VI. Abtheilung.

VI. Abtheilung.Die neue Constitution von 1864. — Fortsetzung der Regierung Kamehámehás V. bis zu seinem Tode.Während der rastlosen Arbeit der Minister versuchte die Opposition die Zeit zu benutzen, um durch in Zeitschriften publicirte Artikel, in welchen sie ihrem Aerger freien Lauf gaben, den Unwillen und die Unzufriedenheit des Volkes zu erwecken. Die Erfolge ihrer Umtriebe waren jedoch nicht die, die sie in ihrem Mutterlande, wo das Volk Unruhe sucht, gefunden hätten. Das Volk des Inselreiches wünschte Ruhe und Frieden mit ihrem Oberhaupte und schenkte kein Gehör den Ruhestörern.Den 19. August 1864 war die Arbeit der Zusammenstellung der Verfassung vollendet und den 20. verlas der König den Wortlaut derselben der Versammlung der Mitglieder des Staatsraths und den Grossen des Reiches und leistete seinen Eid auf die neue Constitution; desgleichenthaten es nach ihm alle hohen Beamten des Reiches, und den Abend wurde der Inhalt der neuen Constitution durch Zeitschriften an die entfernteren Inseln, durch Plakate in der Residenz und nachträgliche Plakate in den übrigen Inseln als in Wirksamkeit getreten veröffentlicht. Der Inhalt war mit Ausnahme nur weniger Veränderungen gleich dem der Versammlung vorgelegten Projecte, und ich will es versuchen, der Beachtungswürdigkeit wegen wörtlich denselben übersetzt wie folgt wiederzugeben:Constitution,verliehen von Seiner Majestät Kámehámehá V., durch die Gnade Gottes Könige der Inseln von Hawaii, am 20. Tage des August A. D. 1864. —Artikel 1.Gott hat den Menschen mit gewissen unantastbaren Rechten ausgestattet, als: das Recht des Lebens, der Freiheit, der Erwerbung des Besitzes, der Integrität des Besitzes, und das Recht Sicherheit und Zufriedenheit zu fordern und zu erhalten.Artikel 2.Jeder Mensch ist frei, Gott, in welcher Weise es ihm sein eigenes Gewissen gebietet, anzubeten, so lange dieses Privilegium die Sicherheit und den Frieden des Königreiches nicht gefährdet.Artikel 3.Jeder Mensch darf frei reden, schreiben und seine Gedanken über jeden Gegenstand veröffentlichen, ist aber für jeden Missbrauch dieser Freiheit hiermit verantwortlich gemacht. Kein Gesetz soll gegen die Freiheit der Rede oder Presse creirt werden; es sei denn, dass ein solches zur Sicherstellung des Königs und seiner Familie sich als erforderlich erweise.Artikel 4.Die Menschen haben das Recht — jedoch nur in ordentlichem und friedlichem Zustande und zwar unbewaffnet — sich zu versammeln, um sich über gemeinnützige Dinge zu berathen. Sie haben das Recht, dem Könige oder der Legislatur ihre Beschwerden in der Form einer Petition einzureichen.Artikel 5.Das Recht des „habeus corpus“ hat Jeder und soll nicht unterdrückt werden; es sei denn, dass im Falle einer Rebellion oder Invasion die öffentliche Sicherheit den König zwingt, dieses Recht zeitweilig aufzuheben.Artikel 6.Keiner soll einer Strafe, für welches Verbrechen es auch sei, unterliegen; es sei denn, dass seine Schuld oder That vor einem legalen Gerichte bestätigt und erwiesen worden ist.Artikel 7.Keine Person darf weder für ein kleineres noch grösseres Verbrechen zur Verantwortung arretirt werden (mit Ausnahme in Fällen öffentlicher Anklagen von Verbrechen, die im Jurisdiktionskreise eines Polizei- oder Gerichtsdistriktes stattgefunden, oder von Vorgängen summarischer Widersetzlichkeit), bevor nicht auf Grund einer Anklage das kleine oder grosse Verbrechen vollständig und ausführlich beschrieben worden ist. Der alsdann Arretirte hat das Recht, seine Confrontirung mit dem Ankläger zu fordern; hat das Recht, Zeugen zu seiner Rechtfertigung und zum Beweise seiner Unschuld zu stellen; hat das Recht, selbst oder durch seinen Anwalt seinen von ihm vorgerufenen Zeugen, desgleichen seinem Ankläger undderenZeugen Kreuz- und Querfragen zu stellen, sowie das Recht, zu seiner Vertheidigung Gehör zu verlangen. Alle Fälle, die dem Urtheil der Geschworenengerichte bisher anheimgestellt waren, bleiben demselben auch weiterhin unterworfen mit Ausnahme von solchen, die Schulden und mündliche Verträge betreffen, deren Forderungen unter 50 Dollar betragen.Artikel 8.Keine Person darf wieder zur Verantwortung gezogen werden für ein Vergehen, für welches dieselbe schon einmal als schuldig oder unschuldig von einem legalen Gericht erklärt worden ist.Artikel 9.Keine Person soll ohne gesetzlichen Prozess im Criminalfall weder gezwungen werden, gegen sich selbst zu zeugen noch seines Lebens, seiner Freiheit oder seines Eigenthumes verlustig gemacht werden.Artikel 10.Keine Person darf als Richter oder Geschworener in den Fällen fungiren, in denen ihre Verwandten als Kläger oder Verklagte betheiligt sind oder in welchen das mögliche Resultat den betreffenden Richtern oder Geschworenen — direkt oder indirekt — irgend welchen pekuniären Vortheil bringen kann.Artikel 11.Zwangdienst — mit Ausnahme des dem verurtheilten Verbrecher als Strafe zudiktirten — ist im Königreiche verboten, und jeder Sklave, der das Königreich von Hawaii betritt, ist, vom Tage seiner Ankunft an gerechnet, als frei zu betrachten.Artikel 12.Jede Person soll das Recht haben, vor jeder unvernünftigen, grundlosen Haussuchung, vor der Beschlagnahme ihrer persönlichen Freiheit, ihres Hauses, ihrer Papiere und Effekten gesichert zu werden. Kein Verhaftsbefehl darf erlassen werden, solange nicht eine glaubwürdige Ursache, die durch den Eid bestätigt worden ist, und derzu untersuchendeOrt der zu verhaftenden Person oder deren Effekten deutlich beschrieben worden sind.Artikel 13.Der König leitet seine Regierung zum allgemeinen Besten und nicht zum Vortheil, für die Ehre oder für das persönliche Interesse irgend eines Menschen, einer Familie oder Classe seiner Unterthanen.Artikel 14.Jedes Glied der menschlichen Gesellschaft hat das Recht zu fordern, im vollen Genusse seines Lebens, seiner Freiheit und in seinem Eigenthum durch das Gesetz geschützt zu werden. Dafür ist jedes Glied derselben verpflichtet, seinerseits einen im Verhältniss zur Bevölkerung des Landes auf ihn fallenden Antheil für die erforderlichen Ausgaben, die dieser ihm gewährte Schutz hervorruft, beizutragen und zwar entweder durch persönlichen Dienst im Staate oder durch ein Aequivalent für denselben. Weder das Eigenthum einer Person, noch ein Theil desselben darf zu öffentlichen Zwecken ohne ihre Einwilligung oder den Befehl der Legislatur genommen werden, es sei denn in Zeiten eines Krieges oder einer Insurrektion zu militärischen Zwecken. Für jeden Fall jedoch, wo zum allgemeinen Nutzen des Landes der Staat die Aneignung des Eigenthumes einer Person erfordert, soll das betroffene Individuum für den entstandenen Verlust angemessen entschädigt werden.Artikel 15.Keine Subsidien, Abgaben oder Steuern — welcher Art sie auch seien — sollen festgestellt oder erhoben werden, keine Geldenthebungen aus dem Staatsschatze sollen stattfinden ohne vorhergegangene Genehmigung der legislativen Versammlung; es sei denn, dass in der Zwischenzeit der biennalen Sitzungen derselben Kriegseventualitäten, Insurrektionen, Rebellionen, Pestilenzen oder andere öffentliche Ereignisse sich einstellen, wo sodann die Genehmigung des Cabinets und der Majorität des geheimen Conseils in pleno entscheiden muss, und ist alsdann der Finanzminister verpflichtet, eine detailirte Rechenschaft über die getroffenen Massregeln und die entstandenen Ausgaben der nächsten legislativen Versammlung vorzulegen.Artikel 16.Kein Gesetz soll eine zurückgreifende Wirkung in Verfügungen haben.Artikel 17.Das Militär soll den Gesetzen des Landes stets untergeordnet sein. Kein Soldat soll in Friedenszeit ohne vorhergegangene Genehmigung des Besitzers in ein Haus einquartiert werden. Nur in Kriegszeit wird hierin eine Ausnahme gemacht und zwar sodann nur in einer von der legislativen Versammlung vorgeschriebenen Art und Weise.Artikel 18.Jeder Wähler ist während der Wahlzeit, während der Wahlsitzung und während der Zeit seiner Reise zu derselben und zurück vom Arrest befreit mit Ausnahme bei Vergehen von Hochverrath, Missethat und Bruch des öffentlichen Friedens.Artikel 19.Jeder Wähler ist am Tage der Wahlen von seiner Militärpflicht entbunden, jedoch mit Ausnahme: in Zeiten des Krieges oder öffentlicher Unruhe.Artikel 20.Die Obergewalt des Königreiches ist in 3 Theile getheilt, der executiven, der legislativen und der gerichtlichen. Die 3 Theile müssen stets klar von einander getrennt bleiben, daher kein Richter eines Protokoll führenden Gerichtshofes ein Mitglied der legislativen Versammlung sein darf.Artikel 21.Die Regierung des Königreiches soll unterSr. Majestät Kamehámehá V., seinen Erben und Nachfolgern eine constitutionell-monarchische sein.Artikel 22.Die Krone ist hierdurch als beständig Sr. Majestät Kámehámehá V. und seinen gesetzlich-ehelich erzeugten Nachkommen direkter Linie confirmirt. In Ermangelung solcher fällt die Krone auf Ihre königliche Hoheit die Prinzessin Victoria-Kamamalú-Kaahúmanú und deren leibliche, gesetzliche Nachkommen in direkter Linie. Das Nachfolgerrecht fällt auf das älteste männliche Kind und dessen Nachfolger, in Ermangelung eines männlichen Kindes auf die älteste Tochter und ihre leiblichen Nachkommen. Falls gar keine Nachkommen vorhanden, fällt das Recht auf eine vom König oder der Königin gewählte und vom Adel bewilligte Persönlichkeit, und muss eine solche schon vor dem Tode des regierenden Hauptes als Nachfolger proklamirt worden sein. In Ermangelung einer solchen Wahl oder Proklamation vor dem Tode des regierenden Hauptes muss gleich nach dem Tode desselben das Conseil die legislative Versammlung berufen, die alsdann durch ein Ballotement einen eingeborenen Nobeln („Alii“) als König wählen. Ein solcher Gewählter beginnt alsdann eine neue Dynastie, und er gleichwie seine Nachfolger müssen sich nach den gegenwärtigen Gesetzen der königlichen Familien reguliren.Artikel 23.Es ist ungesetzlich, dass ein Glied der königlichen Familie von Hawaii, welches ein Anrecht auf die Thronfolge hat oder möglicherweise einmal haben kann, eine Ehe ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes schliesst. Ein jedes solches Glied demnach, welches ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes eine Ehe schliesst, soll durch eine Proklamation des regierenden Herrschers des Nachfolgerrechtes auf den Thron von Hawaii verlustig erklärt werden, und sein Recht geht alsdann nach früher erwähnter Ordnung auf seine Erben über.Artikel 24.„Se. Majestät Kamehámehá V. „will“ und seine Nachkommen, die den Thron besteigen, „sollen“ den folgenden Eid leisten:ich schwöre feierlichst in Gegenwart des allmächtigen Gottes, die Constitution des Königreiches im vollsten Sinne und unverbrüchlich zu erhalten und in Uebereinstimmung mit derselben zu regieren.“Artikel 25.Keine Person darf den Thron einnehmen, der wegen eines verächtlichen Verbrechens schuldig erklärt worden, geisteskrank oder Idiot ist.Artikel 26.Der König ist der Oberbefehlshaber der Armee und Flotte, wie auch aller militärischen Körperschaften des Königreichs auf dem Lande und zur See. Er hat eine unbeschränkte Gewalt für sich und ebenfalls für die Offiziere, denen er die Leitung und Einübung der verschiedenen militärischen Körperschaften nach eigenem Gutdünken zur richtigen Vertheidigung und Beschützung des Königreiches übertragen hat. Der König darf nie einen Krieg ohne Genehmigung der legislativen Versammlung erklären.Artikel 27.Der König hat mit dem Rath des geheimen Conseils das Recht der Begnadigung und Verzeihung für jedes gerichtlich entschiedene Vergehen mit Ausnahme von Fällen öffentlicher Anklage.Artikel 28.Der König hat mit der Berathung seines geheimen Conseils resp. durch dasselbe das Recht, die legislative Versammlung an den Ort des Regierungssitzes oder an einen anderen ihm beliebigen Ort zu berufen, im Falle das Land Feinde oder irgendwelche andere Ursachen mit Gefahr bedrohen. Er hat das Recht, wenn sich nicht Uebereinstimmungen zwischen ihm und der legislativen Versammlung zeigen, letztere zu verlängern, zu vertagen oder aufzulösen. Die Verlängerung oder Vertagung darf aber nie die nächste ordinäre Sitzung der Versammlung überschreiten. In ganz besonderen Umständen kann er eine extraordinäre Sitzung der legislativen Versammlung berufen.Artikel 29.Der König hat die Gewalt, Verträge abzuschliessen. Die Verträge, die eine Aenderung der bestehenden Tarife und Gesetze des Königreichs erfordern, bedürfen jedoch der Genehmigung der legislativen Versammlung. Der König ernennt seine Minister, die angemessen den Gebräuchen und Gesetzen der Nation von ihm bevollmächtigt, beglaubigt und instruirt sein müssen.Artikel 30.Der König hat das Prärogativ, die Minister zu empfangen und anzuerkennen, die Legislatur durch eine königliche Botschaft von Zeit zu Zeit über den Zustand des Königreichs zu informiren und die ihm für nothwendig und rathsam erachteten Massregeln derselben zur Berücksichtigung anzuempfehlen.Artikel 31.Die Person des Königs soll unverletzlich und heilig sein. Seine Minister sind verantwortliche. Dem König ist die executive Gewalt übertragen. Alle Gesetze, die in der legislativen Versammlung adoptirt worden, erfordern die Unterschrift Sr. Majestät zu ihrer Gültigkeit.Artikel 32.Im Falle nach dem Tode des regierenden Herrschers der Thronerbe jünger denn 18 Jahre, soll die königliche Gewalt von einem Regenten oder einem Regierungs-Concilium, wie folgend auseinandergesetzt, ausgeübt werden:Artikel 33.Es soll dem König gesetzlich sein, dass wenn er sich vom Königreiche entfernen will, er einen Regenten oder ein regierendes Concilium ernennt, um die Regierung in seinem Namen zu verwalten. Desgleichen kann der König testamentarisch einen Regenten oder ein Concilium zur Verwaltung der Regierung während der Unmündigkeit eines Thronerben ernennen. Sollte ein Herrscher sterben, dessen Thronerbe unmündig ist, ohne einen testamentarischen Willen hinterlassen zu haben, so fällt die Ausübung der königlichen Gewalt auf das bestehende Cabinet-Concilium und bleibt vom Augenblick des Todes des Herrschers bis zur sofortigen Einberufung der legislativen Versammlung in seinen Händen. Die legislative Versammlung ernennt alsdann durch ein Ballotement einen Regenten oder ein regierendes Concilium zur Verwaltung des Reiches im Namen des verstorbenen Königs. Diesem Regenten oder Concilium wird alsdann die einem constitutionellen Könige zustehende Gewalt und Rechte bis zum 18. Jahre d. h. bis zur Volljährigkeit des unmündigen Königs übertragen.Artikel 34.Der König ist über alle Nobeln („Aliis“) und das Volk Souverän. Das Königreich ist sein.Artikel 35.Alle Ehrentitel, Orden und sonstige Auszeichnungen verleiht der König.Artikel 36.Der König prägt Münzen und regelt den Cours nach dem Gesetz.Artikel 37.Der König hat die Gewalt im Falle einer Invasion oder Rebellion das ganze Königreich oder Theile desselben unter Kriegsrecht zu stellen.Artikel 38.Die nationale Standarte darf nur durch einen Akt der legislativen Versammlung verändert werden.Artikel 39.Des Königs Privatland oder anderes Eigenthum ist unantastbar.Artikel 40.Den König darf kein Gerichtshof oder Richter seines Reiches belangen oder verantwortlich machen.Artikel 41.Das Staats-Concilium soll wie bisher fortbestehen und soll in allen das Vermögen des Staates betreffenden Geschäften als Assistenz in der Administration der executiven Angelegenheiten und als Rathgeber des Königs — wenn er ihren Rath fordert — laut der Direktion des Königs dem Lande dienen. Dieses Concilium soll demnach benannt sein: „the kings Privy Council of State“ (d. h. „das königliche Geheim-Staats-Concilium“). Die Mitglieder desselben werden nach Belieben des Königs ernannt und bleiben im Amte, so lange es der König will.Artikel 42.„the kings Cabinet“ (d. h. „das königliche Cabinet“) soll bestehen aus den Ministern des Aeussern, des Innern, der Finanzen und dem General-Rechtsanwalt des Königreichs. Diese Sr. Majestät speciellen Rathgeber in den executiven Angelegenheiten des Königreichs sollen ex officio Mitglieder auch des geheimen Conciliums des Staates sein. Sie werden vom König ernannt und bevollmächtigt. Sie leiten ihr Amt nach dem Belieben des Königs. Sie sind der öffentlichen Anklage unterworfen. Kein Akt des Königs soll Wirkung haben, ohne die Contra-Signatur eines Ministers, welcher alsdann für die Folgen des Aktes verantwortlich wird.Artikel 43.Jedes Glied des königlichen Cabinets hat in der Residenz der Regierung ein specielles Amtslokal, ist verantwortlich für das Betragen seinerRepräsentanten und Beamten. Die Minister haben als Noble („Alii“) das Recht auf Anspruch eines ex officio-Sitzes in der legislativen Versammlung.Artikel 44.Der Minister der Finanzen soll im Namen der Regierung der legislativen Versammlung am ersten Tage ihrer jedesmaligen Zusammenkunft das Finanz-Budget in hawaii’scher und englischer Sprache vorlegen.Artikel 45.Die legislative Gewalt der drei Stände des Königreiches bildet der König und die legislative Versammlung. Die legislative Versammlung besteht aus dem vom König gewählten Adel (Noble) und den Delegirten des Volkes, welche ihre Sitzungen zusammen halten.Artikel 46.Die legislative Körperschaft soll sich alle zwei Jahre im Monat April versammeln und desgleichen zu jeder andern Zeit, wenn es der König zur Wohlfahrt der Nation für erforderlich erachtet. Diese Körperschaft soll benannt werden, „the Legislature of the Hawaïaan kingdom“ (d. h. „die Legislatur des Königreichs von Hawaii“).Artikel 47.Jedes Glied der legislativen Versammlung ist verpflichtet, folgenden Eid zu leisten: „Ehrfurchtsvoll schwöre ich in Gegenwart des Allmächtigen Gottes, dass ich treu die Constitution des Hawaii-Königreichs unterstützen und gewissenhaft als auch unparteiisch meine Pflicht als Glied der Versammlung ausüben will.“Artikel 48.Die Legislatur hat die volle Gewalt und Autorität zur Verbesserung der Constitution laut den nachfolgenden Regeln, hat die Gewalt, von Zeit zu Zeit wohlthuende Gesetze zu schaffen, die jedoch den Verordnungen der Constitution nicht widersprechen dürfen.Artikel 49.Jeder Gesetzentwurf und jede Resolution derlegislativen Versammlung erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Billigung des Königs durch seine Unterschrift, die daher vor dem endlichen Beschlusse der Legislatur stattgefunden haben muss. In dem Falle, dass der König gegen einen solchen Gesetzentwurf oder eine solche Resolution gestimmt, sendet er selbigen oder selbige der Legislatur zurück, die alsdann diesen Akt des Königs in ihr Journal einträgt und diesen vom König zurückgewiesenen Gesetzentwurf oder zurückgewiesene Resolution in derselben Sitzung nicht mehr wieder vorbringen darf.Artikel 50.Die legislative Versammlung ist die richtende Gewalt über die Qualification ihrer Mitglieder; nur eine Majorität constituirt erst ein „quorum“ zum Geschäftsgange derselben. Eine Minorität vertagt die Sitzung von Tag zu Tag, beruft die fehlenden Mitglieder in einer ihnen beliebigen Art und Weise und sub ihnen beliebigen Straferhebungen gegen dieselben.Artikel 51.Die legislative Versammlung wählt ihre Beamten und regelt ihren Geschäftsgang selbst.Artikel 52.Die legislative Versammlung soll die Macht haben, Gefängnissstrafen — jedoch nicht über die Dauer von 30 Tagen — gegen Personen, die keine Mitglieder der Versammlung sind und die in ihrem Betragen Mangel an Achtung, ein unordentliches, verachtendes Benehmen gegen dieselbe oder in Gegenwart der Versammlung sich erlaubt haben, während der Sitzung der Versammlung falsche Rapporte über die Discussion oder den Geschäftsgang derselben oder beleidigende Commentirungen über Aussprüche und Handlungen der Versammlung oder über ein oder mehrere Mitglieder derselben, in einer Art, die der Körperschaft oder dem Stande derselben zu schaden drohen, veröffentlicht haben, oder im Falle eines Ueberfalles eines Mitgliedes der Versammlung oder im Falle eines Ueberfalles oder einer Arretirung eines Zeugen oder einer anderen Person, die auf ihrem Hin- oder Rückwege sich zur Versammlung zu stellen berufen war, oder im Falle einer gewaltsamen Befreiung eines durch den Befehl der Versammlung Arretirten, zu verfügen.Artikel 53.Die legislative Versammlung soll die Macht haben, ihre Beamten für ungebührliches Benehmen zu bestrafen.Artikel 54.Die legislative Versammlung soll ein Journal über ihren Geschäftsgang führen und in dasselbe die „Ja“ und „Nein“ ihrer Mitglieder für jede Frage, wenn es ein Fünftel der Versammlung fordert, eintragen.Artikel 55.Die Glieder der legislativen Versammlung sollen in allen Fällen — mit Ausnahme der des Hochverrathes, der Lehensuntreue und des Friedensbruches — vom Arrest während der Dauer der Sitzung der Versammlung und während der ihrer Hin- und Rückreise befreit sein und sollen vor keinem andern Gerichtshofe oder Richterstuhl für ihre auf der Versammlung gehaltenen Reden und Debatten zur Verantwortung gezogen werden.Artikel 56.Die Repräsentativen sollen für ihre Dienste eine gesetzlich festgestellte Entschädigung aus dem Staatsschatze („Public treasury“) erhalten. Die Entschädigung darf im Laufe des Jahres nicht mehr erhöht werden. Kein Gesetz darf die Summe von 250 Dollar pro Sitzung als Entschädigung für einen Repräsentanten überschreiten.Artikel 57.Der König wählt den sogenannten Adel („Nobles“) lebenslänglich. Diese erhalten ihren Gehalt lebenslänglich und sind dem Artikel 53 unterworfen. Die Zahl derselben darf nicht 20 übersteigen.Artikel 58.Keine Person soll zum Noblen ernannt werden, die nicht das 21. Jahr erreicht und nicht 5 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen ist.Artikel 59.Die Noblen sollen einen Gerichtshof („court“) bilden, vor welchem als dem Ober-Untersuchungsgericht des Königreichs („the grand inquest of the Kingdom“) alle öffentlichen Anklagen der Repräsentativen gegen Beamte des Königreichs wegen Misshaltens oder Uebelverwaltens ihrer Aemter vorgebracht werden sollen und dem die selbstständige und vollständige Gewalt hiermit gegeben wird, alle Beschwerden dieser Art zu hören und zu determiniren. Vor jedem Verhör und zwar vor jeder einzelnen öffentlichen Anklage sollen die Nobeln daraufhin vereidigt werden, dass sie treu und unparteiisch die resp. Anklage laut den Gesetzen des Landes und der erforderlichen Beweise prüfen und determiniren werden. Das Urtheil dieses Untersuchungsgerichtes soll nur die Competenz haben, den „schuldig“ Erklärten von seinem Amte oder seiner Stellung zu entlassen, ihn als unfähig zu erklären, irgend welchen Ehren-, Vertrauens-, Einkommensposten unter der gegenwärtigen Regierung zu bekleiden und zu geniessen. Ein derart Verurtheilter soll jedoch nichts desto weniger einer weiteren Anklage, Untersuchung, Verurtheilung und Bestrafung laut den Gesetzen des Landes