The Project Gutenberg eBook ofDuell-CodexThis ebook is for the use of anyone anywhere in the United States and most other parts of the world at no cost and with almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included with this ebook or online atwww.gutenberg.org. If you are not located in the United States, you will have to check the laws of the country where you are located before using this eBook.Title: Duell-CodexAuthor: Gustav HergsellRelease date: March 26, 2017 [eBook #54438]Most recently updated: October 23, 2024Language: GermanCredits: Produced by Harry Lamé and the Online DistributedProofreading Team at http://www.pgdp.net (This file wasproduced from images generously made available by TheInternet Archive)*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DUELL-CODEX ***
This ebook is for the use of anyone anywhere in the United States and most other parts of the world at no cost and with almost no restrictions whatsoever. You may copy it, give it away or re-use it under the terms of the Project Gutenberg License included with this ebook or online atwww.gutenberg.org. If you are not located in the United States, you will have to check the laws of the country where you are located before using this eBook.
Title: Duell-CodexAuthor: Gustav HergsellRelease date: March 26, 2017 [eBook #54438]Most recently updated: October 23, 2024Language: GermanCredits: Produced by Harry Lamé and the Online DistributedProofreading Team at http://www.pgdp.net (This file wasproduced from images generously made available by TheInternet Archive)
Title: Duell-Codex
Author: Gustav Hergsell
Author: Gustav Hergsell
Release date: March 26, 2017 [eBook #54438]Most recently updated: October 23, 2024
Language: German
Credits: Produced by Harry Lamé and the Online DistributedProofreading Team at http://www.pgdp.net (This file wasproduced from images generously made available by TheInternet Archive)
*** START OF THE PROJECT GUTENBERG EBOOK DUELL-CODEX ***
Anmerkungen zur Transkription befinden sicham Endedieses Textes.
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ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.
Frontispiece
DUELL-CODEX.VONGUSTAV HERGSELLK. K. HAUPTMANN i. E., DIRECTOR DER KÖNIGL. LANDES-FECHTSCHULE ZU PRAG, RITTER DES KAISERL. OESTERREICH. FRANZ JOSEFS-ORDENS, DES KÖNIGL. SÄCHSISCHEN ALBRECHT-ORDENS I. CL., DES KÖNIGL. WÜRTTEMBERGISCHEN FRIEDRICH-ORDENS I. CL., DES SACHSEN ERNESTI-NISCHEN HAUSORDENS I. CL., BESITZER DES HERZOGL. SACHSEN-COBURG-GOTHA’SCHEN VERDIENST-ORDENS ERNST I. FÜR KUNST U. WISSENSCHAFT.ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.MIT 7 TAFELN.FirmenemblemWIEN. PEST. LEIPZIG.A. HARTLEBEN’S VERLAG.1897.
DUELL-CODEX.
VONGUSTAV HERGSELL
K. K. HAUPTMANN i. E., DIRECTOR DER KÖNIGL. LANDES-FECHTSCHULE ZU PRAG, RITTER DES KAISERL. OESTERREICH. FRANZ JOSEFS-ORDENS, DES KÖNIGL. SÄCHSISCHEN ALBRECHT-ORDENS I. CL., DES KÖNIGL. WÜRTTEMBERGISCHEN FRIEDRICH-ORDENS I. CL., DES SACHSEN ERNESTI-NISCHEN HAUSORDENS I. CL., BESITZER DES HERZOGL. SACHSEN-COBURG-GOTHA’SCHEN VERDIENST-ORDENS ERNST I. FÜR KUNST U. WISSENSCHAFT.
ZWEITE, ERGÄNZTE AUFLAGE.
MIT 7 TAFELN.
Firmenemblem
WIEN. PEST. LEIPZIG.A. HARTLEBEN’S VERLAG.1897.
Alle Rechte vorbehalten.K. u. k. Hofbuchdruckerei Carl Fromme in Wien.
Das von meinen Schülern und vielen Freunden der Fechtkunst oft an mich gestellte Ersuchen, eine übersichtliche Zusammenstellung der Duellregeln zu verfassen und den Vorgang bei einem Ernstfalle kurz und bündig zu schildern, hat mich bewogen, die Ergebnisse meiner Beobachtungen und meines Studiums über diesen Gegenstand in dem vorliegenden Werke niederzulegen.
Ich habe mich bei dieser Arbeit durch die Aufzeichnungen des Grafen Chatauvillard, seiner Mitarbeiter und Nachfolger, deren ich gegebenenfalls Erwähnung thue, leiten lassen; ich habe getrachtet, die dort veröffentlichten Vorschriften, von denen einige die Sache bloss streifen, für die gegenwärtigen Verhältnisse manchmal nicht mehr recht verständlich oder unvollendet sind, zu entwickeln, zu präcisiren und nach Möglichkeit zu vervollständigen.
Wenngleich in den Einzelnheiten veraltet, bieten die von Chatauvillard aufgestellten Regeln, Vorschriften und Ansichten dennoch ein unschätzbares Material, und werden von allen Männern von Ehre respectirt, so lange nicht eine berufene Vereinigung von Ehrenmännern andere Vorschriften oder Gesetze verfasst.
Zu allen Zeiten bis in die letzten Jahre haben sich nicht wenig Schriftsteller der undankbaren Aufgabe bemächtigt, gegen die Nothwendigkeit und die Gebräuche des Duelles aufzutreten, indem sie das Duell von dem dreifachen Gesichtspunkte: der Vernunft, der Moral und der gesellschaftlichen Sitten, zu beleuchten versuchten.
Von der Wahrheit des Satzes: „Es giebt nur ein Mittel, das Duell abzuschaffen — man schaffe das Ehrgefühl ab” durchdrungen,habe ich bei der mir gestellten Aufgabe grundsätzlich alle Betrachtungen über das Duell beiseite gelassen und mich darauf beschränkt, im I. Theile die Vorschriften oder Gesetze des Duelles zusammenzufassen und im II. Theile den Vorgang im Terrain beim Kampfe selbst, in logischer Reihenfolge zu schildern.
