Dass Schlagfluss, nicht Erstickung, den Tod des Kindes veranlasst hatte, war so zweifellos, dass wir hier nicht weiter dabei zu verweilen haben. Nachdem wir aber im Obductions-Berichte, zur Erörterung der Frage: ob dieser Schlagfluss im Wasser entstanden,d. h.mit andern Worten: ob das Kind lebend in’s Wasser gekommen sei? zunächst dem Richter bemerkt hatten, dass Ertrinkende auch am Schlagfluss sterben, wenngleich diese Todesart hier seltener als die durch Suffocation sei, fuhr der Bericht fort: „nun ist es zwar allgemein bekannt, dass Blutschlagfluss plötzlich bei ganz Gesunden entstehen kann, und es könnte sonach auch das Kind der Inculpatin von einem Schlagfluss plötzlich befallen und getödtet worden, und erst als Leiche in das Wasser gekommen sein. Allein bei der zugegebenen Möglichkeit sprechen doch Gründe für die hohe Unwahrscheinlichkeit einer solchen Annahme. Das Kind war bis zum Augenblicke seines Verschwindensgesund und auf den Beinen, und war mit der Inculpatin ausgegangen, und unter diesen Umständen, zumal bei einem Kinde von drittehalb Jahren, würde das plötzliche Entstehen eines tödtlichen Schlagflusses zu den allergrössten Seltenheiten gehören. Dazu kommt, dass hierbei kaum erklärlich wäre, warum derLeicheder Kopf vor dem Versenken in’s Wasser verhüllt worden wäre, während die Annahme nahe liegt, dass der Thäter, wenn er das nochlebendeKind in’s Wasser zu werfen beabsichtigte, sich selbst durch Umhüllen des Kopfes des Kindes die That weniger furchtbar machen wollte. Ganz vorzüglich aber für die Annahme, dass das Kind lebend in den Teich gekommen, sprechen die Flüssigkeit des Blutes, die Eines der, wenn auch nicht ausschliesslichen, Zeichen des Ertrinkungstodes ist, und die Gänsehaut, welche am Körper sehr deutlich wahrgenommen wurde. Selbstredend konnte und kann dieselbe bei einerLeichenicht mehr entstehen, da sie zu ihrer Bildung ein Hautlebenvoraussetzt, und andererseits ist nicht abzusehen, wie das Kind diese Gänsehaut bekommen haben sollte ohne den plötzlichen Eindruck des Wassers auf die nackte und lebende Haut.“ Hierauf nahmen wir keinen Anstand zu behaupten: dass das Kind durch Ertränken seinen Tod gefunden habe.
Die Angeschuldigte wurde wegen mangelnden Beweises dessubjectivenThatbestandes von der Anklage entbunden.
62. Fall.
Mord oder Ertrinken?
Im April 1848 wurde aus der Spree die Leiche eines Unbekannten gezogen, der bald darauf als die Leiche eines Schiffsherrn recognoscirt ward, welcher am Abend des:sage achtzehnten März 1848 von seinem Gefässe verschwunden und seitdem vermisst worden war. Es entstand ein sehr gegründeter Verdacht eines an dem Manne verübten Raubmordes gegen seinen Knecht, welcher am Morgen des 18. März, wo noch kein Mensch in Berlin den Ausgang des furchtbaren Tages ahnen konnte, eine bedeutende Summe für seinen Herrn eincassirt hatte, die aus dem erbrochenen Schranke auf dem Schiffe fehlte, und noch zum Theil, mit Kleidungsstücken desDenatusbei dem Knechte gefunden worden war, der indess hartnäckig leugnete. Es lag für die Anklage die Annahme nahe, dass der Knecht am Abend des 18. März, wo das Feuer des Strassenaufruhrs in Berlin wüthete, die allgemeine Anarchie und Verwirrung benutzt habe, um einen Raubmord auszuführen, dessen Nichtentdeckung er in jener Zeit hoffen konnte. Wir kehren indess zur Obduction zurück, bei welcher wir natürlich von diesen spätern Ermittelungen noch keine Ahnung haben konnten. Der aus dem Wasser gezogenen Leiche waren ein dicker, brauntuchener Ueberrock, ein Handtuch und mehrere Lappen um den Kopf gewickelt, und diese mit einem Stricke um den Hals zusammengeschnürt gewesen, und auch die Unterschenkel waren mit einem Bindfaden zusammengebunden gefunden worden. Der Körper war bereits graugrün, also im höchsten Grade verwest. Die blaugrüne, geschwollene Zunge ragte über den zahnlosen Kiefern hervor. Eine Strangmarke konnte am Halse nicht entdeckt werden. Wohl aber fanden sich erheblicheKopfverletzungen, eine in dreieckiger Gestalt mit stumpfen, zerrissenen Rändern über jedem Augenbrauenbogen, und eine zolllange mit scharfen Rändern auf dem rechtenos bregmatis, und wenigstens in zwei dieser Wunden konnte durch Einschnitte noch deutlich Sugillation nachgewiesen werden. Und als nun die mit halbcoagulirtem Blute bedeckteGaleazurückgeschlagen war, ergab sich — eine förmliche Zertrümmerung des ganzen Schädels, an welcher auch diebasis craniiTheil nahm! Das Gehirn, wie immer bei so hoher Verwesung, ein blutiger Brei, konnte nicht mehr untersucht werden. Die Lungen, zumal die rechte, waren mit einem schwarzen, nicht sehr flüssigen Blute strotzend angefüllt; Luftröhre und Kehlkopf von Verwesung schwarzblau gefärbt und leer; vollkommen blutleer das Herz, wie die grossen Bruststämme; der Magen leer, wie die Harnblase; fast blutleer, wie natürlich bei diesem Fäulnissgrade, war auch dieV. cava, und im Uebrigen, ausser der hohen Verwesung aller Organe, im Unterleibe nichts Bemerkenswerthes. Die Begutachtung war, wie man sieht, sehr leicht. Was einen Selbstmörder hätte veranlassen können, sich vor dem Sturz in’s Wasser so Kopf und Beine zu umhüllen und einzuschnüren, wenn dies überhaupt möglich war, war ebenso wenig abzusehen, als warum Dritte, die ihn einfach hätten in’s Wasser werfen wollen, vor dem Ertränken so verfahren sein sollten. Die Zeichen des Ertränkungstodes hatten allerdings gefehlt, und hätten, auch wenn der Mann den Tod im Wasser gestorben wäre, bei so hoher Putrescenz gar nicht mehr gefunden werden können — wie ich schon früher (1. Hundert, S. 88) gezeigt habe — aber es war leicht nachzuweisen, dass der Schiffer gar nicht ertrunken, sondern durch die fürchterlichen Kopfverletzungen getödtet, und erst nachher so verhüllt und in’s Wasser geworfen worden war, da die noch gefundenen Sugillationen und Blutcoagula nicht nur bewiesen, dass die Verletzungen dem noch Lebenden zugefügt worden sein mussten, sondern auchdieetwanige Annahme gar nichtstatthaft war, dass die Verletzungen erst bei der Leiche im Wasser zufällig entstanden gewesen. Denn so erhebliche Kopfverletzungen, namentlich Sprengungen in der Schädelbasis, setzenimmernothwendig eine höchst energische Gewaltthätigkeit durch stumpfe Werkzeuge voraus — wir nahmen beispielsweise Beil, Hammer, Knüttelu. s. w.an — wie sie unter Wasser, etwa durch Ruder, Steine, durch Anschwimmen an Pfähle u. dgl. gar nicht wirksam werden kann. Hiernach musste — abgesehen von den damals noch geltenden gesetzlichen Lethalitätsfragen — angenommen werden, dassdenatusnicht ertrunken, sondern durch (absolut lethale) Kopfverletzungen getödtet worden und erst als Leiche in das Wasser gekommen sei, und dass diese Kopfverletzungen mit erheblicher Kraft und mit einem stumpfen Werkzeuge zugefügt worden.
