XVI.Der Frauenraub und seine Folgen.
D
Die Erscheinungen, welche uns zum Schlusse des vorigen Abschnittes beschäftigten, ragen zum Teile als Überlebsel in eine neue Gesellschaftsordnung hinein, in welcher nicht mehr die Mutter, das Weib, sondern der Vater, der Mann, an die Spitze der Familie tritt. Es gilt also nunmehr den Gründen dieses Umschwunges nachzuspüren. Zu diesem Behufe müssen wir auf die Muttergruppe der Urzeit zurückgehen.
An sich — dies bedarf wohl keines besonderen Nachweises — besass die auf Mutter und Kinder beschränkte Familie nicht die Fähigkeit, sich über den natürlichen Zuwachs hinaus zu erstrecken. Niemals vermochte selbst eine Vereinigung solcher Gruppen kriegerisch oder gar fremde Gemeinwesen unterjochend aufzutreten. Dies konnte bloss das Werk der starken Männerarme sein, welche in der mutterrechtlich geordneten Geschlechtsgenossenschaft vorhanden waren. Ihrer Hilfe konnte diese um so weniger entbehren, als, wie schon bemerkt, die ursprünglichen Gruppen der Menschen zumeist in feindlichen Beziehungen zueinander standen, wobei Reibungen und Kämpfe an der Tagesordnung waren. Der fechtende Teil waren aber naturgemäss die physisch stärkeren Männer, welche, jagdgewohnt, im Gebrauche der Waffe Übung erlangt hatten. Sie waren es, welche einen feindlichen Überfall von der ganzen Geschlechtsgenossenschaft abwehrten, und im Augenblicke der Gefahr sahen die Mütter mit ihren unerwachsenen Kindern sich zu ihremSchutze auf den kräftigen Mannesarm angewiesen. Man begreift, dass damit, besonders je mehr die Geschlechtsgenossenschaft anwuchs, allmählich und ganz unmerklich in dem Verhältnisse der beiden Geschlechter zueinander eine gewisse Veränderung sich vollzog, welche die herrschende mutterrechtliche Familienorganisation zunächst allerdings noch unangetastet liess. Aus dem angedeuteten Verhältnisse des Schutzes entwickelte sich nämlich einpolitischesÜbergewicht des Mannes, insoferne mehrere oder auch nur einer, etwa ein glücklicher Anführer, an die Spitze der Geschlechtsgenossenschaft als deren Häuptling trat und deren Interessen gegen die Aussenwelt schützte. Zuerst war dieser wenig mehr als ein blosser „Feldherr“, der nur im Kriegsfalle wirkliche Bedeutung besass; in die inneren Angelegenheiten der Geschlechtsgenossenschaft, der Horde oder des Stammes redete er nicht drein und hatte dazu auch keine Veranlassung. Beschränkten sich dieselben doch vorerst auf die geringfügigen Dinge, welche die Muttergruppen bewegten, und in diesen war es ja die Mutter selbst, welcher die Sitte die erste und entscheidende Stelle anwies. Nach aussen hin besass die ihrer innersten Natur nach friedfertige mutterrechtliche Organisation keine Kraft und so konnte es wohl kommen, dass sich aus dem ursprünglichen einfachen Anführer im Kriege ganz allmählich ein ständiger Stammeshäuptling herausbildete, der dann weit später, nachdem der blosse Stammesverband endlich zu den Anfängen eines Staatswesens gelangt, wohl auch in die wichtigsten inneren Angelegenheiten eingriff. So sehen wir in einigen Staaten Indiens einen Mann an der Spitze des Staatswesens, hinter ihm nimmt aber, als Mahnung an einstige Zustände, eine fürstliche Mutter den Ehrenplatz ein. Bei den Marutse in Südafrika geniesst die erste Königin die grösste Achtung im Volke und führt den Ehrennamen „Mutter des Reiches“,[571]und im Reiche desMuata Jamwoist die oberste Würdenträgerin die jedesmaligeLukokescha, eine unverheiratete Dame, oft recht lockeren Lebenswandels, welche, so lange das Lundareich schon besteht, unumschränkt und tributfrei neben dem Muata Jamwo regiert. Sie gilt als Mutter aller Muata Jamwo und deren Familien, und hat bei der Neuwahl eines solchen zu entscheiden.[572]Deutlich erkennt man darin einen Nachklang jener ferneren Tage, als der Mann gewissermassen nur der bestellte Verteidiger des mütterrechtlich aufgebauten Gemeinwesens war.
