XXVII.Der Geschlechter- oder Sippenverband.
W
Wiederholt ward darauf hingewiesen, wie der Übergang zur Herrschaft der Mannesgewalt in der Familie sich nicht vollzog, ohne dass Spuren der vorangegangenen Ordnung der Mutterfolge hinterblieben wären. Diese Spuren sind bei den verschiedenen Völkern mehr oder weniger deutlich, mehr oder weniger zahlreich, woraus hervorgeht, dass das Patriarchat nicht überall die gleiche Kraft gewann. Zu den mancherlei Beispielen dieser Art gesellt sich auch dieSippe. So wie wir dieselbe im Vorstehenden kennen lernten, hat sich in ihr wie im Clan das ungetrennte Zusammenleben der Blutsverwandten sichtlich erhalten, nur dass die früher mutterrechtlich geordnete Genossenschaft nunmehr auf die Abstammung in männlicher Linie sich gründet, das Weib überall in den Hintergrund und der Patriarch als aristokratisches Oberhaupt an die Spitze der Sippe wie des Clans getreten ist. Der kommunistische, jedenfalls demokratische Zug, welcher die mutterrechtliche Gesellschaft kennzeichnet, wurde aber in der Ungeteiltheit des Familienbesitzes bewahrt, von welchem sich erst allmählich das Weibergut und das persönliche Eigentum der Einzelnen (Peculium) aussonderten, während alles unbewegliche Eigentum Gesamtbesitz der Sippe oder des Clans verblieb. Wo das Patriarchat feste Wurzel schlug, entsprangen demselben überall aristokratische Verhältnisse, und das väterliche Haupt einerPatriarchenfamilie — ἄναξ, βασιλεύς — war auch der älteste „König“, d. h. ein König, der von den Göttern stammte und zugleich Priester dieser seiner Ahnenväter war. Die griechische Sage gewährt einen Einblick in diese Zeit des ältesten Königtums, das später durch ein jüngeres verdrängt wurde, in welchem der König als das Haupt eines kombinierten Familienbundes erscheint, sei es, dass sich ein solcher Verband nach der Analogie der Familie einen König gewählt, oder dass ein eroberndes Geschlecht sein Königtum mehreren Geschlechtern aufgezwungen hat.[1066]Darin liegt der wesentliche Unterschied zwischen „Königtum“ und „Tyrannis“. Der Tyrann kann die Regierungsgewalten ohne Wahl in sich vereinigen und selbst auf seine Nachkommen vererben, aber er ist nicht zugleich auch, wie der König, zum Priestertum geboren und führt seine Herrschaft nicht auf Grund seiner Beziehungen zu den höchsten Kultobjekten des Staates. Ihm fehlt also die religiöse Weihe und damit jener hohe Grad heiliger Unantastbarkeit des alten Königtums[1067], wie es an der Spitze der meisten Patriarchalgesellschaften, bei den Hindu, Kelten, Hellenen, Römern und Germanen angetroffen wird. Allen diesen Völkern ist nun auch zu Anfang der Sippenverband eigen, wenngleich unter verschiedenen Namen auftretend und nicht immer vom Clane scharf unterscheidbar, stets aber mit seinen wesentlichen, Clan wie Sippe kennzeichnenden Zügen. Ähnlich liegen die Verhältnisse bei anderen Völkern. So leben die Bergstämme des Kaukasus, besonders die Abasen, in einer Art aristokratischer Republik, in der sich ein vollkommenes Lehenswesen ausgebildet hat. Eine gemeinschaftliche Sippenwohnung hiessJuneh, ihr VorstandJuneh-is. Mehrere Juneh bildeten einenTlakozük, d. h. eine grössere Familienverbindung (Clan), eine Anzahl Tlakozük aber einenTlako, d. h. Gemeinschaft (Stamm), und mehrere Tlako einenKau(Gau).[1068]In jedem Juneh wohnen, ausser den Eltern, ihre sämtlichen verheirateten Söhne, sowie alle unverheirateten Kindernebst den Sklaven, die mit zum Gehöfte gezählt werden. Stirbt das Oberhaupt, so wird die Hinterlassenschaft nicht geteilt. Jeder ist verpflichtet und arbeitet darauf hin, dass alles unberührt beieinander bleibt. Ausser dem Oberhaupt erfreuen sich alle nebeneinander bei gleichen Pflichten gleicher Rechte.[1069]
Forscht man in der Geschichte der genannten Völker nach, so entdeckt man auch hier alsbald neben dem allen Gemeinsamen überall die Spuren älterer Verhältnisse, freilich in ungleichem Masse. Zu den altertümlichsten — natürlich nicht der Zeit nach, sondern entwicklungsgeschichtlich — zählen wohl jene, welche im Kreise der Kelten sich finden. Die Verfassung der Familie und der Gesellschaft ähnelt bei den alten Iren stark jener der Hindu, aber in Bezug auf die Stellung der Frau und die Verwandtschaftsverhältnisse weisen die Brehon-Gesetze ganz archaistische Züge auf, welche ohne eine vorangegangene Familienordnung der Mutterfolge schlechterdings unerklärbar bleiben. Nach dem Zeugnisse des heil.Hieronymusging zu seiner Zeit (340–420 n. Chr.) bei den Skoten und Attikotten, zwei keltischen Völkerstämmen Grossbritanniens, noch Weibergemeinschaft und Kannibalismus im Schwange. In Irland stand zur etwas späteren Zeit der Brehonen die Ehe schon in Ehren, aber die Beziehungen der Geschlechter zueinander sind noch sehr locker. Neben der rechtmässigen Ehefrau finden wir die Konkubine, die Sklavin,Cumhal, welche einst gleich dem Vieh als Tauschmittel und Wertmesser gedient hatte. Das freie Weib genoss jedoch noch ausgedehnter Rechte. Die Kinder gehörten der Sippe, welche sie sogar verkaufen konnte, ein Gebrauch, der jedoch wahrscheinlich allmählich in Vergessenheit geraten war. Die Bevölkerung war in Clane (Triben,Fine) geteilt, deren Mitglieder sich durch die Abkunft von einem gemeinsamen Ahnen untereinander verbunden meinten. An der Spitze des Clans stand ein Oberhaupt, ein „König“. War der Clan zahlreich, so zerfiel er in mehrere Gruppen, Sippen, an deren Spitze geringere Häuptlinge standen, dieCapita cognationumder anglo-irländischen Rechtsgelehrten. Diese Gruppen entsprachender römischenGens, dem griechischen γένος und jenengentesodercognationes hominumder Germanen, unter denen die alljährliche Verteilung des Bodens stattfand. Die juridische und politische Einheit in der gesellschaftlichen Ordnung war also nicht, wie heutzutage, das Individuum, sondern wie in Indien die ungeteilte Familiengruppe,Septgenannt, die Sippe. Der Sept hatte auch Ähnlichkeit mit jenen Familiengruppen, jenen Gesellschaften vonCompani, vonFrarescheux[1070], welche noch im mittelalterlichen Frankreich vorkamen und ein grosses Haus, dieCella, gemeinsam bewohnten.Léon Vanderkinderehat das Bestehen der Markgenossenschaft und des Sammeleigentums in Belgien bis tief ins Mittelalter hinein nachgewiesen.[1071]Der keltische Sept im alten Irland ist das treue Bild derJoint-familyder Hindu, nur konnte er, auch ohne den Boden zu bebauen, infolge der Ausübung eines bestimmten Industriezweiges bestehen. Das Veräusserungsrecht stand aber unter allen Umständen dem Einzelnen, wie noch jetzt in Indien, nur mit Einwilligung der gesamten Genossenschaft zu. Der Flurzwang, die Verpflichtung, dieselbe Einteilung in Zelgern beim Bodenbau zu folgen, war ebenso streng wie im russischen Mir oder im altgermanischen Dorf.
