G. Anschuldigung von Kunstfehlern.

Todesfälle, angeblich durch Medicinalpfuscherei veranlasst, sind in dieser Centurie gar nicht vorgekommen, wohl aber die vier nachstehenden Fälle von Anschuldigung fahrlässiger Tödtung gegen approbirte Medicinalpersonen, von denen Einer einen practischen Arzt, zwei Fälle Hebammen, und einer einen Zahnarzt betrafen. Das neue Strafgesetzbuch, das die Aerzte nicht geschont hat — ich erinnere an den merkwürdigen, hier aber nicht hergehörigen Paragraphen (200.), wonach Medicinalpersonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr (??) ohne hinreichende Ursache ihre Hülfe verweigern, bis zu 200 Thlr. Geldbusse bestraft werden sollen! — hat in den §§. 198.u. ff.wichtige Bestimmungen und scharfe Strafandrohungen aufgestellt, die im Allgemeinen (wie im alten Landrecht) sich zwar auf die Fahrlässigkeit überhaupt beziehen, worunter aber natürlich auch vorkommenden Falles jede Fahrlässigkeit einer Medicinalperson zu subsumiren ist.

§. 198. „Wer durch Fahrlässigkeit einen Menschen körperlich verletzt, oder an der Gesundheit beschädigt, soll mit Geldbusse von Zehn bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniss bis zu Einem Jahre bestraft werden.

Diese Bestrafung soll nur auf den Antrag des Verletzten stattfinden, insofern nicht eine schwere Körperverletzung vorliegt, oder die Verletzung mit Uebertretung einer Amts-oder Berufspflichtverübt worden ist.“

Hiernach kann also nicht nur, wie bisher, Jeder, der sich durch eine Fahrlässigkeit seines Arztes „an seiner Gesundheit beschädigt glaubt“, Klage gegen denselben erheben, sondern sogar auch ohne Zuthun des Kranken, kann der öffentliche Ankläger (Staatsanwalt) die Klage anstrengen, und den Arzt mindestens in eine peinliche Untersuchung verwickeln, wenn er die Ueberzeugung gefasst hat, dass die Gesundheitsverletzung „mit Uebertretung der Berufspflicht verübt worden ist“.

Weit schärfer aber noch sind die Bestimmungen im §. 203.: „Wenn bei einer vorsätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm vermöge seines Amtes,Berufes oder Gewerbesobliegenden besondern Pflichten übertreten hat, so soll derselbe zugleich auf eine bestimmte Zeit, welche die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf,oder für immerzu einem solchen Amte für unfähig, oder derBefugniss zur selbstständigen Betreibungseiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig erklärt werden.“

„Auch bei fahrlässig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen Vernachlässigung der besondern Amts-, Berufs- oder Gewerbspflichten, wenn sich derselbe im Rückfalle befindet, zugleich auf eine bestimmte Zeit, welche die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, oder für immer zu einem solchen Amte für unfähig, oder der Befugniss zur selbstständigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig erklärt werden.“

Der Gesetzgeber hat also hier die „vorsätzlich“ und die „fahrlässig“ verübte Körperverletzung einander gegenüber gestellt, eine Distinction, von der wir nicht recht begreifen, wie sie gerade in den, den Gerichtsarzt tangirenden Fällen in vielen Fällen wird festgehalten werden können. Wenn eine chirurgische oder geburtshülfliche Operation einen schädlichen Erfolg gehabt hat, war die „Körperverletzung“ eine vorsätzliche oder eine fahrlässige? Indess mag zugegeben werden, dassdieseDistinction lediglich in das Gebiet der richterlichen Entscheidung falle, und dass der Arzt nur um den Thatbestand und darüber gefragt werden werde, ob die angeschuldigte Medicinalperson die besondern Berufspflichten übertreten habe? Ist ein Kunstfehler im concreten Falle begangen worden? — Ich habe schon in der frühern Mittheilung die Schwierigkeiten hervorgehoben, die diese Frage gerade in der gegenwärtigen Zeit der Medicin mit sich führt, in welcher mit und nebeneinander die alte hippocratische Methode, die neuste, vollkommen passive Therapie, die Zuckerstreukügelchen und die Wassermedicin sich den Rang streitig zu machen suchen. Mehr als je früher wird der Gerichtsarzt daher gegenwärtig, namentlich um sein Gutachten demVertheidiger gegenüber aufrecht zu erhalten, wenn dasselbe für den Angeschuldigten ungünstig ist, von allgemeinen Grundsätzen absehen müssen, von denen ja überhaupt nur wenige leitend sind, und sich an die Umstände des concreten, vorliegenden Falles zu halten haben.

Was nun die hier zu erzählenden vier Fälle betrifft, so war die Anschuldigung in den ersten dreien zu plump, um nicht ohne besondere Schwierigkeit unsererseits zurückgewiesen werden zu müssen; desto schwieriger war die Beurtheilung des letzten Falles, der eine angeblich fahrlässige Tödtung durch Chloroformirung betraf, damals, zur Zeit des erforderten Gutachtens, der erste thatsächliche Fall dieser Art in Berlin (dem später leider! mehrere nachgefolgt sind!) und sogar, meines Wissens, bis heute noch der Einzige, welcher in Deutschland Veranlassung zu einer Anklage gegen den Arzt gegeben hat.

93. Fall.

Angeblich fahrlässige Vergiftung durch den Arzt.

Ein anderthalb Jahre alter Knabe sollte an „Halsbräune“ gestorben, aber nach der Denunciation des Vaters vom behandelnden Arzte vergiftet worden sein, was dem Vater ein, kurz vor dem Tode noch hinzugerufener zweiter Arzt (sehr collegialisch!!) versichert hatte. Die Section ergab Broncho-Pneumonie. Daslumender Luftröhre und alle Bronchialverzweigungen waren ganz mit dünnem, grünem Eiter ausgefüllt. Die Schleimhaut des Kehlkopfes und der Luftröhre war zwar bleich, aber einzelne rosenrothe Gefässinjectionen waren deutlich darin sichtbar. Die untern Lappen beider Lungen zeigten sich roth hepatisirt, blutreich, fest, obgleich noch schwimmfähig. Das Gehirnwar etwas blutreich, alle übrigen Organe völlig gesund. Magen,Duodenumund ein StückColonwurden für die chemische Untersuchung zurückbehalten, nachdem sie vorschriftsmässig aufgeschnitten und untersucht worden waren, aber hierbei gar nichts irgend Auffallendes gezeigt hatten.