Nur ungern unterzog ich mich auf vielfachen Wunsch der Aufgabe, in einem III. Theile eine Schilderung der irregulären, sogenannten Ausnahmsduelle zu geben.
Der Ursprung und die geschichtliche Entwickelung des Duelles wurde nicht berührt, weil beides nicht zur Sache gehört; Fragen über das Verhalten während des Kampfes selbst, gegenüber Fechtern oder Naturalisten, über Offensive oder Defensive, wurden nur so weit erörtert, als deren Behandlung bei Schilderung des Kampfes unausweichlich war.
Was die Bezeichnung der von den Duellanten gewählten Vertreter als Zeugen oder Secundanten anbelangt, so darf ich wohl als bekannt voraussetzen, dass es ehedem einen Unterschied zwischen Zeugen und Secundanten gab. Diese waren in der Zeit des Ritterthums Kampfgenossen und hatten als solche wieder ihre Zeugen.
Heute giebt es streng genommen nur Zeugen; diesen Namen führen auch die Vertreter der Gegner in Frankreich. In Deutschland werden beide Bezeichnungen abwechselnd gebraucht; bei uns in Oesterreich heissen die Vertrauensträger der Gegner fast allgemein Secundanten. Dieser Gepflogenheit habe auch ich mich angeschlossen.
Wenn auch bei den einzelnen Arten des Zweikampfes die vorbereitenden Schritte im Terrain stets gleich sind und bei Darstellung derselben auf die allgemeinen Vorschriften verwiesen werden konnte, so fand ich mich dennoch veranlasst, um jede Duellart für sich allein in ihrer Entwickelung zu schildern, dieser allgemeinen Vorschriften stets in Kurzem zu erwähnen, wodurch einzelne Wiederholungen unvermeidlich waren.
Weit entfernt, dass dieser Codex eine Aufmunterung zu unnöthigen, muthwilligen Duellen werde, soll er vielmehr allen Jenen,die durch die Umstände gezwungen sind, sich zu einer bewaffneten Begegnung zu stellen, als Richtschnur darüber dienen, wozu sie berechtigt und verpflichtet sind, andererseits aber Alle, die durch Vertrauen berufen werden, bei dem Kampfe zu interveniren, aber wenig Erfahrung für solche Vorgänge haben, lehren, dass es mitunter in ihrer Macht steht, ungünstige Wechselfälle des Kampfes bei vollkommener Wahrung der Ehre Dessen, den sie vertreten, zu verringern, wenn nicht hintanzuhalten.
Ist es mir gelungen, das mir gesteckte Ziel zu erreichen, so ist mein Zweck erfüllt.
In dieser Erwartung übergebe ich hiermit das vorliegende Werk der Oeffentlichkeit.
Der Verfasser.
Auf Grund der Erfahrungen, welche ich seit Ausgabe der ersten Auflage gemacht habe, sowie in Folge der mannigfachen an mich gestellten Anfragen in Beilegung und Austragung von Ehrenangelegenheiten, die ich alle nach Thunlichkeit zu berücksichtigen trachtete, wurden in dieser zweiten Auflage, speciell im ersten Theile jene Artikel einer gründlichen Bearbeitung durch Ergänzungen unterzogen, die ich zur rascheren Orientirung für besonders nothwendig erachtete.
Besitzer der ersten Auflage werden in dieser neuen Ausgabe wesentliche Ergänzungen finden, die ihnen als weiterer Behelf zur Schlichtung von Ehrenangelegenheiten von Nutzen sein dürften.
An dieser Stelle wollen wir auch des neueren französischen Fachschriftstellers A. Croabbon erwähnen, dessen interessantes Werk: „La science de point d’honneur” wir gegebenenfalls bei unseren Ergänzungen anführen.
Bei dieser Gelegenheit sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Bildtafeln lediglich für die Secundanten bestimmt sind.
Prag.
Der Verfasser.
EHRE DEN WAFFEN!
DUELL-CODEX.
Der Zweikampf steht ausserhalb des Gesetzes, keine seiner Regeln kann den Charakter der Legalität in der gewöhnlichen Auffassung dieses Wortes beanspruchen. Dennoch zögern wir nicht, jenen Regeln den Namen „Duellcodex” beizulegen.
Wenn es wahr ist, was thatsächlich unter allen civilisirten Völkern mit Recht zugegeben wird, dass die Ehre ebenso unantastbar ist wie die Gesetze, so sind die Vorschriften über die zum Schutze der gekränkten Ehre zu beobachtenden Vorgänge von keinem geringeren Ansehen als jene.
Der Grund, dass die staatlichen Gesetze den Zweikampf ausserhalb ihres Rahmens verweisen, liegt in der Unzulässigkeit der Selbsthilfe. An deren Stelle ist in einem geordneten Gemeinwesen die staatliche Hilfe gesetzt, damit der Schwache nicht Unrecht erdulden müsse von dem Starken.
Allein ganz abgesehen davon, dass die Selbsthilfe nicht überall verwerflich ist, wie uns die Zulässigkeit der Nothwehr und des Besitzschutzes bezeugen, ist nicht zu übersehen, dass die Gesetze Männern mit hochentwickeltem Ehrgefühl nach deren Ueberzeugung bisweilen nicht ausreichenden Schutz gegen ihnen selbst oder ihnen nahestehenden Personen widerfahrenen Unbilden gewähren.
Von diesem Standpunkte erscheint daher das Duell weder anormal, noch unbegreiflich, noch unmoralisch.
„Jeder,” sagt uns Graf Chatauvillard, „ist der herben Nothwendigkeit unterworfen, sein Leben zu wagen, um wegen einer Beleidigung oder Beschimpfung Rechenschaft zu verlangen.”
Die Sache ist daher nach der Meinung desselben Autors im menschlichen Leben wichtig genug, um im Vorhinein nach Unparteilichkeit und Ehrgefühl geordnet zu werden, zumal die sich täglich erneuernden Beispiele das Bedürfnis darnach erweisen.
