VII. Abtheilung.

VII. Abtheilung.König Kalakaua und sein Wirken.Den 12. Februar 1874 erwählte die versammelte Legislatur zum grossen Missvergnügen der Königin-Wittwe Emma die stark auf den Thron rechnete und eine bedeutende Partei für sich hatte, mit grosser Majorität der Stimmen David Kalakaua zum Könige, mit welchem die Dynastie Kamehámehás als erloschen, und die Kalakauas als beginnend zu betrachten ist.König Kalakaua war geboren 1836 den 16. November auf der Insel Kauai. Die Glieder seiner Familie bestanden zu dieser Zeit aus:seiner Frau, der Königin Kapioláni, geb. den 31. Dezember 1834,seiner Schwester Lydia Kamákaehá, geb. den 2. September 1838,seiner Schwester Miriam Líkelíke, geb. den 13. Januar 1851, verheirathet an den Banquier A. Scott Cleghorn den 22. September 1870,der Schwester der Königin, Poómaikiláni,der Schwester der Königin, der Prinzess Kekaulíki.Die noch lebenden direkten und indirekten Nachkommen Kamehámehás I. waren zu der Zeit:die Prinzess Ruth Keelíkoláni, geb. den 9. Februar 1818, eine Schwester der Könige Kamehámehás IV. und V. und die Königin-Wittwe Emma, geb. den 2. Januar 1836, vermählt mit dem König Kamehámehá IV. den 19. Juni 1856.Der Regierungsantritt des Königs Kalakaua begann mit einem Aufstand der bewaffneten Partei der Königin-Wittwe Emma. Das Rathhaus („court house“) wurde von den Rebellen erstürmt, die Fenster und das Mobiliar desselben zertrümmert und ein Mitglied der legislativen Versammlung, welches die Masse beruhigen wollte, verwundet.Dieser Aufruhr hätte unzweifelhaft eine höchst tragische, für das aufblühende Reich ernste Wendung nehmen können, da ein grosser Theil der kleinen Armee des Reiches, namentlich die durch Subscription besoldete Compagnie der„Honolulu-Rifles“ unter den Aufständischen sich befanden.Die zufällige Gegenwart von 4 Kriegsschiffen, von denen 2 den Vereinigten Staaten und 2 der britischen Regierung gehörten, sowie die kaltblütige Ruhe und Besonnenheit des Königs und der Minister hemmten sofort die Verbreitung des Aufstandes, und nach 2tägigem Lärmen war Honolulu wieder in seiner gewöhnlichen friedlichen Ruhe.Die erste Handlung des Königs bestand in der Ernennung seiner Minister, da die bisherigen — wie nach dem Tode eines Königs Gesetz war — ihre Demission eingereicht hatten.Die Wahl dieser, sowie anderer hoher Beamten war folgende:Als Premier und Minister des AeussernJ. M. Kapéna, eine seinem Vaterlande und Könige ergebene Persönlichkeit, ein Mann von Energie und wissenschaftlicher Bildung mit gefühlvollem Herzen und edelmüthiger Gerechtigkeit. Es lag in dieser weisen Wahl das Vorgefühl des Königs, in Kapéna eine gediegene Stütze zur Ausführung seiner grossen Pläne, zur glanzvollen Vollendungund Regelung der von seinen tüchtigen Vorgängern angebahnten Organisation des Landes, gefunden zu haben.Als Minister des InnernH. A. Wiedemann, ein Deutscher von Herkunft, Kaufmann und Plantagenbesitzer, langjähriges Mitglied des „Privy Council“ und ein Mann, der die Verhältnisse des Landes genau kannte, durch seine Stellung in demselben mit den Interessen der Nation verwachsen war.Als Minister der FinanzenS. K. Kaáï, ein Mann, der im Reiche von allen Nationalitäten geachtet, mit einem ausserordentlich klaren Verwaltungstalente begabt und seinem Vaterlande und dem König aus vollem Herzen ergeben war.Als GeneralrechtsanwaltA. S. Hartwell, der bisher als erster Richteradjunkt der „Supreme court“ höchst thätig gewesen und eine als Jurist und als Mensch allgemein geachtete Stellung eingenommen hatte.Als Kanzler und Oberrichter der „Supreme court“wurde E. H. Allen, der bisherige, wiedergewählt. Er war, Dank seiner Thätigkeit und Verdienste, während der ganzen Entwicklungsgeschichte des Königreiches eine allgemein geachtete und einflussreiche Persönlichkeit.Als Vice-Kanzler und erster Richteradjunkt der „Supreme court“C. C. Harris, ein überaus tüchtiger Jurist der Universität Harward; er war 25 Jahre schon im Lande und daher bekannt mit Land, Volk und Sitte. In das Land kommend, fungirte er erst als Privatrechtsanwalt, später bekleidete er unter verschiedenen Regierungen des Inselreiches das Amt des Staatsprosecutors, verschiedene Ministerien und andere Aemter mit Geschick.Als Vice-Kanzler und zweiter Richteradjunkt der „Supreme court“wurde der bisherige Generalrechtsanwalt A. F. Judd ernannt, der ein Sohn des im Reiche wegen seiner manigfaltigen Thätigkeit als Minister und Leiter der Interessen des Landes — während der Entwicklungszeit desselben — hochverdienten Doctors Geritt P. Judd war.Als Generalpostmeisterwurde A. P. Brickwood wieder ernannt.Als General-Collectorwurde W. F. Allen wieder ernannt.In Folge des Aufruhrs löste der König im März des Jahres 1874 die im Jahre 1857 an Stelle der 1850 organisirten „Hawaiian-Guard“ creirten Compagnie der„Honolulu Rifles“ auf und formirte aus im Lande gebürtigen Hawaii’ern die Compagnie „A“ der „Hawaiian-Guard“ und schuf eine neue Compagnie unter dem Namen „Prince’s-own“, die ebenfalls ausschliesslich aus im Lande gebürtigen Hawaiiern bestehen sollte. Er reorganisirte die 1859 formirte Cavallerie-Compagnie, die sogenannte „Leéleïóhúku-Guard“ und legte sich eifrigst auf das Eindrillen und Discipliniren der kleinen Truppen.Die legislative Versammlung von 1874 eröffnete der König mit einer Rede, in der er klar und bestimmt seine Tendenz zur weiteren Entwickelung des Landes in einer unübertrieben fortschrittlichen Art auseinandersetzte. Er hob hervor, dass er fest darauf rechne, dass die Repräsentativen des Volkes, gleichwie seine Minister und die Leiter seiner Behörden ihm zur Entwicklung des industriellen Wohlstandes des Landes laut den Bedürfnissen der Bevölkerung hülfreich zur Hand gehen werden, da er der festen Ueberzeugung sei, dass sie, gleich wie er, auch der Ansicht sind, dass der Hauptzweck einer Regierung darin liegen muss, das Land und die nationale Bevölkerung desselben zu entwickeln und zu heben, und nicht blos darin liegt, das Interesse der Fremden im Lande und ihre speculativen Unternehmungen zu berücksichtigen, indem durch die Entwickelung des Landes und der nationalen Bevölkerung auch die Vortheile der Fremden und deren speculativen Unternehmungen unwillkürlich zunehmend erblühen müssen.Während der Session der Versammlung wurden mehrere vom Könige vorgeschlagene Meliorationsmassregeln angenommen und zum Gesetz erhoben. Dem Staatsmuseum zu seiner Uebersiedelung in das neue ihm zur Disposition gestellte Lokal in der „Alioláni“-Halle zur gründlichen Einrichtung desselben 1000 Dollar bewilligt. Das bisherige Bezirksgericht der Insel Oahú wurde aufgehoben und dieses juristische Amt einem der Richter der „Supreme court“ übertragen, wodurch eine nicht unbedeutende Ersparniss dem Lande erwuchs. Die Ursache zu diesem Schritt war, dass die „Supreme court“ oft in Honolulu Sitzungen hielt, da es ihr leicht wurde, das Amt des benannten Bezirksgerichtes mit demselben zu vereinigen.Bisher war das Reich in 4 juridische Bezirke getheilt: Der erste war der der Insel Oahú, der zweite der der Insel Maui, Molokai, Lanaï und Kahóóláwe, der dritte der der Insel Hawaii und der vierte der der Insel Kauai und Nihau. Der zweite Bezirk hielt seine Sitzung jeden ersten Dienstag des Monats Dezember in Wailuka und jeden ersten Dienstag des Juni in Lahaïna, der dritte jeden ersten Dienstag des Mai in Hilo und jeden ersten Dienstag des November in Waiméa, der vierte Bezirk jeden ersten Dienstag des Februar und jeden ersten Dienstag des August in Navillivilli.Die Sitzungen der Bezirksgerichte werden von einem der Richter der „Supreme court“ assistirt und von mindestens 1 Bezirksrichter präsidirt und dürfen nicht die Dauer von 14 Tagen überschreiten, indem die in dieser Zeit nicht erledigten Sachen für die nächste Sitzung ad acta gelegt werden.Im Jahre 1875 wurde die „Hawaiian Artillerie-Compagnie“ organisirt.Den 16. Oktober wurde die Prinzessin Victoria Kawekiú-Kaiuláni-Lunalílo-Kaláninuiáhilápa, die Tochter der zweiten Schwester des Königs, der Miram Likelike Cleghorn, geboren.1876 wurde die Compagnie „B“ der „Hawaiian-Guard“ organisirt; letztere bestand demnach aus 2 Compagnien „A“ und „B“, deren Major C. F. Gulik, Capitän „A“ F. Wundenberg, Capitän „B“ C. B. Wilson waren.Während der legislativen Versammlung des Jahres 1876 wurde ein Vertrag mit den Vereinigten Staaten, die gegenseitige zollfreie Einfuhr gewisser Landesprodukte der beiden Staaten angenommen und vom König genehmigt. Dies Uebereinkommen, welches seit vielen Jahren das Bestreben der Monarchen des Inselreichs gewesen und oft bis zum Abschlusse gelangt, jedoch stets durch verschiedene Hindernisse wieder vereitelt worden war, wurde dieses Jahr endlich und zwar in Folge einer persönlichen Besprechung des Königs mit der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington — einer Besprechung, welche er auf einer im vorigen Jahre gemachten Reise nach Amerika ermöglichte, allem Anscheine nach zu Gunsten des Inselreiches geschlossen.Da dieser dem Inselreiche so wichtige Akt möglicherweise bei Vielen Interesse erwecken könnte, so theile ich die wörtliche Uebersetzung desselben wie folgt mit:Gegenseitiger Handelsvertrag der Vereinigten Staaten von Nordamerika mit den Inseln von Hawaii.Artikel I.In Consideration der Rechte und Privilegien — die der König der Inseln von Hawaii den Verein. Staaten von Amerika laut nachfolgenden Artikeln dieser Convention zugestanden hat und als Aequivalent für dieselben — genehmigen hierdurch die Verein. Staaten, die laut folgender Liste benannten Gegenstände, solange dieselben die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Inseln Hawaii sind, zollfrei in alle Häfen der Verein. Staaten einzuführen.Liste: Arowroot, Bananen, Ricinusöl, Nüsse, rohe Felle und Häute, Pulu (pterus esculenta, ein Krautfarren), Reis, Saamen, Pflanzen, Sträucher oder Bäume, Muscowado (braune und alle anderen nicht raffinirten Zuckersorten; hierunter wird nämlich die Qualität des Zuckers verstanden, die bisher auf den San Francisco- und Portland-Märkten als Sandwichinselzucker bekannt ist), Syrupe (aus dem Zuckerrohr), Melado und Molasses, Talg, Vegetabilien (getrocknete und ungetrocknete, eingemachte und nicht eingemachte).Artikel II.In Consideration der Rechte und Privilegien — die die Verein. Staaten von Amerika den Inseln von Hawaiilaut dem Artikel I der Convention zugestanden haben und als Aequivalent für dieselben — genehmigt hierdurch der König der Inseln von Hawaii die laut folgender Liste benannten Gegenstände, so lange diese die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Verein. Staaten von Amerika sind, in alle Häfen der Inseln von Hawaii zollfrei einzuführen.Liste: Agrikulturgeräthe, Thiere, Rindfleisch, Speck, Schweinefleisch, Schinken, alles frische, geräucherte oder eingemachte Fleisch, Stiefeln, Schuhe, Ziegeln, Kalk, Cement, Butter, Käse, Schmalz, Talg, Bouillon, Kohlen, Tauwerk, die See betreffende Waarenvorräthe inclus. Theer, Pech, rohes und rectificirtes Terpentin, Kupfer und Compositions-Ueberzüge, Nägel, Bolzen, Baumwolle und baumwollene Manufacturen (als geblichene oder ungeblichene, gefärbte oder ungefärbte, gefleckte, gemalte oder gedruckte), Thüren, Fensterrahmen, Fensterluken, Eier, Fische, Austern und alle Geschöpfe die im Wasser leben, und Produkte des Wassers, Früchte, Nüsse und Vegetabilien (grüne, getrocknete oder ungetrocknete, eingemachte oder nicht eingemachte), Korn, Mehl, Kleie, Brot und Brotstoff jeder Art, Eisenwaaren, Pferdegeschirr und jede Art Ledermanufacturen, Felle, Pelze, Häute, Filze (zugerichtete oder nicht zugerichtete), Reifeisen, Nieteisen, Nägel, Pflöcke, Bolzen, kleine Stifte (tacks), Nägel ohne Kopf (brads), „sprigs“, Eis, Eisen, Stahl und Manufacturen von denselben, Leder, Bretter, Bauholz jeder Art (roh, gehobelt, zersägt, unbearbeitet, in ganzen Stücken oder in Theilen), Maschinerien jeder Art, Dampfmaschinen und Theile derselben, Hafer und Heu, Papier, Schreibmaterial, Bücher und Manufacturen von Papier und Papier mit Holz in jeder Art, Petroleum und alle Oele die zum Einölen und Beleuchten dienen, Pflanzen, Sträuche, Bäume und Saamen, Reis, Zucker (raffinirter und nicht raffinirter), Salz, Seife, Stärke, „shooks“, Fassdauben, Fassbretter (headings), Tabak (in Blättern oder verarbeitet), textile Manufakturen (die aus einer Combination von Wolle, Baumwolle, Seide oder Leinwand oder aus zweien oder mehreren derselben gemacht, mit Ausnahme, wenn dieselbenschon verfertigte Kleidungsstücke sind), Wolle und wollene Manufakturen (mit Ausnahme, wenn es verfertigte Kleider sind), Wagen und Karren (zu Agrikultur- oder Kärrner-Betrieb), Holz oder Manufacturen aus Holz oder Holz und Eisen (mit Ausnahme der gepolsterten oder geschnitzten Geräthe und Fahrzeuge).Artikel III.Die Evidenz, dass die vorgeschlagenen Artikel, die in die Häfen der Verein. Staaten von Amerika oder in die der Inseln von Hawaii laut Artikel I und II dieser Convention zollfrei eingeführt werden dürfen, wirklich die Erzeugnisse, Manufacturen und Produkte der Verein. Staaten oder beziehungsweise die der Inseln von Hawaii sind, soll zur Sicherstellung der Revenuen durch von Zeit zu Zeit von den beiden Regierungen vorgeschriebenen Regeln, Regulationen und Bedingungen festgestellt werden.Artikel IV.Es dürfen Exportsteuern oder Belastungen weder in den Inseln von Hawaii noch in den Vereinigten Staaten auf einen der sub Artikel I. und II. dieser Convention als zollfrei benannten Gegenstände erhoben werden. Es ist Beschluss Sr. Majestät der Inseln von Hawaii, solange diese Convention in Kraft steht, dieselbe weder zu vergeben oder auf irgendwelche Art über dieselbe zu verfügen oder über irgend einen Port, Hafen oder Theil seines Territoriums Vasallen zu creiren oder in seinem Territorium, einer anderen Macht, Regierung oder einem anderen Staate Privilegien zu garantiren oder eine Vereinbarung zu treffen, durch welche irgend einer Nation durch die freie Einfuhr irgendwelcher Artikel das gleiche Privilegium zugestanden wird, welches hierdurch den Vereinigten Staaten zugesprochen worden ist.Artikel V.Die gegenwärtige Convention soll in Wirkung treten, sobald sie von Sr. Majestät, dem König der Inseln von Hawaii, genehmigt und publicirt und von der Regierung der Vereinigten Staaten ratificirt und publicirt worden ist, und nachdem der Congress der Vereinigten Staaten ein Gesetz zur Ausführung dieser Convention erlassen habenwird. Sobald dieses geschehen und die gegenseitige Ratification des Vertrages stattgefunden haben wird, soll laut Artikel VI diese Convention für die Dauer von 7 Jahren — vom Tage an gerechnet, an welchem sie in Wirkung treten wird — in Kraft bleiben und auch fernerhin bis zum Ablauf von 12 Monaten nach von einem der contrahirenden Theile erfolgten Kündigung derselben. Jeder der hohen Contrahenden hat erst das Recht einer solchen Kündigung bei Ablauf der benannten Frist von 7 Jahren und alsdann weiterhin zu jeder Zeit.Artikel VI.Die gegenwärtige Convention soll regelrecht ratificirt sein und die Ratificationen in der Stadt Washington im Verlaufe von 18 Monaten vom unterzeichneten Tage an gerechnet oder — wenn es möglich ist — früher, ausgewechselt werden.(S. L.)Vor nachstehendem Zeugen haben Wir hierunter Unsere Hand gesetzt und das Siegel Unseres Königreiches aufdrücken lassen.den 17. Tag des Juni a. D. 1876.vom KönigW. L. Green,Minister des Auswärtigen.Kalakaua R.Ein anderer für das Land sehr wichtiger Beschluss wurde in der Feststellung der Valuta ausländischer Gold- und Silbermünzen gefasst, die — da dieselben in auffallender Manigfaltigkeit im Inselreiche coursirten — oft bedeutende Verluste hervorriefen.Die Valuta derselben wurde unter dem Titel „Currency-Act“ wie folgend festgestellt und als vom 1. März 1877 gültig sofort proklamirt:SectionI. Vom 1. März 1877 und nach demselben soll in diesem Königreich in allen Schuldzahlungen die Goldmünze der Vereinigten Staaten von Amerika in ihrem nominellen Werthe als Normalwerth und legale Schätzung dienen.SectionII. Die Silbermünze der Vereinigten Staaten soll nach ihrem nominellen Werthe als Normalwerth undlegale Schätzung in diesem Königreiche für Schuldzahlungen, die den Betrag von 50 Dollar nicht übersteigen, dienen. Für Schuldzahlungen von 50 zu 100 Dollar sollen 50 Dollar in Silbermünze und der Rest in Goldmünze wie vorher erwähnt, bezahlt werden.SectionIII. Für alle Schulden von 100 bis 1000 Dollar soll die legale Schätzung einer solchen Schuld mit 25% derselben in Silbermünze der Vereinigten Staaten wie vorhergesagt und 75% in Goldmünze wie früher erwähnt bezahlt werden.SectionIV. Für alle Schulden die 1000 Dollar übersteigen, wird für die ersten 1000 Dollar die Zahlung laut Vorschrift der Section III. und für den Rest der Summe 15% in Silbermünze und dessen Rest in Goldmünze gemacht.SectionV. Gold- und Silbermünzen anderer Staaten als die der Vereinigten Staaten — wenn solche den legalen Stempel eines souveränen Staates tragen — können desgleichen als Zahlungen von Staatsgebühren, Abgaben, Steuern an die Schatzkammer und desgleichen bei Schätzungen und Schuldzahlungen privatpersönlicher Verträge, die in diesem Königreiche zahlbar sind — angenommen werden und zwar nach einem vom König in seinem geheimen Conseil („Privy-Council“) festgestellten und vom Minister der Finanzen publicirten Werth.SectionVI. Silbermünze bis zum Betrage von 25 Cent oder einem geringeren, darf als legale Schätzung in allen Zahlungen die nicht 10 Dollar übersteigen, dienen; in allen anderen Fällen jedoch, wo laut den vorgehenden Sectionen Silbermünze gezahlt werden darf, können Münzen von 25 Cent und darunter, in Raten von 15 Dollar auf je 100 Dollar gezahlt werden.SectionVII. Es soll auf alle Silbermünzen, die in das Königreich von anderen Ländern — mit denen Se. Majestät keine entgegengesetzte Vereinbarung getroffen hat — importirt sind, eine Steuer von 10% ad valorem erhoben, collectirt und bezahlt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Verordnung dieser Section nicht eher in Wirksamkeit treten soll, bis nicht eine Proklamation von Sr. Majestät — nachdem er den Rath und die Uebereinstimmung einer Majorität seines geheimen Conseils hierzu eingeholt hat — erlassen worden ist.SectionVIII. Vom Datum der Bestätigung dieses Gesetzes an und nach demselben sollen alle auf den Import zu zahlende Steuern in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent gezahlt werden.SectionIX. Vom 1. März 1877 und nach demselben sollen die Interessen für alle „Bond’s“ des Staates in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent bezahlt werden, sobald die Interessen eines solchen „Bond“ 5 Dollar oder mehr betragen; ist der Betrag derselben geringer denn 5 Dollar, so kann Silbermünze in früher gesagter Weise bezahlt werden.Cours des Königreiches.Legale Schätzung des Werthes folgender Münzen:Gold.in ½ DollarVer.StaatenDouble Eagle=„40„„Eagle=„20„„½ Eagle=„10„„¼ „=„5Engl.u.Oest.Sovereign=„10„„„½ „=„5Frankreich50Franken=„20„20„=„8„10„=„4Italien20Lire=„8„10„=„4Russland 5 Rubel=„5Silber.in ½ DollarFrankreich 5 Franken=„5Mexico Dollar (alt)=„2Belgien 5 Franken=„2Italien 5 Lire=„2in CentsEngland 1 Schilling=25C.Spanien ¼ Dollar=25„Mexico ¼ Dollar=25„Peru ¼ Dollar=25„Mexico 1 Dollar (neu)=70„Chili 1 Dollar (un peso)=70„Peru 1 Dollar (Sol)=70„England ½ Krone=50„Indien 1 Rupee=35„Mexico ½ Dollar (neu)=35„Chili ½ Dollar=35„Peru ½ Dollar=35„England 1 Florin=35„Desgleichen wurde in derselben Sitzung das seit 1868 bestehende Stempelgebührgesetz einer Aenderung unterworfen und als neues Gesetz laut folgendem Wortlaute proklamirt:Stempelgesetz von 1876. (Stamp-Act.)Section I. Von dem Augenblicke an, wo dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, und nach demselben soll es die Pflicht eines Jeden sein, Sr. Majestät — in Berücksichtigung verschiedener Titel, Dokumente und Urkunden — die in der dem Akte beigefügten Liste specificirt sind, verschiedene Geldsummen als Stempelgebühr zu zahlen.Section II. Der Minister der Finanzen soll — und ist hiermit angewiesen — eine genügende Anzahl Stempel für die Gepräge und Stempelmarken — um die Verordnung dieses Gesetzes ausführen zu können — anschaffen.Section III. Die verschiedenen Stempel und Stempelmarken sollen dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung („Public Accaunts“) zur Aufbewahrung gegeben werden, der alle Urkunden, die eine Stempelung erfordern, mit dem richtigen Stempel, der die Summe der bezahlten Gebühr trägt, versieht und der jeder Person auf Verlangen geforderte Stempelmarken gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen hat. Es wird jedoch verfügt, dass, bis nicht der Minister der Finanzen durch eine öffentliche Kundmachung in allen Zeitschriften Honolulus mittheilt, dass er genügend Stempelmarken zur Befriedigung des Publikums hat,Postmarkendes Königreiches von den Parteien zu allen Urkunden, die eine Stempelgebühr von weniger als 1 Dollar erfordern, zu verwenden gestattet sei.Section IV. Alle Personen, die Stempelmarken oder Postmarken gebrauchen, sollen dieselben sofort vernichten, indem sie quer über dieselben ihren Namen und das Datum der Vernichtung geschrieben oder auf irgend eine andere Weise die Ungültigkeit derselben zum wiederholten Gebrauch bezeichnet haben.Section V. Jede Urkunde, die eine Abstempelung erfordert, soll sauber und derart gestempelt sein, dass der Stempel auf demselben Papiere für eine andere Urkunde nicht benutzt werden kann.Section VI. Jede Urkunde, die unterschiedliche Gegenstände betrifft oder für mehr denn einen Umstand entworfen ist, soll für jeden Gegenstand oder für jeden Status getrennt gestempelt werden.Section VII. Die Geldsummen sollen in allen Urkunden mit lang geschriebenen Worten eingetragen werden, und alle anderen Zahlen, die die Verbindlichkeit der Urkunde zur Steuer bezeichnen, sollen ebenfalls in ihren Summen mit Worten ausgeschrieben sein.Section VIII. Alle Urkunden mit Ausnahme derjenigen, zu denen Stempelmarken gebraucht werden, sollen bei dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung — und zwar im Verlaufe von 3 Monaten nach der Effektuirung — ohne Strafgeld gestempelt werden; nach Verlauf von 3 Monaten jedoch verfällt die Urkunde einer Versäumungsstrafe und die dieselbe vorweisende Person hat sodann 100 per cent des resp. Gebührwerthes zu zahlen. Es wird jedoch verfügt, dass Urkunden, die im Auslande exekutirt werden, erst im Verlaufe von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in dem Königreiche zu stempeln sind.Section IX. Keine Urkunde, die gestempelt werden muss, darf vom Registrator der Ueberlieferungen eingetragen werden oder vor irgend welchem Gerichtshofe Gültigkeit haben, so lange eine solche nicht regelrecht gestempelt ist, es sei denn, dass eine solche Urkunde als Evidenz in den „Courts of Record“ empfangen wird, nachdem die nicht gezahlte Gebühr nebst dem gesetzlichen Strafgelde dem Sekretär des resp. Gerichtshofes ausgezahlt worden und der alsdann die betreffende Urkunde dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung zur regelrechten Abstempelung zu übersenden hat.Section X. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung soll in allen Fällen bei der Präsentation einer Urkunde die Gebühr derselben schätzen und bestimmen und nach Empfang des Betrages den Stempel affixiren und den bezahlten Betrag und den Tag der Zahlung vermerken.Section XI. Im Falle der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung der Ansicht ist, dass eine ihm vorgelegte Urkunde keiner Gebühr, daher keiner Stempelung bedarf, so soll er dieselbe mit einem, diesen Fall bezeichnenden Stempel versehen.Section XII. Im Fall der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung im Zweifel ist, ob eine Urkunde einer Stempelgebühr oder Stempelung bedarf, so stellt er den Fall dem Finanzminister zur Entscheidung vor.Section XIII. Jede Person, die mit dem Assentiment des Ministers der Finanzen unzufrieden ist, darf, nachdem er im Verlauf von 21 Tagen die Gebühr bezahlt und bei dem Finanzminister für entstehende Kosten die Summe von 10 Dollar deponirt hat, an die „Supreme court“ appelliren, welche in ihrer nächsten Sitzung die Frage zu entscheiden hat. Ist diese Entscheidung für die Bestimmung des Ministers lautend, so wird die deponirte Summe dem Sekretär des Gerichtshofes ausgezahlt, im entgegengesetzten Falle dem Appellanten zurückerstattet.Section XIV. Wenn die betreffenden Zahlungen eines Uebertragungsaktes periodische sind, so soll die Gebühr auf den ganzen Betrag erhoben werden.Section XV. Wenn die Perioden einer solchen Zahlung nicht mit der Lebenszeit des Betreffenden beendet sind, so soll die gezahlte Gebühr für den Total-Betrag, 12 Jahre nach dem Todesfall noch gültig sein.Section XVI. Betrifft die Urkunde eine Leibrente, so ist die Gebühr noch 7 Jahre nach dem Todesfall gültig.Section XVII. Wenn ein Eigenthum — aus irgend einer Berücksichtigung — in verschiedenen Urkunden an den Käufer übertragen werden soll, so steht das Verhältniss der Theilung derselben dem Wunsche des Käufers frei.Section XVIII. Wenn ein Käufer, an den die Uebertragung noch nicht stattgefunden, einem anderen die Acquisition verkauft, und dem das Eigenthum alsdann direkt übertragen werden soll, so wird die resp. Gebühr nicht dem letzteren, sondern dem ersteren aufgebürdet.Section XIX. Wenn die Urkunde irgend welche Uebertragung oder sonstige Transferirung von Eigenthum an Gütern oder Ländereien betrifft, so soll die Gebühr je nach dem Marktwerth derselben — den der Finanzminister zu bestimmen hat — berechnet werden.Section XX. Wenn ein Eigenthum das Objekt einer hypothekarischen Uebertragung ist, so muss der Schuldbetrag der Hypothek in der Uebertragungsurkunde statuirt sein, und die Gebühren sollen für den auf solche Art schuldig gebliebenen Betrag und für den zu zahlenden Rest des Kaufschillings berechnet und bezahlt werden.Section XXI. Bei Verkauf einer Zucker- oder Reisplantage eines Schaf- oder Viehgutes („sheep or cattle run“) ist die Gebühr auf den vollen Werth der Plantage, der Meliorationen, der Weideflächen („runs“), des Viehstandes („stock“) und der zu dem Augenblick wachsenden Ernte der Felder zu berechnen.Section XXII. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung ist autorisirt, Stempel auf Blanquette zu drucken und solche den Gerichtshöfen, den executiven Departements, den Collektoren des Zollamtes, den Mitgliedern des Gerichtes(„the members of the Bar“) und anderen Persönlichkeiten zur Bequemlichkeit des Publikums gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen. Es wird jedoch verfügt, dass der General-Collektor des Zollamtes und andere Beamte der Oeffentlichkeit, die in der Vollziehung ihrer Pflicht Stempelungen erfordern, berechtigt sind, solche ohne dieselben zu bezahlen zu erhalten, sind jedoch alsdann verpflichtet, eine formelle Quittung hierüber zu geben und über den richtigen gesetzlichen Gebrauch derselben Rechenschaft abzulegen.Section XXIII. Der Minister des Innern darf alle Urkunden, die augenblicklich laut den Gesetzen einer Gebühr unterworfen sind, stempeln, im Falle dieselben vor dem InkrafttretendiesesAktes exekutirt oder solche zu diesem Zweck ihm bis einen Monat nach dieser Zeit vorgelegt worden sind. Alle Urkunden jedoch, die nichtwährend dieser Zeit ihm vorgelegt worden, sollen mit den Gebühren die dieser Akt vorschreibt, belastet sein.Section XXIV. Die folgenden Gesetze und Theile von Gesetzen sollen widerrufen sein und sind hiermit aufgehoben als: Sect. 422, 423, 424 und 425 des Civilcodex, dann ein Akt des 13. Mai 1868, bestätigt und unter dem Titel „An Act to amend Sections 422, 423 und 425“ verzeichnet.Section XXV. Dieser Akt tritt in Kraft und wird Gesetz den ersten Tag des Januar 1877.Die hier folgende Liste der Gebühren gebe ich hierbei nicht weiter bekannt, da dieselbe zu weitläufig und zu wenig Interesse erweckend ist. —Alsdann fand auf derselben legislativen Versammlung von 1876 die Regelung des Postwesens statt. Es wurde das Normalgewicht für Briefe auf ½ Unze und das Porto im Inlande für ein solches auf 2 Cents, mit Stellung der Briefe zum Postamte der Postdampfer 3 Cents, für solche in das Ausland und vom Auslande mit 6 Cents festgestellt. Für Zeitschriften und ungebundene Publikationen in jeder Form wurde die Taxe per 4 Unzen mit 1 Cent fürs Inland, und 2 Unzen mit 1 Cent für das Ausland festgesetzt; für Bücher und Packete der Postdampfer, für Zeichnungen, Muster, Saamen, Schnittlinge, Wurzeln etc. wurde per Unze 1 Cent erhoben. Zeitschriften, die im Königreiche publicirt werden sollen frei durch das Postamt den Subscribenten zugestellt werden. Eine Fraktion im Gewichte wird stets mit voller Rate bezahlt. —Zur gleichen Zeit wurde eine Taxe für die Lohnwagen in Honolulu festgestellt. —Dem Museum und der öffentlichen Bibliothek wurden für das folgende Biennium 1000 Dollar bewilligt. —Es wurde laut Capitel XLVII zur Feststellung der Arbeitsdauer des Tages für Fälle, wo dieselbe in dem Arbeitercontrakt nicht specificirt ist, folgende Bestimmung zum Gesetz erhoben:In allen Dienstcontrakten unter der Section 1417 des Civilcodex ist die Zahl der Stunden, die die Arbeitszeiteines Tages bilden sollen, nicht erwähnt; demnach ist hiermit bestimmt, dass die Arbeitszeit des Tages 9 Stunden nicht überschreiten darf. Für jedes Ueberschreiten dieser Zeitdauer soll der Arbeiter zu einer Compensation berechtigt sein, welche nicht unter dem Betrage des contraktlich stipulirten Lohnes sein darf. —Es wurde ebenfalls sub Capitel VII die Befreiung aller Personen, die contraktlich dienen, von der Arbeit an Regierungsfeiertagen und an den Tagen der Wahlen der Repräsentativen zum Gesetz erhoben. —Den 25. September 1876, während der legislativen Versammlung, ernannte der König mit dem Einverständniss derselben eine Commission zur Inspektion der Inseln und der Bearbeitung von Vorschlägen zur gründlichen Entwickelung der commerciellen Hülfsmittel des Königreichs. Zu Gliedern dieser Commission wurden J. M. Kapéna, H. A. P. Carter und James Makee ernannt.1877 hatte die den 25. Februar 1876 ebenbenannte Commission ihre Arbeit vollendet, die Inseln besucht und den 27. Februar ihren Rapport dem Könige eingereicht, in welchem sie ausführlich den Zustand der grössten Insel des Reiches d. h. der Insel Hawaii schilderten und ausserordentliche Massnahmen zur Beförderung der Entwickelung des Reiches vorschlugen. Die hauptsächlichsten Berücksichtigungen und Rathschläge dieser Commission waren:Für die Vermehrung der Strassen und Brücken im Lande zu sorgen, von den vorhandenen einige einem gründlichen Umbau oder einer Reparatur zu unterwerfen und das namentlich auf der Insel Hawaii im Distrikte Kohála, wo die Brücken zwischen Makapála und Nuïlii schlecht und zu schmal sind sowie der Weg einer Schotterung bedarf, um den Transport des Zuckerrohres zu erleichtern; desgleichen den Weg von Paáhúaú bis Waïpio im Distrikte von Hamákuá, der in liederlichster Art angelegt und erhalten ist.Für die Verbesserungen der bestehenden und Erbauungen von neuen Docks für Boote in Nähe der HäfenHonoipú und Mahukóna der Insel Hawaii mit der Bemerkung, dass die für die Docks erforderlichen Sprengungen in die Lavafelsen durch vorhandene Grotten sehr erleichtert sein werden.Namentlich aber betont die Commission die Nothwendigkeit der Einführung in den Distrikt von Kohála der Insel Hawaii, zur Entwickelung derselben, einiger Hunderte von Arbeiterfamilien.Sehr beklagt sie die Folgen der Vernichtung der Waldungen im Inselreich, derzufolge die noch bestehenden sichtbar absterben, besonders im Distrikte Waiméa und zwar der Strecke von Puuhué bis Waiméa der Insel von Hawaii zeigen es die Berge und die früher so üppige sogenannte Ebene von Waiméa, die jetzt in erschreckender Art waldlos, dürr und öde ist. Weniger zeigen sich diese Folgen jenseits der Berge in der Ebene Kohálalóku. Ferner machte die Commission die Regierung darauf aufmerksam, dass zur Hebung der commerciellen Hülfsquellen des Reiches vor Allem und insbesondere energisch an die Restauration der Waldungen, an die Regelung des Wasserverbrauchs, an die Verminderung der abnormen zahlreichen Viehheerden — die die Gegend in unverhältnissmässiger Zahl zu verwüsten drohen — an die Einschränkung des Weidelandes und endlich an die Aufmunterung des Ackerbaues geschritten werden muss.Sie betonte den Schaden, der die Weideländereien der Agrikultur verursachen, da dieselben durch die infolge der Vernichtung der Waldungen hervorgerufene fühlbare Wasserabnahme derartig austrocknen, dass sie allmälig jeden Versuch der Agrikultur unmöglich zu machen drohen. Ferner erklärte sie, dass Klagen über Wassermangel unter dem Volke im ganzen Inselreich, hauptsächlich im Waiméa-Distrikte der Insel Hawaii hörbar werden, dass namentlich ihr Klagen über die schlechte Qualität desselben vorgebracht und sie um Abhülfe gebeten worden sei.Die Commission glaubt, nachdem sie sich über diegerechten Klagen des Volkes, wegen der benannten Uebelstände, überzeugt hatte, dass es die Pflicht der Regierung sei, sofort — in sanitärer Berücksichtigung allein schon — umgehende Schritte zu thun, um diese gefährlichen Uebelstände des Inselreiches schleunigst zu beseitigen.Die Ursache von dem Schlechtwerden des Wassers soll gemäss der Klagen der Bevölkerung namentlich in Waiméa und in Waiohíno des Distrikts Káo auf der Insel Hawaii und laut der an Ort und Stelle gemachten Prüfung der Commission darin liegen, dass der abnorm zahlreiche Vieh- und Pferdebestand der Gross-Grundbesitzer die meist langsam fliessenden Gewässer durch Trampeln des Viehes oder Veraasung gefallener Thiere in denselben verunreinigt und verpestet. Zu erwähnen wäre hierbei, dass dieses verunreinigte und verpestete Wasser von der Bevölkerung gegenwärtig gebraucht und genossen wird, und so Krankheiten und Seuchen erzeugen muss. Ein Mittel gegen dieses schwer zu beseitigende Uebel glaubt die Commission gefunden zu haben, indem sie die Regierung auffordert, Quellen in Röhren oder auf irgend eine andere Art aufzufangen und das Wasser durch Leitungen, dem Vieh in Tröge zu liefern.Laut ihrer Ansicht wäre es sehr günstig für das Reich, wenn der Staat die Ländereien der Regierung und der Krone — nicht wie sie es leider mit den meisten schon gethan, nämlich dieselben auf eine längere Reihe von Jahren zum Weidezweck für einen verhältnissmässig sehr geringen Zins zu verpachten oder zu vergeben, sondern diesen Fehler wieder gut zu machen suche, indem er die noch freien und frei werdenden Ländereien — die unter „Wald“ — als Wald schone und — die unter „Weide“ — entweder unter Wald wieder stelle oder der Agrikultur anheim gebe, so z. B. auf der Insel Hawaii die 10,000 Acker Wald zwischen Kalópa und Kaohé im Hamakoa-Distrikt, der leider auch an vielen Stellen schon eine Abnahme der Gewässer und hier und da gänzliche Wasserlosigkeit zeigt und einer sofortigen Fürsorgebedarf. Erforderlich sei namentlich für den Nachwuchs der noch stehenden Waldungen die Befreiung von dem faulenden Fallholze, welches eine rentable Verwendung in Honolulu finden könnte.Eine überaus richtige Ansicht vertrat die Commission, indem sie behauptete, dass im Inselreiche im Allgemeinen das beste Land und zwar in grossen Complexen, in den Händen reicher Viehzüchter sich befindet, die das Land als Weideland benutzen und deren meist abnorm zahlreichen Viehheerden oft auf die angrenzenden Ländereien verheerend eindringen. Als Beispiel stellt die Commission unter vielen andern den Distrikt Hamákuá der Insel Hawaii, welcher durch dieses Uebel nahezu dem Schicksal des früher erwähnten Distriktes Waiméa d. h. der Verödung und Verwüstung verfällt.Die Schwierigkeit der Beseitigung dieses Uebelstandes liegt in dem Gesetze, welches vorschreibt, dass nur cultivirtes Land einer Steuer unterworfen werden soll, wodurch natürlich die Steuer auf die Meliorationen des Landes fällt, während der grösste Theil der Inseln aus grossen Landcomplexen besteht, die höchst fruchtbar jedoch unter „Weide“ stehen und daher, da die Besitzer derselben die culturfähige Entwickelung dieser Landstriche nicht vornehmen wollen, dieselben laut Gesetz als uncultivirte nicht besteuert sind. Es liegt nicht nur eine grosse Ungerechtigkeit in dieser Steuererhebung, sondern auch ein gewaltiges Hemmniss zur weiteren Entwicklung des Landes, welches beseitigt werden muss. Diese Beseitigung wäre möglich laut der Ansicht der Commission: 1) indem man alles culturfähige Land nach seiner Fähigkeit besteuert; 2) dass man durch eine Einwanderung tüchtiger Arbeiterfamilien, als z. B. aus Ostindien, die Bevölkerung vermehre; es muss jedoch eine Einwanderung sein, die sich mit den Eingeborenen leicht und gerne assimilirt und welche mit ihnen sympathisirt; 3) indem man das bisher unter „Weide“ liegende Land der Regierung parzellirt, und die Einwanderer auf diese Parzellen ansiedelt, so z. B. in den Distrikten von Hamákuáund Hilo auf der Insel Hawaii könnte man eine Bevölkerung von 30 bis 40 Tausend nützlich zum Zuckerrohranbau ansiedeln, indem zur Zermalmung ihres geernteten Rohres Centralfaktoreien nebst Mühlen seitens der Regierung alsdann creirt werden müssten.Besonders vortheilhaft würde es sein, meinte sie, wenn man auf allen Inseln auf den Weideländern der Krone, kleine Farmen creirte, da sichtbar der Wunsch der Bevölkerung an der Entwickelung des Landes theilzunehmen erwache, und es unleugbar ist, dass durch Creirung kleiner Farmen die Ländereien am besten ausgenutzt und der Betriebsinn und Fleiss der Bevölkerung befördert wird.Sehr empfahl die Commission der Regierung, eine sofortige Messung der Küstenlinien und der Hauptstrassen sämmtlicher Inseln und namentlich der von Hawaii vornehmen zu lassen, damit zu ferneren Vermessungen des Inlandes die Feldmesser eine sichere Basis zu ihren Arbeiten vorfänden und um im Falle Liebhaber zu Farmen sich finden, sie sofort ohne Zeitverlust an die Einmessung der Stücke gehen könnten.Sehr empfiehlt sie ferner die Ermuthigung der Bevölkerung zum Kaffeebaum-Anbau, da viele Strecken auf den Inseln, namentlich auf der Insel Hawaii, wie es die Plantage des Mr. Kinney im Distrikte Hilo glänzend beweist, sehr geeignet dafür sind, als z. B. in den 2 bis 3000 Fuss hoch über dem Meeresspiegel liegenden Ländereien die den Hintergrund des Hilo-Distriktes bilden und verhältnissmässig reich an Quellen sind. Letztgenannte Strecke hat den Vortheil noch, dass dieselbe sich für den Anbau des „tarro“ eignet, daher die Ansiedler, bis der Kaffeebaum Erträge zu liefern beginnt, durch den bekanntlich sehr rentablen „tarro“-Anbau sich erhalten können.Es empfiehlt dieselbe ferner im Hafen von Hilo die Werfte von Waïakéa durch einen soliden circa 200 Fuss langen Hafendamm zu ersetzen, damit die Schiffe der Länge nach anlegen können, da sie der Ansicht ist, dassdieser Hafen, zur Entwickelung der Industrie auf der Insel zu einem Export-Verschiffungshafen des Reiches erhoben werden muss.Die grosse Ueppigkeit, mit der der Sumach hier wild ganze Waldungen bildet, weist auf die Möglichkeit, dem Reiche eine neue und zwar ergiebige Einnahmequelle zu bieten, da zu Gerbzwecken zugerichtet derselbe in Californien pro Tonne mit 150 Dollar bezahlt wird, und eine grosse Nachfrage um dieses Produkt an der ganzen Westküste von Amerika, vorhanden ist. Die ausserordentlich vortheilhafte Lage des Inselreiches zu der Westküste Amerikas sichert die Entwicklung seines Handels und den Absatz seiner Produkte, und glaubt die Commission die Regierung auffordern zu dürfen, furchtlos die energischsten Massregeln zu treffen, die zahlreichen noch schlummernden Hülfsquellen des Inselreiches zu erwecken.Die Hauptsache wäre jedoch vor Allem, sich an die sofortige Vermehrung der Bevölkerung durch eine dem Lande und der eingeborenen Nation passende Einwanderung von Arbeiterfamilien zu machen.Die Ausgaben, die durch eine solche Einwanderung dem Lande momentan entstehen, würden, laut der Ansicht der Commission, in kurzer Zeit durch die bedeutend sich vergrössernden Einnahmen der alsdann stärker bevölkerten Distrikte, sich ausgleichen. Es wäre vor Allem mit den Distrikten Hamákuá, Hilo und Kau der Insel Hawaii, überhaupt mit dieser ganzen Insel die Ansiedelung zu beginnen, da — abgesehen davon, dass dieselbe verhältnissmässig am wenigsten bevölkert ist — der Staat in derselben die meisten zu diesem Zwecke freistehenden Ländereien besitzt. —Den 31. Januar 1877 resignirte der Oberrichter und Kanzler E. H. Allen, da die Regierung ihn als ausserordentlichen Gesandten nach Washington ernannt, um endlich die Ratification des gegenseitigen Handelsvertrages der Vereinigten Staaten mit dem Königreich zu beenden. Zu bemerken ist hier, dass er 1856 — damals als Finanzminister — zu demselben Zweck hingesandt wurde, was einen Zeitraum von 21 Jahren repräsentirt, während welchen die verschiedenen Regierungen des Königreiches nach dem jetzigen Resultate gestrebt hatten. An seine Stelle trat der erste Richteradjunkt C. C. Harris, an dessen Stelle A. F. Judd und an dessen Stelle L. Mc Cully, der so wie Judd ein Schüler des „Yale-College“ — einer Universität der Vereinigten Staaten — gewesen, seit 1854 im Inselreiche, seit 1859 ein Mitglied der juristischen „Bar“ des Inselreiches war und das Land und die Nation kannte.Der Generalrechtsanwalt A. S. Hartwell resignirte einer Reise nach Europa wegen, und an seine Stelle trat E. Preston und als stellvertretender General-Rechtsanwalt wurde C. Brown ernannt.Den 11. April 1877 wurde Lydia Kamakáehá, die Schwester des Königs, als präsumptive Thronfolgerin proklamirt.1878 ist wieder an der Spitze des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten — welches von 1876 an als Stellvertreter W. L. Green bekleidet hatte — J. M. Kapéna. Es fand für das kommende Biennium kein Ministerwechsel statt, und auch die übrigen hohen Staatsämter blieben unter der bisherigen Leitung.Die legislative Versammlung des Jahres 1878 verlief ruhig und einmüthig wie die bisherigen seit der Thronbesteigung des Königs Kalakaua, obgleich die Regierung, derselben viele neue Gesetzentwürfe und Amendements vorgelegt hatte, unter denen die bemerkenswerthesten folgende waren:

