XX.Ausbildung des Patriarchates.
W
Wie lange es gedauert, ehe das Vaterrecht in der Familie den vollen Sieg errang, lässt sich nicht aussprechen. Die Menschen der urzeitlichen Muttergruppe und des strengen Mutterrechtes haben eben keine Geschichte. Allem Anscheine nach erwuchs, wie schon einmal betont, die patriarchalische Familie zuerst auf dem Boden des fortgeschrittensten, viehzüchtenden Nomadentums, das unter den hellhäutigen Völkern Asiens die höchste Ausbildung erfuhr, daher man jenen Weltteil als die eigentliche Heimat des Patriarchats und seiner Schöpfungen zu betrachten hat. Aber auch dort wogte lange der Kampf zwischen beiden Parteien, und der „Kriegszustand“ — wenn man sich dieses Ausdruckes bedienen darf — zwischen Mann und Weib, wie ihn die emporstrebende Männergewalt geschaffen, hörte wenigstens so lange nicht auf, als die Völker dem Mutterrechte noch verhältnismässig nahe standen. Noch erkennt der weibliche Teil, Mutter wie Tochter, das neue Verhältnis nicht oder nur widerstrebend an, fügt sich nur allmählich dem Zwange; aber auch das Vaterrecht lässt sich anfänglich noch auf einen billigen Vergleich mit dem Mutterrechte ein. Die Spuren dieser einstigen Zustände sind überall im Kreise der Vaterherrschaft an zahlreichen Gebräuchen und Einrichtungen noch deutlich wahrnehmbar. Im allgemeinen aber bemerktLippertmit vollem Rechte,je verhältnismässig früher ein Volk diese verschiedenen Phasen der Familienorganisation bei friedlichem Ausgleiche der Parteien durcheilte, desto eher erreichte es die Stufe, die wir einmal gewöhnt sind, als diejenige der Kultur im engeren Sinne zu bezeichnen. Solche Völker sind es, die uns zuerst als Völker „der Geschichte“ entgegentreten.[741]
Die alte Patriarchalfamilie, welche auf der Herrschaft des Vaters, richtiger des Mannes, sich aufbaut, entspricht nun keineswegs noch unserer heutigen Sonderfamilie, sondern vereinigt vielmehr eine grössere Anzahl solcher untereinerväterlichen Gewalt. Diese wurzelt hinwieder in demBesitzrechtean den Menschen, welches der älteren Periode, jener der Mutterfolge, völlig fremd gewesen. Und aus dieser trüben Quelle flossen, ausser den im vorigen Abschnitte erörterten, noch weitere wichtige Erscheinungen. Zunächst ist es klar, dass, so lange die Zentralgewalt der Patriarchen unbeschränkt wirkte, in strenger Folgerichtigkeit jede in die Familie heiratende Frau im Grunde auch ein Besitzgegenstand eben dieses Patriarchen werden musste. Der Familienhäuptling, in weiterer Ausdehnung der Stammeshäuptling, gewann damit also das Recht, über sämtliche weibliche Mitglieder nach Belieben zu verfügen.Carlo Piaggiaerzählt von den Niamniam in Mittelafrika, der Häuptling habe ein Anrecht auf alle Weiber des Stammes und betrachte auch die eigenen Töchter als seine Frauen.[742]Der König von Dahomeh vergiebt allein die Töchter seiner Unterthanen zur Ehe und lässt den Kaufpreis für dieselben in den königlichen Schatz fliessen. Wer also heiraten will, kauft sich eine Frau vom Könige, dem als Patriarch der Patriarchen Leben und Gut jedes Unterthanen zur Verfügung steht. Von den Balanten in Westafrika meldetAlfred Marche, dass der König nicht bloss das Recht über Leben und Tod der Unterthanen, sondern auch das „Recht der ersten Nacht“ (Jus primae noctis) im ganzen Stamme habe. Es ist dies aber weniger ein Recht, als vielmehr eineVerpflichtungseinerseits, denn ohne diese Förmlichkeit würde kein Mädchen heiraten können.[743]So ist es überall, wo in geschichtlicher Zeit die gleiche Sitte des Deflorationsrechtes herrscht, eine Sitte, deren Thatsächlichkeit trotz der jüngster Zeit dagegen erhobenen Zweifel auf sehr verbreitetem ethnologischem Gebiete aufrecht zu erhalten ist.[744]Dieses sogenannte Häuptlings- oder „Herrenrecht“ ist ursprünglich zweifellos aus den Sklavenverhältnissen hervorgegangen.[745]Es war ja ganz natürlich, dass die Sklavin, welche dem Herrn gänzlich angehört, diesem auch die Erstlinge ihrer Liebe geben muss. Aber in geschichtlicher Zeit ist dieses Herrenrecht längst nichts gewaltsam Erzwungenes mehr und nirgends in der Völkerkunde ergiebt sich, dass dasselbe wider den Willen der Beteiligten ausgeübt werde. Richtiger wäre es daher von einemOfficiumals von einemJus primae noctiszu sprechen. Was anfangs im beschränkten Kreise der Patriarchalfamilie ein Recht gewesen, gestaltete sich im Laufe der Zeit mit dem Einleben der Gepflogenheit allmählich zu einerForderungder Unterthanen und zu einerPflichtdes Oberhauptes.[746]Die wachsende Erweiterung des ursprünglichen Kreises zum Stamme machte aber diese Verpflichtung immer drückender, so dass sie schliesslich sogar um schweren Preis erkauft werden musste. Als in vorgerückteren Epochen Häuptlingsschaft und Priestertum, ursprünglich ineinerPerson vereint, sich spalteten, ging an manchen Orten die gedachte Pflicht auf das letztere über, zumal als mit den bemerkenswertesten Vorgängen im Leben bestimmte Kultvorstellungen sich zu verknüpfen begonnen hatten. Noch später trat an Stelle der Handlung selbst ein blosses Symbol. So stossen wir zur Zeit des Mittelalters in Europa selbst auf eigentümliche Hochzeitsgebräuche, welche zwar für diese Zeit als symbolische sich herausstellen, aber in früheren Epochen nicht solche haben sein können. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass einst das thatsächlich geübt wurde, was später nur noch sinnbildlich seinen Ausdruck fand und in altertümlicher Redeweise fixiert wurde.[747]Also zuerst Recht, dann allmählich Pflicht und Brauch, endlich Symbol — das ist der Entwicklungsgang des „Herrenrechts“.[748]
Auf dem Boden des patriarchalischen Nomadentums erwachsen zwei weitere gesellschaftliche Elemente, die hier bloss gestreift werden können: derAdelund dieSklaverei. Der Patriarch, der unumschränkte Herr und Gebieter in der grossen, gliederreichen, ursprünglich stets polygynischen „Familie“, ist an sich der „Häuptling“, dem alle Übrigen willig das höchste Ansehen zollen. Das Königtum, bemerkt sehr treffendJulius Lippert, steht nun in der innigsten genetischen Verbindung mit der Vaterschaft in der echten Patriarchalfamilie und unterscheidet sich von dieser nur durch den Umfang seines Machtbereiches.[749]Unter ihm werden die Familienhäuptlinge, die Scheiche, von selbst zu den hervorragendsten Spitzen der Gesellschaft, zum Adel. Wie aber diesernuraus dem Patriarchate hervorwachsen konnte, so auch die Sklaverei, die Knechtschaft. Das demokratisch veranlagte Mutterrecht vermochte weder die eine, noch die andere Gesellschaftsklasse zu erzeugen. Schon einmal[750]habe ich erwähnt, wie der Kriegsgefangene als Sklave dienstbares Eigentum seines Überwältigers wird, sobald der Begriff des Besitzes an Menschen sich ausgebildet hat. Natürlich aber sind Weiber und Kinder der erste Gegenstand der Knechtschaft gewesen, welche mit dem ersten exogamischen Frauenraube begann und sich ausser auf das Weib auch auf dessen Kind als ihr Zubehör erstreckte.[751]Deutlich spricht das Verhältnis der Knechtschaft unter anderem sich in der Sitte aus, welche beim Hinscheiden des Hausvaters seine Weiber so gut wie seine Knechte demselben in die Grube nachsandte. Der Gedanke des Besitzes, freilich im Zusammenhange mit den aufgetauchten Vorstellungen vom künftigen Leben und dessen Erfordernissen, steht auch diesem Brauche zu Gevatter. Der Tote bedarf dort des Umgangs und der Pflege wie im Diesseits. Seine Seele, so dachte man weiter, hänge an seinem Eigentume, das man ihm daher auch nach dem Absterben des Körpers belassen müsse. Eigentum waren aber nicht bloss die unbelebten Dinge, sondern auch die Weiber und Knechte; einen Unterschied in der Natur des Besitzes gab es noch nicht. Daher die weite Verbreitung der Grabfolge von Witwen und Knechten, welche allen Völkern fehlt, die dem Mutterrechte näher stehen oder aus diesem ihre Familienorganisation entwickelt haben.[752]Solche geben dem Toten bloss seine Leibgeräte „auf die lange Reise“ mit, wie Schiller in seiner „Nadowessischen Totenklage“ singt:
„Alles sei mit ihm begrabenWas ihn freuen mag.“
„Alles sei mit ihm begrabenWas ihn freuen mag.“
„Alles sei mit ihm begrabenWas ihn freuen mag.“
„Alles sei mit ihm begraben
Was ihn freuen mag.“
Höchstens wird den unbelebten Dingen noch das Leibross hinzugefügt. So ist es heute noch bei den kriegerischen und grausamen Dakota oder Sioux. Wenn ein Indianer dieses Stammes stirbt, so werden ihm, bezeugt OberstBrackett, Waffen, Kleider, Pfeifen u. s. w. ins Grab mitgegeben und ein gutes Pferd getötet und mitbegraben,[753]nicht aber seineSquaws. Dagegen war es vor Einführung des Christentums, also noch vor ganz kurzer Zeit, auf den Vitiinseln üblich, die Witwe auf dem Grabe ihres Gatten zu erdrosseln.[754]Ihre Leichen wurden die „Streu“ für sein Grab genannt. Auch bei Germanen und Slaven war die Witwengrabfolge heimisch, und wie es scheint war es auch beiden Frankenkönigen üblich, ihre Weiber zu verbrennen; doch erreichte die Sitte ihre höchste Entwicklung bei den nordischen Nomaden der Alten Welt.
