Chapter 11

Geschlechtstrieb bei Hermaphroditen.

Wir haben demnach allen Grund, anzunehmen, dass ein Geschlechtstrieb auch bei jenen Formen von Hermaphrodisie existiren wird, bei welchen die Geschlechtsdrüsen entweder fehlen oder ganz verkümmert und zweifellos functionsfähig vorhanden sind. Zur letzteren Kategorie scheinen die meisten „Zwitter“ und darunter auch der unserige zu gehören. Wir müssen aber vermuthen, dass in diesen Fällen die Qualität des Geschlechtstriebes einen ebenso unbestimmten Charakter besitzen wird wie die Genitalien, respective die Geschlechtsdrüsen selbst, und dass es mehr von zufälligen Umständen abhängen wird, ob der Geschlechtstrieb in dieser oder in jener Richtung zur Aeusserung gelangt.

Auch ergibt sich aus den in der Literatur verhältnissmässig häufig verzeichneten Fällen, dass Männer jahrelang mit männlichen hermaphroditisch gebildeten Individuen verheiratet, und sogar glücklich verheiratet waren, die für das Verständniss der Aeusserungen des Geschlechtstriebes interessante Thatsache, dass nicht blos wirkliche, sondern auch vermeintliche Weiblichkeit den Mann anzuziehen und geschlechtlich aufzuregen im Stande ist.

Erwägen wir zu dem Gesagten, dass perverses sexuelles Fühlen auch als psychopathologische Erscheinung vorkommen kann, so folgt, dass die Anwesenheit männlicher oder weiblicher Geschlechtsdrüsen sich nicht nothwendig durch specifischen Nixus sexualis kundgeben muss, und umsoweniger kundgeben wird, je weniger die Sexualdrüsen zur Entwicklung gekommen sind.

Sperma.

Der Nachweis von Sperma würde allerdings jedem Zweifel über die rechtliche Stellung des betreffenden Individuums ein Ende machen. Bei der Katharina Hohmann wurde ein solcher Nachweis geliefert, indemSchultze(Virchow’s Archiv, 43, pag. 429) Spermatozoiden in dem Schleime constatirte, welcher dem Catheter anklebte, mit welchem die Harnröhre des genannten „Zwitters“ untersucht worden war. Vorausgesetzt, dass die Möglichkeit, dass die gefundenen Spermatozoen vielleicht von einem kurz zuvor zugelassenen Coitus herrührten, positiv ausgeschlossen würde, könnte, wenn solche in Frage gewesen wären, nicht daran gezweifelt werden, dass der Katharina Hohmann die Rechte des Mannes gebühren, und es wäre in dieser Beziehung ohne Bedeutung, dass bei diesem Individuum die Coexistenz eines oder beider Ovarien, sowie der weiblichen Genitalgänge keineswegs ausgeschlossen werden kann.

Selbstverständlich ist der Nachweis der Spermatozoiden am Lebenden nur möglich, wenn nicht blos mindestens ein Hode vollkommen normal zur Entwicklung gelangte, sondern wennauch das Vas deferens mit dem betreffenden Hoden normal sich verbindet, ferner durchgängig ist und schliesslich nach aussen ausmündet. Ein Blick jedoch auf die bisher bekannten Fälle von anatomisch untersuchten Hermaphrodisien belehrt uns, dass in den meisten derselben die männliche Keimdrüse verkümmert ist, überdies das Vas deferens entweder ganz fehlt, oder kein Lumen besitzt, oder blind endet. Da, wie der FallDe Crecchio’s und der unsrige darthut, auch bei weiblichen derartigen Individuen die Ovarien verkümmert sind, so erscheint es gerechtfertigt, anzunehmen, dass hermaphroditische Bildung der Genitalien gewöhnlich mit Verkümmerung der Keimdrüsen Hand in Hand geht, und es folgt daraus, dass gerade in den exquisitesten Fällen von Hermaphrodisie, trotz Vorhandenseins männlicher Keimdrüsen, selten eine Bildung und noch seltener eine Ausscheidung von normalem, d. h. Spermatozoiden enthaltenden Samen erwartet werden kann.

Menses bei Zwittern.