König Kalakaua und sein Wirken.

Den 12. Februar 1874 erwählte die versammelte Legislatur zum grossen Missvergnügen der Königin-Wittwe Emma die stark auf den Thron rechnete und eine bedeutende Partei für sich hatte, mit grosser Majorität der Stimmen David Kalakaua zum Könige, mit welchem die Dynastie Kamehámehás als erloschen, und die Kalakauas als beginnend zu betrachten ist.

König Kalakaua war geboren 1836 den 16. November auf der Insel Kauai. Die Glieder seiner Familie bestanden zu dieser Zeit aus:

seiner Frau, der Königin Kapioláni, geb. den 31. Dezember 1834,seiner Schwester Lydia Kamákaehá, geb. den 2. September 1838,seiner Schwester Miriam Líkelíke, geb. den 13. Januar 1851, verheirathet an den Banquier A. Scott Cleghorn den 22. September 1870,der Schwester der Königin, Poómaikiláni,der Schwester der Königin, der Prinzess Kekaulíki.

seiner Frau, der Königin Kapioláni, geb. den 31. Dezember 1834,

seiner Schwester Lydia Kamákaehá, geb. den 2. September 1838,

seiner Schwester Miriam Líkelíke, geb. den 13. Januar 1851, verheirathet an den Banquier A. Scott Cleghorn den 22. September 1870,

der Schwester der Königin, Poómaikiláni,

der Schwester der Königin, der Prinzess Kekaulíki.

