6. Kapitel.

1HR. I 5 n. 685; vgl. Daenell I S. 169, auch II S. 2.

1HR. I 5 n. 685; vgl. Daenell I S. 169, auch II S. 2.

2HR. I 5 n. 637, 638, 6 n. 23, 24, 61, 62, 96 § 2, 114-116, 193 bis 195, 304, 500, Hans. U. B. V S. 520 Anm. 1, 576 Anm. 3, n. 1026, 1034, 1087, VI n. 39, 74.

2HR. I 5 n. 637, 638, 6 n. 23, 24, 61, 62, 96 § 2, 114-116, 193 bis 195, 304, 500, Hans. U. B. V S. 520 Anm. 1, 576 Anm. 3, n. 1026, 1034, 1087, VI n. 39, 74.

3HR. I 6 n. 76, 399 § 7, 451, auch Daenell II S. 3 Anm. 2.

3HR. I 6 n. 76, 399 § 7, 451, auch Daenell II S. 3 Anm. 2.

4HR. I 6 n. 99, 187-190; vgl. Daenell I S. 186 f.

4HR. I 6 n. 99, 187-190; vgl. Daenell I S. 186 f.

5Vgl. Oman S. 262 f.

5Vgl. Oman S. 262 f.

6HR. I 6 n. 381, 384, 400 § 21, 440-447, 450, 451, Hans. U. B. V n. 110.

6HR. I 6 n. 381, 384, 400 § 21, 440-447, 450, 451, Hans. U. B. V n. 110.

7HR. I 6 n. 556A § 57, 581, 582, 7 n. 592 § 7.

7HR. I 6 n. 556A § 57, 581, 582, 7 n. 592 § 7.

8Hans. U. B. VI n. 371, 418, 447, 635, 678, 689, 789, 934, 942, 964, HR. I 7 n. 592 §§ 8-10, 8 n. 452 §§ 3-6.

8Hans. U. B. VI n. 371, 418, 447, 635, 678, 689, 789, 934, 942, 964, HR. I 7 n. 592 §§ 8-10, 8 n. 452 §§ 3-6.

9HR. I 7 n. 592 § 2, 8 n. 452 § 1, II 2 n. 76 § 20.

9HR. I 7 n. 592 § 2, 8 n. 452 § 1, II 2 n. 76 § 20.

10HR. I 7 n. 592 § 1, 8 n. 452 §§ 1, 2, 454 (S. 304), 1162 § 2, II 1 n. 169 § 3; vgl. Hirsch S. 104, Daenell II S. 49 Danzig gab 1436 zu, daß die Engländer im Besitze eines Hauses gewesen sind. "Sunder der rath zu Danczike umme luterer fruntschaft dirlaubte en, das sie eynes borgers hws muchten mieten umme ere gelt und doryn zusampnegeen unde tringken und andere erbare frewde haben,…" Danzig gab damals als Grund für die Schließung des englischen Hauses an, "das sie dorynne eynen stogk und andere gefengniss machten." HR. II 2 n. 76 § 25.

10HR. I 7 n. 592 § 1, 8 n. 452 §§ 1, 2, 454 (S. 304), 1162 § 2, II 1 n. 169 § 3; vgl. Hirsch S. 104, Daenell II S. 49 Danzig gab 1436 zu, daß die Engländer im Besitze eines Hauses gewesen sind. "Sunder der rath zu Danczike umme luterer fruntschaft dirlaubte en, das sie eynes borgers hws muchten mieten umme ere gelt und doryn zusampnegeen unde tringken und andere erbare frewde haben,…" Danzig gab damals als Grund für die Schließung des englischen Hauses an, "das sie dorynne eynen stogk und andere gefengniss machten." HR. II 2 n. 76 § 25.

11HR. I 7 n. 800 § 26, 821 § 8, 8 n. 59 § 13.

11HR. I 7 n. 800 § 26, 821 § 8, 8 n. 59 § 13.

12HR. I 7 n. 649, 708, 773 § 7, 821 § 8, 8 n. 454.

12HR. I 7 n. 649, 708, 773 § 7, 821 § 8, 8 n. 454.

13HR. I 7 n. 592 §§ 1-6, 649, 8 n. 32 § 9, 452 §§ 7, 8, 454.

13HR. I 7 n. 592 §§ 1-6, 649, 8 n. 32 § 9, 452 §§ 7, 8, 454.

14HR. I 7 n. 461 §§ 1, 19, 708.

14HR. I 7 n. 461 §§ 1, 19, 708.

15Hans. U. B. VI n. 238, HR. I 7 n. 87, 746 § 3, 8 n. 32 § 9, 433 § 10, 453 § 2, 454, 546 § 7.

15Hans. U. B. VI n. 238, HR. I 7 n. 87, 746 § 3, 8 n. 32 § 9, 433 § 10, 453 § 2, 454, 546 § 7.

16HR. I 7 n. 592, 8 n. 452, II 1 n. 169, 2 n. 76. Zur Beurteilung der damaligen englischen Klagen müssen wir beachten, daß ihr vornehmster Zweck augenscheinlich war, die Bestätigung der hansischen Freiheiten durch den neuen König Heinrich VI. zu verhindern.

16HR. I 7 n. 592, 8 n. 452, II 1 n. 169, 2 n. 76. Zur Beurteilung der damaligen englischen Klagen müssen wir beachten, daß ihr vornehmster Zweck augenscheinlich war, die Bestätigung der hansischen Freiheiten durch den neuen König Heinrich VI. zu verhindern.

17HR. I 8 n. 454, 668, 7 n. 773 § 7, II 2 n. 76 §§ 36, 37.

17HR. I 8 n. 454, 668, 7 n. 773 § 7, II 2 n. 76 §§ 36, 37.

18HR. I 7 n. 374 § 29, 821 § 8.

18HR. I 7 n. 374 § 29, 821 § 8.

19HR. I 8 n. 546 § 7, Hans. U B. VI n. 736.

19HR. I 8 n. 546 § 7, Hans. U B. VI n. 736.

20Libell Vers 496 ff.

20Libell Vers 496 ff.

21Hans. U. B. I n. 902, II n. 31 § 1, V n. 984, VI n. 144, 332-334, 337, 474, 475, 479, 482, HR. I 7 n. 592-594. Die endgültige Entscheidung wurde erst 1426 gefällt. Die Sheriffs versuchten in der Zwischenzeit noch mehrmals, die Hansen zu den Abgaben heranzuziehen. Hans. U. B. VI n. 504, 613, 643, HR. I 7 n. 671.

21Hans. U. B. I n. 902, II n. 31 § 1, V n. 984, VI n. 144, 332-334, 337, 474, 475, 479, 482, HR. I 7 n. 592-594. Die endgültige Entscheidung wurde erst 1426 gefällt. Die Sheriffs versuchten in der Zwischenzeit noch mehrmals, die Hansen zu den Abgaben heranzuziehen. Hans. U. B. VI n. 504, 613, 643, HR. I 7 n. 671.

22Hans. U. B. VI n. 611.

22Hans. U. B. VI n. 611.

23Hans. U. B. VI n. 515, 516, 529, HR. I 6 n. 451.

23Hans. U. B. VI n. 515, 516, 529, HR. I 6 n. 451.

24HR. I 7 n. 671, Hans. U. B. VI n. 528.

