III. Abschnitt.Athen.A. Verfassungsgeschichte.§ 20. Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung.Attika galt für dasMutterland des ionischen Stammes; seine Bewohner hielten sich fürAutochthonen, d. h. seit Urzeit landeingesessene Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos abgeprallt war. KönigKodros, der sagenhafte Ahnherr des attischen Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat. Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die von Theseus durch den „Synoikismos“ zu einem staatlichen Gemeinwesen vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen Akt, was[pg 46]ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß der uralten Burg Kekropia entstandene StadtAthen. Zur Erinnerung an diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest derSynoikienam 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen Erntedankfest das allgemeine Landesfest derPanathenäen(vgl.§ 53) geworden sein.Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich findenden 4StämmeoderPhylen:Geleontes,Aigikoreis,ArgadeisundHopletes, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder „Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.Jede Phyle bestand aus 3Phratrien(Bruderschaften), jede Phratrie aus 30Geschlechtern(γένηoderτριακάδες), deren Mitglieder Geschlechtsgenossen (γεννῆται) oder Milchbrüder (ὁμογάλακτες) hießen; jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus 30Familienoder „Männern“ (ἄνδρες) zusammengesetzt.So ist der Staat auf der Familie aufgebaut.Die zu einem Geschlecht gehörigen Familiensind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft noch wohl bewußt, sie[pg 47]verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros, nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so lange und so genau erhalten wie in Attika.Die in einer Phratrie vereinigten Geschlechterfeiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars; der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.An der Spitze jeder Phyle steht einStammkönig(φυλοβασιλεύς), ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut. Jede Phratrie steht unter einemPhratriarchos, jedes Geschlecht unter einemGeschlechtsvorsteher(ἄρχων τοῦ γένους); diese führen die Listen der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit Kleisthenes (s.§ 27) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das Familienrecht erhielten.§ 21. Das Königtum.Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester Zeit das „heroische Königtum“, so genannt, weil wir demselben in den Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit. DerKönig(Basileus = Herzog) istFührer[pg 48]im Kriegund Vorkämpfer im Streit,RichterundPriester seines Stammes; von der Kriegsbeute wie von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“ (τέμενος) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (διογενής, διοτρεφής), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“ (βουλή), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens, so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundeneSchrift des Aristoteles vom Staat der Athener(Ἀθηναίων πολιτεία), ein Teil seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (πολιτεῖαι) darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.Darnach wurde demKönige, dessen Titel man übrigens wegen der mit der Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie abgeschafft hat, einPolemarch(Kriegsoberster) beigeordnet, „weil einige Könige im[pg 49]Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des „Archon“, der späterEponymoshieß und schließlich die erste Stelle einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten setzte man zunächst (752) auf 10Jahre, dann (682) auf 1Jahrherab. Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch die Behörde der 6Thesmotheten(„Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die 3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der Folgezeitdas Kollegium der 9 Archonten. Über den Geschäftskreis derselben in späterer Zeit s.§ 36.Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (ἀριστίνδην καὶ πλουτίνδην) von demRate, welcher später, zum Unterschied von einem andern Rate, derRat vom Areopag(ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγουvgl.§ 23) hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen[pg 50]jeder Art zu verhängen.Der Adel selbstwußte, eingedenk des Ursprungs seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes, der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den Besitz der Herrschaft verbürgte.§ 23. Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon.Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die Gerichtsbarkeit inMordprozessen. Ursprünglich konnte die Tötung eines freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an dem TäterBlutrachezu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten, vollzogen wurde. In Athen war dasälteste Blutgerichtebenjener Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen(ἀραί, davon wohlἌρειος πάγος), der „Ehrwürdigen“ (σεμναί), d. i. der Erinnyen, welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über 50 Jahre alte)Ephetenzu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon eingerichtet. Über derenZuständigkeitund dasVerfahrenvor ihnen s.§ 40). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der (Archon)König, welcher die noch aus der Königszeit stammenden religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht aber ge[pg 51]hörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse Reinigung und Sühnung verlangte.DieZivilgerichtsbarkeitlag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen demArchonzu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern demPolemarchos. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der Adel diesem Drängen nach undbeauftragteum 621Drakon mit der Abfassung eines Gesetzbuchs. Freilich war es das alte strenge Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B. auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409 zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318) „mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich wurde.Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eineNeuordnung der Verfassungzu. Die Bürger seien in die vier Klassen der Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl.§ 25) eingeteilt gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen konnten (τοῖς ὅπλα παρεχομένοις), d. h. als Schwerbewaffnete dienten – dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister, Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypo[pg 52]thekenfreien Grundeigentums von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen; endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend festgestellt.§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der Erbitterung.Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich dreiBerufsstände(ἔθνη) gebildet: dieEupatriden, die adeligen Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oderGeomoren, und die durch den maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenenDemiurgen, die Gewerbe- und Handeltreibenden.Die Lage des Kleinbauernstandesnun wareine sehr drückendegeworden. „Der ganze Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher, denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen Hörige (πελάται) und Sechstler (ἑκτήμοροι), weil sie nur ein Sechstel des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem, hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien,Solon zum Schiedsrichterund zugleich zumArchon zu wählenund ihm die Ordnung der Verfassung anzuvertrauen.“[pg 53]Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit demÜbergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft, welcher infolge der Einführung der Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um so rascher zugrunde richtet. Dazu kam dasSinken der Getreidepreisedurch die steigendeEinfuhrbilligen Getreides aus den neugewonnenen Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu bannen.§ 25. Solon.Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihnzu den sieben Weisen, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts. Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt, die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch dieLastabschüttelung,Seisachtheia, indem eralle Schuld[pg 54]verhältnisse sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den Leib zu borgen“(δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν). Die überall auf den Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel- und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um 600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der „Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und Boden bebauen.Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch Einführung einesneuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems, des euböischen an Stelle des äginetischen (s.§ 42).II. Der Willkür der Parteien sollte eineNeuordnung der Verfassungein Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit das Eingreifen Solons im einzelnen ging.[pg 55]1)Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen(τέλη) nach der Zahl der „Maße“ (μέτρα), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen (1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen Rechte und Pflichten ab:NamenGüterertragin „Maßen“HeerdienstBürgerliche RechtePentakosiome-dimnoi„Fünfhun-dertscheffelmänner“mindestens500ReiterundTeilnahme an Volks-versamml. u. GerichtNiedere Beamten-stellenArchonten u. Schatzmei-sterstellenHippeis„Ritter“300Zeugitai„Gespannsleute“200SchwerbewaffneteThetes„Lohnarbeiter“unter 200LeichtbewaffneteHiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s.§ 23) bestehende Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses alsTimokratiebezeichnete politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in späterer Zeit gedient zu haben (s.§ 44).2)Er übertrug die Ernennung der Beamten, welche bisher dem Areopag zustand,der Volksgemeinde. Wahl und Erlosung wurden in der Weise kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen (s.§ 20) 10 Kandidaten erwählt (προκρίνειν) und aus den 40 dann die 9 Archonten ausgelost wurden.[pg 56]3)Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung, indem er aus den freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, dieHeliaia(s.§ 37), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten Berufung (ἔφεσις) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,Stand zwischen den Parteien“,und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze, welche auf Holzpfeiler (ἄξονεςoderκύρβεις) eingegraben und in der Königshalle (στοὰ βασίλειος) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.§ 26. Die Tyrannis des Peisistratos.Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen. Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung in das Ge[pg 57]meinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582 gewählte ArchonDamasiasbehauptete sich, als Vorläufer des Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft, daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es standen sich gegenüber 1) diePediaker, die Großgrundbesitzer der Ebene, die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) dieParaler, die Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) dieDiakrier, die armen Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte, „der für den volkstümlichsten galt“.Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im Streite der Parteien wußte sichPeisistratosan die Spitze des Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache verschaffte und 561/60 eineTyrannisbegründete, welche seine Familie mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie zeitlich getrennt sind:[pg 58]zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort „Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff. Tyrannen wiePheidonin Argos,Kleisthenesin Sikyon,Perianderin Korinth,Polykratesauf Samos,GelonundHieronin Syrakus, Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß wir dieTyrannisin fast allen griechischen Staaten wiederfinden, beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern einenotwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft des Volkes ist. Sie ist das Abendrot der niedergehenden Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur Übernahme der Selbstherrschaft mündig.Peisistratoswar ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen brauchten, dieGaurichter(§ 37) ein. Seine Herrschaft galt für das goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein, verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt.[pg 59]Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus Privatrache getötet worden war, zog sein BruderHippiasdie Zügel straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer Hilfe zu vertreiben.§ 27. Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes.Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der Geschlechter (s.§ 20) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte er den folgenschweren Grundsatz auf:Attischer Bürger ist jeder Freie, der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Hiedurch erhielten Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb, bildete eineneue Gemeindeordnung.Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als selbständigeGemeindenoderDemen, etwa 100 an Zahl, welche später auf ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde Gemeindevorsteher,Demarchos, welcher dieGemeindebürgerliste(ληξιαρχικὸν γραμματεῖον) und das Flurbuch oder den Grundkataster der Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die Ge[pg 60]meindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (δημόται) leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B.Δημοσθένης Δημοσθένους Παιανιεύς, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des Wohnsitzes nicht verloren.Athenselbst bildete nicht etwa eine einzige große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite, Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen Tribus oderTrittys, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl.§ 26) 10 gebildet wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einemKreiseoder einerPhylezusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der 3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen) zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen. DerZweckdieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien nach Landschaften, welche in den[pg 61]Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so bedeutende Rolle gespielt hatte (s.§ 26), die Grundlage zu entziehen und durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der Adelsgeschlechter zu brechen.Die neuen Phylen wurden nachLandesheroenbenannt, welche von den Phylenangehörigen alsEponymoioder geradezu alsArchegetaid. h. als fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am Nordabhang des Areopag, hatten. DieNamender 10 Phylen lauteten in der offiziellen Reihenfolge:Erechtheis,Aigeis,Pandionis,Leontis,Akamantis,Oineis,Kekropis,Hippothontis,Aiantis,Antiochis. Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s.§ 31.Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewähltePhylenvorsteher(ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς), nicht zu verwechseln mit denφύλαρχοι(s.§ 56), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.Die 4alten ionischen Phylen(s.§ 20), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl.§ 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (θίασοι), deren Mitglieder Orgeonen (ὀργεῶνες) hießen, rechtlich gleichgestellt wurden.Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die Heeresverfassung[pg 62]ruhten. DenRaterhöhte Kleisthenes von 400 auf 500 Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s.§ 32) Bürger durchs Bohnenlos (κυαμῷ) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen durften. Seit 501 wurden 10Feldobersten,Strategen, nach Phylen gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für dieArchontenwurde später, 487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen Ernennungsverfahrens (s.§ 25) wieder die ausschließliche Wahl getreten war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9 Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht, wovon das wichtigste die Einsetzung desScherbengerichts,Ostrakismos, betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos, sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war. Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre, doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (ὄστρακον) geschrieben.In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten die Stürme der Perser.[pg 63]§ 28. Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen.Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s.§ 66) getreten war, erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug5in die Stadt; aus der ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000 Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu verwalten.“NocheinHindernis war zu überwinden:Der Rat auf dem Areopag, in dem die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder, wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie unter Führung des StaatsmannesEphialteserlag auch dieses Hauptbollwerk der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den „Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt.Dem Areopag[pg 64]verblieb nurdie Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord, Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war, woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).Rasch vollendete sich nun die Demokratie. ZumArchontat, das ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den „Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte Vermögensklasse derGespannsleute(Zeugiten), welche bisher nur niedere Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurdedie Bestellung zu allen öffentlichen Diensten, welche nicht besondere Sachkunde erforderten,durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt,woranalle über 30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten. Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit (Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die letzte Entscheidung zukam.Das Gerichtswesenhatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl.§ 66). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der Gemeinde?Perikles setzte es daher durch, daß wie jenen eine Löhnung (μισθὸς στρατιωτικός),so den Geschworenen ein Taggeld(μισθὸς δικαστικός)gewährt wurde, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es wahrscheinlich Perikles, der dasTaggeld für die Ratsmit[pg 65]glieder(μισθὸς βουλευτικός) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen stattfindenden Theateraufführungen dem Volke einSchaugeld,Theorikon(θεωρικόν), im Betrag von 2 Obolen (διωβελία). Endlich wurde, um den Besuch derVolksversammlunglebhafter zu gestalten, durchAgyrrhios, bald nach 403, für die Teilnahme an derselben einTaggeld(μισθὸς ἐκκλησιαστικός) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstenseinJahr; über Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten,[pg 66]vermochte sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?§ 29. Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie.(411–403.)„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die „Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer Kommission von 30 Männern (συγγραφεῖς), welche mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. AlleBesoldungen, mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten für die Dauer des Kriegsabgeschafftwerden, und dieStaatsgeschäfte nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die leistungsfähigsten seien, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuerRat von400 Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der Spitze dieser neuenOligarchiestandenPeisandros,AntiphonundTheramenes. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und[pg 67]Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende September 411 trat an ihre Stelle einegemäßigte oligarchische Verfassung, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden Bürgern gewährte (vgl. auch§ 23). Doch schon 410 wurde die altedemokratischeVerfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „das eingeschüchterte Volk stimmte selbst für die Oligarchie“.So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß vondreißigMitgliedern eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf diese von „denen in der Stadt“ (οἱ ἐν ἄστει) abgesetzt wurden. Unter Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen im Peiraieus“ (οἱ ἐν Πειραιεῖ) ein Vertrag geschlossen, wonach „das Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (τῶν παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι) erlassen wurde, welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im wesentlichen wurde dieVolksherrschaft wieder[pg 68]hergestellt, und diese blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der Befugnisse des Volkes: „denn über alles hat sich dieses selbst zum Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den Ausschlag gibt“.§ 30. Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323).Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat desEukleides(403) wurdeeine Kommissionvon „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit derAusarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt, wobei sie die „Gesetze Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau festgestellt (vgl.§ 33) und die Befugnisse der Volksversammlung und Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.Die Verkörperung der Demokratie war dieVolksversammlungmit ihrer unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der Bürgerschaft, die konservativ gesinnteländliche Bevölkerung, nur schwach vertretensein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und Marktkrämern. Mehr und mehr[pg 69]gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton, sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerischeDemagogenund verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und Demokratie, verschwanden allmählich, umneuen GruppierungenPlatz zu machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere dieBeziehungen zu auswärtigen Staatenentscheidend waren. DieGeldfragebeherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden erhöhte Bedeutung.Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer Herrschaft.Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea (338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei. Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322) beschränkte[pg 70]der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern 12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte Antipaters Sohn Kassander die Wahl desDemetrios von Phaleronzum Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag. Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (νομοφύλακες) überwachten die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung wurde wieder ganz demokratisch, dieZahlder Kreise (Phylen) durch zwei neue,AntigonisundDemetrias, auf zwölf vermehrt, und dementsprechendder Rat auf 600 Mitgliederergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, diePtolemais, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, dieAttalis, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren eingerichtet.Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von denRömerndie bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (civitas foederata) erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den Händen der Reichen. Der[pg 71]Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften werden als Repräsentanten des Staates genannt: „der Rat vom Areopag, der Rat der Sechshundert und das Volk“ (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος). Das einflußreichste Amt wird das derFeldherren; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der Universität und die Zufuhr von Getreide.
