Revolver.

DuellTafel VI.

Tafel VI.

Auf diese Art kann selbst eine Verschärfung mit dreimaligem Kugelwechsel stattfinden.

Art. 1. — Die bei dem Pistolenduelle mit „festem Standpunkte” gegebenen allgemeinen Vorschriften —Artikel 1bis6— über das Benehmen der Secundanten und der beiden Gegner haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. — Nachdem die Secundanten das für den Kampf günstige Terrain ermittelt haben, bestimmt der das Duell leitende Secundant nach den gegebenen Vorschriften die Standplätze der beiden Gegner.

Art. 3. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundvierzig bis fünfzig Schritte.

Es ist dies die einzige Duellart der gesetzmässigen Pistolenduelle, bei welcher die weiteste Entfernung von fünfzig Schritten zulässig ist.

Art. 4. — In diesen, die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden Endpunkten fünfzehn Schritte abgeschritten, und diese Punkte durch Taschentücher oder Stöcke als Barrièren bezeichnet.

Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen — den Barrièren — fünfzehn Schritte entfernt.

Der Abstand der beiden Barrièren beträgt demzufolge fünfzehn bis zwanzig Schritte.

Art. 5. — Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten Distanzen von fünfzehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum Vorrücken.

Art. 6. — Die beiden so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.

Art. 7. — Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.

Dieselben müssen den Gegnern vollkommen unbekannt sein; selbst bei gegenseitiger Uebereinkunft kann von dieser Bedingung nicht abgegangen werden.

Die Benützung eigener Waffen ist demnach bei dieser Art des Pistolenduelles ausgeschlossen.

Art. 8. — Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art, entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine fachkundige Person geladen, und hierauf in einer zu versperrenden Cassette aufbewahrt.

Art. 9. — Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter den für den bevorstehenden Kampf bestimmten Pistolen zuerst wählen zu dürfen.

Art. 10. — Sind die Waffen geladen, so haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.

Die beiden Gegner haben die Verpflichtung, die Röcke und Westen abzulegen und die Brust so weit zu entblössen, um diese Untersuchung ermöglichen zu können.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 11. — Ist diese unter allen Umständen gebotene Formalität beendet, so werden die beiden Gegner durch die Secundanten aufgefordert, ihre durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 12. — Hierauf giebt in aller Kürze der das Duell leitende Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 13. — Ferner theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart aus dem einzigen Worte „Vorwärts!” besteht.

Gleichzeitig hat dieser die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffe zu erheben, noch zu spannen, sich überhaupt jeder Action zu enthalten haben.

Art. 14. — Sind alle Formalitäten beendet, alle nöthigen Mittheilungen erfolgt, und wurden von keiner Seite irgend welche Einwendungen erhoben, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und jenem der beiden Gegner zur Wahl zuerst überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.

Art. 15. — Die Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 16. — Hierauf nehmen die Secundanten und Aerzte ihre vorgeschriebenen Plätze ein. Diese sind für die Secundanten in einer Linie parallel zur Schussrichtung. (SieheTafel VI.)

Um nicht in die Schussrichtung zu kommen, ist es zweckmässig, dass sich, entgegen den vorbeschriebenen Arten der Pistolenduelle, die Secundanten in die Mitte der Barrière zusammenstellen.

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 17. — Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt der leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes.

„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „Vorwärts!”

Art. 18. — Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben mit der Mündung nach aufwärts.

Art. 19. — Die beiden Gegner dürfen nunmehr den Kampf eröffnen.

Sie dürfen sich vorwärts bewegen in gerader oder in Schlangenlinie, d. h. in Zickzack, doch darf keiner der beiden Gegner mehr als zwei Schritte nach einer oder der anderen Seite der geraden Linie ablenken.

Art. 20. — Die beiden Gegner können stehen bleiben, ohne zu zielen, sie können, wenn sie es für vortheilhafter erachten, zielen ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, sie können selbst in der Bewegung zielen, überhaupt nach ihrem Gutdünken verfahren, dürfen aber nur bis zu der bezeichneten Stelle der Barrière vorrücken.

Die Barrière darf unter keiner Bedingung von einem der beiden Gegner überschritten werden.

Art. 21. — Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach seinem Belieben wählen.

Art. 22. — Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem Gutdünken zu schiessen; entweder vom Standplatze, ohne dass er vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte der Linie, oder endlich er rückt vor bis zur Barrière, um von dieser aus Feuer zu geben.

Art. 23. — Keiner der Kämpfenden kann, falls er seinen Standpunkt nicht verlassen hat, zum Vorrücken gezwungen werden, selbst dann nicht, wenn sein Gegner bis zur Barrière vorgedrungen wäre.

Art. 24. — Ist ein Schuss gefallen, so haben beide Gegner sofort stehen zu bleiben.

Art. 25. — Wer geschossen hat, muss in vollkommenster Unbeweglichkeit die Antwort des Gegners abwarten.

Art. 26. — Letzterer darf nicht mehr vorrücken; zum Gegenschuss oder Antwort ist ihm nur eine halbe Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit gegeben.

Ist diese Frist verstrichen, so verliert er das Recht zu schiessen; die Secundanten haben zu veranlassen, dass die Waffe sofort gesenkt wird.

Art. 27. — Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und hat nach den festgestellten Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattzufinden, so treten die Kämpfenden wieder auf ihre vorher eingenommenen Standplätze zurück, worauf das Duell nach den vorbeschriebenen Regeln seine Fortsetzung findet.

Art. 28. — Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten, selbst wenn er gestürzt wäre, vom Augenblicke der Verwundung an gerechnet, nur eine Minute Zeit zur Erwiderung des Schusses gegeben.

Nach dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe des Schusses zu hindern.

Art. 29. — Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den getroffenen Bestimmungen gemäss fortgesetzt werden, so kann selbst auf Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur dann nachgegeben werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.

DuellTafel VII.

Tafel VII.

Art. 30. — Sollte während des Kampfes eine Unregelmässigkeit platzgreifen, so haben die Secundanten den Kampf sofort einzustellen und den Thatbestand protokollarisch aufzunehmen.

Hat jedoch, entgegen den vereinbarten Bedingungen oder des Duellgesetzes, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten unverzüglich nach den bereits gegebenen Vorschriften zu handeln.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen findet diese Duellart, gleichzeitig eine der schärfsten, aus Rücksicht für die Secundanten, die einer steten Gefahr hierbei ausgesetzt sind, selten eine Anwendung.

Art. 1. — Die allgemeinen Vorschriften über das Benehmen der beiden Gegner und der Secundanten auf dem Kampfplatze haben auch bei dieser Duellart volle Geltung. (Siehe: Pistolenduell mit festem Standpunkte,Artikel 1bis6.)

Art. 2. — Ist von Seite der Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt worden, so bestimmen sie nach den bestehenden Vorschriften mit Berücksichtigung der Sonne, der Windrichtung, sowie des Hintergrundes die Standplätze für die beiden Gegner, beziehungsweise die Richtung, in welcher dieselben gegeneinander aufzustellen sind.

