XIX.Kulturwirkungen des Frauenkaufs.

XIX.Kulturwirkungen des Frauenkaufs.

E

Ein jeder Kulturgewinn wird nur um den Preis schwerer Opfer erkauft. Deutlich springt diese bittere Wahrheit in die Augen, wenn man die gesellschaftlichen Wirkungen des Frauenkaufs und der Kaufehe genauer betrachtet. Ihre vornehmlichste Folgeerscheinung war nämlich die oft bis zur Knechtung gehendeErniedrigung des Weibes. Früher frei und der Angelpunkt der mutterrechtlichen Familiengruppe, sinkt nunmehr das Weib zur Ware herab und büsst jegliche Selbständigkeit ein. Ihre für die Familienordnung massgebende Stellung ist vernichtet. Als Gattin und Mutter steht sie dem Manne nicht mehr ebenbürtig zur Seite, sie ist vielmehr ein Werkzeug seiner Willkür geworden. Natürlich vollzog auch diese Wandlung sich nur langsam und ganz allmählich. Der Frauenkauf nahm seinen Anfang lange ehe das Patriarchat seine Ausbildung erlangte und während die alte mutterrechtliche Familienverfassung ihre Wirksamkeit noch nicht völlig verloren hatte. In dieser, das Patriarchat gewissermassen vorbereitenden Epoche, in welcher die männliche Gewalt in der Familie allerdings immer mehr hervortrat, übte auch der Frauenkauf die erwähnte Wirkung noch nicht in vollem Umfange. Der Käufer erwarb damit nicht immer ein volles Recht an der Frau, sondern es blieben noch Rechte ihrer Familie an dieselbe bestehen. Erst als die Kaufehe die Höhe ihrer Entwicklung erreichte, ward die Frau meistens eine Sklavin des Mannes, dessen Familie auch ihre Kinder zufielen.[679]Bis zu welchem Grade die Gewalt des Mannes über das Weib sich rechtlich auszuprägen vermochte, wird ein späterer Abschnitt lehren. Hier handelt es sich zuvörderst um die allgemeinen Wirkungen.

Die nächste derselben ist die Ausbildung der schon vom Weiberraube eingeleitetenVielweibereiund damit der strenge Ausschluss aller Polyandrie. Beim Frauenkaufe kommt die Neigung des Mädchens gar nicht in Betracht, noch viel weniger hat es Einfluss auf die Wahl seines Gatten, der ja nur sein Käufer ist. Es fällt jenem zu, der den Kaufpreis zu erlegen vermag, zumal es ihm häufig schon als Kind zugesagt worden ist. Von dem mehr oder weniger grossen Wohlstande des Käufers hängt es dann lediglich ab, wie viele Mädchen er sich kaufen kann oder will. Der Reiche gönnt sich deren so viel er mag, der Arme bescheidet sich oft nur mit einem Weibe. Dies ist dieMonogamie der Armut, welche, wie später noch wiederholt sich zeigen wird, überall inmitten der ausgebreitetsten Vielweiberei zu treffen ist. Sie reicht so weit zurück, wie jedes andere eheliche Verhältnis,[680]nur darf man daraus nicht schliessen, dass sie etwas Ursprüngliches oder Natürlicheres sei. Alles weist vielmehr auf das Gegenteil hin; bei rohen Völkern, ja selbst bei höher gestiegenen, neigt der Mann eben so sehr zur Polygamie, wie das Weib zur Polyandrie.[681]SpencersBemerkung, stets müsse dem Zustande, dass einer zwei Frauen hat, als Vorläufer derjenige vorausgegangen sein, wo er nur eine hatte,[682]ist eine spitzfindige Tiftelei ohne Beweiskraft. Die Regel ist überall, dass der Mann möglichst viel Weiber zu besitzen strebt, in welcher Weise, ist im Anfange gleichgültig. Galt es aber dabei zuerst bloss der Befriedigung sinnlicher Triebe, so gesellt sich auf höheren Stufen noch ein weiterer Beweggrund dazu. Die Vielweiberei wird zu einerwirtschaftlichenFrage, und zwar in doppelter Hinsicht. Dennnicht bloss ist der Erwerb einer Mehrzahl von Weibern auf der Stufe des Kaufes, wie bemerkt, vom Vermögensstande des Mannes abhängig, sondern er wird auch der rein geschlechtlichen Sphäre durch die Erfahrung entrückt, dass eine Vermehrung der Weiber einer Vermehrung der Arbeitskräfte gleichkomme. Wo das Weib zur Sache, „zum weiblichen Gegenstande“ herabgesunken ist, dort verfehlt der Mann niemals, aus der gekauften Ware herauszuschlagen, was er herausschlagen kann. Alle Lasten und Arbeiten in Haus, Feld und Flur bürdet er dem Weibe auf, und es ist klar, dass er desto mehr Vieh aufziehen, desto mehr Boden in Anbau nehmen kann, je mehr dienende Arme ihm zur Verfügung stehen. Daher denn mit vollem Rechte an vielen Orten der Reichtum und darnach das Ansehen eines Mannes nach der Anzahl seiner Weiber beurteilt wird.[683]Diese rohe Ausnützung der weiblichen Arbeitskraft, die in aller Schärfe besonders bei vielen Stämmen des schwarzen Erdteils beobachtet wird, kennzeichnet wohl die tiefste Stufe des Kaufverhältnisses.