Die Heranbildung der Horde, des Stammes zu staatlicher Gliederung, möge man sich dieselbe so ursprünglich als möglich denken, fand ihre nächste Ursache in dem Anschwellen der Kopfzahl, welches seinerseits das Zerfallen der Geschlechtsgenossenschaft in besondere Familiengruppen oder Clans zur Folge haben musste. Damit waren die Bedingungen für ein, selbstredend denkbar einfachstes, Staatswesen gegeben. So lange die Muttergruppen sich der schwachen Kopfzahl wegen nicht sonderten, fiel die Geschlechtsgenossenschaft mit der Horde, dem Stämmchen zusammen, und es gab ausser den alle im gleichen Masse berührenden Interessen keine anderen. Die wachsende Kopfzahl und dadurch bedingte Verdichtung der Stammesgenossen gab aber zugleich zu vermehrten Bedürfnissen, d. h. zur Erhöhung der Gesittung Anlass. Diese bekundete sich in den Fortschritten auf dem Gebiete der Gerätschaften und Waffen, welche den Kampf ums Dasein mit der Aussenwelt siegreicher aufzunehmen gestatteten. Aber diese Fortschritte kamen in erster Linie dem Manne zu gute, der sich indes eben dadurch auch zu einer veränderten Lebens- und Ernährungsweise gedrängt sah. Auf solche Pfade vermochte das Weib ihm nicht zu folgen, und sehr mit Recht erblicktJulius Lippertin dieser vor ihm gar nicht beachteten Differenzierung der Geschlechter nach ihrer Ernährungsweise einen wichtigen Markstein in der Kulturentwicklung. Des Weibes Nahrung blieb im Boden wurzeln, der Mann schleppte aus der Ferne die erlegte Jagdbeute herbei, deren Bereitung am Feuer der mütterlichen Hütte naturgemäss dem Weibe anheimfiel. Dennsiewar die Gründerin, die Besitzerin des wohnlichen Obdachs, die Hüterin und Bewahrerin der unentbehrlichen Flamme, an welcher der Mann als Sohn oderGatte sich nur zu Gaste setzte. Heute noch ist bei den meisten Völkern das Aufrichten der Hütte, das Abschlagen und Fortschaffen der Zelte, sowie das Anmachen des Feuers fast ausschliesslich Sache der Frau, — die Beispiele dafür sind Legion — und sogar unsere eigene höchstgestiegene Gesittung überlässt noch vorzugsweise der Hausfrau die innere Ausstattung der Wohnung. Diese Verrichtungen, so natürlich sie auch aus den mutterrechtlichen Anschauungen hervorwuchsen, schlossen indes ganz von selbst auch einDienenin sich, ein Dienen, welches die lange Dauer der Sitte schliesslich inDienstbarkeitverwandelte. Als es zur Bildung besonderer Familiengruppen oder Clans innerhalb des Stammes kam, war es nur natürlich, dass, wie der ganze Stamm nach aussen im Häuptlinge Vertretung fand, so auch jede einzelne Gruppe einem ihrer männlichen Blutsverwandten sich zum Schutze anvertraute und dass auch hier aus dem ursprünglichen Beschützer allmählich ein Oberhaupt ward. Es ist nicht notwendig, dass dieses Oberhaupt derGatteder Mutter, der erzeugendeVatergewesen sei, weit öfter fiel die Rolle wohl dem Mutterbruder, dem Oheim zu, welcher die Dienstbarkeit des Weibes endlich in Abhängigkeit verwandelte. Die Herrschaft, welche dieses männliche Oberhaupt nunmehr übte, war aber eine wesentlich verschiedene von der Thätigkeit des Stammeshäuptlings. Dieser war ausschliesslich Kriegsführer, dessen Gewalt im Frieden erlosch. Das Oberhaupt des Clans dagegen ist der Friedensfürst des Geschlechts, dem er durch Blutsverwandtschaft angehören muss,[573]derSachemder Indianer Nordamerikas. An der Spitze des Clans ist dieser Friedensfürst der Vorgänger des späteren „Königs“, an der Spitze der Familie jener des späteren „Vaters“. Seine Herrschaft über das Weib wird um so fühlbarer als dieses sich mehr auf ihn angewiesen sieht, ohne entsprechende Gegenleistungen in die Wagschale werfen zu können. So gestaltete sich das Mutterrecht, ohne deswegen aufzuhören der Grund- und Eckstein der gesellschaftlichen Ordnung zu sein, in ein eigentlichesPflichtverhältnis des Weibes um, wonach die Begriffe einer angeblichen Gynaikokratie oder Frauenherrschaft entsprechend zu berichtigen sind. Nur wo die Frau zum Landbau fortschritt und den Ertrag der Felder der männlichen Jagdbeute gegenüberstellen konnte, da ist sie auch länger Herrin im Hause geblieben, da entwickelte sich das Mutterrecht zum Matriarchate, welches deshalb vorwiegend bodenbebauenden Stämmen eigen ist.