Art. 3. — In dieser Richtung werden zwei parallele Linien gezogen, die voneinander fünfzehn Schritte entfernt sind.

Die Länge der beiden Linien beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.

Art. 4. — Das Los hat die Standplätze der beiden Gegner zu entscheiden.

Art. 5. — Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben vom gleichen Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.

Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen den getroffenen Bestimmungen nach eigene Waffen zur Verwendung kommen, dürfen dieselben den Gegnern nicht bekannt sein.

Art. 6. — Liegt eine Beleidigung dritten Grades vor, oder eine Beleidigung, die diesem Grade gleichgestellt ist, so steht dem Beleidigten das Recht zu, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.

In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur freien Wahl überlassen werden.

Art. 7. — Dem Gegner ist das Recht eingeräumt, von diesem Anerbieten Gebrauch zu machen oder mit Hinweis, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, dasselbe abzulehnen.

Art. 8. — Wenn nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat das Los zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.

Art. 9. — In allen Fällen müssen die für den Kampf bestimmten Waffen rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangen; sie sind durch dieselben zu prüfen und muss deren Brauchbarkeit anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 10. — Sind die Waffen nach den gegebenen Vorschriften (sieheArtikel 13des Pistolenduelles mit festem Standpunkte) geladen, so sollen sie hierauf in einer versperrbaren Cassette aufbewahrt werden.

Art. 11. — Die Secundanten haben die Verpflichtung, sich nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist.

Zu dieser unter allen Umständen vorzunehmenden Untersuchung haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen, sowie die Brust zu entblössen.

Die Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 12. — Hierauf werden die beiden Gegner eingeladen, ihre durch das Los vorher bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 13. — Die Plätze der beiden Gegner befinden sich an den entgegengesetzten Endpunkten der parallelen Linien, so dass sich die Kämpfenden schräg gegenüber stehen, und jeder derselben die Linie seines Gegners zurrechtenSeite hat.

Art. 14. — Der das Duell leitende Secundant hat in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen bekanntzugeben, und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 15. — Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches für diese Duellart „Vorwärts!” lautet.

Gleichzeitig hat er die Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen, noch diese zu erheben, sich überhaupt vollkommen ruhig zu verhalten haben.

Art. 16. — Sind alle Mittheilungen erfolgt, sowie die vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge übergeben, im Falle, den getroffenen Bestimmungen nach, nicht eigene Waffen in Verwendung kommen.

Art. 17. — Die Gegner haben die Waffen nach Ueberreichung mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 18. — Nach Ueberreichung der Waffen nehmen die Secundanten ihre Plätze ein. (SieheTafel VII.)

Um gegen das Feuer der beiden Duellanten geschützt zu sein, stellen sich die Secundanten, entgegen den anderen Duellarten, paarweise hinter den Gegner ihres Clienten, also in verkehrter Ordnung auf.

Sie müssen, um in keine Gefahr zu kommen, sich etwas rechts abseits halten, doch nur so weit, dass sie stets den Kampf in allen seinen Phasen auf das Genaueste überwachen, um gegebenenfalls rasch einschreiten zu können.

Art. 19. — Sind die Plätze von allen Betheiligten eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant das Aviso zur Eröffnung des Kampfes:

„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er: „Vorwärts!”

Art. 20. — Ist dieses Commando erfolgt, so spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.

Die beiden Gegner dürfen sich vorwärts bewegen, indem sie der vorgezeichneten Linie folgen.

Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen oder von derselben abzuweichen, ist nicht gestattet.

Die beiden Gegner können sich bis auf die kürzeste Distanz einander nähern; diese kann auch dann erreicht werden, wenn einer derselben auf seinem Standpunkte verharrt und nicht vorgerückt wäre.

Art. 21. — Die Vorwärtsbewegung kann unterbrochen werden, ohne dass gezielt oder geschossen wird, die Gegner können zielen ohne zu schiessen, dürfen dann wieder vorwärts gehen, wenn es für sie vortheilhafter erscheint.

Art. 22. — Das Tempo zum Vorrücken ist jedem der Gegner nach Belieben überlassen.

Art. 23. — Den beiden Gegnern steht das Recht zu, nach ihrem Gutdünken den Schuss abzugeben.

Sie schiessen entweder vom Standplatze oder rücken vor, um von irgend einem Punkte der Linie aus Feuer zu geben.

Art. 24. Im Vorrücken ist die Mündung der Pistole nach aufwärts zu halten.

Während der Bewegung darf weder gezielt noch geschossen werden.

Wer zielen und schiessen will, muss stehen bleiben.

Art. 25. — Wer Feuer gegeben hat, muss an diesem Punkte stehen bleiben, und in vollkommenster Unbeweglichkeit die Antwort des Gegners erwarten.

Art. 26. — Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und zur Erwiderung des Schusses nur eine halbe Minute Zeit gegeben.

Während dieser Zeit ist es diesem Gegner gestattet, wenn es in seinem Vortheile liegen sollte, weiter vorzurücken, um eventuell die kürzeste Distanz von fünfzehn Schritten gegenüber seinem Gegner zu erreichen.

Ist die gegebene Frist von einer halben Minute abgelaufen, so verliert der Gegner jedes Recht Feuer zu geben, und haben die Secundanten das Senken der Waffe zu veranlassen.

Art. 27. — Wurde keiner der beiden Gegner verwundet, und soll nach den festgestellten Bedingungen ein erneuter Kugelwechsel stattfinden, so werden die Duellanten aufgefordert, sich neuerdings auf die früheren Standplätze zu begeben, worauf das Duell in der vorbeschriebenen Weise seine Fortsetzung findet.

Art. 28. — Hat jedoch nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so hat der Verwundete das Recht in der Zeit von „zwei Minuten”, vom Momente der Verwundung an gerechnet, Feuer zu geben.

Diese Frist bleibt dieselbe, ob die Verwundung eine leichte gewesen oder der Verwundete gestürzt wäre.

Nach Verlauf dieser Frist erlischt das Recht zur Abgabe der Antwort.

Der Gegner, der zum Vorrücken nicht genöthigt werden kann, hat in vollkommenster Ruhe den Gegenschuss abzuwarten.

Art. 29. — Soll der Kampf nach einer stattgehabten Verwundung erneuert werden, so kann selbst auf Verlangen des Verwundeten diesem Wunsche nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.

Art. 30. — Hat eine Unregelmässigkeit oder Verletzung der Bedingungen oder der Duellgesetze stattgefunden, oder ist hierdurch eine Verwundung erfolgt, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bereits bei den anderen Duellarten gegebenen Vorschriften zu verhalten.

Von allen gesetzmässigen Pistolenduellen ist jenes auf Commando oder besser gesagt auf „Signal” — da nur ein solches für den Beginn des Kampfes statt eines Commandos erfolgt — das gefährlichste.

Es erfordert von allen Seiten die grösste Aufmerksamkeit, weil leicht ein Versehen stattfinden kann, welches dem Duelle eine unerwartete Wendung geben könnte.

Es ist bereits bei Besprechung der Ablehnung einer bestimmten Duellart darauf hingewiesen worden, dass diese Art desPistolenduelles von Seite der Secundanten abgelehnt werden kann, falls nicht eine Beleidigung dritten Grades vorliegt.