Der behandelnde Arzt, Dr.X., hatte die Diagnose auf Croup gestellt, und auch auf dem Todtenscheine „häutige Bräune“ als Todesursache genannt. Er hatte am 1. und 2. December alle 10 Minuten anderthalb Gran, zusammen an diesen beiden Tagenzwölf Gran Zinksulphat, und ausserdem am 2. December anderthalbgranweise in einer Stunde neun Gran, sodann an demselben Tage noch Einmal neun Gran, zusammenachtzehn Gran Kupfersulphatan Einem Tage gegeben. Das Kind war aber erst am 13. December, also 11–12 Tage nach der angeblichen Vergiftung gestorben, was sowohl in Betreff der anatomischen Beschaffenheit des Magens, wie namentlich zur Würdigung des Ausfalls der chemischen Analyse ein erheblicher Umstand war. Der Sachlage nach waren die genannten Eingeweide auf einen Gehalt an Kupfer-, Zink- und Antimonsalzen zu untersuchen (da auch im Verlaufe der Krankheit nochTart. stib.gegeben worden war). Von den zerschnittenen und gemischten Eingeweiden wurde zuerst der vierte Theil in Untersuchung genommen. Sie wurden mit einer Mischung von 20 Theilen destillirten Wassers, 10 Theilen Salzsäure und 1 Theil chlorsaurem Kali übergossen, und das Ganze gekocht, bis sich die festen Theile zu einer ganz dünnen, fast klaren Flüssigkeit aufgelöst hatten. Diese wurde colirt, nach Zusatz von noch etwas chlorsaurem Kali so lange erhitzt, bis jeder Chlorgeruch verschwunden war, und dann filtrirt.Nach dem Abkühlen wurde Ammoniak bis zum geringen Vorwalten der Säure zugesetzt, und ein Strom von Schwefelwasserstoffgas durch die ganz klare Flüssigkeit geleitet. Weder sogleich, noch nachdem dieselbe bis zum Verschwinden jedes Geruchs nach Schwefelwasserstoff an einen warmen Ort gestellt worden war, schied sich ein Niederschlag von Schwefelmetallen ab, sondern nur etwas Schwefel. Die nochmals filtrirte Flüssigkeit wurde mit Ammoniak neutralisirt, und Schwefelwasserstoff-Ammoniak hinzugesetzt. Der entstandene schwarze, voluminöse Niederschlag wurde in Königswasser gelöst, und mit Ammoniak in Ueberschuss versetzt. Es erschien ein gelblich-weisser Niederschlag, der abfiltrirt, und das Filtrat mit Schwefelwasserstoff geprüft wurde, wobei sich keine Spur von Schwefelzink zeigte. Der abfiltrirte gelblich-weisse Niederschlag ergab sich bei näherer Prüfung als ein Gemenge von Eisenoxyd, phosphorsaurer Kalkerde und Thonerde. — Es wurden nun nochmals2⁄4der Eingeweide auf gleiche Weise untersucht, das Resultat war aber dasselbe und gleichfalls negativ.Die Eingeweide enthielten daher keine Spur von Kupfer-, Zink- und Antimonsalzen.

Der Fall bietet ein mehrfaches Interesse dar. Einmal zeigt er einen neuen Belag dafür, wie selbst verhältnissmässig grössere Mengen sogenannter Gifte — die ingerirte Dosis war hier ganz genau bekannt! — in nicht gar langer Zeit so vollständig vom Körper ausgeschieden werden können, dass die genaueste chemische Prüfung auch nicht ein Atom derselben mehr in der Leiche zu entdecken vermag, obgleich es sich hier obenein um „Gifte“ handelte, die so leicht auffindbar sind. Zweitensist der Fall ein gewiss lehrreicher Beitrag zu der, neuerlichst vonPaasch[25]mit so gewichtigen Gründen angefochtenen Lehre von den Kupfervergiftungen durch Speisen: denn es ist gewiss ebenso unzweifelhaft, dass dieses Kind nicht an einer Kupfervergiftung gestorben, als es wohl nicht bestritten werden kann, dass in solchen Fällen, wo man bisher Grund zu der Annahme zu haben glaubte, dass Menschen durch in Kupfer- oder schlecht verzinnten Kupfergeschirren gekochte, oder erkaltete Speisen vergiftet worden seien, wohl selten oder nie ein Mensch (hier ein anderthalbjähriges Kind) durch eine solche MahlzeitachtzehnGran Kupfersalz ingerirt gehabt hatte! Drittens endlich war der Fall interessant in der Beziehung, in welcher seiner unter dieser Rubrik gedacht worden. Und bezüglich hierauf äusserte ich mich gegen den Untersuchungsrichter gleich von vorn herein bei Uebersendung des chemischen Berichtes: „wie der Leichenbefund die von dem Dr.X.bei dem kranken Kinde gestellte Diagnose derwesentlichen Hauptsachenach bestätigt habe, indem dieser Befund nachgewiesen, dass das Kind an einer Entzündung der Luftröhre gelitten, zu welcher die „häutige Bräune“ lediglich gehöre; und 2) dass der Dr.X.in den, in den Akten befindlichen Recepten nur solche Heilmittel verordnet habe, wie sie täglich von den Aerzten gegen die genannte Krankheit angewandt würden, wobei, wenn er diese Mittel allerdings in ungewöhnlich grossen Dosen verordnet, ihm sogar auch in Hinsicht auf diese grossen Dosen medicinische Autoritäten zur Seite stehen würden, wenn er sich deshalb zu verantworten haben sollte“.

Mit dieser meiner Erklärung fiel die Sache, und wurde eine Anklage gegen den angeschuldigten „Vergifter“ gar nicht weiter erhoben.

94. Fall.

Angebliche Tödtung des Neugebornen bei der Geburt durch die Hebamme.

Ein reifes Mädchen sollte todtgeboren, und die denuncirte Hebamme deshalb Schuld an dessen Tode gewesen sein, weil sie angeblich bei der Wendung auf den Kopf einHandtuchum den Hals des Kindes gelegt, und dasselbe dadurch erdrosselt haben sollte. Die Angeschuldigte bestritt dies, und wollte nur das Handtuch um die Schulter des Kindes gelegt gehabt haben, um diese besser fixiren zu können.

Am Halse der Leiche befand sich eine drei Linien breite, zwei Linien tiefe,ringsum doppelt laufende,weichzu schneidende, weisse, nur an einzelnen Stellen dunkelrothe, und in diesen Stellen sugillirte Strangmarke, also genau so beschaffen, wie ich sie schon früher[26]als die Strangmarke von Umschlingung der Nabelschnur bei Neugebornen geschildert habe. Die Lungen waren für eine Todtgeburt ungewöhnlich schwer, denn sie wogen63⁄4Loth. Sie waren fest, hellbraun, nicht marmorirt, lagen zurückgezogen, nur der mittlere Lappen der rechten Lunge schwamm, ohne dass hier, wie sonst irgendwo in den Lungen, blutiger Schaum oder zischendes Geräusch bei Einschnitten wahrnehmbar gewesen wäre, was um so auffallender, da die Leiche ganz frisch und keine Einwirkung von Fäulniss in den Lungen denkbar war. Ueberdie ganze Oberfläche des Gehirns war ein Blutextravasat ausgebreitet. Es wurde geurtheilt: dass das Kind höchstwahrscheinlich noch in der Geburt einige Athmungsversuche gemacht gehabt habe, und dann todtgeboren worden sei; dass die Todesursache Blutschlagfluss gewesen; dass die Strangmarke von einer Umschlingung der Nabelschnur (die auch die Hebamme behauptet hatte) entstanden gewesen sei, und endlich, dass die Ergebnisse der Obduction eine Schuld der Hebamme an dem Tode des Kindes in keiner Weise nachgewiesen hätten.

Hiernach wurde auch gegen diese Angeschuldigte von einer förmlichen Anklage Abstand genommen.

95. Fall.

Tod der Kreissenden angeblich durch Schuld der Hebamme.

Noch weit weniger Halt als im vorstehenden hatte die Anschuldigung gegen eine andere Hebamme in diesem Falle. Eine 32jährige Frau war zu früh entbunden worden, und unmittelbar darauf an Verblutung gestorben. Die Obduction ergab diesen Tod ganz unzweifelhaft in der allgemeinen, vollständigen Anhämie, woran nur, wie gewöhnlich, die Gehirnvenen keinen Theil nahmen. Interessant war natürlich die Beschaffenheit desUterusunmittelbar nach der Entbindung, von einem Kinde freilich, das wir nur für ein achtmonatliches erklären mussten, da es nur 5 Pfund schwer, 18 Zoll lang war, seine Kopfdurchmesser,resp.der queere nur 3, der gerade nur 3 und einen halben, und der diagonale nur 4 Zoll lang warenu. s. w.DieGebärmutternun hatte 12 Zoll im Längendurchmesser, 4 und einen halben Zoll Durchmesser imfundus, und ihre Wände waren einen Zoll dick, und umschlossen noch etwas Blutgerinsel. — Was die Anschuldigung gegen die Hebamme betraf, die natürlich bei der präcipitirt vor sich gegangenen Geburt, der unmittelbar die tödtliche Verblutung gefolgt war, den Tod ebenso wenig veranlasst haben, als im Stande gewesen sein konnte, denselben abzuwehren, so beruhte die Denunciation rein auf Weibergeschwätz. Unsererseits wurde die Angeschuldigte natürlich vollständig exculpirt, und eine weitere Untersuchung dann auch hier nicht eingeleitet.

