Chapter 26

Da durch den Import von Viehständen aus dem Auslande verschiedene auf den Inseln von Hawaii bisher unbekannte Krankheiten eingeführt worden sind, die sich verbreitet, höchst werthvolle Viehbestände vernichtet und einen grossen Schaden verursacht haben, und da keine Bestimmungen oder Gesetze zur Verhütung dessen vorhanden, so wird hiermit verfügt:Section1. Dass der Minister des Innern hiermit autorisirt und angewiesen ist, in allen Importhäfen des Königreiches Quarantaine-Stationen für Thiere einzurichten.Section2. Dass der Minister des Innern competente Personen und zwar 3 für den Hafen von Honolulu und 1 für die anderen Import-Häfen des Königreiches als Thier-Untersuchungs-Inspectoren („Inspectors of animals“) zu ernennen und im Falle eine solche Stelle von Zeit zu Zeit frei werden sollte, sofort dieselbe wieder zu besetzen hat. Einer der 3 für Honolulu ernannten soll exekutiver Inspector sein; dieser soll in Berücksichtigung dieses Aktes mit der Machtbefugniss, allen Rechten, Privilegien und Freiheiten der Zollbeamten und der Sanitätsbeamten ausgestattet sein. Es soll die Pflicht dieser Angestellten sein, die verschiedenen Quarantaine-Stationen stets sauber und zum Gebrauch bereit zu erhalten.Section3. Der Befehlshaber eines jeden Schiffes, auf welchem lebendes Vieh für irgend einen Hafen dieses Königreiches verschifft worden ist, muss sofort bei seiner Ankunft den Zollbeamten, der zur Aufsicht des Schiffes erscheint, hiervon benachrichtigen, der betreffende Zollbeamte dieses dem Inspectionsbeamten umgehend zu wissen geben und die Landung der Thiere, sowie des Futters, des Wassers oder irgend welcher Gegenstände, die mit den Thieren während der Reise in Berührung gewesen, verbieten, bis nicht der betreffende Inspectionsbeamte die Thiere geprüft und die Genehmigung zur Landung der Thiere ertheilt hat.Section4. Alle lebenden Thiere mit Ausnahme solcher wie z. B. Canarienvögel und andere kleine Thiere, die speciell vom Inspectionsbeamten durchgelassen werden, sollen bei ihrer Ankunft im Königreiche aus irgend einem ausländischen Hafen oder einer ausländischen Gegend einer Quarantaine und zwar auf Kosten des Besitzers — an einem vom Minister des Innern hierzu angewiesenen Platze — für die Dauer von mindestens 14 Tagen oder längerer Zeit wenn es der Beamte für erforderlich hält, unterworfen werden. Im Falle von Zeichen einer ansteckenden Seuche, oder in Folge dessen, dass an den Orten wo dieThiere eingeschifft worden waren ansteckende Krankheiten oder Seuchen herrschen, oder aus irgend einem anderen Grund der öffentlichen Sicherheit, soll der Inspectionsbeamte eine Quarantaine zu verfügen befugt sein. Sollte nach sorgfältiger Prüfung der Inspectionsbeamte finden, dass ein oder mehrere Thiere mit einer Seuche oder Krankheit behaftet, die für den Viehstand des Landes gefährlich werden könnte, so soll er dies sofort dem Minister des Innern melden, der alsdann, wenn er es für zweckmässig hält, befiehlt, ein solches Thier oder solche Thiere, so auch alles Futter und alle Gegenstände die mit denselben in irgend welcher Berührung gewesen, augenblicklich zu vernichten.Section5. Lebende Thiere, die von einer Insel zur andern verschifft werden, sind ebenfalls den sub Section 3 benannten Vorschriften unterworfen und unterliegen einer Quarantaine, entweder am Orte der Ein- oder dem der Ausschiffung.Section6. Auf Grund dieses Aktes soll der Minister des Innern von Zeit zu Zeit durch Proklamation die Häfen und Orte wo Seuchen ausgebrochen sind benennen und die Einfuhr von Thieren jeder Art aus jenen — bis zur Widerrufung dieses Befehles — verbieten.Section7. Alle eingeführten Thiere, das Futter, die Geschirre, Effekten derselben, die den Vorschriften dieses Aktes zuwider gelandet, oder aus der Quarantaine eigenmächtig befreit worden sind, desgleichen alle Thiere, die in den Raum einer solchen Quarantaine, unter die in Quarantaine stehenden Thiere — aus welcher Ursache es auch sei — gerathen sind, verfallen alsdann zum Nutzen der Regierung von Hawaii.Section8. Eine jede Person die wissend oder vorsätzlich die Verordnungen dieses Aktes übertritt, oder zu einem solchen Vergehen behülflich ist, oder die ein solches Thier oder das Futter oder die Gegenstände derselben — bevor der inspicirende Beamte solche von der Quarantaine befreit hat — kauft, fortführt, wissend oder vorsätzlich bei sich beherbergt, oder sich weigert den Befehldes inspicirenden Beamten zu erfüllen, verfällt einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit, für die Dauer von höchstens 6 Monaten, oder einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder beidem zusammen.Section9. Vom Besitzer oder dem Commissionär der betreffenden Thiere sollen — seitens des betreffenden Beamten für Inspection und Quarantaine — folgende Beträge collektirt werden: 1 Dollar für jedes Pferd und jedes Stück Rindvieh welches geprüft worden; 50 Cents für jedes Schaf und 10 Cents für jedes andere inspicirte Thier. Von allen Strafgeldern erhält die Hälfte der Angeber oder Prosecutor. Der Minister des Innern soll nach seinem Gutachten eine gerechte und genügende Compensation den Inspectionsbeamten zukommen lassen. Er soll die erforderlichen Auszahlungen zur regelrechten Unterhaltung der Quarantaine-Stationen, desgleichen für alle durch diesen Akt entstehenden unerwarteten Kosten incl. die Zahlungen für die erwähnte Vernichtung von Thieren und Gegenständen ausrichten. Nach Erlegung der Hälfte der Strafgelder an die Angeber und Prosecutoren, soll der Rest derselben gleichwie alle in diesem Akte erwähnten Einnahmen dem Staatsschatze — zur Benutzung für Zwecke dieses Aktes — eingezahlt werden.Section10. Der Minister des Innern soll zur Verbesserung und effektvolleren Ausübung der in diesem Akte vorgeschriebenen Massregeln — von Zeit zu Zeit — erforderliche Vorschriften zur Regelung derselben veröffentlichen.Der Vorschlag der Regierung zum „Schutz der Mädchen-Pensionen“ wurde angenommen, den 7. August 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz:Da bekanntlich viele Unannehmlichkeiten und üble Folgen in neuerer Zeit solchen Pensionen durch die Introduktion in dieselben unautorisirter, unmoralischer Personen, gegen die das Gesetz keine angemessene Strafe verfügt stattgefunden und noch stattfinden und es somit erforderlich wird, dass die Mädchen — die zu ihrer moralischen Erziehung in solche Anstalten gegeben worden sind — gegen den Einfluss solcher Personen gründlich geschützt werden,so wird hiermit verfügt, dass jede Person, die ohne Erlaubniss in die Wohnungen solcher Kostschulen („boarding-schools“) eindringt, durch einen Konstabler und zwar ohne Verhaftsbefehl, sofort — und dass auf die Klage des Direktors, der Direktrice oder, einer sonstigen Person der die Aufsicht oder, die Vormundschaft übertragen — arretirt und vor einem Polizei- oder Distriktsmagistrat zur Ueberführung ihres Vergehens gestellt und zu einer Geldstrafe bis zu 200 Dollar oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 6 Monaten oder zu beidem gemäss des Dafürhaltens des Magistrats verurtheilt werden soll. Hiermit wird in keiner Weise verhindert, dass der Uebelthäter noch obendrein für andere begangene Vergehen in einer derartigen Anstalt, zu einer Strafe oder zu einem Schadenersatz verklagt werde. —Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Regulirung der Licenz für ausländische reisende Handelsagenten im Königreiche“ wurde angenommen, den 7. Aug. 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz erhoben:Section1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an und in Zukunft, soll eine jede Person, ein jeder Agent oder Repräsentant einer ausländischen Handels- oder Manufacturfirma, Compagnie, oder Corporation eine Licenz um Güter oder Waaren irgend welcher Art im Inselreiche Hawaii zu verkaufen, erhalten. Eine solche Person erhält die Licenz erst, nachdem dieselbe dem Minister des Innern einen Bericht eingereicht hat, in welchem der Name, der Wohnplatz und die Branche der ausländischen Firma, Compagnie oder Corporation die dieselbe vertritt, genau angegeben ist. Nach genauer Ausfüllung des Berichtes und genauer Durchsicht desselben, darf der Minister des Innern auf Grund eines solchen und gegen eine Einzahlung von 500 Dollar, der betreffenden Person für die Dauer eines Jahres eine Licenz zum Verkauf von Gütern und Waaren in Honolulu und der Insel Oahú verabfolgen. Im Falle eine Person den erwähnten Bericht ausgefüllt und dem Minister des Innern nur 250 Dollar eingezahlt, so bewilligt der Minister ihr eine Licenz fürdie Dauer eines Jahres zum Verkauf von Gütern und Waaren in allen Städten, Ortschaften oder Distrikten der Hawaii-Inseln, jedoch mit Ausnahme von Honolulu. Einer solchen Person wird jedoch zur Bedingung gestellt, dass dieselbe Güter und Waaren nur füreineFirma,eineCompagnie oder Corporation mit der laut diesem Akt bewilligten Licenz verkaufen und dieses Recht nicht übertragen darf.Section2. Jede Person, die Güter oder Waaren für eine ausländische Firma, Compagnie oder Corporation — in den Hawaii-Inseln — ohne Licenz verkauft, unterliegt der Anklage und dem Arrest und nach Ueberführung des Vergehens, einer Geldstrafe von 500 Dollar. Eine jede Person soll für eine falsche Angabe in ihrem Berichte an den Minister des Innern — nach der Ueberführung ihres Vergehens — der laut den Gesetzen verfügten Strafe für das Verbrechen des Meineides, verfallen.Section3. Alle Gesetze und Theile derselben, die im Widerspruche zu diesem Akte sind, werden hiermit widerrufen. —Der Vorschlag zur „Vervollständigung und Verbesserung der Steuergesetze“ wurde angenommen, als neues Gesetz den 7. August 1882 bestätigt und lautet:Section1. Die verschiedenen Gesetze und Theile derselben, die in der diesem Akt beigefügten ersten Liste benannt sind, sollen hiermit widerrufen werden. Der Inhalt dieses Aktes soll keine rückwirkende Kraft auf die — auf Grundlage dieser widerrufenen Gesetze — abgeschlossenen Fälle, als z. B. haftende Verfahren, sich zugezogene Strafen oder Verbindlichkeiten, stattgefundene Verordnungen, Befehle, verpflichtende Rückzahlungen und Entschädigungen, bewilligte Bescheinigungen und auf constituirte Handelsgerichte haben.Die Kopfsteuer.(„Pool-tax“.)Section2. Eine Kopfsteuer von 1 Dollar soll jeder männliche Einwohner des Königreiches von seinem 17. biszum 60. Lebensjahre jährlich bezahlen; es sei denn, dass die Person — gesetzlich oder vom Assessor des Distriktes ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen — von der Steuer befreit worden ist.Die Schulsteuer.Section3. Eine jährliche Steuer von 2 Dollar soll ein jeder männliche Einwohner des Königreiches von seinem 20. bis zum 60. Lebensjahre zur Unterhaltung der öffentlichen Schulen bezahlen; es sei denn, dass die Person — gesetzlich oder vom Assessor seines Distriktes — ihrer Gebrechlichkeit, Schwäche oder Armuth wegen davon befreit ist, oder zur Zeit noch studirend in einer der Schulen oder Hochschulen sich befindet.Steuer für Thiere.Section4. Für jeden Hund hat der Besitzer eines solchen, jährlich eine Steuer von 1 Dollar zu zahlen. Der Steuercollektor soll gegen Empfang des Betrages, dem Besitzer des Hundes eine Metallmarke für jeden Hund ausliefern, die mit einer laufenden Nummer und der Jahreszahl der Steuerzahlung gestempelt sein muss. Diese Stempelung soll dem Namen des Besitzers gegenüber in das registrirte Buch eines jeden Distrikts-Collektors von 1 aufwärts eingetragen und vom betreffenden Besitzer für die Marke 10 Cents erhoben werden.Section5. Jeder Besitzer eines Hundes soll die empfangene Marke dem betreffenden Hunde am Halse in haltbarer Weise befestigen. Jeder Hund der ohne Marke angetroffen wird, soll durch Polizeidiener vernichtet werden.Section6. Jede Person, die eine Marke benutzt die von der Vorschrift dieses Aktes abweicht, oder eine gesetzliche Jahresmarke über ein Jahr hinaus benutzt, oder eine gesetzliche Marke fälscht, oder eine solche betrügerisch vom Halse eines Hundes löst oder lösen lässt, soll nach der Ueberführung ihres Vergehen vor einem Polizei- oder Distriktsrichter, zu einer Geldbusse bis 10 Dollar oder Gefängniss bei harter Arbeit von einer Dauer bis 30 Tage durch Urtheilsspruch des Richters, unterworfen werden.Section7. Der Minister der Finanzen ist hiermit beauftragt, die erforderlichen Marken — in der laut Section 4 und 5 bestimmten Form — anfertigen zu lassen und den Steuercollektoren in der ihnen erforderlich scheinenden Anzahl, für welche dieselben Rechenschaft abzulegen haben, zu verabfolgen.Section8. Jede Person, in deren Verwahrung oder Eigenthum irgend ein steuerpflichtiges Thier sich findet, wird ohne Weiteres als Besitzer desselben angesehen und für ein solches besteuert.Wegesteuer.(„Road-tax“.)Section9. Eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar soll jeder männliche Einwohner des Königreichs von seinem 17. bis zum 50. Lebensjahr bezahlen, es sei denn dass die Person — gesetzlich oder durch den Assessor ihres Distrikts ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen — von dieser Zahlung befreit ist.Section10. Abgesehen von der Steuer, die der Besitzer eines Karrens oder einer Schleife, als für persönliches Eigenthum zu zahlen hat, soll für jeden Karren oder jede Schleife ausserdem, eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar erhoben werden.Section11. Alle Steuern die laut Section 9 und 10 empfangen werden, sollen nur zur Erhaltung, zur Reparatur und zum Neubau öffentlicher Wege und Landstrassen benutzt werden und zwar in der Art, dass der Betrag solcher Einnahmen eines Distriktes nur in dem betreffenden Distrikt selbst verwendet wird.Section12. Jeder Wagen und jedes Fuhrwerk — mit einem Pferde oder mehreren, oder Mauleseln getrieben — für den Transport von Personen benutzt, soll jährlich einer Steuer von 5 Dollar unterliegen, die vom Besitzer zu erheben, ist.Eigenthumsteuer.Section13. Jedes Grundeigenthum im Königreiche soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Werthes unterworfen sein.Section14. Unter Grundeigenthum soll verstanden sein: alle Ländereien, alle Stadtgründe incl. die Gebäude, Bauwerke, Meliorationen und anderweitige auf denselben sich befindende Errichtungen.Section15. Alles persönliche Eigenthum innerhalb des Königreiches, welches keiner Steuer unterworfen war, soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Nettowerthes unterworfen sein.Sektion16. Unter „persönliches Eigenthum“ wird verstanden: das Hausmobiliar, Effekten, Hausgeräth, bewegliches Vermögen, Waaren und Krämereien, Schiffe und Seefahrzeuge jeder Art des Landes — ob im Hafen oder auf Reisen sich befindend —, alles baare Geld, Pachtzahlungen und Zinsen des beweglichen Vermögens, Ländereien und Grundeigenthum, Ernten auf dem Felde, Staats-Aktien und -Bonds und alle Hausvögel und Hausthiere die nicht speciell besteuert sind.Section17. Alle Feuer-, See- und Lebensversicherungscompagnien, die im Königreiche ihr Geschäft entfalten, sollen pro 100 Dollar, die sie resp. für die im verflossenen Jahre ausgestellten Versicherungsprämien erhalten haben, 1 Dollar bezahlen. Diese Compagnien sollen laut diesem Akte keiner anderen Steuer unterworfen werden.Ueber die Schätzung und Collekte der Steuern.Section18. Das Wort „Compagnie“ soll, wenn es in diesem Akte gebraucht wird, eine Corporation bedeuten, die auf Grundlage der Gesetze des Königreichs incorporirt ist und ihre Thätigkeit im Königreiche ausübt oder eine Genossenschaft bedeuten, die aus 2 oder mehr Personen besteht, die ihr Geschäft zusammen betreiben.Section19. Das Eigenthum einer Compagnie soll auf den Namen der Corporation oder der Firma geschätzt werden. Die individuellen Mitglieder derselben sollen bei der Schätzung des Eigenthumes keiner Verbindlichkeit — in Bezug auf ihren Antheil und ihre Interessen in der Compagnie oder Corporation — unterworfen werden.Section20. Die hier nachfolgend erwähnten Berichte sollen — wenn dieselben von einer Corporation ausgestellt sind — vom Präsidenten, oder dem Schatzmeister, dem Sekretair oder dem Verwalter derselben und falls es von einer Firma ist, von einem Gliede derselben ausgefertigt werden.Section21. Jeder Agent irgend einer Person die zeitweilig oder beständig vom Königreiche abwesend ist, jeder Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator oder Aufseher soll für jedes Eigenthum oder jede Pflegschaft der er vorsteht separirt geschätzt werden und zur Zahlung der betreffenden Steuer — gleichsam als wenn er der Eigenthümer selbst wäre, — angehalten und auf seinen Namen hin — als Repräsentant oder Vormund des Eigenthümers — geschätzt werden. Eine solche Schätzung soll demnach von seiner individuellen Beschätzung abgesondert sein.Section22. Jeder Agent, Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator und Aufseher soll für die Erfüllung aller dieser Handlungen, Thatsachen und Dinge — die laut den Vorschriften dieses Aktes die Schätzung des Eigenthumes dem ein solcher vorsteht und für das er die Steuern zu entrichten hat, betrifft — verantwortlich gemacht werden; desgleichen soll er für jedes Versehen, für jede Verweigerung oder Vernachlässigung der Verantwortung und Strafe unterworfen werden und ist hierdurch autorisirt, von der steuerpflichtigen Person die Auslage zurückzufordern, oder den Betrag derselben von den Summen in Abzug zu stellen die er als Repräsentant für die betreffende Person empfängt.Section23. Der Verpfänder irgend eines Eigenthums soll nur der Taxation der Differenz, zwischen dem reellen Werthe des verpfändeten Eigenthums und dem Betrage der Pfandschuld, unterworfen werden. Der Verpfänder soll, in dem laut diesem Akte von ihm geforderten Berichte über den Stand seines Eigenthums, einen Entwurf beifügen, in welchem das Datum der bewerkstelligtenPfandanleihe, der Name und die Adresse des betreffenden Pfandgläubigers angegeben sind.Section24. Was den Betrag der Pfandschuld betrifft, so zahlt Verpfänder auch die Steuer für den Pfandgläubiger mit dem Recht, diese Summe von den Zinsen, die er dem Pfandgläubiger zu zahlen hat, oder von der Pfandschuld in Abzug zu bringen.Section25. Bei Eigenthum sollen die Interessen einer jeden Person in demselben, getrennt abgeschätzt werden (mit Ausnahme der früher erwähnten Theilhaber und Glieder einer Compagnie). Bei einem Grundeigenthum, welches auf länger denn 1 Jahr pachtzinslich vergeben ist, sollen die Interessen des Besitzers eines solchen, die Summe der 8jährigen Pachtzahlung repräsentiren.Section26. Im Falle des Verkaufs, der Transferirung oder Ueberlieferung eines Grundbesitzes, haftet der Grundbesitz für die rückständigen Steuerzahlungen.Section27. Die Interessen einer jeden Person, die als Pächter, Miether oder Inhaber eines steuerfreien Grundbesitzes fungiren, sollen auf den Namen der steuerpflichtigen Person geschätzt werden.Section28. Mit Ausnahme der Verfügung der Section 25 sollen die Interessen einer jeden Person in einem Grund- oder persönlichen Eigenthum, nach dem Werthe eines muthmasslichen öffentlichen Ausverkaufs desselben, bestimmt werden.Section29. Der Finanzminister soll mit der Genehmigung des Königs jährlich zum 1. Juli oder auch früher, einen Assessor für jeden Steuerdistrikt des Königreiches ernennen, der unter der Leitung des Ministers bis zum 1. September oder früher, einen genauen Bericht über alle im resp. Distrikte gesetzlich festgestellten Steuern zu erstatten und eine genaue Liste derselben — laut den vom Minister ihm gegebenen Blankoformulare — auszustellen und alle Namen der geschätzten Personen und die verschiedenen Bemerkungen der Taxationen zu registriren hat.Section30. Jeder Assessor soll nach seiner Ernennung, bei einem Polizei- oder Distriktsrichter oder einem anderenBeamten der zu vereidigen berechtigt ist, einen Amtseid leisten, unterschreiben und die Copie eines solchen sofort dem Minister der Finanzen einreichen.Section31. Kein Assessor soll zu einer Dienstcompensation berechtigt sein, so lange nicht eine beglaubigte Copie seines geleisteten Eides vom Finanzminister empfangen worden ist.Section32. Der Assessor eines jeden Distriktes soll eine schriftliche Notiz oder gedruckte Anzeige den Bewohnern seines Distriktes veröffentlichen, in welcher er eine Zeit und einen Ort während des Monats Juli bestimmt, wo die Einwohner alsdann ihm den Entwurf ihres Gesammteigenthums — d. h. ihres Grund- und Personaleigenthums, welches den 1. Juli in ihrem Besitz, unter ihrer Controle oder Verwahrung sich befindet, desgleichen der in ihrer Obhut oder ihrem Besitze sich an besagtem Tage befindenden steuerpflichtigen Thiere, sowie über alle Personen, die an jenem Tage in ihrem Dienste stehen — einreichen sollen.Section33. Jede Person, die ein Eigenthum hat — sei es Grund-, sei es Personaleigenthum, sei es steuerfreies sei es steuerpflichtiges — soll in dem vorgeschriebenen Zeitraume dem resp. Assessor — zu dem von ihm bestimmten Tag und Ort — einen von ihr unterzeichneten Entwurf einreichen und zwar mit folgendem Inhalt:I. Die Beschreibung, die Lage und den Werth ihres Grund- und Personaleigenthums; die Summen, die sie in Banken oder Bankcompagnien oder bei irgend einer anderen Person in irgendwelcher Art und Weise deponirt hat oder die Summen, über die sie den 1. Juli des Jahres das Besitzrecht, die Controle oder das Verwahrrecht hat.II. Die Pfandverschreibungen, Belastungen und ruhenden Schulden, mit der Angabe der Namen und Wohnorte der betreffenden Personen, die im Besitze ihrer Pfandverschreibungen, Belastungsurkunden und Schuldscheine sind.III. Die steuerpflichtigen Thiere und anderes steuerpflichtiges Eigenthum, das sich in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder Controle am 1. Juli befindet.IV. Die Namen der steuerpflichtigen Personen, die in ihrem Dienste am 1. Juli stehen.Dieser Entwurf muss mit der Deklaration, dass derselbe in allen Punkten genau der Wahrheit getreu abgefasst ist, schliessen.Section34. Der Agent einerVersicherungscompagnie soll während der vorgeschriebenen Zeit dem Assessor desjenigen Distriktes, in welchem die Compagnie ihr Geschäft betreibt, einen genauen Bericht über die — im Verlaufe des verflossenen Jahres vom 1. Juli bis 1. Juli — empfangenen Beträge für Prämien einreichen.Section35. Im Falle eine Person sich weigert oder es versäumt, zur vorgeschriebenen Zeit dem resp. Assessor einen solchen Bericht einzureichen oder zur Feststellung der Richtigkeit desselben einen Eid zu leisten, so ist der Assessor berechtigt, die Schätzung ihres Eigenthumes nach möglichst sicheren Informationen, je nach seinem Gutdünken zu bestimmen und soll alsdann diese seine Bestimmung inappellabel, endgültig und bindend für die betreffende Person sein.Section36. Jede Person soll ihren Bericht beeidigen.Section37. Der Assessor soll am 1. September oder vor demselben in jedem Jahr 2 Copien seiner Steuerlisten wie früher erwähnt anfertigen.Section38. Ein jeder Assessor soll an einem oder mehreren Orten seines Distriktes vom 1. bis 15. Septbr. 6 nach einander folgende Tage von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags Sitzung halten, während welcher seine Steuerlisten, für alle steuerpflichtigen Personen des Distriktes, kostenfrei zur Besichtigung offen liegen müssen.Section39. Die Bestimmung von Ort und Zeit einer solchen Sitzung zur Inspicirung der Steuerlisten, soll der Assessor an mindestens 4 hierzu günstigen Stellen des Distriktes publiciren.Section40. Jede Person deren Namen auf der Liste verzeichnet ist und die ihren Bericht dem resp. Assessoreingereicht hat und glaubt von der Steuer frei zu sein, soll dieses Recht vortragen und im Falle sie der Ansicht, dass ein Versehen irgend welcher Art in der Berechnung der Schätzung stattgefunden, oder wenn ihr gefordertes Recht einer Steuererlassung vom Assessor nicht anerkannt wird, so soll eine solche Person eine schriftliche Appellation mit namentlicher Angabe der Gründe ihrer Unzufriedenheit — mit der Deposition der erforderlichen Appellkosten — bis zum 1. October dem Assessor einreichen.Section41. Wenn die Summe der geforderten Steuer-Erlassung oder -Reduction einen Betrag von 2 Dollar erreicht, so sollen die Kosten 25 Cents, von 2 bis 4 Dollar 50 Cents, von 4 bis 10 Dollar 1 Dollar und so fort, von je 5 Dollar zu 5 Dollar 50 Cents Zuschlag erhaltend, betragen.Section42. Nach Empfang des Betrages der Kosten von der appellirenden Person, soll der Assessor derselben ein zu diesem Zweck formulirtes Certificat ausstellen.Section43. Der Assessor soll — spätestens am 1. September eines jeden Jahres — eine schriftliche Notiz den Grundbesitzern seines Distriktes die nicht im Distrikt wohnen, oder ausserhalb des Königreiches sich befinden, zusenden, in welcher sie das betreffende Eigenthum benennen und den Werthanschlag desselben in ihrer Steuer-Schätzung, angeben.Section44. Es soll die Pflicht eines jeden Steuercollektors sein, bei Empfang einer Einwendungsschrift, dieselbe sofort dem Präsidenten des Appellhofes zu übersenden.Ueber den Appellhof für Steuern.Section45. Die verschiedenen Bezirksrichter des 2., 3. und 4. juridischen Bezirks und der Insel Oahú, der Polizeirichter von Honolulu nebst 2 vom Finanzminister ernannten unbetheiligten Personen, bilden zusammen den Appellhof zur Anhörung und zur Entscheidung aller diesen Akt betreffenden Appellationen und Einwendungen. Ein Assessor darf weder aktives noch beisitzendes Glied dieses Gerichtshofes sein.Section46. Benannter Gerichtshof soll, zu einem vom Präsidenten desselben bestimmten Tage und Orte, in jedem Distrikte eine Sitzung im Verlaufe des Octobers halten und soll das Recht der Vertagung derselben je nach Erforderniss haben.Section47. Die resp. Bezirksrichter und der Polizei-Magistrat, sollen, je nach der vorkommenden Angelegenheit und je nach dem Distrikte, den Sitzungen präsidiren. Diese Sitzungen sollen nicht öffentliche sein, daher der Gerichtshof das Recht haben soll, nach Belieben eine oder alle Personen aus dem Sitzungslokale zu entfernen.Section48. Ein solcher Gerichtshof soll zur Berufung, zum Verhör der Zeugen, zur Einforderung diverser Schriften und Dokumente und zur Bestrafung von Personen für das Ausbleiben oder muthwillige Aufhalten der Geschäfte der Sitzung, die Macht eines Bezirksgerichtshofes haben.Section49. Zur Sitzungsfähigkeit eines solchen Gerichtshofes muss mindestens der Präsident und ein Glied desselben anwesend sein.Section50. Die Bestimmung des Gerichtshofes d. h. einer Majorität der Mitglieder desselben, soll endlich und conclusiv sein.Section51. Die Glieder des benannten Gerichtshofes, sollen aus dem Staatsschatze für diesen Extradienst eine Compensation von höchstens 5 Dollar für jeden faktischen Sitzungstag erhalten.Section52. Der Assessor soll die Schätzungsliste je nach den Bestimmungen des Gerichtshofes verringern oder verändern und die Copie einer solchen alsdann den resp. Gouverneuren und eine dem Finanzminister übersenden.Section53. Im Fall, dass eine Appellation oder Einwendung im vollsten Masse gerechtfertigt ist, so wird der deponirte Betrag der Kosten dem Appellanten zurückgezahlt; im Falle einer nur theilweisen Rechtfertigung bestimmt der Gerichtshof den Theil der Kosten den der Appellant zu tragen verpflichtet ist, wonach der Rest derselben letzterem zurückgezahlt wird.Die Collekte der Steuer.Section54. Die verschiedenen Gouverneure, unter der Direktion des Finanzministers, sollen die Aufsicht über die Collekte aller inländischen Steuern in ihren resp. Gouvernementsdistrikten haben und die empfangenen Beträge derselben nach Abzug der Kosten des Collektirens, dem Finanzminister einzahlen. Zu diesem Zweck ernennen die Gouverneure jährlich einen durch den Finanzminister bestätigten Steuer-Collektor für jeden Steuerdistrikt, den sie mit gleicher Bestätigung nach Belieben entlassen können.Section55. Ein solcher Steuer-Collektor soll — bevor er in Funktion tritt — durch den Gouverneur mit 2 vom Finanzminister begutachteten Garanten — einen Bond im Betrage einer Penalsumme, die gleich der Summe der von ihm zu collektirenden Schätzungsliste sein muss, ausstellen.Section56. Die resp. Gouverneure sollen jedem Steuercollektor, der einen Bond ausgestellt hat, eine Copie der Steuerliste seines Distriktes übergeben, wonach derselbe sofort die Steuern zu collektiren hat. Er soll die in der Liste fehlenden steuerpflichtigen Personen und fehlendes steuerpflichtiges Eigenthum der Liste zufügen und die Steuern für solche collektiren.Section57 bis incl. 66 als unwichtig ausgelassen.Section67. Folgende Personen sollen von „allen einheimischen Steuern“ befreit sein: Se. Majestät der König und die diplomatischen Agenten fremder Länder und Attachés, sobald dieselben bei dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt worden sind.Folgenden Personen soll die „Personalsteuer“ erlassen sein: allen Geistlichen christlicher Confession, allen Lehrern der Jugend die länger als 6 Monate im Jahre in öffentlichen oder Privatschulen beschäftigt sind, allen Soldaten im aktiven Dienste, desgleichen allen Freiwilligen im aktiven Dienste, den tüchtigsten aktiven Gliedern der Feuerwehr von Honolulu und anderer Städte des Königreichs. Der befehlshabende Offizier solcherKörperschaften und der Sekretär des Departements der Feuerwehr soll, dem Assessor des resp. Distriktes bis zum 2. Juli spätestens, eine von ihnen beeidigte Liste einreichen, in der die Namen der steuerfreien Glieder einer solchen Körperschaft oder eines solchen Departement, verzeichnet sind. Keine Person darf von der Personalsteuer befreit werden, ohne dass dieselbe im Verlaufe des Juni bei dem Assessor des Distriktes — die Gründe ihres Rechtes darlegend — darum nachgesucht hat.Section68. Ferner soll alles Grundeigenthum des Königs, der Königin, der Krone oder — als zu Schulzwecken bestimmt — der incorporirten und Privat-Schulen, des Hospitals der Königin, religiöser Gesellschaften zu Kirchen oder Begräbnissplätzen (welche nicht mehr als 5 Acker Flächeninhalt haben) von der Steuer befreit sein. Ferner soll alles Personaleigenthum des Königs oder der Königin, des Staates, der Schulbehörden für Schulzwecke, incorporirter oder Privatschulen und des Hospitals der Königin, von Steuern befreit sein.