24HR. I 7 n. 671, Hans. U. B. VI n. 528.

25HR. I 7 n. 594, 609 § 6, 611, 623, 624 § 5, 671.

25HR. I 7 n. 594, 609 § 6, 611, 623, 624 § 5, 671.

26HR. I 7 n. 675-677, 685-688, 695, 713 § 11, 714, 720-722, 789, 800 § 33, 805.

26HR. I 7 n. 675-677, 685-688, 695, 713 § 11, 714, 720-722, 789, 800 § 33, 805.

27Hans. U. B. VI n. 611-613, 643, 651, 658.

27Hans. U. B. VI n. 611-613, 643, 651, 658.

28HR. I 8 n. 452, Hans. U. B. VI n. 723.

28HR. I 8 n. 452, Hans. U. B. VI n. 723.

29HR. I 8 n. 453 § 2, 454, 546 § 7. Siehe S.74.

29HR. I 8 n. 453 § 2, 454, 546 § 7. Siehe S.74.

30Hans. U. B. VI n. 661, S. 371 Anm. 1, n. 694, 712, 723 § 9, 875, HR. I 8 n. 129, 237 § 2, 336, 414, 418, 422, 451, 452 § 9, II 1 n. 385 §20, 7 n. 488 § 40.

30Hans. U. B. VI n. 661, S. 371 Anm. 1, n. 694, 712, 723 § 9, 875, HR. I 8 n. 129, 237 § 2, 336, 414, 418, 422, 451, 452 § 9, II 1 n. 385 §20, 7 n. 488 § 40.

31HR. I 8 n. 422, 444-446, Hans. U. B. VI n. 764, 888, 1037.

31HR. I 8 n. 422, 444-446, Hans. U. B. VI n. 764, 888, 1037.

32HR. II 1 n. 320. Diese Gesandtschaft war 1432 in Lübeck, nicht 1430, wie von der Ropp in HR. II 1 S. 28 meint. Dies geht klar aus Hans. U. B. VI n. 1037 hervor. Heinrich VI sagt nämlich in diesem Erlaß (1432 Aug. 29) an die Einwohner verschiedener Städte, daß "certos ambassiatores nostros ad villas predictas ex causa predicta ad presens destinavimus," und verbot ihnen ein Vorgehen gegen die hansischen Kaufleute, "quousque super responso ambassiatorum nostrorum predictorum plene fuerimus informati." Die Gesandtschaft war auch in Dänemark und schloß 1432 Dez. 24 einen Vertrag mit Erich. Reg. dipl. Dan. I n. 3531.

32HR. II 1 n. 320. Diese Gesandtschaft war 1432 in Lübeck, nicht 1430, wie von der Ropp in HR. II 1 S. 28 meint. Dies geht klar aus Hans. U. B. VI n. 1037 hervor. Heinrich VI sagt nämlich in diesem Erlaß (1432 Aug. 29) an die Einwohner verschiedener Städte, daß "certos ambassiatores nostros ad villas predictas ex causa predicta ad presens destinavimus," und verbot ihnen ein Vorgehen gegen die hansischen Kaufleute, "quousque super responso ambassiatorum nostrorum predictorum plene fuerimus informati." Die Gesandtschaft war auch in Dänemark und schloß 1432 Dez. 24 einen Vertrag mit Erich. Reg. dipl. Dan. I n. 3531.

33HR. I 7 n. 641, 642, 646 § 3, 736, 820, 8 n. 133, 134, 586 bis 590, II 1 n. 34-38, Hans. U. B. VI n. 779, 860.

33HR. I 7 n. 641, 642, 646 § 3, 736, 820, 8 n. 133, 134, 586 bis 590, II 1 n. 34-38, Hans. U. B. VI n. 779, 860.

34HR. I 8 n. 666-668, 778, II 1 n. 168, 169 § 1, 170, 2 n. 76 § 26, Hans. U. B. VI n. 1065.

34HR. I 8 n. 666-668, 778, II 1 n. 168, 169 § 1, 170, 2 n. 76 § 26, Hans. U. B. VI n. 1065.

35HR. II 1 n. 50. Die Parlamente der folgenden Jahre bewilligten die Zusätze weiter. Rot. Parl. IV S. 389 § 12, 426 § 21, 503 § 29.

35HR. II 1 n. 50. Die Parlamente der folgenden Jahre bewilligten die Zusätze weiter. Rot. Parl. IV S. 389 § 12, 426 § 21, 503 § 29.

36Hans. U. B. VI n. 1011, S. 565 Anm. 3, HR. II 1 n. 147.

36Hans. U. B. VI n. 1011, S. 565 Anm. 3, HR. II 1 n. 147.

37Hans. U. B. VI n. 991, 992, 1005, 1065, HR. II 2 n. 76 § 27.

37Hans. U. B. VI n. 991, 992, 1005, 1065, HR. II 2 n. 76 § 27.

38HR. II 1 n. 146, 147, Hans. U. B. VI n. 1011, 1046 1061, 1099.

38HR. II 1 n. 146, 147, Hans. U. B. VI n. 1011, 1046 1061, 1099.

39HR. II 1 n. 319 und Anm. 1, 357 § 26.

39HR. II 1 n. 319 und Anm. 1, 357 § 26.

40HR. II 1 n. 321 §§ 1-5, 9, 322, 324, 355, 356 §§ 1, 2, 357.

40HR. II 1 n. 321 §§ 1-5, 9, 322, 324, 355, 356 §§ 1, 2, 357.

41HR. II 1 n. 324; vgl. Reibstein S. 17.

41HR. II 1 n. 324; vgl. Reibstein S. 17.

42HR. II 1 n. 383-385, 406, 421, 437.

42HR. II 1 n. 383-385, 406, 421, 437.

43HR. II 1 n. 392 § 5, 407; vgl. Reibstein S. 21 ff.

43HR. II 1 n. 392 § 5, 407; vgl. Reibstein S. 21 ff.

44HR. II 1 n. 421, 429.

44HR. II 1 n. 421, 429.

45Die beiden andern Gesandten waren wegen der hohen Kosten zurückgerufen worden. HR. II 1 n. 392 § 20, 422.

45Die beiden andern Gesandten waren wegen der hohen Kosten zurückgerufen worden. HR. II 1 n. 392 § 20, 422.

46HR. II 1 n. 430-433, 435-437; vgl. Reibstein S. 24 f.

46HR. II 1 n. 430-433, 435-437; vgl. Reibstein S. 24 f.

47HR. II 1 n. 430 § 9, 435, 522.

47HR. II 1 n. 430 § 9, 435, 522.

48HR. II 1 n. 444, 459 §§ 1, 2, 462 § 3, 463, 464, 477, 479-481, 489, 491; vgl. Reibstein S. 26 f.

48HR. II 1 n. 444, 459 §§ 1, 2, 462 § 3, 463, 464, 477, 479-481, 489, 491; vgl. Reibstein S. 26 f.

49Vgl. Reibstein S. 65.

49Vgl. Reibstein S. 65.

50HR. II 1 n. 520; vgl. Reibstein S. 27 ff.

50HR. II 1 n. 520; vgl. Reibstein S. 27 ff.

51Vgl. Oman S. 321.

51Vgl. Oman S. 321.

