Schlussurtheil über freie Willensbestimmung u. Zurechnungsfähigkeit.
Ob mit der Erklärung, dass eine Handlung im Zustande krankhafter Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit begangen wurde, die Aufgabe des Gerichtsarztes beendigt sei, oder ob er noch zu erörtern habe, ob durch dieselbe „die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war“ (§. 51 deutsches St.-G.), beziehungsweise ob dieselbe es dem Thäter „unmöglich machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung einzusehen“ (§. 56 österr. St.-G.-Entw.), ist Gegenstand vielfacher Erörterungen gewesen. In Deutschland scheint man weitere Erörterungen von Seite des Arztes grundsätzlich zu perhorresciren,wie insbesondere aus den Motiven zum §. 51 hervorgeht, in welchen erklärt wird, dass man bei der gewählten Fassung des Paragraphen mit den Schlussworten hat ausdrücken wollen, dass die Schlussfolgerung selbst, nach welcher die freie Willensbestimmung in Bezug auf die Handlung ausgeschlossen war, die Aufgabe des Richters ist (Liman, Handbuch. I, 423). Dagegen heisst es im Motivenbericht zum §. 56 des österr. St.-G.-Entw.: „Der Ausdruck „Unzurechnungsfähigkeit“ wurde im Gesetze mit Absicht vermieden und dadurch die Unzuträglichkeit beseitigt, dass der Gerichtsarzt gefragt wird, ob Jemand zur Zeit der Verübung einer That zurechnungsfähig war oder nicht.Die Zurechnungsfähigkeit ist nämlich ein rein juristischer Begriff; der Arzt hat darüber nichts auszusagen, sondern nur zu erklären, ob der Angeklagte zur Zeit der Verübung der That derart geisteskrank war, dass er seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung nicht einzusehen vermochte.“ Diese Anschauung ist unstreitig die richtigere. Die Einmischung des Arztes in die Fällung des Schlussurtheils, ob die Handlung des Angeklagten zur Schuld und Strafe zuzurechnen sei oder nicht, das ist es, was der Jurist vermieden wissen will und was stets und mit Recht perhorrescirt worden ist; die Erörterung jedoch, ob und welchen Einfluss eine krankhafte Störung, respective Hemmung der Geistesthätigkeit auf die Einsicht und Willensbestimmung im Allgemeinen, sowie insbesondere bezüglich der betreffenden Handlungen ausgeübt habe, fällt zweifellos noch in das Bereich ärztlicher Beurtheilung und dieselbe ist erfahrungsgemäss nicht blos den Richtern und Geschworenen erwünscht, sondern geradezu unvermeidlich, ausserdem auch deshalb ohne Beeinträchtigung des richterlichen Wirkungskreises thunlich, weil ja schliesslich doch weder die Richter, noch die Geschworenen an das Gutachten des Arztes gebunden sind, sondern nach ihrer eigenen Ueberzeugung ihr Urtheil abzugeben haben. Für den österreichischen Gerichtsarzt ist sogar ein solcher Vorgang durch die St.-P.-O. ausdrücklich vorgeschrieben, da es im 2. Absatze des §. 134 heisst:
„— Die Gerichtsärzte haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln, als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Acten als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That bestanden habe.“
„— Die Gerichtsärzte haben über das Ergebniss ihrer Beobachtungen Bericht zu erstatten, alle für die Beurtheilung des Geistes- und Gemüthszustandes des Beschuldigten einflussreichen Thatsachen zusammenzustellen, sie nach ihrer Bedeutung sowohl einzeln, als im Zusammenhange zu prüfen und, falls sie eine Geistesstörung als vorhanden betrachten, die Natur der Krankheit, die Art und den Grad derselben zu bestimmen und sich sowohl nach den Acten als nach ihrer eigenen Beobachtung über den Einfluss auszusprechen, welchen die Krankheit auf die Vorstellungen, Triebe und Handlungen des Beschuldigten geäussert habe und noch äussere, und ob und in welchem Masse dieser getrübte Geisteszustand zur Zeit der begangenen That bestanden habe.“
Die heikle Seite bei der forensischen Beurtheilung einschlägiger Fälle liegt auch gar nicht in der Frage, wem die Erörterung des Einflusses des constatirt krankhaften Geisteszustandes auf die freie Willensbestimmung, beziehungsweise Einsicht zukomme, sondern erstens in der Unmöglichkeit einer genauen Definition und Abgrenzung des Begriffes „freieWillensbestimmung“ auch in dervon uns (pag. 878) gegebenen Auffassung, zweitens in dem Fehlen einer scharfen Grenze zwischen geistiger Gesundheit und Krankheit, drittens in der Thatsache, dass die Begriffe „krankhafte Störung (oder Hemmung) der Geistesthätigkeit“ und „Ausschluss, resp. Unmöglichkeit der freien Willensbestimmung oder Einsicht“ sich keineswegs decken, sondern erstere bis zu einem gewissen Grade auch ohne eine so intensive Beeinflussung des Willens, beziehungsweise der Einsicht, bestehen kann, wie sie der Gesetzgeber zufolge der Fassung der betreffenden Gesetzesstellen offenbar im Auge hatte, wovon der „Schwachsinn“, die niederen Grade des Rausches, insbesondere aber gewisse weniger intensive Grade theils angeborener, theils erworbener erhöhter Reizbarkeit oder Perversität des Fühlens zahlreiche und häufig vorkommende Beispiele liefern.
