Vorgang auf dem Terrain.

Mit welch scrupulöser Vorsicht und minutiöser Genauigkeit vorgegangen wird oder vorgegangen werden soll, beweist, dass nach dem französischen Duellcodex vorgeschrieben wird, die Pistolen nach vollzogener Ladung in eine Cassette zu verschliessen, die noch überdies zu versiegeln ist, und erst vor Uebergabe der Waffen an die beiden Gegner im letzten Momente unter Controle der Secundanten geöffnet werden soll.

Der Schlüssel wird in diesem Falle von den Secundanten der einen Partei, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung genommen.

Wird von dem Gegner bei Verwendung eigener Waffen das Verlangen gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Ersuchen unter folgenden Bedingungen stattgegeben werden:

1. Das Mass der Ladung — Pulverladung — ist durch die Secundanten zu bestimmen.

2. Jeder der beiden Gegner hat in Gegenwart eines Gegensecundanten seine Waffe zu laden.

Die Begünstigung, die Pistolen selbst laden zu dürfen, kann den beiden Gegnern verweigert werden, wenn die Waffen den Secundanten fremd sind.

Die bei jeder Duellart übliche Distanz der beiden Gegner ist bei jedem Pistolenduelle angegeben; sie variirt stets um einige Schritte, die Secundanten haben sich diesbezüglich zu einigen.

Als kürzeste Distanz werden fünfzehn Schritte, als weiteste fünfzig Schritte angenommen, der Schritt zu fünfundsiebenzig Centimeter gerechnet.

Kann unter den Secundanten eine Einigung betreffs der Distanz nicht erzielt werden, so wird die bestrittene Distanz halbirt, oder das Los bestimmt unter den beiden projectirten Distanzen.

Niemals dürfen die Secundanten einer geringeren Entfernung als fünfzehn Schritte zustimmen oder in Vorschlag bringen.

Das Duell würde, des gesetzmässigen Charakters hierdurch benommen, in die Kategorie der Ausnahmsduelle fallen.

Das für den Kampf zu bestimmende Terrain soll sorgfältig gewählt werden.

Keiner der beiden Gegner darf der Sonne gegenüber stehen; desgleichen muss die Windrichtung geprüft und diese bei Feststellung der beiden Standplätze berücksichtigt werden.

Sorgfältig ist es zu vermeiden, dass einer der beiden Gegner vor eine Wand oder einen stärkeren Baum, oder überhaupt vor einen Hintergrund gestellt wird, welcher seine Gestalt abhebt. Hierdurch würde er ein schärferes Zielobject abgeben als jener Gegner, der isolirt steht.

Die Standplätze der beiden Gegner sollen so viel als möglich gleichartig gewählt werden.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, alles genau und sorgfältig zu erwägen, sowie alles zu vermeiden trachten, was Schaden oder Nutzen der einen oder der anderen Partei bringen könnte.

Sind die beiden Standplätze gewählt, so hat das Los zu entscheiden, welcher jedem der beiden Gegner zukommt.

Bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” wird einem der Gegner das Recht zugesprochen, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, während bei allen anderen Duellarten entweder der erste Schuss dem freien Ermessen der beiden Gegner anheimgestellt wird, oder diese gleichzeitig den Schuss abzugeben haben.

Das Recht, welcher der beiden Gegner zur Abgabe des ersten Schusses berechtigt erscheint, wird nicht selten von Seite der Secundanten einer Discussion unterworfen.

Während die Einen die Behauptung aufstellen, dass selbst in bestimmten Fällen das Recht des Beleidigten, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, auch mit Berücksichtigung der gewählten Distanz nicht festzustellen ist, wollen hingegen die Anderen die Meinung aufrecht erhalten, dass unter allen Umständen und bei jeder Distanz — wäre diese die gesetzmässig kürzeste von fünfzehn Schritte oder als Ausnahmsduell selbst unter dieser Entfernung — dem Beleidigten der erste Schuss zugesprochen werden soll.

Dem entgegen wollen die Ersteren dem Beleidigten nur die Wahl der Waffen überlassen, wobei sie, unabhängig von der gewählten Distanz, dem Lose die Sorge der Zuerkennung des ersten Schusses übertragen möchten.

Es erscheint ohne Zweifel am zweckmässigsten, dass man bei Beurtheilung des Rechtes der Abgabe des ersten Schusses vom Standpunkte der gefallenen Beleidigung ausgeht.

Mit Berücksichtigung dieser lassen sich bei einem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte”, betreffs Abgabe des ersten Schusses folgende Regeln aufstellen:

Dem nach dem ersten Grade Beleidigtensteht nur das Recht der Wahl der Waffen zu.

Sind von dem Beleidigten Pistolen als Duellwaffe gewählt worden, so bestimmen die Secundanten die Distanz.

Um das Recht der Abgabe des ersten Schusses wird bei jeder Distanz gelost.

In Tavernier’s Werke finden wir hingegen die Ansicht ausgesprochen, dass es bei einer einfachen Beleidigung viel richtiger und logischer wäre, jedem der beiden Gegner zu gestatten, von Abgabe des Signales während der Zeit von einer Minute nach Belieben zu schiessen. In diesem Falle sollte keinem der beiden Gegner das Recht des ersten Schusses zugesprochen werden.

Wenn wir auch zugeben, dass es bei den Pistolenduellen logisch richtig wäre, die Abgabe des Schusses in der gegebenen Zeit dem freien Ermessen des Einzelnen zu überlassen, so können wir uns bei vorliegender Duellart dieser Ansicht doch nicht anschliessen, da es sich hierbei nicht um den „freien Schuss”, sondern um eine bestimmte, vorher zu fixirende Reihenfolge der Abgabe des Schusses handelt.

Mit dieser Bestimmung wäre die Ansicht ausgesprochen, dass bei einer Beleidigung ersten Grades ein Pistolenduell „mit festem Standpunkte” nie stattfinden sollte und nur jenes „mit festem Standpunkte und freiem Schusse” in Vorschlag zu bringen wäre.

Dem nach dem zweiten Grade Beleidigtengebührt nur dann das Recht des ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von fünfunddreissig Schritten eingehalten wird.

Würde von Seite der Secundanten eine geringere Distanz gewählt, so entscheidet das Los über die Abgabe des ersten Schusses.

