Chapter 29

Wie von Seite der Juristen die Sache aufgefasst wird, geht deutlich aus der Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 25. October 1881 hervor, in einem Falle, wo es sich um fahrlässige Tödtung eines Kindes durch Verbrühung handelte, aber von Seite des Landgerichtes ein nothwendiger Causal-Zusammenhang zwischen Verbrühungund Tod deshalb nicht angenommen worden war, weil der Sachverständige erklärt hatte, dass, wenn sofort antiseptische Mittel angewendet worden wären, das Kind wahrscheinlich am Leben geblieben sein würde. Das Reichsgericht hob dieses freisprechende Urtheil auf, weil es auf einer falschen Auffassung des Begriffes „Causal-Zusammenhang“ beruht. „Causal,“ sagt das Reichsgericht, „ist jede Handlung, welche zur Hervorbringung eines bestimmten Erfolges mit wirksam gewesen ist.Dass die Handlung den Erfolg allein und unmittelbar herbeigeführt habe, ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass sie in der Weise mitwirkende Ursache gewesen sei, dass ohne dieselbe der Erfolg nicht eingetreten sein würde.Hiervon ausgehend würde der vermisste Causal-Zusammenhang unbedenklich vorliegen, sobald nur feststeht, dass die Blutvergiftung ohne die Verbrennung des Kindes nicht eingetreten wäre. Denn unter dieser Voraussetzung würde der Tod des Kindes eine Folge der Blutvergiftung, die Blutvergiftung eine Folge der Verbrennung und endlich die Verbrennung eine Folge des fahrlässigen Verhaltens gewesen sein“ (Deutsche Medicinal-Zeitung. 1882, Nr. 5).

Wie von Seite der Juristen die Sache aufgefasst wird, geht deutlich aus der Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes vom 25. October 1881 hervor, in einem Falle, wo es sich um fahrlässige Tödtung eines Kindes durch Verbrühung handelte, aber von Seite des Landgerichtes ein nothwendiger Causal-Zusammenhang zwischen Verbrühungund Tod deshalb nicht angenommen worden war, weil der Sachverständige erklärt hatte, dass, wenn sofort antiseptische Mittel angewendet worden wären, das Kind wahrscheinlich am Leben geblieben sein würde. Das Reichsgericht hob dieses freisprechende Urtheil auf, weil es auf einer falschen Auffassung des Begriffes „Causal-Zusammenhang“ beruht. „Causal,“ sagt das Reichsgericht, „ist jede Handlung, welche zur Hervorbringung eines bestimmten Erfolges mit wirksam gewesen ist.Dass die Handlung den Erfolg allein und unmittelbar herbeigeführt habe, ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass sie in der Weise mitwirkende Ursache gewesen sei, dass ohne dieselbe der Erfolg nicht eingetreten sein würde.Hiervon ausgehend würde der vermisste Causal-Zusammenhang unbedenklich vorliegen, sobald nur feststeht, dass die Blutvergiftung ohne die Verbrennung des Kindes nicht eingetreten wäre. Denn unter dieser Voraussetzung würde der Tod des Kindes eine Folge der Blutvergiftung, die Blutvergiftung eine Folge der Verbrennung und endlich die Verbrennung eine Folge des fahrlässigen Verhaltens gewesen sein“ (Deutsche Medicinal-Zeitung. 1882, Nr. 5).

Gerichtsärztliche Behandlung der nicht tödtlichen Verletzungen im Sinne des österr. Strafgesetzentwurfes und des deutschen Strafgesetzes.

Die einschlägigen Bestimmungen beider Gesetze sind im Wesentlichen conform, gestatten daher eine gemeinschaftliche Besprechung. Beide unterscheiden die „Körperverletzung“ im Allgemeinen und die „schwere Körperverletzung“, indem sie als letztere solche Körperverletzungen bezeichnen, welche ganz besonders schwere und im Gesetz ausdrücklich genannte Folgen nach sich gezogen haben.

Ein Blick auf den §. 232 des österr. Entw. und den §. 224 des deutschen St. G. zeigt uns sofort, dass der Begriff der „schweren Körperverletzung“ im Sinne dieser Gesetze ungleich enger genommen ist und viel genauer präcisirt erscheint, als jener der „schweren Verletzung“ im Sinne des §. 152 des gegenwärtigen österr. Strafgesetzes. Während, wie wir oben sahen, im letzteren der Begriff der „schweren Verletzung“ nicht definirt und dem Gerichtsarzte überlassen wird, sich denselben zu commentiren, jedenfalls aber sehr dehnbar erscheint, finden wir, dass im österr. Entw. und im deutschen St. G. eine Körperverletzung nur dann als „schwere“ im strafrechtlichen Sinne aufgefasst wird, wenn sie gewisse, im §. 232 des österr. Entw. und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich bezeichnete Folgen nach sich gezogen hatte, woraus sich zugleich ergibt, dass fortan der Arzt nicht wie bisherzu erklären haben wird, ob eine Verletzung eine schwere sei oder nicht, sondern nur, ob jene Folgen aufgetreten sind, unter welchen das St. G. eine Verletzung als eine „schwere“ auffasst und bestraft.

Die betreffenden Folgen, welche im Allgemeinen denjenigen entsprechen, welche wir im §. 156 des gegenwärtigen österr. St. G. kennen gelernt haben, sind nachstehende:

Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.

a)Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers.Da der vom deutschen Gesetze gebrauchte Ausdruck „wichtig“ Deutungen zulässt, so ist die Fassung des österr. Entw. entschieden viel besser, welche die Glieder, deren Verlust sie als besonders gravirend auffasst, nennt, und als solche einen Arm, eine Hand, ein Bein, einen Fuss und die Nase bezeichnet.

Zweifellos wäre der Verlust dieser vom österr. Entwurf ausdrücklich genannten Glieder auch im Sinne des deutschen St. G. als Verlust „wichtiger“ Glieder des Körpers zu bezeichnen, der Verlust anderer aber, z. B. mehrerer oder aller Finger einer Hand, je nach der concreten Natur des Falles entweder ebenfalls als „Verlust wichtiger Glieder“ zu erklären oder unter den Begriff der „bleibenden Verunstaltung“ (österr. Entw.) oder „erheblichen und dauernden Entstellung“ (deutsch. St. G.) zu subsumiren. Dem Verlust einzelner Finger oder einzelner Fingerglieder wird wohl kaum eine solche Bedeutung zugeschrieben werden können.

