XI.Entwicklungsbedingungen und Wesen des Matriarchats.
E
Einige der rohesten Menschenstämme sind über die ursprüngliche Stufe der Muttergruppe kaum oder doch nur wenig hinausgelangt. Wo aber die Gunst der Umstände den Fortschritt zur Häuptlingsschaft im Stamme und zum Privateigentume gestattete, welches sich, wie schon bemerkt, stets zuerst an einzelnen Gegenständen des beweglichen Vermögens bildet,[389]dort vermochten auch die geschlechtlichen Beziehungen bestimmtere Formen anzunehmen. Diese Formen waren verschiedener Art, je nachdem aus dem wilden Jäger sich der streitlustige Wanderhirt oder der friedliebende Ackerbauer entwickelte. Dies hing natürlich nicht von bewusstem Wollen, sondern von der Natur der Umgebung ab, in welcher die einzelnen Geschlechtsgenossenschaften sich bewegten. Schon in meiner Kulturgeschichte habe ich auf die Irrtümlichkeit der lange gehegten Vorstellung hingewiesen,[390]als ob Jagd, Hirtenleben und Ackerbau drei aufeinander folgende Stadien der Kulturentwicklung seien, welche jedes Volk durchlaufen müsse. In Übereinstimmung damit bestreitet auchLippert, „dassüberalldie Sesshaftigkeit in Verbindung mit irgend einer Art Landbau erst einer notwendig vorangehenden Stufe des Nomadentums nachgefolgt sei.“[391]Diese Reihenfolge istkeinnatürliches Kulturgesetz: die ganze Neue Welt hat Viehzucht und Nomadentum nie gekannt, aber dennoch waren einzelne Stämme unmittelbar von der Jagd weg zum Anbau von Mais gelangt. Ja, bei den Kariben Guyanas ist der stete Anbau der mehlreichen Kassava- oder Mandiokwurzel (Manihot utilissima) die Hauptsorge. Auch den Polynesiern blieb das Nomadentum, dessen Begriff nicht im Umherschweifen — dies thut der wilde Jäger auch, — sondern im Zähmen, Züchten und Beherrschen einer bis dahin ungebändigten, wenn auch gejagten Tierwelt zumotorischenZwecken wurzelt[392], völlig fremd; aber dennoch haben sie gelernt, die geniessbaren Pflanzen ihrer Heimat, die Brotfrucht, Kokosnuss, Yams, Taro und die Batate in ihre Hegung zu nehmen, sowie Hunde und Schweine der Fleischnahrung wegen in sesshafter Weise zu züchten.[393]Umgekehrt fehlt Ackerbau auch manchen Wanderhirten nicht gänzlich, ohne sie jedoch zur Sesshaftigkeit, zum Aufgeben ihres Nomadentums zu veranlassen. Jeder arabische Stamm Algeriens pflügt, wieGerhard Rohlfsbetont,[394]und hat seinen ganz bestimmten Weide- und Ackerbezirk, denn jede arabische Nomadentribe ackert und säet im Winter. Nichtsdestoweniger sind die Beduinen Nomaden geblieben und werden es voraussichtlich bleiben. Der Hang zu unstäter Lebensweise, der ärgsten Feindin unserer Gesittung, ist ihnen zur zweiten Natur geworden. Da mit dem Nomadentume eine besondere Befähigung zur Schaffung grösserer Organisationen verbunden zu sein scheint und dasselbe in der Geschichte gerne erobernd auftrat, so blicken die ihm ergebenen Völker zumeist auf die an die Scholle gefesselten Ackerbauer als auf tiefer Stehende mit einer gewissen Verachtung herab. Das freie Hirtenwesen gilt ihnen als das Edlere, Höhere. Wie schwer der Übergang vom Nomadentume zum Ackerbau sich mitunter vollzieht, zeigt das Beispiel der tatarischen Kasaken in der sogenanntenKirgisensteppe. Nur der arme Kasak, jener, der seine Herde und dadurch seine gewohnte Nahrung verloren hat, ergreift aus Not den Ackerbau. Er bearbeitet sein Feld, das er immer an einem Flusse oder See anlegt, bewässert es so oft, als sein heisser Himmel es gebietet, und ernährt sich während dessen von spärlichem Fischfang. Er treibt dieses mühevolle, beschwerliche Arbeitsleben aber nur so lange, bis er wieder im stande ist, aus dem Ertrag seiner Feldfrüchte einiges Vieh zu kaufen; dann kehrt er vom Ackerbau zu seinem Hirtenleben zurück und frönt wie zuvor der geliebten Unthätigkeit des ihm natürlichen Wanderlebens. In der afrikanischen Steppe endlich hat bis zur Stunde sich in ursprünglicher Reinheit das Bild jener wandernden Hirtenvölker bewahrt, von denen schon die Bibel erzählt, in unmittelbarster Nähe einer dichten, dem Ackerbau ergebenen Bevölkerung.
