Dipsomanie.
DieDipsomanieoder der sogenannte Quartalsuff, d. h. die meist in längeren Intervallen paroxysmusweise sich einstellende Trinkwuth, während welcher sich der Kranke, der in den Intervallen der ordentlichste und nüchternste Mensch sein kann, dem sinnlosesten Trinken ergibt, wobei es ihm schliesslich gar nicht mehr auf die Qualität, sondern auf die Menge und Stärke des alkoholischen Getränkes ankommt, findet sich vorzugsweise bei erblich Belasteten und dürfte, wie vorzugsweise vonMagnanundTamburini(Virchow’s Jahrb. 1884, II, 52 und 1885, I, 515) ausgeführt wurde, nur eine der vielen Formen des hereditären periodischen Irrseins darstellen, welche mit paroxysmalen Trinkimpulsen einhergeht und mit Alkoholismus nur insoferne eine Beziehung hat, als die wiederholten und gehäuften Alkoholexcesse zu diesem und seinen Consequenzen führen können.
Berauschende Gifte.
Analoge psychische Störungen, wie wir sie nach übermässigem Alkoholgenuss auftreten sehen, können auch in Folge der Einwirkung anderer in die Classe dernarcotischen oder ihnen verwandten Giftegehörenden Substanzen (der sogenannten Hirngifte) auftreten.Zunächst kann man bei allen mit diesen zu Stande gekommenen acuten Vergiftungen ein Excitations- und ein Depressionsstadium unterscheiden und das erstere, welches nur beim Chloralhydrat vollkommen zu fehlen scheint (Schülle), bietet im Allgemeinen das Bild des Rausches mit mehr oder weniger entwickelter Aufregung und Sinnesdelirien, während dessen Gewaltthaten leicht vorkommen können. Am bekanntesten ist in dieser Beziehung der rauschartige Zustand und die damit verbundene, mitunter hochgradige Aufregung in den ersten Stadien der Chloroform- oder Aethernarcose und der Opiumrausch.Aber auch nach grösseren Gaben von Morphium (0·015–0·05) wurden solche Zufälle beobachtet, ferner nach Vergiftung mit Solaneen (Hyosciamus, Belladonna, Datura etc.) oder giftigen Schwämmen; ferner nach Einwirkung von Kohlenoxydgas (auch von SH:Eulenberg, Gewerbehyg. 143), endlich auch nach Einwirkung der leichten Kohlenwasserstoffe, besonders des Benzins (A. Gabalda, Sur les accid. causés par la Benzine et la Nitrobenzine. Paris 1879), wobei bemerkenswerth ist, dass maniakische Aufregungen auch erst nachträglich, nachdem das Individuum aus dem Betäubungszustande zu erwachen beginnt, auftreten können. Ein solcher Fall, betreffend einen durch Leuchtgas vergifteten und während der Wiederbelebungsversuche maniakalisch gewordenen Arbeiter, findet sich im Jahresbericht f. Pharmacie, 1870, pag. 540, ein anderer von Manie beim Erwachen aus einer Atropinnarcose in der Wiener med. Presse, 1878, Nr. 36.
Analoge psychische Störungen, wie wir sie nach übermässigem Alkoholgenuss auftreten sehen, können auch in Folge der Einwirkung anderer in die Classe dernarcotischen oder ihnen verwandten Giftegehörenden Substanzen (der sogenannten Hirngifte) auftreten.
Zunächst kann man bei allen mit diesen zu Stande gekommenen acuten Vergiftungen ein Excitations- und ein Depressionsstadium unterscheiden und das erstere, welches nur beim Chloralhydrat vollkommen zu fehlen scheint (Schülle), bietet im Allgemeinen das Bild des Rausches mit mehr oder weniger entwickelter Aufregung und Sinnesdelirien, während dessen Gewaltthaten leicht vorkommen können. Am bekanntesten ist in dieser Beziehung der rauschartige Zustand und die damit verbundene, mitunter hochgradige Aufregung in den ersten Stadien der Chloroform- oder Aethernarcose und der Opiumrausch.
Aber auch nach grösseren Gaben von Morphium (0·015–0·05) wurden solche Zufälle beobachtet, ferner nach Vergiftung mit Solaneen (Hyosciamus, Belladonna, Datura etc.) oder giftigen Schwämmen; ferner nach Einwirkung von Kohlenoxydgas (auch von SH:Eulenberg, Gewerbehyg. 143), endlich auch nach Einwirkung der leichten Kohlenwasserstoffe, besonders des Benzins (A. Gabalda, Sur les accid. causés par la Benzine et la Nitrobenzine. Paris 1879), wobei bemerkenswerth ist, dass maniakische Aufregungen auch erst nachträglich, nachdem das Individuum aus dem Betäubungszustande zu erwachen beginnt, auftreten können. Ein solcher Fall, betreffend einen durch Leuchtgas vergifteten und während der Wiederbelebungsversuche maniakalisch gewordenen Arbeiter, findet sich im Jahresbericht f. Pharmacie, 1870, pag. 540, ein anderer von Manie beim Erwachen aus einer Atropinnarcose in der Wiener med. Presse, 1878, Nr. 36.
Morphinismus.
Noch wichtiger ist die Thatsache, dass habitueller Missbrauch, respective chronische Einwirkung einzelner der genannten Stoffe analoge Veränderungen im Organismus, insbesondere analoge psychische Störungen hervorbringen kann, wie wir sie beim chronischen Alkoholismus kennen gelernt haben. Solche Zustände sind nach lange fortgesetzter Einwirkung von Chloroform, Aether, Benzin, insbesondere aber nach Missbrauch von Morphiuminjectionen beobachtet worden. Der auf letztere Weise herbeigeführte Zustand ist alsMorphinismusbekannt. Man kann bei diesem ebenso wie beim Alkoholismus die allmälig zu Stande kommende somatische und psychische Veränderung, den Morphinismus im engeren Sinne, und gewisse intercurrirende, dem Delirium tremens analoge Exaltationszustände unterscheiden. Erstere ist im Allgemeinen ähnlich jener der Alkoholiker, doch fehlt die abnorme Fettbildung und die Kranken magern im Gegentheile ab (Fiedler,Levinstein). Die Hautfarbe wird blass und fahl, der Gesichtsausdruck schlaff, der Blick ausdruckslos, verschwommen. Unsicherer Gang und Tremores, besonders der Zunge, stellen sich ein. Appetit und Geschlechtstrieb schwinden, sensorische und sensible Anästhesie oder Hyperästhesie treten auf, ausserdem zunehmende psychische Schwäche, besonders Abnahme des Gedächtnisses und der Willensenergie, sowie Geneigtheit zu Illusionen und Hallucinationen und zu unmotivirtem Stimmungswechsel.Die dem Delirium tremens analogen Excitationszustände treten insbesondere nach plötzlicher Entziehung der gewohnten Morphiuminjectionen ein. Es kommt zu hochgradiger Aufregung, Angst und Verzweiflung, Tremor, Hallucinationen und Neigung zum Selbstmord, meist mit Collapserscheinungen beiläufig 12 Stunden nach der Entziehung (Levinstein). Gewaltthaten gegen sich und Andere können in einem solchen Aufregungszustande leicht vorkommen und mit allem Grund empfiehltLevinsteinbei seiner Behandlungsmethode des Morphinismus durch plötzliche Entziehung des Morphiums die sorgfältigste persönliche Ueberwachung seitens des Arztes. Beim hiesigen Strafgericht sind bereits wiederholt Fälle vorgekommen, in welchen der Morphinismus einmal eine Rolle spielte. Einmal bei einem wegen Betruges zu 24stündiger Haft verurtheilten Photographen, bei dessen vorschriftsmässig vorgenommener Leibesvisitation eine Injectionsspritze und Morphiumlösung gefunden und trotz Protestation des Gefangenenverwahrt worden war. Am anderen Tage befand sich der Inhaftirte in der grössten Aufregung, tobte und schrie, er werde wahnsinnig und konnte in keiner Weise beruhigt werden. Der Zustand wurde als Morphinismus erkannt und, da die Haft abgelaufen war, dem Manne das Spritzchen und die Lösung ausgefolgt, worauf sein nächstes Beginnen war, sich noch auf dem Corridor des Gefängnisses eine Injection beizubringen. In einem zweiten Falle hatte ein bei einem Taschendiebstahl ergriffener Arzt (!) sich als Morphiophagen ausgegeben und behauptet, die That in einer durch Morphiummissbrauch (innerlich und durch Injectionen) bewirkten Geistesverwirrung begangen zu haben. Sämmtliche diesbezügliche Angaben wurden als Lügen constatirt und in dem gerichtsärztlichen Gutachten, als gegen Morphinismus sprechend, mit Recht der Umstand hervorgehoben, dass bei dem Betreffenden, obgleich er, während er sich in Beobachtung befand, kein Morphin zu nehmen in der Lage war, gleichwohl nicht jene Erscheinungen auftreten, die nach plötzlicher Entziehung des gewohnheitsmässigen Gebrauches von Morphium unausbleiblich sind. — Den Angaben neuerer Beobachter zufolge (Schmidbauer,Garnier,H. Smithu. A.) sind es vorzugsweise Hereditarier und andere neuropathische Individuen, welche zu Morphinismus, respective zu den dadurch veranlassten dauernden oder transitorischen psychischen Störungen disponiren, was auch bei Beurtheilung forensischer Fälle in Betracht kommen müsste.