Geminderte Zurechnungsfähigkeit.
Dieser Thatsache gegenüber halfen sich einzelne Strafgesetze entweder, wie z. B. das frühere bayerische, durch die ausdrückliche Anerkennung einer „geminderten Zurechnungsfähigkeit“, oder, wie das gegenwärtige österreichische (§. 46), durch Aufnahme wenigstens einzelner solcher pathologischer Zustände (Verstandesschwäche) unter die Milderungsumstände, während das deutsche St.-G. und ebenso der österr. St.-G.-Entw. keines von beiden thun, indem sie offenbar voraussetzen, dass, wenn einmal das Individuum als zurechnungsfähig erkannt worden ist, die etwa trotzdem bestandenen pathologischen Verhältnisse und ihr Einfluss auf die Begehung der That vom Gerichte beimStrafausmasswerden in Betracht gezogen werden, da beide Strafgesetze eben in Berücksichtigung der vielfachen Umstände, die eine strafbare That bald in milderem, bald in schwererem Lichte erscheinen lassen können, in dieser Beziehung dem Richter einen ungleich grösseren Spielraum gewähren, als dies in anderen Strafgesetzen der Fall ist.
Es ist gegenüber dem gegenwärtigen Standpunkt der Strafrechtspflege eine rein juristische Frage, welche der genannten Bestimmungen am zweckmässigsten erscheint. Für den Gerichtsarzt ist es wichtig, zu wissen, dass auch dann, wenn er anstehen muss, sich dafür auszusprechen, dass die Willensbestimmung oder Einsicht unmöglich (ausgeschlossen) waren, oder wenn das Gericht sein im letzteren Sinne abgegebenes Gutachten nicht acceptirt, dennoch die pathologischen Verhältnisse, die etwa die Begehung der incriminirten That beeinflussten, nicht ganz unberücksichtigt bleiben, sondern beim Strafausmass in die Waagschale gelegt werden, weil ihm diese Thatsache die Begutachtung zweifelhafter Fälle wesentlich erleichtert, indem sie ihn abhält, schon leichtere Beeinflussungen des Willens oder der Einsicht, blos weil sie krankhafter Natur sind, in gleich rigoroser Weise zu begutachten, wie dies gegenüber intensiveren angezeigt ist. Die richtige Grenze zu treffen ist selbst bei der gewissenhaftesten und sorgfältigsten Erwägung aller Umstände des concreten Falles nicht leicht, und eben deshalb muss es den ärztlichen Sachverständigen erwünschtsein, dass die endgiltige Entscheidung, ob die Willens- oder Einsichtsbehinderung in der That in dem vom Gesetzgeber zur Unzurechnungsfähigkeit erforderlichen Grade vorhanden war oder nicht, dem Gerichte selbst, beziehungsweise der subjectiven Ueberzeugung der Geschworenen vorbehalten bleibt.
