Ein Zusatz zu dem 1876 sub Cap. XLVII „die Bestimmung der Arbeitszeit eines Tages für contraktliche Arbeiter“, welcher sub Capitel VII unter dem Titel des Aktes: „Befreiung jeder Person die im contraktlichen Dienste steht, von der Arbeit an Regierungsfeiertagen und an Tagen der Wahlen von Repräsentativen“ verzeichnet war und wie folgend lauten soll:Da es „gehörig“ ist, dass die ganze Nation die Regierungsfeiertage berücksichtigen soll, und da es fürdie Dienstthuenden unmöglich wird, laut ihrem Wunsche zur Wahl der Repräsentativen zu erscheinen, wenn sie zur Arbeit angehalten werden, so wird demnach vom König und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:Section I. Dass alle Personen, die gegenwärtig und hinfüro unter Contrakte dienen, von der Zeit an, wo dieser Akt bestätigt sein wird, befreit von der Arbeit sein sollen: an den vom Minister des Innern in den Zeitschriften festgestellten Feiertagen und an den Tagen der Wahl der Repräsentativen. Es dürfen an solchen Tagen die Arbeiter weder zurückgehalten noch zur Arbeit angehalten werden.Section II. Dieser Akt ist, vom Tage seiner Bestätigung an und nach demselben, Gesetz und alle Gesetze und Theile eines solchen, die diesem widersprechen, sollen hiermit widerrufen sein.Section 1417 des Civilcodex: Es soll jede Person die das 20ste Jahr erreicht, das Recht haben, sich durch schriftlichen Contrakt Jemandem in irgend welcher Art, oder Beschäftigung nur für die Dauer von nicht länger als 5 Jahren zu binden.Section 1418 des Civilcodex: Alle Dienstverträge die im Auslande geschlossen, müssen hier effektuirt werden und bindend sein, es sei denn dass dieselben im Widerspruch zu den hiesigen Gesetzen sich erweisen. Alle derartige Verpflichtungen, wenn sie die Dauer von 10 Jahren überschreiten, sollen, vom Tage der Ankunft der sich contraktlich gebundenen Person, nur für 10 Jahre giltig sein.Section 1419 des Civilcodex: Im Falle eine derart contraktlich sich verpflichtete Person eigenwillig, ohne Wissen ihres Herren sich von ihrem Dienst entfernt, so soll jeder Distrikts- oder Polizei-Richter des Königreichs berechtigt sein, einen Verhaftsbefehl gegen dieselbe zu erlassen und die betreffende Person vor sich zu citiren. Dieses darf jedoch erst der Richter nacheiner von dem resp. Herrn oder dessen Stellvertreter eingereichten vereidigten Klage thun. Wenn eine solche Klage gerechtfertigt ist, so soll der Richter den Schuldigen dem resp. Herrn zurückstellen lassen und ihn laut Urtheil des Gerichtshofes als Maximum zur Abdienung der doppelten Zeit seiner Abwesenheit verpflichten oder aber der Schuldige vergütet seinem Herrn den durch seine Abwesenheit entstandenen Schaden. Es wird ferner verfügt, dass die ebenerwähnte verdoppelte Zeit seiner Abwesenheit nicht den Zeitraum eines Jahres — nach Ablauf des ursprünglichen Termines seines Dienstes — überschreiten darf.Section 1420 des Civilcodex: Wenn eine solche Person sich weigert den in vorgehender Section erwähnten Strafdienst zu erfüllen, so hat der Herr das Recht, an irgend einen Distrikts- oder Polizeirichter zu appelliren, der alsdann verpflichtet ist, durch einen Verhaftsbefehl oder auf irgend eine andere Art die sich weigernde Person zu citiren und im Falle einer fortgesetzten Weigerung, dieselbe ins Gefängniss zu schicken, wo dieselbe bei harter Arbeit, bis sie willig ist ihre gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zu erfüllen, verbleibt.Section 1421 des Civilcodex: Wenn der Verhaftsbefehl des Richters laut Section 1419, einem Beamten oder einer anderen Person von Stellung übertragen worden, so ist der Beauftragte autorisirt, den Schuldigen zum Platz oder der Residenz seines Herren — wenn es nicht auf einer anderen Insel des Königthumes ist — zu führen oder führen zu lassen.Section 1422 des Civilcodex: Alle die laut Section 1419 oder 1420 entstandenen Prozesskosten in Klagen gegen Dienende sollen in erster Instanz vom Kläger bezahlt werden, und im Falle einer gerechtfertigten Klage soll der Herr das Recht einer Entschädigung seitens des Schuldigen und der Execution gegen denselben haben.Section 1423 des Civilcodex: Wenn irgend ein Herr sich einer Grausamkeit, Misshandlung oder Verletzungdes Contraktes gegen eine laut Section 1417 und 1418 zum Dienste sich verbindlich gemachte Person schuldig erweist, so kann letztere bei einem jeden Distrikts- oder Polizeirichter klagen, der alsdann die beiden Parteien vor sich zu laden, die Klage zu prüfen und zu entscheiden hat. In allen solchen Prüfungen muss der Kläger einen competenten Zeugen stellen. Im Fall die Klage gerechtfertigt, so wird der Kläger von allen seinen Dienstverpflichtungen entbunden und der betreffende Herr wird zu einer Geldbuse von 5 bis 100 Dollar verurtheilt. Im Falle der Nichtzahlung wird derselbe zu einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit, bis der Betrag bezahlt ist, verurtheilt.Section 1424 des Civilcodex: Kein sub Section 1417 oder 1418 dieses Capitels geschlossener Dienstvertrag soll den Dienenden nach dem Tode des Herrn binden. Es wird aber verfügt, dass falls eine Compagnie eine solche Abmachung getroffen hat, der Tod eines der Partner oder Wechsel der Partner einer solchen Compagnie, den contraktlich Dienenden von der Verbindlichkeit seines Vertrages nicht befreit.Section 1425 des Civilcodex: In keiner Weise soll dieses Gesetz die Rechte zu einem juridischen Verfahren — über die Entschädigungen des Herren oder des Dienenden für Bruch des Vertrages — beschränken. —Die legislative Versammlung von 1878 ernannte eine Commission zur Bearbeitung und Publizirung sanitärer Instruktionen für das Volk von Hawaii und bewilligte zu diesem Zweck der Commission die Summe von 1500 Dollar. Die Commission bestand aus J. M. Kapéna, W. M. Gipson und H. A. P. Carter.Die Sitzung beschloss ein Denkmal für das 100jährige Jubiläum der Entdeckung der Inseln durch Cook durch ein Standbild des Königs Kámehámehás I., des Grossen, zu errichten. Das Denkmal sollte jedoch den Zweck in sich fassen, namentlich die Gründung des Inselreiches durch den grossen König zu bezeichnen, und wurde zudemselben als Maximum die Summe von 10,000 Dollar bewilligt.1879 wurde am Geburtstage der Königin Kapioláni den 31. Dezember der Grundstein zum neuen Joláni-Palais — östlich vom alten, von Kámehámehá I. erbauten — mit üblichem Ceremoniell vom König Kalakaua gelegt.Während 1879 publicirte die 1878 ernannte Commission — für sanitäre Instruktionen — vom Januar bis Dezember des Jahres in den nationalen Zeitschriften „Kua-kóa“ und „Pae-aïna“ ihre Instruktionen. Die liebevolle, humane, der Wahrheit getreue Schilderung der Uebelstände der Nation in Sitten, Gebräuchen und Gewohnheiten derselben wirkten sofort sichtlich auf das kindliche Gemüth des höchst intelligenten Volkes.Dieses Volk mit kindlichem Gemüth, welches — obgleich begabt, so doch dem unmündigen Kinde gleich — nur eine ihm verständliche Belehrung erwartet, um sich zum Besseren zu bekehren, erweckt die zuversichtliche Hoffnung, dass es, gleichwie es sich während eines halben Jahrhunderts so auffallend empfänglich für die ihm beigebrachten Lehren des christlichen Glaubens und der Civilisation gezeigt hat, auch den ihm eindringlich vorgelegten Instruktionen für den Wohlstand des Körpers und zu seiner Selbsterhaltung ein gleiches Gehör schenken wird, um die gegenwärtige abnorme Sterblichkeit in der Folge zu hemmen.Da die Ansichten benannter Commission mit den meinigen, die ich in meiner Reisebeschreibung ausführlich mitgetheilt habe, vollständig übereinstimmen, so übergehe ich die weitere Erörterung derselben.Während der legislativen Versammlung von 1880 wurden viele neue Gesetze creirt, von denen die die Entwickelung des Reiches charakterisirendsten, folgende waren:Dem 1876 sub Cap. VI. verbesserten Gesetz, welches die Protektion der Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft, wurden folgende Zusätze zu geben beschlossen:Section II des Capitels XL.Um die Verordnungen dieses Gesetzes auszuführen wird der Minister des Innernhiermit ermächtigt, ein oder mehrere Agenten in den Wahldistrikten dieses Königreiches mit der Machtbefugniss zu ernennen, die sub Section 1417 des Civilcodex gestatteten Verträge zu prüfen. Diese Agenten sind verpflichtet, während ihrer zeitweiligen Abwesenheit einen Stellvertreter für sich zu ernennen, der alsdann mit derselben Machtbefugniss ausgestattet sein soll. Es darf weder ein Richter noch dessen Stellvertreter, weder der Inhaber eines Kaufladens („Store-Keeper“) als Agent gewählt werden.Es wurde zurSection1420 des Civilcodex folgende Veränderung beigefügt: und im Fall derartig contraktlich gebundene Persönlichkeiten in Folge des richterlichen Urtheilsspruches in den Dienst ihrer resp. Herren zurückgekehrt sind und wiederholentlichst ohne Erlaubniss ihrer Herren ihren Dienst versäumen, so soll der Distrikts- oder Polizeirichter die Schuldigen für den ersten Fall pro Person mit einer Strafe von maxim. 5 Dollar und für die nächsten wiederholentlichen Fälle mit maxim. 10 Dollar pro Person bestrafen. Falls der Schuldige nicht zahlt, so soll der Richter denselben einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit unterwerfen und nach Ablauf derselben ihn seinem Herrn zurückstellen und ihn zur Abdienung der versäumten Zeit zwingen.In Folge der Arbeiten der Sanitäts-Commission des Reiches, wurde folgendes die Wohnungen des Volkes betreffendes Gesetz, sub Capitel III creirt:In Folge der Ueberfüllungen diverser Lokalitäten mit Personen wird es in sanitärer Berücksichtigung zur Nothwendigkeit, für Wohnhäuser Nachstehendes zu verfügen:Section I. Jedes Haus oder Miethlokal, welches als Wohnung für Contraktarbeiter oder Miether benutzt wird, soll von seinem Besitzer in guter Reparatur mit wasserdichtem Dach erhalten werden und soll einen Rauminhalt von mindestens 300 Kub.-Fuss für jeden Inwohner, oder 900 Kub.-Fuss für einen Mann nebst Frau und 2 Kindern, haben.Section II. Der Hofraum und die Umgebung der Wohnhäuser selbst, soll gut drainirt und rein von jeglichem Unrath gehalten werden. Das erforderliche Closet oder der Abtritt soll ebenfalls vom Miethhausbesitzer oder dem Arbeitgeber in Reparatur erhalten werden und soll für je 6 Inwohner, ein solches Closet vorhanden sein.Section III. Die Besitzer oder Halter derMiethhäuser oder Wohngebäude für Contraktarbeiter und alle anderen Personen, die die Aufsicht oder Verwaltung solcher Häuser vertreten, sollen zu jeder Zeit, wenn es die Sanitätsbehörde oder deren Agenten fordern, den freien Einlass denselben in das Haus und in Theile desselben gestatten.Section IV. Jeder Miethhaushalter oder Arbeitgeber, der den durch diesen Akt vorgeschriebenen Vorschriften nicht nachkommt, wird einer Geldstrafe von maxim. 50 Dollar unterworfen.Section V. Jede Person, die ihre Wohnung in so unsauberer Art hält, dass es zum Nachtheil der Gesundheit sich erweist oder sich weigert oder vernachlässigt, den Uebelstand oder die Substanz, die sie in der Nachbarschaft des Hauses welches sie bewohnt, oder eines anderen Hauses verursacht, zu beseitigen, oder im Falle dieselbe irgend eine Unreinlichkeit in irgend welcher Strömung oder Durchfahrt begangen hat, soll nach erfolgtem Beweise zu einer Strafe von maxim. 3 Dollar oder aber 30 Tagen Gefängniss verurtheilt werden.Section VI. Dieser Akt soll 90 Tage nach dem Tage seiner Bestätigung in Kraft treten. —Es wurde der 1868 zum Gesetz erhobene Akt „die Regulirung der Contraktezwischen den Arbeitgebern und Arbeiter“, wie folgend verändert:Section I. Alle Dienstcontrakte zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienenden — wenn einer derselben ein eingeborner Hawaiier ist — sollen in hawaiier und englischer Sprache geschrieben oder gedruckt sein. Kein Dienstvertrag soll gesetzlich gültig sein, wenn er nur ineinerSprache abgefasst ist, wenn nicht beide Parteien eingeborne Hawaiier sind.Section II. Der Minister des Innern ist hierzu beauftragt, in beiden Sprachen gedruckte Formbogen zu den Contrakten vorzubereiten, und zwar in einer Art, dass nur der Zeitraum des Dienstes, der Lohn, der Name, der Ort der Eingetragenen auszufüllen sind. —1880 fand nureinMinisterwechsel statt. Der Minister des Innern A. H. Wiedemann resignirte, und an seine Stelle wurde S. G. Wilder ernannt. —Im Februar, den 27., wurde unter dem Präsidium des Juweliers Herrn Max Eckart die deutsche Krankenkasse gegründet, deren Mitglieder ihre Zusammenkünfte in dem 1879 den 11. Juli eröffneten schmucken „German Club“ — einem deutschen Verein in der „Punch-bowl-Street“ — halten. Die Bedingungen dieser Krankenkasse sind: Aufnahmegebühr 5 Dollar, monatliche Beitragszahlung 1 Dollar. Die Kranken erhalten pro Woche 5 Dollar oder freies Hospital. Die Bedingungen des deutschen Vereines — in welchem letztere ihre Versammlungen halten — sind: Aufnahmegebühr als Mitglied 20 Dollar, monatliche Beitragszahlung 3 Dollar. Jeder kann aufgenommen werden, jedoch die Deutschen allein haben das Recht der Wahlen.In Berücksichtigung des Wunsches seiner Vorfahren — man kann sagen, schon Kamehámehás I., des Gründer des Reiches — eine förmliche, der Sitte anderer selbstständiger Staaten gleiche Krönung der Könige im Reiche einzuführen und um dem Inselreiche auch in dieser Hinsicht eine gleichberechtigte Stellung unter den monarchischen Staaten einzuräumen — nachdem dem kleinen Reiche durch Energie, Ausdauer, Fleiss und Verständniss es gelungen war, in so kurzer Zeit eine Stellung und einen Namen im Welthandel zu erlangen — und durch diese Ceremonie demselben den Stempel der Anerkennung seiner Selbstständigkeit und der Fähigkeit seiner Selbstregierung zu geben, wurde der Vorschlag des Königs, da derselbe der