Noch wichtiger ist die Thatsache, dass habitueller Missbrauch, respective chronische Einwirkung einzelner der genannten Stoffe analoge Veränderungen im Organismus, insbesondere analoge psychische Störungen hervorbringen kann, wie wir sie beim chronischen Alkoholismus kennen gelernt haben. Solche Zustände sind nach lange fortgesetzter Einwirkung von Chloroform, Aether, Benzin, insbesondere aber nach Missbrauch von Morphiuminjectionen beobachtet worden. Der auf letztere Weise herbeigeführte Zustand ist alsMorphinismusbekannt. Man kann bei diesem ebenso wie beim Alkoholismus die allmälig zu Stande kommende somatische und psychische Veränderung, den Morphinismus im engeren Sinne, und gewisse intercurrirende, dem Delirium tremens analoge Exaltationszustände unterscheiden. Erstere ist im Allgemeinen ähnlich jener der Alkoholiker, doch fehlt die abnorme Fettbildung und die Kranken magern im Gegentheile ab (Fiedler,Levinstein). Die Hautfarbe wird blass und fahl, der Gesichtsausdruck schlaff, der Blick ausdruckslos, verschwommen. Unsicherer Gang und Tremores, besonders der Zunge, stellen sich ein. Appetit und Geschlechtstrieb schwinden, sensorische und sensible Anästhesie oder Hyperästhesie treten auf, ausserdem zunehmende psychische Schwäche, besonders Abnahme des Gedächtnisses und der Willensenergie, sowie Geneigtheit zu Illusionen und Hallucinationen und zu unmotivirtem Stimmungswechsel.
Die dem Delirium tremens analogen Excitationszustände treten insbesondere nach plötzlicher Entziehung der gewohnten Morphiuminjectionen ein. Es kommt zu hochgradiger Aufregung, Angst und Verzweiflung, Tremor, Hallucinationen und Neigung zum Selbstmord, meist mit Collapserscheinungen beiläufig 12 Stunden nach der Entziehung (Levinstein). Gewaltthaten gegen sich und Andere können in einem solchen Aufregungszustande leicht vorkommen und mit allem Grund empfiehltLevinsteinbei seiner Behandlungsmethode des Morphinismus durch plötzliche Entziehung des Morphiums die sorgfältigste persönliche Ueberwachung seitens des Arztes. Beim hiesigen Strafgericht sind bereits wiederholt Fälle vorgekommen, in welchen der Morphinismus einmal eine Rolle spielte. Einmal bei einem wegen Betruges zu 24stündiger Haft verurtheilten Photographen, bei dessen vorschriftsmässig vorgenommener Leibesvisitation eine Injectionsspritze und Morphiumlösung gefunden und trotz Protestation des Gefangenenverwahrt worden war. Am anderen Tage befand sich der Inhaftirte in der grössten Aufregung, tobte und schrie, er werde wahnsinnig und konnte in keiner Weise beruhigt werden. Der Zustand wurde als Morphinismus erkannt und, da die Haft abgelaufen war, dem Manne das Spritzchen und die Lösung ausgefolgt, worauf sein nächstes Beginnen war, sich noch auf dem Corridor des Gefängnisses eine Injection beizubringen. In einem zweiten Falle hatte ein bei einem Taschendiebstahl ergriffener Arzt (!) sich als Morphiophagen ausgegeben und behauptet, die That in einer durch Morphiummissbrauch (innerlich und durch Injectionen) bewirkten Geistesverwirrung begangen zu haben. Sämmtliche diesbezügliche Angaben wurden als Lügen constatirt und in dem gerichtsärztlichen Gutachten, als gegen Morphinismus sprechend, mit Recht der Umstand hervorgehoben, dass bei dem Betreffenden, obgleich er, während er sich in Beobachtung befand, kein Morphin zu nehmen in der Lage war, gleichwohl nicht jene Erscheinungen auftreten, die nach plötzlicher Entziehung des gewohnheitsmässigen Gebrauches von Morphium unausbleiblich sind. — Den Angaben neuerer Beobachter zufolge (Schmidbauer,Garnier,H. Smithu. A.) sind es vorzugsweise Hereditarier und andere neuropathische Individuen, welche zu Morphinismus, respective zu den dadurch veranlassten dauernden oder transitorischen psychischen Störungen disponiren, was auch bei Beurtheilung forensischer Fälle in Betracht kommen müsste.
Fieberdelirium.
Mit den durch toxische Stoffe bewirkten acuten und chronischen psychischen Störungen haben in vielen Beziehungen diejenigen eine Aehnlichkeit, welche durchinfectiöse Erkrankungenzu Stande kommen können.
Wir meinen zunächst dasDeliriumbei acuten Erkrankungen dieser Art, welches in den fieberhaften Stadien bekanntlich zum Bilde vieler derselben gehört. Allgemein bekannt ist das Typhusdelirium und das Delirium bei den acuten Exanthemen, besonders der Scarlatina und der Variola, ferner beim Gesichtserysipel. Aber auch viele andere und darunter sehr gewöhnliche acute Erkrankungen können mitunter mit Delirien einhergehen; so die croupöse Pneumonie, der acute Gelenksrheumatismus und acute septicämische Processe, insbesondere das Puerperalfieber. Aufregung, Sinnestäuschung und hochgradige Bewusstseinsstörung bilden das gewöhnliche Bild des betreffenden Fieberdeliriums, welches auf eine Reizung des Gehirns theils durch die Infectionsstoffe selbst, theils durch die hohen Fiebertemperaturen zurückgeführt werden kann. Für die wesentliche Mitwirkung des letzteren Momentes spricht das Zusammenfallen der Delirien mit den höchsten Temperaturssteigungen und die bei der Insolation (Sonnenstich) gemachte Erfahrung, dass hohe Hitzegrade für sich allein nicht blos schwere Störungen der Hirnfunctionen im Allgemeinen, sondern insbesondere acute Geistesstörungen, theils depressiven, theils maniakischen Charakters herbeizuführen vermögen. Das Delirium muss aber keineswegs auf der Acme der Erkrankungeintreten, sondern kann bereits im Beginne derselben sich einfinden, was insbesondere im sogenannten Ausbruchsstadium der acuten Exantheme geschehen kann. Kinder und jugendliche Individuen bieten am häufigsten diese Erscheinung, aber auch bei Erwachsenen kann sie vorkommen, und es scheinen besonders Alkoholiker und überhaupt solche Individuen dazu zu disponiren, deren Gehirn zu geistiger Erkrankung eine originäre oder erworbene Geneigtheit besitzt.