Oesterr. Allg. bürgerl. G.-B.§. 21. Diejenigen, welche wegen Mangel an Jahren, Gebrechen des Geistes oder anderer Verhältnisse wegen ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schutze der Gesetze. Dahin gehören: Kinder, die das siebente, Unmündige, die das 14., Minderjährige, die das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben; dann Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen.§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.§. 49. Minderjährige — — — sind auch unfähig, ohne Einwilligung ihres ehelichen Vaters (beziehungsweise der Gerichtsbehörde) sich giltig zu verehelichen.§. 173. Gerechte Ursachen, die Fortdauer der väterlichen Gewalt bei Gericht anzusuchen, sind: wenn das Kind ungeachtet der Volljährigkeit wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen sich selbst zu verpflegen oder seine Angelegenheiten zu besorgen nicht vermag.§. 176. Wenn ein Vater den Gebrauch der Vernunft verliert, — — — so kommt die väterliche Gewalt ausser Wirksamkeit und es wird ein Vormund bestellt.§. 191. Untauglich zur Vormundschaft überhaupt sind diejenigen, welche wegen ihres minderjährigen Alters, wegen Leibes- oder Geistesgebrechen, oder aus anderen Gründen ihren eigenen Geschäften nicht vorstehen können.§. 269. Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen und ihre Rechte nicht selbst verwahren können, hat das Gericht, wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht Platz findet, einen Curator oder Sachwalter zu bestellen.§. 270. Dieser Fall tritt ein: Bei Minderjährigen, die in einem besonderen Falle von dem Vater oder Vormunde nicht vertreten werden können; bei Volljährigen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen; bei erklärten Verschwendern; bei Ungeborenen, zuweilen bei Taubstummen.§. 273. Für wahn- oder blödsinnig kann nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte gerichtlich dafür erklärt wird.§. 275. Taubstumme, wenn sie zugleich blödsinnig sind, bleiben beständig unter Vormundschaft; sind sie aber nach Antritt des fünfundzwanzigsten Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig, so darf ihnen wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden; nur sollen sie vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen.§. 283. Die Curatel hört auf, — — — wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten verhindert haben. Ob ein Wahn- oder Blödsinniger den Gebrauch der Vernunft erhalten habe, — — — muss nach einer genauen Erforschung der Umstände, aus einer anhaltenden Erfahrung und zugleich aus den Zeugnissen der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden.§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen. Sie werden durch einen Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, welche die Jahre der Kindheit zurückgelegt haben, können für sich allein eine Sache in Besitz nehmen.§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der vollen Besonnenheit,mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.§§. 566 und 567 (Testirfähigkeit Geisteskranker vide später).§. 569. Unmündige sind zu testiren unfähig. Minderjährige, die das 18. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, können nur mündlich vor Gericht testiren. Das Gericht muss durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden. Nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erklärt werden.§. 591. Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei den letzten Anordnungen nicht Zeuge sein.§. 597. Bei letzten Anordnungen, welche auf Schifffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge, die das 14. Jahr zurückgelegt haben, giltige Zeugen.§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder anzunehmen.Oesterr. St.-G.-Entwurf.§. 84. — — — für Minderjährige, für Geisteskranke und für Körperschaften übt dieses Recht (die Verfolgung zu beantragen) deren gesetzlicher Vertreter, und wenn dieser selbst der Schuldige ist, jene Person, welche von der Pflegschaft oder von der Aufsichtsbehörde hierzu bestimmt ist.Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, können das Recht auch selbstständig ausüben.Deutsches St.-G.§. 65. Der Verletzte, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniss des Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund nur zur Stellung des Antrages berechtigt.Preuss. Allgem. Landrecht.Thl. I, Tit. 1, §. 27. Rasende und Wahnsinnige heissen diejenigen, welche des Gebrauches ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind.§. 28. Menschen, welche das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden Blödsinnige genannt.§. 29. Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem Unterschiede des Alters abhängenden Rechte, den Kindern (unter 7 Jahren, vergl. Thl. I, Tit. 4, §. 