Die Grabfolge der Witwen bezeichnet indes die Blüte des Patriarchats auch dort, wo sich dasselbe aus dem Kreise des Nomadentums entfernt hat. Sattsam bekannt ist dieSati,[755]die Witwenverbrennung bei den Hindu, deren Familie sich auf strengem Vaterrecht aufbaut. Die religiösen Vorstellungen, welche unter demselben und zu seinen Gunsten sich ausgebildet haben, gereichten dieser Sitte, auf die ich noch an späterer Stelle zurückkommen werde, zur kräftigsten Stütze. Übrigens ist die Stellung der Witwe nicht bloss bei den Hindu, sondern sogar bei den europäischen Südslaven eine bedauernswerte. Zwar wehrt ihr die Sitte die Wiederverheiratung nicht, sieht sie aber nur ungerne; man betrachtet nämlich die zweite Heirat als einen Schimpf, den die Witwe ihrem verstorbenen Manne anthut.[756]Auch in vielen andern Gegenden Europas haftet immer noch ein gewisser Makel an der Wiedervermählung einer Witwe und begleitet das Volk die neue Hochzeit mit störenden Gebräuchen, die erst sehr spät eine fröhlichere Gestalt angenommen haben. In den französischen Landschaften Bresse und Dombes (Ain-Departement) herrscht z. B. heute noch in Stadt und Land die uralte Sitte desCharivari,[757]welche auch die Revolution überdauert hat. So haben wir eine absteigende Folge der Anforderungen, die mit der Verpflichtung der Witwe beginnt, sich auf dem Grabe oder demScheiterhaufen des verlorenen Gatten zu töten und mit einer einfachen Trauerzeit von einigen Monaten endet.[758]Ein gewisses Mass von Zurückgezogenheit blieb schliesslich überall als Rest der Sitte unter einer neuen Deutungsweise.
Einen weiteren, bedeutsamen Umschwung bewirkt die Vaterherrschaft, das Patriarchat, in dem Lose der Kinder; aber wieder ist es nicht die Liebe, sondern das Besitzverhältnis, welches zuerst hier eingreift. Unter der älteren Organisation der Mutterfolge war das Kind ein ausschliessliches Eigentum des Weibes. Seine Erhaltung fand es lediglich in dem Instinkte der Mutterliebe. Zahllos sind indes die Beispiele, dass dieser uns so natürlich, dem Weibe angeboren dünkende Instinkt in vielen Fällen der Eigenliebe unterliegt, im harten Ringen um das eigene Dasein zum Schweigen gebracht wird. Die Geschichte desKindermordesals Volkssitte ist dafür ein sprechender Beweis. Meistens, wenn auch nicht immer, ist es die Mutter selbst, welche aus mancherlei Gründen das Neugeborene, gewöhnlich ihr erstes Kind, beseitigt, ja nicht selten unter dem Einflusse jener physiologischen Vorstellungen, welche zum Teile auch der Anthropophagie zu Grunde lagen, selbst verspeiste. Später vergesellschafteten sich damit auch nochreligiöseIdeen, welche den blossen, aus Nützlichkeitsursachen vollbrachten Kindermord zum Kindesopferumgestalteten. Diese Anschauungen überwand auch das Patriarchat zu Anfang nicht. Als Kulthandlung findet sich das Kinderopfer unter demselben bei vielen Völkern. In ausgedehntem Masse verlangte es der Molochsdienst der Kanaanäer, sowie jener der „Syrischen Göttin“ zu Hierapolis. Zum geheimen Dienste der Sabier zu Harran in Mesopotamien gehörte das Opfer eines neugebornen Kindes; auch bei den Karthagern waren Kinderopfer üblich. Die Israeliten dagegen waren bei ihrer Einwanderung nach Palästina von der Sitte frei und scheinen sie auch dann von den benachbarten Kanaanäern nicht angenommen zu haben. So sagt wenigstens Prof.Bernhard Stade,[759]während anderefreilich dieser Ansicht nicht sind.[760]Bei der Mehrzahl dieser Völker hat aber das Vaterrecht noch nicht den völligen Sieg errungen oder wenigstens nicht alle Spuren der mutterrechtlichen Vorzeit ausgelöscht. Diese treten in ihren Glaubenssystemen zu Tage, in welchen die Mutter des Lebens, die Göttin der weiblichen Fruchtbarkeit, neben einem gebietenden Sonnengotte noch eine hervorragende Stelle behauptet.
Der Geschichte der Familienorganisation entsprechend erscheinen nämlich unter der Mutterfolge überall auchweiblicheGottheiten, und diese sind stets als dieälterenzu betrachten. Vielfach lässt sie der Mythos als die verdrängten, zurückgedrängten erkennen. Aber diese Verdrängung erfolgte nicht urplötzlich, sondern ganz allmählich, sowie die alten Sitten sich veränderten, dahinschwanden. Die weiblichen Gottheiten der Mutterfolge gingen unter in dem langen Ringen zwischen der alten Familienorganisation und dem emporstrebenden Vaterrecht.HesiodsGesänge führen uns in jene dunklen Perioden zurück. Stumm inBezug auf die männlichen Götter, welche die erobernden Stämme des Patriarchats als Vorstandschaft ihrer Dynastieen und Staaten aufbrachten, erzählen sie nur von den Triumphen der weiblichen Gottheiten. In den „Eumeniden“ desAeschyloserkennen die Erynnien das Recht des Vaters und Mannes nochnicht, sondern lediglich das Recht der Mutter an, und die ganze Handlung beruht auf dem Kampfe zwischen Vater- und Mutterrecht.[761]Bezeichnend ist geradezu die Klage des Halbchors der Erynnien, als Orest durch dencalculus Minervaefreigesprochen wird im Blutgericht:
Ιὼ θεοι νεώτεροι, παλαιούς νόμουςΚαθιππάσασθε, κακ’ χερῶν εἰλεσθέ μου.
Ιὼ θεοι νεώτεροι, παλαιούς νόμουςΚαθιππάσασθε, κακ’ χερῶν εἰλεσθέ μου.
Ιὼ θεοι νεώτεροι, παλαιούς νόμουςΚαθιππάσασθε, κακ’ χερῶν εἰλεσθέ μου.
Ιὼ θεοι νεώτεροι, παλαιούς νόμους
Καθιππάσασθε, κακ’ χερῶν εἰλεσθέ μου.
Nach dem Siege der männlichen Gottheiten blieben die weiblichen in der Regel nur noch als Kultgegenstände der unterworfenen Menge und des Hauses zurück. In manchen Fällen aber rettete sich der ältere Kult auch in die neue Zeit hinüber, besonders da, wo aus der Vereinigung neben einander wohnender Stämme jüngere Organisationen hervorgingen.[762]So konnte neben den jüngeren Göttergestalten der wollüstige Dienst der Astarte, Anaïtis und Mylitta über weite Strecken als Rückstand früherer Anschauungen sich erhalten. Und so wie die Sitten ihrer Ursprungszeit noch ungebundene waren, so haftete auch an den weiblichen Gottheiten die Vorstellung, dass ihnen nichts Wohlgefälligeres erwiesen werden könne, als ein Dienst dessen, was vom Standpunkte unserer heutigen Moral als „Unzucht“ gebrandmarkt wird. „Wo die Gottheit selbst geschlechtlich aufgefasst wurde, wo zwei Hauptgottheiten, eine männliche und eine weibliche, einander gegenüber standen, da erschien das geschlechtliche Verhältnis als etwas im Wesen der Gottheit selbst Gegründetes, der Trieb und dessen Befriedigung als das, was auch am Menschen der Gottheit am meisten entspreche. So wurde die Wollust selbst zum Gottesdienste; und da der Grundgedanke des Opfers der derHingebung des Menschen an die Gottheit mittelbar oder durch Substitution ist, so konnte das Weib der Göttin nicht besser dienen, als durch Prostitution. Daher war auch der Gebrauch, dass Jungfrauen vor ihrer Vermählung einmal im Tempel der Göttin sich preisgeben mussten, so verbreitet; es war dies in seiner Art dasselbe, was das Opfer der Erstlinge von den Feldfrüchten war.“[763]So entsteht also in den ersten Zeiten des Patriarchats, so lange die weiblichen Gottheiten des älteren Mutterrechts den männlichen ebenbürtig blieben, die sogenanntekultliche Prostitution. Auf dem Boden des reinen Mutterrechtes, als das Weib frei war, seinen sinnlichen Neigungen zu folgen, gab es natürlich keine Prostitution; der Begriff konnte erst unter der aufkommenden Mannesherrschaft entstehen, welche dem Weibe die freie Verfügung über sich selbst entzog. Zweifelsohne ist die kultliche Prostitution die älteste Form der Prostitution überhaupt, diejenige, in welche die Ideen der Vorzeit noch am meisten hineinspielen. Jüngeren Ursprungs ist gewiss die schon erörterte Prostitution der Gastfreundschaft, welche einer Periode gefesteteren Mannesrechtes entspricht.