unterworfen werden. Die Minister sollen als Noble keinen Sitz unter denselben während des Verhörs einer solchen einnehmen.Artikel 60.Die Repräsentation des Volkes soll auf dem Princip der Gleichheit basirt sein und wird durch die Legislatur im Verhältniss zur Zahl der Bevölkerung regulirt und vertheilt. Das Verhältniss derselben soll durch einen von Zeit zu Zeit stattfindenden öffentlichen Census der Bevölkerung festgestellt werden. Repräsentanten sollen nicht unter 24 und nicht über 40 sein. Sie werden auf zwei Jahre gewählt.Artikel 61.Keine Person soll als Repräsentant des Volkes gewählt werden, die geisteskrank oder Idiot, die nicht ein männlicher Unterthan des Königsreichs, die nicht das 21. Jahr überschritten, die nicht lesen, schreiben und rechnen kann, die nicht 3 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen, die nicht ein Grundeigenthum im Königreiche und zwar im Nettowerth von 500 Dollar besitzt oder ein jährliches Einkommen von mindestens 250 Dollar aus irgend einem Besitz oder gesetzlichen Geschäfte bezieht.Artikel 62.Jeder männliche Unterthan des Königreichs, der seine Steuern bezahlt hat, das 21. Lebensjahr überschritten und ein Jahr vor den Wahlen im Königreiche domicilirt und einen Grundbesitz im Königreiche im Nettowerth von 150 Dollar oder eine Pachtstelle, deren Rente 25 Dollar jährlich beträgt, oder eine Einnahme vonmindestens 75 Dollar jährlich aus einem Eigenthum oder gesetzlichen Geschäft erzielt und zu schreiben, zu lesen und zu rechnen versteht (dieses im Fall derselbe nach 1840 geboren) und wenn er darum nachgesucht hat, seinen Namen in die Liste der Wähler seines Distriktes einzuschreiben und derselbe faktisch eingetragen ist, hat das Recht, eine Stimme für die Wahl des Repräsentanten oder der Repräsentanten seines Distriktes abzugeben. Ausserdem wird verfügt, dass der Wähler nicht geisteskrank, Idiot oder eines im Königreiche begangenen Verbrechens erwiesen sein darf, es sei denn, dass er im letzteren Falle vom König begnadigt und ausdrücklich wieder in alle seine Rechte als Unterthan rehabilitirt worden ist, wonach er zur Wahl wieder Berechtigung hat.Artikel 63.Die Eigenthums-Qualification der Repräsentativen des Volkes und der Wähler darf nur durch ein Gesetz „erhöht“ werden.Artikel 64.Die richterliche Gewalt des Königreiches soll im Obergericht („Supreme court“) und in den von der Legislatur von Zeit zu Zeit zu etablirenden Untergerichtshöfen sich befinden.Artikel 65.Das Obergericht soll aus dem Oberrichter („chief justice“) und mindestens zwei Richteradjunkten („associate justice“) bestehen. Die Richter des Obergerichtes sollen die Sitzungen in anständigem Benehmen erhalten und leiten. Sie sollen in Folge öffentlicher Anklage der Absetzung unterworfen sein. Sie sollen für ihren Dienst eine Compensation erhalten, die während ihrer Dienstzeit nicht verringert werden darf. Es wird hiermit festgesetzt, dass ein Richter des Obergerichtes oder irgend eines anderen Protokoll führenden Gerichtshofes nur durch die Resolution von ⅔ der Stimmen der vollzähligen legislativen Versammlung und mit der Sanction des Königs abgesetzt werden kann. In einem solchen Falle muss jedoch dem betreffenden Richter die Resolution der legislativen Versammlung mit genauer Angabe der Motive seiner Absetzung nebst einer Copie des Urtheils mindestens 10 Tage vor dem Termin, an welchem dieVersammlung das Urtheil effektuiren lassen will, benachrichtigt werden. Er soll das Recht haben vor der legislativen Versammlung alsdann gehört zu werden.Artikel 66.Die richterliche Gewalt soll auf das Obergericht und die verschiedenen Untergerichtshöfe des Königreichs in einer Art und Weise vertheilt sein, dass die Legislatur von Zeit zu Zeit ihnen Vorschriften erlassen kann. Die Haltung der Behörden der untergeordneten Gerichtshöfe des Königreichs soll eine laut den bestehenden Gesetzen entscheidende sein.Artikel 67.Die gerichtliche Gewalt soll in allen Rechtsfällen und Fällen der Gerechtigkeit, die unter der Constitution und den Gesetzen des Königreiches entstehen, ferner in Abschlüssen von Verträgen oder bei Verträgen, die unter ihrer Autorität abgeschlossen worden, desgleichen in allen, die öffentlichen Minister und die Consuln berührenden Fällen, sowie in allen Eventualitäten der Admiralitäts- und Marine-Jurisdiktion als competent angesehen werden.Artikel 68.Der Oberrichter des Obergerichtes soll zugleich der Kanzler des Königreiches sein. Er soll ex officio als Präsident der Noblen in allen öffentlichen Anklagen, solange er nicht selbst angeklagt ist, fungiren. Er soll diese Jurisdiktion gleichwie alle anderen Fälle nach den Bestimmungen des Gesetzes ausüben. Sein Urtheil in diesem Falle ist zu einer Revision im Obergerichte appellabel. Sollte der Oberrichter selbst der öffentlich Verklagte sein, so präsidirt das Untersuchungsgericht während der Dauer seines Verhörs eine hierzu vom König ernannte Persönlichkeit.Artikel 69.Die Decision, d.h. das Urtheil des Obergerichtes, wenn es die der Majorität der Richter ist, soll inappellabel und endgiltig sein.Artikel 70.Der König, sein Cabinet und die legislative Versammlung sollen die Autorität haben, von den Richtern des Obergerichtes in wichtigen Rechtsfragen und feierlichen Gelegenheiten deren Ansicht zu fordern.Artikel 71.Der König ernennt die Richter des Obergerichtes, desgleichen alle Richter der Protokoll führenden Gerichtshöfe („courts of record“), deren Gehalt gesetzlich festgestellt ist.Artikel 72.Kein Richter, keine Magistratsperson darf allein einer Appellation oder einem Verhöre in einer Rechtsfrage vorsitzen, über die er schon früher ein Urtheil ausgesprochen hat.Artikel 73.Keine Person soll im Königreiche Hawaii je ein Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmer-Amt bekleiden, die auf gesetzlichem Wege des Diebstahles, der Bestechung, des Meineides, der Fälschung, Veruntreuung oder anderer grösserer oder kleinerer Verbrechen überfuhrt worden ist, es sei denn, dass der König dieselbe begnadigt und in ihre Civilrechte restituirt hat und dass in der Begnadigungsurkunde die Wiederberechtigung einer solchen Person zum Bekleiden von Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmerämtern deklarirt ist.Artikel 74.Kein Beamter dieser Regierung darf ein Amt unter einer andern Regierung oder Macht bekleiden oder irgend welches Gehalt oder was es immer sein möge von einer solchen empfangen.Artikel 75.Die Legislatur soll alle 2 Jahre nach vorhergegangener genauer Prüfung der Revenuen und Ausgaben der 2 verflossenen und der Aestimation der approximativen Revenuen und Ausgaben der 2 folgenden Jahre ihre Bewilligungen votiren. Die erwähnte Aestimation soll ihr vom Finanzminister vorgelegt werden.Artikel 76.Der Stil im Verfertigen und Bestätigen der Verfügungen aller Urkunden und Gesetze soll sein: „Es sei demnach verfügt durch den König und die legislative Versammlung der Hawaii-Inseln in der versammelten Legislatur des Königsreichs, dass....“Artikel 77.Um jeden unpassenden Einfluss zu vermeiden, der durch das Vermischen in ein und derselben Urkunde von Sachen, die in keiner passenden Relation zu einander stehen, hervorgerufen werden könnte, so wird bestimmt, dass jeder Akt nur ein Objekt enthalten und dieses Objekt den Titel der Urkunde bilden soll.Artikel 78.Alle gegenwärtig in Kraft stehenden Gesetze des Königreichs sollen in ihrer vollen Wirksamkeit noch weiterhin bestehen, so lange dieselben von der Legislatur nicht verändert oder widerrufen worden sind mit Ausnahme der Gesetze, die im Widerspruch zu dieser Constitution stehen. Alle bisher verfügten Gesetze, desgleichen die, die in Zukunft verfügt werden könnten, sind hiermit, wenn sie im Widerspruche zu dieser Constitution sich erweisen, als null und nichtig erklärt.Artikel 79.Diese Constitution soll vom 20. Tage des August im Jahre 1864 in Kraft treten. Damit durch den Wechsel Keinem Ungerechtigkeit, dem Königreiche keine Unbequemlichkeiten entstehen, so wird hiermit verfügt: dass alle Beamte des Königreichs von der Zeit des Inkrafttretens dieser Constitution an bis zur Zeit, wo neue Beamte an ihre Stelle gewählt werden, ihre Stellung, ihre Wirksamkeit und die ihnen zuerkannte Macht beibehalten.Artikel 80.Ein Amendement oder Amendements jeder Art zu dieser Constitution können der legislativen Versammlung vorgeschlagen werden und im Falle, dass solchen die Majorität der Mitglieder derselben zustimmt, muss ein solches vorgeschlagenes Amendement in das Journal der legislativen Versammlung mit namentlicher Anführung der „Ja“ und „Nein“ ihrer Mitglieder eingetragen und alsdann an die nächste Sitzung der Versammlung verwiesen werden. Ein solches Amendement soll 3 Monate vor der nächsten Neuwahl der Repräsentativen als Proposition publicirt werden. Wenn in der nächsten Legislatur ein solches proponirtes Amendement durch 2/3 der Stimmen der vollzähligen legislativen Versammlung angenommen und vom König bewilligt worden ist, so wird ein solches Amendement ein Theil der Constitution dieses Landes.Kamehámehá R.Nachdem durch diesen sehr gewandten und muthigen Staatsstreich des Königs und nachdem die neue Constitution in Kraft getreten, und er zum Wohle des Landes und dessen Entwickelung eine einflussreiche und starke Oppositionbesiegt hatte, legten weder er noch seine Minister die Hände in den Schooss, sondern begannen mit Eifer den errungenen Vortheil auszunutzen, um die Umgestaltung des Staates und die Reorganisirung seiner Verhältnisse gemäss der neuen Constitution möglichst rasch zu bewerkstelligen. Das Finanzwesen wurde mit Energie vorgenommen, und binnen kurzer Zeit war die Staatsschuld bedeutend verringert — ein Resultat des Finanzministeriums, welches die stärkste Waffe gegen die für die nächsten Wahlen sehr regsam unter dem Volke wirkende Opposition wurde.Das Resultat der Wahlen fiel günstig für die Regierung aus, da Honolulu, Lahaïna und Hilo eine Majorität regierungstreuer Repräsentanten stellten.Die Vorlagen zur nächsten Sitzung der legislativen Versammlung häuften sich durch Gesetze, die im Widerspruch zur neuen Verfassung standen, und daher einer Umgestaltung unterworfen werden sollten. Unter den Hauptvorlagen waren solche, die die Zuckerrohrplantagen, das Schulwesen und namentlich die Einwanderung betrafen.Die Versammlung wurde den 15. Oktober 1864 durch den König in demselben Saale, wo die Sitzung des aufgeregten Convents den 13. Juni des Jahres stattgefunden hatte, eröffnet.Der Sinn der königlichen Eröffnungsrede bestand hauptsächlich in der Aufforderung, dass die Versammlung einig, ohne persönlichen Hass, Parteihader und Streit sich an die Debatten mache. Ferner sagte er, dass er nicht der Ansicht sei, dass die neue Constitution gar keiner Verbesserungen bedürfe, obgleich er der festen Ueberzeugung sei, dass dieselbe mit grösster Sorgfalt redigirt und revidirt worden und dass alle Punkte derselben mit grösster Genauigkeit geprüft und debatirt worden sind. Er wiederholte die von ihm den 13. August des Jahres übernommenen Verpflichtungen, nämlich, dass wenn sein Volk durch die Repräsentative ihm den Wunsch äussern würde, die Constitution des Reiches zur Vervollständigung derselben einer Revision zu unterwerfen, er nicht nur hierzu seine Genehmigung, sondern auch seine eifrigste Mitwirkung gebenwolle. In Kurzem schilderte er die günstige Stellung des Reiches den ausländischen Mächten gegenüber. Er betonte den günstigen Stand der Finanzen des Reiches, der durch den Rechenschaftsbericht, den der Finanzminister mit dem Budget der Einnahmen und Ausgaben des Reiches der Versammlung vorlegen wird, derselben den erfreulichen Beweis zeigen wird, dass der günstige Finanzstand keine Erhöhungen der Steuern, keine Anleihe erfordert und dass der Export des Landes derart sich gehoben, dass er mit dem Import sehr bald sich gleichstellen wird. Dem folgte eine kurze, jedoch klare Definition der der Versammlung zur Begutachtung und zur Debatte vorgelegten Gesetzentwürfe, unter denen er namentlich denjenigen der öffentlichen Erziehung und der Einwanderung auf das Wärmste zu berücksichtigen empfahl.Als der König die Versammlung für eröffnet erklärt hatte und den Saal verliess, wurde er mit enthusiastischem Applaus und Hochrufen begrüsst, sodass die Gegenwart einer Opposition im Saale kaum zu bemerken war. Der Muth des Königs am 13. August des Jahres, seine ruhige, verständige, in keiner Weise siegesbewusste Rede des gegenwärtigen Tages, hatten die allgemeine Sympathie erweckt und seine Gegner zum Schweigen gezwungen. Die formelle Antwort der Versammlung auf die Rede des Königs war demnach in allen Punkten ihm und seiner Regierung beistimmend und enthielt Beglückwünschungen für die weise, wohlbedachte neue Constitution und den Ausdruck der Bereitwilligkeit der Versammlung, sich in jeder Beziehung seiner Anschauungsweise anzuschliessen.Die Versammlung von 1864 begann ihre Sitzung unter dem günstigen Eindruck der befriedigenden Resultate des Finanzbudgets. Dank diesem Eindrucke wurden sämmtliche Gesetzvorschläge der Regierung diversen Comités zur Ausarbeitung übergeben.Ueber den Antrag eines Mitglieds der Versammlung entstand eine bedeutende Meinungsverschiedenheit sogar unter den im Uebrigen einig denkenden Ministern. Es war der, welcher die Abolition des bestehenden höchstweisen Gesetzes befürwortete, welches den Verkauf von Spirituosen an Eingeborene verbot und unbedingt zur Erhaltung der Nation und zur Hemmung der abnormen Sterblichkeit erforderlich war. Das Ballotement ergab 26 Stimmen gegen und 11 Stimmen für den Antrag, und somit blieb das Gesetz, sich in der Zukunft als günstig bewährend, in Kraft.Im Dezember 1864 eröffnete der König die Korrektionsschule in Kapalama bei Honolulu.Nach der Prüfung desFinanzbudgets des Inselreiches, welches einen Ueberschuss von circa 400,000 Dollar aufwies, wurde dasselbe ohne Modification von der Versammlung begutachtet. Den 8. Januar meldete die Versammlung dem Könige die Beendigung ihrer Arbeiten, und den 10. Januar vertagte Se. Majestät die Versammlung bis zu ihrer nächsten Sitzung. In seiner Rede beglückwünschte er die Versammlung und sich hinsichtlich der herrschenden Einigkeit der Regierung und der Repräsentanten des Volkes und gab seine Zustimmung zu allen von der Versammlung adoptirten Massregeln.In Folge des Beschlusses der legislativen Versammlung war ein Einwanderungscomité ernannt worden, welches sofort Schritte nach China, Japan, Manilla und nach Ostindien machte, um zum Anbau des Zuckerrohres hauptsächlich und zur Anlage von Reis- und Kaffeeplantagen geeignete Arbeitskräfte zu schaffen.In kurzer Zeit erschienen tausende von Chinesen, die sogleich Arbeit fanden und bald fühlbar den Nutzen ihrer Einwanderung bewiesen. Der Muth der Plantagenbesitzer, der zeitweilig durch vollständigen Mangel an Arbeitern gesunken war, hob sich wieder sichtlich. Die Wiedererweckung des Unternehmungsgeistes wirkte belebend auf das ganze Land. Meliorationen, Wegebau, Verbesserungen der Verbindungsstrassen etc. brachten Leben und Treiben unter die Bevölkerung, und wie aus einem Traum erwacht erstand wieder reger Handel und Verkehr, und die Production des Landes nahm bald derart zu, dass man an eine Vergrösserung des Zollhauses, die Vervielfältigung derWerften, die Vermehrung der regelmässigen Verbindungsmittel der verschiedenen Inseln untereinander und mit den continentalen Ländern ernstlich denken musste.Der Hafen von Honolulu wurde demnach gründlich vorgenommen und ist — wenn auch klein, sodoch — zur sichersten und bequemsten Einfahrt der Inseln des Stillen Oceans geworden.Das „Comité für Emigranten“ bestand aus dem Minister des Innern Mr. Hutchison als Präsidenten, C. R. Bischop, C. C. Harris (später Minister der Finanzen), D. Kalakaua (späterem Könige des Reichs) und Dr. W. Hildebrand als Glieder derselben.Infolge einer früheren Einladung der Königin Victoria von England entschloss sich die Königin-Wittwe Emma im Mai 1865, eine Reise über Amerika nach England zu unternehmen. Ihr Begleiter sollte der Minister des Innern Mr. Hopkins sein, an dessen Stelle der König M. W. F. Hutchison, einen Engländer von Geburt und Anti-Amerikaner im Princip ernannte.Am 19. October 1865 starb der Minister der auswärtigen Angelegenheiten M. Wyllie im Alter von 67 Jahren nach einem dem Lande unvergesslich nützlichen und an Thaten reichen Leben. An seine Stelle wurde der bisherige Minister der Finanzen und Freund des Königs, de Varigny, und an dessen Stelle der bisherige Generalrechtsanwalt C. C. Harris als Minister der Finanzen und an dessen Stelle E. H. Phillips den 20. Dezember 1865 ernannt. Als Oberrichter blieb der frühere E. H. Allen, als erster Richter M. G. Robertson und als zweiter Richter H. A. Wiedemann.Den 25. April 1866 eröffnete der König die legislative Versammlung und schilderte in seiner Rede seine Zuversicht auf die Zunahme des bedeutenden Progresses des Landes, drückte in derselben seine Freude über die progressive Zunahme des Handels im Reiche aus, betonte namentlich das wohlthuende Einverständniss, welches unter seinen Ministern bestehe, und sprach seine feste Hoffnungaus, dass auch die legislative Versammlung einig den erfreulichen Resultaten der Regierung beistimmen wird.Zu bemerken wäre hier, dass im verflossenen Jahre der Export an Zucker 3 Millionen Dollar ergab, während 1860 derselbe nur 600,000 Dollar betrug.Den 29. Mai 1866 starb die Schwester des Königs, die Thronfolgerin Victoria Kamamalú Kaahúmanú im Alter von 27 Jahren unverheirathet, daher kinderlos.Die wichtigsten Angelegenheiten der legislativen Versammlung von 1866 waren 1) die Veränderungen in dem 1857 auf 10 Jahre mit Frankreich geschlossenen 1867 ablaufenden Handelsvertrag und 2) der Antrag eines Vertrages mit den Vereinigten Staaten, durch welchen entweder die freie Einfuhr des Hawaii’er Zuckers nach Californien und Oregon ermöglicht oder mindestens eine feste Steuer auf denselben, um den beständigen eventuellen Schwankungen des Zolltarifes zu entgehen, bezweckt werden sollte.Die legislative Versammlung von 1866 stimmte sämmtlichen Anträgen der Regierung bei undaccreditirte die Ministerien für die Ausführung der verschiedenen durch dieselben entstehenden Arbeiten und die Einführung dem Lande passender Arbeitskräfte. Sie erhöhte um Bedeutendes die Subventionen öffentlicher unentgeltlicher Erziehungsanstalten des Landes.Den 27. meldete die Versammlung den Schluss ihrer Arbeiten, und den 28. vertagte der König dieselbe, in seiner Rede wiederum seine Freude und Zufriedenheit über die herrschende Einigkeit der Regierungsorgane des Landes kund gebend.In Folge der Beschlüsse der legislativen Versammlung wurde der bevollmächtigte Agent des Königreichs in Washington Mr. Cooke beauftragt, die erforderlichen Schritte zur Abschliessung eines Vertrages mit den Vereinigten Staaten wie vorgehend erwähnt zu thun.Den 20. October 1866 kehrte die Königin-Wittwe Emma von ihrer Reise glücklich wieder heim und wurde mit Jubel und mehrere Wochen dauernden Festlichkeiten empfangen, die noch glanzvoller für den Admiral Thatcher und die Offiziere des Admiralschiffs der Vereinigten Staaten,mit welchem die Königin-Wittwe zurückgekehrt war, veranstaltet wurden.Der Aufenthalt dieses Kriegsschiffes zog sich jedoch so auffallend in die Länge, dass er den Anschein einer politischen Ueberwachung zu haben begann. Obgleich der Admiral sich sehr eingenommen für die Einrichtungen des Landes aussprach, sogar seinen zahlreichen Landsleuten der Opposition den Rath gab, den oppositionellen Geist aufzugeben und in Friede und Einigkeit und Hand in Hand mit der gegenwärtigen Regierung, die es so wohl mit dem Lande und ihnen meint, zu leben und zu wirken, und obgleich dieser Rath eine gewisse Wirkung auf jene hervorzubringen schien, blieb dennoch dem Lande das Gefühl des Unbehagens und Misstrauens.Im Beginn des Jahres 1867 gab die Regierung der Vereinigten Staaten durch Cooke zu wissen, dass sie willig sei, einen gegenseitigen Handelsvertrag laut den Vorschlägen des Königreichs zu negotiiren und dass zum Abschlusse desselben ein von der Regierung des Königreiches speciell zu diesem Zweck accreditirter Agent erforderlich sei. Demzufolge wurde der Finanzminister M. C. C. Harris, mit einer Generalvollmacht versehen, abgesandt. Während seiner Abwesenheit trat der Generalrechtsanwalt Phillips in seine Stelle.Harris und Cooke arbeiteten ein Projekt zu einem solchen Handelsvertrage aus, welches das Cabinet von Hawaii annahm, und auf Grundlage dessen die erforderlichen Schritte bei den Vereinigten Staaten gemacht werden sollten.Das Cabinet der Vereinigten Staaten empfing das Projekt und übergab es zur Prüfung dem Comité für ausländische Angelegenheiten, von welchem es alsdann zur Begutachtung dem Senat vorgelegt werden sollte.Den 6. März 1867 legte der König den Eckstein zur anglikanischen Cathedrale(„Protestant Episcopal-“ oder „Reformed catholic church“).Den 12. März 1867 starb G. M. Robertson, erster Richter des Obergerichtes, das Haupt der Justizbehörde undeiner der tüchtigsten Juristen des Landes, und an seiner Stelle wurde seinem Wunsche gemäss A. S. Hartwell, ein Amerikaner aus Massachusetts, ernannt.Im August des Jahres traf der von den Vereinigten Staaten festgestellte Inhalt des Handelsvertrages ein und zum Beschlusse desselben berief der König zum 1. September 1867 eine ausserordentliche legislative Versammlung.Während dieser Zeit war ein Kriegsschiff der Vereinigten Staaten, die „Lacka-Wana,“ vor Honolulu erschienen und zwar unter Commando des Capitän Reynold, der 10 Jahre früher im Inselreiche gelebt hatte, die Verhältnisse des Landes und die Landessprache genau kannte, im Lande allgemein bekannt war und viele Freunde und freundschaftliche Beziehungen im Inselreiche besass und der zur Zeit Kamehámehás IV. einer der eifrigsten Befürworter einer Cedirung des Königreichs an die Vereinigten Staaten gewesen und schon damals einen bedeutenden Einfluss in dieser Sache im Lande ausübte und auch jetzt gleich nach seiner Ankunft seinen Wunsch offen kundgab, dass dieses Projekt einmal erfüllt werde.Sein ganzes Benehmen, seine vielseitig gestellten Fragen, seine Bemerkungen deuteten klar darauf hin, dass er in einer bestimmten Mission hergesandt worden sei. Diese Vermuthung wurde derart gesteigert, dass die Regierung unumwunden eine offizielle Anfragebei den Verein. Staaten in Washington machte und um Erklärung bat.Die Antwort hierauf war eine unbestimmte, unklare und höchst zweideutige seitens der Regierung der Verein. Staaten. Zur selbigen Zeit trafen, gleichwie eine Annexion der Inseln durch die Verein. Staaten befürchtend, und um das auffällige Treiben der „Lacka-Wana“ zu beobachten, ein englisches und zugleich auch ein französisches Kriegsschiff im Hafen von