Das Erbschaftssystem der altirischen Kelten, dessen schon im vorhergehenden Abschnitte gedacht ward und das die britischen JuristenGavelkindnennen, zeigt aber auch auffallende Ähnlichkeit mit der sehr eigentümlichen, jetzt fast allenthalben schon im Verfall befindlichen „Hausgenossenschaft“ (Hauskommunion,Zadruga)[1072]der Südslaven. In der That ist der Sept nichts anderes als diese slavische Sippe oder Hausgenossenschaft. Wie der Sept entspricht sie dem griechischen γένος, der römischenGens, aber nach verschiedenen Richtungen gibt sie sich als ein weit altertümlicherer Verband denn diese zu erkennen. Mit anderen Worten: bei den Slaven zeigt sich das Patriarchat lange noch nicht so fortgeschritten wie bei Griechen und Römern. Eben deshalb geziemt es jene östlichen Völkervordiesen zu studieren. Es wird sich dabei herausstellen, wie haltlos die Annahme jener ist, welche die im klassischen Altertume vorgefundenen Familienzustände, ohne alle Rücksicht auf die vergleichende Völkerkunde, als die ursprünglichen darzustellen lieben. Als Grundlage zu den nachstehenden Ausführungen benutze ich hauptsächlich die vortrefflichen Arbeiten von Prof.Balthasar Bogišić[1073]und des seiner Schule angehörenden Dr.Fried. Krauss.[1074]
Darnach findet sich die Hausgenossenschaft an den AnfängenallerSlaven; ihre Spuren sind selbst bei jenen Slavenvölkern erkennbar, wo sie längst schon erloschen ist. Immer und überall stellt sie sich als eine auf das Blutsband, auf die verwandtschaftlichen Beziehungen und zugleich auf die Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen Interessen gegründete Gesellschaft dar[1075]; doch kann kaum zweifelhaft sein, welcher dieser beiden Faktoren der ursprünglich massgebende war. Wird doch bei einzelnen Stämmen in der Zrnagora, Herzegowina und um Cattaro das ganze Volksleben von dem Bewusstsein der Zusammengehörigkeit der von ein und demselben Vorfahren abstammenden Familien noch immer tief durchdrungen.[1076]In Russland erstrecken sich, wie wir sahen, die Grundzüge dieser Verbände noch bis auf die Gemeinde, das Dorf, während sie bei den Südslaven auf das Haus beschränkt sind. Immerhin bilden derartig blutsverwandte Genossenschaften unter sich eine politische und sakrale Vereinigung mit gemeinsamem Grundbesitz. Dieser Verband wirdBratstvo(Bruderschaft, griechisch φρατρία) genannt. Aus mehreren Bruderschaften, die ihren Ursprung von einem gemeinsamen Urahn ableiten, entwickelt sich dasPleme(in der Zrnagora und HerzegowinaNahija), nämlich der Stamm (lateinisch:Tribus, griechisch: φυλή)[1077]. Jeder derselben erhielt bei der Besiedlung des Landes einen von den anderen Plemena abgegrenzten Wohnbezirk, den manŽupanannte. Das gewählte Oberhaupt einer Župa hiessŽupan, welches echt slavische Wort ursprünglich wohl zur Bezeichnung und als Name des Familienvaters diente, wie denn ehedem Župa allgemein die engere Sippe bezeichnet haben mochte.[1078]An der Spitze eines Pleme steht jetzt ein Stammesoberhaupt (Vojvoda, d. h. Herzog), der von den Stammesmitgliedern gewählt ward und dessen Würde bloss in einigen Plemena von altersher erblich war. Die Angehörigen eines Pleme, sofern sie nicht einem und demselben Bratstvo angehören, dürfen ohne weiteres miteinander Ehen schliessen. In der Gegenwart gibt es Plemena nur noch in der Zrnagora und zum kleinen Teil in der Herzegowina, und auch diese wenigen Überlebsel einer einst allgemeinen Einrichtung führen nur ein Scheindasein.[1079]Im allgemeinen verhält sich das Pleme zum Bratstvo, wie letzteres zur Hausgemeinschaft. Das Bratstvo nimmt seinen Anfang mit dem Ausscheiden blutsverwandter Brüder aus der Hausgenossenschaft, indem jeder für sich auf gemeinsamem Grund und Boden ein neues Heimwesen gründet. Wenn dieNachkommen und Zweiglinien der aus einer Hausgemeinschaft ausgetretenen Brüder in verwandtschaftlicher Fühlung bleiben und gewisse Angelegenheiten gemeinsam beraten und besorgen, so bilden sie eine Brüderschaft[1080], deren jede, gleich dem Pleme, eine Stammsage aufweist, die den Urahn verherrlicht.[1081]Alle Mitglieder einer Brüderschaft (Bratstvenici) betrachten sich untereinander als Anverwandte, und darum heiratete früher niemand aus seinem Bratstvo.[1082]In demselben treten alle für einen und einer für alle in jeder Hinsicht ein, was sich besonders in der noch nicht völlig ausgerotteten Blutrache offenbart. Ein Bratstvo bewohnt je nach seiner Kopfzahl ein oder auch mehrere Dörfer ganz ausschliesslich, doch gibt es auch solche Brüderschaften, die nur aus einigen Häusern eines Dorfes gebildet werden. Stets aber wissen die Mitglieder eines jeden Hauses sehr wohl, welchem Bratstvo sie angehören, mögen in demselben Dorfe auch mehrere Bratstva vorhanden sein.[1083]Aus dieser Darstellung springt die völlige Übereinstimmung des südslavischen Clan mit den im vorigen Kapitel geschilderten Zuständen in die Augen. Bei den Russen findet sich dieses Clanwesen nicht, wenn man nicht etwa die Dorfgemeinde selbst, denMir, als einen Überrest desselben auffassen will. Politisch vertreten wird jedes Bratstvo durch ein von allen männlichen Mitgliedern der Brüderschaft gemeinsam gewähltes Oberhaupt, das verschiedene Namen, in der Zrnagora den fremden NamenKnez(aus dem deutschen Kunig, König) führt. In den Versammlungen haben nur die jeweiligen Hausvorstände Sitz und Stimme.[1084]Nur in einzelnen Gebieten hat sich das Bratstvo erhalten, aber auch wo die Namen Bratstvo und Bratstvenici in Vergessenheit geraten sind, hat sich doch das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit verwandter Sippen im Volke nicht verloren, wie sich alljährlich beim Sippenfeste (Krsno Ime), d. h. bei der gemeinsamen Feier eines und desselbenSchutzpatrones zeigt. WieBogišićbemerkt, steht dieses Fest in einem inneren Zusammenhange mit der vorchristlichen Feier der Penaten der Hausgemeinschaft.[1085]
Ist die Brüderschaft ein treues Bild des Clans, so läge es nahe, die Hausgemeinschaft der Sippe gleichzustellen. Dem ist indes nicht ganz so. Die Sippe wurzelt in der Blutsverwandtschaft, und diese ist die Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung bei den Südslaven[1086], wie auch bei den Russen[1087], wobei freilich der Begriff Blutsverwandtschaft eine starke Erweiterung erleidet. Denn zu ihr werden auch diejenigen Kinder fremder Leute gerechnet, die mit jemandem von derselben Mutter gesäugt wurden, dieMilchgeschwister(Rodbina po mlickŭ). Der Blutsverwandtschaft gleich geachtet wird dieGevatterschaft(Kumstvo), sei es des Tauf- oder des Trauungszeugen. Ein solcherKumgilt als die heiligste Persönlichkeit[1088], und von einer ehelichen Verbindung zwischenKumundKumčekann keine Rede sein. Selbst der Gedanke daran ist der gewaltigste Frevel, den der Himmel alsbald bestraft.[1089]Auf gleicher Stufe steht dieWahlverschwisterung, welche im südslavischen Volksleben als der bewunderungswürdigste, weil höchste und sinnigste Ausdruck freundschaftlicher Gesinnung und Liebe erscheint. Echte Wahlbrüder oder Wahlschwestern sind einander inniger als leibliche Geschwister ergeben.[1090]Der Wahlbruder trittinfolge der Wahlbrüderschaft (Pobratimstvo) in ein näheres verwandtschaftliches Verhältnis zu den Eltern und Geschwistern seines Wahlbruders oder seiner Wahlschwester[1091], deren etwaige Verführung eine schwere Sünde wäre. Ehedem waren Eheschliessungen zwischen Wahlgeschwistern strenge verpönt; jetzt sind sie wohl zulässig, verstossen aber noch immer gegen die Sitte.[1092]Im Rahmen dieses Verwandtschaftssystems ist die Hausgenossenschaft, dieZadruga[1093]nun nichts mehr als ein Verein, gewöhnlich, ja fast immer im zweiten oder dritten, höchst selten im vierten oder gar fünften Grade, selbstverständlich männlicher Linie, blutsverwandter Menschen, die im selben Gehöfte wohnen, ein gemeinsames Vermögen besitzen, untereinander gleichberechtigt sind und sich in der Verwaltung gemeinsamer Angelegenheiten den Anordnungen eines von allen Mitgliedern in Übereinstimmung gewählten Hausverwesers fügen.