In einem Falle, wo es sich um Verlust von zwei Gliedern des rechten Zeigefingers handelte, verneinte das Reichsgericht, dass der Verlust eines „wichtigen Gliedes“ vorliege, indem es Folgendes hinzufügte: „Für den Begriff der „Wichtigkeit“ kommt nicht der relative Werth in Betracht, welchen der Besitz oder Verlust eines Körpergliedes für den Verletzten besitzt und dasselbe Glied kann nicht für den Einen werthvoll und für den Anderen werthlos sein. Im Sinne des §. 224 muss auch für das einzelne Körperglied das Werthverhältniss entscheiden, in welchem dasselbe seiner Wichtigkeit nach noch zu dem Gesammtorganismus steht und insbesondere das grössere oder geringere Mass von Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwogen werden, welche die regelmässigen Functionen aller Einzelorgane des gesammten Körpers durch den Mangel eines oder einzelner derselben durchschnittlich erleiden.“

In einem Falle, wo es sich um Verlust von zwei Gliedern des rechten Zeigefingers handelte, verneinte das Reichsgericht, dass der Verlust eines „wichtigen Gliedes“ vorliege, indem es Folgendes hinzufügte: „Für den Begriff der „Wichtigkeit“ kommt nicht der relative Werth in Betracht, welchen der Besitz oder Verlust eines Körpergliedes für den Verletzten besitzt und dasselbe Glied kann nicht für den Einen werthvoll und für den Anderen werthlos sein. Im Sinne des §. 224 muss auch für das einzelne Körperglied das Werthverhältniss entscheiden, in welchem dasselbe seiner Wichtigkeit nach noch zu dem Gesammtorganismus steht und insbesondere das grössere oder geringere Mass von Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwogen werden, welche die regelmässigen Functionen aller Einzelorgane des gesammten Körpers durch den Mangel eines oder einzelner derselben durchschnittlich erleiden.“

Zufolge Erkenntniss des I. Strafsenates vom 15. November 1880 (s.Wellenstein, „Die für den Gerichtsarzt interessanten Erkenntnisse des Reichsgerichtes in Strafsachen.“ Vierteljahrschrift f. ger. Med. XXXVI, pag. 49) setzt die Anwendung des §. 224 den physischen Verlust eines Gliedes des menschlichen Körpers voraus und umfasst daher nicht den Fall, wenn dieses Glied als ein Theil des menschlichen Körpers physisch fortdauernd vorhanden, dasselbe jedoch zu seinen Functionen, sei es völlig oder in erheblicher Weise unbrauchbar ist; z. B. eine Verletzung, welche die Steifheit von 3 Fingern zur Folge hatte, gehört nicht hierher.[253]

Verlust des Sehvermögens.

b)Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen.Diese präcise Fassung kann nur begrüsst werden, da sie den oben geschilderten Schwierigkeiten, die sich aus den diesbezüglichen Bestimmungen des bisherigen österr. St. G. ergaben, ein Ende macht. Allerdings ist auch der Begriff des „Verlustes des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen“ keineswegs einer scharfen Begrenzung fähig, doch würde wohl kein Arzt anstehen, das Sehvermögen für verloren zu erklären, wenn auch etwa der Betreffende noch im Stande wäre, mit Mühe grosse Gegenstände zu unterscheiden, da, wenn man eine solche Auffassung nicht gelten lassen möchte, man gezwungen wäre, den Verlust des Sehvermögens im strengsten Sinne sogar zu negiren, wenn von letzterem nichts als blos die quantitative Lichtempfindung geblieben wäre. Sollten in irgend einem Falle Zweifel entstehen, ob man die Beeinträchtigung des Sehvermögens als Verlust desselben zu bezeichnen hätte, so wird sich der Gerichtsarzt damit begnügen, den Grad und die Bedeutung einer solchen Beeinträchtigung dem Richter oder den Geschworenen auseinanderzusetzen und diesen die weitere Classificirung der concreten Verletzung zu überlassen, was er um so leichter thun kann, als der Richter, auch wenn die Verletzung nicht als eine „schwere Körperverletzung“ erklärt wird, das höchste Strafausmass eintreten lassen kann, auf welches den gesetzlichen Bestimmungen zufolge für die als nicht „schwer“ erklärten Verletzungen erkannt werden darf.

Verlust des Gehöres etc.

c)Bezüglich desVerlustes des Gehöres,der Spracheoderder Fortpflanzungsfähigkeit(Zeugungsfähigkeit) verweisen wir auf das bei der Erörterung der gleichen Bestimmungen des gegenwärtigen österr. St. G. Gesagte (pag. 332).

Verfall in Siechthum.

d)Verfall in Siechthum oder Lähmung.Wir haben oben versucht, den Begriff des „Siechthums“ zu definiren, und es unterliegt keinem Zweifel, dass die gleiche Definition auch hier zur Anwendung kommen muss. Während jedoch das österr. Gesetz (§. 106b) von „immerwährendem Siechthum“ spricht, findet sich im österr. Entwurf, sowie im deutschen St. G. dieses Epitheton nicht, und es erscheint demnach fraglich, ob diese Gesetze unter Siechthum ein unheilbares Leiden von den oben auseinandergesetzten Qualitäten oder auch nur einen längere Zeit andauernden, d. h. chronischen Krankheitszustand dieser Art im Auge hatten, selbst wenn dessen Heilbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Letztere Auffassung ist vielleicht die richtigere, da in das deutsche Gesetz der von der Berliner wissenschaftlichen Deputation beantragte Zusatz „anhaltendes“ nicht aufgenommen wurde mit der Motivirung: „weil der Zustand des Siechthums an sich schon eine lange Dauer voraussetzt,und der Zusatz leicht Veranlassung zu einer schwankenden Auslegung geben könnte“.

In einem 1877 abgegebenen „Superarbitrium über einen in Siechthum verfallenen Verletzten“ hat sich die k. wissenschaftliche Deputation folgendermassen geäussert (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., XXVII, 385, Ref.Skrzecka):„Was die Frage betrifft, wie lange ein chronisches Leiden andauern müsse, um mit Recht als Siechthum bezeichnet zu werden, so muss zunächst hervorgehoben werden, dass im Worte „Siechthum“ der Begriff der Unheilbarkeit nicht unbedingt liegt, da man auch von der Genesung eines Menschen nach langem Siechthum spricht, wiewohl dann meist von einer ungewöhnlichen ausserordentlichen Thatsache. Ein bestimmtes Zeitmass für die minimale Dauer eines als Siechthum zu bezeichnenden Krankheitszustandes lässt sich begreiflicherweise nicht aufstellen, doch leidet hierunter keineswegs die forensische Brauchbarkeit der Bezeichnung „Siechthum“. Ein Krankheitszustand, welcher in Folge einer Verletzung eingetreten, zu der Zeit aber, wann die Begutachtung der Folgen der Verletzung dem Gerichtsarzte aufgetragen wird, bereits wieder beseitigt ist, wird kaum jemals als ein „Siechthum“ zu bezeichnen sein, dürfte ausschliesslich in solchen Fällen aufgeworfen werden, in denen ihre Beantwortung ein prognostisches Urtheil der Sachverständigen erforderlich macht. Wenn der Gerichtsarzt in einem solchen Falle von einem zur Zeit bestehenden schweren chronischen Leiden im Stande ist, mit einiger Sicherheit vorauszusetzen, dass es werde geheilt werden, so wird er auch der Natur der Sache nach im Stande sein, anzugeben, wann die Heilung zu erwarten stehe, und diese Frist wird nie eine besonders lange sein können, weil sich bei solchen Zuständen ein Urtheil im Voraus auf lange Zeit hinaus nicht wohl fällen lässt. Auf eine solche Krankheit, deren Heilung in bemessener Frist — und sollte dieselbe auch Monate betragen — von vornherein mindestens mit Wahrscheinlichkeit in Aussicht gestellt werden kann, würde die Bezeichnung des Siechthums nicht anwendbar sein, vielmehr wird dieselbe beschränkt bleiben müssen auf diejenigen schweren chronischen Krankheitszustände, von denen sich, wenn sie nicht überhaupt für unheilbar erklärt werden können, doch nicht auch nur mit einiger Sicherheit vorhersagen lässt, ob dieselben überhaupt jemals beseitigt werden können, oder wenn dieser günstige Fall eintreten sollte, in welcher Frist dieses möglicherweise geschehen könnte.“