Wachsende Gesittung entlastet allmählich das Weib. Dieser Fortschritt vollzieht sich aber äusserst langsam und ändert auch noch nichts an dem Begriffe vom Eigentum am Weibe, befestigt nicht das „eheliche“ Verhältnis. Lange, bis in hochentwickelte Gesittungsstadien hinein, fährt dies fort, ein Besitzverhältnis zu bleiben. Der Mann, welcher die Frau gekauft, kann sie natürlich nach Belieben wieder an einen dritten verkaufen. Die ehelichen Bande können auch nur locker sein, da für sie die Willkür des Gatten entscheidet. Diesem Umstande entspringen die anscheinend widersprechendsten Erscheinungen: einerseits die völlige Abschliessung des Weibes, andererseits die Preisgebung desselben, etwa an den Gastfreund. Von dem gekauften Weibe heischt der Mann Pflichterfüllung; was aber dem Weibe „Pflicht“ sei, das bestimmt eben der Mann. Seine eigene Anschauung darüber wird wieder von dem Nutzen geleitet, welchen er sich von seinem Eigentum verspricht. Auf jenen Stufen, welche das Eintreten eines Fremdlings in die Wohnung als segenbringendes Ereignis betrachten, bildet sich leicht die sogenanntegastlicheProstitution der Frauen und Töchter. Dieser in unseren Augen schnöde Gebrauch ist nun allerdings nicht immer ein Ausfluss des Frauenkaufs und Vaterrechts, sondern häufig ein Rückstand älterer, musterrechtlicher Sitten, denn wir finden ihn nicht selten gerade bei solchen Völkern, welche heute noch in der grössten geschlechtlichen Ungebundenheit leben. Doch fehlt es nicht an unzweifelhaften Beispielen aus dem Bereiche der Mannesherrschaft, wo er keine andere Deutung als die angegebene zulässt. Der Übersichtlichkeit halber stelle ich die wichtigsten mir bekannt gewordenen Fälle im Nachfolgenden zusammen.

Schon der VenezianerMarco Pologedenkt der Sitte aus Tibet,[684]wie wir wissen, einem Hauptherde der Polyandrie. Bestätigung erhält seine Angabe durchBiddulph, der von den Bewohnern Hunsas im westlichen Himalaya angiebt, dass ein Mann seine Frau zur Verfügung des Gastes zu stellen hat.[685]Sonst treffen wir die Sitte hauptsächlich bei den Völkern Nordasiens, aber auch anderwärts.Chamissonannte das „reine unverderbte“ Sitten,[686]und so nahm es denn auchAdolf Ermanauf,als ihm ein kamtschadalischer Häuptling nachts das Weib mitleidig ins Bett schickte, um ihm die Einsamkeit zu kürzen.KrascheninnikowbestätigtErmansAngaben mit dem Hinzufügen, es gelte für die grösste Beleidigung, wenn der Gast die Frau ausschlage. Noch alsvon Middendorffin Sibirien reiste, gehörte es bei den Samojeden zu den Pflichten der Gastfreundschaft, den Gast durch freie Verfügung über Frau und Tochter zu ehren.[687]Der nämliche Brauch war bei den Aleuten im Schwange[688], und von den Eskimo wissen wir ähnliches, wie dieses Hall nach eigenen Erfahrungen erzählt.[689]Hearne, der vor hundert Jahren die nördlichen Tinné-Indianer im arktischen Nordamerika besuchte, sagt, dass es ein ganz gewöhnlicher Brauch bei ihnen sei, die Nacht bei der Frau des Gastfreundes zuzubringen und dass dies eines der festesten Freundschaftsbande bilde. Bei den Knistenaux wurden Weiber und Kinder dem Gaste angeboten und das Anerbieten des Weibes gehört bei den Komantschen heute noch zu den Höflichkeiten der Gastfreundschaft. Die nämlichen Sitten meldet man nicht bloss von Neuseeland und der Osterinsel, sowie aus Madagaskar und einigen Teilen Afrikas, z. B. vom Grünen Vorgebirge, sondern auch von den senegambischen Berbern, die doch schon Moslemin sind.[690]Auch in Chaldäa herrscht unter den wilden und kriegerischen Bergvölkern gastliche Prostitution, und von den El Merekede, einem Zweige des grossen Asyrstammes auf der Grenze von Hedschas und Yemen in Arabien, nahe der Seeküste, erfuhrBurckhardtvon der nämlichen Sitte der Männer, ihrem Gaste für die Nacht ihre eigenen Frauen zu überlassen, doch nie die Jungfrauen. Hatte der Gast bei der Hausfrau sich beliebt zu machen gewusst, so wurde er am folgenden Morgen für seine weitere Wanderschaft reichlich versehen: im Gegenteile schnitt man einen Zipfel seines Mantels als Zeichen derVerachtung ab und er wurde von Weibern und Kindern mit Schimpf davon gejagt. Den Wahabiten machte es grosse Not, diese Sitte bei sich abzustellen, und als zwei Jahre hintereinander Dürre und Misswachs eintraten, sah man dies als Strafe des abgeschafften und doch so viele Jahrhunderte zuvor gebräuchlichen Gastrechtes an.[691]Die christlichen Abessinier sehen heute noch mit gleichgültiger Miene ihre Gattinnen und Töchter den Fremden um Lohn sich preisgeben. In Cantiba entfernte sich der gefällige Hausherr, als er die ReisendenCombesundTamisierin seiner Hütte fand, wo sie Unterkunft gesucht hatten, und bat sie, seiner jungen Frau zu gestatten, die Nacht bei ihnen zuzubringen.[692]Ähnliches erlebten sie wiederholt auf ihrer Reise.[693]

