Resistenz der einzelnen Organe gegen Fäulniss.Gehirn und Knochen.
Die Widerstandsfähigkeit der einzelnen Organe gegen Fäulniss ist keineswegs eine gleiche, vielmehr lehrt die Erfahrung, dass manche sehr lange sich erhalten, während andere verhältnissmässig viel früher unterliegen. Blutgehalt des betreffenden Organs, Festigkeit seines Gewebes und erleichterter oder erschwerter Luftzutritt ist in dieser Beziehung von Einfluss, Blut fault ungemein schnell und zuerst. Je blutreicher daher ein Organ, desto früher wird es von der Fäulniss ergriffen, und eben deshalb sehen wir die Fäulniss in der Regel von Hypostasen aus beginnen. Je fester dieStructureines Organs, desto widerstandsfähiger ist dasselbe gegen den Fäulnissprocess. Das lockere subcutane und intermusculäre Zellgewebe fault sehr rasch und wird auch frühzeitig von Fäulnissgasen durchsetzt. Fascien und Sehnen dagegen erhalten sich ausser den Knochen am längsten. Eine grosse Widerstandsfähigkeit zeigt auch die Haut und die Arterienstämme, insbesondere die Aorta. Auch der Uterus widersteht ungemein lange und kann mitunter noch gut erhalten gefunden werden, nachdem sämmtliche Weichtheile unkenntlich geworden sind. Bei einer wegen Verdacht auf Fruchtabtreibung nach einem Jahre exhumirten Frau konnten wir den dem 2. Schwangerschaftsmonat entsprechenden Uterus und ein Stück des Chorion deutlich erkennen. Wie sich derLuftgehaltder Organe bezüglich der Fäulniss geltend macht, ist namentlich am Magen und den Gedärmen ersichtlich; doch ist nicht zu übersehen, dass die dort enthaltene Luft schon ursprünglich den Charakter von Fäulnissgasen besitzt. Vom Fett fault nur das Zwischengewebe. Das eigentliche Fett fault nicht, sondern verwandelt sich in Fettsäuren (wird ranzig), welche, wenn sie in compacten Massen vorkommen, die oben erwähnte Adipocire (Leichenfett, Leichenwachs) darstellen, die den weiteren Zersetzungsvorgängen jahrelang zu widerstehen vermag. Auch die an Leichen zehrenden kleinen Organismen scheinen lieber die stickstoffhaltigen Organe als das Fett aufzusuchen, und wir haben bei den oben (pag. 586) erwähnten Versuchen mit unter Wasser liegenden Leichen Neugeborener bemerkt, dass die mit Vernixcaseosa bedeckten Stellen vom Algenrasenansatz freigeblieben sind.[528]In ähnlicher Weise scheint sich das Gehirn zu verhalten, was sich aus seinem grossen Gehalt an Fett, Cholesterin und fettähnlichen Körpern (Lecithin, Cerebrin) erklärt. Wir haben deutlich als solche erkennbare Hirnreste bei einem durch Zertrümmerung des Schädels ermordeten und nach 2 Jahren in Gartenerde verscharrt gefundenen Manne gesehen, in einem anderen Falle noch nach 4 Jahren und bei Gelegenheit der Exhumationen auf einem alten Cholerafriedhofe als schwarze bröcklige, stellenweise aber noch schmierige Masse noch nach 50 Jahren! Zahlreiche Beobachtungen über das Erhaltensein des Gehirns bei nach 10 und mehr Jahren exhumirten Leichen bringenMoser,SchwandlerundKirn(vide unsere „Leichenerscheinungen“, l. c.) und neuereReinhardt(l. c. pag. 160 und 164), sowie, Wasserleichen betreffend,Ermannin seiner oben citirten Arbeit: „Zur Kenntniss der Fettwachsbildung.“ Bei Leichen Erwachsener genügen durchschnittlich 2–3 Jahre Liegens in der Erde, um die Weichtheile verschwinden zu machen. Die Bänder und Knorpel halten sich länger und werden erst nach 5 und mehr Jahren vollkommen zerstört. Die weiteren Veränderungen in den Knochen gehen nur äusserst langsam vor sich und ihre Entfettung und Austrocknung beansprucht noch viele (durchschnittlich 10) Jahre. Noch später werden die Knochen morsch und brüchig, können sich aber unter günstigen Umständen durch Jahrzehnte und Jahrhunderte erhalten. Wichtig ist, zu wissen, dass auch uralte und selbst aus geologischen Zeiten stammende Knochen noch Knochenknorpel enthalten. 600 Jahre alte Menschenknochen, dieOrfilauntersuchte, gaben noch 27% Gallerte und beinahe 10% Fett. AuchKornfeld(Wiener med. Wochenschr. 1886, Nr. 43) fand bei etwa 100jährigen ausgegrabenen Knochen nur geringe Unterschiede in ihrer Zusammensetzung im Vergleich mit frischen Menschenknochen.
Die Widerstandsfähigkeit der einzelnen Organe gegen Fäulniss ist keineswegs eine gleiche, vielmehr lehrt die Erfahrung, dass manche sehr lange sich erhalten, während andere verhältnissmässig viel früher unterliegen. Blutgehalt des betreffenden Organs, Festigkeit seines Gewebes und erleichterter oder erschwerter Luftzutritt ist in dieser Beziehung von Einfluss, Blut fault ungemein schnell und zuerst. Je blutreicher daher ein Organ, desto früher wird es von der Fäulniss ergriffen, und eben deshalb sehen wir die Fäulniss in der Regel von Hypostasen aus beginnen. Je fester dieStructureines Organs, desto widerstandsfähiger ist dasselbe gegen den Fäulnissprocess. Das lockere subcutane und intermusculäre Zellgewebe fault sehr rasch und wird auch frühzeitig von Fäulnissgasen durchsetzt. Fascien und Sehnen dagegen erhalten sich ausser den Knochen am längsten. Eine grosse Widerstandsfähigkeit zeigt auch die Haut und die Arterienstämme, insbesondere die Aorta. Auch der Uterus widersteht ungemein lange und kann mitunter noch gut erhalten gefunden werden, nachdem sämmtliche Weichtheile unkenntlich geworden sind. Bei einer wegen Verdacht auf Fruchtabtreibung nach einem Jahre exhumirten Frau konnten wir den dem 2. Schwangerschaftsmonat entsprechenden Uterus und ein Stück des Chorion deutlich erkennen. Wie sich derLuftgehaltder Organe bezüglich der Fäulniss geltend macht, ist namentlich am Magen und den Gedärmen ersichtlich; doch ist nicht zu übersehen, dass die dort enthaltene Luft schon ursprünglich den Charakter von Fäulnissgasen besitzt. Vom Fett fault nur das Zwischengewebe. Das eigentliche Fett fault nicht, sondern verwandelt sich in Fettsäuren (wird ranzig), welche, wenn sie in compacten Massen vorkommen, die oben erwähnte Adipocire (Leichenfett, Leichenwachs) darstellen, die den weiteren Zersetzungsvorgängen jahrelang zu widerstehen vermag. Auch die an Leichen zehrenden kleinen Organismen scheinen lieber die stickstoffhaltigen Organe als das Fett aufzusuchen, und wir haben bei den oben (pag. 586) erwähnten Versuchen mit unter Wasser liegenden Leichen Neugeborener bemerkt, dass die mit Vernixcaseosa bedeckten Stellen vom Algenrasenansatz freigeblieben sind.[528]In ähnlicher Weise scheint sich das Gehirn zu verhalten, was sich aus seinem grossen Gehalt an Fett, Cholesterin und fettähnlichen Körpern (Lecithin, Cerebrin) erklärt. Wir haben deutlich als solche erkennbare Hirnreste bei einem durch Zertrümmerung des Schädels ermordeten und nach 2 Jahren in Gartenerde verscharrt gefundenen Manne gesehen, in einem anderen Falle noch nach 4 Jahren und bei Gelegenheit der Exhumationen auf einem alten Cholerafriedhofe als schwarze bröcklige, stellenweise aber noch schmierige Masse noch nach 50 Jahren! Zahlreiche Beobachtungen über das Erhaltensein des Gehirns bei nach 10 und mehr Jahren exhumirten Leichen bringenMoser,SchwandlerundKirn(vide unsere „Leichenerscheinungen“, l. c.) und neuereReinhardt(l. c. pag. 160 und 164), sowie, Wasserleichen betreffend,Ermannin seiner oben citirten Arbeit: „Zur Kenntniss der Fettwachsbildung.“ Bei Leichen Erwachsener genügen durchschnittlich 2–3 Jahre Liegens in der Erde, um die Weichtheile verschwinden zu machen. Die Bänder und Knorpel halten sich länger und werden erst nach 5 und mehr Jahren vollkommen zerstört. Die weiteren Veränderungen in den Knochen gehen nur äusserst langsam vor sich und ihre Entfettung und Austrocknung beansprucht noch viele (durchschnittlich 10) Jahre. Noch später werden die Knochen morsch und brüchig, können sich aber unter günstigen Umständen durch Jahrzehnte und Jahrhunderte erhalten. Wichtig ist, zu wissen, dass auch uralte und selbst aus geologischen Zeiten stammende Knochen noch Knochenknorpel enthalten. 600 Jahre alte Menschenknochen, dieOrfilauntersuchte, gaben noch 27% Gallerte und beinahe 10% Fett. AuchKornfeld(Wiener med. Wochenschr. 1886, Nr. 43) fand bei etwa 100jährigen ausgegrabenen Knochen nur geringe Unterschiede in ihrer Zusammensetzung im Vergleich mit frischen Menschenknochen.