[1094]Ein solches Hauswesen kann von aussen einen Zuwachs erhalten: indem jemand in das Haus zu einer Erbtochter hineinheiratet, was aber, weil vom Volke tief verachtet, ganz und gar selten ist; auch muss in jenen Gegenden, wo das Sippenbewusstsein noch sehr stark im Volke lebt, der Vater des Mädchens die Einwilligung der Dorfgemeinde einholen[1095]; oder der Hausvater nimmt eine Waise an Kindes Statt an, wobei jedoch zu beachten ist, dass man fast nie ein ganz fremdes Kind adoptiert, sondern stets eines aus der nächsten Verwandtschaft oder, falls ein solches nicht vorhanden, wenigstens aus demselben Bratstvo[1096]; oder endlich einFremder vergesellschaftet sich aus rein geschäftlichen Rücksichten mit dem Hause und zieht in dasselbe ein.[1097]So ist zwar strenge Blutsverwandtschaft nicht das alleinige Band dieser Genossenschaft, immerhin beruht sie jedochihrem Wesen nachdurchwegs nur auf der nächsten Blutsverwandtschaft. Fremde Elemente gelangen in dieselbe nur ausnahmsweise, und zwar ist es stets nur ein Einzelner, der aufgenommen wird.[1098]Die Zadruga kommt also jedenfalls der Sippe sehr nahe, in sehr vielen Fällen deckt sie sich mit derselben.Lippertnennt sie nicht unpassend einen verkümmerten Rest der alten Einrichtung.[1099]Äusserlich giebt sie sich im Bau der Gehöfte zu erkennen. In grösseren Hausgemeinschaften giebt es ein Stammhaus, in welchem sich die Mitglieder, wofern sie nicht mit Feldarbeiten beschäftigt sind, tagsüber zumeist aufhalten und worin der Hausverweser mit den Seinigen gewöhnlich allein wohnt, während es mit den angebauten Wohnungen der übrigen Mitglieder — blosse Schlafkammern — einen hufeisenförmigen Halbkreis bildet.[1100]
Der Typus der südslavischen Zadruga ist oder war wenigstens bis unlängst ziemlich häufig auch in Russland vorhanden.[1101]Die neueren russischen Forscher unterscheiden beim Muschik zweierlei Familien: die grosse oder patriarchale (BolschajaoderRodowaja[1102]Semja) und die kleinere oder engere, unsere Sonderfamilie (MalajaoderOtsowskaja[1103]Semja), ohne dass es indes möglich wäre, beide Formen strenge auseinander zu halten. Im allgemeinen war es bis in die jüngste Zeit das Kennzeichen der grossrussischen Familie, dass sie nicht auf Vater, Mutter und Kinder beschränkt blieb, sondern in der Regel gleichfalls mehrere Geschlechtsfolgen und mehrere Haushaltungen umfasste, welche miteinander durchdie Bande des Blutes und die Gemeinsamkeit der Interessen verknüpft waren. Oft lebten mehrere verheiratete Söhne, mehrere Haushaltungen von Seitenverwandten beisammen in dem nämlichen Hause oder auf dem nämlichen Hofe (Dwor), wo sie gemeinsam unter der Leitung des Vaters oder Grossvaters arbeiteten. Es war dies gewissermassen eine Gemeinde im kleinen, eine vom natürlichen Oberhaupte, demDomochosainoderBolschak, welchem sein Weib für die inneren Angelegenheiten hilfreich zur Seite stand, regierte Genossenschaft. Kam der leibliche Vater in Abgang, so nahm eines der ältesten Mitglieder, der Bruder oder der älteste Sohn, seine Stelle ein. Manchmal fiel dieses Amt sogar der Witwe zu, oder es wurde, wie im Mir und der südslavischen Zadruga, der „Älteste“ unter den Fähigsten und Angesehenstenfreigewählt. Das Oberhaupt des Hauses genoss völlige Vollmacht in der Verwaltung der gemeinschaftlichen Güter, seine Frau in der Leitung der häuslichen Verrichtungen. In den grösseren Familien, welche aus mehreren Haushaltungen bestanden, holte der Älteste in wichtigen Dingen zumeist die Meinung der Genossenschaft ein. Der Domochosain war von Rechts wegen in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten der Vertreter seines ganzen Hauses.[1104]Wie man sieht, war die auf solchem Fusse eingerichtete grossrussische Familie nichts anderes als die Sippe.
Die Ähnlichkeit der geschilderten Einrichtung mit der Hausgenossenschaft der Südslaven bedarf kaum der Betonung. In der That habenMatwejewundSamokwasowunter anderem nachgewiesen, dass in einzelnen russischen Gouvernements, besonders in Samara und Kursk, noch heutzutage Familiengenossenschaften bestehen, welche in Hinsicht ihrer Organisation und ihres rechtlichen Charakters der serbischen Zadruga ungemein nahe kommen. Diese weist übrigens selbst mehrere Typen auf. Im allgemeinen steht aber eines der ältesten männlichen Mitglieder der Hausgemeinschaft alsDomačinoderStarešinavor. Bei allen Slaven steht das Alter in hohem Ansehen. Ehedem war daher auchimmer der Älteste der Sippe Hausverweser, und formell ist er es noch heutigen Tages. Dies zeigt sich an grossen Festtagen, wo der Älteste an der Spitze des Tisches sitzt, die Trinksprüche ausbringt, die Gäste begrüsst u. s. w.[1105]Von einer Wahl des Domačin durch die Hausgenossen kann nur uneigentlich gesprochen werden. Die Hausgemeinschaft wird eben nicht zum geringsten Teile durch die Autorität ihrer älteren Mitglieder zusammengehalten. Was der Würdigste und Besonnenste unter ihnen sagt, das hat Geltung. Wer sich in der Gemeinschaft im Laufe der Zeit am meisten bewährt und Achtung vor allen erworben hat, der wird leicht auch stillschweigend als Domačin anerkannt. Hat ein Hausverweser aber das sechzigste Jahr zurückgelegt, so muss er von selbst die Leitung einem andern übertragen.[1106]Er ist eben lediglich Verwalter eines Vermögens, auf welches er kein grösseres Anrecht besitzt, als irgend einer der erwachsenen Hausgenossen. Er ist bloss der Erste unter mehreren ihm Gleichberechtigten.[1107]
Auf den ersten Blick überschaut damit der Leser die Kluft, welche den südslavischen Domačin und Sippenvorstand von dem allmächtigen Oberhaupte der Patriarchenfamilie trennt, wie es uns etwa im Vater der Griechen und Römer, oder selbst im Haupte des keltischen Sept entgegen tritt. Aus diesem Grunde bezeichne ich den Bau der slavischen Sippe als einen altertümlicheren, denn die Familie der klassischen Völker. So wie die slavische Hausgenossenschaft gestaltet ist, so mag und muss wohl zuvor das Verhältnis in jener Zeit gewesen sein, als die männliche Gewalt im Kreise des Mutterrechtes aufkam. Noch herrscht das aus jenen Tagen überkommene Sammeleigentum der Sippe; nur haben die Weiber im häuslichen Kreise ihre rechtliche Geltung verloren, sind durch die Männer in den Hintergrund gedrängt. Noch aber hat das am Sondereigentum sich heranbildende Patriarchat zu Gunsten eines Oberhauptes nicht Kraft gewonnen, die Erblichkeitzu erlangen, womit es erst zum Patriarchate wird. So ist denn der Unterschied zwischen der südslavischen Zadruga und dem irischen Sept z. B. der, dass in letzterem der Häuptling schon die Autorität und Vorrechte des Feudalherrn erlangt hat, während bei den Südslaven die Demokratie der Urzeit sich noch erhalten, eine Aristokratie noch nicht gebildet hat. Dieser demokratische Grundzug der mutterrechtlichen Zeit weht in der slavischen Sippengesellschaft überhaupt, aber bei den Südslaven stärker als bei den Russen. Bei letzteren ist der Hausvater, wenngleich Verwalter des Gemeinbesitzes, doch schon Herr, dessen geachtete Autorität über die ihm unterstehenden Söhne, Töchter und Schwiegertöchter nicht selten in Tyrannei ausartete[1108], ja die Keuschheit der Weiber ernstlich gefährdete. Wo in der engenIzbámehrere Geschlechtsfolgen und Haushalte beisammen wohnen, entsteht leicht eine Art geschlechtlicher Ungebundenheit und Vermischung. Das Familienoberhaupt, der „Älteste“, welcher dank der Sitte, sehr früh zu heiraten, oft kaum vierzig Jahre zählte, beanspruchte von seinen Schwiegertöchtern ein gewisses „Herrenrecht“, welches die Jugend und die Unterthänigkeit seiner Söhne ihm streitig zu machen verwehrten.