Das Bestehen menstrualer Blutungen beweist nicht so absolut das weibliche Geschlecht des betreffenden Individuums, wie es auf den ersten Blick erscheinen dürfte. Seitdem man weiss, dass die Menstruation nicht unbedingt an die Gegenwart von Ovarien geknüpft ist, was insbesondere aus der Thatsache erhellt, dass bereits wiederholt Fortdauer der Menstruation trotz beiderseitiger Ovariotomie beobachtet wurde (v. Aufsatz vonBeigel, Wiener med. Wochenschr. 1873, Nr. 27 und 28, und 1878, pag. 162), ist man nicht unbedingt berechtigt, aus dem Vorhandensein einer solchen Erscheinung bei einem „Zwitter“ auf die Existenz von Ovarien, noch weniger aber auf die Nichtexistenz von Hoden zu schliessen.

Die Katharina Hohmann soll in früheren Jahren regelmässig menstruirt haben, und diese Thatsache soll klinisch constatirt worden sein (Schultzel. c.). In dem Falle vonTortualsollen bei dem männlichen „Zwitter“ menstruale Blutungen seit dem 19. Lebensjahre erschienen sein, ebenso gab die später zu erwähnende, unsittlicher Attentate auf Weiber angeklagte und von den Aerzten als Mann erkannte Hebamme an, periodische Blutungen aus den Genitalien gehabt zu haben, und auch die Rosina Göttlich behauptete, dass sie vom 20. Jahre an unregelmässig menstruirt gewesen (Vierteljahrschr. für ger. Med. XIX, pag. 317), obgleich sie bei der 1857 angestellten Obduction als Mann erkannt wurde. In dem Falle vonBlackmann(Heppner, l. c., pag. 700) soll das betreffende, männlichen Habitus zeigende Individuum alle Monate Blutungen aus dem Penis gehabt haben, war auch während einer solchen gestorben und es fand sich eine, Menstrualblut enthaltende, in den Blasenhals mündende Scheide, Uterus, Tuben und Ovarien, aber auch zwei Hoden mit normalen Ausführungsgängen. Leider ist dieser Fall nicht zweifellos klargestellt. Anderseits liefert sowohl der FallDe Creechio’s als der unsere den Beweis, dass trotz entschieden weiblicher Bildung der inneren Genitalien menstruale Blutungen vollkommen fehlen können.

Die Katharina Hohmann soll in früheren Jahren regelmässig menstruirt haben, und diese Thatsache soll klinisch constatirt worden sein (Schultzel. c.). In dem Falle vonTortualsollen bei dem männlichen „Zwitter“ menstruale Blutungen seit dem 19. Lebensjahre erschienen sein, ebenso gab die später zu erwähnende, unsittlicher Attentate auf Weiber angeklagte und von den Aerzten als Mann erkannte Hebamme an, periodische Blutungen aus den Genitalien gehabt zu haben, und auch die Rosina Göttlich behauptete, dass sie vom 20. Jahre an unregelmässig menstruirt gewesen (Vierteljahrschr. für ger. Med. XIX, pag. 317), obgleich sie bei der 1857 angestellten Obduction als Mann erkannt wurde. In dem Falle vonBlackmann(Heppner, l. c., pag. 700) soll das betreffende, männlichen Habitus zeigende Individuum alle Monate Blutungen aus dem Penis gehabt haben, war auch während einer solchen gestorben und es fand sich eine, Menstrualblut enthaltende, in den Blasenhals mündende Scheide, Uterus, Tuben und Ovarien, aber auch zwei Hoden mit normalen Ausführungsgängen. Leider ist dieser Fall nicht zweifellos klargestellt. Anderseits liefert sowohl der FallDe Creechio’s als der unsere den Beweis, dass trotz entschieden weiblicher Bildung der inneren Genitalien menstruale Blutungen vollkommen fehlen können.

Aus dem Gesagten ist zu entnehmen, dass bei den „Hermaphroditen“ nach der Pubertät die Geschlechtsbestimmung häufignicht minder schwierig sich gestaltet, als bei den Kindern, und die bekannten Fälle erwachsener „Zwitter“, die sich an den medicinischen Facultäten sehen liessen und von wissenschaftlich hochstehenden Männern untersucht wurden, illustriren diese Schwierigkeit am deutlichsten; denn während des Lebens wurden die meisten ebenso oft für männliche als für weibliche Individuen gehalten, und auch mit dem letzten derartigen Falle, dem der Katharina Hohmann, ist es ebenso gegangen. Dabei hatte man überdies immer nur ein Geschlecht im Auge, während wir gegenwärtig seit den so wichtigen ForschungenWaldeyer’s und seit den vonMeyerund vonHeppnerveröffentlichten Beobachtungen zugeben müssen, dass in der That auch beim Menschen ein wahrer Hermaphroditismus vorkommen könne, durch welchen Umstand die Diagnose in den einzelnen Fällen noch mehr erschwert wird.