„Die festgesetzte Erhebung von ¾ % auf den Werth des Eigenthums — wie früher erwähnt — soll nur von dem Personal oder Grundeigenthum erhoben werden, dessen Werth 300 Dollar übersteigt.“Section69. Der Finanzminister soll hiermit verpflichtet und ermächtigt sein — zur Schätzung und Collekte der Steuern auf Grundlage dieses Gesetzes — Vorschriften, die aber in keiner Weise den Statuten derConstitution widersprechen dürfen, zu erlassen.Strafen.Section70. Wenn eine laut diesem Akte steuerpflichtige Person folgende Vergehen begeht: mit Wissen oder vorsätzlich eine falsche Deklaration über den Werth seines Eigenthums abgibt, oder in Bezug auf sein Eigenthum eine falsche Auskunft, mit der Absicht dadurch die Schätzung desselben zu verringern, ertheilt, oder auf betrügerischem Wege oder durch vorsätzliche Versäumniss oder auf irgend eine andere Weise der Schätzung seinesEigenthums entgeht oder zu entgehen sucht, soll nach Erweis ihres Vergehens, laut dem Urteilsspruch eines Distrikts- oder Polizeirichters, zur Zahlung des dreifachen Betrages der geschätzten Steuer und einer Geldstrafe von 25 bis 500 Dollar unterworfen werden.Section71. Jede Person die zur Ausführung eines der in Sektion 70 erwähnten Vergehens, in irgend welcher Weise behilflich ist, soll, nachdem ihr Vergehen vor einem Distrikts- oder Polizeirichter erwiesen worden, einer Geldstrafe von 25 bis 250 Dollar unterworfen werden.Section72. Dieser Akt soll in Wirksamkeit treten vom 1. Juni a. D. 1883. —Der Vorschlag zur „Regelung des Verkaufes spirituöser Flüssigkeiten“ wurde von der legislativen Versammlung angenommen, den 7. August 1882 vom König bestätigt und wie folgend zum Gesetz:Section1. Die verschiedenen Gesetze und Theile solcher, die in der diesem Akte beigefügten Liste benannt sind, sollen hiermit insofern widerrufen werden, dass alle Punkte in denselben, die dem Wortlaut dieses Aktes widersprechen, als null und nichtig erklärt werden, mit Ausnahme solcher Fälle, wo noch unerledigte gerichtliche Verfahren, begangene Vergehen, eingegangene Verbindlichkeiten sich noch unter der Wirksamkeit der benannten widerrufenen Gesetze befinden und bis zur Erledigung derselben und nicht länger unter der Autorität derselben verbleiben sollen. Personen, die laut den Regeln der Sectionen 18, 19, 20, 21 und 22 des Capitels 41 des Penalcodex eine Licenz erhalten haben, sollen dieselbe gegen eine unter den Regeln dieses Aktes verfasste Licenz eintauschen und einen verhältnissmässigen Theil der durch diesen Akt vorgeschriebenen Sporteln entrichten.Section2. Folgende Worte, wenn dieselben in diesem Akte gebraucht werden, sollen folgendermassen verstanden werden: „spirituöse Flüssigkeiten“ soll bedeuten Wein jeder Art, Spiritus, Ale, Zider, Birnenmost, Bier oder andere destillirte oder gegohrene oder berauschenende Flüssigkeiten; „Sonntag“ soll bedeuten die Zeit von Sonnabend 11 Uhr Abends bis Montag 5 Uhr Morgens; „des Königs Conseil“ soll bedeuten Seine Majestät mit dem Rath und der Beistimmung seines geheimen Conseils.Nichts in diesem Akt soll auf Personen, die spirituöse oder destillirte Parfümerien bona fide als Parfümerien verkaufen, oder als qualificirte undlicenzirte Aerzte, Chirurgen, Chemiker oder Droguisten die Spirituosen zu medicinischen Zwecken verabfolgen und verkaufen, Bezug haben.Section3. Licenzen, die laut den Regeln dieses Aktes verabfolgt werden, soll der Minister des Innern unterzeichnen und mit dem Siegel seines Departements versehen und sollen mit Ausnahme nachfolgender Fälle nicht transferabel und vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, auf ein Jahr gültig sein.Section4. Ein Jeder, der zum Verkauf berauschende Getränke oder Substanzen irgend welcher Art im Königreiche zubereitet, soll einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder in Ermangelung der Zahlung, einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit von einer Dauer bis 2 Jahre, unterworfen werden.Section5. Ein Jeder, der spirituöse Flüssigkeiten im Königreiche destillirt (es sei denn, dass es unter einer Licenz, die laut dem Akt des 13. Juli 1874 der betitelt ist: „Ein Akt zur Ermächtigung des Minister des Innern zur Ausstellung von Licenzen zur Destillationspirituöser Flüssigkeiten“ stattfindet), soll zu einer Geldstrafe im Betrage von 50 bis 100 Dollar oder in Ermangelung der Zahlung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 2 Jahren, verurtheilt werden.Section6. Alle spirituösen Flüssigkeiten, die betrügerisch unter dem Namen von Parfümerien und praeservirten Früchten mit der Absicht einer Steuerdefraudation eingeführt werden, unterliegen der Confiscation und dem öffentlichen Verkauf zum Nutzen des Staatsschatzes.Section7. Alle Destillerien, Destillationsapparate (mit Ausnahme der durch den in Section 5 in Parenthesebenannten Akt des 13. Juli bewilligten) und alle Gegenstände, die zur Destillation spirituöser Flüssigkeiten oder anderer berauschender Getränke und Substanzen im Königreiche benutzt sind, desgleichen alle spirituösen Flüssigkeiten oder berauschende Getränke oder Substanzen, die im Königreiche zubereitet werden — verfallen der Regierung von Hawaii und sollen sofort durch die Ordnungsrichter, oder deren Gehülfen, den Sheriffs oder deren Stellvertretern, oder durch Constabler in Beschlag genommen werden. Alle solche Gegenstände, die durch andere Beamte als den resp. Ordnungsrichter oder dessen Gehülfen, Sheriff oder dessen Stellvertreter in Beschlag genommen werden, sollen sofort von dem resp. Beamten dem nächsten Ordnungsrichter oder Sherif oder deren Gehülfen überliefert werden, die alsdann die Publikation einer solchen Pfändung in eine Zeitschrift verursachen und, wenn der Besitzer der gepfändeten Gegenstände im Verlauf von 20 Tagen — vom Tage der Publikation der Pfändung an gerechnet — dem Beamten, der die Pfändung bewerkstelligt hat, sein Recht und seine Ansprüche auf das gepfändete Eigenthum nicht schriftlich eingereicht hat, den Verfall derselben an die Regierung von Hawaii bestimmen. In allen Fällen jedoch, wo der Besitzer eine solche schriftliche Eingabe eingereicht hat, so ist es die Pflicht des resp. Ordnungsrichters, seines Gehülfen oder des Sheriffs, in dessen Besitz sich das betreffende Eigenthum befindet dem Generalrechtsanwalt einen schriftlichen Bericht über die Thatsache einzureichen, der hiermit autorisirt und aufgefordert wird, legale Massregeln zur Entscheidung, ob das gepfändete Eigenthum laut den Verordnungen dieser Section verfallen oder nicht verfallen ist, zu treffen.Section8. Der Minister des Innern ist hiermit ermächtigt, in Folge einer Bittschrift — in der der Name und der Ort, wo das Geschäft eröffnet werden soll, angegeben sein muss — Licenzen zum Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen und zwar Denjenigen, die schon Licenzen zum Engrosverkauf von Gütern, Waaren und Handelsartikeln besitzen.Section9. Der Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten soll darin bestehen, dieselben nur in der importirten Verpackung zu verkaufen und nicht in anderer Art und Weise. Es dürfen diese Flüssigkeiten weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten — wo sie verkauft werden oder in solchen, die vom Eigenthümer der Licenz oder in seinem Auftrage zu diesem Zweck beschafft oder gemiethet sind — getrunken oder gebraucht werden; im Falle dies geschieht, so verfällt die Licenz des Betreffenden, wie auch die festgesetzte Strafsumme seines Bonds durch das Gesetz.Section10. Vor der Bewilligung einer solchen Engroshandel-Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten, soll der Applikant zum Nutzen der Regierung von Hawaii, 250 Dollar einzahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister des Innern gebilligten Garantie, ausstellen.Section11. Der Minister des Innern ist ermächtigt, in derselben Weise eine sogenannte Handelslicenz einer Person zum Verkaufe von Wein, Ale und anderen spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen, nachdem Applikant ihm eine Bittschrift — in welcher der Name des Verkäufers und der Ort, wo das Geschäft etablirt werden soll, angegeben ist — eingereicht hat.Section12. Jede Person, die eine Licenz in Uebereinstimmung mit vorstehender Section erhalten hat, darf keinerlei Spirituosen unter Quantitäten einer Gallone und keinerlei Weine, Ale und andere alkoholhaltige Flüssigkeiten unter 1 Dutzend Flaschen verkaufen. Es dürfen letztere weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten wo sie verkauft worden, oder in zu denselben gehörenden Räumlichkeiten des Inhabers der Licenz, oder in solchen, die in seinem Auftrage für diesen Zweck geschaffen oder gemiethet sind, getrunken oder verbraucht werden. Im Falle dies geschieht, so verwirkt der Inhaber seine Licenz und verfällt mit seinem Bond der Strafe des Gesetzes.Section13. Vor der Bewilligung einer solchen Licenzzum Verkauf von Wein, Ale oder anderen spirituösen Flüssigkeiten laut Section 11 u. 12 dieses Aktes, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen des königlichen Schatzes, die Summe von 500 Dollar auszahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister gebilligten Garantie stellen.Section14. Der Minister des Innern ist ermächtigt, Licenzen zum Kleinhandel mit spirituösen Flüssigkeiten nach Empfang einer Bittschrift, in welcher der Applikant den Namen des Verkäufers und den Ort, wo das Geschäft in den Distrikten etablirt werden soll, angegeben hat, zu bewilligen.Section15. Vor der Bewilligung einer solchen Kleinhandelslicenz zum Verkaufe von spirituösen Flüssigkeiten laut Section 14, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen der Regierung von Hawaii, die Summe von 1000 Dollar auszahlen und einen Bond dem Minister des Innern im Betrage von ebenfalls 1000 Dollar mit einer vom Minister gebilligten Sicherheit ausstellen.Section16. Letzterwähnte Licenz soll den Inhaber berechtigen, per Flasche und per Glas in den Verkaufslokalitäten selbst, spirituöse Flüssigkeiten nach Belieben täglich — mit Ausnahme des Sonntags — von 5 Uhr bis 11 Uhr Abends, zu verkaufen.Section17. Der Minister des Innern soll die Befugniss haben und verpflichtet sein, mit der Genehmigung des Königs im Conseil die Grenzen festzustellen, in denen Diejenigen, die eine Licenz laut den Bestimmungen dieses Aktes erhalten haben, ihre Geschäfte machen dürfen und die Veröffentlichung solcher Bestimmungen veranlassen. Er soll in der Licenz das Haus, die Bude oder den Platz benennen, wo der Besitzer einer Licenz sein Geschäft eröffnen darf. Eine solche Licenz ist nicht transferabel, daher eine andere Person als der Besitzer selbst, nicht berechtigt ist, auf Grund derselben das Geschäft zu führen; auch ist der Besitzer nicht berechtigt, an einem anderen Platze als dem durch die Licenz bestimmten,das Geschäft zu eröffnen; es sei denn, dass Se. Majestät im geheimen Conseil eine Veränderung der Grenzen befiehlt, in denen die spirituösen Flüssigkeiten alsdann verkauft werden können, und werden alsdann diese Veränderungen, der laut diesem Akte ausgereichten Licenz, angepasst. Für den Fall, dass Se. Majestät im Conseil, den Minister des Innern autorisirt, Licenzen zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten ausserhalb der Grenzen der Stadt Honolulu zu gewähren und auszustellen, so sollen die Sporteln für solche Licenzen, gleich denen in der Section, 15 dieses Aktes bestimmten sein.Section18. Die Art des Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten soll im Wortlaute der Licenz genau bestimmt und regulirt sein und der Minister des Innern möge hierzu in der Licenz, definirte Regeln und Regulationen, an die sich die Verkäufer zu halten haben, vorschreiben.„Jede Licenz, die den Verkauf in Lokalitäten ausserhalb der Grenzen der Stadt Honolulu autorisirt, berechtigt nicht den Verkäufer, den Genuss der verkauften spirituösen Flüssigkeiten in der Lokalität selbst, den Käufern zu gestatten.“Section19. Jede Person, die laut diesem Akt um eine Licenz nachsucht, ist verpflichtet, vor Empfang einer solchen einen vom Minister des Innern gebilligten Bond in folgender Form auszustellen:„Hiermit sei Allen und Jedermann bekannt, dass wir ..... hauptsächlich und ..... als Cavent, vor dem Minister des Innern uns verpflichtet und verbindlich zu einer Strafsumme von... Dollar gesetzlichem Gelde gemacht haben, die auf unser gemeinschaftliches und persönliches Eigenthum erhoben werden soll, im Falle die nachfolgend benannten Bedingungen nicht erfüllt werden.Für die richtige und volle Auszahlung derselben verpflichten wir uns gemeinschaftlich und einzeln für unsere Erben, Executoren, Administratoren und Assinienten.Besiegelt mit unseren Siegeln und datirt den ... Tag des .... 18... Die Bedingungen dieser Obligation sind folgende: dass der Unterzeichnete .....an diesem Tage um eine Licenz zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten in Uebereinstimmung mit dem am .... Tage des .... 18... bestätigten Gesetze unter dem Titel „„Ein Akt zur Regelung des Verkaufes von spirituösen Flüssigkeiten““ nachgesucht und alle gesetzlichen Verpflichtungen hierzu erfüllt hat und dass demselben die Licenz zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten für die Dauer eines Jahres vom unterzeichneten Tage an gerechnet, ausgefertigt worden ist. Im Fall nun während derDauer der Licenz der benannte.... keiner Lehensuntreue, keines Meineides, oder anderen ehrlosen Vergehens gegen die Gesetze oder die gesetzlichen Staatseinnahmen, oder eines Vergehens demzufolge laut den Licenzstatuten der Verfall der Licenz bestimmt worden ist, sich schuldig gemacht hat, so soll diese Obligation als erledigt zu betrachten sein. Im entgegengesetzten und zwar bewiesenen Falle soll durch den Urtheilsspruch eines Distrikts- oder Polizeimagistrates — ohne Zuziehung der Geschworenen — die im Bond erwähnte Strafsumme verwirkt und die dem benannten ...... an diesem Tage bewilligte Licenz als verfallen betrachtet sein.Gezeichnet mit unserer Hand und unseren Siegeln am unterzeichneten Tage und Jahre. in Gegenwart des .........“Section20. Nach dem Uebertreten irgend einer der Verpflichtungen des Bonds, soll es die Pflicht des Ministers des Innern sein, den betreffenden Bond zur Massnahme gegen die Aussteller desselben, d. h. des Prinzipals, so auch des Caventen und alle die Uebertretung betreffenden Informationen, dem Generalrechtsanwalt des Königreichs zu übermitteln.Section21. Der Minister des Innern soll in das Buch der Licenzen die Namen sämmtlicher mit Licenzen versehener Verkäufer spirituöser Flüssigkeiten im Königreiche, nebst Angabe ihrer Wohnungen, den Charakter der ihnen verabfolgten Licenz, den Betrag der von ihnen eingezahlten Licenzsporteln und das Datum der Licenzausstellung eintragen.Section22. Es soll ungesetzlich sein, eine Licenz zum Detailverkauf spirituöser Flüssigkeiten für ein Haus oder eine Lokalität auszustellen, wo ein anderes Geschäft als ein Victualiengeschäft sich befindet, oder in unmittelbarer Verbindung mit einem anderen Geschäftshause oder anderer Geschäftslokalität, ausser Victualiengeschäfte, steht.Section23. Falls irgend eine Person mit Ausnahme des Agenten oder Dieners einer Licenzperson, im Königreiche über spirituöse Flüssigkeiten verfügt, oder solche verkauft, oder es anderen Personen gestattet, über spirituöse Flüssigkeiten zu verfügen, oder solche im Königreiche zu verkaufen, ohne vorher eine Licenz laut diesem Akte gelöst zu haben, soll dieselbe zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dollar und für jede wiederholte Uebertretung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit auf eine Dauer von 3 bis 6 Monaten und einer erneuerten Geldstrafe von 500 Dollar, verurtheilt werden.Section24. Im Fall der Inhaber solcher Licenz, einer Person gestattet, in der respect. Verkaufslokalität oder zu derselben gehörenden Räumlichkeit, ein ungesetzliches Spiel zu spielen, oder ungesetzlich sich zu belustigen, oder Jemandem gestattet, am Sonntag Billard oder irgend ein anderes Spiel in den betreffenden Lokalitäten zu spielen, oder prostituirten, trunkenen oder anderen unordentlichen Personen den Einlass in seine Lokalitäten gewährt, so soll derselbe für ein jedes solches Vergehen, mit einer Geldstrafe bis 100 Dollar bestraft werden.Section25. Der Inhaber einer Licenz, der am Sonntag spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder es gestattet, in seinem Verkaufshause oder -Lokalität solche am Sonntag zu trinken, soll einer Geldstrafe bis 200 Dollar unterworfen werden. Diese Verordnung soll jedoch nicht massgebend für seine bonafide-Kostgänger und Miethbewohner des Hauses sein, denen er das Uebliche zu den Mahlzeiten verabfolgen darf.Section26. Im Falle irgend ein Inhaber einer lautdiesem Akt ausgestellten Licenz, im Verlaufe von 12 Monaten 2 Mal eines derartigen Vergehens gegen die Vorschriften dieses Aktes überführt und vom Richter als schuldig erklärt worden ist, so soll der Richter ihn seiner Licenz als verlustig erklären, und es soll alsdann die Pflicht des Generalrechtsanwaltes sein, die erforderlichen Massregeln zur ferneren gerichtlichen Belangung des Schuldigen und zur Erlangung der Strafsumme des ausgestellten Bonds zu treffen. Ein solcher Schuldiger verliert alsdann sein Recht und die Fähigkeit für immer, unterdiesemAkte eine Licenz zu erhalten.Section27. Der Inhaber einer Licenz darf weder in seinem Geschäftshause, noch in den dazu gehörigen Räumlichkeiten, spirituöse Flüssigkeiten einer Person verabfolgen, die in einem angetrunkenen Zustande sich befindet und verfällt für ein jedes Vergehen dieser Art in eine Geldstrafe von 50 bis 100 Dollar und im Fall eine derartige angetrunkene Person sich länger als drei Stunden in jenen Lokalitäten aufhält, so unterliegt der Inhaber der Licenz einer gleichen Geldstrafe.Section28. Der Inhaber einer Detailverkaufslicenz darf die Schulden einer Person die durch Verabfolgung spirituöser Flüssigkeiten in seiner Lokalität durch Trinken an Ort und Stelle entstanden, nicht gerichtlich einzutreiben suchen, hat jedoch das Recht, den schuldigen Betrag von Personen zu fordern und solche vor Gericht zu belangen, denen er als bonafide-Kostgängern oder Miethwohnern seines Lokales, zu den Mahlzeiten spirituöse Flüssigkeiten verabreicht hat.Section29. Im Falle der Inhaber einer Detailverkaufs-Licenz anstatt Geld, Bankscheine oder Geldanweisungen ein Pfand für verabreichte spirituöse Flüssigkeiten oder für irgend eine Belustigung des Hauses fordert oder empfängt, so unterliegt derselbe einer Geldstrafe bis zu 50 Dollar.Section30. Im Falle der Inhaber einer Licenz der Lehensuntreue, des Meineides, irgend eines ehrlosen Verbrechens oder des Vergehens der Beeinträchtigung der gesetzlichen Einkünfte des Staates sich schuldig erwiesen hat oderim Falle derselbe einer Person die Verwaltung, die Oberaufsicht oder die Leitung seines Geschäftes auf länger denn 40 nach einander folgende Tage im Jahre — ohne eine vorhergegangene Erlaubniss des Ministers des Innern — während seiner Abwesenheit übertragen hat, oder im Falle er als Leiter des Geschäftes — ob er selbst anwesend oder nicht — eine Person hält, die keine Licenz gelöst, oder es zulässt, dass ein solches Haus verfällt oder in Unordnung geräth, so soll in Folge einer Klage und der erforderlichen Beweise von einem solchen Vergehen, laut dem Gutachten eines Distrikts- oder Polizeirichters in der laut Liste 2 angegebenen Form, der betreffende Richter die Licenz als verwirkt erklären und die Schliessung eines solchen Hauses befehlen. Im Falle jedoch ein solches Haus durch Feuersbrunst oder Sturm oder durch eine andere Ursache, wo die Controle des Inhabers der Licenz nicht schuldig, verfallen oder in Unordnung gerathen ist, so wird das Recht der Licenz, für einen eventuellen Zeitraum, bis zur Wiederrestaurirung desselben, aufrecht erhalten.Section31. Im Falle die mit einer Licenz versehene Person gefälschte spirituöse Flüssigkeiten verkauft, oder solche zum Verkauf ausbietet, so soll dieselbe für jedes derartige Vergehen einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dollar verfallen. Zur Analysirung der spirituösen Flüssigkeiten, ist ein jeder Richter — in Folge einer beeidigten Anklage und einer Deposition von 5 Dollar für die Kosten der Analyse von Seiten des Klägers — autorisirt die resp. Flüssigkeiten unter Beschlag zu legen und durch eine hierzu competente Persönlichkeit analysiren zu lassen. Die Kosten einer solchen Analyse sollen einen Theil der Geldstrafe, den der Richter dem Schuldigen auferlegt, bilden.Section32. Jeder Distriktsrichter, Ordnungsrichter, Ordnungsrichteradjunkt, Sheriff, dessen Stellvertreter oder jeder Constabler darf spirituöse Flüssigkeiten mit Beschlag legen und abnehmen, wo er gerechten Verdacht hegt, dass solche auf Landstrassen, Fusswegen, in Stiefeln, in Zelten, in Buden oder Schuppen, in Booten oder Schiffenoder wo und auf welche Art es immer sei, durch Personen ohne Licenzen zum Verkaufe heimlich transportirt werden. Dasselbe gilt von allen zum Trinken und Messen der spirituösen Flüssigkeiten erforderlichen Geschirren und Utensilien, allen Karren — Bierkarren und anderem Fuhrwerk —, allen Pferden und anderen Thieren, die zum Transport gebraucht worden, sowie allen Booten und anderen Schiffen die zur Beförderung jener gedient haben. Ein jeder Richter darf auf den vereidigten Beweis des betreffenden Vergehens hin, je nach seinem Gutachten, den Schuldigen einer Geldstrafe bis zu 250 Dollar und einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit bis zu 3 Monaten unterwerfen. Die abgenommenen spirituösen Flüssigkeiten, die Geschirre und Utensilien derselben, alle Karren, Bierkarren, Fuhrwerke, Pferde oder andere Thiere, alle Boote und Schiffe, die zum Transport derselben benutzt worden, soll der betreffende Richter als verfallen erklären und den Befehl zur Versteigerung derselben erlassen und mit dem Ertrag nach Abzug der Kosten laut den Vorschriften der Gesetze verfügen. Es wird ferner ausserdem noch bestimmt, dass in allen Fällen, wo spirituöse Flüssigkeiten transportirt werden, oder auf dem Wege des Transports von einem Ort zum andern sind, die Beweisführung, dass solche spirituöse Flüssigkeiten nicht zum Verkaufe transportirt werden, dem Führer eines solchen Transportes auferlegt werde.Section33. Jede Person, die, ohne im Besitz einer Licenz zu sein, ein Schild, eine Aufschrift, eine Bemalung oder andere Zeichen an seinem Hause oder in der Nähe desselben, oder an irgend einem Orte einen eingerichteten Schänktisch, oder Flaschen oder Fässer in einer Art und Weise ausstellt, dass anzunehmen ist, dass spirituöse Flüssigkeiten in seinem Hause oder dem betreffenden Orte verkauft oder ausgeschänkt werden, oder falls in solchen Lokalitäten mehr spirituöse Flüssigkeiten vorhanden als für den vernünftigen Privatgebrauch der Insassen erforderlich ist, soll auf Grund des prima-facie-Beweises eines ungesetzlichen Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten, als schuldig nach den Vorschriften dieses Aktes bestraft werden.Section34. Infolge der beeidigten Information einer Person an irgend einen Polizei- oder Distriktsrichter, dass sie im Glauben, dass irgend eine Person ohne Licenz spirituöse Flüssigkeiten an irgend einem Orte oder in irgend einem Hause verkauft, so soll der resp. Richter einem Constabler den Befehl ertheilen, ein solches Haus oder ein solches Lokal zu durchsuchen und alle hier und da vorgefundenen spirituösen Flüssigkeiten und alle zu diesen gebrauchten Geschirre zu nehmen oder unter Beschlaglegung zu bewahren, bis der Eigenthümer vor dem Richter — um solche spirituöse Flüssigkeiten und Geschirre derselben von der Beschlagnahme zu befreien — demselben die Mittheilung gemacht, von wo er sich dieselben angeschafft hat. Falls eine solche Person ihrer Citirung nicht Folge leistet oder im Falle es dem Richter erscheinen sollte, dass solche spirituöse Flüssigkeiten an dem qu. Orte oder qu. Hause zu ungesetzlichem Verkauf oder Verfügen vorhanden gewesen, so soll derselbe jene Flüssigkeiten nebst Geschirren als verfallen erklären und zur öffentlichen Versteigerung verurtheilen. Nach Zahlung der Unkosten einer solchen Versteigerung sollen die erforderlichen Strafmassregeln gegen den Schuldigen laut den Vorschriften dieses Aktes vollzogen werden.Section35. In allen Verfahren gegen Personen, die ohne eine Licenz spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder zu verkaufen gestattet haben, sollen solche Personen, solange sie nicht während des Verhörs eine Licenz vorgewiesen, als zu dem Spirituosen-Verkauf unberechtigte angesehen werden.Section36. Die Verabfolgung von spirituösen Flüssigkeiten durch irgend eine Person in einem Hause, oder an einem Orte soll zur Feststellung der Ueberführung — dass solche spirituöse Flüssigkeiten für Geld oder andere Entschädigungen verabreicht worden sind — alsgenügender prima-facie-Beweis gelten, wenn nicht Gegenbeweise gestellt werden, die das betreffende Recht einräumen.Section37. Jeder Gatte, jede Frau, jedes Kind, jeder Verwandte, jeder Aufseher, Angestellter oder jede andere Person, die durch eine angetrunkene Persönlichkeit oder durch die Folgen davon persönlich oder in ihrem Eigenthum verletzt worden ist, oder selbst angetrunken Andere verletzt hat, soll als verletzt oder benachtheiligt das Recht haben, in eigenem Namen einzeln oder summarisch gegen den resp. Verkäufer der spirituösen Getränke, die die Berauschung der betreffenden Personen verursacht haben zu verklagen und eine Entschädigung von demselben zu fordern. Eine verheirathete Frau soll gleich einer unverheiratheten Frau berechtigt sein, ihre Klage selbst einzureichen, dieselbe zu controliren und über die empfangene Entschädigung zu disponiren. Alle Entschädigungen der Unmündigen unter diesem Akte, sollen laut der Entscheidung des resp. Gerichtshofes entweder dem Unmündigen selbst oder deren Eltern, Vormündern oder nächsten Freunden für dieselben ausgezahlt werden.Section38. Die in vorhergehender Sektion erwähnten Entschädigungsklagen können vor jedem competenten Gerichtshofe des Königreichs verhandelt werden.Section39. Eine öffentliche Versteigerung von spirituösen Flüssigkeiten darf in keinem Hause und an keinem Orte, ohne vorhergegangene Lösung einer Licenz stattfinden. Ein jeder Versteigerer oder jede Person, die diese Vorschrift übertritt, verfällt den früher erwähnten Strafen für Verkauf spirituöser Flüssigkeiten ohne Licenz, mit Ausnahme der Versteigerung von spirituösenFlüssigkeiten unter Probestempel („bond by sample“), wenn der Besitzer derselben regelrecht zum Verkaufe solcher, mit einer resp. Licenz versehen ist, desgleichen bei Fällen, wo der Minister des Innern einen gesetzlich berechtigten Auktionär autorisirt, spirituöse Flüssigkeiten die Privateigenthum sind, oder die nicht zum Profit eines Handelsgeschäftes verkauft werden, zu veräussern.Section40. Jede Person, die angetrunken in eine für den Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten berechtigte Lokalität eintritt, oder in derselben sich angetrunken hat und auf die Aufforderung des Inhabers der Lokalität oder seines Stellvertreters dieselbe nicht verlässt, soll durch einen Constabler ohne Weiteres arretirt und nach Ueberführung ihres Vergehens mit einer Geldbuse von 10 Dollar bestraft werden.Section41. Eine jede Person, die zu den gesetzlich verbotenen Stunden, oder an Sonntagen, trinkend in einer licenzirten Lokalität gefunden wird, soll derselben Strafe, der der Inhaber eines solchen Lokales für das Offenhalten desselben während einer verbotenen Zeit unterliegt, anheimfallen, und zugleich von einem Constabler oder durch einen Beamten des Ordnungsgerichtes arretirt werden.Section42. Eine jede Person, die in das Königreich spirituöse Flüssigkeit ohne — laut diesem Akt vorgeschriebener — Licenz importirt und solche nicht zu seinem eigenen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, verfällt nach Ueberführung ihres Vergehens vor einem Polizei- oder Distriktsgericht, einer Geldstrafe von 500 Dollar, oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit auf die Dauer von 2 Jahren.Section43. Dieser Akt wird in Kraft treten und Gesetz den 1. Oktober 1882 und bleibt wirksam bis zum 1. Januar 1885. —Den 7. August 1882 wurde von der legislativen Versammlung folgender Akt mit der Bestätigung des Königs zur „Feststellung der Regierungsbewilligungen für das Biennium“, dessen Ende der 31. Tag des März 1884 ist, wie folgend zum Gesetz erhoben:

Da durch den Import von Viehständen aus dem Auslande verschiedene auf den Inseln von Hawaii bisher unbekannte Krankheiten eingeführt worden sind, die sich verbreitet, höchst werthvolle Viehbestände vernichtet und einen grossen Schaden verursacht haben, und da keine Bestimmungen oder Gesetze zur Verhütung dessen vorhanden, so wird hiermit verfügt:Section1. Dass der Minister des Innern hiermit autorisirt und angewiesen ist, in allen Importhäfen des Königreiches Quarantaine-Stationen für Thiere einzurichten.Section2. Dass der Minister des Innern competente Personen und zwar 3 für den Hafen von Honolulu und 1 für die anderen Import-Häfen des Königreiches als Thier-Untersuchungs-Inspectoren („Inspectors of animals“) zu ernennen und im Falle eine solche Stelle von Zeit zu Zeit frei werden sollte, sofort dieselbe wieder zu besetzen hat. Einer der 3 für Honolulu ernannten soll exekutiver Inspector sein; dieser soll in Berücksichtigung dieses Aktes mit der Machtbefugniss, allen Rechten, Privilegien und Freiheiten der Zollbeamten und der Sanitätsbeamten ausgestattet sein. Es soll die Pflicht dieser Angestellten sein, die verschiedenen Quarantaine-Stationen stets sauber und zum Gebrauch bereit zu erhalten.Section3. Der Befehlshaber eines jeden Schiffes, auf welchem lebendes Vieh für irgend einen Hafen dieses Königreiches verschifft worden ist, muss sofort bei seiner Ankunft den Zollbeamten, der zur Aufsicht des Schiffes erscheint, hiervon benachrichtigen, der betreffende Zollbeamte dieses dem Inspectionsbeamten umgehend zu wissen geben und die Landung der Thiere, sowie des Futters, des Wassers oder irgend welcher Gegenstände, die mit den Thieren während der Reise in Berührung gewesen, verbieten, bis nicht der betreffende Inspectionsbeamte die Thiere geprüft und die Genehmigung zur Landung der Thiere ertheilt hat.Section4. Alle lebenden Thiere mit Ausnahme solcher wie z. B. Canarienvögel und andere kleine Thiere, die speciell vom Inspectionsbeamten durchgelassen werden, sollen bei ihrer Ankunft im Königreiche aus irgend einem ausländischen Hafen oder einer ausländischen Gegend einer Quarantaine und zwar auf Kosten des Besitzers — an einem vom Minister des Innern hierzu angewiesenen Platze — für die Dauer von mindestens 14 Tagen oder längerer Zeit wenn es der Beamte für erforderlich hält, unterworfen werden. Im Falle von Zeichen einer ansteckenden Seuche, oder in Folge dessen, dass an den Orten wo dieThiere eingeschifft worden waren ansteckende Krankheiten oder Seuchen herrschen, oder aus irgend einem anderen Grund der öffentlichen Sicherheit, soll der Inspectionsbeamte eine Quarantaine zu verfügen befugt sein. Sollte nach sorgfältiger Prüfung der Inspectionsbeamte finden, dass ein oder mehrere Thiere mit einer Seuche oder Krankheit behaftet, die für den Viehstand des Landes gefährlich werden könnte, so soll er dies sofort dem Minister des Innern melden, der alsdann, wenn er es für zweckmässig hält, befiehlt, ein solches Thier oder solche Thiere, so auch alles Futter und alle Gegenstände die mit denselben in irgend welcher Berührung gewesen, augenblicklich zu vernichten.Section5. Lebende Thiere, die von einer Insel zur andern verschifft werden, sind ebenfalls den sub Section 3 benannten Vorschriften unterworfen und unterliegen einer Quarantaine, entweder am Orte der Ein- oder dem der Ausschiffung.Section6. Auf Grund dieses Aktes soll der Minister des Innern von Zeit zu Zeit durch Proklamation die Häfen und Orte wo Seuchen ausgebrochen sind benennen und die Einfuhr von Thieren jeder Art aus jenen — bis zur Widerrufung dieses Befehles — verbieten.Section7. Alle eingeführten Thiere, das Futter, die Geschirre, Effekten derselben, die den Vorschriften dieses Aktes zuwider gelandet, oder aus der Quarantaine eigenmächtig befreit worden sind, desgleichen alle Thiere, die in den Raum einer solchen Quarantaine, unter die in Quarantaine stehenden Thiere — aus welcher Ursache es auch sei — gerathen sind, verfallen alsdann zum Nutzen der Regierung von Hawaii.Section8. Eine jede Person die wissend oder vorsätzlich die Verordnungen dieses Aktes übertritt, oder zu einem solchen Vergehen behülflich ist, oder die ein solches Thier oder das Futter oder die Gegenstände derselben — bevor der inspicirende Beamte solche von der Quarantaine befreit hat — kauft, fortführt, wissend oder vorsätzlich bei sich beherbergt, oder sich weigert den Befehldes inspicirenden Beamten zu erfüllen, verfällt einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit, für die Dauer von höchstens 6 Monaten, oder einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder beidem zusammen.Section9. Vom Besitzer oder dem Commissionär der betreffenden Thiere sollen — seitens des betreffenden Beamten für Inspection und Quarantaine — folgende Beträge collektirt werden: 1 Dollar für jedes Pferd und jedes Stück Rindvieh welches geprüft worden; 50 Cents für jedes Schaf und 10 Cents für jedes andere inspicirte Thier. Von allen Strafgeldern erhält die Hälfte der Angeber oder Prosecutor. Der Minister des Innern soll nach seinem Gutachten eine gerechte und genügende Compensation den Inspectionsbeamten zukommen lassen. Er soll die erforderlichen Auszahlungen zur regelrechten Unterhaltung der Quarantaine-Stationen, desgleichen für alle durch diesen Akt entstehenden unerwarteten Kosten incl. die Zahlungen für die erwähnte Vernichtung von Thieren und Gegenständen ausrichten. Nach Erlegung der Hälfte der Strafgelder an die Angeber und Prosecutoren, soll der Rest derselben gleichwie alle in diesem Akte erwähnten Einnahmen dem Staatsschatze — zur Benutzung für Zwecke dieses Aktes — eingezahlt werden.Section10. Der Minister des Innern soll zur Verbesserung und effektvolleren Ausübung der in diesem Akte vorgeschriebenen Massregeln — von Zeit zu Zeit — erforderliche Vorschriften zur Regelung derselben veröffentlichen.

Da durch den Import von Viehständen aus dem Auslande verschiedene auf den Inseln von Hawaii bisher unbekannte Krankheiten eingeführt worden sind, die sich verbreitet, höchst werthvolle Viehbestände vernichtet und einen grossen Schaden verursacht haben, und da keine Bestimmungen oder Gesetze zur Verhütung dessen vorhanden, so wird hiermit verfügt:

Section1. Dass der Minister des Innern hiermit autorisirt und angewiesen ist, in allen Importhäfen des Königreiches Quarantaine-Stationen für Thiere einzurichten.

Section2. Dass der Minister des Innern competente Personen und zwar 3 für den Hafen von Honolulu und 1 für die anderen Import-Häfen des Königreiches als Thier-Untersuchungs-Inspectoren („Inspectors of animals“) zu ernennen und im Falle eine solche Stelle von Zeit zu Zeit frei werden sollte, sofort dieselbe wieder zu besetzen hat. Einer der 3 für Honolulu ernannten soll exekutiver Inspector sein; dieser soll in Berücksichtigung dieses Aktes mit der Machtbefugniss, allen Rechten, Privilegien und Freiheiten der Zollbeamten und der Sanitätsbeamten ausgestattet sein. Es soll die Pflicht dieser Angestellten sein, die verschiedenen Quarantaine-Stationen stets sauber und zum Gebrauch bereit zu erhalten.