Kulturgeschichtlich ist es demnach zweifellos richtiger, nicht Viehzucht und Ackerbau, sondern Nomadentum und Sesshaftigkeit als Merkmale zweier verschiedener Gesittungsstufen zu bezeichnen; wohl weist die Geschichte so mancher sesshaft gewordenen Völker unzweifelhaft auf eine vorangegangene Nomadenstufe hin, aber beide sind durchaus nicht unbedingt stetsaufeinander folgende, sondern sehr häufignebeneinanderauftretende, alsoparalleleStadien menschlicher Entwicklung. Die Bedingungen, welche zur Herdenzucht oder zum Landbau reizen, sind vollkommen verschiedene und der Art, dass die einen nicht selten die anderen ausschliessen. Ein Land, das zur Viehzucht sich eignet, ist in der Regel nicht zum Ackerbau geschickt, welcher ihm dann nur durch Gewalt, nämlich durch die Geistesgewalt des Kulturmenschen, aufgedrungen ist, wie z. B. in Savoyen und Irland. Wohl sind in den Vereinigten Staaten kolossale Gebiete, die man ehedem bloss für Viehzucht passend erachtete, in die fruchtbarsten Ackerländereien umgewandelt worden, und an Stelle der baumlosen, grasreichen Prärien prangen heute schon auf Hunderten und Aberhunderten von Quadratkilometern wogende Mais- und Weizenfelder. Dies ist aber das Werk des Kulturmenschen des neunzehnten Jahrhunderts, welcher mit den reichen Hilfsmitteln, die eine mehrtausendjährige Gesittung ihm in die Hand gedrückt, die Natur zu beherrschenvermag. Dem rohen Natursohne wäre selbst dort, wo Boden und Klima ausnahmsweise beides erlauben, nimmer gelungen, das eine durch das andere zu verdrängen.
Von den beiden, nach verschiedenen Richtungen strebenden Auszweigungen des urzeitlichen Jägerlebens war das Nomadentum unvermögend, den Begriff desGrundeigentumszu zeitigen. Es finden sich an Stelle desselben nur abgegrenzte Wanderungsbezirke, wie solche auch bei den wilden Jägern z. B. in Brasilien und Australien vorkommen. Kehrte der Wanderhirt zu einem festen Punkte zurück, so wohnte er in den leicht beweglichen Hütten der Weiber. Ursprünglich, in der Zeit der Muttergruppe, war nämlich die Hütte in der Obhut und im Besitze der Fraualleinund bildete einen Teil des beweglichen Besitzes; denn während der Mann unstät umherschweifte, sah die Mutter mit ihren Kindern sich frühzeitig auf einen festeren Wohnsitz hingewiesen. Die Hütte, in ältester Form wohl nichts anderes als der Schirm und das Dach des Herdes, wurde aber durch die Weiber ebenso rasch abgeschlagen als aufgerichtet — sehr bezeichnend ist dies noch bei den Nomaden unserer Tage das ausschliessliche Geschäft der Weiber — und so bedurfte es zu einer Hausung überhaupt noch keines Eigentums am Boden, auf welchem sie zeitweilig stand. Unleugbar führte das Nomadentum einen nicht unbeträchtlichen Fortschritt in der Geschichte des Eigentums herbei, indem sich die Zahl der Gegenstände, an denen der Mensch Besitz gewann, vergrösserte und nicht bloss auf die Herdentiere, sondern auch auf seine Mitgeschöpfe, nämlich auf Weiber und Knechte, d. h. Sklaven