Zwitter betreffende Gesetze.

Das preussische Landrecht, Titel I, Theil 1, enthält bezüglich der Zwitter folgende Bestimmungen:

§. 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Eltern, zu welchem Geschlecht sie erzogen werden sollen.§. 20. Jedoch steht einem solchen Menschen nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre die Wahl frei, zu welchem Geschlecht er sich halten will.§. 21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt.§. 22. Sind aber die Rechte eines Dritten von dem Geschlechte eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann Ersterer auf eine Untersuchung durch Sachverständige antragen.§. 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet auch gegen die Wahl des Zwitters und seiner Eltern.

§. 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Eltern, zu welchem Geschlecht sie erzogen werden sollen.

§. 20. Jedoch steht einem solchen Menschen nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre die Wahl frei, zu welchem Geschlecht er sich halten will.

§. 21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt.

§. 22. Sind aber die Rechte eines Dritten von dem Geschlechte eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann Ersterer auf eine Untersuchung durch Sachverständige antragen.

§. 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet auch gegen die Wahl des Zwitters und seiner Eltern.

Gegen die ersten dieser Paragraphe ist nicht viel einzuwenden, der letzte jedoch setzt offenbar voraus, dass die Sachverständigen jedesmal in der Lage sind, das eigentliche Geschlecht eines Zwitters zu erkennen.

Wie irrig diese Voraussetzung ist, geht aus dem Gesagten zur Genüge hervor.

Im römischen Rechte L. 10, D. 1, 5, heisst es:

Quaeritur hermaphroditum cui comparamus? et magis puto ejus sexus aestimandum, qui in eo praevalet.

Welchen Täuschungen man sich bei der Befolgung dieses Grundsatzes aussetzen kann, ist aus Obigem ebenfalls ersichtlich, obgleich, so lange das Individuum lebt, kaum etwas Anderes übrig bleiben dürfte, als sich nach diesem Grundsatz zu richten.[46]

Doch könnte, wenn in einem Falle wichtige Rechte Anderer von dem Geschlechte eines Hermaphroditen abhängen, gesetzlich dafür Sorge getragen werden, dass nach erfolgtem Tode das Verhaltender inneren Genitalien durch eine Legalobduction constatirt werde. Denn nur die Section ist im Stande, die Erkennung des eigentlichen Geschlechtes eines solchen Wesens zu ermöglichen, insbesondere, worauf es doch schliesslich in rechtlicher Beziehung ankommt, den Nachweis zu liefern, dass in der That Hoden, wenn auch nur verkümmerte, vorhanden sind.

Gesetzliche Stellung der Zwitter. Unsittliche Handlungen derselben.

Ein forensisches Interesse kommt der Hermaphrodisie noch insoferne zu, als auch von solchen Individuen gesetzwidrige geschlechtliche Handlungen unternommen werden können. Eine solche Möglichkeit muss a priori zugegeben werden, da, wie bereits oben ausgeführt, die Betreffenden des Geschlechtstriebes nicht nur nicht entbehren, sondern auch davon Gebrauch machen.

In der That enthält die Literatur zwei Fälle, in welchen Zwitter wegen gesetzwidriger Befriedigung des Geschlechtstriebes in strafgerichtliche Untersuchung gezogen und auch verurtheilt wurden. So zunächst den vonMartinipublicirten („Ein männlicher Scheinzwitter“. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. XIX, pag. 303), der eine Hebamme (!) betraf, die verheiratet war und mit Wöchnerinnen und anderen Weibern Unzucht getrieben hatte, bis sie als ein angeblich männlicher Zwitter erkannt wurde[47], und den schrecklichen Fall der Institutsvorsteherin WilhelmineMöller, welche in Kopenhagen einen der ihrer Obhut anvertrauten Knaben wiederholt geschlechtlich missbraucht und dann mit Chloral vergiftet hatte. Sie war als Mädchen getauft und erzogen worden, wurde jedoch bei der Untersuchung als Mann mit hermaphroditisch verbildeten Genitalien erkannt und im Juni 1894 wegen Mord zum Tode verurtheilt!

Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein solcher Fall von Seite des Gerichtes nur dann als „Nothzucht“ aufgefasst werden könnte, wenn das männliche Geschlecht des betreffenden Zwitters durch ärztliche Untersuchung sichergestellt wäre. Diesen Beweis scheint im ersten Falle das Gericht als nicht erbracht betrachtet zu haben, da es das Verbrechen nur als „widernatürliche Unzucht“ qualificirte. In der That muss dem Gesagten zufolge dahingestellt bleiben, ob das betreffende Individuum wirklich ein männliches gewesen ist, wie die Gerichtsärzte positiv behaupteten.

Wenn GiuseppeMarzo(so hiess der vonDe Crecchiobeschriebene Zwitter) oder unser Kutscher ein derartiges Attentat begangen hätten, würde man gewiss mehr Gründe für die Annahme des männlichen Geschlechtes dieser Individuen gehabt und würdesich doch vollkommen getäuscht haben, wenn man sie für Männer erklärt haben würde.

Auch die Qualification des Delictes als „widernatürliche Unzucht“ setzt ein bestimmtes Geschlecht des Beschuldigten, und zwar hier das weibliche, voraus, welches ebenso wenig erwiesen war wie das männliche.

Es würde bei solchen Fällen Aufgabe des Gerichtsarztes sein, offen zu erklären, dass das eigentliche Geschlecht des Individuums sich nicht mit der nöthigen Sicherheit bestimmen lasse, und wir zweifeln nicht, dass auf Grundlage eines solchen Gutachtens das Gericht Anstand nehmen würde, die betreffende Handlung in die Kategorie jener Verbrechensqualitäten zu rangiren, bei welchen das Gesetz zum Thatbestande ein bestimmtes Geschlecht des Thäters gegenüber dem Objecte seiner That erfordert.

Zeugungsfähigkeit bei Zwittern.

Weiter können Hermaphroditen wegen fraglicher Zeugungsfähigkeit Object einer gerichtsärztlichen Untersuchung werden.

Da erfahrungsgemäss die meisten solchen Individuen als Mädchen getauft und erzogen werden, und auch als solche heiraten, so dürfte am ehesten die weibliche Potentia coëundi in Frage kommen. Trotzdem sind die Fälle, in welchen wegen derartiger Missbildungen Ehescheidungen oder Eheauflösungen angesucht wurden, verhältnissmässig selten.

Meistens wurde, wie sich nachträglich herausstellte, durch ein solches Verhältniss das eheliche Zusammenleben nicht gestört, entweder weil sich die betreffenden Ehemänner accommodirten, oder indem die vorhandene Genitalspalte theils als solche, theils nachdem sie durch fortgesetzten Impetus erweitert worden war, den Coitus in genügender Weise gestattete. In einzelnen Fällen, wie z. B. in dem vonLeopoldbeschriebenen, hatte der Ehemann keine Ahnung von dem Bestehen einer Missbildung an den Genitalien seiner Frau.

Würde sich bei der Untersuchung eines solchen Zwitters das männliche Geschlecht desselben herausstellen, so ergäbe sich die Nichtigkeit der betreffenden Ehe von selbst. Wäre dies nicht der Fall, dann hätte die Begutachtung nichts Specifisches an sich, sondern würde nach denselben Principien erfolgen müssen wie die einer durch andere Ursachen gesetzten Impotentia coëundi beim Weibe.

Bei der Beurtheilung der männlichen Potenz von Hermaphroditen wäre zunächst zu erwägen, dass die gewöhnlich vorhandene Verkümmerung und Verkürzung des Penis und die gleichzeitige Hypospadie für sich kein absolutes Hinderniss der sexuellen Copulation und bei normaler Beschaffenheit mindestens eines Hodens und seiner Ausführungsgänge auch nicht der Befruchtungsfähigkeit bildet, wie wir oben ausgeführt haben.

