Sechster AbschnittEhe

Sechster AbschnittEhe

Erst seit dem 8. Jahrhundert verlangte die Kirche Vollziehung der Trauungszeremonie durch einen Geistlichen, aber noch bis etwa 1300 wurden Bauernhochzeiten ohne priesterliche Assistenz in Deutschland gefeiert. Zur Zeit der Minnesinger war es noch nicht feststehende Sitte, die Trauung in der Kirche vorzunehmen[124]. Es genügte, wenn die Brautleute sich vor glaubwürdigen Zeugen die Ehe versprachen. Diese Zivilehe, die bald vollzogen wurde, wurde für rechtsgültig angesehen.

Eine wichtige Zeremonie war die desBeilagers, von der auch beiKindernnicht Abstand genommen wurde. Als die Tochter König Rudolfs von Habsburg, Guote, den König Wenzel von Böhmen heiratet, legte man beide Kinder die Nacht über zueinander, wiewohl – so berichtet der Chronist Ottokar von Steier CLXXIV – sie von ihren Puppen, er von seinen Falken erzählte[125].

Als Kaiser Friedrich III. mit der reizenden 16jährigen Eleonore von Portugal am 22. März des Jahres 1452 zu Neapel die Ehe vollzog – die Trauungdurch den Papst war bereits am 16. des Monats erfolgt – gab es nicht geringe Schwierigkeiten. Friedrich hatte sich nämlich diesen feierlichen Akt für Deutschland aufsparen wollen. Nach langem Sträuben gab er endlich nach. Gerührt durch die Trauer Leonorens, die fürchtete, ihm nicht zu gefallen, und bewogen durch König Alfonso, der ihm klar machte, daß es viel einfacher sei, seine Nichte gleich hier zu lassen, wenn er nicht befriedigt sei, als sie aus Deutschland zurückzuschicken. Er ließ das Lager herrichten, legte sich darauf und ließ sich Leonore in die Arme legen, dann wurde in Anwesenheit des Hofstaates über sie eine Decke gezogen. Es blieb aber bei einem Kusse. Auch waren beide in den Kleidern und standen unverzüglich auf. Die portugiesischen Hofdamen fürchteten (oder hofften?), als sie das Überziehen der Decke und die ernste Wendung, die die Sache anzunehmen schien, sahen, daß es doch etwas shoking würde und kreischten. König Alfonso aber sah mit sichtlichem Ergötzen lächelnd der Zeremonie zu. In der folgenden Nacht wurde das Versäumte nachgeholt, und das junge Paar begab sich zu Bett – jedenfalls unbekleidet, da das damals üblich war – aber nicht in das priesterlich geweihte, das die Portugiesinnen hatten herrichten lassen, sondern da Friedrich Gift oder Zauber fürchtete, in ein anderes. Aber das ging nicht so glatt, denn die Kaiserin, die sich schon zu Bette begeben hatte, wollte trotz dreimaliger Aufforderung Friedrichs nicht ins andere Bett, in dem der Kaiser lag. Sie werde es halten, wie es Brauch sei. Die Männer müßten zu den Frauen kommen und nicht umgekehrt. Der Kaiserverfügte sich dann zu ihr und zog sie an der Hand ins unverdächtige Bett.[126]

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Wie die Ehe durch Prokuration geschlossen wurde, beschreibt der Chronist Jakob Unrest wie folgt: „Kunig Maximilian schickte seiner diener ainenn genannt Herbolo von Polhaim gen Brittania zu empfahn die kunigliche prawt, der war in der stadt Remis (Reims) erlichn empfanngn, und deselbst beslieff der von Polhaim die kunigliche prawt, als der fursten gewohnhait ist, das ihre sendpotten die furstlichn prawt mit ainem gewaptn man mit dem rechtn arm, und mit dem rechtn fues plos, und ain plos swert darzwischn gelegt, beschlaffen. Also habn dy alltn furstn gethan, und ist noch die gewohnhait“.[127]

Es handelt sich hier um die 1491 geschlossene Ehe Maximilians I. mit der Anna von Bretagne. Übrigens wurde sie niemals vollzogen, da der König Karl VIII. von Frankreich die Braut seines Rivalen trotz des gewährten freien Geleitesgefangen setzteundselber heiratete. Die reiche Erbschaft schien ihm diesen Ehe- und Wortbruch zu rechtfertigen. Bekanntlich ließ Maximilian sich diesen Schimpf nicht gefallen und erklärte den Krieg.

Noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde vom deutschen Fürstenrecht ähnliches gefordert. Man legte das junge Paar nach der Trauung im Beisein des Hofes in das Paradebett, das im Speisesaal hergerichtet war. Dabei wurden Konfitüren und süßerWein gereicht. Dann nahm man das Paradebett auseinander und führte die Neuvermählten unter Pauken- und Trompetenschall an die fürstliche Tafel.[128]

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Erbaulich ging es bei der Verlobung der hl. Elisabeth her. Der Patriarch von Aquileja, Berthold, ein Bruder der ungarischen Königin Gertrud, schändete eine Gräfin. Da er sich durch Abreise der Rache ihres Gemahles entzieht, dringt dieser in das Schlafgemach der Königin ein und hängt sie, im Glauben sie sei mitschuldig, auf.[129]

Trotz der Sittenlosigkeit des deutschen Mittelalters, das sich aber stets der Verwerflichkeit des Ehebruches bewußt blieb, war der gereizte Ehemann sehr unbequem. Der Verführer hatte auf alle Fälle sein Leben verwirkt, in der Regel wurde er verbrannt, oft ging es ihm noch schlimmer. Die beiden Schwiegertöchter Philipps III. von Frankreich, Margarethe, Gemahlin des Kronprinzen, und Blanche, die des Grafen de la Marche, wurden geschoren und zu ewigem Gefängnis verurteilt. Ihre Liebhaber Philipp und Gautier d’Aulnai öffentlich geschunden, kastriert und gehängt.

Nicht geringe Unbequemlichkeiten hatte nach Thietmar von Merseburg ein Ehebruch bei den Slawen in der heutigen Lausitz im Gefolge.

„Wenn unter ihnen einer sich erfrecht fremde Ehefrauen zu mißbrauchen oder Hurerei zu treiben, so muß er sofort folgende Strafe erdulden: Er wirdauf die Marktbrücke geführt und ihm durch den Hodensack ein Nagel geschlagen; dann legt man ein Schermesser neben ihn hin und läßt ihm die harte Wahl, dort auf dem Platz sich zu verbluten, oder sich durch Ablösung jener Teile zu befreien“. Der ertappten Frau ging es nicht viel besser. „Wenn eine Buhlerin ertappt wurde, dann wurde sie mit der entehrenden und erbärmlichen Strafe belegt, an ihren Genitalien ringsum beschnitten zu werden. Dieses Präputium – wenn man den Ausdruck dafür gebrauchen kann – wurde an ihrerHaustüre aufgehängt, damit der Blick des Eintretenden darauf falle und er in Zukunft um so mehr bedacht und vorsichtig wäre.“ Zur Zeit der Väter, sagt Thietmar, wurde die Frau enthauptet.[130]

Eine ähnliche Geschichte erzählt der Chronist Matthäus Parisiensis, Mönch von St. Alban in England: Johannes Brito ertappte 1248 einen vornehmen Ritter namens Godefridus de Millers bei seiner Tochter, schlug ihn, hing ihn mit gespreizten Beinen an die Balken, machte ihn zum Kapaun und warf ihn halbtot hinaus. Dafür wurde er – zumal er es einem sehr galanten Geistlichen gerade so machte – auf ewig verbannt. Der König aber bestimmt, und das gibt diesem Falle seine kulturhistorische Bedeutung: hinfort sei diese Verstümmelung verboten,es sei denn als Vergeltung für den Ehebruch der eigenen Frau!

Das Mainzer Stadtrecht befiehlt als Strafe für Juden, die sich mit Christenfrauen fleischlich vergingen: „da sol man dem Juden sein Ding abesniden und ein Aug ausstechen“. Übrigens ließ noch im Jahre 1545 ein Edelmann in der Wetterau seinen Schalksknecht kastrieren[131].