In einem 1877 abgegebenen „Superarbitrium über einen in Siechthum verfallenen Verletzten“ hat sich die k. wissenschaftliche Deputation folgendermassen geäussert (Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. N. F., XXVII, 385, Ref.Skrzecka):

„Was die Frage betrifft, wie lange ein chronisches Leiden andauern müsse, um mit Recht als Siechthum bezeichnet zu werden, so muss zunächst hervorgehoben werden, dass im Worte „Siechthum“ der Begriff der Unheilbarkeit nicht unbedingt liegt, da man auch von der Genesung eines Menschen nach langem Siechthum spricht, wiewohl dann meist von einer ungewöhnlichen ausserordentlichen Thatsache. Ein bestimmtes Zeitmass für die minimale Dauer eines als Siechthum zu bezeichnenden Krankheitszustandes lässt sich begreiflicherweise nicht aufstellen, doch leidet hierunter keineswegs die forensische Brauchbarkeit der Bezeichnung „Siechthum“. Ein Krankheitszustand, welcher in Folge einer Verletzung eingetreten, zu der Zeit aber, wann die Begutachtung der Folgen der Verletzung dem Gerichtsarzte aufgetragen wird, bereits wieder beseitigt ist, wird kaum jemals als ein „Siechthum“ zu bezeichnen sein, dürfte ausschliesslich in solchen Fällen aufgeworfen werden, in denen ihre Beantwortung ein prognostisches Urtheil der Sachverständigen erforderlich macht. Wenn der Gerichtsarzt in einem solchen Falle von einem zur Zeit bestehenden schweren chronischen Leiden im Stande ist, mit einiger Sicherheit vorauszusetzen, dass es werde geheilt werden, so wird er auch der Natur der Sache nach im Stande sein, anzugeben, wann die Heilung zu erwarten stehe, und diese Frist wird nie eine besonders lange sein können, weil sich bei solchen Zuständen ein Urtheil im Voraus auf lange Zeit hinaus nicht wohl fällen lässt. Auf eine solche Krankheit, deren Heilung in bemessener Frist — und sollte dieselbe auch Monate betragen — von vornherein mindestens mit Wahrscheinlichkeit in Aussicht gestellt werden kann, würde die Bezeichnung des Siechthums nicht anwendbar sein, vielmehr wird dieselbe beschränkt bleiben müssen auf diejenigen schweren chronischen Krankheitszustände, von denen sich, wenn sie nicht überhaupt für unheilbar erklärt werden können, doch nicht auch nur mit einiger Sicherheit vorhersagen lässt, ob dieselben überhaupt jemals beseitigt werden können, oder wenn dieser günstige Fall eintreten sollte, in welcher Frist dieses möglicherweise geschehen könnte.“

Lähmung.

Die meisten Schwierigkeiten hat der sowohl im österr. Entwurf, als im deutschen St. G. vorkommende Ausdruck „Verfall in Lähmung“ geboten, da es nicht klar war, ob nur eine Lähmung im streng physiologischen Sinne oder auch anderweitige Beeinträchtigung oder Aufhebung der Bewegungsfähigkeit eines oder mehrerer Körpertheile gemeint seien und welche Körpertheile gelähmt, beziehungsweise zur Bewegung unfähig sein müssen, wenn der Zustand als „Verfall in Lähmung“ aufgefasst werden soll. Diese Schwierigkeiten hat das Reichsgericht behoben, indem es

(v. Wellenstein, l. c., 1885, XLIII, pag. 365 u. f.) aus Anlass eines Falles, wo es sich um Lähmung des linken Armes in Folge eines Stiches in den Kopf handelte, entschied: „dass in der Lähmung eines Armes an sich und ohne dass hieraus eingreifende Bewegungsstörungen für den Gesammtorganismus sich ergeben, ein „Verfall in Lähmung“ im Sinne des §. 224 nicht gefunden werden kann, denn §. 224 versteht unter „Verfall in Lähmung“ nicht die Beschränkung oder völlige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit irgend eines einzelnen Gliedes des menschlichen Körpers, sondern nur eine derartige Affection, welche den Organismus in einer umfassenden Weise angreift, welche mit ausgedehnter Wirkung Organe des Körpers der freien Aeusserung ihrer naturgemässen Thätigkeit beraubt, obgleich nicht ausgeschlossen ist, dass auch die Lähmung einzelner Gliedmassen den Begriff „Verfall in Lähmung“ erfüllen kann, soferne sie nämlich bezüglich der Bewegungsfähigkeit des ganzen Menschen von eingreifender Wirkung ist“.

Auch bezüglich des Verfalls in Lähmung wird nicht fixirt, ob nur unheilbare oder blos länger dauernde Lähmung darunter zu verstehen sei, und es gilt demnach das Gleiche, was bezüglich des „Verfalls in Siechthum“ gesagt worden ist.

Geisteskrankheit.

e)Bezüglich des „Verfalls in Geisteskrankheit“ müssen wir auf die Besprechung der vorübergehenden und bleibenden Geistesstörung in Folge von Verletzungen im Sinne der §§. 152 und 156bdes jetzigen österr. St. G. (pag. 319) verweisen. Die neuere gesetzliche Bestimmung unterscheidet sich von der genannten nur dadurch, dass ein Unterschied zwischen vorübergehender Geistesstörung und solcher „ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung“ nicht mehr gedacht wird, und zwar, wie aus unseren obigen Auseinandersetzungen hervorgeht, mit vollem Recht, ein Umstand, der übrigens seinerseits auch dafür spricht, dass die Gesetzgeber bei der Aufnahme der Begriffe „Verfall in Siechthum oder Lähmung“ nicht ausschliesslich unheilbare Zustände vor Augen hatten.

f)„Bleibende Verunstaltung“ (österr. Entw.), „erhebliche und dauernde Entstellung“ (deutsches St. G.). Auch bezüglich dieser Bestimmungen haben wir dem bereits oben Gesagten nichts Weiteres hinzuzufügen.