Die noch lebenden direkten und indirekten Nachkommen Kamehámehás I. waren zu der Zeit:

die Prinzess Ruth Keelíkoláni, geb. den 9. Februar 1818, eine Schwester der Könige Kamehámehás IV. und V. und die Königin-Wittwe Emma, geb. den 2. Januar 1836, vermählt mit dem König Kamehámehá IV. den 19. Juni 1856.

die Prinzess Ruth Keelíkoláni, geb. den 9. Februar 1818, eine Schwester der Könige Kamehámehás IV. und V. und die Königin-Wittwe Emma, geb. den 2. Januar 1836, vermählt mit dem König Kamehámehá IV. den 19. Juni 1856.

Der Regierungsantritt des Königs Kalakaua begann mit einem Aufstand der bewaffneten Partei der Königin-Wittwe Emma. Das Rathhaus („court house“) wurde von den Rebellen erstürmt, die Fenster und das Mobiliar desselben zertrümmert und ein Mitglied der legislativen Versammlung, welches die Masse beruhigen wollte, verwundet.

Dieser Aufruhr hätte unzweifelhaft eine höchst tragische, für das aufblühende Reich ernste Wendung nehmen können, da ein grosser Theil der kleinen Armee des Reiches, namentlich die durch Subscription besoldete Compagnie der„Honolulu-Rifles“ unter den Aufständischen sich befanden.

Die zufällige Gegenwart von 4 Kriegsschiffen, von denen 2 den Vereinigten Staaten und 2 der britischen Regierung gehörten, sowie die kaltblütige Ruhe und Besonnenheit des Königs und der Minister hemmten sofort die Verbreitung des Aufstandes, und nach 2tägigem Lärmen war Honolulu wieder in seiner gewöhnlichen friedlichen Ruhe.

Die erste Handlung des Königs bestand in der Ernennung seiner Minister, da die bisherigen — wie nach dem Tode eines Königs Gesetz war — ihre Demission eingereicht hatten.

Die Wahl dieser, sowie anderer hoher Beamten war folgende:

Als Premier und Minister des AeussernJ. M. Kapéna, eine seinem Vaterlande und Könige ergebene Persönlichkeit, ein Mann von Energie und wissenschaftlicher Bildung mit gefühlvollem Herzen und edelmüthiger Gerechtigkeit. Es lag in dieser weisen Wahl das Vorgefühl des Königs, in Kapéna eine gediegene Stütze zur Ausführung seiner grossen Pläne, zur glanzvollen Vollendungund Regelung der von seinen tüchtigen Vorgängern angebahnten Organisation des Landes, gefunden zu haben.Als Minister des InnernH. A. Wiedemann, ein Deutscher von Herkunft, Kaufmann und Plantagenbesitzer, langjähriges Mitglied des „Privy Council“ und ein Mann, der die Verhältnisse des Landes genau kannte, durch seine Stellung in demselben mit den Interessen der Nation verwachsen war.Als Minister der FinanzenS. K. Kaáï, ein Mann, der im Reiche von allen Nationalitäten geachtet, mit einem ausserordentlich klaren Verwaltungstalente begabt und seinem Vaterlande und dem König aus vollem Herzen ergeben war.Als GeneralrechtsanwaltA. S. Hartwell, der bisher als erster Richteradjunkt der „Supreme court“ höchst thätig gewesen und eine als Jurist und als Mensch allgemein geachtete Stellung eingenommen hatte.Als Kanzler und Oberrichter der „Supreme court“wurde E. H. Allen, der bisherige, wiedergewählt. Er war, Dank seiner Thätigkeit und Verdienste, während der ganzen Entwicklungsgeschichte des Königreiches eine allgemein geachtete und einflussreiche Persönlichkeit.Als Vice-Kanzler und erster Richteradjunkt der „Supreme court“C. C. Harris, ein überaus tüchtiger Jurist der Universität Harward; er war 25 Jahre schon im Lande und daher bekannt mit Land, Volk und Sitte. In das Land kommend, fungirte er erst als Privatrechtsanwalt, später bekleidete er unter verschiedenen Regierungen des Inselreiches das Amt des Staatsprosecutors, verschiedene Ministerien und andere Aemter mit Geschick.Als Vice-Kanzler und zweiter Richteradjunkt der „Supreme court“wurde der bisherige Generalrechtsanwalt A. F. Judd ernannt, der ein Sohn des im Reiche wegen seiner manigfaltigen Thätigkeit als Minister und Leiter der Interessen des Landes — während der Entwicklungszeit desselben — hochverdienten Doctors Geritt P. Judd war.Als Generalpostmeisterwurde A. P. Brickwood wieder ernannt.Als General-Collectorwurde W. F. Allen wieder ernannt.

Als Premier und Minister des AeussernJ. M. Kapéna, eine seinem Vaterlande und Könige ergebene Persönlichkeit, ein Mann von Energie und wissenschaftlicher Bildung mit gefühlvollem Herzen und edelmüthiger Gerechtigkeit. Es lag in dieser weisen Wahl das Vorgefühl des Königs, in Kapéna eine gediegene Stütze zur Ausführung seiner grossen Pläne, zur glanzvollen Vollendungund Regelung der von seinen tüchtigen Vorgängern angebahnten Organisation des Landes, gefunden zu haben.

Als Minister des InnernH. A. Wiedemann, ein Deutscher von Herkunft, Kaufmann und Plantagenbesitzer, langjähriges Mitglied des „Privy Council“ und ein Mann, der die Verhältnisse des Landes genau kannte, durch seine Stellung in demselben mit den Interessen der Nation verwachsen war.

Als Minister der FinanzenS. K. Kaáï, ein Mann, der im Reiche von allen Nationalitäten geachtet, mit einem ausserordentlich klaren Verwaltungstalente begabt und seinem Vaterlande und dem König aus vollem Herzen ergeben war.

Als GeneralrechtsanwaltA. S. Hartwell, der bisher als erster Richteradjunkt der „Supreme court“ höchst thätig gewesen und eine als Jurist und als Mensch allgemein geachtete Stellung eingenommen hatte.

Als Kanzler und Oberrichter der „Supreme court“wurde E. H. Allen, der bisherige, wiedergewählt. Er war, Dank seiner Thätigkeit und Verdienste, während der ganzen Entwicklungsgeschichte des Königreiches eine allgemein geachtete und einflussreiche Persönlichkeit.

Als Vice-Kanzler und erster Richteradjunkt der „Supreme court“C. C. Harris, ein überaus tüchtiger Jurist der Universität Harward; er war 25 Jahre schon im Lande und daher bekannt mit Land, Volk und Sitte. In das Land kommend, fungirte er erst als Privatrechtsanwalt, später bekleidete er unter verschiedenen Regierungen des Inselreiches das Amt des Staatsprosecutors, verschiedene Ministerien und andere Aemter mit Geschick.

Als Vice-Kanzler und zweiter Richteradjunkt der „Supreme court“wurde der bisherige Generalrechtsanwalt A. F. Judd ernannt, der ein Sohn des im Reiche wegen seiner manigfaltigen Thätigkeit als Minister und Leiter der Interessen des Landes — während der Entwicklungszeit desselben — hochverdienten Doctors Geritt P. Judd war.

Als Generalpostmeisterwurde A. P. Brickwood wieder ernannt.

Als General-Collectorwurde W. F. Allen wieder ernannt.

In Folge des Aufruhrs löste der König im März des Jahres 1874 die im Jahre 1857 an Stelle der 1850 organisirten „Hawaiian-Guard“ creirten Compagnie der„Honolulu Rifles“ auf und formirte aus im Lande gebürtigen Hawaii’ern die Compagnie „A“ der „Hawaiian-Guard“ und schuf eine neue Compagnie unter dem Namen „Prince’s-own“, die ebenfalls ausschliesslich aus im Lande gebürtigen Hawaiiern bestehen sollte. Er reorganisirte die 1859 formirte Cavallerie-Compagnie, die sogenannte „Leéleïóhúku-Guard“ und legte sich eifrigst auf das Eindrillen und Discipliniren der kleinen Truppen.

Die legislative Versammlung von 1874 eröffnete der König mit einer Rede, in der er klar und bestimmt seine Tendenz zur weiteren Entwickelung des Landes in einer unübertrieben fortschrittlichen Art auseinandersetzte. Er hob hervor, dass er fest darauf rechne, dass die Repräsentativen des Volkes, gleichwie seine Minister und die Leiter seiner Behörden ihm zur Entwicklung des industriellen Wohlstandes des Landes laut den Bedürfnissen der Bevölkerung hülfreich zur Hand gehen werden, da er der festen Ueberzeugung sei, dass sie, gleich wie er, auch der Ansicht sind, dass der Hauptzweck einer Regierung darin liegen muss, das Land und die nationale Bevölkerung desselben zu entwickeln und zu heben, und nicht blos darin liegt, das Interesse der Fremden im Lande und ihre speculativen Unternehmungen zu berücksichtigen, indem durch die Entwickelung des Landes und der nationalen Bevölkerung auch die Vortheile der Fremden und deren speculativen Unternehmungen unwillkürlich zunehmend erblühen müssen.

Während der Session der Versammlung wurden mehrere vom Könige vorgeschlagene Meliorationsmassregeln angenommen und zum Gesetz erhoben. Dem Staatsmuseum zu seiner Uebersiedelung in das neue ihm zur Disposition gestellte Lokal in der „Alioláni“-Halle zur gründlichen Einrichtung desselben 1000 Dollar bewilligt. Das bisherige Bezirksgericht der Insel Oahú wurde aufgehoben und dieses juristische Amt einem der Richter der „Supreme court“ übertragen, wodurch eine nicht unbedeutende Ersparniss dem Lande erwuchs. Die Ursache zu diesem Schritt war, dass die „Supreme court“ oft in Honolulu Sitzungen hielt, da es ihr leicht wurde, das Amt des benannten Bezirksgerichtes mit demselben zu vereinigen.

Bisher war das Reich in 4 juridische Bezirke getheilt: Der erste war der der Insel Oahú, der zweite der der Insel Maui, Molokai, Lanaï und Kahóóláwe, der dritte der der Insel Hawaii und der vierte der der Insel Kauai und Nihau. Der zweite Bezirk hielt seine Sitzung jeden ersten Dienstag des Monats Dezember in Wailuka und jeden ersten Dienstag des Juni in Lahaïna, der dritte jeden ersten Dienstag des Mai in Hilo und jeden ersten Dienstag des November in Waiméa, der vierte Bezirk jeden ersten Dienstag des Februar und jeden ersten Dienstag des August in Navillivilli.

Die Sitzungen der Bezirksgerichte werden von einem der Richter der „Supreme court“ assistirt und von mindestens 1 Bezirksrichter präsidirt und dürfen nicht die Dauer von 14 Tagen überschreiten, indem die in dieser Zeit nicht erledigten Sachen für die nächste Sitzung ad acta gelegt werden.

Im Jahre 1875 wurde die „Hawaiian Artillerie-Compagnie“ organisirt.

Den 16. Oktober wurde die Prinzessin Victoria Kawekiú-Kaiuláni-Lunalílo-Kaláninuiáhilápa, die Tochter der zweiten Schwester des Königs, der Miram Likelike Cleghorn, geboren.

1876 wurde die Compagnie „B“ der „Hawaiian-Guard“ organisirt; letztere bestand demnach aus 2 Compagnien „A“ und „B“, deren Major C. F. Gulik, Capitän „A“ F. Wundenberg, Capitän „B“ C. B. Wilson waren.

Während der legislativen Versammlung des Jahres 1876 wurde ein Vertrag mit den Vereinigten Staaten, die gegenseitige zollfreie Einfuhr gewisser Landesprodukte der beiden Staaten angenommen und vom König genehmigt. Dies Uebereinkommen, welches seit vielen Jahren das Bestreben der Monarchen des Inselreichs gewesen und oft bis zum Abschlusse gelangt, jedoch stets durch verschiedene Hindernisse wieder vereitelt worden war, wurde dieses Jahr endlich und zwar in Folge einer persönlichen Besprechung des Königs mit der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington — einer Besprechung, welche er auf einer im vorigen Jahre gemachten Reise nach Amerika ermöglichte, allem Anscheine nach zu Gunsten des Inselreiches geschlossen.

Da dieser dem Inselreiche so wichtige Akt möglicherweise bei Vielen Interesse erwecken könnte, so theile ich die wörtliche Uebersetzung desselben wie folgt mit:

Gegenseitiger Handelsvertrag der Vereinigten Staaten von Nordamerika mit den Inseln von Hawaii.Artikel I.In Consideration der Rechte und Privilegien — die der König der Inseln von Hawaii den Verein. Staaten von Amerika laut nachfolgenden Artikeln dieser Convention zugestanden hat und als Aequivalent für dieselben — genehmigen hierdurch die Verein. Staaten, die laut folgender Liste benannten Gegenstände, solange dieselben die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Inseln Hawaii sind, zollfrei in alle Häfen der Verein. Staaten einzuführen.Liste: Arowroot, Bananen, Ricinusöl, Nüsse, rohe Felle und Häute, Pulu (pterus esculenta, ein Krautfarren), Reis, Saamen, Pflanzen, Sträucher oder Bäume, Muscowado (braune und alle anderen nicht raffinirten Zuckersorten; hierunter wird nämlich die Qualität des Zuckers verstanden, die bisher auf den San Francisco- und Portland-Märkten als Sandwichinselzucker bekannt ist), Syrupe (aus dem Zuckerrohr), Melado und Molasses, Talg, Vegetabilien (getrocknete und ungetrocknete, eingemachte und nicht eingemachte).Artikel II.In Consideration der Rechte und Privilegien — die die Verein. Staaten von Amerika den Inseln von Hawaiilaut dem Artikel I der Convention zugestanden haben und als Aequivalent für dieselben — genehmigt hierdurch der König der Inseln von Hawaii die laut folgender Liste benannten Gegenstände, so lange diese die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Verein. Staaten von Amerika sind, in alle Häfen der Inseln von Hawaii zollfrei einzuführen.Liste: Agrikulturgeräthe, Thiere, Rindfleisch, Speck, Schweinefleisch, Schinken, alles frische, geräucherte oder eingemachte Fleisch, Stiefeln, Schuhe, Ziegeln, Kalk, Cement, Butter, Käse, Schmalz, Talg, Bouillon, Kohlen, Tauwerk, die See betreffende Waarenvorräthe inclus. Theer, Pech, rohes und rectificirtes Terpentin, Kupfer und Compositions-Ueberzüge, Nägel, Bolzen, Baumwolle und baumwollene Manufacturen (als geblichene oder ungeblichene, gefärbte oder ungefärbte, gefleckte, gemalte oder gedruckte), Thüren, Fensterrahmen, Fensterluken, Eier, Fische, Austern und alle Geschöpfe die im Wasser leben, und Produkte des Wassers, Früchte, Nüsse und Vegetabilien (grüne, getrocknete oder ungetrocknete, eingemachte oder nicht eingemachte), Korn, Mehl, Kleie, Brot und Brotstoff jeder Art, Eisenwaaren, Pferdegeschirr und jede Art Ledermanufacturen, Felle, Pelze, Häute, Filze (zugerichtete oder nicht zugerichtete), Reifeisen, Nieteisen, Nägel, Pflöcke, Bolzen, kleine Stifte (tacks), Nägel ohne Kopf (brads), „sprigs“, Eis, Eisen, Stahl und Manufacturen von denselben, Leder, Bretter, Bauholz jeder Art (roh, gehobelt, zersägt, unbearbeitet, in ganzen Stücken oder in Theilen), Maschinerien jeder Art, Dampfmaschinen und Theile derselben, Hafer und Heu, Papier, Schreibmaterial, Bücher und Manufacturen von Papier und Papier mit Holz in jeder Art, Petroleum und alle Oele die zum Einölen und Beleuchten dienen, Pflanzen, Sträuche, Bäume und Saamen, Reis, Zucker (raffinirter und nicht raffinirter), Salz, Seife, Stärke, „shooks“, Fassdauben, Fassbretter (headings), Tabak (in Blättern oder verarbeitet), textile Manufakturen (die aus einer Combination von Wolle, Baumwolle, Seide oder Leinwand oder aus zweien oder mehreren derselben gemacht, mit Ausnahme, wenn dieselbenschon verfertigte Kleidungsstücke sind), Wolle und wollene Manufakturen (mit Ausnahme, wenn es verfertigte Kleider sind), Wagen und Karren (zu Agrikultur- oder Kärrner-Betrieb), Holz oder Manufacturen aus Holz oder Holz und Eisen (mit Ausnahme der gepolsterten oder geschnitzten Geräthe und Fahrzeuge).Artikel III.Die Evidenz, dass die vorgeschlagenen Artikel, die in die Häfen der Verein. Staaten von Amerika oder in die der Inseln von Hawaii laut Artikel I und II dieser Convention zollfrei eingeführt werden dürfen, wirklich die Erzeugnisse, Manufacturen und Produkte der Verein. Staaten oder beziehungsweise die der Inseln von Hawaii sind, soll zur Sicherstellung der Revenuen durch von Zeit zu Zeit von den beiden Regierungen vorgeschriebenen Regeln, Regulationen und Bedingungen festgestellt werden.Artikel IV.Es dürfen Exportsteuern oder Belastungen weder in den Inseln von Hawaii noch in den Vereinigten Staaten auf einen der sub Artikel I. und II. dieser Convention als zollfrei benannten Gegenstände erhoben werden. Es ist Beschluss Sr. Majestät der Inseln von Hawaii, solange diese Convention in Kraft steht, dieselbe weder zu vergeben oder auf irgendwelche Art über dieselbe zu verfügen oder über irgend einen Port, Hafen oder Theil seines Territoriums Vasallen zu creiren oder in seinem Territorium, einer anderen Macht, Regierung oder einem anderen Staate Privilegien zu garantiren oder eine Vereinbarung zu treffen, durch welche irgend einer Nation durch die freie Einfuhr irgendwelcher Artikel das gleiche Privilegium zugestanden wird, welches hierdurch den Vereinigten Staaten zugesprochen worden ist.Artikel V.Die gegenwärtige Convention soll in Wirkung treten, sobald sie von Sr. Majestät, dem König der Inseln von Hawaii, genehmigt und publicirt und von der Regierung der Vereinigten Staaten ratificirt und publicirt worden ist, und nachdem der Congress der Vereinigten Staaten ein Gesetz zur Ausführung dieser Convention erlassen habenwird. Sobald dieses geschehen und die gegenseitige Ratification des Vertrages stattgefunden haben wird, soll laut Artikel VI diese Convention für die Dauer von 7 Jahren — vom Tage an gerechnet, an welchem sie in Wirkung treten wird — in Kraft bleiben und auch fernerhin bis zum Ablauf von 12 Monaten nach von einem der contrahirenden Theile erfolgten Kündigung derselben. Jeder der hohen Contrahenden hat erst das Recht einer solchen Kündigung bei Ablauf der benannten Frist von 7 Jahren und alsdann weiterhin zu jeder Zeit.Artikel VI.Die gegenwärtige Convention soll regelrecht ratificirt sein und die Ratificationen in der Stadt Washington im Verlaufe von 18 Monaten vom unterzeichneten Tage an gerechnet oder — wenn es möglich ist — früher, ausgewechselt werden.(S. L.)Vor nachstehendem Zeugen haben Wir hierunter Unsere Hand gesetzt und das Siegel Unseres Königreiches aufdrücken lassen.den 17. Tag des Juni a. D. 1876.vom KönigW. L. Green,Minister des Auswärtigen.Kalakaua R.

Gegenseitiger Handelsvertrag der Vereinigten Staaten von Nordamerika mit den Inseln von Hawaii.

Artikel I.

In Consideration der Rechte und Privilegien — die der König der Inseln von Hawaii den Verein. Staaten von Amerika laut nachfolgenden Artikeln dieser Convention zugestanden hat und als Aequivalent für dieselben — genehmigen hierdurch die Verein. Staaten, die laut folgender Liste benannten Gegenstände, solange dieselben die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Inseln Hawaii sind, zollfrei in alle Häfen der Verein. Staaten einzuführen.

Liste: Arowroot, Bananen, Ricinusöl, Nüsse, rohe Felle und Häute, Pulu (pterus esculenta, ein Krautfarren), Reis, Saamen, Pflanzen, Sträucher oder Bäume, Muscowado (braune und alle anderen nicht raffinirten Zuckersorten; hierunter wird nämlich die Qualität des Zuckers verstanden, die bisher auf den San Francisco- und Portland-Märkten als Sandwichinselzucker bekannt ist), Syrupe (aus dem Zuckerrohr), Melado und Molasses, Talg, Vegetabilien (getrocknete und ungetrocknete, eingemachte und nicht eingemachte).

Artikel II.

In Consideration der Rechte und Privilegien — die die Verein. Staaten von Amerika den Inseln von Hawaiilaut dem Artikel I der Convention zugestanden haben und als Aequivalent für dieselben — genehmigt hierdurch der König der Inseln von Hawaii die laut folgender Liste benannten Gegenstände, so lange diese die Erzeugnisse, die Manufacturen oder Produkte der Verein. Staaten von Amerika sind, in alle Häfen der Inseln von Hawaii zollfrei einzuführen.

Liste: Agrikulturgeräthe, Thiere, Rindfleisch, Speck, Schweinefleisch, Schinken, alles frische, geräucherte oder eingemachte Fleisch, Stiefeln, Schuhe, Ziegeln, Kalk, Cement, Butter, Käse, Schmalz, Talg, Bouillon, Kohlen, Tauwerk, die See betreffende Waarenvorräthe inclus. Theer, Pech, rohes und rectificirtes Terpentin, Kupfer und Compositions-Ueberzüge, Nägel, Bolzen, Baumwolle und baumwollene Manufacturen (als geblichene oder ungeblichene, gefärbte oder ungefärbte, gefleckte, gemalte oder gedruckte), Thüren, Fensterrahmen, Fensterluken, Eier, Fische, Austern und alle Geschöpfe die im Wasser leben, und Produkte des Wassers, Früchte, Nüsse und Vegetabilien (grüne, getrocknete oder ungetrocknete, eingemachte oder nicht eingemachte), Korn, Mehl, Kleie, Brot und Brotstoff jeder Art, Eisenwaaren, Pferdegeschirr und jede Art Ledermanufacturen, Felle, Pelze, Häute, Filze (zugerichtete oder nicht zugerichtete), Reifeisen, Nieteisen, Nägel, Pflöcke, Bolzen, kleine Stifte (tacks), Nägel ohne Kopf (brads), „sprigs“, Eis, Eisen, Stahl und Manufacturen von denselben, Leder, Bretter, Bauholz jeder Art (roh, gehobelt, zersägt, unbearbeitet, in ganzen Stücken oder in Theilen), Maschinerien jeder Art, Dampfmaschinen und Theile derselben, Hafer und Heu, Papier, Schreibmaterial, Bücher und Manufacturen von Papier und Papier mit Holz in jeder Art, Petroleum und alle Oele die zum Einölen und Beleuchten dienen, Pflanzen, Sträuche, Bäume und Saamen, Reis, Zucker (raffinirter und nicht raffinirter), Salz, Seife, Stärke, „shooks“, Fassdauben, Fassbretter (headings), Tabak (in Blättern oder verarbeitet), textile Manufakturen (die aus einer Combination von Wolle, Baumwolle, Seide oder Leinwand oder aus zweien oder mehreren derselben gemacht, mit Ausnahme, wenn dieselbenschon verfertigte Kleidungsstücke sind), Wolle und wollene Manufakturen (mit Ausnahme, wenn es verfertigte Kleider sind), Wagen und Karren (zu Agrikultur- oder Kärrner-Betrieb), Holz oder Manufacturen aus Holz oder Holz und Eisen (mit Ausnahme der gepolsterten oder geschnitzten Geräthe und Fahrzeuge).

Artikel III.

Die Evidenz, dass die vorgeschlagenen Artikel, die in die Häfen der Verein. Staaten von Amerika oder in die der Inseln von Hawaii laut Artikel I und II dieser Convention zollfrei eingeführt werden dürfen, wirklich die Erzeugnisse, Manufacturen und Produkte der Verein. Staaten oder beziehungsweise die der Inseln von Hawaii sind, soll zur Sicherstellung der Revenuen durch von Zeit zu Zeit von den beiden Regierungen vorgeschriebenen Regeln, Regulationen und Bedingungen festgestellt werden.

Artikel IV.

Es dürfen Exportsteuern oder Belastungen weder in den Inseln von Hawaii noch in den Vereinigten Staaten auf einen der sub Artikel I. und II. dieser Convention als zollfrei benannten Gegenstände erhoben werden. Es ist Beschluss Sr. Majestät der Inseln von Hawaii, solange diese Convention in Kraft steht, dieselbe weder zu vergeben oder auf irgendwelche Art über dieselbe zu verfügen oder über irgend einen Port, Hafen oder Theil seines Territoriums Vasallen zu creiren oder in seinem Territorium, einer anderen Macht, Regierung oder einem anderen Staate Privilegien zu garantiren oder eine Vereinbarung zu treffen, durch welche irgend einer Nation durch die freie Einfuhr irgendwelcher Artikel das gleiche Privilegium zugestanden wird, welches hierdurch den Vereinigten Staaten zugesprochen worden ist.

Artikel V.

Die gegenwärtige Convention soll in Wirkung treten, sobald sie von Sr. Majestät, dem König der Inseln von Hawaii, genehmigt und publicirt und von der Regierung der Vereinigten Staaten ratificirt und publicirt worden ist, und nachdem der Congress der Vereinigten Staaten ein Gesetz zur Ausführung dieser Convention erlassen habenwird. Sobald dieses geschehen und die gegenseitige Ratification des Vertrages stattgefunden haben wird, soll laut Artikel VI diese Convention für die Dauer von 7 Jahren — vom Tage an gerechnet, an welchem sie in Wirkung treten wird — in Kraft bleiben und auch fernerhin bis zum Ablauf von 12 Monaten nach von einem der contrahirenden Theile erfolgten Kündigung derselben. Jeder der hohen Contrahenden hat erst das Recht einer solchen Kündigung bei Ablauf der benannten Frist von 7 Jahren und alsdann weiterhin zu jeder Zeit.

Artikel VI.

Die gegenwärtige Convention soll regelrecht ratificirt sein und die Ratificationen in der Stadt Washington im Verlaufe von 18 Monaten vom unterzeichneten Tage an gerechnet oder — wenn es möglich ist — früher, ausgewechselt werden.

Vor nachstehendem Zeugen haben Wir hierunter Unsere Hand gesetzt und das Siegel Unseres Königreiches aufdrücken lassen.

den 17. Tag des Juni a. D. 1876.

Ein anderer für das Land sehr wichtiger Beschluss wurde in der Feststellung der Valuta ausländischer Gold- und Silbermünzen gefasst, die — da dieselben in auffallender Manigfaltigkeit im Inselreiche coursirten — oft bedeutende Verluste hervorriefen.

Die Valuta derselben wurde unter dem Titel „Currency-Act“ wie folgend festgestellt und als vom 1. März 1877 gültig sofort proklamirt:

SectionI. Vom 1. März 1877 und nach demselben soll in diesem Königreich in allen Schuldzahlungen die Goldmünze der Vereinigten Staaten von Amerika in ihrem nominellen Werthe als Normalwerth und legale Schätzung dienen.SectionII. Die Silbermünze der Vereinigten Staaten soll nach ihrem nominellen Werthe als Normalwerth undlegale Schätzung in diesem Königreiche für Schuldzahlungen, die den Betrag von 50 Dollar nicht übersteigen, dienen. Für Schuldzahlungen von 50 zu 100 Dollar sollen 50 Dollar in Silbermünze und der Rest in Goldmünze wie vorher erwähnt, bezahlt werden.SectionIII. Für alle Schulden von 100 bis 1000 Dollar soll die legale Schätzung einer solchen Schuld mit 25% derselben in Silbermünze der Vereinigten Staaten wie vorhergesagt und 75% in Goldmünze wie früher erwähnt bezahlt werden.SectionIV. Für alle Schulden die 1000 Dollar übersteigen, wird für die ersten 1000 Dollar die Zahlung laut Vorschrift der Section III. und für den Rest der Summe 15% in Silbermünze und dessen Rest in Goldmünze gemacht.SectionV. Gold- und Silbermünzen anderer Staaten als die der Vereinigten Staaten — wenn solche den legalen Stempel eines souveränen Staates tragen — können desgleichen als Zahlungen von Staatsgebühren, Abgaben, Steuern an die Schatzkammer und desgleichen bei Schätzungen und Schuldzahlungen privatpersönlicher Verträge, die in diesem Königreiche zahlbar sind — angenommen werden und zwar nach einem vom König in seinem geheimen Conseil („Privy-Council“) festgestellten und vom Minister der Finanzen publicirten Werth.SectionVI. Silbermünze bis zum Betrage von 25 Cent oder einem geringeren, darf als legale Schätzung in allen Zahlungen die nicht 10 Dollar übersteigen, dienen; in allen anderen Fällen jedoch, wo laut den vorgehenden Sectionen Silbermünze gezahlt werden darf, können Münzen von 25 Cent und darunter, in Raten von 15 Dollar auf je 100 Dollar gezahlt werden.SectionVII. Es soll auf alle Silbermünzen, die in das Königreich von anderen Ländern — mit denen Se. Majestät keine entgegengesetzte Vereinbarung getroffen hat — importirt sind, eine Steuer von 10% ad valorem erhoben, collectirt und bezahlt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Verordnung dieser Section nicht eher in Wirksamkeit treten soll, bis nicht eine Proklamation von Sr. Majestät — nachdem er den Rath und die Uebereinstimmung einer Majorität seines geheimen Conseils hierzu eingeholt hat — erlassen worden ist.SectionVIII. Vom Datum der Bestätigung dieses Gesetzes an und nach demselben sollen alle auf den Import zu zahlende Steuern in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent gezahlt werden.SectionIX. Vom 1. März 1877 und nach demselben sollen die Interessen für alle „Bond’s“ des Staates in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent bezahlt werden, sobald die Interessen eines solchen „Bond“ 5 Dollar oder mehr betragen; ist der Betrag derselben geringer denn 5 Dollar, so kann Silbermünze in früher gesagter Weise bezahlt werden.Cours des Königreiches.Legale Schätzung des Werthes folgender Münzen:Gold.in ½ DollarVer.StaatenDouble Eagle=„40„„Eagle=„20„„½ Eagle=„10„„¼ „=„5Engl.u.Oest.Sovereign=„10„„„½ „=„5Frankreich50Franken=„20„20„=„8„10„=„4Italien20Lire=„8„10„=„4Russland 5 Rubel=„5Silber.in ½ DollarFrankreich 5 Franken=„5Mexico Dollar (alt)=„2Belgien 5 Franken=„2Italien 5 Lire=„2in CentsEngland 1 Schilling=25C.Spanien ¼ Dollar=25„Mexico ¼ Dollar=25„Peru ¼ Dollar=25„Mexico 1 Dollar (neu)=70„Chili 1 Dollar (un peso)=70„Peru 1 Dollar (Sol)=70„England ½ Krone=50„Indien 1 Rupee=35„Mexico ½ Dollar (neu)=35„Chili ½ Dollar=35„Peru ½ Dollar=35„England 1 Florin=35„

SectionI. Vom 1. März 1877 und nach demselben soll in diesem Königreich in allen Schuldzahlungen die Goldmünze der Vereinigten Staaten von Amerika in ihrem nominellen Werthe als Normalwerth und legale Schätzung dienen.

SectionII. Die Silbermünze der Vereinigten Staaten soll nach ihrem nominellen Werthe als Normalwerth undlegale Schätzung in diesem Königreiche für Schuldzahlungen, die den Betrag von 50 Dollar nicht übersteigen, dienen. Für Schuldzahlungen von 50 zu 100 Dollar sollen 50 Dollar in Silbermünze und der Rest in Goldmünze wie vorher erwähnt, bezahlt werden.