So weit das hierher Gehörige, dem man folgenden Zusatz gestatten wolle. Alle Welt war von der Schuld des Angeklagten überzeugt, und doch erging das Erkenntniss und musste ergehen: „des Raubmordes nicht schuldig“! Es blieb nämlich die Identität der Leiche zweifelhaft, wie sich erst im Audienz-Termine ergab. Die Wittwe des Gemordeten, in einer kleinen Provinzialstadt wohnhaft, war zu dem Termine geladen worden, und sollte nun nachträglich — bei Auffindung der Leiche war sie nicht zur Recognition citirt worden, und konnte es auch nicht, da damals die Leiche noch ganz unbekannt war — nach den vorgelegten Kleidungsstücken und der Schilderung des Aeussern der Leiche nach unserm Obductions-Protokoll die Identität feststellen. Sie erkannte die Kleidungsstücke, aber befragt über die Farbe und Beschaffenheit der Haare, Augen, der Zähne ihres Ehemannesu. s. w., äusserte sich die sehr geistesarme Frau ganz unbestimmt undschwankend. So blieb, wie gesagt, zweifelhaft, ob der Ermordete wirklich der SchifferK.gewesen, und damit fiel der Beweis, dass der angeschuldigte Knecht desselbenihn, seinen Herrn, ermordet habe.
63. Fall.
Ertrinken.
Eine unbekannte Leiche war im Wasser gefunden worden. Obgleich die Fäulniss (Ende April) schon weit vorgeschritten, so dass, wie gewöhnlich, die Luftröhrenschleimhaut schon dunkelbraunroth gefärbt war, so konnte doch der Ertrinkungstod noch festgestellt werden. Derselbe war, ohne Beimischung von Apoplexie, rein suffocatorisch erfolgt. Sehr viel blutiger Schaum erfüllte die Luftröhre, sehr viel dunkles, wasserflüssiges Blut die Lungen, und, mit Blutcoagulis gemischt, das rechte Herz, während das linke leer war; sehr blutreich ferner erschienen die Nieren und im Magen fand sich, ausser einigen Kartoffelresten, ein Esslöffel voll helles, klares Wasser.
Genau der vierte Theil aller Obductionen in dieser Centurie betraf wieder Neugeborne, ein Verhältniss, das sich auch im ersten Hundert fast ganz gleichmässig gestaltete, und das wir auch später sich wiederholen sehen werden. Bedenkt man, dass jetzt fast das sechste in Berlin geborne Kind ein uneheliches, wobei die sehr häufig zur gerichtsärztlichen Cognition kommenden vorzeitigen Leibesfrüchte, die nicht als geboren in die statistischen Tabellen kommen, nicht einmal mitgerechnet sind, erwägt man ferner, dass wir kein Findelhaus haben, so kann die grosse Anzahl der alljährlich vorkommenden Fälle von in den Strassen, im Wasser, Abtrittu. s. w.aufgefundenen Leichen von Neugebornen nicht auffallen. Was nun hierbei die Thätigkeit des Gerichtsarztes betrifft, so ist gegenwärtig, nach dem Erscheinen des neuen Strafgesetzbuches, zunächst Eine, sehr wichtige Abweichung von den früheren Bestimmungen hervorzuheben. Der 20. Titel Th. II. des Allg. Landrechts sprach überall von „vollständigen“, reifen, ausgetragenen, oder „über dreissig Wochen alten“ Kindern. Nichts von alledem findet sich im jetzigen Strafgesetzbuche, dessen §. 180. ganz einfach bestimmt: „eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird wegen Kindesmordes mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft“, und auch die §§. 181. und 182. sprechen nur von „Früchten“ und „Leibesfrüchten“, ohne irgend eine Altersbestimmung hinzuzufügen. Unser Strafrecht kennt also keine reife und lebensfähige, keine unreife und nicht lebensfähige Kinder mehr, eine wissenschaftlich-criminalrechtliche Ansicht, über die wir kein Urtheil abzugeben haben. Aber bei solchen gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen für den Richter Kind Kind ist, sei es neun Wochen oder neun Monate alt, kann die Frage aufgeworfen werden: ob es denn jetzt noch bei gerichtlichen Obductionen Neugeborner erforderlich, nach allen Zeichen der Reife und Lebensfähigkeit zu forschen, und dieselben in’s Obductions-Protokoll aufzunehmen? Meines Erachtens allerdings. Denn abgesehen davon, dass das „Regulativ“, das noch zu Recht besteht, die Beachtung jener Zeichen vorschreibt, so bezieht sich das Strafgesetzbuch doch eben überall nur auf Criminalfälle. Wie aber überhaupt im Augenblicke der gerichtlichen Obduction die gesammten möglichen Folgen derselben niemals zu übersehen sind, so kann man namentlich bei der eines Neugebornen nicht wissen, ob nicht und welche civilrechtliche Fragen später in Betreff dieses Kindes aufgeworfen werden können, für die dann die Frage vom erreichten Lebensalter der Leibesfrucht von grosser Wichtigkeit werden kann, wie mir selbst Fälle der Art vorgekommen sind. Endlich ist zu erwägen, dass die Hauptfrage: ob das Kind in und nach der Geburt gelebt hatte? natürlich durch das neue Strafgesetz ganz unberührt bleibt, und dass, um Leben anzunehmen, immer zuerst Lebensfähigkeit erwiesen werden muss, deren Zeichen also als Unterlage des Beweises in die Obductions-Verhandlungen nach wie vor aufzunehmen sein werden.
Als Ergänzungen zu den im ersten Hundert gelieferten allgemeinen Bemerkungen über Neugeborne mögen folgende hier ihre Stelle finden.
Je mehr und länger ich die Athemprobe anstelle, desto mehr habe ich mich überzeugt, ein wie wenig sicheres Kriterium derselben dieFarbe der Lungenbietet. Allerdings ist es im Allgemeinen und für eine grosse Verhältnisszahl von Fällen, ich sage aber nicht einmal für die Mehrzahl, richtig, dass die Lungen eines lebend gewesenen Neugebornen hellbläulich-rosenroth-marmorirt, die eines Todtgebornen leberbraun erscheinen. Aber wie viele Farbenschattirungen kommen bei den erstern vor! Es ist gar nichts Seltenes, beim Oeffnen des Thorax Lungen zufinden, welche vollkommen leberfarbig sind, höchstens hier und da an einzelnen Stellen, zumal nach den Rändern hin,etwasheller gefärbt erscheinen, an denen aber keine Spur einer Marmorirung zu finden. Auch bei grösserer Erfahrung ist man dann geneigt, zunächst an Nichtleben nach der Geburt zu denken, während das sorgfältig angestellte Gesammt-Experiment dann später mit Sicherheit das Statt gehabte Athmen nachweist. Ich kann nicht zugeben, dass man einen solchen Befund, wie behauptet worden, nur allein nach dem Tode durch Erstickung vorfinde, vielmehr zeigt er sich auch schon bei blossen hyperämischen Zuständen der Lungen, so wie immer in den, allerdings seltenen Fällen von plastischer Exsudation nach Pneumonie. Ich rede nicht von der Farbe bei bereits verwesten Lungen, die je weiter hin desto mehr eine schwärzliche wird, das Kind mag gelebt haben oder nicht. Und so kann ein erfahrungsgemäss richtiges Urtheil betreffend dieses Eine Zeichen der Athemprobe nur dahin gehen:dass allerdings eine hellbläulich-rosenroth-marmorirte Farbe der Lungen auf Geathmethaben des Kindes deutet, aber keinesweges die Abwesenheit dieser Färbung auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Gegentheil. Ich erwähne in Beziehung hierauf noch einer Thesis, die vor etwa dreissig Jahren die wissenschaftliche Deputation in einem Gutachten, dessen Verfasser kein Geringerer alsC. A. Rudolphiwar, ausgesprochen hat, des Satzes nämlich: dass durch eingelungeneskünstliches Lufteinblasen todtgebornen Lungen eine Färbung gegeben werden könne, die sie von geathmet habenden nicht unterscheiden lasse. Unzählige Male habe ich zur Belehrung meiner Zuhörer dies Experiment und zwar, wo natürlich das Gelingen nicht ausbleiben kann, so angestellt, dass ich einenTubulusin die Luftröhre der Leichen von unzweifelhaft Todtgebornen einbrachte, und nun einblies. Bei der ersten besten Leiche dieser Art kann nun Jeder sich überzeugen, wie augenblicklich die dunkelbraunen, compakten Lungen nicht nur aufgelockert, sondern schön hellzinnoberroth gefärbt werden. Aber — vergebens forscht man nach blaumarmorirten Flecken in dieser Röthe, und schon dadurch unterscheiden sich dergleichen Lungen von denen, die durch lebendige Respiration erfüllt gewesen waren, abgesehen vom mangelnden Blutgehalt, den kein Lufteinblasen ergänzen kann. Ich erwähne dies hier lediglich zur Ergänzung der Kritik über die Farbe der Lungen im Allgemeinen, nicht zur Kritik des etwanigen Verdachtes vom künstlichen Lufteinblasen überhaupt, dasin forogeradezu als nichtexistirend angenommen werden kann, und worüber ich nur früher[21]Gesagtes wiederholen könnte.