Diese Ablehnung ist umsomehr berechtigt, als bei jeder der vorher beschriebenen fünf gesetzmässigen Duellarten durch Einhaltung der gestatteten kürzesten Distanz und mehrmaligem Kugelwechsel eine Verschärfung ohnehin zulässig erscheint.

Das Pistolenduell „auf Commando oder Signal”, bei welchem leicht beide Duellanten bleiben können, wäre nur dann zu empfehlen, wenn es sich bei ungleichen Gegnern in besonders erschwerenden Fällen darum handeln sollte, die Gegensätze der Geschicklichkeit in der Handhabung der Waffen auszugleichen, um den Unerfahrenen jene Chancen zu bieten, die der Erfahrene und Geschickte besitzt.

Art. 1. — Das Benehmen und Verhalten der beiden Gegner, sowie der Secundanten ist conform jenen, welches in den Artikeln 1 bis 4 des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegeben wurde.

Die hierbei aufgestellten Vorschriften haben auch bei dieser Duellart ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. — Die Leitung, beziehungsweise die am Kampfplatze zu treffenden Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen wurde, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei zu übernehmen, oder es entscheidet hierüber das Los.

Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat bei dieser Duellart stets ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen, und das „Signal” zu geben.

Art. 3. — Wenn es auch Pflicht des leitenden Secundanten ist, bei jedem Duelle durch wenige Worte zu trachten eine Versöhnung der beiden Gegner herbeizuführen, so ist bereits des Oefteren darauf hingewiesen worden, dass dieser Versöhnungsversuch in den meisten Fällen mehr eine Formsache ist.

Wird die vorliegende Duellart „auf Signal”, wie wir annehmen wollen, nur in jenem Falle vorgeschlagen, wo schwerwiegende Motive dem Duelle zu Grunde liegen, so dürfte sich der leitende Secundant unter Hinweis auf die Motive nur auf die Mittheilung beschränken, dass bei dieser Sachlage eine Versöhnung wohl ausgeschlossen erscheint.

Art. 4. — Nachdem die Secundanten das geeigneteste Terrain für den Kampf ermittelt haben, bestimmen und markiren sie die beiden Standplätze, die hinsichtlich der Sonne, der Windrichtung und des Hintergrundes so gleichartig als möglich gewählt werden müssen.

Art. 5. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.

Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so entscheidet das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen oder man nimmt das arithmetische Mittel.

Art. 6. — Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los entschieden.

Art. 7. — Die für den Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.

Sie müssen, wenn nicht durch vorhergetroffene Bestimmungen eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.

Art. 8. — Der nach dem dritten Grade, durch Schlag, Beleidigte kann das Verlangen stellen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem Falle eine desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dem Gegner steht es frei, das durch die Secundanten erfolgte Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.

Art. 9. — Wenn nicht die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder Gegner seiner eigenen Pistolen bedient, oder im Sinne des vorstehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den bevorstehenden Kampf bestimmten Pistolenpaare wählen zu dürfen.

Art. 10. — In allen Fällen müssen bereits im Vorhinein den Secundanten die Waffen übergeben, diese von denselben geprüft und für den bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf das Terrain zu bringen.

Art. 11. — Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit nach den in demArtikel 13des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu laden.

Art. 12. — Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger anwesend, der das Laden der Waffen zu besorgen hat, so übt derselbe unter Controle der beiderseitigen Secundanten sein Amt aus.

Art. 13. — Die für den Kampf vorbereiteten Waffen sind in eine versperrbare Cassette zu bringen und derselben erst im letzten Momente zur Uebergabe zu entnehmen.

Art. 14. — Die beiden Gegner sind hierauf durch die Secundanten bei Beobachtung der gegebenen Vorschriften zu ersuchen, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Diese Untersuchung verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 15. — Ist diese Formalität beendet, so führen die Secundanten die beiden Gegner auf ihre durch das Los bestimmten Plätze.

Art. 16. — Der das Duell leitende Secundant wiederholt, jede Weitläufigkeit beiseite lassend, die vereinbarten Bedingungen, unter welchen das Duell stattfindet, und fordert die beiden Gegner auf, dieselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 17. — Weiters theilt der leitende Secundant mit, dass das „Signal” für das bevorstehende Duell „durch drei Handschläge” erfolgt.

Er erinnert die beiden Gegner, dass sie vor dem ersten Schlage die Waffen nicht erheben dürfen, vor dem dritten Schlage nicht schiessen dürfen, und auf diesen gleichzeitig, beziehungsweise augenblicklich Feuer geben müssen.

Art. 18. — Das Recht, das Signal zu geben, wird durch das Los entschieden.

Art. 19. — Liegt jedoch eine Beleidigung dritten Grades vor, so hat, wie bereits erwähnt, ein Secundant des Beleidigten die Leitung zu übernehmen und das Signal zu geben.

Art. 20. — Das Signal, die drei Schläge in die Hand, muss in gleichmässigen Zeiträumen erfolgen.

Art. 21. — Diese Zeiträume können auf zwei verschiedene Arten festgestellt werden.

Das Signal kann erfolgen:

1. In der Zeit von drei bis neun Secunden, oder

2. in der Zeit von zwei bis sechs Secunden, vom Momente des abgegebenen Avisos für den Beginn des Kampfes an gerechnet.

Im ersten Falle ist zwischen jedem Schlage ein Zeitraum von drei Secunden, im zweiten Falle von zwei Secunden.

Art. 22. — Die Wahl zwischen diesen Zeiträumen ist den hierzu Berechtigten oder dem leitenden Secundanten überlassen, ohne dass er die Verpflichtung hätte, die Gegensecundanten oder die Gegner hiervon zu verständigen.

Art. 23. — Sind alle vorbereitenden Formalitäten, sowie alle nothwendigen Mittheilungen erfolgt, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und wenn den getroffenen Bestimmungen nach nicht eigene Waffen in Gebrauch kommen, in jener durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern überreicht.

Art. 24. — Nach Entgegennahme der Pistolen haben beide Gegner dieselben sofort zu spannen, sie mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten und in vollkommener Unbeweglichkeit das Signal zu erwarten.

Art. 25. — Sind die Waffen überreicht, so nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich in einer Linie parallel zur Schussrichtung aufzustellen, so dass jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht.

Die Aerzte stellen sich einige Schritte hinter die Secundanten.

Art. 26. — Haben alle Betheiligten die Plätze eingenommen, so ruft hierauf der hierzu berechtigte Secundant mit lauter Stimme: „Meine Herren, Achtung auf das Signal!” worauf die drei Handschläge nach dem gewählten Zeitraume erfolgen.

Art. 27. — Beim ersten Schlage erheben die beiden Gegner die Waffen, zielen während des zweiten Schlages, worauf sie beim dritten Schlageaugenblicklich und gleichzeitigFeuer zu geben haben, ob sie in der Schusslinie sind oder nicht.