Dem nach dem dritten Grade Beleidigtengebührtstetsdas Recht, den ersten Schuss abgeben zu dürfen, selbst wenn die gesetzlich kürzeste Distanz von fünfzehn Schritten angenommen wurde.

Findet ein zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel statt, so wird immer die vor dem Duelle festgestellte Reihenfolge der Abgabe des Schusses beibehalten.

Bei allen Arten der Pistolenduelle zählt jeder versagte Schuss, wenn keine andere Bestimmung getroffen wurde, als abgegeben.

Verschieden sind die Ansichten über das Abgeben des Schusses in die Luft.

Es sei aber gleich an dieser Stelle bemerkt, dass die auffällige Absicht, mit dem Schusse nicht treffen zu wollen, gegen die Duellgesetze verstösst.

Wenn einer der beiden Gegner sich auf das Terrain mit der Absicht begiebt, auf seinen Gegner nicht schiessen zu wollen, so darf keiner der Betheiligten weder vorher in Kenntnis dieser Absicht sein, noch diese bei Abgabe des Schusses wahrnehmen.

Sein Schuss muss in der Richtung des Gegners fallen.

Diese Handlungsweise, die von vielen als eine grossmüthige bezeichnet wird, beendet das Duell, wenn nach dem Uebereinkommen bloss ein einziger Kugelwechsel bestimmt wurde, und von jenem Gegner die Antwort, beziehungsweise der zweite Schuss abgegeben werden sollte.

Soll aber das Duell nach den getroffenen Bestimmungen fortgesetzt werden, so wird man wohl schwerlich Secundanten finden, die geneigt wären, einen derartigen Vorgang zu acceptiren oder zu gestatten, welcher vor dem festgesetzten Termine durch Uebertretung der Bedingungen dem Duelle ein Ende bereitet.

Hat einer der Kämpfenden in unverhohlener Absicht den ersten Schuss in die Luft abgegeben, so haben die Secundanten die Verpflichtung, unverzüglich einzuschreiten, bevor noch der Schuss des Gegners fällt.

Der Schuldtragende ist auf die Unzukömmlichkeit dieser Handlungsweise, die gegen die Duellgesetze verstösst, aufmerksam zu machen, worauf er neuerdings zur Abgabe des Schusses verhalten wird, beziehungsweise das Duell in der vorgeschriebenen Art von neuem beginnt.

Wird zum zweitenmale absichtlich in die Luft geschossen, so ist das Duell sofort einzustellen, dasselbe als beendet zu betrachten, und haben die Secundanten hierüber ein Protokoll aufzunehmen.

Fällt der Gegenschuss, bevor noch die Secundanten einschreiten konnten, so ist das Duell gleichfalls als beendet anzusehen, wenn nur ein einmaliger Kugelwechsel vorhergesehen war.

Ueber diesen Verlauf ist gleichfalls ein Protokoll zu verfassen, worin namentlich bei einer stattgehabten Verwundung zum Ausdruckkommen muss, dass den Betheiligten die Absicht des Gegners, den Schuss in die Luft abgeben zu wollen, nicht bekannt gewesen ist.

Die Secundanten haben sich, mit Ausnahme bei der Duellart „auf parallelen Linien”, parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so dass alle vier in einer Linie stehen, wobei jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht.

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Bei dem Pistolenduelle „auf parallelen Linien” müssen sich die Secundanten nothwendigerweise rechts und seitwärts der Gegenpartei stellen, um so viel als möglich gegen das Feuer ihrer Clienten, sowie gegen ein Kreuzfeuer, gedeckt zu stehen.

Bei dem Pistolenduelle „auf Commando oder Signal” ist die Verantwortlichkeit der Secundanten eine überaus grosse und ernste. Das Signal muss genau regulirt sein; es empfiehlt sich, eine Secundenuhr zu benützen, damit weder Vortheile, noch Nachtheile durch ein zu schnell oder langsam erfolgtes Signal für die Gegner erwachse.

Die Secundanten haben sich übrigens bei allen Arten von Pistolenduellen, behufs der Controle der Abgabe des Gegenschusses, mit einer gut gehenden Secundenuhr zu versehen.

Wir wollen schliesslich an dieser Stelle nochmals in Erinnerung bringen, dass es Pflicht der Secundanten ist, stets für die einfachsten Arten der Pistolenduelle zu plaidiren um hierdurch die eigene Verantwortlichkeit zu entlasten. Es ist viel leichter, dieselben auf das Gewissenhafteste zu überwachen und die stricteste Ausführung der festgestellten Bedingungen einzuhalten.

Art. 1. — Die Pistolen müssen von gleicher Art und Beschaffenheit sein; deren Läufe dürfen in ihrer Länge nicht mehr als 3 Centimeter differiren.

Art. 2. — Die Mücken müssen vollkommen befestigt, die Visire entfernt sein.

Art. 3. — Die Pistolen sollen glatte Läufe haben.

Wenn auch gezogene Läufe bei allen Arten der Pistolenduelle nicht ausgeschlossen sind, so sollen diese nur in Ausnahmsfällen zur Anwendung kommen.

Art. 4. — Der Stecher oder Abzug ist nicht gestattet; ein derartiger Antrag darf von keiner Seite gestellt werden.

In der That giebt es bloss zwei Arten von gesetzmässigen Pistolenduellen, und zwar:

Pistolenduell mit Ziel und

Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Diese zwei Arten können jedoch bezüglich ihrer verschiedenen Ausführung nach noch eingetheilt werden:

1. Pistolenduell mit festem Standpunkte.

2. Pistolenduell mit festem Standpunkte und freiem Schusse.

3. Pistolenduell mit Vorrücken.

4. Pistolenduell mit unterbrochenem Vorrücken.

5. Pistolenduell auf parallelen Linien.

6. Pistolenduell auf Commando oder Signal.

Für alle Pistolenduelle gelten folgende Regeln:

Art. 1. — Die kürzeste Distanz zwischen den beiden Gegnern darf keine geringere als fünfzehn Schritte — zwölf Meter — sein.

Art. 2. — Die Waffen müssen den Kämpfenden unbekannt sein, ausgenommen in jenen Fällen, in denen man sich eigener Pistolen bedienen darf.

Art. 3. — Bei allen Arten des Pistolenduelles muss die Vereinbarung getroffen werden, wie viele Gänge stattzufinden haben.

Wenn mehr als ein einmaliger Kugelwechsel vorgeschlagen wird, muss genau sichergestellt sein, nach dem wie vielten Gange, das Pistolenduell auch ohne Verwundung als beendet angesehen werden muss.