23), Blödsinnige aber den Unmündigen gleich geachtet.§. 31. Diejenigen, welche wegen nicht erlangter Volljährigkeit oder wegen eines Mangels an Seelenkräften ihre Angelegenheiten nicht gehörig wahrnehmen können, stehen unter der besonderen Aufsicht und Vorsorge des Staates.Thl. I, Tit. 4, §. 28. Personen, welche durch den Trunk des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt wurden, sind, so lange ihre Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten.§. 29. Den Wahnsinnigen gleich zu achten sind diejenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige Leidenschaften in einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig waren.Thl. I, Tit. 12, §. 21. Personen, die wegen Wahnsinns oder Blödsinns unter Vormundschaft genommen worden, sind, so lange die Vormundschaft dauert, letztwillige Verordnungen zu verrichten unfähig.§. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig verordnen.§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig überzeugen, dass derselbein dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.§. 148. Findet er dieses zweifelhaft, so muss er Sachverständige zuziehen.Thl. II, Tit. 1, §. 698. Raserei und Wahnsinn, in welchen ein Ehegatte verfällt, können die Scheidung nur alsdann begründen, wenn sie über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung zur Besserung fortdauern. (Blödsinn ist ein Scheidungsgrund.)Tit. 18, §. 12. Wahnsinnige oder Blödsinnige, welche nicht unter Aufsicht eines Vaters oder Ehemannes stehen, müssen vom Staat unter Vormundschaft genommen werden.§. 13. Wer für wahnsinnig oder blödsinnig zu erachten sei, muss der Richter mit Zuziehung sachverständiger Aerzte prüfen und festsetzen.§. 15. Taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen, welche vor zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind, müssen, sobald sie nicht mehr unter väterlicher Aufsicht stehen, vom Staate bevormundet werden.§. 16. Diejenigen, welche erst in späteren Jahren taubstumm geworden sind, müssen nur alsdann unter Vormundschaft genommen werden, wenn sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind.§. 815. Die Vormundschaft über Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige muss aufgehoben werden, wenn dieselben zum völlig freien Gebrauch ihres Verstandes wieder gelangen.§§. 816–817. Ob dieses geschehen sei, muss das vormundschaftliche Gericht sorgfältig untersuchen, wobei ein von dem Gericht ernannter Sachverständiger zuzuziehen ist.§. 818. Die Vormundschaft über Taubstumme hört auf, wenn bei angestellter Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind.§. 819. Wenn daher auch der Fehler von Gehör und an der Sprache gehoben worden, so muss dennoch erst untersucht werden, ob nicht etwa Blödsinn oder Schwäche des Verstandes die Fortsetzung der Vormundschaft nöthig machen.
Oesterr. Allg. bürgerl. G.-B.
§. 21. Diejenigen, welche wegen Mangel an Jahren, Gebrechen des Geistes oder anderer Verhältnisse wegen ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schutze der Gesetze. Dahin gehören: Kinder, die das siebente, Unmündige, die das 14., Minderjährige, die das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben; dann Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen.
§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.
§. 49. Minderjährige — — — sind auch unfähig, ohne Einwilligung ihres ehelichen Vaters (beziehungsweise der Gerichtsbehörde) sich giltig zu verehelichen.
§. 173. Gerechte Ursachen, die Fortdauer der väterlichen Gewalt bei Gericht anzusuchen, sind: wenn das Kind ungeachtet der Volljährigkeit wegen Leibes- oder Gemüthsgebrechen sich selbst zu verpflegen oder seine Angelegenheiten zu besorgen nicht vermag.
§. 176. Wenn ein Vater den Gebrauch der Vernunft verliert, — — — so kommt die väterliche Gewalt ausser Wirksamkeit und es wird ein Vormund bestellt.
§. 191. Untauglich zur Vormundschaft überhaupt sind diejenigen, welche wegen ihres minderjährigen Alters, wegen Leibes- oder Geistesgebrechen, oder aus anderen Gründen ihren eigenen Geschäften nicht vorstehen können.
§. 269. Für Personen, welche ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen und ihre Rechte nicht selbst verwahren können, hat das Gericht, wenn die väterliche oder vormundschaftliche Gewalt nicht Platz findet, einen Curator oder Sachwalter zu bestellen.
§. 270. Dieser Fall tritt ein: Bei Minderjährigen, die in einem besonderen Falle von dem Vater oder Vormunde nicht vertreten werden können; bei Volljährigen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen; bei erklärten Verschwendern; bei Ungeborenen, zuweilen bei Taubstummen.
§. 273. Für wahn- oder blödsinnig kann nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte gerichtlich dafür erklärt wird.