96. Fall.

Tödtliches Chloroformiren bei einer Zahnoperation.

Die Todesart durch Chloroform gehört, wie die durch die asiatische Cholera, zu den „Errungenschaften“ der neusten Zeit. Beide Todesarten aber sind nicht nur neu, sondern auch, wohl eben deshalb, noch immer sehr viel Dunkles darbietend. Der traurige folgende Fall war deswegen und auch ausdemGrunde besonders interessant, weil er der erste war, der in Deutschland ein gerichtsärztliches Gutachten veranlasst hat, während in England bereits mehrfach die Jury sich mit solchen Fällen zu befassen gehabt hat. Ich habe den Fall deshalb bald nachdem er mir vorgekommen in meiner „Wochenschrift für die gesammte Heilkunde (1850, S. 1 u. ff.)“ ausführlich mit Zusammenstellung der bis dahin in beiden Hemisphären bekannt gewordenen ähnlichen Fälle — die sich leider! seit jener Zeit nicht unerheblich gemehrt haben — veröffentlicht, und werde hier nur, dem Character dieser Sammlung entsprechend, das Wesentlichste davon abermals mittheilen.

Behufs einer Zahnextraction, die er an einer bildschönen, jungen Frau vorzunehmen hatte, goss der ZahnarztW., seiner Angabe nach, 12–16 Tropfen Chloroform auf ein Stückchen Waschschwamm, deckte eine Serviette darüber, und hielt es der Patientin unter die Nase, worauf diese nach einigen Augenblicken „regungslos da sass“, aber bald wieder erwachte. Der Operateur goss nun abermals 12–16 Tropfen auf das Schwämmchen, und zum drittenmale bald darauf 4–5 Tropfen. Nach der zweiten Anwendung bekam die Patientinructus, und eine gelbliche Flüssigkeit und weisser Schaum drangen aus dem Munde. Das Gesicht wurde blau, der Körper streckte sich, wie bei einem Sterbenden, und die Frau — war und blieb todt.

Funfzig Stunden nach dem Tode unternahmen wir die gerichtliche Obduction der Leiche, nachdem der Zahnarzt wegen „fahrlässiger Tödtung“ denuncirt worden war. Die Verwesung war schon auffallend vorgeschritten. Im Kopfe war die geringe Blutmenge in den blutführenden Meningen bemerkenswerth, und sahen wir deutlich in einigen grössern Venenstämmen kleine Luftblasen. Das Gehirn zeigte sich nicht ungewöhnlich blutreich;Sinus transv.ziemlich stark gefüllt, die übrigen fast blutleer. Beide Lungen waren wenig blutgefüllt, und dasBlut war flüssig und gefärbt wie Kirschsaft. Im Herzbeutel nur das gewöhnliche Wasser;das Herz war ganz schlaff und platt zusammengefallen, seine Kranzadern und sämmtliche Höhlen vollkommen blutleer. Kehlkopf und Luftröhre, im Innern von der Verwesung bereits braunroth gefärbt, waren vollkommen leer und ohne Spur von blutigem Schaum oder dergleichen. Die Leber blutleer, die Milz dagegen ziemlich stark mit dem kirschsaftähnlichen Blute gefüllt, der Magen leer, seineSchleimhaut blauröthlich, mit einzelnen dunkelblauen Inseln durchzogen. Die Netze und Gekröse blutleer, die Därme von Verwesung, wie die Nieren, schmutzig röthlich gefärbt, und enthielten letztere viel Blut von der geschilderten Beschaffenheit. Die Harnblase war leer, und vollkommen blutleer dieV. cava adscendens.

In unserm Gutachten gaben wir zunächst die Schwierigkeiten an, die die Beurtheilung eines solchen, und gerade dieses Falles darbot: die Neuheit des Mittels, die Unbekanntschaft mit seiner nähern Wirkungsweise, daher auch mit seiner besten Anwendungsart, die Seltenheit der öffentlich bekannt gewordenen Todesfälle nach Chloroformirungen, welche Fälle in allen Welttheilen damals noch die Zahl von fünf bis sechs nicht überstieg. Dazu kam im vorliegenden Falle der hohe Verwesungsgrad der Leiche, der überall alle Sections-Resultate trübt und undeutlich macht. „Nichtsdestoweniger war es noch möglich, mehrere Befunde in dieser Leiche wahrzunehmen, die mit denjenigen, die man in der Mehrzahl der wenigen bisher in England, Frankreich und Ost-Indien vorgekommenen Fälle gefunden, ziemlich genau übereinstimmen. Hierhin gehören: die Beschaffenheit des Herzens, das hier ganz schlaff und zusammengefallen lag, was bei einer so feisten, jungen und gesunden Person um so mehr auffallen musste, und dessen Kranzadern und sämmtliche Höhlen vollkommen blutleer waren, so dass es auch nach unserm Falle scheint, dass plötzliche Herzlähmung die eigentliche Todesursache bei der tödtlichen Wirkung des Chloroforms ist — ferner das Vorhandensein von Luft in einigen grössern Gehirnvenen, das wenigstens in Einem der bekannten analogen Fälle auch gefunden worden, wobei wir jedoch für den vorliegenden Fall wieder den Antheil, den die Verwesung an diesem Befunde gehabt haben kann, zweifelhaft lassen müssen — ferner die sehr auffallende Beschaffenheit des Blutes, und endlich der ziemlich hohe Grad von Blutleere im Leichnam, der auch bereits anderweitig beobachtet worden, wobei jedoch abermals in Betreff derdenatader hohe Fäulnissgrad der Leiche in Erwägung gezogen werden muss, welcher in allen Leichen, je mehr er vorgeschritten, desto mehr allgemeine Blutleere bedingt und wahrnehmen lässt. Wir wollen hierzu noch bemerken, dass auch eine nachträglich veranstaltete mikroskopische Untersuchung des Magens nichts Anderes ergeben hat, als was man bei derselben, wenn man ihr einen bereits in Fäulniss begriffenen Magen unterwirft, vorfindet, und dass ein Versuch, in dem Blute derdenatadas Chloroform nachzuweisen, wenn dies überhaupt möglich, was noch nicht feststeht, gleichfalls kein Ergebniss liefern konnte, weil auch das Blut bereits durch den Verwesungsprocess alterirt und zersetzt war. Trotz aller dieser Bedenken ist nicht zu bestreiten: 1) dass dieJ.ein Mittel durch Einathmung auf sich hat einwirken lassen, das Thieren und Menschen auf demselben Wege den Tod geben kann und gegeben hat; 2) dass dieselbe durchaus ganz auf dieselbe Weise, mit ganz kurz dauernden Zuckungen und plötzlichem Erlöschen der Lebenskräfte gestorben, wie alle bisher beobachteten ähnlichen Unglücksfälle bei Menschen es ganz gleich gezeigt haben; 3) dass in ihrer Individualität Nichts lag, was anderweitig einen solchen eigenthümlichen plötzlichen Tod erklären könnte. Nach diesen Thatsachen scheint allerdings hier ein Causalzusammenhang zwischen der Chloroformirung und dem darin erfolgten Tode vorzuliegen. Mit Rücksicht aber auf die angedeuteten Schwierigkeiten können wir die uns vorgelegte erste Frage gewissenhaft nur dahin beantworten: dass dieJ.in Folge der vonW.ausgeführten Chloroformirung höchst wahrscheinlich ihren Tod gefunden.“