erstreckte. Aber zu einem Eigentume an Grund und Boden war ihm keine Veranlassung geboten. Nur im Streite um ein Weidegebiet konnte sich für den siegenden Teil, der aber stets eine Mehrheit, kein einzelner war, eine Art Besitzbegriff entwickeln, der zunächst an die Machtfrage anknüpfte. Man besass nur, was man auch mit der Hand wahren und verteidigen konnte. Dies war aber bloss einer Gesamtheit, einem ganzen Stamme oder Clane möglich, und nur in diesem Masse gestaltete sich das erste Besitzverhältnis gegenüber von Grund und Boden. Innerhalb dieses Gemeinbesitzes fehlt jedes persönlicheEigentumsrecht des einzelnen. Er kann zwar das Land als Gemeingut benützen, hört aber seine Nutzung auf, so tritt es wieder in das allgemeine Stammeseigentum zurück. So hat bei den Kasaken jedermann Anspruch auf so viel Grund und Boden, als er zur Erhaltung seines Herdenstandes bedarf; aber nie ist weder ein einzelner, noch ein Aul, d. h. eine Wanderdorfschaft, Besitzer des Bodens. Was sollte ihnen auch ein Eigentum daran, wenn sie kurz nach der Ernte ihres spärlichen Anbaues weiterziehen?
Unbefangene Forscher, wieEdouard de Laveleye,LetourneauundLippert, erblicken die Vorbedingung zu der Entwicklung des Grundeigentums in der Feststauung des Nomadentums, in der Überhandnahme des Ackerbaues und in dem schliesslich errungenen Übergewicht desselben über die Viehzucht überhaupt. Aber auch bei jenen Stämmen, welche vom rohen Jägerleben zum Landbau übergingen, beruhte das Eigentum an Grundbesitz zuvörderst auf Gütergemeinschaft. Die ungeteilte Gemeinsamkeit des Grundeigentums findet sich auf niedrigen Stufenauf der ganzen Erdeverbreitet und man kann mit grosser Sicherheit annehmen, dass alle späteren Rechte am Grund und Boden aus der ursprünglichen Grundeigentumsgemeinschaft entstanden sind.[395]Jene, welche sich so sehr entrüsten über den dem Urmenschen zugemuteten Mangel an allen Eigentumsbegriffen und zum mindesten die heutigen Kulturarmen in Schutz nehmen gegen die Anschuldigung eines mitunter noch deutlich erkennbaren Kommunismus, können das Vorhandensein eines solchen wenigstens in Bezug auf das Grundeigentum nicht bestreiten. Hat sich derselbe doch sogar bei hoch gestiegenen Völkern bis in unsere Tage und mitunter selbst dort erhalten, wo daneben schon das Sondereigentum am Grundbesitze aufgekommen ist, wie auf Java, in China und Russland.[396]Ursprünglich erscheint alles Grundeigentum als Gemeingut auch unveräusserlich und unvererblich. Der einzelne hat nur ein Gebrauchsrecht und nur dieses kann — in einem StadiumspätererEntwicklung — vererbt, verschenkt, verkauft oder verpfändet werden. Berechtigt zur Nutzung des Stammlandes ist nur der Stammesgenosse. Die Ungeteiltheit des Gemeineigentums hat vielfach auch die gemeinsame Bearbeitung desselben zur Folge; daneben bildet sich der allgemeine Grundsatz, dass jedem, der unbebautes Land urbar macht, dasselbe gehört, aber auch, dass jeder, welcher sein Land nicht mehr bebaut, dasselbe verliert. Bei sehr vielen Völkern dauert heute noch alles Grundeigentum nur so lange, als der Boden bebaut wird.[397]So berichtetH. von Rosenbergvon den Papua bei Doreh auf Neuguinea: „Grundeigentum giebt es nicht; jeder nimmt nach Willkür eine Bodenstrecke in Besitz und wird, so lange er dieselbe bepflanzt, als deren Eigentümer betrachtet.“[398]