52HR. II 1 n. 558, 559; vgl. Daenell II S. 12.

52HR. II 1 n. 558, 559; vgl. Daenell II S. 12.

53HR. II 1 n. 501, 508, 511, 522-525, 528, 535-537, 541, 561, 562, 566-568, 573, 595, 596, 2 n. 4, 17, 18.

53HR. II 1 n. 501, 508, 511, 522-525, 528, 535-537, 541, 561, 562, 566-568, 573, 595, 596, 2 n. 4, 17, 18.

54HR. II 2 n. 20, 24, 57.

54HR. II 2 n. 20, 24, 57.

55HR. II 1 n. 547, 563, 577, 2 n. 19, 25, 26, 28, 31, 37, 65.

55HR. II 1 n. 547, 563, 577, 2 n. 19, 25, 26, 28, 31, 37, 65.

56HR. II 2 n. 27, 37.

56HR. II 2 n. 27, 37.

57HR. II 2 n. 16-18, 53; vgl. Reibstein S. 42.

57HR. II 2 n. 16-18, 53; vgl. Reibstein S. 42.

58HR. II 2 n. 26, 29, 46, 47, 63, 65-69, 71, 76, 79, 84, 160, Korner S. 566.

58HR. II 2 n. 26, 29, 46, 47, 63, 65-69, 71, 76, 79, 84, 160, Korner S. 566.

59HR. II 2 n. 44, 45, 70, 72, 73; vgl. Reibstein S. 46 f.

59HR. II 2 n. 44, 45, 70, 72, 73; vgl. Reibstein S. 46 f.

60HR. II 2 n. 38, 39, 44, 48, 51, 73-75, 83, 90, 7 n. 461.

60HR. II 2 n. 38, 39, 44, 48, 51, 73-75, 83, 90, 7 n. 461.

61HR. II 2 n. 81, 82.

61HR. II 2 n. 81, 82.

Der durch die hansischen Gesandten in England abgeschlossene Vertrag wurde noch im Sommer 1437 von König Heinrich und den Hansestädten bestätigt1. Nur in Preußen stieß seine Anerkennung auf Schwierigkeiten, weil die englischen Kaufleute aus den unklar gefaßten Bestimmungen über freien Verkehr und Wiederherstellung der alten Handelsgewohnheiten für sich Freiheiten ableiteten, welche Danzig nicht gewillt war ihnen zuzugestehen. Sie verlangten Befreiung vom Pfund- und Pfahlgeld und von der Haftbarkeit für Schulden und Vergehen, an denen sie persönlich nicht beteiligt waren. Ferner behaupteten sie, daß der Vertrag ihre alten Rechte, mit allen Kaufleuten, einheimischen wie fremden, Handel zu treiben und in Danzig ein Haus zu Versammlungszwecken zu mieten, wiederhergestellt habe. Um ihrer Forderung noch mehr Nachdruck zu verleihen, legten die englischen Kaufleute eine Privilegiumsurkunde vor, welche ihnen, wie sie angaben, von Heinrich Vorrath in England ausgestellt und besiegelt worden war2. Da man in Danzig glaubte, daß Vorrath sich habe bestechen lassen, einen unvorteilhaften Vertrag abzuschließen und den Engländern Zugeständnisse zu machen, war die Bürgerschaft auf ihn nicht gut zu sprechen und bereitete ihm einen üblen Empfang, als er Anfang März 1438 nach längerer Gefangenschaft, die er auf der Kloppenburg in der Gewalt des Bischofs von Münster hatte erdulden müssen, in die Heimatzurückkehrte3. Die Erbitterung der Danziger gegen ihn war so groß, daß er für sein Leben fürchtete und den Hochmeister um Schutz anrief. Der in seiner Ehre schwer Angegriffene fand aber an dem Londoner Kontor und dem Propst Franko Keddeken, welcher juristischer Beirat und Dolmetscher der hansischen Gesandtschaft in England gewesen war, warme Fürsprecher und Verteidiger4. Das Kontor befürwortete in seinem Schreiben auch die Annahme der Übereinkunft, indem es auf die Folgen hinwies, welche ihre Nichtbestätigung für den hansischen Kaufmann haben könne. Doch vermochten seine Vorstellungen die Danziger Bürgerschaft von ihrem Widerspruch nicht abzubringen. Auf dem Marienburger Städtetage im Mai 1438 wurde auf Betreiben Danzigs die Besiegelung des Vertrages vom Hochmeister verschoben5.

Obwohl diese auch später nicht erfolgte, verkehrten die englischen Kaufleute in Preußen in den nächsten Jahrzehnten, soweit es die unruhigen Zeiten zuließen, wieder in altgewohnter Weise. Es läßt sich nicht sehen, daß sie schlechter gestellt waren als vor 14366. Danzig scheint nur strenger als früher die Beobachtung des Gästerechts von ihnen gefordert zu haben; sie sollten nur dieselben Rechte genießen wie die andern Fremden7.

Da sich die englischen Kaufleute mit diesen Freiheiten nicht begnügen wollten, war das Verhältnis zwischen Preußen und England bald wieder ein gespanntes. Die englischen Kaufleute erhoben nämlich, als sie die Anerkennung ihrer Ansprüche vom Hochmeister und Danzig nicht erlangen konnten8, wieder ihren alten Kriegsruf, daß der Grundsatz der gleichen Behandlung von den Preußen nicht gewahrt werde. Im November 1441 reichtensie dem Parlament eine Liste von Beschwerden ein und forderten die Suspension der hansischen Privilegien, bis die Preußen ihre Forderungen zugestanden hätten. Die in England nicht zu kontrollierenden Klagen der Kaufleute über Bedrückungen und Beschränkungen ihrer Handelsfreiheiten hatten den Erfolg, daß das Parlament, obwohl das Londoner Kontor die Richtigkeit der Beschwerden abstritt, dem Könige vorschlug, die hansischen Freiheiten vorläufig außer Kraft zu setzen. Heinrich VI. und sein Rat konnten sich jedoch zu einem sofortigen Bruch mit der Hanse nicht entschließen. Sie gaben den Städten bis zum nächsten Martinstage Zeit, die Bedrückungen abzustellen und Genugtuung zu leisten9.

Die Preußen dachten nicht daran, diesen Ansprüchen nachzugeben. Sie ließen sich von den englischen Kaufleuten in Danzig bestätigen, daß sie über Beschränkungen nicht zu klagen hätten und dem Vorgehen ihrer Städte fernständen, und lehnten daraufhin die Erfüllung der von Heinrich VI. gestellten Forderungen ab. Ebenso erklärten die wendischen Städte, von alten Privilegien der Engländer nichts zu wissen10.

In England trug man nun trotz der Ablehnung der Gesuche Bedenken, die gegen die Hansen beschlossenen Maßregeln auszuführen. Die hansischen Privilegien blieben in Kraft. Es gelang den Kaufleuten sogar, ihre Befreiung von den damals wieder eingeführten Subsidien durchzusetzen und die Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Güter zu erreichen. Im Februar 1443 konnte das Londoner Kontor den Städten mitteilen, daß die von ihm gewünschte Warnung vor dem Verkehr mit England nicht mehr nötig sei. Die englischen Kaufleute ruhten aber nicht. Auf ihr Drängen wiederholte im Jahre 1446 das Parlament seinen früheren Beschluß. Diesmal sagte der König zu, die hansischen Privilegien aufzuheben, wenn der Vertrag von den Preußen bis nächsten Michaelis nicht bestätigt und den Kaufleuten in den Ostseeländern die verlangten Rechte nicht verliehen seien11.