Wie so Vieles sich, zumal bei Leichen, in der Natur anders gestaltet zeigt, als auf dem Papier, so auch dieBeschaffenheit der Nabelschnurränder, in Beziehung auf die zur Zeit der Obduction unbekannte Art und Weise der Trennung des Stranges. Wie ungemein wichtig die Entscheidung der Frage Seitens der Obducenten werden kann: ob die Nabelschnur zerrissen oder zerschnitten worden? ja wie sogar das Leben einer Angeschuldigten vondieserFrage abhängen kann, hat der denkwürdige 10. Fall im 1. Hundert bewiesen. Nun ist es zuzugeben, dass es wieder im Allgemeinen vollkommen richtig ist, dass die Ränder einer abgeschnittenen Nabelschnur scharf und glatt, und richtig zumal, dass die einer abgerissenen zackig, ungleich, gezähnt, unregelmässig sind. Aber wenn ein stumpfes Messer zum Trennen gebraucht worden, und die Nabelschnur gleichsam halb durchsäbelt, halb zerrissen worden war, dann kann es bei der Obductionsehrschwierig werden, über die Art der Trennung zu entscheiden, und ich bitte auf gewissenhafte Gerichtsärzte nicht den Stein zu werfen, wenn sie etwa in einem Falle dieser Art gar keine Gewissheit geben, wie ich andererseits noch weniger erfahrene Gerichtsärzte durch diese Bemerkungen aufmerksam gemacht haben möchte.
Mehr einen geringen physiologischen, als einen forensischen Werth hat eine Beobachtung über dasWollhaar. Es wächst bekanntlich erst im sechsten Fötusmonat, und bei jüngern Früchten findet man es nie. Ebenso bekannt ist es, dass es bei Reifgebornen von der Epidermis verschwunden ist. Aber Reste davon sieht man dennoch fast beijedemvollständig ausgetragenen Kinde, namentlich sicher auf beiden Schultern, sehr häufig aber auch auf beiden Oberextremitäten. Man folgere deshalb aus diesem Befund im Einzelfalle nicht etwa, dass das Kind nicht vollständig reif gewesen sei.
Die vorgekommenen Fälle aus dieser Centurie nun waren folgende.
64. Fall.
Zweifelhaftes Athmen.
In den hier zunächst zusammengestellten sechs Fällen war überall die Fäulniss der kleinen Leichen schon mehr oder weniger vorgeschritten, und dadurch das Ergebniss der Athemprobe unsicher gemacht, oder wenigstens das Urtheil erschwert. — Im Schifffahrtskanal war ein ganz verwestes weibliches Kind gefunden worden. Es war 16Zoll lang und 3 Pfund 15 Loth schwer, und wurde von uns als eine achtmonatliche Frucht erklärt. Verletzungen waren nicht vorhanden. An der rechten Lunge fanden sich Fäulnissbläschen, an der linken nicht; jene schwamm, diese sank. Zerschnitten schwammen abernurvier Stückchen der rechten Lunge, während alle übrigen Stücke derselben gleichfalls untersanken. Knisterndes Geräusch und blutiger Schaum waren bei Einschnitten in die Substanz beider Lungen nicht wahrzunehmen. Die Farbe derselben war bräunlich-roth, ohne Marmorirung. Die allgemeine Blutleere im Körper war durch den hohen Verwesungsgrad leicht erklärlich. Es wurde angenommen, dass das Kind „höchst wahrscheinlich“ nicht gelebt gehabt.
65. Fall.
Sinken der Lunge einer verwesten Leiche.
Dieser Fall, wie der folgende, waren zwei von denen, in welchen, wie ich früher behauptet habe, dienegativeBeweiskraft der Athemprobe sich noch bewährt, und wovon wir im 67. und 68. Falle des ersten Hundert bereits Beispiele angeführt haben. Eine reife, ganz verweste, und schon graugrün gefärbte Frucht war im Wasser gefunden worden. Alle Organe, auch die Lungen, waren mit Fäulnissblasen besetzt, dennoch sanken die dunkelbraunen Lungen ganz, wie getheilt und endlich zerschnitten vollständig unter, und wir nahmen, trotz des hohen Verwesungsgrades, wie in allen solchen Fällen, keinen Anstand, eine Todtgeburt hier anzunehmen, da eine andere Erklärung unter solchen Umständen gar nicht möglich ist.
66. Fall.
Sinken der Lungen. Schwimmen des Herzens und der Leber.
Ganz ähnlich dem vorigen war dieser Fall. In der reifen, weiblichen, schon ganz schwarzgrünen Kindesleiche waren die Lungen noch wohl erhalten, braun und compakt. Sie sanken durchweg,während das mit Luftblasen stark besetzte Herz und die ganz verweste Leber schwammen. Werden die Gegner der Athemprobe aus derHenke’schen Schule uns tadeln, wenn wir in diesem eclatanten Falle mit Bestimmtheit die Todtgeburt annahmen? Beiläufig erwähne ich als neue Bestätigung meiner frühern Beobachtungen und Behauptung, dass auch in dieser so höchst verwesten Leiche die Gebärmutter noch durchaus wohl erhalten war.
67. Fall.
Schwimmen der Lungen, der Leber und des Herzens.
Nicht weniger lehrreich als der vorige war dieser Fall eines, auf der Strasse todt gefundenen, reifen, männlichen Neugebornen. Höchste Verwesung. Lungen rosenroth-blau-gefleckt, mit Fäulnissblasen reich an der Pleura besetzt. Sie füllen die Brusthöhle ganz aus und schwimmen vollständig. Aber auch das Herz und die Leber schwimmen bei ihrer weit vorgeschrittenen Verwesung. Trotz derselben wurde, da die Farbe der Lungen und ihre Ausdehnung dafür sprachen, mit „höchster Wahrscheinlichkeit“ angenommen, dass das Kind gelebt gehabt habe.
68. Fall.
Zweifelhaftes Athmen.
Auch dieses, ein reifes weibliches Kind, war im Wasser gefunden worden, und auch hier war die Verwesung bereits bis zur graugrünen Färbung der Leiche vorgeschritten; aber der Fall gestaltete sich ganz anders, als die beiden obensub64. und65. erzählten. Die Farbe der rechten Lunge war eine rosenroth-marmorirte, die der linken eine braunrothe! Beide waren mit Fäulnissblasen besetzt,beide, auch die dunkle linke, schwammen ganz und zertheilt vollständig. Knisterndes Geräusch und schäumiges Blut waren bei Einschnitten nicht bemerkbar, letzteres aus dem hohen Verwesungsgrade wieder leicht zu erklären. In Luftröhre, Magen und Lungen fand sich kein Wasser. Die Harnblase war leer, der Dick- und Mastdarm strotzend voll Kindspech. Es musste nach diesem interessanten und nicht gewöhnlichen Befunde angenommen werden, „dass das Kind, wahrscheinlich eine kurze Zeit, geathmet gehabt hätte, dass aber über die Todesart nach den Resultaten der Obduction gar nichts bestimmt werden könne“.
69. Fall.
Zweifelhaftes Athmen.
Das männliche, vollkommen verweste Kind, dessen Kopfknochen bereits zerplatzt waren, war in der Spree gefunden worden. Die Lungen waren aber ganz gut conservirt. Sie füllten die Höhle vollkommen aus, waren beide rosenroth-blau marmorirt, beide mit Fäulnissblasen stark besetzt, und schwammen beide vollständig. Aberauch dieThymusschwamm, das (leere) Herz jedoch nicht. In diesem Falle machte sich bei Einschnitten in die Lungen noch knisterndes Geräusch und eine geringfügige Menge blutigen Schaumes bemerkbar. Wegen des bemerkbaren Verwesungsprocesses in den Lungen konnte auch in diesem Falle das Leben des Kindes nur als „höchstwahrscheinlich“ angenommen werden, während jede Bestimmung über die Todesart natürlich zurückgehalten werden musste.
