8. Kap. Urteil, Annahme und Frage
Der seelische Vorgang beim Urteilen ist noch keineswegs mit Sicherheit erkannt. Man hat in den psychophysischen Experimenten die Vpn immer und immer wieder urteilen lassen, freilich ohne den Urteilsvorgang als solchen zum Gegenstand der rückschauenden Beobachtung zu machen, aber auch als Nebenresultat haben diese Versuche für das psychologische Wesen des Urteils kaum einen Ertrag gehabt. Die UntersuchungMarbesjedoch, die unmittelbar dem Urteil als solchem gewidmet war und zum erstenmal die systematische Selbstbeobachtung darauf anwendete, scheiterte an der allzuweiten Bestimmung des Gegenstandes:jeder psychische Vorgang, auf den das Prädikat richtig oder falsch sinngemäß anwendbar sei, sollte als Urteil gelten. Das mußte notwendig zuMarbesErgebnis führen: es gibt kein für das Urteil charakteristisches Erlebnis. Überdies fehlte es den VpnMarbesdamals noch an der erforderlichen Schulung in der Selbstbeobachtung für diese überaus schwierige Aufgabe. Ergebnisreicher war eine Arbeit vonMesser. Sie sicherte den erlebnismäßigen Unterschied des Urteils von jeder rein assoziativ bedingten Wortfolge wie von der attributiven Beziehung und ließ den aktiven Charakter des Urteils erkennen. Seit dieser Zeit wurde der Urteilsakt nicht mehr experimentell erforscht, so daß wir uns einstweilen noch mit einer phänomenologischen Analyse unter Verwertung anderweitiger experimenteller Ergebnisse behelfen müssen.
Da die Sprachwissenschaft ebenso wie die Logik sich mit dem Urteil abgeben, erstreckt sich die Bezeichnung „Urteil“ nicht auf gleichartige Erlebnisse: ein nachgesprochener Satz ist gewiß eine andere Bewußtseinserscheinung als etwa ein „freventliches Urteil“. Was hier untersucht werden soll, ist die ausgesprochenste Erlebnisweise, wie sie in dem „überzeugten“, dem „abschließenden“, dem sittlich bewertbaren Urteil vorliegt. Von diesen Urteilen kann nun heute als feststehend gelten, daß sie mehr sind als eine bloß assoziativ bedingte Wortfolge. Man kann sie ferner weder als eine Verbindung zweier Vorstellungen, noch als die Zerlegung einer Gesamtvorstellung in ihre Teile (Wundt) auffassen. Wir verweisen hier auf die scharfe Kritik, dieFranz Brentanoan den alten, unzulänglichen Urteilstheorien geübt hat. Das haben ja auch die VpnMessersdeutlich bekundet, und das ergibt sich aus der allgemein zugestandenen Tatsache, daßein Urteil immer einen Sachverhalt betrifft. Auch die Impersonalien wie „Feuer!“, „es blitzt“ stellen uns nicht Vorstellungen bzw. Dinge dar, sondern eigentliche Sachverhalte: der Vorgang selbst ist ein Sachverhalt und enthält überdies noch mannigfache Beziehungen, so zu Raum und Zeit: es blitzt hier, es regnet jetzt. Sachverhalte lassen sich aber, wie oben gezeigt wurde, bewußtseinsmäßig nicht mit Vorstellungen allein wiedergeben. Zu einem Urteil gehört somit auf jeden Fall eine Sachverhalts-, eine Beziehungserkenntnis. Man wollte darum schon umgekehrt das Urteil der Beziehungserfassung gleichsetzen.Indes nicht jede Beziehungserfassung kann ein Urteil genannt werden. Lege ich jemand ein aus verschiedenfarbigen Strichen hergestelltes Vieleck vor und lasse dessen Regelmäßigkeit beurteilen, so kann auch die Verschiedenheit der Farben als solche erkannt werden.Wie nun die Untersuchungen über Haupt- und Nebenaufgaben gelehrt haben, kann diese zweite Erkenntnis auf den verschiedensten Bewußtseinsstufen erlangt werden, und zwar auf so tiefen, daß zwar noch eine rechte Beziehungserfassung vorhanden, aber von dem charakteristischen Urteilserlebnis keine Spur zu bemerken ist. Anderseits bedarf es zum Urteil keiner originalen Beziehungserfassung, sondern es genügt das Verständnis der im Urteil ausgesprochenen Beziehung. Ohne eigene Einsicht kann ich die Meinung eines anderen zu meinem Urteil machen oder ein früher gewonnenes Urteil ohne Einblick in seine sachliche Begründung mit voller Überzeugung von neuem fällen.Zu der wenigstens verstehenden Kenntnisnahme von einem Sachverhalt (er heiße „Grundsachverhalt“) tritt aber in einem echten Urteil, wie schon von altersher