Hat die „Körperverletzung“ nicht jene Folgen erzeugt, welche dieselbe als „schwere Körperverletzung“ im Sinne des Strafgesetzes qualificiren würde, und auch nicht den Tod bewirkt, so wird sie als „Körperverletzung“ schlechtweg, beziehungsweise als „leichteKörperverletzung“ bezeichnet. Es dürfte sich empfehlen, letzteren Ausdruck auch in der österreichischen gerichtsärztlichen Praxis einzuführen, obgleich er im Entwurf des neuen St. G. nirgends vorkommt, da es logisch erscheint, der „schweren“ Körperverletzung die „leichte“ entgegenzustellen.

Als „leichte Körperverletzung“ wären demnach alle Verletzungen zu bezeichnen, welche weder den Tod, noch die im §. 232 des österr. Entw. und im §. 224 des deutschen St. G. ausdrücklich erwähnten Folgen nach sich gezogen haben. Daraus ist ersichtlich, dass fortan der Begriff der „leichten Verletzung“ ein ganz anderer, namentlich ein viel weiterer sein wird, als er bis jetzt, d. h. solange noch das jetzige österr. St. G. gilt, gewesen ist. Es ergibt sich aber auch daraus, dass wir durch diese weitere Anwendung des Ausdruckes „leichte Verletzung“ einigermassen mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in Collision kommen, da unter den Begriff der leichten Verletzung fortan nicht blos ganz unbedeutende, sondern auch eine Reihe solcher Verletzungen fallen wird, die der vulgären und auch der medicinischen Auffassung zufolge keineswegs als unbedeutend, sondern geradezu als schwer bezeichnet zu werden pflegen.

In seiner ursprünglichen Fassung hatte das deutsche St. G. keine Kategorien der „leichten“ Körperverletzung aufgestellt, sondern es dem Richter überlassen, je nach den Umständen des Falles auf Gefängniss bis zu 3 Jahren oder auf eine Geldstrafe bis zu 300 Thalern zu erkennen. In der Praxis hat sich jedoch die Nothwendigkeit ergeben, auch zwischen den „leichten“ Verletzungen eine im Strafgesetz ausdrücklich hervorgehobene Unterscheidung zu machen, beziehungsweise für gewisse Arten derselben einen höheren Strafsatz zu bestimmen. Es wurde deshalb (1876) zwischen den §. 223 und den §. 224 ein §. 223aeingeschaltet, welcher heisst:

Lebensgefährliche Werkzeuge.

„Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalles, oder von Mehreren gemeinschaftlich oder mittelst einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter drei Monaten ein.“

„Ist die Körperverletzung mittelst einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalles, oder von Mehreren gemeinschaftlich oder mittelst einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so tritt Gefängnissstrafe nicht unter drei Monaten ein.“

Der österr. St. G.-Entwurf hat von vornherein die Nothwendigkeit einer solchen Unterscheidung eingesehen, indem er im §. 231 gewisse Umstände bezeichnet, bei deren Bestand in allen Fällen Gefängnissstrafe zu verhängen ist, während auf „Körperverletzungen“, denen diese Qualität nicht zukommt, nur eine Strafe von 6 Monaten Gefängnissoderan Geld bis zu 500 fl. gesetzt wird.

Dieser Paragraph lautet:

„Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, oder mit besonderen Qualen verbunden war;2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche Lebensgefahr begründen;3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen ward.“

„Die Körperverletzung wird mit Gefängniss bestraft:

1. Wenn sie eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte, oder mit besonderen Qualen verbunden war;

2. wenn sie mit Werkzeugen oder unter Umständen verübt wurde, welche Lebensgefahr begründen;

3. wenn sie an Verwandten aufsteigender Linie begangen ward.“

Die Bestimmungen des §. 231 des österr. St. G.-Entwurfes bedürfen keiner näheren Erörterung, da ihnen identische im §. 155des gegenwärtigen St. G. B. vorkommen, die aufpag. 324besprochen worden sind.

Lebensgefährliche Werkzeuge und Handlungen.

Jene des §. 223ades deutschen St. G. B. weichen von denen des analogen Paragraphen des österr. St. G.-Entwurfes insoferne ab, als schon die Anwendung eines „gefährlichen“, nicht erst eines „lebensgefährlichen“ Werkzeuges als Gravamen angesehen und die „das Leben gefährdende Behandlung“ besonders erwähnt wird.

Dass unter „gefährlichen Werkzeugen“ nicht blos diejenigen, deren Anwendung mit Lebensgefahr verbunden ist, gemeint werden, wie man wegen der ausdrücklichen Erwähnung der „Waffen und insbesondere des Messers“ und der Gleichstellung mit „einer das Leben gefährdenden Behandlung“ glauben sollte, geht aus wiederholt erflossenen Entscheidungen des Reichsgerichtes hervor, welche sich dahin ausgesprochen haben, dass „unter einem gefährlichen Werkzeug ein solches zu verstehen sei, welches, wenn es als Mittel zu einer Körperverletzung benutzt wird, nach seinerobjectivenBeschaffenheit und nach derArt seiner Benutzunggeeignet ist,erheblichere Körperverletzungenzu bewirken“. Im Sinne dieser Auffassung hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen ein Bierglas, ein zugeklapptes (!) Taschenmesser, einen mit einer Schneide versehenen Gegenstand, dessen sonstige Beschaffenheit aus der Natur der Verletzung nicht erkannt werden konnte, mit ungenagelten Stiefeln bekleidete Füsse im Zusammenhange mit dem von ihnen gemachten Gebrauch (Stösse gegen den Kopf eines am Boden Liegenden), ein umgekehrtes Billardqueue u. dergl. als ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des §. 253abezeichnet (vergl. die Zusammenstellung der reichsgerichtlichen Entscheidungen vonWellensteinundFröhlich).

Im Allgemeinen werden daher zwar dieselben Grundsätze zu beobachten sein wie bei der Beurtheilung des österr. St. G., nur wird es sich nicht darum handeln, ob mit dem betreffenden Werkzeug leicht oder wahrscheinlich eine „lebensgefährliche“, sondern nur, ob damit leicht oder wahrscheinlich eine „erhebliche“ Verletzung zugefügt werden kann.

Besondere Qualen.

Was den Ausdruck „das Leben gefährdende Behandlung“ betrifft, so hat ihn der deutsche Reichstag aus Anlass der Beschlussfassung über den nachträglich im deutschen St. G. zugefügten §. 223aso commentirt, „ob die Behandlung Seitens des Thäters eine solche war, dass nach dem Ausspruche des Arztes das Leben bei dieser Behandlung gefährdet war“ (Liman, l. c. I, pag. 386) undMair(Virchow’s Jahresb. 1885, I, 502) sprach sich unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes dahin aus, dass man den Beweis der Lebensgefährdung durch eine Handlung nur aus dem vorauszusehenden,höchst wahrscheinlichenEintreten solcher Zustände führen dürfe, welche den Tod mittelbar oder unmittelbar zur gewissen oder wahrscheinlichenFolge haben müssen, wobei nicht die Voraussicht des Thäters, sondern nur die allgemeine Voraussicht der objectiven (Lebens-) Gefährlichkeit in Betracht kommt.