Niemals kann eine Vereinbarung getroffen werden, den Kampf so lange fortzusetzen, bis eine Verwundung stattfindet, wenn auch die Bedingungen bis zur Kampfesunfähigkeit gelautet hätten.

Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel darf nie stattfinden. Das Duell ist ohne Rücksicht darauf, dass eventuell keine Verwundungstattgefunden hat, nach dem dritten Kugelwechsel als beendet anzusehen.

Bei besonders erschwerenden Momenten kann nach dreimaligem, resultatlos gebliebenen Kugelwechsel zur blanken Waffe — den Degen oder den Säbeln — gegriffen werden, um durch diese eine Entscheidung herbeizuführen.

Die Bedingungen eines Pistolenduelles können lauten:

1. Einmaliger Kugelwechsel.

2. Zwei- oder dreimaliger Kugelwechsel.

3. Bis zur Kampfesunfähigkeit bei höchstens dreimaligem Kugelwechsel.

Wenn die Vereinbarungen nicht bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner gelautet haben, so ist der Kampf nach dem ersten, beziehungsweise zweiten, unter allen Umständen aber nach dem dritten Kugelwechsel auch ohne stattgehabter Verwundung beendet.

Wurde einer der beiden Gegner verwundet, so ist selbstverständlich mit diesem Gange das Duell beendet, es sei denn, dass die Verwundung eine leichte wäre, und die Bedingung bis zur Kampfesunfähigkeit eine Fortsetzung des Kampfes erfordert.

Der Kampf wird hierauf mit Zustimmung des Verwundeten und der Secundanten bis zur Erfüllung dieser Bedingung wieder begonnen, beziehungsweise bis zur vereinbarten Anzahl der Kugelwechsel fortgesetzt.

Es bedarf wohl nicht erst einer Erwähnung, dass man sich zur Austragung von Ehrenangelegenheiten einer gewählten Toilette bedient, und dies bei einem Pistolenduelle umsomehr, als nicht mit abgelegten Oberkleidern, wie dies bei Degen- oder Säbelduellen der Fall ist, gekämpft wird.

Der unbegründeten, so häufig zu begegnenden Ansicht, Frack oder Balltoilette anlegen zu müssen, ist durchaus nicht beizupflichten.

Es empfiehlt sich, stets dunkle Kleidung zu wählen, wenigstens in einem schwarzen längeren Rocke zu erscheinen.

DuellTafel III.

Tafel III.

Um jeden wie immer gearteten Vortheil oder Nachtheil hintanzuhalten, soll strenge darauf geachtet werden, dass nicht einer der Gegner in hellen, der andere in dunklen Kleidern erscheint.

Oberröcke und Mäntel sind selbstverständlich abzulegen.

Der Kragen des Rockes ist aufzustülpen, damit der weisse Hemdkragen, der leicht einen besseren Zielpunkt bieten könnte, gedeckt erscheint.

Die Kopfbedeckung wird gewöhnlich abgelegt, doch verstösst es weder gegen die Duellgesetze, noch gegen die Regeln des Anstandes, diese aufzubehalten.

Die Taschen sind zu leeren, Uhren, Geld- und Brieftaschen beiseite zu legen, damit diese nicht Schutz gegen die Kugel gewähren.

Art. 1. — Auf dem Kampfplatze angekommen, hat zwischen den beiden Gegnern jede wie immer geartete Wortverhandlung zu unterbleiben.

Art. 2. — Die Gegner haben sich nach gegenseitiger höflicher Begrüssung vollkommen ruhig zu verhalten und abseits die Anordnungen der Secundanten zu erwarten.

Jede zwischen den beiden Gegnern auf dem Terrain getroffene Vereinbarung ist von den Secundanten als null und nichtig zu betrachten.

Glaubt einer der beiden Gegner irgend eine Mittheilung oder eine Anfrage an die Gegenpartei richten zu müssen, so kann dies nur durch die Vermittlung seiner Secundanten erfolgen.

Art. 3. — Desgleichen dürfen sich die Gegner in keiner Weise in die Anordnungen der Secundanten mengen.

Art. 4. — Die beiden Parteien haben rechtzeitig, womöglich einige Minuten vor der festgesetzten Frist, auf dem Rendez-vous-Platze zu erscheinen.

Ist zur festgestellten Zeit die Gegenpartei nicht erschienen, so haben die Anwesenden nach Verlauf von weiteren fünfzehn Minuten den Kampfplatz zu verlassen.

Sollte der rechtzeitig erschienene Gegner noch länger warten und den Kampfplatz nicht verlassen wollen, so sind die Secundanten berechtigt, unter Androhung der Niederlegung ihrer Mandate ihn hierzu zu zwingen.

Ueber den Vorfall ist ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 5. — Die am Kampfplatze nothwendigen Vorbereitungen hat, wenn nicht schon vorher ein diesbezügliches Uebereinkommen getroffen worden wäre, der älteste der Secundanten unter Beihilfe des älteren Secundanten der Gegenpartei anzuordnen oder es entscheidet hierüber das Los.

Die Secundanten sollen nie ermangeln, unter ihnen jenem die Leitung des Kampfes zu übertragen, von dem sie die Ueberzeugung haben, dass er die meisten Erfahrungen in Ehrenangelegenheiten hat.

Art. 6. — Bevor die Anordnungen für den bevorstehenden Kampf getroffen worden sind, ist es Pflicht des leitenden Secundanten mit wenigen Worten eine Versöhnung herbeizuführen.

Wir haben bereits bei Besprechung der Pflichten der Secundanten dargethan, dass dieser Versöhnungsversuch, trotzdem er nie unterlassen werden soll, mehr eine Formsache ist.

Art. 7. — Die Secundanten suchen nunmehr für den bevorstehenden Kampf den geeignetsten Platz aus und markiren die beiden Standplätze.

Es ist von Seite der Secundanten auf das Gewissenhafteste darauf zu sehen, dass diese für die beiden Gegner gleiche Vortheile haben.

Sonne, Windrichtung und der Hintergrund müssen einer besonderen Berücksichtigung unterzogen werden.

Art. 8. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt fünfzehn bis fünfunddreissig Schritte, wobei fünfzehn Schritte als die kürzeste, fünfunddreissig Schritte als die weiteste Distanz angenommen wird. Nur bei dieser Duellart erscheint der Spielraum der Distanz so gross genommen.