70. Fall.
Höchste Verwesung. Keine Athemprobe.
In diesem Falle konnte nur noch die Reife des männlichen Kindes constatirt werden, und die Athemprobe musste unterbleiben, da die Verwesung nicht nur den Kopf bereits zum nackten Schädel umgewandelt, sondern auch namentlich die Lungen durchweg so angegriffen hatte, dass sie musartig erweicht gefunden wurden.
71. Fall.
Todtgeburt. Zweifelhafte Spätgeburt.
Ein nicht in Betreff der Athemprobe, wohl aber zur Lehre von derSpätgeburtgewiss höchst interessanter, und nicht weniger scandalöser Fall, als der bekannte beiLouis sur les naissances tardives. Man höre, wie weit die Frechheit gehen kann! Einzweiundachtzigjährigerehemaliger Subalternbeamter hatte in seinen letzten Lebensjahren an Carcinom der Blase undbeider Hodengelitten, und war endlich, nach Jahre langen Leiden, am 22. August 18—, allgemein wassersüchtig, gestorben. Er hatte ziemlich allein dagestanden, denn eine verheirathete Tochter aus seiner frühern Ehe lebte auswärts. Aus Dankbarkeit hatte er seine treue Pflegerin, seine Köchin, ein halbes Jahr vor seinem Tode geheirathet. Die junge Wittwe trat nun im Januar, fünf Monate nach dem Tode ihres Gatten, mit der Erklärung auf, dass sie seit sechs Monaten schwanger sei (!!), und gebar am 1. Juni ein Mädchen, dessen Legitimität sehr begreiflich von der inzwischen nach Berlin zurückgekehrten ehelichen Tochter des Verstorbenen angefochten wurde. Das Gewicht der uns vorgelegten Leiche betrug71⁄2Pfund, ihre Länge 20 Zoll, der queere Durchmesser des Kopfes31⁄4Zoll, der gerade 4 Zoll, der diagonale 5 Zoll, der Schulterdurchmesser 5 Zoll, der queere Durchmesser der Brust 4 Zoll, ihr gerader 3 Zoll, und der Hüftendurchmesser 3 Zoll, und wir mussten nach diesen Zahlenverhältnissen, die, wie man sieht, die vollkommen normalen der vierzigwöchigen Leibesfrucht darstellen, zunächstdieFrage, die uns vorgelegt ward:ob dies Kind elf Monate alt sei? verneinen. Was nun Leben und Tod des Kindes betraf, so ergab sich, dass nur zwei Stückchen des untern Lappens der rechten Lunge hellröthlich aussahen und schwammen, während alle übrigen Kriterien für Todtgeburt sprachen. Wir nahmen an, dass bei dem Kinde noch in der Geburt ein Versuch zum Athmen Statt gehabt habe, dass dasselbe aber schon in der Geburt abgestorben, und todtgeboren worden sei. Diese Annahme wurde später durch den Geburtshelfer bestätigt, indem derselbe erklärte, dass das Kind in der Wendung apoplectisch gestorben, und todt geboren worden sei. — Der Fall giebt, wie derLouis’sche, einen lehrreichen Beweis dafür, wie wichtig es in Fällen zweifelhafter Spätgeburt sei, auf die Zeugungsfähigkeit des angeblichen Vaters zur Zeit der angeblichen Schwängerung zurückzugehen.DieserMann, wie er oben geschildert worden, sollte vier Wochen vor seinem Tode zeugungsfähig gewesen sein!!
72. Fall.
Todtgeburt.
Der Fall bot kein Interesse. Bei der an dem 30 Wochen alten weiblichen Kinde, das von einer Wittwe heimlich geboren worden war, angestellten Athemprobe sanken die Lungen, welche leberbraun und compakt waren, vollständig unter, und weder blutiger Schaum noch knisterndes Geräusch war bei Lungeneinschnitten wahrnehmbar. Der Thorax war flach, und die Annahme der Todtgeburt auch bei dieser Frucht konnte keinem Zweifel unterliegen.
73. Fall.
Geronnenes Blut bei einem todtgebornen Kinde.
Das aufgefundene männliche Kind war am Kopf schon schwarzgrau, am übrigen Körper grün von Verwesung; die Lungen waren aber auch hier noch sehr frisch. Sie wogen mit dem Herzen41⁄2und ohne Herz nur 3 Loth, was schon auf Todtgeburt schliessen liess. Dabei aber war das weite Hinabragen des Zwerchfelles in die Bauchhöhle auffallend, wenngleich ich bei dieser Gelegenheit über denStand des Zwerchfellesbemerken muss, dass zwar in der Regel vor dem Statt gehabten Athmen das Zwerchfell zwischen der 4ten und 5ten Rippe, bei lebend gebornen Kindern aber zwischen der 6ten und 7ten steht, dass aber in nicht gar zu seltenen Fällen fast das umgekehrte Verhältniss gefunden wird, indem namentlichbei starken Gasansammlungen in den Därmen das Zwerchfell leicht (auch bei lebend gewesenen Kindern) in die Brusthöhle hinaufgedrängt wird, und dann wie bei Todtgebornen erscheint. — Bei dem Kinde dieses Falles waren ferner die Lungen hellbraun und füllten die Brust wenig aus. Der hellröthlich gestreifte Rand des untern Lappens der rechten Lunge aber liess Athmung vermuthen. Die genau angestellte Athemprobe bestätigte indess diese Vermuthung nicht. Das Kind war unzweifelhaft todtgeboren. Nichtsdestoweniger war die Nabelschnur vongeronnenemBlute strotzend angefüllt, ein neuer Beweis, wie wenig Werth auf das Kriterium der Sugillationen für die Athemprobe zu legen ist.
74. Fall.
Bestimmung des Alters einer in Fettwachs übergegangenen Frucht.
Ein nicht gewöhnlicher Fall! Die unverehelichteL.hatte heimlich geboren, und das Kind beseitigt. Sie räumte ein, schon früher einmal und dann auch jetzt,d. h.vor etwa 3 Wochen, ein Kind geboren zu haben, das jedoch nicht älter als 3 bis 4 Monate alt gewesen sei. Ich hatte die Wahrheit dieser Aussage durch Exploration derL.festzustellen, was, wie man sieht, seine Schwierigkeiten hatte, da schon eine frühere Entbindung vorangegangen war. Die Brüste zeigten noch Tropfen einerfettenMilch. Die bekannte runzlich-fleckigte Beschaffenheit der Bauchhaut konnte für die vorliegende Frage nichts beweisen. Von Lochien fand sich noch eine schwache Andeutung, aber der Muttermund, welcher Einrisse hatte, war noch jetzt von der Grösse eines Silbergroschens geöffnet. Nach diesem Befunde musste ich urtheilen, dass dieL.allerdings vor einigen Wochen geboren habe, dass aber aus der fetten Beschaffenheit der Milch, und aus der noch jetzt nicht völlig erfolgten Schliessung desOs uterimit höchster Wahrscheinlichkeit zu folgern sei, dass das geborne Kind mehr als 4 Monate alt gewesen sein müsse. Kurze Zeit darauf wurde das Kind in dem Keller verscharrt gefunden und uns zur Obduction übergeben. Es war bereits ganz in Auflösung und theilweise sogar schon in Fettwachsbildung übergegangen, alle Höhlen waren geöffnet, die auseinandergefallenen Schädelknochen lagen neben der Leiche, das Gehirn war ausgeflossen. Aber nach der Beschaffenheit der wohl erhaltenen linken Ober- und Unter-Extremität, welche letztere 8 Zoll lang und noch sehr feist und gerundet war, nach dem Gewichte der Frucht, das, trotz der Verwesung, aber mit der noch anklebenden Erde, noch 7 Pfund betrug, nach der Länge endlich, die, so weit sie noch festzustellen war, annähernd 19 Zoll betrug, mussten wir urtheilen, dass die Frucht gewiss über 4 Monate alt, und dass sie höchst wahrscheinlich sogar reif, oder wenigstens der Reife nahe gewesen sei. So wurde durch den Leichenbefund auch unser Urtheil über die Untersuchung der Mutter bestätigt.