Art. 28. —Wer vor dem dritten Schlage oder nur eine halbe Secunde nach dem dritten Schlage schiesst, ist als ehrlos zu betrachten.

Ist durch diese Verletzung des Duellgesetzes eine Verwundung oder der Tod herbeigeführt worden, so ist der Schuldtragende als Meuchelmörder gerichtlich zu belangen.

Wenn man in Berücksichtigung zieht, wie leicht eine Pistole bei Verschiedenheit der Drücker und besonders bei voller Unkenntnis der Waffen vor dem dritten Schlage losgehen oder nachbrennen kann, so wird man leicht ermessen können, dass diese Art von Pistolenduell mehr oder weniger zu verwerfen ist.

Art. 29. — Wäre vor dem dritten Schlage ein Schuss gefallen, so hat jener Gegner, auf den geschossen wurde, das Recht, sich beliebig Zeit zum Zielen zu lassen und ohne jedes Bedenken den Schuss abzugeben.

Art. 30. — Erfolgt beim dritten Schlage nur ein Schuss regelrecht, während der andere Gegner im Zielen fortfährt, so haben die Secundanten, selbst bei Gefahr ihres Lebens, sofort einzuschreiten, um die Abgabe des verzögerten Schusses zu verhindern.

Art. 31. — In diesem Falle können die Secundanten jenes Gegners, welcher regelrecht verfahren hat, die Fortsetzung des Duelles nach dieser Duellart verweigern, und von der Gegenpartei jedes andere Duell verlangen, dessen Annahme diese beizupflichten haben.

Im Uebrigen steht auch jenem Gegner, der regelrecht den Schuss abgegeben hat, das Recht zu, sich zurückzuziehen und jeden weiteren Gang abzulehnen.

Art. 32. — Die Secundanten jenes Gegners, der mit der Abgabe des Schusses gezögert hat, haben diesen strenge zu verweisen, und setzen sich, falls von der Gegenpartei die Fortsetzung des Duelles nach einer anderen Art verlangt wird, mit dem Gegensecundanten ins Einvernehmen.

Art. 33. — Sollte jedoch angenommen werden, dass das längere Zielen mit Absicht erfolgt ist, so haben sich die Secundanten jenes Gegners, der regelrecht verfahren hat, mit diesem zurückzuziehen und jedes weitere Duell zu verweigern, vorausgesetzt, dass dieGegensecundanten sich nicht bereits veranlasst gesehen haben sollten, ihren Clienten zu bedeuten, dass sie ihr Mandat als beendet erachten.

Art. 34. — Hat nach einem resultatlos gebliebenen Kugelwechsel das Duell fortgesetzt zu werden, so bleibt der in den vorstehenden Artikeln geschilderte Vorgang derselbe.

Art. 35. — Hat eine Verletzung der Duellgesetze stattgefunden, so benehmen sich die Secundanten in analoger, bei den anderen Duellarten geschilderten Art und Weise.

Art. 36. — Wurde jedoch einer der Kämpfenden gegen die Duellregeln verwundet oder erschossen, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sofort die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Seit einigen Jahren ist in Frankreich eine Aenderung einiger Punkte des vorgeschriebenen Pistolenduelles vorgenommen und hierdurch eine neue Duellart „auf Commando oder Signal” eingeführt worden.

Der Vorgang ist folgender:

Art. 1. — Die Distanz ist die gleiche, fünfundzwanzig bis fünfunddreissig Schritte.

Die beiden Gegner werden in analoger Weise, wie bei der vorbeschriebenen Art aufgestellt.

Art. 2. — Bevor die Pistolen den beiden Gegnern überreicht werden, giebt der das Duell leitende Secundant das Commando und das Signal bekannt.

Art. 3. — Das vorbereitende Commando oder Aviso lautet: „Spannt!”

Das Signal selbst besteht aus dem Commando „Feuer!” und „dreimaligem Schlagen in die Hand”, wobei mit lauter Stimme: „Eins, zwei, drei,” vorgezählt wird.

Art. 4. — Wie bei dem vorbeschriebenen Duelle, müssen die Schläge in gleichen Zeiträumen abgegeben werden, die in diesem Falle im Vorhinein zwischen den beiderseitigen Secundanten genau bestimmt werden.

Art. 5. — Die Zeiträume zwischen den einzelnen Schlägen sind nur auf eine halbe oder ein und eine halbe Secunde beschränkt, wobei der Ernst der Angelegenheit massgebend erscheint.

Art. 6. — Nach Uebergabe der Waffen haben die beiden Gegner diese mit nach abwärts gerichteter Mündung zu halten.

Art. 7. — Sind von allen Betheiligten die Plätze eingenommen, so giebt der hierzu berechtigte Secundant das Zeichen zum Beginne des Kampfes.

Art. 8. — Auf das vorbereitende Commando oder Aviso „Spannt!” erheben die beiden Gegner die Waffen, führen dieses Commando aus und halten die Mündungen der Waffen nach aufwärts.

Ist dieses Commando ausgeführt, so fragt der Secundant mit lauter Stimme:

„Meine Herren, sind Sie bereit?”

Die beiden Gegner, die in vollster Unbeweglichkeit zu verharren haben, beantworten diese Frage nur mit „Ja” oder „Nein”.

Auf die bejahende Antwort der beiden Gegner giebt der Leiter des Duelles das Commando „Feuer!” und schlägt dreimal in die Hand, wobei er mit lauter, vernehmbarer Stimme die Schläge mit dem Vorzählen: Eins, zwei, drei, begleitet.

Art. 9. — Sobald das Commando „Feuer!” erfolgt, senken beide Gegner die Waffen, zielen und haben den Schuss während der drei Handschläge, also zwischen dem Commando „Feuer!” und dem dritten Schlage, abzugeben.

Art. 10. — Wer vor dem Commando „Feuer!” oder nach dem dritten Schlage schiesst, begeht eine Verletzung der Duellgesetze und ist als ehrlos in dem aufzunehmenden Protokolle zu bezeichnen.

Hat jedoch eine Verwundung stattgefunden oder ist hierdurch der Tod des Gegners herbeigeführt worden, so haben sich die Secundanten nach den bereits gegebenen Vorschriften zu benehmen.

Wenn es auch im ersten Augenblicke den Anschein hat, dass die Austragung eines Duelles mit Revolvern zu den Ausnahmsduellen gerechnet werden soll, so kann diese Duellart unter Umständen dennoch als eine gesetzmässige betrachtet werden; wir wollen daher derselben an dieser Stelle einen Platz einräumen, gleichzeitig betonend, dass wir dieser Duellart eine Legalität nur bedingt zusprechen können.

Ohne Zweifel kann ein Duell mit Revolver — wir verstehen darunter keineswegs ein amerikanisches — nur dann als ein legales betrachtet werden, wenn es eine absolute Unmöglichkeit ist, für das Duell geeignete Pistolen oder blanke Waffen — Degen oder Säbel — zu verschaffen, und das Duell eine längere Aufschiebung nicht erleiden kann.

Können jedoch Degen oder Säbel herbeigeschafft werden, oder liegt es in der Möglichkeit, das Duell bis zum Erhalt der Pistolen zu verschieben, so sind wir der Ansicht, dass der Kampf mit den Revolvern auf das Entschiedenste zu verwerfen ist.