III. Abschnitt.Athen.A. Verfassungsgeschichte.§ 20. Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung.Attika galt für dasMutterland des ionischen Stammes; seine Bewohner hielten sich fürAutochthonen, d. h. seit Urzeit landeingesessene Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos abgeprallt war. KönigKodros, der sagenhafte Ahnherr des attischen Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat. Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die von Theseus durch den „Synoikismos“ zu einem staatlichen Gemeinwesen vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen Akt, was[pg 46]ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß der uralten Burg Kekropia entstandene StadtAthen. Zur Erinnerung an diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest derSynoikienam 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen Erntedankfest das allgemeine Landesfest derPanathenäen(vgl.§ 53) geworden sein.Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich findenden 4StämmeoderPhylen:Geleontes,Aigikoreis,ArgadeisundHopletes, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder „Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.Jede Phyle bestand aus 3Phratrien(Bruderschaften), jede Phratrie aus 30Geschlechtern(γένηoderτριακάδες), deren Mitglieder Geschlechtsgenossen (γεννῆται) oder Milchbrüder (ὁμογάλακτες) hießen; jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus 30Familienoder „Männern“ (ἄνδρες) zusammengesetzt.So ist der Staat auf der Familie aufgebaut.Die zu einem Geschlecht gehörigen Familiensind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft noch wohl bewußt, sie[pg 47]verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros, nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so lange und so genau erhalten wie in Attika.Die in einer Phratrie vereinigten Geschlechterfeiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars; der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.An der Spitze jeder Phyle steht einStammkönig(φυλοβασιλεύς), ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut. Jede Phratrie steht unter einemPhratriarchos, jedes Geschlecht unter einemGeschlechtsvorsteher(ἄρχων τοῦ γένους); diese führen die Listen der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit Kleisthenes (s.§ 27) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das Familienrecht erhielten.§ 21. Das Königtum.Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester Zeit das „heroische Königtum“, so genannt, weil wir demselben in den Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit. DerKönig(Basileus = Herzog) istFührer[pg 48]im Kriegund Vorkämpfer im Streit,RichterundPriester seines Stammes; von der Kriegsbeute wie von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“ (τέμενος) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (διογενής, διοτρεφής), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“ (βουλή), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens, so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundeneSchrift des Aristoteles vom Staat der Athener(Ἀθηναίων πολιτεία), ein Teil seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (πολιτεῖαι) darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.Darnach wurde demKönige, dessen Titel man übrigens wegen der mit der Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie abgeschafft hat, einPolemarch(Kriegsoberster) beigeordnet, „weil einige Könige im[pg 49]Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des „Archon“, der späterEponymoshieß und schließlich die erste Stelle einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten setzte man zunächst (752) auf 10Jahre, dann (682) auf 1Jahrherab. Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch die Behörde der 6Thesmotheten(„Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die 3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der Folgezeitdas Kollegium der 9 Archonten. Über den Geschäftskreis derselben in späterer Zeit s.§ 36.Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (ἀριστίνδην καὶ πλουτίνδην) von demRate, welcher später, zum Unterschied von einem andern Rate, derRat vom Areopag(ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγουvgl.§ 23) hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen[pg 50]jeder Art zu verhängen.Der Adel selbstwußte, eingedenk des Ursprungs seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes, der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den Besitz der Herrschaft verbürgte.§ 23. Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon.Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die Gerichtsbarkeit inMordprozessen. Ursprünglich konnte die Tötung eines freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an dem TäterBlutrachezu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten, vollzogen wurde. In Athen war dasälteste Blutgerichtebenjener Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen(ἀραί, davon wohlἌρειος πάγος), der „Ehrwürdigen“ (σεμναί), d. i. der Erinnyen, welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über 50 Jahre alte)Ephetenzu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon eingerichtet. Über derenZuständigkeitund dasVerfahrenvor ihnen s.§ 40). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der (Archon)König, welcher die noch aus der Königszeit stammenden religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht aber ge[pg 51]hörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse Reinigung und Sühnung verlangte.DieZivilgerichtsbarkeitlag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen demArchonzu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern demPolemarchos. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der Adel diesem Drängen nach undbeauftragteum 621Drakon mit der Abfassung eines Gesetzbuchs. Freilich war es das alte strenge Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B. auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409 zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318) „mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich wurde.Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eineNeuordnung der Verfassungzu. Die Bürger seien in die vier Klassen der Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl.§ 25) eingeteilt gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen konnten (τοῖς ὅπλα παρεχομένοις), d. h. als Schwerbewaffnete dienten – dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister, Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypo[pg 52]thekenfreien Grundeigentums von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen; endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend festgestellt.§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der Erbitterung.Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich dreiBerufsstände(ἔθνη) gebildet: dieEupatriden, die adeligen Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oderGeomoren, und die durch den maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenenDemiurgen, die Gewerbe- und Handeltreibenden.Die Lage des Kleinbauernstandesnun wareine sehr drückendegeworden. „Der ganze Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher, denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen Hörige (πελάται) und Sechstler (ἑκτήμοροι), weil sie nur ein Sechstel des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem, hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien,Solon zum Schiedsrichterund zugleich zumArchon zu wählenund ihm die Ordnung der Verfassung anzuvertrauen.“[pg 53]Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit demÜbergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft, welcher infolge der Einführung der Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um so rascher zugrunde richtet. Dazu kam dasSinken der Getreidepreisedurch die steigendeEinfuhrbilligen Getreides aus den neugewonnenen Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu bannen.§ 25. Solon.Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihnzu den sieben Weisen, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts. Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt, die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch dieLastabschüttelung,Seisachtheia, indem eralle Schuld[pg 54]verhältnisse sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den Leib zu borgen“(δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν). Die überall auf den Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel- und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um 600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der „Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und Boden bebauen.Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch Einführung einesneuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems, des euböischen an Stelle des äginetischen (s.§ 42).II. Der Willkür der Parteien sollte eineNeuordnung der Verfassungein Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit das Eingreifen Solons im einzelnen ging.[pg 55]1)Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen(τέλη) nach der Zahl der „Maße“ (μέτρα), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen (1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen Rechte und Pflichten ab:NamenGüterertragin „Maßen“HeerdienstBürgerliche RechtePentakosiome-dimnoi„Fünfhun-dertscheffelmänner“mindestens500ReiterundTeilnahme an Volks-versamml. u. GerichtNiedere Beamten-stellenArchonten u. Schatzmei-sterstellenHippeis„Ritter“300Zeugitai„Gespannsleute“200SchwerbewaffneteThetes„Lohnarbeiter“unter 200LeichtbewaffneteHiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s.§ 23) bestehende Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses alsTimokratiebezeichnete politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in späterer Zeit gedient zu haben (s.§ 44).2)Er übertrug die Ernennung der Beamten, welche bisher dem Areopag zustand,der Volksgemeinde. Wahl und Erlosung wurden in der Weise kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen (s.§ 20) 10 Kandidaten erwählt (προκρίνειν) und aus den 40 dann die 9 Archonten ausgelost wurden.[pg 56]3)Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung, indem er aus den freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, dieHeliaia(s.§ 37), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten Berufung (ἔφεσις) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,Stand zwischen den Parteien“,und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze, welche auf Holzpfeiler (ἄξονεςoderκύρβεις) eingegraben und in der Königshalle (στοὰ βασίλειος) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.§ 26. Die Tyrannis des Peisistratos.Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen. Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung in das Ge[pg 57]meinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582 gewählte ArchonDamasiasbehauptete sich, als Vorläufer des Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft, daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es standen sich gegenüber 1) diePediaker, die Großgrundbesitzer der Ebene, die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) dieParaler, die Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) dieDiakrier, die armen Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte, „der für den volkstümlichsten galt“.Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im Streite der Parteien wußte sichPeisistratosan die Spitze des Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache verschaffte und 561/60 eineTyrannisbegründete, welche seine Familie mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie zeitlich getrennt sind:[pg 58]zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort „Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff. Tyrannen wiePheidonin Argos,Kleisthenesin Sikyon,Perianderin Korinth,Polykratesauf Samos,GelonundHieronin Syrakus, Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß wir dieTyrannisin fast allen griechischen Staaten wiederfinden, beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern einenotwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft des Volkes ist. Sie ist das Abendrot der niedergehenden Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur Übernahme der Selbstherrschaft mündig.Peisistratoswar ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen brauchten, dieGaurichter(§ 37) ein. Seine Herrschaft galt für das goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein, verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt.[pg 59]Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus Privatrache getötet worden war, zog sein BruderHippiasdie Zügel straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer Hilfe zu vertreiben.§ 27. Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes.Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der Geschlechter (s.§ 20) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte er den folgenschweren Grundsatz auf:Attischer Bürger ist jeder Freie, der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Hiedurch erhielten Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb, bildete eineneue Gemeindeordnung.Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als selbständigeGemeindenoderDemen, etwa 100 an Zahl, welche später auf ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde Gemeindevorsteher,Demarchos, welcher dieGemeindebürgerliste(ληξιαρχικὸν γραμματεῖον) und das Flurbuch oder den Grundkataster der Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die Ge[pg 60]meindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (δημόται) leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B.Δημοσθένης Δημοσθένους Παιανιεύς, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des Wohnsitzes nicht verloren.Athenselbst bildete nicht etwa eine einzige große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite, Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen Tribus oderTrittys, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl.§ 26) 10 gebildet wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einemKreiseoder einerPhylezusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der 3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen) zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen. DerZweckdieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien nach Landschaften, welche in den[pg 61]Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so bedeutende Rolle gespielt hatte (s.§ 26), die Grundlage zu entziehen und durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der Adelsgeschlechter zu brechen.Die neuen Phylen wurden nachLandesheroenbenannt, welche von den Phylenangehörigen alsEponymoioder geradezu alsArchegetaid. h. als fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am Nordabhang des Areopag, hatten. DieNamender 10 Phylen lauteten in der offiziellen Reihenfolge:Erechtheis,Aigeis,Pandionis,Leontis,Akamantis,Oineis,Kekropis,Hippothontis,Aiantis,Antiochis. Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s.§ 31.Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewähltePhylenvorsteher(ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς), nicht zu verwechseln mit denφύλαρχοι(s.§ 56), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.Die 4alten ionischen Phylen(s.§ 20), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl.§ 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (θίασοι), deren Mitglieder Orgeonen (ὀργεῶνες) hießen, rechtlich gleichgestellt wurden.Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die Heeresverfassung[pg 62]ruhten. DenRaterhöhte Kleisthenes von 400 auf 500 Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s.§ 32) Bürger durchs Bohnenlos (κυαμῷ) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen durften. Seit 501 wurden 10Feldobersten,Strategen, nach Phylen gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für dieArchontenwurde später, 487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen Ernennungsverfahrens (s.§ 25) wieder die ausschließliche Wahl getreten war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9 Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht, wovon das wichtigste die Einsetzung desScherbengerichts,Ostrakismos, betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos, sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war. Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre, doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (ὄστρακον) geschrieben.In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten die Stürme der Perser.[pg 63]§ 28. Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen.Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s.§ 66) getreten war, erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug5in die Stadt; aus der ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000 Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu verwalten.“NocheinHindernis war zu überwinden:Der Rat auf dem Areopag, in dem die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder, wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie unter Führung des StaatsmannesEphialteserlag auch dieses Hauptbollwerk der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den „Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt.Dem Areopag[pg 64]verblieb nurdie Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord, Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war, woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).Rasch vollendete sich nun die Demokratie. ZumArchontat, das ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den „Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte Vermögensklasse derGespannsleute(Zeugiten), welche bisher nur niedere Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurdedie Bestellung zu allen öffentlichen Diensten, welche nicht besondere Sachkunde erforderten,durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt,woranalle über 30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten. Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit (Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die letzte Entscheidung zukam.Das Gerichtswesenhatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl.§ 66). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der Gemeinde?Perikles setzte es daher durch, daß wie jenen eine Löhnung (μισθὸς στρατιωτικός),so den Geschworenen ein Taggeld(μισθὸς δικαστικός)gewährt wurde, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es wahrscheinlich Perikles, der dasTaggeld für die Ratsmit[pg 65]glieder(μισθὸς βουλευτικός) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen stattfindenden Theateraufführungen dem Volke einSchaugeld,Theorikon(θεωρικόν), im Betrag von 2 Obolen (διωβελία). Endlich wurde, um den Besuch derVolksversammlunglebhafter zu gestalten, durchAgyrrhios, bald nach 403, für die Teilnahme an derselben einTaggeld(μισθὸς ἐκκλησιαστικός) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstenseinJahr; über Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten,[pg 66]vermochte sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?§ 29. Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie.(411–403.)„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die „Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer Kommission von 30 Männern (συγγραφεῖς), welche mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. AlleBesoldungen, mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten für die Dauer des Kriegsabgeschafftwerden, und dieStaatsgeschäfte nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die leistungsfähigsten seien, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuerRat von400 Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der Spitze dieser neuenOligarchiestandenPeisandros,AntiphonundTheramenes. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und[pg 67]Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende September 411 trat an ihre Stelle einegemäßigte oligarchische Verfassung, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden Bürgern gewährte (vgl. auch§ 23). Doch schon 410 wurde die altedemokratischeVerfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „das eingeschüchterte Volk stimmte selbst für die Oligarchie“.So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß vondreißigMitgliedern eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf diese von „denen in der Stadt“ (οἱ ἐν ἄστει) abgesetzt wurden. Unter Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen im Peiraieus“ (οἱ ἐν Πειραιεῖ) ein Vertrag geschlossen, wonach „das Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (τῶν παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι) erlassen wurde, welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im wesentlichen wurde dieVolksherrschaft wieder[pg 68]hergestellt, und diese blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der Befugnisse des Volkes: „denn über alles hat sich dieses selbst zum Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den Ausschlag gibt“.§ 30. Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323).Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat desEukleides(403) wurdeeine Kommissionvon „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit derAusarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt, wobei sie die „Gesetze Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau festgestellt (vgl.§ 33) und die Befugnisse der Volksversammlung und Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.Die Verkörperung der Demokratie war dieVolksversammlungmit ihrer unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der Bürgerschaft, die konservativ gesinnteländliche Bevölkerung, nur schwach vertretensein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und Marktkrämern. Mehr und mehr[pg 69]gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton, sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerischeDemagogenund verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und Demokratie, verschwanden allmählich, umneuen GruppierungenPlatz zu machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere dieBeziehungen zu auswärtigen Staatenentscheidend waren. DieGeldfragebeherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden erhöhte Bedeutung.Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer Herrschaft.Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea (338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei. Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322) beschränkte[pg 70]der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern 12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte Antipaters Sohn Kassander die Wahl desDemetrios von Phaleronzum Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag. Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (νομοφύλακες) überwachten die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung wurde wieder ganz demokratisch, dieZahlder Kreise (Phylen) durch zwei neue,AntigonisundDemetrias, auf zwölf vermehrt, und dementsprechendder Rat auf 600 Mitgliederergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, diePtolemais, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, dieAttalis, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren eingerichtet.Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von denRömerndie bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (civitas foederata) erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den Händen der Reichen. Der[pg 71]Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften werden als Repräsentanten des Staates genannt: „der Rat vom Areopag, der Rat der Sechshundert und das Volk“ (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος). Das einflußreichste Amt wird das derFeldherren; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der Universität und die Zufuhr von Getreide.