Todeszeitbestimmung bei faulen Leichen.
Die genannten äusseren und inneren Momente werden sorgfältig zu erwägen sein, wenn es sich darum handeln sollte, aus dem Fäulnissgrade die Zeit zu bestimmen, die seit dem Tode eines Individuums verflossen ist; es ist jedoch aus der grossen Zahl dieser Momente und aus der Schwierigkeit, den Einfluss jedes einzelnen derselben zu bestimmen, begreiflich, dass in der Regel nur approximative Schlüsse gestattet sein werden, wobei festzuhalten ist, dass, bei dem Umstande, als die späteren Fäulnissveränderungen langsamer verlaufen als die ersten, die äussersten Grenzen des Zeitraumes, innerhalb dessen der Tod erfolgt sein konnte, desto weiter zu stecken sind, je weiter dieFäulniss oder Verwesung der Leiche bereits gediehen ist. Da die Möglichkeit und der Grad der Einwirkung der wichtigsten, nämlich der äusseren Fäulnissbedingungen, vorzugsweise durch das Medium beeinflusst werden, in welchem die Leiche lag, so ist besonders dieser Umstand zu berücksichtigen.
Die genannten äusseren und inneren Momente werden sorgfältig zu erwägen sein, wenn es sich darum handeln sollte, aus dem Fäulnissgrade die Zeit zu bestimmen, die seit dem Tode eines Individuums verflossen ist; es ist jedoch aus der grossen Zahl dieser Momente und aus der Schwierigkeit, den Einfluss jedes einzelnen derselben zu bestimmen, begreiflich, dass in der Regel nur approximative Schlüsse gestattet sein werden, wobei festzuhalten ist, dass, bei dem Umstande, als die späteren Fäulnissveränderungen langsamer verlaufen als die ersten, die äussersten Grenzen des Zeitraumes, innerhalb dessen der Tod erfolgt sein konnte, desto weiter zu stecken sind, je weiter dieFäulniss oder Verwesung der Leiche bereits gediehen ist. Da die Möglichkeit und der Grad der Einwirkung der wichtigsten, nämlich der äusseren Fäulnissbedingungen, vorzugsweise durch das Medium beeinflusst werden, in welchem die Leiche lag, so ist besonders dieser Umstand zu berücksichtigen.
Oesterr. Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom 28. Januar 1855.§. 11. Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität ausser Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.§. 15 bestimmt, dass der Kopf des Sectionsprotokolles auch die Anerkennung der Identität zu enthalten hat.§. 31. Hierauf wird zur Untersuchung und Beschreibung der Kleidungsstücke geschritten, welche schon deshalb von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie nebst der der übrigen vorgefundenen Effecten bei Unbekannten zur Constatirung der Identität der Person Aufschlüsse gibt.§. 32. Die Beschreibung der Kleidungsstücke kann in derselben Ordnung, wie sie am Leibe getragen wurden, geschehen, und es müssen der Stoff, seine Färbung, der Schnitt, das Futter, die vorhandenen Taschen und ihr Inhalt, die alte und abgenützte oder neue und noch brauchbare Beschaffenheit derselben berücksichtigt werden. Bei Stücken, die gewöhnlich mit Märkzeichen versehen sind, ist diesen nachzuforschen, die vorgefundenen, so viel als möglich ähnlich mit Bemerkung ihrer Farbe und Art im Protokolle anzugeben, wo sie aber fehlen, ist auch dieser Umstand anzuführen.§. 48. Bei Unbekannten hat die äussere Besichtigung mit der Personalbeschreibung zu beginnen, in welcher die Grösse mit genauer Angabe des Masses, das Geschlecht, das beiläufige Alter, die Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, der Lippen und des Mundes, die Art des allenfalls vorhandenen Bartes, die Beschaffenheit der Zähne, andere auffallende Kennzeichen: als Narben, Warzen, Muttermäler, durchstochene Ohrläppchen, Missbildung u. s. w. aufzunehmen sind.§. 127. St.-P.-O. bestimmt: ...... Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nöthigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der letztere unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekannt zu machen. Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beobachtet werde.Preussisches Regulativ vom 13. Februar 1875:§. 10. ...... Die Obducenten sind verpflichtet, in den Fällen, in denen ihnen dies erforderlich scheint, den Richter rechtzeitig zu ersuchen, dass vor der Obduction ihnen Gelegenheit gegeben werde, die Kleidungsstücke, welche der Verstorbene bei seinem Auffinden getragen, zu besichtigen.In der Regel wird es jedoch genügen, dass sie ein hierauf gerichtetes Ersuchen des Richters abwarten.§. 13. ...... Demgemäss sind betreffend den Körper im Allgemeinen, soweit die Besichtigung solches ermöglicht, zu ermitteln und anzugeben: 1. Alter,Geschlecht, Körperbau, allgemeiner Ernährungszustand, etwa vorhandene Krankheitsresiduen, z. B. sogenannte Fussgeschwüre, besondere Abnormitäten (z. B. Mäler, Narben, Tätowirungen, Ueberzahl oder Mangel an Gliedmassen) ...... Betreffend die einzelnen Theile ist Folgendes festzustellen: 1. Bei Leichen unbekannter Personen die Farbe und sonstige Beschaffenheit der Haare (Kopf und Bart), sowie die Farbe der Augen.
Oesterr. Vorschrift für die Vornahme der gerichtlichen Todtenbeschau vom 28. Januar 1855.