bemerkt wurde, eine persönliche Überzeugung oder wenigstens eineGewißheitdes Urteilenden. Das nur verstehende Aussprechen eines Satzes ist kein Urteil. Da aber, wie eben bewiesen, die selbständige Beziehungserfassung auch nicht das Wesen des Urteils ausmacht, so scheint nichts übrig zu bleiben als die Gewißheit, die entweder auf eigener Einsicht oder auf fremder Autorität beruht. Wir haben oben (S. 181 f.) gezeigt, wie Gewißheit zustandekommen und in welchen Erlebnissen sie bestehen kann. Das alles ist zweifellos beim echten Urteil vorhanden. Aber ist damit das ganze Urteilserlebnis erschöpft?Die experimentelle Untersuchung hebt einaktives Momentbeim Urteil als besonders charakteristisch hervor. Dasselbe betonen fast alle Psychologen, die das Wesentliche des Urteils in dem Bejahen und Verneinen erblicken. Nun liegt ja schon in der Beziehungserfassung etwas Aktives, und man könnte meinen, die zwar nicht immer, aber doch häufig beim Urteil auftretenden originalen Beziehungserfassungen machten, vielleicht im Verein mit dem aktiven Aussprechen, den Charakter des Urteils aus. Allein Versuche mit Beziehungserfassungen lehrten, daß der Aktcharakter der Beziehungen unter Umständen zurücktritt, bisweilen von den Vpn völlig verkannt wird. Er müßte darum ganz verschwinden bei Urteilen, deren Grundsachverhalt ebenso wie ihre Gewißheit (Begleitsachverhalt) in einem statischen Wissen und nicht in einem dynamischen Erfassen gegeben sind. Und was die Entleihung des aktiven Charakters aus vorhandenen oder intendierten Sprechmuskelbewegungen betrifft, so lassen sich diese herabsetzen, ohne daß der aktive Charakter Einbuße leidet. Wir müssen darum nach weiteren Zügen des Urteilserlebnisses suchen.Beachtet man, wie sich die Menschen bisweilen für eine bloße Behauptung ereifern können, so kann man nicht daran zweifeln, daß für das Zustandekommen eines ausgeprägten Urteils das Wollen von Bedeutung ist. Was will aber der Urteilende? Unterscheiden wir vorgreifend das Wollen als ein Lieben und als ein Tunwollen. Das Objekt des Liebens braucht nicht der Grundsachverhalt zu sein; manbehauptet ja auch sehr unliebsame Grundsachverhalte. Es kann aber sehr wohl der Begleitsachverhalt sein, nämlich daß wir die Wahrheit gefunden haben; denn das ist zweifellos ein Wert. Aber auch das Tunwollen verlangt sein Objekt. Es ist nun ein erstrebenswertes Ziel, daß andere erfahren und glauben,daßwir die Wahrheit gefunden und was wir als Wahrheit gefunden. Das naturgemäße Mittel hierzu ist die sprachliche Äußerung von Grund- und Begleitsachverhalt, wobei letzterer in der Regel nicht eigens formuliert, sondern nur durch die Art und Weise, wie wir den Grundsachverhalt aussprechen, kundgegeben wird. Bezweifelt man die Richtigkeit unserer Aussage, so heben wir den Begleitsachverhalt eigens hervor oder beweisen ihn. Diese Momente dürften für Urteile, deren Grund- und Begleitsachverhalt uns evident erscheint, genügen. Bei andern hingegen, insbesondere bei Urteilen, die ich auf fremde Autorität hin fälle, vollendet erst der willkürliche Akt des Zustimmens das eigentliche Urteilserlebnis.Von diesem Standpunkt aus läßt sich nun mancherlei klar überschauen: Neben der erkannten Gewißheit gibt es noch eine Sicherheit des Urteilens. Sie dürfte, abgesehen von den Gefühlsmomenten, die sich aus der Gewißheit ergeben, wesentlich in der Entschiedenheit und Unbedingtheit des Wollens liegen. Die verschiedenen Arten des Urteils, positives, negatives, wahrscheinliches, existenziales und kategorisches Urteil, wären darnach nicht Abarten des Urteilsaktes, sondern des Urteilsgegenstandes und darum in der Psychologie nicht zu erörtern[8]. Allerdings kann sich bei dem negativen Urteil ebensogut wie bei dem positiven ein Wollen auch auf den Grundsachverhalt erstrecken und dem Urteilserlebnis noch eine besondere Färbung geben: „ich habe gesiegt“, „ich bin nicht verloren“. Aber diese Beimischung hat mit dem Urteilscharakter als solchem nichts zu tun, wie man sofort erkennt, wenn man die Grundsachverhalte umtauscht: „ich bin verloren“, „ich habe nicht gesiegt“.