Section3. Der Befehlshaber eines jeden Schiffes, auf welchem lebendes Vieh für irgend einen Hafen dieses Königreiches verschifft worden ist, muss sofort bei seiner Ankunft den Zollbeamten, der zur Aufsicht des Schiffes erscheint, hiervon benachrichtigen, der betreffende Zollbeamte dieses dem Inspectionsbeamten umgehend zu wissen geben und die Landung der Thiere, sowie des Futters, des Wassers oder irgend welcher Gegenstände, die mit den Thieren während der Reise in Berührung gewesen, verbieten, bis nicht der betreffende Inspectionsbeamte die Thiere geprüft und die Genehmigung zur Landung der Thiere ertheilt hat.

Section4. Alle lebenden Thiere mit Ausnahme solcher wie z. B. Canarienvögel und andere kleine Thiere, die speciell vom Inspectionsbeamten durchgelassen werden, sollen bei ihrer Ankunft im Königreiche aus irgend einem ausländischen Hafen oder einer ausländischen Gegend einer Quarantaine und zwar auf Kosten des Besitzers — an einem vom Minister des Innern hierzu angewiesenen Platze — für die Dauer von mindestens 14 Tagen oder längerer Zeit wenn es der Beamte für erforderlich hält, unterworfen werden. Im Falle von Zeichen einer ansteckenden Seuche, oder in Folge dessen, dass an den Orten wo dieThiere eingeschifft worden waren ansteckende Krankheiten oder Seuchen herrschen, oder aus irgend einem anderen Grund der öffentlichen Sicherheit, soll der Inspectionsbeamte eine Quarantaine zu verfügen befugt sein. Sollte nach sorgfältiger Prüfung der Inspectionsbeamte finden, dass ein oder mehrere Thiere mit einer Seuche oder Krankheit behaftet, die für den Viehstand des Landes gefährlich werden könnte, so soll er dies sofort dem Minister des Innern melden, der alsdann, wenn er es für zweckmässig hält, befiehlt, ein solches Thier oder solche Thiere, so auch alles Futter und alle Gegenstände die mit denselben in irgend welcher Berührung gewesen, augenblicklich zu vernichten.

Section5. Lebende Thiere, die von einer Insel zur andern verschifft werden, sind ebenfalls den sub Section 3 benannten Vorschriften unterworfen und unterliegen einer Quarantaine, entweder am Orte der Ein- oder dem der Ausschiffung.

Section6. Auf Grund dieses Aktes soll der Minister des Innern von Zeit zu Zeit durch Proklamation die Häfen und Orte wo Seuchen ausgebrochen sind benennen und die Einfuhr von Thieren jeder Art aus jenen — bis zur Widerrufung dieses Befehles — verbieten.

Section7. Alle eingeführten Thiere, das Futter, die Geschirre, Effekten derselben, die den Vorschriften dieses Aktes zuwider gelandet, oder aus der Quarantaine eigenmächtig befreit worden sind, desgleichen alle Thiere, die in den Raum einer solchen Quarantaine, unter die in Quarantaine stehenden Thiere — aus welcher Ursache es auch sei — gerathen sind, verfallen alsdann zum Nutzen der Regierung von Hawaii.

Section8. Eine jede Person die wissend oder vorsätzlich die Verordnungen dieses Aktes übertritt, oder zu einem solchen Vergehen behülflich ist, oder die ein solches Thier oder das Futter oder die Gegenstände derselben — bevor der inspicirende Beamte solche von der Quarantaine befreit hat — kauft, fortführt, wissend oder vorsätzlich bei sich beherbergt, oder sich weigert den Befehldes inspicirenden Beamten zu erfüllen, verfällt einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit, für die Dauer von höchstens 6 Monaten, oder einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder beidem zusammen.

Section9. Vom Besitzer oder dem Commissionär der betreffenden Thiere sollen — seitens des betreffenden Beamten für Inspection und Quarantaine — folgende Beträge collektirt werden: 1 Dollar für jedes Pferd und jedes Stück Rindvieh welches geprüft worden; 50 Cents für jedes Schaf und 10 Cents für jedes andere inspicirte Thier. Von allen Strafgeldern erhält die Hälfte der Angeber oder Prosecutor. Der Minister des Innern soll nach seinem Gutachten eine gerechte und genügende Compensation den Inspectionsbeamten zukommen lassen. Er soll die erforderlichen Auszahlungen zur regelrechten Unterhaltung der Quarantaine-Stationen, desgleichen für alle durch diesen Akt entstehenden unerwarteten Kosten incl. die Zahlungen für die erwähnte Vernichtung von Thieren und Gegenständen ausrichten. Nach Erlegung der Hälfte der Strafgelder an die Angeber und Prosecutoren, soll der Rest derselben gleichwie alle in diesem Akte erwähnten Einnahmen dem Staatsschatze — zur Benutzung für Zwecke dieses Aktes — eingezahlt werden.

Section10. Der Minister des Innern soll zur Verbesserung und effektvolleren Ausübung der in diesem Akte vorgeschriebenen Massregeln — von Zeit zu Zeit — erforderliche Vorschriften zur Regelung derselben veröffentlichen.

Der Vorschlag der Regierung zum „Schutz der Mädchen-Pensionen“ wurde angenommen, den 7. August 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz:

Da bekanntlich viele Unannehmlichkeiten und üble Folgen in neuerer Zeit solchen Pensionen durch die Introduktion in dieselben unautorisirter, unmoralischer Personen, gegen die das Gesetz keine angemessene Strafe verfügt stattgefunden und noch stattfinden und es somit erforderlich wird, dass die Mädchen — die zu ihrer moralischen Erziehung in solche Anstalten gegeben worden sind — gegen den Einfluss solcher Personen gründlich geschützt werden,so wird hiermit verfügt, dass jede Person, die ohne Erlaubniss in die Wohnungen solcher Kostschulen („boarding-schools“) eindringt, durch einen Konstabler und zwar ohne Verhaftsbefehl, sofort — und dass auf die Klage des Direktors, der Direktrice oder, einer sonstigen Person der die Aufsicht oder, die Vormundschaft übertragen — arretirt und vor einem Polizei- oder Distriktsmagistrat zur Ueberführung ihres Vergehens gestellt und zu einer Geldstrafe bis zu 200 Dollar oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 6 Monaten oder zu beidem gemäss des Dafürhaltens des Magistrats verurtheilt werden soll. Hiermit wird in keiner Weise verhindert, dass der Uebelthäter noch obendrein für andere begangene Vergehen in einer derartigen Anstalt, zu einer Strafe oder zu einem Schadenersatz verklagt werde. —

Da bekanntlich viele Unannehmlichkeiten und üble Folgen in neuerer Zeit solchen Pensionen durch die Introduktion in dieselben unautorisirter, unmoralischer Personen, gegen die das Gesetz keine angemessene Strafe verfügt stattgefunden und noch stattfinden und es somit erforderlich wird, dass die Mädchen — die zu ihrer moralischen Erziehung in solche Anstalten gegeben worden sind — gegen den Einfluss solcher Personen gründlich geschützt werden,so wird hiermit verfügt, dass jede Person, die ohne Erlaubniss in die Wohnungen solcher Kostschulen („boarding-schools“) eindringt, durch einen Konstabler und zwar ohne Verhaftsbefehl, sofort — und dass auf die Klage des Direktors, der Direktrice oder, einer sonstigen Person der die Aufsicht oder, die Vormundschaft übertragen — arretirt und vor einem Polizei- oder Distriktsmagistrat zur Ueberführung ihres Vergehens gestellt und zu einer Geldstrafe bis zu 200 Dollar oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 6 Monaten oder zu beidem gemäss des Dafürhaltens des Magistrats verurtheilt werden soll. Hiermit wird in keiner Weise verhindert, dass der Uebelthäter noch obendrein für andere begangene Vergehen in einer derartigen Anstalt, zu einer Strafe oder zu einem Schadenersatz verklagt werde. —

Der Vorschlag eines Gesetzes zur „Regulirung der Licenz für ausländische reisende Handelsagenten im Königreiche“ wurde angenommen, den 7. Aug. 1882 bestätigt und wie folgend zum Gesetz erhoben:

Section1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an und in Zukunft, soll eine jede Person, ein jeder Agent oder Repräsentant einer ausländischen Handels- oder Manufacturfirma, Compagnie, oder Corporation eine Licenz um Güter oder Waaren irgend welcher Art im Inselreiche Hawaii zu verkaufen, erhalten. Eine solche Person erhält die Licenz erst, nachdem dieselbe dem Minister des Innern einen Bericht eingereicht hat, in welchem der Name, der Wohnplatz und die Branche der ausländischen Firma, Compagnie oder Corporation die dieselbe vertritt, genau angegeben ist. Nach genauer Ausfüllung des Berichtes und genauer Durchsicht desselben, darf der Minister des Innern auf Grund eines solchen und gegen eine Einzahlung von 500 Dollar, der betreffenden Person für die Dauer eines Jahres eine Licenz zum Verkauf von Gütern und Waaren in Honolulu und der Insel Oahú verabfolgen. Im Falle eine Person den erwähnten Bericht ausgefüllt und dem Minister des Innern nur 250 Dollar eingezahlt, so bewilligt der Minister ihr eine Licenz fürdie Dauer eines Jahres zum Verkauf von Gütern und Waaren in allen Städten, Ortschaften oder Distrikten der Hawaii-Inseln, jedoch mit Ausnahme von Honolulu. Einer solchen Person wird jedoch zur Bedingung gestellt, dass dieselbe Güter und Waaren nur füreineFirma,eineCompagnie oder Corporation mit der laut diesem Akt bewilligten Licenz verkaufen und dieses Recht nicht übertragen darf.Section2. Jede Person, die Güter oder Waaren für eine ausländische Firma, Compagnie oder Corporation — in den Hawaii-Inseln — ohne Licenz verkauft, unterliegt der Anklage und dem Arrest und nach Ueberführung des Vergehens, einer Geldstrafe von 500 Dollar. Eine jede Person soll für eine falsche Angabe in ihrem Berichte an den Minister des Innern — nach der Ueberführung ihres Vergehens — der laut den Gesetzen verfügten Strafe für das Verbrechen des Meineides, verfallen.Section3. Alle Gesetze und Theile derselben, die im Widerspruche zu diesem Akte sind, werden hiermit widerrufen. —

Section1. Vom Tage der Bestätigung dieses Aktes an und in Zukunft, soll eine jede Person, ein jeder Agent oder Repräsentant einer ausländischen Handels- oder Manufacturfirma, Compagnie, oder Corporation eine Licenz um Güter oder Waaren irgend welcher Art im Inselreiche Hawaii zu verkaufen, erhalten. Eine solche Person erhält die Licenz erst, nachdem dieselbe dem Minister des Innern einen Bericht eingereicht hat, in welchem der Name, der Wohnplatz und die Branche der ausländischen Firma, Compagnie oder Corporation die dieselbe vertritt, genau angegeben ist. Nach genauer Ausfüllung des Berichtes und genauer Durchsicht desselben, darf der Minister des Innern auf Grund eines solchen und gegen eine Einzahlung von 500 Dollar, der betreffenden Person für die Dauer eines Jahres eine Licenz zum Verkauf von Gütern und Waaren in Honolulu und der Insel Oahú verabfolgen. Im Falle eine Person den erwähnten Bericht ausgefüllt und dem Minister des Innern nur 250 Dollar eingezahlt, so bewilligt der Minister ihr eine Licenz fürdie Dauer eines Jahres zum Verkauf von Gütern und Waaren in allen Städten, Ortschaften oder Distrikten der Hawaii-Inseln, jedoch mit Ausnahme von Honolulu. Einer solchen Person wird jedoch zur Bedingung gestellt, dass dieselbe Güter und Waaren nur füreineFirma,eineCompagnie oder Corporation mit der laut diesem Akt bewilligten Licenz verkaufen und dieses Recht nicht übertragen darf.

Section2. Jede Person, die Güter oder Waaren für eine ausländische Firma, Compagnie oder Corporation — in den Hawaii-Inseln — ohne Licenz verkauft, unterliegt der Anklage und dem Arrest und nach Ueberführung des Vergehens, einer Geldstrafe von 500 Dollar. Eine jede Person soll für eine falsche Angabe in ihrem Berichte an den Minister des Innern — nach der Ueberführung ihres Vergehens — der laut den Gesetzen verfügten Strafe für das Verbrechen des Meineides, verfallen.

Section3. Alle Gesetze und Theile derselben, die im Widerspruche zu diesem Akte sind, werden hiermit widerrufen. —

Der Vorschlag zur „Vervollständigung und Verbesserung der Steuergesetze“ wurde angenommen, als neues Gesetz den 7. August 1882 bestätigt und lautet:

Section1. Die verschiedenen Gesetze und Theile derselben, die in der diesem Akt beigefügten ersten Liste benannt sind, sollen hiermit widerrufen werden. Der Inhalt dieses Aktes soll keine rückwirkende Kraft auf die — auf Grundlage dieser widerrufenen Gesetze — abgeschlossenen Fälle, als z. B. haftende Verfahren, sich zugezogene Strafen oder Verbindlichkeiten, stattgefundene Verordnungen, Befehle, verpflichtende Rückzahlungen und Entschädigungen, bewilligte Bescheinigungen und auf constituirte Handelsgerichte haben.Die Kopfsteuer.(„Pool-tax“.)Section2. Eine Kopfsteuer von 1 Dollar soll jeder männliche Einwohner des Königreiches von seinem 17. biszum 60. Lebensjahre jährlich bezahlen; es sei denn, dass die Person — gesetzlich oder vom Assessor des Distriktes ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen — von der Steuer befreit worden ist.Die Schulsteuer.Section3. Eine jährliche Steuer von 2 Dollar soll ein jeder männliche Einwohner des Königreiches von seinem 20. bis zum 60. Lebensjahre zur Unterhaltung der öffentlichen Schulen bezahlen; es sei denn, dass die Person — gesetzlich oder vom Assessor seines Distriktes — ihrer Gebrechlichkeit, Schwäche oder Armuth wegen davon befreit ist, oder zur Zeit noch studirend in einer der Schulen oder Hochschulen sich befindet.Steuer für Thiere.Section4. Für jeden Hund hat der Besitzer eines solchen, jährlich eine Steuer von 1 Dollar zu zahlen. Der Steuercollektor soll gegen Empfang des Betrages, dem Besitzer des Hundes eine Metallmarke für jeden Hund ausliefern, die mit einer laufenden Nummer und der Jahreszahl der Steuerzahlung gestempelt sein muss. Diese Stempelung soll dem Namen des Besitzers gegenüber in das registrirte Buch eines jeden Distrikts-Collektors von 1 aufwärts eingetragen und vom betreffenden Besitzer für die Marke 10 Cents erhoben werden.Section5. Jeder Besitzer eines Hundes soll die empfangene Marke dem betreffenden Hunde am Halse in haltbarer Weise befestigen. Jeder Hund der ohne Marke angetroffen wird, soll durch Polizeidiener vernichtet werden.Section6. Jede Person, die eine Marke benutzt die von der Vorschrift dieses Aktes abweicht, oder eine gesetzliche Jahresmarke über ein Jahr hinaus benutzt, oder eine gesetzliche Marke fälscht, oder eine solche betrügerisch vom Halse eines Hundes löst oder lösen lässt, soll nach der Ueberführung ihres Vergehen vor einem Polizei- oder Distriktsrichter, zu einer Geldbusse bis 10 Dollar oder Gefängniss bei harter Arbeit von einer Dauer bis 30 Tage durch Urtheilsspruch des Richters, unterworfen werden.Section7. Der Minister der Finanzen ist hiermit beauftragt, die erforderlichen Marken — in der laut Section 4 und 5 bestimmten Form — anfertigen zu lassen und den Steuercollektoren in der ihnen erforderlich scheinenden Anzahl, für welche dieselben Rechenschaft abzulegen haben, zu verabfolgen.Section8. Jede Person, in deren Verwahrung oder Eigenthum irgend ein steuerpflichtiges Thier sich findet, wird ohne Weiteres als Besitzer desselben angesehen und für ein solches besteuert.Wegesteuer.(„Road-tax“.)Section9. Eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar soll jeder männliche Einwohner des Königreichs von seinem 17. bis zum 50. Lebensjahr bezahlen, es sei denn dass die Person — gesetzlich oder durch den Assessor ihres Distrikts ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen — von dieser Zahlung befreit ist.Section10. Abgesehen von der Steuer, die der Besitzer eines Karrens oder einer Schleife, als für persönliches Eigenthum zu zahlen hat, soll für jeden Karren oder jede Schleife ausserdem, eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar erhoben werden.Section11. Alle Steuern die laut Section 9 und 10 empfangen werden, sollen nur zur Erhaltung, zur Reparatur und zum Neubau öffentlicher Wege und Landstrassen benutzt werden und zwar in der Art, dass der Betrag solcher Einnahmen eines Distriktes nur in dem betreffenden Distrikt selbst verwendet wird.Section12. Jeder Wagen und jedes Fuhrwerk — mit einem Pferde oder mehreren, oder Mauleseln getrieben — für den Transport von Personen benutzt, soll jährlich einer Steuer von 5 Dollar unterliegen, die vom Besitzer zu erheben, ist.Eigenthumsteuer.Section13. Jedes Grundeigenthum im Königreiche soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Werthes unterworfen sein.Section14. Unter Grundeigenthum soll verstanden sein: alle Ländereien, alle Stadtgründe incl. die Gebäude, Bauwerke, Meliorationen und anderweitige auf denselben sich befindende Errichtungen.Section15. Alles persönliche Eigenthum innerhalb des Königreiches, welches keiner Steuer unterworfen war, soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Nettowerthes unterworfen sein.Sektion16. Unter „persönliches Eigenthum“ wird verstanden: das Hausmobiliar, Effekten, Hausgeräth, bewegliches Vermögen, Waaren und Krämereien, Schiffe und Seefahrzeuge jeder Art des Landes — ob im Hafen oder auf Reisen sich befindend —, alles baare Geld, Pachtzahlungen und Zinsen des beweglichen Vermögens, Ländereien und Grundeigenthum, Ernten auf dem Felde, Staats-Aktien und -Bonds und alle Hausvögel und Hausthiere die nicht speciell besteuert sind.Section17. Alle Feuer-, See- und Lebensversicherungscompagnien, die im Königreiche ihr Geschäft entfalten, sollen pro 100 Dollar, die sie resp. für die im verflossenen Jahre ausgestellten Versicherungsprämien erhalten haben, 1 Dollar bezahlen. Diese Compagnien sollen laut diesem Akte keiner anderen Steuer unterworfen werden.Ueber die Schätzung und Collekte der Steuern.Section18. Das Wort „Compagnie“ soll, wenn es in diesem Akte gebraucht wird, eine Corporation bedeuten, die auf Grundlage der Gesetze des Königreichs incorporirt ist und ihre Thätigkeit im Königreiche ausübt oder eine Genossenschaft bedeuten, die aus 2 oder mehr Personen besteht, die ihr Geschäft zusammen betreiben.Section19. Das Eigenthum einer Compagnie soll auf den Namen der Corporation oder der Firma geschätzt werden. Die individuellen Mitglieder derselben sollen bei der Schätzung des Eigenthumes keiner Verbindlichkeit — in Bezug auf ihren Antheil und ihre Interessen in der Compagnie oder Corporation — unterworfen werden.Section20. Die hier nachfolgend erwähnten Berichte sollen — wenn dieselben von einer Corporation ausgestellt sind — vom Präsidenten, oder dem Schatzmeister, dem Sekretair oder dem Verwalter derselben und falls es von einer Firma ist, von einem Gliede derselben ausgefertigt werden.Section21. Jeder Agent irgend einer Person die zeitweilig oder beständig vom Königreiche abwesend ist, jeder Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator oder Aufseher soll für jedes Eigenthum oder jede Pflegschaft der er vorsteht separirt geschätzt werden und zur Zahlung der betreffenden Steuer — gleichsam als wenn er der Eigenthümer selbst wäre, — angehalten und auf seinen Namen hin — als Repräsentant oder Vormund des Eigenthümers — geschätzt werden. Eine solche Schätzung soll demnach von seiner individuellen Beschätzung abgesondert sein.Section22. Jeder Agent, Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator und Aufseher soll für die Erfüllung aller dieser Handlungen, Thatsachen und Dinge — die laut den Vorschriften dieses Aktes die Schätzung des Eigenthumes dem ein solcher vorsteht und für das er die Steuern zu entrichten hat, betrifft — verantwortlich gemacht werden; desgleichen soll er für jedes Versehen, für jede Verweigerung oder Vernachlässigung der Verantwortung und Strafe unterworfen werden und ist hierdurch autorisirt, von der steuerpflichtigen Person die Auslage zurückzufordern, oder den Betrag derselben von den Summen in Abzug zu stellen die er als Repräsentant für die betreffende Person empfängt.Section23. Der Verpfänder irgend eines Eigenthums soll nur der Taxation der Differenz, zwischen dem reellen Werthe des verpfändeten Eigenthums und dem Betrage der Pfandschuld, unterworfen werden. Der Verpfänder soll, in dem laut diesem Akte von ihm geforderten Berichte über den Stand seines Eigenthums, einen Entwurf beifügen, in welchem das Datum der bewerkstelligtenPfandanleihe, der Name und die Adresse des betreffenden Pfandgläubigers angegeben sind.Section24. Was den Betrag der Pfandschuld betrifft, so zahlt Verpfänder auch die Steuer für den Pfandgläubiger mit dem Recht, diese Summe von den Zinsen, die er dem Pfandgläubiger zu zahlen hat, oder von der Pfandschuld in Abzug zu bringen.Section25. Bei Eigenthum sollen die Interessen einer jeden Person in demselben, getrennt abgeschätzt werden (mit Ausnahme der früher erwähnten Theilhaber und Glieder einer Compagnie). Bei einem Grundeigenthum, welches auf länger denn 1 Jahr pachtzinslich vergeben ist, sollen die Interessen des Besitzers eines solchen, die Summe der 8jährigen Pachtzahlung repräsentiren.Section26. Im Falle des Verkaufs, der Transferirung oder Ueberlieferung eines Grundbesitzes, haftet der Grundbesitz für die rückständigen Steuerzahlungen.Section27. Die Interessen einer jeden Person, die als Pächter, Miether oder Inhaber eines steuerfreien Grundbesitzes fungiren, sollen auf den Namen der steuerpflichtigen Person geschätzt werden.Section28. Mit Ausnahme der Verfügung der Section 25 sollen die Interessen einer jeden Person in einem Grund- oder persönlichen Eigenthum, nach dem Werthe eines muthmasslichen öffentlichen Ausverkaufs desselben, bestimmt werden.Section29. Der Finanzminister soll mit der Genehmigung des Königs jährlich zum 1. Juli oder auch früher, einen Assessor für jeden Steuerdistrikt des Königreiches ernennen, der unter der Leitung des Ministers bis zum 1. September oder früher, einen genauen Bericht über alle im resp. Distrikte gesetzlich festgestellten Steuern zu erstatten und eine genaue Liste derselben — laut den vom Minister ihm gegebenen Blankoformulare — auszustellen und alle Namen der geschätzten Personen und die verschiedenen Bemerkungen der Taxationen zu registriren hat.Section30. Jeder Assessor soll nach seiner Ernennung, bei einem Polizei- oder Distriktsrichter oder einem anderenBeamten der zu vereidigen berechtigt ist, einen Amtseid leisten, unterschreiben und die Copie eines solchen sofort dem Minister der Finanzen einreichen.Section31. Kein Assessor soll zu einer Dienstcompensation berechtigt sein, so lange nicht eine beglaubigte Copie seines geleisteten Eides vom Finanzminister empfangen worden ist.Section32. Der Assessor eines jeden Distriktes soll eine schriftliche Notiz oder gedruckte Anzeige den Bewohnern seines Distriktes veröffentlichen, in welcher er eine Zeit und einen Ort während des Monats Juli bestimmt, wo die Einwohner alsdann ihm den Entwurf ihres Gesammteigenthums — d. h. ihres Grund- und Personaleigenthums, welches den 1. Juli in ihrem Besitz, unter ihrer Controle oder Verwahrung sich befindet, desgleichen der in ihrer Obhut oder ihrem Besitze sich an besagtem Tage befindenden steuerpflichtigen Thiere, sowie über alle Personen, die an jenem Tage in ihrem Dienste stehen — einreichen sollen.Section33. Jede Person, die ein Eigenthum hat — sei es Grund-, sei es Personaleigenthum, sei es steuerfreies sei es steuerpflichtiges — soll in dem vorgeschriebenen Zeitraume dem resp. Assessor — zu dem von ihm bestimmten Tag und Ort — einen von ihr unterzeichneten Entwurf einreichen und zwar mit folgendem Inhalt:I. Die Beschreibung, die Lage und den Werth ihres Grund- und Personaleigenthums; die Summen, die sie in Banken oder Bankcompagnien oder bei irgend einer anderen Person in irgendwelcher Art und Weise deponirt hat oder die Summen, über die sie den 1. Juli des Jahres das Besitzrecht, die Controle oder das Verwahrrecht hat.II. Die Pfandverschreibungen, Belastungen und ruhenden Schulden, mit der Angabe der Namen und Wohnorte der betreffenden Personen, die im Besitze ihrer Pfandverschreibungen, Belastungsurkunden und Schuldscheine sind.III. Die steuerpflichtigen Thiere und anderes steuerpflichtiges Eigenthum, das sich in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder Controle am 1. Juli befindet.IV. Die Namen der steuerpflichtigen Personen, die in ihrem Dienste am 1. Juli stehen.Dieser Entwurf muss mit der Deklaration, dass derselbe in allen Punkten genau der Wahrheit getreu abgefasst ist, schliessen.Section34. Der Agent einerVersicherungscompagnie soll während der vorgeschriebenen Zeit dem Assessor desjenigen Distriktes, in welchem die Compagnie ihr Geschäft betreibt, einen genauen Bericht über die — im Verlaufe des verflossenen Jahres vom 1. Juli bis 1. Juli — empfangenen Beträge für Prämien einreichen.Section35. Im Falle eine Person sich weigert oder es versäumt, zur vorgeschriebenen Zeit dem resp. Assessor einen solchen Bericht einzureichen oder zur Feststellung der Richtigkeit desselben einen Eid zu leisten, so ist der Assessor berechtigt, die Schätzung ihres Eigenthumes nach möglichst sicheren Informationen, je nach seinem Gutdünken zu bestimmen und soll alsdann diese seine Bestimmung inappellabel, endgültig und bindend für die betreffende Person sein.Section36. Jede Person soll ihren Bericht beeidigen.Section37. Der Assessor soll am 1. September oder vor demselben in jedem Jahr 2 Copien seiner Steuerlisten wie früher erwähnt anfertigen.Section38. Ein jeder Assessor soll an einem oder mehreren Orten seines Distriktes vom 1. bis 15. Septbr. 6 nach einander folgende Tage von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags Sitzung halten, während welcher seine Steuerlisten, für alle steuerpflichtigen Personen des Distriktes, kostenfrei zur Besichtigung offen liegen müssen.Section39. Die Bestimmung von Ort und Zeit einer solchen Sitzung zur Inspicirung der Steuerlisten, soll der Assessor an mindestens 4 hierzu günstigen Stellen des Distriktes publiciren.Section40. Jede Person deren Namen auf der Liste verzeichnet ist und die ihren Bericht dem resp. Assessoreingereicht hat und glaubt von der Steuer frei zu sein, soll dieses Recht vortragen und im Falle sie der Ansicht, dass ein Versehen irgend welcher Art in der Berechnung der Schätzung stattgefunden, oder wenn ihr gefordertes Recht einer Steuererlassung vom Assessor nicht anerkannt wird, so soll eine solche Person eine schriftliche Appellation mit namentlicher Angabe der Gründe ihrer Unzufriedenheit — mit der Deposition der erforderlichen Appellkosten — bis zum 1. October dem Assessor einreichen.Section41. Wenn die Summe der geforderten Steuer-Erlassung oder -Reduction einen Betrag von 2 Dollar erreicht, so sollen die Kosten 25 Cents, von 2 bis 4 Dollar 50 Cents, von 4 bis 10 Dollar 1 Dollar und so fort, von je 5 Dollar zu 5 Dollar 50 Cents Zuschlag erhaltend, betragen.Section42. Nach Empfang des Betrages der Kosten von der appellirenden Person, soll der Assessor derselben ein zu diesem Zweck formulirtes Certificat ausstellen.Section43. Der Assessor soll — spätestens am 1. September eines jeden Jahres — eine schriftliche Notiz den Grundbesitzern seines Distriktes die nicht im Distrikt wohnen, oder ausserhalb des Königreiches sich befinden, zusenden, in welcher sie das betreffende Eigenthum benennen und den Werthanschlag desselben in ihrer Steuer-Schätzung, angeben.Section44. Es soll die Pflicht eines jeden Steuercollektors sein, bei Empfang einer Einwendungsschrift, dieselbe sofort dem Präsidenten des Appellhofes zu übersenden.Ueber den Appellhof für Steuern.Section45. Die verschiedenen Bezirksrichter des 2., 3. und 4. juridischen Bezirks und der Insel Oahú, der Polizeirichter von Honolulu nebst 2 vom Finanzminister ernannten unbetheiligten Personen, bilden zusammen den Appellhof zur Anhörung und zur Entscheidung aller diesen Akt betreffenden Appellationen und Einwendungen. Ein Assessor darf weder aktives noch beisitzendes Glied dieses Gerichtshofes sein.Section46. Benannter Gerichtshof soll, zu einem vom Präsidenten desselben bestimmten Tage und Orte, in jedem Distrikte eine Sitzung im Verlaufe des Octobers halten und soll das Recht der Vertagung derselben je nach Erforderniss haben.Section47. Die resp. Bezirksrichter und der Polizei-Magistrat, sollen, je nach der vorkommenden Angelegenheit und je nach dem Distrikte, den Sitzungen präsidiren. Diese Sitzungen sollen nicht öffentliche sein, daher der Gerichtshof das Recht haben soll, nach Belieben eine oder alle Personen aus dem Sitzungslokale zu entfernen.Section48. Ein solcher Gerichtshof soll zur Berufung, zum Verhör der Zeugen, zur Einforderung diverser Schriften und Dokumente und zur Bestrafung von Personen für das Ausbleiben oder muthwillige Aufhalten der Geschäfte der Sitzung, die Macht eines Bezirksgerichtshofes haben.Section49. Zur Sitzungsfähigkeit eines solchen Gerichtshofes muss mindestens der Präsident und ein Glied desselben anwesend sein.Section50. Die Bestimmung des Gerichtshofes d. h. einer Majorität der Mitglieder desselben, soll endlich und conclusiv sein.Section51. Die Glieder des benannten Gerichtshofes, sollen aus dem Staatsschatze für diesen Extradienst eine Compensation von höchstens 5 Dollar für jeden faktischen Sitzungstag erhalten.Section52. Der Assessor soll die Schätzungsliste je nach den Bestimmungen des Gerichtshofes verringern oder verändern und die Copie einer solchen alsdann den resp. Gouverneuren und eine dem Finanzminister übersenden.Section53. Im Fall, dass eine Appellation oder Einwendung im vollsten Masse gerechtfertigt ist, so wird der deponirte Betrag der Kosten dem Appellanten zurückgezahlt; im Falle einer nur theilweisen Rechtfertigung bestimmt der Gerichtshof den Theil der Kosten den der Appellant zu tragen verpflichtet ist, wonach der Rest derselben letzterem zurückgezahlt wird.Die Collekte der Steuer.Section54. Die verschiedenen Gouverneure, unter der Direktion des Finanzministers, sollen die Aufsicht über die Collekte aller inländischen Steuern in ihren resp. Gouvernementsdistrikten haben und die empfangenen Beträge derselben nach Abzug der Kosten des Collektirens, dem Finanzminister einzahlen. Zu diesem Zweck ernennen die Gouverneure jährlich einen durch den Finanzminister bestätigten Steuer-Collektor für jeden Steuerdistrikt, den sie mit gleicher Bestätigung nach Belieben entlassen können.Section55. Ein solcher Steuer-Collektor soll — bevor er in Funktion tritt — durch den Gouverneur mit 2 vom Finanzminister begutachteten Garanten — einen Bond im Betrage einer Penalsumme, die gleich der Summe der von ihm zu collektirenden Schätzungsliste sein muss, ausstellen.Section56. Die resp. Gouverneure sollen jedem Steuercollektor, der einen Bond ausgestellt hat, eine Copie der Steuerliste seines Distriktes übergeben, wonach derselbe sofort die Steuern zu collektiren hat. Er soll die in der Liste fehlenden steuerpflichtigen Personen und fehlendes steuerpflichtiges Eigenthum der Liste zufügen und die Steuern für solche collektiren.Section57 bis incl. 66 als unwichtig ausgelassen.Section67. Folgende Personen sollen von „allen einheimischen Steuern“ befreit sein: Se. Majestät der König und die diplomatischen Agenten fremder Länder und Attachés, sobald dieselben bei dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt worden sind.Folgenden Personen soll die „Personalsteuer“ erlassen sein: allen Geistlichen christlicher Confession, allen Lehrern der Jugend die länger als 6 Monate im Jahre in öffentlichen oder Privatschulen beschäftigt sind, allen Soldaten im aktiven Dienste, desgleichen allen Freiwilligen im aktiven Dienste, den tüchtigsten aktiven Gliedern der Feuerwehr von Honolulu und anderer Städte des Königreichs. Der befehlshabende Offizier solcherKörperschaften und der Sekretär des Departements der Feuerwehr soll, dem Assessor des resp. Distriktes bis zum 2. Juli spätestens, eine von ihnen beeidigte Liste einreichen, in der die Namen der steuerfreien Glieder einer solchen Körperschaft oder eines solchen Departement, verzeichnet sind. Keine Person darf von der Personalsteuer befreit werden, ohne dass dieselbe im Verlaufe des Juni bei dem Assessor des Distriktes — die Gründe ihres Rechtes darlegend — darum nachgesucht hat.Section68. Ferner soll alles Grundeigenthum des Königs, der Königin, der Krone oder — als zu Schulzwecken bestimmt — der incorporirten und Privat-Schulen, des Hospitals der Königin, religiöser Gesellschaften zu Kirchen oder Begräbnissplätzen (welche nicht mehr als 5 Acker Flächeninhalt haben) von der Steuer befreit sein. Ferner soll alles Personaleigenthum des Königs oder der Königin, des Staates, der Schulbehörden für Schulzwecke, incorporirter oder Privatschulen und des Hospitals der Königin, von Steuern befreit sein.„Die festgesetzte Erhebung von ¾ % auf den Werth des Eigenthums — wie früher erwähnt — soll nur von dem Personal oder Grundeigenthum erhoben werden, dessen Werth 300 Dollar übersteigt.“Section69. Der Finanzminister soll hiermit verpflichtet und ermächtigt sein — zur Schätzung und Collekte der Steuern auf Grundlage dieses Gesetzes — Vorschriften, die aber in keiner Weise den Statuten derConstitution widersprechen dürfen, zu erlassen.Strafen.Section70. Wenn eine laut diesem Akte steuerpflichtige Person folgende Vergehen begeht: mit Wissen oder vorsätzlich eine falsche Deklaration über den Werth seines Eigenthums abgibt, oder in Bezug auf sein Eigenthum eine falsche Auskunft, mit der Absicht dadurch die Schätzung desselben zu verringern, ertheilt, oder auf betrügerischem Wege oder durch vorsätzliche Versäumniss oder auf irgend eine andere Weise der Schätzung seinesEigenthums entgeht oder zu entgehen sucht, soll nach Erweis ihres Vergehens, laut dem Urteilsspruch eines Distrikts- oder Polizeirichters, zur Zahlung des dreifachen Betrages der geschätzten Steuer und einer Geldstrafe von 25 bis 500 Dollar unterworfen werden.Section71. Jede Person die zur Ausführung eines der in Sektion 70 erwähnten Vergehens, in irgend welcher Weise behilflich ist, soll, nachdem ihr Vergehen vor einem Distrikts- oder Polizeirichter erwiesen worden, einer Geldstrafe von 25 bis 250 Dollar unterworfen werden.Section72. Dieser Akt soll in Wirksamkeit treten vom 1. Juni a. D. 1883. —

Section1. Die verschiedenen Gesetze und Theile derselben, die in der diesem Akt beigefügten ersten Liste benannt sind, sollen hiermit widerrufen werden. Der Inhalt dieses Aktes soll keine rückwirkende Kraft auf die — auf Grundlage dieser widerrufenen Gesetze — abgeschlossenen Fälle, als z. B. haftende Verfahren, sich zugezogene Strafen oder Verbindlichkeiten, stattgefundene Verordnungen, Befehle, verpflichtende Rückzahlungen und Entschädigungen, bewilligte Bescheinigungen und auf constituirte Handelsgerichte haben.

Die Kopfsteuer.(„Pool-tax“.)

Section2. Eine Kopfsteuer von 1 Dollar soll jeder männliche Einwohner des Königreiches von seinem 17. biszum 60. Lebensjahre jährlich bezahlen; es sei denn, dass die Person — gesetzlich oder vom Assessor des Distriktes ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen — von der Steuer befreit worden ist.

Die Schulsteuer.

Section3. Eine jährliche Steuer von 2 Dollar soll ein jeder männliche Einwohner des Königreiches von seinem 20. bis zum 60. Lebensjahre zur Unterhaltung der öffentlichen Schulen bezahlen; es sei denn, dass die Person — gesetzlich oder vom Assessor seines Distriktes — ihrer Gebrechlichkeit, Schwäche oder Armuth wegen davon befreit ist, oder zur Zeit noch studirend in einer der Schulen oder Hochschulen sich befindet.

Steuer für Thiere.

Section4. Für jeden Hund hat der Besitzer eines solchen, jährlich eine Steuer von 1 Dollar zu zahlen. Der Steuercollektor soll gegen Empfang des Betrages, dem Besitzer des Hundes eine Metallmarke für jeden Hund ausliefern, die mit einer laufenden Nummer und der Jahreszahl der Steuerzahlung gestempelt sein muss. Diese Stempelung soll dem Namen des Besitzers gegenüber in das registrirte Buch eines jeden Distrikts-Collektors von 1 aufwärts eingetragen und vom betreffenden Besitzer für die Marke 10 Cents erhoben werden.

Section5. Jeder Besitzer eines Hundes soll die empfangene Marke dem betreffenden Hunde am Halse in haltbarer Weise befestigen. Jeder Hund der ohne Marke angetroffen wird, soll durch Polizeidiener vernichtet werden.

Section6. Jede Person, die eine Marke benutzt die von der Vorschrift dieses Aktes abweicht, oder eine gesetzliche Jahresmarke über ein Jahr hinaus benutzt, oder eine gesetzliche Marke fälscht, oder eine solche betrügerisch vom Halse eines Hundes löst oder lösen lässt, soll nach der Ueberführung ihres Vergehen vor einem Polizei- oder Distriktsrichter, zu einer Geldbusse bis 10 Dollar oder Gefängniss bei harter Arbeit von einer Dauer bis 30 Tage durch Urtheilsspruch des Richters, unterworfen werden.

Section7. Der Minister der Finanzen ist hiermit beauftragt, die erforderlichen Marken — in der laut Section 4 und 5 bestimmten Form — anfertigen zu lassen und den Steuercollektoren in der ihnen erforderlich scheinenden Anzahl, für welche dieselben Rechenschaft abzulegen haben, zu verabfolgen.

Section8. Jede Person, in deren Verwahrung oder Eigenthum irgend ein steuerpflichtiges Thier sich findet, wird ohne Weiteres als Besitzer desselben angesehen und für ein solches besteuert.

Wegesteuer.(„Road-tax“.)

Section9. Eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar soll jeder männliche Einwohner des Königreichs von seinem 17. bis zum 50. Lebensjahr bezahlen, es sei denn dass die Person — gesetzlich oder durch den Assessor ihres Distrikts ihrer Armuth oder Schwächlichkeit wegen — von dieser Zahlung befreit ist.

Section10. Abgesehen von der Steuer, die der Besitzer eines Karrens oder einer Schleife, als für persönliches Eigenthum zu zahlen hat, soll für jeden Karren oder jede Schleife ausserdem, eine jährliche Wegesteuer von 2 Dollar erhoben werden.

Section11. Alle Steuern die laut Section 9 und 10 empfangen werden, sollen nur zur Erhaltung, zur Reparatur und zum Neubau öffentlicher Wege und Landstrassen benutzt werden und zwar in der Art, dass der Betrag solcher Einnahmen eines Distriktes nur in dem betreffenden Distrikt selbst verwendet wird.

Section12. Jeder Wagen und jedes Fuhrwerk — mit einem Pferde oder mehreren, oder Mauleseln getrieben — für den Transport von Personen benutzt, soll jährlich einer Steuer von 5 Dollar unterliegen, die vom Besitzer zu erheben, ist.

Eigenthumsteuer.

Section13. Jedes Grundeigenthum im Königreiche soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Werthes unterworfen sein.

Section14. Unter Grundeigenthum soll verstanden sein: alle Ländereien, alle Stadtgründe incl. die Gebäude, Bauwerke, Meliorationen und anderweitige auf denselben sich befindende Errichtungen.

Section15. Alles persönliche Eigenthum innerhalb des Königreiches, welches keiner Steuer unterworfen war, soll einer jährlichen Steuer von ¾ % seines Nettowerthes unterworfen sein.

Sektion16. Unter „persönliches Eigenthum“ wird verstanden: das Hausmobiliar, Effekten, Hausgeräth, bewegliches Vermögen, Waaren und Krämereien, Schiffe und Seefahrzeuge jeder Art des Landes — ob im Hafen oder auf Reisen sich befindend —, alles baare Geld, Pachtzahlungen und Zinsen des beweglichen Vermögens, Ländereien und Grundeigenthum, Ernten auf dem Felde, Staats-Aktien und -Bonds und alle Hausvögel und Hausthiere die nicht speciell besteuert sind.

Section17. Alle Feuer-, See- und Lebensversicherungscompagnien, die im Königreiche ihr Geschäft entfalten, sollen pro 100 Dollar, die sie resp. für die im verflossenen Jahre ausgestellten Versicherungsprämien erhalten haben, 1 Dollar bezahlen. Diese Compagnien sollen laut diesem Akte keiner anderen Steuer unterworfen werden.

Ueber die Schätzung und Collekte der Steuern.

Section18. Das Wort „Compagnie“ soll, wenn es in diesem Akte gebraucht wird, eine Corporation bedeuten, die auf Grundlage der Gesetze des Königreichs incorporirt ist und ihre Thätigkeit im Königreiche ausübt oder eine Genossenschaft bedeuten, die aus 2 oder mehr Personen besteht, die ihr Geschäft zusammen betreiben.

Section19. Das Eigenthum einer Compagnie soll auf den Namen der Corporation oder der Firma geschätzt werden. Die individuellen Mitglieder derselben sollen bei der Schätzung des Eigenthumes keiner Verbindlichkeit — in Bezug auf ihren Antheil und ihre Interessen in der Compagnie oder Corporation — unterworfen werden.

Section20. Die hier nachfolgend erwähnten Berichte sollen — wenn dieselben von einer Corporation ausgestellt sind — vom Präsidenten, oder dem Schatzmeister, dem Sekretair oder dem Verwalter derselben und falls es von einer Firma ist, von einem Gliede derselben ausgefertigt werden.

Section21. Jeder Agent irgend einer Person die zeitweilig oder beständig vom Königreiche abwesend ist, jeder Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator oder Aufseher soll für jedes Eigenthum oder jede Pflegschaft der er vorsteht separirt geschätzt werden und zur Zahlung der betreffenden Steuer — gleichsam als wenn er der Eigenthümer selbst wäre, — angehalten und auf seinen Namen hin — als Repräsentant oder Vormund des Eigenthümers — geschätzt werden. Eine solche Schätzung soll demnach von seiner individuellen Beschätzung abgesondert sein.

Section22. Jeder Agent, Vormund, Schatzmeister, Executor, Administrator und Aufseher soll für die Erfüllung aller dieser Handlungen, Thatsachen und Dinge — die laut den Vorschriften dieses Aktes die Schätzung des Eigenthumes dem ein solcher vorsteht und für das er die Steuern zu entrichten hat, betrifft — verantwortlich gemacht werden; desgleichen soll er für jedes Versehen, für jede Verweigerung oder Vernachlässigung der Verantwortung und Strafe unterworfen werden und ist hierdurch autorisirt, von der steuerpflichtigen Person die Auslage zurückzufordern, oder den Betrag derselben von den Summen in Abzug zu stellen die er als Repräsentant für die betreffende Person empfängt.

Section23. Der Verpfänder irgend eines Eigenthums soll nur der Taxation der Differenz, zwischen dem reellen Werthe des verpfändeten Eigenthums und dem Betrage der Pfandschuld, unterworfen werden. Der Verpfänder soll, in dem laut diesem Akte von ihm geforderten Berichte über den Stand seines Eigenthums, einen Entwurf beifügen, in welchem das Datum der bewerkstelligtenPfandanleihe, der Name und die Adresse des betreffenden Pfandgläubigers angegeben sind.

Section24. Was den Betrag der Pfandschuld betrifft, so zahlt Verpfänder auch die Steuer für den Pfandgläubiger mit dem Recht, diese Summe von den Zinsen, die er dem Pfandgläubiger zu zahlen hat, oder von der Pfandschuld in Abzug zu bringen.

Section25. Bei Eigenthum sollen die Interessen einer jeden Person in demselben, getrennt abgeschätzt werden (mit Ausnahme der früher erwähnten Theilhaber und Glieder einer Compagnie). Bei einem Grundeigenthum, welches auf länger denn 1 Jahr pachtzinslich vergeben ist, sollen die Interessen des Besitzers eines solchen, die Summe der 8jährigen Pachtzahlung repräsentiren.

Section26. Im Falle des Verkaufs, der Transferirung oder Ueberlieferung eines Grundbesitzes, haftet der Grundbesitz für die rückständigen Steuerzahlungen.

Section27. Die Interessen einer jeden Person, die als Pächter, Miether oder Inhaber eines steuerfreien Grundbesitzes fungiren, sollen auf den Namen der steuerpflichtigen Person geschätzt werden.

Section28. Mit Ausnahme der Verfügung der Section 25 sollen die Interessen einer jeden Person in einem Grund- oder persönlichen Eigenthum, nach dem Werthe eines muthmasslichen öffentlichen Ausverkaufs desselben, bestimmt werden.

Section29. Der Finanzminister soll mit der Genehmigung des Königs jährlich zum 1. Juli oder auch früher, einen Assessor für jeden Steuerdistrikt des Königreiches ernennen, der unter der Leitung des Ministers bis zum 1. September oder früher, einen genauen Bericht über alle im resp. Distrikte gesetzlich festgestellten Steuern zu erstatten und eine genaue Liste derselben — laut den vom Minister ihm gegebenen Blankoformulare — auszustellen und alle Namen der geschätzten Personen und die verschiedenen Bemerkungen der Taxationen zu registriren hat.