[1109]Bei den Südslaven ist die Stellung des Weibes auch kaum eine höhere — es zählt nicht mit in der Hausgenossenschaft und wird ebensowenig um Rat gefragt[1110]— aber der Hausverweser hat noch weit geringere Macht als in Russland. Die südslavische Sippe ist trotz des Vorherrschens der Männernoch nichtpatriarchalisch. Im Patriarchate giebt der Vater das Gesetz und die Kinder gehorchen; in der südslavischen Zadruga ist von einem solchen unbedingten Gehorsam keine Rede.UtješenovićundBogišićhalten demnach dafür, dass die Bezeichnung „patriarchalisch“ unanwendbar sei. Auch sonst deutet noch manches auf ältere Züge. Ungeachtetder pessimistischen Verurteilung des Weibes und ihrer Erniedrigung spielt dieDomačicaeine bedeutende Rolle in der Hausgenossenschaft, und ihr, nicht dem Hausverweser, unterstehen deren sämtliche weiblichen Mitglieder. Sie ist gewöhnlich die Gattin des Hausverwesers, häufig aber wird dazu die verständigste und vorstellungsfähigste unter den Weibern bestellt. Ja, oft umgeht man mit Absicht die Gattin des Domačin, um die Aufsicht zu erleichtern.[1111]So lange Männer da sind, kann allerdings ein Weib nie Oberhaupt der Hausgemeinschaft sein, wohl aber tritt die Witwe an deren Spitze, wenn ihre Kinder noch zu jung sind und ihr Gatte keine Brüder hinterlassen hat. Ja selbst ein Mädchen kann bei Abgang erwachsener männlicher Mitglieder das Haupt der Zadruga werden. Die Rechte des Einzelnen in der Hausgemeinschaft sind ganz gering, aber selbst diese geniesst der Mann voll erst dann, wenn er sich verehlicht, was freilich meist schon in jungen Jahren geschieht. Ebenso gilt den Russen als voll bloss der Verheiratete, d. h. derjenige, welcher nebst seiner eigenen auch die Arbeitskraft seines Weibes ins Treffen führen kann.[1112]Jener, welcher in ein Haus hineinheiratet, übt dagegen seinem Weibe gegenüber selten jene unbeschränkte Macht aus, die sonst einem Manne zugestanden wird. Besonders leicht wird das Verhältnis ein verkehrtes, wenn der Mann aus einem armen Hause stammt.[1113]
In älterer Zeit besassen die einzelnen Mitglieder einer Hausgemeinschaft nie ein besonderes Eigenvermögen. Alles, nicht bloss Grund und Boden, war gemeinsames Eigentum, was auch der Einzelne erwerben mochte. Diese ältere Form der Hausgemeinschaft kommt heute noch zu Pernik in Westbulgarien vor. Der bei Serben und Kroaten allgemein gebräuchliche Ausdruck für das jüngere Sondereigentum,Prčija(vom griechischen προίκιον, Mitgift), weist klar darauf hin, woher gewöhnlich Männer (in der Hausgemeinschaft) ihr Privatvermögen haben.[1114]Zwischen Mannund Weib muss Gütergemeinschaft herrschen; sie müssen mit Hab und Gut für einander ganz eintreten[1115]; dagegen erbt die Witwe, die aus der Hausgemeinschaft ihres verstorbenen Gatten ausscheidet, nach dem Gewohnheitsrechte nicht das Geringste von ihrem Manne. Sie kann bloss die mitgebrachte Aussteuer (Wäsche und Schmuck) mitnehmen; selbst die Geschenke, die sie von ihrem Gatten erhalten, muss sie der Hausgemeinschaft zurückgeben.[1116]Auch in Russland hat die Frau keinen Anspruch an das Familienvermögen weder ihres Mannes, noch selbst ihres Vaters. Wohl aber darf sie, was dem Manne verwehrt ist, ausserhalb des gemeinsamen Stammgutes, sich durch Ersparnis oder Arbeit ein besonderes Eigenvermögen, eine ArtPeculium, erwerben, in einzelnen LandesteilenKorobija(Körbchen) genannt. Diese Korobija, wozu die Frauen allein den Schlüssel besitzen, nehmen die jungen Mädchen bei ihrer Verheiratung als Mitgift oder Aussteuer mit. Stirbt ein Weib kinderlos, so kehrt die Korobija an ihre Stammfamilie zurück, aber nicht an deren männliches Oberhaupt, sondern an die Mutter oder, wo diese fehlt, an die noch unverheirateten Schwestern der Verstorbenen, so dass hier gewissermassen eine Art Erbrecht in der Weiberlinie besteht.[1117]
Wie angedeutet, ist die Zadruga oder Hausgemeinschaft, die Sippe, fast allerwärts im Verfall begriffen. In Serbien gehört sie nur mehr der Geschichte an. In Bulgarien, wo man sie ebenfalls für schon erloschen hielt, hat indes Iv. Ev.Gešovihr Bestehen unlängst nachgewiesen.[1118]Selbst um Sofia herum giebt es Dörfer, wo die Zadruga vorkommt, und in den Kreisen von Sofia, Tirnovo und Küstendil (Westbulgarien) ist sie häufig anzutreffen. In Makedonien endlich soll die Hausgemeinschaft nicht bloss auf Dörfern, sondern sogar in Städten gewöhnlich sein, was noch genauer zu erforschen wäre. Die meisten Hausgemeinschaften trifft man aber im Savelande und in den Gebirgsgegenden an, und zwar vorzugsweise unter der griechisch-orthodoxen Bevölkerung.In Dalmatien, in der Herzegowina und in der Bocca di Cattaro ebenso wie in Bosnien, wo ein karger Boden sorgfältigste Bearbeitung erheischt, zwingt meistens die Not das Volk, bei der alten Einrichtung zu bleiben[1119], welche einer noch weniger entwickelten Gesittungs- und Wirtschaftsstufe angehört. Übrigens findet sich auch in der deutschen Schweiz, insbesondere im Kanton Zürich, ein Typus der ländlichen Familie, welcher „Gemeinderschaft“ oder „Zusammenteilung“ genannt wird und, äusserlich wenigstens, der südslavischen Zadruga oder noch besser dem Bratstvo der Serben ungemein ähnlich ist. Ja, der sippenhafte Zug kennzeichnet sogar die Familie der entfernten Armenier. So lange die Häupter der Familie, Vater oder Mutter, leben, bleibt stets die ganze Familie ungetrennt und ohne irgend eine Vermögensscheidung beisammen, in unbedingtem Gehorsam gegen das Haupt. Es ist nicht selten, dass bei einem achtzigjährigen Patriarchen drei Geschlechter zusammensitzen, vier bis fünf verheiratete Söhne von fünfzig bis sechzig Jahren, dann noch Enkel von dreissig Jahren und deren Kinder. Keine Absonderung des Vermögens; kein Glied kann etwas für sich erwerben, es erwirbt nur für das Ganze. Es giebt auf solche Weise Gehöfte, auf denen Familien vierzig bis fünfzig Köpfe stark wohnen. Selbst Brüder trennen sich nur sehr ungern; gewöhnlich tritt nach dem Tode des Oberhauptes der älteste Sohn an die Spitze der Familie, und dann ganz mit dem Rechte des Vaters. Erst bei den Enkeln beginnen die Teilungen.[1120]
Diese sind es, welche auch den Zerfall der Zadruga herbeiführen, damit die Auflösung des Sippenlebens mit sich bringen und ganz von selbst zu der auf Eltern und Kinder beschränkten Sonderfamilie leiten. Das Gleiche ist in Russland der Fall. Zur Zeit der Leibeigenschaft liebte es die ländliche Bevölkerung, sippenweise beisammen zu leben. Teilungen waren gefürchtet und fanden nur dann statt, wenn das Haus oder richtiger der Hof (Dwor) zu eng für die Zahl der Insassen wurde.[1121]Schon darin giebtdie Sippengenossenschaft sich als eine niedrigeren Kulturstufen angepasste Familienform zu erkennen, wie sie eben der noch dünneren Volksmenge entsprachen. Überall, bemerktLeroy-Beaulieusehr treffend, ist die Vermehrung der Bevölkerung eine der Ursachen gewesen, welche den Übergang vom Gesamt- zum Sondereigentum beschleunigt haben.[1122]Es ist beachtenswert, dass diese Thatsache früh schon auch in Irland anerkannt war. Eine irländische Handschrift des zwölften Jahrhunderts: „Lebor na Huidre“ spricht es unumwunden aus: „Wegen der zu grossen Anzahl der Familien entstanden in Irland die Abteilungen und Begrenzungen des Bodens.“ In der That ist dies einer der Hauptgründe für die Entwicklung des Sonderbesitzes. Wenn die Zahl der Anspruchberechtigten zu gross wird, so wird naturgemäss der auf jeden Einzelnen entfallende Anteil zu gering für die extensive Kultur jener Zeiten. Man muss notwendig zu einer Ausbeutungsart übergehen, welche beständige Verbesserungen und ein in dem Boden angelegtes Kapital erheischt, was sich nur durch die Zusicherung eines erblichen oder wenigstens sehr lange Fristen umfassenden Ertragsgenusses erreichen lässt. Daraus geht dann die individuelle Besitznahme hervor, das der engeren Familie des Besitzers dauernd gehörende und vererbliche Eigentum.