Da die Sprachwissenschaft ebenso wie die Logik sich mit dem Urteil abgeben, erstreckt sich die Bezeichnung „Urteil“ nicht auf gleichartige Erlebnisse: ein nachgesprochener Satz ist gewiß eine andere Bewußtseinserscheinung als etwa ein „freventliches Urteil“. Was hier untersucht werden soll, ist die ausgesprochenste Erlebnisweise, wie sie in dem „überzeugten“, dem „abschließenden“, dem sittlich bewertbaren Urteil vorliegt. Von diesen Urteilen kann nun heute als feststehend gelten, daß sie mehr sind als eine bloß assoziativ bedingte Wortfolge. Man kann sie ferner weder als eine Verbindung zweier Vorstellungen, noch als die Zerlegung einer Gesamtvorstellung in ihre Teile (Wundt) auffassen. Wir verweisen hier auf die scharfe Kritik, dieFranz Brentanoan den alten, unzulänglichen Urteilstheorien geübt hat. Das haben ja auch die VpnMessersdeutlich bekundet, und das ergibt sich aus der allgemein zugestandenen Tatsache, daßein Urteil immer einen Sachverhalt betrifft. Auch die Impersonalien wie „Feuer!“, „es blitzt“ stellen uns nicht Vorstellungen bzw. Dinge dar, sondern eigentliche Sachverhalte: der Vorgang selbst ist ein Sachverhalt und enthält überdies noch mannigfache Beziehungen, so zu Raum und Zeit: es blitzt hier, es regnet jetzt. Sachverhalte lassen sich aber, wie oben gezeigt wurde, bewußtseinsmäßig nicht mit Vorstellungen allein wiedergeben. Zu einem Urteil gehört somit auf jeden Fall eine Sachverhalts-, eine Beziehungserkenntnis. Man wollte darum schon umgekehrt das Urteil der Beziehungserfassung gleichsetzen.
Indes nicht jede Beziehungserfassung kann ein Urteil genannt werden. Lege ich jemand ein aus verschiedenfarbigen Strichen hergestelltes Vieleck vor und lasse dessen Regelmäßigkeit beurteilen, so kann auch die Verschiedenheit der Farben als solche erkannt werden.Wie nun die Untersuchungen über Haupt- und Nebenaufgaben gelehrt haben, kann diese zweite Erkenntnis auf den verschiedensten Bewußtseinsstufen erlangt werden, und zwar auf so tiefen, daß zwar noch eine rechte Beziehungserfassung vorhanden, aber von dem charakteristischen Urteilserlebnis keine Spur zu bemerken ist. Anderseits bedarf es zum Urteil keiner originalen Beziehungserfassung, sondern es genügt das Verständnis der im Urteil ausgesprochenen Beziehung. Ohne eigene Einsicht kann ich die Meinung eines anderen zu meinem Urteil machen oder ein früher gewonnenes Urteil ohne Einblick in seine sachliche Begründung mit voller Überzeugung von neuem fällen.
Zu der wenigstens verstehenden Kenntnisnahme von einem Sachverhalt (er heiße „Grundsachverhalt“) tritt aber in einem echten Urteil, wie schon von altersher bemerkt wurde, eine persönliche Überzeugung oder wenigstens eineGewißheitdes Urteilenden. Das nur verstehende Aussprechen eines Satzes ist kein Urteil. Da aber, wie eben bewiesen, die selbständige Beziehungserfassung auch nicht das Wesen des Urteils ausmacht, so scheint nichts übrig zu bleiben als die Gewißheit, die entweder auf eigener Einsicht oder auf fremder Autorität beruht. Wir haben oben (S. 181 f.) gezeigt, wie Gewißheit zustandekommen und in welchen Erlebnissen sie bestehen kann. Das alles ist zweifellos beim echten Urteil vorhanden. Aber ist damit das ganze Urteilserlebnis erschöpft?