Honolulu ein, und wieder musste das kleine strebsame Inselreich die Rolle eines fetten Hammels, umgeben von gefrässigen Geiern, spielen.Ob infolge dieser letztbenannten Kriegsschiffe, oder infolge der unumwundenen Anfrage der Regierung vonHawaii — erhielt unerwartet plötzlich die „Lacka-Wana“ den Befehl, nach San-Franzisco zurückzukehren.Den 1. September 1867 eröffnete der König die ausserordentliche legislative Versammlung, die den ihr vorgelegten Handelsvertrag der Verein. Staaten annahm und vom Könige ratificirt wurde. Vom Finanzminister wurde der Versammlung zugleich auch ein neues Steuerprojekt vorgelegt, welches die durch den mit den Verein. Staaten abzuschliessenden Vertrag entstehenden Verringerungen der Einnahmen, ohne dem Lande zu schaden, ausgleichen soll. Das Projekt wurde einstimmig angenommen. Nachdem die legislative Versammlung ihre Vollmacht zum Abschluss des erwähnten Vertrages dem Minister ertheilt und ihn ersucht hatte, den Abschluss zu beschleunigen, vertagte der König die Versammlung bis zur ordinären Sitzung derselben.Umgehend wurden die erforderlichen Schritte nach Washington gemacht und höchst unerwartet traf man daselbst wieder Schwierigkeiten zum endlichen Abschluss des Vertrages, indem die ganze Sache daselbst unter die unerledigten Vorlagen wanderte, weil der Präsident des Comités der äusseren Angelegenheiten und die Südstaaten der Verein. Staaten plötzlich gegen den Vertrag waren.Den 18. April 1868 wollte der König die ordinäre Sitzung der legislativen Versammlung mit einer Rede eröffnen, in der er seine Befriedigung über die endliche Abfahrt der „Lacka-Wana“, seine Freude über den erfreulichen Progress des Exportes des Königreiches laut den Aufnahmen des Zollamtes, den günstigen Stand des Staatsschatzes und den hoffnungsvollen Zustand fortschrittlicher Entwicklung des Königreiches ausdrücken, doch kam er weder zu dieser Rede noch zur persönlichen Eröffnung der legislativen Versammlung, da den 29. März 1868 er die Trauerbotschaft erhielt, dass der Mauna-Loa den 27. in eine überraschend heftige Eruption seines 4477 Meter hohen von Kaiwahae 25 engl. Meilen entfernten Gipfelkraters — des Mokuaweowá, der seit 1855 in vollständiger Ruhe gewesen, gerathen, und dass allem Anscheine nach diese Eruption sich zu einer gewaltigen auszubilden scheine.Den 2. April war der Ausbruch ein so gewaltiger, dass in Honolulu sogar das Erdröhnen zu fühlen und ein gewaltiges unterirdisches Donnern zu hören war. In der Richtung der Insel Hawaii war der Himmel mit Dampfwolken bedeckt, die Sonne durch dieselben in feuerrother Färbung, und über Honolulu, ungeachtet der grossen Entfernung, fiel feiner, jedoch dichter Lavastaub.Die ernsten Zeichen einer gewaltigen Eruption des Mauna-Lóa veranlassten den König sofort, sein Concilium zu versammeln, um Beschlüsse und Massregeln zum Schutz und zur Hülfe der Bewohner der Insel Hawaii zu treffen, worauf der König in Begleitung des Ministers des Aeussern und seines Adjutanten sich mit Geld, Lebensmitteln und Kleidungen nach Hawaii resp. Hilo auf dem im Mai 1860 von der Regierung gekauften Schraubendampfer „Kilauea“ sich begab.Ausser dem Krater Mokuaweowá erhob sich mit Erdbeben und gewaltiger Vernichtungskraft ein neuer Krater in der unmittelbaren Nähe von Waiöhíno am sogenannten „Páli“ am Abhange des Manuâla, 26 englische Meilen von Hilo entfernt.Die Eruption dieses Jahres war an Verlust an Leben und Eigenthum laut traditioneller Berichte die gewaltigste und umfangreichste des Inselreiches. Sie begann, wie schon gesagt, den 27. März mit heftigen, kurzweiligen, jedoch vielseitigen Dampfausstossungen. Den 28. folgte starkes Erdbeben mit sich wiederholendem unterirdischen Donner und Rollen, welches in Intervallen von ca. 1 Minute allen Inseln fühlbar wurde. Im Distrikt Kóa der Insel Hawaii sollen bis 300 Erdstösse am Tage gezählt worden sein. Die Umgebung des Kilauea-Kraterbeckens war in beständiger Bewegung und Glühungen bildend. Den 2. April um 4 Uhr ca. um die Zeit, als der König bei höchst aufgeregter See um Hawaii zu Hülfe zu eilen, Honolulu verliess, fand die gewaltigste Erdröhnung statt, dienamentlich im Distrikte Kaua verwüstend gewirkt, indem alle Kirchen, die gemauerten Gebäude und Mauerwerke im Allgemeinen zertrümmert wurden. Der Boden schwankte hin und her; die Bewegungdesselben war anfänglich von Norden nach Süden, später wechselnd von Osten nach Westen, und schloss seine Bewegung — gleichsam durch einen Wirbel gezogen — den Boden drehend, hebend und senkend, um Alles, was in die Bewegung gefasst, in wenigen Minuten zu vernichten. Bäume wurden später gefunden, die mit ihren Wurzeln aus der Erde förmlich geschraubt worden waren. Während dieses gewaltig wirbelnden Erdbebens erhob sich in Kapapála d. h. im südlichen Theile des Distriktes Kóa, ca. 15 englische Meilen vom Kilauea eine heisse Masse von Koth und Wasser, die das üppige Thal überströmend und ca. 3 Quadratmeilen verwüstend und 31 Menschen und ca. 1000 Stück Thiere als Rindvieh, Pferde, Ziegen tödtend mit einer Geschwindigkeit von ca. 1 Meile die Minute in den Ocean sich ergoss. Diesen kurzweiligen Auswurf von glühendem Koth und heissem Wasser folgte merkwürdigerweise und zwar ohne allmäligen Uebergang plötzlich aus derselben Oeffnung, mit derselben Vehemenz reines, kaltes Wasser.Den 7. April öffnete sich eine neue und gewaltige Spalte am westlichen Abhange des Mauna-Lóa, die mit einem mächtigen Lavaauswurf den westlichen Theil und das üppige, grasreiche Plateau von Kahukú überströmend, sich in den Ocean stauend ergoss. Am selbigen Tage öffnete sich noch ein neuer Krater, einige Meilen unterhalb des ersteren, die Ebene von Kahukú vollständig überschüttend, indem kein Haus, kein Baum, kein lebendes Geschöpf Rettung vor der gewaltig niederströmenden Lavamasse fand, die sich im südlichen Theile der Insel in den Ocean ergoss und daselbst eine circa 1 Meile vom Ufer entfernte konisch geformte Insel mit dem Lande — einen Damm bildend — vereinigte.Die vorhin erwähnte Masse von glühendem Koth und Wasser enthielt weder Scorium noch Lava, nur cementartigen Thon, und die Quelle existirt noch gegenwärtig, und ihr Wasser enthält gar keine mineralischen Bestandtheile.In Hilo hatte das Erdbeben bedeutende Schäden verursacht; das Zollhaus, die neue katholische Kirche und viele Wohnhäuser waren nahezu Ruinen geworden, undjetzt noch zeigt die Stadt die deutlichsten Spuren der gewaltigen Wirkung des Erdbebens von 1868 und kann von Glück reden, durch die Ausströmungen des in seiner Nähe neu gebildeten Kraters nicht vollständig vernichtet worden zu sein.Rührende Scenen der Dankbarkeit sollen auf der Insel Hawaii stattgefunden haben, als der König der grössten Gefahr mit selbstverleugnendem Muthe, mit herzlicher Theilnahme und gründlicher Hülfe erschien.Als er nach Honolulu zurückgekehrt, empfing ihn das Volk und die Bevölkerung von Oahú an der Werfte mit Jubel und dem Ausdrucke der Anerkennung und des Dankes.Die legislative Versammlung fand er laut seiner Genehmigung bereits eröffnet und in vollster Arbeit. Sogleich liess er der Versammlung ein Projekt vorlegen, um die Entschädigungen der Verunglückten der Insel Hawaii festzustellen, was von der Versammlung sofort acceptirt wurde, sodass schon den folgenden Tag die für den Augenblick erforderlichen Kleidungsstücke, Nahrungs- und Geldmittel für die Obdachlosen durch einen Dampfer nach Hawaii geschickt werden konnten.Der Gesammtprivatschaden, ungerechnet der des Landes und die vielen Menschenleben, soll 30,000 Dollar betragen haben.Unter den wichtigsten Vorlagen der legislativen Versammlung von 1868 war unter anderen die der Bewilligung einer Subvention zur Erlangung einer direkten, constanten und regelmässigen Dampferverbindung zwischen Honolulu und San Francisco und vice versa, da bisher nur eine unregelmässige Segelschiffverbindung stattfand.Diese Vorlage wurde trotz kräftig entgegenstrebender Opposition durch eine Majorität angenommen und der Maximalbetrag der Subvention festgestellt.Den 15. Juli 1868 vertagte der König die Versammlung und ertheilte nach Schluss derselben dem Minister des Aeussern de Varigny einen Urlaub auf ein Jahr nach Frankreich und ernannte als seinen Stellvertreter den Generalrechtsanwalt Phillips, der zugleich in seinem bisherigen Amte verblieb.Den 4. August starb plötzlich im Alter von 75 Jahren der noch auffallend rüstige Vater des Königs, der „Kuïnanui“ M. Kekuanaoa.Im Jahre 1869 sollten das Inselreich nicht nur die vulkanischen Umtriebe beunruhigen, sondern auch die des religiösen Wahnes.Ein fanatisch religiöser Mann des Distrikts Kóna, dessen Name Kaóna, glaubte ein Prophet und Abgesandter Gottes zu sein. Er war ein Mann — nach Hawaii’schen Verhältnissen — von gründlicher Bildung, verstand mit Begeisterung zu predigen und sich in kürzester Zeit einen bedeutenden Anhang zu verschaffen. Die Reden des Mannes wurden jedoch derart excentrisch, dass die — obgleich sehr freisinnige — Regierung gezwungen war, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe wegen einzuschreiten, demzufolge Kaóna arretirt und der Irrenanstalt übergeben wurde. Diese aber entliess ihn in kurzer Zeit, da er laut dem Zeugniss des Arztes, der Bestätigung der Beamten der Anstalt sich ruhig und geordnet verhalten und in keiner Weise Zeichen des Irrsinns entwickelt hatte. Im Frühjahr 1870 wieder in Freiheit gesetzt, kehrte er sofort in den Distrikt von Kóna zurück. Er sammelte circa 100 Anhänger, pachtete ein Stück Land von dem ausländischen Besitzer desselben und liess sich daselbst mit seinen Anhängern Ackerbau treibend und predigend nieder.Seine Predigten hatten einen derartig aufregenden Einfluss auf die Bevölkerung, dass der Sherif Mr. Neville einschreiten musste. Mit einer Abtheilung Polizei und einer formellen Ordre des Magistrats begab er sich zur Ansiedelung, um die Inwohner zu arretiren. Die Ansiedler stellten sich zur Gegenwehr, Neville wurde durch einen auf ihn geschleuderten Stein getödtet, und es entstand eine vollständige Rebellion, die die Sendung von Truppen nach Hawaii zur Folge hatte. Bis die Truppen die Insel Hawaii erreichten, fand noch ein zweites Scharmützel statt, in welchem der Constabler Komoï getödtet wurde. DiesemScharmützel zur Folge sammelte sich eine Schaar Ausländer und Eingeborene, die gegen die Rebellen bewaffnet zogen, und bevor die Truppen noch gelandet waren, Kaóna und seine Bande umzingelte und gefangen nahm. Das Bezirksgericht von Hilo verurtheilte im selbigen Frühjahr Kaóna und 4 seiner Hauptgenossen zu 5–10 Jahren Zwangsarbeit, die übrigen wurden freigesprochen.Den 21. Juli 1869 traf der Herzog Alfred Ernst von Edinburg als Commandor der Fregatte „Galathea“ von Tahiti kommend und über Japan nach Ostindien gehend vor Honolulu ein. Er hatte nämlich seinen Besuch der Königin-Wittwe Emma in London versprochen, daher sein baldiges Kommen dem König bekannt war und glanzvolle Vorbereitungen zu seinem Empfange beizeiten gemacht werden konnten.Den 22. landete der Herzog unter dem Donner der Kanonen sämmtlicher im Hafen liegenden Schiffe und der alten Geschütze des „Punch Bowl-hill“.Er sprach über den Anblick von Honolulu sein Erstaunen aus, da es ihm kaum glaublich erschien, dass das die Hauptstadt desselben Inselreiches sei, wo Cook vor nur 90 Jahren, d. h. 1779 das Inselreich besuchend, damals von fast vollständig nackten Wilden empfangen wurde, nunmehr dies eine der lieblichst gelegenen Städte der civilisirten Welt mit ihrem eigenthümlichen nationalen Anstrich, schmucken Gebäuden, Kirchthürmen, Gärten, Esplanaden, Villen, so rein gehaltenen, gut makadamisirten Strassen, einer gut gekleideten, wohl und freundlich aussehenden Masse einer höflichen christlichen Bevölkerung sei. Sein Erstaunen soll ein so bedeutendes gewesen sein, dass es Zeit brauchte, ehe er den Eindruck desselben bemeistern konnte, um in Worten seine Ueberraschung klar auszudrücken.Während 12 Tagen wurde jeder Wunsch des so liebenswürdigen, nunmehr verstorbenen Herzogs erfüllt. 12 Tage hindurch fanden Zerstreuungen, nationale Vergnügungen, Vorstellungen alter und noch bestehender Gewohnheiten der Nation als z. B. die nächtlichen „hula’s“ (Tänze) und„méle’s“ (Gesänge) in ununterbrochenem Wechsel statt. Namentlich war es die liebenswürdige Mrs. Dominis, die Schwester des jetzigen Königs, die Alles aufbot, um den hohen königlichen Besuch in allen Beziehungen zu befriedigen.Sichtlich erbaut von seinem Aufenthalte verliess der Herzog das ihm — wie er sich aussprach — unvergessliche Inselreich, wo er so gastfreundschaftlich empfangen und gern noch länger geweilt hätte, den 2. August, nach Japan seine Reise fortsetzend.Da de Varigny seinen Abschied eingereicht hatte, wurde zum Minister des Aeussern M. Harris und an dessen Stelle als Minister der Finanzen J. M. Schmidt, der längere Zeit ein Glied der Repräsentativen-Kammer gewesen war, ernannt.Das Jahr 1870 war sonst ohne bemerkenswerthe Vorfälle, es sei denn die wachsende Unruhe der Opposition im amerikanischen Stile, die wühlend und intriguirend unter der Zahl der dem vernünftigen und ruhigen Elemente des Landes Angehörigen ein Gefühl von unbehaglicher Schwüle gleichwie das vorm Ausbruch eines gewaltigen Gewitters unwillkürlich erweckte, zu erwähnen.Dass ein baldiger Ausbruch der Gefühle der Opposition stattfinden würde, zeigte sich in der Regierung selbst, indem die seither so vortheilhaft wirkende, auch dem Könige zur Regierung des Landes so erforderliche Einigkeit der Minister zu schwinden begann und hierdurch der amerikanische Einfluss der Opposition — um die Frage einer Abtretung des Königreiches oder die Anschliessung desselben an die Vereinigten Staaten wieder ins Leben zu rufen — in die Handlungen der Regierung tendenziös einzudringen verstand. Diese unglückselige Idee, welche die einer Minorität des Landes ist, wird demungeachtet, befürchte ich, doch einmal das kleine durch seine isolirte Lage, durch seine intelligente Nation und fruchtbaren Boden zur Selbstständigkeit geeignete Königreich dem Zwecke dieser gewinnsüchtigen, durch ihr Capital gekräftigten Minorität seine Selbstständigkeit opfern müssen.Die Sitzung der legislativen Versammlung im April 1870 verlief wie gesagt ruhig, jedoch mit dem Zeichen unerwartet eintretender Eventualitäten. Die Eröffnungsrede des Königs war eine Zufriedenheit erweckende. Er drückte seine Freude aus über die, Dank der legislativen Versammlung in ihrer letzten Sitzung genehmigte Subvention, durch welche eine reguläre Verbindung des Inselreiches mit Californien, Australien, Neuseeland und den Fidgi-Inseln ermöglicht worden ist. Er empfahl der Versammlung die Annahme der Vorlage des den „habeus corpus“ betreffenden Gesetzes und sprach seine Hoffnung aus, dass die legislative und die executive Gewalt des Staates in unveränderter Eintracht verbleiben werde. Die Vorlage des „habeus corpus“-Gesetzes wurde von der Versammlung angenommen.Den 19. April 1870 eröffnete der brittische Dampfer „Wagga-Wagga“ die regelmässige Verbindung von Sydny via Auckland (Neuseeland) über Honolulu nach San Francisco und vice versa, abwechselnd auch vor Levuka (Fidgi-Inseln) haltend.Die Linie hatte zu jener Zeit 3 Dampfer zu diesem Zweck, den „Wagga-Wagga“, die „City of Melbourne“, „City of Adelaide“ und jetzt noch die „City of Sidney.“Diese Eröffnung einer regelmässigen Verbindung Honolulus mit Amerika und Australien brachte neues Leben den Inseln, hob bedeutend den Handel und die Produktionsfähigkeit, vermehrte die Einnahmen des Landes, steigerte und erleichterte jedoch auch den gefährlichen Einfluss der amerikanischen Partei und schmuggelte in das Land — und zwar in grossem Massstabe — den betäubenden und demoralisirenden Schwindel der Vereinigten Staaten und Australiens.Den 22. September 1870 heirathete die Schwester des jetzigen Königs, die Miram Likelike, den Kaufmann A. Scott Cleghorn.Im Jahre 1871, beeinflusst durch die amerikanische Partei, reichten Harris und Shmidt ihre Demissionen ein, und der König ernannte den bisherigen Minister des Innern Hutschison an Stelle des Mr. Harris als Minister des Aeussern mit dem Auftrage ein neues Cabinet zu bilden.Sämmtliche Minister wurden von ihm wieder gewählt mit Ausnahme von Smidt, an dessen Stelle Stirling, ein englischer Ingenieur als Finanzminister gewählt wurde.Den 17. April 1871 eröffnete mit dem Dampfer „Nevada“ die Linie „U. S. New-Zealand and AustralianSteamship line“ den regelmässigen Verkehr von San Francisco via Honolulu über Auckland (Neuseeland) nach Sidney und vice versa. Die Flotte dieser Linie bestand zu der Zeit aus 3 Dampfern, „Nevada“, „Nebrasca“, „Dacota“ und gegenwärtig noch „Zealandia“.Die Sitzung der legislativen Versammlung von 1872, welche ruhig und ohne bedeutsame Vorfälle verlief, sollte die letzte Versammlung sein, die der König Kamehámehá V. eröffnete.Obgleich frisch und gesund, starb er plötzlich den 11. November 1872 im Alter von 43 Jahren. Die Ursache seines Todes blieb ein Geheimniss. Die mannigfaltigsten Muthmassungen coursirten im Land; doch, wo kein Beweis, da ist kein Urtheil; daher sei hierüber geschwiegen. Mit ihm starb die männliche Dynastie Kamehámehás I. aus, und von der weiblichen blieb nur noch die Prinzessin Ruth Keelikoláni, die kinderlos war. Der Thron blieb unbesetzt, da der König, einen so raschen Tod nichtvoraussehend, dokumentarisch keinen Thronfolger ernannt hatte.Sofort nach dem Tode des Königs wurde die legislative Versammlung berufen, die von den 4 zur Thronfolge proponirten Candidaten nur über 2 derselben ballotirte und das namentlich über den Prinz Lúna-lílo und David Kalakaua. Ueber die Königin-Wittwe Emma, die, obgleich beliebt und von Jedermann ihrer Herzensgüte und Wohlthätigkeit wegen geliebt war, und obgleich sie sich unter den vier Candidaten befand, wurde unter der Befürchtung, dass sie möglicherweise einen Ausländer heirathen könnte, nicht ballotirt. Aus ebendemselben Grunde, da sie an einen Ausländer verheirathet war, kam die Tochter des verstorbenen Oberhäuptlings Pakí, die Mrs. Bishop, trotz ihres hochgeachteten Charakters nicht zur Wahl.Der Prinz William Lúna-lílo war ein Vetter des verstorbenen Königs mütterlicherseits, geboren 1839, ein überaus leichtsinniger Charakter. Er hatte sein Vermögen verprasst, war aber schön, liebenswürdig und bei den Ausländern, namentlich den Frauen derselben, sehr beliebt.David Kalakaua, Sohn des Oberhäuptlings Kapaákéa und der Kéohókalóle, war sehr beliebt, von tadellosem Betragen, leutselig und überaus populär.Die Verwandtschaft mit dem verstorbenen König gab einerseits Lúna-lilo den Vorzug, anderseits stimmte die Opposition für ihn, da sie hofften, dass sie seinen schwachen, leichtsinnigen, bis dahin sehr wankelmüthigen Charakter beherrschen und allmälig die Leitung der Regierung vollständig in ihre Hände bringen würde. Demnach wurde den 8. Januar 1873 Lúna-lilo mit einer nur geringen Majorität von Stimmen als König gewählt und proklamirt.Die Minister reichten — wie bei einem Thronwechsel üblich — ihre Demission ein, die der König mit Ausnahme der des Finanzministers Stirling, der in seinem Amte verblieb, annahm. Erernannte als Minister des Aeussern den Banquier M. R. Bishop, der ein Amerikaner im Prinzip, ein tüchtiger Geschäftsmann, ein liebenswürdiger Gentleman, jedoch von sehr geringer politischer Begabung war; als Minister des Innern M. Hall, ein eingefleischter Amerikaner und treu der Tendenz der amerikanischen Missionäre, nämlich der der Vereinigung des Reiches mit den Vereinigten Staaten; als Generalrechtsanwalt und Kanzler des Reiches den Sohn Dr. Judds, A. F. Judd, ebenfalls ein eingefleischter Amerikaner.Die Wahl war die der Opposition, und doch war diese mit jener nicht zufrieden, da die Gewählten — obgleich zumeist eingefleischte Amerikaner, — doch gewissenhafte Männer waren und den Vortheil des Landes und der Nation mehr als die Speculationen der Glieder der Opposition ins Auge fassten.Das Resultat dieser Wahl und der bekanntlich leichtsinnige Charakter des Königs veranlassten die Regierung der Vereinigten Staaten im festen Glauben, den günstigsten Moment erreicht zu haben, sich — wenn auch nicht sofortdas Inselreich zu annektiren — so doch vorderhand in demselben festzusetzen, um alsdann allmälig die Annexion zu ermöglichen. Die Regierung der Vereinigten Staaten schlug nämlich der von Hawaii vor, ihr zu gestatten, eine Kohlenniederlage resp. eine Marinestation an der Mündung des Perle-Flusses, circa 14 Meilen von Honolulu entfernt, zu gründen. Zu diesem Zweck sollte die Regierung von Hawaii den Vereinigten Staaten die dazu erforderliche Strecke Landes für ewige Zeiten cediren und den Vereinigten Staaten das ausdrückliche Recht einräumen, auf diesem Gebiete Häuser zu bauen und einen permanenten Direktor zu ernennen, der, unabhängig von der Regierung des Königs, als Beamter der Vereinigten Staaten fungiren sollte. Als Aequivalent für diese Gewähr würden die Vereinigten Staaten dem Königreich von Hawaii für ewige Zeiten die zollfreie Einfuhr der Produkte des Inselreiches in das gegenwärtige und zukünftige Territorium der Vereinigten Staaten von Nordamerika garantiren.Dieser verlockende Vorschlag wurde von den Plantagenbesitzern ausländischer Race und von den Gliedern der Opposition im Allgemeinen mit Jubel aufgenommen. Der Kern der Bevölkerung jedoch, sogar viele Ausländer, die im Inselreiche lebten und das Interesse des Landes zu dem ihrigen gemacht hatten, verwarfen sofort mit Eifer diese schlaue Proposition einen kleinen Staat im Staate zu bilden, wodurch die Selbstständigkeit und die Erhaltung des nationalen Charakters des Inselreichs, bedroht wurde.Der König, trotz seines Leichtsinnes, seiner Wankelmüthigkeit und des Gelüstes nach materiellem Wohlstande, war jedoch ein zu guter Patriot und achtete seinen Nachruf als König zu sehr, um diesem Vorschlage Gehör zu geben, und, unterstützt von seinen Ministern, schlug er höflichst am 20. Januar 1874 den Vorschlag der Vereinigten Staaten mit der Bemerkung ab, dass die Annahme dieses Vorschlages nie und nimmer in der sich im April des Jahres versammelnden Legislatur durchzusetzen möglich sein werde, da eine bedeutende Majorität, sogar ein Theil der Opposition gegen denselben stimmen, und dass er, derKönig, im Falle die legislative Versammlung den Vorschlag auch annähme, nie demselben seine Zustimmung geben wird.Somit war wieder das Land von einem schlau geführten Versuche die Selbstständigkeit desselben zu vernichten, gerettet worden.Den 3. Februar 1874 starb plötzlich, gleichsam zur Strafe seiner zum Wohle des Landes bewiesenen Selbstständigkeit, der König Lúnalilo kinderlos, jedoch kräftig und gesund in seinem 39. Lebensjahre. Sein schmuckes Mausoleum befindet sich im Hofraum der Kawaiahae-Kirche.