Wie man sieht, hat die Entwicklung des beweglichen und des unbeweglichen Eigentums keineswegs gleichen Schritt gehalten. Der Mensch kannte längst ein Eigentum an Waffen, Schmuck, Geräten, kurz an fahrender Habe, zu welcher auch sein schirmendes Obdach zählte; auf einer höheren Stufe auch an Tieren und Menschen, aber noch immer keines an Grund und Boden. Es wird verstattet sein zu vermuten, dass auch die friedliche Ausgestaltung des Lebens in der Sesshaftigkeit, wozu der Feldbau reizt, nach mancher Richtung hin auf die Befestigung des Begriffes vom Sondereigentume an beweglichen Gütern fördernder wirkte, als in dem unstäten Wanderleben der kriegerischen und oft räuberischen Nomaden möglich war. Vorerst war auch im Kreise der feldbauenden Bevölkerungen die Frau als Mutter bloss der anerkannte Mittelpunkt der Familie; doch entwickelte sie sich daraus zu deren bleibender Achse, während die ungebundene Manneskraft noch frei zu- und abschwärmte. Unter solchen Umständen mochten leicht die Gegenstände des Besitzes, der überdie Waffen des Mannes hinausreicht, sich um jenen allein festen Punkt herum anhäufen,[399]und die ursprüngliche Muttergruppe konnte bald auf jene zweite Stufe einer jüngeren Periode sich emporschwingen, jene Stufe, für welche allein ich die BezeichnungMatriarchatin Anspruch nehme. In der That trifft man dasselbe in Vergangenheit und Gegenwart hauptsächlich bei pflugführenden Völkerschaften. Von den alten Kantabrern hebtStraboausdrücklich hervor, dass es die Frau sei, welche den Ackerbau betreibe, und bei den matriarchalischen Balonda Südafrikas liegt die Anordnung des Feldbaues gleichfalls ganz in den Händen der Frauen. Matriarchalische Völker thun sich daher auch durch Friedensliebe und Gerechtigkeitssinn hervor.[400]Diese Stufe der Familienentwicklung ist endlich durch einen gewissen Grad von Arbeitsteilung und eine Art Ehebündnis sowie durch Vererben der mütterlichen Habe an die Kinder, dasMutterrecht, gekennzeichnet. Schon aus letzterem Grunde ergiebt sich, dass das Matriarchat zu einer, die ganzen gesellschaftlichen Zustände und Anschauungen beherrschenden Einrichtung erst dann werden konnte, nachdem das bewegliche Sondereigentum zu einer gewissen Höhe sich ausgebildet hatte.[401]Das auf die Muttergruppe der Urzeit folgende und aus ihr hervorgegangene Matriarchat ist also ohne allen Zweifel zwar ungemein alt und führt bei vielen Völkern in derenvorgeschichtliche Vergangenheit zurück; es ist aber keine Satzung derUrzeit mehr, sondern die Frucht bereits gereifterer Gesittungszustände. In gewissem Sinne betreten wir damit geschichtlichen Boden.