III. Abschnitt.Athen.A. Verfassungsgeschichte.§ 20. Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung.Attika galt für dasMutterland des ionischen Stammes; seine Bewohner hielten sich fürAutochthonen, d. h. seit Urzeit landeingesessene Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos abgeprallt war. KönigKodros, der sagenhafte Ahnherr des attischen Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat. Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die von Theseus durch den „Synoikismos“ zu einem staatlichen Gemeinwesen vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen Akt, was[pg 46]ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß der uralten Burg Kekropia entstandene StadtAthen. Zur Erinnerung an diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest derSynoikienam 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen Erntedankfest das allgemeine Landesfest derPanathenäen(vgl.§ 53) geworden sein.Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich findenden 4StämmeoderPhylen:Geleontes,Aigikoreis,ArgadeisundHopletes, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder „Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.Jede Phyle bestand aus 3Phratrien(Bruderschaften), jede Phratrie aus 30Geschlechtern(γένηoderτριακάδες), deren Mitglieder Geschlechtsgenossen (γεννῆται) oder Milchbrüder (ὁμογάλακτες) hießen; jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus 30Familienoder „Männern“ (ἄνδρες) zusammengesetzt.So ist der Staat auf der Familie aufgebaut.Die zu einem Geschlecht gehörigen Familiensind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft noch wohl bewußt, sie[pg 47]verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros, nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so lange und so genau erhalten wie in Attika.Die in einer Phratrie vereinigten Geschlechterfeiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars; der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.An der Spitze jeder Phyle steht einStammkönig(φυλοβασιλεύς), ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut. Jede Phratrie steht unter einemPhratriarchos, jedes Geschlecht unter einemGeschlechtsvorsteher(ἄρχων τοῦ γένους); diese führen die Listen der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit Kleisthenes (s.§ 27) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das Familienrecht erhielten.§ 21. Das Königtum.Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester Zeit das „heroische Königtum“, so genannt, weil wir demselben in den Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit. DerKönig(Basileus = Herzog) istFührer[pg 48]im Kriegund Vorkämpfer im Streit,RichterundPriester seines Stammes; von der Kriegsbeute wie von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“ (τέμενος) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (διογενής, διοτρεφής), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“ (βουλή), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens, so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundeneSchrift des Aristoteles vom Staat der Athener(Ἀθηναίων πολιτεία), ein Teil seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (πολιτεῖαι) darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.Darnach wurde demKönige, dessen Titel man übrigens wegen der mit der Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie abgeschafft hat, einPolemarch(Kriegsoberster) beigeordnet, „weil einige Könige im[pg 49]Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des „Archon“, der späterEponymoshieß und schließlich die erste Stelle einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten setzte man zunächst (752) auf 10Jahre, dann (682) auf 1Jahrherab. Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch die Behörde der 6Thesmotheten(„Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die 3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der Folgezeitdas Kollegium der 9 Archonten. Über den Geschäftskreis derselben in späterer Zeit s.§ 36.Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (ἀριστίνδην καὶ πλουτίνδην) von demRate, welcher später, zum Unterschied von einem andern Rate, derRat vom Areopag(ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγουvgl.§ 23) hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen[pg 50]jeder Art zu verhängen.Der Adel selbstwußte, eingedenk des Ursprungs seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes, der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den Besitz der Herrschaft verbürgte.§ 23. Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon.Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die Gerichtsbarkeit inMordprozessen. Ursprünglich konnte die Tötung eines freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an dem TäterBlutrachezu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten, vollzogen wurde. In Athen war dasälteste Blutgerichtebenjener Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen(ἀραί, davon wohlἌρειος πάγος), der „Ehrwürdigen“ (σεμναί), d. i. der Erinnyen, welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über 50 Jahre alte)Ephetenzu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon eingerichtet. Über derenZuständigkeitund dasVerfahrenvor ihnen s.§ 40). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der (Archon)König, welcher die noch aus der Königszeit stammenden religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht aber ge[pg 51]hörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse Reinigung und Sühnung verlangte.DieZivilgerichtsbarkeitlag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen demArchonzu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern demPolemarchos. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der Adel diesem Drängen nach undbeauftragteum 621Drakon mit der Abfassung eines Gesetzbuchs. Freilich war es das alte strenge Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B. auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409 zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318) „mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich wurde.Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eineNeuordnung der Verfassungzu. Die Bürger seien in die vier Klassen der Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl.§ 25) eingeteilt gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen konnten (τοῖς ὅπλα παρεχομένοις), d. h. als Schwerbewaffnete dienten – dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister, Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypo[pg 52]thekenfreien Grundeigentums von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen; endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend festgestellt.§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der Erbitterung.Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich dreiBerufsstände(ἔθνη) gebildet: dieEupatriden, die adeligen Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oderGeomoren, und die durch den maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenenDemiurgen, die Gewerbe- und Handeltreibenden.Die Lage des Kleinbauernstandesnun wareine sehr drückendegeworden. „Der ganze Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher, denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen Hörige (πελάται) und Sechstler (ἑκτήμοροι), weil sie nur ein Sechstel des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem, hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien,Solon zum Schiedsrichterund zugleich zumArchon zu wählenund ihm die Ordnung der Verfassung anzuvertrauen.“[pg 53]Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit demÜbergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft, welcher infolge der Einführung der Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um so rascher zugrunde richtet. Dazu kam dasSinken der Getreidepreisedurch die steigendeEinfuhrbilligen Getreides aus den neugewonnenen Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu bannen.§ 25. Solon.Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihnzu den sieben Weisen, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts. Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt, die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch dieLastabschüttelung,Seisachtheia, indem eralle Schuld[pg 54]verhältnisse sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den Leib zu borgen“(δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν). Die überall auf den Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel- und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um 600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der „Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und Boden bebauen.Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch Einführung einesneuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems, des euböischen an Stelle des äginetischen (s.§ 42).II. Der Willkür der Parteien sollte eineNeuordnung der Verfassungein Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit das Eingreifen Solons im einzelnen ging.[pg 55]1)Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen(τέλη) nach der Zahl der „Maße“ (μέτρα), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen (1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen Rechte und Pflichten ab:NamenGüterertragin „Maßen“HeerdienstBürgerliche RechtePentakosiome-dimnoi„Fünfhun-dertscheffelmänner“mindestens500ReiterundTeilnahme an Volks-versamml. u. GerichtNiedere Beamten-stellenArchonten u. Schatzmei-sterstellenHippeis„Ritter“300Zeugitai„Gespannsleute“200SchwerbewaffneteThetes„Lohnarbeiter“unter 200LeichtbewaffneteHiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s.§ 23) bestehende Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses alsTimokratiebezeichnete politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in späterer Zeit gedient zu haben (s.§ 44).2)Er übertrug die Ernennung der Beamten, welche bisher dem Areopag zustand,der Volksgemeinde. Wahl und Erlosung wurden in der Weise kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen (s.§ 20) 10 Kandidaten erwählt (προκρίνειν) und aus den 40 dann die 9 Archonten ausgelost wurden.[pg 56]3)Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung, indem er aus den freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, dieHeliaia(s.§ 37), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten Berufung (ἔφεσις) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,Stand zwischen den Parteien“,und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze, welche auf Holzpfeiler (ἄξονεςoderκύρβεις) eingegraben und in der Königshalle (στοὰ βασίλειος) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.§ 26. Die Tyrannis des Peisistratos.Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen. Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung in das Ge[pg 57]meinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582 gewählte ArchonDamasiasbehauptete sich, als Vorläufer des Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft, daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es standen sich gegenüber 1) diePediaker, die Großgrundbesitzer der Ebene, die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) dieParaler, die Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) dieDiakrier, die armen Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte, „der für den volkstümlichsten galt“.Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im Streite der Parteien wußte sichPeisistratosan die Spitze des Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache verschaffte und 561/60 eineTyrannisbegründete, welche seine Familie mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie zeitlich getrennt sind:[pg 58]zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort „Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff. Tyrannen wiePheidonin Argos,Kleisthenesin Sikyon,Perianderin Korinth,Polykratesauf Samos,GelonundHieronin Syrakus, Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß wir dieTyrannisin fast allen griechischen Staaten wiederfinden, beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern einenotwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft des Volkes ist. Sie ist das Abendrot der niedergehenden Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur Übernahme der Selbstherrschaft mündig.Peisistratoswar ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen brauchten, dieGaurichter(§ 37) ein. Seine Herrschaft galt für das goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein, verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt.[pg 59]Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus Privatrache getötet worden war, zog sein BruderHippiasdie Zügel straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer Hilfe zu vertreiben.§ 27. Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes.Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der Geschlechter (s.§ 20) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte er den folgenschweren Grundsatz auf:Attischer Bürger ist jeder Freie, der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Hiedurch erhielten Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb, bildete eineneue Gemeindeordnung.Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als selbständigeGemeindenoderDemen, etwa 100 an Zahl, welche später auf ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde Gemeindevorsteher,Demarchos, welcher dieGemeindebürgerliste(ληξιαρχικὸν γραμματεῖον) und das Flurbuch oder den Grundkataster der Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die Ge[pg 60]meindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (δημόται) leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B.Δημοσθένης Δημοσθένους Παιανιεύς, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des Wohnsitzes nicht verloren.Athenselbst bildete nicht etwa eine einzige große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite, Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen Tribus oderTrittys, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl.§ 26) 10 gebildet wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einemKreiseoder einerPhylezusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der 3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen) zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen. DerZweckdieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien nach Landschaften, welche in den[pg 61]Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so bedeutende Rolle gespielt hatte (s.§ 26), die Grundlage zu entziehen und durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der Adelsgeschlechter zu brechen.Die neuen Phylen wurden nachLandesheroenbenannt, welche von den Phylenangehörigen alsEponymoioder geradezu alsArchegetaid. h. als fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am Nordabhang des Areopag, hatten. DieNamender 10 Phylen lauteten in der offiziellen Reihenfolge:Erechtheis,Aigeis,Pandionis,Leontis,Akamantis,Oineis,Kekropis,Hippothontis,Aiantis,Antiochis. Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s.§ 31.Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewähltePhylenvorsteher(ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς), nicht zu verwechseln mit denφύλαρχοι(s.§ 56), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.Die 4alten ionischen Phylen(s.§ 20), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl.§ 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (θίασοι), deren Mitglieder Orgeonen (ὀργεῶνες) hießen, rechtlich gleichgestellt wurden.Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die Heeresverfassung[pg 62]ruhten. DenRaterhöhte Kleisthenes von 400 auf 500 Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s.§ 32) Bürger durchs Bohnenlos (κυαμῷ) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen durften. Seit 501 wurden 10Feldobersten,Strategen, nach Phylen gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für dieArchontenwurde später, 487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen Ernennungsverfahrens (s.§ 25) wieder die ausschließliche Wahl getreten war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9 Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht, wovon das wichtigste die Einsetzung desScherbengerichts,Ostrakismos, betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos, sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war. Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre, doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (ὄστρακον) geschrieben.In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten die Stürme der Perser.[pg 63]§ 28. Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen.Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s.§ 66) getreten war, erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug5in die Stadt; aus der ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000 Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu verwalten.“NocheinHindernis war zu überwinden:Der Rat auf dem Areopag, in dem die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder, wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie unter Führung des StaatsmannesEphialteserlag auch dieses Hauptbollwerk der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den „Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt.Dem Areopag[pg 64]verblieb nurdie Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord, Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war, woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).Rasch vollendete sich nun die Demokratie. ZumArchontat, das ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den „Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte Vermögensklasse derGespannsleute(Zeugiten), welche bisher nur niedere Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurdedie Bestellung zu allen öffentlichen Diensten, welche nicht besondere Sachkunde erforderten,durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt,woranalle über 30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten. Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit (Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die letzte Entscheidung zukam.Das Gerichtswesenhatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl.§ 66). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der Gemeinde?Perikles setzte es daher durch, daß wie jenen eine Löhnung (μισθὸς στρατιωτικός),so den Geschworenen ein Taggeld(μισθὸς δικαστικός)gewährt wurde, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es wahrscheinlich Perikles, der dasTaggeld für die Ratsmit[pg 65]glieder(μισθὸς βουλευτικός) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen stattfindenden Theateraufführungen dem Volke einSchaugeld,Theorikon(θεωρικόν), im Betrag von 2 Obolen (διωβελία). Endlich wurde, um den Besuch derVolksversammlunglebhafter zu gestalten, durchAgyrrhios, bald nach 403, für die Teilnahme an derselben einTaggeld(μισθὸς ἐκκλησιαστικός) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstenseinJahr; über Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten,[pg 66]vermochte sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?§ 29. Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie.(411–403.)„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die „Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer Kommission von 30 Männern (συγγραφεῖς), welche mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. AlleBesoldungen, mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten für die Dauer des Kriegsabgeschafftwerden, und dieStaatsgeschäfte nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die leistungsfähigsten seien, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuerRat von400 Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der Spitze dieser neuenOligarchiestandenPeisandros,AntiphonundTheramenes. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und[pg 67]Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende September 411 trat an ihre Stelle einegemäßigte oligarchische Verfassung, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden Bürgern gewährte (vgl. auch§ 23). Doch schon 410 wurde die altedemokratischeVerfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „das eingeschüchterte Volk stimmte selbst für die Oligarchie“.So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß vondreißigMitgliedern eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf diese von „denen in der Stadt“ (οἱ ἐν ἄστει) abgesetzt wurden. Unter Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen im Peiraieus“ (οἱ ἐν Πειραιεῖ) ein Vertrag geschlossen, wonach „das Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (τῶν παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι) erlassen wurde, welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im wesentlichen wurde dieVolksherrschaft wieder[pg 68]hergestellt, und diese blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der Befugnisse des Volkes: „denn über alles hat sich dieses selbst zum Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den Ausschlag gibt“.§ 30. Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323).Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat desEukleides(403) wurdeeine Kommissionvon „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit derAusarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt, wobei sie die „Gesetze Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau festgestellt (vgl.§ 33) und die Befugnisse der Volksversammlung und Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.Die Verkörperung der Demokratie war dieVolksversammlungmit ihrer unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der Bürgerschaft, die konservativ gesinnteländliche Bevölkerung, nur schwach vertretensein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und Marktkrämern. Mehr und mehr[pg 69]gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton, sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerischeDemagogenund verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und Demokratie, verschwanden allmählich, umneuen GruppierungenPlatz zu machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere dieBeziehungen zu auswärtigen Staatenentscheidend waren. DieGeldfragebeherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden erhöhte Bedeutung.Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer Herrschaft.Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea (338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei. Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322) beschränkte[pg 70]der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern 12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte Antipaters Sohn Kassander die Wahl desDemetrios von Phaleronzum Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag. Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (νομοφύλακες) überwachten die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung wurde wieder ganz demokratisch, dieZahlder Kreise (Phylen) durch zwei neue,AntigonisundDemetrias, auf zwölf vermehrt, und dementsprechendder Rat auf 600 Mitgliederergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, diePtolemais, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, dieAttalis, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren eingerichtet.Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von denRömerndie bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (civitas foederata) erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den Händen der Reichen. Der[pg 71]Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften werden als Repräsentanten des Staates genannt: „der Rat vom Areopag, der Rat der Sechshundert und das Volk“ (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος). Das einflußreichste Amt wird das derFeldherren; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der Universität und die Zufuhr von Getreide.