So haben wirpag. 417eines Kindes erwähnt, welches von seinem eigenen Vater in Folge eines im Ausbruchsstadium der Blattern aufgetretenen Deliriums aus dem Fenster geworfen worden war. Das gerichtsärztliche Gutachten über den damaligen Geisteszustand des Mannes hatZippe(Wiener med. Wochenschr. 1877, pag. 128) mitgetheilt. Der Betreffende, M. E., 35 Jahre alt, hatte im Alter von 14 Jahren einen schweren Typhus durchgemacht und im 19. Jahre wurde er von den Flügeln einer Windmühle erfasst und dabei so verletzt, dass er durch mehrere Wochen bewusstlos gelegen haben soll. M. E. ist wirthschaftlich ganz herabgekommen, hat sein eigenes und seiner Frau Vermögen durchgebracht, ist dem Trunke ergeben und hat seit jeher excessiv gelebt. Am 15. October ging er, obgleich sich schon unwohl fühlend, wie gewöhnlich zur Arbeit, kam schon zeitlich Nachmittags nach Hause mit zerrissenen und beschmutzten Kleidern und sah nach Angabe seiner Kinder ganz verändert aus, als ob er krank wäre. Er misshandelte seine Kinder in rohester Weise, wie er es bis dahin nicht gethan hatte und drohte, sie Alle aufzuhängen. Abends erfolgte Nasenbluten. Den ganzen anderen Tag blieb er im Bette und in den ersten Morgenstunden der folgenden Nacht erfolgte die That, während die übrigen Kinder schliefen. Kurz nach derselben fand man M. E. angekleidet an sein Bett angelehnt und er antwortete auf die Frage, wie sein Kind auf die Strasse komme, in roher Weise: „Weil ich es heruntergeschmissen habe“, und weiter, dass er es nicht mehr ernähren könne. Letztere Erklärung gab er auch am Polizeicommissariate ab, woselbst er bis zum 19. Morgens verblieb, dann an das Landesgericht abgeliefert wurde, wo man zahlreiche frische Blatternpusteln an ihm bemerkte und sofort die Uebertragung in das Inquisitenspital veranlasste. Bei der später durch die Gerichtspsychiater vorgenommenen Untersuchung fanden sich zahlreiche noch frische Blatternnarben im Gesicht, und sowohl das Aussehen des Mannes, als die Anamnese liessen den Potator erkennen. Das Gutachten ging mit Recht dahin, dass die That im ersten Fieberdelirium vor dem Ausbruche einer Blatternerkrankung verübt wurde, und es wurde insbesondere ausgeführt, dass M. E. offenbar schon am 15. October erkrankt war und Fiebererscheinungen zeigte, die Vorboten des Blatternausbruches waren und bereits auf das Bewusstsein des M. E. störend eingewirkt hatten und noch mehr im weiteren Verlaufe einwirken konnten, um so leichter, als bei ihm in Folge früherer schwerer Hirnerkrankungen und der Trunksucht eine exquisite Disposition zu Bewusstseinsstörungen vorhanden war.
So haben wirpag. 417eines Kindes erwähnt, welches von seinem eigenen Vater in Folge eines im Ausbruchsstadium der Blattern aufgetretenen Deliriums aus dem Fenster geworfen worden war. Das gerichtsärztliche Gutachten über den damaligen Geisteszustand des Mannes hatZippe(Wiener med. Wochenschr. 1877, pag. 128) mitgetheilt. Der Betreffende, M. E., 35 Jahre alt, hatte im Alter von 14 Jahren einen schweren Typhus durchgemacht und im 19. Jahre wurde er von den Flügeln einer Windmühle erfasst und dabei so verletzt, dass er durch mehrere Wochen bewusstlos gelegen haben soll. M. E. ist wirthschaftlich ganz herabgekommen, hat sein eigenes und seiner Frau Vermögen durchgebracht, ist dem Trunke ergeben und hat seit jeher excessiv gelebt. Am 15. October ging er, obgleich sich schon unwohl fühlend, wie gewöhnlich zur Arbeit, kam schon zeitlich Nachmittags nach Hause mit zerrissenen und beschmutzten Kleidern und sah nach Angabe seiner Kinder ganz verändert aus, als ob er krank wäre. Er misshandelte seine Kinder in rohester Weise, wie er es bis dahin nicht gethan hatte und drohte, sie Alle aufzuhängen. Abends erfolgte Nasenbluten. Den ganzen anderen Tag blieb er im Bette und in den ersten Morgenstunden der folgenden Nacht erfolgte die That, während die übrigen Kinder schliefen. Kurz nach derselben fand man M. E. angekleidet an sein Bett angelehnt und er antwortete auf die Frage, wie sein Kind auf die Strasse komme, in roher Weise: „Weil ich es heruntergeschmissen habe“, und weiter, dass er es nicht mehr ernähren könne. Letztere Erklärung gab er auch am Polizeicommissariate ab, woselbst er bis zum 19. Morgens verblieb, dann an das Landesgericht abgeliefert wurde, wo man zahlreiche frische Blatternpusteln an ihm bemerkte und sofort die Uebertragung in das Inquisitenspital veranlasste. Bei der später durch die Gerichtspsychiater vorgenommenen Untersuchung fanden sich zahlreiche noch frische Blatternnarben im Gesicht, und sowohl das Aussehen des Mannes, als die Anamnese liessen den Potator erkennen. Das Gutachten ging mit Recht dahin, dass die That im ersten Fieberdelirium vor dem Ausbruche einer Blatternerkrankung verübt wurde, und es wurde insbesondere ausgeführt, dass M. E. offenbar schon am 15. October erkrankt war und Fiebererscheinungen zeigte, die Vorboten des Blatternausbruches waren und bereits auf das Bewusstsein des M. E. störend eingewirkt hatten und noch mehr im weiteren Verlaufe einwirken konnten, um so leichter, als bei ihm in Folge früherer schwerer Hirnerkrankungen und der Trunksucht eine exquisite Disposition zu Bewusstseinsstörungen vorhanden war.
Geistesstörung in Folge schwerer Erkrankung. Traumzustände.
Es können ferner die im Verlaufe der genannten Erkrankungen theils als gewöhnliches Delirium, aber auch in Form melancholischer oder maniakischer Psychosen auftretenden Geistesstörungen mit der Erkrankung selbst exacerbiren und remittiren, wie dies insbesondere während des acuten Gelenksrheumatismus wiederholt beobachtet und zuerst vonGriesingerhervorgehoben wurde. In anderen Fällen kommt es erst in der Reconvalescenz zu Geistesstörungen, vorzugsweise zu Melancholien mit zeitweiligen Angstanfällen und schreckhaften Sinnesdelirien, seltener zu maniakischen Störungen. Dieselben sind entweder unmittelbare Folge der durch die Erkrankung gesetzten Erschöpfung und Anämie oder letztere sind die Ursache, dass äussere Eindrücke, insbesondere Gemüthsaufregungen, das psychische Gleichgewicht leichter zu stören vermögen als sonst. Die meisten der sogenannten Puerperalpsychosen dürfen sich auf diese Weise deuten lassen.
Bemerkenswerth sind die dauernden psychischen Schwächezustände, die nach schweren Erkrankungen desto leichter zurückbleiben können, je mehr und unmittelbarer dabei das Gehirn betheiligt war, noch mehr die gesteigerte Labilität des psychischen Gleichgewichtes und die Charakterveränderungen ad pejus, die, wie bereits bei der Besprechung des „moralischen Irrseins“ erwähnt wurde, auf Verlust oder Beeinträchtigung der Feinheit des moralischen Sinnes, des moralischen und ethischen Fühlens zurückzuführen sind und in forensischer Beziehung dieselbe Bedeutung besitzen, wie die angeborenen Defecte im Bereiche dieser feinsten Leistung des Menschenhirns. Sämmtliche dieser Folgezustände können in verschiedenen Graden ihrer Ausbildung vorkommen, und es können insbesondere die niederen übersehen oder nicht richtig gedeutet werden, während sie, wenigstens für den Arzt, auffallen und verständlich werden, wenn er das psychische Verhalten des Individuums mit demjenigen vergleicht, welches dasselbe vor seiner Erkrankung dargeboten hatte.
Traumzustände.