Neben diesem friedlich aus der ursprünglichen endogamen Muttergruppe hervorgewachsenen Matriarchate hat freilich, wie wir sahen, die Sitte des Frauenraubes und der Exogamie eine zweite gesellschaftliche Ordnung auf mutterrechtlicher Grundlage geschaffen, welche mit dem eigentlichen Matriarchate naturgemäss mancherlei Berührungspunkte aufweist, sich aber in Gegensatzzu jenem bei kriegerischen Jäger- und Hirtenvölkern vorfindet.Karl Kautskysondert scharf diese beiden Formen, indem er eine Fortentwicklung des Mutter- zum Vaterrechte bloss bei den Exogamen erblickt, während bei den friedfertigen, endogamen Völkern des Matriarchats dieses auch den Endpunkt ihrer ehelichen Entwicklung bilde, von welchem keine Brücke zum System der Agnation hinüberführe.[402]Ob dies nun in solcher Schroffheit zu behaupten, ist doch zweifelhaft. Bei verschiedenen, heute patriarchalischen Stämmen erkennt man nämlich Spuren früheren Mutterrechtes, und für die so fern hinter uns liegenden Zeiten lässt sich nicht mehr ermitteln, in welchem Umfange es in Übung gewesen. Das Auseinanderhalten beider Gattungen von Matriarchat auf Grund ihrer Entstehungsart stösst daher auf Schwierigkeit. WarumKautskydas Matriarchat bei den Endogamen sich nur durch die Annahme erklären kann, dasselbe sei ihnen vonaussenzugebracht worden,[403]ist vollends nicht recht einleuchtend. Keimten ja doch schon dessen Grundzüge in der ursprünglichen Muttergruppe, und die Ausbildung des Mutterrechtes konnte mit der Anhäufung des Privateigentums und der Vermehrung der Kulturgüter kaum ausbleiben.
Im Matriarchate, das noch jetzt und keineswegs bei den niedrigsten Völkern verbreitet ist, gehört das Kind immer noch ausschliesslich der Mutter, und in ihm setzt sich fort, was man mit weiter Dehnung des Begriffes „die Familie“ zu nennen anfangen darf. Im Kreise der matriarchalischen Verwandtschaft ist das Kind immer noch bloss vom Geblüte der Mutter, daher auch nur der Mutter allein und durch sie jenen Personen verwandt, die aus derselben Quelle des Lebens ihr Dasein schöpfen, also seinen leiblichen Geschwistern. So ist aber auch dem Weibe der nächste männliche Blutsverwandte derBruder, d. h. der Bruder von derselben Mutter, unter den älteren Personen der Bruder der Mutter selbst, also der mütterliche Onkel, falls auch ihn und diese wieder dieselbe Mutter geboren hat. Eines der bedeutsamstenMerkmale in den alten Verwandtschaftsbezeichnungen ist daher die Unterscheidung zwischen dem väterlichen und dem mütterlichen Onkel, dem Oheim und dem Vetter, dem θειος und παραδελφος (πατρως). Die Wolofneger Senegambiens nennen die Brüder des Vaters „Papae“ und die Neffen väterlicherseits „Domae“ d. h. Kinder, während die Kinder der Mutterbrüder (Nidhiaye)Dhiaerbate, d. i. Neffen und Nichten heissen. Die Römer selbst unterscheiden den väterlichen Oheim alspatruus(pitrayaim Sanskrit) vom mütterlichenavunculus, undavunculusist eine Verkleinerungsform vonavus, Grossvater oder Ahn. In analoger Weise unterschied man im Deutschen zwischenMuomaoder Muhme, nämlich Mutterschwester oderMatertera, und Base oder Vatersschwester, eine Unterscheidung, die durch das Vorwiegen der Benennung „Tante“ verloren gegangen ist. Der Mutterbruder oder Oheim mütterlicherseits steht nun bei einer grossen Zahl von Volksstämmen in einer besonderen Beziehung zu seinem Neffen, die nicht besser ausgedrückt werden kann, als mit den vonTacitusbei den Germanen gebrauchten Worten, indem er von demAvunculus(qui apud patrem honor) sagt:sanctiorem arctioremque hunc nexum sanguinis arbitrantur.