Man sieht, wir gewinnen kein Verständnis, wenn die weitverbreitete kultliche Prostitution kurzweg als sittliche „Gesunkenheit“ bezeichnet wird, während sie aus den Sitten und Anschauungen der Vorzeit naturgemäss herauswächst und gewissermassen eine Etappe auf dem Kulturwege der Völker darstellt. Sie verschwindet ebenso notwendig mit dem Fortschreiten der Gesittung, d. h. mit der Befestigung des Patriarchats, mit der Zurücksetzung der weiblichen Gottheiten. Diese völlig abzustreifen gelang aber nicht einmal den klassischen Völkern des Altertums, den sonst auf strengem Patriarchate fussenden Griechen und Römern, daher denn auch neben strengen Ehesatzungen Lockerheit der Sitten, besonders bei den Hellenen, sich behauptet. Allerdings ist bei letzteren frühzeitig schon die pflichtmässige Preisgebung der Mädchen, wie sie in Vorderasien üblich war, auf eine eigene Körperschaft, jene der „Hierodulen“, beschränkt, welche diesen sowie den Italikerndurch semitische Einflüsse zugekommen ist. Denn auch in Israel zeigt sich die Hierodulie, d. h. die Erscheinung, dass ein Mensch, ohne Priester zu sein, dem Heiligtume dient. Die im Dienste der Gottheit Unzucht ausübenden Männer und Frauen heissen „Kedeschen“, und die Sage von Juda und Tamar setzt diese Weise, der Gottheit mit der eigenen Person zu dienen, als allgemein verbreitet voraus.[764]Wohl mag aber die hohe Achtung, womit das gesittete Griechenland in seiner Blütezeit die dritte Form der Prostitution, das käufliche Hetärentum behandelte, zum Teile ein Nachklang jener älteren Anschauungen sein. Ich füge hinzu, dass auch im brahmanischen Indien die Dienerinnen der Lust zum Teil vom Strahlenkranze der Heiligkeit umflossen sind. Gilt dies strenge genommen bloss von den zwei obersten Klassen derDewadaschi(Dienerinnen der Götter), wie die „Bayaderen“ eigentlich heissen, welche den Schutz des Publikums und viele Vorrechte, ja selbst den TitelBegum(„edle Damen“) geniessen, so geht doch ein Teil davon auf die unteren Grade derNautsch-oder Tanzmädchen über, welche an allen religiösen und bürgerlichen Festlichkeiten sich zu beteiligen haben.[765]AusSandrakasbemerkenswertem Drama „Das Thonwägelchen“, welches sicherlich vor dem zehnten christlichen Jahrhundert entstand, ersieht man, dass schon damals die Lustdirnen in Indien eine ebenso wichtige Rolle spielten, wie in Hellas zur perikleischen Zeit.[766]Ausführlich beschreibt der Dichter die glanzvolle Behausung Vasantasenas, einer grossen Hetäre und zugleich einer der bedeutendsten Persönlichkeiten von Udschein, der Hauptstadt des Königreiches Malwa. Eine Bestätigung für die Meinung, dass diese Hochhaltung der Töchter der Freude ein Niederschlag älterer Anschauungen ist, finde ich in den Verhältnissen Abessiniens, wo zwar Vaterrecht herrscht, daneben aber vielleicht mehr denn irgendwo im Bereiche des Christentums Spuren aus der Zeit der Mutterfolge sich erhalten haben.[767]So geniesst dort unter anderem das Weib noch vielfach die nämlichen Vorrechte wie der Mann und sein Geschlecht schliesst es nicht von amtlichen Stellungen aus. Auch dort stehen nun die Buhlerinnen in hoher Achtung; ja man darf ohne Übertreibung versichern, dass ihre Rolle glänzender ist, denn jemals im Altertume, im Zeitalter Ludwigs XIV. oder in unseren Tagen. Sie bilden das glänzende Gefolge der Könige, welche ihnen mit den Grossen des Hofes huldigen, verherrlichen alle Feste und lassen sich ihre Gunst teuer bezahlen. Zumeist streben sie darnach, die Verwaltung eines Dorfes oder Bezirkes zu erhalten, und Vergangenheit wie Gegenwart dieser Frauen beweist, dass sie dazu nicht unbefähigt sind. Die gesetzlichen Gemahlinnen der Könige fühlen sich stolz, sie in ihrem Hofstaate zahlreich vertreten zu sehen und leben mit ihnen sogar öffentlich auf dem Fusse grösster Vertraulichkeit. Einen Ausdruck, die Prostituierte zu brandmarken, besitzt die amharische Sprache nicht.[768]Wiederum empfangen wir die Lehre, dass die Keuschheit eine Pflicht werden musste, ehe sie eine Tugend wurde.
Weniger als in Griechenland lebten Kult und Sitte der mutterrechtlichen Epoche fort im ältesten Rom, wo beim Eintritt in die Geschichte das Patriarchat schon auf einer hohen Stufe der Ausbildung stand. Was etwa an eine ältere Familienorganisation noch mahnen konnte, soll in einem späteren Abschnitte erörtert werden. Hier sei bloss daran erinnert, dass wie in Griechenland der Rest des Alten im Kulte der Demeter in sehr volkstümlicher Weise sich erhalten hat, so auf römischem, zum teil ehedem etruskischem Gebiete, die altertümlichsten Kulte —Dea Dia, Acca Larentia, Mater Matuta, Ceres, Tellus mater— jener früheren Stufe angehören. Ja selbst in spätester Zeit muss der römischen Volksmasse, während der Staat in dem Jupiter- und den beiden Marskulten seine Vertretung hatte, der Begriff einer Mutter der Götter noch sehr geläufig gewesen sein, daAugustinusgerade an diesen seine Haupteinwendungen knüpfen konnte. Ebenso erhielt der Staatskult der Vesta das Andenken der älteren Zeit, während in Juno nur die Fraunebendem Manne hervortritt.[769]Bloss Perser, Araber und Juden überwanden die weiblichen Kulte vollständig; ihnen näherten sich auch die Hindu zur Zeit des entstehenden Buddhismus.[770]Ich will die beiläufige Bemerkung nicht unterdrücken, dass auch lediglich von Völkern dieser Art, wo das Patriarchat und damit die männlichen Kulte völlig obsiegten, die weltbewegenden Erlösungsreligionen, Buddhismus, Christentum und Islâm, ausgegangen sind. Aber auch die Religionen des Mose wie des Zarathustra konnten bloss im Boden des Patriarchats Wurzel fassen.