Erwähnung verdient noch dieSchlaftrunkenheit, weil auch in diesem Zustande Gewaltthaten begangen werden können und thatsächlich begangen wurden.[578]Man versteht unter Schlaftrunkenheit jenen Zustand der Betäubung, in welchem man sich unmittelbar nach dem Erwachen aus tiefem Schlafe befindet. Gewöhnlich dauert dieser Zustand kaum einen Augenblick, um dann dem vollen Bewusstsein Platz zu machen. Unter gewissen Umständen kann die Betäubung und Unbesinnlichkeit einige Augenblicke andauern und durch die während derselben auftretenden Vorstellungen zu Gewaltthaten führen. Diese Vorstellungen sind entweder solche, die den Betreffenden gerade im Traum beschäftigt hatten, oder sie wurden durch äussere Eindrücke veranlasst, die in dem Augenblicke, in welchem sie das Erwachen desSchlafenden bewirkten, verfälscht in’s Bewusstsein gelangten, oder sie sind durch zufälliges Zusammentreffen beider Momente entstanden. So kann es z. B. geschehen, dass Jemand, der gerade von Mördern träumt, wenn er ganz unerwartet aus tiefem Schlaf geweckt wird, den Weckenden als den ihn bedrohenden Mörder ansieht und ihn darnach behandelt. So sehr man derartige Möglichkeiten zugeben muss, so ist doch einschlägigen Angaben gegenüber die grösste Vorsicht, insbesondere die sorgfältigste Erhebung und Berücksichtigung der concreten Umstände angezeigt, zu welchen u. A. ausser der That selbst und des Zeitpunktes ihrer Verübung, die Festigkeit des Schlafes, die Art und Zeit des Aufweckens, sowie auch das Alter des Individuums (junge Personen scheinen zu solchen Vorkommnissen mehr zu disponiren), gehören würden, ferner von anamnestischen Momenten das bisherige Verhalten des Individuums im Schlafe und die Erhebung, ob nicht etwa aus pathologischen Gründen (psycho- oder neuropathischer Constitution) eine abnorme Reaction auf die betreffenden Eindrücke erfolgt sein konnte.Das Vorkommen des sogenanntenNachtwandelnssoll nicht geleugnet werden, ebensowenig, dass während eines solchen Zustandes eventuell auch Gewaltthaten verübt werden können. Dass jedoch einschlägigen Behauptungen noch weniger unbedingt Glauben geschenkt werden darf, als den eben besprochenen, ist klar. Auch hier wird insbesondere auf die Anamnese und auf etwaige psycho- oder neuropathische Constitution besondere Rücksicht genommen werden müssen, einestheils weil analoge Erscheinungen, insbesondere bei mit letzterer behafteten Personen beobachtet wurden, andererseits weil, wieMaudsley(„Die Zurechnungsfähigkeit der Geisteskr.“, pag. 243) richtig bemerkt, es sehr verdächtig erscheinen müsste, wenn der somnambulische Zustand damals, wo das Verbrechen verübt wurde, zum ersten Male aufgetreten sein soll.
Erwähnung verdient noch dieSchlaftrunkenheit, weil auch in diesem Zustande Gewaltthaten begangen werden können und thatsächlich begangen wurden.[578]Man versteht unter Schlaftrunkenheit jenen Zustand der Betäubung, in welchem man sich unmittelbar nach dem Erwachen aus tiefem Schlafe befindet. Gewöhnlich dauert dieser Zustand kaum einen Augenblick, um dann dem vollen Bewusstsein Platz zu machen. Unter gewissen Umständen kann die Betäubung und Unbesinnlichkeit einige Augenblicke andauern und durch die während derselben auftretenden Vorstellungen zu Gewaltthaten führen. Diese Vorstellungen sind entweder solche, die den Betreffenden gerade im Traum beschäftigt hatten, oder sie wurden durch äussere Eindrücke veranlasst, die in dem Augenblicke, in welchem sie das Erwachen desSchlafenden bewirkten, verfälscht in’s Bewusstsein gelangten, oder sie sind durch zufälliges Zusammentreffen beider Momente entstanden. So kann es z. B. geschehen, dass Jemand, der gerade von Mördern träumt, wenn er ganz unerwartet aus tiefem Schlaf geweckt wird, den Weckenden als den ihn bedrohenden Mörder ansieht und ihn darnach behandelt. So sehr man derartige Möglichkeiten zugeben muss, so ist doch einschlägigen Angaben gegenüber die grösste Vorsicht, insbesondere die sorgfältigste Erhebung und Berücksichtigung der concreten Umstände angezeigt, zu welchen u. A. ausser der That selbst und des Zeitpunktes ihrer Verübung, die Festigkeit des Schlafes, die Art und Zeit des Aufweckens, sowie auch das Alter des Individuums (junge Personen scheinen zu solchen Vorkommnissen mehr zu disponiren), gehören würden, ferner von anamnestischen Momenten das bisherige Verhalten des Individuums im Schlafe und die Erhebung, ob nicht etwa aus pathologischen Gründen (psycho- oder neuropathischer Constitution) eine abnorme Reaction auf die betreffenden Eindrücke erfolgt sein konnte.
Das Vorkommen des sogenanntenNachtwandelnssoll nicht geleugnet werden, ebensowenig, dass während eines solchen Zustandes eventuell auch Gewaltthaten verübt werden können. Dass jedoch einschlägigen Behauptungen noch weniger unbedingt Glauben geschenkt werden darf, als den eben besprochenen, ist klar. Auch hier wird insbesondere auf die Anamnese und auf etwaige psycho- oder neuropathische Constitution besondere Rücksicht genommen werden müssen, einestheils weil analoge Erscheinungen, insbesondere bei mit letzterer behafteten Personen beobachtet wurden, andererseits weil, wieMaudsley(„Die Zurechnungsfähigkeit der Geisteskr.“, pag. 243) richtig bemerkt, es sehr verdächtig erscheinen müsste, wenn der somnambulische Zustand damals, wo das Verbrechen verübt wurde, zum ersten Male aufgetreten sein soll.
Die Grundlage und Vorbedingung einer richtigen Beurtheilung des Geisteszustandes eines Individuums beim Begehen einer concreten Handlung ist die Kenntniss der ganzen psychischen Persönlichkeit, welche nur durch eine sorgfältige Erhebung der Anamnese und durch genaue klinische Untersuchung erlangt werden kann.[579]
Anamnese. Ursachen von Geistesstörungen.
DieAnamnesehat in erster Linie eventuelle erbliche Einflüsse im Auge zu behalten, daher insbesondere zu erheben, ob in der Familie, namentlich bei den Eltern, psycho- oder neuropathische Zustände vorkamen, oder Erscheinungen, die auf solche den Schluss gestatten. Ist Geistesstörung bekannt von Seite des Vaters, der Mutter, der Geschwister oder anderer Familienmitglieder? Sind in der Familie auffallende Charaktereigenthümlichkeiten vorgekommen und welche? Hat ein Selbstmord oder Selbstmordversuch in der Familie stattgefunden, welcher Art, bei welchem Familienmitgliede und in welchem Alter? Waren die Eltern oder Grosseltern des Untersuchten zu einander blutsverwandt und in welchem Grade? Waren die Eltern der Trunksucht ergeben? War ein Familienmitglied mit einer Gehirn-, Rückenmarks- oder einer anderen nervösen Krankheit (Lähmung, Convulsionen, Epilepsie, Chores, Hysterie, Hypochondrie, Neuralgie etc.) behaftet? Leben die Eltern oder Geschwister noch, welche sind gestorben, woran und in welchem Alter? Dies sind die wichtigsten Fragen, welche sich ergeben, und es sind dieselben, welche laut Erlass der niederösterreichischen Statthalterei vom 4. November 1875 bei Abgabe eines Kranken in eine Irrenanstalt von dem diese Abgabe vermittelnden Arzte schriftlich beantwortet werden müssen.
Die weiteren Erhebungen haben sich zunächst zu beziehen auf den Gang der physischen und psychischen Entwicklung des Individuums, namentlich auf die Erziehung und die Erziehungsresultate.
Wie erwähnt, zeigen sich angeborene Schwächen der Intelligenz und andere angeborene psychische Anomalien sehr frühzeitig, sowohl beim Schulunterrichte, als bei der häuslichen Erziehung, und wenn auch das durch sie bewirkte Verhalten des Kindes häufig genug nicht verstanden und ganz unrichtig gedeutet wird, so ist doch gerade die nachträgliche Constatirung dieses Verhaltens nicht selten geeignet, zum Verständnisse des Falles beizutragen. In physischer Beziehung ist auf etwaige Anomalien in dem Eintreten physiologischer Entwicklungserscheinungen, wie des Gehens, Sprechens, Zahnens, insbesondere aber der Geschlechtsreife zu achten, da solche auch als Theilerscheinung einer fehlerhaften Organisation sich ergeben können.
Ebenso ist auf neuropathische Erscheinungen in der Kindheit oder während der erwähnten Entwicklungsperioden zu reagiren, und es sind dabei nicht blos schwere Zustände, z. B. die Epilepsie, im Auge zu behalten, sondern auch die sogenannten Fraisen derKinder, die Chorea, dann die verschiedenen Formen der sogenannten epileptoiden Zustände, denen, wie bei Besprechung des epileptischen Irrseins erwähnt wurde, eine noch grössere Bedeutung zukommt als der eigentlichen Epilepsie.
Klinische Untersuchung.
Eine besondere Bedeutung besitzt der Nachweis solcher Vorgänge, die erfahrungsgemäss Geisteskrankheiten herbeizuführen oder eine Disposition zu diesen zurückzulassen vermögen. Es gehören hierher insbesondere die Kopfverletzungen (vergl.pag. 318) und eine grosse Reihe von Krankheiten, die die psychischen Centralorgane entweder unmittelbar betrafen oder mittelbar auf dieselben einwirken konnten (vergl.pag. 956), und es wäre hauptsächlich darauf zu achten, ob nicht erst, seitdem solche Einflüsse eingewirkt haben, eine Veränderung des Charakters und Gebahrens des Individuums bemerkt worden ist.