§. 11. Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität ausser Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.
§. 15 bestimmt, dass der Kopf des Sectionsprotokolles auch die Anerkennung der Identität zu enthalten hat.
§. 31. Hierauf wird zur Untersuchung und Beschreibung der Kleidungsstücke geschritten, welche schon deshalb von besonderer Wichtigkeit ist, weil sie nebst der der übrigen vorgefundenen Effecten bei Unbekannten zur Constatirung der Identität der Person Aufschlüsse gibt.
§. 32. Die Beschreibung der Kleidungsstücke kann in derselben Ordnung, wie sie am Leibe getragen wurden, geschehen, und es müssen der Stoff, seine Färbung, der Schnitt, das Futter, die vorhandenen Taschen und ihr Inhalt, die alte und abgenützte oder neue und noch brauchbare Beschaffenheit derselben berücksichtigt werden. Bei Stücken, die gewöhnlich mit Märkzeichen versehen sind, ist diesen nachzuforschen, die vorgefundenen, so viel als möglich ähnlich mit Bemerkung ihrer Farbe und Art im Protokolle anzugeben, wo sie aber fehlen, ist auch dieser Umstand anzuführen.
§. 48. Bei Unbekannten hat die äussere Besichtigung mit der Personalbeschreibung zu beginnen, in welcher die Grösse mit genauer Angabe des Masses, das Geschlecht, das beiläufige Alter, die Körperbeschaffenheit überhaupt, die Farbe der Haare und Augen, die Form des Gesichtes, die Bildung der Stirne, der Nase, der Lippen und des Mundes, die Art des allenfalls vorhandenen Bartes, die Beschaffenheit der Zähne, andere auffallende Kennzeichen: als Narben, Warzen, Muttermäler, durchstochene Ohrläppchen, Missbildung u. s. w. aufzunehmen sind.
§. 127. St.-P.-O. bestimmt: ...... Ehe zur Oeffnung der Leiche geschritten wird, ist dieselbe genau zu beschreiben und deren Identität durch Vernehmung von Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, ausser Zweifel zu setzen. Diesen Personen ist nöthigenfalls vor der Anerkennung eine genaue Beschreibung des Verstorbenen abzufordern. Ist aber der letztere unbekannt, so ist eine genaue Beschreibung der Leiche durch öffentliche Blätter bekannt zu machen. Bei der Leichenschau hat der Untersuchungsrichter darauf zu sehen, dass die Lage und Beschaffenheit des Leichnams, der Ort, wo, und die Kleidung, worin er gefunden wurde, genau bemerkt, sowie Alles, was nach den Umständen für die Untersuchung von Bedeutung sein könnte, sorgfältig beobachtet werde.
Preussisches Regulativ vom 13. Februar 1875:
§. 10. ...... Die Obducenten sind verpflichtet, in den Fällen, in denen ihnen dies erforderlich scheint, den Richter rechtzeitig zu ersuchen, dass vor der Obduction ihnen Gelegenheit gegeben werde, die Kleidungsstücke, welche der Verstorbene bei seinem Auffinden getragen, zu besichtigen.
In der Regel wird es jedoch genügen, dass sie ein hierauf gerichtetes Ersuchen des Richters abwarten.
§. 13. ...... Demgemäss sind betreffend den Körper im Allgemeinen, soweit die Besichtigung solches ermöglicht, zu ermitteln und anzugeben: 1. Alter,Geschlecht, Körperbau, allgemeiner Ernährungszustand, etwa vorhandene Krankheitsresiduen, z. B. sogenannte Fussgeschwüre, besondere Abnormitäten (z. B. Mäler, Narben, Tätowirungen, Ueberzahl oder Mangel an Gliedmassen) ...... Betreffend die einzelnen Theile ist Folgendes festzustellen: 1. Bei Leichen unbekannter Personen die Farbe und sonstige Beschaffenheit der Haare (Kopf und Bart), sowie die Farbe der Augen.
Identität.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass bei jeder Obduction die Identität der vorliegenden Leiche sicherzustellen und eine diesbezügliche Bemerkung in dem Kopfe des Protokolles einzuschalten ist. Ist die Person, wie in den meisten Fällen, bekannt, so ist es Sache des Untersuchungsrichters, die Agnoscirung durch Personen, welche den Verstorbenen während des Lebens gekannt haben, zu veranstalten. Gehört die Leiche einem unbekannten Individuum an, oder lässt sich die Identität vorläufig noch nicht mit genügender Bestimmtheit sicherstellen, so ist es Aufgabe des Gerichtsarztes, eine möglichst genaue Personsbeschreibung aufzunehmen, damit auf Grundlage dieser noch nachträglich die Constatirung der Identität ermöglicht werden könnte, welche begreiflicher Weise nicht blos in strafrechtlicher, sondern auch in polizeilicher und civilrechtlicher Beziehung (Todeserklärung §. 24 a. B. G. B.) eine grosse Bedeutung besitzt.
Kleidungsstücke und Effecten.
Zu diesem Behufe sind zunächst dieKleidungsstückezu beschreiben, ebenso dieEffecten, die das Individuum bei sich hat. Die Wichtigkeit dieser Gegenstände für die Agnoscirung ist klar, es liesse sich jedoch darüber streiten, ob die Aufnahme und Beschreibung derselben in das Ressort des Gerichtsarztes und nicht vielmehr in das des Untersuchungsrichters gehöre. Vorläufig kommt nach den Bestimmungen der §§. 31 und 33 der citirten österr. Vorschrift die betreffende Aufgabe dem Gerichtsarzte zu und es ist dabei nach den in diesen Paragraphen enthaltenen Angaben vorzugehen.
Wie übrigens, wenn man bei Agnoscirung einer Leiche nur auf deren Kleider und Effecten Rücksicht nehmen wollte, fatale Irrthümer unterlaufen könnten, beweist folgender in Ungarn vorgekommener Fall: Im April 1880 wurde im Walde bei Neusohl die verstümmelte Leiche eines Mannes gefunden, der dort ermordet worden war. Bei dem Ermordeten wurden Kleider und Notizen des Viehhändlers G. aus Z. gefunden und wurde in der Leiche die Person des abgängigen G. agnoscirt. Auch G.’s Frau hatte die Leiche als die ihres Mannes sofort erkannt. G. hatte bei zwei Pester Assecuranzgesellschaften sein Leben versichert, und zwar bei der einen mit 10.000 fl., bei der anderen mit 5000 fl., welche Summen nach seinem Ableben seiner Frau ausbezahlt werden sollten. Eine der betreffenden Assecuranzen leitete auch ihrerseits die nöthigen Schritte zur Constatirung des Todes G.’s ein, und so gelangte sie auch in den Besitz der Photographie des Ermordeten. Die Aerzte der Assecuranzgesellschaft, welche G. früher beim Abschlusse des Lebensversicherungsvertrages untersuchten, und vier Verwandte G.’s konnten jedoch in der Photographie des Ermordeten G. nicht erkennen, ja nicht einmal eine Aehnlichkeit mitdemselben herausfinden. In Folge dessen wurden genauere Nachforschungen gepflogen, und es stellte sich bald heraus, dass der ermordet geglaubte G. noch lebe. Nach einer telegraphischen Anzeige wurde derselbe auch bald eruirt und verhaftet. Wie nun hervorkam, hatte G. selbst im Walde bei Neusohl einen unbekannten Mann ermordet, demselben einen Theil seiner eigenen Kleider angezogen und auf den Namen G. lautende Notizen in dessen Tasche gesteckt, um die Behörden irrezuführen, augenscheinlich zu dem Zwecke, dass seiner Frau die erwähnten Lebensversicherungsprämien anstandslos ausbezahlt würden („N. Fr. Pr.“ 8. Mai). — AuchOssiander(Maschka’s Handb. I, 656) berichtet über einen Fall, wo einer in’s Wasser geworfenen Leiche die Kleider eines von Werbern gewaltsam entführten Mannes angezogen wurden. Endlich ist es bekannt, dass auch im Tisza-Eszlár-Fall behauptet wurde, dass die aufgefischte Leiche nicht dem vermissten Mädchen, sondern einem anderen Individuum angehörte, dem man nur die Kleider des ersteren angezogen hätte. — Im Jahre 1893 hatte ein Kammerdiener defraudirt und war mit Hinterlassung eines Briefes verschwunden, worin er angab, dass er den Tod suchen wolle. Am nächsten Tage wurde ein Mann in Livré und mit nach Bedientenart ausrasirtem Bart erhängt in einem Vororte Wiens gefunden. Die Leiche wurde für die des verschwundenen Kammerdieners gehalten, welcher jedoch einige Tage darauf eruirt und verhaftet wurde.