Der §. 231 des österr. Entwurfes enthält ausser der eben besprochenen auch noch die Bestimmung, dass eine Erhöhung des Strafausmasses einzutreten habe, „wenn die Körperverletzung eine über eine Woche anhaltende Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte oder mit besonderen Qualen verbunden war“. Auch diese Begriffe bedürfen keiner besonderen Auseinandersetzung, da dieselben im gleichen Sinne vom gegenwärtigen österr. Strafgesetze gebraucht werden und ausführlich erörtert worden sind (v.pag. 328).

Im deutschen Strafgesetze werden besondere Qualen nicht ausdrücklich als erschwerender Umstand erwähnt, dagegen wird im §. 251 die Zuchthausstrafe festgesetzt, „wenn bei einem Raube ein Mensch gemartert wurde“, während im §. 251 des österreichischen Entwurfes aus gleichem Anlasse der Ausdruck „körperlich gepeinigt“ gebraucht wird, Ausdrücke, die ihrerseits geeignet sind, zu commentiren, was der Gesetzgeber unter „besonderen Qualen“, die mit einer Misshandlung verbunden waren, verstanden haben will.

Absicht.

Endlich sei noch erwähnt, dass sowohl der österreichische Entwurf (§. 233) als das deutsche Strafgesetz (§. 225) bis zehnjährige Zuchthausstrafe festsetzt, wenn bei einer Körperverletzung eine der im §. 232 des österreichischen Entwurfes oder im §. 224 des deutschen Strafgesetzes bezeichneten Folgen, also eine „schwere Körperverletzung“, herbeizuführenbeabsichtigtgewesen war.

In den meisten Fällen ist es Sache des Richters, die Absicht des Thäters, die erwähnten Folgen zu erzeugen, herauszubringen. Sollte dem Arzte eine dahin gerichtete Frage gestellt werden, so wird er sich, wie wir (pag. 324) bei Besprechung des §. 155ades österreichischen Strafgesetzes erwähnt haben, darauf beschränken, zu constatiren, dass die Gewalt gegen ein anerkannt lebenswichtiges Organ gerichtet war, dass die Führung des Werkzeuges mit grosser Kraft geschah u. dergl., wird es jedoch dem Richter, beziehungsweise den Geschworenen überlassen, diese Daten für den Beweis zu verwerthen, dass der Thäter bei seinem Vorgehen die Absicht hatte, die erwähnten Folgen herbeizuführen.

Tödtliche Verletzungen.

Jede Verletzung, die den Tod bewirkt hat, ist eine tödtliche Verletzung. Hierbei ist es für die Bezeichnung der Verletzung als einer tödtlichen gleichgiltig, ob sie den Tod unmittelbar oder mittelbar bewirkte, ebenso ob dieselbe vielleicht in irgend einem anderen Falle nicht tödtlich abgelaufen wäre. Mit anderen Worten: es wird eine Verletzung dann eine tödtliche genannt werden, wenn sie imconcretenFalle mit dem Tod im ursächlichen Zusammenhangsteht,wobei die allgemeine oder durchschnittliche Tödtlichkeit derselben zunächst ausser Betracht kommt, da die Erwägung dieser und die Gründe, warum die concrete Verletzung im concreten Falle den Tod herbeigeführt hatte, erst in die weiteren Theile des Gutachtens gehört.

Im Allgemeinen handelt es sich, wenn der gewaltsame Tod in Folge mechanischer Verletzung Gegenstand gerichtsärztlicher Untersuchung und Beurtheilung wird, um die Beantwortung dreier Hauptfragen, die insbesondere aus den Bestimmungen des §. 129 der österreichischen Strafprocess-Ordnung entnommen werden können und wie folgt lauten:

1. Was war die nächste Todesursache, oder woran ist der Obducirte zunächst gestorben?2. Wurde diese nächste Todesursache durch eine Verletzung und durch welche veranlasst? und im bejahenden Falle:3. Ist diese Verletzung durch die Handlung eines Anderen zugefügt worden, oder auf welche andere Weise?

1. Was war die nächste Todesursache, oder woran ist der Obducirte zunächst gestorben?

2. Wurde diese nächste Todesursache durch eine Verletzung und durch welche veranlasst? und im bejahenden Falle:

3. Ist diese Verletzung durch die Handlung eines Anderen zugefügt worden, oder auf welche andere Weise?

„Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Todzunächstbewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei“, sagt der §. 129 der österr. St. P. O., und ebenso bestimmt der §. 29 des preussischen Regulativs, dass „auf jeden Fall das Gutachten zuerst auf die Todesursache, und zwar nach Massgabe desjenigen, was sich aus dem objectiven Befunde ergibt, nächstdem aber auf die Frage der verbrecherischen Veranlassung zu richten ist. Ist die Todesursache nicht aufgefunden worden, so muss dies ausdrücklich angegeben werden. Niemals genügt es, zu sagen, der Tod sei aus innerer Ursache oder aus Krankheit erfolgt; es ist vielmehr die letztere anzugeben“.

„Das Gutachten hat sich darüber auszusprechen, was in dem vorliegenden Falle die den eingetretenen Todzunächstbewirkende Ursache gewesen und wodurch dieselbe erzeugt worden sei“, sagt der §. 129 der österr. St. P. O., und ebenso bestimmt der §. 29 des preussischen Regulativs, dass „auf jeden Fall das Gutachten zuerst auf die Todesursache, und zwar nach Massgabe desjenigen, was sich aus dem objectiven Befunde ergibt, nächstdem aber auf die Frage der verbrecherischen Veranlassung zu richten ist. Ist die Todesursache nicht aufgefunden worden, so muss dies ausdrücklich angegeben werden. Niemals genügt es, zu sagen, der Tod sei aus innerer Ursache oder aus Krankheit erfolgt; es ist vielmehr die letztere anzugeben“.

Die Bestimmung der nächsten Todesursache, d. h. der Ursache, woran ein Mensch in Folge einer Verletzung zunächst gestorben ist, ist keineswegs immer leicht, namentlich dann nicht, wenn dieselbe nicht durch materielle Veränderung lebenswichtiger Organe, sondern durch anatomisch nicht nachweisbare oder nur schwer erkennbare Störungen lebenswichtiger Functionen erzeugt worden ist. In letzteren Fällen sind wir nicht selten gezwungen, die nächste Todesursache weniger aus dem Sectionsresultate als aus der Anamnese herauszulesen, beziehungsweise mit Rücksicht auf pathologische und physiologische Erfahrungen, zusammengehalten mit der Natur der betreffenden Verletzung, zu construiren.

Man kann im Allgemeinen die nächsten Todesursachen nach Verletzungen unterscheiden in primäre oder unmittelbare Todesursachen und in secundäre oder mittelbare, ohne dass man im Stande wäre, dieselben scharf zu trennen.

Zu den primären oder unmittelbarennächsten Todesursachen gehört:

a) DieVernichtungoder grobe Beschädigung eines oder mehrererzum Leben unumgänglich nothwendiger Organe, z. B. des Gehirns, des Rückenmarks, der Lungen oder des Herzens, deren höchsten Grad wir in den Zerfetzungen des ganzen Körpers sehen, die nach Explosionen und ähnlichen enormen Gewalten zur Beobachtung gelangen.