Dass indes es sehr lange währte, ehe das Sondereigentum aus dem Gemeinbesitz sich herausbildete, bezeugt die ungemeine Zähigkeit, womit letzterer sich erhielt, wo die Umstände ihm günstig waren. So ist denn noch heutzutage bei den Südslaven Gemeinbesitz nicht bloss der Zadruga, sondern auch jener bisher wenig beachteten ländlichen Familie eigen, welche schon alles Sippenhafte abgestreift hat, im allgemeinen ganz der städtischen Sonderfamilie gleicht und so wie diese auf Vater, Mutter und Kinder sich beschränkt. Diese Art ländlicher Familie ist dieInokoština(Beiwort:inokosna)[1123], d. h. die einfache Familie. Sie findet sich überallnebender Hausgemeinschaft; die Naturder Dinge selbst entwickelt sie überall, wo diese vorhanden. Allerdings ist die Machtvollkommenheit des Hausvaters in der Inokosnafamilie grösser als jene des Zadrugaverwesers, allein er ist nichts weniger als unumschränkter Herr über seine Söhne, wie etwa derPater familiaszur Zeit der römischen Republik. Die Söhne sind vielmehr als Besitzer des Gesamtvermögens dem Vater gleichgestellt, welcher ohne ihre Zustimmung darüber nicht verfügen kann. Er ist also auch bloss Vermögensverwalter, welcher sein Amt in allen wichtigen Fragen nur im Einverständnis mit den Söhnen ausübt und darin durch einen Dritten ersetzt werden kann, wenn er sich seiner Aufgabe irgendwie nicht gewachsen zeigt. Die erwachsenen Söhne, besonders wenn schon verheiratet, können vom Vater noch bei dessen Lebzeiten die Teilung der Güter verlangen, ja ihn dazu zwingen; dabei hat der Vater bloss Anspruch auf einen gleichen Anteil wie jeder seiner Söhne. Nach des Vaters Tode nehmen die Dinge in der Inokoština den nämlichen Verlauf wie in der Zadruga: alles bleibt beim alten, wenn, wie es zumeist geschieht, die Brüder die Gemeinschaft fortsetzen, welche sie zu Vaters Lebzeiten durch ihren freiwilligen Austritt hätten auflösen können. Der Tod des Hausvaters führt also bloss einen Wechsel im Oberhaupte hervor, vorausgesetzt, dass er bis zu seinem Lebensende die Gemeinschaft geleitet hat; andernfalls ändert sich gar nichts. Aus dem Gesagten leuchtet sattsam hervor, dass die Inokoština, obgleich der Kopfzahl nach unsere engere Familie, mit der auf Vaterrecht gegründeten städtischen Familie nichts zu thun hat, wohl aber mit der Zadruga ihren Wesen nach identisch ist, deren Rechtsgrundsätze auch in dieser engeren Familie walten.[1124]Es ist daher auch nicht zu verwundern, dass häufige Übergänge von dem Zadrušna- in den Inokosna-Zustand und umgekehrt stattfinden.[1125]
Die Hausgemeinschaft, ward oben bemerkt, sei zwar nicht mit der Sippe zu verwechseln, komme ihr aber doch sehr nahe, ja decke sich auch in vielen Fällen mit derselben. Jedenfalls istsie aus der auf Blutsverwandtschaft beruhenden Sippe hervorgegangen, ist die Sippe das Grundlegende, die Hausgenossenschaft, wo sie auftritt, das Spätere. Die Ausgestaltung der Sippe ist nun nicht allerorts die gleiche gewesen, dies hat sich schon aus dem Unterschiede zwischen der südslavischen und der russischen Familienordnung ergeben. Wo dieselbe einen ausgeprägten patriarchalischen Charakter gewann, verliert sich auch der genossenschaftliche Zug des Gemeinbesitzes; das Sippenhaupt waltet nicht bloss als dessen Verweser, sondern als Eigentümer. So erkennen bei den katholischen Mirediten Albaniens alle Mitglieder der oft 50, 100, ja sogar 200 Köpfe starken Sippe in dem Grossvater oder Urgrossvater, kurz in dem Ältesten, ihr gemeinsames Oberhaupt. So lange dieses lebt, wagt es niemand, sich das geringste seiner Rechte anzumassen. Er behält das ganze Vermögen und alle seine Gewalt bis zu seinem Tode. Wenn er vorher unzurechnungsfähig werden sollte, übernimmt sein ältester Bruder oder Sohn die einstweilige Verwaltung, welche jedoch erst nach seinem Tode auf diesen endgiltig übergeht. Dass sich nach dem Tode eines Vaters die Brüder trennen, kommt nur in den seltensten Fällen vor. Bloss wenn ein Sohn Geistlicher wird, tritt er aus dem Familienverbande aus und erhält gewöhnlich den ihm entsprechenden Teil der Einkünfte ausgezahlt.[1126]Weiber sind erbunfähig, ebenso wie bei den Maljsoren und in Albanien überhaupt, wo der Bräutigam noch einen Kaufschilling entrichtet und die Mädchen keine Mitgift, sondern bloss eine Ausstattung erhalten.[1127]Schon sehr jung, mitunter in der Wiege, werden die Kinder miteinander verlobt, und die drohende Blutrache gestattet unter keiner Bedingung von diesem Verlöbnis abzuweichen.[1128]Auch sonst zeigt die albanesische Familie, ungeachtet der ausgeprägten väterlichen Gewalt, deutlich das Wesen der Sippe. Die Verwandtschaftsbegriffe gehen so weit, dass sie den ganzen Stamm für Verwandte ansehen; dabei herrscht Exogamie, teilweise mit Frauenraub, und nicht bloss Verwandtschaft, sondern mitunter schon Namensgemeinschaft ist Ehehindernis.[1129]
Lehrreich ist, bemerkt treffendSigmund Riezler, die Doppelbedeutung des alten WortesSippe.Sibjaheisst zugleich Friede, Bündnis (Pax,Foedus) und Familie, Geschlecht, Verwandtschaft (Gens).[1130]Sowohl hieraus als aus der bedeutendsten Nachwirkung des Geschlechtsverbandes, dem Fehderecht, das noch in den Anfängen des geschichtlichen Staates nicht allen Staatsangehörigen untereinander, sondern nur den Gesippen zusteht, muss man schliessen, dass der Schutz des Rechtes, der Rechtsfriede, ursprünglich auf die Gesippen, d. h. zugleich die Verwandten und Verfriedeten, beschränkt war. WieTacitusberichtet, war es die Sippe, welche das Wergeld für ihren getöteten Angehörigen empfing. Dem entsprechend haftete auch die ganze Sippe für die Zahlung des von ihrem Genossen verwirkten Wergeldes. Die Sippe hatte also eine korporative Gestaltung als Friedens- und Rechtsgenossenschaft. Nach diesen Geschlechterverbänden regelte sich die Ansiedlung, regelte sich auch das Heerwesen.[1131]Aus dem Studium der Ortsnamen der Münchener Gegend hat der obengenannte Geschichtsschreiber nachgewiesen, dass beider Einwanderung der Bajuwaren, die wahrscheinlich im Beginn des sechsten christlichen Jahrhunderts, jedenfalls nicht vor den letzten Jahrzehnten des fünften Jahrhunderts, erfolgte, der Geschlechtsverband noch so lebendig war, dass die Sippen als geschlossene Massen ihren Einzug hielten und als geschlossene Massen Wohnsitze gründeten.[1132]NachRiezlersErmittlungen besagt die an bayerischen Ortsnamen so häufige Endung-ingbei den grösseren und alten Ansiedlungen, dass ihr Ursprung auf eine Sippe zurückzuführen ist. Auf diesem Geschlechtsverband, auf der Sippe oder Magschaft, beruht auch nachFelix Dahndie Ansiedlung der Germanen überhaupt.[1133]Lange, ungemein lange war die germanische Sippe, das Geschlecht, die einzige Gliederung innerhalb der Horde und zugleich der Rahmen des Rechtsverbandes; die Blutsverwandten besassen ein gemeinsames Erbrecht, überwachten die Eheschliessungen und verehrten einen gemeinsamen Stammvater, in Kampf und Prozess traten sie füreinander ein. Die engere Familie, die man so gerne gerade bei den deutschen Völkern am reichsten und tiefsten ausgebildet sein lässt, war allem Anscheine nach den Germanen völlig unbekannt. Wir besitzen dafür auch gar kein gangbares echt deutsches Wort, sondern müssen uns mit dem lateinischenFamiliabehelfen, welches, sagtRiehl, von dem Erbfeind der deutschen Sitte des Hauses, von dem römischen Recht, uns angeheftet worden ist.[1134]Die Sippenverbände ragen dagegen auch in spätere Jahrhunderte hinein. Von den Ostgoten wissen wir, dass die Sippe ihnen das subjektive Band bildete und sie bei der Einwanderung nach Italien geschlechterweise über die Halbinsel verteilt wurden. Aber noch zu Ende ihres Reichs war das Sippengefühl sehr lebhaft, lebhafter als das Nationalgefühl, und trotz des Gesetzes die Blutrache in vollem Schwung.