[404]Die grössere Heiligkeit dieses Verwandtschaftsverhältnisses, die Ansicht, dass die Verwandtschaft zwischen Oheim und Neffe eine engere sei als zwischen Vater und Sohn, findet sich unter anderen bei den Batta auf Sumatra, bei den Vitiinsulanern im pazifischen Ozean, bei den Kenaivölkern Nordwestamerikas, bei den Khasia in Assam, an der Malabarküste, bei den Schwarzen am Kongo, in Loango, Senegambien und an unzähligen anderen Orten, ganz vornehmlich aber in Afrika, und zwar dort wie anderwärts zumeist in Verbindung mit der matriarchalischen Verwandtschaft, von welcher im Altertume Spuren bei den Lokrern, Etruskern und Lykiern sich zeigten. Von den letzteren, einer vorhellenischen Völkerschaft, berichtetHerodot, dass sie sich nach ihren Müttern benannten, nicht nach ihren Vätern, „und fragst du einen nach seiner Herkunft, so wird er sein Geschlecht von Mutterseite angeben und seiner Mutter Mütter aufzählen. Hateine Frau des Landes einen Knecht zum Ehemann genommen, so gelten die Kinder für edelbürtig; nimmt aber ein Mann des Landes, und wäre es auch der vornehmsten einer, ein fremdes Weib oder ein Kebsweib, so werden die Kinder unehelich“.[405]Nikolaus von Damaskusbestätigt diese Nachricht und fügt hinzu: „sie vererben ihre Hinterlassenschaft auf die Töchter, nicht auf die Söhne.“
In der That, wenn die Kinder als Fortsetzer der Mutter galten, so musste auch ihr Eigentum bei ihnen sich fortsetzen. Aber auch die Brüder der Mutter konnten ihr Eigentum nur der Schwester oder deren Kindern hinterlassen, da der Zusammenhang zwischen ihnen und ihren eigenen Kindern unerkannt blieb. Sobald Ämter und Würden als Eigentum vererbt wurden, galt für sie die nämliche Erbfolgeordnung. Daher der bei so vielen Völkern der Vergangenheit wie der Gegenwart geltende Rechtsgrundsatz:Partus sequitur ventrem. Von der Mutter also hatten auf diese Weise die Kinder Reichtum und Würden zu erhalten; dasErbrechtwar es, welches das Band zwischen Mutter und Kind aus einem idealen zu einem realen gestaltete.[406]Es ist auch ungemein bezeichnend, dass die der Mutter entgegengebrachte Kindesliebe nirgends stärker sich zeigt, als auf dem alten Boden des Matriarchats, bei den Negern Afrikas; für diese ist es die empfindlichste Kränkung, wenn man von ihrer Mutter unehrerbietig spricht, was sie „der Mutter fluchen“ heissen.[407]Jene, welche eine fortschreitende Entwicklung der Menschheit annehmen, bedürfen nicht des Hinweises, dass der Inhalt des Mutterrechtes nicht in allen Fällen der gleiche ist,[408]dass auch das Matriarchat nicht überall und zu allen Zeiten die nämlichen Formen zeigt. Wesentlich ist jedoch dafür überall, dass der Kreis der Verwandtschaft sich bloss auf die Spillmagen beschränkte, so dass die Familie nur durch Weiber fortgesetzt werden kann und nach Aussterben ihrer weiblichen Mitglieder dem Erlöschen anheimfällt. Dieses System wird durch die Einsetzung und Ausbildung der Ehekeineswegs verdrängt;man kennt dann wohl den Erzeuger des Kindes, allein er gilt noch nicht als Verwandter desselben und im Falle einer Trennung der Gatten ziehen alle Kinder mit der Mutter. Ebensowenig sind die Söhne desselben Vaters von verschiedenen Müttern verwandt. In Westaustralien gehören die Kinder zur Familie der Mutter ohne weitere Beziehung zu ihren Halbgeschwistern von anderen Müttern, daher sie nach dem Tode des Vaters geradezu verteilt werden.