SectionIII. Für alle Schulden von 100 bis 1000 Dollar soll die legale Schätzung einer solchen Schuld mit 25% derselben in Silbermünze der Vereinigten Staaten wie vorhergesagt und 75% in Goldmünze wie früher erwähnt bezahlt werden.

SectionIV. Für alle Schulden die 1000 Dollar übersteigen, wird für die ersten 1000 Dollar die Zahlung laut Vorschrift der Section III. und für den Rest der Summe 15% in Silbermünze und dessen Rest in Goldmünze gemacht.

SectionV. Gold- und Silbermünzen anderer Staaten als die der Vereinigten Staaten — wenn solche den legalen Stempel eines souveränen Staates tragen — können desgleichen als Zahlungen von Staatsgebühren, Abgaben, Steuern an die Schatzkammer und desgleichen bei Schätzungen und Schuldzahlungen privatpersönlicher Verträge, die in diesem Königreiche zahlbar sind — angenommen werden und zwar nach einem vom König in seinem geheimen Conseil („Privy-Council“) festgestellten und vom Minister der Finanzen publicirten Werth.

SectionVI. Silbermünze bis zum Betrage von 25 Cent oder einem geringeren, darf als legale Schätzung in allen Zahlungen die nicht 10 Dollar übersteigen, dienen; in allen anderen Fällen jedoch, wo laut den vorgehenden Sectionen Silbermünze gezahlt werden darf, können Münzen von 25 Cent und darunter, in Raten von 15 Dollar auf je 100 Dollar gezahlt werden.

SectionVII. Es soll auf alle Silbermünzen, die in das Königreich von anderen Ländern — mit denen Se. Majestät keine entgegengesetzte Vereinbarung getroffen hat — importirt sind, eine Steuer von 10% ad valorem erhoben, collectirt und bezahlt werden. Es wird jedoch verfügt, dass die Verordnung dieser Section nicht eher in Wirksamkeit treten soll, bis nicht eine Proklamation von Sr. Majestät — nachdem er den Rath und die Uebereinstimmung einer Majorität seines geheimen Conseils hierzu eingeholt hat — erlassen worden ist.

SectionVIII. Vom Datum der Bestätigung dieses Gesetzes an und nach demselben sollen alle auf den Import zu zahlende Steuern in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent gezahlt werden.

SectionIX. Vom 1. März 1877 und nach demselben sollen die Interessen für alle „Bond’s“ des Staates in Goldmünze der Verein. Staaten oder ihrem Aequivalent bezahlt werden, sobald die Interessen eines solchen „Bond“ 5 Dollar oder mehr betragen; ist der Betrag derselben geringer denn 5 Dollar, so kann Silbermünze in früher gesagter Weise bezahlt werden.

Cours des Königreiches.

Legale Schätzung des Werthes folgender Münzen:

Desgleichen wurde in derselben Sitzung das seit 1868 bestehende Stempelgebührgesetz einer Aenderung unterworfen und als neues Gesetz laut folgendem Wortlaute proklamirt:

Stempelgesetz von 1876. (Stamp-Act.)Section I. Von dem Augenblicke an, wo dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, und nach demselben soll es die Pflicht eines Jeden sein, Sr. Majestät — in Berücksichtigung verschiedener Titel, Dokumente und Urkunden — die in der dem Akte beigefügten Liste specificirt sind, verschiedene Geldsummen als Stempelgebühr zu zahlen.Section II. Der Minister der Finanzen soll — und ist hiermit angewiesen — eine genügende Anzahl Stempel für die Gepräge und Stempelmarken — um die Verordnung dieses Gesetzes ausführen zu können — anschaffen.Section III. Die verschiedenen Stempel und Stempelmarken sollen dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung („Public Accaunts“) zur Aufbewahrung gegeben werden, der alle Urkunden, die eine Stempelung erfordern, mit dem richtigen Stempel, der die Summe der bezahlten Gebühr trägt, versieht und der jeder Person auf Verlangen geforderte Stempelmarken gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen hat. Es wird jedoch verfügt, dass, bis nicht der Minister der Finanzen durch eine öffentliche Kundmachung in allen Zeitschriften Honolulus mittheilt, dass er genügend Stempelmarken zur Befriedigung des Publikums hat,Postmarkendes Königreiches von den Parteien zu allen Urkunden, die eine Stempelgebühr von weniger als 1 Dollar erfordern, zu verwenden gestattet sei.Section IV. Alle Personen, die Stempelmarken oder Postmarken gebrauchen, sollen dieselben sofort vernichten, indem sie quer über dieselben ihren Namen und das Datum der Vernichtung geschrieben oder auf irgend eine andere Weise die Ungültigkeit derselben zum wiederholten Gebrauch bezeichnet haben.Section V. Jede Urkunde, die eine Abstempelung erfordert, soll sauber und derart gestempelt sein, dass der Stempel auf demselben Papiere für eine andere Urkunde nicht benutzt werden kann.Section VI. Jede Urkunde, die unterschiedliche Gegenstände betrifft oder für mehr denn einen Umstand entworfen ist, soll für jeden Gegenstand oder für jeden Status getrennt gestempelt werden.Section VII. Die Geldsummen sollen in allen Urkunden mit lang geschriebenen Worten eingetragen werden, und alle anderen Zahlen, die die Verbindlichkeit der Urkunde zur Steuer bezeichnen, sollen ebenfalls in ihren Summen mit Worten ausgeschrieben sein.Section VIII. Alle Urkunden mit Ausnahme derjenigen, zu denen Stempelmarken gebraucht werden, sollen bei dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung — und zwar im Verlaufe von 3 Monaten nach der Effektuirung — ohne Strafgeld gestempelt werden; nach Verlauf von 3 Monaten jedoch verfällt die Urkunde einer Versäumungsstrafe und die dieselbe vorweisende Person hat sodann 100 per cent des resp. Gebührwerthes zu zahlen. Es wird jedoch verfügt, dass Urkunden, die im Auslande exekutirt werden, erst im Verlaufe von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in dem Königreiche zu stempeln sind.Section IX. Keine Urkunde, die gestempelt werden muss, darf vom Registrator der Ueberlieferungen eingetragen werden oder vor irgend welchem Gerichtshofe Gültigkeit haben, so lange eine solche nicht regelrecht gestempelt ist, es sei denn, dass eine solche Urkunde als Evidenz in den „Courts of Record“ empfangen wird, nachdem die nicht gezahlte Gebühr nebst dem gesetzlichen Strafgelde dem Sekretär des resp. Gerichtshofes ausgezahlt worden und der alsdann die betreffende Urkunde dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung zur regelrechten Abstempelung zu übersenden hat.Section X. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung soll in allen Fällen bei der Präsentation einer Urkunde die Gebühr derselben schätzen und bestimmen und nach Empfang des Betrages den Stempel affixiren und den bezahlten Betrag und den Tag der Zahlung vermerken.Section XI. Im Falle der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung der Ansicht ist, dass eine ihm vorgelegte Urkunde keiner Gebühr, daher keiner Stempelung bedarf, so soll er dieselbe mit einem, diesen Fall bezeichnenden Stempel versehen.Section XII. Im Fall der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung im Zweifel ist, ob eine Urkunde einer Stempelgebühr oder Stempelung bedarf, so stellt er den Fall dem Finanzminister zur Entscheidung vor.Section XIII. Jede Person, die mit dem Assentiment des Ministers der Finanzen unzufrieden ist, darf, nachdem er im Verlauf von 21 Tagen die Gebühr bezahlt und bei dem Finanzminister für entstehende Kosten die Summe von 10 Dollar deponirt hat, an die „Supreme court“ appelliren, welche in ihrer nächsten Sitzung die Frage zu entscheiden hat. Ist diese Entscheidung für die Bestimmung des Ministers lautend, so wird die deponirte Summe dem Sekretär des Gerichtshofes ausgezahlt, im entgegengesetzten Falle dem Appellanten zurückerstattet.Section XIV. Wenn die betreffenden Zahlungen eines Uebertragungsaktes periodische sind, so soll die Gebühr auf den ganzen Betrag erhoben werden.Section XV. Wenn die Perioden einer solchen Zahlung nicht mit der Lebenszeit des Betreffenden beendet sind, so soll die gezahlte Gebühr für den Total-Betrag, 12 Jahre nach dem Todesfall noch gültig sein.Section XVI. Betrifft die Urkunde eine Leibrente, so ist die Gebühr noch 7 Jahre nach dem Todesfall gültig.Section XVII. Wenn ein Eigenthum — aus irgend einer Berücksichtigung — in verschiedenen Urkunden an den Käufer übertragen werden soll, so steht das Verhältniss der Theilung derselben dem Wunsche des Käufers frei.Section XVIII. Wenn ein Käufer, an den die Uebertragung noch nicht stattgefunden, einem anderen die Acquisition verkauft, und dem das Eigenthum alsdann direkt übertragen werden soll, so wird die resp. Gebühr nicht dem letzteren, sondern dem ersteren aufgebürdet.Section XIX. Wenn die Urkunde irgend welche Uebertragung oder sonstige Transferirung von Eigenthum an Gütern oder Ländereien betrifft, so soll die Gebühr je nach dem Marktwerth derselben — den der Finanzminister zu bestimmen hat — berechnet werden.Section XX. Wenn ein Eigenthum das Objekt einer hypothekarischen Uebertragung ist, so muss der Schuldbetrag der Hypothek in der Uebertragungsurkunde statuirt sein, und die Gebühren sollen für den auf solche Art schuldig gebliebenen Betrag und für den zu zahlenden Rest des Kaufschillings berechnet und bezahlt werden.Section XXI. Bei Verkauf einer Zucker- oder Reisplantage eines Schaf- oder Viehgutes („sheep or cattle run“) ist die Gebühr auf den vollen Werth der Plantage, der Meliorationen, der Weideflächen („runs“), des Viehstandes („stock“) und der zu dem Augenblick wachsenden Ernte der Felder zu berechnen.Section XXII. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung ist autorisirt, Stempel auf Blanquette zu drucken und solche den Gerichtshöfen, den executiven Departements, den Collektoren des Zollamtes, den Mitgliedern des Gerichtes(„the members of the Bar“) und anderen Persönlichkeiten zur Bequemlichkeit des Publikums gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen. Es wird jedoch verfügt, dass der General-Collektor des Zollamtes und andere Beamte der Oeffentlichkeit, die in der Vollziehung ihrer Pflicht Stempelungen erfordern, berechtigt sind, solche ohne dieselben zu bezahlen zu erhalten, sind jedoch alsdann verpflichtet, eine formelle Quittung hierüber zu geben und über den richtigen gesetzlichen Gebrauch derselben Rechenschaft abzulegen.Section XXIII. Der Minister des Innern darf alle Urkunden, die augenblicklich laut den Gesetzen einer Gebühr unterworfen sind, stempeln, im Falle dieselben vor dem InkrafttretendiesesAktes exekutirt oder solche zu diesem Zweck ihm bis einen Monat nach dieser Zeit vorgelegt worden sind. Alle Urkunden jedoch, die nichtwährend dieser Zeit ihm vorgelegt worden, sollen mit den Gebühren die dieser Akt vorschreibt, belastet sein.Section XXIV. Die folgenden Gesetze und Theile von Gesetzen sollen widerrufen sein und sind hiermit aufgehoben als: Sect. 422, 423, 424 und 425 des Civilcodex, dann ein Akt des 13. Mai 1868, bestätigt und unter dem Titel „An Act to amend Sections 422, 423 und 425“ verzeichnet.Section XXV. Dieser Akt tritt in Kraft und wird Gesetz den ersten Tag des Januar 1877.

Stempelgesetz von 1876. (Stamp-Act.)

Section I. Von dem Augenblicke an, wo dies Gesetz in Wirksamkeit tritt, und nach demselben soll es die Pflicht eines Jeden sein, Sr. Majestät — in Berücksichtigung verschiedener Titel, Dokumente und Urkunden — die in der dem Akte beigefügten Liste specificirt sind, verschiedene Geldsummen als Stempelgebühr zu zahlen.

Section II. Der Minister der Finanzen soll — und ist hiermit angewiesen — eine genügende Anzahl Stempel für die Gepräge und Stempelmarken — um die Verordnung dieses Gesetzes ausführen zu können — anschaffen.

Section III. Die verschiedenen Stempel und Stempelmarken sollen dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung („Public Accaunts“) zur Aufbewahrung gegeben werden, der alle Urkunden, die eine Stempelung erfordern, mit dem richtigen Stempel, der die Summe der bezahlten Gebühr trägt, versieht und der jeder Person auf Verlangen geforderte Stempelmarken gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen hat. Es wird jedoch verfügt, dass, bis nicht der Minister der Finanzen durch eine öffentliche Kundmachung in allen Zeitschriften Honolulus mittheilt, dass er genügend Stempelmarken zur Befriedigung des Publikums hat,Postmarkendes Königreiches von den Parteien zu allen Urkunden, die eine Stempelgebühr von weniger als 1 Dollar erfordern, zu verwenden gestattet sei.

Section IV. Alle Personen, die Stempelmarken oder Postmarken gebrauchen, sollen dieselben sofort vernichten, indem sie quer über dieselben ihren Namen und das Datum der Vernichtung geschrieben oder auf irgend eine andere Weise die Ungültigkeit derselben zum wiederholten Gebrauch bezeichnet haben.

Section V. Jede Urkunde, die eine Abstempelung erfordert, soll sauber und derart gestempelt sein, dass der Stempel auf demselben Papiere für eine andere Urkunde nicht benutzt werden kann.

Section VI. Jede Urkunde, die unterschiedliche Gegenstände betrifft oder für mehr denn einen Umstand entworfen ist, soll für jeden Gegenstand oder für jeden Status getrennt gestempelt werden.

Section VII. Die Geldsummen sollen in allen Urkunden mit lang geschriebenen Worten eingetragen werden, und alle anderen Zahlen, die die Verbindlichkeit der Urkunde zur Steuer bezeichnen, sollen ebenfalls in ihren Summen mit Worten ausgeschrieben sein.

Section VIII. Alle Urkunden mit Ausnahme derjenigen, zu denen Stempelmarken gebraucht werden, sollen bei dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung — und zwar im Verlaufe von 3 Monaten nach der Effektuirung — ohne Strafgeld gestempelt werden; nach Verlauf von 3 Monaten jedoch verfällt die Urkunde einer Versäumungsstrafe und die dieselbe vorweisende Person hat sodann 100 per cent des resp. Gebührwerthes zu zahlen. Es wird jedoch verfügt, dass Urkunden, die im Auslande exekutirt werden, erst im Verlaufe von 3 Monaten nach ihrer Ankunft in dem Königreiche zu stempeln sind.

Section IX. Keine Urkunde, die gestempelt werden muss, darf vom Registrator der Ueberlieferungen eingetragen werden oder vor irgend welchem Gerichtshofe Gültigkeit haben, so lange eine solche nicht regelrecht gestempelt ist, es sei denn, dass eine solche Urkunde als Evidenz in den „Courts of Record“ empfangen wird, nachdem die nicht gezahlte Gebühr nebst dem gesetzlichen Strafgelde dem Sekretär des resp. Gerichtshofes ausgezahlt worden und der alsdann die betreffende Urkunde dem Registrator der öffentlichen Rechnungsführung zur regelrechten Abstempelung zu übersenden hat.

Section X. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung soll in allen Fällen bei der Präsentation einer Urkunde die Gebühr derselben schätzen und bestimmen und nach Empfang des Betrages den Stempel affixiren und den bezahlten Betrag und den Tag der Zahlung vermerken.

Section XI. Im Falle der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung der Ansicht ist, dass eine ihm vorgelegte Urkunde keiner Gebühr, daher keiner Stempelung bedarf, so soll er dieselbe mit einem, diesen Fall bezeichnenden Stempel versehen.

Section XII. Im Fall der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung im Zweifel ist, ob eine Urkunde einer Stempelgebühr oder Stempelung bedarf, so stellt er den Fall dem Finanzminister zur Entscheidung vor.