Doch wird im Allgemeinen bei dem bereits berührten Umstande, dass bei hermaphroditischer Bildung der äusseren Genitalien die Keimdrüsen, speciell die Hoden, in der Regel verkümmert waren und die Vasa deferentia entweder mangelten oder obliterirt sich fanden, oder an vom Perineum weit entfernten Stellen,so namentlich an den Ecken des gleichzeitig vorhandenen Uterus, mündeten, die Befruchtungsfähigkeit bei Zwittern nur ausnahmsweise anzunehmen sein.

Dass je beim Menschen eine vollkommene Hermaphrodisie mit nach beiden Geschlechtsrichtungen functionsfähigen Genitalien vorkommen werde, ist wohl, obgleich eine solche Bildung entwicklungsgeschichtlich sich erklären liesse, nicht zu befürchten, und man kann nicht umhin, den VorschlagTeichmeyer’s zu belächeln, welcher dahin geht, dass man solchen Zwittern zwar das Heiraten gestatten, sie aber schwören lassen sollte, ihre Genitalien nur nacheinerRichtung zu gebrauchen.

Psychisches Verhalten der Zwitter.

Im hohen Grade interessant wäre es, das psychische Verhalten der „Zwitter“ verfolgen zu können. Da bekanntlich schon die im Kindesalter vorgenommene Castration einen hemmenden Einfluss auf die psychische Entwicklung ausübt, so ist zu erwarten, dass eine schon im Fötus erfolgende Verkümmerung der Keimdrüsen, wie sie gewöhnlich als Theilerscheinung der Hermaphrodisie eintritt, noch intensiver in jener Richtung sich äussern werde. Bei den orientalischen Eunuchen und anderen Castraten findet sich als wichtigste Abweichung ihres psychischen Verhaltens von der Norm ein Mangel an geistiger Energie und productiver Kraft, insbesondere aber ein mangelhaftes moralisches Fühlen[48], und es ist wahrscheinlich, dass ähnliche psychische Defecte auch bei Zwittern zu Tage treten können. Auch kann Zwitterbildung als Degenerationszeichen und mit anderen combinirt vorkommen, ebenso mit infantilem Habitus und damit verbundenem Schwachsinn. Doch erklärt sich das bei den meisten Zwittern zu beobachtende Darniederliegen der psychischen Energie, das mehr passive Verhalten, sowie das scheue, zurückgezogene Wesen auch daraus, dass dieselben sich des Charakters und der Bedeutung der Missbildung offenbar wohl bewusst sind, da sie letztere sorgfältig zu verbergen sich bemühen, und dass dieser Umstand für sich genügt, eine deprimirte Gemüthsstimmung zu schaffen und damit das eigenthümliche Verhalten zu motiviren. Jedenfalls wäre dieser Umstand zu beachten, wenn ein derartiges Individuum sich eines Delictes schuldig machen würde.

Im hohen Grade interessant wäre es, das psychische Verhalten der „Zwitter“ verfolgen zu können. Da bekanntlich schon die im Kindesalter vorgenommene Castration einen hemmenden Einfluss auf die psychische Entwicklung ausübt, so ist zu erwarten, dass eine schon im Fötus erfolgende Verkümmerung der Keimdrüsen, wie sie gewöhnlich als Theilerscheinung der Hermaphrodisie eintritt, noch intensiver in jener Richtung sich äussern werde. Bei den orientalischen Eunuchen und anderen Castraten findet sich als wichtigste Abweichung ihres psychischen Verhaltens von der Norm ein Mangel an geistiger Energie und productiver Kraft, insbesondere aber ein mangelhaftes moralisches Fühlen[48], und es ist wahrscheinlich, dass ähnliche psychische Defecte auch bei Zwittern zu Tage treten können. Auch kann Zwitterbildung als Degenerationszeichen und mit anderen combinirt vorkommen, ebenso mit infantilem Habitus und damit verbundenem Schwachsinn. Doch erklärt sich das bei den meisten Zwittern zu beobachtende Darniederliegen der psychischen Energie, das mehr passive Verhalten, sowie das scheue, zurückgezogene Wesen auch daraus, dass dieselben sich des Charakters und der Bedeutung der Missbildung offenbar wohl bewusst sind, da sie letztere sorgfältig zu verbergen sich bemühen, und dass dieser Umstand für sich genügt, eine deprimirte Gemüthsstimmung zu schaffen und damit das eigenthümliche Verhalten zu motiviren. Jedenfalls wäre dieser Umstand zu beachten, wenn ein derartiges Individuum sich eines Delictes schuldig machen würde.


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