Nur von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, wollen wir in folgenden Artikeln jene Punkte anführen, die eine Aenderung der bestehenden Vorschriften für Pistolenduelle hierdurch erleiden.

Art. 1. — Die Secundanten haben den Kampf in analoger Weise nach den gegebenen Regeln und Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle zu leiten.

Art. 2. — Der Revolver ist nur mit einer einzigen Patrone zu laden, welche nach jeder Abgabe des Schusses, falls die Bedingungen auf mehrmaligen Kugelwechsel lauten, neuerdings ersetzt wird.

Art. 3. — Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf unter keiner Bedingung stattfinden.

Art. 4. — Eine Ausnahme desArtikels 2könnte nur dann stattfinden, wenn es sich um ein Duell mit Vorrücken handelt, bei dem beiderseits ohne Unterbrechung zwei Schüsse gewechselt werden können. (Siehe: Anhang zum „Pistolenduell mit Vorrücken”.)

In diesem Falle ist der Revolver mit zwei Patronen zu adjustiren; es empfiehlt sich jedoch, einen mehrmaligen Kugelwechsel mit steter Erneuerung der Patrone, letzterer Duellart vorzuziehen.

Art. 5. — Würde der Revolver bei Voraussetzung der Eventualität, dass ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden soll, mit dieser Anzahl von Patronen versehen sein, dann wäre man hierdurch in die Kategorie der Ausnahmsduelle verfallen.

Art. 6. — Dass bei dem eventuellen Gebrauche des Revolvers diese von gleicher Beschaffenheit und von annähernd gleichem Caliber sein müssen, braucht wohl nicht erst näher erörtert zu werden.

Ausnahmsduelle können zu Fuss und zu Pferd mit allen Waffen und auf alle Arten stattfinden.

Wie wir bereits genügend erörtert haben, ist hierbei das Uebereinkommen die Hauptsache.

Die Bedingungen müssen vollinhaltlich bis in das kleinste Detail aufgesetzt, von den Gegnern unterzeichnet, von den Secundanten gegengezeichnet, und in zwei Exemplaren angefertigt sein.

Wir wiederholen es nochmals:

„Niemand ist verpflichtet, ein Ausnahmsduell anzunehmen; die Secundanten müssen demselben nicht beipflichten; sie haben das Recht, jederzeit ihr Ehrenamt niederlegen zu dürfen. Desgleichen können die gegebenen Unterschriften noch im letzten Momente auf dem Terrain zu Gunsten eines nach gesetzmässigen Regeln stattzufindenden Duelles zurückgezogen werden.”

Bei einem Ausnahmsduelle herrscht vollkommene Freiheit.

Es ist wohl selbstverständlich, dass auch bei einem Ausnahmsduelle den Secundanten die Verpflichtung obliegt, bei jeder Unregelmässigkeit den Schuldtragenden auf das Energischeste zu verweisen, und bei etwa vorkommender Verletzung der aufgestellten Bedingungen sich nach den diesfalls gegebenen Normen der gesetzmässigen Duelle zu richten.

Die gebräuchlichsten Arten von Ausnahmsduellen sind:

Bei jeder Art der gesetzmässigen Pistolenduelle können durch einen schriftlichen Vertrag die beiden Standplätze näher gerückt werden, als die bei denselben üblichen Minimaldistanzen betragen, wodurch das Duell, seines gesetzmässigen Charakters benommen, in die Kategorie der Ausnahmsduelle einzureihen ist.

Wie über jedes Detail, so hat auch hierüber das Protokoll zu bestimmen, wobei bei dem Duelle „mit Vorrücken” selbst die Bedingung einer einzigen Barrière aufgenommen werden kann, so dass es im Bereiche der Möglichkeit liegt, beim Erreichen der Barrière die Mündung der Pistole an die Brust des Gegners zu setzen und den Schuss nach Gutdünken abzugeben.

Wenn schon auf geringe Distanzen geschossen werden soll, so sollen die Secundanten aus Humanitätsrücksichten Alles aufbieten, die Entfernung der beiden Gegner nicht näher als zehn Schritte betragen zu lassen; jedes Duell mit geringerer Distanz würde den Charakter eines Mordes an sich tragen.

Man kann den Secundanten aus rein menschlichen Gefühlen diesen Rath ertheilen und warm empfehlen, denn bei den Ausnahmsduellen giebt einzig und allein das Uebereinkommen den Ausschlag, wobei es nicht selten in der Macht der Secundanten liegen dürfte, den Kampfeifer der beiden Gegner zu mässigen.

Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle dieVorschriftendes gesetzmässigen Pistolenduelles mit „festem Standpunkte undfreiem Schusse” zu Grunde gelegt, bei welcher Duellart es jedem der beiden Gegner überlassen bleibt, in der gegebenen Zeit seinen Schuss abzugeben.

Es ist wohl einleuchtend, dass man die Bedingung, einem der beiden Gegner das Recht des ersten Schusses zuzusprechen, nicht aufnehmen kann.

Bei einer Distanz, die vielleicht nur mit zehn Schritten angenommen wurde, wären die Chancen bei einer Zielzeit von einer halben Minute ungleich günstiger für jenen Gegner, dem der erste Schuss zufällt; das Duell würde mehr einem Morde gleichen.

Der Vorgang auf dem Terrain ist folgender:

Art. 1. — Nachdem von Seite des leitenden Secundanten das geeignetste Terrain für den zu beginnenden Kampf ermittelt wurde, werden die Standplätze der beiden Gegner bezeichnet, die auch bei dieser Art des Ausnahmsduelles so gleichartig als möglich gewählt werden müssen, um keinen der Gegner gegenüber dem anderen im Vortheile erscheinen zu lassen.

Art. 2. — Die Bestimmung der Entfernung der beiden Standpunkte bleibt dem Uebereinkommen überlassen; diese kann selbst zehn Schritte betragen.

Unter dieser Distanz — wir wiederholen es nochmals — sollen die Secundanten jede Vereinbarung vereiteln.

Nachdem die Entfernung des gesetzmässigen Duelles mit „festem Standpunkte und freiem Schusse” fünfundzwanzig Schritte beträgt, so bleibt dieses Duell insolange ein Ausnahmsduell, als diese Schrittzahl nicht eingehalten wird.

Art. 3. — Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los bestimmt.

Art. 4. — Die Waffen sollen den beiden Gegnern nicht bekannt und von demselben Paare sein.

Den Gebrauch von eigenen Waffen schliesst diese Art des Duelles aus.

Art. 5. — Das Recht, unter den für das Duell bestimmten Waffen zuerst wählen zu dürfen, wird durch das Los bestimmt.

Art. 6. — Die Pistolen werden nach den bei den gesetzmässigen Duellen gegebenen Vorschriften vor allen Zeugen geladen.

Art. 7. — Das Los bestimmt, welcher der Secundanten das Duell zu leiten und das Zeichen zum Beginne des Kampfes zu geben hat.