In gleicher Weise ist auf Trunkenheit (eventuell Intoleranz gegen Alcoholica) und auf Onanie oder andere geschlechtliche Ausschweifungen zu reagiren, endlich aber sind auch die äusseren Verhältnisse und Schicksale des Betreffenden einer eingehenden Würdigung und Prüfung zu unterziehen, da es bekannt ist, in welcher Weise dieselben auf die psychische Entwicklung im Allgemeinen und wenn sie sich ungünstig gestalten, auf die Entstehung von Geistesstörungen einzuwirken vermögen und weil eben aus dem Gebahren des Individuums innerhalb der ihm durch seine sociale Stellung angewiesenen Verhältnisse am ehesten die Intelligenz und Gemüthsart, überhaupt der ganze Charakter desselben erschlossen werden kann.
Untersuchung d. körperl. Verhältnisse u. d. psych. Grundthätigkeiten.
DieUntersuchungdes Betreffenden hat sich nicht blos auf den psychischen, sondern auch auf den somatischen Zustand zu beziehen und hat überhaupt nach den Regeln streng klinischer Untersuchung zu geschehen. In somatischer Beziehung ist insbesondere aufzunehmen: 1. Das Alter, Körpergrösse und Körperbau, Ernährungszustand und Hautfarbe. 2. Schädelbildung, wobei insbesondere auf Abnormitäten derselben (Asymmetrien, abnorme Form und Grösse) zu achten ist. Die betreffenden Verhältnisse sind nicht blos durch allgemeine Beschreibung, sondern auch durch Messungen zu constatiren. 3. Gesichtsbildung, und zwar Verhältniss des Gesichtsskelettes zum Schädel, insbesondere Kieferbildung und eventuelle Asymmetrien, Hasenscharten, Spaltung und Asymmetrie des Gaumens, Gesichtsausdruck, motorisches Verhalten der Gesichtsmuskeln (Facialislähmungen, mimische Krämpfe), vasomotorisches Verhalten der Gesichtshaut (leichtes oder asymmetrisches Erröthen bei geringen Veranlassungen), Verhalten des Kopfhaares und Bartwuchses (vergl.pag. 902). 4. Sinnesorgane, besonders: Auge, Blick, Verhalten der Pupillen und der Augenmuskeln (Strabismus, eventuelle Gesichtsfeldeinengung, Daltonismus, Dyschromatopsie); Ohren (angewachsene Ohrläppchen, Fehlen des Helix, henkelförmig abstehende Ohrmuscheln. Gefühl: Hyperästhesien und Anästhesien. Verhalten des Tast- und Wärmegefühles. GegenDruck empfindliche Stellen der Wirbelsäule besonders am Halse. 5. Verhalten der Zunge beim Hervorstrecken (Zittern), Sprechen: ob Narben an derselben, wie mitunter bei Epileptikern. 6. Verhalten der Musculatur, des Stammes und der Extremitäten, Lähmungserscheinungen (Tremores, Ataxie locomotrice), Zuckungen, automatische Bewegungen. 7. Geschlechtssphäre, Abnormitäten der Genitalien (Hypo-, Epispadie, Kryptorchie, Zwitterbildung, Verkümmerung der Genitalien, Mangel der Schamhaare), Menstruation, hysterogene Zonen, pathologische Processe der inneren Genitalien, insbesondere des Uterus, Aeusserung des Geschlechtstriebes. 8. Verhalten der vegetativen Functionen.
Bei der Untersuchung des psychischen Verhaltens empfiehlt es sich, von den psychischen Grundthätigkeiten, dem Vorstellen, Fühlen und Wollen auszugehen.
Das Vorstellungs- (Denk-) Vermögen ist sowohl in formeller als inhaltlicher Beziehung zu prüfen und daher einestheils zu untersuchen, ob die Aufnahme und Verarbeitung der Vorstellungen in abnorm beschleunigter Weise geschieht oder ob eine allgemeine oder einseitige Behinderung (Hemmung) dieser Thätigkeiten sich bemerkbar macht, und wie sich der logische Zusammenhang der einzelnen Vorstellungen gestaltet, anderseits welcher Vorrath von Wissen und welchen Inhaltes vorhanden ist, insbesondere aber ob Hallucinationen oder Illusionen oder spontan entstandene (objectlose) Ideen bestehen und in diesem Falle, ob der Betreffende sie noch zu corrigiren vermag oder ob sie den Charakter von Wahnvorstellungen angenommen haben. Die Prüfung des Fühlens hat sich nicht blos auf die Constatirung der (exaltirten oder deprimirten) Stimmung und der Geneigtheit zu Gemüthsschwankungen (Affecten) zu erstrecken, sondern auch auf das sittliche und ethische Fühlen, auf das Verhältniss der egoistischen zu den altruistischen Gefühlen und die dadurch bedingte Färbung des Charakters. Ferner auf das sinnliche Fühlen, insbesondere auf das Verhalten des Geschlechtstriebes. Bezüglich der Willenssphäre ist auf die Willensenergie zu reagiren, insbesondere ob, wie beim Blödsinn, Schwäche des Willens, oder wie bei melancholischen Zuständen Hemmung, oder wie bei maniakischer Exaltation Ungebundenheit desselben oder impulsiver triebartiger Drang zu gewissen Handlungen besteht und in welchem Grade der Untersuchte diese Antriebe zu beherrschen vermag.
Die Aeusserungen der psychischen Grundthätigkeiten sind nicht blos für sich allein zu erwägen, sondern auch in ihrem Zusammenhange mit den übrigen und bezüglich des gegenseitigen Einflusses derselben, insbesondere in der Richtung, ob zwischen ihnen ein logisch richtiges Verhältniss besteht oder nicht.
Vorgang beim Examen.
Der Vorgang, welchen man einzuschlagen hat, um zu Erkenntniss der besprochenen Verhältnisse zu gelangen, besteht in der Unterredung mit dem Betreffenden und in der Beobachtung seines Gebahrens.
Es liegt in der Natur der einschlägigen Fälle, dass bei Einzelnen schon eine einmalige Untersuchung genügt, um die Abgabe eines Gutachtens über den Geisteszustand des betreffenden Individuums zu gestatten, bei anderen aber, und dahin gehört die Mehrzahl, wiederholte, in verschiedenen Zeitabschnitten vorzunehmende, oder eine längere ununterbrochene Beobachtung hierzu nothwendig erscheint. Letzteres ist wohl in der Regel nur in einer Irrenanstalt möglich, und dieser Umstand hat auch die deutsche Strafprocess-Ordnung bestimmt, im §. 81 zu gestatten, dass behufs Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand eines Angeklagten Letzterer durch Gerichtsbeschluss auf Antrag der Sachverständigen und nach Anhörung des Vertheidigers in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werden kann. Doch darf die Verwahrung daselbst 6 Wochen nicht überschreiten. Ist die continuirliche Beobachtung in einer Irrenanstalt nicht möglich oder nicht angezeigt, dann ist es Sache des Gerichtsarztes, sich durch wiederholte Untersuchung (Vorbesuche) über den Geisteszustand des Betreffenden zu instruiren, um dann (im Termin) sein schliessliches Gutachten abgeben zu können.[580]Ueber den Vorgang beim Examen des zu Untersuchenden lassen sich keine Regeln aufstellen; derselbe muss dem Verständniss und dem Tacte des betreffenden Arztes überlassen bleiben. Doch empfiehlt es sich, mit allgemeinen Fragen zu beginnen und erst im weiteren Verlaufe des Gespräches auf Details, insbesondere auf die incriminirte That überzugehen. Opportun erscheint es ferner, nach dem Vorleben, den Familienverhältnissen, Schicksalen etc. des Untersuchten sich zu erkundigen, einestheils weil man dadurch die Anamnese erhebt, anderseits das Vertrauen des Betreffenden erweckt und mit diesen Fragen häufig genug Verhältnisse berührt, die mit der betreffenden Geistesstörung in irgend einem Nexus stehen und deren Schilderung mitunter noch am ehesten den Kranken zur Aeusserung seines Charakters, insbesondere aber von Wahnvorstellungen bewegen kann, die er vielleicht sonst verbirgt. Dass man überhaupt auf Dissimulation von letzteren gefasst sein muss, wurde a. a. O. vielfach hervorgehoben.