Die Zerstörung der betreffenden Organe und die dadurch sofort bewirkte Functionsaufhebung derselben ist so klar, dass es genügt, diese Zerstörung als nächste Todesursache zu bezeichnen und vollkommen überflüssig erscheint, etwa noch eine nähere in streng physiologischem Sinne herbeizuziehen.

b) Anderweitigemechanische Störungen der Functionsfähigkeitzum Leben unumgänglich nothwendiger Organe, wie des Gehirns und Rückenmarks, durch Druck von Extravasaten, der Lungen durch Eröffnung des Thorax mit oder ohne gleichzeitige Verletzung der Lungen, des Herzens in Folge Behinderung der Bewegungen desselben durch in den Herzbeutel sich ergiessendes Blut u. dergl.

Verblutung.

c)Verblutung, eine der häufigsten nächsten Todesursachen nach mechanischer Verletzung. Sie tritt ein nach Verletzungen des Herzens oder grösserer Gefässe, aber auch nach Verletzung von blutreichen parenchymatösen Organen, von denen insbesondere die Leber, Milz und die Lungen zu nennen sind.

Man kann eine äussere und eine innere Verblutung unterscheiden, indem man von ersterer spricht, wenn das aus einer Verletzung austretende Blut den Körper verlässt, von letzterer aber, wenn dasselbe in Körperhöhlen oder in der Form der sogenannten Hämatome subcutan in durch Zertrümmerung oder Auseinanderdrängung von Organen gebildete Räume sich ergiesst.

Die Diagnose einer eingetretenen Verblutung ergibt sich einestheils aus der Natur der betreffenden Verletzung, sowie aus dem Nachweis grösserer Mengen ausgetretenen Blutes ausserhalb des Körpers des betreffenden oder in gewissen Körperhöhlen, dann aber aus der hochgradigen Anämie der Leiche, welche sich schon äusserlich durch die auffallende Blässe der Haut und der sichtbaren Schleimhäute, auch durch die geringe Entwicklung und selbst den gänzlichen Mangel von Todtenflecken, innerlich durch die geringe Menge von Blut im Herzen und den grösseren Gefässen, namentlich aber durch die meist augenfällige Blutarmuth und daher Blässe und Trockenheit der parenchymatösen Organe kundgibt.

In exquisiten Fällen von Verblutung ist dieselbe nicht zu verkennen, doch ist festzuhalten, dass bei keiner Form der Verblutung alles Blut den Körper verlässt, sondern jedesmal noch welches zurückbleibt, dass jedoch die Menge des letzteren vielfach variirt.[254]Am meisten pflegt die Anämie ausgesprochen zu seinbei der „äusseren Verblutung“, und wir haben bereits wiederholt sie soweit gediehen gesehen, dass trotz mehrtägigen Liegens der Leiche keine Spur von Todtenflecken gefunden wurde. Seltener ist sie bei „innerer“ Verblutung so hochgradig, da einestheils die Raumverhältnisse den Körperhöhlen die Ansammlung allzu grosser Blutmengen nicht gestatten, und da in solchen Fällen durch das sich ergiessende Blut häufig andere Functionen, z. B. die Herzbewegungen oder die Ausdehnung der Lungen, behindert werden und dadurch der Eintritt des Todes beschleunigt wird. Abgesehen von diesen Umständen scheinen auch individuelle Verhältnisse in dieser Beziehung sich geltend zu machen, da es wahrscheinlich von diesen abhängt, nach wie grossen Blutverlusten schon der Tod, respective das Aufhören der Herzthätigkeit erfolgt. Auch lehrt die Erfahrung, dass im Allgemeinen durch länger dauernde, aber allmälig sich vollziehende oder in Intervallen auftretende Blutungen höhere Grade der Anämie zu Stande kommen, als durch acute Verblutung.

Bei der Verwerthung des Befundes von Anämie für die Diagnose einer stattgehabten Verblutung ist nicht zu übersehen, dass das Individuum auch früher anämisch gewesen sein konnte, und dass es eine ganze Reihe von anderweitigen Zuständen gibt, die hochgradige Anämie erzeugen können (Carcinom, Tuberculose, Leucämie, Chlorose), Zustände, die allerdings in der Regel leicht auszuschliessen sein werden. Bei einer schweren, nach 8 Tagen letal gewordenen Anämie nach Leberruptur fandMittenzweig(Zeitschr. f. Medicinalbeamte, 1889, pag. 159) kernhaltige rothe Blutkörper, welche den vonEhrlichbei perniciöser Anämie constatirten Megalocythen ähnlich sind und sich ebenso wie diese färben lassen. Ihr Vorkommen lässt auf eine schwere Anämie als Causa mortis schliessen.

Gegenüber faulen oder macerirten Leichen ist auch im Auge zu behalten, dass eine Blutleere des Herzens und der grossenGefässe auch als Theilerscheinung bereits weitgediehener Fäulniss oder Maceration sich findet und dadurch bewirkt wird, dass das verflüssigte und zersetzte Blut in die Gefässwände und durch diese in die Nachbargewebe sich imbibirt, beziehungsweise in die verschiedenen serösen Säcke und durch die Haut, namentlich durch verletzte Haut, nach aussen transsudirt. Es wäre demnach ein grober Fehler, bei vorgerückter Fäulniss oder Maceration aus der Blutleere des Herzens und der grossen Gefässe allein die Diagnose einer stattgehabten Verblutung zu stellen.

Shok. Fettembolien in den Lungen.

d) Zu den primären nächsten Todesursachen nach Verletzungen gehört auch der sogenannteShok, worunter man den Stillstand des Herzens (Herzlähmung) versteht, der auf reflectorischem Wege durch intensive Reizung peripherer Endigungen sensibler Nerven erzeugt wird.[255]Man kann den Tod durchShokvorzugsweise nach grossen Verletzungen beobachten, verhältnissmässig am häufigsten jedoch nach kleinen, aber zahlreichen und sowohl einzeln für sich, als durch ihre in rascher Aufeinanderfolge schmerzhaften Verletzungen der Haut, wie sie bei Misshandlungen durch fortgesetzte Stockschläge, Ruthenhiebe etc. sich ergeben.

Die Section ergibt unter solchen Umständen ausser den Verletzungen einen negativen Befund, und es ist begreiflich, dass bei der Natur einer solchen nächsten Todesursache von einem anatomischen Nachweis derselben nicht die Rede sein kann, sondern dass dieselbe nur aus dem Zusammenhalten aller Umstände des Falles erschlossen werden muss. Ein solcher Schluss ist namentlich dann gestattet, wenn das betreffende Individuum während oder unmittelbar nach erlittener Misshandlung oder Verwundung gestorben ist. Ist der Tod nachträglich erfolgt, dann wird man mit der Annahme eines Shoks desto mehr zurückhalten, ein je längeres Intervall von relativem Wohlbefinden zwischen der Verletzung und dem Tode gelegen war, da die Erfahrung zeigte, dass in vielen solchen Fällen, wo man früher wegen Abgang auffallender, als nächste Todesursache aufzufassender Befunde den Tod vom Shok herleitete, doch bei genauerer Nachforschung andere Vorgänge als nächste Todesursache gefunden wurden.