Kein Zweifel über die Bedeutung der Preisgebung von Frauen und Mädchen kann dort bestehen, wo sie nicht in Verbindung mit der Gastfreundschaft, sondern lediglich aus Habsucht auftritt. Dass bei Festen die Weiber andern überlassen wurden, um deren Gunst zu gewinnen, war an manchen Orten sehr gewöhnlich. Bei den Mpongwe am Gabun, wie fast überall im äquatorialen Afrika, betrachtet man das Weib als einen lohnenden Besitz, dessen Reize noch mehr eintragen sollen, als die Arbeit der Sklaven. Daher die Ehemänner stets bereit sind, ihre Frauen dem ersten Besten zu überlassen, ja sie ihm anzubieten, denn ist er, der Fremde, reich, so muss er zahlen, ist er aber arm, so wird er der Sklave des Gemahls. Sprödigkeit gegen einen freigebigen Liebhaber würde der Mpongwe seiner Gattin mit demKassingoin der Hand bald austreiben.[694]Ehe die Engländer das Küstengebiet von Sierra Leone in Besitz nahmen, hatten sich die dort lebenden Weissen den Gesetzen der Gallinaneger zu unterwerfen, welche den Ehebruch mit einer Geldbusse bestraften. Es sandte daher mancher schwarze Ehrenmann seine hübschesten Frauen in die Faktoreien, damit sie durch ihre Reize den Weissenbestrickten und zum unbewussten Ehebruche verleiteten.[695]Im westlichen Südafrika pflegen die Männer ihre Frauen während der Nacht in das Lager der Reisenden zu senden, um mit den Trägern zu tändeln und ihnen „alte Geschichten“ zu erzählen. Am nächsten Morgen kommen dann die Männer, denen die Frauen alles wieder erzählt haben, und verlangenkitusch(Busse), wobei dann oft ganz übertriebene Forderungen gestellt werden, die auch meistenteils bezahlt werden müssen. Ein Mädchen oder eine Frau, die sich nicht mit den Trägern einlässt, gilt als ein „unnützes, schlechtes Ding“ und muss Hohn und Verachtung erdulden.[696]Auch mehrere kleine indianische Völkerschaften am Amazonas und Yupurá überlassen, wieMartiusmeldet, Fremden ihre Weiber gegen Lohn. Den rohen Massai leitet eine andere Art von Eigennutz. Des Verheirateten einziges Bestreben ist nämlich eine Brut junger Rinderdiebe aufzuziehen und um sie zu bekommen, ist er niemals eigen in der richtigen Wahl der Mittel. Er ist nicht eifersüchtig, stellt keine verlegen machenden Fragen und bedient sich keiner Aufpasser. Wenn ein Freund ihn besucht, so ist er gastfrei bis zur äussersten Grenze.[697]

Der nämliche Mensch, welcher den Körper seines Weibes an den erstbesten schnöde verschachert, sieht aber vielleicht mit grösster Strenge darauf, dass die Frucht nicht ohne seinen Willen genossen werde. Das Weib, welches hinter dem Rücken ihres Gatten und Besitzers einem dritten sich hingiebt, begehtEhebruch, welcher der Strafe verfällt. Der Begriff des Ehebruchs entsteht erst auf der Stufe des Frauenkaufes. Im Bereiche des Mutterrechts gab es innerhalb der Geschlechtsgenossenschaft keinen Ehebruch; nur ein Eindringling aus fremdem Stamme konnte einen solchen begehen, allein er versündigte sich dadurch an keinem einzelnen, sondern an der ganzen Geschlechtsgenossenschaft, welche an ihm Blutrache übte. Ein solcher Rechtsbruch wardmasslos gerächt und es findet sich, dass der Verführer vom Häuptling oder den Blutsfreunden des Weibes busslos erschlagen wird.[698]Auch macht es da keinen Unterschied, ob es sich um eine Frau oder ein Mädchen handelt. Ganz anders da, woeinMann derBesitzerdes Weibes ist. Hier erfolgt ein Eingriff in das Besitzrecht eines einzelnen, des Käufers oder Inhabers des Weibes, und dieser, nicht mehr die Geschlechtsgenossenschaft, ist der Geschädigte. Er ahndet also die Antastung seines Eigentums, des gekauften Weibes, ganz so und mit dem nämlichen Rechte, wie die unerlaubte Benutzung irgend eines ihm gehörigen Gegenstandes. War es früher die Rache, in welcher die Bestrafung des am Stamme begangenen Rechtsbruches wurzelte, so fussen alle Ahndungen des „Ehebruchs“ ursprünglich auf der Vorstellung des Besitzrechtes des Mannes.[699]Nur die Verletzung des Eigentums, nicht des Mannes Ehre oder Eifersucht, beides verfeinerte Begriffe einer späteren Zeit, kam zunächst in Frage. Deshalb strafen die Indianer den Ehebruch nur dann, wenn er ohne Erlaubnis geschehen ist. So ist es eine notwendige Folge des Umstandes, dass die Frau unter dem Gesichtspunkte eines Besitzes des Mannes steht, dass man unter ehelicher Treue des Weibes etwas ganz anderes versteht als unter der des Mannes. Der Mann kann nur fremde Ehe brechen, das Weib nur die eigene. Das Ausmass der bei den verschiedenen Völkern über Ehebruch verhängten Strafen bewegt sich innerhalb sehr weiter Grenzen, je nachdem neben dem sich ausbildenden Eigentumsbegriffe am Weibe ältere mutterrechtliche Anschauungen mehr oder weniger lebhaft fortlebten. Häufig wird der Ehebruch mit entsetzlichen Strafen belegt, im allgemeinen jedoch milder als in der Urzeit behandelt. Die rohesten Zeiten kennen überhaupt kaum eine andere Sühne, als die Verwirkung des Lebens. Dann zunächst dasJus Talionis.[700]Aber schon auf vorgerückteren Stufen der mutterrechtlichen Perioden ward der Rechtsbruch des Buhlen — Ehebrechers kann man noch nicht sagen — sühnbar; zunächst falls die Blutsfreunde die Busse annahmen, alsdann allgemein. Man hatte kein Interesse an der rohen Vernichtung; vorteilhafter schien es, aus dem Vorgefallenen durch eine Busse Nutzen zu ziehen. Umsomehr erst auf der Stufe des ausgebildeten Besitzrechtes am Weibe. Allerdings behält der Gatte vielfach noch das Recht der Blutrache und kann den Ehebrecher töten, auch die schuldige Frau umbringen, besonders dann, wenn er sie auf der That ertappt;[701]viel häufiger zieht er es aber vor, den Ehebrecher in Busse und, falls dieser sie nicht bezahlen kann, in Schuldknechtschaft zu nehmen.[702]Nicht geringen Einfluss auf die Höhe der Strafe nimmt dabei der jeweilige Kapitalwert des Weibes. So wird z. B. bei den Dualla Ehebruch auf das strengste bestraft, nirgends aber in ganz Westafrika steht auch das Weib so hoch im Preise.[703]In Sierra Leone ist er dagegen etwas Alltägliches und wird von dem schuldigen Liebhaber durch eine mehr oder weniger grosse Geldstrafe gebüsst.[704]Auch die Standesunterschiede sind auf die Höhe der Bussen von Einfluss. Reiche und hochgestellte Sünder müssen mehr zahlen als der gemeine Mann. Ähnliche, mitunter örtliche Ursachen schaffen eine ganze Stufenleiter in der Abschätzung der Strafbarkeit des Ehebruchs, wobei seltsamerweise eine Verschärfung der über den Ehebruch verhängten Strafen eine fortgeschrittenere Gesittungsstufe bekundet. Wo z. B. der Gatte das auf frischer That ertappte Weib tötet, müssen schon seelische Regungen im Spiele sein, welche dasselbe zwar immer noch als Ding des Besitzes, dessen Vernichtung dem Eigentümer freisteht, nicht mehr aber als Gegenstand kühler Berechnung betrachten. Von noch höherer Auffassung zeugt es, wenn die SchuldigenschimpflicheStrafen[705]treffen, woran sich unmittelbar, häufig auch mit solchen vereint,Verstümmelungsstrafen[706]anschliessen, welche wesentlich den Charakter von Brandmarkungen tragen. Sie fallen stets auf das treulose Weib und zeigen bei aller Roheit damit deutlich, dass der Ehebruch nicht mehr als eine blosse Verletzung des Eigentumsrechts allein empfunden wird, sondern eine edlere Saite des Gefühlslebens berührt hat. Alle derartigen Satzungen gehören Entwicklungsstufen an, welche den Frauenkauf in seiner gröbsten Gestalt schon wieder mehr oder weniger überwunden haben. So kommt es, dass mit steigender Gesittung, in deren Gefolge stets eine Verfeinerung der Ehebegriffe einherzieht, die Strafe für den Ehebruch allmählich zur Härte, zur Tötung des Verbrechers zurückkehrt, wie sie aus anderen Gründen in mutterrechtlicher Urzeit üblich gewesen. Bei den Gurkha in Nepal z. B. gilt ein Mann, dessen Frau während seiner Abwesenheit Untreue begangen, für entehrt und er ist aus seiner Kaste ausgestossen, bis derFlecken an seiner Ehre getilgt ist; er kann mit seinen Freunden und Verwandten weder essen noch rauchen, noch auch nur sie besuchen, bis dies geschehen. Der Verführer verbirgt sich oft jahrelang, bis ihn der Beleidigte endlich erreicht und mit einem Hieb seines Schwertes das schuldige Haupt vom Rumpfe trennt. Jetzt ist Gerechtigkeit geübt, seine Ehre gerächt, er hat seine Kaste wieder erlangt; doch eine Kleinigkeit bleibt ihm noch zu thun: er hat seinem Weibe die Nase abzuschneiden, damit niemand künftig sich in sie wieder verliebe.[707]