ausgesprochene Wunsch der Nation, von der versammelten Legislatur einstimmig angenommen. Demzufolge erhob der König folgenden Akt unter dem Titel „Bestimmungen für die Krönung der Könige von Hawaii“ zum Gesetz:Da seit undenklichen Zeiten die Könige von Hawaii zur Befestigung der Würde ihres Thrones gekrönt wurden und da die Constitution es versäumt hat diesen Akt zu bestimmen, und es erforderlich ist, dass dieser Akt durch ein Gesetz bestimmt wird, so wird demnach vom Könige und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:Section I. Dass Se. Majestät der König in seinem „Privy Council“ die Zeit seiner Krönung bestimmen und durch eine Proklamation veröffentlichen soll; dass er in seinem „Privy Council“ für diese Gelegenheit die ihm passenden Regeln und Einrichtungen bestimmen darf und dass alle durch diese Begebenheit entstehenden Kosten aus den vorhandenen Geldern des Staatsschatzes — mit Ausnahme solcher Gelder, die durch Bewilligungsurkunden schon anderweitig zur Verfügung bestimmt sind — gedeckt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Summe der Kosten einen Betrag von 10,000 Dollar nicht übersteigen darf.Section II. Dieser Akt wird vom Tage seiner Bestätigung an Gesetz.Bestätigt den 9. Tag des August a. D. 1880.Kalakaua R.Einige Glieder der legislativen Versammlung von 1880 machten die Bemerkung, dass in dem Wortlaute des Aktes — in Bezug auf die früheren Könige — der Satz „gekrönt wurden“ ein unrichtiger Ausspruch sei, da bisher die Könige nicht gekrönt worden sind und in alten Zeiten — die mit Kámehámehá II. schliessen — dieselben nur durch die Ceremonie einer Salbung, der sogenannten „poni“ — zu ihrer Machtstellung eingeweiht wurden und seit der Constitution — wie es auch mit dem König Kalakaua stattgefunden — mit dem feierlichen Eide die Constitution zu unterstützen, in ihre Stellung traten.W. M. Gipson setzte der Versammlung klar auseinander, dass die qu. Krönung ebenfalls nur eine Salbung, daher die Uebersetzung des Wortes Krönung „poni“ ist und dass der einzige Unterschied im christlichen Ceremoniell und in denKosten liegt. Diese Antwort genügte der geringen Anzahl der Gegner.Dieselbe Versammlung beschloss zugleich die Anschaffung der zur Krönung erforderlichen Regalien, bestehend aus: Siegelring, Scepter, Schwert, einer Krone für den König und einer kleinen für die Königin. —1881. — Durch den Beschluss des Königs war die Krönung, die für dieses Jahr bestimmt gewesen, verschoben worden. Der König hatte nämlich die Absicht, eine Reise um die Welt zu machen, um persönlich die Häupter der Regierungen verschiedener Staaten kennen zu lernen und mit denselben in Verbindung zu treten um dadurch seiner bevorstehenden Krönung einen effektvolleren Glanz zu verleihen und um namentlich die Zustände als auch die Organisation der verschiedenen Länder der Welt in Augenschein zu nehmen und für sein Reich auszunutzen. Abgesehen von diesen Motiven wünschte der König, zur vollständigeren Feier der Krönung, erst die Vollendung des neuen Jolani-Palais abzuwarten.Da der Minister der Finanzen S. K. Kaai — eine der Hauptstützen seiner erfolgreichen Regierung — ihn auf seiner Reise begleiten sollte, so wurde an seiner Stelle als stellvertretender Finanzminister der General-Auditor J. S. Walker mit Beibehaltung seines Amtes ernannt. —1882. Zur Eröffnung der legislativen Versammlung des Jahres war der König — befriedigt von seiner Reise um die Welt — zurückgekehrt. Mit allen Staaten Europas war er in — für die Zukunft seines Reiches — nützliche Verbindungen getreten, hatte die verschiedenen Länder und ihre Organisationen mit auffallendem Verständniss genau kennen gelernt und betrat sein Land nicht nur mit aufgefrischtem Muthe, sondern auch mit dem Entschluss, die von ihm begonnene Organisation und Entwickelung seines Reiches mit verdoppelter Kraft fortzusetzen.Seine Minister und höheren Beamten waren folgende: als Minister des Auswärtigen, d. h. als Premier — an Stelle von J. M. Kapéna — der seit 1861 im Königreich weilendeW. M. Gipson; als Minister des Innern an Stelle des S. G. Wilder J. E. Bush; als Finanzminister der bisherige S. K. Kaai; als Generalrechtsanwalt der bisherige E. Preston; als Generalpostmeister und Minister des Hofes und Hofmarschall u. s. w. J. M. Kapéna; als Oberrichter und Kanzler des Reiches A. F. Judd; als erster Richter und Vice-Kanzler L. Mc Cully, als zweiter Richter und Vice-Kanzler B. H. Austin; als General-Auditor J. S. Walker.Die legislative Versammlung von 1882 war eine an Vorlagen überfüllte und ist unter die erfolgreichsten zu zählen. Um ein klares Bild der Verhältnisse und der gegenwärtigen Stufe der Entwickelung des Landes zu entwerfen, will ich einige der Hauptbestimmungen der Versammlung wörtlich übersetzt wiedergeben. Dieselben liefern einen klaren Beweis, dass dieses kleine Reich im Zeitraum eines halben Jahrhunderts es verstanden hat, sich zu einer fast unglaublichen Reife zu entwickeln, sowie ferner, dass die Abkömmlinge der Westmalaischen Race nicht nur fähig, sondern auch strebsam für den Fortschritt in der Cultur sind, was so Viele, denen die dunkle Farbe gewisser Nationen zuwider ist, bezweifelten und noch gegenwärtig bezweifeln, wie es sich in Neuseeland zeigt, wo die Eingeborenen, verdrängt und missachtet, zu schwinden beginnen, während dieselben d. h. die Maoris, ebenso fähig, wahrscheinlich durch ihren energischeren Charakter noch fähiger als ihre Stammesgenossen die Hawaiier, zur Selbstverwaltung und zur fortschrittlichen Entwickelung ihres Landes, mit einem Worte zur Selbstständigkeit geeignet sind.Eine der Vorlagen lautete: „Creirung eines additionalen Aus-und Einfahrtshafens für ausländische Schiffe im vereinigten Distrikt von Kawaihae auf der Insel Hawaii“; dieselbe wurde angenommen und Gesetz wie folgt:Section I. Máhukóna auf der Insel Hawaii im vereinigten Distrikt von Kawaihae soll fortan ein additionaler Ein- und Ausfahrtshafen für ausländische Schiffe sein.Section II. Dieser Akt wird Gesetz vom 1. Tage des Juli an.Der Vorschlag der Veränderung des Artikels 56 derConstitution von 1864, welcher den 13. Mai 1868 auf Grundlage des Artikels 80 der Constitution schon einmal verändert worden war, lautet in seiner Verbesserung sub Cap. III wie folgt:Section56. Die Repräsentativen sollen für ihren Dienst aus dem Staatsschatz eine durch das Gesetz festgestellte Compensation erhalten. Diese Compensationen dürfen während des Jahres, an welchem dieselben festgestellt worden sind, nicht erhöht werden, und nie darf ein Gesetz die Compensation eines Repräsentativen über die Summe von 500 Dollar erhöhen.Bestätigt durch den König den 13. Mai 1882. —Der Vorschlag, die Section I des 1868 zum Gesetz erhobenen Aktes „Feststellung der Compensationen der Repräsentativen des Volkes“ zu verändern, lautet nach der Bestätigung des Königs vom 22. Mai 1882 wie folgt:Section I. Die Compensation der Repräsentativen des Volkes wird hierdurch mit 500 Dollar für jede Sitzung festgestellt.Section II. Dieser Akt wird vom Tage der Bestätigung an Gesetz, und alle Gesetze und Theile derselben, die zu diesem im Widerspruch sind, werden hiermit aufgehoben. —Der Vorschlag, die Section III des Capitels 22 des Penalcodex zu verändern, lautet sub Capitel 5, bestätigt den 22. Mai 1882 als Gesetz, folgendermassen:Section I. Ein Jeder, der vorsätzlich oder aus Bosheit am Tage oder in der Nacht das Wohnhaus eines Anderen in Brand legt, soll mit Gefängniss bei harter Arbeit auf Lebenszeit oder so und so viel Jahre je nach dem Urtheilsspruch bestraft werden. —Der Vorschlag, die Section II des Capitels 10 des Penalcodex wurde wie folgt verändert und den 22. Mai 1882 zum Gesetz erhoben:Section I. In Fällen von Vergehen nicht bedeutungsvollen Charakters kann der betreffende Gerichtshof den Schuldigen zu Geldstrafen bis 200 Dollar oder zu einer Gefängnisshaft mit harter Arbeit bis auf 2 Jahre verurtheilen; im Falle jedoch eine solche Strafe als zu gering sich erweisensollte, so soll der Schuldige einer förmlichen gerichtlichen Untersuchung laut den Verordnungen der bestehenden Gesetze unterworfen werden. —Der Vorschlag, dass die Sektion 892 des Civilcodex einer Veränderung unterworfen werden sollte, wurde angenommen und den 5. Juli 1882 zum Gesetz erhoben und lautet:Section892. Einer der angestellten Distriktsrichter von Oahú soll gegen Besoldung zugleich auch der Polizeirichter des Hafens von Honolulu sein. Einer der angestellten Distriktsrichter von Maui soll zugleich auch Polizeirichter des Hafens von Lahaïna sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distrikts von Maui soll zugleich auch der Polizeirichter für den Distrikt Wailuku sein. Einer der angestellten Distriktsrichter für den ersten Distrikt der Insel Hawaii soll zugleich Polizeirichter des Hafens von Hilo sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distriktes von Hawaii, soll zugleich auch der Polizeirichter des Distriktes von Nord-Kohála sein.Durch diese Veränderungen ist dem Staate eine bedeutende Ersparniss geboten worden. —Der Vorschlag zur Erhöhung der lebenslänglichen Bewilligung („Permanent Settlement“) des Staates an die Königin-Wittwe Emma wurde angenommen und den 5. Juni 1882 zum Gesetz und lautet:Section I. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll Ihrer Majestät der Königin-Wittwe Emma die Summe von 2000 Dollar per annum als Zuschlag zu der ihr durch den Akt des 31. Dezember 1864 bestimmten Jahresrente ausgezahlt werden. —Der Vorschlag, die Commissionäre der Ländereien der Krone zu autorisiren, gewisse Landstrecken auf den Claus Spreckels — zur Befriedigung seiner erhobenen Ansprüche auf gewisse Ländereien der Krone — zu übertragen, wurde angenommen und lautete gemäss der Bestätigung des Königs vom 21. Juli 1882 derart: Da Claus Spreckels durch eine Ueberlieferung Ihrer Hoheit der Ruth Keelikoláni, behauptenwill, ein Recht auf die ungetheilte Hälfte der Ländereien die unter dem Namen „Ländereien der Krone“ bekannt sind, zu haben und da es rathsam und dienlich erscheint, dass diese Forderung im Interesse des Staates durch Befriedigung oder durch einen Ausgleich des Prätendenten erfüllt wird, so wird hiermit verfügt:Section I. Dass die Commissionäre der Ländereien der Krone hiermit autorisirt sind, dem Claus Spreckels einen regelrechten Garantieschein über die in folgender Liste specificirten Ländereien auszustellen und zwar in der Art und Weise, dass er vollständig befriedigt werde und dem Staat für die Zukunft keine Forderungen auf die sogenannten „Ländereien der Krone“ stellen darf.Section II. Bevor jedoch dieser Garantieschein ihm übergeben wird, soll der pp. Claus Spreckels seinerseits einen regelrechten Garantieschein der Commission ausstellen, in dem er allen seinen Rechten und Interessen an den „Ländereien der Krone“ und allen Forderungen an dieselben entsagt.Section III. Der Minister des Innern wird hierdurch beauftragt, das Königliche Patent auf die Uebertragung der nachfolgend benannten Ländereien anzufertigen und dem Claus Spreckels einzuhändigen:Liste:Das Ahupuaá von Wailuku auf der Insel Maui mit den dazu gehörigen kleinen Inseln, welches einen Umfang von circa 24,000 amerikanischen Ackern betragen soll. —Der Vorschlag, die Section 11 des Capitels 55 des Penalcodex, die Tanzhäuser betreffend, zu verändern, wurde angenommen und durch die Bestätigung den 21. Juli 1882 als Gesetz erhoben und lautet:Section XI. Der Minister des Innern kann nach seinem Gutachten gegen eine ihm schriftlich eingereichte Bittschrift einen Erlaubnissschein zum Halten eines Tanzlokals in der Stadt Honolulu und in der Stadt Wailuku auf der Insel Maui bewilligen, wogegen der Bittsteller ihm einen Betrag von 100 Dollar zum Vortheil des Staatsschatzes einzuhändigen hat. Es wird jedoch bestimmt, dass eine derartige Erlaubniss Keinem bewilligt wird, der eine Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten besitzt, ein Verkaufslokal, Theelokal oder Billardsalon hält oder an solchen Unternehmungen sich betheiligt.Der Vorschlag, das Capitel 3 der Gerichtssitzungsstatuten die „Pässe“ betreffend, zu verändern, wurde angenommen und ist laut der Bestätigung vom 21. Juli 1882 Gesetz und lautet wie nachstehend:Section I. Eines schriftlichen Avisos zufolge eines Protestes, einer Klage oder Forderung wegen Jemandem einen Pass nicht zu bewilligen der laut diesem Akte einen Pass fordert, darf nur Folge geleistet werden, wenn die Wahrheit der gegen eine solche Person gerichteten Forderungen, oder Klagen durch einen Eid des Anklägers vor dem Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter des Hafens wo die Bitte um einen Passeingereicht worden ist, attestirt wird. Ohne ein solches beeidigtes Attest soll ein solches Aviso kein Hinderniss zur Verabreichung eines Passes sein, und nach Ablauf von 10 Tagen — von der Zeit an gerechnet, wo das Aviso eingereicht worden war — ist es die Schuldigkeit des resp. Collektors oder seines Stellvertreters, der betreffenden Person den geforderten Pass zu verabfolgen; es sei denn, dass in dieser Zeit der resp. Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter sich überzeugt hat, dass in irgend welchem Gerichtshofe die resp. Forderung, oder die Collektirung der resp. Schuld, vorgebracht worden ist. Nach Empfang eines schriftlichen Avisos über die Beendigung eines solchen gerichtlichen Vorganges oder eines beglaubigten „Bonds“, durch welchen der Betreffende sich verpflichtet, im Fall der richterliche Ausspruch gegen ihn stimmt, die von der gegen die Auslieferung seines Passes protestirende Person gestellte Forderung zu erfüllen, so soll es die Pflicht des resp. Collektors oder seines Stellvertreters sein, den Pass zu bewilligen.Section II. Ein Pass darf keinem Arbeiter verweigert werden, der seinen schriftlichen Contrakt ausgedient und aus seinem Dienst entlassen worden ist. —Der Vorschlag, die Section 428 und 429 des Civilcodex die „Naturalisirung der Ausländer“ betreffend zu verändern, wurde angenommen und den 27. Juli 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:Section428. Der Minister des Innern soll mit der Genehmigung des Königs die Superintendenz und die Direktion über die Naturalisirung der Ausländer haben.Section429. Der benannte Minister soll mit der Genehmigung des Königs die Macht haben, wenn es sich als für das Königreich nützlich erweist, jede Person, die da wünscht ein beständiger Inwohner des Königthumes zu werden, in den Unterthanenverband des Reiches aufzunehmen und persönlich von derselben den Eid der Lehenstreue zu empfangen. Eine solche Person muss jedoch 5 Jahre bis zur Zeit der Effektuirung ihrer Bittschrift als Unterthan des Königreiches aufgenommen zu werden, im Lande gelebt und einen schuldenfreien, steuerpflichtigen Realbesitz im Inselreiche von Hawaii haben, nicht von unmoralischem Charakter, weder eine von irgend welchem Gerichte ausländischer Länder flüchtige oder ein desertirter Matrose, Seesoldat, Landsoldat oder Offizier sein. —Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Beförderung der Agrikultur“ wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:Section1. Ausser den Summen, die die Legislatur zur Ermuthigung der Landwirthschaft incl. für die von Faktoreien zur Zubereitung und dem Einmachen von Früchten als z. B. Ananas, Birnen, Aepfeln, Pfirsichen, Feigen und anderen werthvollen Früchten bewilligen, soll der Minister des Innern hiermit autorisirt sein, die erforderlichen Summen zur Errichtung von Faktoreien für die in diesem Akte designirten Zwecke an solche Personen oder Compagnien vorzustrecken, die ein solches Geschäft etabliren und mindestens 10 Jahre betreiben wollen.Section2. In der laut diesem Akt bedachten Unterstützung der Agrikultur soll auch die Anschaffung unddie Einführung ausländischer Früchte in das Königreich, sei es als Pflanzen, sei es in Saamen, ebenso auch Bäume von ertragfähiger Art inbegriffen sein. Die Pflicht, solche aus dem Auslande zu verschaffen und unter das Publikum zu vertheilen, soll dem Minister des Innern übertragen sein und die Kosten des Imports sollen durch die von der Legislatur zur Unterstützung der Agrikultur bewilligten Gelder bestritten werden.Section3. Die Summe von 5000 Dollar soll zur Ausführung dieses Aktes in die Bewilligungsurkunde eingetragen werden.Der Vorschlag eines Gesetzes „die Hospitalgebühren der Passagiere“ betreffend, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und wie folgend Gesetz:Section1. Die Vorsteher des „Queens-Hospital“ sind hiermit autorisirt und angewiesen, von den, seitens der in denverschiedenen Häfen des Landes landenden Passagieren als Hospitalgebühr empfangenen Geldern, 2500 Dollarjährlich zu reserviren. Alles was in irgend einem existirenden Gesetze dieser Verfügung widerspricht, wird hiermit als ungiltig erklärt.Section2. Diese jährlich zu reservirende Summe von 2500 Dollar soll von den resp. Vorstehern laut ihrem Gutachten, zur Distribution an die verschiedenen Wohlthätigkeitsvereine Honolulus, zur Unterstützung von Kranken und bedürftigen Ausländern benutzt und angewendet werden.Der Vorschlag, die „Section 2 des Cap. 7“ der Sitzungsgesetze von 1880 zu verändern, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und mit folgendem Wortlaut zum Gesetz:Section2. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt, die Ausgaben benannter Behörden für die biennale Periode bis zu einem Betrage von 10,000 Dollar zu bezahlen. In dieser Summe sind inbegriffen: das Gehalt der Präsidenten und der Mitglieder der Behörden, die Annoncen, der Ankauf von genealogischen Büchern, von Werken der alten Geschichte und Reisekosten, desgleichen Archivbücher, Papier, Federn, Dinte, die Herstellung der Wappen und Insignien der Häuptlingsfamilien, das Suchen nach alten Reliquien, (die da verloren oder an versteckten Orten verborgen sind), das Bestimmen alter Beerdigungsplätze der Häuptlinge und das Hüten derselben vor Entheiligungen und Beschädigungen.Der Vorschlag, ein Gesetz zu erlassen, um bis zu einer gewissen Umgebung der Stadt Honolulu „die Errichtung und die Reparatur der nicht aus feuerfestem Material bestehenden Bauten zu beschränken“, wurde angenommen und den 4. April 1882 bestätigt und wie folgt Gesetz:Section1. Das Wort „Gebäude“ soll in diesem Akte bedeuten: jedes Wohnhaus, Bude, Kaufladen, Waarenhaus, Werkstätte, Stall, Privat- oder andere Gebäude oder Bauten jeder Art; die Worte „in Zukunft zu bauen“ beziehen sich auf dienachdem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Bauten oder auf diejenigen, dievordem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und nicht im Verlaufe eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bedachung sind.Section2. In Zukunft sollen die äusseren Mauern und die Dächer der Gebäude, die in der Stadt Honolulu in der sub folgender Liste specificirten Grenze sich befinden — mit Ausnahme der Schuppen, die die Regierung zur Accommodation der Werfte längs derselben erbaut — aus Ziegeln, Steinen, künstlicher Steinmasse, Eisen oder anderem feuerfestem Material erbaut werden. Wenn Eisen gebraucht wird, so soll das Gerüst ebenfalls aus Eisen sein.Section3. Jede Person, die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, soll — als eine einen Gemeinschaden verursachende — für schuldig erklärt sein, und soll gegen dieselbe behufs Ahndung dieses Vergehens gesetzlich verfahren werden.Section4. Dieses Gesetz soll, vom Tage seiner Veröffentlichung an gerechnet, in Kraft treten:Liste.Alle Theile der Stadt Honolulu, die der Wasserfront angrenzen und dieser Wasserfront folgenddieGebäude, die bis 80 Fuss östlich in die „Ewa“-Seite der „Nuuanú“-Strasse bis zur Makae-Seite der „King-Street“, dann längs der „King-Street“ bis zur Spitze der „Fort-Street“, 80 Fuss östlich von der „Waikiki“-Seite derselben und dann 80 Fuss von der „Waikiki“-Seite der „Fort-Street“ wieder bis zur Wasserfront; desgleichen alle Theile der Stadt Honolulu, die auf dem zurückgeforderten sogenannten Landstriche, Wai-káhalulú, der Makae- und der „Queenstreet“ sich befinden. —Die Vorlage zur „Feststellung der Gage der Geschworenen“ wurde angenommen und, den 5. Aug. 1882 bestätigt, wie folgt zum Gesetz:Section1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll das Gehalt der Geschworenen sein: 2 Dollar für jeden Sitzungstag im Gerichtshof, 5 Cents für jede englische Meile ihrer Reise vice versa und 1 Dollar für jeden gefällten Urtheilsspruch.Section2. u. s. w.Der Vorschlag, die Section 64, 65, 66 des Civilcodex zu verändern, welche „die Auktionäre“ betreffen, wurde angenommen und den 5. August 1882 bestätigt, zum Gesetz mit folgendem Wortlaut:Section64. Der Minister des Innern kann zu jeder Zeit „für die Dauer eines Jahres“ einer oder mehreren hierzu geeigneten Personen für jeden Steuerdistrikt, das Recht eines öffentlichen Auktionärs für einen namentlich bestimmten Steuerdistrikt genehmigen. Eine Ausnahme hiervon bilden Personen die Unterthanen von Ländern sind, mit denen das Königreich keine Verträge geschlossen hat und denen dieses Recht nicht zugestanden wird.Section65. Der Preis der Licenz für Auktionäre soll für den Distrikt Honolulu (Oahú) die Summe von 500 Dollar und nicht weniger als ½ Procent vom Betrage eines jeden geschlossenen Verkaufes ausmachen. Für die übrigen Distrikte ist die Summe der Licenz von500 Dollar, und der Procentsatz soll vom Minister des Innern bestimmt werden, darf jedoch nicht 1 Procent übersteigen.Section66. Jeder Auktionär soll bei Empfang der Licenz einen Sicherheits-Bond auf 3000 Dollar dem Minister des Innern ausstellen, wenn die Licenz für den Distrikt Honolulu (Oahú) gültig ist und einen Bond im Betrage von 500 Dollar, wenn die Licenz für andere Distrikte der Inseln ausgestellt ist.Diese Bonds müssen sich auf gute Sicherheit stützen und vom Minister des Innern gebilligt sein und dafür gut stehen, dass die Auktionäre treue Rechenschaft über alle ihre laut dem Gesetze bewerkstelligten Verkäufe geben, dass sie vierteljährlich dem Minister des Innern den Betrag des — der laut ihren Erlaubnissscheinen ihnen auferlegten — Prozentsatzes einzahlen, dass sie es nie versäumen, den Parteien, für die sie einen Verkauf bewerkstelligen, den Betrag des — beim Verkauf nach Abzug ihrer Commission und ihrer Auslagen — entstandenen Restes empfangener Summen auszahlen und dass sie in allen Sachen sich pünktlich an die Bestimmungen der Gesetze für Auktionäre halten. —Der Vorschlag, ein Gesetz für „die Licenz der Milchhäuser, für den Verkauf von Milch und für die Inspicirung derselben in der Stadt Honolulu“ zu creiren, wurde angenommen, den 5. August 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz:Section1. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt, Licenzen zur Eröffnung von Milchhäusern und zum Verkauf von Milch für die Stadt Honolulu Allen, die eine solche nachsuchen, für die Dauer eines Jahres zu verabfolgen, nachdem er von einer solchen Person den Betrag von 25 Dollar für den Staatsschatz empfangen hat.Section2. Jede Person, die Milch verkauft, oder solche zum öffentlichen Verkauf in Honolulu anbietet ohne eine solche Licenz gelöst zu haben, unterliegt, nachdem dieselbe von einem Polizeirichter ihrer That überführt worden,je nach dem Urtheil desselben, einer Strafe von 5 bis 25 Dollar.Section3. Jede Person, die in Honolulu mit Wasser oder einer anderen Substanz verdünnte oder gemischte Milch verkauft, soll nach Ueberführung ihres Vergehens laut richterlichem Urtheil einer Strafe von 5 bis 25 Dollar unterworfen werden.Section4. Die Sanitätsbehörde soll einen ihrer Agenten für die Stadt Honolulu als „Inspektor der Milch“ ernennen. Es soll die Pflicht eines solchen Inspektors sein, hin und wieder in Honolulu verkaufte oder zum Verkauf angebotene Milch zu prüfen, und wird hiermit derselbe ermächtigt, wenn er gefälschte trifft, dieselbe sofort zu confisciren und eine sofortige Prosekution einzuleiten.Section5. Die Bestimmungen dieses Aktes sollendiePersonen nicht berühren, die eine oder mehrere Kühe zum eigenen Bedarf halten oder Milch ihren Nachbarn verabfolgen, ohne dieselbe öffentlich zu verkaufen.Section6. u. s. w. Dieser Akt soll 30 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. —Der Vorschlag „der Autorisation einer nationalen Anleihe“ und die „Definition der Zwecke für welche die Anleihe gebraucht werden soll“, wurde nach einer Debatte angenommen, am 5. August 1882 bestätigt und wie nachstehend zum Gesetz erhoben:Section1. Der Minister der Finanzen unter der Direktion des Königs und des Cabinet-Conciliums wird hiermit autorisirt, von Zeit zu Zeit auf Credit der Hawaiier Regierung im Verlaufe von 3 Jahren — vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an gerechnet — Anleihen zu bewerkstelligen, die in Summa Summarum nicht 2 Millionen übersteigen und nur für die in diesem Akte bezeichneten Zwecke dienen dürfen. Für diese Anleihen soll der Minister der Finanzen von Zeit zu Zeit je nach seinem Gutdünken Coupon-Bonds, jedoch nur zum Pari-Werthe und à 6 % jährlich bei halbjährlicher Zahlung in Cours bringen. Diese Bonds sollen von jeder Staatssteuer oderGebühr befreit und nicht vor 5 und nicht später als in 25 Jahren fällig sein. Das Kapital und die Zinsen dieser Bonds sind zahlbar in Goldmünze der Vereinigten Staaten oder deren Aequivalent.Sektion2. Die durch diesen Akt autorisirte Anleihe soll für folgende Zwecke, benutzt und ausgegeben werden:Einwanderung zur WiederbevölkerungDollar500,000Regierungsgebäude incl. Hospitäler„200,000Füllung und Wiedereinrichtung der Wasserstellen Waïkahálulu„50,000Landungen und Baken„50,000Anlagen neuer Wege und Brückenbau„300,000Sanitätseinrichtungen für Honolulu„100,000Hafeneisenbahn in Honolulu„40,000Vertiefung des Hafens von Honolulu und seiner Einfahrt„150,000Telephon- u. Telegraphenverbindungen„100,000Beförderung der Eisenbahn im Reiche„15,000Beförderungen der Agrikultur„360,000SummaDollar2,000,000Section3. Alle Anleihen, so auch alle zu diesem Akt zur Anwendung autorisirten Summen sollen dem Finanzminister eingezahlt werden, der dieselben unter dem sogenannten Anleihe-Fond „the Loan Fund“ eintragen soll. Von diesen Geldern darf unter keiner Bedingung auch nicht der geringste Theil zu anderen Zwecken als den in diesem Akt namentlich bestimmten verwandt werden.Section4. Der Minister der Finanzen wird hiermit autorisirt, von Zeit zu Zeit mit den im Staatsschatze befindlichen Geldern, d. h. mit den Summen, über welche nicht anders verfügt worden, die erforderlichen Ausgaben zur Anfertigung der in diesem Akt erwähnten Anleihebonds sowie die Zahlungen der von Zeit zu Zeit entstehenden Interessen derselben zu bestreiten.Section5. Die Bewilligungen der diesjährigen legislativen Versammlung betrugen für das folgende Biennium die Summe von 1,025,000 Dollar und sind für folgende Zwecke bestimmt:Wege, Brücken und die „Pali“-StrasseDollar300,000das Zollhaus und die Speicher für den Hafen von Kahului„15,000das Zollhaus und die Speicher für den Hafen von Mahukóna„15,000das Zollhaus und die Speicher für den Hafen von Hilo„15,000Polizeigerichte, öffentliche Arbeiten, Wasserarbeiten, Steuerassesore etc. (d. h. die Bauten für dieselben)„35,000feuerfeste Gebäude für die „Supreme court“ und andere Gerichtshöfe„15,000Bau und Reparaturen der Gerichtslokale und Polizeiarrestzellen„30,000Hafeneisenbahnen in Honolulu„50,000die verschiedenen Landungsplätze„50,000die Ermuthigung der Einwanderung„500,000SummaDollar1,025,000Diese Summen sollen der durch diesen Akt autorisirten Anleihe aufgebürdet und von den geliehenen Geldern ausgezahlt werden. Alle Gelder, die der Finanzminister für benannte Zwecke bis zur effektuirten Anleihe ausgezahlt haben wird, sollen ihm nach gemachter Anleihe zurückgezahlt werden.Section6. Dieser Akt wird vom Tage seiner Veröffentlichung an gerechnet zum Gesetz. —Der Vorschlag der Regierung zur „Niederdrückung der Krankheiten unter den Thieren des Königreiches“ wurde angenommen, den 5. August 1882 bestätigt, und wie folgt zum Gesetz:
Ein Zusatz zu dem 1876 sub Cap. XLVII „die Bestimmung der Arbeitszeit eines Tages für contraktliche Arbeiter“, welcher sub Capitel VII unter dem Titel des Aktes: „Befreiung jeder Person die im contraktlichen Dienste steht, von der Arbeit an Regierungsfeiertagen und an Tagen der Wahlen von Repräsentativen“ verzeichnet war und wie folgend lauten soll:Da es „gehörig“ ist, dass die ganze Nation die Regierungsfeiertage berücksichtigen soll, und da es fürdie Dienstthuenden unmöglich wird, laut ihrem Wunsche zur Wahl der Repräsentativen zu erscheinen, wenn sie zur Arbeit angehalten werden, so wird demnach vom König und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:Section I. Dass alle Personen, die gegenwärtig und hinfüro unter Contrakte dienen, von der Zeit an, wo dieser Akt bestätigt sein wird, befreit von der Arbeit sein sollen: an den vom Minister des Innern in den Zeitschriften festgestellten Feiertagen und an den Tagen der Wahl der Repräsentativen. Es dürfen an solchen Tagen die Arbeiter weder zurückgehalten noch zur Arbeit angehalten werden.Section II. Dieser Akt ist, vom Tage seiner Bestätigung an und nach demselben, Gesetz und alle Gesetze und Theile eines solchen, die diesem widersprechen, sollen hiermit widerrufen sein.Section 1417 des Civilcodex: Es soll jede Person die das 20ste Jahr erreicht, das Recht haben, sich durch schriftlichen Contrakt Jemandem in irgend welcher Art, oder Beschäftigung nur für die Dauer von nicht länger als 5 Jahren zu binden.Section 1418 des Civilcodex: Alle Dienstverträge die im Auslande geschlossen, müssen hier effektuirt werden und bindend sein, es sei denn dass dieselben im Widerspruch zu den hiesigen Gesetzen sich erweisen. Alle derartige Verpflichtungen, wenn sie die Dauer von 10 Jahren überschreiten, sollen, vom Tage der Ankunft der sich contraktlich gebundenen Person, nur für 10 Jahre giltig sein.Section 1419 des Civilcodex: Im Falle eine derart contraktlich sich verpflichtete Person eigenwillig, ohne Wissen ihres Herren sich von ihrem Dienst entfernt, so soll jeder Distrikts- oder Polizei-Richter des Königreichs berechtigt sein, einen Verhaftsbefehl gegen dieselbe zu erlassen und die betreffende Person vor sich zu citiren. Dieses darf jedoch erst der Richter nacheiner von dem resp. Herrn oder dessen Stellvertreter eingereichten vereidigten Klage thun. Wenn eine solche Klage gerechtfertigt ist, so soll der Richter den Schuldigen dem resp. Herrn zurückstellen lassen und ihn laut Urtheil des Gerichtshofes als Maximum zur Abdienung der doppelten Zeit seiner Abwesenheit verpflichten oder aber der Schuldige vergütet seinem Herrn den durch seine Abwesenheit entstandenen Schaden. Es wird ferner verfügt, dass die ebenerwähnte verdoppelte Zeit seiner Abwesenheit nicht den Zeitraum eines Jahres — nach Ablauf des ursprünglichen Termines seines Dienstes — überschreiten darf.Section 1420 des Civilcodex: Wenn eine solche Person sich weigert den in vorgehender Section erwähnten Strafdienst zu erfüllen, so hat der Herr das Recht, an irgend einen Distrikts- oder Polizeirichter zu appelliren, der alsdann verpflichtet ist, durch einen Verhaftsbefehl oder auf irgend eine andere Art die sich weigernde Person zu citiren und im Falle einer fortgesetzten Weigerung, dieselbe ins Gefängniss zu schicken, wo dieselbe bei harter Arbeit, bis sie willig ist ihre gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zu erfüllen, verbleibt.Section 1421 des Civilcodex: Wenn der Verhaftsbefehl des Richters laut Section 1419, einem Beamten oder einer anderen Person von Stellung übertragen worden, so ist der Beauftragte autorisirt, den Schuldigen zum Platz oder der Residenz seines Herren — wenn es nicht auf einer anderen Insel des Königthumes ist — zu führen oder führen zu lassen.Section 1422 des Civilcodex: Alle die laut Section 1419 oder 1420 entstandenen Prozesskosten in Klagen gegen Dienende sollen in erster Instanz vom Kläger bezahlt werden, und im Falle einer gerechtfertigten Klage soll der Herr das Recht einer Entschädigung seitens des Schuldigen und der Execution gegen denselben haben.Section 1423 des Civilcodex: Wenn irgend ein Herr sich einer Grausamkeit, Misshandlung oder Verletzungdes Contraktes gegen eine laut Section 1417 und 1418 zum Dienste sich verbindlich gemachte Person schuldig erweist, so kann letztere bei einem jeden Distrikts- oder Polizeirichter klagen, der alsdann die beiden Parteien vor sich zu laden, die Klage zu prüfen und zu entscheiden hat. In allen solchen Prüfungen muss der Kläger einen competenten Zeugen stellen. Im Fall die Klage gerechtfertigt, so wird der Kläger von allen seinen Dienstverpflichtungen entbunden und der betreffende Herr wird zu einer Geldbuse von 5 bis 100 Dollar verurtheilt. Im Falle der Nichtzahlung wird derselbe zu einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit, bis der Betrag bezahlt ist, verurtheilt.Section 1424 des Civilcodex: Kein sub Section 1417 oder 1418 dieses Capitels geschlossener Dienstvertrag soll den Dienenden nach dem Tode des Herrn binden. Es wird aber verfügt, dass falls eine Compagnie eine solche Abmachung getroffen hat, der Tod eines der Partner oder Wechsel der Partner einer solchen Compagnie, den contraktlich Dienenden von der Verbindlichkeit seines Vertrages nicht befreit.Section 1425 des Civilcodex: In keiner Weise soll dieses Gesetz die Rechte zu einem juridischen Verfahren — über die Entschädigungen des Herren oder des Dienenden für Bruch des Vertrages — beschränken. —
Ein Zusatz zu dem 1876 sub Cap. XLVII „die Bestimmung der Arbeitszeit eines Tages für contraktliche Arbeiter“, welcher sub Capitel VII unter dem Titel des Aktes: „Befreiung jeder Person die im contraktlichen Dienste steht, von der Arbeit an Regierungsfeiertagen und an Tagen der Wahlen von Repräsentativen“ verzeichnet war und wie folgend lauten soll:
Da es „gehörig“ ist, dass die ganze Nation die Regierungsfeiertage berücksichtigen soll, und da es fürdie Dienstthuenden unmöglich wird, laut ihrem Wunsche zur Wahl der Repräsentativen zu erscheinen, wenn sie zur Arbeit angehalten werden, so wird demnach vom König und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:
Section I. Dass alle Personen, die gegenwärtig und hinfüro unter Contrakte dienen, von der Zeit an, wo dieser Akt bestätigt sein wird, befreit von der Arbeit sein sollen: an den vom Minister des Innern in den Zeitschriften festgestellten Feiertagen und an den Tagen der Wahl der Repräsentativen. Es dürfen an solchen Tagen die Arbeiter weder zurückgehalten noch zur Arbeit angehalten werden.
Section II. Dieser Akt ist, vom Tage seiner Bestätigung an und nach demselben, Gesetz und alle Gesetze und Theile eines solchen, die diesem widersprechen, sollen hiermit widerrufen sein.
Section 1417 des Civilcodex: Es soll jede Person die das 20ste Jahr erreicht, das Recht haben, sich durch schriftlichen Contrakt Jemandem in irgend welcher Art, oder Beschäftigung nur für die Dauer von nicht länger als 5 Jahren zu binden.
Section 1418 des Civilcodex: Alle Dienstverträge die im Auslande geschlossen, müssen hier effektuirt werden und bindend sein, es sei denn dass dieselben im Widerspruch zu den hiesigen Gesetzen sich erweisen. Alle derartige Verpflichtungen, wenn sie die Dauer von 10 Jahren überschreiten, sollen, vom Tage der Ankunft der sich contraktlich gebundenen Person, nur für 10 Jahre giltig sein.
Section 1419 des Civilcodex: Im Falle eine derart contraktlich sich verpflichtete Person eigenwillig, ohne Wissen ihres Herren sich von ihrem Dienst entfernt, so soll jeder Distrikts- oder Polizei-Richter des Königreichs berechtigt sein, einen Verhaftsbefehl gegen dieselbe zu erlassen und die betreffende Person vor sich zu citiren. Dieses darf jedoch erst der Richter nacheiner von dem resp. Herrn oder dessen Stellvertreter eingereichten vereidigten Klage thun. Wenn eine solche Klage gerechtfertigt ist, so soll der Richter den Schuldigen dem resp. Herrn zurückstellen lassen und ihn laut Urtheil des Gerichtshofes als Maximum zur Abdienung der doppelten Zeit seiner Abwesenheit verpflichten oder aber der Schuldige vergütet seinem Herrn den durch seine Abwesenheit entstandenen Schaden. Es wird ferner verfügt, dass die ebenerwähnte verdoppelte Zeit seiner Abwesenheit nicht den Zeitraum eines Jahres — nach Ablauf des ursprünglichen Termines seines Dienstes — überschreiten darf.
Section 1420 des Civilcodex: Wenn eine solche Person sich weigert den in vorgehender Section erwähnten Strafdienst zu erfüllen, so hat der Herr das Recht, an irgend einen Distrikts- oder Polizeirichter zu appelliren, der alsdann verpflichtet ist, durch einen Verhaftsbefehl oder auf irgend eine andere Art die sich weigernde Person zu citiren und im Falle einer fortgesetzten Weigerung, dieselbe ins Gefängniss zu schicken, wo dieselbe bei harter Arbeit, bis sie willig ist ihre gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zu erfüllen, verbleibt.
Section 1421 des Civilcodex: Wenn der Verhaftsbefehl des Richters laut Section 1419, einem Beamten oder einer anderen Person von Stellung übertragen worden, so ist der Beauftragte autorisirt, den Schuldigen zum Platz oder der Residenz seines Herren — wenn es nicht auf einer anderen Insel des Königthumes ist — zu führen oder führen zu lassen.
Section 1422 des Civilcodex: Alle die laut Section 1419 oder 1420 entstandenen Prozesskosten in Klagen gegen Dienende sollen in erster Instanz vom Kläger bezahlt werden, und im Falle einer gerechtfertigten Klage soll der Herr das Recht einer Entschädigung seitens des Schuldigen und der Execution gegen denselben haben.
Section 1423 des Civilcodex: Wenn irgend ein Herr sich einer Grausamkeit, Misshandlung oder Verletzungdes Contraktes gegen eine laut Section 1417 und 1418 zum Dienste sich verbindlich gemachte Person schuldig erweist, so kann letztere bei einem jeden Distrikts- oder Polizeirichter klagen, der alsdann die beiden Parteien vor sich zu laden, die Klage zu prüfen und zu entscheiden hat. In allen solchen Prüfungen muss der Kläger einen competenten Zeugen stellen. Im Fall die Klage gerechtfertigt, so wird der Kläger von allen seinen Dienstverpflichtungen entbunden und der betreffende Herr wird zu einer Geldbuse von 5 bis 100 Dollar verurtheilt. Im Falle der Nichtzahlung wird derselbe zu einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit, bis der Betrag bezahlt ist, verurtheilt.
Section 1424 des Civilcodex: Kein sub Section 1417 oder 1418 dieses Capitels geschlossener Dienstvertrag soll den Dienenden nach dem Tode des Herrn binden. Es wird aber verfügt, dass falls eine Compagnie eine solche Abmachung getroffen hat, der Tod eines der Partner oder Wechsel der Partner einer solchen Compagnie, den contraktlich Dienenden von der Verbindlichkeit seines Vertrages nicht befreit.
Section 1425 des Civilcodex: In keiner Weise soll dieses Gesetz die Rechte zu einem juridischen Verfahren — über die Entschädigungen des Herren oder des Dienenden für Bruch des Vertrages — beschränken. —
Die legislative Versammlung von 1878 ernannte eine Commission zur Bearbeitung und Publizirung sanitärer Instruktionen für das Volk von Hawaii und bewilligte zu diesem Zweck der Commission die Summe von 1500 Dollar. Die Commission bestand aus J. M. Kapéna, W. M. Gipson und H. A. P. Carter.
Die Sitzung beschloss ein Denkmal für das 100jährige Jubiläum der Entdeckung der Inseln durch Cook durch ein Standbild des Königs Kámehámehás I., des Grossen, zu errichten. Das Denkmal sollte jedoch den Zweck in sich fassen, namentlich die Gründung des Inselreiches durch den grossen König zu bezeichnen, und wurde zudemselben als Maximum die Summe von 10,000 Dollar bewilligt.
1879 wurde am Geburtstage der Königin Kapioláni den 31. Dezember der Grundstein zum neuen Joláni-Palais — östlich vom alten, von Kámehámehá I. erbauten — mit üblichem Ceremoniell vom König Kalakaua gelegt.
Während 1879 publicirte die 1878 ernannte Commission — für sanitäre Instruktionen — vom Januar bis Dezember des Jahres in den nationalen Zeitschriften „Kua-kóa“ und „Pae-aïna“ ihre Instruktionen. Die liebevolle, humane, der Wahrheit getreue Schilderung der Uebelstände der Nation in Sitten, Gebräuchen und Gewohnheiten derselben wirkten sofort sichtlich auf das kindliche Gemüth des höchst intelligenten Volkes.
Dieses Volk mit kindlichem Gemüth, welches — obgleich begabt, so doch dem unmündigen Kinde gleich — nur eine ihm verständliche Belehrung erwartet, um sich zum Besseren zu bekehren, erweckt die zuversichtliche Hoffnung, dass es, gleichwie es sich während eines halben Jahrhunderts so auffallend empfänglich für die ihm beigebrachten Lehren des christlichen Glaubens und der Civilisation gezeigt hat, auch den ihm eindringlich vorgelegten Instruktionen für den Wohlstand des Körpers und zu seiner Selbsterhaltung ein gleiches Gehör schenken wird, um die gegenwärtige abnorme Sterblichkeit in der Folge zu hemmen.
Da die Ansichten benannter Commission mit den meinigen, die ich in meiner Reisebeschreibung ausführlich mitgetheilt habe, vollständig übereinstimmen, so übergehe ich die weitere Erörterung derselben.