So ging auf ganz natürlichem Wege und noch völlig auf dem Boden des Mutterrechtes der grössere Teil der ursprünglichen mütterlichen Herrschaft auf den Mann über, und zwar vollzog sich dieser Vorgang, wenn auch vielleicht weniger rasch und vollständig, eben soinnerhalbder Stufe des Matriarchats alsausserhalbderselben. Denn auch in der matriarchalischen Familie liegt immerhin eine grosse Machtfülle beim Manne, wenngleich er kein eigentliches Familienglied ist und neben ihm das Weib vieles an Freiheit und Rechten aus der mutterrechtlichen Urzeit gerettet hat. Bei Stämmen, welche niemals zum Matriarchate gelangten, fand die Ausbildung der Männerherrschaft natürlich noch viel weniger Hindernisse. Am frühesten und vollständigsten wird sie sich dort vollzogen haben, wo der Erwerb des Weibes völlig gegen jenen des Mannes zurücktrat, wie bei solchen Völkern, denen die Bändigung nahrungspendender Tiere geglückt war und welche damit viehzüchtende Nomaden wurden. Nicht mehr wie in der Urzeit sah der Mann eine Nötigung als beitragendes Mitglied in das Hauswesen der Frau einzutreten, um an dessen Vorzügen einen Anteil zu gewinnen, sondern umgekehrt suchte der Mann das Weib für den Eintritt inseinHaus zu gewinnen.[574]
Ein passendes Mittel dazu bot ihm unter andern derFrauenraub, dessen schon in einem früheren Abschnitte gedacht wurde. Auf dem Wege des Raubes mochte der Mann so viele Weiber überwältigen und bei sich behalten, als er wollte oder konnte. Nächst seinem Belieben, waren es nur seine physische Stärke und sein Ansehen im Stamme, was die Anzahl seiner Weiber bestimmte. So darf man im Frauenraub die erste Grundlage einergeregeltenVielweiberei erblicken, weshalb er eine genauere Erörterung verdient.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Sitte, fremde Weiber sich gewaltsam anzueignen, zu rauben, in Urzeiten eine stark verbreitete gewesen. Je genauer ein Volk bekannt wird, desto mehr Spuren dieses Gebrauches pflegen an den Tag zu kommen, so dassLothar Dargunden Frauenraub für einenormaleStufe des Familienrechtes erklärt, welche überall vorausgesetzt werden dürfe, wo nicht besondere Gründe dagegen streiten.[575]Dennoch war der Frauenraub in seiner rohesten Form, ohne Rücksicht auf den Willen des Weibes und ihrer Stammesangehörigen — ich habe dies schon einmal betont —keine allgemeineGepflogenheit. Sie blieb zunächst jenen Geschlechtsgenossenschaften fremd, bei welchen die Scheu vor Blutnähe nicht oder wenigstens nicht genügend sich entwickelte, welche daher in der ursprünglichen Inzucht (Endogamie) verharrten. Auch die friedfertigeren, vielleicht richtiger gesagt, dieschwächerenStämme, welche keine oder nur geringe Aussicht auf Beute hatten, blieben notgedrungen Endogamen. Es ist sicher ein Irrtum, wenn man mitMc Lennanund seinen Anhängern meint, dass Exogamie und Frauenraub auf einer gewissen Stufe beijederRasse des Menschengeschlechts üblich gewesen. Diese Annahme hatHerbert Spencersehr richtig in ihrer Unhaltbarkeit aufgezeigt,[576]wenngleich er andererseits Bedeutung und Ausbreitung der Sitte zu unterschätzen geneigt scheint. Denn jene Stämme, welche infolge der Scheu vor Blutnähe exogame Gewohnheiten angenommen, besassen bei dem herrschenden Zustande allgemeiner Feindseligkeit zwischen den Geschlechtsgenossenschaften imAnfangegar kein anderes Mittel, stammfremde Weiber zu erwerben, als die Gewalt, den Raub.