Die Lage des hansischen Kaufmanns in England war damals bedenklich. Bei den weltlichen und geistlichen Großen konnte er gegen das Vorgehen des Unterhauses keine Unterstützung finden, und das Bürgertum zeigte seine feindliche Gesinnung gegen ihn ganz offen. Trotz königlicher Schutzbriefe nahmen die englischen Kaufleute, die im hansisch-holländischen Kriege Verluste erlitten hatten, den Hansen ihre Güter weg und versiegelten ihre Häuser. Auch die hansischen Privilegien wurden seit langem in vielen Punkten nicht mehr beachtet. Die Klageschrift des Kontors nennt u. a., daß den Hansen verboten sei, mit andern Fremden Handel zu treiben und die englischen Stapelgüter auszuführen, daß die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Gerichtshöfe außer acht gelassen und die hansischen Klagen vor den Admiralitätsgerichten verhandelt würden. Aber besonders war es wieder die Unsicherheit der englischen Küstengewässer, über welche die Hansen zu klagen hatten. Zahlreiche hansische Schiffe waren seit 1437 von den englischen Piraten geplündert worden. Auf mehr als 300 000 Nobel gaben damals die Hansen ihre Verluste an, die sie seit 1409 von den englischen Seeräubern erlitten hatten12.

Die Klagen der hansischen Kaufleute und wohl auch die Vorstellungen Kölns und Lübecks bewogen den Hochmeister, eine friedliche Beilegung der zwischen Preußen und England schwebenden Streitigkeiten zu versuchen. Die Gesandtschaft, die im Frühjahr 1447 nach England abging, erhielt den Auftrag, ein Inkrafttreten des Parlamentsbeschlusses vom vorigen Jahre auf alle Fälle zu verhindern. Es wurde ihr Vollmacht gegeben, in kleinen Dingen sich nachgiebig zu zeigen. Doch durften ihre Zugeständnisse die Interessen des Hochmeisters und die Freiheiten des Landes nicht berühren13.

Im Mai 1447 beschäftigte sich auch der von 39 Städten besuchte Hansetag zu Lübeck mit der englischen Angelegenheit. Er richtete an den Hochmeister das Ersuchen, den englischen Kaufleuten in Danzig das Geleit zu entziehen und ihre Güterzu beschlagnahmen. Der Hochmeister lehnte jedoch im Einverständnis mit seinen Städten ein Eingehen auf die hansischen Vorschläge ab; denn dadurch hätte er den Erfolg seiner Gesandtschaft von vornherein vereitelt14.

Die preußischen Gesandten, die im Juli in London eingetroffen waren, fanden bei den Engländern keine allzu große Neigung zum Entgegenkommen. Die englische Kaufmannschaft bestand hartnäckig auf der Erfüllung ihrer Forderungen und wollte es auf einen Bruch mit Preußen ankommen lassen15. Wie so häufig scheinen die Kaufleute auch diesmal König, Parlament und die andern Stände hauptsächlich durch lügnerische Ausstreuungen an ihrer Seite festgehalten zu haben. Sie behaupteten nämlich, daß die preußischen Gesandten auf ihrer Fahrt nach England König Christoph von Dänemark überredet hätten, die englischen Schiffe im Sunde anzuhalten. Daran war natürlich kein wahres Wort. König Christoph hatte im Sommer eine Anzahl englischer Schiffe aufgreifen lassen, weil die Engländer den verbotenen Verkehr mit Island fortsetzten und noch dazu dort wie Räuber hausten16. Durch diese Ausstreuungen erreichten aber die Kaufleute ihr Ziel. Die preußische Gesandtschaft verlief ergebnislos. Im Winter wurde dann nach dem Parlamentsbeschluß die vorläufige Suspension der hansischen Privilegien verfügt17. Die hansischen Kaufleute wurden in ihren Rechten und Freiheiten denen aus Florenz und Venedig gleichgestellt18.

Das englische Vorgehen beantwortete die Hanse nicht mit einer kräftigen Gegenmaßregel. Sie begnügte sich, ihre Kaufleute vor dem Verkehr mit England zu warnen. In Preußen blieb den Engländern der freie Handel gestattet, wenn ihnen auch der Hochmeister kein Geleit geben wollte. Das gänzliche Fehlschlagen der hansischen Aktionen im Westen, in Flandern und in England, führte aber eine Annäherung der hansischen Gruppen herbei. Diehansischen Gesandten in Flandern erklärten es wegen der mißlichen Lage des Kaufmanns für dringend erforderlich, daß sobald wie möglich ein allgemeiner Hansetag zu Bremen abgehalten werde19.

Im Sommer 1448 machte die englische Regierung noch einen Versuch, die Streitigkeiten, die einen Bruch mit der Hanse unvermeidlich zu machen schienen, friedlich beizulegen. Die Lage des Landes ließ es wünschenswert erscheinen, wenigstens einen Aufschub zu gewinnen. Seit dem Januar des vorigen Jahres waren dem englischen Handel wieder die burgundischen Lande verschlossen, und im Frühjahr war auch der Krieg mit Frankreich wieder ausgebrochen. Kam England jetzt nicht mit Dänemark und der Hanse ins Einvernehmen, so war es von jedem Handelsverkehr abgeschnitten. Heinrich VI. ordnete deshalb im Juli Gesandte an den dänischen König, an den Hochmeister und die Städte ab, welche die Zwistigkeiten schlichten und die alten Verträge mit diesen Reichen erneuern sollten20.

Die Verhandlungen, welche im März des nächsten Jahres von den englischen Abgesandten mit Vertretern der Hanse und des Hochmeisters in Lübeck geführt wurden, brachten aber, hauptsächlich wohl wegen des geringen Besuchs des Tages durch die Städte, keine endgültige Regelung der gegenseitigen Beziehungen. Diese wurde vielmehr einer neuen Zusammenkunft, die am 24. Juni 1451 in Deventer stattfinden sollte, vorbehalten. Der Versuch, den die Engländer damals machten, die Hanse zu spalten, scheiterte. Als sie auf Grund des Parlamentsbeschlusses die Preußen vom Genuß der hansischen Freiheiten ausschließen wollten, erklärten die übrigen Städte, daß ein solches Vorgehen der Engländer den Bruch mit der gesamten Hanse nach sich ziehen würde21.