§. 275. Taubstumme, wenn sie zugleich blödsinnig sind, bleiben beständig unter Vormundschaft; sind sie aber nach Antritt des fünfundzwanzigsten Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig, so darf ihnen wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden; nur sollen sie vor Gericht nie ohne einen Sachwalter erscheinen.
§. 283. Die Curatel hört auf, — — — wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten verhindert haben. Ob ein Wahn- oder Blödsinniger den Gebrauch der Vernunft erhalten habe, — — — muss nach einer genauen Erforschung der Umstände, aus einer anhaltenden Erfahrung und zugleich aus den Zeugnissen der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden.
§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen. Sie werden durch einen Vormund oder Curator vertreten. Unmündige, welche die Jahre der Kindheit zurückgelegt haben, können für sich allein eine Sache in Besitz nehmen.
§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der vollen Besonnenheit,mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.
§§. 566 und 567 (Testirfähigkeit Geisteskranker vide später).
§. 569. Unmündige sind zu testiren unfähig. Minderjährige, die das 18. Jahr noch nicht zurückgelegt haben, können nur mündlich vor Gericht testiren. Das Gericht muss durch eine angemessene Erforschung sich zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Ueberlegung geschehe. Die Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden. Nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre kann ohne weitere Einschränkung ein letzter Wille erklärt werden.
§. 591. Die Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge unter 18 Jahren, Sinnlose, Blinde, Taube oder Stumme, dann diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei den letzten Anordnungen nicht Zeuge sein.
§. 597. Bei letzten Anordnungen, welche auf Schifffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Mitglieder eines geistlichen Ordens, Frauenspersonen und Jünglinge, die das 14. Jahr zurückgelegt haben, giltige Zeugen.
§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder anzunehmen.
Oesterr. St.-G.-Entwurf.
§. 84. — — — für Minderjährige, für Geisteskranke und für Körperschaften übt dieses Recht (die Verfolgung zu beantragen) deren gesetzlicher Vertreter, und wenn dieser selbst der Schuldige ist, jene Person, welche von der Pflegschaft oder von der Aufsichtsbehörde hierzu bestimmt ist.
Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, können das Recht auch selbstständig ausüben.
Deutsches St.-G.
§. 65. Der Verletzte, welcher das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist selbstständig zu dem Antrage auf Bestrafung berechtigt.
So lange der Verletzte minderjährig ist, hat der gesetzliche Vertreter desselben, unabhängig von der eigenen Befugniss des Verletzten, das Recht, den Antrag zu stellen.
Bei bevormundeten Geisteskranken und Taubstummen ist der Vormund nur zur Stellung des Antrages berechtigt.
Preuss. Allgem. Landrecht.
Thl. I, Tit. 1, §. 27. Rasende und Wahnsinnige heissen diejenigen, welche des Gebrauches ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind.
§. 28. Menschen, welche das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden Blödsinnige genannt.
§. 29. Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem Unterschiede des Alters abhängenden Rechte, den Kindern (unter 7 Jahren, vergl. Thl. I, Tit. 4, §. 23), Blödsinnige aber den Unmündigen gleich geachtet.
§. 31. Diejenigen, welche wegen nicht erlangter Volljährigkeit oder wegen eines Mangels an Seelenkräften ihre Angelegenheiten nicht gehörig wahrnehmen können, stehen unter der besonderen Aufsicht und Vorsorge des Staates.
Thl. I, Tit. 4, §. 28. Personen, welche durch den Trunk des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt wurden, sind, so lange ihre Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten.
§. 29. Den Wahnsinnigen gleich zu achten sind diejenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige Leidenschaften in einen Zustand versetzt wurden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig waren.
Thl. I, Tit. 12, §. 21. Personen, die wegen Wahnsinns oder Blödsinns unter Vormundschaft genommen worden, sind, so lange die Vormundschaft dauert, letztwillige Verordnungen zu verrichten unfähig.
§. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig verordnen.
§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig überzeugen, dass derselbein dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.
§. 148. Findet er dieses zweifelhaft, so muss er Sachverständige zuziehen.