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Zahlreich sind die Fälle, in denen der Mann die im Ehebruch ertappte Frau tötet. Aus Brantôme geht hervor, daß das im Frankreich des 16. Jahrhunderts gar keine Seltenheit war.[132]Auch in Deutschland war es in dieser Zeit noch gesetzlich zulässig. Z. B. heißt es im Frankenhauser Stat. von 1558: „Ob einer einen Andern bei seinem elichen Weibe nackend und bloßin einem Bettehete befunden und in zorniger weise zufiele und den selbigen tod schlüge,der ist unstreflich“.[133]In der Zimmerischen Chronik (II, S. 523 f.) wird von einem Kaufmann erzählt, der seinen Schreiber mit seiner Frau im Bade findet – merkwürdigerweise scheint die Badewanne damals bei galanten Tete-a-tetes sich besonderer Bevorzugung erfreut zu haben – und ihn tot schlägt: „Die obrigkait nam sich der sachen weiter nit an, dieweil der schreiber an der thatt ergriffen“. Das war in Konstanz. „Solch strigeln im badt biß auf den todt ist bei wenig jaren davor ain pfaffen zu Zürich auch begegnet, der ist auch dermaßen von aim burger daselb im badt beim weib ergriffen worden“. Sehr ergötzlich ist die Geschichte, die sich 1532 in Oberndorf zutrug (ebenda III, S. 65 ff.), wo ein ertappter Pfaffe mit zusammengebundenen Vieren zum Fenster hinausgehängt wird. Merkwürdigerweise wird in der Regel die Frau wieder in Gnaden aufgenommen.

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Besonders Fürstlichkeiten mußten oft Damen heiraten, die sie nie gesehen hatten. Um nun nicht mit einem Scheusal hereinzufallen, schickten sie Gesandte oder ihren Hofmaler auf die Brautwerbung. Als 1161 der griechische Kaiser Manuel um Milisendis, Schwester des Grafen von Tripolis, werben läßt, müssen die Gesandten sich genau nach ihrer Körperbeschaffenheit erkundigen oder, wie es in der altfranzösischen Übersetzung dieser Stelle heißt: sie wollten sie oft reden hören und ließen sieganz entkleidet vor sich hin und her gehen.

Noch im 18. Jahrhundert wurde in Frankreich jede Verlobte eines Prinzen vor der Verheiratung durch seine weiblichen Anverwandten einer körperlichen Untersuchung unterzogen.[134]

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Daß die Frauen von ihrem Manne geschlagen wurden, selbst mit einem Knüttel, war im frühen Mittelalter so gang und gäbe und galt für so wenig unpassend, daß es selbst in den Ritterromanen häufig erwähnt wird.[135]Sogar Siegfried hat Krimhilde tüchtig verprügelt, als sie die Brunhilde durch ihre Rede verletzt hatte (Nib. XV, 894). In Bayern hat erst die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1900, das leichte Züchtigungsrecht des Ehegatten beseitigt.

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Wer der Treue seiner Frau nicht sicher war, legte ihr schon im 13. Jahrhundert einenKeuschheitsgürtelan, von dem sich Modelle im Museumschlesischer Altertümer in Breslau, im Schloß Erbach im Odenwald – hier gleich zwei Exemplare – im Museum des Arsenals in Venedig, im Museum zu Poitiers, im Toussaud-Museum in London, in der Sammlung Pachinger in Linz, im Clunymuseum zu Paris und wohl auch noch anderwärts erhalten haben. Allerdings war der mißtrauische Ehemann nicht sicher, daß der Händler nicht einen Nachschlüssel der Gattin oder ihrem Liebhaber einhändigte.