Durch die Lübecker Abmachungen und den im Juli mit Christian I. von Dänemark vereinbarten Stillstand22erreichtedie englische Regierung, daß die Ostsee der Ein- und Ausfuhr ihres Landes vorläufig noch offen blieb. Doch wurde der Erfolg ihrer Bemühungen bald darauf durch eine rohe Gewalttat ihrer Untertanen in Frage gestellt. Am 23. Mai 1449 brachten englische Auslieger im Kanal eine mehr als 100 Schiffe große Baienflotte auf, die zur Hälfte in die hansischen, zur Hälfte in die niederländischen Städte gehörte. In England ließ man die holländischen, seeländischen und die Schiffe aus Kampen sofort wieder frei, die hansischen dagegen, die hauptsächlich in Lübeck und Danzig beheimatet waren, wurden in die englische Flotte eingereiht und ihre Ladung verkauft23. Die englische Regierung war scheinbar zu ohnmächtig, gegen die Übeltäter, die auch hohen Kreisen angehörten24, einzuschreiten und ihre auf eine friedliche Beilegung des Streits gerichtete Politik beizubehalten. Die hansefeindliche Richtung gewann in England die Führung. Auch an andern Orten machte sich die erbitterte Stimmung dieser Kreise in Gewalttaten gegen die hansischen Kaufleute Luft. Im Hafen von Boston wurden hansische Schiffe überfallen, und die Engländer drohten, sie würden alle Hansen, die sie auf der Fahrt nach Bergen anträfen, aufgreifen und ausplündern25.

Die geschädigten Hansestädte beantworteten die englischen Gewalttaten mit der Beschlagnahme alles englischen Besitzes in ihren Gebieten26. Doch konnten sich die lübischen Ratsherren nicht entschließen, sofort alle Brücken zu einer friedlichen Verständigung mit England abzubrechen. Obwohl Heinrich VI. die städtischen Anträge auf Auslieferung des Genommenen zurückwies, ja sogar den durch die Beschlagnahme ihrer Güter geschädigten Kaufleuten die Erlaubnis erteilte, die Preußen und die Lübecker anzuhalten27, gaben die Städte in Bremen die Lübecker Abmachungen nicht auf und lehnten den Vorschlag Burgunds, die Einfuhr des englischen Tuchs in ihre Länder zu verbieten, ab.Ihre Ratssendeboten, die sie an den Herzog von Burgund schickten, wiesen sie an, wenn sie in Flandern englische Gesandte anträfen, mit ihnen über eine friedliche Beilegung des Streits zu verhandeln28. Noch weniger war die rheinisch-westfälische Städtegruppe, die durch die Wegnahme der Baienflotte nicht getroffen war, gewillt, um anderer willen ihren Handel mit England zu unterbrechen. Köln erwog schon im Oktober den Gedanken einer Trennung von der übrigen Hanse und befahl seinem Vertreter in Flandern, ein Sonderabkommen mit England abzuschließen, falls Lübeck auf Abbruch des Verkehrs dringen sollte29.

In England war inzwischen ein Umschwung eingetreten, der die Vertreter eines friedlichen Ausgleichs mit der Hanse, besonders mit Preußen, wieder an die Spitze brachte. Wir erfahren aus den Briefen des preußischen Kaufmanns Hans Winter an den Hochmeister, daß die große Mehrzahl der englischen Bevölkerung durchaus friedlich gegen die Preußen gesinnt war. Adel und Gemeine, so schreibt er mehrmals, verlangten dringend die Wiederherstellung guter Beziehungen mit Preußen, das ihnen wegen seiner wertvollen Einfuhr wichtiger sei als alle anderen Länder. Hätten sie Freundschaft mit Preußen, so glaubten sie die ganze übrige Hanse entbehren zu können. Es ist bezeichnend für die Stimmung der ländlichen Kreise Englands, daß 1450 die Kenter Aufständischen u. a. die Forderung aufstellten, es sollten ihnen die Plünderer der preußischen Schiffe ausgeliefert werden, da sie durch ihre Tat das Land in großes Verderben gebracht hätten30.

Von diesen Kreisen gedrängt, knüpfte die englische Regierung Verhandlungen mit der Hanse an. Gesandte fanden sich im Oktober 1449 in Flandern ein und vereinbarten mit den hansischen Vertretern eine Tagfahrt im Juni des nächsten Jahres zu Utrecht. Der Handelsverkehr zwischen beiden Ländern wurde bis zum nächsten Martinstage freigegeben; die Beschlagnahme der Güter blieb dagegen bestehen, obwohl die Engländer bereitwaren, auch hier entgegenzukommen. Auf Grund dieser Abmachungen wurden in England noch vor Schluß des Jahres die hansischen Privilegien wieder in Kraft gesetzt; nur die Lübecker und Danziger wurden vom Genuß derselben ausgeschlossen31. Die englischen Kaufleute und Schiffer waren aber nach wie vor jedem Entgegenkommen gegen die Hansen abgeneigt und setzten sich über den Vertrag, der jenen freien und ungehinderten Verkehr garantierte, hinweg. Der König und sein Rat waren nicht imstande, ihrem Treiben Einhalt zu tun. Die englischen Auslieger erklärten offen, sie nähmen alles, was deutsch spreche32.

Es muß sich wohl bei den letzten Verhandlungen gezeigt haben, daß England mit Preußen leicht das alte Einvernehmen herstellen konnte, daß Lübeck dagegen nicht ohne die Erfüllung seiner hohen Entschädigungsforderung Frieden schließen wollte. Deshalb änderte Heinrich VI. im Winter seinen Entschluß, die Utrechter Tagfahrt anzunehmen, und teilte dem Hochmeister mit, daß er seine Gesandten erst zu ihm, dann nach Lübeck schicken werde33. Hatte er sich nämlich mit Preußen geeinigt, so konnte er abwarten, bis Lübeck seine Forderungen mäßigte.

In Lübeck scheint man die Pläne der Engländer durchschaut zu haben. Die lübischen Ratsherren setzten auf den 24. Juni 1450 einen allgemeinen Hansetag zu Bremen an, damit die Städte vor der Ankunft der englischen Gesandten gemeinsam die Forderungen feststellten, welche die Engländer bewilligen sollten. Die Preußen lehnten die Teilnahme an dem Hansetage ab und vereitelten dadurch eine Beschlußfassung der Städte. Sie wünschten keine gemeinsame Beratung vor ihren Verhandlungen mit den Engländern, weil sie der Haltung Lübecks mißtrauten. Sie befürchteten, daß Lübeck auch vor einem Kriege mit England nicht zurückschrecken werde, um seine Forderungen durchzusetzen. Die letzten Kriege, die Lübeck geführt hatte, der dänische und der holländische, hatten aber gezeigt, daß Lübeck durch die im Kriege notwendige Konzentration des gesamtenost-westlichen Verkehrs in seinem Hafen nur gewann, während der preußische Handel zurückging34.

Eine gesonderte englisch-preußische Einigung wurde aber durch die Gewalttat der lübischen Bergenfahrer verhindert. Diese stießen Ende Juli 1450 bei Skagen auf die auf der Fahrt nach Preußen befindlichen englischen Gesandten, deren Absendung sich infolge der großen Unruhen in England erheblich verzögert hatte, griffen sie an und nahmen sie gefangen. Die Gesandten schickten sie darauf nach Lübeck, das Schiff mit seiner kostbaren Ladung nahmen sie dagegen mit sich nach Bergen35.