So werden diese Regeln zum Schutze für Alle als Schranken wider Ueberfall und Rachsucht und können selbst als ein Ausfluss der Cultur und ritterlicher Gesittung angesehen werden, welche die Feststellung derselben als begründet erscheinen lässt.
Diese Vorschriften haben sich aus dem Herkommen, dem Gebrauche und aus der Ueberzeugung gleichgesinnter Kreise von der Nothwendigkeit dieses Gebrauches herausgebildet, beruhen also auf denselben rechtserzeugenden Grundlagen wie das Gewohnheitsrecht.
Einzig und allein in diesem eingeschränkten Sinne betrachtet man jene Duellarten, die den herkömmlichen Vorschriften entsprechen, als „legale”. Wird hiervon auch nur in einzelnen Punkten abgewichen, so steht das Duell auch ausserhalb des Herkommens und heisst „Ausnahmsduell” (exceptionelles Duell).
Graf Chatauvillard, Mitglied des Pariser Jockey-Club, hat in Folge einer an ihn gerichteten Aufforderung im Vereine der weiteren Mitglieder General Graf Excelmans, Grafen du Hallay-Coëtquen, General Baron Gourgaud, Brivois und des Vicomte de Contades sich der Aufgabe unterzogen, die Gebräuche und Vorschriften des Duelles zu fixiren, die unter dem Titel „Essai sur le duel” im Jahre 1836 zu Paris erschienen.
Dieses Werk wurde nicht nur in Paris von der öffentlichen Meinung lebhaft begrüsst, sondern jene Vorschriften haben sich auch bald ausserhalb Frankreich Geltung verschafft, da sie durch die Signatur hervorragender Mitglieder der Pariser Gesellschaft sanctionirt wurden.
Ueberzeugt, dass es von allgemeinem Interesse sein dürfte, die Namen dieser Mitarbeiter kennen zu lernen, wollen wir dieselben anführen.
Die Unterschrift wurde mit folgenden Worten eingeleitet:
„Innig überzeugt, dass die Intentionen des Verfassers, weit entfernt die Duelle zu protegiren, im Gegentheil dahin streben, ihre Zahl zu vermindern, sie zu regeln und ihren verderblichen Charakter zu verringern, geben die Unterzeichneten den in diesem Werke aufgestellten und auseinandergesetzten Vorschriften ihre volle Genehmigung.”
Zum Schlusse findet sich die Bemerkung:
„Der Herr Kriegsminister, die Herren Präfecten etc. etc. haben als Männer das gebilligt, was sie als Beamte nicht unterzeichnen konnten.”
Jedes Wort, jede Schrift, Absicht oder Geste, welche die Eigenliebe, Zartgefühl oder Ehre eines Zweiten verletzt, ist für diesen eine Beleidigung.
Die Nuancen der Beleidigungen gehen ins Unendliche; es lässt sich der Werth derselben schwer feststellen, es wird schwierig, die verschiedenen Beleidigungen zu definiren.
Die Beleidigung ist Gefühlssache, denn jeder fühlt auf verschiedene Art und Weise; dies hängt meist mit der socialen Stellung zusammen.
Wenn aber eine Eintheilung, eine Beurtheilung der Beleidigung stattfinden soll, dann hat diese in der Weise vorgenommen zu werden, dass die entehrende Beschimpfung, und vor allem der Schlag, abgesondert wird.
Um sich für eine Beleidigung Genugthuung zu verschaffen, um den Angriff gegen seine Person zurückzuweisen, greift man zu den Waffen — erfolgt das Duell.
Man schlägt sich, um für eine Beleidigung persönlich Genugthuung zu geben oder diese zu erhalten.
Erfolgt die Beleidigung ohne Grund, so ist dies allerdings ein beklagenswerther Umstand, und das Unrecht ist auf Seite des Provocirenden, aber er allein hat sich hierüber Rechenschaft zu geben; um dieses Unrecht zu sühnen, setzt er im Waffengange, im Duell, sein Leben ein.
Der Beweggrund, durch welchen das Duell — der Zweikampf — herbeigeführt wurde, ist gleichgiltig.
Das Duell ist demnach ein zwischen zwei Personen stattfindender verabredeter Kampf, welche in diesem, also durch Hilfenahme der Waffen, das Mittel suchen, ausserhalb des Gesetzes eineDifferenz zu begleichen, oder sich durch diese Gerechtigkeit zu verschaffen.
Es ist ein auf Basis gesetzmässiger Regeln und vorher getroffener Vereinbarungen, in Gegenwart von Zeugen, mitgleichartigen, tödtlichenWaffen stattfindender Zweikampf.
Wenn daher die beiden Gegner das Uebereinkommen getroffen haben, gleichgiltig ob ausdrücklich oder stillschweigend, den Gesetzen der Ehre nur scheinbar Genüge zu leisten — entweder auf Zeitdauer sich der blanken Waffen zu bedienen, ohne ernstlich angreifen zu wollen, oder beiderseits bei einem Pistolenduell in die Luft zu schiessen u. s. w. — so ist dieses kein Zweikampf, kein Duell.
Die gesetzmässigen Regeln verlangengleichartigeWaffen, damit nicht im Vorhinein der Sieg zu Gunsten des einen oder des anderen der beiden Combattanten entschieden wird.
Aus diesem erhellt, dass den beiden Gegnern auch die Möglichkeit geboten werden muss, durch ihr gegenseitiges Einsetzen von Kraft und Geschicklichkeit aus dem Kampfe als Sieger hervorgehen zu können.
Es kann daher in bestimmten Fällen die Ablehnung einer bestimmten Duellart stattfinden.
So steht bei gewissen Graden der Beleidigung den Secundanten das Recht zu, die Annahme eines Säbel- oder Degenduelles zu verweigern, falls der rechte Arm ihres Clienten derart strupirt ist, dass der freie Gebrauch der Waffe gehindert erscheint; ebenso können die Secundanten eines Einäugigen ein Pistolenduell verweigern.
