XXVI.Clan- und Dorfverfassung.
D
Die Familie der Hindu — oder besser die Sippe, wie im vorhergehenden Abschnitte gesagt wurde — besass ursprünglich kein Zwischenglied, welches sie vom Volksganzen getrennt hätte. Mit anderen Worten, das ganze Volk der vedischen Arier zerfiel in einzelne Sippen, ungetrennt beieinander wohnende Verbände, welche gemeinsames Blut vereinigte. Um das vierte Jahrhundert unserer Zeitrechnung kamen nun nach Indien neue Eindringlinge, wahrscheinlich arischen Ursprungs, die sogenannten Radschputen oder „Königssöhne“, wie ihr Name besagt. Sie liessen sich in dem Lande nieder, welches östlich vom Indus bis jenseits der Aravulliberge sich erstreckt und heute noch Radschputana heisst.[1037]Trotz des Widerspruches der Brahmanen behaupten die Radschputen die Vertreter und reinen Nachkommen der alten Fürsten- und Kriegerkaste, der Kschatrya, zu sein, von welchen die heiligen Sanskritschriften berichten, und ihre äussere Erscheinung hat manches, das geeignet scheint, diesen Anspruch zu unterstützen. Dennoch bleibt ihre rein arische Herkunft zweifelhaft. Die gesellschaftlichen Zustände dieser Radschputen, die gegenwärtig über neunzehn Staaten herrschen und den ältesten Adel der Erde besitzen, haben nun eine so erstaunliche Ähnlichkeitmit dem Lehenswesen des europäischen Mittelalters, dass den ersten Beobachtern die Übereinstimmung eine vollständige schien. Erst genauere Forschungen ergaben, dass der Gesellschaftszustand der Radschputen nicht sowohl dem Lehenswesen, als einem Gesittungsgrade entspricht, welcher jenem unmittelbar vorhergegangen. Die Gesellschaft der Radschputen beruht nicht auf dem Lehenswesen, aber auf dem Systeme des Clans. Der unlängst verstorbene grosse britische Rechtsforscher SirHenry Sumner-Mainenennt es „präfeudal“ oder, wenn ein solcher Ausdruck zulässig, „tribal“[1038](von „Tribe“, Stamm).
Worin unterscheidet sich nun die Gesellschaftsordnung der Radschputen von jener der Hindu, welche wir bisher betrachtet haben? Die letzteren leben in der ungeteilten Familie, in der Sippe, die Radschputen im Clan. Dies erfordert genauere Erläuterung. Zunächst ist es klar, dass die Sippe, die ungetrennte Familiengemeinschaft, nur ein Glied, eine Unterabteilung, wenn man will, eines grösseren sozialen Gebildes ist, das man gewöhnlich als Stamm (Tribe,Tribus) bezeichnet. Die vedischen Schriften erzählen allerdings nichts von arischen „Stämmen“; es kann aber doch wohl nicht anders gekommen sein, als dass auch im Vedavolke bei seinem allmählichen Fortschreiten auf indischem Boden Unterabteilungen sich bildeten, Zweige, welchen in gewissem Sinne der Wert von Stämmen zukam. Wenn man sich gegenwärtig hält, dass der „Stamm“ auch nichts weiter als eine gesellschaftliche Gliederung darstellt, so darf man vielleicht Zweige der gedachten Art in den Kasten erblicken. Dass die Kaste nichts Ursprüngliches ist, kann darin nicht beirren. Auch was wir Stamm nennen, hat sich erst allmählich durch Anschwellen der Kopfzahl aus der Horde gebildet. Verschieden erscheinen Stamm und Kaste bloss darin, dass ersterer, wie die Horde, als Geschlechtsgenossenschaft, wenn auch loser als diese, sich gibt, die Kaste aber in der Verschiedenartigkeit des Berufes ihren Grund findet. Es istaber nachgewiesen, dass der Kaste ursprünglich keineswegs bloss die letztere, soziale Bedeutung, sondern auch, und zwar in erster Linie, eine ethnische Bedeutung zukam, worauf auch ihr NameVarna, d. i. Farbe, hinweist. Wissen wir doch, dass die Vaiçya, die Ackerbauer, aus einer vorarischen Bevölkerung entstanden. Bei der schwachen Kopfzahl der arischen Einwanderer konnten wohl auch die Kasten nicht sehr volkreich sein, und da zudem nur innerhalb der Kaste geheiratet werden durfte, so musste diese allgemach ebenfalls zu einer Art Geschlechtsgenossenschaft werden, deren Blutsbande kaum loser als jene eines Stammes gewesen sein mögen. Erst die trotzdem zunehmende Vermischung mit den Eingeborenen gestaltete das anfängliche ethnische Verhältnis in ein soziales um, ohne indes die Grundvorstellung von einer Einheit des Blutes völlig auslöschen zu können. Das Streben nach Reinerhaltung der Kaste hat keinen anderen Sinn. Innerhalb der Kaste steht nun, wie anderwärts innerhalb des Stammes, die Familie, richtiger die Sippe der Hindu.