„Mit weit mehr Sicherheit schreiten wir zur Beantwortung der zweiten Frage, betreffend die etwanige Fahrlässigkeit des Angeschuldigten bei der Anwendung des Mittels.“ — Es wurde hiernächst ausgeführt, dass demW.ein Vergehen nicht zur Last fiele, wenn er als approbirter Zahnarzt sich überhaupt des Chloroforms bei seinen Operationen bediene und bedient habe, und dann im Gutachten fortgefahren: „Er würde sich aber hiernach noch einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben, wenn er das Mittel„ „nachden ihm zuzumuthenden allgemeinen und gewöhnlichenKenntnissen“ “(Worte des damaligen Strafgesetzbuches) auf eine Art und Weise angewandt hätte, von der er eine mögliche schädliche, wenn nicht tödtliche Wirkung hätte befürchten können. Was hierbei zunächst die von ihm gewählte Anwendungsweise betrifft, so ist dies die bis jetzt bei weitem häufigste Art der Anwendung, und wenn Andere sich eigener Inspirationsapparate bedient haben, so ist noch keinesweges festgestellt, welche von beiden Methoden den Vorzug verdiene, vielmehr wird auch hierüber noch vielfach gestritten, am wenigsten also ist demW.wegen der von ihm gewählten Anwendungsart irgend ein Vorwurf zu machen. Wichtiger aber noch als dieser Punkt ist die Erwägung der vonW.angewandten Dosis des Mittels. Hierbei treten uns zunächst zwei Umstände entgegen. Einmal unsere eigene Wahrnehmung an dem, uns im Obductionstermine vorgezeigten versiegelten Fläschchen. Es würde dasselbe, wenn gefüllt, etwa zwei Loth Chloroform enthalten haben, enthielt aber etwa nur noch11⁄2Quentchen. Selbstredendkönnen wir aber hieraus Nichts folgern, da wir den ursprünglichen Inhalt des Fläschchens, eheW.noch zur Operation schritt, auch nicht annähernd kennen. Erheblicher hiernach ist zweitens die Deposition des sogleich hinzugerufenen Dr.K., welcher bei seinem Eintritt in’s Zimmer der eben Verstorbenen dasselbe so von Chloroformdunst erfüllt fand, dass ihm bald der Kopf eingenommen und er genöthigt ward, das Fenster zu öffnen, was jedenfalls auf eine grössere Menge der Luft im Zimmer beigemischten Chloroforms schliessen lässt. Ob aber dieselbe durch Verdunstung aus der, vom Dr.K.offen gefundenen Flasche hineingelangt, oder ob durch irgend welchen Zufall Chloroform daraus vergossen, und so von der Diele aus verdunstet war, auch darüber lässt sich wieder gar Nichts bestimmen. So müssen wir denn bei der eigenen Aussage des Angeschuldigten selbst stehen bleiben, wonach derselbe das Erstemal etwa 12–16 Tropfen Chloroform, das zweitemal wiederum 12–16 Tropfen, und das letztemal wieder 4–5 Tropfen auf das kleine Schwämmchen, das jedenfalls bei seiner geringen Dimension keine sehr erhebliche Menge des Mittels fassen konnte, aufgegossen haben will. Nach allem aber, was bis jetzt über die Anwendungsweise des Mittels erfahren und bekannt worden, müssen wir diese Quantitäten als vorsichtig und bedachtsam gewählte erklären, welche unendlich oft von Operateuren bedeutend überschritten worden, ohne dass eine nachtheilige Wirkung danach entstand. Hiernach liegt überall kein genügender Grund vor, um denW.bei seiner Verfahrungsweise einer Fahrlässigkeit zu zeihen, und wir beantworten die zweite vorgelegte Frage dahin: dass nach Lage der Akten derW.bei Anwendung desChloroforms sich einer Fahrlässigkeitnichtschuldig gemacht hat.“

Nach den zahlreichen Fällen, die ich seit jener Zeit in eigener, und mehr noch in der klinischen Praxis meiner operirenden Herrn Collegen hier gesehen, und in denen das Chloroform mit weit mehr, und in einigen von mir beobachteten und ganz glücklich verlaufenen Fällen, mit wahrhaft erschreckender Dreistigkeit angewandt worden, kann ich das obige Gutachten auch heute noch nur vollkommen bestätigen. Am angeführten Orte habe ich übrigens versucht, allgemeine Andeutungen für die gerichtsärztliche Beurtheilung der Todesfälle in der Chloroformirung aufzustellen, auf die ich indess hier verweisen muss.

97.und98. Fall.

Verbrennung zweier Kinder.

Ein Knabe von63⁄4Jahren und seine Schwester von drittehalb Jahren waren in einem Brande, den angeblich die Mutter absichtlich in der Stube, namentlich im Korbe, in welchem das jüngste Kind auf Federn und Lumpen lag, angelegt hatte, umgekommen. Am Körper des jüngsten Kindes zeigten sich überall Brandverletzungen. Schwarz verkohlt nämlich waren die äussere Fläche der linken Oberextremität, die Geschlechtstheile,natesund die Fusszehen am rechten Fusse; braun und lederartig, geröstet, die linke Gesichtshälfte, die linke Rumpfseite, und endlich zeigte sich die niederere Stufe der Verbrennung, Ablösung der Oberhaut, an der rechten Oberextremität, der linken Hand und an beiden Oberschenkeln. Der Knabe dagegen hatte gar keine Brandwunden. Beide Kinder waren, wie gewöhnlich bei Verbrennungen, an Erstickung gestorben, wobei ich zunächst bemerke, dass auch in diesen beiden Fällen wieder die Zungehinterden Zähnen liegend, also nicht eingeklemmt, gefunden wurde. Ganz vorzüglich ausgeprägt war in Beider Luftröhren eine Anfüllung mit nicht sehr schaumigem, dunkel-schmutzigem Schleim, in welchem deutlich schwarze Partikelchen (Kohle) sichtbar waren. Beider Kinder Lungen, vorzüglich die rechten, waren mit dunkelm und flüssigem Blute sehr überfüllt, ebenso, besonders bei dem Knaben, die grossen Venenstämme der Brust- und Bauchhöhle. Das rechte Herz enthielt bei diesem einen halben Esslöffel, bei dem Mädchen nur einen halben Theelöffel eben solchen Blutes. Die Baucheingeweide waren bei dem Mädchen gar nicht, bei dem Knaben aber die Leber und rechte Niere hyperämisch. Beide Mägen strotzten von Aepfel- und Kartoffelbrei. Beide Harnblasen waren leer. Die Dünndärme hatten nur bei dem Knaben ein rosenröthliches (choleraähnliches) Ansehen, wie es sehr häufig nach dem Erstickungstode vorkommt; die Dickdärme waren bei Beiden voll Koth. Das Gehirn sah bei beiden Kindern eigenthümlich rosenroth auf seiner ganzen Oberfläche aus, und auch seine Substanz war bei Beiden blutreicher als gewöhnlich, was von denSinusnicht gesagt werden konnte. Beiläufig bemerke ich, dass die Thymusdrüse bei dem fast siebenjährigen Knaben noch wallnussgross war, und erinnere an die beiden Fälle S. 11 im ersten Hundert vom Befunde dieses Organs bei einem sechs- und bei einem funfzehnjährigen Knaben.

99. Fall.

Tod in Folge einer Verbrennung.