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Wie Graf Zimmern erzählt,[136]gab es in Sachsen und den Niederlanden eine eigentümliche Sitte, „Beischlafen auf Glauben“, „was doch wider alle vernunft ist, auch vil huren und dorechter weiber gemacht hat. Man sagt ain guten Schwank von aim edelman in Niderlanden oder Westphalen, ain Horst, dem ist auch ain solliche ehr mit ainer jungfrawen angethon und uf glauben zugelegt worden. Als ihm nun nachs die Keuz anfahen steigen, do hat er die jungfrawen anfahen zu begreifen und mit ihr zu sprachen. sie hats alles von ime gelitten und vergut gehaht, one das er ir nit underhalb der gurtel oder weiche greif. nun parlamentirt er lang mit ir, vermaint, sie zu bereden, aber sie war ganz standthaft und sagt im mit kurzen worten, er sollt darvon sten, dann sie wurde im underthalb der Gurtel nichts verwilligen.“

Merkwürdige Anschauungen von Jungfräulichkeit herrschten in der Grafschaft Sponheim unter dem gewöhnlichen Volke seit den ältesten Zeiten. Zimmernerzählt darüber (III, S. 279 f.): „Wann ain junger gesell sich verheiraten will und umb eine wurbdt, so mueß zuvor er irer freundschaft burgen (Bürgen) setzen, das er ain hertbarer gesell seie (das sein die verba formalia) das ist sovil, das er wol hasplen kundt uf der betziehen. dargegen aber so muß im der hochzeiterna freuntschaft verburgen, das iren dochter oder verwantin einraine jungfrawseie;iedoch dingen sie darbei uß drei stuck, nemlich Kinderspill, als wann die halbgewachsne kinder mit ainander sich paren und gaupen; item hurtenscheden, was hunder den zeunen oder dergleichen Orten sich ongeferdt begibt, und dann hew- oder kornbaren, das wurt insonderhait ußgedingt; dann wie baldt het am strohalm an sollichem ort ain schaden gethon? fur diese drei scheden verspricht man keinem, und da sie gleich ain guet zeit im beßenreis umbgeloffen, so mueß doch der guet narr schweigen und zufrieden sein.“ Unter diesen Umständen war es allerdings in Sponheim nicht schwer, als Jungfrau zu gelten. Ja, ja, keusch waren unsere Vorfahren!

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Noch gegen Ende des 16. Jahrhunderts herrscht, noch dazu in höfischen Kreisen, eine ähnlich laxe Sitte. Der schlesische Ritter Hans von Schweinichen weiß darüber in seinen „Denkwürdigkeiten“ (S. 38 f.) zu erzählen:

Im Jahre 1573 reist er nach Lüneburg zu Herzog Heinrich. Nach dem Abendessen wird getanzt und dieHofgesellschaftzieht sich von der Reise ermüdet zurück. „Die einheimischen junker verloren sich auch, sowohl die jungfrauen, daß also auf die letzte nicht mehr als zwo Jungfern und ein Junker bei mir blieben, welcher einen tanz anfing. Dem folget ich nach. Es währet nicht lange, mein guter Freund wischt mit der Jungfer in die Kammer, so an der Stuben war, ich hinter ihm hernach. Wie wir in die Kammer kommen, liegen zwei Junkern mit Jungfrauen im Bette; dieser, der mit mir vortanzet, fiel sammt der Jungfer auch in ein Bette. Ich fraget die Jungfrau, mit der ich tanzet, was wir machen wollten. Auf Mecklenburgisch so saget sie,ich sollt mich zu ihr in ihr Bette auch legen; dazu ich mich nicht lange bitten ließ, leget mich mit Mantel und Kleidern, ingleichen die Jungfrau auch, und reden also bis vollend zu Tag, jedochin allen Ehren. Auf den Morgen hat ich das Beste, daß ich der Längest wär auf dem Platz gewesen, gethan, und ich hatte es am besten verricht. Kam derwegen beim Frauenzimmer in groß Gunst. Das heißen sieauf Treu und Glauben beischlafen; aber ich acht mich solches Beiliegen nicht mehr, denn Treu und Glauben möchte zu ein Schelmen werden.“