Section30. Jeder Assessor soll nach seiner Ernennung, bei einem Polizei- oder Distriktsrichter oder einem anderenBeamten der zu vereidigen berechtigt ist, einen Amtseid leisten, unterschreiben und die Copie eines solchen sofort dem Minister der Finanzen einreichen.

Section31. Kein Assessor soll zu einer Dienstcompensation berechtigt sein, so lange nicht eine beglaubigte Copie seines geleisteten Eides vom Finanzminister empfangen worden ist.

Section32. Der Assessor eines jeden Distriktes soll eine schriftliche Notiz oder gedruckte Anzeige den Bewohnern seines Distriktes veröffentlichen, in welcher er eine Zeit und einen Ort während des Monats Juli bestimmt, wo die Einwohner alsdann ihm den Entwurf ihres Gesammteigenthums — d. h. ihres Grund- und Personaleigenthums, welches den 1. Juli in ihrem Besitz, unter ihrer Controle oder Verwahrung sich befindet, desgleichen der in ihrer Obhut oder ihrem Besitze sich an besagtem Tage befindenden steuerpflichtigen Thiere, sowie über alle Personen, die an jenem Tage in ihrem Dienste stehen — einreichen sollen.

Section33. Jede Person, die ein Eigenthum hat — sei es Grund-, sei es Personaleigenthum, sei es steuerfreies sei es steuerpflichtiges — soll in dem vorgeschriebenen Zeitraume dem resp. Assessor — zu dem von ihm bestimmten Tag und Ort — einen von ihr unterzeichneten Entwurf einreichen und zwar mit folgendem Inhalt:

I. Die Beschreibung, die Lage und den Werth ihres Grund- und Personaleigenthums; die Summen, die sie in Banken oder Bankcompagnien oder bei irgend einer anderen Person in irgendwelcher Art und Weise deponirt hat oder die Summen, über die sie den 1. Juli des Jahres das Besitzrecht, die Controle oder das Verwahrrecht hat.

II. Die Pfandverschreibungen, Belastungen und ruhenden Schulden, mit der Angabe der Namen und Wohnorte der betreffenden Personen, die im Besitze ihrer Pfandverschreibungen, Belastungsurkunden und Schuldscheine sind.

III. Die steuerpflichtigen Thiere und anderes steuerpflichtiges Eigenthum, das sich in ihrem Besitz, ihrer Verwahrung oder Controle am 1. Juli befindet.

IV. Die Namen der steuerpflichtigen Personen, die in ihrem Dienste am 1. Juli stehen.

Dieser Entwurf muss mit der Deklaration, dass derselbe in allen Punkten genau der Wahrheit getreu abgefasst ist, schliessen.

Section34. Der Agent einerVersicherungscompagnie soll während der vorgeschriebenen Zeit dem Assessor desjenigen Distriktes, in welchem die Compagnie ihr Geschäft betreibt, einen genauen Bericht über die — im Verlaufe des verflossenen Jahres vom 1. Juli bis 1. Juli — empfangenen Beträge für Prämien einreichen.

Section35. Im Falle eine Person sich weigert oder es versäumt, zur vorgeschriebenen Zeit dem resp. Assessor einen solchen Bericht einzureichen oder zur Feststellung der Richtigkeit desselben einen Eid zu leisten, so ist der Assessor berechtigt, die Schätzung ihres Eigenthumes nach möglichst sicheren Informationen, je nach seinem Gutdünken zu bestimmen und soll alsdann diese seine Bestimmung inappellabel, endgültig und bindend für die betreffende Person sein.

Section36. Jede Person soll ihren Bericht beeidigen.

Section37. Der Assessor soll am 1. September oder vor demselben in jedem Jahr 2 Copien seiner Steuerlisten wie früher erwähnt anfertigen.

Section38. Ein jeder Assessor soll an einem oder mehreren Orten seines Distriktes vom 1. bis 15. Septbr. 6 nach einander folgende Tage von 9 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags Sitzung halten, während welcher seine Steuerlisten, für alle steuerpflichtigen Personen des Distriktes, kostenfrei zur Besichtigung offen liegen müssen.

Section39. Die Bestimmung von Ort und Zeit einer solchen Sitzung zur Inspicirung der Steuerlisten, soll der Assessor an mindestens 4 hierzu günstigen Stellen des Distriktes publiciren.

Section40. Jede Person deren Namen auf der Liste verzeichnet ist und die ihren Bericht dem resp. Assessoreingereicht hat und glaubt von der Steuer frei zu sein, soll dieses Recht vortragen und im Falle sie der Ansicht, dass ein Versehen irgend welcher Art in der Berechnung der Schätzung stattgefunden, oder wenn ihr gefordertes Recht einer Steuererlassung vom Assessor nicht anerkannt wird, so soll eine solche Person eine schriftliche Appellation mit namentlicher Angabe der Gründe ihrer Unzufriedenheit — mit der Deposition der erforderlichen Appellkosten — bis zum 1. October dem Assessor einreichen.

Section41. Wenn die Summe der geforderten Steuer-Erlassung oder -Reduction einen Betrag von 2 Dollar erreicht, so sollen die Kosten 25 Cents, von 2 bis 4 Dollar 50 Cents, von 4 bis 10 Dollar 1 Dollar und so fort, von je 5 Dollar zu 5 Dollar 50 Cents Zuschlag erhaltend, betragen.

Section42. Nach Empfang des Betrages der Kosten von der appellirenden Person, soll der Assessor derselben ein zu diesem Zweck formulirtes Certificat ausstellen.

Section43. Der Assessor soll — spätestens am 1. September eines jeden Jahres — eine schriftliche Notiz den Grundbesitzern seines Distriktes die nicht im Distrikt wohnen, oder ausserhalb des Königreiches sich befinden, zusenden, in welcher sie das betreffende Eigenthum benennen und den Werthanschlag desselben in ihrer Steuer-Schätzung, angeben.

Section44. Es soll die Pflicht eines jeden Steuercollektors sein, bei Empfang einer Einwendungsschrift, dieselbe sofort dem Präsidenten des Appellhofes zu übersenden.

Ueber den Appellhof für Steuern.

Section45. Die verschiedenen Bezirksrichter des 2., 3. und 4. juridischen Bezirks und der Insel Oahú, der Polizeirichter von Honolulu nebst 2 vom Finanzminister ernannten unbetheiligten Personen, bilden zusammen den Appellhof zur Anhörung und zur Entscheidung aller diesen Akt betreffenden Appellationen und Einwendungen. Ein Assessor darf weder aktives noch beisitzendes Glied dieses Gerichtshofes sein.

Section46. Benannter Gerichtshof soll, zu einem vom Präsidenten desselben bestimmten Tage und Orte, in jedem Distrikte eine Sitzung im Verlaufe des Octobers halten und soll das Recht der Vertagung derselben je nach Erforderniss haben.

Section47. Die resp. Bezirksrichter und der Polizei-Magistrat, sollen, je nach der vorkommenden Angelegenheit und je nach dem Distrikte, den Sitzungen präsidiren. Diese Sitzungen sollen nicht öffentliche sein, daher der Gerichtshof das Recht haben soll, nach Belieben eine oder alle Personen aus dem Sitzungslokale zu entfernen.

Section48. Ein solcher Gerichtshof soll zur Berufung, zum Verhör der Zeugen, zur Einforderung diverser Schriften und Dokumente und zur Bestrafung von Personen für das Ausbleiben oder muthwillige Aufhalten der Geschäfte der Sitzung, die Macht eines Bezirksgerichtshofes haben.

Section49. Zur Sitzungsfähigkeit eines solchen Gerichtshofes muss mindestens der Präsident und ein Glied desselben anwesend sein.

Section50. Die Bestimmung des Gerichtshofes d. h. einer Majorität der Mitglieder desselben, soll endlich und conclusiv sein.

Section51. Die Glieder des benannten Gerichtshofes, sollen aus dem Staatsschatze für diesen Extradienst eine Compensation von höchstens 5 Dollar für jeden faktischen Sitzungstag erhalten.

Section52. Der Assessor soll die Schätzungsliste je nach den Bestimmungen des Gerichtshofes verringern oder verändern und die Copie einer solchen alsdann den resp. Gouverneuren und eine dem Finanzminister übersenden.

Section53. Im Fall, dass eine Appellation oder Einwendung im vollsten Masse gerechtfertigt ist, so wird der deponirte Betrag der Kosten dem Appellanten zurückgezahlt; im Falle einer nur theilweisen Rechtfertigung bestimmt der Gerichtshof den Theil der Kosten den der Appellant zu tragen verpflichtet ist, wonach der Rest derselben letzterem zurückgezahlt wird.

Die Collekte der Steuer.

Section54. Die verschiedenen Gouverneure, unter der Direktion des Finanzministers, sollen die Aufsicht über die Collekte aller inländischen Steuern in ihren resp. Gouvernementsdistrikten haben und die empfangenen Beträge derselben nach Abzug der Kosten des Collektirens, dem Finanzminister einzahlen. Zu diesem Zweck ernennen die Gouverneure jährlich einen durch den Finanzminister bestätigten Steuer-Collektor für jeden Steuerdistrikt, den sie mit gleicher Bestätigung nach Belieben entlassen können.

Section55. Ein solcher Steuer-Collektor soll — bevor er in Funktion tritt — durch den Gouverneur mit 2 vom Finanzminister begutachteten Garanten — einen Bond im Betrage einer Penalsumme, die gleich der Summe der von ihm zu collektirenden Schätzungsliste sein muss, ausstellen.

Section56. Die resp. Gouverneure sollen jedem Steuercollektor, der einen Bond ausgestellt hat, eine Copie der Steuerliste seines Distriktes übergeben, wonach derselbe sofort die Steuern zu collektiren hat. Er soll die in der Liste fehlenden steuerpflichtigen Personen und fehlendes steuerpflichtiges Eigenthum der Liste zufügen und die Steuern für solche collektiren.

Section57 bis incl. 66 als unwichtig ausgelassen.

Section67. Folgende Personen sollen von „allen einheimischen Steuern“ befreit sein: Se. Majestät der König und die diplomatischen Agenten fremder Länder und Attachés, sobald dieselben bei dem Departement der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt worden sind.

Folgenden Personen soll die „Personalsteuer“ erlassen sein: allen Geistlichen christlicher Confession, allen Lehrern der Jugend die länger als 6 Monate im Jahre in öffentlichen oder Privatschulen beschäftigt sind, allen Soldaten im aktiven Dienste, desgleichen allen Freiwilligen im aktiven Dienste, den tüchtigsten aktiven Gliedern der Feuerwehr von Honolulu und anderer Städte des Königreichs. Der befehlshabende Offizier solcherKörperschaften und der Sekretär des Departements der Feuerwehr soll, dem Assessor des resp. Distriktes bis zum 2. Juli spätestens, eine von ihnen beeidigte Liste einreichen, in der die Namen der steuerfreien Glieder einer solchen Körperschaft oder eines solchen Departement, verzeichnet sind. Keine Person darf von der Personalsteuer befreit werden, ohne dass dieselbe im Verlaufe des Juni bei dem Assessor des Distriktes — die Gründe ihres Rechtes darlegend — darum nachgesucht hat.

Section68. Ferner soll alles Grundeigenthum des Königs, der Königin, der Krone oder — als zu Schulzwecken bestimmt — der incorporirten und Privat-Schulen, des Hospitals der Königin, religiöser Gesellschaften zu Kirchen oder Begräbnissplätzen (welche nicht mehr als 5 Acker Flächeninhalt haben) von der Steuer befreit sein. Ferner soll alles Personaleigenthum des Königs oder der Königin, des Staates, der Schulbehörden für Schulzwecke, incorporirter oder Privatschulen und des Hospitals der Königin, von Steuern befreit sein.

„Die festgesetzte Erhebung von ¾ % auf den Werth des Eigenthums — wie früher erwähnt — soll nur von dem Personal oder Grundeigenthum erhoben werden, dessen Werth 300 Dollar übersteigt.“

Section69. Der Finanzminister soll hiermit verpflichtet und ermächtigt sein — zur Schätzung und Collekte der Steuern auf Grundlage dieses Gesetzes — Vorschriften, die aber in keiner Weise den Statuten derConstitution widersprechen dürfen, zu erlassen.

Strafen.

Section70. Wenn eine laut diesem Akte steuerpflichtige Person folgende Vergehen begeht: mit Wissen oder vorsätzlich eine falsche Deklaration über den Werth seines Eigenthums abgibt, oder in Bezug auf sein Eigenthum eine falsche Auskunft, mit der Absicht dadurch die Schätzung desselben zu verringern, ertheilt, oder auf betrügerischem Wege oder durch vorsätzliche Versäumniss oder auf irgend eine andere Weise der Schätzung seinesEigenthums entgeht oder zu entgehen sucht, soll nach Erweis ihres Vergehens, laut dem Urteilsspruch eines Distrikts- oder Polizeirichters, zur Zahlung des dreifachen Betrages der geschätzten Steuer und einer Geldstrafe von 25 bis 500 Dollar unterworfen werden.

Section71. Jede Person die zur Ausführung eines der in Sektion 70 erwähnten Vergehens, in irgend welcher Weise behilflich ist, soll, nachdem ihr Vergehen vor einem Distrikts- oder Polizeirichter erwiesen worden, einer Geldstrafe von 25 bis 250 Dollar unterworfen werden.

Section72. Dieser Akt soll in Wirksamkeit treten vom 1. Juni a. D. 1883. —

Der Vorschlag zur „Regelung des Verkaufes spirituöser Flüssigkeiten“ wurde von der legislativen Versammlung angenommen, den 7. August 1882 vom König bestätigt und wie folgend zum Gesetz:

Section1. Die verschiedenen Gesetze und Theile solcher, die in der diesem Akte beigefügten Liste benannt sind, sollen hiermit insofern widerrufen werden, dass alle Punkte in denselben, die dem Wortlaut dieses Aktes widersprechen, als null und nichtig erklärt werden, mit Ausnahme solcher Fälle, wo noch unerledigte gerichtliche Verfahren, begangene Vergehen, eingegangene Verbindlichkeiten sich noch unter der Wirksamkeit der benannten widerrufenen Gesetze befinden und bis zur Erledigung derselben und nicht länger unter der Autorität derselben verbleiben sollen. Personen, die laut den Regeln der Sectionen 18, 19, 20, 21 und 22 des Capitels 41 des Penalcodex eine Licenz erhalten haben, sollen dieselbe gegen eine unter den Regeln dieses Aktes verfasste Licenz eintauschen und einen verhältnissmässigen Theil der durch diesen Akt vorgeschriebenen Sporteln entrichten.Section2. Folgende Worte, wenn dieselben in diesem Akte gebraucht werden, sollen folgendermassen verstanden werden: „spirituöse Flüssigkeiten“ soll bedeuten Wein jeder Art, Spiritus, Ale, Zider, Birnenmost, Bier oder andere destillirte oder gegohrene oder berauschenende Flüssigkeiten; „Sonntag“ soll bedeuten die Zeit von Sonnabend 11 Uhr Abends bis Montag 5 Uhr Morgens; „des Königs Conseil“ soll bedeuten Seine Majestät mit dem Rath und der Beistimmung seines geheimen Conseils.Nichts in diesem Akt soll auf Personen, die spirituöse oder destillirte Parfümerien bona fide als Parfümerien verkaufen, oder als qualificirte undlicenzirte Aerzte, Chirurgen, Chemiker oder Droguisten die Spirituosen zu medicinischen Zwecken verabfolgen und verkaufen, Bezug haben.Section3. Licenzen, die laut den Regeln dieses Aktes verabfolgt werden, soll der Minister des Innern unterzeichnen und mit dem Siegel seines Departements versehen und sollen mit Ausnahme nachfolgender Fälle nicht transferabel und vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, auf ein Jahr gültig sein.Section4. Ein Jeder, der zum Verkauf berauschende Getränke oder Substanzen irgend welcher Art im Königreiche zubereitet, soll einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder in Ermangelung der Zahlung, einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit von einer Dauer bis 2 Jahre, unterworfen werden.Section5. Ein Jeder, der spirituöse Flüssigkeiten im Königreiche destillirt (es sei denn, dass es unter einer Licenz, die laut dem Akt des 13. Juli 1874 der betitelt ist: „Ein Akt zur Ermächtigung des Minister des Innern zur Ausstellung von Licenzen zur Destillationspirituöser Flüssigkeiten“ stattfindet), soll zu einer Geldstrafe im Betrage von 50 bis 100 Dollar oder in Ermangelung der Zahlung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 2 Jahren, verurtheilt werden.Section6. Alle spirituösen Flüssigkeiten, die betrügerisch unter dem Namen von Parfümerien und praeservirten Früchten mit der Absicht einer Steuerdefraudation eingeführt werden, unterliegen der Confiscation und dem öffentlichen Verkauf zum Nutzen des Staatsschatzes.Section7. Alle Destillerien, Destillationsapparate (mit Ausnahme der durch den in Section 5 in Parenthesebenannten Akt des 13. Juli bewilligten) und alle Gegenstände, die zur Destillation spirituöser Flüssigkeiten oder anderer berauschender Getränke und Substanzen im Königreiche benutzt sind, desgleichen alle spirituösen Flüssigkeiten oder berauschende Getränke oder Substanzen, die im Königreiche zubereitet werden — verfallen der Regierung von Hawaii und sollen sofort durch die Ordnungsrichter, oder deren Gehülfen, den Sheriffs oder deren Stellvertretern, oder durch Constabler in Beschlag genommen werden. Alle solche Gegenstände, die durch andere Beamte als den resp. Ordnungsrichter oder dessen Gehülfen, Sheriff oder dessen Stellvertreter in Beschlag genommen werden, sollen sofort von dem resp. Beamten dem nächsten Ordnungsrichter oder Sherif oder deren Gehülfen überliefert werden, die alsdann die Publikation einer solchen Pfändung in eine Zeitschrift verursachen und, wenn der Besitzer der gepfändeten Gegenstände im Verlauf von 20 Tagen — vom Tage der Publikation der Pfändung an gerechnet — dem Beamten, der die Pfändung bewerkstelligt hat, sein Recht und seine Ansprüche auf das gepfändete Eigenthum nicht schriftlich eingereicht hat, den Verfall derselben an die Regierung von Hawaii bestimmen. In allen Fällen jedoch, wo der Besitzer eine solche schriftliche Eingabe eingereicht hat, so ist es die Pflicht des resp. Ordnungsrichters, seines Gehülfen oder des Sheriffs, in dessen Besitz sich das betreffende Eigenthum befindet dem Generalrechtsanwalt einen schriftlichen Bericht über die Thatsache einzureichen, der hiermit autorisirt und aufgefordert wird, legale Massregeln zur Entscheidung, ob das gepfändete Eigenthum laut den Verordnungen dieser Section verfallen oder nicht verfallen ist, zu treffen.Section8. Der Minister des Innern ist hiermit ermächtigt, in Folge einer Bittschrift — in der der Name und der Ort, wo das Geschäft eröffnet werden soll, angegeben sein muss — Licenzen zum Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen und zwar Denjenigen, die schon Licenzen zum Engrosverkauf von Gütern, Waaren und Handelsartikeln besitzen.Section9. Der Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten soll darin bestehen, dieselben nur in der importirten Verpackung zu verkaufen und nicht in anderer Art und Weise. Es dürfen diese Flüssigkeiten weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten — wo sie verkauft werden oder in solchen, die vom Eigenthümer der Licenz oder in seinem Auftrage zu diesem Zweck beschafft oder gemiethet sind — getrunken oder gebraucht werden; im Falle dies geschieht, so verfällt die Licenz des Betreffenden, wie auch die festgesetzte Strafsumme seines Bonds durch das Gesetz.Section10. Vor der Bewilligung einer solchen Engroshandel-Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten, soll der Applikant zum Nutzen der Regierung von Hawaii, 250 Dollar einzahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister des Innern gebilligten Garantie, ausstellen.Section11. Der Minister des Innern ist ermächtigt, in derselben Weise eine sogenannte Handelslicenz einer Person zum Verkaufe von Wein, Ale und anderen spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen, nachdem Applikant ihm eine Bittschrift — in welcher der Name des Verkäufers und der Ort, wo das Geschäft etablirt werden soll, angegeben ist — eingereicht hat.Section12. Jede Person, die eine Licenz in Uebereinstimmung mit vorstehender Section erhalten hat, darf keinerlei Spirituosen unter Quantitäten einer Gallone und keinerlei Weine, Ale und andere alkoholhaltige Flüssigkeiten unter 1 Dutzend Flaschen verkaufen. Es dürfen letztere weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten wo sie verkauft worden, oder in zu denselben gehörenden Räumlichkeiten des Inhabers der Licenz, oder in solchen, die in seinem Auftrage für diesen Zweck geschaffen oder gemiethet sind, getrunken oder verbraucht werden. Im Falle dies geschieht, so verwirkt der Inhaber seine Licenz und verfällt mit seinem Bond der Strafe des Gesetzes.Section13. Vor der Bewilligung einer solchen Licenzzum Verkauf von Wein, Ale oder anderen spirituösen Flüssigkeiten laut Section 11 u. 12 dieses Aktes, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen des königlichen Schatzes, die Summe von 500 Dollar auszahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister gebilligten Garantie stellen.Section14. Der Minister des Innern ist ermächtigt, Licenzen zum Kleinhandel mit spirituösen Flüssigkeiten nach Empfang einer Bittschrift, in welcher der Applikant den Namen des Verkäufers und den Ort, wo das Geschäft in den Distrikten etablirt werden soll, angegeben hat, zu bewilligen.Section15. Vor der Bewilligung einer solchen Kleinhandelslicenz zum Verkaufe von spirituösen Flüssigkeiten laut Section 14, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen der Regierung von Hawaii, die Summe von 1000 Dollar auszahlen und einen Bond dem Minister des Innern im Betrage von ebenfalls 1000 Dollar mit einer vom Minister gebilligten Sicherheit ausstellen.Section16. Letzterwähnte Licenz soll den Inhaber berechtigen, per Flasche und per Glas in den Verkaufslokalitäten selbst, spirituöse Flüssigkeiten nach Belieben täglich — mit Ausnahme des Sonntags — von 5 Uhr bis 11 Uhr Abends, zu verkaufen.Section17. Der Minister des Innern soll die Befugniss haben und verpflichtet sein, mit der Genehmigung des Königs im Conseil die Grenzen festzustellen, in denen Diejenigen, die eine Licenz laut den Bestimmungen dieses Aktes erhalten haben, ihre Geschäfte machen dürfen und die Veröffentlichung solcher Bestimmungen veranlassen. Er soll in der Licenz das Haus, die Bude oder den Platz benennen, wo der Besitzer einer Licenz sein Geschäft eröffnen darf. Eine solche Licenz ist nicht transferabel, daher eine andere Person als der Besitzer selbst, nicht berechtigt ist, auf Grund derselben das Geschäft zu führen; auch ist der Besitzer nicht berechtigt, an einem anderen Platze als dem durch die Licenz bestimmten,das Geschäft zu eröffnen; es sei denn, dass Se. Majestät im geheimen Conseil eine Veränderung der Grenzen befiehlt, in denen die spirituösen Flüssigkeiten alsdann verkauft werden können, und werden alsdann diese Veränderungen, der laut diesem Akte ausgereichten Licenz, angepasst. Für den Fall, dass Se. Majestät im Conseil, den Minister des Innern autorisirt, Licenzen zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten ausserhalb der Grenzen der Stadt Honolulu zu gewähren und auszustellen, so sollen die Sporteln für solche Licenzen, gleich denen in der Section, 15 dieses Aktes bestimmten sein.Section18. Die Art des Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten soll im Wortlaute der Licenz genau bestimmt und regulirt sein und der Minister des Innern möge hierzu in der Licenz, definirte Regeln und Regulationen, an die sich die Verkäufer zu halten haben, vorschreiben.„Jede Licenz, die den Verkauf in Lokalitäten ausserhalb der Grenzen der Stadt Honolulu autorisirt, berechtigt nicht den Verkäufer, den Genuss der verkauften spirituösen Flüssigkeiten in der Lokalität selbst, den Käufern zu gestatten.“Section19. Jede Person, die laut diesem Akt um eine Licenz nachsucht, ist verpflichtet, vor Empfang einer solchen einen vom Minister des Innern gebilligten Bond in folgender Form auszustellen:„Hiermit sei Allen und Jedermann bekannt, dass wir ..... hauptsächlich und ..... als Cavent, vor dem Minister des Innern uns verpflichtet und verbindlich zu einer Strafsumme von... Dollar gesetzlichem Gelde gemacht haben, die auf unser gemeinschaftliches und persönliches Eigenthum erhoben werden soll, im Falle die nachfolgend benannten Bedingungen nicht erfüllt werden.Für die richtige und volle Auszahlung derselben verpflichten wir uns gemeinschaftlich und einzeln für unsere Erben, Executoren, Administratoren und Assinienten.Besiegelt mit unseren Siegeln und datirt den ... Tag des .... 18... Die Bedingungen dieser Obligation sind folgende: dass der Unterzeichnete .....an diesem Tage um eine Licenz zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten in Uebereinstimmung mit dem am .... Tage des .... 18... bestätigten Gesetze unter dem Titel „„Ein Akt zur Regelung des Verkaufes von spirituösen Flüssigkeiten““ nachgesucht und alle gesetzlichen Verpflichtungen hierzu erfüllt hat und dass demselben die Licenz zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten für die Dauer eines Jahres vom unterzeichneten Tage an gerechnet, ausgefertigt worden ist. Im Fall nun während derDauer der Licenz der benannte.... keiner Lehensuntreue, keines Meineides, oder anderen ehrlosen Vergehens gegen die Gesetze oder die gesetzlichen Staatseinnahmen, oder eines Vergehens demzufolge laut den Licenzstatuten der Verfall der Licenz bestimmt worden ist, sich schuldig gemacht hat, so soll diese Obligation als erledigt zu betrachten sein. Im entgegengesetzten und zwar bewiesenen Falle soll durch den Urtheilsspruch eines Distrikts- oder Polizeimagistrates — ohne Zuziehung der Geschworenen — die im Bond erwähnte Strafsumme verwirkt und die dem benannten ...... an diesem Tage bewilligte Licenz als verfallen betrachtet sein.Gezeichnet mit unserer Hand und unseren Siegeln am unterzeichneten Tage und Jahre. in Gegenwart des .........“Section20. Nach dem Uebertreten irgend einer der Verpflichtungen des Bonds, soll es die Pflicht des Ministers des Innern sein, den betreffenden Bond zur Massnahme gegen die Aussteller desselben, d. h. des Prinzipals, so auch des Caventen und alle die Uebertretung betreffenden Informationen, dem Generalrechtsanwalt des Königreichs zu übermitteln.Section21. Der Minister des Innern soll in das Buch der Licenzen die Namen sämmtlicher mit Licenzen versehener Verkäufer spirituöser Flüssigkeiten im Königreiche, nebst Angabe ihrer Wohnungen, den Charakter der ihnen verabfolgten Licenz, den Betrag der von ihnen eingezahlten Licenzsporteln und das Datum der Licenzausstellung eintragen.Section22. Es soll ungesetzlich sein, eine Licenz zum Detailverkauf spirituöser Flüssigkeiten für ein Haus oder eine Lokalität auszustellen, wo ein anderes Geschäft als ein Victualiengeschäft sich befindet, oder in unmittelbarer Verbindung mit einem anderen Geschäftshause oder anderer Geschäftslokalität, ausser Victualiengeschäfte, steht.Section23. Falls irgend eine Person mit Ausnahme des Agenten oder Dieners einer Licenzperson, im Königreiche über spirituöse Flüssigkeiten verfügt, oder solche verkauft, oder es anderen Personen gestattet, über spirituöse Flüssigkeiten zu verfügen, oder solche im Königreiche zu verkaufen, ohne vorher eine Licenz laut diesem Akte gelöst zu haben, soll dieselbe zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dollar und für jede wiederholte Uebertretung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit auf eine Dauer von 3 bis 6 Monaten und einer erneuerten Geldstrafe von 500 Dollar, verurtheilt werden.Section24. Im Fall der Inhaber solcher Licenz, einer Person gestattet, in der respect. Verkaufslokalität oder zu derselben gehörenden Räumlichkeit, ein ungesetzliches Spiel zu spielen, oder ungesetzlich sich zu belustigen, oder Jemandem gestattet, am Sonntag Billard oder irgend ein anderes Spiel in den betreffenden Lokalitäten zu spielen, oder prostituirten, trunkenen oder anderen unordentlichen Personen den Einlass in seine Lokalitäten gewährt, so soll derselbe für ein jedes solches Vergehen, mit einer Geldstrafe bis 100 Dollar bestraft werden.Section25. Der Inhaber einer Licenz, der am Sonntag spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder es gestattet, in seinem Verkaufshause oder -Lokalität solche am Sonntag zu trinken, soll einer Geldstrafe bis 200 Dollar unterworfen werden. Diese Verordnung soll jedoch nicht massgebend für seine bonafide-Kostgänger und Miethbewohner des Hauses sein, denen er das Uebliche zu den Mahlzeiten verabfolgen darf.Section26. Im Falle irgend ein Inhaber einer lautdiesem Akt ausgestellten Licenz, im Verlaufe von 12 Monaten 2 Mal eines derartigen Vergehens gegen die Vorschriften dieses Aktes überführt und vom Richter als schuldig erklärt worden ist, so soll der Richter ihn seiner Licenz als verlustig erklären, und es soll alsdann die Pflicht des Generalrechtsanwaltes sein, die erforderlichen Massregeln zur ferneren gerichtlichen Belangung des Schuldigen und zur Erlangung der Strafsumme des ausgestellten Bonds zu treffen. Ein solcher Schuldiger verliert alsdann sein Recht und die Fähigkeit für immer, unterdiesemAkte eine Licenz zu erhalten.Section27. Der Inhaber einer Licenz darf weder in seinem Geschäftshause, noch in den dazu gehörigen Räumlichkeiten, spirituöse Flüssigkeiten einer Person verabfolgen, die in einem angetrunkenen Zustande sich befindet und verfällt für ein jedes Vergehen dieser Art in eine Geldstrafe von 50 bis 100 Dollar und im Fall eine derartige angetrunkene Person sich länger als drei Stunden in jenen Lokalitäten aufhält, so unterliegt der Inhaber der Licenz einer gleichen Geldstrafe.Section28. Der Inhaber einer Detailverkaufslicenz darf die Schulden einer Person die durch Verabfolgung spirituöser Flüssigkeiten in seiner Lokalität durch Trinken an Ort und Stelle entstanden, nicht gerichtlich einzutreiben suchen, hat jedoch das Recht, den schuldigen Betrag von Personen zu fordern und solche vor Gericht zu belangen, denen er als bonafide-Kostgängern oder Miethwohnern seines Lokales, zu den Mahlzeiten spirituöse Flüssigkeiten verabreicht hat.Section29. Im Falle der Inhaber einer Detailverkaufs-Licenz anstatt Geld, Bankscheine oder Geldanweisungen ein Pfand für verabreichte spirituöse Flüssigkeiten oder für irgend eine Belustigung des Hauses fordert oder empfängt, so unterliegt derselbe einer Geldstrafe bis zu 50 Dollar.Section30. Im Falle der Inhaber einer Licenz der Lehensuntreue, des Meineides, irgend eines ehrlosen Verbrechens oder des Vergehens der Beeinträchtigung der gesetzlichen Einkünfte des Staates sich schuldig erwiesen hat oderim Falle derselbe einer Person die Verwaltung, die Oberaufsicht oder die Leitung seines Geschäftes auf länger denn 40 nach einander folgende Tage im Jahre — ohne eine vorhergegangene Erlaubniss des Ministers des Innern — während seiner Abwesenheit übertragen hat, oder im Falle er als Leiter des Geschäftes — ob er selbst anwesend oder nicht — eine Person hält, die keine Licenz gelöst, oder es zulässt, dass ein solches Haus verfällt oder in Unordnung geräth, so soll in Folge einer Klage und der erforderlichen Beweise von einem solchen Vergehen, laut dem Gutachten eines Distrikts- oder Polizeirichters in der laut Liste 2 angegebenen Form, der betreffende Richter die Licenz als verwirkt erklären und die Schliessung eines solchen Hauses befehlen. Im Falle jedoch ein solches Haus durch Feuersbrunst oder Sturm oder durch eine andere Ursache, wo die Controle des Inhabers der Licenz nicht schuldig, verfallen oder in Unordnung gerathen ist, so wird das Recht der Licenz, für einen eventuellen Zeitraum, bis zur Wiederrestaurirung desselben, aufrecht erhalten.Section31. Im Falle die mit einer Licenz versehene Person gefälschte spirituöse Flüssigkeiten verkauft, oder solche zum Verkauf ausbietet, so soll dieselbe für jedes derartige Vergehen einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dollar verfallen. Zur Analysirung der spirituösen Flüssigkeiten, ist ein jeder Richter — in Folge einer beeidigten Anklage und einer Deposition von 5 Dollar für die Kosten der Analyse von Seiten des Klägers — autorisirt die resp. Flüssigkeiten unter Beschlag zu legen und durch eine hierzu competente Persönlichkeit analysiren zu lassen. Die Kosten einer solchen Analyse sollen einen Theil der Geldstrafe, den der Richter dem Schuldigen auferlegt, bilden.Section32. Jeder Distriktsrichter, Ordnungsrichter, Ordnungsrichteradjunkt, Sheriff, dessen Stellvertreter oder jeder Constabler darf spirituöse Flüssigkeiten mit Beschlag legen und abnehmen, wo er gerechten Verdacht hegt, dass solche auf Landstrassen, Fusswegen, in Stiefeln, in Zelten, in Buden oder Schuppen, in Booten oder Schiffenoder wo und auf welche Art es immer sei, durch Personen ohne Licenzen zum Verkaufe heimlich transportirt werden. Dasselbe gilt von allen zum Trinken und Messen der spirituösen Flüssigkeiten erforderlichen Geschirren und Utensilien, allen Karren — Bierkarren und anderem Fuhrwerk —, allen Pferden und anderen Thieren, die zum Transport gebraucht worden, sowie allen Booten und anderen Schiffen die zur Beförderung jener gedient haben. Ein jeder Richter darf auf den vereidigten Beweis des betreffenden Vergehens hin, je nach seinem Gutachten, den Schuldigen einer Geldstrafe bis zu 250 Dollar und einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit bis zu 3 Monaten unterwerfen. Die abgenommenen spirituösen Flüssigkeiten, die Geschirre und Utensilien derselben, alle Karren, Bierkarren, Fuhrwerke, Pferde oder andere Thiere, alle Boote und Schiffe, die zum Transport derselben benutzt worden, soll der betreffende Richter als verfallen erklären und den Befehl zur Versteigerung derselben erlassen und mit dem Ertrag nach Abzug der Kosten laut den Vorschriften der Gesetze verfügen. Es wird ferner ausserdem noch bestimmt, dass in allen Fällen, wo spirituöse Flüssigkeiten transportirt werden, oder auf dem Wege des Transports von einem Ort zum andern sind, die Beweisführung, dass solche spirituöse Flüssigkeiten nicht zum Verkaufe transportirt werden, dem Führer eines solchen Transportes auferlegt werde.Section33. Jede Person, die, ohne im Besitz einer Licenz zu sein, ein Schild, eine Aufschrift, eine Bemalung oder andere Zeichen an seinem Hause oder in der Nähe desselben, oder an irgend einem Orte einen eingerichteten Schänktisch, oder Flaschen oder Fässer in einer Art und Weise ausstellt, dass anzunehmen ist, dass spirituöse Flüssigkeiten in seinem Hause oder dem betreffenden Orte verkauft oder ausgeschänkt werden, oder falls in solchen Lokalitäten mehr spirituöse Flüssigkeiten vorhanden als für den vernünftigen Privatgebrauch der Insassen erforderlich ist, soll auf Grund des prima-facie-Beweises eines ungesetzlichen Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten, als schuldig nach den Vorschriften dieses Aktes bestraft werden.Section34. Infolge der beeidigten Information einer Person an irgend einen Polizei- oder Distriktsrichter, dass sie im Glauben, dass irgend eine Person ohne Licenz spirituöse Flüssigkeiten an irgend einem Orte oder in irgend einem Hause verkauft, so soll der resp. Richter einem Constabler den Befehl ertheilen, ein solches Haus oder ein solches Lokal zu durchsuchen und alle hier und da vorgefundenen spirituösen Flüssigkeiten und alle zu diesen gebrauchten Geschirre zu nehmen oder unter Beschlaglegung zu bewahren, bis der Eigenthümer vor dem Richter — um solche spirituöse Flüssigkeiten und Geschirre derselben von der Beschlagnahme zu befreien — demselben die Mittheilung gemacht, von wo er sich dieselben angeschafft hat. Falls eine solche Person ihrer Citirung nicht Folge leistet oder im Falle es dem Richter erscheinen sollte, dass solche spirituöse Flüssigkeiten an dem qu. Orte oder qu. Hause zu ungesetzlichem Verkauf oder Verfügen vorhanden gewesen, so soll derselbe jene Flüssigkeiten nebst Geschirren als verfallen erklären und zur öffentlichen Versteigerung verurtheilen. Nach Zahlung der Unkosten einer solchen Versteigerung sollen die erforderlichen Strafmassregeln gegen den Schuldigen laut den Vorschriften dieses Aktes vollzogen werden.Section35. In allen Verfahren gegen Personen, die ohne eine Licenz spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder zu verkaufen gestattet haben, sollen solche Personen, solange sie nicht während des Verhörs eine Licenz vorgewiesen, als zu dem Spirituosen-Verkauf unberechtigte angesehen werden.Section36. Die Verabfolgung von spirituösen Flüssigkeiten durch irgend eine Person in einem Hause, oder an einem Orte soll zur Feststellung der Ueberführung — dass solche spirituöse Flüssigkeiten für Geld oder andere Entschädigungen verabreicht worden sind — alsgenügender prima-facie-Beweis gelten, wenn nicht Gegenbeweise gestellt werden, die das betreffende Recht einräumen.Section37. Jeder Gatte, jede Frau, jedes Kind, jeder Verwandte, jeder Aufseher, Angestellter oder jede andere Person, die durch eine angetrunkene Persönlichkeit oder durch die Folgen davon persönlich oder in ihrem Eigenthum verletzt worden ist, oder selbst angetrunken Andere verletzt hat, soll als verletzt oder benachtheiligt das Recht haben, in eigenem Namen einzeln oder summarisch gegen den resp. Verkäufer der spirituösen Getränke, die die Berauschung der betreffenden Personen verursacht haben zu verklagen und eine Entschädigung von demselben zu fordern. Eine verheirathete Frau soll gleich einer unverheiratheten Frau berechtigt sein, ihre Klage selbst einzureichen, dieselbe zu controliren und über die empfangene Entschädigung zu disponiren. Alle Entschädigungen der Unmündigen unter diesem Akte, sollen laut der Entscheidung des resp. Gerichtshofes entweder dem Unmündigen selbst oder deren Eltern, Vormündern oder nächsten Freunden für dieselben ausgezahlt werden.Section38. Die in vorhergehender Sektion erwähnten Entschädigungsklagen können vor jedem competenten Gerichtshofe des Königreichs verhandelt werden.Section39. Eine öffentliche Versteigerung von spirituösen Flüssigkeiten darf in keinem Hause und an keinem Orte, ohne vorhergegangene Lösung einer Licenz stattfinden. Ein jeder Versteigerer oder jede Person, die diese Vorschrift übertritt, verfällt den früher erwähnten Strafen für Verkauf spirituöser Flüssigkeiten ohne Licenz, mit Ausnahme der Versteigerung von spirituösenFlüssigkeiten unter Probestempel („bond by sample“), wenn der Besitzer derselben regelrecht zum Verkaufe solcher, mit einer resp. Licenz versehen ist, desgleichen bei Fällen, wo der Minister des Innern einen gesetzlich berechtigten Auktionär autorisirt, spirituöse Flüssigkeiten die Privateigenthum sind, oder die nicht zum Profit eines Handelsgeschäftes verkauft werden, zu veräussern.Section40. Jede Person, die angetrunken in eine für den Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten berechtigte Lokalität eintritt, oder in derselben sich angetrunken hat und auf die Aufforderung des Inhabers der Lokalität oder seines Stellvertreters dieselbe nicht verlässt, soll durch einen Constabler ohne Weiteres arretirt und nach Ueberführung ihres Vergehens mit einer Geldbuse von 10 Dollar bestraft werden.Section41. Eine jede Person, die zu den gesetzlich verbotenen Stunden, oder an Sonntagen, trinkend in einer licenzirten Lokalität gefunden wird, soll derselben Strafe, der der Inhaber eines solchen Lokales für das Offenhalten desselben während einer verbotenen Zeit unterliegt, anheimfallen, und zugleich von einem Constabler oder durch einen Beamten des Ordnungsgerichtes arretirt werden.Section42. Eine jede Person, die in das Königreich spirituöse Flüssigkeit ohne — laut diesem Akt vorgeschriebener — Licenz importirt und solche nicht zu seinem eigenen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, verfällt nach Ueberführung ihres Vergehens vor einem Polizei- oder Distriktsgericht, einer Geldstrafe von 500 Dollar, oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit auf die Dauer von 2 Jahren.Section43. Dieser Akt wird in Kraft treten und Gesetz den 1. Oktober 1882 und bleibt wirksam bis zum 1. Januar 1885. —

Section1. Die verschiedenen Gesetze und Theile solcher, die in der diesem Akte beigefügten Liste benannt sind, sollen hiermit insofern widerrufen werden, dass alle Punkte in denselben, die dem Wortlaut dieses Aktes widersprechen, als null und nichtig erklärt werden, mit Ausnahme solcher Fälle, wo noch unerledigte gerichtliche Verfahren, begangene Vergehen, eingegangene Verbindlichkeiten sich noch unter der Wirksamkeit der benannten widerrufenen Gesetze befinden und bis zur Erledigung derselben und nicht länger unter der Autorität derselben verbleiben sollen. Personen, die laut den Regeln der Sectionen 18, 19, 20, 21 und 22 des Capitels 41 des Penalcodex eine Licenz erhalten haben, sollen dieselbe gegen eine unter den Regeln dieses Aktes verfasste Licenz eintauschen und einen verhältnissmässigen Theil der durch diesen Akt vorgeschriebenen Sporteln entrichten.

Section2. Folgende Worte, wenn dieselben in diesem Akte gebraucht werden, sollen folgendermassen verstanden werden: „spirituöse Flüssigkeiten“ soll bedeuten Wein jeder Art, Spiritus, Ale, Zider, Birnenmost, Bier oder andere destillirte oder gegohrene oder berauschenende Flüssigkeiten; „Sonntag“ soll bedeuten die Zeit von Sonnabend 11 Uhr Abends bis Montag 5 Uhr Morgens; „des Königs Conseil“ soll bedeuten Seine Majestät mit dem Rath und der Beistimmung seines geheimen Conseils.

Nichts in diesem Akt soll auf Personen, die spirituöse oder destillirte Parfümerien bona fide als Parfümerien verkaufen, oder als qualificirte undlicenzirte Aerzte, Chirurgen, Chemiker oder Droguisten die Spirituosen zu medicinischen Zwecken verabfolgen und verkaufen, Bezug haben.

Section3. Licenzen, die laut den Regeln dieses Aktes verabfolgt werden, soll der Minister des Innern unterzeichnen und mit dem Siegel seines Departements versehen und sollen mit Ausnahme nachfolgender Fälle nicht transferabel und vom Tage ihrer Ausstellung an gerechnet, auf ein Jahr gültig sein.

Section4. Ein Jeder, der zum Verkauf berauschende Getränke oder Substanzen irgend welcher Art im Königreiche zubereitet, soll einer Geldstrafe bis 500 Dollar, oder in Ermangelung der Zahlung, einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit von einer Dauer bis 2 Jahre, unterworfen werden.

Section5. Ein Jeder, der spirituöse Flüssigkeiten im Königreiche destillirt (es sei denn, dass es unter einer Licenz, die laut dem Akt des 13. Juli 1874 der betitelt ist: „Ein Akt zur Ermächtigung des Minister des Innern zur Ausstellung von Licenzen zur Destillationspirituöser Flüssigkeiten“ stattfindet), soll zu einer Geldstrafe im Betrage von 50 bis 100 Dollar oder in Ermangelung der Zahlung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit bis zu 2 Jahren, verurtheilt werden.

Section6. Alle spirituösen Flüssigkeiten, die betrügerisch unter dem Namen von Parfümerien und praeservirten Früchten mit der Absicht einer Steuerdefraudation eingeführt werden, unterliegen der Confiscation und dem öffentlichen Verkauf zum Nutzen des Staatsschatzes.

Section7. Alle Destillerien, Destillationsapparate (mit Ausnahme der durch den in Section 5 in Parenthesebenannten Akt des 13. Juli bewilligten) und alle Gegenstände, die zur Destillation spirituöser Flüssigkeiten oder anderer berauschender Getränke und Substanzen im Königreiche benutzt sind, desgleichen alle spirituösen Flüssigkeiten oder berauschende Getränke oder Substanzen, die im Königreiche zubereitet werden — verfallen der Regierung von Hawaii und sollen sofort durch die Ordnungsrichter, oder deren Gehülfen, den Sheriffs oder deren Stellvertretern, oder durch Constabler in Beschlag genommen werden. Alle solche Gegenstände, die durch andere Beamte als den resp. Ordnungsrichter oder dessen Gehülfen, Sheriff oder dessen Stellvertreter in Beschlag genommen werden, sollen sofort von dem resp. Beamten dem nächsten Ordnungsrichter oder Sherif oder deren Gehülfen überliefert werden, die alsdann die Publikation einer solchen Pfändung in eine Zeitschrift verursachen und, wenn der Besitzer der gepfändeten Gegenstände im Verlauf von 20 Tagen — vom Tage der Publikation der Pfändung an gerechnet — dem Beamten, der die Pfändung bewerkstelligt hat, sein Recht und seine Ansprüche auf das gepfändete Eigenthum nicht schriftlich eingereicht hat, den Verfall derselben an die Regierung von Hawaii bestimmen. In allen Fällen jedoch, wo der Besitzer eine solche schriftliche Eingabe eingereicht hat, so ist es die Pflicht des resp. Ordnungsrichters, seines Gehülfen oder des Sheriffs, in dessen Besitz sich das betreffende Eigenthum befindet dem Generalrechtsanwalt einen schriftlichen Bericht über die Thatsache einzureichen, der hiermit autorisirt und aufgefordert wird, legale Massregeln zur Entscheidung, ob das gepfändete Eigenthum laut den Verordnungen dieser Section verfallen oder nicht verfallen ist, zu treffen.

Section8. Der Minister des Innern ist hiermit ermächtigt, in Folge einer Bittschrift — in der der Name und der Ort, wo das Geschäft eröffnet werden soll, angegeben sein muss — Licenzen zum Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen und zwar Denjenigen, die schon Licenzen zum Engrosverkauf von Gütern, Waaren und Handelsartikeln besitzen.