Können sich die Secundanten betreffs der Distanz nicht einigen, so hat das Los zwischen den beiden projectirten Distanzen zu entscheiden, oder man nimmt das arithmetische Mittel.

Art. 9. — Die Vertheilung der beiden Plätze wird durch das Los bestimmt.

Art. 10. — Die für den bevorstehenden Kampf bestimmten Waffen müssen von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare sein.

Dieselben müssen, wenn nicht durch gegenseitige vorher getroffene Bestimmung eigene Waffen zugelassen werden, den beiden Gegnern unbekannt sein.

Art. 11. — Liegt eine Beleidigung durch Schlag oder eine diesem Grade gleichkommende Beleidigung vor, so darf sich der Beleidigte seiner eigenen Pistolen bedienen; doch muss er eine desselben Paares seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Das Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, seine eigenen Pistolen benützen zu dürfen.

Art. 12. — In allen Fällen müssen die Waffen rechtzeitig den Secundanten übergeben werden, diese von denselben geprüft und für den bevorstehenden Kampf als vollständig geeignet anerkannt worden sein.

Den Secundanten liegt die Verpflichtung ob, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 13. — Wenn nicht früher die Bestimmung getroffen wurde, dass sich jeder der beiden Gegner seiner eigenen Pistolen zu bedienen habe, oder aber im Sinne des vorhergehenden Artikels der Beleidigte seine Waffen dem Gegner zur freien Wahl überlässt, so wird durch das Los entschieden, welcher der beiden Gegner unter dem zum Kampfe bestimmten Pistolenpaare zu wählen habe.

Art. 14. — Die Waffen sind in Gegenwart aller Zeugen mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit und Genauigkeit, eine nach der anderen, ohne jede Hast zu laden.

Bedient man sich desselben Paares der Pistolen, so hat jeder der Secundanten, welche das Laden besorgen, die Verpflichtungder Gegenpartei das Mass der Ladung zu zeigen; überdies wird mit demselben Ladstocke die Ladung der Pistolen verglichen.

Ist das Laden beider Pistolen einem Secundanten überlassen, so müssen doch alle Secundanten anwesend sein.

Sind den getroffenen Bestimmungen nach, Pistolen verschiedener Paare in Verwendung gebracht, so begnüge man sich, dass eine Partei nach der anderen in Gegenwart aller Secundanten die Waffen ladet.

Wird im letzteren Falle seitens der Gegner das Verlangen gestellt, die Pistolen selbst laden zu wollen, so kann diesem Verlangen nur unter der Bedingung stattgegeben werden, wenn das Mass der Pulverladung durch die Secundanten bestimmt wird, überdies jeder der beiden Gegner in Gegenwart eines Gegensecundanten seine Waffe ladet.

Art. 15. — Es empfiehlt sich, dass zum Laden der Waffen ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend ist, der in Gegenwart wenigstens eines Secundanten beider Parteien seines Amtes waltet.

Art. 16. — Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen sollen nun wieder in die Cassette gelegt werden und derselben erst zur Uebergabe an die Gegner entnommen werden.

Es wird auch die Vorsorge getroffen, dass die Cassette abgesperrt, ja mitunter versiegelt wird. In diesem Falle wird der Schlüssel von den Secundanten der einen, der Siegelabdruck von den Secundanten der anderen Partei in Verwahrung genommen.

Art. 17. — Die Secundanten ersuchen hierauf, bei Beobachtung der gegebenen Vorschriften, die beiden Gegner Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden schützt oder im Rocke verborgen erscheint.

Uhren, Geld- und Brieftaschen sind abzulegen, überhaupt die Taschen zu leeren.

Diese Untersuchung, die unter allen Umständen geboten erscheint, verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 18. — Ist diese Formalität beendet, so werden die beiden Gegner durch die Secundanten eingeladen, sich auf ihre durch das Los bestimmten Plätze zu begeben.

Art. 19. — Der das Duell leitende Secundant hat hierauf in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen zu wiederholen; jede Weitläufigkeit beiseite lassend, wendet sich der Leiter des Kampfes an die beiden Gegner mit beiläufig folgenden Worten:

„Meine Herren! Sie haben die Bedingungen, unter welchen der Kampf stattzufinden hat, gehört; Sie haben diese, nachdem sie von den beiderseitigen Secundanten festgestellt wurden, gut geheissen. Ich fordere Sie demnach auf, dieselben ehrenhaft einzuhalten.”

Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort theilt der leitende Secundant betreffs seines Commandos mit, dass die Gegner auf das vorbereitende Aviso „Spannt!” die Waffen zu erheben und den Hammer zu spannen haben, weiter dass sie bei ihrer Ehre verpflichtet sind, den Schuss nicht früher abzugeben, sich überhaupt jeder Action zu enthalten haben, bevor nicht das Commando „Feuer!” erfolgt.

Art. 20. — Sollten noch im letzten Momente von irgend einer Seite Einwendungen erhoben werden, so sind diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 21. — Um jedem Zufalle oder jeder Unzukömmlichkeit vorzubeugen, erscheint es dringend geboten, dass alle nothwendigen Mittheilungen an die beiden Gegner, sowie die Aufforderung des Einnehmens der Plätze stets vor Uebergabe der Waffen erfolgen.

Art. 22. — Sind alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen, und im Falle nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten, in der durch das Los bestimmten Reihenfolge den Gegnern überreicht.

Art. 23. — Die beiden Gegner haben nach Ueberreichung der Pistolen diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 24. — Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich parallel mit der Schussrichtung aufzustellen, so dass alle vier Secundanten in eine Linie zu stehen kommen, wobei jedem Gegner ein Gegensecundant zunächst steht. (SieheTafel III.)

Die Aerzte haben ihren Platz einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 25. — Die Secundanten haben sich, sobald sie ihre Plätze eingenommen haben, ruhig zu verhalten, widmen ihre volle Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe und verfolgen denselben mit einer Secundenuhr in der Hand.

Art. 26. — Der leitende Secundant giebt hierauf das Zeichen für den zu beginnenden Kampf. Er lenkt die Aufmerksamkeit der Kämpfenden durch folgende Worte auf sich:

„Meine Herren, Achtung auf mein Commando!” worauf das vorbereitende Aviso „Spannt!” und nach kurzem Intervalle das Commando „Feuer!” erfolgt.