Wie übrigens, wenn man bei Agnoscirung einer Leiche nur auf deren Kleider und Effecten Rücksicht nehmen wollte, fatale Irrthümer unterlaufen könnten, beweist folgender in Ungarn vorgekommener Fall: Im April 1880 wurde im Walde bei Neusohl die verstümmelte Leiche eines Mannes gefunden, der dort ermordet worden war. Bei dem Ermordeten wurden Kleider und Notizen des Viehhändlers G. aus Z. gefunden und wurde in der Leiche die Person des abgängigen G. agnoscirt. Auch G.’s Frau hatte die Leiche als die ihres Mannes sofort erkannt. G. hatte bei zwei Pester Assecuranzgesellschaften sein Leben versichert, und zwar bei der einen mit 10.000 fl., bei der anderen mit 5000 fl., welche Summen nach seinem Ableben seiner Frau ausbezahlt werden sollten. Eine der betreffenden Assecuranzen leitete auch ihrerseits die nöthigen Schritte zur Constatirung des Todes G.’s ein, und so gelangte sie auch in den Besitz der Photographie des Ermordeten. Die Aerzte der Assecuranzgesellschaft, welche G. früher beim Abschlusse des Lebensversicherungsvertrages untersuchten, und vier Verwandte G.’s konnten jedoch in der Photographie des Ermordeten G. nicht erkennen, ja nicht einmal eine Aehnlichkeit mitdemselben herausfinden. In Folge dessen wurden genauere Nachforschungen gepflogen, und es stellte sich bald heraus, dass der ermordet geglaubte G. noch lebe. Nach einer telegraphischen Anzeige wurde derselbe auch bald eruirt und verhaftet. Wie nun hervorkam, hatte G. selbst im Walde bei Neusohl einen unbekannten Mann ermordet, demselben einen Theil seiner eigenen Kleider angezogen und auf den Namen G. lautende Notizen in dessen Tasche gesteckt, um die Behörden irrezuführen, augenscheinlich zu dem Zwecke, dass seiner Frau die erwähnten Lebensversicherungsprämien anstandslos ausbezahlt würden („N. Fr. Pr.“ 8. Mai). — AuchOssiander(Maschka’s Handb. I, 656) berichtet über einen Fall, wo einer in’s Wasser geworfenen Leiche die Kleider eines von Werbern gewaltsam entführten Mannes angezogen wurden. Endlich ist es bekannt, dass auch im Tisza-Eszlár-Fall behauptet wurde, dass die aufgefischte Leiche nicht dem vermissten Mädchen, sondern einem anderen Individuum angehörte, dem man nur die Kleider des ersteren angezogen hätte. — Im Jahre 1893 hatte ein Kammerdiener defraudirt und war mit Hinterlassung eines Briefes verschwunden, worin er angab, dass er den Tod suchen wolle. Am nächsten Tage wurde ein Mann in Livré und mit nach Bedientenart ausrasirtem Bart erhängt in einem Vororte Wiens gefunden. Die Leiche wurde für die des verschwundenen Kammerdieners gehalten, welcher jedoch einige Tage darauf eruirt und verhaftet wurde.
In gleicher Weise, wie die Kleidungsstücke, sind auch andere Hüllen, in welche eingewickelt namentlich Kindesleichen häufig getroffen werden, aufzunehmen, ebenso das Bändchen, mit welchem etwa die Nabelschnur unterbunden war, u. dergl. Alle diese Dinge sind nach erfolgter Beschreibung dem Gerichtsbeamten zu übergeben.
Das Gesagte bezieht sich zwar zunächst auf gewöhnliche, mehr weniger frische und nicht weiter veränderte Leichen, es ist aber begreiflich, dass Resten von Kleidungsstücken und Effecten eine noch höhere Bedeutung zukommt, wenn es sich um die Constatirung der Identität hochgradig verfaulter, verstümmelter oder anderweitig unkenntlich gemachter Leichen handelt.
In drastischer Weise wurde dieses illustrirt durch einen von uns mitgetheilten Fall[529], der ein aus dem Wasser gezogenes, hochgradig verstümmeltes männliches Skelet betraf. Kopf, Hals und theilweise auch die Extremitäten fehlten und von Weichtheilen waren nur die Bandapparate und einige Adipocirereste vorhanden. Die Agnoscirung dieses Individuums wäre, trotzdem die unteren Extremitäten noch in Röhrenstiefeln steckten und ein Stück einer blauen Barchentunterhose, sowie ein um die Lenden geschnallter Riemen vorhanden war, kaum je möglich gewesen, wenn sich nicht im kleinen Becken (!) eine lederne Geldbörse mit Stahleinfassung gefunden hätte, die ausser verschiedenen Kleinigkeiten eine zusammengelegte, mit Nr. 710 bezeichnete Quittung einer Gesellencasse enthielt, die dem ZimmergesellenMathiasThymalüber einen für das erste Quartal 1877 eingezahlten Betrag von 40 Kreuzern ausgestellt und in allen ihren Details, inclusive Stampiglie der Casse, vollkommen deutlich zu lesen war. An der Hand der so gegebenen Daten gelang es mit Leichtigkeit, zu constatiren, dass das Skelet dem genannten Zimmergesellen angehörte, der seit 16. April 1877 vermisst wurde und somit nahezu sechs Monate im Wasser gelegen war.
In drastischer Weise wurde dieses illustrirt durch einen von uns mitgetheilten Fall[529], der ein aus dem Wasser gezogenes, hochgradig verstümmeltes männliches Skelet betraf. Kopf, Hals und theilweise auch die Extremitäten fehlten und von Weichtheilen waren nur die Bandapparate und einige Adipocirereste vorhanden. Die Agnoscirung dieses Individuums wäre, trotzdem die unteren Extremitäten noch in Röhrenstiefeln steckten und ein Stück einer blauen Barchentunterhose, sowie ein um die Lenden geschnallter Riemen vorhanden war, kaum je möglich gewesen, wenn sich nicht im kleinen Becken (!) eine lederne Geldbörse mit Stahleinfassung gefunden hätte, die ausser verschiedenen Kleinigkeiten eine zusammengelegte, mit Nr. 710 bezeichnete Quittung einer Gesellencasse enthielt, die dem ZimmergesellenMathiasThymalüber einen für das erste Quartal 1877 eingezahlten Betrag von 40 Kreuzern ausgestellt und in allen ihren Details, inclusive Stampiglie der Casse, vollkommen deutlich zu lesen war. An der Hand der so gegebenen Daten gelang es mit Leichtigkeit, zu constatiren, dass das Skelet dem genannten Zimmergesellen angehörte, der seit 16. April 1877 vermisst wurde und somit nahezu sechs Monate im Wasser gelegen war.