A. Verfassungsgeschichte.§ 20. Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung.Attika galt für dasMutterland des ionischen Stammes; seine Bewohner hielten sich fürAutochthonen, d. h. seit Urzeit landeingesessene Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos abgeprallt war. KönigKodros, der sagenhafte Ahnherr des attischen Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat. Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die von Theseus durch den „Synoikismos“ zu einem staatlichen Gemeinwesen vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen Akt, was[pg 46]ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß der uralten Burg Kekropia entstandene StadtAthen. Zur Erinnerung an diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest derSynoikienam 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen Erntedankfest das allgemeine Landesfest derPanathenäen(vgl.§ 53) geworden sein.Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich findenden 4StämmeoderPhylen:Geleontes,Aigikoreis,ArgadeisundHopletes, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder „Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.Jede Phyle bestand aus 3Phratrien(Bruderschaften), jede Phratrie aus 30Geschlechtern(γένηoderτριακάδες), deren Mitglieder Geschlechtsgenossen (γεννῆται) oder Milchbrüder (ὁμογάλακτες) hießen; jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus 30Familienoder „Männern“ (ἄνδρες) zusammengesetzt.So ist der Staat auf der Familie aufgebaut.Die zu einem Geschlecht gehörigen Familiensind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft noch wohl bewußt, sie[pg 47]verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros, nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so lange und so genau erhalten wie in Attika.Die in einer Phratrie vereinigten Geschlechterfeiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars; der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.An der Spitze jeder Phyle steht einStammkönig(φυλοβασιλεύς), ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut. Jede Phratrie steht unter einemPhratriarchos, jedes Geschlecht unter einemGeschlechtsvorsteher(ἄρχων τοῦ γένους); diese führen die Listen der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit Kleisthenes (s.§ 27) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das Familienrecht erhielten.§ 21. Das Königtum.Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester Zeit das „heroische Königtum“, so genannt, weil wir demselben in den Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit. DerKönig(Basileus = Herzog) istFührer[pg 48]im Kriegund Vorkämpfer im Streit,RichterundPriester seines Stammes; von der Kriegsbeute wie von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“ (τέμενος) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (διογενής, διοτρεφής), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“ (βουλή), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens, so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundeneSchrift des Aristoteles vom Staat der Athener(Ἀθηναίων πολιτεία), ein Teil seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (πολιτεῖαι) darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.Darnach wurde demKönige, dessen Titel man übrigens wegen der mit der Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie abgeschafft hat, einPolemarch(Kriegsoberster) beigeordnet, „weil einige Könige im[pg 49]Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des „Archon“, der späterEponymoshieß und schließlich die erste Stelle einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten setzte man zunächst (752) auf 10Jahre, dann (682) auf 1Jahrherab. Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch die Behörde der 6Thesmotheten(„Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die 3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der Folgezeitdas Kollegium der 9 Archonten. Über den Geschäftskreis derselben in späterer Zeit s.§ 36.Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (ἀριστίνδην καὶ πλουτίνδην) von demRate, welcher später, zum Unterschied von einem andern Rate, derRat vom Areopag(ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγουvgl.§ 23) hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen[pg 50]jeder Art zu verhängen.Der Adel selbstwußte, eingedenk des Ursprungs seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes, der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den Besitz der Herrschaft verbürgte.§ 23. Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon.Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die Gerichtsbarkeit inMordprozessen. Ursprünglich konnte die Tötung eines freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an dem TäterBlutrachezu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten, vollzogen wurde. In Athen war dasälteste Blutgerichtebenjener Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen(ἀραί, davon wohlἌρειος πάγος), der „Ehrwürdigen“ (σεμναί), d. i. der Erinnyen, welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über 50 Jahre alte)Ephetenzu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon eingerichtet. Über derenZuständigkeitund dasVerfahrenvor ihnen s.§ 40). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der (Archon)König, welcher die noch aus der Königszeit stammenden religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht aber ge[pg 51]hörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse Reinigung und Sühnung verlangte.DieZivilgerichtsbarkeitlag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen demArchonzu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern demPolemarchos. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der Adel diesem Drängen nach undbeauftragteum 621Drakon mit der Abfassung eines Gesetzbuchs. Freilich war es das alte strenge Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B. auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409 zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318) „mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich wurde.Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eineNeuordnung der Verfassungzu. Die Bürger seien in die vier Klassen der Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl.§ 25) eingeteilt gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen konnten (τοῖς ὅπλα παρεχομένοις), d. h. als Schwerbewaffnete dienten – dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister, Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypo[pg 52]thekenfreien Grundeigentums von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen; endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend festgestellt.§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der Erbitterung.Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich dreiBerufsstände(ἔθνη) gebildet: dieEupatriden, die adeligen Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oderGeomoren, und die durch den maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenenDemiurgen, die Gewerbe- und Handeltreibenden.Die Lage des Kleinbauernstandesnun wareine sehr drückendegeworden. „Der ganze Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher, denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen Hörige (πελάται) und Sechstler (ἑκτήμοροι), weil sie nur ein Sechstel des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem, hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien,Solon zum Schiedsrichterund zugleich zumArchon zu wählenund ihm die Ordnung der Verfassung anzuvertrauen.“[pg 53]Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit demÜbergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft, welcher infolge der Einführung der Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um so rascher zugrunde richtet. Dazu kam dasSinken der Getreidepreisedurch die steigendeEinfuhrbilligen Getreides aus den neugewonnenen Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu bannen.§ 25. Solon.Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihnzu den sieben Weisen, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts. Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt, die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch dieLastabschüttelung,Seisachtheia, indem eralle Schuld[pg 54]verhältnisse sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den Leib zu borgen“(δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν). Die überall auf den Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel- und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um 600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der „Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und Boden bebauen.Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch Einführung einesneuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems, des euböischen an Stelle des äginetischen (s.§ 42).II. Der Willkür der Parteien sollte eineNeuordnung der Verfassungein Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit das Eingreifen Solons im einzelnen ging.[pg 55]1)Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen(τέλη) nach der Zahl der „Maße“ (μέτρα), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen (1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen Rechte und Pflichten ab:NamenGüterertragin „Maßen“HeerdienstBürgerliche RechtePentakosiome-dimnoi„Fünfhun-dertscheffelmänner“mindestens500ReiterundTeilnahme an Volks-versamml. u. GerichtNiedere Beamten-stellenArchonten u. Schatzmei-sterstellenHippeis„Ritter“300Zeugitai„Gespannsleute“200SchwerbewaffneteThetes„Lohnarbeiter“unter 200LeichtbewaffneteHiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s.§ 23) bestehende Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses alsTimokratiebezeichnete politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in späterer Zeit gedient zu haben (s.§ 44).2)Er übertrug die Ernennung der Beamten, welche bisher dem Areopag zustand,der Volksgemeinde. Wahl und Erlosung wurden in der Weise kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen (s.§ 20) 10 Kandidaten erwählt (προκρίνειν) und aus den 40 dann die 9 Archonten ausgelost wurden.[pg 56]3)Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung, indem er aus den freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, dieHeliaia(s.§ 37), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten Berufung (ἔφεσις) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,Stand zwischen den Parteien“,und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze, welche auf Holzpfeiler (ἄξονεςoderκύρβεις) eingegraben und in der Königshalle (στοὰ βασίλειος) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.§ 26. Die Tyrannis des Peisistratos.Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen. Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung in das Ge[pg 57]meinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582 gewählte ArchonDamasiasbehauptete sich, als Vorläufer des Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft, daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es standen sich gegenüber 1) diePediaker, die Großgrundbesitzer der Ebene, die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) dieParaler, die Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) dieDiakrier, die armen Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte, „der für den volkstümlichsten galt“.Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im Streite der Parteien wußte sichPeisistratosan die Spitze des Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache verschaffte und 561/60 eineTyrannisbegründete, welche seine Familie mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie zeitlich getrennt sind:[pg 58]zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort „Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff. Tyrannen wiePheidonin Argos,Kleisthenesin Sikyon,Perianderin Korinth,Polykratesauf Samos,GelonundHieronin Syrakus, Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß wir dieTyrannisin fast allen griechischen Staaten wiederfinden, beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern einenotwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft des Volkes ist. Sie ist das Abendrot der niedergehenden Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur Übernahme der Selbstherrschaft mündig.Peisistratoswar ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen brauchten, dieGaurichter(§ 37) ein. Seine Herrschaft galt für das goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein, verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt.[pg 59]Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus Privatrache getötet worden war, zog sein BruderHippiasdie Zügel straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer Hilfe zu vertreiben.§ 27. Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes.Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der Geschlechter (s.§ 20) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte er den folgenschweren Grundsatz auf:Attischer Bürger ist jeder Freie, der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Hiedurch erhielten Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb, bildete eineneue Gemeindeordnung.Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als selbständigeGemeindenoderDemen, etwa 100 an Zahl, welche später auf ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde Gemeindevorsteher,Demarchos, welcher dieGemeindebürgerliste(ληξιαρχικὸν γραμματεῖον) und das Flurbuch oder den Grundkataster der Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die Ge[pg 60]meindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (δημόται) leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B.Δημοσθένης Δημοσθένους Παιανιεύς, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des Wohnsitzes nicht verloren.Athenselbst bildete nicht etwa eine einzige große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite, Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen Tribus oderTrittys, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl.§ 26) 10 gebildet wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einemKreiseoder einerPhylezusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der 3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen) zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen. DerZweckdieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien nach Landschaften, welche in den[pg 61]Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so bedeutende Rolle gespielt hatte (s.§ 26), die Grundlage zu entziehen und durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der Adelsgeschlechter zu brechen.Die neuen Phylen wurden nachLandesheroenbenannt, welche von den Phylenangehörigen alsEponymoioder geradezu alsArchegetaid. h. als fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am Nordabhang des Areopag, hatten. DieNamender 10 Phylen lauteten in der offiziellen Reihenfolge:Erechtheis,Aigeis,Pandionis,Leontis,Akamantis,Oineis,Kekropis,Hippothontis,Aiantis,Antiochis. Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s.§ 31.Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewähltePhylenvorsteher(ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς), nicht zu verwechseln mit denφύλαρχοι(s.§ 56), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.Die 4alten ionischen Phylen(s.§ 20), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl.§ 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (θίασοι), deren Mitglieder Orgeonen (ὀργεῶνες) hießen, rechtlich gleichgestellt wurden.Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die Heeresverfassung[pg 62]ruhten. DenRaterhöhte Kleisthenes von 400 auf 500 Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s.§ 32) Bürger durchs Bohnenlos (κυαμῷ) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen durften. Seit 501 wurden 10Feldobersten,Strategen, nach Phylen gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für dieArchontenwurde später, 487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen Ernennungsverfahrens (s.§ 25) wieder die ausschließliche Wahl getreten war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9 Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht, wovon das wichtigste die Einsetzung desScherbengerichts,Ostrakismos, betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos, sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war. Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre, doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (ὄστρακον) geschrieben.In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten die Stürme der Perser.[pg 63]§ 28. Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen.Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s.§ 66) getreten war, erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug5in die Stadt; aus der ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000 Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu verwalten.“NocheinHindernis war zu überwinden:Der Rat auf dem Areopag, in dem die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder, wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie unter Führung des StaatsmannesEphialteserlag auch dieses Hauptbollwerk der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den „Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt.Dem Areopag[pg 64]verblieb nurdie Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord, Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war, woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).Rasch vollendete sich nun die Demokratie. ZumArchontat, das ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den „Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte Vermögensklasse derGespannsleute(Zeugiten), welche bisher nur niedere Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurdedie Bestellung zu allen öffentlichen Diensten, welche nicht besondere Sachkunde erforderten,durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt,woranalle über 30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten. Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit (Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die letzte Entscheidung zukam.Das Gerichtswesenhatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl.§ 66). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der Gemeinde?Perikles setzte es daher durch, daß wie jenen eine Löhnung (μισθὸς στρατιωτικός),so den Geschworenen ein Taggeld(μισθὸς δικαστικός)gewährt wurde, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es wahrscheinlich Perikles, der dasTaggeld für die Ratsmit[pg 65]glieder(μισθὸς βουλευτικός) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen stattfindenden Theateraufführungen dem Volke einSchaugeld,Theorikon(θεωρικόν), im Betrag von 2 Obolen (διωβελία). Endlich wurde, um den Besuch derVolksversammlunglebhafter zu gestalten, durchAgyrrhios, bald nach 403, für die Teilnahme an derselben einTaggeld(μισθὸς ἐκκλησιαστικός) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstenseinJahr; über Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten,[pg 66]vermochte sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?§ 29. Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie.(411–403.)„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die „Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer Kommission von 30 Männern (συγγραφεῖς), welche mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. AlleBesoldungen, mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten für die Dauer des Kriegsabgeschafftwerden, und dieStaatsgeschäfte nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die leistungsfähigsten seien, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuerRat von400 Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der Spitze dieser neuenOligarchiestandenPeisandros,AntiphonundTheramenes. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und[pg 67]Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende September 411 trat an ihre Stelle einegemäßigte oligarchische Verfassung, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden Bürgern gewährte (vgl. auch§ 23). Doch schon 410 wurde die altedemokratischeVerfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „das eingeschüchterte Volk stimmte selbst für die Oligarchie“.So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß vondreißigMitgliedern eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf diese von „denen in der Stadt“ (οἱ ἐν ἄστει) abgesetzt wurden. Unter Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen im Peiraieus“ (οἱ ἐν Πειραιεῖ) ein Vertrag geschlossen, wonach „das Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (τῶν παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι) erlassen wurde, welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im wesentlichen wurde dieVolksherrschaft wieder[pg 68]hergestellt, und diese blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der Befugnisse des Volkes: „denn über alles hat sich dieses selbst zum Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den Ausschlag gibt“.§ 30. Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323).Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat desEukleides(403) wurdeeine Kommissionvon „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit derAusarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt, wobei sie die „Gesetze Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau festgestellt (vgl.§ 33) und die Befugnisse der Volksversammlung und Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.Die Verkörperung der Demokratie war dieVolksversammlungmit ihrer unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der Bürgerschaft, die konservativ gesinnteländliche Bevölkerung, nur schwach vertretensein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und Marktkrämern. Mehr und mehr[pg 69]gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton, sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerischeDemagogenund verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und Demokratie, verschwanden allmählich, umneuen GruppierungenPlatz zu machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere dieBeziehungen zu auswärtigen Staatenentscheidend waren. DieGeldfragebeherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden erhöhte Bedeutung.Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer Herrschaft.Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea (338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei. Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322) beschränkte[pg 70]der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern 12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte Antipaters Sohn Kassander die Wahl desDemetrios von Phaleronzum Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag. Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (νομοφύλακες) überwachten die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung wurde wieder ganz demokratisch, dieZahlder Kreise (Phylen) durch zwei neue,AntigonisundDemetrias, auf zwölf vermehrt, und dementsprechendder Rat auf 600 Mitgliederergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, diePtolemais, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, dieAttalis, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren eingerichtet.Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von denRömerndie bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (civitas foederata) erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den Händen der Reichen. Der[pg 71]Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften werden als Repräsentanten des Staates genannt: „der Rat vom Areopag, der Rat der Sechshundert und das Volk“ (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος). Das einflußreichste Amt wird das derFeldherren; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der Universität und die Zufuhr von Getreide.
§ 20. Die altattische Phylen- und Geschlechterordnung.Attika galt für dasMutterland des ionischen Stammes; seine Bewohner hielten sich fürAutochthonen, d. h. seit Urzeit landeingesessene Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos abgeprallt war. KönigKodros, der sagenhafte Ahnherr des attischen Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat. Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die von Theseus durch den „Synoikismos“ zu einem staatlichen Gemeinwesen vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen Akt, was[pg 46]ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß der uralten Burg Kekropia entstandene StadtAthen. Zur Erinnerung an diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest derSynoikienam 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen Erntedankfest das allgemeine Landesfest derPanathenäen(vgl.§ 53) geworden sein.Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich findenden 4StämmeoderPhylen:Geleontes,Aigikoreis,ArgadeisundHopletes, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder „Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.Jede Phyle bestand aus 3Phratrien(Bruderschaften), jede Phratrie aus 30Geschlechtern(γένηoderτριακάδες), deren Mitglieder Geschlechtsgenossen (γεννῆται) oder Milchbrüder (ὁμογάλακτες) hießen; jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus 30Familienoder „Männern“ (ἄνδρες) zusammengesetzt.So ist der Staat auf der Familie aufgebaut.Die zu einem Geschlecht gehörigen Familiensind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft noch wohl bewußt, sie[pg 47]verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros, nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so lange und so genau erhalten wie in Attika.Die in einer Phratrie vereinigten Geschlechterfeiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars; der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.An der Spitze jeder Phyle steht einStammkönig(φυλοβασιλεύς), ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut. Jede Phratrie steht unter einemPhratriarchos, jedes Geschlecht unter einemGeschlechtsvorsteher(ἄρχων τοῦ γένους); diese führen die Listen der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit Kleisthenes (s.§ 27) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das Familienrecht erhielten.
Attika galt für dasMutterland des ionischen Stammes; seine Bewohner hielten sich fürAutochthonen, d. h. seit Urzeit landeingesessene Bewohner. Erinnerte man sich doch mit Stolz, daß derselbe dorische Völkerzug, welcher die achäisch-ionische Bevölkerung des Peloponnes überwältigt oder zur Auswanderung gezwungen hatte, an Attika machtlos abgeprallt war. KönigKodros, der sagenhafte Ahnherr des attischen Königshauses der Kodriden, sollte für sein Land den Opfertod erlitten haben. Die älteste geschichtliche Erinnerung weiß noch recht wohl, daß die spätere Einheit des attischen Staates nicht von jeher bestanden hat. Attika soll früher 12 politisch selbständige Gemeinden gezählt haben, die von Theseus durch den „Synoikismos“ zu einem staatlichen Gemeinwesen vereinigt worden seien. So faßte die attische Überlieferung als einmaligen Akt, was[pg 46]ohne Zweifel das Ergebnis einer allmählichen, nicht ohne langwierige Kämpfe zwischen den Gemeinden erfolgten Entwicklung war. Den staatlichen Mittelpunkt bildete die aus mehreren Niederlassungen am Fuß der uralten Burg Kekropia entstandene StadtAthen. Zur Erinnerung an diese Einigung feierten die Athener noch später das Fest derSynoikienam 16. Hekatombaion. Seit jenem Synoikismos soll auch aus dem vorher von der altathenischen Gemeinde allein der Athene zu Ehren begangenen Erntedankfest das allgemeine Landesfest derPanathenäen(vgl.§ 53) geworden sein.