[1135]Ebenso stark äusserte sich der Sippenverband, das Sippegefühl bei den Westgoten. Deutlich spiegelt nochVulfilas’Sprache jene Anschauungen, jene Zustände, in welchen der Rechtsfriede sich bloss auf die Gesippen erstreckte. Mit Unrecht aber würde man die Sippelediglichals einen Rechtsverband auffassen, denn sehr zahlreich sind die Ableitungen und Zusammensetzungen von dem Worte für „Geschlecht“, „Familie“:Kuni; und deutlich sieht man, dassBlutsverwandtschaftund Volksgenossenschaft in diesen Wortbildungenzugleichausgedrückt werden.[1136]Bei ihrem Eintritt in die Geschichte stehen die barbarischen Germanen schon in vollem Vaterrechte; nur wenige Spuren, deren schon wiederholt gedacht wurde, weisen auf ältere Zustände zurück. Der Mann ist der Herr des Hauses, im Sinne des Patriarchats, und herrscht mit weitreichender Gewalt über Frau und Kinder, die er züchtigen, töten und verkaufen durfte, gleich wie die Sklaven. Nur er hat Recht auf eheliche Treue der Frau; Buhlschaft des Mannes mit einer Unverheirateten ist nicht Ehebruch: der Mann kann die eigene Ehe nicht brechen, nur ein Fremder durch Buhlschaft mit der Frau eines anderen. Kebsinnen und sogar Nebenfrauen hinter der ersten oder Hauptgemahlin begegnen wir wie bei Südgermanen so in starker Verwilderung bei Nordgermanen.[1137]Nur der Mann, als wirkliches Glied der Völkerschaft, war in vollem Umfange rechtsfähig. Auch hatte das Patriarchat einen Adel gezeitigt, und dieser beruhte wieder auf mächtiger Pietät und Liebe für das Geschlecht (Adal= Geschlecht) und die heiligen Bande des Blutes, welche auch der politischen Genossenschaft zu Grunde liegen.[1138]Aber dem Westgoten heisst derHausgenosse nur seltenIngardis, häufigerInna-Kunds, d. h.Geschlechtsgenosse: eine Erinnerung an die Zeit, da noch nicht das auf Wagen bewegliche Zelt- oder Holzhaus der engeren Familie, sondern der Geschlechtsverband, die Sippe, den dauernden, wichtigsten, engsten Lebenskreis bildete.[1139]Ein abermaliger Beweis für die hier verfochtene Ansicht, dass die Sippe nicht erst aus einer Vereinigung von engeren Familien entstanden ist, sondernletztere sich aus dem älteren Sippenverbande herausgesondert haben.
Die Geschlechtsverfassung, betontRiezler, bezeichnet eine vorgeschichtliche Vorstufe des staatlichen Lebens; ich füge hinzu: auch eine Vorstufe in der Geschichte der patriarchalischen Sonderfamilie. Der bayerische Geschichtsforscher, im Hinblick nicht auf die Familie, sondern auf den Staat, bemerkt weiter: „In dem Masse, als die öffentliche Gewalt erstarkte, musste die korporative Gestaltung, welche die Sippe als Friedens- und Rechtsgenossenschaft ursprünglich hatte, mehr und mehr verschwinden. Wie weit dieser Prozess zur Zeit der bajuwarischen Einwanderung gediehen war, entzieht sich der Beobachtung. Hier genügt der Nachweis, dass damals noch zahlreiche Sippen als gesellige Gemeinschaften, deren Genossen der gleichen Abstammung sich bewusst waren, bestanden, eine Thatsache, welche hinwiederum wahrscheinlich macht, dass auch von der alten, rechtlichen und sittlichen, religiösen und wirtschaftlichen Genossenschaft, welche die Geschlechter ursprünglich bildeten, damals wenigstens noch Reste vorhanden waren.“[1140]
Auf dieser Stufe, wo die Sonderfamilie schon in voller Kraft besteht, aber Spuren der Sippe noch nicht gänzlich erloschen sind, bewegen sich z. B. die heutigen Osseten im Kaukasus. Diese wohnen noch in sehr grossen, aus alten Zeiten stammenden Gebäuden (Galuan) beisammen, und das Haupt des Galuan ist der Älteste der Sippe.[1141]Darin giebt es aber schon Sonderfamilien und in diesen ist wieder der Vater das Haupt und unbedingter Eigentümer sämtlicher Güter. Das Recht, über das Ganze zu verfügen, steht ihm demnach zu, und er kann sogar das von den Kindern erworbene Vermögen einem Fremden als Erbe überweisen. Die Kinder müssen ihn als hauptsächlichen Erwerber, selbst wenn er dieses nicht ist, betrachten und haben sich seinem Willen in jeder Hinsicht zu fügen.[1142]Aber auch bei den altrömischen Rechtsgelehrten und den hellenischen Schriftstellern finden sich die Spureneiner alten Ordnung, welche in den ersten Zeiten der griechischen und italischen Gesellschaft in grosser Kraft gewesen zu sein scheint, die aber, allmählich verblasst, kaum noch bemerkbare Spuren im letzten Teil der Geschichte dieser Völker zurückgelassen hat.[1143]
Griechen und Römer zerfielen ursprünglich, nach Angabe der geschichtlichen Überlieferung, inStämme; φυλή nannten sie die Griechen,Tribusdie Römer, und solcher Stämme gab es in Attika vier, in Roms ältester Zeit sicher zwei, später drei; denn von denLuceresbleibt es zweifelhaft, ob sie von Anfang an neben denRamnes, den eigentlichen Latinern, und denTities, Sabinern, als dritter Stamm vorhanden waren. Was die Phyle der Griechen anbetrifft, so bezeichnete das Wort bloss: Abteilung eines Volkes,ursprünglichjedoch FamilieoderAnhäufung von Menschen derselben Rasse. Dies festzuhalten dünkt mir wichtig, denn in der Urzeit, als die Kopfzahl der Menschenverbände noch sehr gering war, fiel Gleichheit der Rasse mit Gleichheit der Abstammung zusammen. Im Zeitenlaufe trübt sich naturgemäss immer mehr diese Reinheit der Abstammung, besonders wenn die Stämme, worin die Mannesherrschaft schon ausgebildet war, lange Jahre der Wanderung unter fremden Völkern durchmachen. So sind z. B. die drei Stämme der übrigens wenig zahlreichen Dorier, welche lange in Thessalien unter illyrischem und thrakischem Volkstume gesessen, in den Peloponnes schwerlich alsreineHellenen eingewandert, wenn sie auchHerodotals reine Hellenen den jonischen Athenern gegenüber stellt.[1144]Allein überall beobachtet man im Kreise der Vaterherrschaft, wie allmählich das Band der im Ursprunge wirklichen Blutsverwandtschaft durch eine eingebildete ersetzt wird, welche zudem in einem gemeinsamen Kult ihren Ausdruck findet. Nur ist es verkehrt, wieFustel de Coulangesund andere thun, diesen Kult für den Schöpfer des Stammes, des Clans oder der Sippe zu halten, während ervielmehr aus diesen hervorgegangen ist. Menschen bilden einen Stamm, einen Clan, eine Sippe,nicht weilsie um einen gemeinsamen Kult sich scharen, sondern sie scharen sich um diesen Kult weil sie ihrer gleichen Abstammung von einem gemeinsamen Vorfahren sich bewusst sind, weil sie mit Recht oder Unrecht an eine engere oder weitere Verwandtschaft untereinander glauben. Mit seinem Anschwellen spaltet sich der Stamm in grössere oder kleinere Verbände, deren jeder wiederum seinen eigenen Kult sich schafft und kraft des Abstammungsgefühles mit seinen Bruderverbänden je nach den gegebenen Umständen in genauerer oder loserer Fühlung bleibt, mit ihnen auch dem Stammeshäuptling ebenso wie dem Stammeskult ergeben ist. So stellt sich uns die Vereinigung dieser schwächeren Verbände allerdings wie ein Bund, eine Erweiterung der einzelnen Glieder dar, in welchem die nämliche Organisation in höherer Ordnung waltet, wie in dieser. In der That besass auch jede der vier attischen Phylen ihre besondere Schutzgottheit, diePhylopatores, die „Stammväter“, welche darum im Sinne des Totemismus natürlich auch die Eponymen, d. h. Namengeber der Stämme sind.[1145]Sie hatten jährlich ihre bestimmten Kultfeste, meist mit einem gemeinsamen Mahle aller Stammesmitglieder verbunden. Jeder Stamm stand unter einem Häuptling, dem φυλοβασιλεύς, demTribunus.[1146]Aber es sollte nicht vergessen werden, dass wenn der so gestaltete Stamm als Bund seiner Unterabteilungen erscheint, er dies doch erst geworden,nachdemdie Verhältnisse eine Gliederung notwendig gemacht.