Kleiderreste bei exhumirten Leichen.
Bei exhumirten Leichen lässt sich der Befund von Kleiderresten auch für die Bestimmung der Zeit verwerthen, die seit dem Verscharren verstrichen war. Im Allgemeinen lassen noch erhaltene Reste von Kleidern auf keinen allzu langen Zeitraum schliessen. Doch fandMoser[530]in einem seiner Fälle noch nach zwanzig Jahren die Sohlen der Fussbekleidung in ganz gutem Zustande, in einem anderen noch nach vierzehn Jahren von den Kleidungsstücken viele recht gut erhaltene Ueberreste, z. B. Bänder mit noch ganz frischen grünen und weissen Farben; die weissen baumwollenen Strümpfe noch wenig morsch und die Schuhe fast noch brauchbar.H. Reinhardbemerkt in seinen werthvollen: „Beobachtungen über die Zersetzungsvorgänge in den Gräbern und Grüften der Friedhöfe“[531]: „Der Zerfall der Kleidungsstücke geht, ausser bei Adipocireleichen, immer langsamer von statten, als der der Weichtheile und so findet man sie nicht selten in Särgen, wo von den Weichtheilen nur die Humusreste vorhanden sind, noch in erkennbarem Zustande vor, wenn auch zum Theile morsch, zerreisslich und dunkel gefärbt. Am frühesten verschwinden die aus vegetabilischen Fasern hergestellten, die leinenen und baumwollenen Stoffe. Später erst, d. h. nach acht bis zehn Jahren. sind die wollenen Stoffe bis zur Unkenntlichkeit zerstört und am längsten dauern die seidenen Stoffe, die oft noch nach zwanzig und mehr Jahren in ziemlich festem Zustande gefunden werden, während alle übrigen Theile der Bekleidung vollständig verschwunden sind.“
Unter den Knochen, die wir von einem seit etwa 80 Jahren aufgelassenen Friedhofe erhielten, fand sich auch ein dicker Zopf rothbrauner Haare, in welchen ein noch ganz gut erkennbares schwarzes Seidenband eingeflochten war.
Man darf jedoch nicht übersehen, dass diese Beobachtungen an in Särgen auf Friedhöfen beerdigten Leichen gemacht wurden. Bei ohne eine solche Hülle und oberflächlich verscharrten Leichen wird der Zerfall der Kleidungsstücke zweifellos rascher vor sich gehen.
In einem vonOrfilaundLesueur[532]mitgetheilten Falle, der das nach kaum drei Jahren ausgegrabene Skelet eines unterverdächtigen Umständen verschwundenen Italieners betraf, fanden sich ausser einem zusammengelegten Taschenmesser, die Schuhe und einige hölzerne und metallene Knöpfe, sonst aber nur einige um den Hals geschlungene Fetzen und Reste von Tuch und Sammt. In einem anderen von diesen Autoren erwähnten Falle wurden an den verseiften Ueberresten einer in einem feuchten Keller durch beiläufig drei Jahre vergraben gewesenen männlichen Leiche nur Reste der Gamaschen und einige Fetzen grober Leinwand, sowie eine verrostete, an einem Stück Leder hängende Schnalle gefunden.
Ebenso konnten wir an dem Skelette eines vor zwei Jahren ermordeten und 1·5 Meter tief im Gartengrunde vergraben gewesenen Mannes, das wir zu untersuchen Gelegenheit hatten, ausser dem zu einer Doppelschlinge geknüpften Bande einer Unterhose mit einem Reste der letzteren, sowie zwei Knöpfen, nur unkenntliche, zunderartig morsche Reste der sonstigen Kleider vorfinden, dagegen aber ein um die linke Hand gebundenes Sack- oder Halstuch, welches, ausgebreitet, ursprüngliche Farbe und das Dessin in allen seinen Einzelheiten ganz gut erkennen liess.
Auch bei Flammen ausgesetzt gewesenen und mehr weniger verkohlten Leichen können sich mitunter noch ansehnliche Kleiderreste, Effecten u. s. w. wohl erhalten finden, wovon namentlich die von uns undZillneruntersuchten Ringtheaterleichen höchst interessante Beispiele lieferten, worüber a. a. O. nachzulesen ist.
Personsbeschreibung.
Die zweite Aufgabe des Gerichtsarztes besteht in derPersonsbeschreibungim engeren Sinne, d. h. in der Aufnahme jener Körpereigenschaften, welche die Agnoscirung der betreffenden Person ermöglichen. Auf welche Eigenschaften hierbei besonders Rücksicht zu nehmen ist, wird im §. 48 der oben angeführten Todtenbeschauordnung näher ausgeführt. Letztere hat zwar in dieser Bestimmung nur die äusseren Körpereigenschaften im Auge, es ist jedoch selbstverständlich, dass bei der Constatirung einzelner derselben auch auf den inneren Befund Rücksicht genommen werden muss, besonders dann, wenn wegen Fäulniss, Verstümmelung etc. die äussere Besichtigung keine genügende Aufklärung ergibt.
Es sind aufzunehmen: Die Körpergrösse, das Geschlecht, das beiläufige Alter, die Körperbeschaffenheit überhaupt, Kopf und Gesichtsbildung und endlich die besonderen Kennzeichen.
Messen der Leichen.
A.Die Körpergrösse.Die Aufnahme dieser ist nicht blos wegen der bekannten Verschiedenheiten der Statur der gleichalterigen Individuen von Wichtigkeit, sondern auch mit Rücksicht auf die Altersbestimmung von nicht erwachsenen Individuen. Die Aufnahme der Körperlänge hat durch Messung zu geschehen und erfolgt am besten mit einem steifen Massstabe, auf welchem die Leiche im gestreckten Zustande gelegt wird. Bei ganzen Leichen wird vom Scheitel bis zur Ferse gemessen, wobei der Fuss rechtwinkligzum Unterschenkel zu stellen ist.[533]Bei verstümmelten Leichen[534]misst man die einzelnen Körpertheile, soweit sie ein anatomisch abgeschlossenes Ganze bilden und einen Schluss auf die gesammte Körpergrösse gestatten.
Die Möglichkeit, dass eine Leiche selbst bei genauester Messung etwas länger erscheinen kann, als der Körper im Leben gewesen war, ist nicht abzuleugnen, da sowohl unmittelbar nach dem Tode, als insbesondere, wenn bereits die Todtenstarre nachgelassen und die Fäulniss begonnen hat, eine Erschlaffung der Weichtheile, insbesondere auch der Bandapparate besteht und bei faulen Leichen, namentlich bei Wasserleichen, noch die Schwellung der Haut und anderer Weichtheile hinzutritt. Grössere Längendifferenzen kommen jedoch auf diese Weise nicht zu Stande.
Die Möglichkeit, dass eine Leiche selbst bei genauester Messung etwas länger erscheinen kann, als der Körper im Leben gewesen war, ist nicht abzuleugnen, da sowohl unmittelbar nach dem Tode, als insbesondere, wenn bereits die Todtenstarre nachgelassen und die Fäulniss begonnen hat, eine Erschlaffung der Weichtheile, insbesondere auch der Bandapparate besteht und bei faulen Leichen, namentlich bei Wasserleichen, noch die Schwellung der Haut und anderer Weichtheile hinzutritt. Grössere Längendifferenzen kommen jedoch auf diese Weise nicht zu Stande.