DieSühnbarkeitdes Ehebruchs mittelst Busse[708]an Geld oder Wertgegenständen ist es also, welche den Höhepunkt der Kaufehe kennzeichnet. Auch ein zweites bleibt für dieselbe noch massgebend: den Begriff des Verbrechens bildet immer noch das verletzte eheliche Besitzrecht desMannes; der Gedanke, dass auch der Gatte seiner Frau die Ehe brechen könne, hat noch keine Aufnahme gefunden; das heute geltende VerhältnisgegenseitigerTreue war also noch keine Bedingung des Ehebündnisses.[709]Lose, wie in derselben natürlich die Gefühlsbande sind, welche die Gatten miteinander verknüpfen, herrscht dabei ein unaustilgbares, sehr gerechtfertigtes Misstrauen von Seiten des Mannes, der auf jegliche Weise bemüht ist, sein gekauftes Eigentum gegen fremde Eingriffe zu behüten. Von ehelicher Treue ist im Prinzip keine Rede. Die Frau wird eben nur so lange der Treue für fähig gehalten, als sie keine Gelegenheit zum Gegenteile findet. Bietet sich eine solche Gelegenheit und widersteht sie selbst derVersuchung, so glaubt es doch kein Mensch. So bezeugt es Freiherr vonMaltzanunter anderen von den südarabischen Agareb.[710]Die Frau wird eben für willenlos angesehen, und an eine moralische Würde derselben glaubt niemand. Eine solche ist in unserem Sinne bei der reinen Kaufehe thatsächlich weder vorhanden, noch auch kaum möglich.