Im Gegensatze zu jenen Forschern, welche die Exogamie ursächlich aus dem Frauenraube herleiten, wieMc Lennanund SirJohn Lubbock,[577]habe ich dieselbe mitMoritz Wagneraus dem Erwachen eines jüngeren Instinktes, der Scheu vor Blutnähe erklärt. Frauenraub, in diesem Lichte betrachtet, erscheint somit als eine Folge, nicht als Veranlassung der Exogamie. Dasser indes lediglich durch jene Scheu hervorgerufen worden, soll durchaus nicht behauptet werden. Mancherlei Umstände werden wohl ganz von selbst zum Frauenraube geführt haben. Auf der Nomadenstufe war es, wieLippertsehr glaubhaft gemacht hat, Erwerbsbegier, welche geradezu Frauenraub bei fremden Stämmen veranlasste. Hatte doch auch der Nomadenstamm von Haus aus seine eigenen Weiber mit ihren mutterrechtlich geordneten Gruppen, in welchen es nichts zu erwerben gab, da alles schon seinen Herrn hatte. Erwerb konnte also nur von aussen kommen, d. h. auf dem Wege gewaltsamer Aneignung, des Raubes stammfremder Menschen, sei es Mann oder Weib. Dazu bot die Feindschaft der Stämme und Geschlechtsverbände die erwünschte Handhabe. Zu allen Zeiten und überall hat der Sieg eine Plünderung und Beraubung zur Folge. Das Mitnehmen der Weiber, darin istSpencerbeizupflichten, war also zunächst nur ein Teil dieser allgemein üblichen Ausplünderung des Besiegten,[578]und wo exogame Neigungen im Entstehen oder in der Entwicklung begriffen waren, — was jedenfalls ungemessene Zeiträume beanspruchte — konnte der Erwerb solcher stammfremder Weiber nur befestigend auf jene Regungen wirken. Offenbar war Frauenraub lange Zeiten hindurch eine Nebenerscheinung des siegreichen Krieges. Da nun, wie gezeigt, das Weib auch auf dem Boden der mutterrechtlichen Einrichtungen thatsächlich schon in der Gewalt des Mannes sich befand und dieser sich nach aussen zu dessen „Mundwalt“ aufwarf, so hatte, wer einem fremden Stamme ein Mädchen oder eine Frau raubte, die Rache ihrer männlichen Stammesgenossen, zunächst des Oberhauptes ihrer Muttergruppe, zu befürchten. Für den Stamm, dem das geraubte Weib angehörte, namentlich aber für dessen Blutsverwandte, bedeutete nämlich die Entführung nicht bloss einen frevelhaften Eingriff in ihre Rechte, da ja bloss die Stammes- oder Hordenglieder Anspruch auf den Genuss der zur Geschlechtsgenossenschaft gehörenden Weiber hatten, sondern obendrein — wie der scharfsinnigeG. A. Wilkenbemerkt und wie ich für eine etwas fortgeschrittenere Gesittungsstufe gelten lassenwill — eine schwereBeleidigung, eine Beschimpfung der Stammesehre. Eine jede solche Gewaltthat rief also wieder einen Rachekrieg hervor. Noch bis vor kurzem gab zu Gross-Bassam an der Guineaküste Weiberraub in der That dann und wann Veranlassung zu einem Kriege, wie der spätere AdmiralFleuriot de Langlein seinen Tagebüchern verzeichnet,[579]und GeneralCampbellsagt ganz ausdrücklich von den indischen Khond, einem noch recht rohen Stamme, dass sie die Wegnahme, den Raub eines ihrer Weiber als eine Beleidigung ansahen, welche, wenn dafür nicht Genugthuung geleistet wurde, die Bekriegung des raubenden Stammes zur Folge hatte.[580]Die vornehmste Beute in einem solchen Kampfe waren natürlich wieder Weiber.