Section9. Der Engroshandel von spirituösen Flüssigkeiten soll darin bestehen, dieselben nur in der importirten Verpackung zu verkaufen und nicht in anderer Art und Weise. Es dürfen diese Flüssigkeiten weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten — wo sie verkauft werden oder in solchen, die vom Eigenthümer der Licenz oder in seinem Auftrage zu diesem Zweck beschafft oder gemiethet sind — getrunken oder gebraucht werden; im Falle dies geschieht, so verfällt die Licenz des Betreffenden, wie auch die festgesetzte Strafsumme seines Bonds durch das Gesetz.

Section10. Vor der Bewilligung einer solchen Engroshandel-Licenz zum Verkauf spirituöser Flüssigkeiten, soll der Applikant zum Nutzen der Regierung von Hawaii, 250 Dollar einzahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister des Innern gebilligten Garantie, ausstellen.

Section11. Der Minister des Innern ist ermächtigt, in derselben Weise eine sogenannte Handelslicenz einer Person zum Verkaufe von Wein, Ale und anderen spirituösen Flüssigkeiten zu bewilligen, nachdem Applikant ihm eine Bittschrift — in welcher der Name des Verkäufers und der Ort, wo das Geschäft etablirt werden soll, angegeben ist — eingereicht hat.

Section12. Jede Person, die eine Licenz in Uebereinstimmung mit vorstehender Section erhalten hat, darf keinerlei Spirituosen unter Quantitäten einer Gallone und keinerlei Weine, Ale und andere alkoholhaltige Flüssigkeiten unter 1 Dutzend Flaschen verkaufen. Es dürfen letztere weder ganz noch theilweise in den Lokalitäten wo sie verkauft worden, oder in zu denselben gehörenden Räumlichkeiten des Inhabers der Licenz, oder in solchen, die in seinem Auftrage für diesen Zweck geschaffen oder gemiethet sind, getrunken oder verbraucht werden. Im Falle dies geschieht, so verwirkt der Inhaber seine Licenz und verfällt mit seinem Bond der Strafe des Gesetzes.

Section13. Vor der Bewilligung einer solchen Licenzzum Verkauf von Wein, Ale oder anderen spirituösen Flüssigkeiten laut Section 11 u. 12 dieses Aktes, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen des königlichen Schatzes, die Summe von 500 Dollar auszahlen und einen Bond im Betrage von 1000 Dollar mit mindestens einer vom Minister gebilligten Garantie stellen.

Section14. Der Minister des Innern ist ermächtigt, Licenzen zum Kleinhandel mit spirituösen Flüssigkeiten nach Empfang einer Bittschrift, in welcher der Applikant den Namen des Verkäufers und den Ort, wo das Geschäft in den Distrikten etablirt werden soll, angegeben hat, zu bewilligen.

Section15. Vor der Bewilligung einer solchen Kleinhandelslicenz zum Verkaufe von spirituösen Flüssigkeiten laut Section 14, soll der Applikant dem Minister des Innern zum Nutzen der Regierung von Hawaii, die Summe von 1000 Dollar auszahlen und einen Bond dem Minister des Innern im Betrage von ebenfalls 1000 Dollar mit einer vom Minister gebilligten Sicherheit ausstellen.

Section16. Letzterwähnte Licenz soll den Inhaber berechtigen, per Flasche und per Glas in den Verkaufslokalitäten selbst, spirituöse Flüssigkeiten nach Belieben täglich — mit Ausnahme des Sonntags — von 5 Uhr bis 11 Uhr Abends, zu verkaufen.

Section17. Der Minister des Innern soll die Befugniss haben und verpflichtet sein, mit der Genehmigung des Königs im Conseil die Grenzen festzustellen, in denen Diejenigen, die eine Licenz laut den Bestimmungen dieses Aktes erhalten haben, ihre Geschäfte machen dürfen und die Veröffentlichung solcher Bestimmungen veranlassen. Er soll in der Licenz das Haus, die Bude oder den Platz benennen, wo der Besitzer einer Licenz sein Geschäft eröffnen darf. Eine solche Licenz ist nicht transferabel, daher eine andere Person als der Besitzer selbst, nicht berechtigt ist, auf Grund derselben das Geschäft zu führen; auch ist der Besitzer nicht berechtigt, an einem anderen Platze als dem durch die Licenz bestimmten,das Geschäft zu eröffnen; es sei denn, dass Se. Majestät im geheimen Conseil eine Veränderung der Grenzen befiehlt, in denen die spirituösen Flüssigkeiten alsdann verkauft werden können, und werden alsdann diese Veränderungen, der laut diesem Akte ausgereichten Licenz, angepasst. Für den Fall, dass Se. Majestät im Conseil, den Minister des Innern autorisirt, Licenzen zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten ausserhalb der Grenzen der Stadt Honolulu zu gewähren und auszustellen, so sollen die Sporteln für solche Licenzen, gleich denen in der Section, 15 dieses Aktes bestimmten sein.

Section18. Die Art des Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten soll im Wortlaute der Licenz genau bestimmt und regulirt sein und der Minister des Innern möge hierzu in der Licenz, definirte Regeln und Regulationen, an die sich die Verkäufer zu halten haben, vorschreiben.

„Jede Licenz, die den Verkauf in Lokalitäten ausserhalb der Grenzen der Stadt Honolulu autorisirt, berechtigt nicht den Verkäufer, den Genuss der verkauften spirituösen Flüssigkeiten in der Lokalität selbst, den Käufern zu gestatten.“

Section19. Jede Person, die laut diesem Akt um eine Licenz nachsucht, ist verpflichtet, vor Empfang einer solchen einen vom Minister des Innern gebilligten Bond in folgender Form auszustellen:

„Hiermit sei Allen und Jedermann bekannt, dass wir ..... hauptsächlich und ..... als Cavent, vor dem Minister des Innern uns verpflichtet und verbindlich zu einer Strafsumme von... Dollar gesetzlichem Gelde gemacht haben, die auf unser gemeinschaftliches und persönliches Eigenthum erhoben werden soll, im Falle die nachfolgend benannten Bedingungen nicht erfüllt werden.

Für die richtige und volle Auszahlung derselben verpflichten wir uns gemeinschaftlich und einzeln für unsere Erben, Executoren, Administratoren und Assinienten.

Besiegelt mit unseren Siegeln und datirt den ... Tag des .... 18... Die Bedingungen dieser Obligation sind folgende: dass der Unterzeichnete .....an diesem Tage um eine Licenz zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten in Uebereinstimmung mit dem am .... Tage des .... 18... bestätigten Gesetze unter dem Titel „„Ein Akt zur Regelung des Verkaufes von spirituösen Flüssigkeiten““ nachgesucht und alle gesetzlichen Verpflichtungen hierzu erfüllt hat und dass demselben die Licenz zum Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten für die Dauer eines Jahres vom unterzeichneten Tage an gerechnet, ausgefertigt worden ist. Im Fall nun während derDauer der Licenz der benannte.... keiner Lehensuntreue, keines Meineides, oder anderen ehrlosen Vergehens gegen die Gesetze oder die gesetzlichen Staatseinnahmen, oder eines Vergehens demzufolge laut den Licenzstatuten der Verfall der Licenz bestimmt worden ist, sich schuldig gemacht hat, so soll diese Obligation als erledigt zu betrachten sein. Im entgegengesetzten und zwar bewiesenen Falle soll durch den Urtheilsspruch eines Distrikts- oder Polizeimagistrates — ohne Zuziehung der Geschworenen — die im Bond erwähnte Strafsumme verwirkt und die dem benannten ...... an diesem Tage bewilligte Licenz als verfallen betrachtet sein.

Gezeichnet mit unserer Hand und unseren Siegeln am unterzeichneten Tage und Jahre. in Gegenwart des .........“

Section20. Nach dem Uebertreten irgend einer der Verpflichtungen des Bonds, soll es die Pflicht des Ministers des Innern sein, den betreffenden Bond zur Massnahme gegen die Aussteller desselben, d. h. des Prinzipals, so auch des Caventen und alle die Uebertretung betreffenden Informationen, dem Generalrechtsanwalt des Königreichs zu übermitteln.

Section21. Der Minister des Innern soll in das Buch der Licenzen die Namen sämmtlicher mit Licenzen versehener Verkäufer spirituöser Flüssigkeiten im Königreiche, nebst Angabe ihrer Wohnungen, den Charakter der ihnen verabfolgten Licenz, den Betrag der von ihnen eingezahlten Licenzsporteln und das Datum der Licenzausstellung eintragen.

Section22. Es soll ungesetzlich sein, eine Licenz zum Detailverkauf spirituöser Flüssigkeiten für ein Haus oder eine Lokalität auszustellen, wo ein anderes Geschäft als ein Victualiengeschäft sich befindet, oder in unmittelbarer Verbindung mit einem anderen Geschäftshause oder anderer Geschäftslokalität, ausser Victualiengeschäfte, steht.

Section23. Falls irgend eine Person mit Ausnahme des Agenten oder Dieners einer Licenzperson, im Königreiche über spirituöse Flüssigkeiten verfügt, oder solche verkauft, oder es anderen Personen gestattet, über spirituöse Flüssigkeiten zu verfügen, oder solche im Königreiche zu verkaufen, ohne vorher eine Licenz laut diesem Akte gelöst zu haben, soll dieselbe zu einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dollar und für jede wiederholte Uebertretung zu einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit auf eine Dauer von 3 bis 6 Monaten und einer erneuerten Geldstrafe von 500 Dollar, verurtheilt werden.

Section24. Im Fall der Inhaber solcher Licenz, einer Person gestattet, in der respect. Verkaufslokalität oder zu derselben gehörenden Räumlichkeit, ein ungesetzliches Spiel zu spielen, oder ungesetzlich sich zu belustigen, oder Jemandem gestattet, am Sonntag Billard oder irgend ein anderes Spiel in den betreffenden Lokalitäten zu spielen, oder prostituirten, trunkenen oder anderen unordentlichen Personen den Einlass in seine Lokalitäten gewährt, so soll derselbe für ein jedes solches Vergehen, mit einer Geldstrafe bis 100 Dollar bestraft werden.

Section25. Der Inhaber einer Licenz, der am Sonntag spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder es gestattet, in seinem Verkaufshause oder -Lokalität solche am Sonntag zu trinken, soll einer Geldstrafe bis 200 Dollar unterworfen werden. Diese Verordnung soll jedoch nicht massgebend für seine bonafide-Kostgänger und Miethbewohner des Hauses sein, denen er das Uebliche zu den Mahlzeiten verabfolgen darf.

Section26. Im Falle irgend ein Inhaber einer lautdiesem Akt ausgestellten Licenz, im Verlaufe von 12 Monaten 2 Mal eines derartigen Vergehens gegen die Vorschriften dieses Aktes überführt und vom Richter als schuldig erklärt worden ist, so soll der Richter ihn seiner Licenz als verlustig erklären, und es soll alsdann die Pflicht des Generalrechtsanwaltes sein, die erforderlichen Massregeln zur ferneren gerichtlichen Belangung des Schuldigen und zur Erlangung der Strafsumme des ausgestellten Bonds zu treffen. Ein solcher Schuldiger verliert alsdann sein Recht und die Fähigkeit für immer, unterdiesemAkte eine Licenz zu erhalten.

Section27. Der Inhaber einer Licenz darf weder in seinem Geschäftshause, noch in den dazu gehörigen Räumlichkeiten, spirituöse Flüssigkeiten einer Person verabfolgen, die in einem angetrunkenen Zustande sich befindet und verfällt für ein jedes Vergehen dieser Art in eine Geldstrafe von 50 bis 100 Dollar und im Fall eine derartige angetrunkene Person sich länger als drei Stunden in jenen Lokalitäten aufhält, so unterliegt der Inhaber der Licenz einer gleichen Geldstrafe.

Section28. Der Inhaber einer Detailverkaufslicenz darf die Schulden einer Person die durch Verabfolgung spirituöser Flüssigkeiten in seiner Lokalität durch Trinken an Ort und Stelle entstanden, nicht gerichtlich einzutreiben suchen, hat jedoch das Recht, den schuldigen Betrag von Personen zu fordern und solche vor Gericht zu belangen, denen er als bonafide-Kostgängern oder Miethwohnern seines Lokales, zu den Mahlzeiten spirituöse Flüssigkeiten verabreicht hat.

Section29. Im Falle der Inhaber einer Detailverkaufs-Licenz anstatt Geld, Bankscheine oder Geldanweisungen ein Pfand für verabreichte spirituöse Flüssigkeiten oder für irgend eine Belustigung des Hauses fordert oder empfängt, so unterliegt derselbe einer Geldstrafe bis zu 50 Dollar.

Section30. Im Falle der Inhaber einer Licenz der Lehensuntreue, des Meineides, irgend eines ehrlosen Verbrechens oder des Vergehens der Beeinträchtigung der gesetzlichen Einkünfte des Staates sich schuldig erwiesen hat oderim Falle derselbe einer Person die Verwaltung, die Oberaufsicht oder die Leitung seines Geschäftes auf länger denn 40 nach einander folgende Tage im Jahre — ohne eine vorhergegangene Erlaubniss des Ministers des Innern — während seiner Abwesenheit übertragen hat, oder im Falle er als Leiter des Geschäftes — ob er selbst anwesend oder nicht — eine Person hält, die keine Licenz gelöst, oder es zulässt, dass ein solches Haus verfällt oder in Unordnung geräth, so soll in Folge einer Klage und der erforderlichen Beweise von einem solchen Vergehen, laut dem Gutachten eines Distrikts- oder Polizeirichters in der laut Liste 2 angegebenen Form, der betreffende Richter die Licenz als verwirkt erklären und die Schliessung eines solchen Hauses befehlen. Im Falle jedoch ein solches Haus durch Feuersbrunst oder Sturm oder durch eine andere Ursache, wo die Controle des Inhabers der Licenz nicht schuldig, verfallen oder in Unordnung gerathen ist, so wird das Recht der Licenz, für einen eventuellen Zeitraum, bis zur Wiederrestaurirung desselben, aufrecht erhalten.

Section31. Im Falle die mit einer Licenz versehene Person gefälschte spirituöse Flüssigkeiten verkauft, oder solche zum Verkauf ausbietet, so soll dieselbe für jedes derartige Vergehen einer Geldstrafe von 100 bis 500 Dollar verfallen. Zur Analysirung der spirituösen Flüssigkeiten, ist ein jeder Richter — in Folge einer beeidigten Anklage und einer Deposition von 5 Dollar für die Kosten der Analyse von Seiten des Klägers — autorisirt die resp. Flüssigkeiten unter Beschlag zu legen und durch eine hierzu competente Persönlichkeit analysiren zu lassen. Die Kosten einer solchen Analyse sollen einen Theil der Geldstrafe, den der Richter dem Schuldigen auferlegt, bilden.

Section32. Jeder Distriktsrichter, Ordnungsrichter, Ordnungsrichteradjunkt, Sheriff, dessen Stellvertreter oder jeder Constabler darf spirituöse Flüssigkeiten mit Beschlag legen und abnehmen, wo er gerechten Verdacht hegt, dass solche auf Landstrassen, Fusswegen, in Stiefeln, in Zelten, in Buden oder Schuppen, in Booten oder Schiffenoder wo und auf welche Art es immer sei, durch Personen ohne Licenzen zum Verkaufe heimlich transportirt werden. Dasselbe gilt von allen zum Trinken und Messen der spirituösen Flüssigkeiten erforderlichen Geschirren und Utensilien, allen Karren — Bierkarren und anderem Fuhrwerk —, allen Pferden und anderen Thieren, die zum Transport gebraucht worden, sowie allen Booten und anderen Schiffen die zur Beförderung jener gedient haben. Ein jeder Richter darf auf den vereidigten Beweis des betreffenden Vergehens hin, je nach seinem Gutachten, den Schuldigen einer Geldstrafe bis zu 250 Dollar und einer Gefängnissstrafe mit harter Arbeit bis zu 3 Monaten unterwerfen. Die abgenommenen spirituösen Flüssigkeiten, die Geschirre und Utensilien derselben, alle Karren, Bierkarren, Fuhrwerke, Pferde oder andere Thiere, alle Boote und Schiffe, die zum Transport derselben benutzt worden, soll der betreffende Richter als verfallen erklären und den Befehl zur Versteigerung derselben erlassen und mit dem Ertrag nach Abzug der Kosten laut den Vorschriften der Gesetze verfügen. Es wird ferner ausserdem noch bestimmt, dass in allen Fällen, wo spirituöse Flüssigkeiten transportirt werden, oder auf dem Wege des Transports von einem Ort zum andern sind, die Beweisführung, dass solche spirituöse Flüssigkeiten nicht zum Verkaufe transportirt werden, dem Führer eines solchen Transportes auferlegt werde.

Section33. Jede Person, die, ohne im Besitz einer Licenz zu sein, ein Schild, eine Aufschrift, eine Bemalung oder andere Zeichen an seinem Hause oder in der Nähe desselben, oder an irgend einem Orte einen eingerichteten Schänktisch, oder Flaschen oder Fässer in einer Art und Weise ausstellt, dass anzunehmen ist, dass spirituöse Flüssigkeiten in seinem Hause oder dem betreffenden Orte verkauft oder ausgeschänkt werden, oder falls in solchen Lokalitäten mehr spirituöse Flüssigkeiten vorhanden als für den vernünftigen Privatgebrauch der Insassen erforderlich ist, soll auf Grund des prima-facie-Beweises eines ungesetzlichen Verkaufs von spirituösen Flüssigkeiten, als schuldig nach den Vorschriften dieses Aktes bestraft werden.

Section34. Infolge der beeidigten Information einer Person an irgend einen Polizei- oder Distriktsrichter, dass sie im Glauben, dass irgend eine Person ohne Licenz spirituöse Flüssigkeiten an irgend einem Orte oder in irgend einem Hause verkauft, so soll der resp. Richter einem Constabler den Befehl ertheilen, ein solches Haus oder ein solches Lokal zu durchsuchen und alle hier und da vorgefundenen spirituösen Flüssigkeiten und alle zu diesen gebrauchten Geschirre zu nehmen oder unter Beschlaglegung zu bewahren, bis der Eigenthümer vor dem Richter — um solche spirituöse Flüssigkeiten und Geschirre derselben von der Beschlagnahme zu befreien — demselben die Mittheilung gemacht, von wo er sich dieselben angeschafft hat. Falls eine solche Person ihrer Citirung nicht Folge leistet oder im Falle es dem Richter erscheinen sollte, dass solche spirituöse Flüssigkeiten an dem qu. Orte oder qu. Hause zu ungesetzlichem Verkauf oder Verfügen vorhanden gewesen, so soll derselbe jene Flüssigkeiten nebst Geschirren als verfallen erklären und zur öffentlichen Versteigerung verurtheilen. Nach Zahlung der Unkosten einer solchen Versteigerung sollen die erforderlichen Strafmassregeln gegen den Schuldigen laut den Vorschriften dieses Aktes vollzogen werden.

Section35. In allen Verfahren gegen Personen, die ohne eine Licenz spirituöse Flüssigkeiten verkauft oder zu verkaufen gestattet haben, sollen solche Personen, solange sie nicht während des Verhörs eine Licenz vorgewiesen, als zu dem Spirituosen-Verkauf unberechtigte angesehen werden.

Section36. Die Verabfolgung von spirituösen Flüssigkeiten durch irgend eine Person in einem Hause, oder an einem Orte soll zur Feststellung der Ueberführung — dass solche spirituöse Flüssigkeiten für Geld oder andere Entschädigungen verabreicht worden sind — alsgenügender prima-facie-Beweis gelten, wenn nicht Gegenbeweise gestellt werden, die das betreffende Recht einräumen.

Section37. Jeder Gatte, jede Frau, jedes Kind, jeder Verwandte, jeder Aufseher, Angestellter oder jede andere Person, die durch eine angetrunkene Persönlichkeit oder durch die Folgen davon persönlich oder in ihrem Eigenthum verletzt worden ist, oder selbst angetrunken Andere verletzt hat, soll als verletzt oder benachtheiligt das Recht haben, in eigenem Namen einzeln oder summarisch gegen den resp. Verkäufer der spirituösen Getränke, die die Berauschung der betreffenden Personen verursacht haben zu verklagen und eine Entschädigung von demselben zu fordern. Eine verheirathete Frau soll gleich einer unverheiratheten Frau berechtigt sein, ihre Klage selbst einzureichen, dieselbe zu controliren und über die empfangene Entschädigung zu disponiren. Alle Entschädigungen der Unmündigen unter diesem Akte, sollen laut der Entscheidung des resp. Gerichtshofes entweder dem Unmündigen selbst oder deren Eltern, Vormündern oder nächsten Freunden für dieselben ausgezahlt werden.

Section38. Die in vorhergehender Sektion erwähnten Entschädigungsklagen können vor jedem competenten Gerichtshofe des Königreichs verhandelt werden.

Section39. Eine öffentliche Versteigerung von spirituösen Flüssigkeiten darf in keinem Hause und an keinem Orte, ohne vorhergegangene Lösung einer Licenz stattfinden. Ein jeder Versteigerer oder jede Person, die diese Vorschrift übertritt, verfällt den früher erwähnten Strafen für Verkauf spirituöser Flüssigkeiten ohne Licenz, mit Ausnahme der Versteigerung von spirituösenFlüssigkeiten unter Probestempel („bond by sample“), wenn der Besitzer derselben regelrecht zum Verkaufe solcher, mit einer resp. Licenz versehen ist, desgleichen bei Fällen, wo der Minister des Innern einen gesetzlich berechtigten Auktionär autorisirt, spirituöse Flüssigkeiten die Privateigenthum sind, oder die nicht zum Profit eines Handelsgeschäftes verkauft werden, zu veräussern.

Section40. Jede Person, die angetrunken in eine für den Verkauf von spirituösen Flüssigkeiten berechtigte Lokalität eintritt, oder in derselben sich angetrunken hat und auf die Aufforderung des Inhabers der Lokalität oder seines Stellvertreters dieselbe nicht verlässt, soll durch einen Constabler ohne Weiteres arretirt und nach Ueberführung ihres Vergehens mit einer Geldbuse von 10 Dollar bestraft werden.

Section41. Eine jede Person, die zu den gesetzlich verbotenen Stunden, oder an Sonntagen, trinkend in einer licenzirten Lokalität gefunden wird, soll derselben Strafe, der der Inhaber eines solchen Lokales für das Offenhalten desselben während einer verbotenen Zeit unterliegt, anheimfallen, und zugleich von einem Constabler oder durch einen Beamten des Ordnungsgerichtes arretirt werden.

Section42. Eine jede Person, die in das Königreich spirituöse Flüssigkeit ohne — laut diesem Akt vorgeschriebener — Licenz importirt und solche nicht zu seinem eigenen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, verfällt nach Ueberführung ihres Vergehens vor einem Polizei- oder Distriktsgericht, einer Geldstrafe von 500 Dollar, oder einer Gefängnissstrafe bei harter Arbeit auf die Dauer von 2 Jahren.

Section43. Dieser Akt wird in Kraft treten und Gesetz den 1. Oktober 1882 und bleibt wirksam bis zum 1. Januar 1885. —

Den 7. August 1882 wurde von der legislativen Versammlung folgender Akt mit der Bestätigung des Königs zur „Feststellung der Regierungsbewilligungen für das Biennium“, dessen Ende der 31. Tag des März 1884 ist, wie folgend zum Gesetz erhoben:


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