75. Fall.
Die Farbe der Lungen ein unsicheres Zeichen.
Einen abermaligen Beweis dieser bereits oben (S. 123) ausgeführten Thesis lieferte der Fall einer männlichen, noch ganz frischen Leibesfrucht von acht Monaten. Die festen, die Höhle nicht ganz ausfüllenden Lungen, an denen keine Spur von Verwesung sichtbar, waren braunroth, und nur hier und da zeigten sich an der Peripherie einzelne hellerröthliche Flecke. Nichtsdestoweniger schwammen sie auf das Vollständigste,d. h.natürlich auch in den kleinsten Stücken! Die Todesursache war Apoplexie gewesen, die höchst wahrscheinlich bald nach der Geburt eingetreten war.
76. Fall.
Ein ähnlicher Fall
betraf ein reifes Kind weiblichen Geschlechtes. Die Lungen, die mit dem Herzen 5, ohne dasselbe 3 Loth wogen, sahen „ziemlich braun“ aus, und nur die Spitzen beider Lungen waren heller und röthlich. Aber die Schwimm- wie die gesammte Athemprobe erwiesen unzweifelhaft das Statt gehabte Athmungsleben. Auch bei diesem Kinde war Apoplexie aus innern Ursachen die Todesursache gewesen.
77. Fall.
Tödtlicher Sturz des Neugebornen.
Auch in dieser Centurie, wie in der früheren (s. 62. Fall), kam Ein Fall vor, in welchem die Frage vom Sturz des Kindeskopfes auf den Boden zu entscheiden war. Die uneheliche,erstgebärendeMutter hattestehendim Zimmer Kind und Mutterkuchen zugleich geboren. Das männliche Kind war 7 Pfund schwer, 19 Zoll lang, und bot auch alle übrigen Zeichen der Reife dar. Auf derGalea aponeuroticafand sich ein liniendickes Extravasat von geronnenem Blute, und die Todesursache des Kindes, das, nach der Athemprobe zu schliessen, gelebt hatte, ergab sich sehr deutlich als apoplectische Gehirnhyperämie. Wir behaupteten hiernach die Reife und das Leben des Kindes, und nahmen ferner an, dass der Hergang bei derGeburt desselben die Todesart vollkommen erkläre, wonach die weitere Untersuchung wegen Kindermordes unterblieb. Dass der Sturz des Kindes mit dem Kopfe auf eine harte Unterlage dasselbe tödtenkönneund nicht selten tödte, ist wohl jetzt ebenso allgemein angenommen, als der Satz, dass ein solcher Hergang das Kind nicht nothwendig tödtenmüsse, wofür ich selbst, wie erfahrene Geburtshelfer in der Privatpraxis, in der privatärztlichen wie in der gerichtlichen Praxis mehrere Beispiele erlebt habe.
78. Fall.
Resultate einer schweren Zangengeburt.
Sie waren in folgendem Falle, der aus mir unbekannten Gründen zu meiner amtlichen Cognition kam, sehr auffallend ausgesprochen. Es stand fest, dass der reife Knabe durch eine schwere Zangengeburt geboren und an Schlagfluss gleich darauf gestorben war. Die Spuren der Zange waren, wie gewöhnlich in solchen Fällen, sehr deutlich an der Leiche wahrnehmbar. Auf der Stirn und an der Nasenwurzel fanden sich abgeschundene, lederartig harte Hautstellen, und auch auf der Hinterhaupts-Protuberanz ein ganz gleicher Fleck. Unter derGaleaExtravasate, die Gefässe derpia matersehr angefüllt, und die ganzeBasis cranii, was selten genug ist, mit einer liniendicken Schicht dunkeln dickflüssigen Blutes bedeckt. Die Lungen wogen mit dem Herzen61⁄2, ohne dasselbe41⁄2Loth. Die Farbe derselben war, und zwar die der rechten, hellbraun mit röthlichen Flecken, die der linken dunkelbraun und ungefleckt. Die rechte Lunge zeigte bei Einschnitten ein schwaches Knistern und wenigen blutigen Schaum, die linke ergab Nichts dergleichen. Die rechte schwamm bis auf drei kleinesinkende Stückchen vollkommen, und ergab kleine Perlbläschen beim Ausdrücken unter Wasser, die linke sank vollständig. Offenbar hatte sonach nur die rechte Lunge allein zu athmen angefangen.
79. Fall.
Erstickungstod. Sinken Einer Lunge.
Der sehr interessante Fall erfordert eine etwas ausführlichere Mittheilung. In der Nacht vom 12ten bis 13ten November starb ohne erhebliche vorangegangene Krankheit das am 10tenej.früh 2 Uhr geborne, alsozwei Tage alteKind der verehelichtenH., welches sie zu sich in’s Bett genommen hatte. Um 7 Uhr Abends hatte eine Zeugin das Kind, ein Mädchen, noch lebend aus dem Bette der Mutter genommen, wobei sie dasselbe so heiser fand, dass es „keine Stimme zum Schreien hatte“. Die Mutter gab an, dass sie es Nachts wieder zu sich in’s Bett genommen, und zwar, um es rascher zu erwärmen, es in ihren Arm und ganz dicht an den Körper gelegt habe. Um 5 Uhr früh fand sie das Kind todt. Die gerichtliche Obduction hat folgende wesentliche Ergebnisse geliefert. Das Kind, reif geboren, hatte die gewöhnliche Leichenfarbe, und am Unterleibe war anfangende Verwesung bereits sichtbar. Die Augen prominirten nicht, und die Zunge laghinterden Kiefern, also nicht eingeklemmt, eine neue Bestätigung meiner frühern Beobachtungen und meiner Behauptung von der Unzuverlässigkeit dieses Zeichens beim Erstickungstode[22]. Beide Lippen waren schwarzblau, hart zu schneiden, und zeigten eine geringe Sugillation. Anderweitige äussere Verletzungen waren nicht wahrzunehmen. Das Zwerchfell stand hoch, zwischen der 4ten und 5ten Rippe. Ausser einer starken Anfüllung derV. cavabot die Bauchhöhle nichts Auffallendes dar. In der Brust füllten beide Lungen die Brusthöhle aus. Ihre Farbe war eine hellbräunlich-rothe, und durchweg ziemlich dieselbe. Sie wogen mit dem Herzen nicht weniger alsachtLoth. DerLiquor Pericardiiwar blutig. Bei genauer Besichtigung der Lungen zeigten sich nunmehr jene hirsekorngrossen, den Petechien ganz ähnlichen, schwarzblauen Sugillationen in der Pleura, mit denen auch das, in seinen Kranzadern strotzende (zwei Loth schwere) Herz auf seinerganzenOberfläche besetzt war, wie ich sie früher bei erstickten kleinen Kindern entdeckt habe, und deren sich die Leser der ersten Centurie erinnern[23]. Im vorliegenden Falle waren diese Petechial-Sugillationen so zahlreich, wie ich sie nie früher gesehen. — Die Lungen, mit dem Herzen noch verbunden, schwammen zwar, zeigten jedoch eine Neigung zum Sinken. Vom Herzen getrennt,schwamm die linke Lunge vollständig, bis in ihre kleinsten Stückchen, während die rechte Lunge vollständig untersank, und, wie sich später ergab, nur Ein bohnengrosses Stück derselben sich auf dem Wasser schwimmend erhielt. Einschnitte in beide Lungen hatten schon vorher zischendes Geräusch, und eine grosse und ganz ungewöhnliche Menge eines dunkeln, schäumenden Blutes ergeben. Die unter Wasser gedrückten eingeschnittenen Partieen liessen aus der linken Lunge perlende Luftbläschen emporsteigen, aus der rechten nicht. Die Luftröhre war leer, und ihre Schleimhaut leicht injicirt. Das Herz hatte inbeidenHälften, vorzugsweise aber allerdings in der rechten, dunkles undgeronnenesBlut. Im Kopfe fand sich nur in den Gefässen derpia materund in denSinuseine sichtliche Hyperämie. Das Gutachten konnte nicht zweifelhaft sein. Der Erstickungstod lag, bei Abwesenheit jeder andern Todesart, klar vor, und es war um so mehr anzunehmen, dass er auf die, von der Mutter angegebene Weise wirklich erfolgt war, als der behandelnde Arzt das Kind „als von Hause aus mit einer gewissen Brustschwäche behaftet“, als ferner die ZeuginG., wie bemerkt, es am Abend vor dem Tode so ungewöhnlich heiser gefunden hatte, und als endlich der Sectionsbefund an den Lippen darauf hinwies, dass hier ein Druck stattgefunden haben musste, und zwar gewiss durch die Brust der säugenden Mutter, an welcher das Kind liegend und saugend den Tod durch Luftmangel gestorben war, wie dies in vielen andern Fällen ebenmässig vorgekommen ist. Aber für die Lehre von der Athemprobe ist der Fall, wenn auch keinesweges neu und unerhört, dennoch gewiss denkwürdig.