Es ist bedauerlich, dass die meisten Ausdrücke, auf deren Benutzung wir uns angewiesen sehen, einer scharfen Sinnbegrenzung entbehren. Wo z. B. die Grenze zwischen Horde und Stamm zu ziehen sei, ist schwer zu sagen. Im Grunde genommen ist die Horde ein kleiner Stamm, der Stamm eine grosse Horde, ja selbst ein ganzes Volk braucht nicht notwendig mehrere Stämme zu umfassen, sondern kann blosseinausgedehnter Stamm sein. Ein Wort, welches häufig eben so unbestimmt gebraucht wird, ist Clan oder Unterstamm, dessen Entstehen im Kreise der Mutterfolge wir schon kennen gelernt haben.[1039]Dr.Le Bonmeint, im Grunde sei der Clan nur die vergrösserte Familie. Das Nämliche lässt sich von der Sippe aussagen. Entwicklungsgeschichtlich ist aber die Sippe keine vergrösserte Familie, sondern die Familie eine verringerte Sippschaft, der Stamm keine Ausdehnung des Clans, sondern der Clan eine Einschränkung des Stammes. Es ist daher sinnverwirrend, wenn der sonst so scharf denkendeLe Bonsagt, es sei der Familie kaum möglich, zum Clane zu werden, ohne durchden Stamm zu gehen.[1040]Vielmehr kann der Clan bloss aus dem Stamme entstehen. Mit der Familie, d. h. mit der Familie, wie wir sie verstehen, darf der Clan nicht verwechselt werden, weil, wie ich schon einmal erklärte, die letztere zur Zeit der Clanbildung noch gar nicht bestand. Dies scheint auch Dr.Starckenicht erwogen zu haben, so sehr er den Gegensatz von Familie und Clan betont. Wie der Clanentsteht, sagt er uns nicht; er fasst aber denselben alsnebenund unabhängig von der Familie vorhanden auf. Der dänische Gelehrte unterscheidet: Stamm, Clan, Familiengruppe und Familie. Mit dem Worte Stamm bezeichnet er bloss „eine Gruppe von Individuen, welche zusammen wohnen und unter welchen das Vereinigungsband gemeinsamer Wohnort, Sprache u. s. w. ist. Ein Stamm kann eine Anzahl von Clanen, Familiengruppen und Familien umfassen; derselbe Clan kann in mehreren Stämmen zerstreut leben. Es wird aber eben die Frage sein, ob ein ursprünglicher Unterschied zwischen Stamm und Clan anzunehmen sei. Der Stamm ist als die primitive Form einer Staatenbildung aufzufassen; der Clan aber unter diejenigen Bildungen einzureihen, welche auf Vorstellungen einer Verwandtschaft beruhen.“[1041]
Für diejenigen meiner Leser, welche mir bisher gefolgt sind, wird die Frage, ob ein ursprünglicher Unterschied zwischen Stamm und Clan anzunehmen sei, sich leicht erledigen. Der Stamm, eine Anschwellung der ursprünglichen Geschlechtsgenossenschaft, bewahrt diesen Charakter, wenn auch, wie begreiflich, in schwächerer Weise. Die der Geschlechtsgenossenschaft zugrunde liegende Blutsgemeinschaft verliert im Stamme an Quantität, nicht an Qualität. Nicht gemeinsamer Wohnort, gemeinsame Sprache u. dgl. sind das einzige Vereinigungsband des Stammes; sondern was eben die Menschen an einem gemeinsamen Wohnort vereinigt, ist vor allem die das Gefühl der Zusammengehörigkeit wachrufende Voraussetzung gleicher Abstammung, worin die gemeinsame Sprache sie bestärken muss. So irrig es ist,heutzutageSprache undRasse gleichzusetzen, so kann dem in der Urzeit doch nicht anders gewesen sein. Innerhalb des so gearteten Mutter-Stammes ward nun durch Exogamie der Clan geschaffen. Wie der Stamm selbst gründete er sich lediglich auf das weibliche Blut; dem Wesen nach war also kein Unterschied zwischen beiden. Dem Leser wird es ferner auch nicht entgehen, dass es unzulässig ist, für den Anfang im Clan Familiengruppen und Familien zu unterscheiden. Zur Zeit der Clanbildung gab es weder die einen noch die anderen, sondern einfache Muttergruppen, auf welche unsere Bezeichnung „Familie“ nicht anwendbar ist. Auf dem Wege zum Patriarchate waren es gerade die Reste der Mutterfolge, welche die Clanschaften, dieGoira,Thums,Kilis, oder wie die Benennungen dafür bei vielen indischen Volksstämmen lauten, zu erhalten pflegten.