B. System der Staatsverfassung.§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen. Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehrSklaven; und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. DieSklaven, welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (ὠνητοί) Kriegsgefangene aus Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen (οἰκογενεῖς, οἰκότριβες). Selbst der Staat besaß Sklaven (δημόσιοι), welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer Bewaffnung Bogenschützen [τοξόται] benannt) oder als Unterbedienstete öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven mensch[pg 72]licher behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl.§ 23) entziehen und alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (πρᾶσιν αἰτεῖν). Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.Metöken(Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien (§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (εἰσφορά) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (μετοίκιον) von 12 Drachmen bezahlen und sich in staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates) vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“ (εὐεργέτης) oder Proxenos (vgl.§ 64), oder das (ihnen sonst nicht zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika (ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας), oder Befreiung von[pg 73]der Zahlung (ἀτέλεια) des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (ἰσοτέλειαd. i.ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.Die Zahl der athenischenBürgermag bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr. wurden noch 21 000 Bürger gezählt. DasBürgerrechtkonnte wegen etwaiger Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl.§ 33)verliehenwerden (ποιητοίoderδημοποίητοι πολῖται). DurchGeburt(γένει, φύσει) war Bürger jeder eheliche (γνήσιος) Sohn von attischem Vater und attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s.§ 53) stellte der Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικός) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes abgestimmt und seinName in die Liste der Phratrie eingetragen, wodurch seine Verwandtschaft (συγγένεια) und damit sein Erbrecht begründet wurde (vgl.§ 20). Uneheliche (νόθοι) können durch Aufnahme an Kindes Statt in die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurde der attische Jüngling (ἔφηβος) vom Gemeindevorsteher in die Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl.§ 27), nachdem die Angehörigen der Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter, Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische Ausübung[pg 74]seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit (§ 56) möglich.Diebürgerlichen Rechte, deren VollbesitzEpitimieheißt, können besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe derAtimie(Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von jedem Athener durch eine Schriftklage (γραφὴ ξενίας) belangt werden; ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.BesondereEhrenrechtewaren Befreiung von den Leiturgien (ἀτέλεια), Ehrensitz bei den Festen (προεδρία), einmalige oder lebenslängliche Speisung im Prytaneion (σίτησις ἐν Πρυτανείῳ), öffentliche Bekränzung.§ 33. Die Volksversammlung.Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s.§ 34) vier ordentliche Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage vorher von den Prytanen ausgeschrieben (προγράφειν, πρόγραμμα) werden mußten. Die I.ordentliche(κυρία ἐκκλησία) hatte folgendes feste Programm:1.Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen (Epicheirotonie der Beamten);2.Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die Sicherheit des Landes;3.Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenanntenMeldeklagen(Eisangeliai s.S. 78);4.Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses erhobener Erbansprüche;5.(nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht (s.§ 27) statthaben solle;6.etwaige Vorentscheidungen (Probolai s.S. 78) gegen Sykophanten.Die II.Volksversammlungist für Bittgesuche (ἱκετηρίαι) bestimmt; hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.Die III. und IV.Versammlungwar für gottesdienstliche wie staatliche Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.Außerordentliche(σύγκλητοι, κατάκλητοι) Versammlungen wurden bei unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im Peiraieus statt. Sechs „Lexiarchoi“ (ληξίαρχοι) prüften an den Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke (σύμβολον), gegen welche die Taggelder (s.§ 28) ausbezahlt wurden. Für die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (συλλογεῖς τοῦ δήμου). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden täuschen. Der Vorsitzende (§ 34) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des Rates (§ 34) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen kann, und im ersteren Fall durch eineVorabstimmung(προχειροτονία) darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (παριέναι) auf die Rednerbühne (βῆμα) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder einen Abänderungsantrag[pg 76](Amendement) stellen oder endlich einen eigenen abweichenden Antrag einbringen.Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antragabstimmen(ἐπιψηφίζειν), was durch Handaufheben (χειροτονία) geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (ψῆφοι) statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (ψήφισμα ἐπ’ ἀνδρί), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl.§ 32), dem Scherbengericht (§ 27) und der Erteilung der Straflosigkeit (ἄδεια) an solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen, z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß zustande kommen soll.Wir unterscheidenzwei äußere Formen der Volksbeschlüsse: 1.Die ältere, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (Δ. ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε. ἐπεστάτει, Κ. εἶπε); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Diejüngere, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –, Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung; von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte den Antrag.“[pg 77]Jeder Antrag konnte durch einen „Zwischenschwur“ (ὑπωμοσία) ungültig gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben wurde. DieseKlage wegen Gesetzwidrigkeit(γραφὴ παρανόμων), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein Heliastengericht (§ 37) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (διοσημία) wie Blitz, Donner, Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (στήλη) gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.In der Zeit der entwickelten Demokratiegab die VolksgemeindealsTrägerin der Souveränitätdes Staates (τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα)in allen Fragen der äußeren Politikwie derinneren Verwaltung den endgültigen Entscheid, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.DieRechtsprechungder Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog.Meldeklage[pg 78](Eisangelie), ein außerordentliches Verfahren gegen schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron und für Euxenippos.Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form derProbole(προβολή), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam „Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der Volksversammlung, welche eineVorentscheidungzu dessen Ungunsten abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte, stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.Auch dieGesetzgebung(Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen (νόμοι), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (ψηφίσματα) augenblicklichen Bedürfnissen dienten,[pg 79]lag im 5.Jahrhundertin der Hand des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine Kommission von solchen (alsσυγγραφεῖς) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu werden. Allmählich bildete sich jedoch einumständlicheres Verfahrenaus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht erregbare Volksversammlung bot, und im 4.Jahrhundertgesetzlich vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze abgeändert werden sollten (ἐπιχειροτονία τῶν νόμων). Erklärte das Volk Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konntejederBürger Vorschläge machen, welche öffentlich ausgestelltundin den Volksversammlungen verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (συνήγοροι) die angefochtenen Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge begründeten.Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichenRevision der Gesetze(διόρθωσις τῶν νόμων) einander widersprechende Gesetzesbestimmungen fanden.Für dasVerhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzengalt als staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß ein Redner des 4. Jahrhunderts[pg 80]geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist derRat, der die Geschäfte der Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes (s.§ 27) besteht er aus 500 (ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι, gewöhnlich nurἡ βουλή) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim Amtsantritt einenEidzu schwören, worin sie unter anderem geloben, die Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des Rates (die 50Ratsherren eines Kreises) bildete alsPrytaneis(oderφυλὴ πρυτανεύουσα)einen geschäftsführenden Ausschuß, der nach erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich aus seiner Mitte einenVorstand(Epistates), der alshöchster Staatsbeamterdas Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde, Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates (täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.In beiden führte ursprünglich der „Epistates der Prytanen“ denVorsitz; aber gleich als vertrüge sich selbst[pg 81]eine so kurzdauernde Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen Gleichheit, wurdenseit Anfang des 4. Jahrhundertsvor jeder Ratssitzung und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „Vorsitzer“ (πρόεδροι), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „Vorstand der Vorsitzer“ (ἐπιστάτης τῶν προέδρων) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates fanden gewöhnlich im Rathause (βουλευτήριον), zuweilen auch auf der Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich. Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselndeRatsschreiber(γραμματεὺς τῆς βουλῆςoder einfachγραμματεύς), welcher das Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein festes Jahresamt.Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung; er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten(προβουλεύειν) und dieser seinen Vorschlag (προβούλευμα) zu unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (μηδὲν ἐᾶν ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι); der Rat hat auchdie Beschlüsse des Volkes auszuführen, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende Vollmachten erteilt werden. Er vermitteltden Verkehr mit auswärtigen Staaten, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört[pg 82]Verträge. Er erhält von denBeamtenBerichte, erteilt ihnen Weisungen und kann Geldstrafen (ἐπιβολαί) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie verhängen. Endlich hat er dieOberaufsicht über das gesamte Finanzwesen: Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten, Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.DerRat vom Areopag, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im Staate eingenommen hatte (s.§ 22), war durch Ephialtes (s.§ 28) gänzlich aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s.§ 40) beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer Zeit (§ 31).§ 35. Die Beamten.Gewähltwerden in der Volksversammlung durch Handmehr (χειροτονία) die höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder (οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν), der Kriegszahlmeister (ταμίας τῶν στρατιωτικῶν), der Vorsteher des Staatshaushalts (ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει) –, endlich der Brunnenmeister (ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας) und die Schiffsbaumeister (ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς). Alle übrigen Beamten werden durchsLosbestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (ἐπιλαχόντες), welche im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (ἀποδοκιμασία) von Beamten oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.[pg 83]Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einerBestätigungsprüfung(δοκιμασία) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen öfters von demselben bekleidet werden.Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl.§ 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn, auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben hat jeder BeamteRechenschaftabzulegen (λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι), wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung, Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen.[pg 84]Die Rechnungsdurchsicht besorgte eineRechnungsbehörde, die aus Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer (πάρεδροι), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.
B. System der Staatsverfassung.§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen. Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehrSklaven; und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. DieSklaven, welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (ὠνητοί) Kriegsgefangene aus Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen (οἰκογενεῖς, οἰκότριβες). Selbst der Staat besaß Sklaven (δημόσιοι), welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer Bewaffnung Bogenschützen [τοξόται] benannt) oder als Unterbedienstete öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven mensch[pg 72]licher behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl.§ 23) entziehen und alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (πρᾶσιν αἰτεῖν). Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.Metöken(Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien (§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (εἰσφορά) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (μετοίκιον) von 12 Drachmen bezahlen und sich in staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates) vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“ (εὐεργέτης) oder Proxenos (vgl.§ 64), oder das (ihnen sonst nicht zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika (ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας), oder Befreiung von[pg 73]der Zahlung (ἀτέλεια) des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (ἰσοτέλειαd. i.ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.Die Zahl der athenischenBürgermag bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr. wurden noch 21 000 Bürger gezählt. DasBürgerrechtkonnte wegen etwaiger Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl.§ 33)verliehenwerden (ποιητοίoderδημοποίητοι πολῖται). DurchGeburt(γένει, φύσει) war Bürger jeder eheliche (γνήσιος) Sohn von attischem Vater und attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s.§ 53) stellte der Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικός) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes abgestimmt und seinName in die Liste der Phratrie eingetragen, wodurch seine Verwandtschaft (συγγένεια) und damit sein Erbrecht begründet wurde (vgl.§ 20). Uneheliche (νόθοι) können durch Aufnahme an Kindes Statt in die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurde der attische Jüngling (ἔφηβος) vom Gemeindevorsteher in die Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl.§ 27), nachdem die Angehörigen der Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter, Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische Ausübung[pg 74]seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit (§ 56) möglich.Diebürgerlichen Rechte, deren VollbesitzEpitimieheißt, können besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe derAtimie(Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von jedem Athener durch eine Schriftklage (γραφὴ ξενίας) belangt werden; ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.BesondereEhrenrechtewaren Befreiung von den Leiturgien (ἀτέλεια), Ehrensitz bei den Festen (προεδρία), einmalige oder lebenslängliche Speisung im Prytaneion (σίτησις ἐν Πρυτανείῳ), öffentliche Bekränzung.§ 33. Die Volksversammlung.Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s.§ 34) vier ordentliche Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage vorher von den Prytanen ausgeschrieben (προγράφειν, πρόγραμμα) werden mußten. Die I.ordentliche(κυρία ἐκκλησία) hatte folgendes feste Programm:1.Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen (Epicheirotonie der Beamten);2.Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die Sicherheit des Landes;3.Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenanntenMeldeklagen(Eisangeliai s.S. 78);4.Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses erhobener Erbansprüche;5.(nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht (s.§ 27) statthaben solle;6.etwaige Vorentscheidungen (Probolai s.S. 78) gegen Sykophanten.Die II.Volksversammlungist für Bittgesuche (ἱκετηρίαι) bestimmt; hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.Die III. und IV.Versammlungwar für gottesdienstliche wie staatliche Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.Außerordentliche(σύγκλητοι, κατάκλητοι) Versammlungen wurden bei unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im Peiraieus statt. Sechs „Lexiarchoi“ (ληξίαρχοι) prüften an den Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke (σύμβολον), gegen welche die Taggelder (s.§ 28) ausbezahlt wurden. Für die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (συλλογεῖς τοῦ δήμου). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden täuschen. Der Vorsitzende (§ 34) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des Rates (§ 34) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen kann, und im ersteren Fall durch eineVorabstimmung(προχειροτονία) darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (παριέναι) auf die Rednerbühne (βῆμα) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder einen Abänderungsantrag[pg 76](Amendement) stellen oder endlich einen eigenen abweichenden Antrag einbringen.Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antragabstimmen(ἐπιψηφίζειν), was durch Handaufheben (χειροτονία) geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (ψῆφοι) statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (ψήφισμα ἐπ’ ἀνδρί), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl.§ 32), dem Scherbengericht (§ 27) und der Erteilung der Straflosigkeit (ἄδεια) an solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen, z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß zustande kommen soll.Wir unterscheidenzwei äußere Formen der Volksbeschlüsse: 1.Die ältere, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (Δ. ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε. ἐπεστάτει, Κ. εἶπε); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Diejüngere, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –, Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung; von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte den Antrag.“[pg 77]Jeder Antrag konnte durch einen „Zwischenschwur“ (ὑπωμοσία) ungültig gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben wurde. DieseKlage wegen Gesetzwidrigkeit(γραφὴ παρανόμων), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein Heliastengericht (§ 37) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (διοσημία) wie Blitz, Donner, Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (στήλη) gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.In der Zeit der entwickelten Demokratiegab die VolksgemeindealsTrägerin der Souveränitätdes Staates (τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα)in allen Fragen der äußeren Politikwie derinneren Verwaltung den endgültigen Entscheid, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.DieRechtsprechungder Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog.Meldeklage[pg 78](Eisangelie), ein außerordentliches Verfahren gegen schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron und für Euxenippos.Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form derProbole(προβολή), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam „Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der Volksversammlung, welche eineVorentscheidungzu dessen Ungunsten abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte, stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.Auch dieGesetzgebung(Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen (νόμοι), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (ψηφίσματα) augenblicklichen Bedürfnissen dienten,[pg 79]lag im 5.Jahrhundertin der Hand des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine Kommission von solchen (alsσυγγραφεῖς) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu werden. Allmählich bildete sich jedoch einumständlicheres Verfahrenaus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht erregbare Volksversammlung bot, und im 4.Jahrhundertgesetzlich vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze abgeändert werden sollten (ἐπιχειροτονία τῶν νόμων). Erklärte das Volk Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konntejederBürger Vorschläge machen, welche öffentlich ausgestelltundin den Volksversammlungen verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (συνήγοροι) die angefochtenen Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge begründeten.Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichenRevision der Gesetze(διόρθωσις τῶν νόμων) einander widersprechende Gesetzesbestimmungen fanden.Für dasVerhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzengalt als staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß ein Redner des 4. Jahrhunderts[pg 80]geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist derRat, der die Geschäfte der Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes (s.§ 27) besteht er aus 500 (ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι, gewöhnlich nurἡ βουλή) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim Amtsantritt einenEidzu schwören, worin sie unter anderem geloben, die Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des Rates (die 50Ratsherren eines Kreises) bildete alsPrytaneis(oderφυλὴ πρυτανεύουσα)einen geschäftsführenden Ausschuß, der nach erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich aus seiner Mitte einenVorstand(Epistates), der alshöchster Staatsbeamterdas Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde, Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates (täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.In beiden führte ursprünglich der „Epistates der Prytanen“ denVorsitz; aber gleich als vertrüge sich selbst[pg 81]eine so kurzdauernde Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen Gleichheit, wurdenseit Anfang des 4. Jahrhundertsvor jeder Ratssitzung und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „Vorsitzer“ (πρόεδροι), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „Vorstand der Vorsitzer“ (ἐπιστάτης τῶν προέδρων) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates fanden gewöhnlich im Rathause (βουλευτήριον), zuweilen auch auf der Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich. Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselndeRatsschreiber(γραμματεὺς τῆς βουλῆςoder einfachγραμματεύς), welcher das Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein festes Jahresamt.Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung; er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten(προβουλεύειν) und dieser seinen Vorschlag (προβούλευμα) zu unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (μηδὲν ἐᾶν ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι); der Rat hat auchdie Beschlüsse des Volkes auszuführen, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende Vollmachten erteilt werden. Er vermitteltden Verkehr mit auswärtigen Staaten, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört[pg 82]Verträge. Er erhält von denBeamtenBerichte, erteilt ihnen Weisungen und kann Geldstrafen (ἐπιβολαί) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie verhängen. Endlich hat er dieOberaufsicht über das gesamte Finanzwesen: Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten, Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.DerRat vom Areopag, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im Staate eingenommen hatte (s.§ 22), war durch Ephialtes (s.§ 28) gänzlich aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s.§ 40) beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer Zeit (§ 31).§ 35. Die Beamten.Gewähltwerden in der Volksversammlung durch Handmehr (χειροτονία) die höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder (οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν), der Kriegszahlmeister (ταμίας τῶν στρατιωτικῶν), der Vorsteher des Staatshaushalts (ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει) –, endlich der Brunnenmeister (ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας) und die Schiffsbaumeister (ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς). Alle übrigen Beamten werden durchsLosbestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (ἐπιλαχόντες), welche im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (ἀποδοκιμασία) von Beamten oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.[pg 83]Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einerBestätigungsprüfung(δοκιμασία) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen öfters von demselben bekleidet werden.Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl.§ 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn, auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben hat jeder BeamteRechenschaftabzulegen (λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι), wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung, Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen.[pg 84]Die Rechnungsdurchsicht besorgte eineRechnungsbehörde, die aus Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer (πάρεδροι), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.
B. System der Staatsverfassung.§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen. Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehrSklaven; und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. DieSklaven, welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (ὠνητοί) Kriegsgefangene aus Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen (οἰκογενεῖς, οἰκότριβες). Selbst der Staat besaß Sklaven (δημόσιοι), welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer Bewaffnung Bogenschützen [τοξόται] benannt) oder als Unterbedienstete öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven mensch[pg 72]licher behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl.§ 23) entziehen und alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (πρᾶσιν αἰτεῖν). Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.Metöken(Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien (§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (εἰσφορά) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (μετοίκιον) von 12 Drachmen bezahlen und sich in staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates) vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“ (εὐεργέτης) oder Proxenos (vgl.§ 64), oder das (ihnen sonst nicht zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika (ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας), oder Befreiung von[pg 73]der Zahlung (ἀτέλεια) des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (ἰσοτέλειαd. i.ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.Die Zahl der athenischenBürgermag bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr. wurden noch 21 000 Bürger gezählt. DasBürgerrechtkonnte wegen etwaiger Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl.§ 33)verliehenwerden (ποιητοίoderδημοποίητοι πολῖται). DurchGeburt(γένει, φύσει) war Bürger jeder eheliche (γνήσιος) Sohn von attischem Vater und attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s.§ 53) stellte der Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικός) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes abgestimmt und seinName in die Liste der Phratrie eingetragen, wodurch seine Verwandtschaft (συγγένεια) und damit sein Erbrecht begründet wurde (vgl.§ 20). Uneheliche (νόθοι) können durch Aufnahme an Kindes Statt in die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurde der attische Jüngling (ἔφηβος) vom Gemeindevorsteher in die Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl.§ 27), nachdem die Angehörigen der Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter, Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische Ausübung[pg 74]seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit (§ 56) möglich.Diebürgerlichen Rechte, deren VollbesitzEpitimieheißt, können besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe derAtimie(Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von jedem Athener durch eine Schriftklage (γραφὴ ξενίας) belangt werden; ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.BesondereEhrenrechtewaren Befreiung von den Leiturgien (ἀτέλεια), Ehrensitz bei den Festen (προεδρία), einmalige oder lebenslängliche Speisung im Prytaneion (σίτησις ἐν Πρυτανείῳ), öffentliche Bekränzung.§ 33. Die Volksversammlung.Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s.§ 34) vier ordentliche Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage vorher von den Prytanen ausgeschrieben (προγράφειν, πρόγραμμα) werden mußten. Die I.ordentliche(κυρία ἐκκλησία) hatte folgendes feste Programm:1.Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen (Epicheirotonie der Beamten);2.Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die Sicherheit des Landes;3.Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenanntenMeldeklagen(Eisangeliai s.S. 78);4.Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses erhobener Erbansprüche;5.(nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht (s.§ 27) statthaben solle;6.etwaige Vorentscheidungen (Probolai s.S. 78) gegen Sykophanten.Die II.Volksversammlungist für Bittgesuche (ἱκετηρίαι) bestimmt; hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.Die III. und IV.Versammlungwar für gottesdienstliche wie staatliche Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.Außerordentliche(σύγκλητοι, κατάκλητοι) Versammlungen wurden bei unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im Peiraieus statt. Sechs „Lexiarchoi“ (ληξίαρχοι) prüften an den Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke (σύμβολον), gegen welche die Taggelder (s.§ 28) ausbezahlt wurden. Für die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (συλλογεῖς τοῦ δήμου). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden täuschen. Der Vorsitzende (§ 34) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des Rates (§ 34) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen kann, und im ersteren Fall durch eineVorabstimmung(προχειροτονία) darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (παριέναι) auf die Rednerbühne (βῆμα) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder einen Abänderungsantrag[pg 76](Amendement) stellen oder endlich einen eigenen abweichenden Antrag einbringen.Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antragabstimmen(ἐπιψηφίζειν), was durch Handaufheben (χειροτονία) geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (ψῆφοι) statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (ψήφισμα ἐπ’ ἀνδρί), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl.§ 32), dem Scherbengericht (§ 27) und der Erteilung der Straflosigkeit (ἄδεια) an solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen, z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß zustande kommen soll.Wir unterscheidenzwei äußere Formen der Volksbeschlüsse: 1.Die ältere, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (Δ. ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε. ἐπεστάτει, Κ. εἶπε); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Diejüngere, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –, Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung; von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte den Antrag.“[pg 77]Jeder Antrag konnte durch einen „Zwischenschwur“ (ὑπωμοσία) ungültig gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben wurde. DieseKlage wegen Gesetzwidrigkeit(γραφὴ παρανόμων), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein Heliastengericht (§ 37) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (διοσημία) wie Blitz, Donner, Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (στήλη) gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.In der Zeit der entwickelten Demokratiegab die VolksgemeindealsTrägerin der Souveränitätdes Staates (τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα)in allen Fragen der äußeren Politikwie derinneren Verwaltung den endgültigen Entscheid, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.DieRechtsprechungder Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog.Meldeklage[pg 78](Eisangelie), ein außerordentliches Verfahren gegen schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron und für Euxenippos.Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form derProbole(προβολή), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam „Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der Volksversammlung, welche eineVorentscheidungzu dessen Ungunsten abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte, stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.Auch dieGesetzgebung(Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen (νόμοι), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (ψηφίσματα) augenblicklichen Bedürfnissen dienten,[pg 79]lag im 5.Jahrhundertin der Hand des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine Kommission von solchen (alsσυγγραφεῖς) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu werden. Allmählich bildete sich jedoch einumständlicheres Verfahrenaus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht erregbare Volksversammlung bot, und im 4.Jahrhundertgesetzlich vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze abgeändert werden sollten (ἐπιχειροτονία τῶν νόμων). Erklärte das Volk Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konntejederBürger Vorschläge machen, welche öffentlich ausgestelltundin den Volksversammlungen verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (συνήγοροι) die angefochtenen Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge begründeten.Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichenRevision der Gesetze(διόρθωσις τῶν νόμων) einander widersprechende Gesetzesbestimmungen fanden.Für dasVerhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzengalt als staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß ein Redner des 4. Jahrhunderts[pg 80]geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist derRat, der die Geschäfte der Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes (s.§ 27) besteht er aus 500 (ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι, gewöhnlich nurἡ βουλή) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim Amtsantritt einenEidzu schwören, worin sie unter anderem geloben, die Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des Rates (die 50Ratsherren eines Kreises) bildete alsPrytaneis(oderφυλὴ πρυτανεύουσα)einen geschäftsführenden Ausschuß, der nach erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich aus seiner Mitte einenVorstand(Epistates), der alshöchster Staatsbeamterdas Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde, Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates (täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.In beiden führte ursprünglich der „Epistates der Prytanen“ denVorsitz; aber gleich als vertrüge sich selbst[pg 81]eine so kurzdauernde Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen Gleichheit, wurdenseit Anfang des 4. Jahrhundertsvor jeder Ratssitzung und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „Vorsitzer“ (πρόεδροι), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „Vorstand der Vorsitzer“ (ἐπιστάτης τῶν προέδρων) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates fanden gewöhnlich im Rathause (βουλευτήριον), zuweilen auch auf der Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich. Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselndeRatsschreiber(γραμματεὺς τῆς βουλῆςoder einfachγραμματεύς), welcher das Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein festes Jahresamt.Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung; er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten(προβουλεύειν) und dieser seinen Vorschlag (προβούλευμα) zu unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (μηδὲν ἐᾶν ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι); der Rat hat auchdie Beschlüsse des Volkes auszuführen, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende Vollmachten erteilt werden. Er vermitteltden Verkehr mit auswärtigen Staaten, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört[pg 82]Verträge. Er erhält von denBeamtenBerichte, erteilt ihnen Weisungen und kann Geldstrafen (ἐπιβολαί) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie verhängen. Endlich hat er dieOberaufsicht über das gesamte Finanzwesen: Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten, Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.DerRat vom Areopag, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im Staate eingenommen hatte (s.§ 22), war durch Ephialtes (s.§ 28) gänzlich aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s.§ 40) beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer Zeit (§ 31).§ 35. Die Beamten.Gewähltwerden in der Volksversammlung durch Handmehr (χειροτονία) die höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder (οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν), der Kriegszahlmeister (ταμίας τῶν στρατιωτικῶν), der Vorsteher des Staatshaushalts (ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει) –, endlich der Brunnenmeister (ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας) und die Schiffsbaumeister (ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς). Alle übrigen Beamten werden durchsLosbestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (ἐπιλαχόντες), welche im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (ἀποδοκιμασία) von Beamten oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.[pg 83]Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einerBestätigungsprüfung(δοκιμασία) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen öfters von demselben bekleidet werden.Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl.§ 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn, auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben hat jeder BeamteRechenschaftabzulegen (λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι), wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung, Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen.[pg 84]Die Rechnungsdurchsicht besorgte eineRechnungsbehörde, die aus Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer (πάρεδροι), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.
B. System der Staatsverfassung.§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen. Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehrSklaven; und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. DieSklaven, welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (ὠνητοί) Kriegsgefangene aus Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen (οἰκογενεῖς, οἰκότριβες). Selbst der Staat besaß Sklaven (δημόσιοι), welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer Bewaffnung Bogenschützen [τοξόται] benannt) oder als Unterbedienstete öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven mensch[pg 72]licher behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl.§ 23) entziehen und alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (πρᾶσιν αἰτεῖν). Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.Metöken(Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien (§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (εἰσφορά) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (μετοίκιον) von 12 Drachmen bezahlen und sich in staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates) vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“ (εὐεργέτης) oder Proxenos (vgl.§ 64), oder das (ihnen sonst nicht zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika (ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας), oder Befreiung von[pg 73]der Zahlung (ἀτέλεια) des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (ἰσοτέλειαd. i.ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.Die Zahl der athenischenBürgermag bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr. wurden noch 21 000 Bürger gezählt. DasBürgerrechtkonnte wegen etwaiger Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl.§ 33)verliehenwerden (ποιητοίoderδημοποίητοι πολῖται). DurchGeburt(γένει, φύσει) war Bürger jeder eheliche (γνήσιος) Sohn von attischem Vater und attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s.§ 53) stellte der Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικός) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes abgestimmt und seinName in die Liste der Phratrie eingetragen, wodurch seine Verwandtschaft (συγγένεια) und damit sein Erbrecht begründet wurde (vgl.§ 20). Uneheliche (νόθοι) können durch Aufnahme an Kindes Statt in die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurde der attische Jüngling (ἔφηβος) vom Gemeindevorsteher in die Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl.§ 27), nachdem die Angehörigen der Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter, Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische Ausübung[pg 74]seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit (§ 56) möglich.Diebürgerlichen Rechte, deren VollbesitzEpitimieheißt, können besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe derAtimie(Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von jedem Athener durch eine Schriftklage (γραφὴ ξενίας) belangt werden; ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.BesondereEhrenrechtewaren Befreiung von den Leiturgien (ἀτέλεια), Ehrensitz bei den Festen (προεδρία), einmalige oder lebenslängliche Speisung im Prytaneion (σίτησις ἐν Πρυτανείῳ), öffentliche Bekränzung.§ 33. Die Volksversammlung.Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s.§ 34) vier ordentliche Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage vorher von den Prytanen ausgeschrieben (προγράφειν, πρόγραμμα) werden mußten. Die I.ordentliche(κυρία ἐκκλησία) hatte folgendes feste Programm:1.Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen (Epicheirotonie der Beamten);2.Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die Sicherheit des Landes;3.Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenanntenMeldeklagen(Eisangeliai s.S. 78);4.Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses erhobener Erbansprüche;5.(nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht (s.§ 27) statthaben solle;6.etwaige Vorentscheidungen (Probolai s.S. 78) gegen Sykophanten.Die II.Volksversammlungist für Bittgesuche (ἱκετηρίαι) bestimmt; hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.Die III. und IV.Versammlungwar für gottesdienstliche wie staatliche Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.Außerordentliche(σύγκλητοι, κατάκλητοι) Versammlungen wurden bei unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im Peiraieus statt. Sechs „Lexiarchoi“ (ληξίαρχοι) prüften an den Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke (σύμβολον), gegen welche die Taggelder (s.§ 28) ausbezahlt wurden. Für die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (συλλογεῖς τοῦ δήμου). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden täuschen. Der Vorsitzende (§ 34) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des Rates (§ 34) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen kann, und im ersteren Fall durch eineVorabstimmung(προχειροτονία) darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (παριέναι) auf die Rednerbühne (βῆμα) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder einen Abänderungsantrag[pg 76](Amendement) stellen oder endlich einen eigenen abweichenden Antrag einbringen.Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antragabstimmen(ἐπιψηφίζειν), was durch Handaufheben (χειροτονία) geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (ψῆφοι) statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (ψήφισμα ἐπ’ ἀνδρί), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl.§ 32), dem Scherbengericht (§ 27) und der Erteilung der Straflosigkeit (ἄδεια) an solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen, z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß zustande kommen soll.Wir unterscheidenzwei äußere Formen der Volksbeschlüsse: 1.Die ältere, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (Δ. ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε. ἐπεστάτει, Κ. εἶπε); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Diejüngere, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –, Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung; von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte den Antrag.“[pg 77]Jeder Antrag konnte durch einen „Zwischenschwur“ (ὑπωμοσία) ungültig gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben wurde. DieseKlage wegen Gesetzwidrigkeit(γραφὴ παρανόμων), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein Heliastengericht (§ 37) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (διοσημία) wie Blitz, Donner, Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (στήλη) gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.In der Zeit der entwickelten Demokratiegab die VolksgemeindealsTrägerin der Souveränitätdes Staates (τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα)in allen Fragen der äußeren Politikwie derinneren Verwaltung den endgültigen Entscheid, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.DieRechtsprechungder Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog.Meldeklage[pg 78](Eisangelie), ein außerordentliches Verfahren gegen schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron und für Euxenippos.Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form derProbole(προβολή), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam „Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der Volksversammlung, welche eineVorentscheidungzu dessen Ungunsten abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte, stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.Auch dieGesetzgebung(Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen (νόμοι), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (ψηφίσματα) augenblicklichen Bedürfnissen dienten,[pg 79]lag im 5.Jahrhundertin der Hand des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine Kommission von solchen (alsσυγγραφεῖς) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu werden. Allmählich bildete sich jedoch einumständlicheres Verfahrenaus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht erregbare Volksversammlung bot, und im 4.Jahrhundertgesetzlich vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze abgeändert werden sollten (ἐπιχειροτονία τῶν νόμων). Erklärte das Volk Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konntejederBürger Vorschläge machen, welche öffentlich ausgestelltundin den Volksversammlungen verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (συνήγοροι) die angefochtenen Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge begründeten.Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichenRevision der Gesetze(διόρθωσις τῶν νόμων) einander widersprechende Gesetzesbestimmungen fanden.Für dasVerhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzengalt als staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß ein Redner des 4. Jahrhunderts[pg 80]geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist derRat, der die Geschäfte der Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes (s.§ 27) besteht er aus 500 (ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι, gewöhnlich nurἡ βουλή) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim Amtsantritt einenEidzu schwören, worin sie unter anderem geloben, die Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des Rates (die 50Ratsherren eines Kreises) bildete alsPrytaneis(oderφυλὴ πρυτανεύουσα)einen geschäftsführenden Ausschuß, der nach erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich aus seiner Mitte einenVorstand(Epistates), der alshöchster Staatsbeamterdas Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde, Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates (täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.In beiden führte ursprünglich der „Epistates der Prytanen“ denVorsitz; aber gleich als vertrüge sich selbst[pg 81]eine so kurzdauernde Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen Gleichheit, wurdenseit Anfang des 4. Jahrhundertsvor jeder Ratssitzung und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „Vorsitzer“ (πρόεδροι), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „Vorstand der Vorsitzer“ (ἐπιστάτης τῶν προέδρων) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates fanden gewöhnlich im Rathause (βουλευτήριον), zuweilen auch auf der Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich. Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselndeRatsschreiber(γραμματεὺς τῆς βουλῆςoder einfachγραμματεύς), welcher das Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein festes Jahresamt.Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung; er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten(προβουλεύειν) und dieser seinen Vorschlag (προβούλευμα) zu unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (μηδὲν ἐᾶν ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι); der Rat hat auchdie Beschlüsse des Volkes auszuführen, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende Vollmachten erteilt werden. Er vermitteltden Verkehr mit auswärtigen Staaten, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört[pg 82]Verträge. Er erhält von denBeamtenBerichte, erteilt ihnen Weisungen und kann Geldstrafen (ἐπιβολαί) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie verhängen. Endlich hat er dieOberaufsicht über das gesamte Finanzwesen: Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten, Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.DerRat vom Areopag, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im Staate eingenommen hatte (s.§ 22), war durch Ephialtes (s.§ 28) gänzlich aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s.§ 40) beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer Zeit (§ 31).§ 35. Die Beamten.Gewähltwerden in der Volksversammlung durch Handmehr (χειροτονία) die höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder (οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν), der Kriegszahlmeister (ταμίας τῶν στρατιωτικῶν), der Vorsteher des Staatshaushalts (ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει) –, endlich der Brunnenmeister (ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας) und die Schiffsbaumeister (ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς). Alle übrigen Beamten werden durchsLosbestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (ἐπιλαχόντες), welche im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (ἀποδοκιμασία) von Beamten oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.[pg 83]Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einerBestätigungsprüfung(δοκιμασία) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen öfters von demselben bekleidet werden.Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl.§ 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn, auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben hat jeder BeamteRechenschaftabzulegen (λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι), wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung, Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen.[pg 84]Die Rechnungsdurchsicht besorgte eineRechnungsbehörde, die aus Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer (πάρεδροι), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.
§ 32. Die Elemente der Bevölkerung.Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen. Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehrSklaven; und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. DieSklaven, welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (ὠνητοί) Kriegsgefangene aus Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen (οἰκογενεῖς, οἰκότριβες). Selbst der Staat besaß Sklaven (δημόσιοι), welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer Bewaffnung Bogenschützen [τοξόται] benannt) oder als Unterbedienstete öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven mensch[pg 72]licher behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl.§ 23) entziehen und alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (πρᾶσιν αἰτεῖν). Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.Metöken(Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien (§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (εἰσφορά) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (μετοίκιον) von 12 Drachmen bezahlen und sich in staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates) vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“ (εὐεργέτης) oder Proxenos (vgl.§ 64), oder das (ihnen sonst nicht zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika (ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας), oder Befreiung von[pg 73]der Zahlung (ἀτέλεια) des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (ἰσοτέλειαd. i.ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.Die Zahl der athenischenBürgermag bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr. wurden noch 21 000 Bürger gezählt. DasBürgerrechtkonnte wegen etwaiger Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl.§ 33)verliehenwerden (ποιητοίoderδημοποίητοι πολῖται). DurchGeburt(γένει, φύσει) war Bürger jeder eheliche (γνήσιος) Sohn von attischem Vater und attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s.§ 53) stellte der Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικός) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes abgestimmt und seinName in die Liste der Phratrie eingetragen, wodurch seine Verwandtschaft (συγγένεια) und damit sein Erbrecht begründet wurde (vgl.§ 20). Uneheliche (νόθοι) können durch Aufnahme an Kindes Statt in die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurde der attische Jüngling (ἔφηβος) vom Gemeindevorsteher in die Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl.§ 27), nachdem die Angehörigen der Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter, Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische Ausübung[pg 74]seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit (§ 56) möglich.Diebürgerlichen Rechte, deren VollbesitzEpitimieheißt, können besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe derAtimie(Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von jedem Athener durch eine Schriftklage (γραφὴ ξενίας) belangt werden; ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.BesondereEhrenrechtewaren Befreiung von den Leiturgien (ἀτέλεια), Ehrensitz bei den Festen (προεδρία), einmalige oder lebenslängliche Speisung im Prytaneion (σίτησις ἐν Πρυτανείῳ), öffentliche Bekränzung.
Wollen wir das öffentliche Leben Athens verstehen, so dürfen wir einen Hauptunterschied zwischen Jetztzeit und Altertum nicht außer acht lassen. Während alle männlichen Bewohner Deutschlands persönliche Freiheit und gleiche politische Rechte besitzen, hatte Athen neben den Vollbürgern und Beisassen im 5. und 4. Jahrhundert wohl 100 000 oder noch mehrSklaven; und so allgemein war die Meinung der Griechen von der Notwendigkeit und Natürlichkeit der Sklaverei, daß selbst ein Aristoteles deren Naturnotwendigkeit wissenschaftlich nachzuweisen suchte. DieSklaven, welche das Geschäft sowohl unserer Maschinen als auch unserer Handarbeiter besorgten, waren meist durch Kauf erworbene (ὠνητοί) Kriegsgefangene aus Barbarenländern, zum geringsten Teil im eigenen Hause aufgewachsen (οἰκογενεῖς, οἰκότριβες). Selbst der Staat besaß Sklaven (δημόσιοι), welche er als Polizeimannschaft (nach ihrer Heimat Skythen, nach ihrer Bewaffnung Bogenschützen [τοξόται] benannt) oder als Unterbedienstete öffentlicher Beamten verwandte. Nirgends wurden die Sklaven mensch[pg 72]licher behandelt als in Athen; das attische Lustspiel führt uns sogar recht freche Schlingel von Haussklaven vor. Todesstrafe durfte nur auf gerichtliches Urteil hin an ihnen vollzogen werden. Grausamer Behandlung durch ihre Herren konnten sie sich durch Flucht in ein Asyl (besonders das Theseion und das Heiligtum der Semnai am Areopag, vgl.§ 23) entziehen und alsdann den Verkauf an einen anderen Herrn fordern (πρᾶσιν αἰτεῖν). Viele erlangten als Belohnung für treue Dienste oder durch Loskauf mittels eigener Ersparnisse ihre Freilassung; sie traten dann in die Rechtsstellung der Metöken ein, blieben aber ihrem Herrn, den sie zum Prostates zu wählen hatten, zu gewissen Dienstleistungen verpflichtet.
Metöken(Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien (§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (εἰσφορά) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (μετοίκιον) von 12 Drachmen bezahlen und sich in staatlichen und rechtlichen Angelegenheiten durch einen Patron (Prostates) vertreten lassen, durften jedoch vor Gericht (vor dem Polemarchen) ihre Sache selbst führen. Durch Volksbeschluß konnten ihnen für „Verdienste um das Volk“ besondere Vergünstigungen, wie der Ehrentitel „Wohltäter“ (εὐεργέτης) oder Proxenos (vgl.§ 64), oder das (ihnen sonst nicht zustehende) Recht des Erwerbs von Grundbesitz und Gebäuden in Attika (ἔγκτησις γῆς καὶ οἰκίας), oder Befreiung von[pg 73]der Zahlung (ἀτέλεια) des Schutzgelds und den Leiturgien, oder die Isotelie (ἰσοτέλειαd. i.ἴσα τοῖς ἀστοῖς τελεῖν) d. h. die Gleichstellung mit den Bürgern hinsichtlich der finanziellen Leistungen, endlich selbst das Bürgerrecht verliehen werden; auch gelang es vielen, zumal in Zeiten kriegerischer Bedrängnisse, sich in die Bürgerlisten einzuschleichen.
Die Zahl der athenischenBürgermag bei Beginn des Peloponnesischen Krieges 45 000 betragen haben, so daß sich die gesamte bürgerliche Bevölkerung Attikas auf etwa 130 000 Seelen belief; im Jahre 309 v. Chr. wurden noch 21 000 Bürger gezählt. DasBürgerrechtkonnte wegen etwaiger Verdienste um das Volk durch Volksbeschluß (vgl.§ 33)verliehenwerden (ποιητοίoderδημοποίητοι πολῖται). DurchGeburt(γένει, φύσει) war Bürger jeder eheliche (γνήσιος) Sohn von attischem Vater und attischer Mutter. Am dritten Tag des Apaturienfestes (s.§ 53) stellte der Vater sein Kind der Phratrie vor mit dem Schwur, daß dasselbe von einer bürgerlichen, ihm feierlich verlobten Frau (ἐξ ἀστῆς καὶ ἐγγυητῆς γυναικός) geboren sei; darauf wurde über die Aufnahme des Kindes abgestimmt und seinName in die Liste der Phratrie eingetragen, wodurch seine Verwandtschaft (συγγένεια) und damit sein Erbrecht begründet wurde (vgl.§ 20). Uneheliche (νόθοι) können durch Aufnahme an Kindes Statt in die bürgerlichen Rechte eintreten und stehen dann nur in Erbsachen den ehelichen nach; sie erhalten ihre körperliche Ausbildung in einem besonderen Gymnasium, dem Kynosarges. Nach Vollendung des 17. Lebensjahres wurde der attische Jüngling (ἔφηβος) vom Gemeindevorsteher in die Gemeindebürgerliste eingetragen (vgl.§ 27), nachdem die Angehörigen der Gemeinde auf Grund eidlicher Aussagen des Vaters über dessen Alter, Herkunft und Zugehörigkeit zur Gemeinde abgestimmt hatten. Die faktische Ausübung[pg 74]seiner staatsbürgerlichen Rechte war ihm jedoch erst nach Ablauf seiner zweijährigen Militär-Dienstzeit (§ 56) möglich.
Diebürgerlichen Rechte, deren VollbesitzEpitimieheißt, können besonders bei Vergehen gegen das Gemeinwohl durch die Strafe derAtimie(Ehrverkürzung) ganz oder teilweise entzogen werden. Der Atimos war mit seiner Familie von Markt, Volksversammlung, Gericht und Heiligtümern ausgeschlossen. Wer sich das Bürgerrecht fälschlich anmaßte, konnte von jedem Athener durch eine Schriftklage (γραφὴ ξενίας) belangt werden; ward er verurteilt, so verfiel er dem Staat mit Leib und Gut.
BesondereEhrenrechtewaren Befreiung von den Leiturgien (ἀτέλεια), Ehrensitz bei den Festen (προεδρία), einmalige oder lebenslängliche Speisung im Prytaneion (σίτησις ἐν Πρυτανείῳ), öffentliche Bekränzung.
§ 33. Die Volksversammlung.Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s.§ 34) vier ordentliche Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage vorher von den Prytanen ausgeschrieben (προγράφειν, πρόγραμμα) werden mußten. Die I.ordentliche(κυρία ἐκκλησία) hatte folgendes feste Programm:1.Abstimmung darüber, ob die Behörden ihr Amt zur Zufriedenheit führen (Epicheirotonie der Beamten);2.Bericht a) über den Stand der Getreidevorräte, b) über die Sicherheit des Landes;3.Entgegennahme politischer Anklagen in Form der sogenanntenMeldeklagen(Eisangeliai s.S. 78);4.Verlesung a) der Konfiskationsliste, b) eines Verzeichnisses erhobener Erbansprüche;5.(nur in der 6. Prytanie) Abstimmung darüber, ob ein Scherbengericht (s.§ 27) statthaben solle;6.etwaige Vorentscheidungen (Probolai s.S. 78) gegen Sykophanten.Die II.Volksversammlungist für Bittgesuche (ἱκετηρίαι) bestimmt; hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.Die III. und IV.Versammlungwar für gottesdienstliche wie staatliche Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.Außerordentliche(σύγκλητοι, κατάκλητοι) Versammlungen wurden bei unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im Peiraieus statt. Sechs „Lexiarchoi“ (ληξίαρχοι) prüften an den Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke (σύμβολον), gegen welche die Taggelder (s.§ 28) ausbezahlt wurden. Für die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (συλλογεῖς τοῦ δήμου). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden täuschen. Der Vorsitzende (§ 34) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des Rates (§ 34) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen kann, und im ersteren Fall durch eineVorabstimmung(προχειροτονία) darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (παριέναι) auf die Rednerbühne (βῆμα) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder einen Abänderungsantrag[pg 76](Amendement) stellen oder endlich einen eigenen abweichenden Antrag einbringen.Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antragabstimmen(ἐπιψηφίζειν), was durch Handaufheben (χειροτονία) geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (ψῆφοι) statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (ψήφισμα ἐπ’ ἀνδρί), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl.§ 32), dem Scherbengericht (§ 27) und der Erteilung der Straflosigkeit (ἄδεια) an solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen, z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß zustande kommen soll.Wir unterscheidenzwei äußere Formen der Volksbeschlüsse: 1.Die ältere, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (Δ. ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε. ἐπεστάτει, Κ. εἶπε); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Diejüngere, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –, Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung; von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte den Antrag.“[pg 77]Jeder Antrag konnte durch einen „Zwischenschwur“ (ὑπωμοσία) ungültig gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben wurde. DieseKlage wegen Gesetzwidrigkeit(γραφὴ παρανόμων), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein Heliastengericht (§ 37) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (διοσημία) wie Blitz, Donner, Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (στήλη) gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.In der Zeit der entwickelten Demokratiegab die VolksgemeindealsTrägerin der Souveränitätdes Staates (τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα)in allen Fragen der äußeren Politikwie derinneren Verwaltung den endgültigen Entscheid, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.DieRechtsprechungder Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog.Meldeklage[pg 78](Eisangelie), ein außerordentliches Verfahren gegen schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron und für Euxenippos.Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form derProbole(προβολή), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam „Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der Volksversammlung, welche eineVorentscheidungzu dessen Ungunsten abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte, stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.Auch dieGesetzgebung(Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen (νόμοι), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (ψηφίσματα) augenblicklichen Bedürfnissen dienten,[pg 79]lag im 5.Jahrhundertin der Hand des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine Kommission von solchen (alsσυγγραφεῖς) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu werden. Allmählich bildete sich jedoch einumständlicheres Verfahrenaus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht erregbare Volksversammlung bot, und im 4.Jahrhundertgesetzlich vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze abgeändert werden sollten (ἐπιχειροτονία τῶν νόμων). Erklärte das Volk Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konntejederBürger Vorschläge machen, welche öffentlich ausgestelltundin den Volksversammlungen verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (συνήγοροι) die angefochtenen Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge begründeten.Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichenRevision der Gesetze(διόρθωσις τῶν νόμων) einander widersprechende Gesetzesbestimmungen fanden.Für dasVerhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzengalt als staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß ein Redner des 4. Jahrhunderts[pg 80]geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“
Im 4. Jahrhundert wurden während jeder Prytanie (s.§ 34) vier ordentliche Volksversammlungen abgehalten, welche samt der Tagesordnung fünf Tage vorher von den Prytanen ausgeschrieben (προγράφειν, πρόγραμμα) werden mußten. Die I.ordentliche(κυρία ἐκκλησία) hatte folgendes feste Programm:
Die II.Volksversammlungist für Bittgesuche (ἱκετηρίαι) bestimmt; hier konnte jeder unter Niederlegung eines Ölzweiges ein Gesuch in öffentlichen oder privaten Anliegen einbringen.
Die III. und IV.Versammlungwar für gottesdienstliche wie staatliche Angelegenheiten (z. B. Berichte von Gesandtschaften) bestimmt.
Außerordentliche(σύγκλητοι, κατάκλητοι) Versammlungen wurden bei unvorhergesehenen und dringlichen Vorkommnissen zusammenberufen.
Die Versammlungen fanden auf der Pnyx, dem Markt, im Theater oder auch im Peiraieus statt. Sechs „Lexiarchoi“ (ληξίαρχοι) prüften an den Eingängen die Berechtigung der Eintretenden und gaben denselben eine Marke (σύμβολον), gegen welche die Taggelder (s.§ 28) ausbezahlt wurden. Für die äußere Ordnung sorgten die 30 „Volksversammler“ (συλλογεῖς τοῦ δήμου). Die Versammlung wurde vormittags eröffnet mit einem Reinigungsopfer, Gebet und Flüchen gegen die, welche das Volk durch Reden täuschen. Der Vorsitzende (§ 34) läßt durch den Herold den Vorbeschluß des Rates (§ 34) verlesen, welcher gewöhnlich einen positiven Vorschlag enthält, aber auch die Angelegenheit nur formell zur Verhandlung stellen kann, und im ersteren Fall durch eineVorabstimmung(προχειροτονία) darüber entscheiden, ob das Volk den Ratsbeschluß ohne weiteres annehmen oder in eine Debatte über denselben eintreten will. Entscheidet sie sich für das letztere, so läßt der Vorsitzende weiter fragen, wer zu sprechen wünsche. Wer das Wort hat, setzt den Myrtenkranz auf, tritt (παριέναι) auf die Rednerbühne (βῆμα) und kann nun für den Ratsantrag sprechen oder einen Abänderungsantrag[pg 76](Amendement) stellen oder endlich einen eigenen abweichenden Antrag einbringen.
Verlangt niemand mehr das Wort, so läßt der Vorsitzende über den Antragabstimmen(ἐπιψηφίζειν), was durch Handaufheben (χειροτονία) geschieht; dagegen findet geheime Abstimmung mit Stimmsteinen (ψῆφοι) statt, wenn der Beschluß eine einzelne Person betrifft (ψήφισμα ἐπ’ ἀνδρί), wie bei der Bürgerrechtserteilung (vgl.§ 32), dem Scherbengericht (§ 27) und der Erteilung der Straflosigkeit (ἄδεια) an solche, welche einen eigentlich gesetzwidrigen Antrag stellen wollen, z. B. auf Ausschreibung einer außerordentlichen Vermögenssteuer, Nachlaß einer dem Staate geschuldeten Summe, Zurückrufung Verbannter. An den Abstimmungen, welche eine einzelne Person betreffen, müssen sich im ganzen mindestens 6000 Abstimmende beteiligen, wenn ein gültiger Beschluß zustande kommen soll.
Wir unterscheidenzwei äußere Formen der Volksbeschlüsse: 1.Die ältere, vor dem Archontat des Eukleides (403) übliche, wobei die einleitende Formel z. B. lautet: „Diokles war Archon, Mnesitheos war Schreiber, es beschloß der Rat und das Volk, die Kekropis hatte die Prytanie, Eupeithes war Vorsitzender, Kallias stellte den Antrag“ (Δ. ῆρχε, Μ. ἐγραμμάτευε, ἔδοξε τῇ βουλῇ καὶ τῷ δήμῳ, Κ. ἐπρυτάνευε, Ε. ἐπεστάτει, Κ. εἶπε); dann folgt der Antrag im Infinitiv. Doch finden sich nicht immer alle obigen sechs Teile, auch wechselt die Reihenfolge. 2. Diejüngere, nacheukleideische: „Unter dem Archontat des Koroibos, unter der Prytanie der Kekropis, während deren Pamphilos, der Sohn des – aus –, Schreiber war, am 11. Gamelion, dem 26. der Prytanie; Volksversammlung; von den Vorsitzern ließ Pythippos, der Sohn des – aus –, abstimmen; es beschloß der Rat und das Volk, Thrasykles, der Sohn des – aus –, stellte den Antrag.“
Jeder Antrag konnte durch einen „Zwischenschwur“ (ὑπωμοσία) ungültig gemacht werden, d. h. durch das eidliche Versprechen eines Bürgers, daß er gegen den Antragsteller eine Klage wegen Gesetzwidrigkeit einbringen werde, worauf die Beschlußfassung bis zur gerichtlichen Entscheidung verschoben wurde. DieseKlage wegen Gesetzwidrigkeit(γραφὴ παρανόμων), welche die Verurteilung des Antragstellers durch ein Heliastengericht (§ 37) zu einer Geldbuße oder in besonders schweren Fällen zum Tode herbeiführen konnte, war eine Hauptschutzwehr der Verfassung gegen leichtsinnige und übereilte Anträge und Beschlüsse der Volksversammlung. Auch für einen vom Volke angenommenen Antrag war der Antragsteller noch ein Jahr lang verantwortlich.
Nach Erledigung der Geschäfte und Verkündigung des Resultats der Abstimmung, oder wenn ein Himmelszeichen (διοσημία) wie Blitz, Donner, Erdbeben, Sonnenfinsternis oder auch nur Regen eintritt, entläßt der Vorsitzende das Volk. Die Beschlüsse werden im Staatsarchiv, dem Heiligtum der Göttermutter (Metroon), aufbewahrt, manchmal auch in Stein (στήλη) gehauen und auf der Akropolis oder anderwärts aufgestellt.
In der Zeit der entwickelten Demokratiegab die VolksgemeindealsTrägerin der Souveränitätdes Staates (τὸ κῦρος τῆς πολιτείας ἔχουσα)in allen Fragen der äußeren Politikwie derinneren Verwaltung den endgültigen Entscheid, und alles war so einem Redner erreichbar, der, wie Demosthenes, „mit seinen Worten die Seelen der Hörer aus den Angeln hob“.
DieRechtsprechungder Volksversammlung, welche im 5. Jahrhundert bei Staatsprozessen in größerem Umfang stattgefunden, beschränkte sich nach der Neuordnung des Gerichtswesens nach Eukleides (403) auf die sog.Meldeklage[pg 78](Eisangelie), ein außerordentliches Verfahren gegen schwere, im Gesetz nicht vorgesehene Verbrechen, welche die Sicherheit des Staates gefährdeten, z. B. Umsturz der Verfassung, Hochverrat. Die Klage wurde entweder unmittelbar beim Volke oder, was gewöhnlicher war, beim Rate eingebracht: im ersteren Falle verwies das Volk dieselbe an den Rat, welcher sein Probuleuma darüber der Volksversammlung vorlegte. Letztere konnte nun entweder beschließen, die Sache selbst abzuurteilen, was alsdann in einer dazu anberaumten Versammlung nach Anhörung der Anklage und Verteidigung durch geheime Abstimmung geschah, oder sie konnte den Fall an ein Heliastengericht von 1000 oder (später) 1500 Mitgliedern verweisen. Seit Mitte des 4. Jahrhunderts wurde der Verurteilte in der Regel hingerichtet und durfte nicht auf vaterländischem Boden bestattet werden. Beisp. Lys. 22. 30. Lykurg. geg. Leokr., Hypereides für Lykophron und für Euxenippos.
Außerdem wurden noch Klagen gegen Sykophanten und solche, welche das Volk durch unwahre Versprechungen hintergangen hatten, in der Form derProbole(προβολή), „Deckung“, vor das Volk gebracht. Der Ankläger suchte nämlich, ehe er seine Klage bei Gericht einbrachte, gleichsam „Deckung“ hinter dem Volke durch Denunziation des Schuldigen bei der Volksversammlung, welche eineVorentscheidungzu dessen Ungunsten abgeben sollte. Nachdem das Volk Anklage und Verteidigung gehört hatte, stimmte es über die Schuld ab. Diese Vorentscheidung bedeutete jedoch nur ein moralisches Präjudiz, an das bei einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung die Richter nicht gebunden waren. Beisp. Demosthenes geg. Meidias.
Auch dieGesetzgebung(Nomothesie), die Aufstellung dauernder Normen (νόμοι), welche nicht bloß wie die Volksbeschlüsse (ψηφίσματα) augenblicklichen Bedürfnissen dienten,[pg 79]lag im 5.Jahrhundertin der Hand des Volkes: gewöhnlich wurden einzelne sachverständige Männer oder eine Kommission von solchen (alsσυγγραφεῖς) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt, welche zunächst an den Rat kam, um alsdann mit dessen Gutachten der Volksversammlung zur Annahme oder Ablehnung vorgelegt zu werden. Allmählich bildete sich jedoch einumständlicheres Verfahrenaus, das größere Gewähr für besonnene und sachkundige Behandlung und größere Sicherheit gegen vorschnelle Gesetzesänderungen durch die leicht erregbare Volksversammlung bot, und im 4.Jahrhundertgesetzlich vorgeschrieben war. In der ersten ordentlichen Versammlung jedes neuen Jahres stimmte nämlich das Volk darüber ab, ob und welche Gesetze abgeändert werden sollten (ἐπιχειροτονία τῶν νόμων). Erklärte das Volk Gesetze für verbesserungsbedürftig, so konntejederBürger Vorschläge machen, welche öffentlich ausgestelltundin den Volksversammlungen verlesen wurden. Über Beibehaltung der alten Gesetze oder Annahme der neuen Gesetzesvorschläge entschied eine aus Heliasten gebildete größere Kommission (z. B. 500 oder 1000) von „Gesetzgebern“ (Nomotheten), vor welcher 5 vom Volk ernannte Anwälte (συνήγοροι) die angefochtenen Gesetze verteidigten, während die Antragsteller ihre Änderungsvorschläge begründeten.
Ähnlich war das Verfahren, wenn die Thesmotheten bei ihrer jährlichenRevision der Gesetze(διόρθωσις τῶν νόμων) einander widersprechende Gesetzesbestimmungen fanden.
Für dasVerhältnis der Volksbeschlüsse zu den Gesetzengalt als staatsrechtlicher Grundsatz, daß die ersteren den letzteren nicht zuwiderlaufen sollten. Allein nicht selten setzte sich die leidenschaftlich erregte Menge, besonders in den Zeiten der fortgeschrittenen Demokratie, über die bestehenden Gesetze hinweg, so daß ein Redner des 4. Jahrhunderts[pg 80]geradezu den Satz aufstellen konnte: „Die Gewalt der Volksversammlung ist unbeschränkt, so daß sie in allen Staatsangelegenheiten volle Freiheit hat, zu tun, was ihr beliebt.“
§ 34. Der Rat der Fünfhundert und der Rat vom Areopag.Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist derRat, der die Geschäfte der Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes (s.§ 27) besteht er aus 500 (ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι, gewöhnlich nurἡ βουλή) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim Amtsantritt einenEidzu schwören, worin sie unter anderem geloben, die Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des Rates (die 50Ratsherren eines Kreises) bildete alsPrytaneis(oderφυλὴ πρυτανεύουσα)einen geschäftsführenden Ausschuß, der nach erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich aus seiner Mitte einenVorstand(Epistates), der alshöchster Staatsbeamterdas Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde, Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates (täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.In beiden führte ursprünglich der „Epistates der Prytanen“ denVorsitz; aber gleich als vertrüge sich selbst[pg 81]eine so kurzdauernde Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen Gleichheit, wurdenseit Anfang des 4. Jahrhundertsvor jeder Ratssitzung und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „Vorsitzer“ (πρόεδροι), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „Vorstand der Vorsitzer“ (ἐπιστάτης τῶν προέδρων) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates fanden gewöhnlich im Rathause (βουλευτήριον), zuweilen auch auf der Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich. Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselndeRatsschreiber(γραμματεὺς τῆς βουλῆςoder einfachγραμματεύς), welcher das Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein festes Jahresamt.Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung; er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten(προβουλεύειν) und dieser seinen Vorschlag (προβούλευμα) zu unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (μηδὲν ἐᾶν ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι); der Rat hat auchdie Beschlüsse des Volkes auszuführen, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende Vollmachten erteilt werden. Er vermitteltden Verkehr mit auswärtigen Staaten, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört[pg 82]Verträge. Er erhält von denBeamtenBerichte, erteilt ihnen Weisungen und kann Geldstrafen (ἐπιβολαί) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie verhängen. Endlich hat er dieOberaufsicht über das gesamte Finanzwesen: Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten, Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.DerRat vom Areopag, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im Staate eingenommen hatte (s.§ 22), war durch Ephialtes (s.§ 28) gänzlich aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s.§ 40) beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer Zeit (§ 31).
Ein Ausschuß des regierenden Volkes ist derRat, der die Geschäfte der Volksversammlung zu leiten und vorzubereiten hat. Seit Kleisthenes (s.§ 27) besteht er aus 500 (ἡ βουλὴ οἱ πεντακόσιοι, gewöhnlich nurἡ βουλή) jährlich erlosten Ratsherren (Buleuten). Diese haben beim Amtsantritt einenEidzu schwören, worin sie unter anderem geloben, die Gesetze Solons zu halten, dem Volk das Beste zu raten und nur unter gewissen Bedingungen einen Athener in Fesseln zu legen. Ein Zehntel des Rates (die 50Ratsherren eines Kreises) bildete alsPrytaneis(oderφυλὴ πρυτανεύουσα)einen geschäftsführenden Ausschuß, der nach erloster Reihenfolge abwechselnd während einer Prytaneia (im gewöhnlichen Jahr 35–36, im Schaltjahr 38–39 Tage) amtierte. Derselbe erloste täglich aus seiner Mitte einenVorstand(Epistates), der alshöchster Staatsbeamterdas Staatssiegel und die Schlüssel des Archivs und der Heiligtümer bewahrte, wo die Urkunden und Schätze lagen. Er und ein Drittel der Prytanen müssen beständig in dem am Markte neben dem Rathause gelegenen Amtslokal, der Skias oder Tholos, einem Rundgebäude mit Kuppeldach, anwesend sein, wo sie auch alle gemeinsam speisen. Die Prytanen besorgen die laufenden Staatsgeschäfte, empfangen Herolde, Gesandte und Briefe fremder Staaten, berufen die Plenarsitzungen des Rates (täglich, Fest- und Unglückstage ausgenommen) und die Volksversammlung.
In beiden führte ursprünglich der „Epistates der Prytanen“ denVorsitz; aber gleich als vertrüge sich selbst[pg 81]eine so kurzdauernde Machtstellung nicht mit der argwöhnisch behüteten demokratischen Gleichheit, wurdenseit Anfang des 4. Jahrhundertsvor jeder Ratssitzung und Volksversammlung durch den Epistates der Prytanen 9 „Vorsitzer“ (πρόεδροι), 1 aus jeder der 9 die Prytanie gerade nicht führenden Phylen, und aus diesen 9 Vorsitzern alsdann der „Vorstand der Vorsitzer“ (ἐπιστάτης τῶν προέδρων) ausgelost. Diese Vorsitzer erhalten von den Prytanen die fertiggestellte Tagesordnung, legen dieselbe vor, sorgen für Ordnung und leiten Verhandlung und Abstimmung. Die Sitzungen des Rates fanden gewöhnlich im Rathause (βουλευτήριον), zuweilen auch auf der Akropolis oder im Peiraieus statt und waren in der Regel öffentlich. Während der Sitzung trugen die Ratsherren den Myrtenkranz. Eine wichtige Stelle bekleidete der mit den Prytanen wechselndeRatsschreiber(γραμματεὺς τῆς βουλῆςoder einfachγραμματεύς), welcher das Ratsprotokoll zu führen, die Volksbeschlüsse zu redigieren und aufzustellen und das Archiv zu ordnen hatte. Sein Amt wurde etwa 365 ein festes Jahresamt.
Die Befugnis des Rates erstreckt sich über die gesamte Staatsverwaltung; er hat alles, was an die Volksversammlung kommt, vorzuberaten(προβουλεύειν) und dieser seinen Vorschlag (προβούλευμα) zu unterbreiten; nur dann, wenn über eine Angelegenheit dieser Vorbeschluß des Rates vorliegt und die Prytanen dieselbe auf die Tagesordnung gesetzt haben, darf in der Volksversammlung über sie abgestimmt werden (μηδὲν ἐᾶν ἀπροβούλευτον εἰς ἐκκλησίαν εἰσφέρεσθαι); der Rat hat auchdie Beschlüsse des Volkes auszuführen, wobei ihm oft ausdrücklich weitgehende Vollmachten erteilt werden. Er vermitteltden Verkehr mit auswärtigen Staaten, führt Gesandtschaften ein, vereinbart und beschwört[pg 82]Verträge. Er erhält von denBeamtenBerichte, erteilt ihnen Weisungen und kann Geldstrafen (ἐπιβολαί) bis zum Betrag von 500 Drachmen über sie verhängen. Endlich hat er dieOberaufsicht über das gesamte Finanzwesen: Steuern, Zölle, Staatsschuldner, Konfiskationen, öffentliche Bauten, Heiligtümer, Reiterei und Marine unterstehen seiner Entscheidung. Der Rat ist für seine Amtsführung verantwortlich; wird diese nicht beanstandet, so erhält er am Schluß des Jahres einen Ehrenkranz.
DerRat vom Areopag, der einst als Adelsrat eine so mächtige Stellung im Staate eingenommen hatte (s.§ 22), war durch Ephialtes (s.§ 28) gänzlich aus derselben verdrängt und auf die Blutgerichtsbarkeit (s.§ 40) beschränkt worden. Zu neuer Bedeutung gelangte er erst wieder in römischer Zeit (§ 31).
§ 35. Die Beamten.Gewähltwerden in der Volksversammlung durch Handmehr (χειροτονία) die höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder (οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν), der Kriegszahlmeister (ταμίας τῶν στρατιωτικῶν), der Vorsteher des Staatshaushalts (ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει) –, endlich der Brunnenmeister (ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας) und die Schiffsbaumeister (ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς). Alle übrigen Beamten werden durchsLosbestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (ἐπιλαχόντες), welche im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (ἀποδοκιμασία) von Beamten oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.[pg 83]Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einerBestätigungsprüfung(δοκιμασία) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen öfters von demselben bekleidet werden.Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl.§ 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn, auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben hat jeder BeamteRechenschaftabzulegen (λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι), wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung, Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen.[pg 84]Die Rechnungsdurchsicht besorgte eineRechnungsbehörde, die aus Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer (πάρεδροι), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.
Gewähltwerden in der Volksversammlung durch Handmehr (χειροτονία) die höheren Offiziere und Finanzbeamten – im 5. Jahrhundert die Reichsschatzmeister (Hellenotamien), im 4. die Behörde für die Festgelder (οἱ ἐπὶ τὸ θεωρικόν), der Kriegszahlmeister (ταμίας τῶν στρατιωτικῶν), der Vorsteher des Staatshaushalts (ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει) –, endlich der Brunnenmeister (ὁ ἐπὶ τὰς κρήνας) und die Schiffsbaumeister (ἀρχιτέκτονες ἐπὶ τὰς ναῦς). Alle übrigen Beamten werden durchsLosbestimmt. An der Verlosung nehmen alle Bürger teil, die sich als Bewerber angegeben haben. Bei allen zehngliedrigen Kollegien erlost jeder Kreis ein Mitglied. Außerdem werden Ersatzmänner miterlost (ἐπιλαχόντες), welche im Fall des Todes oder der Nichtbestätigung (ἀποδοκιμασία) von Beamten oder Ratsherren sofort in deren Stellen eintreten.
Alle Beamten haben sich vor einem Gerichtshof einerBestätigungsprüfung(δοκιμασία) zu unterwerfen, die Archonten außerdem noch einer solchen vor dem Rate, vor letzterem allein die neugewählten Ratsherren, und sich hier über den Vollbesitz des Bürgerrechts, ihr Lebensalter, Erfüllung der staatlichen Pflichten und rechtschaffene Lebensführung auszuweisen, bei gewissen Ämtern außerdem über einzelne besondere Eigenschaften; so sollen z. B. Archonten das Bürgerrecht ihres Großvaters von väterlicher und mütterlicher Seite, Generale eheliches Leben und Grundbesitz in Attika nachweisen. Niemand darf ein Zivilamt mehr als einmal bekleiden; nur Ratsherr darf einer zweimal werden. Dagegen können die Offizierstellen öfters von demselben bekleidet werden.
Das Amtsjahr der Beamten beginnt zugleich mit dem bürgerlichen Jahre am 1. Hekatombaion (vgl.§ 53), das einiger höherer Finanzbeamten mit dem Fest der Panathenäen, dasjenige des Rates am 14. Skirophorion. Alle Beamten haben vor Antritt ihres Amtes zu schwören, dasselbe den Gesetzen gemäß zu verwalten; sie dürfen innerhalb ihres Amtskreises Geldstrafen (ἐπιβολὰς ἐπιβάλλειν) bis zu gewissem Satz, einzelne, wie die Feldherrn, auch Haft verhängen. Während ihrer Amtsdauer sind sie vom Kriegsdienste befreit und haben Ehrenplätze in Versammlungen wie im Theater; nur ein Teil von ihnen bezieht ein Taggeld. Im Amte tragen sie, ebenso wie die fungierenden Ratsherren und die Redner in der Volksversammlung, den Myrtenkranz. Sie können jederzeit, selbst während ihres Amtsjahres, wegen ihrer Amtsführung angeklagt und abgesetzt werden. Am Schlusse desselben hat jeder BeamteRechenschaftabzulegen (λόγον καὶ εὐθύνας διδόναι), wobei etwaige Überschreitungen der Befugnisse, Unterschlagung, Bestechlichkeit oder Schädigung des Gemeininteresses zur Sprache kommen.[pg 84]Die Rechnungsdurchsicht besorgte eineRechnungsbehörde, die aus Logistai, Euthynoi und Synegoroi bestand. Vor der Rechenschaftsablage sollte kein Beamter eine Auszeichnung erhalten. (Anlaß der Kranzrede des Demosthenes.) Einzelne Beamte hatten selbstgewählte Beisitzer (πάρεδροι), welche ebenfalls der Prüfung und Rechenschaft unterlagen.