Die neue Constitution von 1864. — Fortsetzung der Regierung Kamehámehás V. bis zu seinem Tode.

Während der rastlosen Arbeit der Minister versuchte die Opposition die Zeit zu benutzen, um durch in Zeitschriften publicirte Artikel, in welchen sie ihrem Aerger freien Lauf gaben, den Unwillen und die Unzufriedenheit des Volkes zu erwecken. Die Erfolge ihrer Umtriebe waren jedoch nicht die, die sie in ihrem Mutterlande, wo das Volk Unruhe sucht, gefunden hätten. Das Volk des Inselreiches wünschte Ruhe und Frieden mit ihrem Oberhaupte und schenkte kein Gehör den Ruhestörern.

Den 19. August 1864 war die Arbeit der Zusammenstellung der Verfassung vollendet und den 20. verlas der König den Wortlaut derselben der Versammlung der Mitglieder des Staatsraths und den Grossen des Reiches und leistete seinen Eid auf die neue Constitution; desgleichenthaten es nach ihm alle hohen Beamten des Reiches, und den Abend wurde der Inhalt der neuen Constitution durch Zeitschriften an die entfernteren Inseln, durch Plakate in der Residenz und nachträgliche Plakate in den übrigen Inseln als in Wirksamkeit getreten veröffentlicht. Der Inhalt war mit Ausnahme nur weniger Veränderungen gleich dem der Versammlung vorgelegten Projecte, und ich will es versuchen, der Beachtungswürdigkeit wegen wörtlich denselben übersetzt wie folgt wiederzugeben:

Constitution,verliehen von Seiner Majestät Kámehámehá V., durch die Gnade Gottes Könige der Inseln von Hawaii, am 20. Tage des August A. D. 1864. —Artikel 1.Gott hat den Menschen mit gewissen unantastbaren Rechten ausgestattet, als: das Recht des Lebens, der Freiheit, der Erwerbung des Besitzes, der Integrität des Besitzes, und das Recht Sicherheit und Zufriedenheit zu fordern und zu erhalten.Artikel 2.Jeder Mensch ist frei, Gott, in welcher Weise es ihm sein eigenes Gewissen gebietet, anzubeten, so lange dieses Privilegium die Sicherheit und den Frieden des Königreiches nicht gefährdet.Artikel 3.Jeder Mensch darf frei reden, schreiben und seine Gedanken über jeden Gegenstand veröffentlichen, ist aber für jeden Missbrauch dieser Freiheit hiermit verantwortlich gemacht. Kein Gesetz soll gegen die Freiheit der Rede oder Presse creirt werden; es sei denn, dass ein solches zur Sicherstellung des Königs und seiner Familie sich als erforderlich erweise.Artikel 4.Die Menschen haben das Recht — jedoch nur in ordentlichem und friedlichem Zustande und zwar unbewaffnet — sich zu versammeln, um sich über gemeinnützige Dinge zu berathen. Sie haben das Recht, dem Könige oder der Legislatur ihre Beschwerden in der Form einer Petition einzureichen.Artikel 5.Das Recht des „habeus corpus“ hat Jeder und soll nicht unterdrückt werden; es sei denn, dass im Falle einer Rebellion oder Invasion die öffentliche Sicherheit den König zwingt, dieses Recht zeitweilig aufzuheben.Artikel 6.Keiner soll einer Strafe, für welches Verbrechen es auch sei, unterliegen; es sei denn, dass seine Schuld oder That vor einem legalen Gerichte bestätigt und erwiesen worden ist.Artikel 7.Keine Person darf weder für ein kleineres noch grösseres Verbrechen zur Verantwortung arretirt werden (mit Ausnahme in Fällen öffentlicher Anklagen von Verbrechen, die im Jurisdiktionskreise eines Polizei- oder Gerichtsdistriktes stattgefunden, oder von Vorgängen summarischer Widersetzlichkeit), bevor nicht auf Grund einer Anklage das kleine oder grosse Verbrechen vollständig und ausführlich beschrieben worden ist. Der alsdann Arretirte hat das Recht, seine Confrontirung mit dem Ankläger zu fordern; hat das Recht, Zeugen zu seiner Rechtfertigung und zum Beweise seiner Unschuld zu stellen; hat das Recht, selbst oder durch seinen Anwalt seinen von ihm vorgerufenen Zeugen, desgleichen seinem Ankläger undderenZeugen Kreuz- und Querfragen zu stellen, sowie das Recht, zu seiner Vertheidigung Gehör zu verlangen. Alle Fälle, die dem Urtheil der Geschworenengerichte bisher anheimgestellt waren, bleiben demselben auch weiterhin unterworfen mit Ausnahme von solchen, die Schulden und mündliche Verträge betreffen, deren Forderungen unter 50 Dollar betragen.Artikel 8.Keine Person darf wieder zur Verantwortung gezogen werden für ein Vergehen, für welches dieselbe schon einmal als schuldig oder unschuldig von einem legalen Gericht erklärt worden ist.Artikel 9.Keine Person soll ohne gesetzlichen Prozess im Criminalfall weder gezwungen werden, gegen sich selbst zu zeugen noch seines Lebens, seiner Freiheit oder seines Eigenthumes verlustig gemacht werden.Artikel 10.Keine Person darf als Richter oder Geschworener in den Fällen fungiren, in denen ihre Verwandten als Kläger oder Verklagte betheiligt sind oder in welchen das mögliche Resultat den betreffenden Richtern oder Geschworenen — direkt oder indirekt — irgend welchen pekuniären Vortheil bringen kann.Artikel 11.Zwangdienst — mit Ausnahme des dem verurtheilten Verbrecher als Strafe zudiktirten — ist im Königreiche verboten, und jeder Sklave, der das Königreich von Hawaii betritt, ist, vom Tage seiner Ankunft an gerechnet, als frei zu betrachten.Artikel 12.Jede Person soll das Recht haben, vor jeder unvernünftigen, grundlosen Haussuchung, vor der Beschlagnahme ihrer persönlichen Freiheit, ihres Hauses, ihrer Papiere und Effekten gesichert zu werden. Kein Verhaftsbefehl darf erlassen werden, solange nicht eine glaubwürdige Ursache, die durch den Eid bestätigt worden ist, und derzu untersuchendeOrt der zu verhaftenden Person oder deren Effekten deutlich beschrieben worden sind.Artikel 13.Der König leitet seine Regierung zum allgemeinen Besten und nicht zum Vortheil, für die Ehre oder für das persönliche Interesse irgend eines Menschen, einer Familie oder Classe seiner Unterthanen.Artikel 14.Jedes Glied der menschlichen Gesellschaft hat das Recht zu fordern, im vollen Genusse seines Lebens, seiner Freiheit und in seinem Eigenthum durch das Gesetz geschützt zu werden. Dafür ist jedes Glied derselben verpflichtet, seinerseits einen im Verhältniss zur Bevölkerung des Landes auf ihn fallenden Antheil für die erforderlichen Ausgaben, die dieser ihm gewährte Schutz hervorruft, beizutragen und zwar entweder durch persönlichen Dienst im Staate oder durch ein Aequivalent für denselben. Weder das Eigenthum einer Person, noch ein Theil desselben darf zu öffentlichen Zwecken ohne ihre Einwilligung oder den Befehl der Legislatur genommen werden, es sei denn in Zeiten eines Krieges oder einer Insurrektion zu militärischen Zwecken. Für jeden Fall jedoch, wo zum allgemeinen Nutzen des Landes der Staat die Aneignung des Eigenthumes einer Person erfordert, soll das betroffene Individuum für den entstandenen Verlust angemessen entschädigt werden.Artikel 15.Keine Subsidien, Abgaben oder Steuern — welcher Art sie auch seien — sollen festgestellt oder erhoben werden, keine Geldenthebungen aus dem Staatsschatze sollen stattfinden ohne vorhergegangene Genehmigung der legislativen Versammlung; es sei denn, dass in der Zwischenzeit der biennalen Sitzungen derselben Kriegseventualitäten, Insurrektionen, Rebellionen, Pestilenzen oder andere öffentliche Ereignisse sich einstellen, wo sodann die Genehmigung des Cabinets und der Majorität des geheimen Conseils in pleno entscheiden muss, und ist alsdann der Finanzminister verpflichtet, eine detailirte Rechenschaft über die getroffenen Massregeln und die entstandenen Ausgaben der nächsten legislativen Versammlung vorzulegen.Artikel 16.Kein Gesetz soll eine zurückgreifende Wirkung in Verfügungen haben.Artikel 17.Das Militär soll den Gesetzen des Landes stets untergeordnet sein. Kein Soldat soll in Friedenszeit ohne vorhergegangene Genehmigung des Besitzers in ein Haus einquartiert werden. Nur in Kriegszeit wird hierin eine Ausnahme gemacht und zwar sodann nur in einer von der legislativen Versammlung vorgeschriebenen Art und Weise.Artikel 18.Jeder Wähler ist während der Wahlzeit, während der Wahlsitzung und während der Zeit seiner Reise zu derselben und zurück vom Arrest befreit mit Ausnahme bei Vergehen von Hochverrath, Missethat und Bruch des öffentlichen Friedens.Artikel 19.Jeder Wähler ist am Tage der Wahlen von seiner Militärpflicht entbunden, jedoch mit Ausnahme: in Zeiten des Krieges oder öffentlicher Unruhe.Artikel 20.Die Obergewalt des Königreiches ist in 3 Theile getheilt, der executiven, der legislativen und der gerichtlichen. Die 3 Theile müssen stets klar von einander getrennt bleiben, daher kein Richter eines Protokoll führenden Gerichtshofes ein Mitglied der legislativen Versammlung sein darf.Artikel 21.Die Regierung des Königreiches soll unterSr. Majestät Kamehámehá V., seinen Erben und Nachfolgern eine constitutionell-monarchische sein.Artikel 22.Die Krone ist hierdurch als beständig Sr. Majestät Kámehámehá V. und seinen gesetzlich-ehelich erzeugten Nachkommen direkter Linie confirmirt. In Ermangelung solcher fällt die Krone auf Ihre königliche Hoheit die Prinzessin Victoria-Kamamalú-Kaahúmanú und deren leibliche, gesetzliche Nachkommen in direkter Linie. Das Nachfolgerrecht fällt auf das älteste männliche Kind und dessen Nachfolger, in Ermangelung eines männlichen Kindes auf die älteste Tochter und ihre leiblichen Nachkommen. Falls gar keine Nachkommen vorhanden, fällt das Recht auf eine vom König oder der Königin gewählte und vom Adel bewilligte Persönlichkeit, und muss eine solche schon vor dem Tode des regierenden Hauptes als Nachfolger proklamirt worden sein. In Ermangelung einer solchen Wahl oder Proklamation vor dem Tode des regierenden Hauptes muss gleich nach dem Tode desselben das Conseil die legislative Versammlung berufen, die alsdann durch ein Ballotement einen eingeborenen Nobeln („Alii“) als König wählen. Ein solcher Gewählter beginnt alsdann eine neue Dynastie, und er gleichwie seine Nachfolger müssen sich nach den gegenwärtigen Gesetzen der königlichen Familien reguliren.Artikel 23.Es ist ungesetzlich, dass ein Glied der königlichen Familie von Hawaii, welches ein Anrecht auf die Thronfolge hat oder möglicherweise einmal haben kann, eine Ehe ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes schliesst. Ein jedes solches Glied demnach, welches ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes eine Ehe schliesst, soll durch eine Proklamation des regierenden Herrschers des Nachfolgerrechtes auf den Thron von Hawaii verlustig erklärt werden, und sein Recht geht alsdann nach früher erwähnter Ordnung auf seine Erben über.Artikel 24.„Se. Majestät Kamehámehá V. „will“ und seine Nachkommen, die den Thron besteigen, „sollen“ den folgenden Eid leisten:ich schwöre feierlichst in Gegenwart des allmächtigen Gottes, die Constitution des Königreiches im vollsten Sinne und unverbrüchlich zu erhalten und in Uebereinstimmung mit derselben zu regieren.“Artikel 25.Keine Person darf den Thron einnehmen, der wegen eines verächtlichen Verbrechens schuldig erklärt worden, geisteskrank oder Idiot ist.Artikel 26.Der König ist der Oberbefehlshaber der Armee und Flotte, wie auch aller militärischen Körperschaften des Königreichs auf dem Lande und zur See. Er hat eine unbeschränkte Gewalt für sich und ebenfalls für die Offiziere, denen er die Leitung und Einübung der verschiedenen militärischen Körperschaften nach eigenem Gutdünken zur richtigen Vertheidigung und Beschützung des Königreiches übertragen hat. Der König darf nie einen Krieg ohne Genehmigung der legislativen Versammlung erklären.Artikel 27.Der König hat mit dem Rath des geheimen Conseils das Recht der Begnadigung und Verzeihung für jedes gerichtlich entschiedene Vergehen mit Ausnahme von Fällen öffentlicher Anklage.Artikel 28.Der König hat mit der Berathung seines geheimen Conseils resp. durch dasselbe das Recht, die legislative Versammlung an den Ort des Regierungssitzes oder an einen anderen ihm beliebigen Ort zu berufen, im Falle das Land Feinde oder irgendwelche andere Ursachen mit Gefahr bedrohen. Er hat das Recht, wenn sich nicht Uebereinstimmungen zwischen ihm und der legislativen Versammlung zeigen, letztere zu verlängern, zu vertagen oder aufzulösen. Die Verlängerung oder Vertagung darf aber nie die nächste ordinäre Sitzung der Versammlung überschreiten. In ganz besonderen Umständen kann er eine extraordinäre Sitzung der legislativen Versammlung berufen.Artikel 29.Der König hat die Gewalt, Verträge abzuschliessen. Die Verträge, die eine Aenderung der bestehenden Tarife und Gesetze des Königreichs erfordern, bedürfen jedoch der Genehmigung der legislativen Versammlung. Der König ernennt seine Minister, die angemessen den Gebräuchen und Gesetzen der Nation von ihm bevollmächtigt, beglaubigt und instruirt sein müssen.Artikel 30.Der König hat das Prärogativ, die Minister zu empfangen und anzuerkennen, die Legislatur durch eine königliche Botschaft von Zeit zu Zeit über den Zustand des Königreichs zu informiren und die ihm für nothwendig und rathsam erachteten Massregeln derselben zur Berücksichtigung anzuempfehlen.Artikel 31.Die Person des Königs soll unverletzlich und heilig sein. Seine Minister sind verantwortliche. Dem König ist die executive Gewalt übertragen. Alle Gesetze, die in der legislativen Versammlung adoptirt worden, erfordern die Unterschrift Sr. Majestät zu ihrer Gültigkeit.Artikel 32.Im Falle nach dem Tode des regierenden Herrschers der Thronerbe jünger denn 18 Jahre, soll die königliche Gewalt von einem Regenten oder einem Regierungs-Concilium, wie folgend auseinandergesetzt, ausgeübt werden:Artikel 33.Es soll dem König gesetzlich sein, dass wenn er sich vom Königreiche entfernen will, er einen Regenten oder ein regierendes Concilium ernennt, um die Regierung in seinem Namen zu verwalten. Desgleichen kann der König testamentarisch einen Regenten oder ein Concilium zur Verwaltung der Regierung während der Unmündigkeit eines Thronerben ernennen. Sollte ein Herrscher sterben, dessen Thronerbe unmündig ist, ohne einen testamentarischen Willen hinterlassen zu haben, so fällt die Ausübung der königlichen Gewalt auf das bestehende Cabinet-Concilium und bleibt vom Augenblick des Todes des Herrschers bis zur sofortigen Einberufung der legislativen Versammlung in seinen Händen. Die legislative Versammlung ernennt alsdann durch ein Ballotement einen Regenten oder ein regierendes Concilium zur Verwaltung des Reiches im Namen des verstorbenen Königs. Diesem Regenten oder Concilium wird alsdann die einem constitutionellen Könige zustehende Gewalt und Rechte bis zum 18. Jahre d. h. bis zur Volljährigkeit des unmündigen Königs übertragen.Artikel 34.Der König ist über alle Nobeln („Aliis“) und das Volk Souverän. Das Königreich ist sein.Artikel 35.Alle Ehrentitel, Orden und sonstige Auszeichnungen verleiht der König.Artikel 36.Der König prägt Münzen und regelt den Cours nach dem Gesetz.Artikel 37.Der König hat die Gewalt im Falle einer Invasion oder Rebellion das ganze Königreich oder Theile desselben unter Kriegsrecht zu stellen.Artikel 38.Die nationale Standarte darf nur durch einen Akt der legislativen Versammlung verändert werden.Artikel 39.Des Königs Privatland oder anderes Eigenthum ist unantastbar.Artikel 40.Den König darf kein Gerichtshof oder Richter seines Reiches belangen oder verantwortlich machen.Artikel 41.Das Staats-Concilium soll wie bisher fortbestehen und soll in allen das Vermögen des Staates betreffenden Geschäften als Assistenz in der Administration der executiven Angelegenheiten und als Rathgeber des Königs — wenn er ihren Rath fordert — laut der Direktion des Königs dem Lande dienen. Dieses Concilium soll demnach benannt sein: „the kings Privy Council of State“ (d. h. „das königliche Geheim-Staats-Concilium“). Die Mitglieder desselben werden nach Belieben des Königs ernannt und bleiben im Amte, so lange es der König will.Artikel 42.„the kings Cabinet“ (d. h. „das königliche Cabinet“) soll bestehen aus den Ministern des Aeussern, des Innern, der Finanzen und dem General-Rechtsanwalt des Königreichs. Diese Sr. Majestät speciellen Rathgeber in den executiven Angelegenheiten des Königreichs sollen ex officio Mitglieder auch des geheimen Conciliums des Staates sein. Sie werden vom König ernannt und bevollmächtigt. Sie leiten ihr Amt nach dem Belieben des Königs. Sie sind der öffentlichen Anklage unterworfen. Kein Akt des Königs soll Wirkung haben, ohne die Contra-Signatur eines Ministers, welcher alsdann für die Folgen des Aktes verantwortlich wird.Artikel 43.Jedes Glied des königlichen Cabinets hat in der Residenz der Regierung ein specielles Amtslokal, ist verantwortlich für das Betragen seinerRepräsentanten und Beamten. Die Minister haben als Noble („Alii“) das Recht auf Anspruch eines ex officio-Sitzes in der legislativen Versammlung.Artikel 44.Der Minister der Finanzen soll im Namen der Regierung der legislativen Versammlung am ersten Tage ihrer jedesmaligen Zusammenkunft das Finanz-Budget in hawaii’scher und englischer Sprache vorlegen.Artikel 45.Die legislative Gewalt der drei Stände des Königreiches bildet der König und die legislative Versammlung. Die legislative Versammlung besteht aus dem vom König gewählten Adel (Noble) und den Delegirten des Volkes, welche ihre Sitzungen zusammen halten.Artikel 46.Die legislative Körperschaft soll sich alle zwei Jahre im Monat April versammeln und desgleichen zu jeder andern Zeit, wenn es der König zur Wohlfahrt der Nation für erforderlich erachtet. Diese Körperschaft soll benannt werden, „the Legislature of the Hawaïaan kingdom“ (d. h. „die Legislatur des Königreichs von Hawaii“).Artikel 47.Jedes Glied der legislativen Versammlung ist verpflichtet, folgenden Eid zu leisten: „Ehrfurchtsvoll schwöre ich in Gegenwart des Allmächtigen Gottes, dass ich treu die Constitution des Hawaii-Königreichs unterstützen und gewissenhaft als auch unparteiisch meine Pflicht als Glied der Versammlung ausüben will.“Artikel 48.Die Legislatur hat die volle Gewalt und Autorität zur Verbesserung der Constitution laut den nachfolgenden Regeln, hat die Gewalt, von Zeit zu Zeit wohlthuende Gesetze zu schaffen, die jedoch den Verordnungen der Constitution nicht widersprechen dürfen.Artikel 49.Jeder Gesetzentwurf und jede Resolution derlegislativen Versammlung erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Billigung des Königs durch seine Unterschrift, die daher vor dem endlichen Beschlusse der Legislatur stattgefunden haben muss. In dem Falle, dass der König gegen einen solchen Gesetzentwurf oder eine solche Resolution gestimmt, sendet er selbigen oder selbige der Legislatur zurück, die alsdann diesen Akt des Königs in ihr Journal einträgt und diesen vom König zurückgewiesenen Gesetzentwurf oder zurückgewiesene Resolution in derselben Sitzung nicht mehr wieder vorbringen darf.Artikel 50.Die legislative Versammlung ist die richtende Gewalt über die Qualification ihrer Mitglieder; nur eine Majorität constituirt erst ein „quorum“ zum Geschäftsgange derselben. Eine Minorität vertagt die Sitzung von Tag zu Tag, beruft die fehlenden Mitglieder in einer ihnen beliebigen Art und Weise und sub ihnen beliebigen Straferhebungen gegen dieselben.Artikel 51.Die legislative Versammlung wählt ihre Beamten und regelt ihren Geschäftsgang selbst.Artikel 52.Die legislative Versammlung soll die Macht haben, Gefängnissstrafen — jedoch nicht über die Dauer von 30 Tagen — gegen Personen, die keine Mitglieder der Versammlung sind und die in ihrem Betragen Mangel an Achtung, ein unordentliches, verachtendes Benehmen gegen dieselbe oder in Gegenwart der Versammlung sich erlaubt haben, während der Sitzung der Versammlung falsche Rapporte über die Discussion oder den Geschäftsgang derselben oder beleidigende Commentirungen über Aussprüche und Handlungen der Versammlung oder über ein oder mehrere Mitglieder derselben, in einer Art, die der Körperschaft oder dem Stande derselben zu schaden drohen, veröffentlicht haben, oder im Falle eines Ueberfalles eines Mitgliedes der Versammlung oder im Falle eines Ueberfalles oder einer Arretirung eines Zeugen oder einer anderen Person, die auf ihrem Hin- oder Rückwege sich zur Versammlung zu stellen berufen war, oder im Falle einer gewaltsamen Befreiung eines durch den Befehl der Versammlung Arretirten, zu verfügen.Artikel 53.Die legislative Versammlung soll die Macht haben, ihre Beamten für ungebührliches Benehmen zu bestrafen.Artikel 54.Die legislative Versammlung soll ein Journal über ihren Geschäftsgang führen und in dasselbe die „Ja“ und „Nein“ ihrer Mitglieder für jede Frage, wenn es ein Fünftel der Versammlung fordert, eintragen.Artikel 55.Die Glieder der legislativen Versammlung sollen in allen Fällen — mit Ausnahme der des Hochverrathes, der Lehensuntreue und des Friedensbruches — vom Arrest während der Dauer der Sitzung der Versammlung und während der ihrer Hin- und Rückreise befreit sein und sollen vor keinem andern Gerichtshofe oder Richterstuhl für ihre auf der Versammlung gehaltenen Reden und Debatten zur Verantwortung gezogen werden.Artikel 56.Die Repräsentativen sollen für ihre Dienste eine gesetzlich festgestellte Entschädigung aus dem Staatsschatze („Public treasury“) erhalten. Die Entschädigung darf im Laufe des Jahres nicht mehr erhöht werden. Kein Gesetz darf die Summe von 250 Dollar pro Sitzung als Entschädigung für einen Repräsentanten überschreiten.Artikel 57.Der König wählt den sogenannten Adel („Nobles“) lebenslänglich. Diese erhalten ihren Gehalt lebenslänglich und sind dem Artikel 53 unterworfen. Die Zahl derselben darf nicht 20 übersteigen.Artikel 58.Keine Person soll zum Noblen ernannt werden, die nicht das 21. Jahr erreicht und nicht 5 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen ist.Artikel 59.Die Noblen sollen einen Gerichtshof („court“) bilden, vor welchem als dem Ober-Untersuchungsgericht des Königreichs („the grand inquest of the Kingdom“) alle öffentlichen Anklagen der Repräsentativen gegen Beamte des Königreichs wegen Misshaltens oder Uebelverwaltens ihrer Aemter vorgebracht werden sollen und dem die selbstständige und vollständige Gewalt hiermit gegeben wird, alle Beschwerden dieser Art zu hören und zu determiniren. Vor jedem Verhör und zwar vor jeder einzelnen öffentlichen Anklage sollen die Nobeln daraufhin vereidigt werden, dass sie treu und unparteiisch die resp. Anklage laut den Gesetzen des Landes und der erforderlichen Beweise prüfen und determiniren werden. Das Urtheil dieses Untersuchungsgerichtes soll nur die Competenz haben, den „schuldig“ Erklärten von seinem Amte oder seiner Stellung zu entlassen, ihn als unfähig zu erklären, irgend welchen Ehren-, Vertrauens-, Einkommensposten unter der gegenwärtigen Regierung zu bekleiden und zu geniessen. Ein derart Verurtheilter soll jedoch nichts desto weniger einer weiteren Anklage, Untersuchung, Verurtheilung und Bestrafung laut den Gesetzen des Landes unterworfen werden. Die Minister sollen als Noble keinen Sitz unter denselben während des Verhörs einer solchen einnehmen.Artikel 60.Die Repräsentation des Volkes soll auf dem Princip der Gleichheit basirt sein und wird durch die Legislatur im Verhältniss zur Zahl der Bevölkerung regulirt und vertheilt. Das Verhältniss derselben soll durch einen von Zeit zu Zeit stattfindenden öffentlichen Census der Bevölkerung festgestellt werden. Repräsentanten sollen nicht unter 24 und nicht über 40 sein. Sie werden auf zwei Jahre gewählt.Artikel 61.Keine Person soll als Repräsentant des Volkes gewählt werden, die geisteskrank oder Idiot, die nicht ein männlicher Unterthan des Königsreichs, die nicht das 21. Jahr überschritten, die nicht lesen, schreiben und rechnen kann, die nicht 3 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen, die nicht ein Grundeigenthum im Königreiche und zwar im Nettowerth von 500 Dollar besitzt oder ein jährliches Einkommen von mindestens 250 Dollar aus irgend einem Besitz oder gesetzlichen Geschäfte bezieht.Artikel 62.Jeder männliche Unterthan des Königreichs, der seine Steuern bezahlt hat, das 21. Lebensjahr überschritten und ein Jahr vor den Wahlen im Königreiche domicilirt und einen Grundbesitz im Königreiche im Nettowerth von 150 Dollar oder eine Pachtstelle, deren Rente 25 Dollar jährlich beträgt, oder eine Einnahme vonmindestens 75 Dollar jährlich aus einem Eigenthum oder gesetzlichen Geschäft erzielt und zu schreiben, zu lesen und zu rechnen versteht (dieses im Fall derselbe nach 1840 geboren) und wenn er darum nachgesucht hat, seinen Namen in die Liste der Wähler seines Distriktes einzuschreiben und derselbe faktisch eingetragen ist, hat das Recht, eine Stimme für die Wahl des Repräsentanten oder der Repräsentanten seines Distriktes abzugeben. Ausserdem wird verfügt, dass der Wähler nicht geisteskrank, Idiot oder eines im Königreiche begangenen Verbrechens erwiesen sein darf, es sei denn, dass er im letzteren Falle vom König begnadigt und ausdrücklich wieder in alle seine Rechte als Unterthan rehabilitirt worden ist, wonach er zur Wahl wieder Berechtigung hat.Artikel 63.Die Eigenthums-Qualification der Repräsentativen des Volkes und der Wähler darf nur durch ein Gesetz „erhöht“ werden.Artikel 64.Die richterliche Gewalt des Königreiches soll im Obergericht („Supreme court“) und in den von der Legislatur von Zeit zu Zeit zu etablirenden Untergerichtshöfen sich befinden.Artikel 65.Das Obergericht soll aus dem Oberrichter („chief justice“) und mindestens zwei Richteradjunkten („associate justice“) bestehen. Die Richter des Obergerichtes sollen die Sitzungen in anständigem Benehmen erhalten und leiten. Sie sollen in Folge öffentlicher Anklage der Absetzung unterworfen sein. Sie sollen für ihren Dienst eine Compensation erhalten, die während ihrer Dienstzeit nicht verringert werden darf. Es wird hiermit festgesetzt, dass ein Richter des Obergerichtes oder irgend eines anderen Protokoll führenden Gerichtshofes nur durch die Resolution von ⅔ der Stimmen der vollzähligen legislativen Versammlung und mit der Sanction des Königs abgesetzt werden kann. In einem solchen Falle muss jedoch dem betreffenden Richter die Resolution der legislativen Versammlung mit genauer Angabe der Motive seiner Absetzung nebst einer Copie des Urtheils mindestens 10 Tage vor dem Termin, an welchem dieVersammlung das Urtheil effektuiren lassen will, benachrichtigt werden. Er soll das Recht haben vor der legislativen Versammlung alsdann gehört zu werden.Artikel 66.Die richterliche Gewalt soll auf das Obergericht und die verschiedenen Untergerichtshöfe des Königreichs in einer Art und Weise vertheilt sein, dass die Legislatur von Zeit zu Zeit ihnen Vorschriften erlassen kann. Die Haltung der Behörden der untergeordneten Gerichtshöfe des Königreichs soll eine laut den bestehenden Gesetzen entscheidende sein.Artikel 67.Die gerichtliche Gewalt soll in allen Rechtsfällen und Fällen der Gerechtigkeit, die unter der Constitution und den Gesetzen des Königreiches entstehen, ferner in Abschlüssen von Verträgen oder bei Verträgen, die unter ihrer Autorität abgeschlossen worden, desgleichen in allen, die öffentlichen Minister und die Consuln berührenden Fällen, sowie in allen Eventualitäten der Admiralitäts- und Marine-Jurisdiktion als competent angesehen werden.Artikel 68.Der Oberrichter des Obergerichtes soll zugleich der Kanzler des Königreiches sein. Er soll ex officio als Präsident der Noblen in allen öffentlichen Anklagen, solange er nicht selbst angeklagt ist, fungiren. Er soll diese Jurisdiktion gleichwie alle anderen Fälle nach den Bestimmungen des Gesetzes ausüben. Sein Urtheil in diesem Falle ist zu einer Revision im Obergerichte appellabel. Sollte der Oberrichter selbst der öffentlich Verklagte sein, so präsidirt das Untersuchungsgericht während der Dauer seines Verhörs eine hierzu vom König ernannte Persönlichkeit.Artikel 69.Die Decision, d.h. das Urtheil des Obergerichtes, wenn es die der Majorität der Richter ist, soll inappellabel und endgiltig sein.Artikel 70.Der König, sein Cabinet und die legislative Versammlung sollen die Autorität haben, von den Richtern des Obergerichtes in wichtigen Rechtsfragen und feierlichen Gelegenheiten deren Ansicht zu fordern.Artikel 71.Der König ernennt die Richter des Obergerichtes, desgleichen alle Richter der Protokoll führenden Gerichtshöfe („courts of record“), deren Gehalt gesetzlich festgestellt ist.Artikel 72.Kein Richter, keine Magistratsperson darf allein einer Appellation oder einem Verhöre in einer Rechtsfrage vorsitzen, über die er schon früher ein Urtheil ausgesprochen hat.Artikel 73.Keine Person soll im Königreiche Hawaii je ein Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmer-Amt bekleiden, die auf gesetzlichem Wege des Diebstahles, der Bestechung, des Meineides, der Fälschung, Veruntreuung oder anderer grösserer oder kleinerer Verbrechen überfuhrt worden ist, es sei denn, dass der König dieselbe begnadigt und in ihre Civilrechte restituirt hat und dass in der Begnadigungsurkunde die Wiederberechtigung einer solchen Person zum Bekleiden von Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmerämtern deklarirt ist.Artikel 74.Kein Beamter dieser Regierung darf ein Amt unter einer andern Regierung oder Macht bekleiden oder irgend welches Gehalt oder was es immer sein möge von einer solchen empfangen.Artikel 75.Die Legislatur soll alle 2 Jahre nach vorhergegangener genauer Prüfung der Revenuen und Ausgaben der 2 verflossenen und der Aestimation der approximativen Revenuen und Ausgaben der 2 folgenden Jahre ihre Bewilligungen votiren. Die erwähnte Aestimation soll ihr vom Finanzminister vorgelegt werden.Artikel 76.Der Stil im Verfertigen und Bestätigen der Verfügungen aller Urkunden und Gesetze soll sein: „Es sei demnach verfügt durch den König und die legislative Versammlung der Hawaii-Inseln in der versammelten Legislatur des Königsreichs, dass....“Artikel 77.Um jeden unpassenden Einfluss zu vermeiden, der durch das Vermischen in ein und derselben Urkunde von Sachen, die in keiner passenden Relation zu einander stehen, hervorgerufen werden könnte, so wird bestimmt, dass jeder Akt nur ein Objekt enthalten und dieses Objekt den Titel der Urkunde bilden soll.Artikel 78.Alle gegenwärtig in Kraft stehenden Gesetze des Königreichs sollen in ihrer vollen Wirksamkeit noch weiterhin bestehen, so lange dieselben von der Legislatur nicht verändert oder widerrufen worden sind mit Ausnahme der Gesetze, die im Widerspruch zu dieser Constitution stehen. Alle bisher verfügten Gesetze, desgleichen die, die in Zukunft verfügt werden könnten, sind hiermit, wenn sie im Widerspruche zu dieser Constitution sich erweisen, als null und nichtig erklärt.Artikel 79.Diese Constitution soll vom 20. Tage des August im Jahre 1864 in Kraft treten. Damit durch den Wechsel Keinem Ungerechtigkeit, dem Königreiche keine Unbequemlichkeiten entstehen, so wird hiermit verfügt: dass alle Beamte des Königreichs von der Zeit des Inkrafttretens dieser Constitution an bis zur Zeit, wo neue Beamte an ihre Stelle gewählt werden, ihre Stellung, ihre Wirksamkeit und die ihnen zuerkannte Macht beibehalten.Artikel 80.Ein Amendement oder Amendements jeder Art zu dieser Constitution können der legislativen Versammlung vorgeschlagen werden und im Falle, dass solchen die Majorität der Mitglieder derselben zustimmt, muss ein solches vorgeschlagenes Amendement in das Journal der legislativen Versammlung mit namentlicher Anführung der „Ja“ und „Nein“ ihrer Mitglieder eingetragen und alsdann an die nächste Sitzung der Versammlung verwiesen werden. Ein solches Amendement soll 3 Monate vor der nächsten Neuwahl der Repräsentativen als Proposition publicirt werden. Wenn in der nächsten Legislatur ein solches proponirtes Amendement durch 2/3 der Stimmen der vollzähligen legislativen Versammlung angenommen und vom König bewilligt worden ist, so wird ein solches Amendement ein Theil der Constitution dieses Landes.Kamehámehá R.

Constitution,

verliehen von Seiner Majestät Kámehámehá V., durch die Gnade Gottes Könige der Inseln von Hawaii, am 20. Tage des August A. D. 1864. —

Artikel 1.Gott hat den Menschen mit gewissen unantastbaren Rechten ausgestattet, als: das Recht des Lebens, der Freiheit, der Erwerbung des Besitzes, der Integrität des Besitzes, und das Recht Sicherheit und Zufriedenheit zu fordern und zu erhalten.

Artikel 2.Jeder Mensch ist frei, Gott, in welcher Weise es ihm sein eigenes Gewissen gebietet, anzubeten, so lange dieses Privilegium die Sicherheit und den Frieden des Königreiches nicht gefährdet.

Artikel 3.Jeder Mensch darf frei reden, schreiben und seine Gedanken über jeden Gegenstand veröffentlichen, ist aber für jeden Missbrauch dieser Freiheit hiermit verantwortlich gemacht. Kein Gesetz soll gegen die Freiheit der Rede oder Presse creirt werden; es sei denn, dass ein solches zur Sicherstellung des Königs und seiner Familie sich als erforderlich erweise.

Artikel 4.Die Menschen haben das Recht — jedoch nur in ordentlichem und friedlichem Zustande und zwar unbewaffnet — sich zu versammeln, um sich über gemeinnützige Dinge zu berathen. Sie haben das Recht, dem Könige oder der Legislatur ihre Beschwerden in der Form einer Petition einzureichen.

Artikel 5.Das Recht des „habeus corpus“ hat Jeder und soll nicht unterdrückt werden; es sei denn, dass im Falle einer Rebellion oder Invasion die öffentliche Sicherheit den König zwingt, dieses Recht zeitweilig aufzuheben.

Artikel 6.Keiner soll einer Strafe, für welches Verbrechen es auch sei, unterliegen; es sei denn, dass seine Schuld oder That vor einem legalen Gerichte bestätigt und erwiesen worden ist.

Artikel 7.Keine Person darf weder für ein kleineres noch grösseres Verbrechen zur Verantwortung arretirt werden (mit Ausnahme in Fällen öffentlicher Anklagen von Verbrechen, die im Jurisdiktionskreise eines Polizei- oder Gerichtsdistriktes stattgefunden, oder von Vorgängen summarischer Widersetzlichkeit), bevor nicht auf Grund einer Anklage das kleine oder grosse Verbrechen vollständig und ausführlich beschrieben worden ist. Der alsdann Arretirte hat das Recht, seine Confrontirung mit dem Ankläger zu fordern; hat das Recht, Zeugen zu seiner Rechtfertigung und zum Beweise seiner Unschuld zu stellen; hat das Recht, selbst oder durch seinen Anwalt seinen von ihm vorgerufenen Zeugen, desgleichen seinem Ankläger undderenZeugen Kreuz- und Querfragen zu stellen, sowie das Recht, zu seiner Vertheidigung Gehör zu verlangen. Alle Fälle, die dem Urtheil der Geschworenengerichte bisher anheimgestellt waren, bleiben demselben auch weiterhin unterworfen mit Ausnahme von solchen, die Schulden und mündliche Verträge betreffen, deren Forderungen unter 50 Dollar betragen.

Artikel 8.Keine Person darf wieder zur Verantwortung gezogen werden für ein Vergehen, für welches dieselbe schon einmal als schuldig oder unschuldig von einem legalen Gericht erklärt worden ist.

Artikel 9.Keine Person soll ohne gesetzlichen Prozess im Criminalfall weder gezwungen werden, gegen sich selbst zu zeugen noch seines Lebens, seiner Freiheit oder seines Eigenthumes verlustig gemacht werden.

Artikel 10.Keine Person darf als Richter oder Geschworener in den Fällen fungiren, in denen ihre Verwandten als Kläger oder Verklagte betheiligt sind oder in welchen das mögliche Resultat den betreffenden Richtern oder Geschworenen — direkt oder indirekt — irgend welchen pekuniären Vortheil bringen kann.

Artikel 11.Zwangdienst — mit Ausnahme des dem verurtheilten Verbrecher als Strafe zudiktirten — ist im Königreiche verboten, und jeder Sklave, der das Königreich von Hawaii betritt, ist, vom Tage seiner Ankunft an gerechnet, als frei zu betrachten.

Artikel 12.Jede Person soll das Recht haben, vor jeder unvernünftigen, grundlosen Haussuchung, vor der Beschlagnahme ihrer persönlichen Freiheit, ihres Hauses, ihrer Papiere und Effekten gesichert zu werden. Kein Verhaftsbefehl darf erlassen werden, solange nicht eine glaubwürdige Ursache, die durch den Eid bestätigt worden ist, und derzu untersuchendeOrt der zu verhaftenden Person oder deren Effekten deutlich beschrieben worden sind.

Artikel 13.Der König leitet seine Regierung zum allgemeinen Besten und nicht zum Vortheil, für die Ehre oder für das persönliche Interesse irgend eines Menschen, einer Familie oder Classe seiner Unterthanen.