Die beiden Gegner haben hierauf in der vorher bestimmten Reihenfolge und in der weiters angegebenen Zeit den Schuss abzugeben.

Art. 27. — Die Reihenfolge der Abgabe des Schusses wird am zweckmässigsten durch folgende Regel festgestellt:

Bei einer Beleidigung ersten Grades wird bei jeder Distanz um das Recht des ersten Schusses gelost.

Bei einer Beleidigung zweiten Grades hat der Beleidigte nur dann das Recht des ersten Schusses, wenn die gesetzmässig weiteste Distanz von fünfunddreissig Schritten beibehalten wird. Ist die Entfernung eine kürzere, so hat das Los hierüber zu entscheiden.

Bei einer Beleidigung dritten Grades hat der Beleidigte bei jeder Distanz das Recht der Abgabe des ersten Schusses.

Art. 28. — Jeder versagte Schuss zählt, wenn kein anderes Uebereinkommen getroffen wurde, als abgegeben.

Art. 29. — Auf das vorbereitende Aviso „Spannt!” erheben die beiden Gegner die Pistolen und vollführen das Commando.

Ist das Commando „Feuer!” erfolgt, so eröffnen die beiden Gegner nach dem übereingekommenen Vorrang in folgender Anordnung den Kampf:

a)Jenem Gegner, dem der erste Schuss zukommt, ist, bei Verlust des Schusses vom Commando ab gerechnet, eine Minute Zeit gegeben.

b)Die Abgabe des Gegenschusses hat gleichfalls in einer Minute zu erfolgen, gerechnet vom Momente des abgegebenen ersten Schusses.

c)Sobald diese Frist verstrichen ist, darf der Schuss nicht mehr fallen.

d)Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der Verwundete, wenn er noch Kraft hierzu hat, auf seinen Gegner schiessen.

Zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses, sind ihm bei jeder Art der Verwundung, selbst wenn er gestürzt wäre, zwei Minuten Zeit gestattet. Nach dieser Zeit verliert er jedes Recht, mit seinem Schusse zu antworten.

Wenn auch durch Graf Chatauvillard die Zeit zur Abgabe des Schusses bei dieser Duellart mit einer, beziehungsweise mit zwei Minuten fixirt wurde, so wollen wir dennoch nicht anstehen, den Secundanten zu bedenken zu geben, ob bei der zulässig kürzesten Distanz von fünfzehn Schritten dieselbe Zeit zum Zielen beibehalten werden soll, oder es in diesem Falle nicht gerathen erscheint, die Zeit auf eine halbe Minute zu reduciren, wobei zur Antwort gleichfalls eine halbe Minute, nach einer Verwundung aber eine Minute gegeben wird.

Bei der geringen Distanz von fünfzehn Schritten dürften bei einer Zielzeit von einer Minute die Chancen für jenen Gegner dem das Recht des ersten Schusses zusteht, gegenüber jenem, der zu antworten hat, ungleich günstiger sein.

Art. 30. — Hat kein Schuss getroffen, und lauten die Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell als beendet anzusehen.

Art. 31. — Soll nach den getroffenen Bedingungen ein mehrmaliger Kugelwechsel stattfinden, so erfolgt dieser nach jedem resultatlosen Gange unter genauer Einhaltung des vorher geschilderten Vorganges.

Art. 32. — Dasselbe ist der Fall, wenn die Bedingungen auf Kampfesunfähigkeit lauten, und der Kampf nach einer unbedeutenden Verwundung von neuem aufgenommen werden soll.

Art. 33. — Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll nie zugelassen werden, und hat, selbst wenn keine Verwundung stattgefunden hat, das Pistolenduell mit dem dritten Kugelwechsel seinen Abschluss gefunden.

Art. 34. — Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen, so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und hierüber ein Protokoll aufzunehmen.

Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierdurch der Gegner erschossen worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 35. — Findet durch irgend welchen unvorhergesehenen Zwischenfall eine Unterbrechung oder eine Störung des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.

Im Allgemeinen hat man sich bei dieser Duellart an die gegebenen Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu halten.

Art. 1. — Die in denArtikeln 1bis6des vorangegangenen Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” aufgestellten Vorschriften betreffs des Verhaltens der beiden Gegner und der Secundanten haben auch hier ihre volle Giltigkeit.

Art. 2. — Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt, so bezeichnen sie die Standpunkte der beiden Gegner, die möglichst gleichartig gegen Sonne und Wind gewählt werden müssen.

Art. 3. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt, sofern dieses Duell als ein gesetzmässiges betrachtet werden soll, unter allen Umständen fünfundzwanzig Schritte.

Es giebt bei dieser Duellart weder eine minimale noch eine maximale Distanz.

Wird eine kleinere Distanz angenommen, so verliert das Duell seine Gesetzmässigkeit und zählt zu den Ausnahmsduellen.

Unter den gesetzmässigen Pistolenduellen ist dieses das einzige, welches auch als „Ausnahmsduell” seine Verwendung finden kann.

DuellTafel IV.

Tafel IV.

Art. 4. — Die Vertheilung der Plätze an die beiden Gegner erfolgt durch das Los.

Art. 5. — Die Waffen, die rechtzeitig in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben von gleicher Beschaffenheit und von demselben Paare zu sein.

Dieselben dürfen den Kämpfenden nicht bekannt sein. Nur nach gegenseitig vorher getroffener Uebereinstimmung und in bestimmten Fällen können die Secundanten eigene Waffen zulassen.

Art. 6. — Der durch Schlag Beleidigte oder durch eine diesem gleichkommende Beleidigung Angegriffene, kann das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen, doch muss er in diesem Falle eine hiervon seinem Gegner zur freien Wahl anbieten.

Dieses Anerbieten erfolgt durch seine Secundanten.

Art. 7. — Dem Gegner steht es frei, dieses Anerbieten anzunehmen oder abzulehnen.

Im letzteren Falle steht ihm gleichfalls das Recht zu, sich seiner eigenen Pistole zu bedienen.

Art. 8. — Sobald im Sinne der vorstehenden beiden Artikel nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so hat stets das Los zu entscheiden, welcher der beiden Gegner zuerst unter dem für den Kampf bestimmten Pistolenpaare zu wählen habe.

Art. 9. — In allen Fällen haben nach den allgemeinen Bestimmungen die Secundanten bereits vorher die Pistolen in Verwahrung zu nehmen; diese müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf vollkommen tauglich anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 10. — Die Waffen sind in Gegenwart sämmtlicher Secundanten nach den imArtikel 13des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” gegebenen Vorschriften zu laden.