Solche Gliederungen waren in Griechenland diePhratrien(φρατρία), deren jede Phyle drei zählte, in Rom dieKurien(Curia), wovon zehn in jedem Tribus vorhanden waren. In Attika bildeten dann wieder je dreissig Geschlechter eine Phratrie, in Rom wahrscheinlich je zehn Geschlechter eine Kurie. Ich glaube nicht fehlzugehen, wenn ich Phratrie und Kurie etwa dem Clanverbande, und zwar demunreinenClan, die Geschlechter aber, in Hellas γένος, in RomGensgeheissen, der Sippe gleich setze. Wie derClan hatten Phratrie und Kurie ihre Häuptlinge;Lipperthat die Anschauung, dass die Gruppe, welche in Althellas je ein „Fürst“ vertritt, als die Phratrie zu betrachten sei.[1147]In Rom hatte jede Kurie ebenfalls ihren Vorsteher,Curio, und alle zusammen einen Obervorsteher (Curio maximus). Von diesen Kurionen oder Clanhäuptlingen wurden mit Hilfe des Opferpriesters (Flamen curialis) auch die besonderen gottesdienstlichen Handlungen (Sacra) verwaltet, die jeder Kurie oblagen. Wie die Kurie besass auch die griechische Phratrie ihre eigene Opferstätte und Schutzgottheit, zu deren Ehren die Phratriengenossen sich zu gemeinsamem Festmahle versammelten. Mitglied einer Phratrie war nur derjenige, welcher der rechtmässigen Ehe in einem der die Phratrie bildenden Geschlechter entsprossen war. Ob letztere nun wirklich ein gemeinsames Blutsband umschlang, lässt sich so wenig entscheiden, als beim unreinen Clan. Die blosse Vorstellung eines solchen genügte ja, wie wir wissen, um die Menschen gesellschaftlich und politisch zu vereinigen.
Wie Phratrie und Kurie etwa dem Clan, sagte ich, so entsprachen γένος undGensder Sippe; in der That sind ihnen deren wesentlichsten Kennzeichen gemein. Sie umfassen — wie bei den Südslaven unserer Tage — eine unbestimmte Anzahl von Gruppen, die wir heute als Sonderfamilien auffassen, unter der Vorsteherschaft eines in Griechenland sogenanntenArchon(Ἄρχων), welcher der Erbe des Patriarchats ist und, wieLippertglaubt, anfangs wahrscheinlich seine Würde der Wahl verdankte.[1148]Jedes Geschlecht besass wiederum seine eigenen Kult- und Begräbnisstätten, sowie gemeinsame Kultfeste, und die verehrte Schutzgottheit erweist sich bei näherer Untersuchung fast immer als irgend ein vergötterter Vorfahr. Desgleichen hatte jede römischeGensjährlich wiederkehrende Festtage (Feriae gentiliciae) — ihr „Sippenfest“ — an welchen sie sich vereinigte, um der Schutzgottheit derGens, denDii gentiles, unter der Aufsicht derPontificesbesondere Opfer (Sacrificia gentiliciaoderanniversaria) darzubringen.Die Verwandtschaft war strenge in der männlichen Linie geregelt und die Frau, welche in ein Geschlecht heiratete, musste mit dem Eintritt in das Haus ihres Mannes von ihren heimischen Heiligtümern und Beziehungen sich lossagen. Diese vom Patriarchat geschaffene Abstammung in männlicher Linie, mit schroffer Ablehnung der weiblichen, ward allmählich durch den Kult geheiligt, wasFustel de Coulangeszu der irreführenden Behauptung verleitet: Die Religion habe die Verwandtschaft bestimmt.[1149]In Wahrheit hat sie allmählich gewordenen Anschauungen nur ihre Billigung erteilt und sie damit allerdings befestigt. Diese Anschauungen, hervorgewachsen nicht aus religiösen Satzungen, sondern aus dem starren Eigentumsbegriff, waren das gerade Gegenteil jener der mutterrechtlichen Epochen, in welchen nur das weibliche, niemals das männliche Blut Verwandtschaft begründen konnte. Bei den Römern galt dagegen nur dieAgnatio, die „zivilrechtliche Blutsverwandtschaft“, und es erstreckte sich der häusliche Kult nicht auf die natürliche Verwandtschaft durch die Weiber, welche alsCognatioallmählich mit steigender Gesittung und Verfeinerung der Gefühle gewisse Beachtung fand. Stets aber gingen in der Erbfolge die Genossen der Sippe, dieGentiles, den Kognaten voran. Ihren Sippencharakter äussert die Gens selbst noch in späteren Tagen, als das ursprünglich den Römern wie den Südslaven unbekannte Testament aufgekommen war, auch darin, dass die Gentilen denjenigen ihrer Geschlechtsgenossen beerbten, welcher ohne Testament und Erben starb. Damit hängt zusammen, dass sie das Recht hatten, einen ihrer Genossen, der als Verschwender oder geisteskrank sein Vermögen nicht selbst verwalten konnte, unter ihreCuraoderTutelazu nehmen. Seit dem frühesten uns bekannten Altertum herrschte in Griechenland und Rom das Sondereigentum, aber wennFustel de Coulangesleugnet, dass je etwas wie Gemeineigentum bestanden habe, so behauptet er Unwahrscheinliches und Unbeweisbares zugleich. In Griechenland wenigstens scheinen einige Geschlechter noch immer Reste von Gemeinvermögen besessen und durch den Archon verwaltet zu haben. Auch deutet die Unveräusserlichkeit des Familienbesitzes auf ein solches hin. In Sparta war jedem verboten seinen Bodenanteil zu verkaufen, desgleichen bei den Lokrern und auf Leukos.Phidonvon Korinth, ein Gesetzgeber des neunten Jahrhunderts, schrieb vor, dass die Zahl der Familien und der Liegenschaften unverändert bleiben sollte. Dies war aber nur durchführbar, wenn die Güter weder verkauft, noch selbst verteilt werden durften. In Rom war der Güterverkauf erst seit dem Zwölftafelgesetz gestattet, allem Anscheine nach früher aber, gleichwie in Griechenland, unzulässig,[1150]undMommsenhat gezeigt, wie die römischenGentesehedem ihre gemeinsame, nach ihrem Namen benannte Gemarkung besassen, welche, wie aus einigen Andeutungen hervorgeht, lange noch ungeteilt der ganzen Sippe gehörte und nach deren, beziehungsweise desPaterAnordnungen gemeinsam bebaut wurde. Nur der Ertrag wurde auf die Sonderfamilien verteilt.Letourneaugelangt daher mitLaveleyezu dem Schlusse, dass auch in Rom und Hellas das Gemeinvermögen dem Sondereigentum vorangegangen, dass letzteres nur sehr allmählich aus jenem sich herausgebildet habe.[1151]Den unteilbaren und unveräusserlichen Besitz der späteren Sonderfamilie wird man füglich als ein Zwischenglied auf diesem Entwicklungsgange ansprechen dürfen. Endlich gilt vom Gemeineigentum wohl mit gleichem Recht, wasFustel de Coulangesfür das in keinem römischen Gesetz erwähnte Vorrecht der Erstgeburt ins Treffen führt. Man dürfe, sagt er, aus diesem Fehlen nicht folgern, dass es dem alten Italien unbekannt gewesen; es konnte ja einfach verschwinden und selbst die Erinnerung daran erlöschen.[1152]