Artikel 14.Jedes Glied der menschlichen Gesellschaft hat das Recht zu fordern, im vollen Genusse seines Lebens, seiner Freiheit und in seinem Eigenthum durch das Gesetz geschützt zu werden. Dafür ist jedes Glied derselben verpflichtet, seinerseits einen im Verhältniss zur Bevölkerung des Landes auf ihn fallenden Antheil für die erforderlichen Ausgaben, die dieser ihm gewährte Schutz hervorruft, beizutragen und zwar entweder durch persönlichen Dienst im Staate oder durch ein Aequivalent für denselben. Weder das Eigenthum einer Person, noch ein Theil desselben darf zu öffentlichen Zwecken ohne ihre Einwilligung oder den Befehl der Legislatur genommen werden, es sei denn in Zeiten eines Krieges oder einer Insurrektion zu militärischen Zwecken. Für jeden Fall jedoch, wo zum allgemeinen Nutzen des Landes der Staat die Aneignung des Eigenthumes einer Person erfordert, soll das betroffene Individuum für den entstandenen Verlust angemessen entschädigt werden.

Artikel 15.Keine Subsidien, Abgaben oder Steuern — welcher Art sie auch seien — sollen festgestellt oder erhoben werden, keine Geldenthebungen aus dem Staatsschatze sollen stattfinden ohne vorhergegangene Genehmigung der legislativen Versammlung; es sei denn, dass in der Zwischenzeit der biennalen Sitzungen derselben Kriegseventualitäten, Insurrektionen, Rebellionen, Pestilenzen oder andere öffentliche Ereignisse sich einstellen, wo sodann die Genehmigung des Cabinets und der Majorität des geheimen Conseils in pleno entscheiden muss, und ist alsdann der Finanzminister verpflichtet, eine detailirte Rechenschaft über die getroffenen Massregeln und die entstandenen Ausgaben der nächsten legislativen Versammlung vorzulegen.

Artikel 16.Kein Gesetz soll eine zurückgreifende Wirkung in Verfügungen haben.

Artikel 17.Das Militär soll den Gesetzen des Landes stets untergeordnet sein. Kein Soldat soll in Friedenszeit ohne vorhergegangene Genehmigung des Besitzers in ein Haus einquartiert werden. Nur in Kriegszeit wird hierin eine Ausnahme gemacht und zwar sodann nur in einer von der legislativen Versammlung vorgeschriebenen Art und Weise.

Artikel 18.Jeder Wähler ist während der Wahlzeit, während der Wahlsitzung und während der Zeit seiner Reise zu derselben und zurück vom Arrest befreit mit Ausnahme bei Vergehen von Hochverrath, Missethat und Bruch des öffentlichen Friedens.

Artikel 19.Jeder Wähler ist am Tage der Wahlen von seiner Militärpflicht entbunden, jedoch mit Ausnahme: in Zeiten des Krieges oder öffentlicher Unruhe.

Artikel 20.Die Obergewalt des Königreiches ist in 3 Theile getheilt, der executiven, der legislativen und der gerichtlichen. Die 3 Theile müssen stets klar von einander getrennt bleiben, daher kein Richter eines Protokoll führenden Gerichtshofes ein Mitglied der legislativen Versammlung sein darf.

Artikel 21.Die Regierung des Königreiches soll unterSr. Majestät Kamehámehá V., seinen Erben und Nachfolgern eine constitutionell-monarchische sein.

Artikel 22.Die Krone ist hierdurch als beständig Sr. Majestät Kámehámehá V. und seinen gesetzlich-ehelich erzeugten Nachkommen direkter Linie confirmirt. In Ermangelung solcher fällt die Krone auf Ihre königliche Hoheit die Prinzessin Victoria-Kamamalú-Kaahúmanú und deren leibliche, gesetzliche Nachkommen in direkter Linie. Das Nachfolgerrecht fällt auf das älteste männliche Kind und dessen Nachfolger, in Ermangelung eines männlichen Kindes auf die älteste Tochter und ihre leiblichen Nachkommen. Falls gar keine Nachkommen vorhanden, fällt das Recht auf eine vom König oder der Königin gewählte und vom Adel bewilligte Persönlichkeit, und muss eine solche schon vor dem Tode des regierenden Hauptes als Nachfolger proklamirt worden sein. In Ermangelung einer solchen Wahl oder Proklamation vor dem Tode des regierenden Hauptes muss gleich nach dem Tode desselben das Conseil die legislative Versammlung berufen, die alsdann durch ein Ballotement einen eingeborenen Nobeln („Alii“) als König wählen. Ein solcher Gewählter beginnt alsdann eine neue Dynastie, und er gleichwie seine Nachfolger müssen sich nach den gegenwärtigen Gesetzen der königlichen Familien reguliren.

Artikel 23.Es ist ungesetzlich, dass ein Glied der königlichen Familie von Hawaii, welches ein Anrecht auf die Thronfolge hat oder möglicherweise einmal haben kann, eine Ehe ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes schliesst. Ein jedes solches Glied demnach, welches ohne die Genehmigung des regierenden Oberhauptes eine Ehe schliesst, soll durch eine Proklamation des regierenden Herrschers des Nachfolgerrechtes auf den Thron von Hawaii verlustig erklärt werden, und sein Recht geht alsdann nach früher erwähnter Ordnung auf seine Erben über.

Artikel 24.„Se. Majestät Kamehámehá V. „will“ und seine Nachkommen, die den Thron besteigen, „sollen“ den folgenden Eid leisten:

ich schwöre feierlichst in Gegenwart des allmächtigen Gottes, die Constitution des Königreiches im vollsten Sinne und unverbrüchlich zu erhalten und in Uebereinstimmung mit derselben zu regieren.“

Artikel 25.Keine Person darf den Thron einnehmen, der wegen eines verächtlichen Verbrechens schuldig erklärt worden, geisteskrank oder Idiot ist.

Artikel 26.Der König ist der Oberbefehlshaber der Armee und Flotte, wie auch aller militärischen Körperschaften des Königreichs auf dem Lande und zur See. Er hat eine unbeschränkte Gewalt für sich und ebenfalls für die Offiziere, denen er die Leitung und Einübung der verschiedenen militärischen Körperschaften nach eigenem Gutdünken zur richtigen Vertheidigung und Beschützung des Königreiches übertragen hat. Der König darf nie einen Krieg ohne Genehmigung der legislativen Versammlung erklären.

Artikel 27.Der König hat mit dem Rath des geheimen Conseils das Recht der Begnadigung und Verzeihung für jedes gerichtlich entschiedene Vergehen mit Ausnahme von Fällen öffentlicher Anklage.

Artikel 28.Der König hat mit der Berathung seines geheimen Conseils resp. durch dasselbe das Recht, die legislative Versammlung an den Ort des Regierungssitzes oder an einen anderen ihm beliebigen Ort zu berufen, im Falle das Land Feinde oder irgendwelche andere Ursachen mit Gefahr bedrohen. Er hat das Recht, wenn sich nicht Uebereinstimmungen zwischen ihm und der legislativen Versammlung zeigen, letztere zu verlängern, zu vertagen oder aufzulösen. Die Verlängerung oder Vertagung darf aber nie die nächste ordinäre Sitzung der Versammlung überschreiten. In ganz besonderen Umständen kann er eine extraordinäre Sitzung der legislativen Versammlung berufen.

Artikel 29.Der König hat die Gewalt, Verträge abzuschliessen. Die Verträge, die eine Aenderung der bestehenden Tarife und Gesetze des Königreichs erfordern, bedürfen jedoch der Genehmigung der legislativen Versammlung. Der König ernennt seine Minister, die angemessen den Gebräuchen und Gesetzen der Nation von ihm bevollmächtigt, beglaubigt und instruirt sein müssen.

Artikel 30.Der König hat das Prärogativ, die Minister zu empfangen und anzuerkennen, die Legislatur durch eine königliche Botschaft von Zeit zu Zeit über den Zustand des Königreichs zu informiren und die ihm für nothwendig und rathsam erachteten Massregeln derselben zur Berücksichtigung anzuempfehlen.

Artikel 31.Die Person des Königs soll unverletzlich und heilig sein. Seine Minister sind verantwortliche. Dem König ist die executive Gewalt übertragen. Alle Gesetze, die in der legislativen Versammlung adoptirt worden, erfordern die Unterschrift Sr. Majestät zu ihrer Gültigkeit.

Artikel 32.Im Falle nach dem Tode des regierenden Herrschers der Thronerbe jünger denn 18 Jahre, soll die königliche Gewalt von einem Regenten oder einem Regierungs-Concilium, wie folgend auseinandergesetzt, ausgeübt werden:

Artikel 33.Es soll dem König gesetzlich sein, dass wenn er sich vom Königreiche entfernen will, er einen Regenten oder ein regierendes Concilium ernennt, um die Regierung in seinem Namen zu verwalten. Desgleichen kann der König testamentarisch einen Regenten oder ein Concilium zur Verwaltung der Regierung während der Unmündigkeit eines Thronerben ernennen. Sollte ein Herrscher sterben, dessen Thronerbe unmündig ist, ohne einen testamentarischen Willen hinterlassen zu haben, so fällt die Ausübung der königlichen Gewalt auf das bestehende Cabinet-Concilium und bleibt vom Augenblick des Todes des Herrschers bis zur sofortigen Einberufung der legislativen Versammlung in seinen Händen. Die legislative Versammlung ernennt alsdann durch ein Ballotement einen Regenten oder ein regierendes Concilium zur Verwaltung des Reiches im Namen des verstorbenen Königs. Diesem Regenten oder Concilium wird alsdann die einem constitutionellen Könige zustehende Gewalt und Rechte bis zum 18. Jahre d. h. bis zur Volljährigkeit des unmündigen Königs übertragen.

Artikel 34.Der König ist über alle Nobeln („Aliis“) und das Volk Souverän. Das Königreich ist sein.

Artikel 35.Alle Ehrentitel, Orden und sonstige Auszeichnungen verleiht der König.

Artikel 36.Der König prägt Münzen und regelt den Cours nach dem Gesetz.

Artikel 37.Der König hat die Gewalt im Falle einer Invasion oder Rebellion das ganze Königreich oder Theile desselben unter Kriegsrecht zu stellen.

Artikel 38.Die nationale Standarte darf nur durch einen Akt der legislativen Versammlung verändert werden.

Artikel 39.Des Königs Privatland oder anderes Eigenthum ist unantastbar.

Artikel 40.Den König darf kein Gerichtshof oder Richter seines Reiches belangen oder verantwortlich machen.

Artikel 41.Das Staats-Concilium soll wie bisher fortbestehen und soll in allen das Vermögen des Staates betreffenden Geschäften als Assistenz in der Administration der executiven Angelegenheiten und als Rathgeber des Königs — wenn er ihren Rath fordert — laut der Direktion des Königs dem Lande dienen. Dieses Concilium soll demnach benannt sein: „the kings Privy Council of State“ (d. h. „das königliche Geheim-Staats-Concilium“). Die Mitglieder desselben werden nach Belieben des Königs ernannt und bleiben im Amte, so lange es der König will.

Artikel 42.„the kings Cabinet“ (d. h. „das königliche Cabinet“) soll bestehen aus den Ministern des Aeussern, des Innern, der Finanzen und dem General-Rechtsanwalt des Königreichs. Diese Sr. Majestät speciellen Rathgeber in den executiven Angelegenheiten des Königreichs sollen ex officio Mitglieder auch des geheimen Conciliums des Staates sein. Sie werden vom König ernannt und bevollmächtigt. Sie leiten ihr Amt nach dem Belieben des Königs. Sie sind der öffentlichen Anklage unterworfen. Kein Akt des Königs soll Wirkung haben, ohne die Contra-Signatur eines Ministers, welcher alsdann für die Folgen des Aktes verantwortlich wird.

Artikel 43.Jedes Glied des königlichen Cabinets hat in der Residenz der Regierung ein specielles Amtslokal, ist verantwortlich für das Betragen seinerRepräsentanten und Beamten. Die Minister haben als Noble („Alii“) das Recht auf Anspruch eines ex officio-Sitzes in der legislativen Versammlung.

Artikel 44.Der Minister der Finanzen soll im Namen der Regierung der legislativen Versammlung am ersten Tage ihrer jedesmaligen Zusammenkunft das Finanz-Budget in hawaii’scher und englischer Sprache vorlegen.

Artikel 45.Die legislative Gewalt der drei Stände des Königreiches bildet der König und die legislative Versammlung. Die legislative Versammlung besteht aus dem vom König gewählten Adel (Noble) und den Delegirten des Volkes, welche ihre Sitzungen zusammen halten.

Artikel 46.Die legislative Körperschaft soll sich alle zwei Jahre im Monat April versammeln und desgleichen zu jeder andern Zeit, wenn es der König zur Wohlfahrt der Nation für erforderlich erachtet. Diese Körperschaft soll benannt werden, „the Legislature of the Hawaïaan kingdom“ (d. h. „die Legislatur des Königreichs von Hawaii“).

Artikel 47.Jedes Glied der legislativen Versammlung ist verpflichtet, folgenden Eid zu leisten: „Ehrfurchtsvoll schwöre ich in Gegenwart des Allmächtigen Gottes, dass ich treu die Constitution des Hawaii-Königreichs unterstützen und gewissenhaft als auch unparteiisch meine Pflicht als Glied der Versammlung ausüben will.“

Artikel 48.Die Legislatur hat die volle Gewalt und Autorität zur Verbesserung der Constitution laut den nachfolgenden Regeln, hat die Gewalt, von Zeit zu Zeit wohlthuende Gesetze zu schaffen, die jedoch den Verordnungen der Constitution nicht widersprechen dürfen.

Artikel 49.Jeder Gesetzentwurf und jede Resolution derlegislativen Versammlung erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Billigung des Königs durch seine Unterschrift, die daher vor dem endlichen Beschlusse der Legislatur stattgefunden haben muss. In dem Falle, dass der König gegen einen solchen Gesetzentwurf oder eine solche Resolution gestimmt, sendet er selbigen oder selbige der Legislatur zurück, die alsdann diesen Akt des Königs in ihr Journal einträgt und diesen vom König zurückgewiesenen Gesetzentwurf oder zurückgewiesene Resolution in derselben Sitzung nicht mehr wieder vorbringen darf.

Artikel 50.Die legislative Versammlung ist die richtende Gewalt über die Qualification ihrer Mitglieder; nur eine Majorität constituirt erst ein „quorum“ zum Geschäftsgange derselben. Eine Minorität vertagt die Sitzung von Tag zu Tag, beruft die fehlenden Mitglieder in einer ihnen beliebigen Art und Weise und sub ihnen beliebigen Straferhebungen gegen dieselben.

Artikel 51.Die legislative Versammlung wählt ihre Beamten und regelt ihren Geschäftsgang selbst.

Artikel 52.Die legislative Versammlung soll die Macht haben, Gefängnissstrafen — jedoch nicht über die Dauer von 30 Tagen — gegen Personen, die keine Mitglieder der Versammlung sind und die in ihrem Betragen Mangel an Achtung, ein unordentliches, verachtendes Benehmen gegen dieselbe oder in Gegenwart der Versammlung sich erlaubt haben, während der Sitzung der Versammlung falsche Rapporte über die Discussion oder den Geschäftsgang derselben oder beleidigende Commentirungen über Aussprüche und Handlungen der Versammlung oder über ein oder mehrere Mitglieder derselben, in einer Art, die der Körperschaft oder dem Stande derselben zu schaden drohen, veröffentlicht haben, oder im Falle eines Ueberfalles eines Mitgliedes der Versammlung oder im Falle eines Ueberfalles oder einer Arretirung eines Zeugen oder einer anderen Person, die auf ihrem Hin- oder Rückwege sich zur Versammlung zu stellen berufen war, oder im Falle einer gewaltsamen Befreiung eines durch den Befehl der Versammlung Arretirten, zu verfügen.

Artikel 53.Die legislative Versammlung soll die Macht haben, ihre Beamten für ungebührliches Benehmen zu bestrafen.

Artikel 54.Die legislative Versammlung soll ein Journal über ihren Geschäftsgang führen und in dasselbe die „Ja“ und „Nein“ ihrer Mitglieder für jede Frage, wenn es ein Fünftel der Versammlung fordert, eintragen.

Artikel 55.Die Glieder der legislativen Versammlung sollen in allen Fällen — mit Ausnahme der des Hochverrathes, der Lehensuntreue und des Friedensbruches — vom Arrest während der Dauer der Sitzung der Versammlung und während der ihrer Hin- und Rückreise befreit sein und sollen vor keinem andern Gerichtshofe oder Richterstuhl für ihre auf der Versammlung gehaltenen Reden und Debatten zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 56.Die Repräsentativen sollen für ihre Dienste eine gesetzlich festgestellte Entschädigung aus dem Staatsschatze („Public treasury“) erhalten. Die Entschädigung darf im Laufe des Jahres nicht mehr erhöht werden. Kein Gesetz darf die Summe von 250 Dollar pro Sitzung als Entschädigung für einen Repräsentanten überschreiten.

Artikel 57.Der König wählt den sogenannten Adel („Nobles“) lebenslänglich. Diese erhalten ihren Gehalt lebenslänglich und sind dem Artikel 53 unterworfen. Die Zahl derselben darf nicht 20 übersteigen.

Artikel 58.Keine Person soll zum Noblen ernannt werden, die nicht das 21. Jahr erreicht und nicht 5 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen ist.

Artikel 59.Die Noblen sollen einen Gerichtshof („court“) bilden, vor welchem als dem Ober-Untersuchungsgericht des Königreichs („the grand inquest of the Kingdom“) alle öffentlichen Anklagen der Repräsentativen gegen Beamte des Königreichs wegen Misshaltens oder Uebelverwaltens ihrer Aemter vorgebracht werden sollen und dem die selbstständige und vollständige Gewalt hiermit gegeben wird, alle Beschwerden dieser Art zu hören und zu determiniren. Vor jedem Verhör und zwar vor jeder einzelnen öffentlichen Anklage sollen die Nobeln daraufhin vereidigt werden, dass sie treu und unparteiisch die resp. Anklage laut den Gesetzen des Landes und der erforderlichen Beweise prüfen und determiniren werden. Das Urtheil dieses Untersuchungsgerichtes soll nur die Competenz haben, den „schuldig“ Erklärten von seinem Amte oder seiner Stellung zu entlassen, ihn als unfähig zu erklären, irgend welchen Ehren-, Vertrauens-, Einkommensposten unter der gegenwärtigen Regierung zu bekleiden und zu geniessen. Ein derart Verurtheilter soll jedoch nichts desto weniger einer weiteren Anklage, Untersuchung, Verurtheilung und Bestrafung laut den Gesetzen des Landes unterworfen werden. Die Minister sollen als Noble keinen Sitz unter denselben während des Verhörs einer solchen einnehmen.

Artikel 60.Die Repräsentation des Volkes soll auf dem Princip der Gleichheit basirt sein und wird durch die Legislatur im Verhältniss zur Zahl der Bevölkerung regulirt und vertheilt. Das Verhältniss derselben soll durch einen von Zeit zu Zeit stattfindenden öffentlichen Census der Bevölkerung festgestellt werden. Repräsentanten sollen nicht unter 24 und nicht über 40 sein. Sie werden auf zwei Jahre gewählt.

Artikel 61.Keine Person soll als Repräsentant des Volkes gewählt werden, die geisteskrank oder Idiot, die nicht ein männlicher Unterthan des Königsreichs, die nicht das 21. Jahr überschritten, die nicht lesen, schreiben und rechnen kann, die nicht 3 Jahre im Königreiche wohnhaft gewesen, die nicht ein Grundeigenthum im Königreiche und zwar im Nettowerth von 500 Dollar besitzt oder ein jährliches Einkommen von mindestens 250 Dollar aus irgend einem Besitz oder gesetzlichen Geschäfte bezieht.

Artikel 62.Jeder männliche Unterthan des Königreichs, der seine Steuern bezahlt hat, das 21. Lebensjahr überschritten und ein Jahr vor den Wahlen im Königreiche domicilirt und einen Grundbesitz im Königreiche im Nettowerth von 150 Dollar oder eine Pachtstelle, deren Rente 25 Dollar jährlich beträgt, oder eine Einnahme vonmindestens 75 Dollar jährlich aus einem Eigenthum oder gesetzlichen Geschäft erzielt und zu schreiben, zu lesen und zu rechnen versteht (dieses im Fall derselbe nach 1840 geboren) und wenn er darum nachgesucht hat, seinen Namen in die Liste der Wähler seines Distriktes einzuschreiben und derselbe faktisch eingetragen ist, hat das Recht, eine Stimme für die Wahl des Repräsentanten oder der Repräsentanten seines Distriktes abzugeben. Ausserdem wird verfügt, dass der Wähler nicht geisteskrank, Idiot oder eines im Königreiche begangenen Verbrechens erwiesen sein darf, es sei denn, dass er im letzteren Falle vom König begnadigt und ausdrücklich wieder in alle seine Rechte als Unterthan rehabilitirt worden ist, wonach er zur Wahl wieder Berechtigung hat.

Artikel 63.Die Eigenthums-Qualification der Repräsentativen des Volkes und der Wähler darf nur durch ein Gesetz „erhöht“ werden.

Artikel 64.Die richterliche Gewalt des Königreiches soll im Obergericht („Supreme court“) und in den von der Legislatur von Zeit zu Zeit zu etablirenden Untergerichtshöfen sich befinden.

Artikel 65.Das Obergericht soll aus dem Oberrichter („chief justice“) und mindestens zwei Richteradjunkten („associate justice“) bestehen. Die Richter des Obergerichtes sollen die Sitzungen in anständigem Benehmen erhalten und leiten. Sie sollen in Folge öffentlicher Anklage der Absetzung unterworfen sein. Sie sollen für ihren Dienst eine Compensation erhalten, die während ihrer Dienstzeit nicht verringert werden darf. Es wird hiermit festgesetzt, dass ein Richter des Obergerichtes oder irgend eines anderen Protokoll führenden Gerichtshofes nur durch die Resolution von ⅔ der Stimmen der vollzähligen legislativen Versammlung und mit der Sanction des Königs abgesetzt werden kann. In einem solchen Falle muss jedoch dem betreffenden Richter die Resolution der legislativen Versammlung mit genauer Angabe der Motive seiner Absetzung nebst einer Copie des Urtheils mindestens 10 Tage vor dem Termin, an welchem dieVersammlung das Urtheil effektuiren lassen will, benachrichtigt werden. Er soll das Recht haben vor der legislativen Versammlung alsdann gehört zu werden.

Artikel 66.Die richterliche Gewalt soll auf das Obergericht und die verschiedenen Untergerichtshöfe des Königreichs in einer Art und Weise vertheilt sein, dass die Legislatur von Zeit zu Zeit ihnen Vorschriften erlassen kann. Die Haltung der Behörden der untergeordneten Gerichtshöfe des Königreichs soll eine laut den bestehenden Gesetzen entscheidende sein.

Artikel 67.Die gerichtliche Gewalt soll in allen Rechtsfällen und Fällen der Gerechtigkeit, die unter der Constitution und den Gesetzen des Königreiches entstehen, ferner in Abschlüssen von Verträgen oder bei Verträgen, die unter ihrer Autorität abgeschlossen worden, desgleichen in allen, die öffentlichen Minister und die Consuln berührenden Fällen, sowie in allen Eventualitäten der Admiralitäts- und Marine-Jurisdiktion als competent angesehen werden.