Thl. II, Tit. 1, §. 698. Raserei und Wahnsinn, in welchen ein Ehegatte verfällt, können die Scheidung nur alsdann begründen, wenn sie über ein Jahr ohne wahrscheinliche Hoffnung zur Besserung fortdauern. (Blödsinn ist ein Scheidungsgrund.)
Tit. 18, §. 12. Wahnsinnige oder Blödsinnige, welche nicht unter Aufsicht eines Vaters oder Ehemannes stehen, müssen vom Staat unter Vormundschaft genommen werden.
§. 13. Wer für wahnsinnig oder blödsinnig zu erachten sei, muss der Richter mit Zuziehung sachverständiger Aerzte prüfen und festsetzen.
§. 15. Taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen, welche vor zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind, müssen, sobald sie nicht mehr unter väterlicher Aufsicht stehen, vom Staate bevormundet werden.
§. 16. Diejenigen, welche erst in späteren Jahren taubstumm geworden sind, müssen nur alsdann unter Vormundschaft genommen werden, wenn sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind.
§. 815. Die Vormundschaft über Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige muss aufgehoben werden, wenn dieselben zum völlig freien Gebrauch ihres Verstandes wieder gelangen.
§§. 816–817. Ob dieses geschehen sei, muss das vormundschaftliche Gericht sorgfältig untersuchen, wobei ein von dem Gericht ernannter Sachverständiger zuzuziehen ist.
§. 818. Die Vormundschaft über Taubstumme hört auf, wenn bei angestellter Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind.
§. 819. Wenn daher auch der Fehler von Gehör und an der Sprache gehoben worden, so muss dennoch erst untersucht werden, ob nicht etwa Blödsinn oder Schwäche des Verstandes die Fortsetzung der Vormundschaft nöthig machen.
Dispositionsfähig nennt man ein Individuum, welches die Fähigkeit besitzt, seine Angelegenheiten selbstständig zu besorgen und seine Interessen und Rechte selbst zu wahren; somit insbesondere sein Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, rechtsgiltige Verträge abzuschliessen, eine Ehe einzugehen und zu testiren.
Bedingungen der Dispositionsfähigkeit.
DieDispositions-oderVerfügungsfähigkeit, erfordert im Allgemeinen dieselben Vorbedingungen, wie die Zurechnungsfähigkeit, d. h. erstens einen gewissen Grad körperlicher und geistiger Reife und zweitens einen normalen Geisteszustand.
Unmündige, Wahn- und Blödsinnige.
InerstererBeziehung unterscheidet das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 21) und ebenso die meisten anderen Gesetzgebungen, insbesondere das Preuss. allgem. Landrecht (Thl. I, Tit. 4, §. 23): Kinder, die das siebente, Unmündige, die das vierzehnte und Minderjährige, die das 24. Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt haben. Erst mit vollendetem 24. Lebensjahre, nach erlangter „Volljährigkeit“, besitzt das Individuum die volle bürgerliche Selbstständigkeit, respective Verfügungsfreiheit, während ihm dieselbe bis zum 7. Lebensjahre gar nicht, zwischen dem 7. bis zum 24. nur in beschränkter Weise oder nur bezüglich gewisser Acte zugestanden wird. So z. B. kann dasselbe schon vom 7. Lebensjahre an Besitz erwerben oder ein Versprechen machen oder annehmen (§. 310 und 865 österr. bürgl. Gesetzbuch), wird Mädchen schon vomvollendeten 14. Lebensjahre die Fähigkeit vindicirt, ihre Geschlechtsehre selbst zu wahren[582]und allen Individuen vom 14. Jahre angefangen eine beschränkte und mit vollendetem 18. Jahre die volle Testirfähigkeit eingeräumt (§. 569 österr. bürgl. Gesetzbuch). Endlich sind auch Minderjährige, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, berechtigt, im Falle einer erlittenen Verletzung selbstständig den Antrag auf Bestrafung zu stellen, während dies früher nur durch ihren gesetzlichen Vertreter geschehen kann (österr. St.-G.-Entw. §. 84, deutsches St.-G. §. 65).