Es ist insbesondere das VerdienstNussbaum’s und seiner Schüler (Wagner,Rusch,Halm), die allzu häufig gewordene Annahme eines Shoks etwas eingedämmt zu haben, indem er zeigte[256], dass in vielen solchen Fällen nicht der Shok, sondern in einzelnen ein durch vehemente Resorption septischer Stoffe erzeugter Collapsus, in anderen die bereits durchVirchowu. A.[257]nach Knochenzermalmungen constatirten Embolien der Capillargefässe, insbesondere jener der Lungen mit resorbirtem Markfett, bei grossen Bauchwunden wieder die vonWegnernachgewiesene Abkühlung des Peritoneums die nächste Todesursache bilden.

Pancreasblutungen.

NachZenker(Deutsche Zeitschr. f. prakt. Med. 1874, Nr. 41) kann auch durch Blutungen in das Pankreas, die sowohl aus natürlicher Ursache als durch Erschütterungen eintreten können, plötzlicher Tod veranlasst werden durch Betheiligung des nahegelegenen Plexus solaris, und Ganglion semilunare.Reubold(„Ueber Pankreasblutungen vom gerichtsärztlichen Standpunkt.“ Aus der Festschrift fürA. v. Kölliker. 1887) theilt diese Ansicht nicht und meint, dass dem Pankreas in Fällen plötzlichen Todes nur deshalb eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden sei, weil es auf circulatorische Störungen leicht und öfter sogar isolirt durch Blutung reagirt, somit zur Diagnose jener beitragen kann. AuchDittrich(Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. LII, 43) hält den Einfluss von Pankreasblutungen bei plötzlichem Tod für hypothetisch. Solche Blutungen scheinen insbesondere bei Alkoholikern spontan sowohl als nach verschiedenen Gelegenheitsursachen in Folge parenchymatöser, entzündlicher oder brandiger Degeneration und bei sogenannter Fettnekrose des Pankreas vorzukommen (H. Chiari,Seitz). Wir haben eine solche bei einem erhängten Selbstmörder beobachtet.

Herzlähmung.

In anderen Fällen scheinen zur Herzlähmung prädisponirende Momente eine wesentliche Rolle zu spielen, insbesondere die so häufige fettige und körnige Degeneration des Herzens, wie sie namentlich nach Endarteriitis deformans sich entwickelt, so dass dann der mechanische (eventuell auch psychische) Insult nur eine der verschiedenen Gelegenheitsursachen bildet, die ein so erkranktes Herz zum plötzlichen Stillstand bringen können. Ist ja die Herzlähmung oder der „Herzschlag“ in Folge von parenchymatösenErkrankungen des Herzfleisches die häufigste Ursache des plötzlichen natürlichen Todes, und es lässt sich häufig nachweisen, dass stärkere Ansprüche an das Herz (angestrengte Arbeit, Heben von Lasten, Stiegensteigen, Laufen, psychischer Affect, künstliche Narkose und selbst Coitus) die Gelegenheitsursache zum Eintritte der Herzparalyse abgegeben haben.

Erschütterung der Bauchgeflechte.

Eine auch forensisch beachtenswerthe Form des Shok ist die durch traumatische Erschütterung bedingte Lähmung von Gefässnerven, insbesondere des Splanchnicusgebietes, wodurch plötzliche Abdominalplethora und consecutiv plötzliche Anämie in den übrigen Kreislaufgebieten entsteht. Bekannt ist in dieser Beziehung derGoltz’sche Klopfversuch, welcher darin besteht, dass bei Fröschen durch wiederholte Schläge gegen den Bauch das Herz zum diastolischen Stillstand gebracht wird, und es unterliegt keinem Zweifel, dass plötzliche Erschütterung des Unterleibes eines Menschen durch Stoss, Fall u. dergl. gleiche Folgen nach sich ziehen kann. Da, wieGoltzbei Thieren fand, die Abdominalgefässe hierbei das Sechzehnfache ihres früheren Inhaltes aufnehmen können, so lässt sich erwarten, dass auch beim Menschen diese Form des Shoks anatomisch nachweisbare Veränderungen, nämlich Erweiterung und Hyperämie der Abdominal-, insbesondere der Darmgefässe, zurücklassen wird, wie sie thatsächlich nach „Klopfversuch“ bei Thieren gefunden wurden (Wernich, „Ueber die als Neuroparalyse, Nervenschlag, Shok bezeichnete Todesart vom gerichtsärztlichen Standpunkte“. Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1882, XXXVII, pag. 285 u. ff.).

Wir hatten die seltene Gelegenheit, einen solchen glücklich abgelaufenen „Klopfversuch“ im Grossen am Menschen zu beobachten, da wir zufällig anwesend waren, als vor unseren Augen ein Arbeiter beim Verschieben der Waggons auf dem Innsbrucker Bahnhofe zwischen die Puffer gerieth, so dass ihm der untere Theil des Brustkorbes zusammengedrückt wurde. Der Mann hatte einen Schrei gethan und sofort Mageninhalt entleert, wurde augenblicklich unter unserer Mitwirkung hervorgezogen, war leichenblass und ohnmächtig. Herzschlag und Puls nicht zu fühlen. Durch Bespritzen mit kaltem Wasser wurde er nach einigen Augenblicken wieder zu sich gebracht und der Herzschlag, der mehrere Secunden lang nicht zu fühlen und nicht zu hören gewesen war, stellte sich zwar wieder ein, war jedoch ebenso wie der Puls schwach und durch mehrere Minuten unregelmässig. Der Verletzte wurde nach Hause getragen und war am anderen Tage wieder vollkommen hergestellt. Zwei Fälle von plötzlichem Tode nach Schlag gegen die Magengegend bringtMaschka(Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1879, XXX, 231).

Wir hatten die seltene Gelegenheit, einen solchen glücklich abgelaufenen „Klopfversuch“ im Grossen am Menschen zu beobachten, da wir zufällig anwesend waren, als vor unseren Augen ein Arbeiter beim Verschieben der Waggons auf dem Innsbrucker Bahnhofe zwischen die Puffer gerieth, so dass ihm der untere Theil des Brustkorbes zusammengedrückt wurde. Der Mann hatte einen Schrei gethan und sofort Mageninhalt entleert, wurde augenblicklich unter unserer Mitwirkung hervorgezogen, war leichenblass und ohnmächtig. Herzschlag und Puls nicht zu fühlen. Durch Bespritzen mit kaltem Wasser wurde er nach einigen Augenblicken wieder zu sich gebracht und der Herzschlag, der mehrere Secunden lang nicht zu fühlen und nicht zu hören gewesen war, stellte sich zwar wieder ein, war jedoch ebenso wie der Puls schwach und durch mehrere Minuten unregelmässig. Der Verletzte wurde nach Hause getragen und war am anderen Tage wieder vollkommen hergestellt. Zwei Fälle von plötzlichem Tode nach Schlag gegen die Magengegend bringtMaschka(Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1879, XXX, 231).