Während der legislativen Versammlung von 1880 wurden viele neue Gesetze creirt, von denen die die Entwickelung des Reiches charakterisirendsten, folgende waren:
Dem 1876 sub Cap. VI. verbesserten Gesetz, welches die Protektion der Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft, wurden folgende Zusätze zu geben beschlossen:Section II des Capitels XL.Um die Verordnungen dieses Gesetzes auszuführen wird der Minister des Innernhiermit ermächtigt, ein oder mehrere Agenten in den Wahldistrikten dieses Königreiches mit der Machtbefugniss zu ernennen, die sub Section 1417 des Civilcodex gestatteten Verträge zu prüfen. Diese Agenten sind verpflichtet, während ihrer zeitweiligen Abwesenheit einen Stellvertreter für sich zu ernennen, der alsdann mit derselben Machtbefugniss ausgestattet sein soll. Es darf weder ein Richter noch dessen Stellvertreter, weder der Inhaber eines Kaufladens („Store-Keeper“) als Agent gewählt werden.
Dem 1876 sub Cap. VI. verbesserten Gesetz, welches die Protektion der Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft, wurden folgende Zusätze zu geben beschlossen:
Section II des Capitels XL.Um die Verordnungen dieses Gesetzes auszuführen wird der Minister des Innernhiermit ermächtigt, ein oder mehrere Agenten in den Wahldistrikten dieses Königreiches mit der Machtbefugniss zu ernennen, die sub Section 1417 des Civilcodex gestatteten Verträge zu prüfen. Diese Agenten sind verpflichtet, während ihrer zeitweiligen Abwesenheit einen Stellvertreter für sich zu ernennen, der alsdann mit derselben Machtbefugniss ausgestattet sein soll. Es darf weder ein Richter noch dessen Stellvertreter, weder der Inhaber eines Kaufladens („Store-Keeper“) als Agent gewählt werden.
Es wurde zurSection1420 des Civilcodex folgende Veränderung beigefügt: und im Fall derartig contraktlich gebundene Persönlichkeiten in Folge des richterlichen Urtheilsspruches in den Dienst ihrer resp. Herren zurückgekehrt sind und wiederholentlichst ohne Erlaubniss ihrer Herren ihren Dienst versäumen, so soll der Distrikts- oder Polizeirichter die Schuldigen für den ersten Fall pro Person mit einer Strafe von maxim. 5 Dollar und für die nächsten wiederholentlichen Fälle mit maxim. 10 Dollar pro Person bestrafen. Falls der Schuldige nicht zahlt, so soll der Richter denselben einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit unterwerfen und nach Ablauf derselben ihn seinem Herrn zurückstellen und ihn zur Abdienung der versäumten Zeit zwingen.
In Folge der Arbeiten der Sanitäts-Commission des Reiches, wurde folgendes die Wohnungen des Volkes betreffendes Gesetz, sub Capitel III creirt:
In Folge der Ueberfüllungen diverser Lokalitäten mit Personen wird es in sanitärer Berücksichtigung zur Nothwendigkeit, für Wohnhäuser Nachstehendes zu verfügen:
Section I. Jedes Haus oder Miethlokal, welches als Wohnung für Contraktarbeiter oder Miether benutzt wird, soll von seinem Besitzer in guter Reparatur mit wasserdichtem Dach erhalten werden und soll einen Rauminhalt von mindestens 300 Kub.-Fuss für jeden Inwohner, oder 900 Kub.-Fuss für einen Mann nebst Frau und 2 Kindern, haben.Section II. Der Hofraum und die Umgebung der Wohnhäuser selbst, soll gut drainirt und rein von jeglichem Unrath gehalten werden. Das erforderliche Closet oder der Abtritt soll ebenfalls vom Miethhausbesitzer oder dem Arbeitgeber in Reparatur erhalten werden und soll für je 6 Inwohner, ein solches Closet vorhanden sein.Section III. Die Besitzer oder Halter derMiethhäuser oder Wohngebäude für Contraktarbeiter und alle anderen Personen, die die Aufsicht oder Verwaltung solcher Häuser vertreten, sollen zu jeder Zeit, wenn es die Sanitätsbehörde oder deren Agenten fordern, den freien Einlass denselben in das Haus und in Theile desselben gestatten.Section IV. Jeder Miethhaushalter oder Arbeitgeber, der den durch diesen Akt vorgeschriebenen Vorschriften nicht nachkommt, wird einer Geldstrafe von maxim. 50 Dollar unterworfen.Section V. Jede Person, die ihre Wohnung in so unsauberer Art hält, dass es zum Nachtheil der Gesundheit sich erweist oder sich weigert oder vernachlässigt, den Uebelstand oder die Substanz, die sie in der Nachbarschaft des Hauses welches sie bewohnt, oder eines anderen Hauses verursacht, zu beseitigen, oder im Falle dieselbe irgend eine Unreinlichkeit in irgend welcher Strömung oder Durchfahrt begangen hat, soll nach erfolgtem Beweise zu einer Strafe von maxim. 3 Dollar oder aber 30 Tagen Gefängniss verurtheilt werden.Section VI. Dieser Akt soll 90 Tage nach dem Tage seiner Bestätigung in Kraft treten. —
Section I. Jedes Haus oder Miethlokal, welches als Wohnung für Contraktarbeiter oder Miether benutzt wird, soll von seinem Besitzer in guter Reparatur mit wasserdichtem Dach erhalten werden und soll einen Rauminhalt von mindestens 300 Kub.-Fuss für jeden Inwohner, oder 900 Kub.-Fuss für einen Mann nebst Frau und 2 Kindern, haben.
Section II. Der Hofraum und die Umgebung der Wohnhäuser selbst, soll gut drainirt und rein von jeglichem Unrath gehalten werden. Das erforderliche Closet oder der Abtritt soll ebenfalls vom Miethhausbesitzer oder dem Arbeitgeber in Reparatur erhalten werden und soll für je 6 Inwohner, ein solches Closet vorhanden sein.
Section III. Die Besitzer oder Halter derMiethhäuser oder Wohngebäude für Contraktarbeiter und alle anderen Personen, die die Aufsicht oder Verwaltung solcher Häuser vertreten, sollen zu jeder Zeit, wenn es die Sanitätsbehörde oder deren Agenten fordern, den freien Einlass denselben in das Haus und in Theile desselben gestatten.
Section IV. Jeder Miethhaushalter oder Arbeitgeber, der den durch diesen Akt vorgeschriebenen Vorschriften nicht nachkommt, wird einer Geldstrafe von maxim. 50 Dollar unterworfen.
Section V. Jede Person, die ihre Wohnung in so unsauberer Art hält, dass es zum Nachtheil der Gesundheit sich erweist oder sich weigert oder vernachlässigt, den Uebelstand oder die Substanz, die sie in der Nachbarschaft des Hauses welches sie bewohnt, oder eines anderen Hauses verursacht, zu beseitigen, oder im Falle dieselbe irgend eine Unreinlichkeit in irgend welcher Strömung oder Durchfahrt begangen hat, soll nach erfolgtem Beweise zu einer Strafe von maxim. 3 Dollar oder aber 30 Tagen Gefängniss verurtheilt werden.
Section VI. Dieser Akt soll 90 Tage nach dem Tage seiner Bestätigung in Kraft treten. —
Es wurde der 1868 zum Gesetz erhobene Akt „die Regulirung der Contraktezwischen den Arbeitgebern und Arbeiter“, wie folgend verändert:
Section I. Alle Dienstcontrakte zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienenden — wenn einer derselben ein eingeborner Hawaiier ist — sollen in hawaiier und englischer Sprache geschrieben oder gedruckt sein. Kein Dienstvertrag soll gesetzlich gültig sein, wenn er nur ineinerSprache abgefasst ist, wenn nicht beide Parteien eingeborne Hawaiier sind.Section II. Der Minister des Innern ist hierzu beauftragt, in beiden Sprachen gedruckte Formbogen zu den Contrakten vorzubereiten, und zwar in einer Art, dass nur der Zeitraum des Dienstes, der Lohn, der Name, der Ort der Eingetragenen auszufüllen sind. —
Section I. Alle Dienstcontrakte zwischen dem Arbeitgeber und dem Dienenden — wenn einer derselben ein eingeborner Hawaiier ist — sollen in hawaiier und englischer Sprache geschrieben oder gedruckt sein. Kein Dienstvertrag soll gesetzlich gültig sein, wenn er nur ineinerSprache abgefasst ist, wenn nicht beide Parteien eingeborne Hawaiier sind.
Section II. Der Minister des Innern ist hierzu beauftragt, in beiden Sprachen gedruckte Formbogen zu den Contrakten vorzubereiten, und zwar in einer Art, dass nur der Zeitraum des Dienstes, der Lohn, der Name, der Ort der Eingetragenen auszufüllen sind. —
1880 fand nureinMinisterwechsel statt. Der Minister des Innern A. H. Wiedemann resignirte, und an seine Stelle wurde S. G. Wilder ernannt. —
Im Februar, den 27., wurde unter dem Präsidium des Juweliers Herrn Max Eckart die deutsche Krankenkasse gegründet, deren Mitglieder ihre Zusammenkünfte in dem 1879 den 11. Juli eröffneten schmucken „German Club“ — einem deutschen Verein in der „Punch-bowl-Street“ — halten. Die Bedingungen dieser Krankenkasse sind: Aufnahmegebühr 5 Dollar, monatliche Beitragszahlung 1 Dollar. Die Kranken erhalten pro Woche 5 Dollar oder freies Hospital. Die Bedingungen des deutschen Vereines — in welchem letztere ihre Versammlungen halten — sind: Aufnahmegebühr als Mitglied 20 Dollar, monatliche Beitragszahlung 3 Dollar. Jeder kann aufgenommen werden, jedoch die Deutschen allein haben das Recht der Wahlen.
In Berücksichtigung des Wunsches seiner Vorfahren — man kann sagen, schon Kamehámehás I., des Gründer des Reiches — eine förmliche, der Sitte anderer selbstständiger Staaten gleiche Krönung der Könige im Reiche einzuführen und um dem Inselreiche auch in dieser Hinsicht eine gleichberechtigte Stellung unter den monarchischen Staaten einzuräumen — nachdem dem kleinen Reiche durch Energie, Ausdauer, Fleiss und Verständniss es gelungen war, in so kurzer Zeit eine Stellung und einen Namen im Welthandel zu erlangen — und durch diese Ceremonie demselben den Stempel der Anerkennung seiner Selbstständigkeit und der Fähigkeit seiner Selbstregierung zu geben, wurde der Vorschlag des Königs, da derselbe der ausgesprochene Wunsch der Nation, von der versammelten Legislatur einstimmig angenommen. Demzufolge erhob der König folgenden Akt unter dem Titel „Bestimmungen für die Krönung der Könige von Hawaii“ zum Gesetz:
Da seit undenklichen Zeiten die Könige von Hawaii zur Befestigung der Würde ihres Thrones gekrönt wurden und da die Constitution es versäumt hat diesen Akt zu bestimmen, und es erforderlich ist, dass dieser Akt durch ein Gesetz bestimmt wird, so wird demnach vom Könige und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:Section I. Dass Se. Majestät der König in seinem „Privy Council“ die Zeit seiner Krönung bestimmen und durch eine Proklamation veröffentlichen soll; dass er in seinem „Privy Council“ für diese Gelegenheit die ihm passenden Regeln und Einrichtungen bestimmen darf und dass alle durch diese Begebenheit entstehenden Kosten aus den vorhandenen Geldern des Staatsschatzes — mit Ausnahme solcher Gelder, die durch Bewilligungsurkunden schon anderweitig zur Verfügung bestimmt sind — gedeckt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Summe der Kosten einen Betrag von 10,000 Dollar nicht übersteigen darf.Section II. Dieser Akt wird vom Tage seiner Bestätigung an Gesetz.Bestätigt den 9. Tag des August a. D. 1880.Kalakaua R.
Da seit undenklichen Zeiten die Könige von Hawaii zur Befestigung der Würde ihres Thrones gekrönt wurden und da die Constitution es versäumt hat diesen Akt zu bestimmen, und es erforderlich ist, dass dieser Akt durch ein Gesetz bestimmt wird, so wird demnach vom Könige und der legislativen Versammlung der Inseln von Hawaii in der versammelten Legislatur des Königreiches verfügt:
Section I. Dass Se. Majestät der König in seinem „Privy Council“ die Zeit seiner Krönung bestimmen und durch eine Proklamation veröffentlichen soll; dass er in seinem „Privy Council“ für diese Gelegenheit die ihm passenden Regeln und Einrichtungen bestimmen darf und dass alle durch diese Begebenheit entstehenden Kosten aus den vorhandenen Geldern des Staatsschatzes — mit Ausnahme solcher Gelder, die durch Bewilligungsurkunden schon anderweitig zur Verfügung bestimmt sind — gedeckt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Summe der Kosten einen Betrag von 10,000 Dollar nicht übersteigen darf.
Section II. Dieser Akt wird vom Tage seiner Bestätigung an Gesetz.
Bestätigt den 9. Tag des August a. D. 1880.
Kalakaua R.
Einige Glieder der legislativen Versammlung von 1880 machten die Bemerkung, dass in dem Wortlaute des Aktes — in Bezug auf die früheren Könige — der Satz „gekrönt wurden“ ein unrichtiger Ausspruch sei, da bisher die Könige nicht gekrönt worden sind und in alten Zeiten — die mit Kámehámehá II. schliessen — dieselben nur durch die Ceremonie einer Salbung, der sogenannten „poni“ — zu ihrer Machtstellung eingeweiht wurden und seit der Constitution — wie es auch mit dem König Kalakaua stattgefunden — mit dem feierlichen Eide die Constitution zu unterstützen, in ihre Stellung traten.
W. M. Gipson setzte der Versammlung klar auseinander, dass die qu. Krönung ebenfalls nur eine Salbung, daher die Uebersetzung des Wortes Krönung „poni“ ist und dass der einzige Unterschied im christlichen Ceremoniell und in denKosten liegt. Diese Antwort genügte der geringen Anzahl der Gegner.
Dieselbe Versammlung beschloss zugleich die Anschaffung der zur Krönung erforderlichen Regalien, bestehend aus: Siegelring, Scepter, Schwert, einer Krone für den König und einer kleinen für die Königin. —
1881. — Durch den Beschluss des Königs war die Krönung, die für dieses Jahr bestimmt gewesen, verschoben worden. Der König hatte nämlich die Absicht, eine Reise um die Welt zu machen, um persönlich die Häupter der Regierungen verschiedener Staaten kennen zu lernen und mit denselben in Verbindung zu treten um dadurch seiner bevorstehenden Krönung einen effektvolleren Glanz zu verleihen und um namentlich die Zustände als auch die Organisation der verschiedenen Länder der Welt in Augenschein zu nehmen und für sein Reich auszunutzen. Abgesehen von diesen Motiven wünschte der König, zur vollständigeren Feier der Krönung, erst die Vollendung des neuen Jolani-Palais abzuwarten.
Da der Minister der Finanzen S. K. Kaai — eine der Hauptstützen seiner erfolgreichen Regierung — ihn auf seiner Reise begleiten sollte, so wurde an seiner Stelle als stellvertretender Finanzminister der General-Auditor J. S. Walker mit Beibehaltung seines Amtes ernannt. —
1882. Zur Eröffnung der legislativen Versammlung des Jahres war der König — befriedigt von seiner Reise um die Welt — zurückgekehrt. Mit allen Staaten Europas war er in — für die Zukunft seines Reiches — nützliche Verbindungen getreten, hatte die verschiedenen Länder und ihre Organisationen mit auffallendem Verständniss genau kennen gelernt und betrat sein Land nicht nur mit aufgefrischtem Muthe, sondern auch mit dem Entschluss, die von ihm begonnene Organisation und Entwickelung seines Reiches mit verdoppelter Kraft fortzusetzen.