Es ist wohl kein Zweifel, daß der lübische Rat die Gefangennahme der Gesandten nicht veranlaßt hat; die Tat war vielmehr ein spontaner Ausbruch des Unwillens, der in weiten Kreisen Lübecks gegen die Engländer herrschte. Doch kam sie dem Rat in dem Augenblick sehr gelegen, und er weigerte sich, die Gesandten freizulassen36. Mit den preußisch-englischen Sonderverhandlungen war es nun vorbei. Lübeck hatte die Leitung der Angelegenheit wieder in der Hand. Unter seinem Einfluß beschloß im September ein zahlreich besuchter Hansetag, dem englischen Könige eine neue Tagfahrt vorzuschlagen, welche vor allem die Entschädigungsfrage regeln sollte. Außerdem verabredeten die Städte in einem Geheimartikel, daß vom November ab jeder Verkehr mit England aufhören sollte, falls der König neue Verhandlungen ablehnen oder auf der Tagfahrt keine Einigung erzielt würde. In betreff der Privilegien wollten die Städte allseitige Wiederherstellung und die Mitgarantie der acht größten Städte des Landes für ihre dauernde Beobachtung fordern37.

In England war die Erregung über die Gewalttat der Lübecker bald wieder einer friedlicheren Stimmung gewichen. Heinrich VI. erklärte sich bereit, im Mai 1451 in Utrecht die Verhandlungen fortzusetzen, und hob die Beschlagnahme der hansischenGüter auf, die er auf die Nachricht von der Gefangennahme seiner Gesandten verfügt hatte. Den Kaufleuten wurde die Ausfuhr ihrer Waren gestattet und ihre Zollprivilegien wieder in Kraft gesetzt. In allen Hafenstädten ließ der König verkünden, daß er Angriffe auf hansische Schiffe und Kaufleute streng bestrafen werde38.

Auf der Versammlung zu Utrecht, die im Mai und Juni 1451 tagte, hielten die preußischen und rheinischen Städte an den Abmachungen des letzten Hansetages nicht fest. Sie wollten ihren Handel wegen der lübischen Entschädigungsforderungen nicht unterbrechen und waren bereit, Lübeck im Stiche zu lassen und ein Sonderabkommen mit England abzuschließen. Infolge des Abfalles der beiden Gruppen mußten die lübischen Vertreter den wortbrüchigen und aus der Haft entflohenen Thomas Kent als englischen Unterhändler anerkennen und auch in der Schadenersatzfrage nachgeben. Die Regelung dieser wurde auf einen neuen Tag im April des nächsten Jahres verschoben; dagegen wurde, worauf es den Preußen und Kölnern besonders ankam, der Verkehr zwischen der Hanse und England bis Michaelis 1452 freigegeben39.

Die Preußen und die westlichen Hansestädte nahmen, als die Abmachungen die Zustimmung des englischen Königs gefunden hatten, den Handelsverkehr mit England sofort wieder auf. Beide drangen in Lübeck, im Interesse des gemeinen Kaufmanns nachzugeben und dem Utrechter Vertrag beizutreten. Ihren Vorstellungen gesellte sich auch die gewichtige Stimme des Londoner Kontors zu, dessen Lage durch das lange Schweigen Lübecks schon schwierig zu werden begann. Aber Lübeck änderte seine Haltung nicht. Es teilte Heinrich VI. mit, daß es die Utrechter Übereinkunft nur beobachten werde, wenn er vorher für die widerrechtliche Wegnahme der Baienflotte Schadenersatz leistete und die entflohenenGesandten in die Haft zurückschickte. Andernfalls drohte es mit dem Beginn der Fehde40.

Die östliche und die westliche Städtegruppe versuchten nun, ohne Lübeck die Verhandlungen mit England zu führen. Heinrich VI. war nicht abgeneigt, sich mit ihnen über die Aufrechterhaltung des gegenseitigen Handelsverkehrs zu verständigen. Die Bemühungen des Hochmeisters und Kölns, die Städte zur Besendung der verabredeten Tagfahrt zu bewegen, erwiesen sich aber als erfolglos. Sie mußten den König bitten, die Versammlung um ein Jahr zu verschieben. Heinrich VI. verlängerte daraufhin im Juni 1452 die Gültigkeit des Vertrages bis Michaelis 145341.

Inzwischen hatte Lübeck seine Drohung wahr gemacht, durch Gewaltmaßregeln den Abbruch des Verkehrs mit England zu erzwingen. Seine Stellung war damals nicht ungünstig. Christian von Dänemark hatte wieder mit England gebrochen und verbot im April 1452 allen Hansen, besonders den Preußen, englische Güter durch die dänischen Gewässer zu führen42. Zur selben Zeit sperrte Lübeck dem englischen Tuch sein Gebiet, so daß dem englischen Handel beide Zugänge zur Ostsee verschlossen waren43. Als dieser dann versuchte, durch Holstein in die Ostsee vorzudringen, schickte Lübeck Auslieger in See, welche dem englischen Schleichhandel ein Ende machen sollten44. Da jene aber mehr den neutralen hansischen und außerhansischen als den englischen Handel trafen und Lübeck durch die Klagen der Geschädigten in Gefahr geriet, in neue Konflikte verwickelt zu werden, rief es seine Auslieger bald zurück45. Doch dachte es Ende 1452 nochnicht an ein Aufgeben seiner bisherigen Politik. Es bestand nach wie vor darauf, daß England vor Beginn der Verhandlungen seinen Bürgern Entschädigung gewähren müsse46. Es zeigte sich damals deutlich, daß Lübeck allein der Kitt war, der die vielfach sich kreuzenden und auseinanderstrebenden Interessen der zahlreichen Städte zusammenhielt, und daß, wenn Lübeck sich abseits hielt, es unmöglich war, hansische Politik zu treiben. Weder der Hochmeister noch Köln konnten an Lübecks Stelle treten. Auf die Aufforderung des Hochmeisters, die auf den April 1453 verschobene Tagfahrt zu besenden, antworteten nur Hamburg und Köln samt seinem Anhang zustimmend; von den meisten andern Städten war überhaupt keine Äußerung zu erlangen47. Da unter diesen Umständen Verhandlungen mit den Engländern keinen Erfolg versprechen konnten, blieb nichts anderes übrig als die Tagfahrt nochmals hinauszuschieben. Da auch England die Aufrechterhaltung des Handelsverkehrs mit Preußen wünschte, verlängerte Heinrich VI. die Gültigkeit des Utrechter Vertrages um weitere drei Jahre und nahm alle hansischen Kaufleute mit Ausnahme der Lübecker bis Michaelis 1456 in seinen Schutz48.

Wenig später begann auch Lübeck einzulenken und sich den andern Städten wieder zu nähern. Auf dem Hansetag im Dezember 1453 erklärte es sich bereit, die Verhandlungen mit den Engländern wiederaufzunehmen, und ein halbes Jahr später hob es auf Drängen der übrigen Hansen das Verbot der Durchfahrt englischer Tuche durch sein Gebiet auf49. Doch machte der heftig tobende Kampf zwischen dem Orden und seinen Städtenfür längere Zeit das Zustandekommen einer Tagfahrt zwischen der Hanse und England unmöglich. Danzig erklärte sich außerstande, Gesandte nach den Niederlanden oder nach England hinüberzusenden. Unterstützt von Hamburg und Köln, bat es Heinrich VI., einen längeren Stillstand mit der gesamten Hanse abzuschließen. Den Engländern kam der Wunsch der Städte sehr gelegen; eine Vertagung der Streitigkeiten war auch in ihrem Interesse. Beide Parteien einigten sich deshalb leicht auf einen achtjährigen Frieden. Nachdem Lübeck die Gefangenen, die es noch in Haft hielt, freigegeben hatte, wurde am 1. März 1456 der Stillstand von Heinrich VI. feierlich verkündet50.