Die experimentelle Untersuchung hebt einaktives Momentbeim Urteil als besonders charakteristisch hervor. Dasselbe betonen fast alle Psychologen, die das Wesentliche des Urteils in dem Bejahen und Verneinen erblicken. Nun liegt ja schon in der Beziehungserfassung etwas Aktives, und man könnte meinen, die zwar nicht immer, aber doch häufig beim Urteil auftretenden originalen Beziehungserfassungen machten, vielleicht im Verein mit dem aktiven Aussprechen, den Charakter des Urteils aus. Allein Versuche mit Beziehungserfassungen lehrten, daß der Aktcharakter der Beziehungen unter Umständen zurücktritt, bisweilen von den Vpn völlig verkannt wird. Er müßte darum ganz verschwinden bei Urteilen, deren Grundsachverhalt ebenso wie ihre Gewißheit (Begleitsachverhalt) in einem statischen Wissen und nicht in einem dynamischen Erfassen gegeben sind. Und was die Entleihung des aktiven Charakters aus vorhandenen oder intendierten Sprechmuskelbewegungen betrifft, so lassen sich diese herabsetzen, ohne daß der aktive Charakter Einbuße leidet. Wir müssen darum nach weiteren Zügen des Urteilserlebnisses suchen.
Beachtet man, wie sich die Menschen bisweilen für eine bloße Behauptung ereifern können, so kann man nicht daran zweifeln, daß für das Zustandekommen eines ausgeprägten Urteils das Wollen von Bedeutung ist. Was will aber der Urteilende? Unterscheiden wir vorgreifend das Wollen als ein Lieben und als ein Tunwollen. Das Objekt des Liebens braucht nicht der Grundsachverhalt zu sein; manbehauptet ja auch sehr unliebsame Grundsachverhalte. Es kann aber sehr wohl der Begleitsachverhalt sein, nämlich daß wir die Wahrheit gefunden haben; denn das ist zweifellos ein Wert. Aber auch das Tunwollen verlangt sein Objekt. Es ist nun ein erstrebenswertes Ziel, daß andere erfahren und glauben,daßwir die Wahrheit gefunden und was wir als Wahrheit gefunden. Das naturgemäße Mittel hierzu ist die sprachliche Äußerung von Grund- und Begleitsachverhalt, wobei letzterer in der Regel nicht eigens formuliert, sondern nur durch die Art und Weise, wie wir den Grundsachverhalt aussprechen, kundgegeben wird. Bezweifelt man die Richtigkeit unserer Aussage, so heben wir den Begleitsachverhalt eigens hervor oder beweisen ihn. Diese Momente dürften für Urteile, deren Grund- und Begleitsachverhalt uns evident erscheint, genügen. Bei andern hingegen, insbesondere bei Urteilen, die ich auf fremde Autorität hin fälle, vollendet erst der willkürliche Akt des Zustimmens das eigentliche Urteilserlebnis.
Von diesem Standpunkt aus läßt sich nun mancherlei klar überschauen: Neben der erkannten Gewißheit gibt es noch eine Sicherheit des Urteilens. Sie dürfte, abgesehen von den Gefühlsmomenten, die sich aus der Gewißheit ergeben, wesentlich in der Entschiedenheit und Unbedingtheit des Wollens liegen. Die verschiedenen Arten des Urteils, positives, negatives, wahrscheinliches, existenziales und kategorisches Urteil, wären darnach nicht Abarten des Urteilsaktes, sondern des Urteilsgegenstandes und darum in der Psychologie nicht zu erörtern[8]. Allerdings kann sich bei dem negativen Urteil ebensogut wie bei dem positiven ein Wollen auch auf den Grundsachverhalt erstrecken und dem Urteilserlebnis noch eine besondere Färbung geben: „ich habe gesiegt“, „ich bin nicht verloren“. Aber diese Beimischung hat mit dem Urteilscharakter als solchem nichts zu tun, wie man sofort erkennt, wenn man die Grundsachverhalte umtauscht: „ich bin verloren“, „ich habe nicht gesiegt“.