Geschlechtsbestimmung. Behaarung.
B.Das Geschlecht.Unter gewöhnlichen Verhältnissen unterliegt die Bestimmung desselben natürlich keinen Schwierigkeiten, wohl aber können sich solche bei hochgradig verfaulten, bei verstümmelten und bei verkohlten Leichen ergeben.
Auch bei sehr faulen, verstümmelten und selbst bei partiell verkohlten Leichen können schon die Kleider und ihre Reste, ebenso Schmucksachen, sowie der Haarwuchs das Geschlecht verrathen. Lange, nach Frauenzimmerart geflochtene und geknotete Haare lassen bezüglich des Geschlechtes kaum einen Zweifel übrig, und diese Verhältnisse sind noch nach sehr langer Zeit zu constatiren, da die Haare der Fäulniss sehr lange widerstehen. Beweis der oben angeführte, noch nach beiläufig 80 Jahren aufgefundene Zopf und zahlreiche Erfahrungen bei Exhumationen. So wurden z. B. nachGaultier(Annal. d’hygiène publ. Janv. 1843) bei der nach 10 Jahren vorgenommenen Ausgrabung der Ueberreste der Juli-Gefallenen die Köpfe der Frauen sofort an den langen Haaren erkannt. Bartwuchs lässt den Mann desto zweifelloser erkennen, je mächtiger derselbe entwickelt ist. Dass auch bei Frauen, besonders bei älteren, mitunter Bartenwicklung vorkommt, ist allerdings nicht unberücksichtigt zu lassen. Eine Zusammenstellung exquisiter solcher Fälle bringtTaylor(Med. Jurisprudenz, 1873, II, 279). Beachtung verdient auch die sonstige Behaarung des Körpers, so der Vorderfläche der Brust und der Extremitäten, die im stärkeren Grade fast nur bei Männern vorkommt.Casperhat auch das Verhalten der Schamhaare zur Unterscheidung desGeschlechtes benützen wollen, indem nach seiner Angabe (Handb. 1876, II, 119) der umschriebene Kranz von Haaren auf dem Schamberge das Weib, die, wenn auch noch so geringe Fortsetzung des Haarwuchses vom Schamberge gegen den Nabel den Mann erweisen soll.B. Schultzedagegen (Jena’sche Zeitschrift. Bd. IV, 312) hat häufig Ausnahmen von dieser Regel gefunden, so bei 100 Frauen 5mal ein Hinaufreichen des Haarwuchses bis zum Nabel und unter 140 Soldaten wiederholt eine kranzartige Anordnung der Haare um den Schamberg, wie bei Weibern. Wir selbst haben ebenfalls solche Abweichungen vom Normalen bei beiden Geschlechtern beobachtet, unter Anderem bei einer 18jährigen Selbstmörderin, bei der sich zwischen den Brustdrüsen ein bis zum Brustbeingriff aufsteigender schmaler Streif ziemlich dichter, brauner, offenbar beschnittener (!) Haare fand, der sich nach unten in einen, über der Magengrube kaum angedeuteten, dann aber immer stärker und breiter werdenden, bis zu den Schamhaaren herabsteigenden Haarstreif fortsetzte (Wiener med. Presse. 1877, Nr. 3 bis 4). Auch sind wir der Meinung, dass, wenn in einem Falle noch derartige Details erkennbar sind, und nicht etwa blos die Bauchhaut vorliegt, wohl noch andere und wesentlichere Anhaltspunkte für die Geschlechtsbestimmung zu finden sein werden.
Bekannt ist es, dass bei Fäulniss und Maceration der Zusammenhang der Epidermis mit dem Corium sich lockert und diese dann sammt den Haaren und Nägeln theils von selbst abgeht, theils leicht abgestreift werden kann. In Folge dessen ist es insbesondere bei macerirten Wasserleichen sehr gewöhnlich, dass mit der Epidermis auch die Haare fehlen, wodurch die Geschlechts- und auch die Altersbestimmung aus dem äusseren Aussehen erschwert und mitunter ganz unmöglich gemacht wird.
Ebenso können die Haare an den Leichen Verbrannter fehlen, wenn die betreffenden Theile von der Flamme erreicht worden sind. Durch letztere kann selbst der ganze Haar- und Bartwuchs in wenigen Augenblicken vollständig weggesengt und dadurch Kopf und Gesicht zur Unkenntlichkeit entstellt werden. Ein dichter Haarwuchs widersteht der Flamme länger als ein schütterer; geflochtene Haare (Zöpfe) länger als ungeflochtene, und, wie es scheint, auch gefettete länger als trockene. Aus dem Zusammentreffen solcher Momente erklärt sich, warum mitunter selbst bei stark verbrannten Leichen noch Haarreste gefunden wurden, wie dies bereits von anderen Beobachtern, neuerdings vonJastrowitz(„Ueber den Tod durch Verbrennen.“ Vierteljahrschr. f. gerichtl. Med. 1880, XXXII, pag. 11) bemerkt wird und auch bei den Ringtheaterleichen beobachtet wurde.
Auf den weiblichen oder männlichen „Habitus“ des ganzen Körpers oder seiner Theile allein ist nicht viel zu geben, da bei beiden Geschlechtern Abweichungen vorkommen, und bei noch nicht geschlechtsreifen Individuen kein wesentlicher Unterschied in dieser Beziehung besteht. Ueberdies können die ursprünglichenKörperformen durch Fäulniss, Verkohlung etc. ganz auffallende Veränderungen erleiden.
Entscheidend für die Geschlechtsbestimmung ist der Nachweis des weiblichen oder männlichen Geschlechtsapparates oder charakteristischer Theile desselben.
Mammae.
Der Nachweis der Mammae ist von begreiflicher Wichtigkeit, doch ist es bekannt, dass dieselben mitunter bei Mädchen und Frauen ganz unentwickelt bleiben oder nachträglich atrophiren können, während anderseits bei Männern, wenn auch seltener, eine Entwicklung der Drüsensubstanz, so doch häufig in Folge Wucherung des Fettpolsters eine Vorwölbung der Brustdrüsengegend vorkommt. Bei Neugeborenen oder Säuglingen aus einer Anschwellung der Brustdrüsen und aus dem Ausfliessen von milchartiger Flüssigkeit (Hexenmilch) beim Drucke auf weibliches Geschlecht des Kindes schliessen zu wollen, wäre ein Fehler, da diese Erscheinung bei beiden Geschlechtern gleich häufig sich findet.
Aeussere und innere Genitalien bei faulen Leichen.
Von den Genitalien können am leichtesten die äusseren unkenntlich werden. So zunächst durch colliquative Fäulniss, weniger durch Mumification, ferner durch Verstümmelung durch Fliegenmaden, Ratten u. dgl., was besonders häufig bei Kindesleichen vorkommt. Ganz unkenntlich können die äusseren Genitalien durch Verkohlung werden, wovon die Ringtheaterleichen zahlreiche Beispiele lieferten. Sowohl in diesen als in den früher genannten Fällen kann noch die innere Untersuchung positive Resultate ergeben. So zunächst das Auffinden des Uterus, welches wegen der bekannten Derbheit und Festigkeit des normalen Uterus selbst noch dann gelingen kann, wenn die übrigen Weichtheile durch Fäulniss bereits zur Unkenntlichkeit zerstört sind. Ein interessantes Beispiel dafür bringenCasper-Liman(l. c. II, 55).