Weiters verlangt das GesetztödtlicheWaffen.
Ein Kampf mit „tödtlichen” Waffen liegt nicht vor, wenn die Waffen im Vorhinein eine ernste Verwundung ausschliessen, oder die Combattanten derartige Schutzmassregeln in Anwendung bringen, die eine schwere, lebensgefährliche Verwundung nicht zulassen.
Es ist daher ein Faustkampf ebenso wenig ein Zweikampf — ein Duell — wie das Boxen der Engländer.
Aber auch die Waffen müssen den hergebrachten Sitten, den Duellgesetzen entsprechen. Messer, Dolche, Handschare, Lanzensind ebenso wenig Duellwaffen, wie Stöcke oder dergleichen ähnliche, für einen Ueberfall oder für die Nothwehr bestimmte Waffen.
Erfolgt der Kampf mit beiderseitiger Uebereinstimmung auf der Stelle, oder auch später, mit oder ohne vorher gepflogenen Vereinbarungen, aber ohne Zeugen oder Secundanten, so wird dieser Zweikampf weder von der öffentlichen Meinung, noch vor dem Gesetze als ein legales Duell angesehen.
Dieses Zusammentreffen führt den Namen Rencontre.
Der Kampf muss ein auf Basis vorher getroffener Vereinbarungen verabredeter sein, wobei es gleichgiltig erscheint, ob den Vereinbarungen längere oder kürzere Verhandlungen zu Grunde liegen.
Nur auf Grund einer stattgefundenen oder vermeintlichen Beleidigung soll eine Herausforderung, ein Duell erfolgen.
Die Beleidigungen können im Allgemeinen in zwei Gruppen gefasst werden:
1. Directe Beleidigungen.
2. Indirecte Beleidigungen.
Die verschiedenen Arten der direct erfolgten Beleidigungen lassen sich folgenderweise gliedern:
1. Grad: Die einfache Beleidigung, herbeigeführt durch einen Wortwechsel oder durch eine unüberlegte oder mit Absicht erfolgte Ueberschreitung der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen.
2. Grad: Beleidigung durch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung schimpflicher Eigenschaften.
3. Grad: Beleidigung durch Schlag, welcher Beleidigung auch Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigungen gleichgestellt werden, durch welche die moralische Existenz des Beschimpften gefährdet erscheint.
Bei jedem dieser drei Grade kommen den Beleidigten verschiedene Rechte zu, während dem Beleidiger verschiedene Pflichten obliegen.
Es sei gleich an dieser Stelle bemerkt, dass dieirrige Ansicht: „Der Geforderte hat die Wahl der Waffen”, eine weit verbreitete ist.
Die öfter vorkommende Bezeichnung der beiden Gegner als „Geforderte und Fordernde” scheint dieser Ansicht Vorschub geleistet zu haben.
Die Wahl der Waffen kommt stets den Beleidigten zu.
Es ist dies ein Vorrecht, welches dem durch eine Beleidigung Angegriffenen nicht nur grosse Vortheile bietet, sondern auch geeignet ist, in manchen Fällen eine unmotivirte Beleidigung oder ein aggressives Benehmen hintanzuhalten.
Für den Verlauf der Verhandlungen des bevorstehenden Duelles ist es vollständig gleichgiltig, wer der „Fordernde” oder der „Geforderte” ist; es ist dies bloss eine formale Sache und steht mit der ursprünglichen Beleidigung in keiner entscheidenden Beziehung.
Ohne der aus dieser falschen Annahme der Waffenwahl zu Gunsten des Geforderten sich ergebenden Consequenzen Erwähnung thun zu wollen,handelt es sich bei einer Forderung nur stets um die Thatsache, wer der „Beleidigte” ist und nach welcher Art, beziehungsweise nach welchem Grade die Beleidigung erfolgte.
Es sind dies zwei überaus wichtige Fragen, die von Seite der Secundanten vor allen anderen zuerst genau erwogen und klar gelegt werden müssen, da, wie bereits Erwähnung gethan, sowohl den Beleidigten als den Beleidigern nach der Art, beziehungsweise dem Grade der erfolgten Beleidigung, verschiedene Rechte zustehen und Pflichten obliegen, von welchen die weiteren Bestimmungen des Duelles abhängig gemacht werden.
Art. 1. — Wer durch eine im Wortwechsel herbeigeführte Unhöflichkeit in seiner Ehre angegriffen erscheint, ist der Beleidigte.
Art. 2. — Wer durch eine Aeusserung, durch eine Geste, durch eine unüberlegte oder auch absichtlich erfolgte Ueberschreitung der gebotenen Gesellschaftsformen, wodurch die Eigenliebe oder das Ehrgefühl angegriffen erscheint, sich verletzt fühlt, ist der Beleidigte.
Diese Arten von Beleidigungen lassen ein weites Feld für Commentare offen.
Man kann sich auf so viele Arten für beleidigt halten, dass eine Aufzählung derselben auch nur annäherungsweise nicht versucht werden kann.
Es sind dies Fragen, die nach der Thatsache der freien Beurtheilung oder Werthschätzung den Secundanten überlassen bleiben müssen, welche dieselben bei genügender Erfahrung sehr schnell zur Entscheidung bringen dürften.
Art. 3. — Folgt auf eine einfache Wortbeleidigung, auf eine Unhöflichkeit, eine beleidigende Gegenäusserung, die nicht eine Beleidigung zweiten oder dritten Grades involvirt, so bleibt der zuerst Angegriffene der Beleidigte.
Art. 4. — Eine jede ohne genügenden Grund oder Motivirung erfolgte Herausforderung wird als Beleidigung angesehen.
In diesem Falle ist der Geforderte der Beleidigte.
Dies ist die bisher ziemlich allgemein recipirte Anschauung Chatauvillard’s.
Es macht sich in jüngster Zeit dagegen eine abweichende Auffassung geltend, welche bei Croabbon Anklang findet und der ich mich auch zuneige. Grundlose Herausforderungen händelsuchender Raufbolde, zumal wenn sie absichtlich an einen in der Waffenführung notorisch schwächeren Gegner ergehen, verdienen eine andere Behandlung, wovon weiter unten die Rede sein soll. (SieheGrundlose Herausforderungen.)