[1042]Als die Vaterschaft endlich den Sieg errungen, sah sie sich vorerst an der Spitze einer durch Blutsbande zusammengehaltenen Geschlechtsgruppe, welche noch lange nicht die Familie war, wie Dr.Starckesie auffasst. Eine Familie, sagt er, wird durch die Ehe gegründet; die Ehe in ihrer weitesten Ausdehnung ist ihm „nichts als eine Verbindung zwischen Mann und Weib, welche von einer mehr als augenblicklichen Dauer ist und während welcher die beiden gemeinsam für ihre Nahrung sorgen. Eine Familiengruppe und noch mehr ein Clan wird durch das Blut getragen, d. h. man wird als Mitglied der Gruppe geboren. Wir haben somit zwei sehr verschiedene und anscheinend völlig inkommensurable Grundlagen der Familienassoziation. Die Familie erhält eine immer grössere Festigkeit, je grössere Heiligkeit das eheliche Band zwischen den Eltern erhält; Familiengruppe und Clan sind dagegen etwas Stabiles, niemals gestiftet noch aufgelöst, nur daseiend und lebend.“[1043]„Die Familiengruppe entsteht aus der Familie, setzt ein Ehepaar und dessen Kinder voraus.“[1044]
Die hier vorgetragenen Ansichten sind durchaus den heuteherrschenden Verhältnissen nachgebildet; letztere sind aber erst etwas Gewordenes, und es geht nicht an, insbesondere angesichts der so zahlreichen, dagegen sprechenden Thatsachen, dieses Gewordene als ein von allem Anfange an Gegebenes zu setzen. Die Familiengruppe entstehtnicht, wieStarckeglaubt, aus der Familie, sondernumgekehrtsondert sich ganz allmählich aus dem, was er Familiengruppe nennt, die Familie ab. Gewiss setzt dieselbe ein Ehepaar und dessen Kinder voraus; es hat aber lange, sehr lange gedauert, bis es zum „Ehepaare“ kam. Eine Verbindung von Mann und Weib, wenn sie auch von mehr als augenblicklicher Dauer und fruchtbar ist, begründet eben noch lange keine „Familie“. Vater, Mutter und Kinder sind freilich dienatürlichenBestandteile derselben; aber nicht um das, was in naturgeschichtlichem Sinne als Familie zu betrachten ist, handelt es sich, sondern um daskulturgeschichtliche Gebilde, das uns als Familie gilt. Dieses bestand ursprünglich und besteht noch bei vielen Völkern nicht, ebenso wenig wie eine Ehe, die dieses Namens annähernd wert wäre. Als die mütterlichen Clane sich bildeten, war von einer Familie, kulturgeschichtlich gesprochen, noch keine Rede, wenngleich selbstverständlich fruchtbare Paarung zu allen Zeiten den Kernallergesellschaftlichen Verhältnisse ausmachten. Erst mit dem Aufkommen des Patriarchates nähern wir uns, wie in früheren Abschnitten entwickelt wurde, Zuständen, in welchen der Begriff der Familie schlummert. Zunächst ist es noch eine durch die mütterliche Abstammung verbundene Genossenschaft, über welche der Mann als Herr und Patriarch Gewalt gewinnt; im Clane steigt er zum Häuptling auf. Jene Genossenschaft Blutsverwandter ist dieSippe, ein weit treffenderes Wort als Familiengruppe. Die Sippe schliesst schon alle Elemente der späteren Familie ein, ist aber diese noch nicht, wie ja die Verschiedenheit der Bezeichnung deutlich genug besagt. Gleichwie, um der Chemie ein Beispiel zu entlehnen, die Natur in der atmosphärischen Luft Sauerstoff mit Stickstoff, etwas Kohlensäure und Wasserdampf zu einem innigen Gemenge vereint hat, das bloss der Scheidekünstler in seine einzelnen Bestandteile zu zerlegen vermag, so sind uranfänglich auch die sozialen Elementeverschmolzen, bis der grosse Scheidekünstler Gesittung sie nacheinander allmählich auslöst und zu neuen Verbindungen gruppiert. Ob und wie Sippe und Clan sich ursprünglich unterschieden, ist schwer zu sagen; es lässt sich aber denken, dass bei nicht allzu grosser Kopfzahl der mutterrechtliche Clan einfach zur patriarchalischen Sippe ward, dass also Clan und Sippe zusammenfielen, wie denn Dr.Starckeauch mit Recht seine „Familiengruppe“ dem Clane naherückt. Natürlich führten Zeit und Umstände vielfach eine Unterscheidung zwischen der engeren Sippe und dem weiteren Clane herbei. Die Mitglieder desselben Clans (Gotra) nennen sichSamanodocaund ihre Verwandtschaft endet erst, wenn Geburts- und Familiennamen nicht mehr bekannt sind. Wie bei den Chinesen für jedermann, so ist es in Indien für den Brahmanen ungesetzlich, ein Weib zur Frau zu nehmen, dessen Gotranamen derselbe wie sein eigener ist. Wenn nun aber Dr.Starckeden Clan als eine Blutsgruppe von hervorragender juridischer Bedeutung, ja als eine „exklusive Rechtsgruppe“ bezeichnet[1045], so ist er dies erst geworden durch die unter dem Patriarchate entstandene bürgerliche Verwandtschaft, welchereineundunreineClane schuf.