Section XIII. Jede Person, die mit dem Assentiment des Ministers der Finanzen unzufrieden ist, darf, nachdem er im Verlauf von 21 Tagen die Gebühr bezahlt und bei dem Finanzminister für entstehende Kosten die Summe von 10 Dollar deponirt hat, an die „Supreme court“ appelliren, welche in ihrer nächsten Sitzung die Frage zu entscheiden hat. Ist diese Entscheidung für die Bestimmung des Ministers lautend, so wird die deponirte Summe dem Sekretär des Gerichtshofes ausgezahlt, im entgegengesetzten Falle dem Appellanten zurückerstattet.

Section XIV. Wenn die betreffenden Zahlungen eines Uebertragungsaktes periodische sind, so soll die Gebühr auf den ganzen Betrag erhoben werden.

Section XV. Wenn die Perioden einer solchen Zahlung nicht mit der Lebenszeit des Betreffenden beendet sind, so soll die gezahlte Gebühr für den Total-Betrag, 12 Jahre nach dem Todesfall noch gültig sein.

Section XVI. Betrifft die Urkunde eine Leibrente, so ist die Gebühr noch 7 Jahre nach dem Todesfall gültig.

Section XVII. Wenn ein Eigenthum — aus irgend einer Berücksichtigung — in verschiedenen Urkunden an den Käufer übertragen werden soll, so steht das Verhältniss der Theilung derselben dem Wunsche des Käufers frei.

Section XVIII. Wenn ein Käufer, an den die Uebertragung noch nicht stattgefunden, einem anderen die Acquisition verkauft, und dem das Eigenthum alsdann direkt übertragen werden soll, so wird die resp. Gebühr nicht dem letzteren, sondern dem ersteren aufgebürdet.

Section XIX. Wenn die Urkunde irgend welche Uebertragung oder sonstige Transferirung von Eigenthum an Gütern oder Ländereien betrifft, so soll die Gebühr je nach dem Marktwerth derselben — den der Finanzminister zu bestimmen hat — berechnet werden.

Section XX. Wenn ein Eigenthum das Objekt einer hypothekarischen Uebertragung ist, so muss der Schuldbetrag der Hypothek in der Uebertragungsurkunde statuirt sein, und die Gebühren sollen für den auf solche Art schuldig gebliebenen Betrag und für den zu zahlenden Rest des Kaufschillings berechnet und bezahlt werden.

Section XXI. Bei Verkauf einer Zucker- oder Reisplantage eines Schaf- oder Viehgutes („sheep or cattle run“) ist die Gebühr auf den vollen Werth der Plantage, der Meliorationen, der Weideflächen („runs“), des Viehstandes („stock“) und der zu dem Augenblick wachsenden Ernte der Felder zu berechnen.

Section XXII. Der Registrator der öffentlichen Rechnungsführung ist autorisirt, Stempel auf Blanquette zu drucken und solche den Gerichtshöfen, den executiven Departements, den Collektoren des Zollamtes, den Mitgliedern des Gerichtes(„the members of the Bar“) und anderen Persönlichkeiten zur Bequemlichkeit des Publikums gegen Empfang des Betrages zu verabfolgen. Es wird jedoch verfügt, dass der General-Collektor des Zollamtes und andere Beamte der Oeffentlichkeit, die in der Vollziehung ihrer Pflicht Stempelungen erfordern, berechtigt sind, solche ohne dieselben zu bezahlen zu erhalten, sind jedoch alsdann verpflichtet, eine formelle Quittung hierüber zu geben und über den richtigen gesetzlichen Gebrauch derselben Rechenschaft abzulegen.

Section XXIII. Der Minister des Innern darf alle Urkunden, die augenblicklich laut den Gesetzen einer Gebühr unterworfen sind, stempeln, im Falle dieselben vor dem InkrafttretendiesesAktes exekutirt oder solche zu diesem Zweck ihm bis einen Monat nach dieser Zeit vorgelegt worden sind. Alle Urkunden jedoch, die nichtwährend dieser Zeit ihm vorgelegt worden, sollen mit den Gebühren die dieser Akt vorschreibt, belastet sein.

Section XXIV. Die folgenden Gesetze und Theile von Gesetzen sollen widerrufen sein und sind hiermit aufgehoben als: Sect. 422, 423, 424 und 425 des Civilcodex, dann ein Akt des 13. Mai 1868, bestätigt und unter dem Titel „An Act to amend Sections 422, 423 und 425“ verzeichnet.

Section XXV. Dieser Akt tritt in Kraft und wird Gesetz den ersten Tag des Januar 1877.

Die hier folgende Liste der Gebühren gebe ich hierbei nicht weiter bekannt, da dieselbe zu weitläufig und zu wenig Interesse erweckend ist. —

Alsdann fand auf derselben legislativen Versammlung von 1876 die Regelung des Postwesens statt. Es wurde das Normalgewicht für Briefe auf ½ Unze und das Porto im Inlande für ein solches auf 2 Cents, mit Stellung der Briefe zum Postamte der Postdampfer 3 Cents, für solche in das Ausland und vom Auslande mit 6 Cents festgestellt. Für Zeitschriften und ungebundene Publikationen in jeder Form wurde die Taxe per 4 Unzen mit 1 Cent fürs Inland, und 2 Unzen mit 1 Cent für das Ausland festgesetzt; für Bücher und Packete der Postdampfer, für Zeichnungen, Muster, Saamen, Schnittlinge, Wurzeln etc. wurde per Unze 1 Cent erhoben. Zeitschriften, die im Königreiche publicirt werden sollen frei durch das Postamt den Subscribenten zugestellt werden. Eine Fraktion im Gewichte wird stets mit voller Rate bezahlt. —

Zur gleichen Zeit wurde eine Taxe für die Lohnwagen in Honolulu festgestellt. —

Dem Museum und der öffentlichen Bibliothek wurden für das folgende Biennium 1000 Dollar bewilligt. —

Es wurde laut Capitel XLVII zur Feststellung der Arbeitsdauer des Tages für Fälle, wo dieselbe in dem Arbeitercontrakt nicht specificirt ist, folgende Bestimmung zum Gesetz erhoben:

In allen Dienstcontrakten unter der Section 1417 des Civilcodex ist die Zahl der Stunden, die die Arbeitszeiteines Tages bilden sollen, nicht erwähnt; demnach ist hiermit bestimmt, dass die Arbeitszeit des Tages 9 Stunden nicht überschreiten darf. Für jedes Ueberschreiten dieser Zeitdauer soll der Arbeiter zu einer Compensation berechtigt sein, welche nicht unter dem Betrage des contraktlich stipulirten Lohnes sein darf. —

In allen Dienstcontrakten unter der Section 1417 des Civilcodex ist die Zahl der Stunden, die die Arbeitszeiteines Tages bilden sollen, nicht erwähnt; demnach ist hiermit bestimmt, dass die Arbeitszeit des Tages 9 Stunden nicht überschreiten darf. Für jedes Ueberschreiten dieser Zeitdauer soll der Arbeiter zu einer Compensation berechtigt sein, welche nicht unter dem Betrage des contraktlich stipulirten Lohnes sein darf. —

Es wurde ebenfalls sub Capitel VII die Befreiung aller Personen, die contraktlich dienen, von der Arbeit an Regierungsfeiertagen und an den Tagen der Wahlen der Repräsentativen zum Gesetz erhoben. —

Den 25. September 1876, während der legislativen Versammlung, ernannte der König mit dem Einverständniss derselben eine Commission zur Inspektion der Inseln und der Bearbeitung von Vorschlägen zur gründlichen Entwickelung der commerciellen Hülfsmittel des Königreichs. Zu Gliedern dieser Commission wurden J. M. Kapéna, H. A. P. Carter und James Makee ernannt.

1877 hatte die den 25. Februar 1876 ebenbenannte Commission ihre Arbeit vollendet, die Inseln besucht und den 27. Februar ihren Rapport dem Könige eingereicht, in welchem sie ausführlich den Zustand der grössten Insel des Reiches d. h. der Insel Hawaii schilderten und ausserordentliche Massnahmen zur Beförderung der Entwickelung des Reiches vorschlugen. Die hauptsächlichsten Berücksichtigungen und Rathschläge dieser Commission waren:

Für die Vermehrung der Strassen und Brücken im Lande zu sorgen, von den vorhandenen einige einem gründlichen Umbau oder einer Reparatur zu unterwerfen und das namentlich auf der Insel Hawaii im Distrikte Kohála, wo die Brücken zwischen Makapála und Nuïlii schlecht und zu schmal sind sowie der Weg einer Schotterung bedarf, um den Transport des Zuckerrohres zu erleichtern; desgleichen den Weg von Paáhúaú bis Waïpio im Distrikte von Hamákuá, der in liederlichster Art angelegt und erhalten ist.Für die Verbesserungen der bestehenden und Erbauungen von neuen Docks für Boote in Nähe der HäfenHonoipú und Mahukóna der Insel Hawaii mit der Bemerkung, dass die für die Docks erforderlichen Sprengungen in die Lavafelsen durch vorhandene Grotten sehr erleichtert sein werden.Namentlich aber betont die Commission die Nothwendigkeit der Einführung in den Distrikt von Kohála der Insel Hawaii, zur Entwickelung derselben, einiger Hunderte von Arbeiterfamilien.Sehr beklagt sie die Folgen der Vernichtung der Waldungen im Inselreich, derzufolge die noch bestehenden sichtbar absterben, besonders im Distrikte Waiméa und zwar der Strecke von Puuhué bis Waiméa der Insel von Hawaii zeigen es die Berge und die früher so üppige sogenannte Ebene von Waiméa, die jetzt in erschreckender Art waldlos, dürr und öde ist. Weniger zeigen sich diese Folgen jenseits der Berge in der Ebene Kohálalóku. Ferner machte die Commission die Regierung darauf aufmerksam, dass zur Hebung der commerciellen Hülfsquellen des Reiches vor Allem und insbesondere energisch an die Restauration der Waldungen, an die Regelung des Wasserverbrauchs, an die Verminderung der abnormen zahlreichen Viehheerden — die die Gegend in unverhältnissmässiger Zahl zu verwüsten drohen — an die Einschränkung des Weidelandes und endlich an die Aufmunterung des Ackerbaues geschritten werden muss.Sie betonte den Schaden, der die Weideländereien der Agrikultur verursachen, da dieselben durch die infolge der Vernichtung der Waldungen hervorgerufene fühlbare Wasserabnahme derartig austrocknen, dass sie allmälig jeden Versuch der Agrikultur unmöglich zu machen drohen. Ferner erklärte sie, dass Klagen über Wassermangel unter dem Volke im ganzen Inselreich, hauptsächlich im Waiméa-Distrikte der Insel Hawaii hörbar werden, dass namentlich ihr Klagen über die schlechte Qualität desselben vorgebracht und sie um Abhülfe gebeten worden sei.Die Commission glaubt, nachdem sie sich über diegerechten Klagen des Volkes, wegen der benannten Uebelstände, überzeugt hatte, dass es die Pflicht der Regierung sei, sofort — in sanitärer Berücksichtigung allein schon — umgehende Schritte zu thun, um diese gefährlichen Uebelstände des Inselreiches schleunigst zu beseitigen.Die Ursache von dem Schlechtwerden des Wassers soll gemäss der Klagen der Bevölkerung namentlich in Waiméa und in Waiohíno des Distrikts Káo auf der Insel Hawaii und laut der an Ort und Stelle gemachten Prüfung der Commission darin liegen, dass der abnorm zahlreiche Vieh- und Pferdebestand der Gross-Grundbesitzer die meist langsam fliessenden Gewässer durch Trampeln des Viehes oder Veraasung gefallener Thiere in denselben verunreinigt und verpestet. Zu erwähnen wäre hierbei, dass dieses verunreinigte und verpestete Wasser von der Bevölkerung gegenwärtig gebraucht und genossen wird, und so Krankheiten und Seuchen erzeugen muss. Ein Mittel gegen dieses schwer zu beseitigende Uebel glaubt die Commission gefunden zu haben, indem sie die Regierung auffordert, Quellen in Röhren oder auf irgend eine andere Art aufzufangen und das Wasser durch Leitungen, dem Vieh in Tröge zu liefern.Laut ihrer Ansicht wäre es sehr günstig für das Reich, wenn der Staat die Ländereien der Regierung und der Krone — nicht wie sie es leider mit den meisten schon gethan, nämlich dieselben auf eine längere Reihe von Jahren zum Weidezweck für einen verhältnissmässig sehr geringen Zins zu verpachten oder zu vergeben, sondern diesen Fehler wieder gut zu machen suche, indem er die noch freien und frei werdenden Ländereien — die unter „Wald“ — als Wald schone und — die unter „Weide“ — entweder unter Wald wieder stelle oder der Agrikultur anheim gebe, so z. B. auf der Insel Hawaii die 10,000 Acker Wald zwischen Kalópa und Kaohé im Hamakoa-Distrikt, der leider auch an vielen Stellen schon eine Abnahme der Gewässer und hier und da gänzliche Wasserlosigkeit zeigt und einer sofortigen Fürsorgebedarf. Erforderlich sei namentlich für den Nachwuchs der noch stehenden Waldungen die Befreiung von dem faulenden Fallholze, welches eine rentable Verwendung in Honolulu finden könnte.Eine überaus richtige Ansicht vertrat die Commission, indem sie behauptete, dass im Inselreiche im Allgemeinen das beste Land und zwar in grossen Complexen, in den Händen reicher Viehzüchter sich befindet, die das Land als Weideland benutzen und deren meist abnorm zahlreichen Viehheerden oft auf die angrenzenden Ländereien verheerend eindringen. Als Beispiel stellt die Commission unter vielen andern den Distrikt Hamákuá der Insel Hawaii, welcher durch dieses Uebel nahezu dem Schicksal des früher erwähnten Distriktes Waiméa d. h. der Verödung und Verwüstung verfällt.Die Schwierigkeit der Beseitigung dieses Uebelstandes liegt in dem Gesetze, welches vorschreibt, dass nur cultivirtes Land einer Steuer unterworfen werden soll, wodurch natürlich die Steuer auf die Meliorationen des Landes fällt, während der grösste Theil der Inseln aus grossen Landcomplexen besteht, die höchst fruchtbar jedoch unter „Weide“ stehen und daher, da die Besitzer derselben die culturfähige Entwickelung dieser Landstriche nicht vornehmen wollen, dieselben laut Gesetz als uncultivirte nicht besteuert sind. Es liegt nicht nur eine grosse Ungerechtigkeit in dieser Steuererhebung, sondern auch ein gewaltiges Hemmniss zur weiteren Entwicklung des Landes, welches beseitigt werden muss. Diese Beseitigung wäre möglich laut der Ansicht der Commission: 1) indem man alles culturfähige Land nach seiner Fähigkeit besteuert; 2) dass man durch eine Einwanderung tüchtiger Arbeiterfamilien, als z. B. aus Ostindien, die Bevölkerung vermehre; es muss jedoch eine Einwanderung sein, die sich mit den Eingeborenen leicht und gerne assimilirt und welche mit ihnen sympathisirt; 3) indem man das bisher unter „Weide“ liegende Land der Regierung parzellirt, und die Einwanderer auf diese Parzellen ansiedelt, so z. B. in den Distrikten von Hamákuáund Hilo auf der Insel Hawaii könnte man eine Bevölkerung von 30 bis 40 Tausend nützlich zum Zuckerrohranbau ansiedeln, indem zur Zermalmung ihres geernteten Rohres Centralfaktoreien nebst Mühlen seitens der Regierung alsdann creirt werden müssten.Besonders vortheilhaft würde es sein, meinte sie, wenn man auf allen Inseln auf den Weideländern der Krone, kleine Farmen creirte, da sichtbar der Wunsch der Bevölkerung an der Entwickelung des Landes theilzunehmen erwache, und es unleugbar ist, dass durch Creirung kleiner Farmen die Ländereien am besten ausgenutzt und der Betriebsinn und Fleiss der Bevölkerung befördert wird.Sehr empfahl die Commission der Regierung, eine sofortige Messung der Küstenlinien und der Hauptstrassen sämmtlicher Inseln und namentlich der von Hawaii vornehmen zu lassen, damit zu ferneren Vermessungen des Inlandes die Feldmesser eine sichere Basis zu ihren Arbeiten vorfänden und um im Falle Liebhaber zu Farmen sich finden, sie sofort ohne Zeitverlust an die Einmessung der Stücke gehen könnten.Sehr empfiehlt sie ferner die Ermuthigung der Bevölkerung zum Kaffeebaum-Anbau, da viele Strecken auf den Inseln, namentlich auf der Insel Hawaii, wie es die Plantage des Mr. Kinney im Distrikte Hilo glänzend beweist, sehr geeignet dafür sind, als z. B. in den 2 bis 3000 Fuss hoch über dem Meeresspiegel liegenden Ländereien die den Hintergrund des Hilo-Distriktes bilden und verhältnissmässig reich an Quellen sind. Letztgenannte Strecke hat den Vortheil noch, dass dieselbe sich für den Anbau des „tarro“ eignet, daher die Ansiedler, bis der Kaffeebaum Erträge zu liefern beginnt, durch den bekanntlich sehr rentablen „tarro“-Anbau sich erhalten können.Es empfiehlt dieselbe ferner im Hafen von Hilo die Werfte von Waïakéa durch einen soliden circa 200 Fuss langen Hafendamm zu ersetzen, damit die Schiffe der Länge nach anlegen können, da sie der Ansicht ist, dassdieser Hafen, zur Entwickelung der Industrie auf der Insel zu einem Export-Verschiffungshafen des Reiches erhoben werden muss.Die grosse Ueppigkeit, mit der der Sumach hier wild ganze Waldungen bildet, weist auf die Möglichkeit, dem Reiche eine neue und zwar ergiebige Einnahmequelle zu bieten, da zu Gerbzwecken zugerichtet derselbe in Californien pro Tonne mit 150 Dollar bezahlt wird, und eine grosse Nachfrage um dieses Produkt an der ganzen Westküste von Amerika, vorhanden ist. Die ausserordentlich vortheilhafte Lage des Inselreiches zu der Westküste Amerikas sichert die Entwicklung seines Handels und den Absatz seiner Produkte, und glaubt die Commission die Regierung auffordern zu dürfen, furchtlos die energischsten Massregeln zu treffen, die zahlreichen noch schlummernden Hülfsquellen des Inselreiches zu erwecken.Die Hauptsache wäre jedoch vor Allem, sich an die sofortige Vermehrung der Bevölkerung durch eine dem Lande und der eingeborenen Nation passende Einwanderung von Arbeiterfamilien zu machen.Die Ausgaben, die durch eine solche Einwanderung dem Lande momentan entstehen, würden, laut der Ansicht der Commission, in kurzer Zeit durch die bedeutend sich vergrössernden Einnahmen der alsdann stärker bevölkerten Distrikte, sich ausgleichen. Es wäre vor Allem mit den Distrikten Hamákuá, Hilo und Kau der Insel Hawaii, überhaupt mit dieser ganzen Insel die Ansiedelung zu beginnen, da — abgesehen davon, dass dieselbe verhältnissmässig am wenigsten bevölkert ist — der Staat in derselben die meisten zu diesem Zwecke freistehenden Ländereien besitzt. —