Art. 8. — Der das Duell leitende Secundant liest den für dieses Duell vereinbarten Vertrag vollinhaltlich vor.

Art. 9. — Nachdem die Secundanten die Gegner untersucht, ob kein fester Gegenstand ihre Brust deckt, nehmen die Kämpfenden ihre durch das Los bestimmten Standplätze ein; sie werden derart aufgestellt, dass sie sich den Rücken zukehren.

Hierauf werden die Waffen den beiden Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.

Art. 10. — Die Secundanten nehmen ihre Plätze parallel zur Schusslinie ein; jedem der Gegner steht zunächst ein Gegensecundant.

Die Aerzte nehmen ihre Aufstellung einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 11. — Sind alle Vorbereitungen getroffen, so ruft der das Duell leitende Secundant mit vernehmbarer Stimme beiläufig folgende Worte:

„Meine Herren, ich bitte auf das Commando Acht zu geben, wenden Sie sich nicht früher um, und enthalten Sie sich jeder Action.”

Art. 12. — Hierauf erfolgt das Aviso: „Achtung!” und nach einem kurzen Intervalle das Commando: „Feuer!”

Art. 13. — Auf dieses Commando drehen sich beide Gegner um, spannen, und schiessen nach Belieben.

Keiner der beiden Gegner hat den Anspruch auf den ersten Schuss.

In welchem Zeitraume die Antwort auf den ersten Schuss zu erfolgen habe, hängt von den getroffenen Bestimmungen ab.

Art. 14. — Findet ein weiterer Kugelwechsel statt, so wird bei Beobachtung des Vertrages der oben geschilderte Vorgang wiederholt.

Art. 15. — Ist eine Unregelmässigkeit vorgekommen, oder hat eine Verletzung des Kampfvertrages stattgefunden, so haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften der gesetzmässigen Duelle zu benehmen, falls sie sich durch das Betragenihres Clienten nicht veranlasst sehen sollten, eine weitere Vertretung abzulehnen.

Art. 16. — Hat jedoch durch die Nichteinhaltung des Vertrages eine Verwundung stattgefunden, oder ist einer der beiden Gegner hierdurch erschossen worden, so haben die Secundanten auch bei dieser Art von Duellen die Verpflichtung, die gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Alle hier nicht angeführten Punkte sind dem jeweiligen Vertrage anheimgestellt.

Wird bei dem gesetzmässigen Pistolenduelle „mit Vorrücken oder Barrière” die vorgeschriebene Distanz herabgesetzt, so verliert das Duell den Charakter der Gesetzmässigkeit.

Im Allgemeinen finden auch bei diesem Ausnahmsduelle die für die gesetzmässige Art aufgestellten Regeln ihre Anwendung.

Die diesbezüglichen Ausnahmen sind in folgenden Artikeln gegeben:

Art. 1. — Die Entfernung der beiden Standpunkte wird unter der für die gesetzmässige Art dieses Pistolenduelles üblichen Distanz von fünfunddreissig Schritte gewählt.

Die Fixirung der Entfernung bleibt dem aufzustellenden gegenseitigen Vertrage überlassen.

Art. 2. — In dieser, die beiden Endpunkte verbindenden Linie werden die Barrièren gezogen, deren Abstand voneinander nur zehn Schritte beträgt; es kann aber auch nach Uebereinkommen unter dieses Mass geschritten werden.

Bei der gesetzmässigen Duellart sind die Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte voneinander entfernt, so dass die beiden Gegner von ihrem Standpunkte zehn Schritte Raum zum Vorrücken haben.

Art. 3. — Die Verwendung eigener Pistolen erscheint ausgeschlossen.

Art. 4. — Ist das Commando für die Eröffnung des Kampfes erfolgt, so können die beiden Gegner, wie bei dem gesetzmässigenDuelle mit Vorrücken, in gerader Linie vorgehen, können nach Gutdünken stehen bleiben und schiessen, oder aber vom Standplatze aus ihren Schuss abgeben.

Die Barrièren dürfen nicht überschritten werden.

Art. 5. — Wer geschossen hat, muss in vollkommener Ruhe den Schuss des Gegners abwarten, auch wenn dieser bis zur Barrière vordringen würde.

Art. 6. — Die zur Abgabe des Gegenschusses und zum Vorrücken erforderliche Zeit ist dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen und muss im Vertrage genau festgestellt sein.

Nachdem einzig und allein der Vertrag die Entfernung der Barrièren zu bestimmen hat, so kann auch nur eine einzige Barrière in der Mitte der Entfernung der beiden Standplätze gezogen werden.

Es ist einleuchtend, dass, falls einer der beiden Gegner bis zur Barrière vorgedrungen und seinen Schuss abgegeben hat, dem anderen Gegner das Recht zusteht, in der im Vertrage festgestellten Zeit gleichfalls bis zur Barrière vorzutreten, um von dieser aus den Gegenschuss abzugeben, so dass er in diesem Falle die Mündung seiner Pistole dem Gegner an die Brust setzen kann!

Ohne Widerspruch ist dieses Duell, das auch den Namen „übers Sacktuch schiessen” führt, eines der grausamsten und gefährlichsten der Ausnahmsduelle; es ist am allerwenigsten annehmbar, so dass es nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen in Vorschlag gebracht werden sollte.

Ist schon bei jeder Art der Ausnahmsduelle die Verantwortlichkeit, welche die Secundanten auf sich nehmen, eine überaus grosse, so belastet diese Art des Duelles die Verantwortlichkeit in einer solchen Weise, dass sich beinahe niemand findet, der als Secundant die Einwilligung zu demselben geben mag.

Graf Chatauvillard schreibt in seinem Werke:

„Wir geben Erläuterungen über dieses Duell nur, weil man traurige, bedauerungswürdige Beispiele davon gesehen hat, aber wir erklären gleichzeitig, dass keiner von uns dasselbe annehmen oder als Zeuge hierbei fungiren würde.”

Von denselben Intentionen geleitet, wollen wir in nachstehenden Artikeln die besonderen Dispositionen zum Ausdruck bringen.

Die allgemeinen Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle finden auch bei diesem Ausnahmsduell ihre volle Anwendbarkeit.

Art. 1. — Es dürfen Pistolen nur mit glatten Läufen in Verwendung kommen.

Art. 2. — Das Laden der Pistole besorgen zwei Secundanten, je einer eines jeden Gegners.

Damit der Vorgang des Ladens von Seite der übrigen Betheiligten nicht beobachtet werden kann, entfernen sich diese beiden Secundanten auf wenigstens vierzig bis fünfzig Schritte vom Kampfplatze, falls sie nicht näher ein Gegenstand vor den Blicken der Kämpfenden und der zurückgebliebenen Secundanten decken könnte.

Art. 3. — Die Secundanten laden mit aller Vorsicht bloss eine der beiden Pistolen, während auf die andere Pistole nur das Zündhütchen aufgesetzt wird, so dass beide Pistolen dem äusseren Anscheine nach geladen sind.

Art. 4. — Einer der beiden zurückgebliebenen Secundanten hat die Verpflichtung, auf ein vorher besprochenes Zeichen die beiden Pistolen zu holen, während der andere diese den beiden Gegnern zu überreichen hat.