Die Wandlung der religiösen Vorstellungen vollzog sich begreiflicherweise Hand in Hand mit der Ausbildung der neuen Familienordnung und der darauf sich aufbauenden Gesittung. Und es ist sehr merkwürdig dabei, dass im Grunde genommen viel härtere, ja ich möchte sagen, rohere Begriffe, wie es jene vom unbedingten Eigentum am Menschen im Vergleiche zu den freiheitlichen Satzungen der Mutterzeit waren, die Verhältnisse schliesslich auf den Pfad der Menschlichkeit (Humanität) leiteten. Den ersten Gewinn trugen wieder die Kinder davon. Zur Zeit unbeschränkter Mutterfolge muss das Erstlingsopfer der Kinder allgemein im Schwange gewesen sein. Zu Anfang aus teils physiologischen, teils ökonomischen Ursachen hervorgegangen, war es allgemach ein Kultgebot geworden und wie sehr es noch neben dem emporkommenden Vaterrecht sich behauptete, ist oben gezeigt worden. Die Erinnerung daran hat sich bei vielen Völkern lebhaft erhalten und bei den Nordgermanen fand es noch die Geschichte vor. Allein wo der Mann Herr und Eigentümer des Weibes und deren Kinder ist, musste es alsbald sein Interesse werden, diese Kinder auch zu erhalten. Die Folge davon musste das Aufhören der Kinderopfer sein. Weil aber dieselben längst in den Glaubensvorschriften begründet waren, so währte es natürlich lange Zeit, ehe man sich zu Zugeständnissen an die jüngeren Bedürfnisse bequemte, welche eine Ablösung des wirklichen Opfergegenstandes durch einen andern erheischten. Die Geschichte dieser Ablösung steht aber in unmittelbarem Zusammenhange mit dem Fortschritte der materiellen Kultur.[771]Auf mancherlei Art konnte diese Ablösung stattfinden. Allem Anscheine nach bestanden die ersten Versuche in Fasten und Blutlassen, dem sich der Besitzer des Kindes unterzog, und Völker, welche die Stufe der Tierzucht nicht erreichten, mussten füglich dabei stehen bleiben. Es istLippertsunbestreitbares Verdienst, auf diesem Wege zuerst befriedigend eine weitverbreitete Sitte gedeutet zu haben, die man bisher mitunter auf die seltsamste Weise zu erklären sich bemüht hat. Sie wird noch jetzt in Amerika, besonders bei den wilden Stämmen Südamerikas, vielfach beobachtet und war ehedem auch bei den vornomadischen Bewohnern Europas verbreitet,[772]zum Beweise,dass auch diese dereinst unter dem Banne des Kindesopfers gestanden hatten. „Sie besteht bald aus einem, bald aus beiden Ablösungsmomenten zugleich: der Vater enthält sich, von der Geburt des Kindes an, durch eine Zeitlang der Jagd auf gewisse Tiere und gewisser oder selbst aller Speisen — er feiert und fastet — oder er lässt sich durch irgend welche Verwundungen eine beträchtliche Menge Blut abzapfen, die so als Opferblut vergossen wird, oder es findet beides zugleich statt.“[773]Ein naheliegender Vergleich, die Ähnlichkeit dieses Verhaltens mit dem der Wöchnerin, hat die Völkerkundigen dazu verleitet, diese Sitte, bei der sich der Mann mitunter in die Hängematte legt, das „Männerkindbett“ zu nennen, ja sogar schon die Indianer dazu verführt, sie für etwas ähnliches zu halten.[774]Die Bezeichnung ist aber ebenso unpassend, als die bisher gehegte Meinung falsch, dass der Mann statt der Frau das Wochenbett abhalte, und zwar samt allen daran sich knüpfenden Folgerungen. Eine der beliebtesten unter den letzteren, vonLiebrechtvertreten, ist die, dass darin die Anschauung der Naturvölker zum Ausdruck gelange, wonach das Kind noch unmittelbarer vom Vater, als von der Mutter abhänge.Southeywill als Ursprung des merkwürdigen Brauches den Glauben an eine leibliche Verbindung zwischen Vater und Kind nachweisen.D. N. Starckewill mitEdw. B. Tylordarin den Ausdruck des Glaubens an eine geheimnisvolle, mystische Verbindung des Vaters und des Kindes gewahren. Allen diesen gewaltsamen, schwer zu erhärtenden Deutungen gegenüber bedarf die Ungezwungenheit derLippertschen Erklärung keiner Befürwortung. Es ist zu hoffen, dass dieselbe allgemeinen Anklang und in der Völkerkunde fernerhin alleinige Geltung finden werde. War die Sitte — welcher nach dem Vorgange der Basken, bei denen sie noch im Schwange geht, auch die Benennung „Couvade“ beigelegt wird — ursprünglich ein in religiösen Vorstellungen wurzelndes Ablösungsopfer, so hört der Brauch auf „merkwürdig“ zu sein, und es erklärt sich auch sehr einfach, wie er in späterer Zeit, als seine anfängliche Bedeutung einesAblösungsopfers in Vergessenheit geraten war, von den Eltern lediglich zum Wohle und zum guten Gedeihen des Kindes befolgt wird, ähnlich wie ja auch im Kreise der Kulturnationen Kulthandlungen zum leiblichen Wohle eines Einzelnen vorgenommen werden.
Tierzüchtende Völker hatten als Ablösung für das ehemalige Kindesopfer Besseres zu bieten, als Fasten und Blutabzapfungen am eigenen Körper: sie gaben das wertvolle Leben ihrer Tiere für jenes der Menschen. Die Juden behielten diese Sitte ihrer früheren Nomadenzeit auch in der Sesshaftigkeit bei und ein guter Teil des nachmaligen Kultes zu Jerusalem beruhte auf der Thatsache der Ablösungsvorstellung. Auch die „Beschneidung“[775]führtLippertwohl nicht mit Unrecht darauf zurück. Es ist das Opfer eines Teiles, womit der ganze Körper des Neugebornen abgelöst werden sollte. Daran, sowie an verwandte Vorgänge bei anderen Völkern, z. B. die blutige OperationEl Salkh(d. h. Skarifikation),[776]welcher sich die Beduinen des Hedschâs unterziehen, knüpfte sich alsbald und ganz von selbst eine weitere wichtige Bedeutung. Das Patriarchat mit seinen exogamischen Eheformen zerstörte nämlich die Blutverbindung, welche in der mutterrechtlichen Gruppe alle Männer derselben umschlang. Zwar gehörten jetzt alle Kinder einer Familie in denBesitzdes Vaters; aber demBlutenach waren sie nun durch ihre Mütter, sowohl zu einander wie dem eigenen Vater gegenüber,stammfremd, so lange nicht eine jüngere physiologische Auffassung die Verwandtschaft durch den Erzeuger an Stelle der Blutseinheit zum Gesetze erhob. Für das der neuen Familie unter Vatergewalt fehlende natürliche Band drängte es darnach, einen künstlichen Ersatz zu schaffen, indem man zumeist an das ablösende Blutopfer des Kindes anknüpfte und diesem die Kraft und Folgen eines Opferbundes beilegte. Der junge Mensch,welcher durch das Opfer seines Blutes sein Leben erkauft, tritt damit auch in eine Blutsgemeinschaft mit der Gottheit, die sein Blut aufnimmt, und wird dadurch mittelbar allen Stammesgenossen blutverwandt, eben weil alle diese in die nämliche Blutsgemeinschaft zu derselben Gottheit getreten sind. Dieses Blutopfer ersetzte also fortan die natürliche Blutverwandtschaft, das davon zurückbleibende Zeichen ward aber zugleich die Stammesmarke, welche über die Zusammengehörigkeit der einzelnen Mitglieder entschied. Eine solche Stammesmarke ist nicht bloss die Beschneidung, welche bei zahlreichen Völkern üblich ist,[777]sondern auch die Anordnung bestimmter Hauteinschnitte, das Ohrendurchstechen, Ausschlagen gewisser Zähne u. s. w., wie viele niedrige Stämme sie im Gebrauche haben. So war auch die Beschneidung in der vorexilischen Zeit Israels lediglich Stammeszeichen, erst im Exile gewann sie die Bedeutung eines religiösen Symbols[778](’ot). Der alte Israelit wurde beschnitten, wie der Nubier bestimmte Einschnitte ins Gesicht erhält, wie Angehörigen von Negerstämmen einzelne Zähne ausgeschlagen oder in bestimmter Form gefeilt werden, wie Asiaten und Australier eine bestimmte Tättowierung bekommen. Je nachdem man nun dieselbe Handlung mehr als Opfer zur Erhaltung des Kindeslebens oder als Bund zur Einführung in die Verwandtschaft der Männer, als Stammeszeichen auffasste, verlegte man sie entweder in die Nähe der Geburt oder in die Zeit des Eintritts des Kindes in die Jünglingsjahre; es ist letzteres die weitverbreitete Sitte der „feierlichen Wehrhaftmachung“, womit der Knabe aus der Mutterpflege in die Gesellschaft der Männer eintritt. Nicht mit Unrecht hat man darum an vielen Orten diese Handlung eine „zweite Geburt“ genannt; die erste, wirkliche, teilt das Kind dem Stamme der Mutter zu, die zweite, künstliche, schenkt es der Organisation der Männer, dem Stamme derselben oder dem Staate. Weil jene Zeit des beginnenden Jünglingsalters im Süden wenigstens zusammenfällt mit dem Eintritte der Mannbarkeit, so hat man sich vielfach verleiten lassen, in jenen Kulthandlungen gleichsam eine Feier der letzteren zu erkennen; aber die Beziehung ist nur eine äusserliche.[779]
Noch zweier bedeutender Entwickelungsmomente ist hier zu gedenken, dieinnerhalbder Patriarchalfamilie sich vollzogen; doch beschränke ich mich hier auf eine blosse Andeutung, da späterhin ausführlicher darauf zurückzukommen sein wird. Es ist dies der Übergang zur Einzelehe (Monogamie), dann der Sieg der Vorstellung von der unmittelbarenVerwandtschaftdes Kindes mit dem Erzeuger, d. i. eines jüngeren Begriffes der Vaterschaft. Wie dieser Umschwung der physiologischen Anschauung über den Anteil der Eltern an dem Leben des Kindes angebahnt und durchgeführt wurde, entzieht sich leider unserer Kenntnis. Bloss die Ergebnisse der Veränderung lassen sich feststellen. Sie schlagen zunächst ins Gegenteil von der älteren und allgemeinen Anschauung der Mutterfolge um; man hielt daran fest, dass die Natur der Frauen derjenigen der Männer untergeordnet sei, und suchte die Behauptung durch die sonderbare physiologische Vorstellung zu erläutern und zu verteidigen, dass die Fortpflanzung des Geschlechts ausschliesslich Sache der Männer sei, da die Frauen dabei bloss eine sehr untergeordnete Rolle spielten. Erst allmählich gelangte man zu einem billigen Ausgleiche.