80. Fall.
Sinken Einer, Schwimmen der andern Lunge.
Wie die Ueberschrift zeigt, ein dem vorigen ähnlicher Fall, nur dass hier das theilweise Schwimmen einen andern Grund hatte. Ein reifes männliches Kind war mit einervierfachenUmschlingung der noch ganz frischen, nicht weniger alsdreiunddreissigZoll langen Nabelschnur, die nicht unterbunden und abgerissen war, in einem Hause todt gefunden worden. Am Halse war von einer Rinne gar Nichts, und nur am Nacken ein 2 Zoll langer, 3 Linien breiter, weisslicher, nicht eingefurchter Streifen bemerkbar; aber an der rechten Seite des Halses fanden sich nebeneinander fünf bis sechs erbsengrosse, hellrothe, weich zu schneidende Flecke ohne Sugillation, recht eigentliche kleine Excoriationen. Am linken Unterkieferwinkel fand sich eine groschengrosse, blaue, wirklich sugillirte Stelle und auf der linken Backe eine Abschilferung derEpidermis, wie von einem Nagel gekratzt. Die rechte Lunge war hellbraunroth, lag zurückgezogen in der Höhle und zeigte bis in ihre kleinsten Partikeln keine Schwimmfähigkeit; die linke dagegen bedeckte den Herzbeutel fast ganz, war hellrosenroth, gefleckt, schwamm vollständig bis in ihre kleinsten Stückchen, und zeigte auch bei Einschnitten knisterndes Geräusch und blutigen Schaum, was bei der rechten durchaus nicht der Fall war. In der Schädelhöhle fanden wir Hyperämie, und sogar — ohne dass eine Spur einer äussern Verletzung am Kopfe sichtbar gewesen wäre — dieBasis craniimit einem syrupsartigen Extravasat bedeckt. Das Kind hatte sonach gelebt, und zwar mit derlinkenLunge zu athmen begonnen. Unser Gutachten erging dahin: dass das Kind reif gewesen, dass es eine kurze Zeit gelebt habe, am Schlagfluss gestorben sei, dass diese Todesart höchst wahrscheinlich durch die Umschlingung der Nabelschnur bedingt worden, dass eine andere und gewaltthätige Veranlassung des Schlagflusses „minder wahrscheinlich“ sei, und dass die kleinen Verletzungen am linken Unterkieferwinkel und an der linken Backe muthmaasslich von der Selbsthülfe der gebärenden Mutter herrührten. Merkwürdig bleibt, wie bei dem jedenfalls doch nur kurzem Leben des Kindes die Eine Lunge sich so vollständig mit Luft erfüllt gehabt hatte, wie denn auch dieser Fall wieder einen neuen Beweis von der Trefflichkeit der Athemprobe giebt.
81. Fall.
Erfrierungstod des Neugebornen.
Ende Januar 18— bei sehr hoher Kälte gebar die unverehelichteN.des Nachts, nachdem sie der Schmerzen wegen das Bett verlassen hatte, und auf einen Stuhl gesunken war, nach ihrer Angabe unter folgenden Umständen einen Knaben. „Ganz in meiner Nähe“, sagte sie, „stand meine Waschschüssel auf der Erde. Ich zog sie, um das Blut aufzufangen, zu mir heran, als plötzlich, während ich auf der Stuhlkante sass, ein Theil des Kindes aus meinem Geburtstheilen herausdrang. Ich fasste nicht weiter hin, aber wahrscheinlich war es der Kopf. Ich blieb unter den fürchterlichsten Schmerzen und fast besinnungslos mit voneinander gespreitzten Beinen sitzen. Vielleicht nach einer Viertelstunde drang der übrige Theil des Kindes durch die Geburtstheile. Es glitt zur Erde. Nach einiger Zeit erholte ich mich, und sah nun das Kind auf dem Rücken in der Waschschüssel liegen. Der Kopf lag unterwärts, und die Beine lagen mir zugekehrt auf dem Rande der Waschschüssel. Es war ganz kalt, und ich hielt das Kind für todt. Ich nahm ein altes Hemde, breitete dieses auf der Wäsche im Wäschkorbe aus, und legte das Kind darauf, ohne es weiter zuzudecken.“ So wurde auch die noch ganz frische Leiche gefunden, von der wir zunächst bemerken, dass alle Zeichen der Reife an derselben wahrnehmbar waren. Das Zwerchfell stand auch in diesem Falle wieder nicht tiefer, als zwischen der 4ten und 5ten Rippe. Die Lungen füllten die Brusthöhle zu drei Vierteln aus, hatten eine, wenigstens zum Theil schon hellröthlich marmorirte Farbe, schwammen ganz vollständig, und ergaben bei Einschnitten zischendes Geräusch und blutigen Schaum. Als Todesart ermittelte sich Apoplexie, bewiesen durch dunkle Röthung des Gesichts und der Lippen, grossen Blutreichthum der Schädelknochen, strotzende Anfüllung sämmtlicherSinus, wie der blutführenden Gehirnhäute, und endlich durch die Abwesenheit der Zeichen irgend einer andern Todesart. „Bei der Abwesenheit jeder Spur einer äussern Gewaltthätigkeit“, hiess es nun weiter im Obductions-Bericht, „entsteht nur die Frage: wie dieser Schlagfluss entstanden sein dürfte? Es erscheint diese Frage unschwer zu beantworten, wenn man den oben geschilderten Hergang bei der Geburt und die grosse Kälte erwägt, die in der Geburtsnacht des Kindes geherrscht hatte. Es liegt nichts Erfahrungswidriges in der Aussage derN., dass sie eine Zeit lang besinnungslos liegen geblieben sei. Während dieser Zeit ward die Geburt vollendet, und fiel das Kind im kalten Zimmer in die kalte Schüssel, in welcher es liegen blieb. Wenn es mehr als wahrscheinlich ist, dass es jetzt, alsbald nach seinem Hervortreten aus dem mütterlichen Schooss in die kalte Atmosphäre den Erfrierungstod starb, der keine andere Leichenbefunde zu zeigen pflegt, als gerade die bei dem Kinde gefundenen, wozu auch noch namentlich die wahrgenommene gefrorene Beschaffenheit des Gehirns und der Lungen zu rechnen, so steigert sich jene Wahrscheinlichkeit noch, wenn man erwägt, dass die Annahme einer andern Ursache des Schlagflusses weit weniger begründet werden könnte. Hiernach müssen wir urtheilen: 1) dass das Kind ein reifes und lebensfähiges gewesen; 2) dass dasselbe nach der Geburt gelebt hatte; 3) dass es an einem Schlagfluss bald nach der Geburt verstorben sei, welcher 4) mit höchster Wahrscheinlichkeit als bedingt durch die grosse Kälte, in welcher das Kind geboren wurde und liegen blieb, anzunehmen ist.“
82. Fall.
Schlagfluss angeblich durch zu starkes Wickeln.
Eine andere Veranlassung zu dem tödtlichen Schlagfluss sollte in diesem Falle stattgefunden haben. Das Kind, männlichen Geschlechtes, hatte erwiesenermaassen drei Tage gelebt, wonach es ziemlich ungewöhnlich war, die Nabelschnur schon ganz mumificirt und dem Abfallen ganz nahe zu finden. Der Tod war durch Blutschlagfluss erfolgt, und es sollte derselbe, wie die Anschuldigung lautete, durch zu starkes Einwickeln des Kindes bedingt worden sein, was aber durch die Obduction, die am ganzen Körper nicht die geringste Abnormität äusserlich wahrnehmen liess, in keinerlei Weise festgestellt werden konnte.