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Das Jus primae noctis ist dokumentarisch nachweisbar bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts. Ein Gesetz vom Jahre 1538 im Kanton Zürich lautet: „Ouch hand die burger die rechtung, wer der ist, der uf den gütern, die in den Kelnhof gehörend, die erste nacht bi sinem wibe ligen wil, die er nüwlich zu deree genommen hat,der sol den obgenanten burger vogt dieselben ersten nacht bi demselben sinen wibe lassen ligen.“ Der Bräutigam hatte allerdings das Recht, mit Geld seine Braut freizukaufen. Auch die hohe grundbesitzendeGeistlichkeitbeanspruchte das jus primae noctis, wohl allerdings mehr als weiteres Mittel, die Untergebenen zu schröpfen, als um das Recht auszuüben. Nach dem Lagerbuche des schwäbischen Klosters Adelberg vom Jahre 1496 mußten die zu Bortlingen sitzenden Leibeigenen das Recht dadurch ablösen, daß der Bräutigam eine Scheibe Holz, die Braut ein Pfund sieben Schillinge Heller oder eine Pfanne, „daß sie mit dem Hinteren darein sitzen kann oder mag“, darbrachten. Der Maßstab, den die geistlichen Herren anzulegen beliebten, spricht Bände! Anderwärts konnten die Bräute sich loskaufen, indem sie dem Grundherrn so viel Käse oder Butter entrichteten „als dick und schwer ihr Hinterteil war“[137].

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Sehr verständig, wenn auch für uns befremdend genug, ist Luthers Ansicht, die er im Traktat „Vom ehelichen Leben“ niederlegt: „Wenn ein tüchtig Weib zur Ehe einen untüchtigen Mann überkäme und könnte doch keinen anderen öffentlich nehmen und wollte auch nicht gern wider Ehre tun, soll sie zu ihrem Mann also sagen: Siehe lieber Mann, du kannst mein nicht schuldig werden und hast mich und meinen jungen Leib betrogen, dazu in Gefahr der Ehre und Seligkeit bracht, und ist für Gott keine Ehe zwischen uns beiden, vergönne mir, daß ich mitdeinemBruder oder nächsten Freundeine heimliche Ehe habe und du den Namen habst, auf daß dein Gut nicht an fremde Erben komme, und laß dich wiederum williglich betrügen durch mich, wie du mich ohne deinen Willen betrogen hast.“Der Mann hat nach Luther die Pflicht, diese Bitte zu erfüllen; will er nicht, so darf er nicht böse sein, wenn die Frau von ihm läuft[138].

Das Recht der Frau auf die ehelichen Freuden war gesetzlich garantiert. Besonders in Westfalen war man augenscheinlich sehr besorgt, daß die bessere Hälfte nicht zu kurz käme. In erster Linie muß der Nachbar des untauglichen Ehemannes aushelfen. In der Landfeste von Hattingen heißt es: „Da ein Mann wäre, der seinem rechten Weibe ihr frauliches Recht nicht tun könne, so soll er sie sachte auf den Rücken nehmen und tragen über neun Zäune und setze sie dort vorsichtig nieder, ohne Stoßen, Schlagen, Werfen und ohne bösen Worte, rufe alsdann seineNachbarnan, daß sie ihmseines Weibes Not wehren helfen. Und wenn dann seine Nachbarn das nicht tun wollen oder können, so soll er sie senden auf die nächste Kirchweih in der Nähe, und daß sie dort ‚sich seiwerlich zumache und zehrung habe‘, hänge er ihr einen mit Geld gespickten Beutel auf die Seite. Kommt sie von dorther wieder ungeholfen, dann helfe ihr der Teufel.“

War der Frau glücklich „geholfen“ worden, dann – so bestimmt das Benker Heidenrecht (III, 42) „soll er sie wieder nehmen, sie wieder tragen nachHaus und setzen sie sacht nieder und ihr ein gebratenes Huhn und eine Kanne Wein vorstellen[139].“

Nach dem Bochumer Landrecht (III, 70) mußte der Mann die Frau über die Zäune tragen, dort fünf Stunden langum Hilfe rufen, nützte das nicht, dann sollte er sie im neuen Kleid mit Geld versehen auf einen Jahrmarkt schicken. Blieb auch das erfolglos, dann mögen ihr „thausend düffel“ helfen.

