[Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1. Januar 1906 in Kraft getreten.[45]Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den ursprünglichen, noch ganz vonE. Abbeselbst herrührenden bezw. angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu ersehen.Zu diesem Zwecke sind — unter Fortlassung von wenigen ganz unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen — in dem nachfolgenden Abdrucka) alle in demursprünglichen Text vom August 1896 nicht enthaltenenWorte bezw. Sätzekursivgedruckt, mögen sieneu hinzugefügtoderan die Stellevon anderengetretensein,b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in derneuen Ausgabe weggefallenoder durch andereersetztsind, an den zugehörigen Stellen inAnmerkungenwiedergegeben.Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers.]
[Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1. Januar 1906 in Kraft getreten.[45]
Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den ursprünglichen, noch ganz vonE. Abbeselbst herrührenden bezw. angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu ersehen.
Zu diesem Zwecke sind — unter Fortlassung von wenigen ganz unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen — in dem nachfolgenden Abdruck
a) alle in demursprünglichen Text vom August 1896 nicht enthaltenenWorte bezw. Sätzekursivgedruckt, mögen sieneu hinzugefügtoderan die Stellevon anderengetretensein,
b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in derneuen Ausgabe weggefallenoder durch andereersetztsind, an den zugehörigen Stellen inAnmerkungenwiedergegeben.
Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers.]
[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden Erklärungen voraus.]
In Erfüllung früherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs endgültiger Ordnung der Verfassung beiderFirmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises derCarl Zeiss-Stiftung überhaupt, getroffen worden sind — indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich bestätigte
hiermit überreiche.
Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern bitte ich, dieses Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien für dauernde Geltung derjenigen Grundsätze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma bisher betätigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche ich als früherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das zweite halbe Jahrhundert ihrer Tätigkeit der Gesamtheit meiner Mitarbeiter darbringe.
Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen — zum Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!
Jena, den 26. August 1896.
Dr. Ernst Abbe.
Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begründete, unterm 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht der juristischen Person bekleidete »Carl Zeiss-Stiftung zu Jena« am 1. Juli 1891 auf Grund vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena alleiniger Inhaber der »Optischen Werkstätte« daselbst und Mitinhaber des dortigen »Glaswerks für wissenschaftliche und technische Zwecke« geworden, ist behufs endgültiger Regelung des seitdem erweiterten Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende
durch den Stifter errichtet worden.
Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist.
Zwecke der Stiftung.
Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:
A.
A. im Rahmen der Stiftungsbetriebe.
1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besondern:
2. Dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation — als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;
3. Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage.
B.
B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.
1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe wie außerhalb desselben;
2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;
3. Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre.
Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen.
Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungenübrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.
Name.
Die Stiftung soll für alle Zeit den Namen »Carl Zeiss-Stiftung« führen zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.
Sitz.
Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.
Organe der Stiftung.
Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »Stiftungsverwaltung« bestehen.
Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:
die »Vorstände« (»Geschäftsleitungen«) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;
ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar (»Stiftungskommissar«).
welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.
Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar (St. K.).
Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriumszustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.
ZumständigenStiftungskommissar istvon der Stiftungsverwaltungein oberer Beamter des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums oder sonst ein aktiver oberer Beamter des öffentlichen Dienstes in außeramtlichem Auftrag zu bestellen, unter Gewährung einer jeweils fixierten, Tantiemen und ähnliche Bezüge ausschließenden Entschädigung aus Mitteln der Stiftung.
Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.
Gegenwärtige Geschäftsunternehmungen.
Die gegenwärtigen Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung — die Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott & Gen.) zu Jena — sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen.
Organisation der Geschäftsleitungen (G. L.).
Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.
Die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung darf nicht über vier betragen.
Sobald diese Zahl, außer in den durch die §§ 32, 34 geregelten Fällen, auf zwei herabgegangen ist, muß binnen Monatsfrist ein neues Mitglied bestellt werden.
Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte muß zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehören.
Befugnisse der G. L.
Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses Statuts.
In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§ dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.
Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.
Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der einzelnen Fa.
Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zum »Bevollmächtigten der Carl Zeiss-Stiftung« und ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.
Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gemäß vorstehender Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis für ihre Person übertragen ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen.
Die jeweils getroffenen Anordnungen bezüglich der Vertretung der Stiftungsbetriebe nach außen sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu verlautbaren.
Einwirkung der St. V. auf die Geschäftsführung.
Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als diesesStatut bestimmt und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.
Obliegenheiten des St. K.
Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren beschließend oder beratend mitzuwirken.
Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich unterrichtet zu halten.
Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu informieren.
Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich aus dem Stiftungskommissar allewichtigenAngelegenheiten ihrer Firma vollständig offen zu legen.
Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.
Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der Vorstände bleibt deren jeweiligem Übereinkommen überlassen.
Im Umfang der gewöhnlichen Geschäfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne Mitglied für die Geschäftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt, soweit Entscheidungen nach feststehender Übung oder sonst klare Fälle in Frage sind. In allen anderen Fällen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug, nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in § 15 gegebenen Vorschrift.
Notwendigkeit der Anhörung des St. K.
Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang heraustreten, müssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor der Beschlußfassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm verhandelt werden.
Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-Übereinstimmung der G. L.
Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht, ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben, welchem der Stiftungskommissar beitritt.
Ausdrückliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen der G. L.
Ausdrückliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstände auch im Falle einstimmiger Beschlüsse für folgende Handlungen einzuholen:
Veräußerung oder Belastung von Immobilien, Verpfändung beweglichen Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer Art, welche nicht im regelmäßigen Geschäftsgang oder in Ausführung ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vorstände erwachsen und dementsprechende Abwickelung finden.
Kapitalaufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen (einschließlich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche innerhalb eines Geschäftsjahres die Hälfte des auf die betreffende Firma entfallenden Anteils am »Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto« im Reservefonds der Stiftung übersteigen, sowie Aufwendungen auf Unkostenkonto innerhalb eines Geschäftsjahres für genannte Zwecke in Höhe von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am »allgemeinen Rücklagekonto« in diesem Reservefonds, beides ohne Rücksicht darauf, ob dabei tatsächliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht. — Die genannten Beträge sind zu bemessen nach dem Stand des Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres gemäß den Vorschriften in den §§ 23 und 45 dieses Statuts.
Aufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen, welche, Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei Drittel vom Betriebsüberschuß der Firma im vorangehenden Geschäftsjahr betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei Geschäftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen Absatz benannten Quoten ergeben, für dergleichen Zwecke tatsächlich entnommen worden ist. — Der Betriebsüberschuß bestimmt sich hierbei nach der Vorschrift in § 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres.
Errichtung von eigenen Geschäftsstellen, Zweig- oder Handelsniederlassungen der Firma außerhalb des Deutschen Reichs.
Erteilung von Prokura für die Firma an andere Personen als an Mitglieder ihres Vorstandes.
Bestimmung der Gehaltsbezüge der Vorstandsmitglieder und Gewährung sonstiger Vorteile an letztere.
Entlassung und Pensionierung derjenigen wissenschaftlichen, technischen und kaufmännischen Beamten der Firma, welchen die Leitung von Abteilungen oder die Leitung von Hauptzweigen der Verwaltung und des Betriebes übertragen ist, sowie aller auf Lebenszeit angestellten Beamten.
Änderungen des Pensionsstatuts und des Krankenkassenstatuts.
Eintritt in Prozesse oder Schiedsverfahren über Streitfragen, welche nicht aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang sich ergeben.
Nach Art oder Höhe ungewöhnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art oder Höhe ungewöhnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar geschäftlichen Zwecken dienend, gemäß § 22 auf Dispositionskonto der Geschäftsleitung zu verrechnen sind — mit der Maßgabe, daß regelmäßige Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf Dispositionskonto einer Geschäftsleitung übernommen wurden, so lange auf diesem Konto fortzusetzen sind, als die ursprüngliche Veranlassung zu denselben fortbesteht.
Gewährung von fortlaufenden Unterstützungen an ehemalige Geschäftsangehörige oder deren Hinterbliebene, die über die rechtlichen Verpflichtungen der Firma hinausgehen und nicht erforderlich sind, um zu verhindern, daß solche Personen in unverschuldete Not geraten oder daß den Gemeinden des Bezirks Armenlasten von Seiten des Betriebes erwachsen.
Aufwendungen für Wohlfahrtseinrichtungen und für ähnliche Maßnahmen innerhalb des Betriebes, die nicht schon durch Rücksichten des geschäftlichen Interesses geboten sind.
Sonstige Rechte und Pflichten des St. K. in Angelegenheiten der Betriebe.
Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe selbst Anträge zu stellen und alsbaldige Beschlußfassung der beteiligten Geschäftsleitung über dieselben zu verlangen, wofern nicht bei Abwesenheit eines Mitgliedes die übrigen Mitglieder übereinstimmend Aufschub für geboten halten.
Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegenüber Anträgen der Mitglieder einer Geschäftsleitung, welche gemäß § 15 seiner Entscheidung oder gemäß § 16 seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sein Votum zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der Geschäftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden übereinstimmend Aufschub für nachteilig halten.
Form des Verkehrs mit dem St. K.
Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe hat in mündlichem Verfahren an Ort und Stelle zu geschehen. Abgesehen von den üblichen Jahresberichten und Übersichten bei Gelegenheit der jährlichen Bilanzabschlüsse sind schriftliche Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Geschäftsführung von den Vorständen der Betriebe nicht zu fordern.
Anhörung der Geschäftsangehörigen.
In allen Angelegenheiten der Geschäftsführung muß den außer den Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der Angelegenheit sachverständigen Geschäftsangehörigen Gelegenheit zu eingehender Meinungsäußerung und angemessener Mitwirkung gegeben werden.
Geschäftsordnung der G. L.
Die Geschäftsordnungen der Vorstände und Abänderungen derselben sind zwischen den Vorständen der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren.
Normen der geschäftlichen Verwaltung der St.-Betriebe.
Die innere Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung hat bei den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von entsprechendem Geschäftsumfang als ordnungsmäßig anerkannt sind.
Der zur regelmäßigen Geschäftsführung erforderliche flüssige Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener Verwaltung zu belassen.
Die jährlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Geschäftsleitungen aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter Prüfung mit anzuerkennen.
Bücherrevisionen sind durch kaufmännische Sachverständige zu bewirken.
Dispositionskonto der G. L.
Alle Aufwendungen aus Mitteln der Stiftungsbetriebe, welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen und nicht unmittelbar geschäftlichen Zwecken dienen, doch aber wesentlich auf den Interessenkreis der Betriebe und ihres Personals sich beziehen und demgemäß, als nicht unter § 1, B dieses Statuts fallend, Namens der Firma eines Stiftungsbetriebes zu erfolgen haben, sind unter den Unkosten der Firma auf einem besondern Konto (Dispositions-Konto der Geschäftsleitung) im einzelnen nachzuweisen.
Statistische Aufstellungen.
Diejenigen statistischen Aufstellungen außerhalb der regelmäßigen Jahresinventuren und Bilanzen, welche behufs richtiger Anwendung nachfolgender Paragraphen dieses Statuts in authentischer Form zu erfolgen haben (Feststellung der Jahresausgabe jedes Betriebs, des Betriebsüberschusses oder -defizits, des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes erwachsener Arbeiter und des durchschnittlichen Gehalts bestimmter Beamtenklassen, des Kapitalwertes laufender Rentenverpflichtungen etc.), sind für jeden Betrieb von Jahr zu Jahr durch die Geschäftsleitung zu bewirken und vom Stiftungskommissar mit anzuerkennen.
Jahresausgabe.
Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatsächlichen Ausgaben und übernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres, welche zur geregelten Fortführung des Betriebes gedient haben, einschließlich der in § 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschließlich des Aufwandes für Vermehrungen auf Grundstück-, Gebäude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto und für Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.
Betriebsüberschuß.
Als Betriebsüberschuß oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller tatsächlichen Eingänge an Geld oder Geldeswert während des Geschäftsjahres, zuzüglich des Zuwachses, abzüglich der Minderung an realisierbaren Forderungen der Firma.
Jahresgewinn.
Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen Regeln festzustellen unter Einführung sachgemäßer Abschreibungen auf alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfuß nur einer Risikoprämie Rechnung trägt, entsprechend der durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf dem betreffenden Industriegebiet.
Pensionen usw. sind Betriebsunkosten.
Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten- oder vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23 benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.
Desgl. Leistungen aus § 95 u. auf Dispos.-Ko.
Das Gleiche gilt auch für etwaige Leistungen, welche Geschäftsangehörige der Betriebe in Gemäßheit des § 95 oder des § 98 dieses Statuts außerhalb ihres regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes aus den Geschäftskassen empfangen, und für alle Ausgaben der letzteren, die nach § 22 auf Dispositions-Konto der Geschäftsleitungen zu verrechnen sind.
Ernennung der G. L.-Mitglieder.
Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe werden durch die Stiftungsverwaltung nach Anhören des Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Gegen das einstimmige Votum dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden.
Die Ernennung begründet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur Teilnahme an den in §§ 8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen.
Voraussetzungen der Ernennbarkeit der G. L.-Mitglieder.
Zu Vorstandsmitgliedern[47]können nur Personen bestellt werden, welche Fachmänner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer oder kaufmännischer Interessen des betreffenden Betriebs undbei bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die außerdemmindestens schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung tätig waren.
Soweit Beamte, müssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch Vertrag auf Lebenszeit gemäß § 59 dieses Statuts angestellt sein.
Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand muß Fachmann sein hinsichtlich wissenschaftlicher Interessen des Betriebes.
Eintritt in die G. L. als V. M.
Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes können die Beamten dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.
Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen, sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten Zeitraum oder auf Lebenszeitbezw. bis zum Eintritt vertragsmäßiger Pensionierung.
Abberufung eines V. M.
Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, außer im Fall freiwilligen, von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rücktritts desselben von den Funktionen, lediglich begründet durch den Ablauf des dafür vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses, auf Grund dessen die Ernennung gemäß § 26 erfolgte.Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum Rücktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.
Besondere Verpflichtungen der V. M.
Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) bei den Stiftungsbetrieben müssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt eine regelmäßige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder kaufmännischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben ausüben, hinsichtlich welcher Tätigkeit sie der betreffenden Geschäftsleitung als Kollegium wie alle übrigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben.
Sie dürfen außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden.
Sie dürfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres eigenen Betriebes, in keiner Form Bezüge haben, deren Höhe abhängig ist vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebsüberschuß der ihrer Leitung unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben.
Sie dürfen keinen auf ihre Funktion bezüglichen Titel führen.
Allgemeine Pflichten der V. M.
Die Mitglieder der Vorstände sind gehalten, neben der Erfüllung der Aufträge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft einzusetzen für die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma, die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Beförderung aller ihrer Angelegenheiten, und dabei in allem nachbestem Wissen und Gewissen auf die Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind.
Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegenwärtiges Statut verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittelbar oder mittelbar auf ihre Funktionen Bezug hat.
Haftung der V. M.
Die Mitglieder der Vorstände bei den Stiftungsbetrieben haften solidarisch für Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch Überschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwächst und sind in allem verantwortlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bei Ausübung ihrer Funktionen.
Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.
Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die Betreffenden eigenes Vermögen besitzen.
Rechtsverhältnis der V. M. zur Stiftung (Verbot von Sonderverträgen).
Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.
Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung können einem solchen hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht eingeräumt werden.
Geltungsbereich des St.-Statuts für das Glaswerk; Vertretung der St. bei diesem.
Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange dasjetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmächtigten zu bestellen hat, welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des Vorstandes desselben ausübt.
Zum Bevollmächtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte zu bestellen.
Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit auch für die Geschäftsführung des Glaswerks, nur bezüglich des § 15 mit dem Zusatz: daß in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen den Willen des Mitinhabers geschehen kann.
Vertretung der St. für neubegründete Betriebe.
Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt, welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.
Seiner besonderen Geschäftsleitung muß jedenfalls ein Mitglied des Vorstandes der Optischen Werkstätte oder des Glaswerks als Mitglied angehören.
Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so dürfen hinsichtlich seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses keinen weitergehenden Abänderungen unterworfen werden, als § 32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht.
Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.
Arbeitsgebiet der St.-Betriebe.
Die gewerbliche Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf dasjenige Arbeitsgebiet beschränkt bleiben, dem diejetzigen Geschäftsunternehmungen angehören. Sie darf also, abgesehen von jeweils erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und verwandter Industrieen gewerblich sich betätigen, welche die jetzige engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten.
Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen anderer Art und ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst zum Zweck bloßer Vermögensanlage, dauernd ausgeschlossen.
Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zeiss-Stiftung an solchen fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung der zu dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halbfabrikate befassen; es soll jedoch in diesen Fällen die Stiftung selbst weder an der Vertretung nach außen noch an der aktiven Leitung teilnehmen und das finanzielle Risiko auf einen bestimmten Betrag beschränkt bleiben.
Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.
Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung betätigen können, um deren Wirksamkeit als Träger industrieller Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer geschäftlichen Unternehmungen fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung aller Rücksichten auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tunlich erscheinen mag, sollen andere Schranken als § 35 vorsieht nicht gesetzt sein. Es dürfen also nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen Geschäftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland ihre kaufmännische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es können geeigneten Falls auch weitere, unter selbständiger Firma zu führende Betriebsunternehmungen auf dem in § 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in oder außerhalb Jena errichtet oder übernommen werden.
Unternehmungen der zuletzt gedachten Art können jedoch jederzeit nur eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschäftsaktiondes letzteren, und sollen nicht zulässig sein gegen den einstimmigen Einspruch des Vorstandes eines der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe.
Veräußerung von St.-Betrieben.
Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, daß sie ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder Abtretung, oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen dürfte.
Das Gleiche soll auch hinsichtlich jedes andern, etwa in Zukunft von der Stiftung im Gebiet des Deutschen Reiches begründeten oder übernommenen neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal durch fünf Jahre oder länger im Besitz oder Mitbesitz der Stiftung gewesen ist.
Sollte zu irgend einer Zeit die weitere Fortführung eines unter die obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebs ohne Schädigung oder Gefährdung der übrigen oder der Stiftung selbst unmöglich werden, so ist dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen endgültig aufzulösen, seine Firma aber nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten endgültig zu löschen.
Eintreten der St. in Gesellschaftsverhältnisse.
Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit in ein neues gewerbliches Unternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so muß der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsehen, daß mit dem Ausscheiden des ursprünglichen Sozius aus der aktiven Teilnahme an der Leitung dieses Unternehmens dasselbe an die Stiftung zur alleinigen Vertretung und Verwaltung überzugehen habe.
Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in § 35 Abs. 3 genannten Art.
Verlegung der St.-Betriebe von Jena.
Eine Verlegung der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.
Allgemeine Direktiven für die Geschäftspolitik der St.-Betriebe.
Gemäß den in § 1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Reingewinne oder Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer einbegriffen, mit Aussicht auf längeren Fortbestand noch zu gewähren vermögen.
Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, daß der Stiftung, als dem unpersönlichen Träger der Organisationen, derjenige Anteil an dem Ertrag der gemeinsamen Tätigkeit noch verbleibe, welcher in der organisierten Arbeit nicht von den einzelnen, auch nicht in ihrer Gesamtheit, persönlich erarbeitet ist, sondern als Ausfluß der Organisation selbst, der durch sie erhaltenen Kontinuität aller Tätigkeit und der in ihr fortwirkenden Leistungen aller Vorgänger angesehen werden muß; welcher Anteil, indem er gerechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt, gerechterweise den dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken des allgemeinen Wohls zu dienen hat.
Maßstab für die wirtschaftliche Gesamtleistung der St.-Unternehmungen.
Um für die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen für eine sachgemäße Anwendung der in § 40 ausgesprochenen Richtschnur immer evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gemäß § 23 festgestellte bilanzmäßige Reingewinn eines jeden Stiftungsbetriebes ohne Rücksicht auf die Höhe des Betriebskapitals zu berechnen nach seinem Verhältnis zum gesamten Lohn- und Gehaltkonto des Betriebs in demselben Geschäftsjahr, also derjenige Prozentsatz vom gesamten Arbeitsertrag aller mittätigen Personen nachzuweisen, der dem Betrieb als Unternehmergewinn geblieben ist.
Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher Mindestbetrag dem Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in Abzug zu bringen ist, um denjenigenBruchteil vom Arbeitsertrag des Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn aus der Organisation zugekommen ist.
In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.