Die Massregeln, wodurch der Mann der Verletzung seines Eigentums vorzubeugen sucht, sind nun sehr mannigfacher Art und haben Rudimente bis in die Gegenwart sogar bei den höchstgestiegenen Kulturvölkern hinterlassen. Gleichsam die ursprünglichste und roheste Form der Vorbeugung ist die Einschliessung der Frau, bei welcher die Völker der muhammedanischen Kultur stehen geblieben sind, die ihnen aber keineswegs allein gehört. Der „Harem“ (el Harím, d. h. das Verbotene)[711]ist keine Erfindung der Moslemin. Es kannten ihn schon, wie es scheint, die alten Ägypter, wenn auch nicht als Regel, so doch bei den Königen, ferner die Assyrier und unter den Achämeniden die Perser, bei welchen er eine grosse Rolle spielte, wenigstens im Leben der Könige und Grossen, von dem allein wir einige Kunde besitzen. In den späteren Zeiten des Perserreiches waren über 300 Damen zugleich zur Verfügung im Harem und begleiteten den Grossherrn sogar in den Krieg und auf die Jagd. Das „Weiberhaus“ in Susa war ein eigenes Gebäude, durch einen Hof vom Palaste des Königs geschieden, und hatte drei Stockwerke, eines für die noch nicht verwendeten Mädchen, eines für die in Ausübung ihres „Amtes“ begriffenen, das oberste für die Königin, die übrigen wirklichen „Frauen“ und ihre Bedienung.[712]Ausser von Sklavinnen wurde der Harem auch von Verschnittenen (Eunuchen), bedient, wie dies bereits in Assyrien der Fall war.[713]Sie werden in der Bibel manchmal als Kämmerer der Offiziere bezeichnet und standen unter einem Oberkämmerer. Der Ursprung dieser schmählichen Sitte wirdder Semiramis, von andern den Persern zugeschrieben, ist aber zweifellos so alt wie die misstrauische Abschliessung der Frauen selbst. Verschnittene sind dem ganzen Morgenlande, wo die Ehe auf sei es wirklichem, sei es scheinbarem Kauf beruht und das patriarchalische System ausgebildet ist, eigentümlich.[714]Auch die Griechen haben manchmal mit solchen Hämlingen Handel getrieben, die sie nach Ephesus und Sardis den Persern für hohe Preise verkauften. Die alten Hellenen waren ihren Gesetzen nach Monogamen und hatten daher keinen Harem in dem Sinne, welchen man gewöhnlich damit verbindet; dennoch hielten sie die Ehefrau mit ihren Dienerinnen in häuslicher Abgeschiedenheit, in welcher auch das junge Mädchen aufwuchs. Das griechische Weib der geschichtlichen Zeit war — namentlich in Athen — durch die Sitte auf das Haus beschränkt und bewohnte in diesem den abgesonderten Hinterteil (Γυναικωνῖτις), Gemächer, die von denen der Männer sowie von der Aussicht auf die Strasse getrennt waren.[715]Sie empfingen darin keine Besuche von Männern, ausser in Gegenwart ihres Gatten und hatten nicht einmal an ihrem eigenen Tische einen Platz, wenn männliche Gäste zugegen waren. Nur bei seltenen Gelegenheiten, bei Götterfesten und bei kultlichen Aufführungen im Theater, zeigten sie sich in der Öffentlichkeit. Noch unter Demetrius Phalereus wachten aber eigene „Frauenaufseher“ (Γυναικοκόμοι) darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften über Kleidertracht, Schmuck und Betragen gebührend beobachtet wurden. Nie ging die verheiratete Griechin ohne Schleier und ohne Begleitung einer Sklavin aus. Noch strenger gestaltete sich die Absperrung der Frau unter den christlichen Byzantinern, und der muhammedanische Harem selbst ist grossenteils nach dem Vorbilde des byzantinischen „Gynäkaions“ eingerichtet. Unter den Modernen ist die Frau des brahmanischen Hindu immer in ihrem besonderen Gemache (Zenana) eingeschlossen und sieht die Welt nur durch ihrenParda. Sie geht nur mit herabgelassenem Schleier oder in einer Sänfte aus. In den Eisenbahnzügen sind auch in der dritten Klasse Abteilungen für Damen, und diese gehen von der Sänfte bis zum Waggon durch einen mittelst zweier Stücke Stoff rasch hergestellten Gang.[716]Die christlichen Armenier halten ihre Frauen fast ebenso strenge hinter Schloss und Riegel als die Muhammedaner, und ebenso thun die meisten christlichen Bewohner des Morgenlandes. Ja, es ist sonderbar, aber wahr, dass gerade die Christen in Asien die Sache noch schlimmer treiben, als die Moslemin und dass sie um so strenger werden, je mehr Europas Bildung vordrängt, während manche Türken z. B. ihre starre Abgeschlossenheit fahren lassen.

Von dem nämlichen Misstrauen, welches die Einschliessung des Weibes, den Harem, ins Leben gerufen, zeugen noch viele andere Vorbeugungsmassregeln, welche dahin abzielen, teils die Sonderung der Geschlechter aufrecht zu erhalten, teils das Weib dem fremden Manne wenig begehrenswert erscheinen zu lassen. Dem ersteren Zwecke zu genügen, mussten die Ägypterinnen in alten Zeiten barfuss gehen, damit sie lieber zu Hause blieben. Ihm dient auch die ängstliche Verhüllung der Gesichter der orientalischen Frauen, wobei zum Teil in Beziehung auf den übrigen Körper weniger Vorsicht für nötig gehalten wird. Zu den Massregeln der zweiten Art gehört es, dass in Tibet die Weiber, wenn sie das Haus verlassen, ihr Gesicht mit einem schwarzen klebrigen Sirup anpinseln. Jede rechtschaffene Frau muss in der Öffentlichkeit recht hässlich erscheinen und jene Salbe kreuz und quer über das Gesicht schmieren. Diese Sitte kam zuerst im nördlichen Tibet vor; in Westtibet kleben sich die Weiber zu gleichem Zwecke gespaltene Fruchtkörner längs des Nasenbeines und um die Augenbrauen.[717]In Japan rasieren sich verheiratete Frauendie Augenbrauen ab und färben sich die Zähne durch eine Art Tinte schwarz.[718]Ob auch das bei vielen Stämmen übliche Ausschlagen gewisser Zähne hierher zu rechnen sei, muss fraglich bleiben, da die Operation auch an Männern vollzogen wird und zum Teil einem uns freilich unverständlichen Schönheitsbegriffe zu entsprechen scheint, ebenso wie der künstlich verkrüppelte Fuss der Chinesinnen. Dagegen ist die Ablegung oder Verbergung des Haarschmucks bei Eintritt in die Ehe entschieden eine abschreckende Vorbeugungsmassregel. Wer Gelegenheit gehabt, die braun- oder schwarzseidenen Haarbinden der polnischen oder russischen Jüdinnen zu sehen, welche die Stelle des natürlichen Haares vertreten, wird auch zugeben, dass selbst bei hübschen Gesichtern der Zweck trefflich erreicht wird. Auf den nämlichen Grundgedanken ist endlich die Sitte zurückzuführen, welche bei uns das Haar der verheirateten Frau unter der Haube verhüllt. Daran ändert der Umstand nichts, dass im Laufe der Zeit die Haube zum Symbol der Frauenwürde aufgerückt und die Redensart: „unter die Haube kommen“ gleichbedeutend „mit in die Ehe treten“ geworden ist.