Art. 1. — Fällt in einem durch Wortwechsel herbeigeführten Streite ein Schimpfwort, so ist der Geschimpfte der Beleidigte.
Art. 2. — Wird auf eine einfache Beleidigung durch ein Schimpfwort geantwortet, so begiebt sich der zuerst Beleidigtealler Rechte und der Geschimpfte ist der Beleidigte, d. h. er tritt in die Rechte des Beleidigten ein.
Wenn wir auch im Allgemeinen derselben Anschauung sind, so werden die Secundanten bei Beurtheilung der Sachlage in manchen Fällen sich vielleicht veranlasst sehen, anderer Meinung zu sein.
Wir verweisen diesbezüglich auf denSchlussdes nächstfolgenden Artikels: „Beleidigung durch Schlag.”
Art. 3. — Wenn auf eine durch Schimpfwort erfolgte Beleidigung durch ein anderes Schimpfwort geantwortet wird, so bleibt doch stets der zuerst Geschimpfte der Beleidigte.
Art. 4. — Wer schimpflicher Eigenschaften beschuldigt wird, nimmt das Recht des Beleidigten ein.
Es giebt schwere Beleidigungen, welche augenblickliche Gegenwehr nach sich ziehen.
Durch einen plötzlich erhaltenen Schlag, ohne im entferntesten Ursache hierzu gegeben zu haben, kann es sich leicht ereignen, dass man, hierüber empört, die Besinnung verliert und in demselben Momente den Schlag erwidert.
Wurde man durch einen plötzlichen Angriff zu dieser unüberlegten Handlung hingerissen, so muss man trachten, dieser Situation so schnell als möglich ein Ende zu bereiten, um keinen Kampf oder kein Handgemenge, wozu nur Gewaltthätigkeit verleiten kann, zu provociren.
Bei einem Officier in Uniform, der unerwartet angegriffen wird, ändert sich allerdings insoferne die Sachlage, als er im gegebenen Falle von seiner Waffe Gebrauch zu machen hat.
Um sich zu bekämpfen, um sich Genugthuung zu verschaffen, muss man nicht ringen, muss man nicht zu Stöcken greifen.
Nach alt französischem Duellcodex erfolgte nach einem Ringen stets ein Duell auf Leben und Tod, welches sonst nicht statthaft war.
Art. 1. — Jede in einem Wortwechsel oder Streite erfolgte absichtliche Berührung ist Schlag.
„Wer anrührt, schlägt!” — in der That keine Abstufungen. Dieser Grundsatz muss unter allen Umständen festgehalten werden.
Der Geschlagene ist der Beleidigte.
Art. 2. — Wird die Hand oder der Stock zum Schlag erhoben, aber der Schlag durch Fassen des Handgelenkes zurückgehalten oder parirt, so ist durch diese Action allerdings die Absicht des Angreifers vereitelt worden, aber mit vollem Rechte wird in diesem Falle die Absicht als That angenommen.
Ebenso gilt das Schleudern des Handschuhes ins Gesicht als Schlag.
Art. 3. — Folgt auf ein Schimpfwort ein Schlag, so übergehen die Rechte des Beleidigten auf den Getroffenen. (Siehe Schluss des Artikels.)
Art. 4. — Wird ein Schlag durch einen Schlag erwidert, so bleibt der zuerst Getroffene der Beleidigte, auch in jenem Falle, wenn er diesen Schlag für eine Beschimpfung erhalten hätte.
Der durch den Schlag Empörte oder Ueberraschte kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er im ersten Momente die Besinnung verlor und vielleicht gänzlich unbewusst den Schlag erwidert hat.
„An diesem Grundsatze muss auch dann festgehalten werden, wenn der erwiderte Schlag stärker gewesen wäre, oder selbst eine Verwundung nach sich gezogen hätte.”
„Die Verletzung bildet weder eine neue Beleidigung noch eine Vermehrung derselben.”
So äussert sich Graf Chatauvillard und nach ihm seine Nachfolger, doch wird diese Anschauung nicht allgemein getheilt.
Wir erlauben uns gleichfalls der Meinung zu sein, dass dieser Punkt nicht wörtlich zu nehmen ist.
Wenn auch, wie bereits oben erwähnt wurde, ein jeder sich so weit beherrschen soll, einen Schlag nie durch einen Schlag zu erwidern, so kann es sich doch leicht ereignen, dass auf einen Schlag mit der Hand im Momente der Ueberraschung instinctiv mit einem Stocke geantwortet, also der Schlag erwidert wird, wodurch eine Verwundung oder Verletzung der Hand des Angreifenden herbeigeführt wurde.
Nach dem Duellcodex gebührt nun dem zuerst Geschlagenen in seiner Eigenschaft als Beleidigter die Wahl der Waffen.
Gesetzt den Fall, er wählt den Säbel oder den Degen, so muss das Duell bis zur vollständigen Heilung seines Gegners verschoben werden.
Liegt es nicht an der Hand, dass der nicht Verletzte die Zeit über bis zur Genesung seines Gegners trachten dürfte, sich in der Führung der gewählten Waffe zu vervollkommnen, während sein Gegner daran gehindert erscheint? Dieser wird sich offenbar in einer ungünstigeren Lage am Tage des Rendezvous befinden, als am Tage der stattgefundenen Beleidigung!
Wir sind der Meinung, dass es weit gerechter wäre, wenn der zuerst Geschlagene, dem sonst unbestritten das Recht der Wahl der Waffen zustehen würde, auf Grund der seinem Gegner zugefügten „Verwundung” des Vortheiles seiner ersten Situation verlustig erklärt wird.
In diesem Falle sollen die Chancen des Kampfes, beziehungsweise das Recht der Wahl der Waffen, unserer Meinung nach, dem Lose unterworfen werden.