Bei den Radschputen, welche diese rückblickenden Betrachtungen veranlassten, hatAlfred Lyalldiese Vorgänge beobachtet. Die ganze Clangesellschaft ist dort durch das Blutsband verknüpft. An der Spitze des Clans steht der Häuptling, alle Clangenossen betrachten sich aber als dessen Brüder und Gleiche.[1046]Die Radschputen sind stolz auf ihren edlen Ursprung, den sie bis in ein hohes Altertum hinaufnachweisenkönnen. Der ärmste Radschpute kann heute noch, wieL. Rousseletversichert, vermittelst des sorgfältig geführten Stammbaums seines Clans, seinen Ursprung bis zu dem Punkte hinaufführen, in welchem dieser sich von dem Hauptstamme abgezweigt hat, und zwar mit Sicherheit auf mehr denn fünfzehn Jahrhunderte zurück.[1047]Die Bewahrerdieser Genealogien sind vornehmlich die heroischen Dichter oder Barden (Bhât), deren Person geheiligt ist und deren jeder Clan wenigstens einen besitzt.[1048]Jeder Clan eines Stammes führt seinen besonderen Namen und dieser bezieht sich allemal auf irgend ein bemerkenswertes Ereignis im Leben des Gründers. Ein Clan nun, welcher auf gemeinsamer Abstammung seiner Mitglieder beruht, die gewöhnlich beisammen leben, auf demselben Gebiete wohnen und einen wirklichen Stammbaum besitzen, — ein solcher Clan ist einreiner. EinunreinerClan ist dagegenkeineGenossenschaft Blutsverwandter, wohl aber eine einer solchen GenossenschaftnachgebildeteKörperschaft.Lyallhat die Neubildung solcher unreiner Clane beobachten können. Irgendwo erhebt sich ein kühner, unternehmungslustiger Mann, der auf Abenteuer ausziehen, vielleicht eine Räuberbande gründen will. Er ruft zu diesem Behufe zunächst solche seiner Blutsverwandten herbei, über die er Einfluss gewonnen und welche ihm mit Begeisterung folgen. Aber auch Nachbarn, Abenteurer, herabgekommene Menschen, von ihrer Umgebung ausgestossene Verbrecher schliessen sich gar bald dem kleinen Häuflein an. Man zieht fort, ergattert in Güte oder Gewalt ein Stück Land, auf dem man sich niederlässt und das man umhegt. Um sich von den benachbarten oder feindlichen Bevölkerungen zu unterscheiden, nehmen alle Glieder des kleinen Häufleins den Namen des Anführers an. Dieser künstlich geschaffene Stamm, d. h. diese Vereinigung von Abenteurern verschiedenen Ursprungs, wird ein solcher aber erst dann, wenn die verschiedene Herkunft der einzelnen soweit vergessen ist, dass deren Nachkommen sich für die echten Nachkommen des Stifters halten können.[1049]Solche Räuberstämme nehmen nun ihrerseits beständig fremde Leute auf, welche irgendwelche Umstände zum Ausscheiden aus ihren angestammten Verhältnissen bewogen. In diesem Menschenknäuel wirkt nun der Gedanke der Blutsverwandtschaft von neuem und reorganisiert sie systematisch in Gruppen. Jeder neu Eintretende hängt trotz allem so an seiner alten Herkunft und Sitte, dass er darauf besteht, innerhalb desStammes einen bestimmten Kreis unter dem Namen seines ursprünglichen Clans, seiner Kaste oder Heimat zu gründen.
Man sieht, welche merkwürdige Rolle bei der Entstehung dieser unreinen Clane die Einbildung spielt; ein solcher unreiner Clan ist nur unter dem Patriarchate möglich, welches statt des Blutsbandes ein Rechtsband um die Genossenschaft schlingt. Dennoch ist es die Einbildung eines Blutsbandes, welche am mächtigsten auf die Bildung jener Clane wirkt. Es ist dies eine eingebildete Vorstellung, welche aus unserer abendländischen Welt keineswegs verschwunden ist. Handelt es sich doch um nichts Geringeres, als um den Anspruch auf eine bessere Herkunft und einen älteren Stammbaum, als jene, wozu man thatsächlich berechtigt ist. Im Abendlande wird das, was ehemals Stärke war, Schwäche; allein im Morgenlande, im Schosse durch den Verwandtschaftsgedanken geeinter Gesellschaften, stellt es noch immer eine Kraft vor. Ein Mann von hervorragender Tapferkeit und bedeutendem Ansehen bildet einen Clan mit Hilfe seiner Verwandtschaft und seines Gefolges; sein Erfolg schützt den Clan sofort selbst gegen jene Gefahren, die aus der numerischen Ungleichheit der Geschlechter entspringen. Es wird ein sogenannter reiner Clan mit einem wahrhaften Stammbaum, in dem mana prioridie Vaterschaft des Gründers als eine sichere Thatsache voraussetzt. Der Clan kann auch exogam sein, entweder infolge der Anzahl Gefangener, die stets einen Teil seiner Beute bilden, oder einfach, weil die Gewohnheit, sich Weiber aus der Ferne zu holen, die physische Kraft desselben vermehrt und ihm das Übergewicht im Kampfe ums Dasein verschafft hat.[1050]
Bei den Radschputen ist nun die Exogamie durch Religion und Sitte gleich geheiligt. Der echte Radschpute achtet auf ein endloses Verzeichnis verbotener Verwandtschaftsgrade, zugleich aber lebt er in einem Kreise, innerhalb dessen er sich beweiben muss. Ermussdas Weib seiner eigenen Kaste und darf sie nicht seinem eigenen Clane entnehmen. Vielweiberei herrscht bei den Radschputen, wie in allen Staaten Indiens. Jeder Wohlhabendehat zum mindesten drei Frauen; stets aber ist eine darunter die erste oder Hauptfrau. Die Frauen spielen auch in bezug auf das öffentliche Leben eine wichtige Rolle, und man unternimmt nichts von Bedeutung, ohne sie zuvor um Rat befragt zu haben. Eine Frau, welche eine ihr angethane Beleidigung gerächt wissen will, schickt irgend einem Krieger, den sie sich zum Kämpen ausersehen hat, ein Armband zu, und damit ist derselbe verpflichtet, für sie einzutreten. Wenn ein Stamm oder Clan dem andern seine Mädchen verweigert, so führt dies zu Blutfehde; das Scheingefecht, das sonst in Erinnerung an den einstigen Frauenraub beim Abholen der Braut aufgeführt wird, artet dann in blutigen Kampf aus — es ist dann thatsächlich Frauenraub — und kann langdauernde Stammesfeindschaft zur Folge haben. Der Arme, der streng an der Kastenvorschrift hält, kann sich längeres Suchen um eine Frau natürlich nicht erlauben; unter der arbeitenden Klasse der Radschputen ist deshalb die Zahl der Junggesellen grösser als sonstwo.