Es hat begreiflich lange, unendlich lange gedauert, ehe das Besitzrecht des Mannes an der Frau einen andern Schutz fand als die Kraft des eigenen Arms. Erst als und wo es zur Bildung von Staaten kam, vermochte die Sitte „Gesetz“ zu werden, welches die hergebrachten Rechte des Einzelnen unter den Schutz der Allgemeinheit stellte. Noch vor dieser bedeutsamen Staffel, welche ja nicht alle Völker erklommen haben, äusserte der Frauenkauf seine Wirkung nach zwei verschiedenen Richtungen. Ich habe betont, wie derselbe zunächst eine fühlbare Erniedrigung, ja die Sklaverei des Weibes nach sich zog. Aber gerade dadurch, dass das Weib zur Ware herabsank, stieg andererseits dessenwirtschaftlicheWertschätzung, und dies war der Ausgangspunkt eines unbestreitbaren Fortschrittes. Der Kulturgewinn liegt aber gewiss nur zu sehr geringem Teile darin, dass, wie H.Spencermeint, die Kaufehe die Monogamie unterstütze.[719]„Wenn der Mann“, sagter, „ihrem Vater einen bestimmten Preis gezahlt oder eine bestimmte Zeit gedient hat, so wird er sicherlich mit grösserer Entschiedenheit der Wegnahme seiner Frau sich widersetzen, als wenn er sie ohne dieses Opfer erlangt hätte“. Sicherlich! Ist doch das Weib durch den Kaufpreis sein Besitz, seine Sache geworden! Weniger zutreffend ist die Voraussetzung, dass, wenn ein Weib gekauft oder durch lange Arbeit erworben worden und ein zweites nur vermöge eines gleichen Aufwandes zu haben ist, dies eine wichtige Schranke gegen jedes Gelüste sei, die Ehe leichtsinnig wieder aufzulösen. Die Erfahrung bestätigt diese Ansicht nur in bedingter Weise. Gerade unter der Herrschaft des Frauenkaufs sind die ehelichen Bande noch sehr lose und die leichte Trennung vom Weibe ist auf dem einfachen Wege des Verkaufes ermöglicht. Was den Mann davon zurückhält, ist weniger die Schwierigkeit, eine andere Frau zu erwerben, als die erwachende stärkere Neigung für die schon erworbene. Überall erweckt der Besitz Liebe zum Besitz, und wie gering auch die zarteren Regungen der Kulturarmen geachtet werden mögen, es kann nicht fehlen, dass dieselben mit der Dauer zunehmen und erstarken, so dass sie allmählich einen sittlichen Kulturgewinn darstellen. Der Fortschritt, welchen Frauenkauf und Kaufehe anbahnen, liegt aber auch nach einer anderen Seite.

Wo das Weib ein Besitzgegenstand des Mannes wird, da fallen diesem auch dieKinderals Eigentum zu. Kinder vermehren aber seinen Wohlstand, männliche als spätere Arbeitskräfte, weibliche als spätere Verkaufsgegenstände.Max Buchnerhat dies betreffs der Dualla in Kamerun ganz treffend mit den Worten ausgedrückt: „Die Weiber sind das Kapital des Mannes, und die Kinder, die er aus ihnen zu erzielen hofft, sind seine Zinsen.“[720]Weit entfernt die Monogamie zu fördern, legt die Sitte des Frauenkaufs dem Manne es vielmehr nahe, so viel Weiber als möglich zu erwerben, um auch möglichst viel Kinder zu erzielen. Während also in mutterrechtlicher Zeit die Geschlechtsbündnisse bloss des Genusses halber geschlossen wurden,liegt ihnen nunmehr kühle Berechnung zu Grunde. Die Gewinnung von Kindern wird der Hauptzweck der Kaufehe, und zwar so sehr, dass sich nach diesem Erfolge vielfach die Dauer des Verhältnisses richtet.[721]Unfruchtbare werden daher ihrem früheren Eigentümer, sei dies der Vater oder ein ehelicher Vorgänger, gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben. So ist es nicht bloss bei den genannten Dualla, sondern allgemeiner Brauch im ganzen Bereiche des Frauenkaufs. Allerwärts ist Unfruchtbarkeit der Frau ein Grund zur Auflösung des Ehebundes und bleibt dies manchmal sogar noch auf höheren Stufen der Entwicklung, wo edlere Begriffe die materielle Auffassung längst verdrängt haben, wo es, wie in China, Zweck der Ehe ist, der Familie Kinder zuzuführen, um die Eltern zu ehren und den Ahnendienst fortzusetzen.[722]Bei den christlichen Abessiniern ist die Beschuldigung der Unfruchtbarkeit der grösste Schimpf, den man einem Weibe anthun kann, und um nur Mutter zu werden, giebt sie sich ohne Scheu jedem Manne hin, dem sie begegnet.[723]Wie sehr aber ursprünglich, d. h. in den noch in die Perioden der unausgebildeten Mannesgewalt zurückreichenden Anfängen des Frauenkaufs, der berechnende Gedanke vorwaltete, beweist der Umstand, dass das durch den Kauf noch nicht völlig versklavte Weib durch eine gewisse Anzahl Kinder ihre Freiheit und damit ihre Rückkehr in ihr elterliches Haus erkauft. So meldetNachtigal, dass bei einigen Stämmen Innerafrikas die Frau, wenn sie ihrem Gatten fünf Kinder geboren hat, „auf ihren Wunsch in das elterliche Haus zurückkehren zu dürfen scheine“.[724]Die Frau der Sonrhay ist schon mit drei Kindern ausgelöst. Stets aber wird vorsorglich bedungen, dass die Zahl der Kinder den Wert des Kaufpreises der Frau über einen gewissen Grad hinaus übersteige, dass mit andern Worten der Käufer Zinsen von seinem Kapitale geniesse. Und doch liegt schon in diesem groben Verhältnisseunverkennbar ein sittlicher Fortschritt! Die Wertschätzung des Weibes zieht die Wertschätzung der Kinder nach sich. Wo diese ihren Einzug hält, verschwindet die gewohnheitsgemässe Beseitigung des Nachwuchses, derKindermord, wie ihn die mutterrechtliche Urzeit mit aller Liebe zu den am Leben Gelassenen zu vereinen wusste. Die Kinder sind eben nichts Überflüssiges mehr und selbst die Mädchen, welche ehedem den eigenen Müttern als Ballast galten und der Notdurft der Zeit zuerst zum Opfer fielen, wurden nunmehr ein Gegenstand hoher Wertschätzung. Anderen Ursachen blieb es später vorbehalten, selbst bei hochentwickelten Völkern einen Rückschritt in dieser Hinsicht herbeizuführen. Was aber das Wichtigste ist: in seinen Zinsen lernte der Mann auch seine Kinderlieben. Ist die Mutterliebe ein natürlicher Instinkt, so ward die Liebe des Vaters dagegen erst spät errungen. Lange, lange währte es, ehe die harte Rinde schmolz, welche das rauhe Mannesherz umpanzerte. Wiederum war es der Besitz, welcher, wie die Neigung zum Weibe, so auch die Liebe zur Nachkommenschaft im Vater keimen liess. Bescheiden zwar wie das Mass dieser Liebe ist, Liebe bleibt es doch, wenngleich „Liebe“ hier in einem dem Naturzustande näher liegenden Sinne aufzufassen ist.