In der geschilderten rohen Gestalt konnte der Frauenraub wohl nur den ersten Perioden der aufkommenden Exogamie angehören; er reicht in eine äusserst altertümliche Stufe menschlicher Entwicklung zurück, worauf der Umstand hinweist, dass er bei noch sehr rohen Völkern mit rein erhaltenem Mutterrecht nur mehr als Rudiment auftritt. Im wesentlichen zur selben rohen Art der Beweibung gehören die Ringkämpfe um Weiber, welche ebenfalls die Nichtachtung des Willens des Mundwalts der Frau in sich schliessen. Jedenfalls waren beide, Ringkampf wie Frauenraub, blossNebenerscheinungen der ältesten Exogamie, nureinesder Mittel, wodurch sie ihre Zwecke zu erreichen suchte. Dasselbe führte indes nur sehr langsam zum Ziele. Denn eine kurze Überlegung lehrt, dass in diesen Urfehden der Stämmenicht jedermannsich ein Weib erbeuten konnte. Eine gegenteilige Annahme würde zu der vonSpencermit Recht gegeisselten Voraussetzung leiten, dass innerhalb einer Gruppe von Stämmen jeder derselben sich der Aufgabe widmete, seine Weiber aufzuziehen, damit die benachbarten Stämme sie stehlen können.[581]Wer nun kein Weib erbeutete, dem blieben doch nur die Frauen der eigenen Geschlechtsgenossenschaft übrig. Damit ergiebt sich aber einevon der üblichenwesentlich verschiedeneAuffassung der Exogamie. Wir ersehen, dass dieselbe vorerst auf einzelne in der Geschlechtsgenossenschaft, auf die Tapfersten, auf die vom Glücke Begünstigsten, beschränkt blieb und dass endogame Beweibungen lange neben dem Frauenraube einhergehen mussten. Je häufiger der Weiberraub wurde, desto seltener mussten freilich die seinetwegen geführten Fehden werden; denn obgleich der Raub einer Frau nicht aufhörte in der öffentlichen Meinung für einen Schimpf zu gelten, so gelangte man doch endlich auf die Bahn eines stillschweigend geschlossenen Vertrages, und es entspinnt sich unter den beibehaltenen Formen des Gewaltsamen ein „Konnubium“ zwischen benachbarten Stämmen.[582]Die Entführung des Weibes zog nicht mehr Krieg nach sich, sondern die Rache der Verwandten äusserte sich darin, dass sie sich gegebenenfalls in ganz gleicher Weise bei dem Räuberstamme entschädigten. Der Weiberdiebstahl wurde eben gegenseitig. Erst wenn auf diese Weise, welche allerdings der Frauenraub eingeleitet hat, so viel fremde Weiber dem Stamme zugeführt waren, dass es zur Bildung des Clans kommen konnte, vermochte auch die Exogamie im Stamme allgemein und so fest sich einzubürgern, dass sie die Kraft eines Kultgebotes gewann. In diesem ihrem späteren Stadiumbedarf sie jedoch des Frauenraubes nicht mehroder doch nicht mehr als Regel. Folge des herrschenden Mutterrechtes ist es ja, dass die Kinder der fremden Weiber dem Stamme der Mutter angehören, also innerhalb des Stammes doch stammfremd bleiben. Sind nun einmal derart viele Mädchen fremden Blutes im Stamme, so hört dieser auf, eine Geschlechtsgenossenschaft zu sein, und es kann aus diesen jedermann, ohne die exogamischen Gesetze zu verletzen, ohne jeglichen Raub, eine oder mehrere Genossinnen sich zugesellen.