Vorgang beim Examen. Geisteszustand zur Zeit der That.
Nachdem der Gerichtsarzt durch Erhebung der Anamnese und eigene Untersuchung der wichtigsten Anhaltspunkte für die Beurtheilung der psychischen Persönlichkeit des Angeklagten in ihrer Gesammtheit gewonnen, schreitet er zurBeurtheilung des Geisteszustandes zur Zeit der That, wegen welcher der Betreffende in Anklage steht. Dieselbe erfordert die Erwägungeinestheils des psychischen Zustandes des Betreffenden zur Zeit der That, sowie der äusseren Einflüsse, die auf ihn gerade einwirkten, anderseits die der That selbst und des Verhaltens des Thäters vor, während und nach derselben.
Motiv.
In erster Beziehung kommen sowohl physiologische, als pathologische Zustände in Betracht; so das Pubertätsstadium, Menstruation, Schwangerschaft, Entbindungszustand, Wochenbett, Klimacterium, ferner eben bestehende acute oder chronische Erkrankung, sowie Trunkenheit, eventuell toxische Einwirkungen anderer Art. Auch der Einfluss der Hitze, die Ermüdung, Schlaftrunkenheit etc. wird nicht zu übersehen sein, noch weniger aber jener, der aus Zusammenwirkung mehrerer der genannten Momente, sowie dieser und äusserlich provocirter Gemüthsaufregung resultirt.
In zweiter Beziehung ist zu bemerken, dass, wenn es auch keine Handlungen gibt, die für sich allein den geisteskranken Zustand des Thäters beweisen würden, da selbst das Ausgraben und Schänden von Leichen, Menschenfresserei und Vampyrismus, Massenmord und andere Ungeheuerlichkeiten nicht unter allen Umständen Aeusserungen eines Geistesgestörten bilden, sondern auch ebenso, wie z. B. ganz entsetzliche Selbstverstümmelungen, auch nur aus Aberglauben, religiösem Fanatismus oder aus äusserlich bedingter Gemüthsrohheit und selbst, wie z. B. der Massenmord, aus egoistischer Berechnung hervorgegangen sein konnten, so ist doch bei dem Umstande, als Gefühlsstumpfheit auch in Folge angeborenen Defectes vorkommen kann, daran zu denken, ob nicht dieselbe und die durch sie bedingte That aus einem solchen resultirt. Auch wird man sich, wenn z. B. an dem betreffenden Opfer eine Unzahl von Verletzungen oder eine förmliche Zerfleischung gefunden wird, oder mehrere Personen hingeschlachtet wurden, erinnern, dass die Gewaltthaten gewisser Geisteskranker, namentlich der Epileptiker, sich durch ungewöhnliche Brutalität und blindes Wüthen auszeichnen, wenn wir auch zugeben müssen, dass Aehnliches auch nur aus heftigen Affecten hervorgegangen sein konnte.
Aeusserlich ganz unmotivirte Affecthandlungen müssen desto mehr den Verdacht von Geistesstörung erwecken, je schwerer der Charakter der betreffenden Handlung war, je weniger sie daher etwa in die Kategorie jener unbewussten oder halbbewussten Handlungen gerechnet werden kann, die auch von Geistesgesunden aus Zerstreutheit, momentaner „Gedankenabwesenheit“ begangen werden können. Wenn z. B. Jemand auf der Strasse eine ihm ganz fremde Person ohne alle Veranlassung ersticht oder erschiesst, so ist wohl gleich von vornherein die Vermuthung gerechtfertigt, dass man es mit einem Geisteskranken zu thun habe und insbesondere daran zu denken, dass solche Handlungen theils in Folge von Wahnvorstellungen von Verrückten, Wahnsinnigen oder Epileptikern und bei Mania transitoria, theils im Angstaffect von Melancholikern und Epileptikern (bei Ersteren auch als indirecterSelbstmord. d. h. in der Absicht, um hingerichtet zu werden), aber auch als rein impulsive Acte, als Theilerscheinung gewisser hereditär überkommener psychopathischer Zustände vorkommen können.
Ebenso werden gewisse Diebstähle, bei welchen der gestohlene Gegenstand für den Thäter vollkommen werthlos ist und bei welchem auch kein Grund für die Annahme besteht, dass die That nur geschah, um den Eigenthümer zu schädigen oder zu ärgern, den Verdacht auf Geistesstörung erwecken, und auch hier werden wir uns erinnern, dass derartige, im gewöhnlichen Sinne ganz unmotivirte Handlungen für gewisse Formen von Geistesstörung nahezu pathognomisch sind, so namentlich für die epileptische Verwirrtheit und für gewisse Stadien des paralytischen Irrseins.
Ein blosses Missverhältniss zwischen Motiv der That und der Schwere der letzteren beweist für sich allein durchaus nicht, dass dieselbe in geistesgestörtem Zustande begangen wurde, denn es ist bekannt, dass auch Geistesgesunde mitunter aus ganz unbedeutenden Beweggründen schwere Verbrechen begehen, wovon insbesondere die sogenannten Affecthandlungen zahlreiche Beispiele liefern. Morde wegen weniger Gulden und selbst Kreuzer sind auch bei Geistesgesunden keine ganz ungewöhnlichen Vorkommnisse, noch weniger Eigenthumsbeschädigungen, welche den Eigenthümer auf das Empfindlichste treffen, ja ruiniren, während der Thäter nur Unbedeutendes gewinnt. Es ist in solchen Fällen nicht blos die allgemeine Bedeutung des Motives, sondern zunächst diejenige zu erwägen, welche dasselbe für das betreffende Individuum hatte. Dabei wird man allerdings, insbesondere Affecthandlungen gegenüber, nicht vergessen, dass bei krankhaft erhöhter Reizbarkeit unbedeutende Ursachen ungleich leichter schwere Handlungen provociren können, als bei Gesunden, und dass solche ungewöhnliche Reactionen sogar bei vielen Geistesstörungen zum ganzen Bilde derselben gehören.
Viele Handlungen sind schon deshalb auch für Laien auffällig, als sie mit dem sonstigen Charakter des Individuums im Widerspruche stehen, und es empfiehlt sich deshalb allerdings, wieCasperhervorhob, jedenfalls zu erwägen, ob man sich von dem betreffenden Individuum einer solchen That versehen konnte oder nicht. Es wäre jedoch irrig, blos auf diesen Umstand ein Gewicht zu legen, da einestheils verschiedene Verhältnisse auch eine bisher tadellose Person zur Begehung ganz unerwarteter Handlungen bewegen können, anderseits weil eine habituell bestehende oder periodisch sich äussernde Charakterschlechtigkeit auch nur den Ausdruck, beziehungsweise die Theilerscheinung einer erworbenen oder angeborenen Geisteskrankheit bilden kann, wie ja a. a. O. wiederholt hervorgehoben wurde.
Planmässigkeit der That.
Ein grosses Gewicht wird in der Regel darauf gelegt, ob die betreffende That mit Ueberlegung, beziehungsweise mit einer gewissen Berechnung oder gar Planmässigkeit geschehen ist, indeminsbesondere das Laienpublicum in dem Nachweis dieser Bedingungen das Hauptkriterion der Zurechnungsfähigkeit erblickt. Dies gilt jedoch keineswegs unbedingt. Auch Geisteskranke können mit Ueberlegung und Planmässigkeit handeln, insbesondere alle jene, bei denen nur ein krankhaftes Fühlen besteht oder isolirte Wahnvorstellungen vorhanden sind, ohne dass jedoch die Fähigkeit zum sonst logisch richtigen Denken verloren gegangen wäre. Insbesondere ist es von den an partieller Verrücktheit, namentlich an Verfolgungswahn Leidenden bekannt, dass sie ihre Wahnideen und auch die aus ihnen hervorgehenden Antriebe nicht blos lange zu verbergen, sondern auch die betreffenden Handlungen mit Berechnung und Planmässigkeit auszuführen verstehen. So berichtetDufour(Virchow’s Jahresb. 1880, I, 654) über einen mit Verfolgungswahn behafteten Geisteskranken, der, um von seinen eingebildeten, ihn mit angeblichen Vergiftungsversuchen bedrohenden Feinden nach Amerika entfliehen zu können, ein altes, ihm als reich bekanntes Ehepaar überfallen und lebensgefährlich verletzt hatte und dabei so planmässig vorgegangen war, dass er schon mehrere Tage zuvor einen Hammer gekauft, unmittelbar vor der That sich das Gesicht geschwärzt und sogar ein eigenes Leinwandgewand über seine Kleider angezogen hatte, um, wie er nachträglich eingestand, sich dessen leichter entledigen zu können, falls er sich bei der That mit Blut besudeln würde. Ebenso wurde beim hysterischen Irrsein hervorgehoben, dass von Hysterischen die aus ihrem krankhaften Fühlen hervorgegangenen Handlungen nicht selten mit grossem Raffinement ausgeführt werden, um den Verdacht auf Andere zu wälzen. Auch Blödsinnige gehen gar nicht selten mit Berechnung und mitunter mit einer gewissen Schlauheit vor, wie wir ja schon bei ganz kleinen Kindern und selbst bei Thieren beobachten können. Anderseits sind ja sehr viele von entschieden zurechnungsfähigen Individuen verübte Handlungen Thaten des Augenblickes, bei welchen von einer längeren Ueberlegung oder Planmässigkeit nicht die Rede sein kann.