Seine Minister und höheren Beamten waren folgende: als Minister des Auswärtigen, d. h. als Premier — an Stelle von J. M. Kapéna — der seit 1861 im Königreich weilendeW. M. Gipson; als Minister des Innern an Stelle des S. G. Wilder J. E. Bush; als Finanzminister der bisherige S. K. Kaai; als Generalrechtsanwalt der bisherige E. Preston; als Generalpostmeister und Minister des Hofes und Hofmarschall u. s. w. J. M. Kapéna; als Oberrichter und Kanzler des Reiches A. F. Judd; als erster Richter und Vice-Kanzler L. Mc Cully, als zweiter Richter und Vice-Kanzler B. H. Austin; als General-Auditor J. S. Walker.
Die legislative Versammlung von 1882 war eine an Vorlagen überfüllte und ist unter die erfolgreichsten zu zählen. Um ein klares Bild der Verhältnisse und der gegenwärtigen Stufe der Entwickelung des Landes zu entwerfen, will ich einige der Hauptbestimmungen der Versammlung wörtlich übersetzt wiedergeben. Dieselben liefern einen klaren Beweis, dass dieses kleine Reich im Zeitraum eines halben Jahrhunderts es verstanden hat, sich zu einer fast unglaublichen Reife zu entwickeln, sowie ferner, dass die Abkömmlinge der Westmalaischen Race nicht nur fähig, sondern auch strebsam für den Fortschritt in der Cultur sind, was so Viele, denen die dunkle Farbe gewisser Nationen zuwider ist, bezweifelten und noch gegenwärtig bezweifeln, wie es sich in Neuseeland zeigt, wo die Eingeborenen, verdrängt und missachtet, zu schwinden beginnen, während dieselben d. h. die Maoris, ebenso fähig, wahrscheinlich durch ihren energischeren Charakter noch fähiger als ihre Stammesgenossen die Hawaiier, zur Selbstverwaltung und zur fortschrittlichen Entwickelung ihres Landes, mit einem Worte zur Selbstständigkeit geeignet sind.
Eine der Vorlagen lautete: „Creirung eines additionalen Aus-und Einfahrtshafens für ausländische Schiffe im vereinigten Distrikt von Kawaihae auf der Insel Hawaii“; dieselbe wurde angenommen und Gesetz wie folgt:
Section I. Máhukóna auf der Insel Hawaii im vereinigten Distrikt von Kawaihae soll fortan ein additionaler Ein- und Ausfahrtshafen für ausländische Schiffe sein.Section II. Dieser Akt wird Gesetz vom 1. Tage des Juli an.
Section I. Máhukóna auf der Insel Hawaii im vereinigten Distrikt von Kawaihae soll fortan ein additionaler Ein- und Ausfahrtshafen für ausländische Schiffe sein.
Section II. Dieser Akt wird Gesetz vom 1. Tage des Juli an.
Der Vorschlag der Veränderung des Artikels 56 derConstitution von 1864, welcher den 13. Mai 1868 auf Grundlage des Artikels 80 der Constitution schon einmal verändert worden war, lautet in seiner Verbesserung sub Cap. III wie folgt:
Section56. Die Repräsentativen sollen für ihren Dienst aus dem Staatsschatz eine durch das Gesetz festgestellte Compensation erhalten. Diese Compensationen dürfen während des Jahres, an welchem dieselben festgestellt worden sind, nicht erhöht werden, und nie darf ein Gesetz die Compensation eines Repräsentativen über die Summe von 500 Dollar erhöhen.
Section56. Die Repräsentativen sollen für ihren Dienst aus dem Staatsschatz eine durch das Gesetz festgestellte Compensation erhalten. Diese Compensationen dürfen während des Jahres, an welchem dieselben festgestellt worden sind, nicht erhöht werden, und nie darf ein Gesetz die Compensation eines Repräsentativen über die Summe von 500 Dollar erhöhen.
Bestätigt durch den König den 13. Mai 1882. —
Der Vorschlag, die Section I des 1868 zum Gesetz erhobenen Aktes „Feststellung der Compensationen der Repräsentativen des Volkes“ zu verändern, lautet nach der Bestätigung des Königs vom 22. Mai 1882 wie folgt:
Section I. Die Compensation der Repräsentativen des Volkes wird hierdurch mit 500 Dollar für jede Sitzung festgestellt.Section II. Dieser Akt wird vom Tage der Bestätigung an Gesetz, und alle Gesetze und Theile derselben, die zu diesem im Widerspruch sind, werden hiermit aufgehoben. —
Section I. Die Compensation der Repräsentativen des Volkes wird hierdurch mit 500 Dollar für jede Sitzung festgestellt.
Section II. Dieser Akt wird vom Tage der Bestätigung an Gesetz, und alle Gesetze und Theile derselben, die zu diesem im Widerspruch sind, werden hiermit aufgehoben. —
Der Vorschlag, die Section III des Capitels 22 des Penalcodex zu verändern, lautet sub Capitel 5, bestätigt den 22. Mai 1882 als Gesetz, folgendermassen:
Section I. Ein Jeder, der vorsätzlich oder aus Bosheit am Tage oder in der Nacht das Wohnhaus eines Anderen in Brand legt, soll mit Gefängniss bei harter Arbeit auf Lebenszeit oder so und so viel Jahre je nach dem Urtheilsspruch bestraft werden. —
Section I. Ein Jeder, der vorsätzlich oder aus Bosheit am Tage oder in der Nacht das Wohnhaus eines Anderen in Brand legt, soll mit Gefängniss bei harter Arbeit auf Lebenszeit oder so und so viel Jahre je nach dem Urtheilsspruch bestraft werden. —
Der Vorschlag, die Section II des Capitels 10 des Penalcodex wurde wie folgt verändert und den 22. Mai 1882 zum Gesetz erhoben:
Section I. In Fällen von Vergehen nicht bedeutungsvollen Charakters kann der betreffende Gerichtshof den Schuldigen zu Geldstrafen bis 200 Dollar oder zu einer Gefängnisshaft mit harter Arbeit bis auf 2 Jahre verurtheilen; im Falle jedoch eine solche Strafe als zu gering sich erweisensollte, so soll der Schuldige einer förmlichen gerichtlichen Untersuchung laut den Verordnungen der bestehenden Gesetze unterworfen werden. —
Section I. In Fällen von Vergehen nicht bedeutungsvollen Charakters kann der betreffende Gerichtshof den Schuldigen zu Geldstrafen bis 200 Dollar oder zu einer Gefängnisshaft mit harter Arbeit bis auf 2 Jahre verurtheilen; im Falle jedoch eine solche Strafe als zu gering sich erweisensollte, so soll der Schuldige einer förmlichen gerichtlichen Untersuchung laut den Verordnungen der bestehenden Gesetze unterworfen werden. —
Der Vorschlag, dass die Sektion 892 des Civilcodex einer Veränderung unterworfen werden sollte, wurde angenommen und den 5. Juli 1882 zum Gesetz erhoben und lautet:
Section892. Einer der angestellten Distriktsrichter von Oahú soll gegen Besoldung zugleich auch der Polizeirichter des Hafens von Honolulu sein. Einer der angestellten Distriktsrichter von Maui soll zugleich auch Polizeirichter des Hafens von Lahaïna sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distrikts von Maui soll zugleich auch der Polizeirichter für den Distrikt Wailuku sein. Einer der angestellten Distriktsrichter für den ersten Distrikt der Insel Hawaii soll zugleich Polizeirichter des Hafens von Hilo sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distriktes von Hawaii, soll zugleich auch der Polizeirichter des Distriktes von Nord-Kohála sein.
Section892. Einer der angestellten Distriktsrichter von Oahú soll gegen Besoldung zugleich auch der Polizeirichter des Hafens von Honolulu sein. Einer der angestellten Distriktsrichter von Maui soll zugleich auch Polizeirichter des Hafens von Lahaïna sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distrikts von Maui soll zugleich auch der Polizeirichter für den Distrikt Wailuku sein. Einer der angestellten Distriktsrichter für den ersten Distrikt der Insel Hawaii soll zugleich Polizeirichter des Hafens von Hilo sein. Einer der angestellten Distriktsrichter des zweiten Distriktes von Hawaii, soll zugleich auch der Polizeirichter des Distriktes von Nord-Kohála sein.
Durch diese Veränderungen ist dem Staate eine bedeutende Ersparniss geboten worden. —
Der Vorschlag zur Erhöhung der lebenslänglichen Bewilligung („Permanent Settlement“) des Staates an die Königin-Wittwe Emma wurde angenommen und den 5. Juni 1882 zum Gesetz und lautet:
Section I. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll Ihrer Majestät der Königin-Wittwe Emma die Summe von 2000 Dollar per annum als Zuschlag zu der ihr durch den Akt des 31. Dezember 1864 bestimmten Jahresrente ausgezahlt werden. —
Section I. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll Ihrer Majestät der Königin-Wittwe Emma die Summe von 2000 Dollar per annum als Zuschlag zu der ihr durch den Akt des 31. Dezember 1864 bestimmten Jahresrente ausgezahlt werden. —
Der Vorschlag, die Commissionäre der Ländereien der Krone zu autorisiren, gewisse Landstrecken auf den Claus Spreckels — zur Befriedigung seiner erhobenen Ansprüche auf gewisse Ländereien der Krone — zu übertragen, wurde angenommen und lautete gemäss der Bestätigung des Königs vom 21. Juli 1882 derart: Da Claus Spreckels durch eine Ueberlieferung Ihrer Hoheit der Ruth Keelikoláni, behauptenwill, ein Recht auf die ungetheilte Hälfte der Ländereien die unter dem Namen „Ländereien der Krone“ bekannt sind, zu haben und da es rathsam und dienlich erscheint, dass diese Forderung im Interesse des Staates durch Befriedigung oder durch einen Ausgleich des Prätendenten erfüllt wird, so wird hiermit verfügt:
Section I. Dass die Commissionäre der Ländereien der Krone hiermit autorisirt sind, dem Claus Spreckels einen regelrechten Garantieschein über die in folgender Liste specificirten Ländereien auszustellen und zwar in der Art und Weise, dass er vollständig befriedigt werde und dem Staat für die Zukunft keine Forderungen auf die sogenannten „Ländereien der Krone“ stellen darf.Section II. Bevor jedoch dieser Garantieschein ihm übergeben wird, soll der pp. Claus Spreckels seinerseits einen regelrechten Garantieschein der Commission ausstellen, in dem er allen seinen Rechten und Interessen an den „Ländereien der Krone“ und allen Forderungen an dieselben entsagt.Section III. Der Minister des Innern wird hierdurch beauftragt, das Königliche Patent auf die Uebertragung der nachfolgend benannten Ländereien anzufertigen und dem Claus Spreckels einzuhändigen:Liste:Das Ahupuaá von Wailuku auf der Insel Maui mit den dazu gehörigen kleinen Inseln, welches einen Umfang von circa 24,000 amerikanischen Ackern betragen soll. —
Section I. Dass die Commissionäre der Ländereien der Krone hiermit autorisirt sind, dem Claus Spreckels einen regelrechten Garantieschein über die in folgender Liste specificirten Ländereien auszustellen und zwar in der Art und Weise, dass er vollständig befriedigt werde und dem Staat für die Zukunft keine Forderungen auf die sogenannten „Ländereien der Krone“ stellen darf.
Section II. Bevor jedoch dieser Garantieschein ihm übergeben wird, soll der pp. Claus Spreckels seinerseits einen regelrechten Garantieschein der Commission ausstellen, in dem er allen seinen Rechten und Interessen an den „Ländereien der Krone“ und allen Forderungen an dieselben entsagt.
Section III. Der Minister des Innern wird hierdurch beauftragt, das Königliche Patent auf die Uebertragung der nachfolgend benannten Ländereien anzufertigen und dem Claus Spreckels einzuhändigen:
Liste:
Das Ahupuaá von Wailuku auf der Insel Maui mit den dazu gehörigen kleinen Inseln, welches einen Umfang von circa 24,000 amerikanischen Ackern betragen soll. —
Der Vorschlag, die Section 11 des Capitels 55 des Penalcodex, die Tanzhäuser betreffend, zu verändern, wurde angenommen und durch die Bestätigung den 21. Juli 1882 als Gesetz erhoben und lautet:
Section XI. Der Minister des Innern kann nach seinem Gutachten gegen eine ihm schriftlich eingereichte Bittschrift einen Erlaubnissschein zum Halten eines Tanzlokals in der Stadt Honolulu und in der Stadt Wailuku auf der Insel Maui bewilligen, wogegen der Bittsteller ihm einen Betrag von 100 Dollar zum Vortheil des Staatsschatzes einzuhändigen hat. Es wird jedoch bestimmt, dass eine derartige Erlaubniss Keinem bewilligt wird, der eine Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten besitzt, ein Verkaufslokal, Theelokal oder Billardsalon hält oder an solchen Unternehmungen sich betheiligt.
Section XI. Der Minister des Innern kann nach seinem Gutachten gegen eine ihm schriftlich eingereichte Bittschrift einen Erlaubnissschein zum Halten eines Tanzlokals in der Stadt Honolulu und in der Stadt Wailuku auf der Insel Maui bewilligen, wogegen der Bittsteller ihm einen Betrag von 100 Dollar zum Vortheil des Staatsschatzes einzuhändigen hat. Es wird jedoch bestimmt, dass eine derartige Erlaubniss Keinem bewilligt wird, der eine Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten besitzt, ein Verkaufslokal, Theelokal oder Billardsalon hält oder an solchen Unternehmungen sich betheiligt.