Art. 11. — Ist ein Büchsenmacher oder sonst ein Fachkundiger am Platze anwesend, welche Gepflogenheit stets zu empfehlen ist, so übt er sein Amt in Gegenwart wenigstens eines der Secundanten beider Parteien aus.

Art. 12. — Die für den Kampf vorbereiteten Pistolen werden hierauf wieder in die Cassette gelegt, versperrt und derselben erst zur Uebergabe an die Gegner entnommen.

Art. 13. — Die Secundanten ersuchen hierauf nach den gegebenen Vorschriften die beiden Gegner, Rock und Weste abzulegen, sowie die Brust so weit zu entblössen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass nicht irgend ein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt, oder im Rocke verborgen ist. Die Untersuchung zu verweigern käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 14. — Nach Beendigung dieser unter allen Umständen gebotenen Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten auf ihre durch das Los bestimmten Plätze geführt und mit dem Rücken gegeneinander gestellt.

Art. 15. — Der das Duell leitende Secundant giebt in aller Kürze die vereinbarten Bedingungen bekannt, und fordert beide Gegner auf, die soeben gehörten, von den beiderseitigen Secundanten festgestellten und von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 16. — Auf die beiderseits abgegebene bejahende Antwort hat der leitende Secundant das Commando zur Eröffnung des Kampfes bekannt zu geben, welches nur aus dem einzigen Worte „Schiessen!” besteht.

Er hat die beiden Gegner aufmerksam zu machen, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen noch sich umzudrehen; überhaupt haben sie sich jeder Action vorher zu enthalten.

Art. 17. — Alle Mittheilungen müssen vor Uebergabe der Waffen erfolgen. Sollte von irgend einer Seite noch eine Einsprache erhoben werden, so ist diese sofort an Ort und Stelle zu beheben.

Art. 18. — Sind nun alle vorbereitenden Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und, falls nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.

Art. 19. — Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 20. — Hierauf nehmen die Secundanten ihre Plätze ein.

Sie haben sich Alle in eine Linie parallel mit der Schiessrichtung in der Weise aufzustellen, dass zunächst eines jeden Gegners ein Gegensecundant steht. (SieheTafel IV.)

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 21. — Die Secundanten haben volles Stillschweigen zu beobachten und ihre ganze Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe zu widmen.

Der leitende Secundant und zum mindesten ein Gegensecundant haben den Kampf mit einer Secundenuhr in der Hand zu verfolgen.

Art. 22. — Hierauf giebt der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes:

„Meine Herren, Achtung auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „Schiessen!”

Art. 23. — Auf dieses Commando haben sich die beiden Gegner umzudrehen, die Pistolen zu spannen und zu zielen.

Jedem der Gegner steht das Recht zu, den Schuss nach Belieben abzugeben, da ein weiteres Commando nicht erfolgt.

Art. 24. — Ist ein Schuss gefallen, so muss die Antwort des Gegners — der Gegenschuss — binnen einer Minute, gerechnet von Abgabe des ersten Schusses, erfolgen.

Hat der Gegner diese Frist vorbeigehen lassen, ohne zu schiessen, so hat er das Recht zur Abgabe des Schusses verloren.

Art. 25. — Hat der erste Schuss eine Verwundung herbeigeführt, so kann der Verwundete, sofern er noch Kraft hierzu findet, auf seinen Gegner den Schuss abgeben.

In diesem Falle sind ihm zwei Minuten zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Gegenschusses gestattet.

Nach Ablauf dieser Frist verliert er das Recht zu schiessen.

Art. 26. — Hat keiner der beiden Gegner getroffen und lauten die Bedingungen nur auf einmaligen Kugelwechsel, so ist mit diesem Gange das Duell beendet.

Art. 27. — Soll jedoch das Duell nach den vereinbarten Bedingungen fortgesetzt werden, so erfolgt der weitere Kugelwechsel unter genauester Einhaltung des in den bevorstehenden Artikeln geschilderten Vorganges.

Art. 28. — Dasselbe ist der Fall, wenn der Kampf nach einer unbedeutenden Verwundung, den gestellten Bedingungen entsprechend, von neuem aufgenommen werden soll.

Art. 29. — Ein mehr als dreimaliger Kugelwechsel soll unter keinem Umstande zugelassen werden. Selbst wenn keine Verwundung erfolgte, hat das Pistolenduell seinen Abschluss gefunden.

Art. 30. — Ist von Seite der Gegner eine Unregelmässigkeit vorgekommen oder hat eine Verletzung der Duellregeln stattgefunden, so haben die Secundanten das Duell abzubrechen und den Vorgang zu Protokoll zu nehmen.

Hat jedoch entgegen den Duellregeln eine Verwundung stattgefunden, oder ist einer der beiden Gegner hierdurch erschossen worden, so haben die Secundanten die Verpflichtung, ohne Verzug die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten.

Art. 31. — Findet durch irgend einen unvorhergesehenen Zwischenfall eine Unterbrechung oder durch Hinzutreten fremder Personen eine Störung des Duelles statt, und können voraussichtlich die Ursachen derselben für den Moment nicht behoben werden, so kann das Duell für eine spätere Stunde, oder auch für den nächsten Tag verschoben werden.

Die vorbeschriebene Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden, dass beide Gegner in einer bestimmten Zeit, beispielsweise in fünfzehn bis dreissig Secunden nach erfolgtem Commando den Schuss abzugeben haben.

Von Seite des leitenden Secundanten wird in diesem Falle nach der Uhr die vorher bestimmte Secundenzahl laut vorgezählt.

Auf das Commando „Spannt!” wenden sich die Gegner um, spannen und halten die Pistole mit der Mündung nach oben, auf das weitere Commando „Schiessen!” und mit Beginn der Vorzählung „Eins” ist die Pistole zum Zielen zu senken, worauf von beiden Gegnern der Schuss selbst nach einer stattgefundenen Verwundung in der vereinbarten Zeit erfolgen muss.

Jeder der beiden Gegner hat das Recht, in dieser Frist nach Belieben zu schiessen, wobei auch beide Schüsse gleichzeitig fallen können.

Wer nach der gegebenen Zeit Feuer giebt, ist als ehrlos zu betrachten.

DuellTafel V.

Tafel V.

