Stellung u. gesetzlicher Schutz d. Gerichtsarztes. Vertrauensmissbrauch.
Inwieferne der Gerichtsarzt gegen eventuelle Ausschreitungen von Seite des Angeklagten u. s. w. geschützt erscheint, geht aus den oben angeführten §§. 235 und 236 der österr. St. P. O., sowie aus den §§. 153 und 300 des österr. Strafgesetzes hervor; ebenso aber ergibt sich aus den §§. 165 und 301 des österr. Strafgesetzentwurfes und aus dem §. 278 des deutschen Strafgesetzes, welchen Strafen der Gerichtsarzt anheimfällt, wenn er sich beikommen lassen sollte, seine Vertrauensstellung zu missbrauchen und eine wissentlich falsche Aussage zu machen.