Der Vorschlag, das Capitel 3 der Gerichtssitzungsstatuten die „Pässe“ betreffend, zu verändern, wurde angenommen und ist laut der Bestätigung vom 21. Juli 1882 Gesetz und lautet wie nachstehend:
Section I. Eines schriftlichen Avisos zufolge eines Protestes, einer Klage oder Forderung wegen Jemandem einen Pass nicht zu bewilligen der laut diesem Akte einen Pass fordert, darf nur Folge geleistet werden, wenn die Wahrheit der gegen eine solche Person gerichteten Forderungen, oder Klagen durch einen Eid des Anklägers vor dem Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter des Hafens wo die Bitte um einen Passeingereicht worden ist, attestirt wird. Ohne ein solches beeidigtes Attest soll ein solches Aviso kein Hinderniss zur Verabreichung eines Passes sein, und nach Ablauf von 10 Tagen — von der Zeit an gerechnet, wo das Aviso eingereicht worden war — ist es die Schuldigkeit des resp. Collektors oder seines Stellvertreters, der betreffenden Person den geforderten Pass zu verabfolgen; es sei denn, dass in dieser Zeit der resp. Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter sich überzeugt hat, dass in irgend welchem Gerichtshofe die resp. Forderung, oder die Collektirung der resp. Schuld, vorgebracht worden ist. Nach Empfang eines schriftlichen Avisos über die Beendigung eines solchen gerichtlichen Vorganges oder eines beglaubigten „Bonds“, durch welchen der Betreffende sich verpflichtet, im Fall der richterliche Ausspruch gegen ihn stimmt, die von der gegen die Auslieferung seines Passes protestirende Person gestellte Forderung zu erfüllen, so soll es die Pflicht des resp. Collektors oder seines Stellvertreters sein, den Pass zu bewilligen.Section II. Ein Pass darf keinem Arbeiter verweigert werden, der seinen schriftlichen Contrakt ausgedient und aus seinem Dienst entlassen worden ist. —
Section I. Eines schriftlichen Avisos zufolge eines Protestes, einer Klage oder Forderung wegen Jemandem einen Pass nicht zu bewilligen der laut diesem Akte einen Pass fordert, darf nur Folge geleistet werden, wenn die Wahrheit der gegen eine solche Person gerichteten Forderungen, oder Klagen durch einen Eid des Anklägers vor dem Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter des Hafens wo die Bitte um einen Passeingereicht worden ist, attestirt wird. Ohne ein solches beeidigtes Attest soll ein solches Aviso kein Hinderniss zur Verabreichung eines Passes sein, und nach Ablauf von 10 Tagen — von der Zeit an gerechnet, wo das Aviso eingereicht worden war — ist es die Schuldigkeit des resp. Collektors oder seines Stellvertreters, der betreffenden Person den geforderten Pass zu verabfolgen; es sei denn, dass in dieser Zeit der resp. Collektor des Zollamtes oder dessen Stellvertreter sich überzeugt hat, dass in irgend welchem Gerichtshofe die resp. Forderung, oder die Collektirung der resp. Schuld, vorgebracht worden ist. Nach Empfang eines schriftlichen Avisos über die Beendigung eines solchen gerichtlichen Vorganges oder eines beglaubigten „Bonds“, durch welchen der Betreffende sich verpflichtet, im Fall der richterliche Ausspruch gegen ihn stimmt, die von der gegen die Auslieferung seines Passes protestirende Person gestellte Forderung zu erfüllen, so soll es die Pflicht des resp. Collektors oder seines Stellvertreters sein, den Pass zu bewilligen.
Section II. Ein Pass darf keinem Arbeiter verweigert werden, der seinen schriftlichen Contrakt ausgedient und aus seinem Dienst entlassen worden ist. —
Der Vorschlag, die Section 428 und 429 des Civilcodex die „Naturalisirung der Ausländer“ betreffend zu verändern, wurde angenommen und den 27. Juli 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:
Section428. Der Minister des Innern soll mit der Genehmigung des Königs die Superintendenz und die Direktion über die Naturalisirung der Ausländer haben.Section429. Der benannte Minister soll mit der Genehmigung des Königs die Macht haben, wenn es sich als für das Königreich nützlich erweist, jede Person, die da wünscht ein beständiger Inwohner des Königthumes zu werden, in den Unterthanenverband des Reiches aufzunehmen und persönlich von derselben den Eid der Lehenstreue zu empfangen. Eine solche Person muss jedoch 5 Jahre bis zur Zeit der Effektuirung ihrer Bittschrift als Unterthan des Königreiches aufgenommen zu werden, im Lande gelebt und einen schuldenfreien, steuerpflichtigen Realbesitz im Inselreiche von Hawaii haben, nicht von unmoralischem Charakter, weder eine von irgend welchem Gerichte ausländischer Länder flüchtige oder ein desertirter Matrose, Seesoldat, Landsoldat oder Offizier sein. —
Section428. Der Minister des Innern soll mit der Genehmigung des Königs die Superintendenz und die Direktion über die Naturalisirung der Ausländer haben.
Section429. Der benannte Minister soll mit der Genehmigung des Königs die Macht haben, wenn es sich als für das Königreich nützlich erweist, jede Person, die da wünscht ein beständiger Inwohner des Königthumes zu werden, in den Unterthanenverband des Reiches aufzunehmen und persönlich von derselben den Eid der Lehenstreue zu empfangen. Eine solche Person muss jedoch 5 Jahre bis zur Zeit der Effektuirung ihrer Bittschrift als Unterthan des Königreiches aufgenommen zu werden, im Lande gelebt und einen schuldenfreien, steuerpflichtigen Realbesitz im Inselreiche von Hawaii haben, nicht von unmoralischem Charakter, weder eine von irgend welchem Gerichte ausländischer Länder flüchtige oder ein desertirter Matrose, Seesoldat, Landsoldat oder Offizier sein. —
Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Beförderung der Agrikultur“ wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und das Gesetz lautet:
Section1. Ausser den Summen, die die Legislatur zur Ermuthigung der Landwirthschaft incl. für die von Faktoreien zur Zubereitung und dem Einmachen von Früchten als z. B. Ananas, Birnen, Aepfeln, Pfirsichen, Feigen und anderen werthvollen Früchten bewilligen, soll der Minister des Innern hiermit autorisirt sein, die erforderlichen Summen zur Errichtung von Faktoreien für die in diesem Akte designirten Zwecke an solche Personen oder Compagnien vorzustrecken, die ein solches Geschäft etabliren und mindestens 10 Jahre betreiben wollen.Section2. In der laut diesem Akt bedachten Unterstützung der Agrikultur soll auch die Anschaffung unddie Einführung ausländischer Früchte in das Königreich, sei es als Pflanzen, sei es in Saamen, ebenso auch Bäume von ertragfähiger Art inbegriffen sein. Die Pflicht, solche aus dem Auslande zu verschaffen und unter das Publikum zu vertheilen, soll dem Minister des Innern übertragen sein und die Kosten des Imports sollen durch die von der Legislatur zur Unterstützung der Agrikultur bewilligten Gelder bestritten werden.Section3. Die Summe von 5000 Dollar soll zur Ausführung dieses Aktes in die Bewilligungsurkunde eingetragen werden.
Section1. Ausser den Summen, die die Legislatur zur Ermuthigung der Landwirthschaft incl. für die von Faktoreien zur Zubereitung und dem Einmachen von Früchten als z. B. Ananas, Birnen, Aepfeln, Pfirsichen, Feigen und anderen werthvollen Früchten bewilligen, soll der Minister des Innern hiermit autorisirt sein, die erforderlichen Summen zur Errichtung von Faktoreien für die in diesem Akte designirten Zwecke an solche Personen oder Compagnien vorzustrecken, die ein solches Geschäft etabliren und mindestens 10 Jahre betreiben wollen.
Section2. In der laut diesem Akt bedachten Unterstützung der Agrikultur soll auch die Anschaffung unddie Einführung ausländischer Früchte in das Königreich, sei es als Pflanzen, sei es in Saamen, ebenso auch Bäume von ertragfähiger Art inbegriffen sein. Die Pflicht, solche aus dem Auslande zu verschaffen und unter das Publikum zu vertheilen, soll dem Minister des Innern übertragen sein und die Kosten des Imports sollen durch die von der Legislatur zur Unterstützung der Agrikultur bewilligten Gelder bestritten werden.
Section3. Die Summe von 5000 Dollar soll zur Ausführung dieses Aktes in die Bewilligungsurkunde eingetragen werden.
Der Vorschlag eines Gesetzes „die Hospitalgebühren der Passagiere“ betreffend, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und wie folgend Gesetz:
Section1. Die Vorsteher des „Queens-Hospital“ sind hiermit autorisirt und angewiesen, von den, seitens der in denverschiedenen Häfen des Landes landenden Passagieren als Hospitalgebühr empfangenen Geldern, 2500 Dollarjährlich zu reserviren. Alles was in irgend einem existirenden Gesetze dieser Verfügung widerspricht, wird hiermit als ungiltig erklärt.Section2. Diese jährlich zu reservirende Summe von 2500 Dollar soll von den resp. Vorstehern laut ihrem Gutachten, zur Distribution an die verschiedenen Wohlthätigkeitsvereine Honolulus, zur Unterstützung von Kranken und bedürftigen Ausländern benutzt und angewendet werden.
Section1. Die Vorsteher des „Queens-Hospital“ sind hiermit autorisirt und angewiesen, von den, seitens der in denverschiedenen Häfen des Landes landenden Passagieren als Hospitalgebühr empfangenen Geldern, 2500 Dollarjährlich zu reserviren. Alles was in irgend einem existirenden Gesetze dieser Verfügung widerspricht, wird hiermit als ungiltig erklärt.
Section2. Diese jährlich zu reservirende Summe von 2500 Dollar soll von den resp. Vorstehern laut ihrem Gutachten, zur Distribution an die verschiedenen Wohlthätigkeitsvereine Honolulus, zur Unterstützung von Kranken und bedürftigen Ausländern benutzt und angewendet werden.
Der Vorschlag, die „Section 2 des Cap. 7“ der Sitzungsgesetze von 1880 zu verändern, wurde angenommen und den 3. August 1882 bestätigt und mit folgendem Wortlaut zum Gesetz:
Section2. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt, die Ausgaben benannter Behörden für die biennale Periode bis zu einem Betrage von 10,000 Dollar zu bezahlen. In dieser Summe sind inbegriffen: das Gehalt der Präsidenten und der Mitglieder der Behörden, die Annoncen, der Ankauf von genealogischen Büchern, von Werken der alten Geschichte und Reisekosten, desgleichen Archivbücher, Papier, Federn, Dinte, die Herstellung der Wappen und Insignien der Häuptlingsfamilien, das Suchen nach alten Reliquien, (die da verloren oder an versteckten Orten verborgen sind), das Bestimmen alter Beerdigungsplätze der Häuptlinge und das Hüten derselben vor Entheiligungen und Beschädigungen.
Section2. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt, die Ausgaben benannter Behörden für die biennale Periode bis zu einem Betrage von 10,000 Dollar zu bezahlen. In dieser Summe sind inbegriffen: das Gehalt der Präsidenten und der Mitglieder der Behörden, die Annoncen, der Ankauf von genealogischen Büchern, von Werken der alten Geschichte und Reisekosten, desgleichen Archivbücher, Papier, Federn, Dinte, die Herstellung der Wappen und Insignien der Häuptlingsfamilien, das Suchen nach alten Reliquien, (die da verloren oder an versteckten Orten verborgen sind), das Bestimmen alter Beerdigungsplätze der Häuptlinge und das Hüten derselben vor Entheiligungen und Beschädigungen.
Der Vorschlag, ein Gesetz zu erlassen, um bis zu einer gewissen Umgebung der Stadt Honolulu „die Errichtung und die Reparatur der nicht aus feuerfestem Material bestehenden Bauten zu beschränken“, wurde angenommen und den 4. April 1882 bestätigt und wie folgt Gesetz:
Section1. Das Wort „Gebäude“ soll in diesem Akte bedeuten: jedes Wohnhaus, Bude, Kaufladen, Waarenhaus, Werkstätte, Stall, Privat- oder andere Gebäude oder Bauten jeder Art; die Worte „in Zukunft zu bauen“ beziehen sich auf dienachdem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Bauten oder auf diejenigen, dievordem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und nicht im Verlaufe eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bedachung sind.Section2. In Zukunft sollen die äusseren Mauern und die Dächer der Gebäude, die in der Stadt Honolulu in der sub folgender Liste specificirten Grenze sich befinden — mit Ausnahme der Schuppen, die die Regierung zur Accommodation der Werfte längs derselben erbaut — aus Ziegeln, Steinen, künstlicher Steinmasse, Eisen oder anderem feuerfestem Material erbaut werden. Wenn Eisen gebraucht wird, so soll das Gerüst ebenfalls aus Eisen sein.Section3. Jede Person, die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, soll — als eine einen Gemeinschaden verursachende — für schuldig erklärt sein, und soll gegen dieselbe behufs Ahndung dieses Vergehens gesetzlich verfahren werden.Section4. Dieses Gesetz soll, vom Tage seiner Veröffentlichung an gerechnet, in Kraft treten:Liste.Alle Theile der Stadt Honolulu, die der Wasserfront angrenzen und dieser Wasserfront folgenddieGebäude, die bis 80 Fuss östlich in die „Ewa“-Seite der „Nuuanú“-Strasse bis zur Makae-Seite der „King-Street“, dann längs der „King-Street“ bis zur Spitze der „Fort-Street“, 80 Fuss östlich von der „Waikiki“-Seite derselben und dann 80 Fuss von der „Waikiki“-Seite der „Fort-Street“ wieder bis zur Wasserfront; desgleichen alle Theile der Stadt Honolulu, die auf dem zurückgeforderten sogenannten Landstriche, Wai-káhalulú, der Makae- und der „Queenstreet“ sich befinden. —
Section1. Das Wort „Gebäude“ soll in diesem Akte bedeuten: jedes Wohnhaus, Bude, Kaufladen, Waarenhaus, Werkstätte, Stall, Privat- oder andere Gebäude oder Bauten jeder Art; die Worte „in Zukunft zu bauen“ beziehen sich auf dienachdem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Bauten oder auf diejenigen, dievordem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden und nicht im Verlaufe eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Bedachung sind.
Section2. In Zukunft sollen die äusseren Mauern und die Dächer der Gebäude, die in der Stadt Honolulu in der sub folgender Liste specificirten Grenze sich befinden — mit Ausnahme der Schuppen, die die Regierung zur Accommodation der Werfte längs derselben erbaut — aus Ziegeln, Steinen, künstlicher Steinmasse, Eisen oder anderem feuerfestem Material erbaut werden. Wenn Eisen gebraucht wird, so soll das Gerüst ebenfalls aus Eisen sein.
Section3. Jede Person, die den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider handelt, soll — als eine einen Gemeinschaden verursachende — für schuldig erklärt sein, und soll gegen dieselbe behufs Ahndung dieses Vergehens gesetzlich verfahren werden.
Section4. Dieses Gesetz soll, vom Tage seiner Veröffentlichung an gerechnet, in Kraft treten:
Liste.
Alle Theile der Stadt Honolulu, die der Wasserfront angrenzen und dieser Wasserfront folgenddieGebäude, die bis 80 Fuss östlich in die „Ewa“-Seite der „Nuuanú“-Strasse bis zur Makae-Seite der „King-Street“, dann längs der „King-Street“ bis zur Spitze der „Fort-Street“, 80 Fuss östlich von der „Waikiki“-Seite derselben und dann 80 Fuss von der „Waikiki“-Seite der „Fort-Street“ wieder bis zur Wasserfront; desgleichen alle Theile der Stadt Honolulu, die auf dem zurückgeforderten sogenannten Landstriche, Wai-káhalulú, der Makae- und der „Queenstreet“ sich befinden. —
Die Vorlage zur „Feststellung der Gage der Geschworenen“ wurde angenommen und, den 5. Aug. 1882 bestätigt, wie folgt zum Gesetz:
Section1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll das Gehalt der Geschworenen sein: 2 Dollar für jeden Sitzungstag im Gerichtshof, 5 Cents für jede englische Meile ihrer Reise vice versa und 1 Dollar für jeden gefällten Urtheilsspruch.Section2. u. s. w.