Die Geschlechter der griechisch-römischen Urzeit (γένος undgens) trugen also unzweifelhaft alle Merkmale der Sippe an sich, die wir in ihrem Urgrunde als einen Verband von Blutsverwandten kennen. Dass das Nämliche auch bei derGenszutraf, hatFustel de Coulangesausser alle Frage gestellt. Schon diesprachlichen Ausdrücke reden beredt genug. Das WortGensist genau das nämliche Wort wieGenus, so sehr, dass man das eine für das andere setzen und z. B.Gens Fabiaebenso wohl alsGenus Fabiumsagen könnte; beide entsprechen dem Zeitwortegignereund dem HauptworteGenitor; ebenso wie γένος seinerseits γεννᾷν und γονεύς. In allen diesen Wörtern steckt der Begriff der Abstammung. Die Griechen bezeichneten die Genossen eines γένος auch als ὁμογάλακτες, d. h. von der nämlichen Milch Genährte.[1153]Griechen und Römer verbanden ohne Zweifel mit den WortenGensund γένος die Vorstellung eines gleichen Ursprungs und in Hellas wie in Rom haben die Geschlechternamen stets die Form, wie sie in beiden Sprachen für die patronymischen Benennungen gebräuchlich war. Claudius heisst Sohn des Clausus, und Butades Sohn des Butes. Das Zeichen, dass man einer Gens angehöre, war dasNomen gentilicium, der Geschlechtsname, der stets mit-iusendigt. Diesem wurde bei den Patriziern vorgesetzt zur Bezeichnung des Individuums dasPraenomen, der Vorname; endlich spalteten sich die Gentes meist in Sonderfamilien, welche zu ihrer Unterscheidung noch einen besonderen Beinamen (Cognomen) führten, und dieser wurde demNomen gentiliciumals dritter Name nachgesetzt. So war z. B. Scipio Beinamen der Cornelier, Piso der Calpurnier u. s. w. In dem Namen Publius Cornelius Scipio ist also Cornelius jener des ganzen Geschlechts und älter als Scipio; es hat demnach Leute des Namens Cornelius lange vor Scipionen gegeben. Daraus geht hervor, wasFustel de Coulangesmit Recht betont, dass das Geschlecht, die Sippe ursprünglich die Familie selbst,[1154]sagen wir die älteste Form der griechisch-römischen Familie war. Es ist dieJoint-Familyder Hindu, die ursprüngliche slavische Sippschaft. So wie diese aber in der Hausgenossenschaft sich nicht mehr als ein strenger Bund Blutsverwandter darstellt, so sind auch die unter Vatergewalt entstandenen Gentes Verbände, wie sie nicht mehr die Abstammung allein, sondern eben die väterliche Besitzgewaltdurch Aufnahme fremder Elemente geschaffen hat, indem sie ihnen Sklaven und die aus den Freigelassenen hervorgegangenen Klienten einfügte. Stets aber beherrschte die Einbildung gemeinsamer Herkunft den Begriff des Geschlechts. Bei der späteren Spaltung der Sippe in Sonderfamilien schieden sich die Gentiles von den Agnaten, d. h. die engeren Verwandten nach Manneslinie. Gentile blieben solche Agnaten, welche ihre in der Nacht der Zeiten verloren gegangene Verwandtschaft nicht mehr nachweisen konnten; die einzige Erinnerung an diese Verwandtschaft lebte fort in dem gemeinschaftlichenNomen gentilicium.
Ursprünglich allerdings liefen Gentilität und Agnation nicht auf denselben Ursprung zurück.Mac Lennanhat es sehr wahrscheinlich gemacht, dass die Geschlechter der Griechen und Römervordem Aufkommen der agnatischen Abstammung entstanden, wie ich ja für die Sippe die Wurzel ebenfalls in voragnatischer Zeit, also in den Epochen der Mutterfolge suche. Dass die Griechen, wie erwähnt, die Geschlechtsgenossen doch noch ὁμογάλακτες, Milchbrüder nannten, zu einer Zeit, wo das Vaterrecht schon in voller Blüte stand und dieCognatio, die Weiberlinie, nicht mehr zur Verwandtschaft zählte, ist es ein deutlicher Hinweis auf ältere Zustände. Man darf also sagen, die Gentilen waren Menschen, welche sich als Blutsverwandte zu jener Zeit betrachteten, als das neue agnatische System sich Bahn brach. Da das Patriarchat, die Mannesgewalt, stets mit der Entwicklung des Eigentums gleichen Schritt hielt, so dürfte voraussichtlich die zur Sonderfamilie leitende Agnation im Kreise der Reichen auch zuerst sich entwickelt haben, während die Ärmeren noch lange an der mütterlichen Familienordnung festhielten. Damit vermag A.Giraud-Teuloneine, wie mir däucht, annehmbare Erklärung der Unterscheidung zwischen Patrizier und Plebejer zu bieten. Mit Unrecht hat man letzteren dieGensabsprechen wollen; das Geschlecht hat mit allen seinen wesentlichen, rechtlichen Merkmalen bei den Plebejern so gut bestanden wie bei den Patriziern; auch die Plebejer besassen einNomen gentilicium, Beinamen, sowie die Erbschafts- und Vormundschaftsrechte unter den Gentilen. Dennoch bestand zwischen den Patrizier- und Plebejergeschlechtern einUnterschied, und dieser muss ein wesentlicher gewesen sein, da in den ersten Jahrhunderten Roms die Patrizierkaste ihren ganzen Stolz in den ausschliesslichen Besitz des Geschlechterwesens, der Gentilität setzte.Giraud-Teulonwagt nun die Vermutung, dass eine Verschiedenheit der Verwandtschaftssysteme diesem Unterschiede zu Grunde gelegen. Der römische Staat erwuchs zuerst aus mächtigen Clanen der vorgeschichtlichen Zeit, welche diePagider römischen Campagna inne hatten. Diese Clane bildeten Geschlechter, Gentes, besonderer Art, nämlich solche, in welchen die vaterrechtliche Agnation, vielleicht lange schon vor der Gründung Roms, die kognatische Verwandtschaft der älteren Zeit verdrängt hatte. Diese Geschlechter oder Sippen bestanden aus Leuten, welche ihren Stammvater nennen konnten,qui patrem scire possunt, und die, weil sie eben einen solchen kannten, sich patrizische nannten. Das Wesentliche derGens patriciaberuhte in der Idee der von den Göttern geheiligten Vaterschaft und die auf dieses besondere religiöse Recht fussenden Clane bildeten allmählich eine besondere politische Kaste. AlsPatriciibezeichnete man demnach die Gentilen der herrschenden Sippen im Gegensatze zu den Gentilen der niederen Clane, der Bauern, welche noch nicht nach Vaterrecht organisiert waren. Diese plebejischen Gentes waren also nochnatürliche, nicht auf das agnatisch-religiöse Recht aufgebaute Sippen. In der That berichten die alten Schriftsteller, dass anfangs die Plebejer noch nichtpatres familiaswaren; solche gab es bloss im Verbande der patrizischen Geschlechter. Als die Vatergewalt allgemach auch in die Sitten der Plebejer überging, organisierten sich auch plebejische Clane nach dem Vorbilde der patrizischen Sippe und wurden von dieser alsGentes minoresanerkannt, aber einen religiösen Patriarchen vermochten sie sich nicht zu geben. Damit fiel auch der Kult der Geschlechter hinweg; es gab für sie wederAuspicianochSacra. Der Plebejer war ein Mensch ohne kultlich geheiligten Stammvater;patrem non habet, sagte man von ihm, wenn auch sein leiblicher Vater genau bekannt war. Auch kennt man in der Plebejer-Gens weder die rechte Ehe (justum matrimonium) noch die rechte Vermählung (justae nuptiae), und die Plebejer schlossen ihre Bündnisse auchnicht nach den strengen Vorschriften der Patrizier:Connubia promiscua habent more ferarum. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Umgestaltung in agnatischem Sinne sehr lange durch das Fehlen von Eigentum in der plebejischen Sippe verzögert oder verhindert wurde. Das Eigentumsrecht ist in der That das hervorstechende Merkmal der alten patrizischen Geschlechter; der Plebejer hingegen war ursprünglich nicht Eigentümer.[1155]