VI.

Auf groben Klotz — ein grober Keil! Auf einen Schelmen — anderthalbe!

Auf groben Klotz — ein grober Keil! Auf einen Schelmen — anderthalbe!

So steht also meine weitere Betrachtung des Falles ganz und gar unter der Fragestellung:

Was ist für diesen Klotz der rechte Keil?Wie ist die Schelmerei einer Kramerinnung zu überwinden durch anderthalbfache Schelmerei eines Konsumvereins?

Was ist für diesen Klotz der rechte Keil?

Wie ist die Schelmerei einer Kramerinnung zu überwinden durch anderthalbfache Schelmerei eines Konsumvereins?

Damit aber ist gesagt: die Kreise, in deren Interesse der Schutz der Genossenschaftstätigkeit liegt, sollennichtfragen, wie etwa durch Vorstellungen und gute Worte noch verhindert werden könnte, daß ein Ortsstatut im Sinne des Gewerbevereins zustande kommt; sie sollen vielmehr angesichts des Vorgehens der Genossenschaftsfeinde sofort in dieandereErwägung eintreten: Was können wir, wenn das Statut erlassen wird, tun, um die damit beabsichtigte Schädigung nicht nur abzuwenden, sondern möglichst inihr Gegenteil zu verkehren?Dasist, meines Erachtens, die richtige Stellungnahme. Denn der erhobene Arm, bereit, den drohenden Schlag kräftig zu parieren, ist auch taktisch eine bessere Figur als der krumme Buckel, der nur gegen den Streich sich ducken will.

Selbstverständlich können die Maßregeln der Abwehr im einzelnen erst diskutiert werden, wenn man genau weiß, was abzuwehren ist. Schon vorher aber kann man die Richtungen ins Auge fassen, in denen die Wege zur Abwehr zu finden sein müssen.

Einsolcher Weg ist ganz von selbst gegeben. Er ist auch in Sachsen an mehreren Orten mit Erfolg beschritten worden: rasche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit des Vereins, um den Verlust von einigen Prozenten des Umsatzwertes durch Steigerung der Umsatzziffern, günstigere Einkaufsbedingungen und Verminderung der Generalunkosten wieder auszugleichen. Das hängt in der Hauptsache, wenn der Verein in seiner Organisation genügend gefestigt ist, nur ab von der Möglichkeit, größeres Kapital für seinen Betrieb zu gewinnen, mehr als die Mitglieder selbst in kurzer Zeit aufbringen könnten. Immerhin ist es nur ein schlechter Trost, daß auf diesem Wege der unmittelbare Verlust durch die Umsatzbesteuerung für deneinzelnenwieder eingebracht werden kann; denn die Summe, die dabei imganzenden beteiligten Kreisen — der Hauptsache nach den Arbeitern — ungerechterweise von der Gemeinde weggenommen würde, wäre nicht kleiner, sondern noch viel größer als sie bei gleichbleibendem Betrieb zu sein brauchte. Deshalb ist es wichtig, auch noch andere Wege in Betracht zu ziehen, auf denen eine radikalere Art der Abwehr als möglich erscheint.

Solche Wege sind unter allen Umständen vorhanden. Denn, wie immer auch das zu gewärtigende Ortsstatut lauten möchte, soviel ist sicher, daß es die Besteuerung auf den Umsatz anbestimmteVoraussetzungen knüpfen muß. Daß es etwa der Umsatzbesteuerung alle diejenigen unterwerfen könnte, die der Gemeinderat oder die Kramerinnung nach freiem Ermessen jeweils für besteuerungswürdigerachtet — das ist glücklicherweise ausgeschlossen.BestimmteVoraussetzungen lassen sich aber immer für ein bestimmtes Steuersubjekt auchaufheben— und dann ist fürdiesesSubjekt das Ortsstatut nicht mehr vorhanden. Würden z. B., wie beantragt werden soll,nurKonsumvereine der Umsatzsteuer unterworfen, Einzelkaufleute nicht, so wäre dem Konsumverein durch seine Entwicklungsgeschichte der Weg gezeigt, auf dem er sich steuerfrei erhalten kann. Er brauchte nur seine Geschäftstätigkeit in geeigneter Art zurückzubilden in dasreineLieferantengeschäft, mit dem er vor 10 Jahren sie begonnen hat — und er selbst hätte dann keinen »Umsatz« mehr; denn die Summe alles Konsums seiner Mitglieder wäre wieder Umsatz eines Einzelkaufmanns oder mehrerer Einzelkaufleute. Und dann hätte man in Jena einen Konsumverein und hätte auch ein Ortsstatut, um ihn auf Umsatz kräftig zu besteuern, der Konsumverein aber hätte keinen Umsatzund der Umsatz hätte keinen Konsumverein. — Daß solches erreichbar sein werde, ohne daß der Konsumverein seine wichtigsten Errungenschaften wieder preiszugeben hätte, erscheint auf den ersten Blick zwar befremdlich. Esistaber möglich, und zwar ohne daß dabei die Mitglieder des Vereins irgend einen Vorteil zu verlieren brauchten, den sie jetzt aus der eigenen Geschäftsführung haben, und ohne daß der Verein das Heft der Aktion auch nur vorübergehend aus der Hand zu geben nötig hätte.

Ein Ortsstatut, welches solche Wege dadurch verlegte, daß es allen Detailhandel, auch den der Kaufleute, einer Umsatzbesteuerung nach gleicher Norm unterwürfe, ist für Jena unmöglich. Das ist sofort ersichtlich, wenn man an unsere guten Postverbindungen denkt und an das Gaudium, welches eine allgemeine Extrabesteuerung des hiesigen Detailhandels den Warenhäusern in Berlin und Leipzig und anderen auswärtigen Kaufleuten bereiten müßte. Es könnte sich also, falls die Umsatzsteuer nicht gänzlich auf Konsumvereine beschränkt würde, höchstens um solche Maßregeln handeln, die andere Kaufleute mitbeträfen,wennsie Lieferanten für Konsumvereinsmitglieder werden. Darauf kann ich es einstweilen ankommen lassen. Falls ein solches Ortsstatut — es müßte schon ein Kunststück sein — erst da ist, dann können wir uns ja weiter sprechen.

EineVoraussetzung muß allerdings gemacht werden, wenn die Abwehrmaßregeln, auf die ich hier ganz im allgemeinen hingewiesen habe, ins Werk zu setzen sein sollen: der Verein darf nicht gänzlich auf sich und seine Mitglieder angewiesen sein — er muß Bundesgenossen zur Verteidigung seiner Position finden. Diese Voraussetzung aber ist sicher erfüllbar kraft der Interessengemeinschaft, die zwischen der Hauptgruppe seiner Mitglieder, der Arbeiterschaft, und anderen Kreisen der Stadt in bezug auf die Angelegenheiten genossenschaftlicher Selbsthilfe ganz von selbst gegeben ist. Was ich meine, wird man verstehen, sobald man sich klar macht, daß Maßregeln, die auf Verteuerung der Lebenshaltung der arbeitenden Klassen in Jena hinauslaufen, eine direkte Benachteiligung aller industriellen Tätigkeit am Ort bedeuten müssen. Wenn daraufhin der Konsumverein Rückhalt bei denen sucht, welche die Interessen der Industrie und ihrer ungestörten Entwicklung zu vertreten haben, so vergibt er seiner Selbständigkeit nichts. Denn er kommt nicht als Bittender, mit leeren Händen, der nur Beistand fürseineSache, sucht, sondern alsBundesgenosse der andern, der in seiner Organisation und in seinen geschulten Kräften die Waffen zur Abwehr gemeinsamer Gefahr in der Hand hat. Und er kann daraufhin die Bedingungen gemeinsamen Vorgehens seinerseits so regeln, daß aus dem zeitweiligen Hand-in-Hand gehen mit andern seiner eigenen Selbständigkeit kein Abbruch geschieht. Das müßte der Gesichtspunkt sein, unter den die Abwehr des Vorstoßes der Genossenschaftsfeinde sich zu stellen hätte.

Der hiesige Konsumverein hat, nach der Meinung vieler, ein entschiedenes Verdienst um die Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens unserer Stadt. Er hat zuerst die Idee genossenschaftlicher Selbsthilfe in die Kreise der arbeitstätigen Bevölkerung Jenas hineingetragen und zuerst Erfolg und Anerkennung ihr erstritten. Die jüngere Vereinigung gleichen Charakters, die Baugenossenschaft, würde schwerlich so schnell, wie es geschehen, zu erfreulicher Konsolidierung gelangt sein, wenn nicht durch die Vorarbeit der älteren die Genossenschaftsidee gerade in den Arbeiterkreisen hier schon eingebürgert und Schulung vieler in genossenschaftlicher Tätigkeit gewonnen worden wäre. Diesem Ruhm kann, wie ich glaube, der hiesige Konsumverein vielleicht noch ein weiteres Verdienst hinzufügen, dessen Bedeutung möglicherweise sogar über die örtlichen Grenzen hinausreichen würde, wenn er in dieser Zeit der Anfechtung genossenschaftlicher Bestrebungen nicht nur kräftig sie vertritt, sondern für diese Vertretung auch Wege anbahnt, die bisher noch nicht beschritten wurden. Dann könnte er, der eigenen Sache dienend, zugleich andern, die anderwärts vor den gleichen Anfechtungen stehen, ein Vorbild geben.

Rede, gehalten in öffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November 1900[32].

Geehrte Versammlung!

Über die äußere Veranlassung zu dieser Versammlung brauche ich mich nicht näher auszusprechen. Daß die dreiundeinhalb Versammlungsverbote, die unter Berufung auf die »öffentliche Ordnung und Sicherheit« kürzlich in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur denAnstoßzur heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung des Themas, in den Worten »Versammlungsfreiheitim Großherzogtum Sachsen« genügend erkennbar gemacht. Ich brauche daher nur darüber Erklärung zu geben, warum Angehörige der nicht-sozialdemokratischen, der sog.bürgerlichenParteien sich veranlaßt sehen, die Frage dieser Versammlungsverbote im Großherzogtum zur öffentlichen Diskussion zu stellen, obwohl diese Verbote überall, wie hier in Jena,ausschließlichdie Versammlungen der sozialdemokratischen Partei betroffen haben.Daswill ich zunächst in kurzen Worten erledigen.

Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht auch im Großherzogtum keinAusnahmegesetz mehr gegen die sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also untergemeinemRecht des Landes, welches aufalleBürger gleichmäßig Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Polizeibehörden kraft dieses Landesrechts die VersammlungeneinerPartei verhindern dürfen, dürften sie, sobald es ihnen zweckmäßig erscheint,alleVersammlungen im Lande verhindern. Die bewußten Verbote berühren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die Frage des verfassungsmäßigen RechtesallerBürger in unserem Lande, die Frage der bürgerlichen Freiheit überhaupt gegenüber der Polizeigewalt — und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen Staatswesens die Frage:Rechtsstaat oderPolizeistaat?

An den FragendieserArt sind aber alle gleichmäßig interessiert, nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern ebensosehr auch die Konservativen — soweit sie wirklich »Konservative« sind, nicht reine Rückschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine Polizeistaat ist. Denn es gibt nureineArt von staatsbürgerlichem Recht:dasRecht, welches alle gleichmäßig schützt, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner; und es gibt nureineArt von politischer und bürgerlicher Freiheit:dieFreiheit, an der alle gleichmäßig teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner. Eine Freiheit, die einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien,deshalb genießen, weil die Polizei für gut findet,sienicht zu beschränken — diese Freiheit »von Polizei Gnaden« istkeineFreiheit. Der Sklave, der von seinem Herrn nicht mißhandelt wird, ist keinfreierSklave.

Soweit nun die Anhänger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und Ideen innerhalb der Grenzen desgesetzlichErlaubtenkraft gemeinen Rechtes des Landesebenso in Versammlungen öffentlich vertreten zu können, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsmäßige Recht aller. Kein Gezeter der »staatserhaltenden« Parteien über den Vorschub, der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des Bürgertums geleistet werde, wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie kräftig zu unterstützen überall, wo ihre ForderungendieseBedeutung gewinnen.Die Sozialdemokratie soll sich nicht rühmen dürfen, die einzige Partei geworden zu sein, die in unserem Land oderin dieser Stadt verfassungsmäßiges Recht und staatsbürgerliche Freiheit noch verteidigt!

Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache.

Daß ich die in Betracht stehenden Verwaltungsmaßnahmen unterrechtlichemGesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema meines Vortrages zum Ausdruck. Indes läßt dieses noch unbestimmt, ob ich dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe — ob ich also die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht verlangen will, daßdieselege ferenda zu korrigieren seien — oder ob ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher,gesetzwidrigerAnwendung der geltenden Gesetze.

Vom ersteren Standpunkt aus würde Gegenstand meiner Kritik dieAbsichtsein müssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer Staatsgefährlichkeit mit denäußerenMachtmitteln des Staates bekämpfen,gewaltsamunterdrücken oder hemmen zu wollen — sowie die, wie ich glaube, verhängnisvolleWirkung, die derartiger Gebrauch der Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und für eine Kritik vondiesemStandpunkt aus hätte ich in der Tat kräftige Waffen. Ich könnte, im Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den prägnanten Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke, der einmal gesagt hat:

Keine Kunst der Rede vermag denketzerrichterlichenGeist zu verhüllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder Meinung, oder Lehre seistaatsgefährlich!

Keine Kunst der Rede vermag denketzerrichterlichenGeist zu verhüllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder Meinung, oder Lehre seistaatsgefährlich!

Und im Punkte praktischer Staatsklugheit könnte ich die Tatsache hervorheben, daß das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre über Deutschland geherrscht hat, daskläglichsteFiasko bedeutet, das seit der Begründung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in Deutschland beschieden war.

Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbotenurvon dem anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus,also de lege lata, zu erörtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese Maßnahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und Gerechtigkeit weise oder töricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend oder staatszerstörend seien — sondern lediglich umdieFrage: ob sieangesichts der im Großherzogtum geltenden Gesetzegesetzmäßigoder gesetzwidrigund ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, für die Handhabung der Gesetzeverfassungsmäßigverantwortlichen Staatsbehörden verfassungsgemäßoder verfassungswidrigsei?

Ich bin aber durchaus gewärtig, daß sehrvielein dieser großen Versammlung eine solche Erklärung mit äußerstem Befremden anhören werden. Besonders im Kreise der politisch mir Nächststehenden wird man sich fragen: Ist es nicht höchstunklug, die Bekämpfung des neuerdings beliebten Verwaltungsverfahrens von einer soschwachenPosition aus zu versuchen? Besteht doch allgemeines Einverständnis darüber, daß unsereschlechten Gesetzean allem schuld sind — daß unser Landtag in der Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom 7. Jan. 1854 das verfassungsmäßige Recht der Bürgeran die Polizei ausgelieferthat — und daß angesichts dieses »heillosen« Gesetzes die Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne daß man dieformelle Legalitätzu bestreiten vermöchte! — Haben wir, die Freisinnigen und die bürgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei Jahren Petitionen an den Landtag um Erlaß einesanständigenVersammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu, alles das jetzt völlig zu ignorieren?

Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit zurückzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhören. Ich hoffe sie dannüberzeugtzu haben, daß jene allgemein verbreitete Annahme über die Inferiorität unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer gegenwärtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobesVorurteil, ein großesMißverständnis— nur daraus erklärlich, daß der lebenden Generation längst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten desGesetzgebersvöllig verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag — das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wirddahin gehen:

daßkeinLand in Deutschland in bezug auf diepolitischenRechte der Bürger und aufgutegesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einerbesserenRechtslage sich erfreut, alsnach den jetzt geltenden Gesetzendas Großherzogtum Sachsen — wenn nur diese Gesetze richtig, d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;

daß im besonderen dieses alte, verrufene »Polizeigesetz« vom Januar 1854 in Wahrheit geradezu einwertvolles Erbstück darstellt, welches unserem Land übrig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates;

und daß die Diskreditierung dieses Gesetzes in der öffentlichen Meinungbitteres Unrechtden Männern getan hat, die damals an unserer Gesetzgebung beteiligt waren.

Ich spreche alles dieses, meinen Ausführungen absichtlich vorgreifend, schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausführungen anhören mit dem trüben Gedanken: es hilft ja doch nichts!Es wird etwas helfen, wenn Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter Öffentlichkeit,eingehendzu rechtfertigen!

Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz, die meine Erörterung in Hinsicht auf dasTaktischenach sich ziehen muß, gleich hier zum voraus aussprechen:

Es ist der größte Mißgriff gewesen — ich selbst habe ihn mitgemacht — Petitionen an den Landtag um Erlaß eines besonderen Gesetzes über Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glück für uns, daß der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und zugleich in einerFormsie abgelehnt hat, dieunsvöllig dispensiert, je wieder darauf zurückzukommen. Denn alles, was wirjetzterlangen könnten, würde in bezug auf Vereins- und Versammlungsfreiheit unvergleichlich vielschlechteruns stellen, als wir nach unserem ehrlichenaltenRecht gestellt sind. Was wir zu tun haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht kräftig zuverteidigen, auf daß es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz ungeändert fortbestehe, und dabei kräftig einzutreten für seinerichtige, gesetzmäßigeAnwendung — kräftig denMißbrauchdes Gesetzes abzuwehren, der allein es ermöglicht hat, daß Polizeiwillkür hinter ihm Deckung finden konnte.

Indem ich nunmehr zurBegründungdieser bis jetzt ohne Beweis hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze dieTatsachenzusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen.

Während der Geltung des Sozialistengesetzes waren natürlich alle Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind die Anhänger dieser Partei — zuEhrender damaligen Verwaltung bezeuge ich es — in unserem Land nichtschikaniertworden. Selbst allgemein bekannte Führer der Partei, die gemäß dem Zweck des »kleinen Belagerungszustandes« in Norddeutschland fast überall herumgehetzt wurden, haben im Großherzogtumunbelästigt verkehren können. Einer von diesen Führern, der damals öfters in Jena war und dem schon früher persönlich näher gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne, hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet der schwarz-grün-gelben Pfähle komme —dahabe er doch keinen Polizeispitzel mehr auf den Fersen!

Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anlaß der bevorstehenden Aufhebung, ist — nach Äußerungen in unserem Landtag zu schließen — unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine »Unterweisung« an die Bürgermeister ergangen, deren Text ich nicht näher kenne, die aber inhaltlich besagt haben muß: daß auchnachWegfall des genannten Gesetzes die Polizeibehörden aus § 1, Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Jan. 1854 befugt sein würden, politische Versammlungen »bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« zum voraus zu verbieten. Diese — durchaus korrekte und sachgemäße — Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, daß durch viele Jahre hin keineeinzigeVersammlung im Großherzogtum verboten wurde, weilkeineden geringsten Anlaß zu Befürchtungen für öffentliche Ordnung und Sicherheit gab. Während es, bei uns wie anderwärts, sehr oft vorkommt, daß Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung, Tumult usw. führen, ist derartiges — wie ich ausdrücklich konstatiere —bis auf den heutigen Tagnoch niemals beipolitischenVersammlungen eingetreten — auch nicht bei sozialdemokratischen, und auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im Lande stattgefunden haben, ist es — soviel bekannt— bei uns nicht eineinziges Malvorgekommen, daß wegen der Reden oder Handlungen in einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anlaß zu nachträglichem Einschreiten gefunden hätte. Alles das hebe ich hier besonders hervor.

Vor einigen Jahren hörte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen Versammlung im Großherzogtum, und zwar in Eisenach — unter Umständen, die sofort erkennen ließen, daß es sich dabei um etwasNeueshandelte. Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwähnte Polizeigesetz, wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergangen. Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so mußte also einer einenneuen Einfallgehabt, nämlich die Entdeckung gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig sein sollen, auch etwas ganzanderesverstanden werden könne, als man bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist — meines Wissens — der frühere Oberbürgermeister von Jena,Eucken, jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung des Sozialistengesetzes amtierte und durch seinehiesigeTätigkeit das Ansehen besonderer Objektivität und strengster Unparteilichkeit, auch in politischen Dingen, sich erworben hatte.

Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos; bald einVerbot— bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen,keinVerbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise:

Die Wetterfahnen, sie sind verlegen,Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.

Die Wetterfahnen, sie sind verlegen,Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.

Erstneuerdingslassen die Wetterfahnen überall die bekannte übereinstimmende Windrichtung erkennen.

Man stände aber angesichts dieser wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergehenden Verbote noch heute vor einem vollständigenRätsel, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem Landtage Licht — und die zweite ein sehr helles Licht — auf die Sache geworfen hätten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die derAbg. Baudertzu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den konservativen Abgeordnetenund vom Regierungstischdie Ansicht proklamiert: die Sozialdemokratie seian sicheine »Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit«,deshalb müsse die Propaganda für ihre Lehren, auch wenn sie gänzlich auf dem Boden der Gesetze sich hält, aus »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls« möglichstbeschränktwerden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunktdahin (dem Sinne nach) erläutert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegenüber wehrlos geworden; das Großherzogtum aber sei in der glücklichen Lage, in seinenLandesgesetzen (nämlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854) genügende Waffen zu besitzen, um auchohneAusnahmegesetz die Gefahr abwehren zu können — wenn nur die Polizeibehörden überall richtigesVerständnisbesitzen für die »dringenden Gründe des öffentlichen Wohls«, die dabei in Frage kommen. Und er hatunumwunden zugestanden, durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der Bürgermeister auf die Verbreitung dieses Verständnissesamtlichhingewirkt zu haben.

Hiernach steht jetzt ganzauthentischfest:

Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder vernünftigen Befürchtung von Störung deräußerenOrdnung und Sicherheit,tatsächlich nurwegenderGefahr, die nach der Meinung deroberenVerwaltungsbehörden aus der Propaganda für die Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl« drohen soll.

Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder vernünftigen Befürchtung von Störung deräußerenOrdnung und Sicherheit,tatsächlich nurwegenderGefahr, die nach der Meinung deroberenVerwaltungsbehörden aus der Propaganda für die Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl« drohen soll.

NebendieserFeststellung habe ich aber in bezug auf das Tatsächliche in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zweibesonderePunkte hervorzuheben.

Erstens. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar 1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand derunterenPolizeibehörden, der Bürgermeister.Siehaben die Verbote zu erlassen oder nicht zu erlassen, nacheigenempflichtmäßigem Urteil. Zwar können auch die Bezirksdirektoren, über den Kopf des Bürgermeisters hinweg ein Verbot aussprechensie können aber keinen Bürgermeisteranhalten, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben findet. Instanzenmäßig steht auch jetzt den oberen Behördennurdie Nachprüfung der Verbote im Falle einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch noch aus jüngster Zeit, erhärtet.

Zweitens. Auchnachden vorhin mitgeteilten Erklärungen des Verwaltungschefs in öffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist noch kein einziges Verbot ergangen, dasoffen und ehrlichmit dersozialdemokratischen Tendenz der Versammlungbegründet wäre. Ganz charakteristisch bleibt vielmehr für alle diese Verbote, daß sie, soweit sie nicht lediglich die typische Formel »dringende Gefahr etc.« benutzen, zurMotivierungangeblicheTatsachenheranziehen, diegeeignetsind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum zu lassen für die Meinung: daß von der Versammlungals solcher äußereUnordnung oder Gesetzwidrigkeit befürchtet werde. Fast regelmäßig kehrt einer von folgenden Gründen wieder: das Thema sei geeignet,aufreizendzu wirken — der Redner seibekanntwegen »seineraufreizenden Redeweise« — der Redner seibekanntalsgewerbsmäßigerAgitator. — Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren muß ich aber, daß dabei sogar mit derWahrheitoft sehr unglimpflich umgegangen worden ist. Für mindestensdreiFälle unter denen, die mir selbst bekannt geworden sind, steht es ganz sicher fest, daß objektivwahrheitswidrigeBehauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen will, daß die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, daß sienursich haben anlügen lassen. Mit dem Epitheton »bekanntwegen aufreizender Redeweise« sind nämlich — und zwar wiederholt — auch die beiden ReichstagsabgeordnetenKloß-Stuttgart undMolkenbuhr-Hamburg in unserem Land geziert worden, für die das gerade Gegenteilwahrist: daß siebekanntsind alsbesondersruhige, besonnene, leidenschaftslose Redner. Und ineinemFall, in welchem vom Gemeindevorstand in Neustadt der »gewerbsmäßige« Agitator ausgespielt wurde, weiß ich zufällig ganz genau, daß der BetroffenenichtgewerbsmäßigerAgitator, sondern gewerbsmäßigerMaschinenschlosserist, undgewerbsmäßigauchnurMaschinenschlosser — ein Mann, der die vertragsmäßigen Obliegenheiten inseinem Arbeitsverhältnis seit Jahren tadellos erfüllt und in der Lage ist, zu beweisen, daß er seine rednerische Tätigkeit immer — genau wie ich! — nur »zum Vergnügen«,nichtgegen Entgelt, betreibt.

In Ansehung, daß esBeleidigungbleibt, anständigen Leuten in der einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen § 186 des Strafgesetzbuchs, die dasAktenpapier gewährt, mehrfachmißbrauchtworden. — Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich. Wenn mein Programm mit sich brächte, daß ich von dendemoralisierendenWirkungen und von derSchädigung des Ansehens unseres Beamtenstandesreden müßte, die das Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen Anschauungender herrschenden Parteizur Folge haben muß —dannhätte ich noch ganz anderes zu sagen!

Ich gehe nunmehr dazu über, die hier nach Seite desTatsächlichengekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zuvergleichenmit den Vorschriften derGesetze, auf die sie sich stützt — und komme damit zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese Gesetze die politischen Rechte der Bürger unseres Landes bestimmt haben undwelcheBefugnisse sie denPolizeibehörden in Hinsicht auf jene Rechte einräumen.

Es existiert bei uns nur eine einzigegesetzeskräftige Vorschrift, diebesondersauf die spezifisch politischen Angelegenheiten, Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich die politischenVersammlungenund ist enthalten in zwei Ministerialverordnungen, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875. Über dasVereinswesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns überhauptnichts, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868 auf Andrängen des Landtags wieder außer Kraft gesetzt worden ist. Die angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist äußerstliberalenGeistes. Sie enthält eigentlich nurOrdnungsvorschriften, und zwar von höchst verständiger Art, bringt aber gar keinesachlicheBeschränkung des »Versammlungsrechts«, dessenFreiheit schützenzu wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine »Genehmigung« einer Versammlung, sondern lediglich »Anmeldung«derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwarnurAnmeldung vonOrtundZeit, also von Lokal und Stunde des Beginnes,nicht auchAngabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses letztere aber ist vonbesondererrechtlicher Bedeutung. Denn wenn Bezeichnung von Thema und Redner gefordert würde, wäre das Tun in der Versammlung ganz außerordentlich beschränkt: jede Abschweifung vom angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners würde sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begründen. Bei uns aber ist die Erfüllungallergesetzlichen Vorschriften schon dann gesichert, wenn — wie es z. B. für die heutige Versammlung geschehen ist — die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Briefmit Rückschein— ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der Rückschein der Post das Datum des vorangehenden Tages trägt, ist er hinreichender Beweis dafür, daß die Anmeldungrechtzeitigbei den Akten der Behörde gewesen ist,allenAnforderungen der Verordnung also genügt war.

Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und Versammlungen, und alles Tun und Lasseninsolchen, gegenwärtig keinen anderngesetzlichenBeschränkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu gesetzwidrigen, d. h. gesetzlichverbotenenZwecken, undgeheimeVerbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdrücklich unter Strafandrohung stellt.

Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbürgerlicher Freiheit in demNichtvorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes einen fastidealenZustand. Denn Gesetze bedeuten immer und überall nurBeschränkungen, keine Rechte — nämlich Beschränkungen des einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat repräsentiert. Ein »Recht« können sie nur ganz indirekt und negativerweise begründen, nachdem sievorherBeschränkungen begründet haben — nämlichdasRecht, daß die Beschränkung nichtweitergehen dürfe, als das Gesetz bestimmt hat.Je weniger Gesetze also, desto mehr Freiheit!

Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns mehrfach — sogar in unserem Landtag — ausgesprochen worden sind: daß — von wegen der Polizei! — die Bürger dieses Landes ein »Recht«,sich zu versammeln, bis jetzt überhaupt noch nicht haben, weil es noch kein »Gesetz« gibt, welchesihnen daserlaubte. Aus dieser spezifisch Weimarischen Theorie von den Rechten, die erstaus Gesetzenentstehen, habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die — vielleicht litterar-historisch verwertbare — Konjektur: ob nicht etwa diese im Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand sei, auf denSchillermit dem Distichon in den Xenien:

Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen;Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?

Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen;Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?

vorahnend hat anspielen wollen.

Nun hat allerdings, unbeschadet unseresgesetzlichfast ganzunbeschränkten Versammlungsrechts, auch diePolizeigewisse Befugnisse in bezug auf dastatsächlicheSich-Versammeln der Bürger; weil die PolizeigewisseBefugnisse besitzt, und besitzen muß, in bezug aufalleEreignisse und Vorkommnisse im Land, die — wie z. B. Überschwemmungen, Feuersbrünste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. — obwohl sie das öffentliche Interesse erheblich berühren können, doch nichtgesetzlichgeregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung, daß der polizeilichen Kognition auchdasVorkommnis unterliege, welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse können just solche öffentliche Interessen berühren, die derPolizeizu wahren obliegt — wenn z. B. anzunehmen wäre, daß die betreffenden Personen Übles im Schild führen, oder Tumult, Aufruhr u. dgl. veranlassen könnten.

Die Frage aber:welcheBefugnisse die Polizei in bezug aufVersammlungenhabe, fällt beiunsgänzlich zusammen mit der Frage:welcheBefugnisse sieüberhaupthabe gegenüberallenVorkommnissen und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der Polizeibehördenbestimmt— das vorher schon erwähnte Gesetz vom 7. Januar 1854 — enthält keinerlei Sondervorschriften für den Fall vonVersammlungen. Ihnen gegenüber haben demnach diese Behörden absolut keineandereKompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles übrige zusteht.

Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe — zur Erörterung der Frage:welche allgemeinen Befugnisselegt das genannte Gesetz den Polizeibehördenbei,und welche nicht? Was ihnen nichtallgemeinzusteht, steht ihnen auch nicht beiVersammlungenzu. Für die Behandlung der genannten Frage aber muß ich jetzt noch längere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen.

Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben, unschuldigen Gemütes ansieht, scheint er den übeln Ruf, in dem das Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden, auf die gleich im Eingang des § 1 Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisseGrenzenhat, so erscheint zunächst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter aber knüpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder Verboten an die Voraussetzung, daßentwederdie betreffende Handlung schon gesetzlich geboten oder verboten sei,oderdaß, wenn solches nicht der Fall, »dringendeGründe des öffentlichen Wohls« das Eingreifen rechtfertigen müssen. Damit ist doch gesagt, daß nursehrwichtiger,besondersbedeutsamer Rücksichten wegen ein polizeiliches Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, daßdieserBegriff der »dringenden Gründe« äußerst dehnbar undsehrweiter Auslegung fähig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu große Willkür schon darin gegeben, daß in § 2 auch dieJustizbehörden sich hingewiesen sehen auf »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassene .... Verfügungen«, alsounabhängig von der Verwaltung das Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprüfen können.

Ja, unschuldiges Gemüt! — hat man mir gesagt — das wäre alles sehr schön, wenn nicht in § 2 »die Frage über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichteausdrücklich entzogenwäre. DadieseFrage sich vollkommen deckt — sagte man mir — mit der Frage des Vorliegens »dringender Gründe des öffentlichen Wohls«, so ist mit dem Ausschließen der ersteren dem Richter auch jede Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1 völlig entzogen. Es hat also lediglich dieVerwaltungsbehörde zu bestimmen, was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote gehören soll, unddaranist dann der Richter immergebunden. Dieses Gesetz ermächtigt also die Polizei, alles zugebieten, was nicht durch ein anderes Gesetzverboten ist, und alles zuverbieten, was nicht durch ein anderesgeboten, oder wenigstens ausdrücklich erlaubt ist; es begründet für unser Land förmlichePolizei-Allmacht! Angesichts dessen ist es nun ganz gleichgültig, daß § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden hinweist. DieseZuständigkeitist ebendurchdieses Gesetz insUngemessene erweitertworden.

Wenn dem so wäre — wie es allerdings zu seinscheint— so wäre allerdings jeder Versuch, irgend eine Maßregel der Verwaltung anzufechten, wenn sie den Wünschen deroberstenVerwaltungsinstanz entspricht, gänzlich hoffnungslos. Die Bürger dieses Landes hätten dann,theoretischdas denkbarbesteRecht,praktischaber wären sie dabei, der Polizeigewalt gegenüber,rechtlos.

Aber geradedieseBehauptung: daßdurchdas Gesetz die Zuständigkeit der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als ich daran ging, seinen Text mirgenauanzusehen und seinen innerenAufbaumir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden als auf etwasGegebenes, unabhängig von dem Gesetz schonBestehendesBezug genommen. Wäre das nun nicht der ärgste Widersinn, wenn diese Zuständigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes selbst begründet werden sollte? Und wäre es nicht, logisch, die reine Gaukelei, im § 2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung polizeilicher Verfügungen ausdrücklich an die Bedingung zu knüpfen, daß diese Verfügungen »unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« seien, durch das nachfolgende Ausschließen aber einer Prüfung der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit«jedePrüfung des Erfülltseins obiger Bedingung unmöglich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die reaktionären Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so große Schwachköpfe gewesen sein, daß sie bei ihrem Tun nicht einmal mit der Logik auf anständige Art sich abzufinden wußten? Weiter aber sagte ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch § 1, Ziffer 2 des Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff »Gründe des öffentlichen Wohls« durch das hinzugefügte Attribut »dringende« wiedereingeengt? Wäre es dann nicht klüger gewesen, nur von »Gründen des öffentlichen Wohls« schlechthin zu reden, statt diese Gründe noch unter ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon diesesMerkmal, wie man jetzt annimmt, dem subjektiven Ermessen der Behörden unbeschränkten Spielraum läßt, so ist es doch immerhin geeignet, jedengewissenhaftenBeamten fortwährend vor Skrupel zu stellen — wegen der Frage, ob im gegebenen Fall seine »Gründe« wirklichsowichtig,sotriftig seien, daß sie mit Fug als »dringende« gelten müßten.

Diese Erwägungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die jetzt verbreitete Annahme über die Bedeutung des Wortes »dringende« im § 1, Ziffer 2 irrtümlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die Determination einerbesonderen Artvon »Gründen« durch ein Merkmal geben wollen, das unabhängig von der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Strafandrohung« bestehen oder nicht bestehen kann?Dannwäre auf einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber käme unter gänzlichandereGesichtspunkte als bisher dafür gegolten haben! Und nun besann ich mich darauf, daß ja das Wort »dringend«, als Adjektiv gebraucht, ursprünglich einerein zeitlicheBedeutung hat und etwas bezeichnet, wassofortigeBeachtung verlangt odersofortzu geschehen hat, im Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch »gute Weile« hat — alsonurdas »dringlich« in bezug auf dieZeit. Erst die allmähliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich gebracht, daß man jenes Wortjetztauch gebrauchen darf, und sogar mit Vorliebe gebraucht, für »sehr wichtig«, »bedeutsam« usw. in reinsachlichemSinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte mich aber zu erinnern, daß in meiner Schulzeit — also just in den Jahren, als das Gesetz entstand — ich das Wort nochnichtin der letzteren Bedeutung in einem Aufsatz hätte gebrauchen dürfen, ohne einen roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren. So war also für mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes — Ende 1853 — im § 1, Ziffer 2 desselben »dringliche« Gründe des öffentlichen Wohlsd. h. solche besondereGründe gemeint, diesofortigeBerücksichtigung,sofortigesHandeln gerade derPolizeibehörden »erheischen«?

Umhierüber sichere Auskunft zu erhalten — und zunächst auch nur zu diesem Zweck — habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres 1853 mir geliehen und bin daran gegangen,in diesen alten vergilbten Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten — »Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen — die an nicht weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu lesen.

Undnunwill ich Ihnen in möglichst gedrängter Übersicht die merkwürdigenEntdeckungenvortragen, die ich bei diesem Studium gemacht habe, und die mir die Unterlage für die vorher schon ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden Behauptungen über unsere gegenwärtige Rechtslage gegeben haben.

Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern:

erstens— dieBedeutungder Worte »innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1;

zweitens— dieAuslegungder »dringenden Gründe etc.« in § 1, Ziffer 2;

drittens— dieTragweiteder Worte »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2.

Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in bezug auf denerstenPunkt die Feststellung:

Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen Gesetz,gegebenwar. Die Zuständigkeit dieser Behörden reichtheutekeinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar,kraft dieses Gesetzes, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon im Jahre 1853,sachlichunbeanstandet, ausüben durften. Denn Regierung und Landtag sinddarübervollständig einig, daß der Zweck des neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse der Polizeibehörden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im Sachlichen; ausgeübt hatten, bis zum Erlaß eines vollständigen »Polizeistrafgesetzes« durch eine gesetzlicheDeklarationeinstweilen zusanktionieren, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Maßnahmen der Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetzsollalso überhaupt nur »Deklaration« eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht strittigen Rechtszustandes seinNun zumzweitenPunkt! DurchalleVerhandlungen über das zu erlassende Gesetz — Motive zur Regierungsvorlage, Ausschußberichte und Debatten — zieht sich als roter Faden deutlich diezwiefacheFragestellung:

Erstens — wie lassen sich die den Polizeibehörden verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse so »deklarieren«, daß einerseits diese Behörden die Aufgabe der Polizei erfüllen können — die Bürger zu schützen in Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten, Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern —und daß andererseits den Grundsätzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?

Zweitens — wie lassen sich die Befugnisse dieser Behörden im Gesetz so »deklarieren«, daß alleBürgermeisterin Stadt und Land sieauf Grund eigenen Urteils richtiganwenden können,ohne daß bei ihnen besondere Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst höhere Bildung vorauszusetzen wäre?

Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist ein Akt derGesetzgebung. Indem man den Polizeibehörden, den Bürgermeistern, eine solche Befugnis einräumt, macht man sie tatsächlich zu »kleinen Gesetzgebern« — und das ist grundsätzlich der Idee des Verfassungsstaates, des Rechtsstaateszuwider. Es ist praktisch nicht zu vermeiden, weil die Gesetze nichtalleszum voraus regeln können — weil fortwährend Umstände und Ereignisse eintreten, dienicht vorauszusehensind, denen gegenüber aber das öffentliche WohlsofortigesEingreifen nötig macht.Und hierauf müssen im Verfassungsstaat die »gesetzgeberischen« Funktionen der Verwaltungsbehörden beschränkt bleiben.

Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen hindurch die Berufung auf die »dringendenFälle« — wobei darauf exemplifiziert wird: daß Wassersnot in irgend einem Teil des Landes eintritt, zu deren Bekämpfung doch nicht erst derLandtageinberufen werden könne — daß ein Brand ausbricht — daß ein toller Hund im Ort herumläuft u. dergl.; und nicht ein einziger »Fall« kommt zur Sprache, bei dem es sich um etwas anderes handeln könnte, als um sofortiges Eingreifen wegendirekter,gegenwärtigerGefahr für das öffentliche Wohl ausdemeinzelnenin Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmäßige Mitwirkung bei Erlaßneuer»Gebote« und »Verbote« zu Gunsten der Verwaltungsbehörden einzuschränken, noch hat der Landtag selbst die leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen Akten auch da zu verzichten, wo diese vernünftigerweisemöglichwäre.

Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2 diePolizeibehörden zu Geboten und Verbotenlediglichfür den Fall, daßdringlicheGründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieserPolizeibehörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigungnicht, soweit es sich umandere»Gründe des öffentlichen Wohls« handelt, deren Wahrung durch die zur GesetzgebungberufenenFaktorenmöglichist.

Unter dem Gesichtspunkt der vorhin anzweiterStelle benannten Frage bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug auf folgende Punkte.

Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand derunterenVerwaltungbehörden, der Bürgermeister in Stadt und Land; sie sind berufen, das Gesetzselbständig, nach eigenem Urteil anzuwenden, die oberen Verwaltungsbehörden haben instanzenmäßig nur die Nachprüfung und eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese Bürgermeister (anderwärts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind nun zum weitaus größeren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle juristische Schulung und ohne Verständnis für Dinge, die abseits liegen von ihrem gewöhnlichen Interessenkreis.Deshalb muß — und das hat namentlich der Landtag besonders betont — die gesetzliche Deklaration der Befugnisse der Polizeibehörden soeinfachsein, daß jedermann mit etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen »aus dem Handgelenk«richtiganwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen zu ermessen wären, dann — so wurde im Landtag gesagt — werden die Bürgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun,gar nichts tun!

Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: daß dieRegierungsvorlage für das Gesetz vom Landtagabgelehntwurde,weilsie eineDefinitionder »Polizeivergehen« unter Bezugnahme auf das Strafgesetz geben wollte. Das fand man schonzu vielfür dieBürgermeister! Der Landtag hatdeshalb — und zwar unter Zustimmung der Regierung — ein Amendement des AbgeordnetenMüller-Neustadt angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der ursprünglichen Vorlage, der Hauptsache nach unverändert, in das Gesetz gekommen sind, alles übrige aberunterdrücktwurde.

Hieraus aber folgt nun, daß alles was im Gesetz steht,bewußtundabsichtlichauf das Verständnis und die Fassungskraft derunterenPolizeibehörden berechnet ist. Also sind auch die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden dürfen, überhaupt nursolche»Gründe des öffentlichen Wohls«, die jeder Bürgermeister im Landselbständigzu erkennen und zu beurteilen vermag — unter Ausschluß aller Gründe und Rücksichten höherer Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie »dringend« dieoberenBehörden sie befinden möchten, außerhalb des Gesichtskreises derBürgermeisterliegen.Und das gilt auch für die Befugnisse der oberen Behörden selbst.Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein Tüttelchen mehr als esallenPolizeibehörden erlaubt. Also kann selbst die oberste Staatsbehörde auf GrunddiesesGesetzes Gebote und Verbote nur unter denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte Dorfbürgermeister sie erlassen dürfte.

Aus allem, was ich hier über die Entstehungsgeschichte unseres Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit, daß dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den Polizeibehördenalleszu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in bezug auf Gebote und Verboteganz außerordentlich engumgrenzt. Soweit es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und Verbote, die schon kraft Gesetzbestehen, durch Androhung von Zwangsmaßregeln wirksam zu machen — soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer 2, ErlaßeigenerGebote und Verbote, also die subsidiäre AusübunggesetzgeberischerFunktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in Frage kommt, müssenzweiVoraussetzungen zusammentreffen, damit überhaupt diePolizeibehörden zum Eingreifen befugt werden:

erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach,Bürgermeister-Gründed. h. aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen sein;zweitens, sie müssendringlichsein in bezug auf die Zeit, d. h. sie müssen rechtfertigen, daß diePolizeiund nicht der ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.

Jede Verfügung einer Polizeibehörde aus § 1, Ziffer 2 des Gesetzes, die nicht diesenbeidenVoraussetzungen entspricht, ist also gesetzwidrig.

Mit bezug auf dendrittenPunkt endlich habe ich in den alten Quartbänden, die über die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr deutliche Aufklärung überdieFrage gefunden: inwieweit Regierung und Landtag die Maßnahmen der Polizeibehörden der richterlichen Nachprüfung haben entziehen wollen,und inwieweit nicht. Und zwar hat sich mir ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktorenlediglichdie Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der »Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten entzogen,alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleibensollen— und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind, in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbotals solches, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht oder nicht.

DieseBedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des § 2 wird aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang.

Die Regierungsvorlage enthält in ihrem § 6 einen Satz, der, gemäß den Erklärungen der »Motive«, direkt besagt: die Gerichtesind befugt zu prüfen, ob eine polizeiliche Verfügung den Voraussetzungen des Gesetzes (die jetzt der § 1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie (nachfolgender Satz des § 6)nichtprüfen, ob die Verfügungauch notwendigoderzweckmäßigwar,wennsie alsgesetzmäßigzu befinden ist.

Der Gegenentwurf des Abg.Müllerenthält den ersten Satz nicht, sondern nur in § 1 die Bezugnahme auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« und im Eingang des § 2 die Einfügung: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« — als KennzeichenderVerfügungen, denen »gemäß« die Gerichte erkennen sollen.

Wie aus den Reden des Abg.Müllerin dererstenDebatte über das Gesetz hervorgeht, hat er ursprünglichgemeintund, wie es scheint, auchgewünscht— wenigstens ist er dahin verstanden worden — durchseineFassung die Zuständigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben, als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei übrigens seiner ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, daß er dabei lediglich Zweckmäßigkeitsgründe im Auge hatte und auchwirklichder Überzeugung war, in der »verfassungsmäßigen Verantwortung« der obersten Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon genügender Schutz gegenwillkürlicheAusdehnung der Polizeimacht gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, daßMüllermit seinem Wunsch (wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-Ausschußhat dann in seinem Bericht über denMüllerschen Gegenantrageinstimmigempfohlen, letzternnuranzunehmen mit einemZusatz, der dem erwähnten ersten Satz in § 6 der Regierungsvorlage wörtlich entspricht. In der Verhandlung über den Ausschußbericht erklärte aber der Abg.Müller, er habe »sich mit dem Referenten des Ausschusses überzeugt« — d. h. er habe sich überzeugt undauchden Referenten — daß die in § 2 seines Antrags stehenden Worte: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« schon dasselbe besagten, was der beantragte Zusatz ausdrücken solle, und daß demnach dieser Zusatzüberflüssigsei. Und aufdieseErklärung hin hat dann der Landtagohne weitere DiskussiondenMüllerschen Entwurfohneden Zusatz angenommen.

Hiernach steht fest, daß auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter genau dieselben Befugnisse einräumt, die er nach der Regierungsvorlage haben sollte:

alle polizeilichen Verfügungen zu prüfen auf ihreGesetzgemäßheit(nach § 1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) — nur nichtaußerdemnoch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit.

Als sicher sehe ich hiernach an, daß Regierung und Landtag das Verhältnis der Polizeibehördenzu den Gerichtenin bezug auf die Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundsätzen haben regeln wollen:

Im Rechtsstaat setztjedervon den Polizeibehörden durch Strafandrohung oder dgl. geübte Zwang das Bestehen einesrechtmäßigenGebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus.Insoweitdiese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt dieAusübung des Zwanges (die »Strafandrohung«) immer kraft des verfassungsmäßigen Auftrags der Verwaltung, für die Durchführung der Gesetze zu sorgen. Die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit derZwangsmaßregelnkann daher gänzlich der instanzenmäßig geordneten Beurteilung derVerwaltungsbehörden anheimgestellt werden.Obaber jene Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, ist eine Frageganz für sich, durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfüllt ist, das polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmäßig war. Sie ist nun erfüllt, erstens, wenn die Gesetzgebungselbstdie betreffende Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat, die gemäß § 1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibehörden nur ergänzt wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, diebesonderenVoraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach § 1, Ziffer 2 dieser ordentliche »große« Gesetzgeber den »kleinen« Gesetzgeber (den Bürgermeister) ausdrücklich legitimiert hat, der »dringenden Fälle« wegen,eigenegesetzgeberische Funktionen durch Verfügungen, Verbote usw., sozusagen stellvertretend auszuüben.Obnun die Vorbedingung von polizeilichen Zwangsmaßregeln, einrechtmäßigesGebot oder Verbot, in dereinenoder in deranderenArt erfüllt ist —darüber hat im Zweifel nicht die Verwaltung, sondern derRichterzu befinden. Und so sicher es ist, daß gegenüber einer auf § 1, Ziffer 1 gegründeten polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu prüfen haben, ob das behauptetegesetzlicheVerbot oder Gebotwirklichvorliegt, so sicher ist es auch, daß sie gegenüber den Strafandrohungen aus § 1, Ziffer 2 prüfen müssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffeneeigeneVerfügung der Polizeibehörde denBedingungenentspricht, unter denen der »große« Gesetzgeber den »kleinen« zu solchen eigenen Verfügungen ermächtigt hat.

Die beiden Begriffe: »Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer polizeilichen Strafandrohung« einerseits, und »Rechtmäßigkeit der ihr zu Grunde liegenden Verfügung« — nämlich: daß diese »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« ist, anderseits, umfassen also völlig auseinanderfallende Begriffssphären. Das Ausschließen der ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet alsonichtzugleich Ausschließen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte haben vielmehr,gemäßdem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die Pflicht zur Nachprüfungjeder auf Grund desselben ergangenen Verfügung in Hinsicht auf ihreBegründungaus § 1, Ziffer 10 der Ziffer 2 — und zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zurAuslegung der Gesetze.

Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prüfung meiner im Eingang ausgesprochenen Behauptung über unsereguten Gesetze, unseregute Rechtslagegegeben zu haben und meine, daß mir jetzt nur noch übrig bleibt, aus dem Gesagten dieFolgerungenzu ziehen in bezug auf die aktuelle Frage, die uns heute beschäftigt, die tatsächlicheBeschränkungder Versammlungsfreiheit im Großherzogtum. Ehe ich dazu übergehe, müssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Kürze denallgemeinenEindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50 Jahre zurückliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates.

An die verstaubten alten Quartbände, von denen Sie einen hier sehen, bin ich zuerst herangegangen mit entschiedener Mißempfindung. Gemäß dem allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas für mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es würden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktionären Tendenzen nicht ohne den schärfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben, so sagte ich mir obendrein: das wird eine schöne Katzbalgerei sein, über die du den Bericht zu lesen hast!

Aber nichts von alle dem!

Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswerthohenNiveau — auf unvergleichlich vielhöheremNiveau als die politischen Verhandlungen in unserem Landtag während der letzten Jahre.

Angenehmberührt die Urbanität, mit der die Vertreter gegnerischer Standpunkte unter einander sich behandeln — und die Urbanität, mit der die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden.

Geradezuwohltuendaber wirkt es, zusehen, wie der Geist desVerfassungsstaates, desRechtsstaates, alle diese Verhandlungen durchdringt — wie in einer Zeit, da fast überall in Deutschlandeine ungezügelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im »Fürstenhaus« zuWeimarRegierung und Abgeordnetedarüber diskutieren: wie man der Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern könne,ohneder Idee des Verfassungsstaates etwas zu vergeben —ohneeinen Rückschritt nach demPolizeistaat hin befürchten zu müssen.

Und wer waren die Männer, die damals an der gesetzgeberischen Tätigkeit in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, außer dem noch übrig gebliebenen »Märzminister«Wydenbrugk,WatzdorfundThon, und — als Regierungsvertreter meist tätig —Stichling, der spätere Staatsminister; also Männer, denen unser Land viel zu verdanken hat, deren Andenken auch überall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten des Landtages aber sind es vorwiegendKonservative, die in den Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der älteren Generation unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von Rückschrittlern! Unter ihnen tritt besonders hervor der Abg.Müller-Neustadt, der Vater des Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung — ein sehr konservativer Herr, und ein ehrlicher, rückgratfester Mann. Weil er Müller hieß, und Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Großherzogtums eine ganz volkstümliche Gestalt gewesen ist. Er würde sich im Grabe umdrehen, wenn er erfahren könnte,welchemGebrauch sein Gesetz zuletzt hat dienen müssen!


Back to IndexNext