[741]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 162–163.[742]Globus. Bd. XXI. S. 131.[743]Alfred Marche.Trois voyages dans l’Afrique occidentale.Paris 1879. S. 70.[744]Prof. Dr.Kohler. Ethnologische Jurisprudenz. (Zeitschr. f. vergleich. Rechtswissenschaft 1883. Bd. IV. S. 287.)[745]So übten es mit Vorliebe die Moslemin, so lange sie noch Herren in Bosnien waren, unter der unterworfenen christlichenRajah. (F.Krauss. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 244.)[746]Dr.Karl Schmidt(Jus primae noctis. Eine geschichtliche Untersuchung. Freiberg 1881), welcher ein „Herrenrecht“ überall leugnet, fertigt die zahlreichen, recht unbequemen Abweichungen der Kulturarmen von unseren geläuterten Ehebegriffen kurzweg als „geschlechtliche Unsitten“ ab, verwirft auch die Annahme einer ehemaligen Ungebundenheit, beweist aber damit bloss, dass die Geschichte der Familie ihm völlig fremd ist. Wie unglücklich er daher argumentiert, zeigt folgende Stelle: „Durch Fortschritt der Zivilisation ist es erklärlich, dass ein Volk die Unsitte der Weibergemeinschaft ablegt und dafür gesittete Gewohnheiten annimmt. Dagegen ist es unglaublich, dass ein Volk, welches in Weibergemeinschaft lebt, diese Unsitte mit dem ausschliesslichen Rechte des Häuptlings auf alle Weiber des Stammes vertauscht. Ständen aber gleichwohl alle Weiber vor allem zur Disposition des patriarchalischen Häuptlings und hätte der Herrscher das alleinige Privileg, Frauen zu haben, so wäre es höchst unwahrscheinlich, dass er eine Beschränkung seines vermeintlichen Rechtes freiwillig ausspräche, indem er sich ein für allemal mit dem Herrenrecht der ersten Nacht begnügte, oder dass ihn die Bevölkerung zu einer solchen Beschränkung seiner Willkür zwingen würde. Soweit es möglich, sich in die Anschauungen eines wilden Volkes zu versetzen, dürfte anzunehmen sein, dass die Wilden entweder roh genug sind, um jederzeit ihre Frauen dem Belieben des Häuptlings zu überlassen, oder genug Gesittung haben, um sich den Eingriff in ihre ehelichen Rechte überhaupt und insbesondere auch für die Hochzeitsnacht zu verbitten“ (S. 41–42). Indem hier der „patriarchalische“ Häuptling mit der Weibergemeinschaft verquickt wird, zeigt sich, dass der Verfasser keine Ahnung von der langen Entwicklungsperiode besitzt, welche zwischen diesen beiden Kulturstufen liegt.[747]Dr.Pfannenschmidt.Jus primae noctisim: Ausland 1883. S. 150.[748]Karl Schmidtin seinem erwähnten Buche versucht freilich darzulegen, dass der Glaube an ein Recht der ersten Nacht seitens der Herren, geistlichen wie weltlichen, in der Feudalzeit des Mittelalters, nur ein „gelehrter Aberglaube“ sei. (Jus primae noctis. S. 379.) Ein genaueres Studium des sehr gelehrten Werkes lehrt indes, dass es sich dort zum grossen Teile um blosse Wortklauberei handelt. Dasselbe will beweisen, dass im geschriebenen Rechte nirgends einjus primae noctisErwähnung finde, ein solches „Recht“ mithin auch nicht vorhanden gewesen sei. „Aber,“ so urteilt P.Mantegazzasehr treffend, „trotz der ungeheuren, von ihm aufgewendeten Gelehrsamkeit, um seine eigene These zu unterstützen, ist es ihm meiner Meinung nach nicht gelungen, der Ansicht so vieler angesehener Schriftsteller gegenüber und dem universellen Glauben daran, Sieger zu bleiben“ (Anthropologisch-kulturhistor. Studien. S. 255).Schmidtselbst erzählt viele Einzelheiten, welche die Thatsache bestätigen und obgleich er sie die „Schandthaten der Tyrannen“ nennt, so häuft er doch, ohne es zu wollen, ein sehr beträchtliches Material gegen seine eigene These zusammen. Aller Widerspruch und alle DialektikSchmidtsvermögen auch nicht das Gegenteil zu beweisen. In den geschriebenen Gesetzen findet man viele Dinge nicht, die zuerst durch Gewalt erreicht und später zur Gewohnheit wurden, die stärker ist, als alle geschriebenen Gesetze (A. a. O. S. 256–267). Zu ähnlichen Schlüssen gelangten auch Dr.Pfannenschmidtund Prof.Kohler.[749]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 525.[750]Siehe oben S. 285.[751]Lippert. A. a. O. S. 535.[752]A. a. O. S. 275.[753]Annual Report of the Smithsonian Institution.Washington 1876. S. 470.[754]Seemann.A mission to Viti.S. 192.Giovanni Branchi.Tre mesi alle isole dei Cannibali nell’ arcipelago delle Figi.Firenze 1878. S. 155.[755]Satiist weiblicher Eigenname der Tochter des Dakscha, eines Sohnes von Brahma, und der Gattin von Siva, des mit Brahma um den Vorrang streitenden Gottes. Nach demKasi Khanda, einem Werke der neueren Hindutheologie, verübte Sati Selbstmord; sie stürzte sich beim Opfer ihres Vaters in das heilige Feuer, aus Bekümmernis, dass ihr Gatte von Vater Brahma nicht zum Opfer eingeladen war. Seither heisst jede Ehefrau, die mit ihrem verstorbenen Ehemann den Holzstoss besteigt, Sati, und der Gebrauch selbstSahagamana, d. h. das Mitgehen mit dem verstorbenen Gatten (Schlagintweit. Indien. Bd. II. S. 150).[756]Krauss. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 578.[757]Hellwald. Frankreich. Das Land und seine Leute. Leipzig (1888). S. 245.[758]Mantegazza. Anthropol.-kulturhistor. Studien. S. 228.[759]Stade. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 497.[760]Z. B.Henne-Am Rhyn, Kulturgeschichte des Judentums. S. 69–70 meint: Die dem Mose zugeschriebenen Gesetze gebieten unter ihren ersten und wichtigsten Vorschriften: alles Erstgeborne von Menschen und Vieh solle Jahve gegeben werden. In den älteren Formen dieses Gebotes ist demselben auch gar keine Milderung oder Ausnahme beigefügt. Aus den Worten, mit denen Ezechiel dies bestätigte (20, 25, 26), geht deutlich hervor, dass wenigstens lange Zeit hindurch Jahve alle Erstgeburt ohne Gnade dargebracht werden musste. Das Wort, welches Ezechiel dabei anwendet („hindurchgehen“ d. h. verbrennen), ist dasselbe, welches die Bibel regelmässig von den Molochsopfern gebraucht. Zu einer uns unbekannten Zeit nun scheint dieses „Hindurchgehen“ der Erstgeburt (durch das Feuer), soweit es sich nicht um den Moloch handelte, durch eine später in das Gesetz eingeschaltete Klausel gemildert, d. h. die Lösung der Erstgeburt gestattet worden zu sein. Aber sogar zur Zeit der Propheten im Reiche Juda, nach Israels Untergang, da bereits die „Lösung“ gestattet war, galt es immer noch als besonders verdienstlich, die Erstgeburt dennoch zu opfern (Micha. 6, 7). Dass vollends bis zur Wegführung nach Babylonien Kinder fortwährend geopfert wurden, zwar dem Namen nach dem Moloch, aber auf der nationaljüdischen Opferstätte im Thale Ben Hinnom, geht aus zahlreichen Stellen der Propheten Jeremia und Ezechiel klar genug hervor. AuchLippertspricht sich dahin aus und alle Versuche, die Semiten von dem Makel des Kindesopfers freizusprechen, können vor einer vorurteilslosen Kritik nicht bestehen.[761]Ganz unzulänglich däucht mir die Widerlegung dieser Auffassung bei Dr. C. N.Starcke: Die primitive Familie in ihrer Entstehung und Entwicklung. Leipzig 1888. S. 125.[762]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 258.[763]J. J. J.Döllinger. Heidentum und Judentum. Vorhalle zur Geschichte des Christentums. Regensburg 1857. S. 398–399.[764]Stade. Gesch. d. Volkes Israel. Bd. I. S. 479–480.[765]DieDewadaschider ersten Klasse heiraten nicht und sind auf einen Geliebten aus den zwei ersten Hindukasten beschränkt; jene der zweiten Klasse dürfen sich aber jedem, der zur gleichen oder zu einer höheren Kaste gehört, preisgeben. Man unterscheidet unter diesen Nautsch-Mädchen:Thassi, oder Tanzmädchen, das einer Pagode zugeteilt ist, und:Waschioder Buhldirne schlechtweg (Ausland 1880. S. 582). Die, welche Tänze und Liebe verkaufen (und fast alle thun es), haben sehr verschiedene Tarife für die beiden verschiedenen Dinge (Mantegazza. Indien. S. 287).