Section1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an soll das Gehalt der Geschworenen sein: 2 Dollar für jeden Sitzungstag im Gerichtshof, 5 Cents für jede englische Meile ihrer Reise vice versa und 1 Dollar für jeden gefällten Urtheilsspruch.
Section2. u. s. w.
Der Vorschlag, die Section 64, 65, 66 des Civilcodex zu verändern, welche „die Auktionäre“ betreffen, wurde angenommen und den 5. August 1882 bestätigt, zum Gesetz mit folgendem Wortlaut:
Section64. Der Minister des Innern kann zu jeder Zeit „für die Dauer eines Jahres“ einer oder mehreren hierzu geeigneten Personen für jeden Steuerdistrikt, das Recht eines öffentlichen Auktionärs für einen namentlich bestimmten Steuerdistrikt genehmigen. Eine Ausnahme hiervon bilden Personen die Unterthanen von Ländern sind, mit denen das Königreich keine Verträge geschlossen hat und denen dieses Recht nicht zugestanden wird.Section65. Der Preis der Licenz für Auktionäre soll für den Distrikt Honolulu (Oahú) die Summe von 500 Dollar und nicht weniger als ½ Procent vom Betrage eines jeden geschlossenen Verkaufes ausmachen. Für die übrigen Distrikte ist die Summe der Licenz von500 Dollar, und der Procentsatz soll vom Minister des Innern bestimmt werden, darf jedoch nicht 1 Procent übersteigen.Section66. Jeder Auktionär soll bei Empfang der Licenz einen Sicherheits-Bond auf 3000 Dollar dem Minister des Innern ausstellen, wenn die Licenz für den Distrikt Honolulu (Oahú) gültig ist und einen Bond im Betrage von 500 Dollar, wenn die Licenz für andere Distrikte der Inseln ausgestellt ist.Diese Bonds müssen sich auf gute Sicherheit stützen und vom Minister des Innern gebilligt sein und dafür gut stehen, dass die Auktionäre treue Rechenschaft über alle ihre laut dem Gesetze bewerkstelligten Verkäufe geben, dass sie vierteljährlich dem Minister des Innern den Betrag des — der laut ihren Erlaubnissscheinen ihnen auferlegten — Prozentsatzes einzahlen, dass sie es nie versäumen, den Parteien, für die sie einen Verkauf bewerkstelligen, den Betrag des — beim Verkauf nach Abzug ihrer Commission und ihrer Auslagen — entstandenen Restes empfangener Summen auszahlen und dass sie in allen Sachen sich pünktlich an die Bestimmungen der Gesetze für Auktionäre halten. —
Section64. Der Minister des Innern kann zu jeder Zeit „für die Dauer eines Jahres“ einer oder mehreren hierzu geeigneten Personen für jeden Steuerdistrikt, das Recht eines öffentlichen Auktionärs für einen namentlich bestimmten Steuerdistrikt genehmigen. Eine Ausnahme hiervon bilden Personen die Unterthanen von Ländern sind, mit denen das Königreich keine Verträge geschlossen hat und denen dieses Recht nicht zugestanden wird.
Section65. Der Preis der Licenz für Auktionäre soll für den Distrikt Honolulu (Oahú) die Summe von 500 Dollar und nicht weniger als ½ Procent vom Betrage eines jeden geschlossenen Verkaufes ausmachen. Für die übrigen Distrikte ist die Summe der Licenz von500 Dollar, und der Procentsatz soll vom Minister des Innern bestimmt werden, darf jedoch nicht 1 Procent übersteigen.
Section66. Jeder Auktionär soll bei Empfang der Licenz einen Sicherheits-Bond auf 3000 Dollar dem Minister des Innern ausstellen, wenn die Licenz für den Distrikt Honolulu (Oahú) gültig ist und einen Bond im Betrage von 500 Dollar, wenn die Licenz für andere Distrikte der Inseln ausgestellt ist.
Diese Bonds müssen sich auf gute Sicherheit stützen und vom Minister des Innern gebilligt sein und dafür gut stehen, dass die Auktionäre treue Rechenschaft über alle ihre laut dem Gesetze bewerkstelligten Verkäufe geben, dass sie vierteljährlich dem Minister des Innern den Betrag des — der laut ihren Erlaubnissscheinen ihnen auferlegten — Prozentsatzes einzahlen, dass sie es nie versäumen, den Parteien, für die sie einen Verkauf bewerkstelligen, den Betrag des — beim Verkauf nach Abzug ihrer Commission und ihrer Auslagen — entstandenen Restes empfangener Summen auszahlen und dass sie in allen Sachen sich pünktlich an die Bestimmungen der Gesetze für Auktionäre halten. —
Der Vorschlag, ein Gesetz für „die Licenz der Milchhäuser, für den Verkauf von Milch und für die Inspicirung derselben in der Stadt Honolulu“ zu creiren, wurde angenommen, den 5. August 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz:
Section1. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt, Licenzen zur Eröffnung von Milchhäusern und zum Verkauf von Milch für die Stadt Honolulu Allen, die eine solche nachsuchen, für die Dauer eines Jahres zu verabfolgen, nachdem er von einer solchen Person den Betrag von 25 Dollar für den Staatsschatz empfangen hat.Section2. Jede Person, die Milch verkauft, oder solche zum öffentlichen Verkauf in Honolulu anbietet ohne eine solche Licenz gelöst zu haben, unterliegt, nachdem dieselbe von einem Polizeirichter ihrer That überführt worden,je nach dem Urtheil desselben, einer Strafe von 5 bis 25 Dollar.Section3. Jede Person, die in Honolulu mit Wasser oder einer anderen Substanz verdünnte oder gemischte Milch verkauft, soll nach Ueberführung ihres Vergehens laut richterlichem Urtheil einer Strafe von 5 bis 25 Dollar unterworfen werden.Section4. Die Sanitätsbehörde soll einen ihrer Agenten für die Stadt Honolulu als „Inspektor der Milch“ ernennen. Es soll die Pflicht eines solchen Inspektors sein, hin und wieder in Honolulu verkaufte oder zum Verkauf angebotene Milch zu prüfen, und wird hiermit derselbe ermächtigt, wenn er gefälschte trifft, dieselbe sofort zu confisciren und eine sofortige Prosekution einzuleiten.Section5. Die Bestimmungen dieses Aktes sollendiePersonen nicht berühren, die eine oder mehrere Kühe zum eigenen Bedarf halten oder Milch ihren Nachbarn verabfolgen, ohne dieselbe öffentlich zu verkaufen.Section6. u. s. w. Dieser Akt soll 30 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. —
Section1. Der Minister des Innern ist hiermit autorisirt, Licenzen zur Eröffnung von Milchhäusern und zum Verkauf von Milch für die Stadt Honolulu Allen, die eine solche nachsuchen, für die Dauer eines Jahres zu verabfolgen, nachdem er von einer solchen Person den Betrag von 25 Dollar für den Staatsschatz empfangen hat.
Section2. Jede Person, die Milch verkauft, oder solche zum öffentlichen Verkauf in Honolulu anbietet ohne eine solche Licenz gelöst zu haben, unterliegt, nachdem dieselbe von einem Polizeirichter ihrer That überführt worden,je nach dem Urtheil desselben, einer Strafe von 5 bis 25 Dollar.
Section3. Jede Person, die in Honolulu mit Wasser oder einer anderen Substanz verdünnte oder gemischte Milch verkauft, soll nach Ueberführung ihres Vergehens laut richterlichem Urtheil einer Strafe von 5 bis 25 Dollar unterworfen werden.
Section4. Die Sanitätsbehörde soll einen ihrer Agenten für die Stadt Honolulu als „Inspektor der Milch“ ernennen. Es soll die Pflicht eines solchen Inspektors sein, hin und wieder in Honolulu verkaufte oder zum Verkauf angebotene Milch zu prüfen, und wird hiermit derselbe ermächtigt, wenn er gefälschte trifft, dieselbe sofort zu confisciren und eine sofortige Prosekution einzuleiten.
Section5. Die Bestimmungen dieses Aktes sollendiePersonen nicht berühren, die eine oder mehrere Kühe zum eigenen Bedarf halten oder Milch ihren Nachbarn verabfolgen, ohne dieselbe öffentlich zu verkaufen.
Section6. u. s. w. Dieser Akt soll 30 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten. —
Der Vorschlag „der Autorisation einer nationalen Anleihe“ und die „Definition der Zwecke für welche die Anleihe gebraucht werden soll“, wurde nach einer Debatte angenommen, am 5. August 1882 bestätigt und wie nachstehend zum Gesetz erhoben:
Section1. Der Minister der Finanzen unter der Direktion des Königs und des Cabinet-Conciliums wird hiermit autorisirt, von Zeit zu Zeit auf Credit der Hawaiier Regierung im Verlaufe von 3 Jahren — vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an gerechnet — Anleihen zu bewerkstelligen, die in Summa Summarum nicht 2 Millionen übersteigen und nur für die in diesem Akte bezeichneten Zwecke dienen dürfen. Für diese Anleihen soll der Minister der Finanzen von Zeit zu Zeit je nach seinem Gutdünken Coupon-Bonds, jedoch nur zum Pari-Werthe und à 6 % jährlich bei halbjährlicher Zahlung in Cours bringen. Diese Bonds sollen von jeder Staatssteuer oderGebühr befreit und nicht vor 5 und nicht später als in 25 Jahren fällig sein. Das Kapital und die Zinsen dieser Bonds sind zahlbar in Goldmünze der Vereinigten Staaten oder deren Aequivalent.Sektion2. Die durch diesen Akt autorisirte Anleihe soll für folgende Zwecke, benutzt und ausgegeben werden:Einwanderung zur WiederbevölkerungDollar500,000Regierungsgebäude incl. Hospitäler„200,000Füllung und Wiedereinrichtung der Wasserstellen Waïkahálulu„50,000Landungen und Baken„50,000Anlagen neuer Wege und Brückenbau„300,000Sanitätseinrichtungen für Honolulu„100,000Hafeneisenbahn in Honolulu„40,000Vertiefung des Hafens von Honolulu und seiner Einfahrt„150,000Telephon- u. Telegraphenverbindungen„100,000Beförderung der Eisenbahn im Reiche„15,000Beförderungen der Agrikultur„360,000SummaDollar2,000,000Section3. Alle Anleihen, so auch alle zu diesem Akt zur Anwendung autorisirten Summen sollen dem Finanzminister eingezahlt werden, der dieselben unter dem sogenannten Anleihe-Fond „the Loan Fund“ eintragen soll. Von diesen Geldern darf unter keiner Bedingung auch nicht der geringste Theil zu anderen Zwecken als den in diesem Akt namentlich bestimmten verwandt werden.Section4. Der Minister der Finanzen wird hiermit autorisirt, von Zeit zu Zeit mit den im Staatsschatze befindlichen Geldern, d. h. mit den Summen, über welche nicht anders verfügt worden, die erforderlichen Ausgaben zur Anfertigung der in diesem Akt erwähnten Anleihebonds sowie die Zahlungen der von Zeit zu Zeit entstehenden Interessen derselben zu bestreiten.Section5. Die Bewilligungen der diesjährigen legislativen Versammlung betrugen für das folgende Biennium die Summe von 1,025,000 Dollar und sind für folgende Zwecke bestimmt:Wege, Brücken und die „Pali“-StrasseDollar300,000das Zollhaus und die Speicher für den Hafen von Kahului„15,000das Zollhaus und die Speicher für den Hafen von Mahukóna„15,000das Zollhaus und die Speicher für den Hafen von Hilo„15,000Polizeigerichte, öffentliche Arbeiten, Wasserarbeiten, Steuerassesore etc. (d. h. die Bauten für dieselben)„35,000feuerfeste Gebäude für die „Supreme court“ und andere Gerichtshöfe„15,000Bau und Reparaturen der Gerichtslokale und Polizeiarrestzellen„30,000Hafeneisenbahnen in Honolulu„50,000die verschiedenen Landungsplätze„50,000die Ermuthigung der Einwanderung„500,000SummaDollar1,025,000Diese Summen sollen der durch diesen Akt autorisirten Anleihe aufgebürdet und von den geliehenen Geldern ausgezahlt werden. Alle Gelder, die der Finanzminister für benannte Zwecke bis zur effektuirten Anleihe ausgezahlt haben wird, sollen ihm nach gemachter Anleihe zurückgezahlt werden.Section6. Dieser Akt wird vom Tage seiner Veröffentlichung an gerechnet zum Gesetz. —
Section1. Der Minister der Finanzen unter der Direktion des Königs und des Cabinet-Conciliums wird hiermit autorisirt, von Zeit zu Zeit auf Credit der Hawaiier Regierung im Verlaufe von 3 Jahren — vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an gerechnet — Anleihen zu bewerkstelligen, die in Summa Summarum nicht 2 Millionen übersteigen und nur für die in diesem Akte bezeichneten Zwecke dienen dürfen. Für diese Anleihen soll der Minister der Finanzen von Zeit zu Zeit je nach seinem Gutdünken Coupon-Bonds, jedoch nur zum Pari-Werthe und à 6 % jährlich bei halbjährlicher Zahlung in Cours bringen. Diese Bonds sollen von jeder Staatssteuer oderGebühr befreit und nicht vor 5 und nicht später als in 25 Jahren fällig sein. Das Kapital und die Zinsen dieser Bonds sind zahlbar in Goldmünze der Vereinigten Staaten oder deren Aequivalent.
Sektion2. Die durch diesen Akt autorisirte Anleihe soll für folgende Zwecke, benutzt und ausgegeben werden:
Section3. Alle Anleihen, so auch alle zu diesem Akt zur Anwendung autorisirten Summen sollen dem Finanzminister eingezahlt werden, der dieselben unter dem sogenannten Anleihe-Fond „the Loan Fund“ eintragen soll. Von diesen Geldern darf unter keiner Bedingung auch nicht der geringste Theil zu anderen Zwecken als den in diesem Akt namentlich bestimmten verwandt werden.
Section4. Der Minister der Finanzen wird hiermit autorisirt, von Zeit zu Zeit mit den im Staatsschatze befindlichen Geldern, d. h. mit den Summen, über welche nicht anders verfügt worden, die erforderlichen Ausgaben zur Anfertigung der in diesem Akt erwähnten Anleihebonds sowie die Zahlungen der von Zeit zu Zeit entstehenden Interessen derselben zu bestreiten.
Section5. Die Bewilligungen der diesjährigen legislativen Versammlung betrugen für das folgende Biennium die Summe von 1,025,000 Dollar und sind für folgende Zwecke bestimmt:
Diese Summen sollen der durch diesen Akt autorisirten Anleihe aufgebürdet und von den geliehenen Geldern ausgezahlt werden. Alle Gelder, die der Finanzminister für benannte Zwecke bis zur effektuirten Anleihe ausgezahlt haben wird, sollen ihm nach gemachter Anleihe zurückgezahlt werden.
Section6. Dieser Akt wird vom Tage seiner Veröffentlichung an gerechnet zum Gesetz. —
Der Vorschlag der Regierung zur „Niederdrückung der Krankheiten unter den Thieren des Königreiches“ wurde angenommen, den 5. August 1882 bestätigt, und wie folgt zum Gesetz: