Das Rechtswesen.§ 36. Die neun Archonten.Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisserichterlicheundsakrale Funktionenblieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthinArchon. Später erhielt er den BeinamenEponymos, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt.Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter,[pg 85]überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl.§ 53).2. DerBasileushat dieoberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (dieβασίλισσαoderβασίλιννα) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehendenGerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheitengehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s.§§ 23.40).3. DerPolemarch, ursprünglich derHeerführer, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in derGerichtsbarkeit über alle Nichtbürger. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl.hostisetymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).4.Die 6 Thesmothetenbilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus für die Rechtspflege eingesetztes[pg 86](§ 23) Kollegium. Sie revidieren alljährlich die Gesetze (§ 33), weisen den einzelnen Behörden ihre Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.§ 37. Die Gerichtshöfe.Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten (§§ 23.36) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste zerteilt:jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft(ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils,in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen, während die Urteilsfindung (διαγνῶναι) fast ausschließlich den von Solon eingeführten Volksgerichten zustand.Beamte, welche nur richterliche Obliegenheiten hatten, waren außer den Thesmotheten:1.Die 5 Eisagogeis(εἰσαγωγεῖς), öffentliche Anwälte, welche die meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein mußten (δίκαι ἔμμηνοι), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung von Verträgen, körperliche Mißhandlung.2. DieVierzigmänner(οἱ τετταράκοντα) oderGaurichter(οἱ κατὰ δήμους δικασταί), von Peisistratos eingesetzt (§ 26), ursprünglich 30, nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen (wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen[pg 87]Streitigkeiten, wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so überwiesen sie die Klage an3.die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten(διαιτηταί), die 60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (ἔφεσις) an das Volksgericht frei.Ständige Richterkollegien bildeten dieAreopagitenundEpheten(s.§§ 23.40), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht beschränkte.Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand demGeschworenengericht, derHeliaia(ἡλιαία), zu.Heliast(ἡλιαστής) oder Richter (δικαστής) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst 1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (δικαστήρια) verteilt werden. DerEid, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft. Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich meineidig[pg 88]werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der BuchstabenΑ–Κ(d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im 4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren, so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (πληροῦν) bedeutet das, was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (βάλανος) dazu, die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das Taggeld (s.§ 28)[pg 89]ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am Markt gelegeneHeliaia, der Versammlungsort der Gesamtheit der Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt dasParabyston, wo die Elfmänner zu Gericht saßen, dasKainon,Meson,Trigonon, der „rote“ und der „grüne“ Gerichtshof (φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ.) u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s.§ 40. Der Sitzungsraum war durch Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß wird „Wettkampf“ (ἀγών), der Kläger „Verfolger“ (διώκων), der Beklagte „Fliehender“ (φεύγων) genannt; überführen ist „fassen“ (αἱρεῖν), verurteilt werden = „gefangen werden“ (ἁλῶναι), freigesprochen werden = „entrinnen“ (ἀποφεύγειν). Je nachdem es sich um Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von Prozessen unterschieden: 1.Dike(δίκη), Privatklage, 2.Graphe(γραφή), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind folgende:[pg 90]1.Apagoge(ἀπαγωγή), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung zusteht (besonders vor die Elfmänner§ 47); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.2.Ephegesis(ἐφήγησις), „Hinführung“. Der Kläger führt den betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des Verbrechers.3.Endeixis(ἔνδειξις), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche, welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel [Demosthenes] 25. 58.Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.4.Phasis(φάσις), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.5.Apographe(ἀπρογραφή), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9. 18. 19. 21. 29.6.Eisangelia, Meldeklage s.§ 33,S. 78.7.Probole, Deckung s.§ 33,S. 78.§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, derSchiedssprucheines Diaiteten (§ 37) ergangen sein; beruhigen sich die Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde. Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner, gewöhnlich vor zwei Zeugen, dieAufforderung(πρόσκλησις), vor der bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser dieKlageschriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen und auf[pg 91]einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat mich Proxenos, indem er ...“ DieGerichtsgebühren(πρυτανεῖα), welche sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der Gerichtsvorstand leitet nun dieVoruntersuchung(ἀνάκρισις) ein, nimmt die Vereidigung der Parteien (διωμοσία) auf Klage und Gegenrede vor, läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll (Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [βάσανος] abgenommen) und entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen (εἰσαγώγιμος) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die Zulässigkeit der EinführungEinrede(παραγραφήoderδιαμαρτυρία) erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6. Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „Widerklage“ (ἀντιγραφή) erheben. Dem. 40. 41. [47.]Ist dieHauptverhandlungeröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte, ließen sich viele von einem Rhetor (λογογράφος) eine Rede ausarbeiten, welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände (συνήγοροι) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (κλεψύδρα) bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im 5. Jahrhundert mit Muscheln (χοιρίναι), im[pg 92]4. Jahrhundert mit vollen (bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen (ψῆφοι) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden verkündet.Die Strafe oder Buße (τίμημα) für das Vergehen war entweder schon im voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu befinden. Danach unterschied manunschätzbareundschätzbareProzesse (ἀγῶνες ἀτίμητοιundτιμητοί). Schon die Klagschrift enthielt eineSchätzung(τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι), welcher der Verurteilte nun einen Gegenantrag (ἀντιτιμᾶσθαι) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß des Sokrates).Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte dieWiederaufnahme des Verfahrensbeantragen, wenn er bewies, daß er ohne sein Verschuldenin contumaciam(abwesend) verurteilt worden, daß die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche Angaben gemacht haben.Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der Phasis) dieEpobelie(ἐπωβελία), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage mehr anstrengen.In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde fürVollstreckung des Urteils, in privaten hat der Kläger dafür[pg 93]selbst zu sorgen (!). Wird er bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung vornehmen.Einefreiwillige Gerichtsbarkeit, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen, um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden mußten, hat es in Athen nicht gegeben.Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch derGesetzesfälschungTür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar Höchste erreicht.§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.DerAreopag(§§ 23.28) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (φόνος ἑκούσιος), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (τραῦμα ἐξ προνοίας), Giftmischerei (φάρμακα) mit tödlichem Ausgang und Brandstiftung (πυρκαϊά).DieEpheten(§ 23) richten an drei Gerichtsstätten bis zum 4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und aufgehoben wurden:1. amPalladion, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt, außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (φόνος ἀκούσιος), über intellektuelle[pg 94]Urheberschaft (βούλευσις) oder Beihilfe zur Tötung oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken, Fremden oder Sklaven;2. amDelphinion, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch, Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);3. inPhreatto, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!). Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine Verteidigung zu führen.Außerdem wurde amPrytaneionvom König und den vier Stammkönigen (§ 20) ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und leblose Gegenstände (ἄψυχα, z. B. einen herabgefallenen Ziegel, Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten, abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl.S. 47) über die Landesgrenze geschafft.DasVerfahren vor dem Areopag, welchem das vor den Ephetengerichten wohl entsprach, nahm folgenden Verlauf:Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein, worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (πρόρρησις) das Betreten des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im[pg 95]4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt, unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter untereinemDache mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der Unerbittlichkeit“ (λίθος ἀναιδείας) stehend, unter gräßlichen Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (λίθος ὕβρεως), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der Angeklagte für freigesprochen (calculus Minervae). Gewährten die Verwandten Verzeihung (αἴδεσις), so war immerhin noch eine religiöse Reinigung und Sühnung erforderlich.Das Finanzwesen.§ 41. Attische Längen-, Flächen- und Hohlmaße.Die Grundlage bildet das dem menschlichen Körper entlehnteLängenmaß:1δάκτυλος, Fingerbreite=1,85cm1παλαιστή, Handbreite = 4δάκτυλοι=7,4"1σπιθαμή, Spanne der Hand = 3παλαισταί=22,2"1πούς, Fuß = 4παλαισταί= 16δάκτυλοι=29,6"1πῆχυς, Elle = 1½πόδες= 6παλ.= 24δακτ.=44,4"1ὀργυιά, Klafter = 4 Ellen = 6 Fuß=1,776m1πλέθρον= 100 Fuß=29,6"1στάδιον= 600 Fuß=177,6"(1 olympisches Stadion = 192,27 m.)Flächenmaße:1 Quadratfuß (τετράγωνος πούς)=0,087 □m1 Plethron = 10 000 □Fuß=0,087 Hektar.[pg 96]Hohlmaße:Entsprechend den Haupterzeugnissen der antiken Landwirtschaft, Wein und Öl einerseits und Getreide andererseits, gab es zwei Hohlmaße:1. für Flüssiges:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη= 6κύαθοι=0,27"1χοῦς= 12κοτύλαι=3,24"1μετρητής= 12χόες=38,88"2. für Trockenes:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη=0,27"1χοῖνιξ= 4κοτύλαι=1,08"1ἑκτεύς= 32κοτύλαι=8,64"1μέδιμνος=51,84"§ 42. Das Münz- und Gewichtssystem.Die Edelmetalle sind das geeignetste Tauschmittel, ihre Seltenheit und vorzüglichen Eigenschaften verleihen ihnen hohen und beständigen Wert. Schon frühe wurden dieselben daher am Nil, Euphrat und Hermos als Wertmesser überhaupt verwendet und zu leichterem Gebrauch in handliche Formen wie Ringe, Stäbe, Scheiben, Kugeln gebracht.Wurde nun ein Stück Gold oder Silber mit einem staatlichen Stempel versehen, welcher die Feinheit des Korns und die Richtigkeit des Gewichts beurkundete, so hatte man die Münze. Da also Münzen gestempelte Gewichtsstückesind, nach denen nicht selten auch später noch z. B. in Rezepten gerechnet wird, so bedeuten die Namen der Werteinheiten ursprünglich Gewichte, und wenn hier vonWährunggesprochen wird, so ist einGewichtssystemgemeint, das sich nach einer bestimmten Gewichtseinheit gliedert. Kurant in[pg 97]Griechenland war stets das Silber, das in reichlicher Menge vorhanden war; Attika insbesondere hatte an den Bergwerken von Laurion eine sprudelnde – noch heute nicht ganz versiegte – Silberquelle. Die älteste Währung in Griechenland war die von der InselÄginamit dem „Schildkröte“ genannten Silberstater im Gewicht von 12,4 g, welcher auch in Athen vor Solon als Didrachmon ausgeprägt wurde (s. Nr. 3 der Abbildung).Bei denältesten griechischen Münzen, welche noch keine Legende haben, zeigt die Vorderseite (Avers) einfacheMünzbilder, den Pegasos in Korinth (Nr. 2), die Biene zu Ephesos, das Gorgoneion oder den Stier in Athen, den Schild in Böotien; die Rückseite (Revers) das eingeschlagene Quadrat, welches die Münze auf dem Prägstock festhielt.Solon vertauschte die äginetische Währung mit derjenigen von der Insel Euböa, welche das asiatische Goldgewichtssystem auf Silber übertragen darstellte.Darnach war das Talent zu 60 Minen = 26,196 kg. Mit Solon beginnt dieJugendzeitdes Münzwesens, welche etwa bis 460 v. Chr. reicht. An die Stelle jener einfachen Bilder treten Köpfe von Göttern, das Quadrat erhält Diagonalen, Buchstaben und Figuren. So zeigt in Athen seit Peisistratos die Vorderseite den altertümlichen Pallaskopf, welcher auch später beibehalten wurde, die Rückseite im Quadrat die Eule, den Ölzweig und die LegendeΑΘΕ(ναίων)(Nr. 1). Das gewöhnliche Silberstück war dasTetradrachmon(4 Drachmen) im Gewicht von 17,47 g; daneben wurde Silber bis zu den kleinsten Nominalen herab ausgebracht (Tetartemorion = ¼ Obol zeigt eine Mondsichel, wiegt 0,182 g). Gold, dessen Wertverhältnis zum Silber in Athen zwischen 14–10:1 schwankte, wurde nur ausnahmsweise, und zwar[pg 98]auf dasselbe Gewicht wie Silber (1 Goldstater = 1 Didrachmon),Kupfererstmals etwa 440 v. Chr. als Chalkus (χαλκοῦς), dann auch als Lepton (λεπτόν) = ⅛ und 1/16Obolausgeprägt. Die durch Solon eingeführte Währung zeigt also:TalentMinenDrachmenObolenGewichtGeldwert(τάλαντον)(μναῖ)(δραχμαί)(ὀβολοί)ℳ ₰16060003600026,196 kg4715.–1100600436,6 g78.60164,36–.7910,73–.13ObolTetartemorienChalkoiLeptaGeldwert(ὀβολός)(τεταρτημόρια)(χαλκοῖ)(λεπτά)₰1 (Nr. 8)4816131243121½Da die Münzen Athens wegen der Feinheit ihres Gehaltes überall gern genommen wurden, so erlangte dieattische Währung, getragen von der politischen und merkantilen Bedeutung der Stadt,allgemeine GeltunginHellasund wurde von Alexander dem Großen auf sein Münzsystem übertragen.DieGlanzzeit griechischer Prägekunstreicht von 460 bis in die Zeit der ersten Diadochen. Die Vorderseite zeigt herrliche Götterköpfe (vgl. Apollo auf der Tetradrachme von Rhegion, Nr. 7, Zeus auf der von Elis, Nr. 4), oder lebensvolle Porträtköpfe (Nr. 6 Antigonos Gonatas [277–239 v. Chr.]). Auf der Rückseite werden größere Darstellungen, meist auf geschichtliche Ereignisse bezüglich, gewagt. So bringt auf der Münze des Pyrrhos (307 bis 272 v. Chr.) Thetis Achill, dem Ahnherrn der epeirotischen Könige, auf einem Seetier reitend die Waffen von Hephaistos (Nr. 5).[pg 99]Auswahl griechischer Silbermünzen.Auswahl griechischer Silbermünzen.[pg 100]§ 43. Die allgemeine Finanzlage.Die volkswirtschaftliche Lage Attikas war an sich sehr ungünstig, weil das Land viel mehr Güter verbrauchte, als erzeugte. Daher floß bei starkem Überwiegen der Einfuhr über die Ausfuhr jährlich ein großer Teil des Volksvermögens ins Ausland (allein für Getreide 250 Talente). Allein dieser Ausfall wurde im 5. Jahrhundert reichlich ersetzt durch die Zahlungen der Seestaaten in die Bundeskasse, welche 454 von Delos nach Athen verlegt wurde, wie durch den Silberreichtum des Landes und die Erträgnisse des großen Handelshafens Peiraieus. Der Vorrat an Staats- und Tempelgeldern auf der Burg betrug 435 v. Chr. 9700 Talente (= 45 Mill. Mark). Allein dieser Schatz wurde durch die Bauten auf der Burg, sowie durch die Kosten des Peloponnesischen Krieges völlig aufgebraucht; während des 4. Jahrhunderts konnten die Finanzen nur mit Mühe im Gleichgewicht erhalten werden. Während die Ansprüche an die Staatskasse infolge der Steigerung der Tag- und Festgelder und des neuaufkommenden Söldnerwesens wuchsen, gingen die Einnahmen fortwährend zurück.Die Hilfsmittel der heutigen Finanzverwaltung, wie Budget, d. h. Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, und Befriedigung außerordentlicher Bedürfnisse durch öffentliche Anleihe, waren in Athen unbekannt. Außerordentlichen Anforderungen konnte man also nur gewachsen sein, wenn man die jährlichen Überschüsse zu einer Reserve anhäufte, wie dies im 5. Jahrhundert geschehen war. Seitdem aber diese in leichtfertigster Weise zu Festzwecken verschleudert wurden, brach sofort nach Erschöpfung der laufenden Mittel die größte Not ein, behufs deren Beseitigung man zu dem sehr mangelhaften Auskunftsmittel einer außerordentlichen Vermögensumlage greifen mußte.[pg 101]§ 44. Einnahmen und Ausgaben.Dieordentlichen Einnahmenbildeten: der Ein- und Ausfuhrzoll (2%), die Hafengebühr, die Steuer beim Verkauf von Grundstücken (1%), die Tor- und Marktsteuer, das Schutzgeld der Schutzbürger (12 Drachmen), die Kopfsteuer der Sklaven (3 Obolen), die Erträgnisse staatlicher Liegenschaften und die Gerichtsgelder. Die Erhebung der Zölle (τέλη) wurde nicht wie bei uns vom Staat selbst besorgt, sondern an Zollpächter (τελῶναι) um bestimmten Preis vergeben. Ebenso wurde die Ausbeutung der Silberbergwerke gegen eine einmalige Summe und Entrichtung des 24. Teils des jeweiligen Jahresertrags verpachtet. Die reichste Einnahmequelle aber floß in den Tributen der Bundesgenossen, die zu Anfang des Bestehens des 1. Seebundes 460 Talente, später noch mehr betrugen, wogegen die „Beiträge“ der Mitglieder des 2. Seebundes (378 bis 338, vgl.§ 66) allerdings erheblich geringer waren. Dazu kamen als ordentlicheindirekteEinnahmen die sogenanntenLeiturgien(§ 45).Ist die Staatskasse erschöpft, so wird zur Leistung freiwilliger Beiträge (ἐπιδόσεις) bzw. zinsfreier Darlehen aufgefordert oder durch Volksbeschluß (vgl.§ 33überἄδεια) eineVermögensumlage(εἰσφορά) angeordnet. Diese erfolgte bis 377 v. Chr. auf Grund der Solonischen Schätzungsklassen. Dieselben beruhten von Hause aus auf einer Schätzung des Jahreseinkommens und waren im 5. Jahrhundert in der Weise abgeändert worden, daß nicht bloß der Ertrag des Grundbesitzes, sondern auch der des beweglichen Vermögens berechnet wurde. Endlich wurde eindegressiver Steuersatzdadurch erreicht, daß bei Klasse II nur 5/6, bei Klasse III nur 5/9 des Jahreseinkommens der Besteuerung unterworfen wurden.[pg 102]KlasseJahres-EinkommenDavonSteuer-KapitalZahlt bei Vermögens-Umlage von 1%I6000 Dr.5/5 = 6000 Dr.60 Dr. = 1%II3600 Dr.5/6 = 3000 Dr.30 Dr. = 0,83%III1800 Dr.5/9 = 1000 Dr.10 Dr. = 0,55%IVwar von allen Leistungen befreit.UnterArchon Nausinikos(377 v. Chr.) wurde eine Neueinschätzung des Grundbesitzes, der Gebäude und des beweglichen Vermögens vorgenommen und eine Neuveranlagung in der Weise festgesetzt, daß ein nach den Schätzungsklassen verschiedener, degressiv abnehmender Teil desVermögensals Steuerkapital (τίμημα) angenommen wurde. Dasselbe betrug in der ersten Klasse ein Fünftel des eingeschätzten Vermögens. Die Gesamtsumme des Steuerkapitals betrug 5750 Talente. Alle Steuerpflichtigen wurden in (wahrscheinlich 20)Steuerverbände(Symmorien) eingeteilt. Zuerst erhob der Staat die Umlage unmittelbar, 362 v. Chr. wurde den 15 Reichsten jeder Symmoria die Pflicht auferlegt, den Gesamtbetrag, welcher dieselbe traf, als Vorschuß zu erlegen und die einzelnen Beträge von den Mitgliedern einzuziehen.Ordentliche Ausgabenwaren: derAufwand für die Opfer und Wettkämpfean den großen Festen (409 v. Chr. für Wettkämpfe an den Panathenäen 5⅙ Talente); dieSchaugelder(§ 28) für alle großen Feste (2 Obolen für den Tag); dieTaggelder(§ 28) für die Gerichte, den Rat, die Volksversammlung, die neun Archonten (4 Obolen); dieDiätenfür Festgesandtschaften; derSoldfür Unterbeamte und die Polizei (1200 Skythen, vgl.§ 32); dieBeiträgezur Anschaffung der Pferde der Reiterei und Ausrüstung der Kriegsschiffe, dieUnterhaltungskostender Festungswerke, Werften, öffentlichen Bauwerke und[pg 103]Straßen. Eine schöne Sitte war es, daß der Staat die Invaliden, die zahlreichen unmündigen Kinder der im Krieg Gefallenen, sowie erwerbsunfähige Leute (ἀδύνατοι), welche weniger als drei Minen besaßen, unterstützte. (Köstliche Rede eines Erwerbsunfähigen, Lys. 24.)Außerordentliche Ausgabenverursachten die großen Bauten, welche indes zumeist aus den reichen Tempelschätzen bestritten wurden, und die Kriegführung. Ein Hoplit oder Matrose erhielt ½ Drachme Sold, ½ Drachme Verpflegungsgeld (σῖτος, σιτηρέσιον), ein Reiter das Doppelte. Die Sätze für Söldner waren noch höher; die Unterhaltung eines Kriegsschiffes kostete monatlich ½ bis 1 Talent.Die Oberaufsicht über die gesamte Finanzverwaltung führt der Rat; vor seinen Augen besorgen und buchen diezehn Einnehmer(ἀποδέκται) die Einnahmen. Gefälle und eingezogene Güter werden von denzehn Verkäufern(πωληταί) verkauft oder verpachtet;zehn Eintreiber(πράκτορες) besorgen die Eintreibung von Geldbußen und Staatsguthaben. Behufs einheitlicher Ordnung des Finanzwesens wurde gegen Ende des 4. Jahrhunderts v. Chr. die Stelle einesHauptverwalters(ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει)für eine vierjährige Finanzperiodegeschaffen.§ 45. Die Leiturgia (Staatsleistung).Eine eigenartige Steuerart, wobei der einzelne eine Leistung für das Gemeinwesen unmittelbar verrichtete, war dieLeiturgia. Die wichtigsten Formen derselben sind: 1. dieChorausstattung(Choregie,§ 54); 2. dieGymnasienvorstandschaft(γυμνασιαρχία), die Bestreitung der Kosten für den Unterhalt der Teilnehmer an den Fackelwettläufen, die an den Festen des Hephaistos, Prometheus, Pan, der Athene und Bendis stattfanden; 3. dieBewirtung(ἑστίασις) der Kreisgenossen an den großen Staatsfesten;[pg 104]4. dieLeitung der Festgesandtschaften(ἀρχιθεωρία) zu den vier großen Nationalfesten und nach Delos, welche sehr hohen Aufwand erforderten (§ 68); 5. dieKriegschifführung(τριηραρχία,§ 57). Die Feldherren bestimmten alljährlich 400 Trierarchen aus der Zahl der Höchstbesteuerten. Da die Zahl dieser andauernd zurückging, wurden 356 nach dem Beispiel der Steuerverbände (§ 44) die 1200 Reichsten in 20trierarchische Verbändeeingeteilt, innerhalb deren einzelne Gruppen von mehreren Mitgliedern ein Schiff ausrüsteten. Durch die Reform des Demosthenes 340/39 wurden die trierarchischen Leistungen genau nach dem Vermögen abgestuft.Ein besonderer Vorzug der Leiturgia war, daß die Opferwilligkeit durch den Ehrgeiz gesteigert wurde, indem vorzügliche Leistungen durch Dreifüße, goldene Kränze usw. geehrt wurden. Verpflichtet waren hierzu nur Bürger, deren Vermögen über 2 Talente betrug. Glaubte jemand, durch Auflage einer solchen über Gebühr belastet zu sein, so konnte er dieselbe einem anderen zumuten; lehnte dieser ab, so bot er demselbenVermögenstausch(ἀντίδοσις) an und verlangte gerichtliche Entscheidung.
Das Rechtswesen.§ 36. Die neun Archonten.Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisserichterlicheundsakrale Funktionenblieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthinArchon. Später erhielt er den BeinamenEponymos, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt.Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter,[pg 85]überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl.§ 53).2. DerBasileushat dieoberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (dieβασίλισσαoderβασίλιννα) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehendenGerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheitengehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s.§§ 23.40).3. DerPolemarch, ursprünglich derHeerführer, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in derGerichtsbarkeit über alle Nichtbürger. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl.hostisetymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).4.Die 6 Thesmothetenbilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus für die Rechtspflege eingesetztes[pg 86](§ 23) Kollegium. Sie revidieren alljährlich die Gesetze (§ 33), weisen den einzelnen Behörden ihre Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.§ 37. Die Gerichtshöfe.Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten (§§ 23.36) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste zerteilt:jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft(ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils,in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen, während die Urteilsfindung (διαγνῶναι) fast ausschließlich den von Solon eingeführten Volksgerichten zustand.Beamte, welche nur richterliche Obliegenheiten hatten, waren außer den Thesmotheten:1.Die 5 Eisagogeis(εἰσαγωγεῖς), öffentliche Anwälte, welche die meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein mußten (δίκαι ἔμμηνοι), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung von Verträgen, körperliche Mißhandlung.2. DieVierzigmänner(οἱ τετταράκοντα) oderGaurichter(οἱ κατὰ δήμους δικασταί), von Peisistratos eingesetzt (§ 26), ursprünglich 30, nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen (wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen[pg 87]Streitigkeiten, wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so überwiesen sie die Klage an3.die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten(διαιτηταί), die 60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (ἔφεσις) an das Volksgericht frei.Ständige Richterkollegien bildeten dieAreopagitenundEpheten(s.§§ 23.40), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht beschränkte.Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand demGeschworenengericht, derHeliaia(ἡλιαία), zu.Heliast(ἡλιαστής) oder Richter (δικαστής) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst 1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (δικαστήρια) verteilt werden. DerEid, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft. Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich meineidig[pg 88]werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der BuchstabenΑ–Κ(d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im 4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren, so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (πληροῦν) bedeutet das, was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (βάλανος) dazu, die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das Taggeld (s.§ 28)[pg 89]ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am Markt gelegeneHeliaia, der Versammlungsort der Gesamtheit der Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt dasParabyston, wo die Elfmänner zu Gericht saßen, dasKainon,Meson,Trigonon, der „rote“ und der „grüne“ Gerichtshof (φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ.) u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s.§ 40. Der Sitzungsraum war durch Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß wird „Wettkampf“ (ἀγών), der Kläger „Verfolger“ (διώκων), der Beklagte „Fliehender“ (φεύγων) genannt; überführen ist „fassen“ (αἱρεῖν), verurteilt werden = „gefangen werden“ (ἁλῶναι), freigesprochen werden = „entrinnen“ (ἀποφεύγειν). Je nachdem es sich um Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von Prozessen unterschieden: 1.Dike(δίκη), Privatklage, 2.Graphe(γραφή), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind folgende:[pg 90]1.Apagoge(ἀπαγωγή), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung zusteht (besonders vor die Elfmänner§ 47); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.2.Ephegesis(ἐφήγησις), „Hinführung“. Der Kläger führt den betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des Verbrechers.3.Endeixis(ἔνδειξις), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche, welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel [Demosthenes] 25. 58.Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.4.Phasis(φάσις), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.5.Apographe(ἀπρογραφή), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9. 18. 19. 21. 29.6.Eisangelia, Meldeklage s.§ 33,S. 78.7.Probole, Deckung s.§ 33,S. 78.§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, derSchiedssprucheines Diaiteten (§ 37) ergangen sein; beruhigen sich die Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde. Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner, gewöhnlich vor zwei Zeugen, dieAufforderung(πρόσκλησις), vor der bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser dieKlageschriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen und auf[pg 91]einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat mich Proxenos, indem er ...“ DieGerichtsgebühren(πρυτανεῖα), welche sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der Gerichtsvorstand leitet nun dieVoruntersuchung(ἀνάκρισις) ein, nimmt die Vereidigung der Parteien (διωμοσία) auf Klage und Gegenrede vor, läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll (Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [βάσανος] abgenommen) und entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen (εἰσαγώγιμος) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die Zulässigkeit der EinführungEinrede(παραγραφήoderδιαμαρτυρία) erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6. Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „Widerklage“ (ἀντιγραφή) erheben. Dem. 40. 41. [47.]Ist dieHauptverhandlungeröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte, ließen sich viele von einem Rhetor (λογογράφος) eine Rede ausarbeiten, welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände (συνήγοροι) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (κλεψύδρα) bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im 5. Jahrhundert mit Muscheln (χοιρίναι), im[pg 92]4. Jahrhundert mit vollen (bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen (ψῆφοι) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden verkündet.Die Strafe oder Buße (τίμημα) für das Vergehen war entweder schon im voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu befinden. Danach unterschied manunschätzbareundschätzbareProzesse (ἀγῶνες ἀτίμητοιundτιμητοί). Schon die Klagschrift enthielt eineSchätzung(τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι), welcher der Verurteilte nun einen Gegenantrag (ἀντιτιμᾶσθαι) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß des Sokrates).Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte dieWiederaufnahme des Verfahrensbeantragen, wenn er bewies, daß er ohne sein Verschuldenin contumaciam(abwesend) verurteilt worden, daß die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche Angaben gemacht haben.Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der Phasis) dieEpobelie(ἐπωβελία), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage mehr anstrengen.In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde fürVollstreckung des Urteils, in privaten hat der Kläger dafür[pg 93]selbst zu sorgen (!). Wird er bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung vornehmen.Einefreiwillige Gerichtsbarkeit, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen, um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden mußten, hat es in Athen nicht gegeben.Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch derGesetzesfälschungTür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar Höchste erreicht.§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.DerAreopag(§§ 23.28) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (φόνος ἑκούσιος), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (τραῦμα ἐξ προνοίας), Giftmischerei (φάρμακα) mit tödlichem Ausgang und Brandstiftung (πυρκαϊά).DieEpheten(§ 23) richten an drei Gerichtsstätten bis zum 4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und aufgehoben wurden:1. amPalladion, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt, außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (φόνος ἀκούσιος), über intellektuelle[pg 94]Urheberschaft (βούλευσις) oder Beihilfe zur Tötung oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken, Fremden oder Sklaven;2. amDelphinion, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch, Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);3. inPhreatto, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!). Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine Verteidigung zu führen.Außerdem wurde amPrytaneionvom König und den vier Stammkönigen (§ 20) ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und leblose Gegenstände (ἄψυχα, z. B. einen herabgefallenen Ziegel, Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten, abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl.S. 47) über die Landesgrenze geschafft.DasVerfahren vor dem Areopag, welchem das vor den Ephetengerichten wohl entsprach, nahm folgenden Verlauf:Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein, worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (πρόρρησις) das Betreten des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im[pg 95]4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt, unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter untereinemDache mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der Unerbittlichkeit“ (λίθος ἀναιδείας) stehend, unter gräßlichen Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (λίθος ὕβρεως), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der Angeklagte für freigesprochen (calculus Minervae). Gewährten die Verwandten Verzeihung (αἴδεσις), so war immerhin noch eine religiöse Reinigung und Sühnung erforderlich.Das Finanzwesen.§ 41. Attische Längen-, Flächen- und Hohlmaße.Die Grundlage bildet das dem menschlichen Körper entlehnteLängenmaß:1δάκτυλος, Fingerbreite=1,85cm1παλαιστή, Handbreite = 4δάκτυλοι=7,4"1σπιθαμή, Spanne der Hand = 3παλαισταί=22,2"1πούς, Fuß = 4παλαισταί= 16δάκτυλοι=29,6"1πῆχυς, Elle = 1½πόδες= 6παλ.= 24δακτ.=44,4"1ὀργυιά, Klafter = 4 Ellen = 6 Fuß=1,776m1πλέθρον= 100 Fuß=29,6"1στάδιον= 600 Fuß=177,6"(1 olympisches Stadion = 192,27 m.)Flächenmaße:1 Quadratfuß (τετράγωνος πούς)=0,087 □m1 Plethron = 10 000 □Fuß=0,087 Hektar.[pg 96]Hohlmaße:Entsprechend den Haupterzeugnissen der antiken Landwirtschaft, Wein und Öl einerseits und Getreide andererseits, gab es zwei Hohlmaße:1. für Flüssiges:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη= 6κύαθοι=0,27"1χοῦς= 12κοτύλαι=3,24"1μετρητής= 12χόες=38,88"2. für Trockenes:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη=0,27"1χοῖνιξ= 4κοτύλαι=1,08"1ἑκτεύς= 32κοτύλαι=8,64"1μέδιμνος=51,84"§ 42. Das Münz- und Gewichtssystem.Die Edelmetalle sind das geeignetste Tauschmittel, ihre Seltenheit und vorzüglichen Eigenschaften verleihen ihnen hohen und beständigen Wert. Schon frühe wurden dieselben daher am Nil, Euphrat und Hermos als Wertmesser überhaupt verwendet und zu leichterem Gebrauch in handliche Formen wie Ringe, Stäbe, Scheiben, Kugeln gebracht.Wurde nun ein Stück Gold oder Silber mit einem staatlichen Stempel versehen, welcher die Feinheit des Korns und die Richtigkeit des Gewichts beurkundete, so hatte man die Münze. Da also Münzen gestempelte Gewichtsstückesind, nach denen nicht selten auch später noch z. B. in Rezepten gerechnet wird, so bedeuten die Namen der Werteinheiten ursprünglich Gewichte, und wenn hier vonWährunggesprochen wird, so ist einGewichtssystemgemeint, das sich nach einer bestimmten Gewichtseinheit gliedert. Kurant in[pg 97]Griechenland war stets das Silber, das in reichlicher Menge vorhanden war; Attika insbesondere hatte an den Bergwerken von Laurion eine sprudelnde – noch heute nicht ganz versiegte – Silberquelle. Die älteste Währung in Griechenland war die von der InselÄginamit dem „Schildkröte“ genannten Silberstater im Gewicht von 12,4 g, welcher auch in Athen vor Solon als Didrachmon ausgeprägt wurde (s. Nr. 3 der Abbildung).Bei denältesten griechischen Münzen, welche noch keine Legende haben, zeigt die Vorderseite (Avers) einfacheMünzbilder, den Pegasos in Korinth (Nr. 2), die Biene zu Ephesos, das Gorgoneion oder den Stier in Athen, den Schild in Böotien; die Rückseite (Revers) das eingeschlagene Quadrat, welches die Münze auf dem Prägstock festhielt.Solon vertauschte die äginetische Währung mit derjenigen von der Insel Euböa, welche das asiatische Goldgewichtssystem auf Silber übertragen darstellte.Darnach war das Talent zu 60 Minen = 26,196 kg. Mit Solon beginnt dieJugendzeitdes Münzwesens, welche etwa bis 460 v. Chr. reicht. An die Stelle jener einfachen Bilder treten Köpfe von Göttern, das Quadrat erhält Diagonalen, Buchstaben und Figuren. So zeigt in Athen seit Peisistratos die Vorderseite den altertümlichen Pallaskopf, welcher auch später beibehalten wurde, die Rückseite im Quadrat die Eule, den Ölzweig und die LegendeΑΘΕ(ναίων)(Nr. 1). Das gewöhnliche Silberstück war dasTetradrachmon(4 Drachmen) im Gewicht von 17,47 g; daneben wurde Silber bis zu den kleinsten Nominalen herab ausgebracht (Tetartemorion = ¼ Obol zeigt eine Mondsichel, wiegt 0,182 g). Gold, dessen Wertverhältnis zum Silber in Athen zwischen 14–10:1 schwankte, wurde nur ausnahmsweise, und zwar[pg 98]auf dasselbe Gewicht wie Silber (1 Goldstater = 1 Didrachmon),Kupfererstmals etwa 440 v. Chr. als Chalkus (χαλκοῦς), dann auch als Lepton (λεπτόν) = ⅛ und 1/16Obolausgeprägt. Die durch Solon eingeführte Währung zeigt also:TalentMinenDrachmenObolenGewichtGeldwert(τάλαντον)(μναῖ)(δραχμαί)(ὀβολοί)ℳ ₰16060003600026,196 kg4715.–1100600436,6 g78.60164,36–.7910,73–.13ObolTetartemorienChalkoiLeptaGeldwert(ὀβολός)(τεταρτημόρια)(χαλκοῖ)(λεπτά)₰1 (Nr. 8)4816131243121½Da die Münzen Athens wegen der Feinheit ihres Gehaltes überall gern genommen wurden, so erlangte dieattische Währung, getragen von der politischen und merkantilen Bedeutung der Stadt,allgemeine GeltunginHellasund wurde von Alexander dem Großen auf sein Münzsystem übertragen.DieGlanzzeit griechischer Prägekunstreicht von 460 bis in die Zeit der ersten Diadochen. Die Vorderseite zeigt herrliche Götterköpfe (vgl. Apollo auf der Tetradrachme von Rhegion, Nr. 7, Zeus auf der von Elis, Nr. 4), oder lebensvolle Porträtköpfe (Nr. 6 Antigonos Gonatas [277–239 v. Chr.]). Auf der Rückseite werden größere Darstellungen, meist auf geschichtliche Ereignisse bezüglich, gewagt. So bringt auf der Münze des Pyrrhos (307 bis 272 v. Chr.) Thetis Achill, dem Ahnherrn der epeirotischen Könige, auf einem Seetier reitend die Waffen von Hephaistos (Nr. 5).[pg 99]Auswahl griechischer Silbermünzen.Auswahl griechischer Silbermünzen.[pg 100]§ 43. Die allgemeine Finanzlage.Die volkswirtschaftliche Lage Attikas war an sich sehr ungünstig, weil das Land viel mehr Güter verbrauchte, als erzeugte. Daher floß bei starkem Überwiegen der Einfuhr über die Ausfuhr jährlich ein großer Teil des Volksvermögens ins Ausland (allein für Getreide 250 Talente). Allein dieser Ausfall wurde im 5. Jahrhundert reichlich ersetzt durch die Zahlungen der Seestaaten in die Bundeskasse, welche 454 von Delos nach Athen verlegt wurde, wie durch den Silberreichtum des Landes und die Erträgnisse des großen Handelshafens Peiraieus. Der Vorrat an Staats- und Tempelgeldern auf der Burg betrug 435 v. Chr. 9700 Talente (= 45 Mill. Mark). Allein dieser Schatz wurde durch die Bauten auf der Burg, sowie durch die Kosten des Peloponnesischen Krieges völlig aufgebraucht; während des 4. Jahrhunderts konnten die Finanzen nur mit Mühe im Gleichgewicht erhalten werden. Während die Ansprüche an die Staatskasse infolge der Steigerung der Tag- und Festgelder und des neuaufkommenden Söldnerwesens wuchsen, gingen die Einnahmen fortwährend zurück.Die Hilfsmittel der heutigen Finanzverwaltung, wie Budget, d. h. Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, und Befriedigung außerordentlicher Bedürfnisse durch öffentliche Anleihe, waren in Athen unbekannt. Außerordentlichen Anforderungen konnte man also nur gewachsen sein, wenn man die jährlichen Überschüsse zu einer Reserve anhäufte, wie dies im 5. Jahrhundert geschehen war. Seitdem aber diese in leichtfertigster Weise zu Festzwecken verschleudert wurden, brach sofort nach Erschöpfung der laufenden Mittel die größte Not ein, behufs deren Beseitigung man zu dem sehr mangelhaften Auskunftsmittel einer außerordentlichen Vermögensumlage greifen mußte.[pg 101]§ 44. Einnahmen und Ausgaben.Dieordentlichen Einnahmenbildeten: der Ein- und Ausfuhrzoll (2%), die Hafengebühr, die Steuer beim Verkauf von Grundstücken (1%), die Tor- und Marktsteuer, das Schutzgeld der Schutzbürger (12 Drachmen), die Kopfsteuer der Sklaven (3 Obolen), die Erträgnisse staatlicher Liegenschaften und die Gerichtsgelder. Die Erhebung der Zölle (τέλη) wurde nicht wie bei uns vom Staat selbst besorgt, sondern an Zollpächter (τελῶναι) um bestimmten Preis vergeben. Ebenso wurde die Ausbeutung der Silberbergwerke gegen eine einmalige Summe und Entrichtung des 24. Teils des jeweiligen Jahresertrags verpachtet. Die reichste Einnahmequelle aber floß in den Tributen der Bundesgenossen, die zu Anfang des Bestehens des 1. Seebundes 460 Talente, später noch mehr betrugen, wogegen die „Beiträge“ der Mitglieder des 2. Seebundes (378 bis 338, vgl.§ 66) allerdings erheblich geringer waren. Dazu kamen als ordentlicheindirekteEinnahmen die sogenanntenLeiturgien(§ 45).Ist die Staatskasse erschöpft, so wird zur Leistung freiwilliger Beiträge (ἐπιδόσεις) bzw. zinsfreier Darlehen aufgefordert oder durch Volksbeschluß (vgl.§ 33überἄδεια) eineVermögensumlage(εἰσφορά) angeordnet. Diese erfolgte bis 377 v. Chr. auf Grund der Solonischen Schätzungsklassen. Dieselben beruhten von Hause aus auf einer Schätzung des Jahreseinkommens und waren im 5. Jahrhundert in der Weise abgeändert worden, daß nicht bloß der Ertrag des Grundbesitzes, sondern auch der des beweglichen Vermögens berechnet wurde. Endlich wurde eindegressiver Steuersatzdadurch erreicht, daß bei Klasse II nur 5/6, bei Klasse III nur 5/9 des Jahreseinkommens der Besteuerung unterworfen wurden.[pg 102]KlasseJahres-EinkommenDavonSteuer-KapitalZahlt bei Vermögens-Umlage von 1%I6000 Dr.5/5 = 6000 Dr.60 Dr. = 1%II3600 Dr.5/6 = 3000 Dr.30 Dr. = 0,83%III1800 Dr.5/9 = 1000 Dr.10 Dr. = 0,55%IVwar von allen Leistungen befreit.UnterArchon Nausinikos(377 v. Chr.) wurde eine Neueinschätzung des Grundbesitzes, der Gebäude und des beweglichen Vermögens vorgenommen und eine Neuveranlagung in der Weise festgesetzt, daß ein nach den Schätzungsklassen verschiedener, degressiv abnehmender Teil desVermögensals Steuerkapital (τίμημα) angenommen wurde. Dasselbe betrug in der ersten Klasse ein Fünftel des eingeschätzten Vermögens. Die Gesamtsumme des Steuerkapitals betrug 5750 Talente. Alle Steuerpflichtigen wurden in (wahrscheinlich 20)Steuerverbände(Symmorien) eingeteilt. Zuerst erhob der Staat die Umlage unmittelbar, 362 v. Chr. wurde den 15 Reichsten jeder Symmoria die Pflicht auferlegt, den Gesamtbetrag, welcher dieselbe traf, als Vorschuß zu erlegen und die einzelnen Beträge von den Mitgliedern einzuziehen.Ordentliche Ausgabenwaren: derAufwand für die Opfer und Wettkämpfean den großen Festen (409 v. Chr. für Wettkämpfe an den Panathenäen 5⅙ Talente); dieSchaugelder(§ 28) für alle großen Feste (2 Obolen für den Tag); dieTaggelder(§ 28) für die Gerichte, den Rat, die Volksversammlung, die neun Archonten (4 Obolen); dieDiätenfür Festgesandtschaften; derSoldfür Unterbeamte und die Polizei (1200 Skythen, vgl.§ 32); dieBeiträgezur Anschaffung der Pferde der Reiterei und Ausrüstung der Kriegsschiffe, dieUnterhaltungskostender Festungswerke, Werften, öffentlichen Bauwerke und[pg 103]Straßen. Eine schöne Sitte war es, daß der Staat die Invaliden, die zahlreichen unmündigen Kinder der im Krieg Gefallenen, sowie erwerbsunfähige Leute (ἀδύνατοι), welche weniger als drei Minen besaßen, unterstützte. (Köstliche Rede eines Erwerbsunfähigen, Lys. 24.)Außerordentliche Ausgabenverursachten die großen Bauten, welche indes zumeist aus den reichen Tempelschätzen bestritten wurden, und die Kriegführung. Ein Hoplit oder Matrose erhielt ½ Drachme Sold, ½ Drachme Verpflegungsgeld (σῖτος, σιτηρέσιον), ein Reiter das Doppelte. Die Sätze für Söldner waren noch höher; die Unterhaltung eines Kriegsschiffes kostete monatlich ½ bis 1 Talent.Die Oberaufsicht über die gesamte Finanzverwaltung führt der Rat; vor seinen Augen besorgen und buchen diezehn Einnehmer(ἀποδέκται) die Einnahmen. Gefälle und eingezogene Güter werden von denzehn Verkäufern(πωληταί) verkauft oder verpachtet;zehn Eintreiber(πράκτορες) besorgen die Eintreibung von Geldbußen und Staatsguthaben. Behufs einheitlicher Ordnung des Finanzwesens wurde gegen Ende des 4. Jahrhunderts v. Chr. die Stelle einesHauptverwalters(ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει)für eine vierjährige Finanzperiodegeschaffen.§ 45. Die Leiturgia (Staatsleistung).Eine eigenartige Steuerart, wobei der einzelne eine Leistung für das Gemeinwesen unmittelbar verrichtete, war dieLeiturgia. Die wichtigsten Formen derselben sind: 1. dieChorausstattung(Choregie,§ 54); 2. dieGymnasienvorstandschaft(γυμνασιαρχία), die Bestreitung der Kosten für den Unterhalt der Teilnehmer an den Fackelwettläufen, die an den Festen des Hephaistos, Prometheus, Pan, der Athene und Bendis stattfanden; 3. dieBewirtung(ἑστίασις) der Kreisgenossen an den großen Staatsfesten;[pg 104]4. dieLeitung der Festgesandtschaften(ἀρχιθεωρία) zu den vier großen Nationalfesten und nach Delos, welche sehr hohen Aufwand erforderten (§ 68); 5. dieKriegschifführung(τριηραρχία,§ 57). Die Feldherren bestimmten alljährlich 400 Trierarchen aus der Zahl der Höchstbesteuerten. Da die Zahl dieser andauernd zurückging, wurden 356 nach dem Beispiel der Steuerverbände (§ 44) die 1200 Reichsten in 20trierarchische Verbändeeingeteilt, innerhalb deren einzelne Gruppen von mehreren Mitgliedern ein Schiff ausrüsteten. Durch die Reform des Demosthenes 340/39 wurden die trierarchischen Leistungen genau nach dem Vermögen abgestuft.Ein besonderer Vorzug der Leiturgia war, daß die Opferwilligkeit durch den Ehrgeiz gesteigert wurde, indem vorzügliche Leistungen durch Dreifüße, goldene Kränze usw. geehrt wurden. Verpflichtet waren hierzu nur Bürger, deren Vermögen über 2 Talente betrug. Glaubte jemand, durch Auflage einer solchen über Gebühr belastet zu sein, so konnte er dieselbe einem anderen zumuten; lehnte dieser ab, so bot er demselbenVermögenstausch(ἀντίδοσις) an und verlangte gerichtliche Entscheidung.
Das Rechtswesen.§ 36. Die neun Archonten.Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisserichterlicheundsakrale Funktionenblieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthinArchon. Später erhielt er den BeinamenEponymos, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt.Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter,[pg 85]überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl.§ 53).2. DerBasileushat dieoberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (dieβασίλισσαoderβασίλιννα) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehendenGerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheitengehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s.§§ 23.40).3. DerPolemarch, ursprünglich derHeerführer, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in derGerichtsbarkeit über alle Nichtbürger. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl.hostisetymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).4.Die 6 Thesmothetenbilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus für die Rechtspflege eingesetztes[pg 86](§ 23) Kollegium. Sie revidieren alljährlich die Gesetze (§ 33), weisen den einzelnen Behörden ihre Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.§ 37. Die Gerichtshöfe.Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten (§§ 23.36) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste zerteilt:jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft(ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils,in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen, während die Urteilsfindung (διαγνῶναι) fast ausschließlich den von Solon eingeführten Volksgerichten zustand.Beamte, welche nur richterliche Obliegenheiten hatten, waren außer den Thesmotheten:1.Die 5 Eisagogeis(εἰσαγωγεῖς), öffentliche Anwälte, welche die meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein mußten (δίκαι ἔμμηνοι), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung von Verträgen, körperliche Mißhandlung.2. DieVierzigmänner(οἱ τετταράκοντα) oderGaurichter(οἱ κατὰ δήμους δικασταί), von Peisistratos eingesetzt (§ 26), ursprünglich 30, nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen (wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen[pg 87]Streitigkeiten, wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so überwiesen sie die Klage an3.die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten(διαιτηταί), die 60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (ἔφεσις) an das Volksgericht frei.Ständige Richterkollegien bildeten dieAreopagitenundEpheten(s.§§ 23.40), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht beschränkte.Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand demGeschworenengericht, derHeliaia(ἡλιαία), zu.Heliast(ἡλιαστής) oder Richter (δικαστής) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst 1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (δικαστήρια) verteilt werden. DerEid, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft. Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich meineidig[pg 88]werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der BuchstabenΑ–Κ(d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im 4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren, so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (πληροῦν) bedeutet das, was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (βάλανος) dazu, die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das Taggeld (s.§ 28)[pg 89]ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am Markt gelegeneHeliaia, der Versammlungsort der Gesamtheit der Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt dasParabyston, wo die Elfmänner zu Gericht saßen, dasKainon,Meson,Trigonon, der „rote“ und der „grüne“ Gerichtshof (φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ.) u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s.§ 40. Der Sitzungsraum war durch Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß wird „Wettkampf“ (ἀγών), der Kläger „Verfolger“ (διώκων), der Beklagte „Fliehender“ (φεύγων) genannt; überführen ist „fassen“ (αἱρεῖν), verurteilt werden = „gefangen werden“ (ἁλῶναι), freigesprochen werden = „entrinnen“ (ἀποφεύγειν). Je nachdem es sich um Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von Prozessen unterschieden: 1.Dike(δίκη), Privatklage, 2.Graphe(γραφή), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind folgende:[pg 90]1.Apagoge(ἀπαγωγή), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung zusteht (besonders vor die Elfmänner§ 47); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.2.Ephegesis(ἐφήγησις), „Hinführung“. Der Kläger führt den betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des Verbrechers.3.Endeixis(ἔνδειξις), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche, welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel [Demosthenes] 25. 58.Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.4.Phasis(φάσις), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.5.Apographe(ἀπρογραφή), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9. 18. 19. 21. 29.6.Eisangelia, Meldeklage s.§ 33,S. 78.7.Probole, Deckung s.§ 33,S. 78.§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, derSchiedssprucheines Diaiteten (§ 37) ergangen sein; beruhigen sich die Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde. Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner, gewöhnlich vor zwei Zeugen, dieAufforderung(πρόσκλησις), vor der bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser dieKlageschriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen und auf[pg 91]einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat mich Proxenos, indem er ...“ DieGerichtsgebühren(πρυτανεῖα), welche sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der Gerichtsvorstand leitet nun dieVoruntersuchung(ἀνάκρισις) ein, nimmt die Vereidigung der Parteien (διωμοσία) auf Klage und Gegenrede vor, läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll (Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [βάσανος] abgenommen) und entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen (εἰσαγώγιμος) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die Zulässigkeit der EinführungEinrede(παραγραφήoderδιαμαρτυρία) erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6. Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „Widerklage“ (ἀντιγραφή) erheben. Dem. 40. 41. [47.]Ist dieHauptverhandlungeröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte, ließen sich viele von einem Rhetor (λογογράφος) eine Rede ausarbeiten, welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände (συνήγοροι) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (κλεψύδρα) bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im 5. Jahrhundert mit Muscheln (χοιρίναι), im[pg 92]4. Jahrhundert mit vollen (bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen (ψῆφοι) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden verkündet.Die Strafe oder Buße (τίμημα) für das Vergehen war entweder schon im voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu befinden. Danach unterschied manunschätzbareundschätzbareProzesse (ἀγῶνες ἀτίμητοιundτιμητοί). Schon die Klagschrift enthielt eineSchätzung(τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι), welcher der Verurteilte nun einen Gegenantrag (ἀντιτιμᾶσθαι) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß des Sokrates).Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte dieWiederaufnahme des Verfahrensbeantragen, wenn er bewies, daß er ohne sein Verschuldenin contumaciam(abwesend) verurteilt worden, daß die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche Angaben gemacht haben.Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der Phasis) dieEpobelie(ἐπωβελία), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage mehr anstrengen.In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde fürVollstreckung des Urteils, in privaten hat der Kläger dafür[pg 93]selbst zu sorgen (!). Wird er bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung vornehmen.Einefreiwillige Gerichtsbarkeit, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen, um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden mußten, hat es in Athen nicht gegeben.Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch derGesetzesfälschungTür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar Höchste erreicht.§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.DerAreopag(§§ 23.28) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (φόνος ἑκούσιος), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (τραῦμα ἐξ προνοίας), Giftmischerei (φάρμακα) mit tödlichem Ausgang und Brandstiftung (πυρκαϊά).DieEpheten(§ 23) richten an drei Gerichtsstätten bis zum 4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und aufgehoben wurden:1. amPalladion, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt, außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (φόνος ἀκούσιος), über intellektuelle[pg 94]Urheberschaft (βούλευσις) oder Beihilfe zur Tötung oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken, Fremden oder Sklaven;2. amDelphinion, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch, Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);3. inPhreatto, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!). Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine Verteidigung zu führen.Außerdem wurde amPrytaneionvom König und den vier Stammkönigen (§ 20) ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und leblose Gegenstände (ἄψυχα, z. B. einen herabgefallenen Ziegel, Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten, abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl.S. 47) über die Landesgrenze geschafft.DasVerfahren vor dem Areopag, welchem das vor den Ephetengerichten wohl entsprach, nahm folgenden Verlauf:Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein, worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (πρόρρησις) das Betreten des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im[pg 95]4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt, unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter untereinemDache mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der Unerbittlichkeit“ (λίθος ἀναιδείας) stehend, unter gräßlichen Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (λίθος ὕβρεως), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der Angeklagte für freigesprochen (calculus Minervae). Gewährten die Verwandten Verzeihung (αἴδεσις), so war immerhin noch eine religiöse Reinigung und Sühnung erforderlich.Das Finanzwesen.§ 41. Attische Längen-, Flächen- und Hohlmaße.Die Grundlage bildet das dem menschlichen Körper entlehnteLängenmaß:1δάκτυλος, Fingerbreite=1,85cm1παλαιστή, Handbreite = 4δάκτυλοι=7,4"1σπιθαμή, Spanne der Hand = 3παλαισταί=22,2"1πούς, Fuß = 4παλαισταί= 16δάκτυλοι=29,6"1πῆχυς, Elle = 1½πόδες= 6παλ.= 24δακτ.=44,4"1ὀργυιά, Klafter = 4 Ellen = 6 Fuß=1,776m1πλέθρον= 100 Fuß=29,6"1στάδιον= 600 Fuß=177,6"(1 olympisches Stadion = 192,27 m.)Flächenmaße:1 Quadratfuß (τετράγωνος πούς)=0,087 □m1 Plethron = 10 000 □Fuß=0,087 Hektar.[pg 96]Hohlmaße:Entsprechend den Haupterzeugnissen der antiken Landwirtschaft, Wein und Öl einerseits und Getreide andererseits, gab es zwei Hohlmaße:1. für Flüssiges:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη= 6κύαθοι=0,27"1χοῦς= 12κοτύλαι=3,24"1μετρητής= 12χόες=38,88"2. für Trockenes:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη=0,27"1χοῖνιξ= 4κοτύλαι=1,08"1ἑκτεύς= 32κοτύλαι=8,64"1μέδιμνος=51,84"§ 42. Das Münz- und Gewichtssystem.Die Edelmetalle sind das geeignetste Tauschmittel, ihre Seltenheit und vorzüglichen Eigenschaften verleihen ihnen hohen und beständigen Wert. Schon frühe wurden dieselben daher am Nil, Euphrat und Hermos als Wertmesser überhaupt verwendet und zu leichterem Gebrauch in handliche Formen wie Ringe, Stäbe, Scheiben, Kugeln gebracht.Wurde nun ein Stück Gold oder Silber mit einem staatlichen Stempel versehen, welcher die Feinheit des Korns und die Richtigkeit des Gewichts beurkundete, so hatte man die Münze. Da also Münzen gestempelte Gewichtsstückesind, nach denen nicht selten auch später noch z. B. in Rezepten gerechnet wird, so bedeuten die Namen der Werteinheiten ursprünglich Gewichte, und wenn hier vonWährunggesprochen wird, so ist einGewichtssystemgemeint, das sich nach einer bestimmten Gewichtseinheit gliedert. Kurant in[pg 97]Griechenland war stets das Silber, das in reichlicher Menge vorhanden war; Attika insbesondere hatte an den Bergwerken von Laurion eine sprudelnde – noch heute nicht ganz versiegte – Silberquelle. Die älteste Währung in Griechenland war die von der InselÄginamit dem „Schildkröte“ genannten Silberstater im Gewicht von 12,4 g, welcher auch in Athen vor Solon als Didrachmon ausgeprägt wurde (s. Nr. 3 der Abbildung).Bei denältesten griechischen Münzen, welche noch keine Legende haben, zeigt die Vorderseite (Avers) einfacheMünzbilder, den Pegasos in Korinth (Nr. 2), die Biene zu Ephesos, das Gorgoneion oder den Stier in Athen, den Schild in Böotien; die Rückseite (Revers) das eingeschlagene Quadrat, welches die Münze auf dem Prägstock festhielt.Solon vertauschte die äginetische Währung mit derjenigen von der Insel Euböa, welche das asiatische Goldgewichtssystem auf Silber übertragen darstellte.Darnach war das Talent zu 60 Minen = 26,196 kg. Mit Solon beginnt dieJugendzeitdes Münzwesens, welche etwa bis 460 v. Chr. reicht. An die Stelle jener einfachen Bilder treten Köpfe von Göttern, das Quadrat erhält Diagonalen, Buchstaben und Figuren. So zeigt in Athen seit Peisistratos die Vorderseite den altertümlichen Pallaskopf, welcher auch später beibehalten wurde, die Rückseite im Quadrat die Eule, den Ölzweig und die LegendeΑΘΕ(ναίων)(Nr. 1). Das gewöhnliche Silberstück war dasTetradrachmon(4 Drachmen) im Gewicht von 17,47 g; daneben wurde Silber bis zu den kleinsten Nominalen herab ausgebracht (Tetartemorion = ¼ Obol zeigt eine Mondsichel, wiegt 0,182 g). Gold, dessen Wertverhältnis zum Silber in Athen zwischen 14–10:1 schwankte, wurde nur ausnahmsweise, und zwar[pg 98]auf dasselbe Gewicht wie Silber (1 Goldstater = 1 Didrachmon),Kupfererstmals etwa 440 v. Chr. als Chalkus (χαλκοῦς), dann auch als Lepton (λεπτόν) = ⅛ und 1/16Obolausgeprägt. Die durch Solon eingeführte Währung zeigt also:TalentMinenDrachmenObolenGewichtGeldwert(τάλαντον)(μναῖ)(δραχμαί)(ὀβολοί)ℳ ₰16060003600026,196 kg4715.–1100600436,6 g78.60164,36–.7910,73–.13ObolTetartemorienChalkoiLeptaGeldwert(ὀβολός)(τεταρτημόρια)(χαλκοῖ)(λεπτά)₰1 (Nr. 8)4816131243121½Da die Münzen Athens wegen der Feinheit ihres Gehaltes überall gern genommen wurden, so erlangte dieattische Währung, getragen von der politischen und merkantilen Bedeutung der Stadt,allgemeine GeltunginHellasund wurde von Alexander dem Großen auf sein Münzsystem übertragen.DieGlanzzeit griechischer Prägekunstreicht von 460 bis in die Zeit der ersten Diadochen. Die Vorderseite zeigt herrliche Götterköpfe (vgl. Apollo auf der Tetradrachme von Rhegion, Nr. 7, Zeus auf der von Elis, Nr. 4), oder lebensvolle Porträtköpfe (Nr. 6 Antigonos Gonatas [277–239 v. Chr.]). Auf der Rückseite werden größere Darstellungen, meist auf geschichtliche Ereignisse bezüglich, gewagt. So bringt auf der Münze des Pyrrhos (307 bis 272 v. Chr.) Thetis Achill, dem Ahnherrn der epeirotischen Könige, auf einem Seetier reitend die Waffen von Hephaistos (Nr. 5).[pg 99]Auswahl griechischer Silbermünzen.Auswahl griechischer Silbermünzen.[pg 100]§ 43. Die allgemeine Finanzlage.Die volkswirtschaftliche Lage Attikas war an sich sehr ungünstig, weil das Land viel mehr Güter verbrauchte, als erzeugte. Daher floß bei starkem Überwiegen der Einfuhr über die Ausfuhr jährlich ein großer Teil des Volksvermögens ins Ausland (allein für Getreide 250 Talente). Allein dieser Ausfall wurde im 5. Jahrhundert reichlich ersetzt durch die Zahlungen der Seestaaten in die Bundeskasse, welche 454 von Delos nach Athen verlegt wurde, wie durch den Silberreichtum des Landes und die Erträgnisse des großen Handelshafens Peiraieus. Der Vorrat an Staats- und Tempelgeldern auf der Burg betrug 435 v. Chr. 9700 Talente (= 45 Mill. Mark). Allein dieser Schatz wurde durch die Bauten auf der Burg, sowie durch die Kosten des Peloponnesischen Krieges völlig aufgebraucht; während des 4. Jahrhunderts konnten die Finanzen nur mit Mühe im Gleichgewicht erhalten werden. Während die Ansprüche an die Staatskasse infolge der Steigerung der Tag- und Festgelder und des neuaufkommenden Söldnerwesens wuchsen, gingen die Einnahmen fortwährend zurück.Die Hilfsmittel der heutigen Finanzverwaltung, wie Budget, d. h. Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, und Befriedigung außerordentlicher Bedürfnisse durch öffentliche Anleihe, waren in Athen unbekannt. Außerordentlichen Anforderungen konnte man also nur gewachsen sein, wenn man die jährlichen Überschüsse zu einer Reserve anhäufte, wie dies im 5. Jahrhundert geschehen war. Seitdem aber diese in leichtfertigster Weise zu Festzwecken verschleudert wurden, brach sofort nach Erschöpfung der laufenden Mittel die größte Not ein, behufs deren Beseitigung man zu dem sehr mangelhaften Auskunftsmittel einer außerordentlichen Vermögensumlage greifen mußte.[pg 101]§ 44. Einnahmen und Ausgaben.Dieordentlichen Einnahmenbildeten: der Ein- und Ausfuhrzoll (2%), die Hafengebühr, die Steuer beim Verkauf von Grundstücken (1%), die Tor- und Marktsteuer, das Schutzgeld der Schutzbürger (12 Drachmen), die Kopfsteuer der Sklaven (3 Obolen), die Erträgnisse staatlicher Liegenschaften und die Gerichtsgelder. Die Erhebung der Zölle (τέλη) wurde nicht wie bei uns vom Staat selbst besorgt, sondern an Zollpächter (τελῶναι) um bestimmten Preis vergeben. Ebenso wurde die Ausbeutung der Silberbergwerke gegen eine einmalige Summe und Entrichtung des 24. Teils des jeweiligen Jahresertrags verpachtet. Die reichste Einnahmequelle aber floß in den Tributen der Bundesgenossen, die zu Anfang des Bestehens des 1. Seebundes 460 Talente, später noch mehr betrugen, wogegen die „Beiträge“ der Mitglieder des 2. Seebundes (378 bis 338, vgl.§ 66) allerdings erheblich geringer waren. Dazu kamen als ordentlicheindirekteEinnahmen die sogenanntenLeiturgien(§ 45).Ist die Staatskasse erschöpft, so wird zur Leistung freiwilliger Beiträge (ἐπιδόσεις) bzw. zinsfreier Darlehen aufgefordert oder durch Volksbeschluß (vgl.§ 33überἄδεια) eineVermögensumlage(εἰσφορά) angeordnet. Diese erfolgte bis 377 v. Chr. auf Grund der Solonischen Schätzungsklassen. Dieselben beruhten von Hause aus auf einer Schätzung des Jahreseinkommens und waren im 5. Jahrhundert in der Weise abgeändert worden, daß nicht bloß der Ertrag des Grundbesitzes, sondern auch der des beweglichen Vermögens berechnet wurde. Endlich wurde eindegressiver Steuersatzdadurch erreicht, daß bei Klasse II nur 5/6, bei Klasse III nur 5/9 des Jahreseinkommens der Besteuerung unterworfen wurden.[pg 102]KlasseJahres-EinkommenDavonSteuer-KapitalZahlt bei Vermögens-Umlage von 1%I6000 Dr.5/5 = 6000 Dr.60 Dr. = 1%II3600 Dr.5/6 = 3000 Dr.30 Dr. = 0,83%III1800 Dr.5/9 = 1000 Dr.10 Dr. = 0,55%IVwar von allen Leistungen befreit.UnterArchon Nausinikos(377 v. Chr.) wurde eine Neueinschätzung des Grundbesitzes, der Gebäude und des beweglichen Vermögens vorgenommen und eine Neuveranlagung in der Weise festgesetzt, daß ein nach den Schätzungsklassen verschiedener, degressiv abnehmender Teil desVermögensals Steuerkapital (τίμημα) angenommen wurde. Dasselbe betrug in der ersten Klasse ein Fünftel des eingeschätzten Vermögens. Die Gesamtsumme des Steuerkapitals betrug 5750 Talente. Alle Steuerpflichtigen wurden in (wahrscheinlich 20)Steuerverbände(Symmorien) eingeteilt. Zuerst erhob der Staat die Umlage unmittelbar, 362 v. Chr. wurde den 15 Reichsten jeder Symmoria die Pflicht auferlegt, den Gesamtbetrag, welcher dieselbe traf, als Vorschuß zu erlegen und die einzelnen Beträge von den Mitgliedern einzuziehen.Ordentliche Ausgabenwaren: derAufwand für die Opfer und Wettkämpfean den großen Festen (409 v. Chr. für Wettkämpfe an den Panathenäen 5⅙ Talente); dieSchaugelder(§ 28) für alle großen Feste (2 Obolen für den Tag); dieTaggelder(§ 28) für die Gerichte, den Rat, die Volksversammlung, die neun Archonten (4 Obolen); dieDiätenfür Festgesandtschaften; derSoldfür Unterbeamte und die Polizei (1200 Skythen, vgl.§ 32); dieBeiträgezur Anschaffung der Pferde der Reiterei und Ausrüstung der Kriegsschiffe, dieUnterhaltungskostender Festungswerke, Werften, öffentlichen Bauwerke und[pg 103]Straßen. Eine schöne Sitte war es, daß der Staat die Invaliden, die zahlreichen unmündigen Kinder der im Krieg Gefallenen, sowie erwerbsunfähige Leute (ἀδύνατοι), welche weniger als drei Minen besaßen, unterstützte. (Köstliche Rede eines Erwerbsunfähigen, Lys. 24.)Außerordentliche Ausgabenverursachten die großen Bauten, welche indes zumeist aus den reichen Tempelschätzen bestritten wurden, und die Kriegführung. Ein Hoplit oder Matrose erhielt ½ Drachme Sold, ½ Drachme Verpflegungsgeld (σῖτος, σιτηρέσιον), ein Reiter das Doppelte. Die Sätze für Söldner waren noch höher; die Unterhaltung eines Kriegsschiffes kostete monatlich ½ bis 1 Talent.Die Oberaufsicht über die gesamte Finanzverwaltung führt der Rat; vor seinen Augen besorgen und buchen diezehn Einnehmer(ἀποδέκται) die Einnahmen. Gefälle und eingezogene Güter werden von denzehn Verkäufern(πωληταί) verkauft oder verpachtet;zehn Eintreiber(πράκτορες) besorgen die Eintreibung von Geldbußen und Staatsguthaben. Behufs einheitlicher Ordnung des Finanzwesens wurde gegen Ende des 4. Jahrhunderts v. Chr. die Stelle einesHauptverwalters(ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει)für eine vierjährige Finanzperiodegeschaffen.§ 45. Die Leiturgia (Staatsleistung).Eine eigenartige Steuerart, wobei der einzelne eine Leistung für das Gemeinwesen unmittelbar verrichtete, war dieLeiturgia. Die wichtigsten Formen derselben sind: 1. dieChorausstattung(Choregie,§ 54); 2. dieGymnasienvorstandschaft(γυμνασιαρχία), die Bestreitung der Kosten für den Unterhalt der Teilnehmer an den Fackelwettläufen, die an den Festen des Hephaistos, Prometheus, Pan, der Athene und Bendis stattfanden; 3. dieBewirtung(ἑστίασις) der Kreisgenossen an den großen Staatsfesten;[pg 104]4. dieLeitung der Festgesandtschaften(ἀρχιθεωρία) zu den vier großen Nationalfesten und nach Delos, welche sehr hohen Aufwand erforderten (§ 68); 5. dieKriegschifführung(τριηραρχία,§ 57). Die Feldherren bestimmten alljährlich 400 Trierarchen aus der Zahl der Höchstbesteuerten. Da die Zahl dieser andauernd zurückging, wurden 356 nach dem Beispiel der Steuerverbände (§ 44) die 1200 Reichsten in 20trierarchische Verbändeeingeteilt, innerhalb deren einzelne Gruppen von mehreren Mitgliedern ein Schiff ausrüsteten. Durch die Reform des Demosthenes 340/39 wurden die trierarchischen Leistungen genau nach dem Vermögen abgestuft.Ein besonderer Vorzug der Leiturgia war, daß die Opferwilligkeit durch den Ehrgeiz gesteigert wurde, indem vorzügliche Leistungen durch Dreifüße, goldene Kränze usw. geehrt wurden. Verpflichtet waren hierzu nur Bürger, deren Vermögen über 2 Talente betrug. Glaubte jemand, durch Auflage einer solchen über Gebühr belastet zu sein, so konnte er dieselbe einem anderen zumuten; lehnte dieser ab, so bot er demselbenVermögenstausch(ἀντίδοσις) an und verlangte gerichtliche Entscheidung.
Das Rechtswesen.§ 36. Die neun Archonten.Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisserichterlicheundsakrale Funktionenblieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthinArchon. Später erhielt er den BeinamenEponymos, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt.Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter,[pg 85]überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl.§ 53).2. DerBasileushat dieoberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (dieβασίλισσαoderβασίλιννα) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehendenGerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheitengehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s.§§ 23.40).3. DerPolemarch, ursprünglich derHeerführer, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in derGerichtsbarkeit über alle Nichtbürger. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl.hostisetymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).4.Die 6 Thesmothetenbilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus für die Rechtspflege eingesetztes[pg 86](§ 23) Kollegium. Sie revidieren alljährlich die Gesetze (§ 33), weisen den einzelnen Behörden ihre Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.§ 37. Die Gerichtshöfe.Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten (§§ 23.36) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste zerteilt:jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft(ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils,in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen, während die Urteilsfindung (διαγνῶναι) fast ausschließlich den von Solon eingeführten Volksgerichten zustand.Beamte, welche nur richterliche Obliegenheiten hatten, waren außer den Thesmotheten:1.Die 5 Eisagogeis(εἰσαγωγεῖς), öffentliche Anwälte, welche die meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein mußten (δίκαι ἔμμηνοι), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung von Verträgen, körperliche Mißhandlung.2. DieVierzigmänner(οἱ τετταράκοντα) oderGaurichter(οἱ κατὰ δήμους δικασταί), von Peisistratos eingesetzt (§ 26), ursprünglich 30, nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen (wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen[pg 87]Streitigkeiten, wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so überwiesen sie die Klage an3.die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten(διαιτηταί), die 60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (ἔφεσις) an das Volksgericht frei.Ständige Richterkollegien bildeten dieAreopagitenundEpheten(s.§§ 23.40), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht beschränkte.Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand demGeschworenengericht, derHeliaia(ἡλιαία), zu.Heliast(ἡλιαστής) oder Richter (δικαστής) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst 1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (δικαστήρια) verteilt werden. DerEid, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft. Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich meineidig[pg 88]werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der BuchstabenΑ–Κ(d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im 4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren, so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (πληροῦν) bedeutet das, was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (βάλανος) dazu, die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das Taggeld (s.§ 28)[pg 89]ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am Markt gelegeneHeliaia, der Versammlungsort der Gesamtheit der Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt dasParabyston, wo die Elfmänner zu Gericht saßen, dasKainon,Meson,Trigonon, der „rote“ und der „grüne“ Gerichtshof (φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ.) u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s.§ 40. Der Sitzungsraum war durch Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß wird „Wettkampf“ (ἀγών), der Kläger „Verfolger“ (διώκων), der Beklagte „Fliehender“ (φεύγων) genannt; überführen ist „fassen“ (αἱρεῖν), verurteilt werden = „gefangen werden“ (ἁλῶναι), freigesprochen werden = „entrinnen“ (ἀποφεύγειν). Je nachdem es sich um Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von Prozessen unterschieden: 1.Dike(δίκη), Privatklage, 2.Graphe(γραφή), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind folgende:[pg 90]1.Apagoge(ἀπαγωγή), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung zusteht (besonders vor die Elfmänner§ 47); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.2.Ephegesis(ἐφήγησις), „Hinführung“. Der Kläger führt den betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des Verbrechers.3.Endeixis(ἔνδειξις), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche, welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel [Demosthenes] 25. 58.Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.4.Phasis(φάσις), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.5.Apographe(ἀπρογραφή), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9. 18. 19. 21. 29.6.Eisangelia, Meldeklage s.§ 33,S. 78.7.Probole, Deckung s.§ 33,S. 78.§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, derSchiedssprucheines Diaiteten (§ 37) ergangen sein; beruhigen sich die Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde. Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner, gewöhnlich vor zwei Zeugen, dieAufforderung(πρόσκλησις), vor der bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser dieKlageschriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen und auf[pg 91]einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat mich Proxenos, indem er ...“ DieGerichtsgebühren(πρυτανεῖα), welche sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der Gerichtsvorstand leitet nun dieVoruntersuchung(ἀνάκρισις) ein, nimmt die Vereidigung der Parteien (διωμοσία) auf Klage und Gegenrede vor, läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll (Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [βάσανος] abgenommen) und entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen (εἰσαγώγιμος) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die Zulässigkeit der EinführungEinrede(παραγραφήoderδιαμαρτυρία) erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6. Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „Widerklage“ (ἀντιγραφή) erheben. Dem. 40. 41. [47.]Ist dieHauptverhandlungeröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte, ließen sich viele von einem Rhetor (λογογράφος) eine Rede ausarbeiten, welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände (συνήγοροι) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (κλεψύδρα) bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im 5. Jahrhundert mit Muscheln (χοιρίναι), im[pg 92]4. Jahrhundert mit vollen (bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen (ψῆφοι) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden verkündet.Die Strafe oder Buße (τίμημα) für das Vergehen war entweder schon im voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu befinden. Danach unterschied manunschätzbareundschätzbareProzesse (ἀγῶνες ἀτίμητοιundτιμητοί). Schon die Klagschrift enthielt eineSchätzung(τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι), welcher der Verurteilte nun einen Gegenantrag (ἀντιτιμᾶσθαι) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß des Sokrates).Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte dieWiederaufnahme des Verfahrensbeantragen, wenn er bewies, daß er ohne sein Verschuldenin contumaciam(abwesend) verurteilt worden, daß die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche Angaben gemacht haben.Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der Phasis) dieEpobelie(ἐπωβελία), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage mehr anstrengen.In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde fürVollstreckung des Urteils, in privaten hat der Kläger dafür[pg 93]selbst zu sorgen (!). Wird er bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung vornehmen.Einefreiwillige Gerichtsbarkeit, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen, um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden mußten, hat es in Athen nicht gegeben.Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch derGesetzesfälschungTür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar Höchste erreicht.§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.DerAreopag(§§ 23.28) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (φόνος ἑκούσιος), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (τραῦμα ἐξ προνοίας), Giftmischerei (φάρμακα) mit tödlichem Ausgang und Brandstiftung (πυρκαϊά).DieEpheten(§ 23) richten an drei Gerichtsstätten bis zum 4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und aufgehoben wurden:1. amPalladion, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt, außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (φόνος ἀκούσιος), über intellektuelle[pg 94]Urheberschaft (βούλευσις) oder Beihilfe zur Tötung oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken, Fremden oder Sklaven;2. amDelphinion, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch, Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);3. inPhreatto, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!). Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine Verteidigung zu führen.Außerdem wurde amPrytaneionvom König und den vier Stammkönigen (§ 20) ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und leblose Gegenstände (ἄψυχα, z. B. einen herabgefallenen Ziegel, Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten, abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl.S. 47) über die Landesgrenze geschafft.DasVerfahren vor dem Areopag, welchem das vor den Ephetengerichten wohl entsprach, nahm folgenden Verlauf:Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein, worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (πρόρρησις) das Betreten des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im[pg 95]4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt, unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter untereinemDache mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der Unerbittlichkeit“ (λίθος ἀναιδείας) stehend, unter gräßlichen Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (λίθος ὕβρεως), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der Angeklagte für freigesprochen (calculus Minervae). Gewährten die Verwandten Verzeihung (αἴδεσις), so war immerhin noch eine religiöse Reinigung und Sühnung erforderlich.
§ 36. Die neun Archonten.Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisserichterlicheundsakrale Funktionenblieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthinArchon. Später erhielt er den BeinamenEponymos, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt.Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter,[pg 85]überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl.§ 53).2. DerBasileushat dieoberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (dieβασίλισσαoderβασίλιννα) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehendenGerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheitengehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s.§§ 23.40).3. DerPolemarch, ursprünglich derHeerführer, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in derGerichtsbarkeit über alle Nichtbürger. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl.hostisetymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).4.Die 6 Thesmothetenbilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus für die Rechtspflege eingesetztes[pg 86](§ 23) Kollegium. Sie revidieren alljährlich die Gesetze (§ 33), weisen den einzelnen Behörden ihre Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.
Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisserichterlicheundsakrale Funktionenblieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.
1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthinArchon. Später erhielt er den BeinamenEponymos, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt.Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter,[pg 85]überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl.§ 53).
2. DerBasileushat dieoberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (dieβασίλισσαoderβασίλιννα) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehendenGerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheitengehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s.§§ 23.40).
3. DerPolemarch, ursprünglich derHeerführer, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in derGerichtsbarkeit über alle Nichtbürger. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl.hostisetymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).
4.Die 6 Thesmothetenbilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus für die Rechtspflege eingesetztes[pg 86](§ 23) Kollegium. Sie revidieren alljährlich die Gesetze (§ 33), weisen den einzelnen Behörden ihre Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.
§ 37. Die Gerichtshöfe.Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten (§§ 23.36) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste zerteilt:jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft(ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils,in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen, während die Urteilsfindung (διαγνῶναι) fast ausschließlich den von Solon eingeführten Volksgerichten zustand.Beamte, welche nur richterliche Obliegenheiten hatten, waren außer den Thesmotheten:1.Die 5 Eisagogeis(εἰσαγωγεῖς), öffentliche Anwälte, welche die meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein mußten (δίκαι ἔμμηνοι), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung von Verträgen, körperliche Mißhandlung.2. DieVierzigmänner(οἱ τετταράκοντα) oderGaurichter(οἱ κατὰ δήμους δικασταί), von Peisistratos eingesetzt (§ 26), ursprünglich 30, nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen (wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen[pg 87]Streitigkeiten, wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so überwiesen sie die Klage an3.die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten(διαιτηταί), die 60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (ἔφεσις) an das Volksgericht frei.Ständige Richterkollegien bildeten dieAreopagitenundEpheten(s.§§ 23.40), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht beschränkte.Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand demGeschworenengericht, derHeliaia(ἡλιαία), zu.Heliast(ἡλιαστής) oder Richter (δικαστής) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst 1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (δικαστήρια) verteilt werden. DerEid, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft. Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich meineidig[pg 88]werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der BuchstabenΑ–Κ(d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im 4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren, so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (πληροῦν) bedeutet das, was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (βάλανος) dazu, die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das Taggeld (s.§ 28)[pg 89]ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am Markt gelegeneHeliaia, der Versammlungsort der Gesamtheit der Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt dasParabyston, wo die Elfmänner zu Gericht saßen, dasKainon,Meson,Trigonon, der „rote“ und der „grüne“ Gerichtshof (φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ.) u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s.§ 40. Der Sitzungsraum war durch Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.
Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten (§§ 23.36) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste zerteilt:jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft(ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils,in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen, während die Urteilsfindung (διαγνῶναι) fast ausschließlich den von Solon eingeführten Volksgerichten zustand.Beamte, welche nur richterliche Obliegenheiten hatten, waren außer den Thesmotheten:
1.Die 5 Eisagogeis(εἰσαγωγεῖς), öffentliche Anwälte, welche die meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein mußten (δίκαι ἔμμηνοι), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung von Verträgen, körperliche Mißhandlung.
2. DieVierzigmänner(οἱ τετταράκοντα) oderGaurichter(οἱ κατὰ δήμους δικασταί), von Peisistratos eingesetzt (§ 26), ursprünglich 30, nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen (wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen[pg 87]Streitigkeiten, wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so überwiesen sie die Klage an
3.die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten(διαιτηταί), die 60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (ἔφεσις) an das Volksgericht frei.
Ständige Richterkollegien bildeten dieAreopagitenundEpheten(s.§§ 23.40), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht beschränkte.
Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand demGeschworenengericht, derHeliaia(ἡλιαία), zu.Heliast(ἡλιαστής) oder Richter (δικαστής) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst 1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (δικαστήρια) verteilt werden. DerEid, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft. Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich meineidig[pg 88]werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der BuchstabenΑ–Κ(d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.
Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im 4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren, so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (πληροῦν) bedeutet das, was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.
Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (βάλανος) dazu, die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das Taggeld (s.§ 28)[pg 89]ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am Markt gelegeneHeliaia, der Versammlungsort der Gesamtheit der Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt dasParabyston, wo die Elfmänner zu Gericht saßen, dasKainon,Meson,Trigonon, der „rote“ und der „grüne“ Gerichtshof (φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ.) u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s.§ 40. Der Sitzungsraum war durch Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.
§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß wird „Wettkampf“ (ἀγών), der Kläger „Verfolger“ (διώκων), der Beklagte „Fliehender“ (φεύγων) genannt; überführen ist „fassen“ (αἱρεῖν), verurteilt werden = „gefangen werden“ (ἁλῶναι), freigesprochen werden = „entrinnen“ (ἀποφεύγειν). Je nachdem es sich um Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von Prozessen unterschieden: 1.Dike(δίκη), Privatklage, 2.Graphe(γραφή), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind folgende:[pg 90]1.Apagoge(ἀπαγωγή), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung zusteht (besonders vor die Elfmänner§ 47); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.2.Ephegesis(ἐφήγησις), „Hinführung“. Der Kläger führt den betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des Verbrechers.3.Endeixis(ἔνδειξις), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche, welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel [Demosthenes] 25. 58.Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.4.Phasis(φάσις), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.5.Apographe(ἀπρογραφή), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9. 18. 19. 21. 29.6.Eisangelia, Meldeklage s.§ 33,S. 78.7.Probole, Deckung s.§ 33,S. 78.
Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß wird „Wettkampf“ (ἀγών), der Kläger „Verfolger“ (διώκων), der Beklagte „Fliehender“ (φεύγων) genannt; überführen ist „fassen“ (αἱρεῖν), verurteilt werden = „gefangen werden“ (ἁλῶναι), freigesprochen werden = „entrinnen“ (ἀποφεύγειν). Je nachdem es sich um Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von Prozessen unterschieden: 1.Dike(δίκη), Privatklage, 2.Graphe(γραφή), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind folgende:
1.Apagoge(ἀπαγωγή), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung zusteht (besonders vor die Elfmänner§ 47); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.
2.Ephegesis(ἐφήγησις), „Hinführung“. Der Kläger führt den betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des Verbrechers.
3.Endeixis(ἔνδειξις), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche, welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel [Demosthenes] 25. 58.
Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.
4.Phasis(φάσις), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.
5.Apographe(ἀπρογραφή), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9. 18. 19. 21. 29.
6.Eisangelia, Meldeklage s.§ 33,S. 78.
7.Probole, Deckung s.§ 33,S. 78.
§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, derSchiedssprucheines Diaiteten (§ 37) ergangen sein; beruhigen sich die Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde. Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner, gewöhnlich vor zwei Zeugen, dieAufforderung(πρόσκλησις), vor der bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser dieKlageschriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen und auf[pg 91]einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat mich Proxenos, indem er ...“ DieGerichtsgebühren(πρυτανεῖα), welche sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der Gerichtsvorstand leitet nun dieVoruntersuchung(ἀνάκρισις) ein, nimmt die Vereidigung der Parteien (διωμοσία) auf Klage und Gegenrede vor, läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll (Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [βάσανος] abgenommen) und entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen (εἰσαγώγιμος) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die Zulässigkeit der EinführungEinrede(παραγραφήoderδιαμαρτυρία) erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6. Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „Widerklage“ (ἀντιγραφή) erheben. Dem. 40. 41. [47.]Ist dieHauptverhandlungeröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte, ließen sich viele von einem Rhetor (λογογράφος) eine Rede ausarbeiten, welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände (συνήγοροι) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (κλεψύδρα) bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im 5. Jahrhundert mit Muscheln (χοιρίναι), im[pg 92]4. Jahrhundert mit vollen (bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen (ψῆφοι) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden verkündet.Die Strafe oder Buße (τίμημα) für das Vergehen war entweder schon im voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu befinden. Danach unterschied manunschätzbareundschätzbareProzesse (ἀγῶνες ἀτίμητοιundτιμητοί). Schon die Klagschrift enthielt eineSchätzung(τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι), welcher der Verurteilte nun einen Gegenantrag (ἀντιτιμᾶσθαι) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß des Sokrates).Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte dieWiederaufnahme des Verfahrensbeantragen, wenn er bewies, daß er ohne sein Verschuldenin contumaciam(abwesend) verurteilt worden, daß die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche Angaben gemacht haben.Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der Phasis) dieEpobelie(ἐπωβελία), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage mehr anstrengen.In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde fürVollstreckung des Urteils, in privaten hat der Kläger dafür[pg 93]selbst zu sorgen (!). Wird er bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung vornehmen.Einefreiwillige Gerichtsbarkeit, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen, um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden mußten, hat es in Athen nicht gegeben.Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch derGesetzesfälschungTür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar Höchste erreicht.
In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, derSchiedssprucheines Diaiteten (§ 37) ergangen sein; beruhigen sich die Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde. Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner, gewöhnlich vor zwei Zeugen, dieAufforderung(πρόσκλησις), vor der bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser dieKlageschriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen und auf[pg 91]einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat mich Proxenos, indem er ...“ DieGerichtsgebühren(πρυτανεῖα), welche sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der Gerichtsvorstand leitet nun dieVoruntersuchung(ἀνάκρισις) ein, nimmt die Vereidigung der Parteien (διωμοσία) auf Klage und Gegenrede vor, läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll (Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [βάσανος] abgenommen) und entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen (εἰσαγώγιμος) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die Zulässigkeit der EinführungEinrede(παραγραφήoderδιαμαρτυρία) erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6. Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „Widerklage“ (ἀντιγραφή) erheben. Dem. 40. 41. [47.]
Ist dieHauptverhandlungeröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte, ließen sich viele von einem Rhetor (λογογράφος) eine Rede ausarbeiten, welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände (συνήγοροι) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (κλεψύδρα) bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im 5. Jahrhundert mit Muscheln (χοιρίναι), im[pg 92]4. Jahrhundert mit vollen (bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen (ψῆφοι) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden verkündet.
Die Strafe oder Buße (τίμημα) für das Vergehen war entweder schon im voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu befinden. Danach unterschied manunschätzbareundschätzbareProzesse (ἀγῶνες ἀτίμητοιundτιμητοί). Schon die Klagschrift enthielt eineSchätzung(τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι), welcher der Verurteilte nun einen Gegenantrag (ἀντιτιμᾶσθαι) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß des Sokrates).
Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte dieWiederaufnahme des Verfahrensbeantragen, wenn er bewies, daß er ohne sein Verschuldenin contumaciam(abwesend) verurteilt worden, daß die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche Angaben gemacht haben.
Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der Phasis) dieEpobelie(ἐπωβελία), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage mehr anstrengen.
In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde fürVollstreckung des Urteils, in privaten hat der Kläger dafür[pg 93]selbst zu sorgen (!). Wird er bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung vornehmen.
Einefreiwillige Gerichtsbarkeit, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen, um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden mußten, hat es in Athen nicht gegeben.
Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch derGesetzesfälschungTür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar Höchste erreicht.
§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.DerAreopag(§§ 23.28) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (φόνος ἑκούσιος), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (τραῦμα ἐξ προνοίας), Giftmischerei (φάρμακα) mit tödlichem Ausgang und Brandstiftung (πυρκαϊά).DieEpheten(§ 23) richten an drei Gerichtsstätten bis zum 4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und aufgehoben wurden:1. amPalladion, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt, außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (φόνος ἀκούσιος), über intellektuelle[pg 94]Urheberschaft (βούλευσις) oder Beihilfe zur Tötung oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken, Fremden oder Sklaven;2. amDelphinion, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch, Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);3. inPhreatto, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!). Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine Verteidigung zu führen.Außerdem wurde amPrytaneionvom König und den vier Stammkönigen (§ 20) ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und leblose Gegenstände (ἄψυχα, z. B. einen herabgefallenen Ziegel, Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten, abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl.S. 47) über die Landesgrenze geschafft.DasVerfahren vor dem Areopag, welchem das vor den Ephetengerichten wohl entsprach, nahm folgenden Verlauf:Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein, worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (πρόρρησις) das Betreten des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im[pg 95]4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt, unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter untereinemDache mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der Unerbittlichkeit“ (λίθος ἀναιδείας) stehend, unter gräßlichen Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (λίθος ὕβρεως), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der Angeklagte für freigesprochen (calculus Minervae). Gewährten die Verwandten Verzeihung (αἴδεσις), so war immerhin noch eine religiöse Reinigung und Sühnung erforderlich.
DerAreopag(§§ 23.28) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (φόνος ἑκούσιος), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (τραῦμα ἐξ προνοίας), Giftmischerei (φάρμακα) mit tödlichem Ausgang und Brandstiftung (πυρκαϊά).
DieEpheten(§ 23) richten an drei Gerichtsstätten bis zum 4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und aufgehoben wurden:
1. amPalladion, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt, außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (φόνος ἀκούσιος), über intellektuelle[pg 94]Urheberschaft (βούλευσις) oder Beihilfe zur Tötung oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken, Fremden oder Sklaven;
2. amDelphinion, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch, Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);
3. inPhreatto, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!). Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine Verteidigung zu führen.
Außerdem wurde amPrytaneionvom König und den vier Stammkönigen (§ 20) ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und leblose Gegenstände (ἄψυχα, z. B. einen herabgefallenen Ziegel, Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten, abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl.S. 47) über die Landesgrenze geschafft.
DasVerfahren vor dem Areopag, welchem das vor den Ephetengerichten wohl entsprach, nahm folgenden Verlauf:
Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein, worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (πρόρρησις) das Betreten des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im[pg 95]4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt, unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter untereinemDache mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der Unerbittlichkeit“ (λίθος ἀναιδείας) stehend, unter gräßlichen Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (λίθος ὕβρεως), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der Angeklagte für freigesprochen (calculus Minervae). Gewährten die Verwandten Verzeihung (αἴδεσις), so war immerhin noch eine religiöse Reinigung und Sühnung erforderlich.
Das Finanzwesen.§ 41. Attische Längen-, Flächen- und Hohlmaße.Die Grundlage bildet das dem menschlichen Körper entlehnteLängenmaß:1δάκτυλος, Fingerbreite=1,85cm1παλαιστή, Handbreite = 4δάκτυλοι=7,4"1σπιθαμή, Spanne der Hand = 3παλαισταί=22,2"1πούς, Fuß = 4παλαισταί= 16δάκτυλοι=29,6"1πῆχυς, Elle = 1½πόδες= 6παλ.= 24δακτ.=44,4"1ὀργυιά, Klafter = 4 Ellen = 6 Fuß=1,776m1πλέθρον= 100 Fuß=29,6"1στάδιον= 600 Fuß=177,6"(1 olympisches Stadion = 192,27 m.)Flächenmaße:1 Quadratfuß (τετράγωνος πούς)=0,087 □m1 Plethron = 10 000 □Fuß=0,087 Hektar.[pg 96]Hohlmaße:Entsprechend den Haupterzeugnissen der antiken Landwirtschaft, Wein und Öl einerseits und Getreide andererseits, gab es zwei Hohlmaße:1. für Flüssiges:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη= 6κύαθοι=0,27"1χοῦς= 12κοτύλαι=3,24"1μετρητής= 12χόες=38,88"2. für Trockenes:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη=0,27"1χοῖνιξ= 4κοτύλαι=1,08"1ἑκτεύς= 32κοτύλαι=8,64"1μέδιμνος=51,84"§ 42. Das Münz- und Gewichtssystem.Die Edelmetalle sind das geeignetste Tauschmittel, ihre Seltenheit und vorzüglichen Eigenschaften verleihen ihnen hohen und beständigen Wert. Schon frühe wurden dieselben daher am Nil, Euphrat und Hermos als Wertmesser überhaupt verwendet und zu leichterem Gebrauch in handliche Formen wie Ringe, Stäbe, Scheiben, Kugeln gebracht.Wurde nun ein Stück Gold oder Silber mit einem staatlichen Stempel versehen, welcher die Feinheit des Korns und die Richtigkeit des Gewichts beurkundete, so hatte man die Münze. Da also Münzen gestempelte Gewichtsstückesind, nach denen nicht selten auch später noch z. B. in Rezepten gerechnet wird, so bedeuten die Namen der Werteinheiten ursprünglich Gewichte, und wenn hier vonWährunggesprochen wird, so ist einGewichtssystemgemeint, das sich nach einer bestimmten Gewichtseinheit gliedert. Kurant in[pg 97]Griechenland war stets das Silber, das in reichlicher Menge vorhanden war; Attika insbesondere hatte an den Bergwerken von Laurion eine sprudelnde – noch heute nicht ganz versiegte – Silberquelle. Die älteste Währung in Griechenland war die von der InselÄginamit dem „Schildkröte“ genannten Silberstater im Gewicht von 12,4 g, welcher auch in Athen vor Solon als Didrachmon ausgeprägt wurde (s. Nr. 3 der Abbildung).Bei denältesten griechischen Münzen, welche noch keine Legende haben, zeigt die Vorderseite (Avers) einfacheMünzbilder, den Pegasos in Korinth (Nr. 2), die Biene zu Ephesos, das Gorgoneion oder den Stier in Athen, den Schild in Böotien; die Rückseite (Revers) das eingeschlagene Quadrat, welches die Münze auf dem Prägstock festhielt.Solon vertauschte die äginetische Währung mit derjenigen von der Insel Euböa, welche das asiatische Goldgewichtssystem auf Silber übertragen darstellte.Darnach war das Talent zu 60 Minen = 26,196 kg. Mit Solon beginnt dieJugendzeitdes Münzwesens, welche etwa bis 460 v. Chr. reicht. An die Stelle jener einfachen Bilder treten Köpfe von Göttern, das Quadrat erhält Diagonalen, Buchstaben und Figuren. So zeigt in Athen seit Peisistratos die Vorderseite den altertümlichen Pallaskopf, welcher auch später beibehalten wurde, die Rückseite im Quadrat die Eule, den Ölzweig und die LegendeΑΘΕ(ναίων)(Nr. 1). Das gewöhnliche Silberstück war dasTetradrachmon(4 Drachmen) im Gewicht von 17,47 g; daneben wurde Silber bis zu den kleinsten Nominalen herab ausgebracht (Tetartemorion = ¼ Obol zeigt eine Mondsichel, wiegt 0,182 g). Gold, dessen Wertverhältnis zum Silber in Athen zwischen 14–10:1 schwankte, wurde nur ausnahmsweise, und zwar[pg 98]auf dasselbe Gewicht wie Silber (1 Goldstater = 1 Didrachmon),Kupfererstmals etwa 440 v. Chr. als Chalkus (χαλκοῦς), dann auch als Lepton (λεπτόν) = ⅛ und 1/16Obolausgeprägt. Die durch Solon eingeführte Währung zeigt also:TalentMinenDrachmenObolenGewichtGeldwert(τάλαντον)(μναῖ)(δραχμαί)(ὀβολοί)ℳ ₰16060003600026,196 kg4715.–1100600436,6 g78.60164,36–.7910,73–.13ObolTetartemorienChalkoiLeptaGeldwert(ὀβολός)(τεταρτημόρια)(χαλκοῖ)(λεπτά)₰1 (Nr. 8)4816131243121½Da die Münzen Athens wegen der Feinheit ihres Gehaltes überall gern genommen wurden, so erlangte dieattische Währung, getragen von der politischen und merkantilen Bedeutung der Stadt,allgemeine GeltunginHellasund wurde von Alexander dem Großen auf sein Münzsystem übertragen.DieGlanzzeit griechischer Prägekunstreicht von 460 bis in die Zeit der ersten Diadochen. Die Vorderseite zeigt herrliche Götterköpfe (vgl. Apollo auf der Tetradrachme von Rhegion, Nr. 7, Zeus auf der von Elis, Nr. 4), oder lebensvolle Porträtköpfe (Nr. 6 Antigonos Gonatas [277–239 v. Chr.]). Auf der Rückseite werden größere Darstellungen, meist auf geschichtliche Ereignisse bezüglich, gewagt. So bringt auf der Münze des Pyrrhos (307 bis 272 v. Chr.) Thetis Achill, dem Ahnherrn der epeirotischen Könige, auf einem Seetier reitend die Waffen von Hephaistos (Nr. 5).[pg 99]Auswahl griechischer Silbermünzen.Auswahl griechischer Silbermünzen.[pg 100]§ 43. Die allgemeine Finanzlage.Die volkswirtschaftliche Lage Attikas war an sich sehr ungünstig, weil das Land viel mehr Güter verbrauchte, als erzeugte. Daher floß bei starkem Überwiegen der Einfuhr über die Ausfuhr jährlich ein großer Teil des Volksvermögens ins Ausland (allein für Getreide 250 Talente). Allein dieser Ausfall wurde im 5. Jahrhundert reichlich ersetzt durch die Zahlungen der Seestaaten in die Bundeskasse, welche 454 von Delos nach Athen verlegt wurde, wie durch den Silberreichtum des Landes und die Erträgnisse des großen Handelshafens Peiraieus. Der Vorrat an Staats- und Tempelgeldern auf der Burg betrug 435 v. Chr. 9700 Talente (= 45 Mill. Mark). Allein dieser Schatz wurde durch die Bauten auf der Burg, sowie durch die Kosten des Peloponnesischen Krieges völlig aufgebraucht; während des 4. Jahrhunderts konnten die Finanzen nur mit Mühe im Gleichgewicht erhalten werden. Während die Ansprüche an die Staatskasse infolge der Steigerung der Tag- und Festgelder und des neuaufkommenden Söldnerwesens wuchsen, gingen die Einnahmen fortwährend zurück.Die Hilfsmittel der heutigen Finanzverwaltung, wie Budget, d. h. Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, und Befriedigung außerordentlicher Bedürfnisse durch öffentliche Anleihe, waren in Athen unbekannt. Außerordentlichen Anforderungen konnte man also nur gewachsen sein, wenn man die jährlichen Überschüsse zu einer Reserve anhäufte, wie dies im 5. Jahrhundert geschehen war. Seitdem aber diese in leichtfertigster Weise zu Festzwecken verschleudert wurden, brach sofort nach Erschöpfung der laufenden Mittel die größte Not ein, behufs deren Beseitigung man zu dem sehr mangelhaften Auskunftsmittel einer außerordentlichen Vermögensumlage greifen mußte.[pg 101]§ 44. Einnahmen und Ausgaben.Dieordentlichen Einnahmenbildeten: der Ein- und Ausfuhrzoll (2%), die Hafengebühr, die Steuer beim Verkauf von Grundstücken (1%), die Tor- und Marktsteuer, das Schutzgeld der Schutzbürger (12 Drachmen), die Kopfsteuer der Sklaven (3 Obolen), die Erträgnisse staatlicher Liegenschaften und die Gerichtsgelder. Die Erhebung der Zölle (τέλη) wurde nicht wie bei uns vom Staat selbst besorgt, sondern an Zollpächter (τελῶναι) um bestimmten Preis vergeben. Ebenso wurde die Ausbeutung der Silberbergwerke gegen eine einmalige Summe und Entrichtung des 24. Teils des jeweiligen Jahresertrags verpachtet. Die reichste Einnahmequelle aber floß in den Tributen der Bundesgenossen, die zu Anfang des Bestehens des 1. Seebundes 460 Talente, später noch mehr betrugen, wogegen die „Beiträge“ der Mitglieder des 2. Seebundes (378 bis 338, vgl.§ 66) allerdings erheblich geringer waren. Dazu kamen als ordentlicheindirekteEinnahmen die sogenanntenLeiturgien(§ 45).Ist die Staatskasse erschöpft, so wird zur Leistung freiwilliger Beiträge (ἐπιδόσεις) bzw. zinsfreier Darlehen aufgefordert oder durch Volksbeschluß (vgl.§ 33überἄδεια) eineVermögensumlage(εἰσφορά) angeordnet. Diese erfolgte bis 377 v. Chr. auf Grund der Solonischen Schätzungsklassen. Dieselben beruhten von Hause aus auf einer Schätzung des Jahreseinkommens und waren im 5. Jahrhundert in der Weise abgeändert worden, daß nicht bloß der Ertrag des Grundbesitzes, sondern auch der des beweglichen Vermögens berechnet wurde. Endlich wurde eindegressiver Steuersatzdadurch erreicht, daß bei Klasse II nur 5/6, bei Klasse III nur 5/9 des Jahreseinkommens der Besteuerung unterworfen wurden.[pg 102]KlasseJahres-EinkommenDavonSteuer-KapitalZahlt bei Vermögens-Umlage von 1%I6000 Dr.5/5 = 6000 Dr.60 Dr. = 1%II3600 Dr.5/6 = 3000 Dr.30 Dr. = 0,83%III1800 Dr.5/9 = 1000 Dr.10 Dr. = 0,55%IVwar von allen Leistungen befreit.UnterArchon Nausinikos(377 v. Chr.) wurde eine Neueinschätzung des Grundbesitzes, der Gebäude und des beweglichen Vermögens vorgenommen und eine Neuveranlagung in der Weise festgesetzt, daß ein nach den Schätzungsklassen verschiedener, degressiv abnehmender Teil desVermögensals Steuerkapital (τίμημα) angenommen wurde. Dasselbe betrug in der ersten Klasse ein Fünftel des eingeschätzten Vermögens. Die Gesamtsumme des Steuerkapitals betrug 5750 Talente. Alle Steuerpflichtigen wurden in (wahrscheinlich 20)Steuerverbände(Symmorien) eingeteilt. Zuerst erhob der Staat die Umlage unmittelbar, 362 v. Chr. wurde den 15 Reichsten jeder Symmoria die Pflicht auferlegt, den Gesamtbetrag, welcher dieselbe traf, als Vorschuß zu erlegen und die einzelnen Beträge von den Mitgliedern einzuziehen.Ordentliche Ausgabenwaren: derAufwand für die Opfer und Wettkämpfean den großen Festen (409 v. Chr. für Wettkämpfe an den Panathenäen 5⅙ Talente); dieSchaugelder(§ 28) für alle großen Feste (2 Obolen für den Tag); dieTaggelder(§ 28) für die Gerichte, den Rat, die Volksversammlung, die neun Archonten (4 Obolen); dieDiätenfür Festgesandtschaften; derSoldfür Unterbeamte und die Polizei (1200 Skythen, vgl.§ 32); dieBeiträgezur Anschaffung der Pferde der Reiterei und Ausrüstung der Kriegsschiffe, dieUnterhaltungskostender Festungswerke, Werften, öffentlichen Bauwerke und[pg 103]Straßen. Eine schöne Sitte war es, daß der Staat die Invaliden, die zahlreichen unmündigen Kinder der im Krieg Gefallenen, sowie erwerbsunfähige Leute (ἀδύνατοι), welche weniger als drei Minen besaßen, unterstützte. (Köstliche Rede eines Erwerbsunfähigen, Lys. 24.)Außerordentliche Ausgabenverursachten die großen Bauten, welche indes zumeist aus den reichen Tempelschätzen bestritten wurden, und die Kriegführung. Ein Hoplit oder Matrose erhielt ½ Drachme Sold, ½ Drachme Verpflegungsgeld (σῖτος, σιτηρέσιον), ein Reiter das Doppelte. Die Sätze für Söldner waren noch höher; die Unterhaltung eines Kriegsschiffes kostete monatlich ½ bis 1 Talent.Die Oberaufsicht über die gesamte Finanzverwaltung führt der Rat; vor seinen Augen besorgen und buchen diezehn Einnehmer(ἀποδέκται) die Einnahmen. Gefälle und eingezogene Güter werden von denzehn Verkäufern(πωληταί) verkauft oder verpachtet;zehn Eintreiber(πράκτορες) besorgen die Eintreibung von Geldbußen und Staatsguthaben. Behufs einheitlicher Ordnung des Finanzwesens wurde gegen Ende des 4. Jahrhunderts v. Chr. die Stelle einesHauptverwalters(ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει)für eine vierjährige Finanzperiodegeschaffen.§ 45. Die Leiturgia (Staatsleistung).Eine eigenartige Steuerart, wobei der einzelne eine Leistung für das Gemeinwesen unmittelbar verrichtete, war dieLeiturgia. Die wichtigsten Formen derselben sind: 1. dieChorausstattung(Choregie,§ 54); 2. dieGymnasienvorstandschaft(γυμνασιαρχία), die Bestreitung der Kosten für den Unterhalt der Teilnehmer an den Fackelwettläufen, die an den Festen des Hephaistos, Prometheus, Pan, der Athene und Bendis stattfanden; 3. dieBewirtung(ἑστίασις) der Kreisgenossen an den großen Staatsfesten;[pg 104]4. dieLeitung der Festgesandtschaften(ἀρχιθεωρία) zu den vier großen Nationalfesten und nach Delos, welche sehr hohen Aufwand erforderten (§ 68); 5. dieKriegschifführung(τριηραρχία,§ 57). Die Feldherren bestimmten alljährlich 400 Trierarchen aus der Zahl der Höchstbesteuerten. Da die Zahl dieser andauernd zurückging, wurden 356 nach dem Beispiel der Steuerverbände (§ 44) die 1200 Reichsten in 20trierarchische Verbändeeingeteilt, innerhalb deren einzelne Gruppen von mehreren Mitgliedern ein Schiff ausrüsteten. Durch die Reform des Demosthenes 340/39 wurden die trierarchischen Leistungen genau nach dem Vermögen abgestuft.Ein besonderer Vorzug der Leiturgia war, daß die Opferwilligkeit durch den Ehrgeiz gesteigert wurde, indem vorzügliche Leistungen durch Dreifüße, goldene Kränze usw. geehrt wurden. Verpflichtet waren hierzu nur Bürger, deren Vermögen über 2 Talente betrug. Glaubte jemand, durch Auflage einer solchen über Gebühr belastet zu sein, so konnte er dieselbe einem anderen zumuten; lehnte dieser ab, so bot er demselbenVermögenstausch(ἀντίδοσις) an und verlangte gerichtliche Entscheidung.
§ 41. Attische Längen-, Flächen- und Hohlmaße.Die Grundlage bildet das dem menschlichen Körper entlehnteLängenmaß:1δάκτυλος, Fingerbreite=1,85cm1παλαιστή, Handbreite = 4δάκτυλοι=7,4"1σπιθαμή, Spanne der Hand = 3παλαισταί=22,2"1πούς, Fuß = 4παλαισταί= 16δάκτυλοι=29,6"1πῆχυς, Elle = 1½πόδες= 6παλ.= 24δακτ.=44,4"1ὀργυιά, Klafter = 4 Ellen = 6 Fuß=1,776m1πλέθρον= 100 Fuß=29,6"1στάδιον= 600 Fuß=177,6"(1 olympisches Stadion = 192,27 m.)Flächenmaße:1 Quadratfuß (τετράγωνος πούς)=0,087 □m1 Plethron = 10 000 □Fuß=0,087 Hektar.[pg 96]Hohlmaße:Entsprechend den Haupterzeugnissen der antiken Landwirtschaft, Wein und Öl einerseits und Getreide andererseits, gab es zwei Hohlmaße:1. für Flüssiges:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη= 6κύαθοι=0,27"1χοῦς= 12κοτύλαι=3,24"1μετρητής= 12χόες=38,88"2. für Trockenes:1κύαθος=0,045Liter1κοτύλη=0,27"1χοῖνιξ= 4κοτύλαι=1,08"1ἑκτεύς= 32κοτύλαι=8,64"1μέδιμνος=51,84"
Die Grundlage bildet das dem menschlichen Körper entlehnteLängenmaß:
Flächenmaße:
Hohlmaße:
Entsprechend den Haupterzeugnissen der antiken Landwirtschaft, Wein und Öl einerseits und Getreide andererseits, gab es zwei Hohlmaße:
§ 42. Das Münz- und Gewichtssystem.Die Edelmetalle sind das geeignetste Tauschmittel, ihre Seltenheit und vorzüglichen Eigenschaften verleihen ihnen hohen und beständigen Wert. Schon frühe wurden dieselben daher am Nil, Euphrat und Hermos als Wertmesser überhaupt verwendet und zu leichterem Gebrauch in handliche Formen wie Ringe, Stäbe, Scheiben, Kugeln gebracht.Wurde nun ein Stück Gold oder Silber mit einem staatlichen Stempel versehen, welcher die Feinheit des Korns und die Richtigkeit des Gewichts beurkundete, so hatte man die Münze. Da also Münzen gestempelte Gewichtsstückesind, nach denen nicht selten auch später noch z. B. in Rezepten gerechnet wird, so bedeuten die Namen der Werteinheiten ursprünglich Gewichte, und wenn hier vonWährunggesprochen wird, so ist einGewichtssystemgemeint, das sich nach einer bestimmten Gewichtseinheit gliedert. Kurant in[pg 97]Griechenland war stets das Silber, das in reichlicher Menge vorhanden war; Attika insbesondere hatte an den Bergwerken von Laurion eine sprudelnde – noch heute nicht ganz versiegte – Silberquelle. Die älteste Währung in Griechenland war die von der InselÄginamit dem „Schildkröte“ genannten Silberstater im Gewicht von 12,4 g, welcher auch in Athen vor Solon als Didrachmon ausgeprägt wurde (s. Nr. 3 der Abbildung).Bei denältesten griechischen Münzen, welche noch keine Legende haben, zeigt die Vorderseite (Avers) einfacheMünzbilder, den Pegasos in Korinth (Nr. 2), die Biene zu Ephesos, das Gorgoneion oder den Stier in Athen, den Schild in Böotien; die Rückseite (Revers) das eingeschlagene Quadrat, welches die Münze auf dem Prägstock festhielt.Solon vertauschte die äginetische Währung mit derjenigen von der Insel Euböa, welche das asiatische Goldgewichtssystem auf Silber übertragen darstellte.Darnach war das Talent zu 60 Minen = 26,196 kg. Mit Solon beginnt dieJugendzeitdes Münzwesens, welche etwa bis 460 v. Chr. reicht. An die Stelle jener einfachen Bilder treten Köpfe von Göttern, das Quadrat erhält Diagonalen, Buchstaben und Figuren. So zeigt in Athen seit Peisistratos die Vorderseite den altertümlichen Pallaskopf, welcher auch später beibehalten wurde, die Rückseite im Quadrat die Eule, den Ölzweig und die LegendeΑΘΕ(ναίων)(Nr. 1). Das gewöhnliche Silberstück war dasTetradrachmon(4 Drachmen) im Gewicht von 17,47 g; daneben wurde Silber bis zu den kleinsten Nominalen herab ausgebracht (Tetartemorion = ¼ Obol zeigt eine Mondsichel, wiegt 0,182 g). Gold, dessen Wertverhältnis zum Silber in Athen zwischen 14–10:1 schwankte, wurde nur ausnahmsweise, und zwar[pg 98]auf dasselbe Gewicht wie Silber (1 Goldstater = 1 Didrachmon),Kupfererstmals etwa 440 v. Chr. als Chalkus (χαλκοῦς), dann auch als Lepton (λεπτόν) = ⅛ und 1/16Obolausgeprägt. Die durch Solon eingeführte Währung zeigt also:TalentMinenDrachmenObolenGewichtGeldwert(τάλαντον)(μναῖ)(δραχμαί)(ὀβολοί)ℳ ₰16060003600026,196 kg4715.–1100600436,6 g78.60164,36–.7910,73–.13ObolTetartemorienChalkoiLeptaGeldwert(ὀβολός)(τεταρτημόρια)(χαλκοῖ)(λεπτά)₰1 (Nr. 8)4816131243121½Da die Münzen Athens wegen der Feinheit ihres Gehaltes überall gern genommen wurden, so erlangte dieattische Währung, getragen von der politischen und merkantilen Bedeutung der Stadt,allgemeine GeltunginHellasund wurde von Alexander dem Großen auf sein Münzsystem übertragen.DieGlanzzeit griechischer Prägekunstreicht von 460 bis in die Zeit der ersten Diadochen. Die Vorderseite zeigt herrliche Götterköpfe (vgl. Apollo auf der Tetradrachme von Rhegion, Nr. 7, Zeus auf der von Elis, Nr. 4), oder lebensvolle Porträtköpfe (Nr. 6 Antigonos Gonatas [277–239 v. Chr.]). Auf der Rückseite werden größere Darstellungen, meist auf geschichtliche Ereignisse bezüglich, gewagt. So bringt auf der Münze des Pyrrhos (307 bis 272 v. Chr.) Thetis Achill, dem Ahnherrn der epeirotischen Könige, auf einem Seetier reitend die Waffen von Hephaistos (Nr. 5).[pg 99]Auswahl griechischer Silbermünzen.Auswahl griechischer Silbermünzen.
Die Edelmetalle sind das geeignetste Tauschmittel, ihre Seltenheit und vorzüglichen Eigenschaften verleihen ihnen hohen und beständigen Wert. Schon frühe wurden dieselben daher am Nil, Euphrat und Hermos als Wertmesser überhaupt verwendet und zu leichterem Gebrauch in handliche Formen wie Ringe, Stäbe, Scheiben, Kugeln gebracht.Wurde nun ein Stück Gold oder Silber mit einem staatlichen Stempel versehen, welcher die Feinheit des Korns und die Richtigkeit des Gewichts beurkundete, so hatte man die Münze. Da also Münzen gestempelte Gewichtsstückesind, nach denen nicht selten auch später noch z. B. in Rezepten gerechnet wird, so bedeuten die Namen der Werteinheiten ursprünglich Gewichte, und wenn hier vonWährunggesprochen wird, so ist einGewichtssystemgemeint, das sich nach einer bestimmten Gewichtseinheit gliedert. Kurant in[pg 97]Griechenland war stets das Silber, das in reichlicher Menge vorhanden war; Attika insbesondere hatte an den Bergwerken von Laurion eine sprudelnde – noch heute nicht ganz versiegte – Silberquelle. Die älteste Währung in Griechenland war die von der InselÄginamit dem „Schildkröte“ genannten Silberstater im Gewicht von 12,4 g, welcher auch in Athen vor Solon als Didrachmon ausgeprägt wurde (s. Nr. 3 der Abbildung).
Bei denältesten griechischen Münzen, welche noch keine Legende haben, zeigt die Vorderseite (Avers) einfacheMünzbilder, den Pegasos in Korinth (Nr. 2), die Biene zu Ephesos, das Gorgoneion oder den Stier in Athen, den Schild in Böotien; die Rückseite (Revers) das eingeschlagene Quadrat, welches die Münze auf dem Prägstock festhielt.
Solon vertauschte die äginetische Währung mit derjenigen von der Insel Euböa, welche das asiatische Goldgewichtssystem auf Silber übertragen darstellte.Darnach war das Talent zu 60 Minen = 26,196 kg. Mit Solon beginnt dieJugendzeitdes Münzwesens, welche etwa bis 460 v. Chr. reicht. An die Stelle jener einfachen Bilder treten Köpfe von Göttern, das Quadrat erhält Diagonalen, Buchstaben und Figuren. So zeigt in Athen seit Peisistratos die Vorderseite den altertümlichen Pallaskopf, welcher auch später beibehalten wurde, die Rückseite im Quadrat die Eule, den Ölzweig und die LegendeΑΘΕ(ναίων)(Nr. 1). Das gewöhnliche Silberstück war dasTetradrachmon(4 Drachmen) im Gewicht von 17,47 g; daneben wurde Silber bis zu den kleinsten Nominalen herab ausgebracht (Tetartemorion = ¼ Obol zeigt eine Mondsichel, wiegt 0,182 g). Gold, dessen Wertverhältnis zum Silber in Athen zwischen 14–10:1 schwankte, wurde nur ausnahmsweise, und zwar[pg 98]auf dasselbe Gewicht wie Silber (1 Goldstater = 1 Didrachmon),Kupfererstmals etwa 440 v. Chr. als Chalkus (χαλκοῦς), dann auch als Lepton (λεπτόν) = ⅛ und 1/16Obolausgeprägt. Die durch Solon eingeführte Währung zeigt also:
Da die Münzen Athens wegen der Feinheit ihres Gehaltes überall gern genommen wurden, so erlangte dieattische Währung, getragen von der politischen und merkantilen Bedeutung der Stadt,allgemeine GeltunginHellasund wurde von Alexander dem Großen auf sein Münzsystem übertragen.
DieGlanzzeit griechischer Prägekunstreicht von 460 bis in die Zeit der ersten Diadochen. Die Vorderseite zeigt herrliche Götterköpfe (vgl. Apollo auf der Tetradrachme von Rhegion, Nr. 7, Zeus auf der von Elis, Nr. 4), oder lebensvolle Porträtköpfe (Nr. 6 Antigonos Gonatas [277–239 v. Chr.]). Auf der Rückseite werden größere Darstellungen, meist auf geschichtliche Ereignisse bezüglich, gewagt. So bringt auf der Münze des Pyrrhos (307 bis 272 v. Chr.) Thetis Achill, dem Ahnherrn der epeirotischen Könige, auf einem Seetier reitend die Waffen von Hephaistos (Nr. 5).
Auswahl griechischer Silbermünzen.Auswahl griechischer Silbermünzen.
Auswahl griechischer Silbermünzen.
[pg 100]§ 43. Die allgemeine Finanzlage.Die volkswirtschaftliche Lage Attikas war an sich sehr ungünstig, weil das Land viel mehr Güter verbrauchte, als erzeugte. Daher floß bei starkem Überwiegen der Einfuhr über die Ausfuhr jährlich ein großer Teil des Volksvermögens ins Ausland (allein für Getreide 250 Talente). Allein dieser Ausfall wurde im 5. Jahrhundert reichlich ersetzt durch die Zahlungen der Seestaaten in die Bundeskasse, welche 454 von Delos nach Athen verlegt wurde, wie durch den Silberreichtum des Landes und die Erträgnisse des großen Handelshafens Peiraieus. Der Vorrat an Staats- und Tempelgeldern auf der Burg betrug 435 v. Chr. 9700 Talente (= 45 Mill. Mark). Allein dieser Schatz wurde durch die Bauten auf der Burg, sowie durch die Kosten des Peloponnesischen Krieges völlig aufgebraucht; während des 4. Jahrhunderts konnten die Finanzen nur mit Mühe im Gleichgewicht erhalten werden. Während die Ansprüche an die Staatskasse infolge der Steigerung der Tag- und Festgelder und des neuaufkommenden Söldnerwesens wuchsen, gingen die Einnahmen fortwährend zurück.Die Hilfsmittel der heutigen Finanzverwaltung, wie Budget, d. h. Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, und Befriedigung außerordentlicher Bedürfnisse durch öffentliche Anleihe, waren in Athen unbekannt. Außerordentlichen Anforderungen konnte man also nur gewachsen sein, wenn man die jährlichen Überschüsse zu einer Reserve anhäufte, wie dies im 5. Jahrhundert geschehen war. Seitdem aber diese in leichtfertigster Weise zu Festzwecken verschleudert wurden, brach sofort nach Erschöpfung der laufenden Mittel die größte Not ein, behufs deren Beseitigung man zu dem sehr mangelhaften Auskunftsmittel einer außerordentlichen Vermögensumlage greifen mußte.
Die volkswirtschaftliche Lage Attikas war an sich sehr ungünstig, weil das Land viel mehr Güter verbrauchte, als erzeugte. Daher floß bei starkem Überwiegen der Einfuhr über die Ausfuhr jährlich ein großer Teil des Volksvermögens ins Ausland (allein für Getreide 250 Talente). Allein dieser Ausfall wurde im 5. Jahrhundert reichlich ersetzt durch die Zahlungen der Seestaaten in die Bundeskasse, welche 454 von Delos nach Athen verlegt wurde, wie durch den Silberreichtum des Landes und die Erträgnisse des großen Handelshafens Peiraieus. Der Vorrat an Staats- und Tempelgeldern auf der Burg betrug 435 v. Chr. 9700 Talente (= 45 Mill. Mark). Allein dieser Schatz wurde durch die Bauten auf der Burg, sowie durch die Kosten des Peloponnesischen Krieges völlig aufgebraucht; während des 4. Jahrhunderts konnten die Finanzen nur mit Mühe im Gleichgewicht erhalten werden. Während die Ansprüche an die Staatskasse infolge der Steigerung der Tag- und Festgelder und des neuaufkommenden Söldnerwesens wuchsen, gingen die Einnahmen fortwährend zurück.
Die Hilfsmittel der heutigen Finanzverwaltung, wie Budget, d. h. Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben, und Befriedigung außerordentlicher Bedürfnisse durch öffentliche Anleihe, waren in Athen unbekannt. Außerordentlichen Anforderungen konnte man also nur gewachsen sein, wenn man die jährlichen Überschüsse zu einer Reserve anhäufte, wie dies im 5. Jahrhundert geschehen war. Seitdem aber diese in leichtfertigster Weise zu Festzwecken verschleudert wurden, brach sofort nach Erschöpfung der laufenden Mittel die größte Not ein, behufs deren Beseitigung man zu dem sehr mangelhaften Auskunftsmittel einer außerordentlichen Vermögensumlage greifen mußte.
[pg 101]§ 44. Einnahmen und Ausgaben.Dieordentlichen Einnahmenbildeten: der Ein- und Ausfuhrzoll (2%), die Hafengebühr, die Steuer beim Verkauf von Grundstücken (1%), die Tor- und Marktsteuer, das Schutzgeld der Schutzbürger (12 Drachmen), die Kopfsteuer der Sklaven (3 Obolen), die Erträgnisse staatlicher Liegenschaften und die Gerichtsgelder. Die Erhebung der Zölle (τέλη) wurde nicht wie bei uns vom Staat selbst besorgt, sondern an Zollpächter (τελῶναι) um bestimmten Preis vergeben. Ebenso wurde die Ausbeutung der Silberbergwerke gegen eine einmalige Summe und Entrichtung des 24. Teils des jeweiligen Jahresertrags verpachtet. Die reichste Einnahmequelle aber floß in den Tributen der Bundesgenossen, die zu Anfang des Bestehens des 1. Seebundes 460 Talente, später noch mehr betrugen, wogegen die „Beiträge“ der Mitglieder des 2. Seebundes (378 bis 338, vgl.§ 66) allerdings erheblich geringer waren. Dazu kamen als ordentlicheindirekteEinnahmen die sogenanntenLeiturgien(§ 45).Ist die Staatskasse erschöpft, so wird zur Leistung freiwilliger Beiträge (ἐπιδόσεις) bzw. zinsfreier Darlehen aufgefordert oder durch Volksbeschluß (vgl.§ 33überἄδεια) eineVermögensumlage(εἰσφορά) angeordnet. Diese erfolgte bis 377 v. Chr. auf Grund der Solonischen Schätzungsklassen. Dieselben beruhten von Hause aus auf einer Schätzung des Jahreseinkommens und waren im 5. Jahrhundert in der Weise abgeändert worden, daß nicht bloß der Ertrag des Grundbesitzes, sondern auch der des beweglichen Vermögens berechnet wurde. Endlich wurde eindegressiver Steuersatzdadurch erreicht, daß bei Klasse II nur 5/6, bei Klasse III nur 5/9 des Jahreseinkommens der Besteuerung unterworfen wurden.[pg 102]KlasseJahres-EinkommenDavonSteuer-KapitalZahlt bei Vermögens-Umlage von 1%I6000 Dr.5/5 = 6000 Dr.60 Dr. = 1%II3600 Dr.5/6 = 3000 Dr.30 Dr. = 0,83%III1800 Dr.5/9 = 1000 Dr.10 Dr. = 0,55%IVwar von allen Leistungen befreit.UnterArchon Nausinikos(377 v. Chr.) wurde eine Neueinschätzung des Grundbesitzes, der Gebäude und des beweglichen Vermögens vorgenommen und eine Neuveranlagung in der Weise festgesetzt, daß ein nach den Schätzungsklassen verschiedener, degressiv abnehmender Teil desVermögensals Steuerkapital (τίμημα) angenommen wurde. Dasselbe betrug in der ersten Klasse ein Fünftel des eingeschätzten Vermögens. Die Gesamtsumme des Steuerkapitals betrug 5750 Talente. Alle Steuerpflichtigen wurden in (wahrscheinlich 20)Steuerverbände(Symmorien) eingeteilt. Zuerst erhob der Staat die Umlage unmittelbar, 362 v. Chr. wurde den 15 Reichsten jeder Symmoria die Pflicht auferlegt, den Gesamtbetrag, welcher dieselbe traf, als Vorschuß zu erlegen und die einzelnen Beträge von den Mitgliedern einzuziehen.Ordentliche Ausgabenwaren: derAufwand für die Opfer und Wettkämpfean den großen Festen (409 v. Chr. für Wettkämpfe an den Panathenäen 5⅙ Talente); dieSchaugelder(§ 28) für alle großen Feste (2 Obolen für den Tag); dieTaggelder(§ 28) für die Gerichte, den Rat, die Volksversammlung, die neun Archonten (4 Obolen); dieDiätenfür Festgesandtschaften; derSoldfür Unterbeamte und die Polizei (1200 Skythen, vgl.§ 32); dieBeiträgezur Anschaffung der Pferde der Reiterei und Ausrüstung der Kriegsschiffe, dieUnterhaltungskostender Festungswerke, Werften, öffentlichen Bauwerke und[pg 103]Straßen. Eine schöne Sitte war es, daß der Staat die Invaliden, die zahlreichen unmündigen Kinder der im Krieg Gefallenen, sowie erwerbsunfähige Leute (ἀδύνατοι), welche weniger als drei Minen besaßen, unterstützte. (Köstliche Rede eines Erwerbsunfähigen, Lys. 24.)Außerordentliche Ausgabenverursachten die großen Bauten, welche indes zumeist aus den reichen Tempelschätzen bestritten wurden, und die Kriegführung. Ein Hoplit oder Matrose erhielt ½ Drachme Sold, ½ Drachme Verpflegungsgeld (σῖτος, σιτηρέσιον), ein Reiter das Doppelte. Die Sätze für Söldner waren noch höher; die Unterhaltung eines Kriegsschiffes kostete monatlich ½ bis 1 Talent.Die Oberaufsicht über die gesamte Finanzverwaltung führt der Rat; vor seinen Augen besorgen und buchen diezehn Einnehmer(ἀποδέκται) die Einnahmen. Gefälle und eingezogene Güter werden von denzehn Verkäufern(πωληταί) verkauft oder verpachtet;zehn Eintreiber(πράκτορες) besorgen die Eintreibung von Geldbußen und Staatsguthaben. Behufs einheitlicher Ordnung des Finanzwesens wurde gegen Ende des 4. Jahrhunderts v. Chr. die Stelle einesHauptverwalters(ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει)für eine vierjährige Finanzperiodegeschaffen.
Dieordentlichen Einnahmenbildeten: der Ein- und Ausfuhrzoll (2%), die Hafengebühr, die Steuer beim Verkauf von Grundstücken (1%), die Tor- und Marktsteuer, das Schutzgeld der Schutzbürger (12 Drachmen), die Kopfsteuer der Sklaven (3 Obolen), die Erträgnisse staatlicher Liegenschaften und die Gerichtsgelder. Die Erhebung der Zölle (τέλη) wurde nicht wie bei uns vom Staat selbst besorgt, sondern an Zollpächter (τελῶναι) um bestimmten Preis vergeben. Ebenso wurde die Ausbeutung der Silberbergwerke gegen eine einmalige Summe und Entrichtung des 24. Teils des jeweiligen Jahresertrags verpachtet. Die reichste Einnahmequelle aber floß in den Tributen der Bundesgenossen, die zu Anfang des Bestehens des 1. Seebundes 460 Talente, später noch mehr betrugen, wogegen die „Beiträge“ der Mitglieder des 2. Seebundes (378 bis 338, vgl.§ 66) allerdings erheblich geringer waren. Dazu kamen als ordentlicheindirekteEinnahmen die sogenanntenLeiturgien(§ 45).
Ist die Staatskasse erschöpft, so wird zur Leistung freiwilliger Beiträge (ἐπιδόσεις) bzw. zinsfreier Darlehen aufgefordert oder durch Volksbeschluß (vgl.§ 33überἄδεια) eineVermögensumlage(εἰσφορά) angeordnet. Diese erfolgte bis 377 v. Chr. auf Grund der Solonischen Schätzungsklassen. Dieselben beruhten von Hause aus auf einer Schätzung des Jahreseinkommens und waren im 5. Jahrhundert in der Weise abgeändert worden, daß nicht bloß der Ertrag des Grundbesitzes, sondern auch der des beweglichen Vermögens berechnet wurde. Endlich wurde eindegressiver Steuersatzdadurch erreicht, daß bei Klasse II nur 5/6, bei Klasse III nur 5/9 des Jahreseinkommens der Besteuerung unterworfen wurden.
UnterArchon Nausinikos(377 v. Chr.) wurde eine Neueinschätzung des Grundbesitzes, der Gebäude und des beweglichen Vermögens vorgenommen und eine Neuveranlagung in der Weise festgesetzt, daß ein nach den Schätzungsklassen verschiedener, degressiv abnehmender Teil desVermögensals Steuerkapital (τίμημα) angenommen wurde. Dasselbe betrug in der ersten Klasse ein Fünftel des eingeschätzten Vermögens. Die Gesamtsumme des Steuerkapitals betrug 5750 Talente. Alle Steuerpflichtigen wurden in (wahrscheinlich 20)Steuerverbände(Symmorien) eingeteilt. Zuerst erhob der Staat die Umlage unmittelbar, 362 v. Chr. wurde den 15 Reichsten jeder Symmoria die Pflicht auferlegt, den Gesamtbetrag, welcher dieselbe traf, als Vorschuß zu erlegen und die einzelnen Beträge von den Mitgliedern einzuziehen.
Ordentliche Ausgabenwaren: derAufwand für die Opfer und Wettkämpfean den großen Festen (409 v. Chr. für Wettkämpfe an den Panathenäen 5⅙ Talente); dieSchaugelder(§ 28) für alle großen Feste (2 Obolen für den Tag); dieTaggelder(§ 28) für die Gerichte, den Rat, die Volksversammlung, die neun Archonten (4 Obolen); dieDiätenfür Festgesandtschaften; derSoldfür Unterbeamte und die Polizei (1200 Skythen, vgl.§ 32); dieBeiträgezur Anschaffung der Pferde der Reiterei und Ausrüstung der Kriegsschiffe, dieUnterhaltungskostender Festungswerke, Werften, öffentlichen Bauwerke und[pg 103]Straßen. Eine schöne Sitte war es, daß der Staat die Invaliden, die zahlreichen unmündigen Kinder der im Krieg Gefallenen, sowie erwerbsunfähige Leute (ἀδύνατοι), welche weniger als drei Minen besaßen, unterstützte. (Köstliche Rede eines Erwerbsunfähigen, Lys. 24.)
Außerordentliche Ausgabenverursachten die großen Bauten, welche indes zumeist aus den reichen Tempelschätzen bestritten wurden, und die Kriegführung. Ein Hoplit oder Matrose erhielt ½ Drachme Sold, ½ Drachme Verpflegungsgeld (σῖτος, σιτηρέσιον), ein Reiter das Doppelte. Die Sätze für Söldner waren noch höher; die Unterhaltung eines Kriegsschiffes kostete monatlich ½ bis 1 Talent.
Die Oberaufsicht über die gesamte Finanzverwaltung führt der Rat; vor seinen Augen besorgen und buchen diezehn Einnehmer(ἀποδέκται) die Einnahmen. Gefälle und eingezogene Güter werden von denzehn Verkäufern(πωληταί) verkauft oder verpachtet;zehn Eintreiber(πράκτορες) besorgen die Eintreibung von Geldbußen und Staatsguthaben. Behufs einheitlicher Ordnung des Finanzwesens wurde gegen Ende des 4. Jahrhunderts v. Chr. die Stelle einesHauptverwalters(ὁ ἐπὶ τῇ διοικήσει)für eine vierjährige Finanzperiodegeschaffen.
§ 45. Die Leiturgia (Staatsleistung).Eine eigenartige Steuerart, wobei der einzelne eine Leistung für das Gemeinwesen unmittelbar verrichtete, war dieLeiturgia. Die wichtigsten Formen derselben sind: 1. dieChorausstattung(Choregie,§ 54); 2. dieGymnasienvorstandschaft(γυμνασιαρχία), die Bestreitung der Kosten für den Unterhalt der Teilnehmer an den Fackelwettläufen, die an den Festen des Hephaistos, Prometheus, Pan, der Athene und Bendis stattfanden; 3. dieBewirtung(ἑστίασις) der Kreisgenossen an den großen Staatsfesten;[pg 104]4. dieLeitung der Festgesandtschaften(ἀρχιθεωρία) zu den vier großen Nationalfesten und nach Delos, welche sehr hohen Aufwand erforderten (§ 68); 5. dieKriegschifführung(τριηραρχία,§ 57). Die Feldherren bestimmten alljährlich 400 Trierarchen aus der Zahl der Höchstbesteuerten. Da die Zahl dieser andauernd zurückging, wurden 356 nach dem Beispiel der Steuerverbände (§ 44) die 1200 Reichsten in 20trierarchische Verbändeeingeteilt, innerhalb deren einzelne Gruppen von mehreren Mitgliedern ein Schiff ausrüsteten. Durch die Reform des Demosthenes 340/39 wurden die trierarchischen Leistungen genau nach dem Vermögen abgestuft.Ein besonderer Vorzug der Leiturgia war, daß die Opferwilligkeit durch den Ehrgeiz gesteigert wurde, indem vorzügliche Leistungen durch Dreifüße, goldene Kränze usw. geehrt wurden. Verpflichtet waren hierzu nur Bürger, deren Vermögen über 2 Talente betrug. Glaubte jemand, durch Auflage einer solchen über Gebühr belastet zu sein, so konnte er dieselbe einem anderen zumuten; lehnte dieser ab, so bot er demselbenVermögenstausch(ἀντίδοσις) an und verlangte gerichtliche Entscheidung.
Eine eigenartige Steuerart, wobei der einzelne eine Leistung für das Gemeinwesen unmittelbar verrichtete, war dieLeiturgia. Die wichtigsten Formen derselben sind: 1. dieChorausstattung(Choregie,§ 54); 2. dieGymnasienvorstandschaft(γυμνασιαρχία), die Bestreitung der Kosten für den Unterhalt der Teilnehmer an den Fackelwettläufen, die an den Festen des Hephaistos, Prometheus, Pan, der Athene und Bendis stattfanden; 3. dieBewirtung(ἑστίασις) der Kreisgenossen an den großen Staatsfesten;[pg 104]4. dieLeitung der Festgesandtschaften(ἀρχιθεωρία) zu den vier großen Nationalfesten und nach Delos, welche sehr hohen Aufwand erforderten (§ 68); 5. dieKriegschifführung(τριηραρχία,§ 57). Die Feldherren bestimmten alljährlich 400 Trierarchen aus der Zahl der Höchstbesteuerten. Da die Zahl dieser andauernd zurückging, wurden 356 nach dem Beispiel der Steuerverbände (§ 44) die 1200 Reichsten in 20trierarchische Verbändeeingeteilt, innerhalb deren einzelne Gruppen von mehreren Mitgliedern ein Schiff ausrüsteten. Durch die Reform des Demosthenes 340/39 wurden die trierarchischen Leistungen genau nach dem Vermögen abgestuft.
Ein besonderer Vorzug der Leiturgia war, daß die Opferwilligkeit durch den Ehrgeiz gesteigert wurde, indem vorzügliche Leistungen durch Dreifüße, goldene Kränze usw. geehrt wurden. Verpflichtet waren hierzu nur Bürger, deren Vermögen über 2 Talente betrug. Glaubte jemand, durch Auflage einer solchen über Gebühr belastet zu sein, so konnte er dieselbe einem anderen zumuten; lehnte dieser ab, so bot er demselbenVermögenstausch(ἀντίδοσις) an und verlangte gerichtliche Entscheidung.