Das Gesetz lässt somit, analog wie bei der Zurechnungsfähigkeit, auch die Dispositionsfähigkeit nur allmälig eintreten, gesteht aber die volle bürgerliche Verfügungsfreiheit erst später zu als die volle Zurechnungsfähigkeit, nämlich nicht wie diese schon mit vollendetem 20., sondern erst mit vollendetem 24. Lebensjahre, wobei dasselbe offenbar von der gewiss begründeten Anschauung ausging, dass die zur vollen Zurechnung erforderliche Einsicht in die Bedeutung strafbarer Handlungen und die Fähigkeit der Beherrschung egoistischer Impulse ungleich früher vorhanden ist, als das genügende Verständniss jener complicirteren Verhältnisse, die bei der Handhabung und Wahrung der bürgerlichen Rechte und Pflichten in Betracht kommen.
Wahn- und Blödsinnige.
InzweiterBeziehung stellt das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch diejenigen, welche wegen „Gebrechen des Geistes“ ihre Angelegenheiten zu besorgen unfähig sind, unter den besonderen Schutz der Gesetze (§. 21) und bezeichnet als solche „Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unfähig sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen“, erklärt (§. 48) Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag abzuschliessen, stellt Wahn- und Blödsinnige, sowie überhaupt Personen, welche den Gebrauch der Vernunft nicht besitzen, unter Curatel (§§. 173, 269, 270, 275), erklärt sie für unfähig, Besitz zu erlangen und (§. 310) ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen (§. 865), sowie zu testiren (§. 566).
Ebenso werden im Preuss. allgem. Landrecht Rasende und Wahnsinnige den Kindern unter 7 Jahren, Blödsinnige aber den Unmündigen (Kinder von 7–14 Jahren) gleich geachtet (Thl. I, Tit. 1, §. 19), unter Vormundschaft und die besondere Aufsicht und Vorsorge des Staates gestellt (Thl. I, Tit. 1, §. 31 und Thl. II, Tit. 18, §. 12) und zu letztwilligen Verordnungen für unfähig erklärt (Thl. I, Tit. 12, §. 21).
Taubstumme. Entmündigung. Oesterr. Gesetz.
Ferner sind zufolge des preuss. allgem. Landrechtes Personen, welche durch den Trunk des Gebrauches ihrer Vernunft beraubt worden, so lange die Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten, ebenso diejenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn oder andere heftige Leidenschaften in einen Zustand versetztwurden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig waren (Thl. I, Tit. 4, §§. 28 und 29), und auch das österr. allgem. bürgl. Gesetzbuch erklärt Rechtsacte, insbesondere testamentarische Verfügungen für ungiltig, wenn dieselben im Zustande der Trunkenheit geschehen sind (§. 566), endlich bestimmt das österr. Gesetz (§. 275), dass Taubstumme nur dann beständig unter Vormundschaft zu bleiben haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind, dass ihnen aber, wenn sie nach Antritt des 25. Jahres ihre Geschäfte zu verwalten fähig sind, wider ihren Willen kein Curator gesetzt werden darf, und verlangt blos, dass sie vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen sollen, und ebenso verfügt das preuss. allgem. Landrecht (Thl. II, Tit. 1, §§. 15 und 16), dass taubstumm Geborene, ingleichen diejenigen, welche vor zurückgelegtem 14. Jahre in diesen Zustand gerathen sind, vom Staate bevormundet werden sollen, ebenso auch diejenigen, die erst in späteren Jahren taubstumm geworden sind, wenn sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind, dass aber (§. 818) die Vormundschaft über Taubstumme aufzuhören habe, wenn bei angestellter Untersuchung sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind.
Entmündigung.
Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass die Dispositionsfähigkeit in Frage kommen kann: 1. wenn ein Individuum unter Curatel gesetzt, beziehungsweise die bereits verhängte Curatel wieder aufgehoben werden soll, und 2. wenn behauptet wird, dass ein nicht unter Curatel stehendes Individuum zur Zeit eines von ihm ausgeführten civilrechtlichen Actes sich in einem Geisteszustand befand, bei Vorhandensein dessen das Gesetz solche Acte für ungiltig erklärt.[583]
Nach §§. 269 und 270 desösterr. allgem. bürgl. Gesetzbuchesist für Personen, die in Wahn- oder Blödsinn verfallen, ein Curator oder Sachwalter zu bestellen. Für wahn- oder blödsinnig darf nach §. 273 nur derjenige gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens und nach Einvernehmung der von dem Gerichte ebenfalls dazu verordneten Aerzte dafür erklärt wird.