[409]Kommt ein Krieg zwischen dem Stamme der Mutter und dem des Vaters zum Ausbruch, so kämpfen die Söhne mit ersterem gegen die eigenen Väter. In Australien befehden sich nicht nur die Stämme, sondern auch die Clans, und zwar in der Weise, dass alle, die denselben Kobongnamen führen, welchem Stamme immer sie angehören mögen, verpflichtet sind, zusammenzustehen. Da die Australier polygam sind, so stehen nicht selten Söhne desselben Vaters, aber verschiedener Mütter, in entgegengesetzten Lagern. Die nächste Verwandtschaft ist und bleibt also die mit der Mutter, darauf folgt die unter Geschwistern derselben Mutter, endlich die zwischen Oheim und Neffen (Schwesterkinder). Der Oheim (Mutterbruder) wird regelmässig als natürlicher Gewalthaber, Beschützer und Erzieher der Kinder angesehen; er hinterlässt ihnen, sofern überhaupt ein Erbrecht ins Vermögen oder eine Erbfolge in Würden und Titel entstanden ist, gewöhnlich das Erbe; mit einem Worte: was später der Vater, das ist der Oheim zur Zeit des Mutterrechtes und des Matriarchats.[410]Ja, selbst dort, wo die Vaterschaft bereits ihr Recht erstritten hat, behält der Oheim oft durch lange Zeit eine wetteifernde Gewalt; das Neffenverhältnis wird vielfach höher angeschlagen, als das der Kinder zu ihrem Vater, wie oben von den Germanen erwähnt ist. Das Verhältnis der Mutterschwester zu ihrem Neffen ist bei diesem System naturgemäss ein ebenfalls sehr nahes, und auf den Marianen wird es merkwürdiger Weise für geheiligter gehalten, als das der Mutter zu den eigenen Kindern.[411]
[389]Post. Die Anfänge des Staats- und Rechtslebens. Oldenburg 1878. S. 278.[390]Hellwald. Kulturgeschichte. Bd. I. S. 103.[391]Lippert. Gesch. d. Familie. S. 30.[392]Lippert. Kulturgesch. Bd. I. S. 180. 507.[393]Lippert. Gesch. d. Familie. S. 31.[394]Ausland 1881. S. 759.[395]Post. Die Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 115.[396]Den Nachrichten der Alten zufolge herrschte Gemeingut an Grund und Boden bei den keltiberischen Vaccaei, den Geten und den alten Germanen, ja selbst in Sparta und im ältesten Rom. Unter den Ackerbauern der Gegenwart findet sich das ungeteilte Grundeigentum bei den Indianern Kolumbiens, bei den Malayen und vielen Stämmen Indiens, wie die Naïr, die Tihur in Audh, die Singhalesen; auch Manus Gesetzbuch kennt noch kein Sondereigentum. Die Zahl der niedrigeren Stämme ohne persönliches Grundeigentum ist aber Legion.[397]Post. A. a. O. S. 119–127.[398]H. von Rosenberg. Der malayische Archipel. Leipzig 1878. S. 453.[399]Lippert. Gesch. d. Familie. S. 17.[400]Bachofen. Mutterrecht. S. 312.[401]Kautsky, im Kosmos. Bd. XII. S. 339.[402]A. a. O. S. 347.[403]A. a. O. S. 338.[404]Tacitus.Germ. Cap.XX.[405]Herodot(deutsch von Heinrich Stein). Bd. I. 88.[406]Kautskyim Kosmos. Bd. XII. S. 339.[407]Waitz, Anthropologie der Naturvölker. Bd. II. S. 122.[408]Dargun. Mutterrecht und Raubehe. S. 14.[409]Waitz. Anthropologie der Naturvölker. Bd. VI. S. 777.[410]A. Giraud-Teulon.Les origines de la famille. Questions sur les antécédents des sociétés patriarcales.Genève et Paris 1874.S. 163.[411]Dargun. A. a. O. S. 15.
[389]Post. Die Anfänge des Staats- und Rechtslebens. Oldenburg 1878. S. 278.
[389]Post. Die Anfänge des Staats- und Rechtslebens. Oldenburg 1878. S. 278.
[390]Hellwald. Kulturgeschichte. Bd. I. S. 103.
[390]Hellwald. Kulturgeschichte. Bd. I. S. 103.