Artikel 68.Der Oberrichter des Obergerichtes soll zugleich der Kanzler des Königreiches sein. Er soll ex officio als Präsident der Noblen in allen öffentlichen Anklagen, solange er nicht selbst angeklagt ist, fungiren. Er soll diese Jurisdiktion gleichwie alle anderen Fälle nach den Bestimmungen des Gesetzes ausüben. Sein Urtheil in diesem Falle ist zu einer Revision im Obergerichte appellabel. Sollte der Oberrichter selbst der öffentlich Verklagte sein, so präsidirt das Untersuchungsgericht während der Dauer seines Verhörs eine hierzu vom König ernannte Persönlichkeit.

Artikel 69.Die Decision, d.h. das Urtheil des Obergerichtes, wenn es die der Majorität der Richter ist, soll inappellabel und endgiltig sein.

Artikel 70.Der König, sein Cabinet und die legislative Versammlung sollen die Autorität haben, von den Richtern des Obergerichtes in wichtigen Rechtsfragen und feierlichen Gelegenheiten deren Ansicht zu fordern.

Artikel 71.Der König ernennt die Richter des Obergerichtes, desgleichen alle Richter der Protokoll führenden Gerichtshöfe („courts of record“), deren Gehalt gesetzlich festgestellt ist.

Artikel 72.Kein Richter, keine Magistratsperson darf allein einer Appellation oder einem Verhöre in einer Rechtsfrage vorsitzen, über die er schon früher ein Urtheil ausgesprochen hat.

Artikel 73.Keine Person soll im Königreiche Hawaii je ein Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmer-Amt bekleiden, die auf gesetzlichem Wege des Diebstahles, der Bestechung, des Meineides, der Fälschung, Veruntreuung oder anderer grösserer oder kleinerer Verbrechen überfuhrt worden ist, es sei denn, dass der König dieselbe begnadigt und in ihre Civilrechte restituirt hat und dass in der Begnadigungsurkunde die Wiederberechtigung einer solchen Person zum Bekleiden von Ehren-, Vertrauens- oder Einnehmerämtern deklarirt ist.

Artikel 74.Kein Beamter dieser Regierung darf ein Amt unter einer andern Regierung oder Macht bekleiden oder irgend welches Gehalt oder was es immer sein möge von einer solchen empfangen.

Artikel 75.Die Legislatur soll alle 2 Jahre nach vorhergegangener genauer Prüfung der Revenuen und Ausgaben der 2 verflossenen und der Aestimation der approximativen Revenuen und Ausgaben der 2 folgenden Jahre ihre Bewilligungen votiren. Die erwähnte Aestimation soll ihr vom Finanzminister vorgelegt werden.

Artikel 76.Der Stil im Verfertigen und Bestätigen der Verfügungen aller Urkunden und Gesetze soll sein: „Es sei demnach verfügt durch den König und die legislative Versammlung der Hawaii-Inseln in der versammelten Legislatur des Königsreichs, dass....“

Artikel 77.Um jeden unpassenden Einfluss zu vermeiden, der durch das Vermischen in ein und derselben Urkunde von Sachen, die in keiner passenden Relation zu einander stehen, hervorgerufen werden könnte, so wird bestimmt, dass jeder Akt nur ein Objekt enthalten und dieses Objekt den Titel der Urkunde bilden soll.

Artikel 78.Alle gegenwärtig in Kraft stehenden Gesetze des Königreichs sollen in ihrer vollen Wirksamkeit noch weiterhin bestehen, so lange dieselben von der Legislatur nicht verändert oder widerrufen worden sind mit Ausnahme der Gesetze, die im Widerspruch zu dieser Constitution stehen. Alle bisher verfügten Gesetze, desgleichen die, die in Zukunft verfügt werden könnten, sind hiermit, wenn sie im Widerspruche zu dieser Constitution sich erweisen, als null und nichtig erklärt.

Artikel 79.Diese Constitution soll vom 20. Tage des August im Jahre 1864 in Kraft treten. Damit durch den Wechsel Keinem Ungerechtigkeit, dem Königreiche keine Unbequemlichkeiten entstehen, so wird hiermit verfügt: dass alle Beamte des Königreichs von der Zeit des Inkrafttretens dieser Constitution an bis zur Zeit, wo neue Beamte an ihre Stelle gewählt werden, ihre Stellung, ihre Wirksamkeit und die ihnen zuerkannte Macht beibehalten.

Artikel 80.Ein Amendement oder Amendements jeder Art zu dieser Constitution können der legislativen Versammlung vorgeschlagen werden und im Falle, dass solchen die Majorität der Mitglieder derselben zustimmt, muss ein solches vorgeschlagenes Amendement in das Journal der legislativen Versammlung mit namentlicher Anführung der „Ja“ und „Nein“ ihrer Mitglieder eingetragen und alsdann an die nächste Sitzung der Versammlung verwiesen werden. Ein solches Amendement soll 3 Monate vor der nächsten Neuwahl der Repräsentativen als Proposition publicirt werden. Wenn in der nächsten Legislatur ein solches proponirtes Amendement durch 2/3 der Stimmen der vollzähligen legislativen Versammlung angenommen und vom König bewilligt worden ist, so wird ein solches Amendement ein Theil der Constitution dieses Landes.

Kamehámehá R.

Nachdem durch diesen sehr gewandten und muthigen Staatsstreich des Königs und nachdem die neue Constitution in Kraft getreten, und er zum Wohle des Landes und dessen Entwickelung eine einflussreiche und starke Oppositionbesiegt hatte, legten weder er noch seine Minister die Hände in den Schooss, sondern begannen mit Eifer den errungenen Vortheil auszunutzen, um die Umgestaltung des Staates und die Reorganisirung seiner Verhältnisse gemäss der neuen Constitution möglichst rasch zu bewerkstelligen. Das Finanzwesen wurde mit Energie vorgenommen, und binnen kurzer Zeit war die Staatsschuld bedeutend verringert — ein Resultat des Finanzministeriums, welches die stärkste Waffe gegen die für die nächsten Wahlen sehr regsam unter dem Volke wirkende Opposition wurde.

Das Resultat der Wahlen fiel günstig für die Regierung aus, da Honolulu, Lahaïna und Hilo eine Majorität regierungstreuer Repräsentanten stellten.

Die Vorlagen zur nächsten Sitzung der legislativen Versammlung häuften sich durch Gesetze, die im Widerspruch zur neuen Verfassung standen, und daher einer Umgestaltung unterworfen werden sollten. Unter den Hauptvorlagen waren solche, die die Zuckerrohrplantagen, das Schulwesen und namentlich die Einwanderung betrafen.

Die Versammlung wurde den 15. Oktober 1864 durch den König in demselben Saale, wo die Sitzung des aufgeregten Convents den 13. Juni des Jahres stattgefunden hatte, eröffnet.

Der Sinn der königlichen Eröffnungsrede bestand hauptsächlich in der Aufforderung, dass die Versammlung einig, ohne persönlichen Hass, Parteihader und Streit sich an die Debatten mache. Ferner sagte er, dass er nicht der Ansicht sei, dass die neue Constitution gar keiner Verbesserungen bedürfe, obgleich er der festen Ueberzeugung sei, dass dieselbe mit grösster Sorgfalt redigirt und revidirt worden und dass alle Punkte derselben mit grösster Genauigkeit geprüft und debatirt worden sind. Er wiederholte die von ihm den 13. August des Jahres übernommenen Verpflichtungen, nämlich, dass wenn sein Volk durch die Repräsentative ihm den Wunsch äussern würde, die Constitution des Reiches zur Vervollständigung derselben einer Revision zu unterwerfen, er nicht nur hierzu seine Genehmigung, sondern auch seine eifrigste Mitwirkung gebenwolle. In Kurzem schilderte er die günstige Stellung des Reiches den ausländischen Mächten gegenüber. Er betonte den günstigen Stand der Finanzen des Reiches, der durch den Rechenschaftsbericht, den der Finanzminister mit dem Budget der Einnahmen und Ausgaben des Reiches der Versammlung vorlegen wird, derselben den erfreulichen Beweis zeigen wird, dass der günstige Finanzstand keine Erhöhungen der Steuern, keine Anleihe erfordert und dass der Export des Landes derart sich gehoben, dass er mit dem Import sehr bald sich gleichstellen wird. Dem folgte eine kurze, jedoch klare Definition der der Versammlung zur Begutachtung und zur Debatte vorgelegten Gesetzentwürfe, unter denen er namentlich denjenigen der öffentlichen Erziehung und der Einwanderung auf das Wärmste zu berücksichtigen empfahl.

Als der König die Versammlung für eröffnet erklärt hatte und den Saal verliess, wurde er mit enthusiastischem Applaus und Hochrufen begrüsst, sodass die Gegenwart einer Opposition im Saale kaum zu bemerken war. Der Muth des Königs am 13. August des Jahres, seine ruhige, verständige, in keiner Weise siegesbewusste Rede des gegenwärtigen Tages, hatten die allgemeine Sympathie erweckt und seine Gegner zum Schweigen gezwungen. Die formelle Antwort der Versammlung auf die Rede des Königs war demnach in allen Punkten ihm und seiner Regierung beistimmend und enthielt Beglückwünschungen für die weise, wohlbedachte neue Constitution und den Ausdruck der Bereitwilligkeit der Versammlung, sich in jeder Beziehung seiner Anschauungsweise anzuschliessen.

Die Versammlung von 1864 begann ihre Sitzung unter dem günstigen Eindruck der befriedigenden Resultate des Finanzbudgets. Dank diesem Eindrucke wurden sämmtliche Gesetzvorschläge der Regierung diversen Comités zur Ausarbeitung übergeben.

Ueber den Antrag eines Mitglieds der Versammlung entstand eine bedeutende Meinungsverschiedenheit sogar unter den im Uebrigen einig denkenden Ministern. Es war der, welcher die Abolition des bestehenden höchstweisen Gesetzes befürwortete, welches den Verkauf von Spirituosen an Eingeborene verbot und unbedingt zur Erhaltung der Nation und zur Hemmung der abnormen Sterblichkeit erforderlich war. Das Ballotement ergab 26 Stimmen gegen und 11 Stimmen für den Antrag, und somit blieb das Gesetz, sich in der Zukunft als günstig bewährend, in Kraft.

Im Dezember 1864 eröffnete der König die Korrektionsschule in Kapalama bei Honolulu.

Nach der Prüfung desFinanzbudgets des Inselreiches, welches einen Ueberschuss von circa 400,000 Dollar aufwies, wurde dasselbe ohne Modification von der Versammlung begutachtet. Den 8. Januar meldete die Versammlung dem Könige die Beendigung ihrer Arbeiten, und den 10. Januar vertagte Se. Majestät die Versammlung bis zu ihrer nächsten Sitzung. In seiner Rede beglückwünschte er die Versammlung und sich hinsichtlich der herrschenden Einigkeit der Regierung und der Repräsentanten des Volkes und gab seine Zustimmung zu allen von der Versammlung adoptirten Massregeln.

In Folge des Beschlusses der legislativen Versammlung war ein Einwanderungscomité ernannt worden, welches sofort Schritte nach China, Japan, Manilla und nach Ostindien machte, um zum Anbau des Zuckerrohres hauptsächlich und zur Anlage von Reis- und Kaffeeplantagen geeignete Arbeitskräfte zu schaffen.

In kurzer Zeit erschienen tausende von Chinesen, die sogleich Arbeit fanden und bald fühlbar den Nutzen ihrer Einwanderung bewiesen. Der Muth der Plantagenbesitzer, der zeitweilig durch vollständigen Mangel an Arbeitern gesunken war, hob sich wieder sichtlich. Die Wiedererweckung des Unternehmungsgeistes wirkte belebend auf das ganze Land. Meliorationen, Wegebau, Verbesserungen der Verbindungsstrassen etc. brachten Leben und Treiben unter die Bevölkerung, und wie aus einem Traum erwacht erstand wieder reger Handel und Verkehr, und die Production des Landes nahm bald derart zu, dass man an eine Vergrösserung des Zollhauses, die Vervielfältigung derWerften, die Vermehrung der regelmässigen Verbindungsmittel der verschiedenen Inseln untereinander und mit den continentalen Ländern ernstlich denken musste.

Der Hafen von Honolulu wurde demnach gründlich vorgenommen und ist — wenn auch klein, sodoch — zur sichersten und bequemsten Einfahrt der Inseln des Stillen Oceans geworden.

Das „Comité für Emigranten“ bestand aus dem Minister des Innern Mr. Hutchison als Präsidenten, C. R. Bischop, C. C. Harris (später Minister der Finanzen), D. Kalakaua (späterem Könige des Reichs) und Dr. W. Hildebrand als Glieder derselben.

Infolge einer früheren Einladung der Königin Victoria von England entschloss sich die Königin-Wittwe Emma im Mai 1865, eine Reise über Amerika nach England zu unternehmen. Ihr Begleiter sollte der Minister des Innern Mr. Hopkins sein, an dessen Stelle der König M. W. F. Hutchison, einen Engländer von Geburt und Anti-Amerikaner im Princip ernannte.

Am 19. October 1865 starb der Minister der auswärtigen Angelegenheiten M. Wyllie im Alter von 67 Jahren nach einem dem Lande unvergesslich nützlichen und an Thaten reichen Leben. An seine Stelle wurde der bisherige Minister der Finanzen und Freund des Königs, de Varigny, und an dessen Stelle der bisherige Generalrechtsanwalt C. C. Harris als Minister der Finanzen und an dessen Stelle E. H. Phillips den 20. Dezember 1865 ernannt. Als Oberrichter blieb der frühere E. H. Allen, als erster Richter M. G. Robertson und als zweiter Richter H. A. Wiedemann.

Den 25. April 1866 eröffnete der König die legislative Versammlung und schilderte in seiner Rede seine Zuversicht auf die Zunahme des bedeutenden Progresses des Landes, drückte in derselben seine Freude über die progressive Zunahme des Handels im Reiche aus, betonte namentlich das wohlthuende Einverständniss, welches unter seinen Ministern bestehe, und sprach seine feste Hoffnungaus, dass auch die legislative Versammlung einig den erfreulichen Resultaten der Regierung beistimmen wird.

Zu bemerken wäre hier, dass im verflossenen Jahre der Export an Zucker 3 Millionen Dollar ergab, während 1860 derselbe nur 600,000 Dollar betrug.

Den 29. Mai 1866 starb die Schwester des Königs, die Thronfolgerin Victoria Kamamalú Kaahúmanú im Alter von 27 Jahren unverheirathet, daher kinderlos.

Die wichtigsten Angelegenheiten der legislativen Versammlung von 1866 waren 1) die Veränderungen in dem 1857 auf 10 Jahre mit Frankreich geschlossenen 1867 ablaufenden Handelsvertrag und 2) der Antrag eines Vertrages mit den Vereinigten Staaten, durch welchen entweder die freie Einfuhr des Hawaii’er Zuckers nach Californien und Oregon ermöglicht oder mindestens eine feste Steuer auf denselben, um den beständigen eventuellen Schwankungen des Zolltarifes zu entgehen, bezweckt werden sollte.

Die legislative Versammlung von 1866 stimmte sämmtlichen Anträgen der Regierung bei undaccreditirte die Ministerien für die Ausführung der verschiedenen durch dieselben entstehenden Arbeiten und die Einführung dem Lande passender Arbeitskräfte. Sie erhöhte um Bedeutendes die Subventionen öffentlicher unentgeltlicher Erziehungsanstalten des Landes.

Den 27. meldete die Versammlung den Schluss ihrer Arbeiten, und den 28. vertagte der König dieselbe, in seiner Rede wiederum seine Freude und Zufriedenheit über die herrschende Einigkeit der Regierungsorgane des Landes kund gebend.

In Folge der Beschlüsse der legislativen Versammlung wurde der bevollmächtigte Agent des Königreichs in Washington Mr. Cooke beauftragt, die erforderlichen Schritte zur Abschliessung eines Vertrages mit den Vereinigten Staaten wie vorgehend erwähnt zu thun.

Den 20. October 1866 kehrte die Königin-Wittwe Emma von ihrer Reise glücklich wieder heim und wurde mit Jubel und mehrere Wochen dauernden Festlichkeiten empfangen, die noch glanzvoller für den Admiral Thatcher und die Offiziere des Admiralschiffs der Vereinigten Staaten,mit welchem die Königin-Wittwe zurückgekehrt war, veranstaltet wurden.

Der Aufenthalt dieses Kriegsschiffes zog sich jedoch so auffallend in die Länge, dass er den Anschein einer politischen Ueberwachung zu haben begann. Obgleich der Admiral sich sehr eingenommen für die Einrichtungen des Landes aussprach, sogar seinen zahlreichen Landsleuten der Opposition den Rath gab, den oppositionellen Geist aufzugeben und in Friede und Einigkeit und Hand in Hand mit der gegenwärtigen Regierung, die es so wohl mit dem Lande und ihnen meint, zu leben und zu wirken, und obgleich dieser Rath eine gewisse Wirkung auf jene hervorzubringen schien, blieb dennoch dem Lande das Gefühl des Unbehagens und Misstrauens.

Im Beginn des Jahres 1867 gab die Regierung der Vereinigten Staaten durch Cooke zu wissen, dass sie willig sei, einen gegenseitigen Handelsvertrag laut den Vorschlägen des Königreichs zu negotiiren und dass zum Abschlusse desselben ein von der Regierung des Königreiches speciell zu diesem Zweck accreditirter Agent erforderlich sei. Demzufolge wurde der Finanzminister M. C. C. Harris, mit einer Generalvollmacht versehen, abgesandt. Während seiner Abwesenheit trat der Generalrechtsanwalt Phillips in seine Stelle.

Harris und Cooke arbeiteten ein Projekt zu einem solchen Handelsvertrage aus, welches das Cabinet von Hawaii annahm, und auf Grundlage dessen die erforderlichen Schritte bei den Vereinigten Staaten gemacht werden sollten.

Das Cabinet der Vereinigten Staaten empfing das Projekt und übergab es zur Prüfung dem Comité für ausländische Angelegenheiten, von welchem es alsdann zur Begutachtung dem Senat vorgelegt werden sollte.

Den 6. März 1867 legte der König den Eckstein zur anglikanischen Cathedrale(„Protestant Episcopal-“ oder „Reformed catholic church“).

Den 12. März 1867 starb G. M. Robertson, erster Richter des Obergerichtes, das Haupt der Justizbehörde undeiner der tüchtigsten Juristen des Landes, und an seiner Stelle wurde seinem Wunsche gemäss A. S. Hartwell, ein Amerikaner aus Massachusetts, ernannt.

Im August des Jahres traf der von den Vereinigten Staaten festgestellte Inhalt des Handelsvertrages ein und zum Beschlusse desselben berief der König zum 1. September 1867 eine ausserordentliche legislative Versammlung.

Während dieser Zeit war ein Kriegsschiff der Vereinigten Staaten, die „Lacka-Wana,“ vor Honolulu erschienen und zwar unter Commando des Capitän Reynold, der 10 Jahre früher im Inselreiche gelebt hatte, die Verhältnisse des Landes und die Landessprache genau kannte, im Lande allgemein bekannt war und viele Freunde und freundschaftliche Beziehungen im Inselreiche besass und der zur Zeit Kamehámehás IV. einer der eifrigsten Befürworter einer Cedirung des Königreichs an die Vereinigten Staaten gewesen und schon damals einen bedeutenden Einfluss in dieser Sache im Lande ausübte und auch jetzt gleich nach seiner Ankunft seinen Wunsch offen kundgab, dass dieses Projekt einmal erfüllt werde.

Sein ganzes Benehmen, seine vielseitig gestellten Fragen, seine Bemerkungen deuteten klar darauf hin, dass er in einer bestimmten Mission hergesandt worden sei. Diese Vermuthung wurde derart gesteigert, dass die Regierung unumwunden eine offizielle Anfragebei den Verein. Staaten in Washington machte und um Erklärung bat.

Die Antwort hierauf war eine unbestimmte, unklare und höchst zweideutige seitens der Regierung der Verein. Staaten. Zur selbigen Zeit trafen, gleichwie eine Annexion der Inseln durch die Verein. Staaten befürchtend, und um das auffällige Treiben der „Lacka-Wana“ zu beobachten, ein englisches und zugleich auch ein französisches Kriegsschiff im Hafen von Honolulu ein, und wieder musste das kleine strebsame Inselreich die Rolle eines fetten Hammels, umgeben von gefrässigen Geiern, spielen.

Ob infolge dieser letztbenannten Kriegsschiffe, oder infolge der unumwundenen Anfrage der Regierung vonHawaii — erhielt unerwartet plötzlich die „Lacka-Wana“ den Befehl, nach San-Franzisco zurückzukehren.

Den 1. September 1867 eröffnete der König die ausserordentliche legislative Versammlung, die den ihr vorgelegten Handelsvertrag der Verein. Staaten annahm und vom Könige ratificirt wurde. Vom Finanzminister wurde der Versammlung zugleich auch ein neues Steuerprojekt vorgelegt, welches die durch den mit den Verein. Staaten abzuschliessenden Vertrag entstehenden Verringerungen der Einnahmen, ohne dem Lande zu schaden, ausgleichen soll. Das Projekt wurde einstimmig angenommen. Nachdem die legislative Versammlung ihre Vollmacht zum Abschluss des erwähnten Vertrages dem Minister ertheilt und ihn ersucht hatte, den Abschluss zu beschleunigen, vertagte der König die Versammlung bis zur ordinären Sitzung derselben.

Umgehend wurden die erforderlichen Schritte nach Washington gemacht und höchst unerwartet traf man daselbst wieder Schwierigkeiten zum endlichen Abschluss des Vertrages, indem die ganze Sache daselbst unter die unerledigten Vorlagen wanderte, weil der Präsident des Comités der äusseren Angelegenheiten und die Südstaaten der Verein. Staaten plötzlich gegen den Vertrag waren.

Den 18. April 1868 wollte der König die ordinäre Sitzung der legislativen Versammlung mit einer Rede eröffnen, in der er seine Befriedigung über die endliche Abfahrt der „Lacka-Wana“, seine Freude über den erfreulichen Progress des Exportes des Königreiches laut den Aufnahmen des Zollamtes, den günstigen Stand des Staatsschatzes und den hoffnungsvollen Zustand fortschrittlicher Entwicklung des Königreiches ausdrücken, doch kam er weder zu dieser Rede noch zur persönlichen Eröffnung der legislativen Versammlung, da den 29. März 1868 er die Trauerbotschaft erhielt, dass der Mauna-Loa den 27. in eine überraschend heftige Eruption seines 4477 Meter hohen von Kaiwahae 25 engl. Meilen entfernten Gipfelkraters — des Mokuaweowá, der seit 1855 in vollständiger Ruhe gewesen, gerathen, und dass allem Anscheine nach diese Eruption sich zu einer gewaltigen auszubilden scheine.