Ganz eigenthümlich war dieser Fall. Ein 2jähriges Mädchen war mit After und Geschlechtstheilen auf ein heisses Plätteisen gefallen, und war nach elftägigem Leiden gestorben. Die Schaamtheile fanden sich bis zummons venerishinauf, und nach unten und hinten bis zum Steissbein braunroth, lederartig hart (geröstet), und der Scheidenkanal grauroth, matschig, also gangränös. DerUterushatte an der Gangrän keinen Theil genommen, und innerlich war überhaupt nur die Flüssigkeit des Blutes und die helle Röthe der Luftröhrenschleimhaut, auf der sich sogar etwas röthlicher Schaum vorfand, sehr auffallend, da das Kind noch 11 Tage gelebt hatte, und ein suffocatorischer Tod hiernach und auch bei der bleichen Farbe und Blutarmuth der Lungen nicht anzunehmen war. Wir mussten vielmehr im summarischen Gutachten annehmen, dass das Kind an einer innern Krankheit gestorben war, die ohne Zweifel mit den vorgefundenen Verletzungen im Zusammenhang gestanden, und eine nähere Motivirung bis zur Kentniss deranteactaund für den Obductions-Bericht vorbehalten, der indess vom Gericht nicht erfordert wurde.

Wohl habe ich den merkwürdigen Fall einer fortgesetzten freiwilligen Enthaltung von aller und jeder Nahrung bei einem körperlich und geistig ganz Gesunden, ein absolutes,zehn Tage und Nächtehindurch fortgesetztes Hungern erlebt, auf welche schreckliche Weise ein verurtheilter Verbrecher sich den Tod geben wollte, und habe den Fall früher bereits ausführlich bekannt gemacht[27]. Aber dieser Mensch erreichte seinen Zweck nicht, fing am elften Tage wieder an, Nahrung anzunehmen, und erholte sich sehr rasch. Aber auch anderweitig ist mir niemals Gelegenheit geworden, die seltenste aller unnatürlichen Todesarten, den Hungertod, in der Leiche beobachten zu können, denn auch der unten folgendeletzte Fallin dieser Centurie war nur ein angeblicher Hungertod, und nur Einmal, vor siebenundzwanzig Jahren, ist mir derselbe in den Akten vorgekommen, und hat mir, als damaligem Mitgliede des hiesigen Provinzial-Medicinal-Collegii, Veranlassung zu einem Gutachten gegeben. Der ebenso traurige, als seltene, ja unerhörte Fall betraf eine Frau, welche ihr Arzt, ein zur inneren Praxis nicht berechtigter Wundarzt (!), eine Inunctionskur hatte brauchen lassen, und die derselbe so leichtsinnig geleitet hatte, dass Verwachsungen der Kiefer entstanden, und die unglückliche Patientin den eigentlichen und wirklichen Hungertod starb! Mein verehrter Freund und College, Herr Geh. Ober-Medicinal-Rath Dr.Barez, hat, als damaliger gerichtlicher Stadtphysikus von Berlin, die amtsärztliche Obduction der Leiche ausgeführt, und mir freundlichst das Obductions-Protokoll zur Mittheilung an diesem Ort auf meinen Wunsch eingehändigt. Die Section ist mit der grössten Genauigkeit ausgeführt worden, und hat Folgendes als die wesentlichsten Ergebnisse geliefert.

Der Leichnam war sehr abgezehrt. Der Unterkiefer ragte stark vor dem Oberkiefer hervor, und konnte nurmit grosser Gewalt ein klein wenig von demselben entfernt werden. Die meisten Zähne fehlten in beiden Kiefern. Nachdem in den Mundwinkeln bis zu den Ohren eingeschnitten war, zeigte es sich, dass im Unterkiefer noch sechs Backzähne vorhanden waren, die aber nicht vertikal, sondernhorizontalstanden. Vier von diesen Zähnen waren so locker, dass sie sich leicht ausziehen liessen. Im Oberkiefer steckten noch vier Zähne, von denen drei gleichfalls ganz locker waren. In der Gegend des dritten rechten Backzahns im Unterkiefer war die Beinhaut und die Schleimhaut der Mundhöhle schwarz von Farbe, und der obere Rand des Unterkiefers war, nachdem das Periost abgeschabt worden, rauh anzufühlen. Der Ober- und Unterkiefer waren rechts durch eine abnorme, feste und starke Membran verbunden. Links war diese widernatürliche Verwachsung zwar auch vorhanden, aber weniger beträchtlich. Die Zunge war mit den unter ihr liegenden Weichtheilen völlig verwachsen, und bildete mit denselben nur Eine Masse, so dass die Zungenspitze durchaus nicht in die Höhe gehoben werden konnte (!!). Der vordere Theil der Zunge war einen Zoll lang von der Schleimhaut entblösst, und das Muskelfleisch lag nackt da. Was nun die eigentliche innere Besichtigung betrifft, so war der Magen so weit verengert, dass seinLumenkaum dem des Colons gleich kam. Uebrigens war er ganz normal beschaffen. Sein Inhalt bestand in einem Esslöffel voll gelblich-trüber Flüssigkeit ohne auffallenden Geruch. Der Dünndarm war gleichfalls so verengt, dass sein Durchmesser kaum die Hälfte des gewöhnlichen betrug. Seine Farbe war die gewöhnliche, was auch von den dicken Därmen gilt, die gleichfalls sehr verengt waren. Der ganze Darmkanal war völlig leer. Die Leber war blassund missfarben, sehr blutleer, und ihr Gewebe etwas härter als gewöhnlich, die Gallenblase voll dunkler Galle. Die Milz war klein, welk, mürbe, blutleer, zum Theil mit dem Bauchfell verwachsen. Die übrigen Unterleibsorgane waren normal. In Brust- und Kopfhöhle war nur Anhämie hervorzuheben; das wenige Blut im Herzen war schwarz und dickflüssig.

Das war also ein wirklicher Hungertod, und die Sections-Resultate stimmen auch, wie man sieht, genau mit denjenigen überein, die von den wenigen bekannt gewordenen Fällen berichtet worden sind. Beiläufig bemerke ich, dass der fahrlässige Wundarzt zu Festungsstrafe und zum gänzlichen Verluste des Rechtes zur Praxis verurtheilt worden ist.

Ganz anders gestaltete sich das Ergebniss der Leichenöffnung in unserm

100. Fall.

Angeblicher Hungertod.

Ein 48jähriger Schneidergeselle sollte angeblich erhungert sein. Der Fall wurde sofort Stadtgespräch, und gab natürlich Veranlassung zu den schönsten Humanitätsphrasen. Bei der gerichtlichen Obduction fanden wir äusserlich einen allerdings sehr abgezehrten Leichnam, innerlich aber Herzhypertrophie und Hypertrophie der Harnblasenwände als Todesursache, und den Magen strotzend mit Kartoffelbrei angefüllt! Hiernach mussten wir natürlich annehmen: dassDenatusan einer innern Krankheit, nicht aber den Hungertod gestorben sei.