[391]Lippert. Gesch. d. Familie. S. 30.
[391]Lippert. Gesch. d. Familie. S. 30.
[392]Lippert. Kulturgesch. Bd. I. S. 180. 507.
[392]Lippert. Kulturgesch. Bd. I. S. 180. 507.
[393]Lippert. Gesch. d. Familie. S. 31.
[393]Lippert. Gesch. d. Familie. S. 31.
[394]Ausland 1881. S. 759.
[394]Ausland 1881. S. 759.
[395]Post. Die Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 115.
[395]Post. Die Geschlechtsgenossenschaft der Urzeit. S. 115.
[396]Den Nachrichten der Alten zufolge herrschte Gemeingut an Grund und Boden bei den keltiberischen Vaccaei, den Geten und den alten Germanen, ja selbst in Sparta und im ältesten Rom. Unter den Ackerbauern der Gegenwart findet sich das ungeteilte Grundeigentum bei den Indianern Kolumbiens, bei den Malayen und vielen Stämmen Indiens, wie die Naïr, die Tihur in Audh, die Singhalesen; auch Manus Gesetzbuch kennt noch kein Sondereigentum. Die Zahl der niedrigeren Stämme ohne persönliches Grundeigentum ist aber Legion.
[396]Den Nachrichten der Alten zufolge herrschte Gemeingut an Grund und Boden bei den keltiberischen Vaccaei, den Geten und den alten Germanen, ja selbst in Sparta und im ältesten Rom. Unter den Ackerbauern der Gegenwart findet sich das ungeteilte Grundeigentum bei den Indianern Kolumbiens, bei den Malayen und vielen Stämmen Indiens, wie die Naïr, die Tihur in Audh, die Singhalesen; auch Manus Gesetzbuch kennt noch kein Sondereigentum. Die Zahl der niedrigeren Stämme ohne persönliches Grundeigentum ist aber Legion.
[397]Post. A. a. O. S. 119–127.
[397]Post. A. a. O. S. 119–127.
[398]H. von Rosenberg. Der malayische Archipel. Leipzig 1878. S. 453.
[398]H. von Rosenberg. Der malayische Archipel. Leipzig 1878. S. 453.
[399]Lippert. Gesch. d. Familie. S. 17.
[399]Lippert. Gesch. d. Familie. S. 17.
[400]Bachofen. Mutterrecht. S. 312.
[400]Bachofen. Mutterrecht. S. 312.
[401]Kautsky, im Kosmos. Bd. XII. S. 339.
[401]Kautsky, im Kosmos. Bd. XII. S. 339.
[402]A. a. O. S. 347.
[402]A. a. O. S. 347.
[403]A. a. O. S. 338.
[403]A. a. O. S. 338.
[404]Tacitus.Germ. Cap.XX.
[404]Tacitus.Germ. Cap.XX.
[405]Herodot(deutsch von Heinrich Stein). Bd. I. 88.
[405]Herodot(deutsch von Heinrich Stein). Bd. I. 88.
[406]Kautskyim Kosmos. Bd. XII. S. 339.
[406]Kautskyim Kosmos. Bd. XII. S. 339.
[407]Waitz, Anthropologie der Naturvölker. Bd. II. S. 122.
[407]Waitz, Anthropologie der Naturvölker. Bd. II. S. 122.
[408]Dargun. Mutterrecht und Raubehe. S. 14.
[408]Dargun. Mutterrecht und Raubehe. S. 14.
[409]Waitz. Anthropologie der Naturvölker. Bd. VI. S. 777.
[409]Waitz. Anthropologie der Naturvölker. Bd. VI. S. 777.
[410]A. Giraud-Teulon.Les origines de la famille. Questions sur les antécédents des sociétés patriarcales.Genève et Paris 1874.S. 163.
[410]A. Giraud-Teulon.Les origines de la famille. Questions sur les antécédents des sociétés patriarcales.Genève et Paris 1874.S. 163.
[411]Dargun. A. a. O. S. 15.
[411]Dargun. A. a. O. S. 15.