Art. 5. — Es ist wohl selbstverständlich, dass jede Androhung des Schlages, besonders die Worte: „Beobachten Sie sich als geohrfeigt etc.” als eine Beleidigung dritten Grades anzusehen ist.
Art. 1. — Wird durch eine Beschimpfung oder ungerechte Beschuldigung (falschen Spieles, Betruges, Diebstahls u. s. w.) die eigene moralische Existenz bedroht, so wird diese Beschimpfung der Beleidigung durch Schlag gleichgestellt.
Art. 2. — Wird ein Secundant von einem Gegensecundanten aus Anlass des Duelles, welchem sie beigewohnt haben, einer mit den Ehrengesetzen nicht zu vereinbarenden Handlung beschuldigt, so nimmt er, falls diese Beschuldigung ungerechtfertigt erhoben wurde, die Rechte des Beleidigten nach demdritten Gradean.
Art. 3. — Erfolgt die Forderung eines Secundanten durch einen Secundanten der Gegenpartei in Folge stattgefundener Meinungsverschiedenheiten anlässlich dieses Duelles, so nimmt der geforderte Secundant die Rechte eines nach demdritten GradeBeleidigten an, falls er im Rechte gewesen. (SieheSecundanten und ihre Pflichten,Art. 31.)
Wir haben bei Besprechung der „Beleidigung durch Beschimpfung” nach Art. 2, sowie nach Art. 3 (Beleidigung durch Schlag) ersehen, dass stets die Rechte des Beleidigten auf den ersten Angreifer übergehen, falls auf eine einfache Beleidigung mit einem Schimpfworte, oder nach einer Beschimpfung mit einem Schlage geantwortet wird.
Wir können nicht unbedingt diesem Gesetze beipflichten, wenn auch dieselben zur allgemeinen Richtschnur dienen; es können Fälle eintreten, wo die Secundanten einer anderen Meinung sein dürften.
Nehmen wir beispielsweise an, dass jemand in unserer Gegenwart eine uns nahestehende Dame durch Zudringlichkeiten beleidigt. Von uns zurechtgewiesen, sind wir, im Falle Genugthuung verlangt wird, im Rechte des Beleidigten.
Werden jedoch von Seite des Zurechtgewiesenen, trotz der vielleicht an ihn ergangenen Aufforderung, den Platz zu verlassen, die Zudringlichkeiten fortgesetzt, oder werden dieselben später wiederholt, so können wir möglicherweise durch die Umstände gezwungen werden, um der peinlichen Situation ein Ende zu bereiten, dem Beleidiger durch ein Schimpfwort oder selbst durch Androhung des Schlages zu antworten.
Haben wir uns in diesem Falle der Rechte des Beleidigten begeben? Nach dem Duellcodex unbedingt!
Kann sich aber nicht hierbei die berechtigte Vermuthung aufdrängen, dass vielleicht mit Absicht die Situation von Seite des Provocirenden ausgenützt wurde, um in die Rechte des Beleidigten eintreten zu können und hierdurch die Chancen des Kampfes für sich zu gewinnen?
Wurde man durch das provocirende Benehmen nicht in eine Art Nothwehr versetzt?
Welcher Meinung werden die Secundanten sein?
Wir wollten hierdurch andeuten, dass nicht immer stricte nach dem Wortlaute des Duellcodex gehandelt werden kann, dass einzelne Fälle der Beurtheilung der Secundanten, den Schiedsrichtern oder dem Ehrenrathe überlassen bleiben müssen, gerade so, wieden Richtern von allen Gerichtshöfen der Welt eine gewisse Freiheit in der Beurtheilung der Thatsachen nach den verschiedenen Ursachen und Motiven überlassen bleibt.
Bereits in der Anmerkung zu dem Capitel über Beleidigungen ersten Grades, Art. 4, wurde die Untersuchung der Frage angedeutet, wie man sich einer grundlosen Herausforderung gegenüber zu benehmen habe.
Mag man sie im äussersten Falle im Einklänge mit Chatauvillard’s Anschauung für eine Beleidigung ersten Grades dann halten, wenn sie im überquellenden Uebermuthe ohne Tücke und Bosheit erfolgt, so verändert sich die Beurtheilung eines solchen Vorgehens offenbar dann, wenn die grundlose Herausforderung von einem händelsuchenden Raufbold oder Prahlhans absichtlich an einen in der Waffenführung bekannt schwächeren Gegner erfolgt, etwa um sich als überlegener Kämpe mit den wohlfeilen Lorbeeren eines weiteren Sieges brüsten zu können.
Die in einer solchen Herausforderung gelegene Tücke oder Brutalität lässt an und für sich begründete Zweifel an der tadellosen Ehrenhaftigkeit und Satisfactionsfähigkeit des Herausfordernden zu.
Es wird daher die Frage,ob die Herausforderung anzunehmen oder ohne irgend einer Einbusse an dem Ansehen in der Ehre des Geforderten abzulehnen sei, ein Ehrenrath zu entscheiden haben.
Keinesfalls aber wird man dem grundlos Geforderten,der stets der Beleidigte ist, im Falle des Duelles jene Rechte absprechen können, welche einem Beleidigten zweiten oder dritten Grades, je nach der Grösse des bösen Willens oder der Tücke des Herausforderers zustehen.
Diesen Anschauungen neigt sich auch Croabbon zu. Es lässt sich diesbezüglich vernehmen:
„Erscheint es gerechtfertigt, jenem, der eine ungenügend begründete Forderung erhält, die gleichen Rechte zu gewähren, die den Beleidigten des zweiten und dritten Grades zukommt?”
„Das Ziel, das man sich vorstreckt, wenn man für den grundlos Geforderten den oberwähnten Rechtszusatz fordert, ist sehr lobenswerth.”
„Man geht hierbei ohne Zweifel von der Absicht aus, den Gentleman gegen die Tücke des Raufboldes zu schützen, der aus naheliegender Besorgnis, dass der Raufbold sich noch grösserer Vortheile bedienen könnte (Wahl der Waffen, Art des Duelles, Distanz), selten von dem ungerechtfertigt angegriffenen Gentleman gebührend zurechtgewiesen wird.”