Die Schwierigkeit, die Tochter an den Mann zu bringen, liess sodann die Tötung neugeborener Mädchen zur nationalen Eigentümlichkeit heranreifen. Durch seine Hauschronisten vor jeder Missheirat ängstlich gemacht, greift der Radschpute hohen Ranges für den zu verheiratenden Sohn schliesslich zur Tochter aus geringer Radschputkaste, weil diese zum eigenen Stamm oder Clan sicher nicht verwandt ist. Dies hat eine fortwährende Standeserhöhung weiblicher Mitglieder aus Kasten von geringem Ansehen zur Folge; es befriedigt nicht nur den Ehrgeiz der Angehörigen, von höher Stehenden gesucht zu werden, die reichen Morgengaben verhelfen den Eltern der jungen Frau auch zu Vermögen. Anders unter den Kasten hohen Ranges; je bevorzugter die soziale Stellung, desto enger der Kreis, in welchem eine ebenbürtige Heirat möglich ist und dies bildet die Ursache, dass in solchen Kreisen die Väter ganz regelmässig auf die Achtung ab Schwiegerväter verzichten, Grosselternfreuden sich versagen und ihre Töchter gedungenen Mördern zur Tötung übergeben.[1051]
Wie im übrigen Indien ist auch die „Familie“ der Radschputen dieJoint-family, die Sippe. Ihr Oberhaupt verwaltet das Vermögen und übt unbedingte moralische Autorität. Bei seinem Ableben folgt ihm der älteste Sohn, ohne dass es jedoch zu einer Teilung der Güter käme. Alle Mitglieder der Genossenschaft unterwerfen sich ihm, wie früher seinem Vater. Keines besitzt ein Sondereigentum. Alle beweglichen und unbeweglichen Güter sind ein Gemeineigentum, von dem nichts ohne Zustimmung aller veräussert werden kann. So ist denn dieJoint-familyeine moralische Person, welche besitzt, erwirbt und eine ewige Dauer hat, wie die tote Hand. Sie ist zugleich der vollendete Typus jener altertümlichen Form ungeteilten Besitzes, der in allen ursprünglichen ackerbauenden Gesellschaften auftritt. Ihn verkörpert bis auf unsere Tage dieindische Dorfgemeinde. Manus Gesetzbuch spricht bloss von Dörfern, welche heute noch in Indien politisch und wirtschaftlich die Einheiten bilden. Über ihnen steht nur der Staat. Das Dorf ist die wahre Heimat der Hindu und in gewissem Sinne auch sein Clan, seine Sippe; vom Standpunkte unserer jetzigen abendländischen Verhältnisse könnte man sagen, das Dorf sei nichts als eine erweiterte Familie.[1052]Zweifelsohne ist auch die indische Dorfgemeinde aus den Familienzuständen hervorgewachsen, ihnen nachgebildet; sie ist die reinste Form der „Heimatsregierung“ (Home-rule), welche in der einfachsten Patriarchalverfassung wurzelt, da alle Brüder, als gemeinsame Eigner des Sippenlandes, beisammen lebten und dasselbe unter dem väterlichen Oberhaupte bebauten. Jedes Hindudorf ist eine Vereinigung solcher Sippen, welche zueinander in die engste gesellschaftliche Verbindung getreten sind[1053]und sich für Nachkommen eines gemeinsamen Stammvaters halten.[1054]In vielen Fällen ist dies auch genau; dann bilden die Dorfinsassen einen wahren Clan (Gotra). Manchmal aber sind es drei bis vier Sippschaften,welche den für Fremde mehr oder weniger offen stehenden, zugänglichen Grundstock des Dorfes darstellen. Dann ist die Verwandtschaft natürlich eine bloss eingebildete — wie ein unreiner Clan — nichtsdestoweniger aber allgemein anerkannt und angerufen. Das Dorf zerfällt heute in verschiedene Haushaltungen, jede mit eigener Wohnung und eigenem Landstück, was jedoch gewiss als eine neuere, nicht ursprüngliche Einrichtung zu betrachten ist. Alles im Besitze des Haushaltes befindliche bewegliche Gut, wie Vieh, Ackergeräte u. dgl., sowie der Anteil der Haushaltung an den Einkünften des Dorfes gehören den Mitgliedern der Sippe gemeinsam; die dem Dorfe gehörigen Liegenschaften sind dagegen gemeinsames Eigentum aller Dorfinsassen, welche sie auch gemeinsam bebauen und sich in deren Erträgnis teilen.[1055]Und so wie jede Sippe unter einem gemeinsamen Oberhaupte steht, so stehen wieder alle Dorfbewohner unter einem gemeinsamen Vorstande, der aber im Einvernehmen mit dem ursprünglich aus fünf Mitgliedern gebildeten Dorfrate, demPantschayat, handeln muss. Es ist dieser Pantschayat eine der ältesten indischen Einrichtungen.[1056]Vor der britischen Herrschaft kannten die indischen Dorfbewohner auch nicht das Testament; Grund und Boden wurde weder verkauft, noch verpachtet noch vererbt.[1057]Allmählich erst gelangte man in gewissen Bezirken dazu, Liegenschaften zu veräussern, aber es bedurfte der Zustimmung der Eltern, der Miteigentümer, der Nachbarn.[1058]