83. Fall.
Nabelschnur am Nabel getrennt.
Die Athemprobe ergab, dass das reif geborne Mädchen, das man in einem Hausflur gefunden hatte, todtgeboren worden war. Das einzige nicht Gewöhnliche des Falles war, dass keine Spur einer Nabelschnur sichtbar, da dieselbe hart am Nabel abgeschnitten gewesen war. Nachdem die Todtgeburt festgestellt worden, konnte dieser Umstand indess natürlich gerichtsärztlicher Seits nicht weiter von Erheblichkeit sein.
84. Fall.
Zweifelhafte Todesart eines auf dem Abtritt gebornen Kindes.
Am 9. März hörte ein Mann, als er eben auf den Abtritt gehen wollte, aus der Grube herauf das Geschrei eines Kindes, und fand nun auch die Abtrittsbrille rund herum mit frischem Blute besudelt, und Blutspuren, die sich auf dem Hofe bis zur Kellerwohnung der unverehelichtenK.verfolgen liessen. Von den zur Rettung des Kindes herbeigerufenen Zeugen deponirte der Hauswirth, der das Kindlebendund anscheinend gesund aus der Grube heraufholte, dass der Abtritt am Tage vorher ausgeräumt worden war, und dass das Kind auf einer weichen, und nicht flüssigen Substanz, und zwar auf dem Rücken gelegen habe, so dass es nicht ertrinken konnte. Ein anderer Zeuge nannte die Masse „Koth mit Stroh untermischt, fest, nicht flüssig“, und sagt, das Kind sei „voller Blut“ gewesen. Die als Mutter sofort ermittelteK.deponirte, sie sei von der Geburt, die sie noch entfernter geglaubt, insofern überrascht worden, als sie einen Stuhl- und Urindrang gefühlt, und auf dem Abtritt sitzend, sei mit der Nothdurft das Kind „hervorgeplatzt“, wobei die Nabelschnur zerrissen und das Kind in den Abtritt gefallen sei. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Brille 10 Zoll im Durchmesser hatte, und so gross war, dass allerdings ein Kind durchschiessen konnte. Das Kind starb zwei Tage später in der Charité, ohne dass uns über die Krankheit etwas bekannt geworden wäre. Das Kind ergab sich bei der gerichtlichen Obduction als ein reifes männliches, bei dem es jedoch nicht unerheblich war, wahrzunehmen, dass derKopf etwas kleinerals gewöhnlich war, indemder gerade Durchmesser nur 4, der queere nur 3 und der diagonale nur41⁄2Zoll maassen. Von Verletzungen fand sich keine Spur. Als Todesursache ergab sich ganz unzweifelhaft apoplectische Hyperämie. Was die Entstehung des Schlagflusses betrifft, so äusserten wir, mit Rücksicht auf die Fragen des Staatsanwalts: „eine Verbindung zwischen dem Tode des Kindes und den Umständen, welche dessen Geburt begleitet haben, ist weder aus den Ergebnissen der Leichenöffnung, noch aus den aktenmässigen Ermittelungen nachzuweisen. Denn wenn der Fall oder das Werfen des Kindes in den Abtritt die Ursache seines Todes, oder doch von Einfluss auf denselben gewesen wäre, was an sich, zumal bei der Kälte, die am Tage seiner Geburt herrschte, nicht unmöglich war, so hätte 1) sich eine äussere Spur dieses Falles oder Wurfes, namentlich am Kopfe des Kindes, erwarten lassen, welche indess nicht vorgefunden worden, wobei noch zu berücksichtigen, dass das Kind ziemlich weich fiel, und 2) hauptsächlich würde der Tod des Kindes gerade durch den schnell tödtlichen Blutschlagfluss, nicht, wie geschehen, erst zwei Tage später, während welcher Zeit das Kind fortwährend unter ärztlicher Aufsicht war, erfolgt sein.“ Betreffend die Angabe der Mutter über den Hergang der Geburt, mussten wir natürlich annehmen, was hier keiner weitern Ausführung bedarf, dass dieselbe nach der allgemeinen ärztlichen Erfahrung in allen ihren Theilen um so mehr als glaubwürdig zu erachten sei, als dieK.eine Mehrgebärende, und der Kopf des Kindes kleiner als gewöhnlich gewesen war. (Das mütterliche Becken haben wir nicht zu untersuchen gehabt.) Für die Annahme aber, dass das Kind bei der Geburt nicht in den Abtritt gefallen, sondern erst nach derselben in die Grubegeworfen worden sei, lägen ärztlicherseits gar keine Gründe vor. Hiernach lautete, mit Rücksicht auf die vorgelegten Fragen, dertenorunsers Gutachtens dahin: 1) dass das Kindqu.ein reifes und lebensfähiges gewesen; 2) dass dasselbe an Blutschlagfluss gestorben sei; 3) dass aus den Resultaten der Obduction eine äussere und gewaltsame Veranlassung zu der tödtlichen Krankheit nicht erhelle; 4) dass eine Verbindung zwischen dem Tode des Kindes und den Umständen, welche dessen Geburt begleitet haben,nichtnachzuweisen; 5) dassnichtanzunehmen, dass der Fall oder das Werfen des Kindes in den Abtritt die Ursache seines Todes gewesen; 6) dass der von derK.geschilderte Hergang bei der Geburt überhaupt und nach Lage der Akten, so wie mit Rücksicht auf die Localität des Abtritts und die Lage und Beschaffenheit, in welcher das Kind vorgefunden wurde, wahrscheinlich sei, und 7) dass Gründe für die Annahme nicht vorhanden, dass das Kind nicht bei der Geburt in den Abtritt gefallen, sondern erst nach derselben in die Grube geworfen worden sei. Es wurde hierauf kein weiteres Verfahren gegen dieK.wegen Kindermordes eingeleitet.
85.–88. Fall.
Zweifelhaftes Leben Neugeborner.
Ein neugeborner Knabe war an der Eisenbahn verscharrt, zwei weibliche Neugeborne im Wasser, und ein männliches Kind im Rinnstein gefunden worden. Sie waren sämmtlich, wie die Athemprobe ergab, todtgeboren, und boten nichts Interessantes dar, weshalb wir sie hier summarisch zusammenfassen.
Eine der wichtigsten Differenzen zwischen den Bestimmungen des vormaligen und des jetzigen Strafgesetzbuches für den Gerichtsarzt betrifft den Thatbestand der tödtlichen Vergiftung. Während das frühere Gesetz bestimmte: „die Vergiftung ist für vollzogen zu erachten, wenn es gewiss ist, dass dem Entleibten Gift beigebracht worden, undes wenigstens mit Wahrscheinlichkeitausgemittelt werden kann, dass der Tod eine wirkliche Folge des genossenen Giftes gewesen,“ sagt das neue Strafgesetzbuch §. 197.: „hat die Handlung“ (d. h.nach demselben Paragraphen die „vorsätzliche Beibringung von Gift oder andern Stoffen, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet sind“ —) „den Tod zur Folge gehabt, so tritt lebenslängliche Zuchthausstrafe ein“, wobei zu bemerken, dass die angedrohten Strafen weit geringere sind, wenn die Vergiftung gar keine erhebliche Wirkung, oder wenn sie nur eine schwere Körperverletzung zur Folge gehabt hatte. Es ist hiernach ganz klar, dass während früher der gerichtliche Arzt sich begnügen konnte, nachzuweisen, dasswahrscheinlichder Tod in Folge der Vergiftung herbeigeführt worden, diese Wahrscheinlichkeit jetzt nicht mehr genügt, und der Arzt vielmehr dem Richter nachweisen soll, dassgewissder Tod keiner andern Ursache, als eben dem ingerirten Gifte, zuzuschreiben sei. Wenn der Arzt das aber eben nur immer könnte! Wie oft sind die Krankheitserscheinungen am noch lebenden Vergifteten, an sich bekanntlich schon ein unzuverlässiges, und meistens nur ein, die andern Beweismittel unterstützendes Kriterium, gar nicht, oder, was nichtwerthvoller, ganz oberflächlich nur von Laien, wie Hausgenossen u. dgl. beobachtet worden! Wie viele Gifte hinterlassen gar keine, wie viele andere nur sehr zweideutige Spuren im Leichnam, und wenn dann nun endlich die chemische Analyse, was bekanntlich aus mehrfachen Gründen geschehen kann, den Gerichtsarzt auch noch in Stich lässt, soll er dann, kann er dann mit amtseidlicher Ruhe sagen: die Vergiftung hat hier (also mit Gewissheit) den Tod zur Folge gehabt, oder auch nicht gehabt? Gewiss soll und kann er das nicht. Er sage nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände, was er weiss und verantworten kann, nicht mehr noch weniger,z. B.dass es im vorliegenden Falle nicht wahrscheinlich, wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich, dass eine tödtliche Vergiftung stattgefunden habe, undseinGeschäft vor dem — Schwurgericht ist zu Ende. Aber eben, woran ich bei dieser Gelegenheit schon im ersten Hundert erinnert habe, weil das Verbrechen der Vergiftung vom Schwurrichter abgeurteilt wird, kann aus dem unbestimmt gebliebenen Ausspruch des Gerichtsarztes eine Verlegenheit in Betreff der Entscheidung der Sache nicht erwachsen, — welche Verlegenheitevent.nicht einmal durch Beschreiten des medicinisch-forensischen Instanzenzuges in allen Fällen würde gehoben werden können, — da die subjective Ueberzeugung des Geschwornenrichters ja jetzt den Beweis ergänzt.