Es dürfte wohl ersichtlich sein, dass diese Art des Pistolenduelles in sehr gemilderter Form erfolgt.

Bei derartig gestellten Bedingungen kann es sich logischerweise nur um einen Kugelwechsel handeln.

Pistolenduelle mit Avanciren oder Vorrücken führen auch den Namen mit „Barrièren”.

Art. 1. — Das Benehmen oder Verhalten der beiden Gegner, sowie der Secundanten hat sich nach den in denArtikeln 1bis6gegebenen Vorschriften des Pistolenduelles „mit festem Standpunkte” zu richten.

Die hierbei aufgestellten Regeln haben auch bei dieser Duellart volle Giltigkeit.

Art. 2. — Haben die Secundanten das für den bevorstehenden Kampf geeignete Terrain ermittelt, so hat der leitende Secundant die Standplätze der beiden Gegner nach den bestehenden Vorschriften festzustellen.

Art. 3. — Die Entfernung der beiden Standplätze beträgt bei dieser Duellart fünfunddreissig bis vierzig Schritte.

In dieser die beiden Plätze verbindenden Linie werden von beiden Endpunkten zehn Schritte abgeschritten und diese Punkte durch Taschentücher oder Stöcke — als Barrière — bezeichnet.

Jeder der beiden Gegner ist demnach von diesen markirten Stellen — den Barrièren — zehn Schritte entfernt, während der Abstand der beiden Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte beträgt.

Art. 4. — Die am zweckmässigsten durch weisse Taschentücher markirten Distanzen von zehn Schritten dienen den Gegnern als Spielraum zum Vorrücken.

Art. 5. — Die so gleichartig als möglich gegen Sonne, Wind, sowie mit Berücksichtigung des Hintergrundes gewählten Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los vertheilt.

Art. 6. — Die Waffen, die bereits vorher in den Besitz der Secundanten gelangt sein müssen, haben von gleichem Paare und von gleicher Beschaffenheit zu sein.

Dieselben müssen mit Ausnahme in jenem Falle, in welchem der Gebrauch von eigenen Pistolen gestattet wurde, den Gegnern vollkommen unbekannt sein.

Art. 7. — Wenn eine Beleidigung dritten Grades vorliegt, so kann der Beleidigte das Recht beanspruchen, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu wollen.

In diesem Falle muss eine der Pistolen desselben Paares dem Gegner zur freien Wahl überlassen werden. Das Anerbieten erfolgt durch Vermittlung der Secundanten.

Art. 8. — Dem Gegner steht es frei, die angebotene Pistole anzunehmen oder dieselbe zurückzuweisen, in welch letzterem Falle ihm gleichfalls das Recht zusteht, sich seiner eigenen Pistolen bedienen zu dürfen.

Art. 9. — Sobald nicht eigene Pistolen in Verwendung kommen, so entscheidet das Los, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter dem für den Kampf bestimmten Paare zuerst wählen zu dürfen.

Art. 10. — Nach den allgemeinen Bestimmungen haben in allen Fällen die Secundanten bereits vorher die Waffen in Verwahrung zu nehmen; dieselben müssen von ihnen geprüft und für den bevorstehenden Kampf als geeignet anerkannt worden sein.

Die Secundanten haben die Verpflichtung, die Waffen auf den Kampfplatz zu bringen.

Art. 11. — Die Waffen werden in der vorgeschriebenen, bei dem Pistolenduelle „mit festem Standpunkte” angeführten Art (siehediese) entweder durch die Secundanten oder einen Büchsenmacher oder durch sonst eine fachkundige Person geladen, und sind dann in einer versperrbaren Cassette zu verwahren.

Art. 12. — Hierauf haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften zu überzeugen, ob kein fester Gegenstand die Brust der Kämpfenden deckt oder im Rocke verborgen ist. Zu dieser Untersuchung haben die beiden Gegner die Röcke und Westen abzulegen und die Brust zu entblössen.

Die Untersuchung soll unter allen Umständen vorgenommen werden; dieselbe verweigern zu wollen, käme einer Duellverweigerung gleich.

Art. 13. — Nach Beendigung dieser Formalität werden die beiden Gegner durch die Secundanten eingeladen, ihre durch das Los bestimmten Plätze einzunehmen.

Art. 14. — In aller Kürze giebt der das Duell leitende Secundant die vereinbarten Bedingungen bekannt und fordert beide Gegner auf, diese von ihnen angenommenen Vereinbarungen auf das Gewissenhafteste einzuhalten.

Art. 15. — Hierauf theilt der Leiter des Duelles das Commando für den Beginn des Kampfes mit, welches aus dem einzigen Worte „Vorwärts!” besteht.

Gleichzeitig werden die Gegner aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer Ehre verpflichtet sind, vor diesem Commando weder die Waffen zu spannen, noch dieselben zu heben; sie haben sich überhaupt jeder Action zu enthalten.

Art. 16. — Sind alle Formalitäten beendet, so werden die Pistolen unter Controle der beiderseitigen Secundanten der Cassette entnommen und den Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht, falls nicht eigene Waffen in Verwendung kommen sollten.

Art. 17. — Nach Ueberreichung der Pistolen haben die Gegner diese mit zu Boden gesenkter Mündung zu halten.

Art. 18. — Hierauf nehmen die Secundanten und die Aerzte ihre vorgeschriebenen Plätze ein, die auch bei dieser Duellart für die Secundanten in einer Linie parallel zur Schussrichtung sind. (SieheTafel V.)

Die Aerzte stehen einige Schritte hinter den Secundanten.

Art. 19. — Die Secundanten haben sich nunmehr vollkommen ruhig zu verhalten und widmen ihre volle Aufmerksamkeit dem bevorstehenden Kampfe.

Haben die Secundanten und Aerzte ihre Plätze eingenommen, so giebt der das Duell leitende Secundant das Zeichen für den Beginn des Kampfes:

„Achtung, meine Herren, auf das Commando!” und nach einem kurzen Intervall commandirt er „Vorwärts!”

Art. 20. — Auf dieses Commando spannen die beiden Gegner ihre Waffen und halten dieselben nunmehr mit der Mündung nach aufwärts.

Die beiden Gegner dürfen nun in gerade Richtung gegeneinander vorrücken, sie können stehen bleiben, wann es ihnen beliebt, sie dürfen zielen, ohne zu schiessen, dann wieder vorwärts gehen, dürfen aber nur bis zu der bezeichneten Stelle — der Barrière — vorrücken.