Im Wesen aller menschlichen Dinge liegt es nun, dass sie sich wandeln, dass sie alle gewissermassen nur eine Durchgangsphase sind und schliesslich zu etwas ganz anderem werden, als in der Zeit ihrer Entstehung, ja oft gerade dem umgekehrtenZwecke dienen. So ging es auch mit dem Frauenraube und den damit verknüpften Einrichtungen; nicht gleich zu Anfang, sondern erst in späterer Folge. Indem der Clan ihm sein Entstehen verdankt, diente er anfänglich zur Befestigung der exogamischen Einrichtungen und zur Verbreitung des Mutterrechtes, allmählich aber vernichtete er die Selbständigkeit des Weibes und untergrub das Mutterrecht. Wo gegenwärtig der Frauenraub üblich ist, erscheint er gewöhnlich mit Vielweiberei verbunden[583]und diese Neigung hat er, wie erwähnt, von allem Anbeginne besessen. In der ursprünglichen, auf Blutverwandtschaft beruhenden, mutterrechtlichen Geschlechtsgenossenschaft fehlte es nicht an polygynischen Verbindungen, welchen indes, bei der Ungebundenheit der beiden Geschlechter, wohl kaum weniger polyandrische gegenüberstanden. Auch an monogynen Verhältnissen mag es vorübergehend nicht gefehlt haben; sie alle aber trugen den Charakter der Flüchtigkeit, der Unbeständigkeit. Wenn daherHerbert Spencersich an dem Nachweise abmüht, dass Einweiberei „so weit zurückreiche wie jedes andere eheliche Verhältnis“,[584]so ist dagegen nichts einzuwenden, falls man diese Bündnisse des Augenblicks oder einer kurzen Weile als „eheliche“ Verhältnisse und als Polyandrie, Polygynie und Monogynie oder gar wie er als Monogamie bezeichnet. Allein eine geschichtlich berechtigte Auffassung ist dies nicht. Wir wenden die gedachten Benennungen mit Recht zur Kennzeichnung bloss solcher Zustände an, in welchen eines dieser Verhältnisse das herrschende und zugleich dauernde, wenn auch nicht buchstäblich allgemeine geworden. Solches ist für die urzeitliche Geschlechtsgenossenschaft durchaus nicht erweislich, auch völlig unwahrscheinlich. Das Herrschendwerden eines dieser Verhältnisse in diesem Falle der Vielweiberei, innerhalb der Geschlechtsgenossenschaft, musste demnach von einschneidenden Folgen sein. Geriet infolge des benötigten Schutzes das Weib in die Dienstbarkeit des Mannes, so übte dieser doch in der Familie noch keine eigentliche Herrschaft über die Geschlechtsgenossinaus. Ganz anders gestaltete sich die Sache mit den durch Raub oder Konnubium zugeführten stammfremden Weibern. Eine Kriegsgefangene, wie die Fremden anfänglich alle waren, nahm eine Ausnahmestellung ein, denn der Stamm, die Geschlechtsgenossenschaft hatte keinen Anspruch an sie. Sie fiel nicht in die Gemeinschaft des betreffenden Stammes, sondern blieb ihrem Räuber, welcher über alle derart erworbenen Frauen eine wahre Herrschaft ausübte. EinHerrschaftsverhältnisist daher mitKautsky[585]in der geregelten Vielweiberei zu erkennen. Beim Nomaden ging es sogar noch über jenes blosser Herrschaft hinaus. In sehr durchdachter Weise hatLippertgezeigt, wie der am lebenden Tiere sich festhakende Eigentumsbegriff den Wanderhirten auf die Bahn des Erwerbs, d. h. der Vermehrung seines Eigentums, leitet und wie ihm auch der Mensch zum Gegenstande desBesitzeswird. Der Kriegsgefangene fällt nicht mehr grausamer Vernichtung anheim, sondern wird als „Sklave“ dienstbares Eigentum seines Überwältigers. Ganz ähnlich erging es dem erbeuteten Weibe, welches — weil es zunächst in kein Verhältnis zum Stamme des Räubers treten konnte und von der Blutverwandtschaft ausgeschlossen blieb — dem Manne als persönliches Sondereigentum zufiel und selbst ein Gegenstand des Besitzes ward. Auch bei den Nichtnomaden, soferne sie nur Frauenraub übten, erwuchs dadurch nach einer Entwicklung von unberechenbarer Dauer das Eigentum am Weibe, indem die allmähliche Entwicklung des Privateigentums die Herrschaft über das Weib in ein Eigentumsverhältnis verwandelte, d. h. in ein vom Gemeinwesen geschütztes und gewährleistetes Herrschaftsverhältnis. Erst diese Gewähr des Privatbesitzesmacht ihn zum Privateigentum, und erst diese letzte Stufe des Privateigentums am Weibe stellt einen Begriff dar, der jenem unserer „Ehe“ einigermassen entspricht.[586]Eine „Ehe“ wurde aus diesem Besitzverhältnisse allerdings nur dadurch, dass endlich die Stellung der Mutter vom Boden des Mutterrechtes aus auf die erworbene stammfremde Frau übertragen wurde; im andernFalle sonderte sich von der Frau die „Kebsin“ und die „Sklavin“. Weil nun der Mann imBesitzedes Weibes ist, darum gehören auch deren Kinder als ihre Frucht in sein Eigen. So entsteht einneuerBegriff, jener des „Vaters“ als desjenigen Mannes, der die Herrschaft über eine Gruppe ihmeigentümlichzugehörender Menschen übt. Der Vater in diesem Sinne ist der „Herr“, der „Patriarch“.[587]Die Vorstellung des „Erzeugers“ ist damit aber noch nicht verknüpft.