Ein junges Dienstmädchen, das angeblich sehr hübsch gewesen sein sollte, war plötzlich verschwunden. Alle Nachforschungen nach ihr blieben vergeblich und ein auftauchendes Gerücht, dass sie von einem ihr nahestehenden verheirateten Manne im Hause geschwängert und von diesem beseitigt worden, machte den Fall noch bedenklicher. Nach fast 9 Monaten wurde die Abtrittsgrube des Hauses gereinigt. Ganz unerwartet fanden die Arbeiter bei dieser Gelegenheit im Kothe einen ganz und gar verwesten menschlichen Körper, und es lag die Vermuthung nahe, dass es der des verschwundenen Mädchens sei. „Einen höheren Grad von Verwesung,“ sagtCasper, „werde ich wohl nie wieder zur Beobachtung bekommen!“ Von einer eigentlichen Obduction musste natürlich Abstand genommen werden. Doch wurde die Bauchhöhle untersucht mit Rücksicht auf die aufgeworfene Frage, ob Denata zur Zeit ihres Todes schwanger gewesen sei oder nicht. Sämmtliche Gedärme, ebenso Leber, Milz und Nieren waren in eine unkenntliche schwarze, schmierige Masse verwandelt. Trotzdem fand sich noch der Uterus. Derselbe war hellroth gefärbt, hart und fest zu fühlen und zu schneiden, von jungfräulicher Form und Grösse undleer. Somit konnte wenigstens mit Gewissheit das Urtheil dahin abgegeben werden, dass Denata im Augenblicke ihres Todes nicht schwanger gewesen sein könne, womit jenes bei der Auffindung der Leiche mit Lebendigkeit wieder aufgetauchte Gerücht in Nichts zerfiel und der angezweifelte gute Ruf des angeblichen Schwängerers und muthmasslichen Mörders, eines bis dahin unbescholtenen Mannes, wieder hergestellt war.
Ein junges Dienstmädchen, das angeblich sehr hübsch gewesen sein sollte, war plötzlich verschwunden. Alle Nachforschungen nach ihr blieben vergeblich und ein auftauchendes Gerücht, dass sie von einem ihr nahestehenden verheirateten Manne im Hause geschwängert und von diesem beseitigt worden, machte den Fall noch bedenklicher. Nach fast 9 Monaten wurde die Abtrittsgrube des Hauses gereinigt. Ganz unerwartet fanden die Arbeiter bei dieser Gelegenheit im Kothe einen ganz und gar verwesten menschlichen Körper, und es lag die Vermuthung nahe, dass es der des verschwundenen Mädchens sei. „Einen höheren Grad von Verwesung,“ sagtCasper, „werde ich wohl nie wieder zur Beobachtung bekommen!“ Von einer eigentlichen Obduction musste natürlich Abstand genommen werden. Doch wurde die Bauchhöhle untersucht mit Rücksicht auf die aufgeworfene Frage, ob Denata zur Zeit ihres Todes schwanger gewesen sei oder nicht. Sämmtliche Gedärme, ebenso Leber, Milz und Nieren waren in eine unkenntliche schwarze, schmierige Masse verwandelt. Trotzdem fand sich noch der Uterus. Derselbe war hellroth gefärbt, hart und fest zu fühlen und zu schneiden, von jungfräulicher Form und Grösse undleer. Somit konnte wenigstens mit Gewissheit das Urtheil dahin abgegeben werden, dass Denata im Augenblicke ihres Todes nicht schwanger gewesen sein könne, womit jenes bei der Auffindung der Leiche mit Lebendigkeit wieder aufgetauchte Gerücht in Nichts zerfiel und der angezweifelte gute Ruf des angeblichen Schwängerers und muthmasslichen Mörders, eines bis dahin unbescholtenen Mannes, wieder hergestellt war.
Genitalien an verkohlten Leichen.
Auch bei hochgradig verkohlten Leichen kann sich der Uterus noch finden, wovon ausser in der Festigkeit des Uterus, auch in der geschützten Lage desselben der Grund zu suchen ist. Bei einer Reihe der Ringtheaterleichen, bei denen die Bauchhöhle eröffnet und die Baucheingeweide ganz verkohlt gefunden wurden, liess sich trotzdem der Uterus, wenn auch äusserlich verkohlt, erkennen, und zwar nicht blos durch seine äussere Form, sondern auch durch seine Lagerung zu den Nachbarorganen, die ihrer geschützten Lage wegen ebenfalls weniger als andere Gebilde gelitten hatten. In einzelnen Fällen war der Uterus zu einem unförmlichen, äusserlich ganz harten Körper verkohlt, war jedoch beim Aufschneiden deutlich als solcher erkennbar und liess sogar Details, z. B. Gefässdurchschnitte, Endometrium, Plicae palmatae etc., unterscheiden. In anderen Fällen konnte schon aus dem Fehlen eines massigen Gebildes zwischen Harnblase und Rectum geschlossen werden, dass ein männliches Individuum vorliege.
Nicht selten waren trotz hochgradiger Verkohlung der Bauchorgane noch die Ovarien aufzufinden und an der Form, Lage, sowie am Durchschnitte als solche zu erkennen. Gleiches war bei der Harnblase der Fall und auch bezüglich des centralen Antheiles der Harnröhre, was insoferne wichtig, als an diesem wesentliche Geschlechtsunterschiede sich bemerkbar machen, nämlich beim Manne der Befund des Schnepfenkopfes, der an der weiblichen Harnröhre fehlt, und der Corpora cavernosa penis. Aus solchen Befunden allein können schon positive Schlüsse auf das Geschlecht des Individuums gemacht werden, und wir wollen hier bemerken, dass wir auch bei dem oben erwähnten, nach einem halben Jahre aus dem Wasser gezogenen Individuum in den scheinbar zur Unkenntlichkeit verfaulten Weichtheilen der Beckenhöhle noch deutliche Reste der Corpora cavernosa penis, sowie die hintere Partie der Harnröhre mit dem Schnepfenkopfe gefunden haben, welcher Nachweis für sich allein genügt haben würde, das Individuum für ein männliches zu erklären. Dagegen war bei dem, ebenfalls oben angeführten, vor 2 Jahren ermordeten und dann vergrabenen Manne von dem Urogenitalapparate nichts mehr zu erkennen.
Skelet.
Am Skelet lassen sich für die Geschlechtsbestimmung folgende Verhältnisse verwerthen: Im Allgemeinen ist beim Weibe das ganze Skelet kleiner und schwächer als das männliche und auch die einzelnen Knochen sind verhältnissmässig weniger stark entwickelt, doch ist es bekannt, in welcher Weise äussere und individuelle Verhältnisse dieses im Ganzen richtige Gesetz alteriren können.Der Thorax ist beim Weibe im Allgemeinen kürzer, aber weiter, besonders im oberen Theile. NachHenleist die Flächenkrümmung des hinteren Theiles der Rippen stärker, dagegen die Kantenkrümmung (nach unten) schwächer als beim Manne. Die erste und zweite Rippe sind absolut länger (Meckel). Das Brustbein ist meist kürzer und breiter als beim Manne, erscheint daher plump, während das des Mannes schlanker und graciler aussieht (M. Strauch). Die Längendifferenz beruht vorzugsweise auf der Kürze des Körpers des weiblichen Sternums.