1. Was ist ein Leichnam?

Gewiss anscheinend eine sonderbare Frage, auf die ein Kind die Antwort geben wird: ein (menschlicher) Leichnam ist der todte Körper eines Menschen. Und dennoch ist mir ein Fall vorgekommen, in welchem das einzuschlagende Strafverfahren von der Frage abhängig ward: was ist ein Leichnam? und über welche Frage die Polizei-Obrigkeit und die Staatsanwaltschaft ganz verschiedener Meinung waren. Der §. 186. des Strafgesetzbuches bestimmt: „wer ohne Vorwissen der Behörde einenLeichnambeerdigt, oder bei Seite schafft, wird mit Geldbusse bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniss bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafe ist Gefängniss bis zu zwei Jahren, wenn eine Mutter denLeichnam ihres unehelichen neugebornen Kindesohne Vorwissen der Behörde beerdigt oder bei Seite schafft.“ Nun war eine erst fünfmonatliche, folglich gewiss nicht lebensfähige Leibesfrucht im Rinnstein gefunden worden, deren Mutter entdeckt wurde. Das war doch wohl ein „Leichnam“, und deshalb wollte die Polizei-Obrigkeit aus §. 186. strafen. Die Staatsanwaltschaft aber wollte auf den Antrag nicht eingehen, weil „was nicht gelebt hat und nichtleben konnte, auch kein Leichnam geworden sein kann“. Dass ich, als Arzt, diese Rechtsdeduction dahin gestellt sein lassend, mich dafür entschied, dass die Frucht, diegelebt, wenn auch nicht geathmet hatte, als Leichnam anzuerkennen sei, braucht nicht erwähnt zu werden. Durch zufällige Mittheilung habe ich erfahren, dass in der Provinz Preussen in einem ganz gleichen Falle unlängst ganz dieselbe Frage: was ist ein Leichnam? als juristische Streitfrage gleichfalls aufgeworfen worden ist!

2. Die Haare bei Leichen Vergifteter,

namentlich nach narcotischen Vergiftungen, sollen sehr leicht ausgehen, und man hat allgemein dies Zeichen als mitbeweisendes zur Feststellung des Thatbestandes zweifelhafter Vergiftungen aufgeführt. Nun ist es thatsächlich ganz richtig, dass, zumal nach narcotischen Vergiftungen, die Haare an der Leiche so leicht ausgehen, dass bei dem losesten Griff hinein man gleich einen Büschel in den Fingern behält. Ganz irrig aber ist es, dies als ein diagnostisches Sections-Resultat für Vergiftungen zu erklären, da es nichts Anderes ist, alsResultat der Fäulniss, die nur bekanntlich nach Vergiftungen, zumal narcotischen,caeteris paribussehr schnell eintritt. Man kann sich beijederin vorgeschrittener Verwesung befindlichen Leiche von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen.

3. Der Ossificationsdefect am Kopfe Neugeborner

kommt gar nicht selten vor, und hat insofern diese Erscheinung eine sehr wichtige forensische Bedeutung, als derselbe leicht täuschen, und zur irrigen Annahme einerSchädelfractur aus äusserer Gewaltthätigkeit verleiten kann, welche Annahme ihrerseits wieder, zumal vor einem Geschworenengerichte, zu den traurigsten Folgen für eine, vielleicht ganz unschuldige, Angeklagte führen kann. Ich habe bereits im ersten Hundert S. 102 einen Fall dieser Art mitgetheilt, wie mir denn ähnliche von Zeit zu Zeit fortwährend vorkommen. Bei einiger Aufmerksamkeit wird man sich aber vor jener gefährlichen Täuschung hüten können. Zuerst bemerke ich, dass bei reifen Kindern der Ossificationsdefect fast nur an den beiden Scheitelbeinen vorkommt. Sodann findet man sehr häufig, wenn man den betreffenden Knochen gegen das Licht hält, rings um die verdächtige, offene Stelle die Knochenmasse noch in weiterm Umfange defect,d. h.den Knochen papierdünn und durchscheinend, was natürlich bei Fracturen nicht der Fall. Die verdächtige Oeffnung ferner ist beim Defect gewöhnlich mit zickzackigen, strahlenförmigen Rändern versehen, während bei Fracturen die Ränder ganz ungleich, deprimirtu. s. w.sind. Endlich findet man bei Fissuren und Fracturen fast immer, wenn auch nur ganz geringfügige Sugillation der Ränder in der beschädigten Knochenstelle, beim angebornen Verknöcherungsmangel natürlich niemals. Bei sorgsamer Erwägung dieser Merkmale kann ich versichern, in zweifelhaften Fällen mich noch nie getäuscht zu haben.

4. Die Zeitfolge der Verwesung der innern Organe

ist ein Moment, das ich seit Jahren genau verfolgt habe, weil die chronologischen Wirkungen des Fäulnissprocesses nicht nur an sich und wissenschaftlich interessant sind,sondern auch in den mannigfachsten Beziehungen zur gerichtlich-medicinischen Würdigung schwierigerer Fälle stehen. Ich will deshalb im Folgenden meine jahrelang fortgesetzten betreffenden Beobachtungen mittheilen, wobei ich ausdrücklich bemerke, dass ich, um möglichst allgemein gültige Erfahrungsnormen aufzustellen, aus meinen Notizen alle solche ausscheide, die sich auf Specialfälle, wie namentlich auf durch Verletzungen beschädigte oder zerstörte Organe beziehen.

1) Das am frühsten durch die Verwesung alterirte innere Organ ist dieLuftröhremit Einschluss des Kehlkopfes. Bei noch ganz frischen, oder bei solchen Leichen, bei denen sich äusserlich am Unterleibe nur erst einzelne grüne Flecke zu zeigen beginnen, die noch inselartig getrennt von einander stehen, zeigt sich die Schleimhaut derTracheain ihrem ganzen Verlaufe noch todtenbleich, vorausgesetzt natürlich, dass der Mensch nicht an Erstickung oder Laryngitis starb. Sobald aber die Verwesung nur irgend weiter vorgeschritten ist, und meist schon bei solchen Leichen, die im Uebrigen äusserlich noch frisch erscheinen, bei denen aber schon der ganze Unterleib eine zusammenhängende grüne Oberfläche darbietet, findet man, währendalleübrigen innern Organe noch keine Spur des Angegriffenseins von Verwesung zeigen, bereits die Schleimhaut der Luftröhre verfärbt, und zwar schmutzig kirschroth, eine Farbe, die sich dann mehr und mehr, je mehr der allgemeine Zersetzungsprocess in der Leiche vorschreitet, zur dunkel-braunrothen umwandelt. Ich habe zu viele Hunderte von Leichen aus allen Lebensaltern — und diese machen hier keinen Unterschied — auf diesen Umstand hin sorgfältig untersucht, und niemals eine einzige Ausnahme gefunden, um nichtdie Behauptung aufstellen zu dürfen, dass man geeigneten Falles aus diesem frühen Verwesen des genannten Organs Schlüsse ziehen dürfe. Dies geschah vor einiger Zeit in einem Falle, der der wissenschaftlichen Deputation für das Medicinalwesen zum Superarbitrium vorlag. Die Obducenten hatten in einem Falle von sehr zweifelhafter Erstickung unter Anderm übersehen, die innere Fläche der Luftröhre, sowie deren etwanigen Inhalt zu untersuchen. Die Deputation konnte deshalb natürlich den Ausspruch derselben nicht für hinreichend gerechtfertigt erklären, und machte ihre Gründe im Superarbitrium geltend. Die betreffende Staatsanwaltschaft fand sich in Folge desselben veranlasst, eine nachträgliche Erklärung der Obducenten, wie über einige andere übersehene Punkte, so namentlich und vorzugsweise über den eben genannten einzufordern, und dieselben gaben nunmehr aus dem Gedächtnisse und nachdem eine längere Zeit nach der Obduction verflossen war, zu Protokoll: dass die Luftröhre und der Kehlkopf leer, und deren Schleimhaut blass gefunden worden seien. Nun aber ergab das Obductions-Protokoll, dass die Leiche zur Zeit der Section bereits in hohem Grade verwest, die Epidermis an vielen Stellen schon abgelöst gewesen waru. s. w., und wir mussten im nachträglich eingeforderten Obergutachten, auf Grund der hier mitgeteilten Erfahrungen, mit Bestimmtheit erklären, dass hier ein Gedächtniss-Irrthum der Obducenten obwalten müsse, indemniemalsbei schon sehr verwesten Leichen die Luftröhre noch unangegriffen von der Fäulniss gefunden würde, vielmehr dies Organ dasjenige sei, das gerade am frühesten die Wirkungen derselben zeige. Der Fall blieb sonach unentschieden, und zeigt, dass die hier angeregte Frage keine müssige, sondern eine von entschieden praktischer Wichtigkeit ist. — Wie sehr dies frühe Verwesen der Luftröhre die Beurtheilung des zweifelhaften Erstickungstodes im Allgemeinen, namentlich des Ertrinkungstodes, erschwert, habe ich schon früher gezeigt[28].