So fremdartig uns diese Bestimmungen anmuten, so sind sie es doch mehr wegen ihres Symbolismus als wegen des Grundgedankens, der unendlich viel verständiger ist, als der in unserer Gesetzgebung, der Impotenz zwar als Scheidungsgrund gelten läßt, aber dem geschädigten Ehegatten kein Vorrecht einräumt. In Österreich gar mit seiner hochwohlweisen Ehegesetzgebung kann sich zwar die Ehefrau scheiden lassen, aberheiraten darf sie nicht mehr, so lange der Mann lebt. Allerdings hat sich das Leben seit je über diese papierne Feigenblattmoral hinweggesetzt.

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Nach dem heute in Österreich gültigen Eherecht sind aber nicht nur die katholischen Ehegatten bis zum Tode aneinander gebunden, sondern es wird auch das Band der Ehe für ganz ebenso unauflösbar erklärt, „wenn auch nur ein Teilschon zur Zeit der geschlossenen Ehe derkatholischen Religion zugetan war“. Also auch derakatholische Teilmuß die Folgen einer Ehe mit einem Katholiken seinganzes Leben lang tragen! Dieser im § 111 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgehaltene Grundsatz wurde durch Einwirkung des österreichischen Episkopates in den Jahren 1814 und 1835 noch weiter verschärft, indem auch nicht nur getrennten Akatholiken die Ehe mit Katholiken untersagt wurde, sondern auch für sie selbst, falls sie etwa vor oder nach der Trennung ihrer akatholischen Ehe zum Katholizismus übertraten, sogar das Band ihrer bereitsgetrennten Ehedergestaltwieder wirksam wurde, daß ihnen bei Lebzeiten des früheren Ehegatten jede Wiederverheiratung untersagt wird.

Mehr als das: der oberste österreichische Gerichtshof nimmt den nach Wahrmund ungesetzlichen Standpunkt ein, daß selbst die im Auslande geschlossenen Ehen akatholischer Ausländer wegen angeblichen Ehehindernisses des Katholizismus ex officio für ungültig erklärt werden müssen, wenn ein oder der andere Eheteilvordem einmal Katholik gewesen war!

Das Merkwürdigste dabei ist, daß Christus, wie Wahrmund nachweist, sowenig wie die ganze Antike, von einer unbedingten Unauflöslichkeit der Ehe etwas wußte[140].

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Um die furchtbaren Menschenverluste des Dreißigjährigen Krieges besser ausgleichen zu können, wurde u. a. am 14. Februar 1650 vom fränkischen Kreistag in Nürnberg folgender Beschluß gefaßt: „.. (es) seinds auff Deliberation und Berathschlagung folgende 3 Mittel vor die bequemste und beyträglichste erachtet und allerseits beliebt worden. 1. Sollen hinfüro innerhalbden nechsten 10 Jahren von Junger mannschaft oder Mannßpersonen, so noch unter 60 Jahren sein, in die Klöster ufzunemmen verbotten, vor das 2te denen Letzigen Priestern, Pfarrherrn, so nicht ordersleuth, oder auff den Stifftern Canonicaten sich Ehelich zu verheyrathen; 3.Jedem Mannßpersonen 2 Weiber zu heyrathen erlaubt sein: dabey doch alle und jede Mannßperson ernstlich erinnert, auch auf den Kanzeln öffters ermahnth werden sollen, sich dergestalten hierinnen zu verhalten und vorzusehen, daß er sich völlig und gebürender Discretion und versorg befleiße, damit Er als ein Ehrlicher Mann, der ihn 2 Weiber zu nemmen getraut, beede Ehefrauen nicht allein nothwendig versorge, sondern auch under ihm allen Unwillen verhüette“[141].