Wie man sieht, entspricht die Dorfschaft so ziemlich dem Clane, zumeist dem unreinen, wie er auf dem Boden des Patriarchats gedeiht. Mehrere Dörfer bilden dann einen Stamm, doch ist dies nicht unbedingt nötig; der Stamm kann auf ein Dorf beschränkt sein; in Peru z. B. sprach jedes Dorf, bevor die Inka das Land eroberten, seine eigene Zunge, die den Nachbarn unverständlich war. Personen gemeinsamer Sprache fühlten sich alseng verbundene Verwandte undwarenes wohl auch dem Blute nach. In einem solchen Dorfe lebten mehrere Sippen nebeneinander, aber unter Umständen kann auch eine Sippe gross genug sein, um ein Dorf für sich zu bilden. Dann fällt die Sippe mit Dorf und Clan zusammen. Daher leider das Schwankende, Unbegrenzte, welches allen diesen Ausdrücken anhaftet. Sie alle kennzeichnet der gemeinsame Bodenbesitz, welcher nach SirHenry Sumner-Mainesscharfsinnigen Forschungen einst eine Etappe auf dem GesittungswegeallerVölker gebildet hat. Spuren davon haben sich in China erhalten, wo die Familie mit ihrem ungeteilten Besitzstande noch an die alte Sippe mahnt. Ganz unverfälscht besteht die Dorfgemeinschaft in vielen Teilen Javas. Gerade wie in China der Kaiser im Grunde für den alleinigen Besitzer alles Bodens gilt, so eignet derselbe in den Augen der Javanen, eines Volkes malayischen Stammes, dem Schöpfer und infolge dessen seinem Stellvertreter auf Erden, dem Fürsten, welcher den Unterthanen bloss den Nutzgenuss überlässt. Die javanische Dorfgemeinde,Dessagenannt, befindet sich im ungeteilten Besitze des Grund und Bodens, den die Dorfbewohner gemeinschaftlich bearbeiten. Sie steht unter einem jährlich gewählten Oberhaupte, welchem dafür ein grösserer oder besserer Anteil zugestanden wird. Bei den Arabern der algerischen Ebenen schliesst schon die Stammesregierung die Verneinung des persönlichen Grundeigentums sozusagen in sich.[1059]Diese leben gemeinschaftlich unter Zelten und unter einer aristokratischen Herrschaft. Ein Kreis von Zelten bildet einDuar; mehrere vereinigte Duar eineFerkaoder Stammesabteilung (Clan) unter dem Befehle eines Scheich, mehrere Ferka endlich den Stamm, über den einKaïdgebietet.[1060]Der Stamm ist auf Grund verschiedener Rechtstitel der Eigner des Bodens, welcher bei gewissen Stämmen, besonders in der Provinz Constantine, alljährlich durch den Scheich unter den Stammesmitgliedern verteiltwird.[1061]Ganz ähnlichen Verfassungen begegnet man in der Vergangenheit von Mexiko und Peru, wie heute noch in Osteuropa bei Lappen, Karelen, Samojeden, Mordwinen, Tschuwaschen und Tscheremissen. Auch die indogermanischen Völker kannten dieses System; dass es aber nichts Indogermanisches an sich ist, beweisen die eben aufgeführten Beispiele. WieCäsarundTacitusmelden, fanden sie den Gemeingrundbesitz bei den Germanen.[1062]„Die Feldmarkung, je nach der Anzahl der Bebauer grösser oder kleiner, gehört der ganzen Gemeinde als Gesamtbesitz und diese verteilt die Grundstücke unter ihre Mitglieder nach Massgabe ihres Ranges. Die Möglichkeit dieses Verfahrens liegt in der grossen Ausdehnung der Markungen. In der Bebauung wechselt man alljährlich das Feld, wobei immer noch ein Teil desselben frei bleibt.“[1063]Und als sich im zehnten Jahrhundert im Thale Schwyz freie Leute ansiedelten, erhielt zwar jeder neue Ansiedler bei seiner Niederlassung sein eigenes Haus und seinen eigenen Hof mit dem zugehörigen Lande als Sondereigentum; alles übrige Land blieb aber in Gemeinschaft und bildete die gemeine Mark oder die „Landsallmende“. Gemeinbesitz herrschte auch bei den Kelten Irlands zur Zeit der Brehon-Gesetze[1064], welche wohl ursprünglich kurz nach Einführung des Christentums in Irland, d. h. zur Zeit als man dort der Schrift sich zu bedienen begann, abgefasst wurden. Starb ein Mitglied desSept, der irischen Sippe, so nahmder Häuptling eine neue Verteilung des Bodens unter den Mitgliedern des Sept vor, deren Anteile dadurch grösser wurden. Die Erbschaft in gerader Linie bestand noch nicht; der ganze Clan trat als Erbe auf. Gemeinbesitz liegt endlich auch der Dorfgemeinde der Grossrussen, demMir, zu Grunde. Noch im neunzehnten Jahrhundert stellten die Verhältnisse der uralischen