Die Bevölkerung gliederte sich in die auch bei andern Ioniern sich findenden 4StämmeoderPhylen:Geleontes,Aigikoreis,ArgadeisundHopletes, der Wortbedeutung nach vielleicht die „Glänzenden“ (oder „Landbauern“?), die „Ziegenhirten“, die „Arbeiter“ (Ackerer oder Handwerker) und die „Gewaffneten“. Ob diese Bezeichnungen die Hauptbeschäftigung der Landesbewohner angeben, ob ferner die Phylen zugleich lokalen Charakter hatten, indem sie sich auf die einzelnen Landesteile verteilten, oder ob es Kultgenossenschaften waren, ob endlich diese Einteilung die gesamte Bevölkerung oder nur die Adelsgeschlechter umfaßte, darüber gehen die Ansichten weit auseinander.
Jede Phyle bestand aus 3Phratrien(Bruderschaften), jede Phratrie aus 30Geschlechtern(γένηoderτριακάδες), deren Mitglieder Geschlechtsgenossen (γεννῆται) oder Milchbrüder (ὁμογάλακτες) hießen; jedes Geschlecht dachte man sich (wenigstens später) normalerweise aus 30Familienoder „Männern“ (ἄνδρες) zusammengesetzt.
So ist der Staat auf der Familie aufgebaut.Die zu einem Geschlecht gehörigen Familiensind sich ihrer ursprünglichen Blutsverwandtschaft noch wohl bewußt, sie[pg 47]verehren gemeinsam als ihren Ahnherrn einen Heros, nach dem sie sich benennen, z. B. die Eteobutaden den Butes, die Alkmäoniden den Alkmäon, die Buzygen den Buzyges; sie haben auch sonstige Opferdienste und den Begräbnisplatz gemeinsam, sind bei Erbfällen zunächst berechtigt, aber auch zur Hilfeleistung in der Not zuerst verpflichtet. In keinem andern griechischen Land haben sich die alten Familienrechte so lange und so genau erhalten wie in Attika.Die in einer Phratrie vereinigten Geschlechterfeiern ihre Zusammengehörigkeit am Feste der Apaturien, allen Geschlechtern gemeinsam ist der Kult des Apollon Patroos und des Zeus Herkeios, der Schutzgötter des Familienherdes und Hausaltars; der letztere genießt auch als Zeus Phratrios neben der Athena Phratria die Verehrung sämtlicher Phratriengenossen.
An der Spitze jeder Phyle steht einStammkönig(φυλοβασιλεύς), ursprünglich wohl mit ausgedehnteren Befugnissen, später nur noch mit religiösen Funktionen, der Darbringung der Opfer für die Phyle, betraut. Jede Phratrie steht unter einemPhratriarchos, jedes Geschlecht unter einemGeschlechtsvorsteher(ἄρχων τοῦ γένους); diese führen die Listen der Phratrie- und Geschlechtsangehörigen, von denen die ersteren seit Kleisthenes (s.§ 27) als Zivilstandsregister die größte Bedeutung für das Familienrecht erhielten.
§ 21. Das Königtum.Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester Zeit das „heroische Königtum“, so genannt, weil wir demselben in den Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit. DerKönig(Basileus = Herzog) istFührer[pg 48]im Kriegund Vorkämpfer im Streit,RichterundPriester seines Stammes; von der Kriegsbeute wie von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“ (τέμενος) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (διογενής, διοτρεφής), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.
Wie bei allen griechischen Stämmen finden wir auch in Attika in ältester Zeit das „heroische Königtum“, so genannt, weil wir demselben in den Gedichten Homers begegnen, welche die Zeit der Heroen schildern. Dasselbe hat noch ganz die Art des alten Heerkönigtums der Kampf- und Wanderzeit. DerKönig(Basileus = Herzog) istFührer[pg 48]im Kriegund Vorkämpfer im Streit,RichterundPriester seines Stammes; von der Kriegsbeute wie von Opfermahlen erhält er den vornehmsten Teil, die Häupter des Stammes ehren ihn durch Geschenke und sind bei ihm gewöhnlich zu Gaste. Vom Gemeindeland wird das schönste Stück für ihn als „abgesondertes Krongut“ (τέμενος) ausgeschieden. Seine Macht über die Gemeinde ist gleich der eines Familienvaters, unbeschränkt dem Rechte nach, aber mild und wohlwollend in der Übung. Sein Geschlecht stammt – wie das orientalischer Despoten – von einem Gott oder vom König der Götter, Zeus (διογενής, διοτρεφής), der seinen Ahnen Zepter und Macht verliehen hat. Nach seinem Tod folgt ihm der älteste oder der tüchtigste seiner Söhne.
§ 22. Übergang vom Königtum zur Adelsherrschaft.Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“ (βουλή), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens, so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundeneSchrift des Aristoteles vom Staat der Athener(Ἀθηναίων πολιτεία), ein Teil seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (πολιτεῖαι) darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.Darnach wurde demKönige, dessen Titel man übrigens wegen der mit der Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie abgeschafft hat, einPolemarch(Kriegsoberster) beigeordnet, „weil einige Könige im[pg 49]Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des „Archon“, der späterEponymoshieß und schließlich die erste Stelle einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten setzte man zunächst (752) auf 10Jahre, dann (682) auf 1Jahrherab. Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch die Behörde der 6Thesmotheten(„Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die 3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der Folgezeitdas Kollegium der 9 Archonten. Über den Geschäftskreis derselben in späterer Zeit s.§ 36.Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (ἀριστίνδην καὶ πλουτίνδην) von demRate, welcher später, zum Unterschied von einem andern Rate, derRat vom Areopag(ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγουvgl.§ 23) hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen[pg 50]jeder Art zu verhängen.Der Adel selbstwußte, eingedenk des Ursprungs seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes, der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den Besitz der Herrschaft verbürgte.
Mit der Zeit wird die königliche Gewalt in ihrer Amtsdauer wie in ihren Befugnissen beschränkt, indem der die Adelsgeschlechter vertretende „Rat“ (βουλή), von dem wir schon bei Homer den König umgeben sehen, immer einflußreicher wird und aus seiner Mitte dem Könige Beamte an die Seite stellt, welche nach und nach den größten Teil der Funktionen des Königs übernehmen. Wie über viele andere Fragen der Verfassungsgeschichte Athens, so gibt auch hierüber die vor einigen Jahren wieder aufgefundeneSchrift des Aristoteles vom Staat der Athener(Ἀθηναίων πολιτεία), ein Teil seines großen, 158 griechische Staatsverfassungen (πολιτεῖαι) darstellenden Sammelwerks, erwünschten Aufschluß.
Darnach wurde demKönige, dessen Titel man übrigens wegen der mit der Königswürde verknüpften gottesdienstlichen Funktionen in Athen nie abgeschafft hat, einPolemarch(Kriegsoberster) beigeordnet, „weil einige Könige im[pg 49]Kriege untüchtig waren“. Es folgte die Einsetzung des „Archon“, der späterEponymoshieß und schließlich die erste Stelle einnahm; welches seine ursprünglichen Funktionen waren, wird freilich nicht berichtet. Die ursprünglich lebenslängliche Amtsdauer dieser Beamten setzte man zunächst (752) auf 10Jahre, dann (682) auf 1Jahrherab. Das Vorrecht der Medontidenfamilie – so benannt nach Medon, dem Sohne des Kodros – auf die Königswürde ward schon 712 beseitigt und diese allen Adelsgeschlechtern zugänglich gemacht. 682 (oder etwas später) wurde auch die Behörde der 6Thesmotheten(„Rechtsetzer“) eingesetzt (je 2 für die 3 obersten Beamten?) mit der Aufgabe, „die Rechtssatzungen“ d. h. das im Lauf der Zeit entstandene Gewohnheitsrecht „aufzuzeichnen und für die Aburteilung der Gesetzesübertreter aufzubewahren“. Mit dem König, dem Polemarchen und dem Archon zusammen bilden die Thesmotheten in der Folgezeitdas Kollegium der 9 Archonten. Über den Geschäftskreis derselben in späterer Zeit s.§ 36.
Gewählt wurden diese Beamten aus den reichen Adeligen (ἀριστίνδην καὶ πλουτίνδην) von demRate, welcher später, zum Unterschied von einem andern Rate, derRat vom Areopag(ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγουvgl.§ 23) hieß. Nach Ablauf ihres Amtsjahres traten die Archonten, deren Amtsführung bei der Rechenschaftsablegung nicht beanstandet wurde, auf Lebenszeit in diesen Rat ein, der auf diese Weise sich selbst ergänzte. Dieser Adelsrat stellte die höchste Regierungsgewalt dar. Gleich dem Senat zu Rom hatte er in den Zeiten kräftigsten Aufschwunges das Staatssteuer in Händen und führte es gut. Er setzte die Beamten nach freier Wahl ein, besorgte den größten und wichtigsten Teil der Staatsgeschäfte und wachte über die Beobachtung der Gesetze, mit der Befugnis, nach freiem Ermessen Strafen[pg 50]jeder Art zu verhängen.Der Adel selbstwußte, eingedenk des Ursprungs seiner Macht, durch emsige Pflege aller Künste des Leibes und des Geistes, der Dichtkunst, der Musik, der Gymnastik, vornehmlich aber durch gewandtes Tummeln der Rosse und unermüdliche Übung in den Waffen sich die persönliche Überlegenheit über die „Gemeinen“ zu wahren, welche ihm den Besitz der Herrschaft verbürgte.
§ 23. Das Rechtswesen, geschriebene Gesetze, Drakon.Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die Gerichtsbarkeit inMordprozessen. Ursprünglich konnte die Tötung eines freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an dem TäterBlutrachezu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten, vollzogen wurde. In Athen war dasälteste Blutgerichtebenjener Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen(ἀραί, davon wohlἌρειος πάγος), der „Ehrwürdigen“ (σεμναί), d. i. der Erinnyen, welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über 50 Jahre alte)Ephetenzu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon eingerichtet. Über derenZuständigkeitund dasVerfahrenvor ihnen s.§ 40). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der (Archon)König, welcher die noch aus der Königszeit stammenden religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht aber ge[pg 51]hörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse Reinigung und Sühnung verlangte.DieZivilgerichtsbarkeitlag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen demArchonzu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern demPolemarchos. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der Adel diesem Drängen nach undbeauftragteum 621Drakon mit der Abfassung eines Gesetzbuchs. Freilich war es das alte strenge Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B. auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409 zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318) „mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich wurde.Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eineNeuordnung der Verfassungzu. Die Bürger seien in die vier Klassen der Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl.§ 25) eingeteilt gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen konnten (τοῖς ὅπλα παρεχομένοις), d. h. als Schwerbewaffnete dienten – dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister, Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypo[pg 52]thekenfreien Grundeigentums von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen; endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend festgestellt.
Zu den Funktionen des Rats vom Areopag gehörte seit alter Zeit die Gerichtsbarkeit inMordprozessen. Ursprünglich konnte die Tötung eines freien Mannes nur durch Wiedervergeltung gesühnt werden: man glaubte, die Seele des Erschlagenen verlange nach dem Blute des Mörders. Deshalb war es heilige Pflicht der nächsten Verwandten oder Freunde des Erschlagenen, an dem TäterBlutrachezu nehmen. Später verbot jedoch der Staat die Selbsthilfe und übernahm selbst die Aburteilung und Bestrafung des Täters nach einem genau geregelten Rechtsverfahren, welches an den Stätten, die ehedem als Asyle dem Mörder eine gewisse Zuflucht gewährt hatten, vollzogen wurde. In Athen war dasälteste Blutgerichtebenjener Adelsrat mit dem Sitz auf dem Hügel der Fluchgöttinnen(ἀραί, davon wohlἌρειος πάγος), der „Ehrwürdigen“ (σεμναί), d. i. der Erinnyen, welche am Fuß des Hügels ein noch im fünften Jahrhundert als Asyl dienendes Heiligtum hatten. Weitere Blutgerichtshöfe, an denen 51 (über 50 Jahre alte)Ephetenzu Gericht saßen, wurden vielleicht von Drakon eingerichtet. Über derenZuständigkeitund dasVerfahrenvor ihnen s.§ 40). Der Vorsteher aller Blutgerichte war zu allen Zeiten der (Archon)König, welcher die noch aus der Königszeit stammenden religiösen Obliegenheiten für den Staat zu besorgen hatte: zum Sakralrecht aber ge[pg 51]hörten die Mordprozesse insofern, als jeder Totschlag religiöse Reinigung und Sühnung verlangte.
DieZivilgerichtsbarkeitlag in den Händen der andern Archonten: alle Streitfälle, welche das Familienrecht betrafen, fielen demArchonzu, solche zwischen Bürgern und Nichtbürgern demPolemarchos. Waren diese Richter nur an das allgemeine Rechtsherkommen gebunden, so ist wohl begreiflich, daß bei der Urteilsschöpfung wie Strafbemessung oft Nebenrücksichten entscheidend waren. Die Mangelhaftigkeit der Rechtspflege jener Zeit bezeugt uns Solon in einem seiner Gedichte. So kam es, daß das über die parteiische Rechtsprechung des Adels erbitterte Volk immer allgemeiner und heftiger eine Gesetzgebung verlangte. Schließlich gab der Adel diesem Drängen nach undbeauftragteum 621Drakon mit der Abfassung eines Gesetzbuchs. Freilich war es das alte strenge Rechtsherkommen, das er niederschrieb – auf den meisten Vergehen, z. B. auch auf Felddiebstahl, stand Todesstrafe –, so daß nicht zu verwundern ist, daß diese Gesetze Drakons, dessen vortreffliches Blutrecht noch 409 zu wirklichem Gebrauch in Stein gehauen wurde, dem Redner Demades (318) „mit Blut geschrieben“ schienen und ihre Strenge später sprichwörtlich wurde.
Aristoteles schreibt (in seinem Staat der Athener) dem Drakon auch eineNeuordnung der Verfassungzu. Die Bürger seien in die vier Klassen der Pentakosiomedimnoi, Hippeis, Zeugitai und Thetes (vgl.§ 25) eingeteilt gewesen: allen, welche aus eigenen Mitteln eine Hoplitenrüstung beschaffen konnten (τοῖς ὅπλα παρεχομένοις), d. h. als Schwerbewaffnete dienten – dies war wohl außer den beiden ersten Klassen die dritte Klasse der Zeugiten –, habe Drakon Anteil an den politischen Rechten gewährt; doch sei die Wählbarkeit zu den höheren Ämtern (der Archonten, Schatzmeister, Strategen und Hipparchen) vom Besitz eines hypo[pg 52]thekenfreien Grundeigentums von einem bestimmten, in Minen ausgedrückten Werte abhängig gewesen; endlich habe er dem Areopag einen aus 401 Mitgliedern bestehenden Rat an die Seite gestellt, welcher aus sämtlichen über 30 Jahre alten politisch berechtigten Bürgern erlost worden sei. Ob diese Einrichtungen wirklich alle schon der Drakonischen Zeit angehören, ist noch nicht genügend festgestellt.
§ 24. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des 7. Jahrhunderts.Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der Erbitterung.Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich dreiBerufsstände(ἔθνη) gebildet: dieEupatriden, die adeligen Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oderGeomoren, und die durch den maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenenDemiurgen, die Gewerbe- und Handeltreibenden.Die Lage des Kleinbauernstandesnun wareine sehr drückendegeworden. „Der ganze Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher, denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen Hörige (πελάται) und Sechstler (ἑκτήμοροι), weil sie nur ein Sechstel des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem, hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien,Solon zum Schiedsrichterund zugleich zumArchon zu wählenund ihm die Ordnung der Verfassung anzuvertrauen.“[pg 53]Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit demÜbergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft, welcher infolge der Einführung der Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um so rascher zugrunde richtet. Dazu kam dasSinken der Getreidepreisedurch die steigendeEinfuhrbilligen Getreides aus den neugewonnenen Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu bannen.