Verhalten nach derselben.
Ein weiterer Werth wird auf das Verhalten des betreffenden Individuums nach begangener That gelegt, und man ist insbesondere geneigt, aus unmittelbar nach der Handlung eingetretener Ernüchterung, Aeusserungen der Reue, Hilfeleistung, namentlich aber aus dem Bestreben, die That zu verbergen oder sich auf andere Art, z. B. durch Flucht, der Strafe zu entziehen, auf Zurechnungsfähigkeit zu schliessen. Man sieht jedoch leicht ein, dass ein derartiges Gebahren zunächst nur beweist, dass der Betreffende sich der bereits begangenen That bewusst geworden ist, nicht aber auch, dass dies in gleicher Weise schon vor und während der Begehung derselben der Fall gewesen war. Auch bei Individuen, die eine That im Zustande hochgradiger Bewusstseinsstörung begangen haben, kann nach derselben und durch dieselbe eine Ernüchterung und eine gewisse Erkenntniss des Vorgefallenen mit den daraus hervorgehenden Consequenzen von Reue, Flucht etc.sich einstellen. Im hochgradigen normalen, sowie im pathologischen Affect begangene Handlungen, zu welchen insbesondere die aus melancholischem Angstaffect hervorgegangenen gehören, sowie manche in der Trunkenheit geschehenen, liefern hiervon Beispiele, und auch bei entschieden Wahnsinnigen kann es geschehen, dass sie ihre That zu verbergen oder zu entstellen trachten.
Man wäre daher nicht berechtigt, aus dem Nachweis des bezeichneten Verhaltens ohne Weiteres positive Schlüsse auf normalen Geisteszustand des Thäters zu ziehen; dagegen läge es näher, an Geistesstörung zu denken, wenn das Verhalten des Thäters nach geschehener That in auffälliger Weise abweichen würde von demjenigen, wie es unter ähnlichen Verhältnissen von einem normalen Menschen erwartet werden sollte und in der Regel bei einem solchen beobachtet wird. Wenn Jemand trotz der eben geschehenen blutigen That fortfährt zu toben und nicht beruhigt werden kann, so müssen wir darin ein ebenso auffälliges Symptom erblicken, wie darin, wenn in einem anderen Falle der Thäter trotz dieser weder eine Aufregung, noch sonstige Gemüthsbewegung erkennen lässt. Letzteres bekundet, dass sich der Betreffende der begangenen Handlung entweder gar nicht bewusst geworden ist, oder eine solche Gemüthsstumpfheit, die desto mehr eine pathologische sein kann, je mehr sie den natürlichsten Regungen widerspricht. In dem berüchtigten FalleHacklerschlief derselbe, nachdem er seine Mutter auf grässliche Weise ermordet und die Leiche unter dem Bette versteckt hatte, in letzterem noch durch zwei Nächte, und zwar, wie er bei der Hauptverhandlung erklärte, so ruhig und gut, dass zwischen diesem und dem sonstigen Schlafe kein besonderer Unterschied zu bemerken war. Die Zwischenzeit hatte der Bursche mit dem Besuch von Wirthshäusern und Theatern ausgefüllt und nach seiner Verhaftung, sowie bei der Hauptverhandlung keine Spur von Reue gezeigt, im Gegentheil eine so hochgradige Gefühllosigkeit, dass er noch vor seiner Hinrichtung ruhig schlief und unmittelbar vor dieser eine reichliche Mahlzeit mit grossem Appetit zu verzehren vermochte! Unwillkürlich drängt sich hier die Annahme auf, dass diese wahrhaft ungeheuerliche Gefühllosigkeit einen pathologischen Grund gehabt haben konnte. In anderen Fällen kann das Unterlassen jeglicher Vorkehrung, um die That zu verbergen oder sich der Strafe zu entziehen, auf Geistesstörung hinweisen, noch mehr aber verworrenes Reden und confuses oder ganz unzweckmässiges Handeln. So wurde ein pensionirter Officier in einem Kaffeehaus betreten, wie er sich einen fremden Winterrock aneignen wollte. Schon am Tage vorher hatte er in demselben Kaffeehause einen Rock entwendet. Mit diesem Rock bekleidet, war er nun wieder erschienen, hatte dadurch selbstverständlich die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt und es leicht gemacht, ihn bei dem zweiten Versuche zu ertappen. Die Untersuchung ergab weit gediehenen paralytischen Blödsinn.Ueber die Amnesie und ihre Verwerthung, sowie über den nach gewissen Paroxysmen auftretenden tiefen Schlaf haben wir bereits an anderen Orten gesprochen.
Simulation von Geistesstörung.
Simulationvon Geisteskrankheit ist keineswegs so häufig, wie gewöhnlich angenommen wird, einestheils weil, wieKreusser(„Ueber Simulation von Geisteskrankheiten.“ Württemb. med. Correspondenzbl. 1882, pag. 283) richtig bemerkt, der Explorand sich in der Regel wohl bewusst ist, dass er, im Falle er für geisteskrank erklärt werden sollte, in eine Irrenanstalt kommen würde, was er begreiflicher Weise perhorrescirt, anderseits aber vorzugsweise deshalb, weil eine gelungene, d. h. auch den Sachverständigen zu täuschen geeignete Simulation einer Geistesstörung neben psychiatrischen Kenntnissen eine Energie und Ausdauer, eine Entfaltung von psychischer und physischer Anspannung erfordert, die kaum möglich ist.[581]In der Regel provociren die Simulanten in der Meinung, dass bei Geisteskranken Alles verkehrt sein müsse, die unsinnigsten Dinge, wodurch sie sich eben verrathen. So antwortete ein vonSnell(„Ueber Simulation von Geistesstörungen.“ Allg. Zeitschr. f. Psych. XXXVII, pag. 257) untersuchter Simulant auf die Frage, wie alt er sei: „100 Kilometer“, legte sich Abends verkehrt in’s Bett, behauptete, 5 Ohren, 5 Augen, 5 Pfund Nasen und 20 Finger zu haben, nannte einen grossen Thorschlüssel Uhrschlüssel, multiplicirte „2 mal 4 ist 6 und 2 mal 5 ist 8“ u. s. w. „Vergessen der gewöhnlichsten Dinge,“ sagtSnell, „kommt allerdings auch bei gewissen Krankheiten, z. B. Blödsinn, Paralyse, vor. Wenn aber ein Mensch, der noch vor wenigen Tagen oder Wochen im Besitze seiner vollen Gesundheit war, vorgibt, nicht mehr schreiben oder lesen zu können, Namen und Heimat nicht mehr weiss und consequent falsche Angaben macht, so ist damit die Simulation erwiesen.“ In zweifelhaften Fällen ist die Beobachtung in einer Anstalt angezeigt. Nicht zu übersehen ist, dass auch Geisteskranke simuliren und dissimuliren können, und dass Geisteskrankheit und Simulation sich keineswegs ausschliessen. Auch wird von den meisten Beobachtern (Lasègue,Snell,Garnier,Fritschs. Virchow’s Jahrb., 1888, I, pag. 464) die Häufigkeit des Zusammentreffens von Simulation mit wirklicher geistiger Erkrankung betont, und es scheinen namentlich die originär abnormen Individuen hierbei das Hauptcontingent zu liefern.