Kosaken, meist grossrussischen Ursprungs, getreulich die Besitz- und Nutzniessungsweise der Stämme oder Clane vorgeschichtlicher Zeiten dar. Bis in die Mitte dieses Jahrhunderts bildete der ungeheure Raum längs des Uralstromes ein einziges, ungeteiltes Eigentum des Kosakenheeres, gab es nicht ein Stückchen Land, welches einem Einzelnen, oder etwa einer Stadt oder einerStanitza(Kosakendorf) angehörte. Besitz und Nutzniessung waren allen gemeinsam. An dem vomAtaman(Hetman) bestimmten Tage und auf das Zeichen der Offiziere jeder Stanitza setzten sich die Arme aller Kosaken zur Heuernte in Bewegung. Was am ersten Tage die Sense mähend umgrenzen konnte, war des einzelnen rechtmässiges Eigentum, das er darauf mit Musse einheimsen konnte. Auch in den kalten Strichen des Gouvernements Olonez hat man einen gemeinschaftlichen Bodenbesitz entdeckt, bei welchem das Verhältnis der persönlichen Nutzniessung lediglich von der thatsächlichen Arbeit des Einzelnen abhängt.[1065]Im grossrussischen Dorfe besitzt nun der Bauer (Muschik) dauernd gewöhnlich bloss seine Hütte (Izba) und das kleine dazugehörige Gartenstück (Usadba). An dem weitaus grösseren Grundbesitz der Dorfgemeinde hat er bloss einen ihm zugewiesenen und wechselnden Anteil, dessen Nutzniesser er gewissermassen ist. Denn von Zeit zu Zeit wird alles Gemeindeland unter den Haushaltungsvorständen nach Massgabe der männlichen Mitglieder jedes Haushaltes von neuem verteilt. Der Mir ist, wie sein Name besagt, eine Welt für sich. Zumeist besitzt er einen einzigen selbstgewählten Beamten, den Starosten oder Ältesten, der an der Spitze der aus den Haushaltungsvorständen gebildeten Gemeindeversammlung steht. Alles auf die Gemeinde Bezügliche fällt in den Wirkungskreis dieser Versammlungen. Insoweit ist die Gemeinde ein Organ örtlicher Selbstregierung, wobei aber ihre sämtlichen Mitglieder für alle Lasten auch gemeinsam verantwortlich und haftbar sind. Das Vorbild aller dieser Dorfverfassungen, die mehr oder weniger dem Clane entsprechen, bleibt aber überall die Sippe.
[1037]Le Bon.Les civilisations de l’Inde.S. 85.[1038]H. Sumner-Maine.De l’organisation juridique de la famille chez les Slaves du Sud et chez les Rajpoutes.(Extrait de la Revue générale du droit.) Paris 1888. S. 27.[1039]Siehe oben. S. 188–190.[1040]Le Bon. A. a. O. S. 407.[1041]Starcke. Die primitive Familie. S. 14.[1042]Lippert. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 90.[1043]Starcke. A. a. O.[1044]A. a. O. S. 15.[1045]Starcke.A. a. O. S. 193.[1046]Le Bon.A. a. O. S. 408.[1047]Globus. Bd. XXII. S. 85.[1048]Revue d’anthropologie.1873. S. 66.[1049]Le Bon.A. a. O.[1050]Sumner-Maine.De l’organisation juridique de la famille.S. 34–35.[1051]Schlagintweit.Indien. Bd. II S. 55–56. Vgl. auch:Revue d’anthropologie1874. S. 705–706.[1052]Le Bon.A. a. O. S. 639.[1053]Monier Williams.Modern India and the Indians.London 1879. S. 39.[1054]Emile de Laveleye.De la propriété et de ses formes primitives.Paris 1874. S. 351.[1055]Le Bon. A. a. O. S. 640.[1056]Monier Williams. A. a. O. S. 42.[1057]Laveleye. A. a. O. S. 170.[1058]Letourneau. Sociologie. S. 399.[1059]Jules Duval.Réflexions sur la politique de l’Empereur en Algérie.Paris 1866. S. 78.[1060]Rodolphe Dareste.De la propriété en Algérie.Paris 1864. S. 82.[1061]Dareste. A. a. O. S. 86.[1062]Sed privati ac separati agri apud eos nihil est, neque longius anno remanere uno in loco in colendi causa licet.(Caesar.De bello gallico.IV. 1); ferner:Neque quisquam agri modum certum aut fines habet proprios: sed magistratus aut principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui una coierint, quantum, et quo loco visum est, agri attribuunt atque anno post alio loco transire cogunt.(A. a. O. VI. 22.)[1063]Agri pro numero cultorum ab universis per vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur; facilitatem partiendi camporum spatia praestant. Arva per annos mutant, et superest ager.(Tacitus.Germania.26.)[1064]Ancient laws of Ireland, published under the direction of the Brehon Law Commission.London 1865–79. 4 Bde. Vgl. auch Sir H.Sumner-Maine.Lectures on the early history of institutions.London 1875.[1065]A.Leroy-Beaulieu.L’empire des Tsars et les Russes.Bd. I. S. 497–498.
[1037]Le Bon.Les civilisations de l’Inde.S. 85.
[1037]Le Bon.Les civilisations de l’Inde.S. 85.