Die Gesetzgebung Drakons war ein bedeutendes Zugeständnis der herrschenden Klasse an die Menge des Volks. Aber der Kampf zwischen beiden kam damit nicht zur Ruhe; tiefgreifende wirtschaftliche Mißstände, denen Drakons gesetzgeberische Tätigkeit nicht abgeholfen hatte, gaben ihm neue Glut der Erbitterung.
Infolge der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung hatten sich dreiBerufsstände(ἔθνη) gebildet: dieEupatriden, die adeligen Großgrundbesitzer, die kleinen Bauern oderGeomoren, und die durch den maritimen und industriellen Aufschwung Athens zahlreicher gewordenenDemiurgen, die Gewerbe- und Handeltreibenden.Die Lage des Kleinbauernstandesnun wareine sehr drückendegeworden. „Der ganze Grundbesitz“, sagt Aristoteles, „befand sich in der Hand weniger Reicher, denen die verarmten Bauern mit Weib und Kind dienstbar waren. Sie hießen Hörige (πελάται) und Sechstler (ἑκτήμοροι), weil sie nur ein Sechstel des Ertrags als Lohn für die Feldbestellung erhielten. Fünf Sechstel mußten sie abliefern, und wenn sie im Rückstand blieben, verfielen sie mit Leib und Leben dem Grundbesitzer, sie selbst, wie ihre Söhne. Nach langem, hartnäckigem Kampf vereinigten sich die Parteien,Solon zum Schiedsrichterund zugleich zumArchon zu wählenund ihm die Ordnung der Verfassung anzuvertrauen.“
Dieser agrarische Notstand, der während des 7. und 6. Jahrhunderts auch in anderen griechischen Staaten hereinbrach und gewaltige Umwälzungen herbeiführte, stand in engem Zusammenhang mit demÜbergang von der Naturalwirtschaft zur Geldwirtschaft, welcher infolge der Einführung der Münze und der Anhäufung größerer Bestände von Edelmetall sich unmerklich vollzogen hatte. Eine allgemeine Beobachtung lehrt, daß unter den Geburtswehen derselben, dem neuaufkommenden Geldwucher, der Kleinbauernstand am härtesten leidet. (Vgl. Bauernkrieg und Luther über den Wucher.) Das sich bildende Großkapital vereinigt sich mit dem Großgrundbesitz, dessen doppelte Überlegenheit den kleinen Landwirt nun um so rascher zugrunde richtet. Dazu kam dasSinken der Getreidepreisedurch die steigendeEinfuhrbilligen Getreides aus den neugewonnenen Kolonialgebieten. So erhielt denn Solon (594) keine geringere Aufgabe als die, alle wirtschaftliche Not zu heben, und die gewaltsame Umwälzung zu bannen.
§ 25. Solon.Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihnzu den sieben Weisen, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts. Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt, die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch dieLastabschüttelung,Seisachtheia, indem eralle Schuld[pg 54]verhältnisse sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den Leib zu borgen“(δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν). Die überall auf den Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel- und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um 600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der „Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und Boden bebauen.Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch Einführung einesneuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems, des euböischen an Stelle des äginetischen (s.§ 42).II. Der Willkür der Parteien sollte eineNeuordnung der Verfassungein Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit das Eingreifen Solons im einzelnen ging.[pg 55]1)Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen(τέλη) nach der Zahl der „Maße“ (μέτρα), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen (1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen Rechte und Pflichten ab:NamenGüterertragin „Maßen“HeerdienstBürgerliche RechtePentakosiome-dimnoi„Fünfhun-dertscheffelmänner“mindestens500ReiterundTeilnahme an Volks-versamml. u. GerichtNiedere Beamten-stellenArchonten u. Schatzmei-sterstellenHippeis„Ritter“300Zeugitai„Gespannsleute“200SchwerbewaffneteThetes„Lohnarbeiter“unter 200LeichtbewaffneteHiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s.§ 23) bestehende Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses alsTimokratiebezeichnete politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in späterer Zeit gedient zu haben (s.§ 44).2)Er übertrug die Ernennung der Beamten, welche bisher dem Areopag zustand,der Volksgemeinde. Wahl und Erlosung wurden in der Weise kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen (s.§ 20) 10 Kandidaten erwählt (προκρίνειν) und aus den 40 dann die 9 Archonten ausgelost wurden.[pg 56]3)Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung, indem er aus den freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, dieHeliaia(s.§ 37), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten Berufung (ἔφεσις) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,Stand zwischen den Parteien“,und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze, welche auf Holzpfeiler (ἄξονεςoderκύρβεις) eingegraben und in der Königshalle (στοὰ βασίλειος) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.
Solon aus dem uralten Geschlecht der Kodriden besaß nur ein mittleres Vermögen, hatte sich aber durch große Handelsreisen hervorragende Bildung und einen staatsmännischen Blick erworben. Die Alten zählten ihnzu den sieben Weisen, d. h. zu der auserwählten Zahl von Vertretern praktischer Staats- und Lebensweisheit aus der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts. Solon hat seine politischen Gedanken in herrlichen Elegien niedergelegt, die, aus jugendfrischem Herzen quellend, tief zu Herzen dringen. Nie ist seine Sprache wärmer, als wenn er die Bedrückung der Armen durch die rücksichtslose Selbstsucht der Reichen schildert.
I. Zunächst beseitigte er die dringendste Not durch dieLastabschüttelung,Seisachtheia, indem eralle Schuld[pg 54]verhältnisse sowie die Schuldknechtschaft aufhob und für alle Zukunft verbot, „auf den Leib zu borgen“(δανείζειν ἐπὶ τοῖς σώμασιν). Die überall auf den Äckern stehenden Pfandsäulen wurden beseitigt, die in Attika befindlichen Schuldsklaven erhielten die Freiheit wieder, viele ins Ausland verkaufte Bürger wurden aus der Sklaverei losgekauft. Um die Existenz des Mittel- und Kleinbauernstandes zu sichern, bestimmte er durch ein Gesetz eine Maximalgrenze für den Grundbesitz. Wohl ist die Maßregel gewaltsam, aber daß dieselbe nur eine Handlung ausgleichender Staatsweisheit war, beweist ihr Erfolg: die Unzufriedenheit auf beiden Seiten. „Der kleine Mann hatte gehofft, Solon werde das ganze Land aufteilen, die Vornehmen, er werde alles wieder ins alte Geleise bringen.“ So möge man denn einem „Weisen“ um 600 v. Chr. nicht verübeln, wenn er durch einen kühnen Schnitt eine Krankheit zu heilen unternahm, an welche die heutige Staatsweisheit sich nur mit tastenden Versuchen heranwagt. Beginnt doch tatsächlich mit der „Lastabschüttelung“ die Genesung des attischen Volkskörpers, welche nach mancherlei Zuckungen, dank dem weisen Regiment des Peisistratos, zu Ende gelangt: um 500 v. Chr. sind jene „Hörigen und Sechstler“ aus Attika verschwunden, sie sind zu Kleinbauern geworden, welche eigenen Grund und Boden bebauen.
Um Hebung des Handels und der Industrie bemühte sich Solon durch Einführung einesneuen Maß-, Gewichts- und Münzsystems, des euböischen an Stelle des äginetischen (s.§ 42).
II. Der Willkür der Parteien sollte eineNeuordnung der Verfassungein Ende machen. Aristoteles hebt aus dieser politischen Tätigkeit Solons folgende Hauptpunkte hervor, wobei wir freilich nicht erkennen, wie weit das Eingreifen Solons im einzelnen ging.
1)Er teilte die gesamte Bürgerschaft in vier Klassen(τέλη) nach der Zahl der „Maße“ (μέτρα), welche der Durchschnittsertrag der Grundstücke an „Trockenem“ und „Flüssigem“ lieferte; dabei wurden die Medimnen (1 Medimnos = 51,84 l) Getreide und die Metreten (1 Metretes = 38,88 l) Öl und Wein unterschiedlos als „Maße“ zusammengerechnet. Nach den vier Klassen stuften sich die auch auf die Theten ausgedehnten politischen Rechte und Pflichten ab:
Hiermit hat Solon wahrscheinlich eine schon vorher (s.§ 23) bestehende Einteilung weiter ausgestaltet. Denn dieses alsTimokratiebezeichnete politische System, wonach die staatlichen Rechte und Pflichten der Bürger sich nach dem Verhältnisse ihres Besitzes bemessen, ist nicht als die Schöpfung eines Mannes, vielmehr als ein notwendiges Mittelglied zwischen Aristokratie und Demokratie mit eigener gesetzmäßiger Entwicklung zu betrachten. Der Besteuerung scheint diese Klasseneinteilung erst in späterer Zeit gedient zu haben (s.§ 44).
2)Er übertrug die Ernennung der Beamten, welche bisher dem Areopag zustand,der Volksgemeinde. Wahl und Erlosung wurden in der Weise kombiniert, daß z. B. für das Archontat von jeder der vier Phylen (s.§ 20) 10 Kandidaten erwählt (προκρίνειν) und aus den 40 dann die 9 Archonten ausgelost wurden.
3)Er gab dem Volk Anteil an der Rechtsprechung, indem er aus den freiwillig sich Meldenden ein großes Geschworenengericht, dieHeliaia(s.§ 37), bildete, bei welchem gegen die Erkenntnisse der Archonten Berufung (ἔφεσις) eingelegt werden konnte. Nicht das Gutdünken eines Beamten, sondern das im Volk lebende Rechtsbewußtsein sollte in allen Rechtsfragen die letzte Entscheidung geben.
Solon sagt in einem Gedicht selbst von sich:
„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,Stand zwischen den Parteien“,
„Doch ich, dem Grenzpfahl gleich auf strittigem Gebiet,
Stand zwischen den Parteien“,
und in dankbarer Erinnerung daran haben die Athener aller Zeiten ihn ihren Staatsordner und Gesetzgeber in vorzüglichem Sinn genannt, ja den Beginn der Demokratie in sein Archontatsjahr gesetzt. Jeder Archon mußte in der Folgezeit bei seinem Amtsantritt schwören: „keine Geschenke zu nehmen, die Gesetze Solons zu beobachten oder eine Bildsäule von Gold, so schwer wie er selbst, nach Delphi zu stiften“. Heute ist es nicht mehr möglich, die echten Gesetze Solons festzustellen, da in Athen alle alten Gesetze, welche auf Holzpfeiler (ἄξονεςoderκύρβεις) eingegraben und in der Königshalle (στοὰ βασίλειος) aufgestellt waren, (Drakons Blutrecht ausgenommen) Solon als dem Vater des attischen Rechtes zugeschrieben wurden (vgl. Moses). Jedenfalls gehören die „Gesetze Solons“, welche wir bei den großen Rednern angezogen finden, zumeist Gesetzsammlungen späterer Zeiten (z. B. des Jahres 401) an.
§ 26. Die Tyrannis des Peisistratos.Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen. Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung in das Ge[pg 57]meinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582 gewählte ArchonDamasiasbehauptete sich, als Vorläufer des Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft, daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es standen sich gegenüber 1) diePediaker, die Großgrundbesitzer der Ebene, die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) dieParaler, die Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) dieDiakrier, die armen Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte, „der für den volkstümlichsten galt“.Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im Streite der Parteien wußte sichPeisistratosan die Spitze des Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache verschaffte und 561/60 eineTyrannisbegründete, welche seine Familie mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie zeitlich getrennt sind:[pg 58]zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort „Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff. Tyrannen wiePheidonin Argos,Kleisthenesin Sikyon,Perianderin Korinth,Polykratesauf Samos,GelonundHieronin Syrakus, Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß wir dieTyrannisin fast allen griechischen Staaten wiederfinden, beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern einenotwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft des Volkes ist. Sie ist das Abendrot der niedergehenden Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur Übernahme der Selbstherrschaft mündig.Peisistratoswar ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen brauchten, dieGaurichter(§ 37) ein. Seine Herrschaft galt für das goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein, verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt.[pg 59]Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus Privatrache getötet worden war, zog sein BruderHippiasdie Zügel straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer Hilfe zu vertreiben.
Solon sicherte seinen Gesetzen 100jährige Gültigkeit und ging außer Landes, um nicht gezwungen zu werden, Änderungen oder Zusätze zu machen. Es war durch ihn ein lebensvoller Keim gesunder volkstümlicher Entwicklung in das Ge[pg 57]meinwesen gesenkt worden, aber die tatsächliche Macht lag noch in den Händen der Reichen. Bald begann aufs neue der Hader, infolgedessen zweimal (590 und 586) keine Archontenwahlen zustande kamen. Der für 582 gewählte ArchonDamasiasbehauptete sich, als Vorläufer des Peisistratos, über zwei Jahre lang widerrechtlich im Amt, bis er mit Gewalt vertrieben wurde. Die Gegensätze wurden dadurch noch verschärft, daß die Parteien sich zugleich nach Teilen der Landschaft schieden. Es standen sich gegenüber 1) diePediaker, die Großgrundbesitzer der Ebene, die Vertreter der Oligarchie, unter Führung Lykurgs; 2) dieParaler, die Handel und Seefahrt treibende Bevölkerung der Küste; ihr Führer war Megakles, ihr Ziel eine gemäßigte Verfassung; 3) dieDiakrier, die armen Hirten und Kleinbauern in der Berglandschaft, welche Peisistratos führte, „der für den volkstümlichsten galt“.
Wir sehen: zwischen den alten schroffen Gegensatz von Großgrundbesitzern und Lohnbauern ist ein neuer Bevölkerungsteil getreten, der durch seine andersartigen Erwerbsverhältnisse, durch weiterreichende Erfahrung wie maßvolle Anschauungen berufen war, eine Mittlerrolle zu spielen. Im Streite der Parteien wußte sichPeisistratosan die Spitze des Gemeinwesens zu stellen, indem er sich vom Volk durch List eine Leibwache verschaffte und 561/60 eineTyrannisbegründete, welche seine Familie mit kurzen Unterbrechungen 50 Jahre inne hatte.
Die späteren Griechen haben sich von der Gewalttätigkeit und Grausamkeit der alten Tyrannen Schreckbilder ausgemalt; die Farben hierzu lieferten ihnen die auf Söldner gestützten Tyrannenherrschaften der makedonischen Zeit, deren Musterbild Agathokles in Syrakus ist. In Wahrheit ist zwischen der älteren und jüngeren Tyrannis begrifflich ebenso zu scheiden, wie sie zeitlich getrennt sind:[pg 58]zwischen 500 und 350 v. Chr. gibt es auf dem griechischen Festland keine Tyrannen. Das aus Kleinasien stammende Wort „Tyrann“ bedeutet Herrscher ohne irgend welchen ungünstigen Nebenbegriff. Tyrannen wiePheidonin Argos,Kleisthenesin Sikyon,Perianderin Korinth,Polykratesauf Samos,GelonundHieronin Syrakus, Peisistratos in Athen haben glänzend und segensreich regiert, und eben daß wir dieTyrannisin fast allen griechischen Staaten wiederfinden, beweist, daß sie nicht eine zufällige Erscheinung, sondern einenotwendige Übergangsform von der Herrschaft der Reichen zur Herrschaft des Volkes ist. Sie ist das Abendrot der niedergehenden Adelsherrlichkeit, die scheidend alle Pracht und Macht um einen der Ihrigen vereint (Dichtkunst und Bauten), aber auch das Frührot einer neuen Zeit der Volksherrschaft, denn sie beugt Adel wie Volk unter dasselbe Banner der Gleichheit und Gesetzlichkeit, schützt den bedrohten Mittelstand gegen die Übermacht des Großbesitzes und macht so das Volk zur Übernahme der Selbstherrschaft mündig.