Den 2. April war der Ausbruch ein so gewaltiger, dass in Honolulu sogar das Erdröhnen zu fühlen und ein gewaltiges unterirdisches Donnern zu hören war. In der Richtung der Insel Hawaii war der Himmel mit Dampfwolken bedeckt, die Sonne durch dieselben in feuerrother Färbung, und über Honolulu, ungeachtet der grossen Entfernung, fiel feiner, jedoch dichter Lavastaub.

Die ernsten Zeichen einer gewaltigen Eruption des Mauna-Lóa veranlassten den König sofort, sein Concilium zu versammeln, um Beschlüsse und Massregeln zum Schutz und zur Hülfe der Bewohner der Insel Hawaii zu treffen, worauf der König in Begleitung des Ministers des Aeussern und seines Adjutanten sich mit Geld, Lebensmitteln und Kleidungen nach Hawaii resp. Hilo auf dem im Mai 1860 von der Regierung gekauften Schraubendampfer „Kilauea“ sich begab.

Ausser dem Krater Mokuaweowá erhob sich mit Erdbeben und gewaltiger Vernichtungskraft ein neuer Krater in der unmittelbaren Nähe von Waiöhíno am sogenannten „Páli“ am Abhange des Manuâla, 26 englische Meilen von Hilo entfernt.

Die Eruption dieses Jahres war an Verlust an Leben und Eigenthum laut traditioneller Berichte die gewaltigste und umfangreichste des Inselreiches. Sie begann, wie schon gesagt, den 27. März mit heftigen, kurzweiligen, jedoch vielseitigen Dampfausstossungen. Den 28. folgte starkes Erdbeben mit sich wiederholendem unterirdischen Donner und Rollen, welches in Intervallen von ca. 1 Minute allen Inseln fühlbar wurde. Im Distrikt Kóa der Insel Hawaii sollen bis 300 Erdstösse am Tage gezählt worden sein. Die Umgebung des Kilauea-Kraterbeckens war in beständiger Bewegung und Glühungen bildend. Den 2. April um 4 Uhr ca. um die Zeit, als der König bei höchst aufgeregter See um Hawaii zu Hülfe zu eilen, Honolulu verliess, fand die gewaltigste Erdröhnung statt, dienamentlich im Distrikte Kaua verwüstend gewirkt, indem alle Kirchen, die gemauerten Gebäude und Mauerwerke im Allgemeinen zertrümmert wurden. Der Boden schwankte hin und her; die Bewegungdesselben war anfänglich von Norden nach Süden, später wechselnd von Osten nach Westen, und schloss seine Bewegung — gleichsam durch einen Wirbel gezogen — den Boden drehend, hebend und senkend, um Alles, was in die Bewegung gefasst, in wenigen Minuten zu vernichten. Bäume wurden später gefunden, die mit ihren Wurzeln aus der Erde förmlich geschraubt worden waren. Während dieses gewaltig wirbelnden Erdbebens erhob sich in Kapapála d. h. im südlichen Theile des Distriktes Kóa, ca. 15 englische Meilen vom Kilauea eine heisse Masse von Koth und Wasser, die das üppige Thal überströmend und ca. 3 Quadratmeilen verwüstend und 31 Menschen und ca. 1000 Stück Thiere als Rindvieh, Pferde, Ziegen tödtend mit einer Geschwindigkeit von ca. 1 Meile die Minute in den Ocean sich ergoss. Diesen kurzweiligen Auswurf von glühendem Koth und heissem Wasser folgte merkwürdigerweise und zwar ohne allmäligen Uebergang plötzlich aus derselben Oeffnung, mit derselben Vehemenz reines, kaltes Wasser.

Den 7. April öffnete sich eine neue und gewaltige Spalte am westlichen Abhange des Mauna-Lóa, die mit einem mächtigen Lavaauswurf den westlichen Theil und das üppige, grasreiche Plateau von Kahukú überströmend, sich in den Ocean stauend ergoss. Am selbigen Tage öffnete sich noch ein neuer Krater, einige Meilen unterhalb des ersteren, die Ebene von Kahukú vollständig überschüttend, indem kein Haus, kein Baum, kein lebendes Geschöpf Rettung vor der gewaltig niederströmenden Lavamasse fand, die sich im südlichen Theile der Insel in den Ocean ergoss und daselbst eine circa 1 Meile vom Ufer entfernte konisch geformte Insel mit dem Lande — einen Damm bildend — vereinigte.

Die vorhin erwähnte Masse von glühendem Koth und Wasser enthielt weder Scorium noch Lava, nur cementartigen Thon, und die Quelle existirt noch gegenwärtig, und ihr Wasser enthält gar keine mineralischen Bestandtheile.

In Hilo hatte das Erdbeben bedeutende Schäden verursacht; das Zollhaus, die neue katholische Kirche und viele Wohnhäuser waren nahezu Ruinen geworden, undjetzt noch zeigt die Stadt die deutlichsten Spuren der gewaltigen Wirkung des Erdbebens von 1868 und kann von Glück reden, durch die Ausströmungen des in seiner Nähe neu gebildeten Kraters nicht vollständig vernichtet worden zu sein.

Rührende Scenen der Dankbarkeit sollen auf der Insel Hawaii stattgefunden haben, als der König der grössten Gefahr mit selbstverleugnendem Muthe, mit herzlicher Theilnahme und gründlicher Hülfe erschien.

Als er nach Honolulu zurückgekehrt, empfing ihn das Volk und die Bevölkerung von Oahú an der Werfte mit Jubel und dem Ausdrucke der Anerkennung und des Dankes.

Die legislative Versammlung fand er laut seiner Genehmigung bereits eröffnet und in vollster Arbeit. Sogleich liess er der Versammlung ein Projekt vorlegen, um die Entschädigungen der Verunglückten der Insel Hawaii festzustellen, was von der Versammlung sofort acceptirt wurde, sodass schon den folgenden Tag die für den Augenblick erforderlichen Kleidungsstücke, Nahrungs- und Geldmittel für die Obdachlosen durch einen Dampfer nach Hawaii geschickt werden konnten.

Der Gesammtprivatschaden, ungerechnet der des Landes und die vielen Menschenleben, soll 30,000 Dollar betragen haben.

Unter den wichtigsten Vorlagen der legislativen Versammlung von 1868 war unter anderen die der Bewilligung einer Subvention zur Erlangung einer direkten, constanten und regelmässigen Dampferverbindung zwischen Honolulu und San Francisco und vice versa, da bisher nur eine unregelmässige Segelschiffverbindung stattfand.

Diese Vorlage wurde trotz kräftig entgegenstrebender Opposition durch eine Majorität angenommen und der Maximalbetrag der Subvention festgestellt.

Den 15. Juli 1868 vertagte der König die Versammlung und ertheilte nach Schluss derselben dem Minister des Aeussern de Varigny einen Urlaub auf ein Jahr nach Frankreich und ernannte als seinen Stellvertreter den Generalrechtsanwalt Phillips, der zugleich in seinem bisherigen Amte verblieb.

Den 4. August starb plötzlich im Alter von 75 Jahren der noch auffallend rüstige Vater des Königs, der „Kuïnanui“ M. Kekuanaoa.

Im Jahre 1869 sollten das Inselreich nicht nur die vulkanischen Umtriebe beunruhigen, sondern auch die des religiösen Wahnes.

Ein fanatisch religiöser Mann des Distrikts Kóna, dessen Name Kaóna, glaubte ein Prophet und Abgesandter Gottes zu sein. Er war ein Mann — nach Hawaii’schen Verhältnissen — von gründlicher Bildung, verstand mit Begeisterung zu predigen und sich in kürzester Zeit einen bedeutenden Anhang zu verschaffen. Die Reden des Mannes wurden jedoch derart excentrisch, dass die — obgleich sehr freisinnige — Regierung gezwungen war, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe wegen einzuschreiten, demzufolge Kaóna arretirt und der Irrenanstalt übergeben wurde. Diese aber entliess ihn in kurzer Zeit, da er laut dem Zeugniss des Arztes, der Bestätigung der Beamten der Anstalt sich ruhig und geordnet verhalten und in keiner Weise Zeichen des Irrsinns entwickelt hatte. Im Frühjahr 1870 wieder in Freiheit gesetzt, kehrte er sofort in den Distrikt von Kóna zurück. Er sammelte circa 100 Anhänger, pachtete ein Stück Land von dem ausländischen Besitzer desselben und liess sich daselbst mit seinen Anhängern Ackerbau treibend und predigend nieder.

Seine Predigten hatten einen derartig aufregenden Einfluss auf die Bevölkerung, dass der Sherif Mr. Neville einschreiten musste. Mit einer Abtheilung Polizei und einer formellen Ordre des Magistrats begab er sich zur Ansiedelung, um die Inwohner zu arretiren. Die Ansiedler stellten sich zur Gegenwehr, Neville wurde durch einen auf ihn geschleuderten Stein getödtet, und es entstand eine vollständige Rebellion, die die Sendung von Truppen nach Hawaii zur Folge hatte. Bis die Truppen die Insel Hawaii erreichten, fand noch ein zweites Scharmützel statt, in welchem der Constabler Komoï getödtet wurde. DiesemScharmützel zur Folge sammelte sich eine Schaar Ausländer und Eingeborene, die gegen die Rebellen bewaffnet zogen, und bevor die Truppen noch gelandet waren, Kaóna und seine Bande umzingelte und gefangen nahm. Das Bezirksgericht von Hilo verurtheilte im selbigen Frühjahr Kaóna und 4 seiner Hauptgenossen zu 5–10 Jahren Zwangsarbeit, die übrigen wurden freigesprochen.

Den 21. Juli 1869 traf der Herzog Alfred Ernst von Edinburg als Commandor der Fregatte „Galathea“ von Tahiti kommend und über Japan nach Ostindien gehend vor Honolulu ein. Er hatte nämlich seinen Besuch der Königin-Wittwe Emma in London versprochen, daher sein baldiges Kommen dem König bekannt war und glanzvolle Vorbereitungen zu seinem Empfange beizeiten gemacht werden konnten.

Den 22. landete der Herzog unter dem Donner der Kanonen sämmtlicher im Hafen liegenden Schiffe und der alten Geschütze des „Punch Bowl-hill“.

Er sprach über den Anblick von Honolulu sein Erstaunen aus, da es ihm kaum glaublich erschien, dass das die Hauptstadt desselben Inselreiches sei, wo Cook vor nur 90 Jahren, d. h. 1779 das Inselreich besuchend, damals von fast vollständig nackten Wilden empfangen wurde, nunmehr dies eine der lieblichst gelegenen Städte der civilisirten Welt mit ihrem eigenthümlichen nationalen Anstrich, schmucken Gebäuden, Kirchthürmen, Gärten, Esplanaden, Villen, so rein gehaltenen, gut makadamisirten Strassen, einer gut gekleideten, wohl und freundlich aussehenden Masse einer höflichen christlichen Bevölkerung sei. Sein Erstaunen soll ein so bedeutendes gewesen sein, dass es Zeit brauchte, ehe er den Eindruck desselben bemeistern konnte, um in Worten seine Ueberraschung klar auszudrücken.

Während 12 Tagen wurde jeder Wunsch des so liebenswürdigen, nunmehr verstorbenen Herzogs erfüllt. 12 Tage hindurch fanden Zerstreuungen, nationale Vergnügungen, Vorstellungen alter und noch bestehender Gewohnheiten der Nation als z. B. die nächtlichen „hula’s“ (Tänze) und„méle’s“ (Gesänge) in ununterbrochenem Wechsel statt. Namentlich war es die liebenswürdige Mrs. Dominis, die Schwester des jetzigen Königs, die Alles aufbot, um den hohen königlichen Besuch in allen Beziehungen zu befriedigen.

Sichtlich erbaut von seinem Aufenthalte verliess der Herzog das ihm — wie er sich aussprach — unvergessliche Inselreich, wo er so gastfreundschaftlich empfangen und gern noch länger geweilt hätte, den 2. August, nach Japan seine Reise fortsetzend.

Da de Varigny seinen Abschied eingereicht hatte, wurde zum Minister des Aeussern M. Harris und an dessen Stelle als Minister der Finanzen J. M. Schmidt, der längere Zeit ein Glied der Repräsentativen-Kammer gewesen war, ernannt.

Das Jahr 1870 war sonst ohne bemerkenswerthe Vorfälle, es sei denn die wachsende Unruhe der Opposition im amerikanischen Stile, die wühlend und intriguirend unter der Zahl der dem vernünftigen und ruhigen Elemente des Landes Angehörigen ein Gefühl von unbehaglicher Schwüle gleichwie das vorm Ausbruch eines gewaltigen Gewitters unwillkürlich erweckte, zu erwähnen.

Dass ein baldiger Ausbruch der Gefühle der Opposition stattfinden würde, zeigte sich in der Regierung selbst, indem die seither so vortheilhaft wirkende, auch dem Könige zur Regierung des Landes so erforderliche Einigkeit der Minister zu schwinden begann und hierdurch der amerikanische Einfluss der Opposition — um die Frage einer Abtretung des Königreiches oder die Anschliessung desselben an die Vereinigten Staaten wieder ins Leben zu rufen — in die Handlungen der Regierung tendenziös einzudringen verstand. Diese unglückselige Idee, welche die einer Minorität des Landes ist, wird demungeachtet, befürchte ich, doch einmal das kleine durch seine isolirte Lage, durch seine intelligente Nation und fruchtbaren Boden zur Selbstständigkeit geeignete Königreich dem Zwecke dieser gewinnsüchtigen, durch ihr Capital gekräftigten Minorität seine Selbstständigkeit opfern müssen.

Die Sitzung der legislativen Versammlung im April 1870 verlief wie gesagt ruhig, jedoch mit dem Zeichen unerwartet eintretender Eventualitäten. Die Eröffnungsrede des Königs war eine Zufriedenheit erweckende. Er drückte seine Freude aus über die, Dank der legislativen Versammlung in ihrer letzten Sitzung genehmigte Subvention, durch welche eine reguläre Verbindung des Inselreiches mit Californien, Australien, Neuseeland und den Fidgi-Inseln ermöglicht worden ist. Er empfahl der Versammlung die Annahme der Vorlage des den „habeus corpus“ betreffenden Gesetzes und sprach seine Hoffnung aus, dass die legislative und die executive Gewalt des Staates in unveränderter Eintracht verbleiben werde. Die Vorlage des „habeus corpus“-Gesetzes wurde von der Versammlung angenommen.

Den 19. April 1870 eröffnete der brittische Dampfer „Wagga-Wagga“ die regelmässige Verbindung von Sydny via Auckland (Neuseeland) über Honolulu nach San Francisco und vice versa, abwechselnd auch vor Levuka (Fidgi-Inseln) haltend.

Die Linie hatte zu jener Zeit 3 Dampfer zu diesem Zweck, den „Wagga-Wagga“, die „City of Melbourne“, „City of Adelaide“ und jetzt noch die „City of Sidney.“

Diese Eröffnung einer regelmässigen Verbindung Honolulus mit Amerika und Australien brachte neues Leben den Inseln, hob bedeutend den Handel und die Produktionsfähigkeit, vermehrte die Einnahmen des Landes, steigerte und erleichterte jedoch auch den gefährlichen Einfluss der amerikanischen Partei und schmuggelte in das Land — und zwar in grossem Massstabe — den betäubenden und demoralisirenden Schwindel der Vereinigten Staaten und Australiens.

Den 22. September 1870 heirathete die Schwester des jetzigen Königs, die Miram Likelike, den Kaufmann A. Scott Cleghorn.

Im Jahre 1871, beeinflusst durch die amerikanische Partei, reichten Harris und Shmidt ihre Demissionen ein, und der König ernannte den bisherigen Minister des Innern Hutschison an Stelle des Mr. Harris als Minister des Aeussern mit dem Auftrage ein neues Cabinet zu bilden.

Sämmtliche Minister wurden von ihm wieder gewählt mit Ausnahme von Smidt, an dessen Stelle Stirling, ein englischer Ingenieur als Finanzminister gewählt wurde.

Den 17. April 1871 eröffnete mit dem Dampfer „Nevada“ die Linie „U. S. New-Zealand and AustralianSteamship line“ den regelmässigen Verkehr von San Francisco via Honolulu über Auckland (Neuseeland) nach Sidney und vice versa. Die Flotte dieser Linie bestand zu der Zeit aus 3 Dampfern, „Nevada“, „Nebrasca“, „Dacota“ und gegenwärtig noch „Zealandia“.

Die Sitzung der legislativen Versammlung von 1872, welche ruhig und ohne bedeutsame Vorfälle verlief, sollte die letzte Versammlung sein, die der König Kamehámehá V. eröffnete.

Obgleich frisch und gesund, starb er plötzlich den 11. November 1872 im Alter von 43 Jahren. Die Ursache seines Todes blieb ein Geheimniss. Die mannigfaltigsten Muthmassungen coursirten im Land; doch, wo kein Beweis, da ist kein Urtheil; daher sei hierüber geschwiegen. Mit ihm starb die männliche Dynastie Kamehámehás I. aus, und von der weiblichen blieb nur noch die Prinzessin Ruth Keelikoláni, die kinderlos war. Der Thron blieb unbesetzt, da der König, einen so raschen Tod nichtvoraussehend, dokumentarisch keinen Thronfolger ernannt hatte.

Sofort nach dem Tode des Königs wurde die legislative Versammlung berufen, die von den 4 zur Thronfolge proponirten Candidaten nur über 2 derselben ballotirte und das namentlich über den Prinz Lúna-lílo und David Kalakaua. Ueber die Königin-Wittwe Emma, die, obgleich beliebt und von Jedermann ihrer Herzensgüte und Wohlthätigkeit wegen geliebt war, und obgleich sie sich unter den vier Candidaten befand, wurde unter der Befürchtung, dass sie möglicherweise einen Ausländer heirathen könnte, nicht ballotirt. Aus ebendemselben Grunde, da sie an einen Ausländer verheirathet war, kam die Tochter des verstorbenen Oberhäuptlings Pakí, die Mrs. Bishop, trotz ihres hochgeachteten Charakters nicht zur Wahl.

Der Prinz William Lúna-lílo war ein Vetter des verstorbenen Königs mütterlicherseits, geboren 1839, ein überaus leichtsinniger Charakter. Er hatte sein Vermögen verprasst, war aber schön, liebenswürdig und bei den Ausländern, namentlich den Frauen derselben, sehr beliebt.

David Kalakaua, Sohn des Oberhäuptlings Kapaákéa und der Kéohókalóle, war sehr beliebt, von tadellosem Betragen, leutselig und überaus populär.

Die Verwandtschaft mit dem verstorbenen König gab einerseits Lúna-lilo den Vorzug, anderseits stimmte die Opposition für ihn, da sie hofften, dass sie seinen schwachen, leichtsinnigen, bis dahin sehr wankelmüthigen Charakter beherrschen und allmälig die Leitung der Regierung vollständig in ihre Hände bringen würde. Demnach wurde den 8. Januar 1873 Lúna-lilo mit einer nur geringen Majorität von Stimmen als König gewählt und proklamirt.

Die Minister reichten — wie bei einem Thronwechsel üblich — ihre Demission ein, die der König mit Ausnahme der des Finanzministers Stirling, der in seinem Amte verblieb, annahm. Erernannte als Minister des Aeussern den Banquier M. R. Bishop, der ein Amerikaner im Prinzip, ein tüchtiger Geschäftsmann, ein liebenswürdiger Gentleman, jedoch von sehr geringer politischer Begabung war; als Minister des Innern M. Hall, ein eingefleischter Amerikaner und treu der Tendenz der amerikanischen Missionäre, nämlich der der Vereinigung des Reiches mit den Vereinigten Staaten; als Generalrechtsanwalt und Kanzler des Reiches den Sohn Dr. Judds, A. F. Judd, ebenfalls ein eingefleischter Amerikaner.

Die Wahl war die der Opposition, und doch war diese mit jener nicht zufrieden, da die Gewählten — obgleich zumeist eingefleischte Amerikaner, — doch gewissenhafte Männer waren und den Vortheil des Landes und der Nation mehr als die Speculationen der Glieder der Opposition ins Auge fassten.

Das Resultat dieser Wahl und der bekanntlich leichtsinnige Charakter des Königs veranlassten die Regierung der Vereinigten Staaten im festen Glauben, den günstigsten Moment erreicht zu haben, sich — wenn auch nicht sofortdas Inselreich zu annektiren — so doch vorderhand in demselben festzusetzen, um alsdann allmälig die Annexion zu ermöglichen. Die Regierung der Vereinigten Staaten schlug nämlich der von Hawaii vor, ihr zu gestatten, eine Kohlenniederlage resp. eine Marinestation an der Mündung des Perle-Flusses, circa 14 Meilen von Honolulu entfernt, zu gründen. Zu diesem Zweck sollte die Regierung von Hawaii den Vereinigten Staaten die dazu erforderliche Strecke Landes für ewige Zeiten cediren und den Vereinigten Staaten das ausdrückliche Recht einräumen, auf diesem Gebiete Häuser zu bauen und einen permanenten Direktor zu ernennen, der, unabhängig von der Regierung des Königs, als Beamter der Vereinigten Staaten fungiren sollte. Als Aequivalent für diese Gewähr würden die Vereinigten Staaten dem Königreich von Hawaii für ewige Zeiten die zollfreie Einfuhr der Produkte des Inselreiches in das gegenwärtige und zukünftige Territorium der Vereinigten Staaten von Nordamerika garantiren.

Dieser verlockende Vorschlag wurde von den Plantagenbesitzern ausländischer Race und von den Gliedern der Opposition im Allgemeinen mit Jubel aufgenommen. Der Kern der Bevölkerung jedoch, sogar viele Ausländer, die im Inselreiche lebten und das Interesse des Landes zu dem ihrigen gemacht hatten, verwarfen sofort mit Eifer diese schlaue Proposition einen kleinen Staat im Staate zu bilden, wodurch die Selbstständigkeit und die Erhaltung des nationalen Charakters des Inselreichs, bedroht wurde.

Der König, trotz seines Leichtsinnes, seiner Wankelmüthigkeit und des Gelüstes nach materiellem Wohlstande, war jedoch ein zu guter Patriot und achtete seinen Nachruf als König zu sehr, um diesem Vorschlage Gehör zu geben, und, unterstützt von seinen Ministern, schlug er höflichst am 20. Januar 1874 den Vorschlag der Vereinigten Staaten mit der Bemerkung ab, dass die Annahme dieses Vorschlages nie und nimmer in der sich im April des Jahres versammelnden Legislatur durchzusetzen möglich sein werde, da eine bedeutende Majorität, sogar ein Theil der Opposition gegen denselben stimmen, und dass er, derKönig, im Falle die legislative Versammlung den Vorschlag auch annähme, nie demselben seine Zustimmung geben wird.

Somit war wieder das Land von einem schlau geführten Versuche die Selbstständigkeit desselben zu vernichten, gerettet worden.

Den 3. Februar 1874 starb plötzlich, gleichsam zur Strafe seiner zum Wohle des Landes bewiesenen Selbstständigkeit, der König Lúnalilo kinderlos, jedoch kräftig und gesund in seinem 39. Lebensjahre. Sein schmuckes Mausoleum befindet sich im Hofraum der Kawaiahae-Kirche.


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