[571]E.Holub. Kulturskizze des Marutse-Mambundareiches (Mitteil. der k. k. geographischen Gesellsch. in Wien. S. 40.)[572]Dr.Paul Pogge. Im Reiche des Muata Jamwo. Berlin 1880. S. 227.[573]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 79.[574]A. a. O. S. 82.[575]Dargun. Mutterrecht und Raubehe. S. 111.[576]H. Spencer. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 210–215.[577]Lubbock. Entstehung der Civilisation. S. 83.[578]Spencer. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 217.[579]Globus. Bd. XXV. S. 197.[580]John Campbell.A Personal Narrative of thirteen years service among the wild tribes of Khondistan.London 1864. S. 43.[581]H. Spencer. A. a. O. Bd. II. S. 227–228.[582]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 92.[583]H. Spencer. A. a. O. Bd. II. S. 213.[584]A. a. O. S. 271.[585]Kautsky, im Kosmos. Bd. XII. S. 264.[586]A. a. O.[587]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 82–86.
[571]E.Holub. Kulturskizze des Marutse-Mambundareiches (Mitteil. der k. k. geographischen Gesellsch. in Wien. S. 40.)
[571]E.Holub. Kulturskizze des Marutse-Mambundareiches (Mitteil. der k. k. geographischen Gesellsch. in Wien. S. 40.)
[572]Dr.Paul Pogge. Im Reiche des Muata Jamwo. Berlin 1880. S. 227.
[572]Dr.Paul Pogge. Im Reiche des Muata Jamwo. Berlin 1880. S. 227.
[573]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 79.
[573]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 79.
[574]A. a. O. S. 82.
[574]A. a. O. S. 82.
[575]Dargun. Mutterrecht und Raubehe. S. 111.
[575]Dargun. Mutterrecht und Raubehe. S. 111.
[576]H. Spencer. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 210–215.
[576]H. Spencer. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 210–215.
[577]Lubbock. Entstehung der Civilisation. S. 83.
[577]Lubbock. Entstehung der Civilisation. S. 83.
[578]Spencer. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 217.
[578]Spencer. Die Prinzipien der Soziologie. Bd. II. S. 217.
[579]Globus. Bd. XXV. S. 197.
[579]Globus. Bd. XXV. S. 197.
[580]John Campbell.A Personal Narrative of thirteen years service among the wild tribes of Khondistan.London 1864. S. 43.
[580]John Campbell.A Personal Narrative of thirteen years service among the wild tribes of Khondistan.London 1864. S. 43.
[581]H. Spencer. A. a. O. Bd. II. S. 227–228.
[581]H. Spencer. A. a. O. Bd. II. S. 227–228.
[582]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 92.
[582]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 92.
[583]H. Spencer. A. a. O. Bd. II. S. 213.
[583]H. Spencer. A. a. O. Bd. II. S. 213.
[584]A. a. O. S. 271.
[584]A. a. O. S. 271.
[585]Kautsky, im Kosmos. Bd. XII. S. 264.
[585]Kautsky, im Kosmos. Bd. XII. S. 264.
[586]A. a. O.
[586]A. a. O.
[587]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 82–86.
[587]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 82–86.