Peisistratoswar ein leutseliger, beim Volk wie bei einem großen Teil des Adels beliebter Mann. Er verwaltete den Staat maßvoll und „eher verfassungsmäßig, als nach Despotenwillkür“. Besondere Fürsorge wandte er der Hebung des Bauernstandes zu. So setzte er auch, damit nicht die Bauern zur Ausfechtung ihrer Rechtsstreitigkeiten in die Stadt zu kommen brauchten, dieGaurichter(§ 37) ein. Seine Herrschaft galt für das goldene Zeitalter Athens. Allein wie die Aristokratie, hat auch die Tyrannis die Neigung, sich zu verschlechtern. Schon die Herrscher der zweiten Generation nehmen oft dem Volk gegenüber eine andere Stellung ein, verfallen in die Art orientalischer Despoten und erlauben sich Gewalttaten; viele werden um persönlicher Ausschreitungen willen gestürzt.[pg 59]Nachdem in Athen Peisistratos’ Sohn Hipparch irrtümlicherweise aus Privatrache getötet worden war, zog sein BruderHippiasdie Zügel straffer an und suchte in der Befestigung von Munychia einen Stützpunkt für eine Gewaltherrschaft. Indes gelang es Kleisthenes, an der Spitze des alten Adelsgeschlechtes der Alkmäoniden Hippias 511/10 mit spartanischer Hilfe zu vertreiben.
§ 27. Die Begründung der Demokratie durch Kleisthenes.Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der Geschlechter (s.§ 20) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte er den folgenschweren Grundsatz auf:Attischer Bürger ist jeder Freie, der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Hiedurch erhielten Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb, bildete eineneue Gemeindeordnung.Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als selbständigeGemeindenoderDemen, etwa 100 an Zahl, welche später auf ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde Gemeindevorsteher,Demarchos, welcher dieGemeindebürgerliste(ληξιαρχικὸν γραμματεῖον) und das Flurbuch oder den Grundkataster der Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die Ge[pg 60]meindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (δημόται) leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B.Δημοσθένης Δημοσθένους Παιανιεύς, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des Wohnsitzes nicht verloren.Athenselbst bildete nicht etwa eine einzige große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite, Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen Tribus oderTrittys, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl.§ 26) 10 gebildet wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einemKreiseoder einerPhylezusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der 3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen) zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen. DerZweckdieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien nach Landschaften, welche in den[pg 61]Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so bedeutende Rolle gespielt hatte (s.§ 26), die Grundlage zu entziehen und durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der Adelsgeschlechter zu brechen.Die neuen Phylen wurden nachLandesheroenbenannt, welche von den Phylenangehörigen alsEponymoioder geradezu alsArchegetaid. h. als fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am Nordabhang des Areopag, hatten. DieNamender 10 Phylen lauteten in der offiziellen Reihenfolge:Erechtheis,Aigeis,Pandionis,Leontis,Akamantis,Oineis,Kekropis,Hippothontis,Aiantis,Antiochis. Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s.§ 31.Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewähltePhylenvorsteher(ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς), nicht zu verwechseln mit denφύλαρχοι(s.§ 56), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.Die 4alten ionischen Phylen(s.§ 20), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl.§ 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (θίασοι), deren Mitglieder Orgeonen (ὀργεῶνες) hießen, rechtlich gleichgestellt wurden.Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die Heeresverfassung[pg 62]ruhten. DenRaterhöhte Kleisthenes von 400 auf 500 Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s.§ 32) Bürger durchs Bohnenlos (κυαμῷ) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen durften. Seit 501 wurden 10Feldobersten,Strategen, nach Phylen gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für dieArchontenwurde später, 487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen Ernennungsverfahrens (s.§ 25) wieder die ausschließliche Wahl getreten war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9 Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht, wovon das wichtigste die Einsetzung desScherbengerichts,Ostrakismos, betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos, sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war. Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre, doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (ὄστρακον) geschrieben.In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten die Stürme der Perser.
Nun trat nach heftigen Parteikämpfen Kleisthenes an die Spitze der Bürgerschaft, um ihr 508 eine neue Verfassung zu geben, „viel volkstümlicher als die Solons“. Waren bisher nur die durch Blutsverwandtschaft und Kultgemeinschaft verbundenen Angehörigen der Geschlechter (s.§ 20) vollberechtigte Gemeindebürger gewesen, so stellte er den folgenschweren Grundsatz auf:Attischer Bürger ist jeder Freie, der in einer attischen Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Hiedurch erhielten Tausende von Schutzbürgern und Freigelassenen das Bürgerrecht.
Die Grundlage der Neuorganisation der Bürgerschaft, welche in den folgenden Jahrhunderten im wesentlichen unverändert bestehen blieb, bildete eineneue Gemeindeordnung.
Die damals in Attika existierenden Ortschaften wurden nämlich als selbständigeGemeindenoderDemen, etwa 100 an Zahl, welche später auf ungefähr 190 stieg, mit eigener Verwaltung und zugleich staatlichen Funktionen konstituiert. Mehrere kleinere Orte bildeten miteinander einen Demos. An der Spitze jedes Demos stand der jährlich wechselnde Gemeindevorsteher,Demarchos, welcher dieGemeindebürgerliste(ληξιαρχικὸν γραμματεῖον) und das Flurbuch oder den Grundkataster der Gemeinde führte, im Verein mit einem oder zwei Gemeindepflegern die Ge[pg 60]meindekasse verwaltete, die Versammlungen der Demoten (δημόται) leitete, sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse veranlaßte und die Stammrolle für die demenweise erfolgende Aushebung der Hopliten und der Rudermannschaft anfertigte. Die Eintragung in die Gemeindebürgerliste verlieh nicht nur das Gemeinde-, sondern zugleich auch das Staatsbürgerrecht; deshalb gehörte von nun an zur offiziellen Bezeichnung eines athenischen Vollbürgers außer dem eigenen Namen und dem des Vaters auch noch die Angabe der Heimatgemeinde, z. B.Δημοσθένης Δημοσθένους Παιανιεύς, Demosthenes, Sohn des D., aus Paiania. Die Zugehörigkeit zu einem Demos vererbte sich auf die Nachkommen des zuerst in das Gemeindebuch eingeschriebenen Demoten und ging auch durch Veränderung des Wohnsitzes nicht verloren.Athenselbst bildete nicht etwa eine einzige große Stadtgemeinde mit einheitlicher Verwaltung, sondern zerfiel in mehrere (10?) Demen, welche zu verschiedenen Phylen gehörten. Bis jetzt sind innerhalb der Stadt die 5 Demen: Kydathenaion, Kerameis, Melite, Kollytos und Skambonidai sicher nachgewiesen.
Mehrere Demen vereinigte Kleisthenes zu einem Bezirke, einer lokalen Tribus oderTrittys, deren in jedem der 3 Landesteile Attikas: Ebene von Athen, Küstengebiet und Binnenland (= Diakria, vgl.§ 26) 10 gebildet wurden, so daß also ganz Attika in 30 Trittyen eingeteilt war.
Je 3 Trittyen endlich legte Kleisthenes zu einemKreiseoder einerPhylezusammen, in der Weise, daß er jedem Kreise aus jedem der 3 Landesteile je eine Trittys durchs Los zuwies. Ein Kreis war also keine zusammenhängende Landschaft, sondern aus 3 Bezirken (Trittyen) zusammengesetzt, welche in den 3 verschiedenen Landesteilen Attikas lagen. DerZweckdieser neuen Landesordnung war, der Gruppierung der Parteien nach Landschaften, welche in den[pg 61]Kämpfen der letzten Jahrzehnte eine so bedeutende Rolle gespielt hatte (s.§ 26), die Grundlage zu entziehen und durch Zerreißung der alten Zusammenhänge den lokalen Einfluß der Adelsgeschlechter zu brechen.
Die neuen Phylen wurden nachLandesheroenbenannt, welche von den Phylenangehörigen alsEponymoioder geradezu alsArchegetaid. h. als fingierte Ahnherren verehrt wurden und eigene Priester und Heiligtümer sowie Standbilder in der Nähe der Tholos, des Amtslokals der Prytanen, am Nordabhang des Areopag, hatten. DieNamender 10 Phylen lauteten in der offiziellen Reihenfolge:Erechtheis,Aigeis,Pandionis,Leontis,Akamantis,Oineis,Kekropis,Hippothontis,Aiantis,Antiochis. Weitere, i. J. 306 und später eingerichtete Phylen s.§ 31.
Als Korporationen mit eigenem Vermögen und eigener Verwaltung hatten die Phylen an ihrer Spitze mehrere jährlich gewähltePhylenvorsteher(ἐπιμεληταὶ τῆς φυλῆς), nicht zu verwechseln mit denφύλαρχοι(s.§ 56), welche die Verwaltungsgeschäfte besorgten.
Die 4alten ionischen Phylen(s.§ 20), von nun ab ohne alle politische Bedeutung, blieben wahrscheinlich als sakrale Verbände noch bestehen, wie auch die alten Geschlechtsverbände und Phratrien (§ 20) ihre Bedeutung für Familienrecht (vgl.§ 32) und Familienopfer behielten; nur wurden die Phratrien dadurch erweitert, daß innerhalb derselben den alten Geschlechtern die von den Neubürgern gebildeten Kultgenossenschaften (θίασοι), deren Mitglieder Orgeonen (ὀργεῶνες) hießen, rechtlich gleichgestellt wurden.
Die Neugliederung der Bürgerschaft nach Phylen und Demen war fortab die Grundlage, auf der die wichtigsten staatlichen Einrichtungen, Zusammensetzung des Rates und verschiedener Beamtenkollegien, sowie die Heeresverfassung[pg 62]ruhten. DenRaterhöhte Kleisthenes von 400 auf 500 Mitglieder, die von jetzt an jährlich aus der Zahl der sich dazu meldenden, über 30 Jahre alten epitimen (s.§ 32) Bürger durchs Bohnenlos (κυαμῷ) ausgelost wurden, 50 aus jeder Phyle, wobei die einzelnen Demen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechende Zahl von Stellen besetzen durften. Seit 501 wurden 10Feldobersten,Strategen, nach Phylen gewählt, einer aus jeder Phyle. Auch für dieArchontenwurde später, 487 v. Chr., eine neue Wahlform eingeführt. Nachdem an die Stelle des unter den Peisistratiden außer Übung gekommenen solonischen Ernennungsverfahrens (s.§ 25) wieder die ausschließliche Wahl getreten war, wurden von jetzt ab von den Demen 500 Männer, 50 aus jeder Phyle, aus den beiden obersten Schatzungsklassen erwählt, und aus diesen die 9 Archonten mit ihrem Sekretär ausgelost.
Endlich gab Kleisthenes eine Reihe von Gesetzen in volkstümlicher Absicht, wovon das wichtigste die Einsetzung desScherbengerichts,Ostrakismos, betraf, eines Instituts, das zunächst gegen die Anhänger des Peisistratos, sodann gegen die Wiederkehr einer Tyrannis überhaupt gerichtet war. Darnach konnte ein Bürger, dessen politischer Einfluß der demokratischen Gleichheit gefährlich schien, durch den Mehrheitsbeschluß einer Volksversammlung, in der mindestens 6000 Bürger abstimmten, auf 10 Jahre, doch ohne Verlust des Vermögens verbannt werden. Bei der Abstimmung wurde der Name des Auszuweisenden auf ein Tontäfelchen (ὄστρακον) geschrieben.
In letzter Stunde hat Kleisthenes durch seine weise Gemeindeordnung den Hader der Parteien geschlichtet, die Eifersucht der Landschaften beseitigt und die Gemeinde durch Aufnahme vieler Neubürger verstärkt: schon nahten die Stürme der Perser.
[pg 63]§ 28. Die Vollendung der Demokratie nach den Perserkriegen.Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s.§ 66) getreten war, erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug5in die Stadt; aus der ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000 Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu verwalten.“NocheinHindernis war zu überwinden:Der Rat auf dem Areopag, in dem die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder, wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie unter Führung des StaatsmannesEphialteserlag auch dieses Hauptbollwerk der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den „Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt.Dem Areopag[pg 64]verblieb nurdie Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord, Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war, woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).Rasch vollendete sich nun die Demokratie. ZumArchontat, das ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den „Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte Vermögensklasse derGespannsleute(Zeugiten), welche bisher nur niedere Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurdedie Bestellung zu allen öffentlichen Diensten, welche nicht besondere Sachkunde erforderten,durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt,woranalle über 30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten. Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit (Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die letzte Entscheidung zukam.Das Gerichtswesenhatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl.§ 66). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der Gemeinde?Perikles setzte es daher durch, daß wie jenen eine Löhnung (μισθὸς στρατιωτικός),so den Geschworenen ein Taggeld(μισθὸς δικαστικός)gewährt wurde, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es wahrscheinlich Perikles, der dasTaggeld für die Ratsmit[pg 65]glieder(μισθὸς βουλευτικός) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen stattfindenden Theateraufführungen dem Volke einSchaugeld,Theorikon(θεωρικόν), im Betrag von 2 Obolen (διωβελία). Endlich wurde, um den Besuch derVolksversammlunglebhafter zu gestalten, durchAgyrrhios, bald nach 403, für die Teilnahme an derselben einTaggeld(μισθὸς ἐκκλησιαστικός) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstenseinJahr; über Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten,[pg 66]vermochte sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?
Die Perserkriege brachten eine neue große Bewegung in das attische Staatsleben. Die gewaltigen Erfolge der Flotte hoben das Ansehen und das Selbstbewußtsein der meist armen, der 4. Klasse der Theten angehörigen Seebevölkerung, die auf den Schiffen diente, mächtig. Seitdem Athen 477 an die Spitze des Delisch-attischen Seebundes (s.§ 66) getreten war, erfolgte von allen Seiten außerordentlicher Zuzug5in die Stadt; aus der ackerbauenden Gemeinde wird ein handeltreibender Staat. Athen, das in den Besitz der reichen Einkünfte des Bundes gelangte, besoldete etwa 10 000 Mann in Landheer und Flotte. „Das Volk beanspruchte, den Staat selbst zu verwalten.“
NocheinHindernis war zu überwinden:Der Rat auf dem Areopag, in dem die altaristokratischen Grundsätze ihre Vertretung hatten, hatte wieder, wie ehedem, die tatsächliche Leitung des Staates in die Hand bekommen. Er hatte in den schweren Zeiten des zweiten Perserkrieges besondere Tatkraft bewiesen und neues Ansehen dadurch erworben, daß er die Schlacht bei Salamis wesentlich mit veranlaßt hatte. Allein dem Ansturm der Demokratie unter Führung des StaatsmannesEphialteserlag auch dieses Hauptbollwerk der Aristokratie: 462 wurden durch Volksbeschluß dem Areopag alle staatlichen Befugnisse genommen und dem Rat der Fünfhundert, der Volksversammlung und den Volksgerichten übertragen, was Äschylos in den „Eumeniden“ (aufgeführt 458) entschieden tadelt.Dem Areopag[pg 64]verblieb nurdie Rechtsprechung über vorsätzliche Körperverletzung, Mord, Vergiftung und Brandstiftung, weil diese im heiligen Recht begründet war, woran man nicht rütteln wollte, sowie ein gewisses Aufsichtsrecht in Kultangelegenheiten (z. B. über die der Athene heiligen Ölbäume).
Rasch vollendete sich nun die Demokratie. ZumArchontat, das ursprünglich den Großgrundbesitzern vorbehalten, dann (seit?) auch den „Rittern“ zugänglich war, wurde seit 458/57 auch die dritte Vermögensklasse derGespannsleute(Zeugiten), welche bisher nur niedere Ämter hatten bekleiden können, zugelassen. Endlich wurdedie Bestellung zu allen öffentlichen Diensten, welche nicht besondere Sachkunde erforderten,durch Auslosung ohne Vorwahl bestimmt,woranalle über 30 Jahre alten Bürger durch Aufstellen ihrer Bewerbung teilnehmen konnten. Hatte früher das Recht einer Prüfung der Gewählten auf ihre Würdigkeit (Dokimasia) dem Rat (bzw. Areopag) in letzter Instanz zugestanden, so durfte ein Abgelehnter fortan Berufung an das Volk einlegen, welchem die letzte Entscheidung zukam.