Das Los hat hierüber zu entscheiden.

Art. 5. — Sind die beiden Pistolen in der oben geschilderten Weise adjustirt, so wird das Zeichen zum Abholen gegeben.

Der hiefür bestimmte Secundant holt die Waffen ab und überbringt diese, ohne Kenntnis zu haben, welche der beiden Pistolen geladen ist, dem zweiten Secundanten, der weiters berufen ist, den Kampf zu leiten.

Alles dies geschieht stillschweigend.

Art. 6. — Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter den zwei Pistolen wählen zu dürfen.

Art. 7. — Der die Waffen überreichende Secundant hält diese hinter seinen Rücken und nähert sich jenem Gegner, dem durch das Los das Recht der Wahl zugefallen ist, mit den Worten:

„Rechte oder linke Hand,” worauf er diesem die in der gewählten Hand befindliche Pistole übergiebt.

Art. 8. — Vor Uebergabe der Waffen hat der das Duell leitende Secundant die Verpflichtung, die Gegner zu untersuchen, ob nicht ein fester Gegenstand die Brust derselben deckt.

Nach Vornahme dieser unter allen Umständen dringend gebotenen Untersuchung, liest der Leiter des Duelles den auf den Kampf Bezug habenden Vertrag vor.

Art. 9. — Die beiden Secundanten, denen die Waffen übergeben wurden, haben den weiteren Verlauf des Duelles allein zu leiten.

Sie sind gleichfalls bewaffnet und halten sich nur drei Schritte von den Kämpfenden entfernt.

Jene beiden Secundanten, welche das Laden der Waffen besorgt haben, stehen mindestens zwanzig Schritte abseits von den Gegnern, doch haben sie ihre Plätze derart einzunehmen, dass sie im Stande sind, den Vorgang genau zu beobachten, um nöthigenfalls schnell einschreiten zu können.

Art. 10. — Sind die Waffen übergeben, so reicht man den Gegnern ein Sacktuch, welches diese an zwei diagonal gegenüberliegenden Enden zu erfassen haben.

Art. 11. — Hierauf fordert der leitende Secundant die Gegner auf, genau auf das Signal zu achten, und bemerkt, dass die Gegner mit ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das Signalaugenblicklich und gleichzeitigFeuer zu geben.

Art. 12. — Das Signal wird durch einenkräftigen Schlag in die Handgegeben, welches auf das vorbereitende Aviso: „Achtung, meine Herren!” nach einem kurzen Intervall erfolgt.

Art. 13. — Hat einer der beiden Kämpfenden vor dem gegebenen Signal den Schuss abgegeben, so darf sein Gegner, falls er im Besitze der „geladenen” Pistole ist, mit gutem Gewissen jenem die Pistole an die Stirne setzen und abdrücken.

Art. 14. — Ist jedoch durch den vorzeitig abgegebenen Schuss der Gegner getödtet worden, so haben die Secundanten des Getödtetendie Verpflichtung, den Schuldtragenden mit allen gebotenen Rechtsmitteln vor dem Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.

Die in den vorstehendenArtikeln 2bis5— betreffend das Laden der Pistole — sowie desArtikels 7— betreffend der Uebergabe der Waffen — gegebenen, genau detaillirten und streng einzuhaltenden Vorsichtsmassregeln sind zu dem Zwecke aufgestellt, um jedem Verrathe möglichst vorzubeugen und gleichzeitig die positive Gewissheit zu erlangen, dass kein einziges Zeichen den Kämpfenden andeuten könnte, welches die geladene Waffe sei.

Die in demArtikel 11gegebene Vorschrift der gleichzeitigen Abgabe des beiderseitigen Schusses ist überaus wichtig, und bei Nichteinhaltung derselben die Strenge desArtikels 13vollkommen zu billigen.

Trotzdem hatte man die Wichtigkeit, die dem Momente der gleichzeitigen Abgabe des Schusses beigelegt wird, vielfach mit der Motivirung bestritten, dass es völlig gleichgiltig erscheint, welcher der beiden Gegner zuerst schiesst, da ja ohnehin nureinePistole geladen ist.

Wir glauben der Ansicht beipflichten zu müssen, dass die Wichtigkeit der gleichmässigen Abgabe des beiderseitigen Schusses nicht genug hervorgehoben werden kann, da die vorzeitige Abgabe des Schusses auf Berechnung beruhen und derselben ein unlauteres Motiv zu Grunde liegen könnte.

Zur Bekräftigung dieser Behauptung sagt Graf Chatauvillard in seinem Werke hierüber Folgendes:

„Mancher ehrlose Mensch, der sich mit einer geladenen Pistole schlägt, kann folgendermassen denken:

Ich werde trachten den Schuss zuerst abzugeben. Bin ich im Besitze der geladenen Pistole, so bin ich desto sicherer meines Gegners los und brauche mir darüber keine Gewissensbisse zu machen, denn ich hätte meinen Gegner doch im nächsten Momente erschossen.

Wenn jedoch die falsche Wahl auf meiner Seite wäre, und ich die ungeladene Waffe in der Hand habe, so wird mein Leben allerdings in der Macht des Gegners liegen; ist dieser jedoch muthig und gleichzeitig grossmüthig, was ich voraussetze, so habeich die grosse Aussicht, dass er aus Edelmuth mein Leben schonen dürfte.”

In der That wird sich der Feige hierin nicht irren!

Sein Gegner, der die Gewissheit erlangt hat, dass sein Leben ausser Gefahr ist, empfindet wahrscheinlich ohne es zu wollen in diesem Momente jenen Grad von Grossmuth, der ihn davon abhalten dürfte, einen Menschen, der jetzt ohne Vertheidigung dasteht, einen Menschen, der ihm nicht mehr Schaden zufügen kann und dessen Leben in seiner Hand ist, erbarmungslos niederzuschiessen; das Alles ist hinreichend genug, er schiesst in die Luft und übergiebt die Waffe den Secundanten mit dem Bewusstsein, eine gute Handlung gethan zu haben; er entfernt sich leichten Herzens.

Seine Beleidigung ist getilgt, wenn er eine Beleidigung erhalten hat; getilgt desgleichen, wenn er sie selbst gethan hat, denn er hat Rechenschaft gegeben und der Gegner schuldet ihm überdies noch Erkenntlichkeit.

In der That hat aber dieser Gegner nichts Anderes gethan, als einem erbärmlichen Schurken, der alle Chancen des Kampfes für sich hatte, und der für seine erbärmliche feige That gezüchtigt werden sollte, das Leben geschenkt.

Ein solcher Mensch hätte durch die vorzeitige Abgabe des Schusses gewissenlos einen Meuchelmord begangen; dieses rechtfertigt die Worte vollständig: „darf ihm mit gutem Gewissen das Hirn zerschmettern”, um einem weiteren Verrathe einen Damm zu setzen.

Die Secundanten werden wohl nicht zögern, jenen Duellanten, der nur durch Zufall die geladene Pistole in die Hand bekommen, und seinen Gegner durch ein derartig schmachvolles Benehmen getödtet hat, vor dem Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.