2) Sehr früh folgt auf die Verwesung der Luftröhre die desGehirnsbei Neugebornen und kleinen Kindern, etwa im ersten und zweiten Lebensjahre, das bei noch ziemlich frischen Leichen sehr oft schon so weich und weissbreiigt gefunden wird, dass man von einer genauern Untersuchung desselben abstehen muss. Bei nur irgend schon weiter putrefacirten Leichen kleiner Kinder aber findet man das Gehirn bereits vollkommen verwest und aufgelöst, und es fliesst dasselbe bei der Oeffnung des Kopfes als rosenröthlicher dünner Brei aus.

3) Länger als die Luftröhre, und als das Gehirn bei Kindern, widersteht derMagen, der aber, im Verhältniss zu den übrigen Organen, sehr früh von der Verwesung ergriffen wird. Die ersten Spuren derselben zeigen sich in inselartigen, schmutzig rothen, nicht umschriebenen, ganz unregelmässigen, kleinern oder grössern Flecken imfundus, in welchen man gewöhnlich einzelne blaurothe Venenstränge sieht, die die röthlichen Flecke durchziehen. Bei zweifelhaften Vergiftungen ist es besonders wichtig, diese Alteration zu kennen und zu beachten, um sich dadurch nicht zu einem voreiligen Urtheil verleiten zu lassen. Je mehr die Verwesung vorschreitet, desto mehr fliessen jene Flecke zusammen, bis der ganze Magen die geschilderte Beschaffenheit angenommen hat. Eine Ablösung der Schleimhaut von dermuscularis, wie sie nach Vergiftungen durch corrosive Gifte vorkommt, als blosses Product der Fäulniss,habe ich niemals gesehen.

4) Später als der Magen erliegen dieDärme, zuerst die dünnen, der Verwesung, die sich auch ganz auf dieselbe, soeben beim Magen beschriebene Weise verhält und vorschreitet. Wenn die Fäulniss des Leichnams im Allgemeinen schon den höchsten Grad erreicht hat, wie z. B. bei Leichen, die Monate lang im Wasser gelegen haben, dann sind Magen und Darmkanal schwarzgrün, breiigt, und ihre Gewebe nicht mehr zu erkennen.

5) Chronologisch folgt in der Mehrzahl der Fälle dieMilz, wenn gleich unter Umständen, die mir unbekannt sind, dies Organ auch oft schon früher als Magen und Darmkanal die ersten Spuren der Verwesung zeigt. Die Milz wird dann weich, matschig, lässt sich leicht zerdrücken, und wenn sie weiter in Putrefaction vorgeschritten, so wird sie stahlblau-grün, und so weich, dass man mit dem Messerstiel sie abschaben kann.

6)Netze und Gekröse. Je fetter dieselben, desto leichter unterliegen sie zwar der Fäulniss, doch widerstehen sie im Allgemeinen etwas länger als die bisher aufgezählten Organe. Die Verwesung ist leicht in ihnen an der schmutzigen Färbung zu erkennen, und kann zu bedenklichen Verwechselungen keinen Anlass geben.

7) Erst nach allen diesen Eingeweiden beginnt dieLeberzu verwesen, die oft noch mehrere Wochen nach dem Tode fest und frisch und wie gewöhnlich gefärbt ist. Die Verwesung beginnt auf ihrer convexen Fläche. Die Leber verfärbt sich hier, wird schillernd grün, welche Farbe vorschreitend später das ganze Organ zeigt, dann wird sie grau und endlich fast schwarz. Mit dem Vorschreiten der Putrefaction erweicht sich das Parenchym.

8) Länger noch als die Leber widersteht dasGehirn bei Erwachsenen. Die ersten Spuren der Verwesungzeigen sich auch im Gehirn, und zwar meistentheils zuerst auf seiner Grundfläche, in einer hellgrünen Färbung, die sich später mehr und mehr ausbreitet, und von der Cortical- in die Mark-Substanz fortsetzt und verfolgen lässt. Die auffallende Erscheinung des so frühen Verwesens des Gehirns bei kleinen Kindern und des verhältnissmässig späten bei Erwachsenen erklärt sich wohl aus der weichen undresp.festen Consistenz des Organs in beiden Lebensaltern. Ehe vollends das Gehirn des Erwachsenen sich ganz in jenen röthlichen Brei auflöst, den man so früh im kindlichen verwesten Gehirn beobachtet, müssen mehrere Monate nach dem Tode verflossen sein. Jedoch reichen schon 14 Tage bis 3 Wochen hin, um das Organ so zu erweichen, dass eine genauere anatomische Untersuchung nicht mehr möglich ist, was namentlich bei spät aufgefundenen Leichen von Menschen, die muthmaasslich ertrunken oder erhängt waren, oder wo sonst der Befund im Gehirn von Erheblichkeit sein musste, sehr störend ist.

9) Es folgen nunmehr in der Zeitfolge der Verwesung die spät faulenden Organe, und unter ihnen zunächst dasHerz. Dieser straffe, derbe Hohlmuskel widersteht sehr lange, und man wird es noch ganz frisch finden, wenn Magen, Därme, Netzeu. s. w.schon bedeutend in Verwesung vorgeschritten sind. Allmählig erweicht sich dann das Herz, namentlich zuerst die Trabekeln, dann aber auch die Wände, es wird matschig, grünlich, zuletzt endlich graugrün, wie alle Organe.

10) Etwa in derselben Zeit mit dem Herzen, zuweilen schon früher, beginnen dieLungendie Wirkung des Zersetzungsprocesses zu zeigen. Bei Leichnamen, die äusserlich schon die höchsten Grade von Putrefaction zeigen, wie Ablösung der Oberhaut, dunkelgrüne Färbung,entschiedensten specifischen Geruchu. s. w., findet man sehr häufig mit allen spät faulenden Eingeweiden auch die Lungen noch ganz wohl erhalten. Bekanntlich bildet diese unbestreitbare Thatsache ein wichtiges Argument gegen die Einwürfe der Theoretiker (Henke) in Betreff der Beweiskraft der Athemprobe, namentlich des hydrostatischen Experimentes. Denn wenn Lungen eines Neugebornen, dessen Leiche noch frisch ist, oder selbst nur erst die frühsten Spuren der Verwesung, wie grünliche Bauchdecken, zeigt, sich auf der Wasserfläche schwimmend erhalten, so kann wohl vom Schreibtisch her, aber nicht nach den Erfahrungen am Secirtisch, angenommen werden, dass sie möglicherweise wegen Fäulniss schwimmen, denn niemals faulen die Lungen so früh. — Die ersten Spuren der Verwesung in den Lungen zeigen sich in hirsekorn- bis bohnengrossen Fäulnissblasen, die durch Gasansammlung unter derPleuraentstehen, und wirklich so leicht kenntlich sind, dass schon darin ein ganz einfaches diagnostisches Zeichen der Fäulniss erkannt werden muss, und auch in dieser Beziehung ein Schwimmen der Lungen wegen Fäulniss unschwer als solches zu erkennen ist. Diese Blasen stehen Anfangs einzeln; später bilden sich mehr und mehr, so dass man dann ganze Lappen, namentlich auch vorzugsweise die untere Basis beider untern Lungenlappen, dicht mit denselben besäet findet. Im weitern Verlauf des Verwesungsprocesses werden die Lungen weich, dunkel, zuletzt breiig und fast schwarz.