Die Annahme wird häufig mit dem Urteil zusammengebracht, weil sich ihre äußere Form, der Satz, mit der äußeren Form des Urteils teilweise deckt. Wir erfassen sie indes wohl gründlicher, wenn wir sie mit der selbsttätigen Beziehungserkenntnis vergleichen. Die letztere ist nur möglich an einem vorgegebenen Sachverhalt und bedeutet eben ein Entdecken einer in einem objektiven Sachverhalt steckendenBeziehung. Nachdem wir aus solchen Beziehungserfassungen die weitere Beziehung abstrahiert haben, daß es Beziehungen gibt, welches ihr allgemeines Schema ist und welches ihre Bestandteile sind, sind wir in der Lage, in Gedanken Beziehungen herzustellen. Wir brauchen dazu nur bestimmte Glieder gedanklich in ein beliebiges Verhältnis zueinander zu bringen, wobei wir uns um die objektive Verwirklichung dieser Beziehungen nicht kümmern. Die Annahme ist also eine willkürlich in Gedanken hergestellte Beziehung zwischen beliebigen Gegenständen. Ihren sprachlichen Ausdruck findet sie in dem abhängigen Aussagesatz.
Das psychologische Wesen der Frage bietet nunmehr keine Schwierigkeit. Die eigentliche Frage ist offenbar der (geäußerte) Wunsch, den herrschenden Sachverhalt kennen zu lernen. Das gilt für die allgemeine Frage: Was gibt’s? Dieser Wunsch hat sich in der Sprache eine charakteristische Ausdrucksform geschaffen und ist mit dieser ebenso innig verschmolzen wie das Wollen mit dem ausgeprägten Urteil. Wir stellen aber auch spezielle Fragen: Regnet’s? Diese Art zu fragen wird uns nur durch die Fähigkeit, Annahmen zu bilden, ermöglicht. Eine solche bestimmte Frage ist ja nichts anderes als der geäußerte Wunsch, das Verhältnis des tatsächlich bestehenden zu einem schlicht angenommenen Sachverhalt kennen zu lernen. Dieser Frage nach dem Grundsachverhalt tritt die Frage nach dem Begleitsachverhalt: „Wirklich?“ an die Seite (Überzeugungsfrage).
Wie es scheinbare Urteile gibt, so gibt es auchscheinbare Fragen. In solchen beobachten wir die uns bekannte Verhaltungsweise des Fragenden, beabsichtigen aber damit nicht den erfragten Sachverhalt kennen zu lernen, sondern verfolgen andere Zwecke: Der Examinator will die Beziehung zwischen dem Wissen des Gefragten und dem in der Frage gemeinten Sachverhalt erfahren; andern dient die Frage dazu, den Gefragten zu irgendwelchen Reaktionen zu veranlassen.
Wie es scheinbare Urteile gibt, so gibt es auchscheinbare Fragen. In solchen beobachten wir die uns bekannte Verhaltungsweise des Fragenden, beabsichtigen aber damit nicht den erfragten Sachverhalt kennen zu lernen, sondern verfolgen andere Zwecke: Der Examinator will die Beziehung zwischen dem Wissen des Gefragten und dem in der Frage gemeinten Sachverhalt erfahren; andern dient die Frage dazu, den Gefragten zu irgendwelchen Reaktionen zu veranlassen.
Literatur
F.Brentano, Von der Klassifikation der psychischen Phänomene. 1911.K.Bühler, Die geistige Entwicklung des Kindes³, 1922, S. 341 ff.
F.Brentano, Von der Klassifikation der psychischen Phänomene. 1911.
K.Bühler, Die geistige Entwicklung des Kindes³, 1922, S. 341 ff.
[8]Damit wird die bekannte Schwierigkeit der negativen Urteile der Erklärung der negativen Sätze zugeschoben. Die negativen Sätze lassen sich wohl am einfachsten als der in der Sprachentwicklung herausgebildete Ausdruck für den Sachverhalt der Andersartigkeit zwischen einem angenommenen und dem tatsächlich bestehenden Sachverhalt auffassen.
[8]Damit wird die bekannte Schwierigkeit der negativen Urteile der Erklärung der negativen Sätze zugeschoben. Die negativen Sätze lassen sich wohl am einfachsten als der in der Sprachentwicklung herausgebildete Ausdruck für den Sachverhalt der Andersartigkeit zwischen einem angenommenen und dem tatsächlich bestehenden Sachverhalt auffassen.
[8]Damit wird die bekannte Schwierigkeit der negativen Urteile der Erklärung der negativen Sätze zugeschoben. Die negativen Sätze lassen sich wohl am einfachsten als der in der Sprachentwicklung herausgebildete Ausdruck für den Sachverhalt der Andersartigkeit zwischen einem angenommenen und dem tatsächlich bestehenden Sachverhalt auffassen.