„Aber das wahre Heilmittel,” sagt Croabbon weiters, in dem er sich unserer Anschauung anschliesst, „muss anderwärts gesucht werden.”
„Der Augenblick ist gekommen, wo die Schriftsteller, die eine wichtige Stellung in der chevaleresken Literatur einnehmen und die einen wirklichen Einfluss auf ihre Mitbürger ausüben, die Pflicht haben, der absurden Meinung entgegen zu wirken, welche darin besteht, dass eine nicht begründete Forderung unbedingt angenommen werden muss.”
„Die Pflicht ist es, laut zu verkünden und es stets zu wiederholen, dass das Duell niemals als eine Gelegenheit betrachtet werden soll, seinen Muth zu zeigen, vielmehr soll dasselbe als eine Art von Genugthuung angesehen werden, welche die ritterliche Gesetzgebung jenem gewährt, der eine wohl erwogene Beleidigung erhalten hat.”
„Nur eine Beleidigung, und zwareine genügend schwere Beleidigung, kann ein Duell motiviren.”
„In der That darf das Duell niemals als ein Mittel betrachtet werden, damit zwei Gegner ihre Bravour beweisen können; ohne begründete Beleidigung hat das Duell keine Existenzberechtigung, selbst nicht in den Augen jener, die das Duell als legitim und unerlässlich betrachten.”
„Der Gentleman, der eine unbegründete Forderung erhält, muss in Stand gesetzt werden, dieselbe zurückweisen zu können, ohne dem Tadel der öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sein, die meist Partei für den Raufbold nimmt, und mit Unrecht den angegriffenen Ehrenmann verurtheilt.”
„Deshalb soll die ritterliche Gesetzgebung, den Zeugen deren Beihilfe bei einer so schimpflichen Handlung ausdrücklich verbieten.”
„Die Appellation an ein Ehrengericht muss immer offen bleiben; es ist nöthig, dass diese Jury mit ihrer ganzen Autorität den Widerstand des Gentleman, des Provocirten, sowie seiner Vertreter unterstütze.”
„Schneiden wir das Uebel an seiner Wurzel ab” — sagt Croabbon — „und schützen wir den Gentleman gegen die Unternehmungen der Narren und Raufbolde, ja gegen dessen eigene Schwäche, welche ihn aus Furcht, sich mit dem Makel der Feigheit zu belasten, dazu bewegt, einen Kampf anzunehmen, den er als absurd bezeichnen muss.”
„Die öffentliche Meinung betrachtet in falscher Auffassung des Ehrenpunktes gewöhnlich mit scheelen Augen jenen Mann, welcher eine nicht motivirte Herausforderung ablehnt, ohne zu bedenken, dass dem ungerechtfertigt angegriffenen Gentleman keine anderen Vortheile, als jene des Beleidigten, zukommen.”
Möge demnach diesem durch das Rechtsmittel des Ehrenrathes jene Vortheile gewährt werden, die ihm bei Beleidigungen schwerwiegender Natur zugesprochen werden.
In diesem Falle hätte der Ehrenrath souverän zu entscheiden, ob überhaupt eine Beleidigung stattgefunden hat oder welchen Grades sie gewesen ist. —
Eine so modificirte und entsprechend angewandte Gesetzgebung hätte in diesem Falle den besonderen Vortheil, die Zeugen und den Gegner von der kleinlichen Alternative zu befreien, entweder einen Zweikampf, den sie als absurd erkennen, zurückweisen zu müssen und als feigherzig zu gelten, oder gezwungen zu sein, einem Duelle, das sie mit vollem Grunde missbilligen, ihre Zustimmung zu ertheilen.
Diese Gesetzgebung würde ferner den ausserordentlichen Nutzen erzielen, in einer beträchtlichen Zahl von Fällen Duelle zu verhindern, die aus falscher Auffassung des Ehrbegriffes stattfinden.
Art. 1. — Wer sich durch Aeusserungen, die in seiner Abwesenheit gegenüber anderen Personen gethan wurden, in seiner Ehre angegriffen fühlt, ist der Beleidigte.
Die Beleidigung kann in diesem Falle eine einfache sein oder durch Beschimpfung erfolgen; beziehen sich jedoch die Aeusserungen auf ehrenrührige Handlungen, durch welche die moralische Existenz des Beschuldigten bedroht erscheint, so werden diese Beleidigungen jenen des „dritten Grades” durch Schlag gleichgestellt.
Art. 2. — Sind die Beleidigungen gegen einzelne Mitglieder der Familie oder auch gegen die ganze Familie gerichtet, oder erfolgt die Beschuldigung gegen besonders uns nahe stehende Personen, die ihre Vertheidigung nicht persönlich vertreten können, so tritt der die Forderung Stellende in die Rechte des Beleidigten ein.
Art. 3. — Erfolgt durch Aeusserungen die Beleidigung einer Corporation oder einer Gesellschaft, so übernimmt der die Forderung Stellende, beziehungsweise nureine Person, die Rechte des Beleidigten. (SieheBeleidigung einer Corporation.)
Art. 4. — Wird durch die Beschuldigung die moralische Existenz einer nahestehenden Person bedroht, welche die Vertheidigung nicht persönlich übernehmen kann (Frau, Tochter, Schwester etc.), so kommen dem Beleidigten, beziehungsweise dem Genugthuung Verlangenden, die Rechte der durch Schlag Beleidigten zu.
Art. 1. — Dem Beleidigten oder dem diese Rechte Vertretenden stehen je nach der Art der erfolgten Beleidigung folgende Rechte zu:
1. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung):
Die Wahl der Waffen, die der Beleidiger anzunehmen hat.
2. Bei Beleidigung zweiten Grades (Beleidigung durch Beschimpfung):
Die Wahl der Waffen und die Art des Duelles.
3. Bei Beleidigung dritten Grades (Beleidigung durch Schlag):
Die Wahl der Waffen, die Art des Duelles und die Distanz.