Simulationvon Geisteskrankheit ist keineswegs so häufig, wie gewöhnlich angenommen wird, einestheils weil, wieKreusser(„Ueber Simulation von Geisteskrankheiten.“ Württemb. med. Correspondenzbl. 1882, pag. 283) richtig bemerkt, der Explorand sich in der Regel wohl bewusst ist, dass er, im Falle er für geisteskrank erklärt werden sollte, in eine Irrenanstalt kommen würde, was er begreiflicher Weise perhorrescirt, anderseits aber vorzugsweise deshalb, weil eine gelungene, d. h. auch den Sachverständigen zu täuschen geeignete Simulation einer Geistesstörung neben psychiatrischen Kenntnissen eine Energie und Ausdauer, eine Entfaltung von psychischer und physischer Anspannung erfordert, die kaum möglich ist.[581]In der Regel provociren die Simulanten in der Meinung, dass bei Geisteskranken Alles verkehrt sein müsse, die unsinnigsten Dinge, wodurch sie sich eben verrathen. So antwortete ein vonSnell(„Ueber Simulation von Geistesstörungen.“ Allg. Zeitschr. f. Psych. XXXVII, pag. 257) untersuchter Simulant auf die Frage, wie alt er sei: „100 Kilometer“, legte sich Abends verkehrt in’s Bett, behauptete, 5 Ohren, 5 Augen, 5 Pfund Nasen und 20 Finger zu haben, nannte einen grossen Thorschlüssel Uhrschlüssel, multiplicirte „2 mal 4 ist 6 und 2 mal 5 ist 8“ u. s. w. „Vergessen der gewöhnlichsten Dinge,“ sagtSnell, „kommt allerdings auch bei gewissen Krankheiten, z. B. Blödsinn, Paralyse, vor. Wenn aber ein Mensch, der noch vor wenigen Tagen oder Wochen im Besitze seiner vollen Gesundheit war, vorgibt, nicht mehr schreiben oder lesen zu können, Namen und Heimat nicht mehr weiss und consequent falsche Angaben macht, so ist damit die Simulation erwiesen.“ In zweifelhaften Fällen ist die Beobachtung in einer Anstalt angezeigt. Nicht zu übersehen ist, dass auch Geisteskranke simuliren und dissimuliren können, und dass Geisteskrankheit und Simulation sich keineswegs ausschliessen. Auch wird von den meisten Beobachtern (Lasègue,Snell,Garnier,Fritschs. Virchow’s Jahrb., 1888, I, pag. 464) die Häufigkeit des Zusammentreffens von Simulation mit wirklicher geistiger Erkrankung betont, und es scheinen namentlich die originär abnormen Individuen hierbei das Hauptcontingent zu liefern.
Begutachtung im Sinne des österr. St.-G. u. des §. 51 des deutsch. St.-G.
Mit dem Nachweise, dass die incriminirte Handlung unter dem Einflusse eines anomalen Geisteszustandes geschehen ist, ist die Aufgabe des Gerichtsarztes keineswegs abgethan, sondern es erübrigt noch, einestheils den betreffenden Zustand unter die vomGesetze gebrauchten Ausdrücke zu subsumiren, zweitens aber gewissen, aus den auf die Unzurechnungsfähigkeit bezüglichen Gesetzparagraphen sich ergebenden Anforderungen zu entsprechen.
Der §. 2 des gegenwärtigen österr. St.-G. rechnet eine Handlung oder Unterlassung nicht als Verbrechen zu:a) wenn der Thäter desGebrauches der Vernunft ganz beraubtist;b) wenn die That beiabwechselnder Sinnesverrückung, zur Zeit, da die Verrückung dauerte, oderc) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenenvollen Berauschungoder einer anderenSinnesverwirrung, in welcher sich der Thäter seiner Handlung nicht bewusst war, begangen worden ist. Dass diese Ausdrücke grösstentheils ganz veralteten Anschauungen entsprechen, bedarf keiner Auseinandersetzung, trotzdem hat sich der Gerichtsarzt denselben zu accommodiren. Dies ist insoferne nicht schwierig, als, wie sowohl aus dem Sprachgebrauche, als insbesondere aus der Fassung des ersten Absatzes des §. 134 der österr. St.-P.-O. (v.pag. 875) und der darin enthaltenen Gegenüberstellung der „Vernunftberaubung“ und der „Geistesstörung“ hervorgeht, der Gesetzgeber unter ersterer zunächst die hochgradigen psychischen Schwächezustände, insbesondere die schweren Formen des Blödsinns verstanden haben wollte, wobei der Ausdruck „ganz“ hinzugesetzt wurde, um solche Zustände von geringen Graden pathologischer und anderweitiger Intelligenzschwäche, der „Schwäche des Verstandes“ auseinander zu halten, die im §. 46 nur als Milderungszustand, keineswegs aber als Strafausschliessungsgrund erklärt wurden. Die Ausdrücke „Sinnesverrückung“ und „Sinnesverwirrung“ sind daher auf Geistesstörungen im engeren Sinne zu beziehen, und wird namentlich die Unterbringung der mit Wahnvorstellungen, überstürztem Vorstellen oder mit Unbesinnlichkeit, respective Verworrenheit verbundenen Geistesstörungen unter diese Bezeichnung keinen Schwierigkeiten unterliegen. Am schwierigsten ist die Einrangirung derjenigen psychopathischen Zustände, die weniger oder gar nicht mit Störungen des Intellects einhergehen, sondern vorzugsweise im abnormen Fühlen und Streben beruhen, wie z. B. der reinen Melancholie, der maniakalischen Exaltation, insbesondere aber der Formen des moralischen Irrseins. In diesen Fällen wird es, wenn sich der Zustand nicht etwa als „unwiderstehlicher Zwang“ im Sinne der lit.gdes §. 2 auffassen lässt, angezeigt sein, eine solche Einreihung desselben unter die genannten Bezeichnungen ganz aufzugeben und sich nur auf die Darlegung und Beurtheilung des pathologischen Geistes- oder Gemüthszustandes als solchen und in Bezug auf die incriminirte That zu beschränken, wie dies auch der offenbar auf moderneren Anschauungen fussende §. 134 der St.-P.-O. fordert.
Ueber die „volle Berauschung“ haben wir uns bereits a. a. O. (pag. 945) geäussert.
Dasdeutsche Strafgesetz(§. 51) kennt nur zwei psychopathische Zustände, welche die Strafbarkeit einer That ausschliessen,nämlich: „die Bewusstlosigkeit“ und die „krankhafte Störung der Geistesthätigkeit“, wenn durch diese die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Nach dieser Bestimmung ist vorhanden geweseneBewusstlosigkeitunter allen Umständen Strafausschliessungsgrund, möge sie nun durch Krankheit (z. B. Delirium, Epilepsie) oder anderweitig, z. B. durch Berauschung, Intoxication oder durch Schlaftrunkenheit, bedingt worden sein, eine sonstigeStörung der Geistesthätigkeitzunächst nur dann, wenn sie alskrankhafteerkannt wird, durch welches Epitheton andere Störungen der Geistesthätigkeit, wie sie namentlich durch gewöhnliche Affecte veranlasst werden können, ausgeschlossen sind, welche, wenn sie sich innerhalb der Breite des Normalen abspielen, nur als Strafmilderungsgrund aufgefasst werden, analog dem §. 46 lit.ddes österr. St.-G., der ausdrücklich als Milderungsgrund ansieht, wenn der Thäter „in einer aus dem gewöhnlichen Menschengefühle entstandenen heftigen Gemüthsbewegung“ sich zu dem Verbrechen hat hinreissen lassen.
Die genannten Bezeichnungen bedürfen keiner näheren Definition und ihre ausdrückliche Erwähnung erleichtert die Aufgabe des Gerichtsarztes ungemein. Trotzdem macht sich eine Lücke bezüglich der angeborenen psychischen Schwächezustände, des angeborenen Blödsinns bemerkbar, dessen Formen weder unter den Begriff der Bewusstlosigkeit, noch, wenigstens nicht ohne einigen Zwang, unter den der krankhaften Störung der Geistesthätigkeit gebracht werden können, da beide Zustände sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauche als in der im §. 51 gebrauchten Fassung die Annahme einer früher bestandenen normalen Geistesthätigkeit voraussetzen. Diese Lücke hat der §. 56 des österr. St.-G.-Entw. nach unserer Meinung glücklich beseitigt, indem er dem Ausdrucke „krankhafte Störung“ jenen der „krankhaftenHemmung oder Störung“ substituirte, unter welchen Ausdruck nicht nur blos der angeborene Blödsinn, sondern auch andere psychische Entwicklungshemmungen, insbesondere die Taubstummheit, leicht und in wissenschaftlich ganz correcter Weise untergebracht werden können, während im deutschen St.-G. bezüglich der Zurechnungsfähigkeit der Taubstummen ein eigener Paragraph (§. 58) aufgenommen werden musste.