[1038]H. Sumner-Maine.De l’organisation juridique de la famille chez les Slaves du Sud et chez les Rajpoutes.(Extrait de la Revue générale du droit.) Paris 1888. S. 27.
[1038]H. Sumner-Maine.De l’organisation juridique de la famille chez les Slaves du Sud et chez les Rajpoutes.(Extrait de la Revue générale du droit.) Paris 1888. S. 27.
[1039]Siehe oben. S. 188–190.
[1039]Siehe oben. S. 188–190.
[1040]Le Bon. A. a. O. S. 407.
[1040]Le Bon. A. a. O. S. 407.
[1041]Starcke. Die primitive Familie. S. 14.
[1041]Starcke. Die primitive Familie. S. 14.
[1042]Lippert. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 90.
[1042]Lippert. Kulturgeschichte. Bd. II. S. 90.
[1043]Starcke. A. a. O.
[1043]Starcke. A. a. O.
[1044]A. a. O. S. 15.
[1044]A. a. O. S. 15.
[1045]Starcke.A. a. O. S. 193.
[1045]Starcke.A. a. O. S. 193.
[1046]Le Bon.A. a. O. S. 408.
[1046]Le Bon.A. a. O. S. 408.
[1047]Globus. Bd. XXII. S. 85.
[1047]Globus. Bd. XXII. S. 85.
[1048]Revue d’anthropologie.1873. S. 66.
[1048]Revue d’anthropologie.1873. S. 66.
[1049]Le Bon.A. a. O.
[1049]Le Bon.A. a. O.
[1050]Sumner-Maine.De l’organisation juridique de la famille.S. 34–35.
[1050]Sumner-Maine.De l’organisation juridique de la famille.S. 34–35.
[1051]Schlagintweit.Indien. Bd. II S. 55–56. Vgl. auch:Revue d’anthropologie1874. S. 705–706.
[1051]Schlagintweit.Indien. Bd. II S. 55–56. Vgl. auch:Revue d’anthropologie1874. S. 705–706.
[1052]Le Bon.A. a. O. S. 639.
[1052]Le Bon.A. a. O. S. 639.
[1053]Monier Williams.Modern India and the Indians.London 1879. S. 39.
[1053]Monier Williams.Modern India and the Indians.London 1879. S. 39.
[1054]Emile de Laveleye.De la propriété et de ses formes primitives.Paris 1874. S. 351.
[1054]Emile de Laveleye.De la propriété et de ses formes primitives.Paris 1874. S. 351.
[1055]Le Bon. A. a. O. S. 640.
[1055]Le Bon. A. a. O. S. 640.
[1056]Monier Williams. A. a. O. S. 42.
[1056]Monier Williams. A. a. O. S. 42.
[1057]Laveleye. A. a. O. S. 170.
[1057]Laveleye. A. a. O. S. 170.
[1058]Letourneau. Sociologie. S. 399.
[1058]Letourneau. Sociologie. S. 399.
[1059]Jules Duval.Réflexions sur la politique de l’Empereur en Algérie.Paris 1866. S. 78.
[1059]Jules Duval.Réflexions sur la politique de l’Empereur en Algérie.Paris 1866. S. 78.
[1060]Rodolphe Dareste.De la propriété en Algérie.Paris 1864. S. 82.
[1060]Rodolphe Dareste.De la propriété en Algérie.Paris 1864. S. 82.
[1061]Dareste. A. a. O. S. 86.
[1061]Dareste. A. a. O. S. 86.
[1062]Sed privati ac separati agri apud eos nihil est, neque longius anno remanere uno in loco in colendi causa licet.(Caesar.De bello gallico.IV. 1); ferner:Neque quisquam agri modum certum aut fines habet proprios: sed magistratus aut principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui una coierint, quantum, et quo loco visum est, agri attribuunt atque anno post alio loco transire cogunt.(A. a. O. VI. 22.)
[1062]Sed privati ac separati agri apud eos nihil est, neque longius anno remanere uno in loco in colendi causa licet.(Caesar.De bello gallico.IV. 1); ferner:Neque quisquam agri modum certum aut fines habet proprios: sed magistratus aut principes in annos singulos gentibus cognationibusque hominum, qui una coierint, quantum, et quo loco visum est, agri attribuunt atque anno post alio loco transire cogunt.(A. a. O. VI. 22.)
[1063]Agri pro numero cultorum ab universis per vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur; facilitatem partiendi camporum spatia praestant. Arva per annos mutant, et superest ager.(Tacitus.Germania.26.)
[1063]Agri pro numero cultorum ab universis per vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur; facilitatem partiendi camporum spatia praestant. Arva per annos mutant, et superest ager.(Tacitus.Germania.26.)
[1064]Ancient laws of Ireland, published under the direction of the Brehon Law Commission.London 1865–79. 4 Bde. Vgl. auch Sir H.Sumner-Maine.Lectures on the early history of institutions.London 1875.
[1064]Ancient laws of Ireland, published under the direction of the Brehon Law Commission.London 1865–79. 4 Bde. Vgl. auch Sir H.Sumner-Maine.Lectures on the early history of institutions.London 1875.
[1065]A.Leroy-Beaulieu.L’empire des Tsars et les Russes.Bd. I. S. 497–498.
[1065]A.Leroy-Beaulieu.L’empire des Tsars et les Russes.Bd. I. S. 497–498.