Im 138. Band der Preußischen Jahrbücher macht unter dem Pseudonym eines Professor Dr. Robert Hoeniger ein allzu bescheidener Forscher eine großartige Entdeckung! Der Geist treibt ihn zu „beweisen“, daß die bekannten Plünderungsszenen Callots aus dem 30jährigen Kriege ebenso, wie die Beschreibung einer Plünderung in Grimmelshausens Simplicissimus nicht etwa so zu verstehen seien, daß beijederPlünderunggleichzeitigimselbenZimmer geraubt, gestohlen, genotzüchtigt, gemordet, brandgelegt usw. worden sei – wie wir ahnungslosen Gemüter bisher glaubten – sondern daß hier zusammengezogen sei, was sich an verschiedenen Orten begeben habe. Daraus folgert er, daß der Dreißigjährige Krieg gar nicht so schlimm war. Obige Notiz erklärt er, allerdings ohne Beweis für – einen Witz! Diesertiefbohrende Forscher hat auch endlich die „Kultur-Kuriosa“ richtig erkannt (S. 418 Anm.) als „kritiklose Sammlung alles Unrats und Unflats“. Dafür sei ihm hiermit die Unsterblichkeit der Fliege im Bernstein verliehen. Leider kann ich für den modernen Kopernikus augenblicklich nicht mehr tun.

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Es war im hohen Mittelalter Sitte, daß nach der Hochzeit das Brautpaar mit den Gästen ins Badehaus ging, um eingemeinsames Brautbadzu nehmen,wobei die Geschlechter nicht getrennt waren. Wie es dabei noch nach der so sittlich wirkenden Gegenreformation zuging, lehrt das Zittauer Ratsedikt von 1616: „Als denn vormals dy jungen Gesellen nach dem bade widir (wider) gute sitten in badekappin und barschenckicht (mit bloßen Schenkeln) getanzt haben, wil der Rath das fortureh (hinfort) kein mans bild in badekappin oder barschinckicht tanzen solle“[142].

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Daß die Kirche, trotz des sakramentalen Charakters der Ehe und ihrer prätendierten Unauflöslichkeit bei Personen, die mächtig genug waren, vom Prinzip abstand, daß andrerseits zu allen Zeiten, auch im frühen Mittelalter gegenüber seiner unbeschreiblichen Angst vor den Höllenstrafen die gewissen Freuden des Diesseits nicht selten siegten, mag nach der einen oder andren Seite hin, aus folgenden Fällen hervorgehen:

Lothar II. verstieß 860 seine Gemahlin Theutberga, um seine Geliebte Waldrada zu ehelichen.

Kaiser Friedrich I., Barbarossa, ließ sich von Anna von Vohburg unter dem Vorwande scheiden, sie sei unfruchtbar. In zweiter Ehe mit einem einfachen Adeligen hatte sie aber Kinder.

König Ottokar von Böhmen ließ sich 1261 von Margarete, Tochter Leopolds VI. von Österreich, scheiden.

Ludwig von Brandenburg, Sohn Ludwigs des Bayern, heiratete Margareta Maultasch, die Erbin von Tirol, nachdem sie von ihrem Mann, Johann Heinrich, Sohn des Königs von Böhmen, 1341 geschieden war.

König Ladislaus von Sizilien verstieß seine Gemahlin Konstanze Chiaramonte 1392 und heiratete 1402 Maria von Lusignan. Seine erste Gemahlin aber gab er dem Andrea di Capua, Conte d’Altaville gegen seinen Willen zur Frau[143].

Clemens VI. bestätigte die unkanonische Ehe Johannas von Neapel mit dem Prinzen von Tarent im Jahre 1348. Und das wiewohl die Königin im begründeten Verdacht stand, ihren ersten Gemahl ermordet zu haben. Allerdings machte sich diese Milde bezahlt, denn Johanna verkaufte Avignon am 8. Juni des gleichen Jahres an den Papst um die kleine Summe von 80000 Goldgulden[144].

Die Äußerung König Alfonsos des Großen von Neapel Kaiser Friedrich III. gegenüber, er solle lieber in Neapel das Beilager mit Leonore von Portugal halten, als in Deutschland, um sie, falls er von ihren körperlichen Reizen nicht befriedigt sei, gleich bei ihm lassen zu können, beweist hinlänglich, daß zu allen Zeiten der Mächtige nach Belieben verfahren konnte. Allgemein bekannt ist auch Luthers Einwilligung zur Doppelehe des Landgrafen von Hessen[145].


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