Die diesmalige Centurie hatsiebenFälle von angeblichen Vergiftungen geliefert, von denen Einer bereits oben (Fall57) erwähnt ist, und zwei erst weiter unten (Fall93u.96) beleuchtet werden sollen, da in diesen beiden Fällen zugleich eine Anschuldigung gegen die betreffenden Medicinalpersonen vorlag, die die Veranlassung zur Leichenuntersuchung ward. Die vier übrigen Fälle waren folgende.
89. Fall.
Vergiftung durch Schwefelsäure.
Am 9. Juni 18— trank der21⁄4Jahre alte KnabeS.aus einer Flasche käuflicher Schwefelsäure eine nicht ermittelte Menge, bekam sogleich von der Mutter, die Lippen, Zunge und Schlund weiss fand, Milch, die aber gekäst ausgebrochen wurde, sodann von einem Wundarzte ein Brechmittel, wonach „eine schwarze Masse“ entleert wurde, kam hierauf in ärztliche Behandlung, über welche die Akten nichts ergaben, und starb am 11. Juni, nach drei Tagen. Fünf Tage nach geschehener Vergiftung geschah die Obduction, deren wesentliche Ergebnisse folgende waren. Die Verwesung war weit vorgeschritten. Die Zunge lag zwischen den Zähnen eingeklemmt — ein neuer Beweis der Richtigkeit meiner frühern Behauptung, betreffend die eingeklemmte Zunge beim Erstickungstode[24]. — Der Magen war im Ganzen bleich, nur an der hintern Wand befand sich eine, einen halben Zoll grosse, purpurrothe Stelle, welche sogleich beim vorsichtigsten Aufheben einriss. An derselben Wand zeigte sich bei der innern Besichtigung ein eirundes, zwei Zoll langes, einen Zoll breites, flaches Geschwür, dessen Farbe sich nicht von der des Magens unterschied,d. h.eine Erosion der Schleimhaut, wie man sie fast immer in solchen Fällen von Schwefelsäurevergiftungen findet, in denen der Tod nicht schnell erfolgte, sondern passende ärztliche Hülfe administrirt worden war. Die Schleimhautfläche der Speiseröhre zeigte zahlreiche schwarze Punkte, aber keine Erosion. Sonst war nur die allgemeine Blutleere im Leichnam auffallend, die aber nichts Anderes als Product der hohen Verwesung war. Die sorgfältige chemische Analyse der Leichen-Contenta wieskeine freie, anorganische Säure, also auch keine Schwefelsäure nach. Nichtsdestoweniger nahmen wir keinen Anstand zu erklären: dass das Kind an einer Verschwärung des Magens gestorben, und dass diese durch den Genuss von käuflicher Schwefelsäure entstanden sei. Es sprachen dafür, wie man einsieht, die charakteristische Verbrennung der Mundhöhlen- und Rachen-Schleimhaut, das sofortige Erbrechen von gekäster Milch und von „schwarzen Massen“, das, wie schon oben angeführt, in ähnlichen Fällen ganz charakteristische Magengeschwür bei einem, bis zum Augenblick der Vergiftung ganz gesunden Kinde, und es konnte das Nichtauffinden von Schwefelsäure in der Leiche keinen Gegenbeweis liefern, da notorisch das Kind ärztlich behandelt worden war, folglich sogenannte Gegengifte erhalten hatte. Die (immer zu erwägende)Summeder Befunde liess keine andere Annahme zu.
90. Fall.
Vermuthete Vergiftung durch Wasserschierling.
Ein 5jähriger Knabe war nach sehr kurzer Krankheit, über welche ich nichts erfahren habe, Ende Aprils, angeblich durch Wasserschierling vergiftet, gestorben. Am 1. Mai, drei Tage nach dem Tode, geschah die gerichtliche Obduction, wobei es zunächst auffiel, dass bei einer Lufttemperatur von+10–12°R. die Leiche noch frisch, und nur erst der Bauch grünlich gefärbt war. Die Gelenke waren biegsam. Der blasse Magen enthielt etwas röthlich flüssigen Brei und einige Flocken gekäster Milch,sonst nichts Auffallendes, namentlich keine Pflanzenreste. Der Dünndarm war von sichtlicher Gefässinjection geröthet, der Dickdarm enthielt Koth. Leber und Nieren waren ziemlich stark mit Blut angefüllt, das überall im Körper, namentlich auch in den grossen Venenstämmen, sehr dunkel und flüssig war. Nirgends zeigten sich im Magen und Darmtractus Ecchymosen. Die gesunden Lungen waren stark blutgefüllt. Das rechte Herz enthielt etwas dunkelflüssiges Blut, das linke war leer. In jedem Pleurasack ein Esslöffel voll Blutwasser. Die Thymusdrüse noch sehr gross. Die Luftröhrenschleimhaut war röthlich gefärbt. Die blutführenden Hirnhäute zeigten sich stark injicirt, dieSinusüberfüllt, und auch das Gehirn war blutreicher als gewöhnlich. Die chemische Untersuchung des Magens und seines Inhaltes ergab Abwesenheit jeder schädlichen mineralischen Substanz, und in Betreff der muthmaasslichen Vergiftung durch Wasserschierling wurde im Berichte gesagt: „dass diese Vermuthung deshalb nicht zur Gewissheit, ja nicht einmal zur Wahrscheinlichkeit erhoben werden könne, weil sich im Magen keine erkennbaren Pflanzenreste vorgefunden hätten, und die Chemie kein Mittel besitze, im thierischen Körper nach stattgefundener Verdauung das Gift des Wasserschierlings nachzuweisen“.
91. Fall.
Angebliche Vergiftung.
Ein 2jähriger unehelicher Knabe, sogenanntes Haltekind, war plötzlich gestorben. Der Verdacht einer Vergiftung wurde durch Obduction und chemische Prüfung nicht bestätigt. Erstere ergab als Todesursache apoplectische Hirncongestion und einen mit Mohrrübenbrei angefüllten Magen; letztere zeigte nur unwägbare Spuren eines Kupfer- und eines Zinksalzes, ohne Zweifel von früher gereicht gewesenen Arzneimitteln.
92. Fall.
Angebliche Vergiftung.
Ebenso wenig bestätigt wurde der Verdacht einer Vergiftung bei einem 47 Jahre alten, dem Trunke sehr ergebenen Manne, den man auf seinem Sopha todt gefunden hatte. Der Körper war ganz gesund, und bei der Obduction gar keine Todesursache zu ermitteln. Der Magen namentlich war ganz leer und vollkommen normal. Ebenso wenig Aufschluss gab die chemische Analyse desselben, die ein vollkommen negatives Resultat lieferte. Ohne Zweifel hatte ein Nervenschlagfluss den Mann getödtet.