11) Erst nach den Lungen und dem Herzen werden die harten, festenNierenvon der Fäulniss ergriffen, die man niemals, so wenig wie Eines der hier als spät faulend bezeichneten Organe, in einer frischen oder nur halbverwesten Leiche putrid ergriffen finden wird. Noch länger hält sich

12) dieHarnblase, die, gleichviel ob leer oder gefüllt, erst zu faulen beginnt, wenn alle oben genannten Organe bereits in Verwesung vorgeschritten sind.

13) DieSpeiseröhrefault noch später, und hält sonach keinesweges in Beziehung auf den Zersetzungsprocess gleichen Schritt mit dem übrigen Theil des Darmkanals.

Von der Harnblase, der Speiseröhre und

14) demPancreasgilt der Satz, dass man eine schon ganz und gar verweste Leiche vor sich haben muss, um auch diese Organe bereits vom Fäulnissprocess ergriffen zu sehen. Aber auch sie, die man sämmtlich nach Monaten nach dem Tode noch frisch oder ziemlich frisch findet, werden endlich ergriffen, während

15) dieGebärmutternoch wohl conservirt gefunden wird. Ich habe schon früher[29]diese Beobachtung mitgetheilt, und fortwährend überzeuge ich mich von deren Richtigkeit. DerUterusunterliegt am spätesten unter allen Weichgebilden dem Verwesungsprocesse. Wie wichtig diese Thatsache in Betreff zweifelhafter Schwangerschaften, die zur Zeit des Todes bestanden haben sollen, werden kann, dafür bitte ich den denkwürdigen 57. Fall im ersten Hundert zu vergleichen, in welchem wir in einer Leiche, die nur noch aus einem Fettwachsgebilde und zum Theil aus den, aus ihren Verbindungen gelösten Knochen bestand, denUterusnoch vollkommen frisch und derb fanden. Auch neugeborne weibliche Früchte machen hierin keinen Unterschied. Gerade solche Leichen kommen uns häufig in denhöchsten Verwesungsstadien vor, was in der Natur der Sache liegt, da in einer so grossen Stadt wie Berlin fortwährend todtgeborne, oder bald nach der Geburt verstorbene, uneheliche neugeborne Kinder, theils um die Geburt zu verheimlichen, theils um die Kosten der Beerdigung zu ersparen, heimlich beseitigt und in Abtritte, Cloaken, Rinnsteine geworfen, oder in Kellern, Gärtenu. s. w.beerdigt, und dann oft erst nach sehr langer Zeit aufgefunden werden. Immer aber finden wir die Gebärmutter noch sichtlich erhalten, wenn auch alle Eingeweide schon ganz durch Fäulniss unkenntlich geworden sind.

Nach meinen Beobachtungen ist also die Reihenfolge, in welcher die Weichgebilde von der Verwesung ergriffen werden, folgende:

5. Wollhaare im Fötus-Meconium.

Ueber diese physiologisch wichtige, neuerlichst angeregte Frage haben zwei meiner fleissigen Herrn Zuhörer in meinem forensischenPracticummikroskopische Versuche angestellt, die ich um so lieber hier mittheile, als sie die Thatsache, dass der Fötus schlucke, ausser allem Zweifel setzen. Denn ein etwaniges blosses passives Hinunterfliessen der im Fruchtwasser schwimmenden abgelösten Wollhaare kann, nach den Versuchen und Beobachtungen über den Ertrinkungstod bei Thieren und Menschen, meiner Ueberzeugung nach, nicht angenommen werden.

I. HerrStud. med. Lebiushat das Meconium von zwei von uns obducirten Neugebornen mikroskopisch untersucht. In beiden Fällen fanden sich, ausser den gewöhnlichen Gemengtheilen des Meconiums (losgestossenem Darmepithelium, durch Gallenfarbstoff grünlich gefärbt, Gallenfettcrystalle, welche theils in vollständig ausgebildeten rhombischen Tafeln mit dem für das Cholesterin charakteristischem einspringenden Winkel, theils in noch nicht auscrystallisirten Formen zur Anschauung kamen, endlich Schleim und Fett in geringer Menge) —eine grosse Mengefeiner Wollhaare, die sich von den Haaren der Erwachsenen besonders dadurch unterschieden, dass sich an ihnen eine Markröhre nicht erkennen liess, und die daher nur durch einfache Contoure begränzt waren. Es muss noch bemerkt werden, dass das Meconium in beiden Fällen, um es von jeder fremden Beimischung frei zu erhalten, mit dem betreffenden Darmstücke entnommen, und erst behufs und bei der Untersuchung aus dem Darm genommen wurde.

II. Der hiesige praktische Arzt HerrDr. SchulzhatzehnFälle untersucht, fünf von obducirten Leichen und fünf von lebenden Kindern. 1) Leiche eines reifen, weiblichen Kindes. Meconium reich an Wollhaaren. 2) Eben solche Leiche, obducirt an demselben Tage; das Meconium mässig reich an Wollhaar. 3) Leiche eines reifen männlichen Kindes; das Kindspech enthielt wenigLanugo. 4) In dieser Leiche eines reifen weiblichen Kindes zeigte sich nur sparsam Wollhaar im Darmkoth.5) Leiche eines reifen männlichen Kindes mit sehr wenig Wollhaar im Meconium. 6) Das Meconium von einem 6 Stunden alten Kinde enthielt mässigLanugo. 7) Ein 38 Stunden altes Kind hatte reichliche Wollhaare im Koth; ebenso 8) ein vor 10 Minuten geborenes Kind. 9) Ein Knabe; in den ersten 24 Stunden nach der Geburt enthielt das Kindspech wenig Wollhaar, in den zweiten 24 Stunden mehr. Am dritten Tage war der schon helle Darmkoth noch reicher damit versehen; am vierten fanden sich weniger, zum Theil bereits in Auflösung begriffene Wollhaare. Am siebenten Tage, an welchem Rhabarbersaft angewandt worden war, wenige und meist aufgelöste Wollhaare; am achten und neunten Tage nur noch Spuren davon. 10) Bei einem weiblichen Neugebornen wurden bis zum fünften Tage die Excremente untersucht. Sie enthielten täglich Wollhaare, jedoch in den zwei letzten Tagen schon in Auflösung begriffene.

Beiallenzwölf hier aufgezählten Kindern ohne Ausnahme also sind mehr oder weniger Wollhaare im Meconium gefunden worden. Kann man hiernach nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen, dass man sie im DarmkothjedesFötus und Neugebornen finden werde?

betreffend

die Todesart des Pöhlmann’schen Kindes.

(Siehe44.Fall. S.59.)

VerhandeltBerlin, den 27. September 18—.

Zur Besichtigung und Obduction des am 24. September auf dem Wege nach Stralau in einem Korbe gefundenen Kindes, hatten die Unterzeichneten sich heute nach dem Obductionshause der Königl. Charité begeben, woselbst sie antrafen:

Es wurde hierauf zur Obduction des Leichnams geschritten, welche Folgendes ergab:

A. Aeussere Besichtigung.

Sonst ist bei der äussern Besichtigung nichts zu bemerken.

B. Innere Besichtigung.

I. Eröffnung der Kopfhöhle.

II. Eröffnung der Brusthöhle.

Sonst ist bei dieser Höhle Nichts weiter zu bemerken.

III. Eröffnung der Bauchhöhle.

Da sonst Nichts weiter zu bemerken war, so wurde die Obduction hiermit geschlossen, und die Obducenten gaben ihr Urtheil dahin ab:


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