Für die Vermehrung der Strassen und Brücken im Lande zu sorgen, von den vorhandenen einige einem gründlichen Umbau oder einer Reparatur zu unterwerfen und das namentlich auf der Insel Hawaii im Distrikte Kohála, wo die Brücken zwischen Makapála und Nuïlii schlecht und zu schmal sind sowie der Weg einer Schotterung bedarf, um den Transport des Zuckerrohres zu erleichtern; desgleichen den Weg von Paáhúaú bis Waïpio im Distrikte von Hamákuá, der in liederlichster Art angelegt und erhalten ist.

Für die Verbesserungen der bestehenden und Erbauungen von neuen Docks für Boote in Nähe der HäfenHonoipú und Mahukóna der Insel Hawaii mit der Bemerkung, dass die für die Docks erforderlichen Sprengungen in die Lavafelsen durch vorhandene Grotten sehr erleichtert sein werden.

Namentlich aber betont die Commission die Nothwendigkeit der Einführung in den Distrikt von Kohála der Insel Hawaii, zur Entwickelung derselben, einiger Hunderte von Arbeiterfamilien.

Sehr beklagt sie die Folgen der Vernichtung der Waldungen im Inselreich, derzufolge die noch bestehenden sichtbar absterben, besonders im Distrikte Waiméa und zwar der Strecke von Puuhué bis Waiméa der Insel von Hawaii zeigen es die Berge und die früher so üppige sogenannte Ebene von Waiméa, die jetzt in erschreckender Art waldlos, dürr und öde ist. Weniger zeigen sich diese Folgen jenseits der Berge in der Ebene Kohálalóku. Ferner machte die Commission die Regierung darauf aufmerksam, dass zur Hebung der commerciellen Hülfsquellen des Reiches vor Allem und insbesondere energisch an die Restauration der Waldungen, an die Regelung des Wasserverbrauchs, an die Verminderung der abnormen zahlreichen Viehheerden — die die Gegend in unverhältnissmässiger Zahl zu verwüsten drohen — an die Einschränkung des Weidelandes und endlich an die Aufmunterung des Ackerbaues geschritten werden muss.

Sie betonte den Schaden, der die Weideländereien der Agrikultur verursachen, da dieselben durch die infolge der Vernichtung der Waldungen hervorgerufene fühlbare Wasserabnahme derartig austrocknen, dass sie allmälig jeden Versuch der Agrikultur unmöglich zu machen drohen. Ferner erklärte sie, dass Klagen über Wassermangel unter dem Volke im ganzen Inselreich, hauptsächlich im Waiméa-Distrikte der Insel Hawaii hörbar werden, dass namentlich ihr Klagen über die schlechte Qualität desselben vorgebracht und sie um Abhülfe gebeten worden sei.

Die Commission glaubt, nachdem sie sich über diegerechten Klagen des Volkes, wegen der benannten Uebelstände, überzeugt hatte, dass es die Pflicht der Regierung sei, sofort — in sanitärer Berücksichtigung allein schon — umgehende Schritte zu thun, um diese gefährlichen Uebelstände des Inselreiches schleunigst zu beseitigen.

Die Ursache von dem Schlechtwerden des Wassers soll gemäss der Klagen der Bevölkerung namentlich in Waiméa und in Waiohíno des Distrikts Káo auf der Insel Hawaii und laut der an Ort und Stelle gemachten Prüfung der Commission darin liegen, dass der abnorm zahlreiche Vieh- und Pferdebestand der Gross-Grundbesitzer die meist langsam fliessenden Gewässer durch Trampeln des Viehes oder Veraasung gefallener Thiere in denselben verunreinigt und verpestet. Zu erwähnen wäre hierbei, dass dieses verunreinigte und verpestete Wasser von der Bevölkerung gegenwärtig gebraucht und genossen wird, und so Krankheiten und Seuchen erzeugen muss. Ein Mittel gegen dieses schwer zu beseitigende Uebel glaubt die Commission gefunden zu haben, indem sie die Regierung auffordert, Quellen in Röhren oder auf irgend eine andere Art aufzufangen und das Wasser durch Leitungen, dem Vieh in Tröge zu liefern.

Laut ihrer Ansicht wäre es sehr günstig für das Reich, wenn der Staat die Ländereien der Regierung und der Krone — nicht wie sie es leider mit den meisten schon gethan, nämlich dieselben auf eine längere Reihe von Jahren zum Weidezweck für einen verhältnissmässig sehr geringen Zins zu verpachten oder zu vergeben, sondern diesen Fehler wieder gut zu machen suche, indem er die noch freien und frei werdenden Ländereien — die unter „Wald“ — als Wald schone und — die unter „Weide“ — entweder unter Wald wieder stelle oder der Agrikultur anheim gebe, so z. B. auf der Insel Hawaii die 10,000 Acker Wald zwischen Kalópa und Kaohé im Hamakoa-Distrikt, der leider auch an vielen Stellen schon eine Abnahme der Gewässer und hier und da gänzliche Wasserlosigkeit zeigt und einer sofortigen Fürsorgebedarf. Erforderlich sei namentlich für den Nachwuchs der noch stehenden Waldungen die Befreiung von dem faulenden Fallholze, welches eine rentable Verwendung in Honolulu finden könnte.

Eine überaus richtige Ansicht vertrat die Commission, indem sie behauptete, dass im Inselreiche im Allgemeinen das beste Land und zwar in grossen Complexen, in den Händen reicher Viehzüchter sich befindet, die das Land als Weideland benutzen und deren meist abnorm zahlreichen Viehheerden oft auf die angrenzenden Ländereien verheerend eindringen. Als Beispiel stellt die Commission unter vielen andern den Distrikt Hamákuá der Insel Hawaii, welcher durch dieses Uebel nahezu dem Schicksal des früher erwähnten Distriktes Waiméa d. h. der Verödung und Verwüstung verfällt.

Die Schwierigkeit der Beseitigung dieses Uebelstandes liegt in dem Gesetze, welches vorschreibt, dass nur cultivirtes Land einer Steuer unterworfen werden soll, wodurch natürlich die Steuer auf die Meliorationen des Landes fällt, während der grösste Theil der Inseln aus grossen Landcomplexen besteht, die höchst fruchtbar jedoch unter „Weide“ stehen und daher, da die Besitzer derselben die culturfähige Entwickelung dieser Landstriche nicht vornehmen wollen, dieselben laut Gesetz als uncultivirte nicht besteuert sind. Es liegt nicht nur eine grosse Ungerechtigkeit in dieser Steuererhebung, sondern auch ein gewaltiges Hemmniss zur weiteren Entwicklung des Landes, welches beseitigt werden muss. Diese Beseitigung wäre möglich laut der Ansicht der Commission: 1) indem man alles culturfähige Land nach seiner Fähigkeit besteuert; 2) dass man durch eine Einwanderung tüchtiger Arbeiterfamilien, als z. B. aus Ostindien, die Bevölkerung vermehre; es muss jedoch eine Einwanderung sein, die sich mit den Eingeborenen leicht und gerne assimilirt und welche mit ihnen sympathisirt; 3) indem man das bisher unter „Weide“ liegende Land der Regierung parzellirt, und die Einwanderer auf diese Parzellen ansiedelt, so z. B. in den Distrikten von Hamákuáund Hilo auf der Insel Hawaii könnte man eine Bevölkerung von 30 bis 40 Tausend nützlich zum Zuckerrohranbau ansiedeln, indem zur Zermalmung ihres geernteten Rohres Centralfaktoreien nebst Mühlen seitens der Regierung alsdann creirt werden müssten.

Besonders vortheilhaft würde es sein, meinte sie, wenn man auf allen Inseln auf den Weideländern der Krone, kleine Farmen creirte, da sichtbar der Wunsch der Bevölkerung an der Entwickelung des Landes theilzunehmen erwache, und es unleugbar ist, dass durch Creirung kleiner Farmen die Ländereien am besten ausgenutzt und der Betriebsinn und Fleiss der Bevölkerung befördert wird.

Sehr empfahl die Commission der Regierung, eine sofortige Messung der Küstenlinien und der Hauptstrassen sämmtlicher Inseln und namentlich der von Hawaii vornehmen zu lassen, damit zu ferneren Vermessungen des Inlandes die Feldmesser eine sichere Basis zu ihren Arbeiten vorfänden und um im Falle Liebhaber zu Farmen sich finden, sie sofort ohne Zeitverlust an die Einmessung der Stücke gehen könnten.

Sehr empfiehlt sie ferner die Ermuthigung der Bevölkerung zum Kaffeebaum-Anbau, da viele Strecken auf den Inseln, namentlich auf der Insel Hawaii, wie es die Plantage des Mr. Kinney im Distrikte Hilo glänzend beweist, sehr geeignet dafür sind, als z. B. in den 2 bis 3000 Fuss hoch über dem Meeresspiegel liegenden Ländereien die den Hintergrund des Hilo-Distriktes bilden und verhältnissmässig reich an Quellen sind. Letztgenannte Strecke hat den Vortheil noch, dass dieselbe sich für den Anbau des „tarro“ eignet, daher die Ansiedler, bis der Kaffeebaum Erträge zu liefern beginnt, durch den bekanntlich sehr rentablen „tarro“-Anbau sich erhalten können.

Es empfiehlt dieselbe ferner im Hafen von Hilo die Werfte von Waïakéa durch einen soliden circa 200 Fuss langen Hafendamm zu ersetzen, damit die Schiffe der Länge nach anlegen können, da sie der Ansicht ist, dassdieser Hafen, zur Entwickelung der Industrie auf der Insel zu einem Export-Verschiffungshafen des Reiches erhoben werden muss.

Die grosse Ueppigkeit, mit der der Sumach hier wild ganze Waldungen bildet, weist auf die Möglichkeit, dem Reiche eine neue und zwar ergiebige Einnahmequelle zu bieten, da zu Gerbzwecken zugerichtet derselbe in Californien pro Tonne mit 150 Dollar bezahlt wird, und eine grosse Nachfrage um dieses Produkt an der ganzen Westküste von Amerika, vorhanden ist. Die ausserordentlich vortheilhafte Lage des Inselreiches zu der Westküste Amerikas sichert die Entwicklung seines Handels und den Absatz seiner Produkte, und glaubt die Commission die Regierung auffordern zu dürfen, furchtlos die energischsten Massregeln zu treffen, die zahlreichen noch schlummernden Hülfsquellen des Inselreiches zu erwecken.

Die Hauptsache wäre jedoch vor Allem, sich an die sofortige Vermehrung der Bevölkerung durch eine dem Lande und der eingeborenen Nation passende Einwanderung von Arbeiterfamilien zu machen.

Die Ausgaben, die durch eine solche Einwanderung dem Lande momentan entstehen, würden, laut der Ansicht der Commission, in kurzer Zeit durch die bedeutend sich vergrössernden Einnahmen der alsdann stärker bevölkerten Distrikte, sich ausgleichen. Es wäre vor Allem mit den Distrikten Hamákuá, Hilo und Kau der Insel Hawaii, überhaupt mit dieser ganzen Insel die Ansiedelung zu beginnen, da — abgesehen davon, dass dieselbe verhältnissmässig am wenigsten bevölkert ist — der Staat in derselben die meisten zu diesem Zwecke freistehenden Ländereien besitzt. —

Den 31. Januar 1877 resignirte der Oberrichter und Kanzler E. H. Allen, da die Regierung ihn als ausserordentlichen Gesandten nach Washington ernannt, um endlich die Ratification des gegenseitigen Handelsvertrages der Vereinigten Staaten mit dem Königreich zu beenden. Zu bemerken ist hier, dass er 1856 — damals als Finanzminister — zu demselben Zweck hingesandt wurde, was einen Zeitraum von 21 Jahren repräsentirt, während welchen die verschiedenen Regierungen des Königreiches nach dem jetzigen Resultate gestrebt hatten. An seine Stelle trat der erste Richteradjunkt C. C. Harris, an dessen Stelle A. F. Judd und an dessen Stelle L. Mc Cully, der so wie Judd ein Schüler des „Yale-College“ — einer Universität der Vereinigten Staaten — gewesen, seit 1854 im Inselreiche, seit 1859 ein Mitglied der juristischen „Bar“ des Inselreiches war und das Land und die Nation kannte.

Der Generalrechtsanwalt A. S. Hartwell resignirte einer Reise nach Europa wegen, und an seine Stelle trat E. Preston und als stellvertretender General-Rechtsanwalt wurde C. Brown ernannt.

Den 11. April 1877 wurde Lydia Kamakáehá, die Schwester des Königs, als präsumptive Thronfolgerin proklamirt.

1878 ist wieder an der Spitze des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten — welches von 1876 an als Stellvertreter W. L. Green bekleidet hatte — J. M. Kapéna. Es fand für das kommende Biennium kein Ministerwechsel statt, und auch die übrigen hohen Staatsämter blieben unter der bisherigen Leitung.

Die legislative Versammlung des Jahres 1878 verlief ruhig und einmüthig wie die bisherigen seit der Thronbesteigung des Königs Kalakaua, obgleich die Regierung, derselben viele neue Gesetzentwürfe und Amendements vorgelegt hatte, unter denen die bemerkenswerthesten folgende waren:


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