[766]Le Bon.Les civilisations de l’Inde.S. 399.[767]Es waltet in Abessinien noch eine unglaubliche Lockerheit der geschlechtlichen Sitten, und dies von Alters her. In den Gebieten westlich vom Takazze, in den Provinzen Wogara und Begemeder giebt es fast noch keine „Familie“. Man begattet sich nach Gefallen und trennt sich nach Gutdünken. Das Weib geniesst grosse Freiheit. Zwar wird die Jungfrau zur Ehe gekauft, dann aber steht es ihr frei, den Gatten zu verlassen und die Vorrechte der Witwen oder Geschiedenen zu beanspruchen, welche über sich frei verfügen. Unser Schambegriff ist auch noch nicht vorhanden. Zehn- bis zwölfjährige Mädchen bieten, ohne Anstoss zu erregen, selbst in Gegenwart ihrer Mütter ihre Gunst an, aber niemals umsonst. In Abessinien ist jedermann bereit, dem andern Weiber zu verschaffen; die Mutter führt ihm die Tochter, der Bruder die Schwester zu; Fürsten und Fürstinnen bieten ihm ihre Dienerinnen und Hofdamen an, alles als selbstverständlich. Niemand erblickt darin ein Arges. Priester sind darin nicht strenger als Laien. (Vgl.CombesetTamisier.Voyage en Abyssinie.Bd. II. S. 108–120.)[768]CombesetTamisier. A. a. O. S. 116–119.[769]Lippert.Kulturgesch. Bd. II. S. 259.[770]A. a. O. S. 258.[771]A. a. O. S. 312.[772]Edw. B. Tylor.Researches into the early history of mankind and the development of civilisation.London 1865. S. 288;Peschel. Völkerkunde. S. 26;Ploss. Das Kind. Bd. I. S. 125–138 teilen das Verzeichnis jener Völkerschaften mit, bei welchen die Sitte des sogenannten Männerkindbettes herrscht. Ich finde dieselbe auch noch für die Molukkeninsel Buru erwähnt (Globus. Bd. XLIV. S. 46).[773]Lippert. Kulturgesch. Bd. II.[774]Lippert. Allgem. Geschichte des Priestertums. Berlin 1881. S. 41.[775]H. Ploss(Das Kind. Bd. I. S. 298) hat dargethan, dass es falsch ist zu glauben, den Völkern habe bei Einführung des Brauchs die Absicht vorgeschwebt, gesundheitliche Vorkehrungen damit zu treffen.[776]Capit pugionem tonsor et praeputio abscisso detrahit pellemτων ἀιθοίων και τὼν κοιλίων,ab umbilico aut parum infra incipiens, ventrem usque ad femora nudat.(Burton.Personal Narrative of a pilgrimage to El-Medinah.Bd. III. S. 81.)[777]Ploss. Geschichtliches und Ethnologisches über Knabenbeschneidung. Leipzig 1885.[778]Stade. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 423.[779]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 339–341.
[741]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 162–163.
[741]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 162–163.
[742]Globus. Bd. XXI. S. 131.
[742]Globus. Bd. XXI. S. 131.
[743]Alfred Marche.Trois voyages dans l’Afrique occidentale.Paris 1879. S. 70.
[743]Alfred Marche.Trois voyages dans l’Afrique occidentale.Paris 1879. S. 70.
[744]Prof. Dr.Kohler. Ethnologische Jurisprudenz. (Zeitschr. f. vergleich. Rechtswissenschaft 1883. Bd. IV. S. 287.)
[744]Prof. Dr.Kohler. Ethnologische Jurisprudenz. (Zeitschr. f. vergleich. Rechtswissenschaft 1883. Bd. IV. S. 287.)
[745]So übten es mit Vorliebe die Moslemin, so lange sie noch Herren in Bosnien waren, unter der unterworfenen christlichenRajah. (F.Krauss. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 244.)
[745]So übten es mit Vorliebe die Moslemin, so lange sie noch Herren in Bosnien waren, unter der unterworfenen christlichenRajah. (F.Krauss. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 244.)
[746]Dr.Karl Schmidt(Jus primae noctis. Eine geschichtliche Untersuchung. Freiberg 1881), welcher ein „Herrenrecht“ überall leugnet, fertigt die zahlreichen, recht unbequemen Abweichungen der Kulturarmen von unseren geläuterten Ehebegriffen kurzweg als „geschlechtliche Unsitten“ ab, verwirft auch die Annahme einer ehemaligen Ungebundenheit, beweist aber damit bloss, dass die Geschichte der Familie ihm völlig fremd ist. Wie unglücklich er daher argumentiert, zeigt folgende Stelle: „Durch Fortschritt der Zivilisation ist es erklärlich, dass ein Volk die Unsitte der Weibergemeinschaft ablegt und dafür gesittete Gewohnheiten annimmt. Dagegen ist es unglaublich, dass ein Volk, welches in Weibergemeinschaft lebt, diese Unsitte mit dem ausschliesslichen Rechte des Häuptlings auf alle Weiber des Stammes vertauscht. Ständen aber gleichwohl alle Weiber vor allem zur Disposition des patriarchalischen Häuptlings und hätte der Herrscher das alleinige Privileg, Frauen zu haben, so wäre es höchst unwahrscheinlich, dass er eine Beschränkung seines vermeintlichen Rechtes freiwillig ausspräche, indem er sich ein für allemal mit dem Herrenrecht der ersten Nacht begnügte, oder dass ihn die Bevölkerung zu einer solchen Beschränkung seiner Willkür zwingen würde. Soweit es möglich, sich in die Anschauungen eines wilden Volkes zu versetzen, dürfte anzunehmen sein, dass die Wilden entweder roh genug sind, um jederzeit ihre Frauen dem Belieben des Häuptlings zu überlassen, oder genug Gesittung haben, um sich den Eingriff in ihre ehelichen Rechte überhaupt und insbesondere auch für die Hochzeitsnacht zu verbitten“ (S. 41–42). Indem hier der „patriarchalische“ Häuptling mit der Weibergemeinschaft verquickt wird, zeigt sich, dass der Verfasser keine Ahnung von der langen Entwicklungsperiode besitzt, welche zwischen diesen beiden Kulturstufen liegt.
[746]Dr.Karl Schmidt(Jus primae noctis. Eine geschichtliche Untersuchung. Freiberg 1881), welcher ein „Herrenrecht“ überall leugnet, fertigt die zahlreichen, recht unbequemen Abweichungen der Kulturarmen von unseren geläuterten Ehebegriffen kurzweg als „geschlechtliche Unsitten“ ab, verwirft auch die Annahme einer ehemaligen Ungebundenheit, beweist aber damit bloss, dass die Geschichte der Familie ihm völlig fremd ist. Wie unglücklich er daher argumentiert, zeigt folgende Stelle: „Durch Fortschritt der Zivilisation ist es erklärlich, dass ein Volk die Unsitte der Weibergemeinschaft ablegt und dafür gesittete Gewohnheiten annimmt. Dagegen ist es unglaublich, dass ein Volk, welches in Weibergemeinschaft lebt, diese Unsitte mit dem ausschliesslichen Rechte des Häuptlings auf alle Weiber des Stammes vertauscht. Ständen aber gleichwohl alle Weiber vor allem zur Disposition des patriarchalischen Häuptlings und hätte der Herrscher das alleinige Privileg, Frauen zu haben, so wäre es höchst unwahrscheinlich, dass er eine Beschränkung seines vermeintlichen Rechtes freiwillig ausspräche, indem er sich ein für allemal mit dem Herrenrecht der ersten Nacht begnügte, oder dass ihn die Bevölkerung zu einer solchen Beschränkung seiner Willkür zwingen würde. Soweit es möglich, sich in die Anschauungen eines wilden Volkes zu versetzen, dürfte anzunehmen sein, dass die Wilden entweder roh genug sind, um jederzeit ihre Frauen dem Belieben des Häuptlings zu überlassen, oder genug Gesittung haben, um sich den Eingriff in ihre ehelichen Rechte überhaupt und insbesondere auch für die Hochzeitsnacht zu verbitten“ (S. 41–42). Indem hier der „patriarchalische“ Häuptling mit der Weibergemeinschaft verquickt wird, zeigt sich, dass der Verfasser keine Ahnung von der langen Entwicklungsperiode besitzt, welche zwischen diesen beiden Kulturstufen liegt.
[747]Dr.Pfannenschmidt.Jus primae noctisim: Ausland 1883. S. 150.
[747]Dr.Pfannenschmidt.Jus primae noctisim: Ausland 1883. S. 150.