Geschlechtsunterschiede des Beckens.
Das Becken ist derjenige Theil des Skelettes, in welchem sich der Geschlechtsunterschied am bestimmtesten, und zwar ebensowohl in der Form, wie in den Dimensionen, ausspricht.Henlebeschreibt diesen Unterschied folgendermassen: Die Flächen der Darmbeine nähern sich beim Weibe in der Regel mehr der horizontalen Lage als beim Manne; das Promontorium springt beim männlichen Becken meistens weiter vor, und so ist für das männliche Becken die Herzform, für das weibliche Becken die quer-elliptische Form der oberen Apertur die normale. Das untere Becken des Weibes ist absolut niedriger als das männliche, aber geräumiger. Bei beiden Geschlechtern nimmt die Weite der Höhle des unteren Beckens gegen den Ausgang ab, bei dem Manne aber in stärkerem Masse als beim Weibe, so dass also die untere Apertur des weiblichen Beckens absolut und relativ weiter ist. Hiermit steht in Verbindung, dass die unteren Ränder des Leistenbeins am männlichen Becken unter einem spitzigeren Winkel zusammenstossen als am weiblichen. Der Schambogen des Weibes ist eine Curve, der Schambogen des Mannes gleicht mehr einer gebrochenen Linie. Das weibliche Kreuzbein ist breiter und kürzer.
NachToldt(Maschka’s Handb. III, 562) können als die mittleren Masse für die wichtigsten Beckendurchmesser gelten:
Weib
Mann
Im Beckeneingang: Conjugata vera
118
Mm.
113
Mm.
Querdurchmesser
135
„
127
„
Schräger Durchm.
124
„
120
„
Im Beckenraum: Gerader Durchmesser
126
„
114
„
Querer„
124
„
120
„
Im Beckenausgang: Gerader „
90 –
110
„
75 –
95
„
Querer „
110
„
82
„
Alle diese Angaben beziehen sich auf das typisch-weibliche, respective männliche Becken, doch kommen Abweichungen und Zwischenformen vielfach vor. Auch ist es selbstverständlich, dass die genannten Geschlechtsunterschiede erst beim erwachsenen Weibe deutlicher ausgebildet sind, obgleich den Beobachtungen vonFehlingzufolge schon das Becken neugeborener Mädchen und Knaben gewisse Verschiedenheiten bieten soll.
Die Richtigkeit der Angabe, dass beim Weibe der Winkel, der die Längsachse des Oberschenkelbeines mit der des Schenkelhalsesbildet, ein nahezu rechter, beim Manne aber ein stumpfer ist, wird vonMerkelbestritten.
Altersbestimmung an der Leiche.
C.Das Alter.Die oben citirte österreichische Instruction für die gerichtliche Todtenbeschau verlangt nur die Angabe des beiläufigen Alters, und zwar mit Recht, da wegen Mangel ganz zweifelloser und nur einzelnen Lebensjahren zukommender Kennzeichen blos eine Diagnose der Altersperiode, nicht aber des genauen Alters möglich ist. Selbst bei frischen und ganzen Leichen und nach Erwägung aller äusseren sowohl als inneren Merkmale ist stets nur eine approximative Schätzung innerhalb eines gewissen, je nach der Natur des Falles mehr weniger weiten Spielraumes zulässig. Noch mehr Vorsicht ist angezeigt, wenn es sich um verfaulte, verstümmelte oder verkohlte Leichen, oder gar nur um Reste derselben handelt.
Bei erhaltenen Leichen gestattet zwar schon das äussere Aussehen häufig einen approximativen Schluss auf das Alter des Individuums, und es können Länge des Körpers, Ernährungszustand, Beschaffenheit der Haare und der Zähne in dieser Beziehung verwerthet werden. Dass aber bei einseitiger Auffassung dieser Eigenschaften grosse Irrungen geschehen können, ist begreiflich. Die Statur schwankt bekanntlich in weiten Grenzen, ein Grauwerden oder Ausfallen der Haare in jüngeren Jahren ist nichts Seltenes und ebenso kann ein marastisches Aussehen auch bei verhältnissmässig jungen Personen vorkommen und man weiss, wie sehr auch das Verhalten der Zähne bezüglich ihrer Festigkeit, Gesundheit und sonstigen Aussehens variirt! Es muss daher auch bei solchen Leichen auf die inneren Verhältnisse recurrirt werden, noch mehr aber bei faulen oder anderweitig veränderten.
Diese Verhältnisse betreffen vorzugsweise die Knochen und die Knorpel, aber auch gewisse Weichtheile.
Für Altersbestimmungen innerhalb der Periode von der Geburt bis zum vollendeten Wachsthume muss die zunehmende Höhe des ganzen Skelettes und die wachsende Dimension der einzelnen Knochen, namentlich aber der Grad der Verknöcherung der einzelnen Skelettheile, herbeigezogen werden.
Körperlängen in den einzelnen Wachsthumsperioden.
Die Höhe des Skelettes, respective des ganzen Körpers, unterliegt in den einzelnen Perioden des Wachsthums eben solchen Verschiedenheiten, wie nach Vollendung des letzteren, so dass in einer und derselben Altersclasse weit auseinanderstehende Körpergrössen vorkommen, wovon namentlich die Erfahrungen an Schulkindern eclatante Beispiele liefern. Die Verwerthung der Körperlänge für die Altersbestimmung muss daher immer mit Vorsicht und unter Berücksichtigung anderer Verhältnisse geschehen und kann überhaupt stets nur zu approximativen Schlüssen führen.
Unsere an Leichen vorgenommenen Messungen haben für die Periode von der Geburt bis zum vollendeten 6. Jahre folgende Körperlängen ergeben:
Alter
Knaben
Mädchen
Zahlder Be-obach-tungen
Längenmasse inCentimetern
Zahlder Be-obach-tungen
Längenmasse inCentimetern
Dschn.
Maxim.
Minim.
Dschn.
Maxim.
Minim.
bis
1
Mon.
280
50·9
64
35
245
50·1
56·5
35
1
–
2
„
78
53·3
61
40
62
53·7
68·5
47
2
–
3
„
54
55·4
69
41
60
54·7
63
47
3
–
4
„
61
57·5
72
50
61
57·4
74
50
4
–
5
„
40
57·9
67
45
37
57·7
72
47
5
–
6
„
33
60·8
68
52
20
58·8
75
52
6
–
7
„
27
62
75
56·5
26
61·6
67
56
7
–
8
„
23
63·5
72
54
15
61·2
70
53
8
–
9
„
22
62·5
71
53
15
62·2
69
56
9
–
10
„
11
65·8
70
60
14
61·7
68
54
10
–
11
„
8
66·8
72
63
10
64·7
71
52
11
–
12
„
9
66·5
74
56·5
7
66·4
70
61
1
–
1½
Jahr
48
70·9
85
51
51
69·2
80
54
1½
–
2
„
40
73·4
83
49
30
71·3
83
60
2
–
2½
„
34
76·2
88
68
34
75·2
86
61
2½
–
3
„
22
79·8
91
68
17
75·3
88
58
3
–
3½
„
22
83
102
68
16
79·1
88
53
3½
–
4
„
12
88·8
104
77
7
85·6
95
75
4
–
4½
„
20
89·9
106
60
25
88·5
100
72
4½
–
5
„
3
97·3
99
94
3
96·6
98
96
5
–
5½
„
12
100·4
111
93
9
97·1
108
92
5½
–
6
„
3
104·3
108
100
8
93·3
106
84