Von einer Wiederaufnahme und ruhigen Entwicklung des gegenseitigen Handelsverkehrs konnte aber in der überall von Kriegslärm erfüllten Zeit nicht die Rede sein. In der Ostsee wurde die Schiffahrt von dänischen und Danziger Kapern beunruhigt und mußte zuzeiten ganz eingestellt werden. Den Engländern verschloß außerdem ihre Feindschaft mit Christian von Dänemark in den fünfziger Jahren dauernd den Sund. Nicht viel anders sah es in der Nordsee aus. Französische, englische und friesische Piraten machten das Meer unsicher und fingen fort, was ihnen in die Hände fiel. In England selbst waren die Verhältnisse friedlichem Handel und Verkehr ebensowenig günstig. In der Mitte der fünfziger Jahre begannen die das Land furchtbar heimsuchenden Kriege zwischen den beiden Rosen. 1455 hatten sich die beiden Parteien, die um die Macht im Reiche rangen, zum erstenmal im offenen Kampfe gegenübergestanden.

Der Stillstand mit der Hanse sollte nicht von langer Dauer sein. Eine neue schwere Gewalttat der Engländer ließ den Kampf mit Lübeck schon nach zwei Jahren der Ruhe wiederaufleben. Im Juli 1458 kaperte der Gouverneur von Calais, der bekannte Graf Warwick, im Kanal eine aus der Baie heimkehrende lübische Flotte von 18 Schiffen, weil sie sich weigerte, durch Streichen der Segel vor ihm die englische Oberhoheit zur Seeanzuerkennen51. In England scheint man anfangs mit dem Friedensbruch des Grafen nicht ganz einverstanden gewesen zu sein. Sofort nach dem Bekanntwerden des Überfalls setzte Heinrich VI. eine Kommission ein, welche die Ursachen des Zusammenstoßes prüfen sollte. Es ließ sich aber voraussehen, daß ihre Untersuchung zu keinem Ergebnis führen würde. Denn wie hätte der König es wagen sollen, den mächtigen Warwick, den Parteigänger des Herzogs von York, zur Verantwortung zu ziehen52.

Durch den Vertragsbruch schwer gereizt, nahm Lübeck den Kaperkrieg gegen England wieder auf. Noch vor Ende des Jahres erließ es an die übrigen Hansen Warnungen vor der Handelsgemeinschaft mit englischen Kaufleuten. Doch auch diesmal fand Lübeck bei den andern Städten keine Unterstützung. Danzig, das durch den Ordenskrieg vollauf in Anspruch genommen war, und das Londoner Kontor rieten eifrig, durch Verhandlungen den neuen Konflikt beizulegen. Sie wiesen auf die ablehnende Haltung der westlichen Hansestädte hin, die nie dazu zu bringen sein würden, im Interesse Lübecks ihren Handel mit England ruhen zu lassen53. Lübeck scheint ihren Vorstellungen Gehör geschenkt und vorläufig von weiteren Maßregeln gegen die Engländer abgesehen zu haben. Vielleicht wollte es abwarten, welche Entwicklung die Dinge in England nehmen würden.

Dort verlor im März 1461 Heinrich VI. seinen Thron an Eduard IV. Der Wechsel in der Regierung machte auch die Gültigkeit der hansischen Privilegien und des Stillstandes hinfällig. Da jedoch die Städte anfangs nicht glaubten, daß die Umwälzung Bestand haben werde, wollten sie sich mit den neuen Machthabern nicht zu tief einlassen und wiesen das Kontor an, eine Bestätigung der Privilegien nicht nachzusuchen. Als Eduard aber bei Towton seinen Gegner aufs Haupt schlug und im Juni gekrönt wurde, bat das Kontor den neuen König um Wiederverleihungseiner alten Freiheiten54. Für Eduard IV. war die Genehmigung des Gesuchs eine Frage der großen Politik. Er brauchte Bundesgenossen gegen seine inneren und äußeren Feinde. Deshalb wünschte er, bevor er die Bestätigung vollzog, vor allem erst zu wissen, was die Hanse ihm in dieser Hinsicht als Gegengabe zu bieten vermöchte. Außerdem mußte der König auch Rücksicht auf seine Städte nehmen, besonders auf London, dem er für die erwiesene Unterstützung bei seiner Erhebung zu großem Danke verpflichtet war. Die Städte waren aber wie früher gegen die bedingungslose Bestätigung der hansischen Privilegien und verlangten, daß ihrem Handel in Preußen und Livland ähnliche Rechte zugestanden würden. Eduard IV. verlängerte deshalb die hansischen Freiheiten nur bis zum nächsten 2. Februar, damit geprüft werden könne, welche Bedingungen die Hansen für die Verleihung so großer Rechte erfüllen müßten55.

Dem Parlament, das im November zusammentrat, war diese Prüfung vorbehalten. London machte die größten Anstrengungen, seine Forderungen durchzusetzen. Es sparte weder an Geld noch an schweren Anschuldigungen gegen die Hansen, um das Parlament für sich zu gewinnen. Das Kontor fand zwar in seiner bedrängten Lage die Unterstützung seiner Städte und Fürsten56, aber deren Schreiben wurden wie gewöhnlich von den englischen Herren wenig beachtet. Wie London es wünschte, beschloß das Parlament, die hansischen Privilegien so lange zu suspendieren, bis die Forderungen der englischen Kaufleute von den Hansestädten erfüllt seien. Doch konnte es Eduard bei der Unsicherheit seiner Lage nicht für wünschenswert halten, den völligen Bruch mit der Hanse zu vollziehen. Er gab durch Verlängerung der Privilegien bis Weihnachten 1462 den Hansen die Möglichkeit zu weiteren Verhandlungen57.

Trotz des Entgegenkommens des Königs blieb die Lage der hansischen Kaufleute unsicher und gefährlich. London begann sogar wenig später einen neuen Streit mit ihnen. Angeblich weil jene sich weigerten, nötige Reparaturen am Bischofstor vorzunehmen, dessen Instandhaltung seit 1282 den Kaufleuten oblag, entzog die Stadtbehörde im März 1462 den Hansen die Bewachung des Tores, obwohl der König ihre Rechte zu schützen versprochen hatte, und beraubte sie dadurch der rechtlichen Grundlage ihrer Freiheiten in der Stadt. Die hansischen Kaufleute mußten befürchten, daß London sie nun den andern Fremden gleichstellen werde58.