[748]Karl Schmidtin seinem erwähnten Buche versucht freilich darzulegen, dass der Glaube an ein Recht der ersten Nacht seitens der Herren, geistlichen wie weltlichen, in der Feudalzeit des Mittelalters, nur ein „gelehrter Aberglaube“ sei. (Jus primae noctis. S. 379.) Ein genaueres Studium des sehr gelehrten Werkes lehrt indes, dass es sich dort zum grossen Teile um blosse Wortklauberei handelt. Dasselbe will beweisen, dass im geschriebenen Rechte nirgends einjus primae noctisErwähnung finde, ein solches „Recht“ mithin auch nicht vorhanden gewesen sei. „Aber,“ so urteilt P.Mantegazzasehr treffend, „trotz der ungeheuren, von ihm aufgewendeten Gelehrsamkeit, um seine eigene These zu unterstützen, ist es ihm meiner Meinung nach nicht gelungen, der Ansicht so vieler angesehener Schriftsteller gegenüber und dem universellen Glauben daran, Sieger zu bleiben“ (Anthropologisch-kulturhistor. Studien. S. 255).Schmidtselbst erzählt viele Einzelheiten, welche die Thatsache bestätigen und obgleich er sie die „Schandthaten der Tyrannen“ nennt, so häuft er doch, ohne es zu wollen, ein sehr beträchtliches Material gegen seine eigene These zusammen. Aller Widerspruch und alle DialektikSchmidtsvermögen auch nicht das Gegenteil zu beweisen. In den geschriebenen Gesetzen findet man viele Dinge nicht, die zuerst durch Gewalt erreicht und später zur Gewohnheit wurden, die stärker ist, als alle geschriebenen Gesetze (A. a. O. S. 256–267). Zu ähnlichen Schlüssen gelangten auch Dr.Pfannenschmidtund Prof.Kohler.
[748]Karl Schmidtin seinem erwähnten Buche versucht freilich darzulegen, dass der Glaube an ein Recht der ersten Nacht seitens der Herren, geistlichen wie weltlichen, in der Feudalzeit des Mittelalters, nur ein „gelehrter Aberglaube“ sei. (Jus primae noctis. S. 379.) Ein genaueres Studium des sehr gelehrten Werkes lehrt indes, dass es sich dort zum grossen Teile um blosse Wortklauberei handelt. Dasselbe will beweisen, dass im geschriebenen Rechte nirgends einjus primae noctisErwähnung finde, ein solches „Recht“ mithin auch nicht vorhanden gewesen sei. „Aber,“ so urteilt P.Mantegazzasehr treffend, „trotz der ungeheuren, von ihm aufgewendeten Gelehrsamkeit, um seine eigene These zu unterstützen, ist es ihm meiner Meinung nach nicht gelungen, der Ansicht so vieler angesehener Schriftsteller gegenüber und dem universellen Glauben daran, Sieger zu bleiben“ (Anthropologisch-kulturhistor. Studien. S. 255).Schmidtselbst erzählt viele Einzelheiten, welche die Thatsache bestätigen und obgleich er sie die „Schandthaten der Tyrannen“ nennt, so häuft er doch, ohne es zu wollen, ein sehr beträchtliches Material gegen seine eigene These zusammen. Aller Widerspruch und alle DialektikSchmidtsvermögen auch nicht das Gegenteil zu beweisen. In den geschriebenen Gesetzen findet man viele Dinge nicht, die zuerst durch Gewalt erreicht und später zur Gewohnheit wurden, die stärker ist, als alle geschriebenen Gesetze (A. a. O. S. 256–267). Zu ähnlichen Schlüssen gelangten auch Dr.Pfannenschmidtund Prof.Kohler.
[749]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 525.
[749]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 525.
[750]Siehe oben S. 285.
[750]Siehe oben S. 285.
[751]Lippert. A. a. O. S. 535.
[751]Lippert. A. a. O. S. 535.
[752]A. a. O. S. 275.
[752]A. a. O. S. 275.
[753]Annual Report of the Smithsonian Institution.Washington 1876. S. 470.
[753]Annual Report of the Smithsonian Institution.Washington 1876. S. 470.
[754]Seemann.A mission to Viti.S. 192.Giovanni Branchi.Tre mesi alle isole dei Cannibali nell’ arcipelago delle Figi.Firenze 1878. S. 155.
[754]Seemann.A mission to Viti.S. 192.Giovanni Branchi.Tre mesi alle isole dei Cannibali nell’ arcipelago delle Figi.Firenze 1878. S. 155.
[755]Satiist weiblicher Eigenname der Tochter des Dakscha, eines Sohnes von Brahma, und der Gattin von Siva, des mit Brahma um den Vorrang streitenden Gottes. Nach demKasi Khanda, einem Werke der neueren Hindutheologie, verübte Sati Selbstmord; sie stürzte sich beim Opfer ihres Vaters in das heilige Feuer, aus Bekümmernis, dass ihr Gatte von Vater Brahma nicht zum Opfer eingeladen war. Seither heisst jede Ehefrau, die mit ihrem verstorbenen Ehemann den Holzstoss besteigt, Sati, und der Gebrauch selbstSahagamana, d. h. das Mitgehen mit dem verstorbenen Gatten (Schlagintweit. Indien. Bd. II. S. 150).
[755]Satiist weiblicher Eigenname der Tochter des Dakscha, eines Sohnes von Brahma, und der Gattin von Siva, des mit Brahma um den Vorrang streitenden Gottes. Nach demKasi Khanda, einem Werke der neueren Hindutheologie, verübte Sati Selbstmord; sie stürzte sich beim Opfer ihres Vaters in das heilige Feuer, aus Bekümmernis, dass ihr Gatte von Vater Brahma nicht zum Opfer eingeladen war. Seither heisst jede Ehefrau, die mit ihrem verstorbenen Ehemann den Holzstoss besteigt, Sati, und der Gebrauch selbstSahagamana, d. h. das Mitgehen mit dem verstorbenen Gatten (Schlagintweit. Indien. Bd. II. S. 150).
[756]Krauss. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 578.
[756]Krauss. Sitte und Brauch der Südslaven. S. 578.
[757]Hellwald. Frankreich. Das Land und seine Leute. Leipzig (1888). S. 245.
[757]Hellwald. Frankreich. Das Land und seine Leute. Leipzig (1888). S. 245.
[758]Mantegazza. Anthropol.-kulturhistor. Studien. S. 228.
[758]Mantegazza. Anthropol.-kulturhistor. Studien. S. 228.
[759]Stade. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 497.
[759]Stade. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 497.
[760]Z. B.Henne-Am Rhyn, Kulturgeschichte des Judentums. S. 69–70 meint: Die dem Mose zugeschriebenen Gesetze gebieten unter ihren ersten und wichtigsten Vorschriften: alles Erstgeborne von Menschen und Vieh solle Jahve gegeben werden. In den älteren Formen dieses Gebotes ist demselben auch gar keine Milderung oder Ausnahme beigefügt. Aus den Worten, mit denen Ezechiel dies bestätigte (20, 25, 26), geht deutlich hervor, dass wenigstens lange Zeit hindurch Jahve alle Erstgeburt ohne Gnade dargebracht werden musste. Das Wort, welches Ezechiel dabei anwendet („hindurchgehen“ d. h. verbrennen), ist dasselbe, welches die Bibel regelmässig von den Molochsopfern gebraucht. Zu einer uns unbekannten Zeit nun scheint dieses „Hindurchgehen“ der Erstgeburt (durch das Feuer), soweit es sich nicht um den Moloch handelte, durch eine später in das Gesetz eingeschaltete Klausel gemildert, d. h. die Lösung der Erstgeburt gestattet worden zu sein. Aber sogar zur Zeit der Propheten im Reiche Juda, nach Israels Untergang, da bereits die „Lösung“ gestattet war, galt es immer noch als besonders verdienstlich, die Erstgeburt dennoch zu opfern (Micha. 6, 7). Dass vollends bis zur Wegführung nach Babylonien Kinder fortwährend geopfert wurden, zwar dem Namen nach dem Moloch, aber auf der nationaljüdischen Opferstätte im Thale Ben Hinnom, geht aus zahlreichen Stellen der Propheten Jeremia und Ezechiel klar genug hervor. AuchLippertspricht sich dahin aus und alle Versuche, die Semiten von dem Makel des Kindesopfers freizusprechen, können vor einer vorurteilslosen Kritik nicht bestehen.
[760]Z. B.Henne-Am Rhyn, Kulturgeschichte des Judentums. S. 69–70 meint: Die dem Mose zugeschriebenen Gesetze gebieten unter ihren ersten und wichtigsten Vorschriften: alles Erstgeborne von Menschen und Vieh solle Jahve gegeben werden. In den älteren Formen dieses Gebotes ist demselben auch gar keine Milderung oder Ausnahme beigefügt. Aus den Worten, mit denen Ezechiel dies bestätigte (20, 25, 26), geht deutlich hervor, dass wenigstens lange Zeit hindurch Jahve alle Erstgeburt ohne Gnade dargebracht werden musste. Das Wort, welches Ezechiel dabei anwendet („hindurchgehen“ d. h. verbrennen), ist dasselbe, welches die Bibel regelmässig von den Molochsopfern gebraucht. Zu einer uns unbekannten Zeit nun scheint dieses „Hindurchgehen“ der Erstgeburt (durch das Feuer), soweit es sich nicht um den Moloch handelte, durch eine später in das Gesetz eingeschaltete Klausel gemildert, d. h. die Lösung der Erstgeburt gestattet worden zu sein. Aber sogar zur Zeit der Propheten im Reiche Juda, nach Israels Untergang, da bereits die „Lösung“ gestattet war, galt es immer noch als besonders verdienstlich, die Erstgeburt dennoch zu opfern (Micha. 6, 7). Dass vollends bis zur Wegführung nach Babylonien Kinder fortwährend geopfert wurden, zwar dem Namen nach dem Moloch, aber auf der nationaljüdischen Opferstätte im Thale Ben Hinnom, geht aus zahlreichen Stellen der Propheten Jeremia und Ezechiel klar genug hervor. AuchLippertspricht sich dahin aus und alle Versuche, die Semiten von dem Makel des Kindesopfers freizusprechen, können vor einer vorurteilslosen Kritik nicht bestehen.