Der ersten Beurtheilung nach erscheint diese Duellart unter den Pistolenduellen die am wenigsten gefährliche zu sein, und kann sogar das Befremden hervorrufen, dass dasselbe nicht unterdie Classe der legalen oder gesetzmässigen Duellarten aufgenommen erscheint.

Prüft man dasselbe aber genauer, so dürfte man sich bald die Ueberzeugung verschaffen, dass unter den gegebenen Umständen diese Duellart für einen der beiden Combattanten so ungünstig werden kann, dass das Einverständnis sämmtlicher Zeugen nothwendig erscheint, um dasselbe stattfinden zu lassen.

Aus diesem Grunde ist die vorstehende Duellart, als ausser dem Gesetze stehend, unter die Ausnahmsduelle eingereiht worden; sie erfordert alle Förmlichkeiten eines solchen, und kann auch deshalb von den Betheiligten verweigert werden.

Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle dieVorschriftendes gesetzmässigen Pistolenduelles auf „parallelen Linien” zu Grunde gelegt.

Art. 1. — Nachdem die Secundanten alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf getroffen und das hiefür geeigneteste Terrain ermittelt haben, werden die Standplätze der beiden Gegner bezeichnet.

Art. 2. — Auf dem Kampfplatze werden zwei parallele Linien gezogen, die von einander fünfundzwanzig Schritte entfernt sind. Die Länge der Linien beträgt fünfunddreissig Schritte.

Art. 3. — Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los bestimmt.

Art. 4. — Die Waffen dürfen den Gegnern nicht bekannt sein; der Gebrauch von eigenen Pistolen ist bei jeder Art von Beleidigung ausgeschlossen.

Das Los entscheidet, welchem der beiden Gegner unter dem für den Kampf bestimmten Pistolenpaare das Recht der Wahl zusteht.

Art. 5. — Die Pistolen werden vor allen Secundanten nach den, bei den gesetzmässigen Pistolenduellen gegebenen Grundsätzen und Vorschriften geladen.

Art. 6. — Sind alle Vorbereitungen getroffen, so werden die beiden Gegner von den Secundanten an ihre durch das Los bestimmten Plätze geführt.

Die Plätze sind am Ende jeder Parallellinie, so dass sich die beiden Kämpfenden schräg gegenüber stehen.

Jeder derselben hat die Linie seines Gegners zurrechtenSeite.

Art. 7. — Die Secundanten müssen sich nach den gegebenen Vorschriften versichern, ob die Gegner keinen schützenden Gegenstand an der Brust tragen.

Die Verweigerung der Untersuchung käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 8. — Der durch das Los zur Leitung des Duelles bestimmte Secundant liest den Duellvertrag nochmals vor und fordert die Gegner auf, denselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 9. — Hierauf werden die Pistolen jenem Gegner zur freien Wahl überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.

Art. 10. — Nachdem alle Vorbereitungen getroffen wurden, nehmen die Secundanten paarweise hinter dem Gegner ihres Clienten, demzufolge in verkehrter Ordnung, ihre Plätze ein.

Um gegen das Feuer ihres Clienten geschützt zu sein, stehen die Secundanten etwas rechts abseits, aber immer derart, dass sie den Kampf in allen seinen Phasen auf das Genaueste überwachen und gegebenenfalls rasch einschreiten können.

Art. 11. — Die beiden Gegner halten nach Ueberreichung der Waffen diese mit zu Boden gesenkter Mündung.

Art. 12. — Der das Duell leitende Secundant fordert die Gegner auf, sich vor dem Commando jeder Action mit der Waffe zu enthalten.

Das Commando lautet „Vorwärts!”

Art. 13. — Ist nach dem Aviso: „Meine Herren, Achtung auf das Commando!” dieses erfolgt, so spannen die beiden Gegner ihre Waffen und beginnen sofort auf ihren Linien vorzurücken.

Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen, ist nicht gestattet.

Die kürzeste Distanz, in der sich die Gegner nähern können, wird fünfundzwanzig Schritte betragen.

Die beiden Gegner dürfen den Marsch nie unterbrechen, sie müssen gehend zielen und schiessen und nach Abgabe des Schusses in gleichem Schritte gegen das Ende ihrer Linie den Marsch fortsetzen, demnach auch gehend den Gegenschuss aushalten.

Art. 14. — Hat der erste Schuss nicht getroffen, so darf jener Gegner, auf den geschossen wurde, den Marsch nicht unterbrechen, da die Antwort gleichfalls gehend zu erfolgen hat.

Art. 15. — Für die Antwort ist so lange Zeit gegeben, bis jener Gegner, der sein Feuer abgegeben, den Endpunkt seiner Linie erreicht hat.

Ist dieser erreicht, so verliert man das Recht der Abgabe der Antwort.

Desgleichen ist das Recht „der Antwort” verwirkt, wenn vor Abgabe des Gegenschusses das Ende der Linie erreicht wird, da es sich trotz des zu regulirenden Schrittes leicht ereignet, dass man, wenn auch nur einen Moment, vor seinem Gegner am Endpunkte anlangen kann.

Stehend von diesem Punkte aus, darf nicht geschossen werden.

Art. 16. — Der Kampf ist demnach als beendet anzusehen, wenn einer der beiden Gegner den Endpunkt der Linie erreicht hat.

Art. 17. — Hat durch den ersten Schuss eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten die gleiche Zeit wie oben angeführt zur Antwort gegeben.

Art. 18. — Der Marsch hat in jedem Falle ohne jede Hast, auch nach Abgabe des Schusses, in regelmässigem, gleichem Tempo zu erfolgen.

Die Vorschrift betreffs der Schnelligkeit des Marsches ist nicht so leicht in Ausführung zu bringen, denn es kann eine verschiedenartige Auffassung sowohl der Schrittlänge als auch der Schnelligkeit platzgreifen.

Hat man bei Berechnung der Distanz das militärische Mass des Schrittes mit fünfundsiebenzig Centimeter im Auge behalten, so sollen sich die Zeugen betreffs der Schnelligkeit der Schritte gleichfalls an die diesbezügliche Militärvorschrift halten, welcher Vorschlag auch in dem französischen Duellcodex empfohlen wird.

Zur Regulirung des Schrittes wird es zweckmässig erscheinen, sich einer Secundenuhr zu bedienen.

Art. 19. — Wenn nach einem resultatlos gebliebenen Gange auch bei dieser Duellart eine Fortsetzung des Kampfes zulässig erscheint, so findet gewöhnlich nur ein einziger Kugelwechsel statt.

Jedenfalls entscheiden hierüber die getroffenen Vereinbarungen.

Art. 20. — Bei einer Fortsetzung des Duelles wird der oben geschilderte Vorgang genau eingehalten.

Art. 21. — Bei jeder Uebertretung des Vertrages oder bei einer entgegen des Duellvertrages vorkommenden Verwundung oder Tödtung des Gegners haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bei den gesetzmässigen Duellen gegebenen Weisungen zu verhalten.


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