Letztere Bestimmung hat selbstverständlich nur bei der Wahl der Pistole Anwendung.
Art. 2. — Dem durch Schlag oder nach dem dritten Grade Beleidigten steht das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen, doch ist er, wie wir später bei Besprechung der einzelnen Duellarten ersehen werden, verpflichtet, eine Waffe desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anzubieten; diesem bleibt es unbenommen, das Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen.
Im letzteren Falle steht dem Beleidigten gleichfalls das Recht zu, sich seiner eigenen Waffen bedienen zu dürfen.
Art. 3. — Als Grundsatz des Duellcodex hat zu gelten, dass für eine und dieselbe Beleidigung nureinmalGenugthuung verlangt werden darf.
Art. 4. — Der Beleidigte hat das Recht, die Duellart nur unter den gesetzmässigen zu wählen.
Beabsichtigt derselbe sich auf eine nicht gebräuchliche Art und Weise zu schlagen, so müssten ausser der beiderseitigen Zustimmung der Gegner, sowie jener der Secundanten die näheren Bestimmungen von den Secundanten schriftlich aufgesetzt werden.
Dem Beleidiger steht jederzeit das Recht zu, die Annahme einer nicht gesetzmässigen Waffe oder nicht gebräuchlichen Art, eines sogenannten „Ausnahmsduelles”, falls ein solches von Seite des Beleidigten proponirt wurde, selbst bei Verwendung gesetzmässiger Waffen ohne jede weitere Motivirung zu verweigern. (SieheAusnahmsduelle.)
Art. 5. — Wenn in einem Wortwechsel alle Regeln der Lebensart und der im gesellschaftlichen Leben gebotenen Umgangsformen strengstens bewahrt worden sind, und nur einer der beiden Gegner Genugthuung verlangt, so nimmt dieser doch nicht die Stelle des Beleidigten, und jener, der Genugthuung versprochen, den Rang des Beleidigers ein, es müssen in diesem Falle alle Chancen des Kampfes, d. h. die Rechte, die dem Beleidigten nach Art der einfachen Beleidigung zukommen, dem Lose unterworfen werden.
Wenn also bei einer Meinungsverschiedenheit die Höflichkeitsformen nicht verletzt wurden, so soll das Los entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht des Beleidigten zukommt. So bestimmtGraf Chatauvillard und nach ihm Graf du Verger Saint-Thomas.[1]
Diese Meinung wird nicht von Allen getheilt.
So ist Tavernier in seinem Werke „l’art du duel” der Ansicht, — der wir gleichfalls vollständig beipflichten — wenn keine wie immer geartete Beleidigung stattgefunden hat, und nur vielleicht in der Opposition die eingebildete Beleidigung gelegen wäre, es vollständig recht und billig erscheint, dass in diesem Falle der Fordernde die Strafe für seine Empfindlichkeit erleide.
Die Wahl der Waffen sollte in diesem Falle dem Geforderten, der nur durch seine chevalereske Herablassung das Duell angenommen hat, zugesprochen werden.
Art. 6. — Wird eine Unhöflichkeit durch eine Unhöflichkeit erwidert, wobei sich beide Theile für beleidigt fühlen, so entscheidet das Los, welchem der beiden Streitenden das Recht des Beleidigten zufällt.
Es ist wohl einleuchtend, dass diese Bestimmung nur dann ihre Anwendung finden kann, wenn nicht mit Sicherheit aufzuklären ist, von welcher Seite die ersten beleidigenden Aeusserungen oder Unhöflichkeiten erfolgten, und beide Gegner sich gleichzeitig für beleidigt erklären, überdies keine der Unhöflichkeiten eine Beleidigung zweiten Grades einschliesst.
Art. 7. — Würde ein Freund oder Verwandter eines im gesetzmässigen Duelle Besiegten den Sieger zu einem Streite provociren, um sich an denselben rächen zu wollen, so ist stets der in solcher Weise Angegriffene der Beleidigte. (SieheAblehnung des Duelles.)
Art. 8. — Hat der Beleidigte mehrere Angelegenheiten gleicher Art zu ordnen, so sind diese in jener Reihenfolge auszutragen, in welcher selbe entstanden sind.
Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn die Angelegenheiten verschiedener Natur sind, in welchem Falle der ernsteren Angelegenheit der Vorrang zugesprochen wird.
Art. 9. — Ist eine Angelegenheit durch die Secundanten auf gütlichem Wege beigelegt worden und wurde die Entschuldigung von Seite des Beleidigten angenommen, so verliert er das Recht, dieselbe Angelegenheit neuerdings aufzunehmen.
Art. 10. — Hat der Beleidigte unterlassen, in der gesetzmässigen Frist Genugthuung zu verlangen, so hat er sich aller Rechte begeben. (Siehe:Die Forderung.)
Art. 11. — Erfolgte die Beleidigung von mehreren Personen zugleich oder von einer Corporation, so steht dem Beleidigten das Recht zu,aus deren Mitte einen ihm beliebigen Gegner zu wählen, um von demselben Genugthuung für die Beleidigung zu verlangen.
Der Grund dieses Vorrechtes ist leicht einzusehen.
Wir glauben von einer Erklärung abstehen zu können, indem wir den Beleidigten gleichzeitig den Rath ertheilen, stets von diesem Rechte Gebrauch zu machen und nicht etwa auf Kosten einer schlecht angebrachten Ritterlichkeit diesem Rechte entsagen zu wollen.
Art. 12. — Dem Beleidigten steht in gewissen Fällen das Recht zu, einen Stellvertreter zu wählen. (SieheStellvertretung.)
Art. 13. — Der Beleidigte hat nicht nur das Recht, sondern es ist die Pflicht eines jeden Ehrenmannes, für eine erhaltene Beleidigung Rechenschaft oder Genugthuung zu verlangen.
Art. 1. — Ist eine Familie beleidigt worden, so kann nurein Mitgliedderselben die Rechte des Beleidigten vertreten und Genugthuung verlangen.