[761]Ganz unzulänglich däucht mir die Widerlegung dieser Auffassung bei Dr. C. N.Starcke: Die primitive Familie in ihrer Entstehung und Entwicklung. Leipzig 1888. S. 125.
[761]Ganz unzulänglich däucht mir die Widerlegung dieser Auffassung bei Dr. C. N.Starcke: Die primitive Familie in ihrer Entstehung und Entwicklung. Leipzig 1888. S. 125.
[762]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 258.
[762]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 258.
[763]J. J. J.Döllinger. Heidentum und Judentum. Vorhalle zur Geschichte des Christentums. Regensburg 1857. S. 398–399.
[763]J. J. J.Döllinger. Heidentum und Judentum. Vorhalle zur Geschichte des Christentums. Regensburg 1857. S. 398–399.
[764]Stade. Gesch. d. Volkes Israel. Bd. I. S. 479–480.
[764]Stade. Gesch. d. Volkes Israel. Bd. I. S. 479–480.
[765]DieDewadaschider ersten Klasse heiraten nicht und sind auf einen Geliebten aus den zwei ersten Hindukasten beschränkt; jene der zweiten Klasse dürfen sich aber jedem, der zur gleichen oder zu einer höheren Kaste gehört, preisgeben. Man unterscheidet unter diesen Nautsch-Mädchen:Thassi, oder Tanzmädchen, das einer Pagode zugeteilt ist, und:Waschioder Buhldirne schlechtweg (Ausland 1880. S. 582). Die, welche Tänze und Liebe verkaufen (und fast alle thun es), haben sehr verschiedene Tarife für die beiden verschiedenen Dinge (Mantegazza. Indien. S. 287).
[765]DieDewadaschider ersten Klasse heiraten nicht und sind auf einen Geliebten aus den zwei ersten Hindukasten beschränkt; jene der zweiten Klasse dürfen sich aber jedem, der zur gleichen oder zu einer höheren Kaste gehört, preisgeben. Man unterscheidet unter diesen Nautsch-Mädchen:Thassi, oder Tanzmädchen, das einer Pagode zugeteilt ist, und:Waschioder Buhldirne schlechtweg (Ausland 1880. S. 582). Die, welche Tänze und Liebe verkaufen (und fast alle thun es), haben sehr verschiedene Tarife für die beiden verschiedenen Dinge (Mantegazza. Indien. S. 287).
[766]Le Bon.Les civilisations de l’Inde.S. 399.
[766]Le Bon.Les civilisations de l’Inde.S. 399.
[767]Es waltet in Abessinien noch eine unglaubliche Lockerheit der geschlechtlichen Sitten, und dies von Alters her. In den Gebieten westlich vom Takazze, in den Provinzen Wogara und Begemeder giebt es fast noch keine „Familie“. Man begattet sich nach Gefallen und trennt sich nach Gutdünken. Das Weib geniesst grosse Freiheit. Zwar wird die Jungfrau zur Ehe gekauft, dann aber steht es ihr frei, den Gatten zu verlassen und die Vorrechte der Witwen oder Geschiedenen zu beanspruchen, welche über sich frei verfügen. Unser Schambegriff ist auch noch nicht vorhanden. Zehn- bis zwölfjährige Mädchen bieten, ohne Anstoss zu erregen, selbst in Gegenwart ihrer Mütter ihre Gunst an, aber niemals umsonst. In Abessinien ist jedermann bereit, dem andern Weiber zu verschaffen; die Mutter führt ihm die Tochter, der Bruder die Schwester zu; Fürsten und Fürstinnen bieten ihm ihre Dienerinnen und Hofdamen an, alles als selbstverständlich. Niemand erblickt darin ein Arges. Priester sind darin nicht strenger als Laien. (Vgl.CombesetTamisier.Voyage en Abyssinie.Bd. II. S. 108–120.)
[767]Es waltet in Abessinien noch eine unglaubliche Lockerheit der geschlechtlichen Sitten, und dies von Alters her. In den Gebieten westlich vom Takazze, in den Provinzen Wogara und Begemeder giebt es fast noch keine „Familie“. Man begattet sich nach Gefallen und trennt sich nach Gutdünken. Das Weib geniesst grosse Freiheit. Zwar wird die Jungfrau zur Ehe gekauft, dann aber steht es ihr frei, den Gatten zu verlassen und die Vorrechte der Witwen oder Geschiedenen zu beanspruchen, welche über sich frei verfügen. Unser Schambegriff ist auch noch nicht vorhanden. Zehn- bis zwölfjährige Mädchen bieten, ohne Anstoss zu erregen, selbst in Gegenwart ihrer Mütter ihre Gunst an, aber niemals umsonst. In Abessinien ist jedermann bereit, dem andern Weiber zu verschaffen; die Mutter führt ihm die Tochter, der Bruder die Schwester zu; Fürsten und Fürstinnen bieten ihm ihre Dienerinnen und Hofdamen an, alles als selbstverständlich. Niemand erblickt darin ein Arges. Priester sind darin nicht strenger als Laien. (Vgl.CombesetTamisier.Voyage en Abyssinie.Bd. II. S. 108–120.)
[768]CombesetTamisier. A. a. O. S. 116–119.
[768]CombesetTamisier. A. a. O. S. 116–119.
[769]Lippert.Kulturgesch. Bd. II. S. 259.
[769]Lippert.Kulturgesch. Bd. II. S. 259.
[770]A. a. O. S. 258.
[770]A. a. O. S. 258.
[771]A. a. O. S. 312.
[771]A. a. O. S. 312.
[772]Edw. B. Tylor.Researches into the early history of mankind and the development of civilisation.London 1865. S. 288;Peschel. Völkerkunde. S. 26;Ploss. Das Kind. Bd. I. S. 125–138 teilen das Verzeichnis jener Völkerschaften mit, bei welchen die Sitte des sogenannten Männerkindbettes herrscht. Ich finde dieselbe auch noch für die Molukkeninsel Buru erwähnt (Globus. Bd. XLIV. S. 46).
[772]Edw. B. Tylor.Researches into the early history of mankind and the development of civilisation.London 1865. S. 288;Peschel. Völkerkunde. S. 26;Ploss. Das Kind. Bd. I. S. 125–138 teilen das Verzeichnis jener Völkerschaften mit, bei welchen die Sitte des sogenannten Männerkindbettes herrscht. Ich finde dieselbe auch noch für die Molukkeninsel Buru erwähnt (Globus. Bd. XLIV. S. 46).
[773]Lippert. Kulturgesch. Bd. II.
[773]Lippert. Kulturgesch. Bd. II.
[774]Lippert. Allgem. Geschichte des Priestertums. Berlin 1881. S. 41.
[774]Lippert. Allgem. Geschichte des Priestertums. Berlin 1881. S. 41.
[775]H. Ploss(Das Kind. Bd. I. S. 298) hat dargethan, dass es falsch ist zu glauben, den Völkern habe bei Einführung des Brauchs die Absicht vorgeschwebt, gesundheitliche Vorkehrungen damit zu treffen.
[775]H. Ploss(Das Kind. Bd. I. S. 298) hat dargethan, dass es falsch ist zu glauben, den Völkern habe bei Einführung des Brauchs die Absicht vorgeschwebt, gesundheitliche Vorkehrungen damit zu treffen.
[776]Capit pugionem tonsor et praeputio abscisso detrahit pellemτων ἀιθοίων και τὼν κοιλίων,ab umbilico aut parum infra incipiens, ventrem usque ad femora nudat.(Burton.Personal Narrative of a pilgrimage to El-Medinah.Bd. III. S. 81.)
[776]Capit pugionem tonsor et praeputio abscisso detrahit pellemτων ἀιθοίων και τὼν κοιλίων,ab umbilico aut parum infra incipiens, ventrem usque ad femora nudat.(Burton.Personal Narrative of a pilgrimage to El-Medinah.Bd. III. S. 81.)
[777]Ploss. Geschichtliches und Ethnologisches über Knabenbeschneidung. Leipzig 1885.
[777]Ploss. Geschichtliches und Ethnologisches über Knabenbeschneidung. Leipzig 1885.
[778]Stade. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 423.
[778]Stade. Geschichte des Volkes Israel. Bd. I. S. 423.
[779]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 339–341.
[779]Lippert. Kulturgesch. Bd. II. S. 339–341.