Wo nun einmal durch den Zauber des Besitzes von diesem unabhängige, höhere Regungen Wurzel fassen, dort wird bald die Neigung erkennbar, den Begriff des Ehebundes dahin zu erweitern, dass die Verlobte in Bezug auf das Recht des Mannes der Angetrauten gleichgesetzt wird.[725]Unter der „Verlobten“ ist das Mädchen zu verstehen, welches von ihren Eltern oder Mundwalte dem kaufenden Manne seit mehr oder weniger langer Zeit zugesagt worden ist. Es besteht noch keine „Verlobung“ in unserem Sinne, wobei Mann und Weib sich gegenseitig die Ehe versprechen; es ist nichts als die völlig zeremonieenlose Vereinbarung eines später abzuschliessenden Kaufgeschäfts. Immerhin darf man diese Vereinbarung als den Vorläufer der späteren Verlobung betrachten, welche allmählich zur Bedeutung eines festlichen Familienereignisses aufstieg. Es bezeichnet nun einen sehr wesentlichen Fortschritt in sittlicher Hinsicht, dass der Käufer von dem ihm für später zugesagten Mädchen die nämliche Treue, die nämliche Unberührtheit zu fordern begann, wie von der wirklichen Gattin. In mutterrechtlicher Zeit waren, wie in früheren Abschnitten gezeigt, dem Weibe vor dem Eintritt in einen Geschlechtsbund mit einem Manne keine Schranken gezogen. Auch unter dem Frauenkauf blieb dies noch lange so, und viele Völkerschaften haben dieses Stadium noch nicht überwunden. Wir treffen bei ihnen die strengsten Ehen, d. h. die schwersten Ahndungen für den Ehebruch, dabei aber das leichtfertigste Leben ausser derselben. Es herrscht noch völlige Gleichgültigkeit in Bezug auf den sittlichen Ruf der zu kaufenden oder sonstwie zu erwerbenden Weiber. Das strenge Vater-, richtiger Mannesrecht gilt vorerst nurinder Ehe; die unverheirateten Töchter leben nach altem Mutterrecht[726]und führen einen nach unseren Begriffen zügellosen Wandel. So war es bei den ausgerotteten Urbewohnern der westindischen Antillen, so ist es noch heutigen Tages bei vielen Völkerschaften. Ich habe schon an früherer Stelle[727]Beispiele dafür zusammengetragen und erwähne hier daher bloss, dass auch auf Neuseeland das Ansehen der Unverheirateten steigt mit der Zahl ihrer Liebhaber. Auf den Andamanen werden die Mädchen vor ihrer Verheiratung als Gemeingut sowohl der verheirateten, als der ledigen Männerwelt betrachtet. Ebenso allgemein ist die Unkeuschheit der Mädchen vor der Ehe, ohne Anstoss zu erregen, bei den Malgaschen, bei mehreren indianischen Völkerschaften Amerikas, in Bhutan im nördlichen Indien, bei den Annamiten in Cochinchina, auf Borneo, auf vielen australischen Inseln, bei vielen Negerstämmen. In Unyamuezi, wo schon Vaterrecht herrscht, vereinigen sich dieWahárá, d. h. die erwachsenen Mädchen, nachBurtonsMitteilung zu je sieben bis zwölf und bauen etwas abseits von ihrem Dorfe ein Haus, wo sie ohne elterliche Einsprache Männerbesuche empfangen dürfen.[728]Bei vielen Negerstämmen werdenaussereheliche Mutterschaften durchaus nicht anstössig gefunden. NachLadislaus Magyar, der im westafrikanischen Negerreiche Bihé eine Prinzessin heiraten musste, wird in Bengueta die Jungferschaft auch wohl an den Meistbietenden versteigert, damit der Erlös die Aussteuer der Braut bilde. Bevor eine mannbare Jungfrau der Bafiote in Loango sich versprochen hat, wird sie in lange Gewänder gehüllt, unter eigentümlichen Tänzen und Gesängen von Dorf zu Dorf geführt, und, unbeschadet ihrer künftigen Verehelichung, ihre Jungferschaft zum Verkauf ausgeboten,[729]und A. E. Lux berichtet von den Dondo-Negern, gleichfalls in Loanda, dass es einem anderen Manne als dem Bräutigam immer noch frei stehe, die Jungferschaft der Braut um einen höheren Preis von den Brauteltern zu erstehen.[730]Bei den mongolischen Völkerschaften scheint geradezu ein Abscheu vor der Jungfrauschaft zu bestehen, was teilweise wenigstens mit seltsamen religiösen Ansichten von periodischer, den Göttern verhasster Unreinheit des weiblichen Geschlechtes zusammenzuhängen scheint. Bei manchen scheint auch die Gewissheit der Fruchtbarkeit vor der Ehe erwünscht gewesen zu sein, ganz so wie aus unserem Erdteile schon gemeldet wurde.[731]Die Kamtschadalen heirateten früher nicht einmal eine Witwe, ohne dass ein anderer, den man dafürbezahlte, ihr vorher beigewohnt und ihr gleichsam die Unreinigkeit genommen hatte. Sonst, meinte man, würde auch der zweite Ehemann sterben müssen. Bei der ersten Eroberung des Landes boten sich die Kosaken dienstwillig zu dieser Reinigung an.