Das Gerichtswesenhatte große Ausdehnung gewonnen, seit Athen ein Handelsstaat geworden, und die ins Verhältnis von Untertanen geratenen Bundesgenossen ihre Rechtshändel dort schlichten lassen mußten (vgl.§ 66). 6000 Bürger waren als Geschworene in den verschiedenen Volksgerichten tätig. Dienten sie nicht so gut, wie jene 10 000 in Heer und Flotte, der Gemeinde?Perikles setzte es daher durch, daß wie jenen eine Löhnung (μισθὸς στρατιωτικός),so den Geschworenen ein Taggeld(μισθὸς δικαστικός)gewährt wurde, welches ursprünglich 1 oder 2 Obolen betrug und 425 v. Chr. durch Kleon auf 3 Obolen erhöht wurde. Ebenso war es wahrscheinlich Perikles, der dasTaggeld für die Ratsmit[pg 65]glieder(μισθὸς βουλευτικός) von 5 Obolen einführte. Weiterhin gewährte man auf Kleophons Antrag 410 für den Besuch der an den großen Festen stattfindenden Theateraufführungen dem Volke einSchaugeld,Theorikon(θεωρικόν), im Betrag von 2 Obolen (διωβελία). Endlich wurde, um den Besuch derVolksversammlunglebhafter zu gestalten, durchAgyrrhios, bald nach 403, für die Teilnahme an derselben einTaggeld(μισθὸς ἐκκλησιαστικός) eingeführt, das erst 1, dann 2, dann 3, zur Zeit des Aristoteles für die ordentliche Versammlung 9, für die übrigen 6 Obolen betrug. So leicht die reiche attische Staatskasse in glücklicher Zeit diese schwere Last zu tragen vermochte, so gefährlich war in volkswirtschaftlicher wie in politischer Beziehung der hiermit eingeführte Grundsatz der Unterhaltung der Bürger aus der Staatskasse.
Das Volk war nunmehr unumschränkter Herr seiner Angelegenheiten; auch seine Führer gingen nicht mehr aus dem Adel, sondern aus seiner eigenen Mitte hervor. Alle Beamten, Ratsherren und Richter wurden durch die freieste Wahlform, das Los, aus seiner Mitte genommen. Außerdem war durch eine Bestimmung, wonach viele Ämter während einer gewissen Zeit nur einmal bekleidet werden durften, für die ausgedehnteste Teilnahme der Menge an den Staatsämtern gesorgt. Dieselben dauerten höchstenseinJahr; über Würdigkeit und Amtsführung der Beamten hatte die Gemeinde vorher und nachher zu entscheiden. Durch die Gewährung von Taggeldern war auch dem Niedrigsten die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht. Mußte hierdurch nicht die politische Fähigkeit der Bürgerschaft auf eine außerordentliche Höhe gehoben werden! Die Reden eines Demosthenes, die Dramen eines Euripides sind glänzende Zeugnisse dafür. Aber dieser Freistaat, dessen Bürger ihre Feste auf Staatskosten feierten,[pg 66]vermochte sich nicht selbst zu nähren – wie, wenn einmal die reichen Einkünfte versagten, vermochte er dann die Feuerprobe des Unglücks zu bestehen?
§ 29. Erschütterung und Wiederherstellung der Demokratie.(411–403.)„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die „Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer Kommission von 30 Männern (συγγραφεῖς), welche mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. AlleBesoldungen, mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten für die Dauer des Kriegsabgeschafftwerden, und dieStaatsgeschäfte nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die leistungsfähigsten seien, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuerRat von400 Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der Spitze dieser neuenOligarchiestandenPeisandros,AntiphonundTheramenes. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und[pg 67]Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende September 411 trat an ihre Stelle einegemäßigte oligarchische Verfassung, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden Bürgern gewährte (vgl. auch§ 23). Doch schon 410 wurde die altedemokratischeVerfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „das eingeschüchterte Volk stimmte selbst für die Oligarchie“.So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß vondreißigMitgliedern eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf diese von „denen in der Stadt“ (οἱ ἐν ἄστει) abgesetzt wurden. Unter Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen im Peiraieus“ (οἱ ἐν Πειραιεῖ) ein Vertrag geschlossen, wonach „das Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (τῶν παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι) erlassen wurde, welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im wesentlichen wurde dieVolksherrschaft wieder[pg 68]hergestellt, und diese blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der Befugnisse des Volkes: „denn über alles hat sich dieses selbst zum Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den Ausschlag gibt“.
„Solange das Kriegsglück schwankte, hielt sich die Demokratie. Aber als in Sizilien die Entscheidung fiel, und die Lakedaimonier durch das Bündnis mit dem Perserkönig auf den Höhepunkt ihrer Macht kamen, da sahen sich die Athener genötigt, die Demokratie gegen das sogenannte Regiment der 400 zu vertauschen“ (Aristoteles). Schon längst hatten oligarchische Klubs, die „Hetärien“, durch ihre geheime Tätigkeit den Umsturz der demokratischen Verfassung vorbereitet; jetzt, nach der Katastrophe vor Syrakus, welche den athenischen Staat aufs heftigste erschüttert hatte, schien der geeignete Zeitpunkt gekommen. Durch Gewaltmittel aller Art schreckten die Oligarchen das Volk, so daß es im Frühjahr 411 den Anträgen einer Kommission von 30 Männern (συγγραφεῖς), welche mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs beauftragt war, zustimmte. AlleBesoldungen, mit Ausnahme derjenigen der Archonten und der jeweiligen Prytanen, sollten für die Dauer des Kriegsabgeschafftwerden, und dieStaatsgeschäfte nur denen obliegen, die mit ihrer Person und ihrem Vermögen die leistungsfähigsten seien, im ganzen nicht unter 5000. Dadurch wurden die Theten von allen politischen Rechten ausgeschlossen.
Als provisorische Regierung wurde im Juni 411 ein neuerRat von400 Mitgliedern mit unbeschränkter Machtvollkommenheit eingesetzt. An der Spitze dieser neuenOligarchiestandenPeisandros,AntiphonundTheramenes. Aber nur 4 Monate hielt sich das Willkür- und[pg 67]Schreckensregiment der 400, welche die 5000 gar nie beriefen. Ende September 411 trat an ihre Stelle einegemäßigte oligarchische Verfassung, welche das Vollbürgerrecht allen als Hopliten dienenden Bürgern gewährte (vgl. auch§ 23). Doch schon 410 wurde die altedemokratischeVerfassung wieder eingeführt, freilich für keine lange Dauer; denn nach der Übergabe Athens (April 404) stellte Lysander unter anderm die Friedensbedingung: „die Athener sollten fortab nach der Verfassung ihrer Väter leben“, d. h. nach der Auslegung der Aristokraten ein oligarchisches Regiment einsetzen, und „das eingeschüchterte Volk stimmte selbst für die Oligarchie“.
So wurde denn 404 ein gesetzgebender Ausschuß vondreißigMitgliedern eingesetzt. Zuerst schien es, als wollten diese gesetzliche Verhältnisse schaffen, aber bald maßten sie sich eine Gewaltherrschaft an und töteten aus Habsucht etwa 1500 der reichsten und vornehmsten Bürger. Als aber die Verbannten unter Thrasybuls Führung die Bergfeste Phyle besetzten, und Theramenes, selbst einer der Dreißig, gegen deren gewalttätiges Treiben Widerspruch erhob, ließen die Dreißig auf Veranlassung ihres extremen Führers Kritias jenen hinrichten und erbaten sich eine spartanische Hilfstruppe, welche die Akropolis besetzte. Indes nahm Thrasybul die im Peiraieus gelegene Feste Munychia ein und besiegte die Dreißig, worauf diese von „denen in der Stadt“ (οἱ ἐν ἄστει) abgesetzt wurden. Unter Vermittlung des Spartanerkönigs Pausanias ward gegen Herbst 403 mit „denen im Peiraieus“ (οἱ ἐν Πειραιεῖ) ein Vertrag geschlossen, wonach „das Volk“ zurückkehren sollte, und eine allgemeine Amnestie (τῶν παρεληλυθότων μηδενὶ πρὸς μηδένα μνησικακεῖν ἐξεῖναι) erlassen wurde, welche das Volk „in gewohnter Gutmütigkeit“ treulich eingehalten hat. Im wesentlichen wurde dieVolksherrschaft wieder[pg 68]hergestellt, und diese blieb bis in die makedonische Zeit in Kraft unter steter Mehrung der Befugnisse des Volkes: „denn über alles hat sich dieses selbst zum Gebieter gesetzt, weil die ganze Verwaltung durch Mehrheitsbeschlüsse und gerichtliche Entscheidungen bestimmt wird, worin eben das Volk den Ausschlag gibt“.
§ 30. Die Demokratie von 403 bis auf die Diadochenzeit (323).Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat desEukleides(403) wurdeeine Kommissionvon „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit derAusarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt, wobei sie die „Gesetze Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau festgestellt (vgl.§ 33) und die Befugnisse der Volksversammlung und Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.Die Verkörperung der Demokratie war dieVolksversammlungmit ihrer unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der Bürgerschaft, die konservativ gesinnteländliche Bevölkerung, nur schwach vertretensein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und Marktkrämern. Mehr und mehr[pg 69]gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton, sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerischeDemagogenund verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und Demokratie, verschwanden allmählich, umneuen GruppierungenPlatz zu machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere dieBeziehungen zu auswärtigen Staatenentscheidend waren. DieGeldfragebeherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden erhöhte Bedeutung.Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.
Die bitteren Erfahrungen der letzten Jahre hatten das Volk zu weiser Mäßigung erzogen. Man wollte die für alle gleiche Demokratie, aber in streng gesetzlichen Formen. Unter dem Archontat desEukleides(403) wurdeeine Kommissionvon „Gesetzgebern“ (Nomotheten) mit derAusarbeitung einer Gesetzsammlung beauftragt, wobei sie die „Gesetze Solons“ zugrunde legen sollten. Auch wurden die Formen, unter denen künftig Gesetze verändert oder aufgehoben werden konnten, genau festgestellt (vgl.§ 33) und die Befugnisse der Volksversammlung und Gerichtshöfe schärfer abgegrenzt. Dagegen wurde ein Antrag, die Teilnahme an der Staatsgewalt auf die Grundbesitzer zu beschränken, abgelehnt.
Die Verkörperung der Demokratie war dieVolksversammlungmit ihrer unumschränkten Souveränität. Aber diese war in Athen so wenig wie in Rom eine ebenmäßige mäßige Vertretung der gesamten Bürgergemeinde. Während die städtische Bevölkerung und die Bauern des nächsten Umkreises durch das Taggeld hinlänglich entschädigt wurden, konnte der weit größere Teil der Bürgerschaft, die konservativ gesinnteländliche Bevölkerung, nur schwach vertretensein. So sagte Sokrates, die Volksversammlung bestehe aus Walkern, Schustern, Zimmerleuten, Schmieden, Bauern, Kaufleuten und Marktkrämern. Mehr und mehr[pg 69]gehörte es bei den Gebildeten zum guten Ton, sich von dieser Gesellschaft und damit von der praktischen Politik fernzuhalten. Desto freieres Feld hatten schmeichlerischeDemagogenund verleumderische Sykophanten. Wenn jedoch Theopomp das Volk von Athen als Lumpengesindel darstellt, so beweisen die Erfolge eines Demosthenes, der nur an Gemeinsinn und Opfermut sich wandte, daß die guten Elemente noch nicht ausgestorben waren. Die alten Gegensätze, Aristokratie und Demokratie, verschwanden allmählich, umneuen GruppierungenPlatz zu machen, für welche die Verschiedenheit des Vermögens und insbesondere dieBeziehungen zu auswärtigen Staatenentscheidend waren. DieGeldfragebeherrschte das staatliche Leben: die Besoldungen wurden erhöht, die Schaugelder nunmehr an allen großen Festen ausbezahlt, dazu wurden die Kriege immer mehr mit Söldnern geführt; so gewannen die Finanzbehörden erhöhte Bedeutung.
Für die Schaugelder wurde 354 eine besondere Kasse gebildet, in welche unter der Finanzverwaltung des Eubulos (354–339) alle Überschüsse des Staatshaushalts flossen. Erst nach langem Kampfe gelang es Demosthenes unter dem Druck der Gefahr von Makedonien, diesen Unfug abzuschaffen und die Überschüsse einer neuzubildenden Kriegskasse zuzuwenden. Dank der klugen Verwaltung seines Parteifreundes Lykurg, der 338–326 die attischen Finanzen leitete, erholte sich der Staat wieder.
§ 31. Der attische Staat in der Diadochenzeit und unter römischer Herrschaft.Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea (338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei. Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322) beschränkte[pg 70]der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern 12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte Antipaters Sohn Kassander die Wahl desDemetrios von Phaleronzum Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag. Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (νομοφύλακες) überwachten die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung wurde wieder ganz demokratisch, dieZahlder Kreise (Phylen) durch zwei neue,AntigonisundDemetrias, auf zwölf vermehrt, und dementsprechendder Rat auf 600 Mitgliederergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, diePtolemais, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, dieAttalis, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren eingerichtet.Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von denRömerndie bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (civitas foederata) erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den Händen der Reichen. Der[pg 71]Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften werden als Repräsentanten des Staates genannt: „der Rat vom Areopag, der Rat der Sechshundert und das Volk“ (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος). Das einflußreichste Amt wird das derFeldherren; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der Universität und die Zufuhr von Getreide.
Der Verlust der griechischen Freiheit durch die Niederlage bei Chäronea (338) führte für Athen zunächst noch keine Verfassungsänderung herbei. Erst nach dem unglücklichen Ausgang des Lamischen Krieges (322) beschränkte[pg 70]der Sieger Antipater die Teilnahme an der Staatsverwaltung auf die Bürger, welche über 2000 Drachmen besaßen, wodurch von 21 000 Bürgern 12 000 ihrer politischem Rechte verlustig gingen. 318 veranlaßte Antipaters Sohn Kassander die Wahl desDemetrios von Phaleronzum Stadtvorstand Athens, indes eine makedonische Besatzung in Munychia lag. Seine zehnjährige Verwaltung war für Athen eine Zeit des Wohlstandes und der Ordnung. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte war von einer Schätzung von 1000 Drachmen abhängig. „Gesetzeswächter“ (νομοφύλακες) überwachten die gesetzliche Amtsführung der Behörden und konnten im Rat wie in der Volksversammlung die Abstimmung über gesetzwidrige Anträge verhindern.
Als Demetrios „der Städteeroberer“, des Antigonos Sohn, 307 die Makedonier zum Abzug aus Munychia zwang, war in Athen großer Jubel; die Verfassung wurde wieder ganz demokratisch, dieZahlder Kreise (Phylen) durch zwei neue,AntigonisundDemetrias, auf zwölf vermehrt, und dementsprechendder Rat auf 600 Mitgliederergänzt. Als Athen später Rückhalt bei den Ptolemäern und den Herrschern von Pergamon suchte, wurde 229 zu Ehren des Königs Ptolemaios Euergetes (246–221) eine dreizehnte Phyle, diePtolemais, und 200, nach Abschaffung der Antiochis und Demetrias, dieAttalis, dem König Attalos I. von Pergamon (241–197) zu Ehren eingerichtet.
Hatte Athen nach der Zerstörung Korinths von denRömerndie bevorrechtigte Stellung einer „verbündeten Stadt“ (civitas foederata) erhalten, so mußte es seine feindselige Haltung im Mithridatischen Krieg und später seinen Anschluß an Pompejus um so schwerer, insbesondere durch Einschränkung der Demokratie, büßen. Während die alten demokratischen Formen blieben, lag die tatsächliche Leitung des Staates durchaus in den Händen der Reichen. Der[pg 71]Areopag kommt zu hoher Bedeutung; auf Inschriften werden als Repräsentanten des Staates genannt: „der Rat vom Areopag, der Rat der Sechshundert und das Volk“ (ἡ βουλὴ ἡ ἐξ Ἀρείου πάγου καὶ ἡ βουλὴ τῶν ἑξακοσίων καὶ ὁ δῆμος). Das einflußreichste Amt wird das derFeldherren; aber ihre Tätigkeit ist eine sehr friedliche: im Vereine mit dem Areopag sorgen sie für die Ausbildung der Jugend, das Gedeihen der Universität und die Zufuhr von Getreide.