Die Barrière darf von keinem der beiden Gegner unter keiner Bedingung überschritten werden.

Art. 21. — Das Tempo zum Vorrücken kann jeder der beiden Gegner nach Belieben ergreifen.

Art. 22. — Jedem der beiden Gegner steht das Recht zu, nach seinem Gutdünken zu schiessen, entweder vom Standplatze, ohne dass er vorgerückt wäre, oder er rückt vor und schiesst von irgend einem Punkte der Linie aus, oder er rückt bis zur Barrière vor, um von dieser aus Feuer zu geben.

Art. 23. — Während des Vorrückens ist die Mündung der Pistole nach aufwärts zu halten.

Zum Zielen, sowie zur Abgabe des Schusses, muss stehen geblieben werden.

Während der Bewegung darf nicht gezielt, noch geschossen werden.

Art. 24. — Ist einer der Gegner bis zur Barrière vorgetreten, um von diesem Punkte aus Feuer zu geben, so kann der andere Gegner, falls er seinen Standplatz nicht verlassen hat, ruhig auf demselben verharren; er kann niemals zum Vorrücken gezwungen werden.

Art. 25. — Wer geschossen hat, muss an diesem Punkte in vollkommenster Unbeweglichkeit das Feuer oder die Antwort des Gegners erwarten.

Letzterem ist, vom ersten Schusse an gerechnet, zum Vorrücken und Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.

Es ist ihm in dieser Zeit gestattet, selbst bis zur Barrière vorzutreten, um von dieser den Schuss abzugeben.

Ist die Frist von einer Minute abgelaufen, so verliert der Gegner jedes Recht, Feuer zu geben; die Secundanten haben zu veranlassen, dass die Waffe sofort gesenkt wird.

Art. 26. — Wurde keiner der beiden Gegner getroffen und findet nach den festgestellten Bedingungen ein erneuerter Kugelwechsel statt, so treten die Duellanten wieder auf ihre Standplätze zurück, worauf das Duell nach den vorbeschriebenen Regeln seine Fortsetzung findet.

Art. 27. — Hat nach dem ersten Schusse eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten zum Vorrücken und Erwidern des Schusses gleichfalls nur eine Minute, vom ersten Schusse an gerechnet, Zeit gegeben.

Wäre aber die Verwundung eine derartige, dass er stürzt, so sind demselben, wenn er im Stande ist, den Schuss abgeben zu können, zur Erholung, beziehungsweise zur Abgabe des Schusses zwei Minuten Frist gestattet.

Nach Verlauf dieser Frist haben die Secundanten den Verwundeten an der Abgabe des Schusses zu hindern und das Senken der Pistole zu veranlassen.

Art. 28. — Soll der Kampf nach einer stattgefundenen Verwundung den getroffenen Bestimmungen gemäss erneuert werden, so kann die Zulässigkeit einer Wiederholung, selbst auf Verlangen des Verwundeten, nur dann willfahrt werden, wenn die Secundanten und die Aerzte den Verwundeten für kampffähig halten.

Art. 29. — Ist eine Unregelmässigkeit während des Kampfes vorgekommen, so ist von Seite der Secundanten der Kampf sofort zu unterbrechen und der Thatbestand zu Protokoll zu nehmen.

Hat jedoch, entgegen den Duellregeln, eine Verwundung stattgefunden, oder ist hierbei der Gegner erschossen worden, so sind die Secundanten verpflichtet, sofort die nöthigen gerichtlichen Schritte einzuleiten. —

Vorstehende Duellart kann auch in der Weise eine Aenderung erleiden, dass den Gegnern unter nachstehenden Bedingungenzwei Pistolengleichzeitig überreicht werden.

Art. 1. — Liegt eine Beleidigung dritten Grades oder eine diesem Grade gleichgestellte Beleidigung vor, so können auf ausdrückliches Verlangen des Beleidigten jedem der beiden Gegner zwei Pistolen überreicht werden.

In jedem anderen Falle ist eine derart gestellte Bedingung auf das Entschiedenste zurückzuweisen.

Art. 2. — Wurde beschlossen, diesem Verlangen zu entsprechen, so muss jeder der Kämpfenden je eine Pistole desselben Paares erhalten.

Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Beleidigten und nach allseitiger Uebereinstimmung seitens der Gegner und der Secundanten kann zugegeben werden, dass sich jeder der Duellanten seiner eigenen Pistolen bediene.

Art. 3. — Die Secundanten dürfen bei dieser Duellart den Kampf nicht früher unterbrechen, bevor nicht alle vier Schüsse abgegeben wurden, ausgenommen, wenn eine Verwundung stattgefunden hätte.

Art. 4. — Hat eine Verwundung stattgefunden, so darf der Verwundete,im Falle er nicht im Augenblicke der Verwundung geschossen hat, nicht mehr Feuer geben, denn sein Gegner würde, falls er das Feuer des Verwundeten ausgehalten und noch den zweiten Schuss nicht abgegeben hätte, einen allzu grossen Vortheil über diesen haben.

Die Secundanten haben im Falle einer stattgehabten Verwundung sofort den Kampf einzustellen.

Art. 5. — Ist der erste Schuss gefallen, so ist die Antwort des unverwundeten Gegners in vollster Unbeweglichkeit zu erwarten.

Letzterem ist vom ersten Schusse an gerechnet zum Vorrücken und Schiessen nur eine Minute Zeit gelassen.

Art. 6. — Haben die beiden ersten Schüsse keine Verwundung herbeigeführt, so erfolgt der dritte und vierte Schuss in der früher angegebenen Art; die Gegner können, sofern sie die Barrière nicht erreicht haben, sich vorwärts bewegen und nach den gegebenen Regeln Feuer geben.

In Anbetracht dessen, dass es dem Verwundeten nur im Augenblicke der Verwundung gestattet ist, Feuer zu geben, im Uebrigen diese Duellart zu unzähligen Streitigkeiten Anlass geben kann, erscheint es gerathen, diese Bedingung nicht anzunehmen.

Soll eine Verschärfung des Duelles stattfinden, so erscheint es viel zweckmässiger, nach beiderseitig abgegebenem, resultatlos gebliebenem Feuer die Kämpfenden ihre ursprünglichen Plätze einnehmen und den Kampf neuerdings beginnen zu lassen.


Back to IndexNext