Nach den angeführten Beispielen unterliegt es wohl keinem Zweifel, dass eheliche Treue früher ein ethisches Prinzip wardals jungfräuliche Keuschheit.[732]Sie ist, wie ich schon einmal sagte, ein erst spät erworbener Kulturschatz. Auch scheint nach den Zeugnissen von manchen Volksgebräuchen, in denen er zuerst auftritt, der Begriff der Jungfräulichkeit, noch gar nicht den Inhalt gehabt zu haben, der sich erst allmählich einfand; man beachtete weniger den Verkehr, als den Erfolg. Jungfrau blieb das Weib, das nicht geboren. Gewiss bezeichnete es einen sittlichen Fortschritt, als der Käufer des Mädchens auch dessen Unberührtheit zu heischen begann. Bei der aus den älteren mutterrechtlichen Zeiten herrührenden Lockerheit der geschlechtlichen Sitten ging freilich und geht noch jetzt bei vielen Völkern das Begehr nach jungfräulicher Keuschheit mit dem nämlichen tiefen Misstrauen gepaart, welches auch die Ehefrau begleitet. Deutlich bekundet sich dieses Misstrauen in der scheusslichen Operation des „Vernähens“ (Infibulation) der Mädchen,[733]ein blutiger Eingriff, der keineswegs, wie man lange wähnte, mit Nadel und Zwirn vollzogen wird.[734]Das Verfahren ist wahrscheinlich von Osten her, vielleicht durch die Araber, nach Afrika eingeführt, wo er heute von Nubien aus bis zum Roten Meere so wie nach Kordofan und Darfur verbreitet ist. Nach Dr.Peneywar der Unfug indes schon in Schwung, ehe die Araber den Sudan betraten. Jedenfalls aber kannte diese Sitte bereits der altarabische ArztRhazes, der davon spricht, wie die üppigen Araber vom weiblichen Geschlecht sich Genuss zu verschaffen suchten. Und vielleicht von Arabien aus trug sich die Gepflogenheit auch nach Asien hinein und über den malayischen Archipel. Denn bei den Völkern in Hinterindien fand sieLinschoten, und von hier aus scheint sie zu manchen muhammedanischen Malayen gewandert zu sein, bei welchenEppsie antraf. In Europa konnte die barbarische Sitte nicht Fuss fassen, obgleich von französischer Seite her im vorigen Jahrhundert Vorschläge zur Einführung derselben gemacht wurden.[735]Bei der Verheiratung muss natürlich die entgegengesetzte Operation stattfinden, und mancher Ehemann lässt sie auch an der Gattin wiederholen, so oft es ihm nötig dünkt. Dennoch wird versichert, dass der beabsichtigte Zweck bisweilen unerreicht bleibt.

Roh wie diese Sitten sind, steckt doch in ihnen schon der Keim zu weiterem sittlichen Fortschritt. Natürlich knüpft auch dieser zunächst an die materielle Seite an. Wer sich in seinen Voraussetzungen betrogen fand, forderte von den Eltern der Braut seinen Kaufpreis zurück. Damit wurden die Eltern im eigenen Interesse Tugendhüter ihrer Töchter. Diese bilden ja bei der Kaufehe einen Reichtum des Vaters, nunmehr aber bloss unter der Bedingung ihrer Unberührtheit. Wo diese nicht vorhanden ist, wird die Ehe unmöglich oder rückgängig. Ein Mädchen, das nicht mehr unversehrt, findet nur schwer oder auch gar nicht mehr einen Mann. Dadurch steigt die Jungfräulichkeit in der allgemeinen Achtung, die Unkeuschheit der älteren Periode fällt dagegen der Schande anheim. Bei den Somal pflegt der Bräutigam nach der Hochzeit an seiner Hütte durch Zeichen aller Welt bekannt zu geben, dass er sich betrogen glaube, und wälzt dadurch Verachtung auf die Familie der Braut. Einen Ausfluss der Anschauungen müssen wir in dem unzarten Zurschaustellen der Zeichen der Jungfräulichkeit erkennen, wie dergleichen nach vollzogener Ehe bei Israeliten und Drusen vorkam und bei den Hedschâz-Beduinen, besonders in und um Mekka, üblich ist.[736]Auch in Europa war diese schnöde Sitte gebräuchlich und wurde sogar noch beobachtet, als Kaiser Karl V. 1524 sein Beilager mit der portugiesischen Prinzessin Isabella im Kasr Sevillas feierte.[737]Selbst heute noch bilden bei den Kleinrussen widerliche, unser Gefühl verletzende Gebräuche zur Feststellung der Jungfräulichkeit der Braut einen besonderen, selbständigen Zweig der Hochzeitsfeier, an dessen Ausführung die Haupthandelnden teilnehmen und für dessen Ausgang sich alle Hochzeitsgäste interessieren. Mit Hinsicht darauf, wie diese Nachforschung ausfällt, erhält die Hochzeitsfeier diese oder jene Richtung oder Fortsetzung, welche bei ungünstigem Befunde zu sofortiger grausamer Züchtigung der jungen Frau führt.[738]Ähnlich geht es in Bulgarien zu.[739]So abstossend diese Sitten unseren verfeinerten Empfindungen bedünken mögen, so gehören sie doch schon vorgerückteren Gesittungsstufen an und gingen aus der allmählichen Entwicklung jenes Begriffes hervor, den wir sehr unzutreffend als weibliche „Ehre“ bezeichnen.[740]Erst als dieser Körper und Leben gewann, warddie jungfräuliche Keuschheit zur Tugend erhoben, ward der Verkehr des Mannes mit der Jungfrau zur Verführung, zur „Schändung“. Zuvor hatten diese Worte keinen Sinn. Nunmehr aber wachte der beleidigte Mann nicht bloss als Gatte über der Gattin, sondern auch als Vater über der Tochter. Der Mädchenverführer fiel seiner Rache anheim so gut wie der Ehebrecher und musste die Missethat zuerst durch eine Busse sühnen, bis wiederum ein höherer Gesichtspunkt ihm die Pflicht auferlegte, die Verführte zur wirklichen Ehegattin zu nehmen. Auf noch vorgerückteren Stufen der Gesittung, nach der Periode der Staatenbildung, als die Reinheit der Mädchen ebenso zum sittlichen Ergebnis geworden, wie die Treue des Weibes, ward endlich die Unberührtheit der Unverheirateten unter die Hut des Gesetzes gestellt, ging die Wahrung des als sittlich Erkannten von dem Einzelnen über auf den Staat, welcher seinen Arm strafend über dem Frevler an der geheiligten Sitte erhob.


Back to IndexNext