Die Bemühungen des Kontors, die Hanse zum Eingreifen zu veranlassen, hatten keinen Erfolg. Lübeck lehnte es nach wie vor ab, vor der Erledigung der Entschädigungsforderungen mit den Engländern zu verhandeln oder, wie die westlichen Städte wünschten, einen allgemeinen Hansetag zu berufen. Danzig war noch zu sehr mit sich selbst beschäftigt, als daß es den hansischen Angelegenheiten in England hinreichende Aufmerksamkeit hätte schenken können59. Nur im Westen fanden die Bitten des Kontors um Hilfe williges Gehör. Im Interesse ihrer kommerziellen Verbindung mit England, deren Aufrechterhaltung sie dringendwünschten, entfalteten 1462 die rheinischen und süderseeischen Städte unter der Führung Kölns eine rege Vermittlertätigkeit. Da zu Weihnachten 1462 die Aufhebung der hansischen Privilegien zu befürchten stand, sandten Köln und Nymwegen im Namen des rheinisch-westfälischen Drittels im Herbst eine Gesandtschaft nach England, welche Eduard um eine weitere Verlängerung der Genußzeit der Privilegien angehen sollte. Trotz der heftigen Opposition der englischen Kaufleute, die wegen der Gefangensetzung der Ihrigen auf Lübeck, Bremen und Dänemark sehr erbittert waren60, genehmigte Eduard IV. das Gesuch Kölns und bestätigte die hansischen Privilegien auf weitere 2½ Jahre bis Johannis 1465. Er behielt sich aber vor, die Kaufleute, welche offne Feindseligkeiten gegen seine Untertanen verübten, vom Genuß der Freiheiten auszuschließen. Für dieses Zugeständnis mußten die Kölner die Verpflichtung übernehmen, zur Herstellung des allgemeinen Friedens möglichst bald eine Tagfahrt mit der Hanse und Dänemark zustande zu bringen. Ein Ausgleich mit den östlichen Mächten mußte England damals um so erwünschter sein, als sein Verhältnis zu Burgund infolge einiger handelspolitischer Maßnahmen des Parlaments, die besonders den burgundischen Handel trafen, wieder gespannter zu werden begann61.

Kölns Anträge fanden in Lübeck einen günstigeren Boden als in den Jahren zuvor. Im August 1463 erklärte sich Lübeck mit der Abhaltung einer Tagfahrt einverstanden62. Die lübischen Ratsherren konnten damals noch hoffen, daß ihre Vermittlung in Preußen den Frieden herbeiführen und dann im nächsten Jahre die unter ihrer Leitung geeinte Hanse England gegenübertreten und den Frieden diktieren werde. Ihre Erwartungen in betreff Preußens erfüllten sich aber nicht. Ihre Vermittlungsaktion scheiterte63, und damit erlosch auch ihr Interesse an den Verhandlungen mit England, die unter den veränderten Umständen dochzu keinem vollen Erfolg geführt haben würden. Vergeblich bemühte sich im Sommer 1464 Köln, da in Hamburg, wo die Verhandlungen stattfinden sollten, die Pest ausgebrochen war, Lübeck zur Verlegung der Tagfahrt in eine der süderseeischen Hansestädte zu bewegen64.

In England war jedoch das Friedensbedürfnis stärker denn je. Der englische Handel nach Burgund mußte im Herbst vollständig eingestellt werden, die englischen Kaufleute hatten Antwerpen verlassen und waren nach Utrecht übergesiedelt65. Der König war deshalb trotz des Mißerfolgs seiner bisherigen Friedensbemühungen bereit, 1465 nochmals seine Gesandten nach Hamburg hinüberzusenden, und verlängerte den hansischen Kaufleuten ihre Privilegien bis Ostern 146766.

Als im September 1465 in Hamburg die Verhandlungen begannen67, verlangten Lübeck und sein Anhang, Bremen, Rostock und Wismar, daß die Engländer vor Eintritt in die Beratungen ihren Bürgern Entschädigung leisten sollten. Wäre die Hanse damals geschlossen der lübischen Politik beigetreten, so wäre der Erfolg sicher nicht ausgeblieben. Die hansische Position England gegenüber war 1465 äußerst günstig. Wie nötig England die hansische Ein- und Ausfuhr nach dem Wegfall der burgundischen brauchte, sieht man daraus, daß von den gegen den burgundischen Handel erlassenen Verordnungen ausdrücklich die hansischen Kaufleute und ihre Waren ausgenommen waren68. England hätte in seiner damaligen Lage dem Druck der geeinten Hanse nicht lange widerstehen können. Aber der kleinliche Geist der westlichen Hansestädte und besonders Kölns, der nur die eigenen Interessen im Auge hatte und nicht gewillt war, um der Gesamtheit willen Opfer zu bringen, konnte sich zu keiner energischen Politikaufraffen; drohte eine solche doch, eine zeitweilige Unterbrechung des Handels mit England zur Folge zu haben. Auch hatten sich die Gegensätze zwischen Lübeck und Köln in der flandrischen Frage schon allzu sehr zugespitzt, als daß sich Köln dem bekämpften Rivalen gegen England hätte rückhaltlos anschließen können. Es suchte im Verein mit Danzig und Hamburg zu vermitteln. Da die englischen Gesandten erklärten, aus Mangel an Vollmacht Schadenersatz nicht leisten zu können, wünschten die drei Städte wenigstens einen längeren Beifrieden herbeizuführen. Doch blieb der lübische Rat im Einverständnis mit seiner Bürgerschaft fest. Er scheute sich nicht, die Verhandlungen vollständig scheitern zu lassen69. Die vermittelnden Städte bemühten sich nun, vom Könige die Bewilligung eines fünfjährigen Stillstands zu erlangen. Eduard gestand ihn zu, verlangte aber, daß die Städte bis zum 24. Juni 1468 Gesandte zu ihm nach England schickten, um die abgebrochenen Verhandlungen zu einem guten Ende zu führen70.

Inzwischen traten im Westen für die Hanse folgenschwere Änderungen ein. Karl von Charolais, der seit 1465 in Burgund die Regentschaft führte, brach das friedliche Verhältnis, das seit dem Frieden von Arras Burgund mit Frankreich verknüpft hatte, und begann Verhandlungen mit England. Diese führten, als der alte Herzog Philipp im Juni 1467 gestorben war, schnell zum Ziel. Eine Heirat zwischen Karl und Eduards Schwester Margarete wurde verabredet und im November ein dreißigjähriger Handelsvertrag geschlossen. Die burgundischen Länder standen dem englischen Handel wieder offen71.

Durch die Annäherung Burgunds an England wurde die Politik, die Lübeck bisher England gegenüber befolgt hatte, unhaltbar. Sie hatte den Gegensatz zwischen den beiden Westmächten zur Voraussetzung. Es zeugt von der staatsmännischen Begabung der lübischen Ratsherren, daß sie die Bedeutung der eingetretenenÄnderung sofort erkannten und danach ihre Politik einrichteten. Kaum hatten sie von dem Thronwechsel in Burgund erfahren, als sie sich trotz des heftigen Widerspruchs der geschädigten Kaufleute bereit erklärten, ihre Schadenersatzansprüche zurückzustellen und mit England einen längeren Beifrieden einzugehen72. Aber nun nach dem Abschluß der Allianz mit Burgund war es für England nicht mehr unbedingt nötig, mit der Hanse in ein gutes Einvernehmen zu kommen. Daß die Lage eine andere geworden war, ließ man die hansischen Kaufleute sofort merken. Das Kontor mußte im März 1468 Lübeck mitteilen, daß ihm überall mit geringerer Achtung als in den Jahren zuvor begegnet werde. Eduard selbst behandelte die hansischen Anträge auf Verlängerung der Privilegien und Abschluß eines Beifriedens nicht mehr mit dem früheren Entgegenkommen. Statt auf zwei Jahre, wie die Städte gefordert hatten, bestätigte er die Privilegien nur bis Johannis 1469 und lehnte es unbedingt ab, nochmals eine Gesandtschaft nach dem Festlande hinüberzuschicken73.


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