Zu den traumatischen vasomotorischen Reflexlähmungen, die ebenfalls den Tod bewirken können, gehört ferner die Commotio cerebri, von welcher wir bei den Kopfverletzungen sprechen werden.

Erstickung.

e) Auch dieErstickungkann in vielen Fällen von Verletzungen als nächste Todesursache bezeichnet werden. Strenggenommen gehört schon der eben besprochene Shok hierher, da auch bei diesem, sowie bei jedem plötzlichen Herzstillstand der Tod in letzter Linie durch Erstickung erfolgt. Ebenso tödten Verletzungen, die die Brusthöhle eröffnen und dadurch die Entfaltung der Lungen unmöglich machen, durch Erstickung. Ferner Verletzungen der Medulla oblongata, und es würde nicht schwer halten, die nächste, respective letzte Todesursache bei fast allen plötzlichen, durch Verletzung erzeugten Todesarten auf Erstickung zurückzuführen, da ja z. B. auch die Verblutung nur als Erstickungsform aufgefasst werden kann. Erstickung im engeren Sinne lässt sich nicht selten als nächste Todesursache erweisen bei Schnittwunden am Halse, wie solche besonders häufig bei Selbstmördern gefunden werden, und sie wird dadurch veranlasst, dass das aus den durchschnittenen Gefässen ausströmende Blut in die ebenfalls durchtrennten Luftwege geräth, beziehungsweise aspirirt wird.

Secundäre Todesursachen.

Zu densecundärenodermittelbarennächsten Todesursachen gehören:

a)Entzündliche Processeeinzelner Organe, wie Meningitis, Encephalitis, Pneumonie, Pleuritis, Peritonitis, Osteomyelitis etc.

b)Pyämie, Septicämie, Urämie.

c) DerTetanus. Da den neuesten Forschungen zufolge auch der Wundstarrkrampf durch Infection mit einem specifischen, namentlich in Gartenerde (nachTamassiaauch im Staube der Spinnweben), auf schmutzigen Kleidern u. dergl. vorkommenden Bacillus veranlasst wird, so ist man sowohl dem Verständniss dieser bisher in der Provenienz dunkel gewesenen accidentellen Wundkrankheit als ihrer anatomischen Diagnose näher gerückt, letzterer insbesondere durch die Möglichkeit der Erzeugung des Tetanus bei Versuchsthieren durch Ueberimpfung der betreffenden Wundflüssigkeit auf diese. Letztere, eventuell Weichtheile aus der Umgebung der Wunde wären, wenn die Ueberimpfung nicht in loco geschehen könnte, an eine centrale Untersuchungsstation einzusenden.

d) DieErschöpfung, mit welchem Ausdruck man sich behelfen muss, wenn nach längerer, insbesondere mit Inanition, profuser Eiterung etc. verbundener Krankheit das Individuum stirbt, ohne dass sich ausser der Verletzung und der allgemeinen Anämie und Abmagerung ein pathologischer Befund ergäbe, der als nächste Todesursache bezeichnet werden könnte.

Der Nachweis, dass die verschiedenen nächsten Todesursachen in der That durch Verletzung, also auf gewaltsame Weise, bewirkt wurden, wird geführt, indem wir darlegen, dass die betreffende Verletzung noch während des Lebens des Individuumsihm zugefügt wurde, und dass sie geeignet war, jene Veränderungen oder Störungen im Organismus zu bewirken, die wir als nächste Todesursache erkannt haben, sowie dadurch, dass wir sowohl den natürlichen, als den etwa durch anderweitige Gewalten herbeigeführten Tod auszuschliessen uns bestreben.

Ueber den Beweis, dass eine bestimmte Verletzung (Misshandlung) geeignet war, die als nächste Todesursache erkannten Veränderungen zu setzen, wollen wir uns nicht weiter ausbreiten, da derselbe nur nach allgemein klinischen und pathologisch-anatomischen Grundsätzen geschehen kann, und da wir bei der Besprechung der Verletzung, je nach ihrem Sitze, Gelegenheit haben werden, das noch Nothwendige zu bemerken. Dagegen bedarf das erste und letztgenannte Moment einer näheren Behandlung.

Die Möglichkeit, dass eine bei der Obduction gefundene Verletzung erst an der Leiche entstanden sein konnte, ist immer im Auge zu behalten, namentlich bei der Untersuchung von Kindesleichen, da bei diesen durch die Art, wie sie beseitigt werden (Werfen in den Abort, Einzwängen in enge Verstecke, Vergraben und Beschweren mit Steinen u. dergl.), häufig Gelegenheit geboten ist zur Entstehung postmortaler Verletzungen. Aber auch bei Erwachsenen können solche sich finden und zu Täuschungen Veranlassung geben. Es gehören hierher z. B. die zufälligen Verletzungen, die bei vom Wasser fortgeschwemmten Leichen durch Schleifen über kiesigen Boden, durch Anstossen an Steine, Balken, Eisschollen u. dergl. sich bilden, und ebenso jene, die beim ungeschickten Abnehmen von Erhängten, in Folge des Herabfallens der Leiche, sowie auch die, welche unter gewissen Umständen durch Benagtwerden von Thieren[258]entstehen können. Auch istes möglich, dass erst bei der Section gemachte Verletzungen für intra vitam entstandene genommen werden können. Hierher gehören ausser den Muskelzerreissungen beim Strecken oder Zerren todtenstarrer Glieder, von denen namentlich die der Kopfnicker leicht zu falschen Deutungen führen können (v. unseren Aufsatz: „Ueber postmortale Rupturen des Sternocleidomastoideus.“Wiener med. Wochenschr. 1888, Nr. 39 u. ff.), die Sprengungen des Schädels bei ungeschickter Abnahme des Schädeldaches und die bei seniler Osteoporose so leicht sich bildenden Rippenbrüche, insbesondere aber die Fracturen der Halswirbelsäule an ihrer grössten Convexität, welche, wie wir uns wiederholt überzeugt haben, beim Ziehen der Leiche am Kopfe oder beim starken Rückwärtsbeugen des bereits entleerten Schädels, wie es zur Erleichterung der Eröffnung und Untersuchung des Halses geschieht, bei alten Leuten leicht zu Stande kommen. Es können ferner postmortale Verletzungen auch absichtlich zugefügt worden sein, so durch Zerstückeln der Leiche eines Getödteten, oder um einen Selbstmord vorzutäuschen, wie uns ein Fall bekannt ist, in welchem die Leiche einer höchst wahrscheinlich anderweitig getödteten Frauensperson in dieser Absicht auf die Schienen gelegt wurde.[259]Auch ist die Möglichkeit gegeben, dass in irgend einem Falle einem schon anderweitig getödteten Individuum eine Verletzung beigebracht worden sein konnte, in der Meinung, dass dasselbe noch am Leben sei.


Back to IndexNext