Zur Bestellung des Curators und zur Führung der Curatel ist das Bezirksgericht des ordentlichen Wohnortes des Curanden berufen; die Entscheidung über Verhängung oder Aufhebung der Curatel wegen Geisteskrankheit steht aber jenem Landesgerichte zu, in dessen Sprengel der ordentliche Wohnort des Curanden sich befindet (Jurisdictionsnorm vom 18. Juni 1850, §. 96).
Der Antrag auf Stellung unter Curatel kann entweder von den Angehörigen (eventuell dem Vormunde) oder ex offo erfolgen, und es ist insbesondere ausdrücklich geboten (Hofkzld. vom 21. Juli 1825), dass, wenn eine Person in eine öffentliche oder Privatirrenanstalt gebracht wird, die Leitung verpflichtet ist, hiervon binnen 24 Stunden die Anzeige an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, zu erstatten, und ebenso denselben von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken in Kenntniss zu setzen. Weiter ist es Pflicht der Gemeinde, Geisteskranke, welche nicht unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, dem Gerichtshofe erster Instanz, zu dessen Sprengel sie zugewiesen sind, behufs der weiteren Verfügung namhaft zu machen, und sind anderseits die Gerichtsbehörden verpflichtet, die Bestellung von Vormündern oder Curatoren für in Irrenanstallten befindliche Geisteskranke diesen Anstalten bekannt zu geben. (Verordnung des Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 71, §§. 9, 12, 23 und 25 und vom 4. Juli 1878, R.-G.-Bl. Nr. 87.)
Für dasdeutsche Reichist „dasVerfahren in Entmündigungssachen“ im zweiten Abschnitt der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt. Die wichtigsten dieser Bestimmungen lauten:
§. 593. Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) nur durch Beschluss des Amtsgerichtes erklärt werden.Der Beschluss wird nur auf Antrag erlassen.§. 594. Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschliesslich zuständig.§. 596. Der Antrag — — — soll eine Angabe der ihn begründenden Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.§. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweismittel aufzunehmen.Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen.Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im 7. und 8. Titel des ersten Abschnittes des zweiten Buches (§. 367 ff.) zur Anwendung.[584]§. 598. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen.Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichtes schwer ausführbar oder für die Entscheidung unerheblich oder für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden nachtheilig ist.§. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat.§. 604. Gegen den Beschluss, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortig Beschwerde zu.§. 605. Der die Entmündigung aussprechende Beschluss kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monates angefochten werden.Das Recht zur Erhebung des Klage steht dem Entmündigten selbst, dem Vormunde desselben und den im §. 595 bezeichneten Personen zu.§. 606. Für die Klage ist das Landesgericht, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschliesslich zuständig.§. 612. Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das von dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.
§. 593. Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) nur durch Beschluss des Amtsgerichtes erklärt werden.
Der Beschluss wird nur auf Antrag erlassen.
§. 594. Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschliesslich zuständig.
§. 596. Der Antrag — — — soll eine Angabe der ihn begründenden Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten.
§. 597. Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweismittel aufzunehmen.
Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen.
Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im 7. und 8. Titel des ersten Abschnittes des zweiten Buches (§. 367 ff.) zur Anwendung.[584]
§. 598. Der zu Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen.
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichtes schwer ausführbar oder für die Entscheidung unerheblich oder für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden nachtheilig ist.
§. 599. Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat.
§. 604. Gegen den Beschluss, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortig Beschwerde zu.
§. 605. Der die Entmündigung aussprechende Beschluss kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monates angefochten werden.
Das Recht zur Erhebung des Klage steht dem Entmündigten selbst, dem Vormunde desselben und den im §. 595 bezeichneten Personen zu.
§. 606. Für die Klage ist das Landesgericht, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschliesslich zuständig.
§. 612. Die Bestimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung.
Von der Vernehmung Sachverständiger darf das Gericht Abstand nehmen, wenn es das von dem Amtsgericht abgegebene Gutachten für genügend erachtet.
Oesterr. Entmündigungsverfahren.
Aus diesen, sowie aus den bereits oben erwähnten Bestimmungen geht hervor, dass die Aufgabe des österreichischen Gerichtsarztes bei wegen Curatelverhängung aufgetragener Untersuchung darin besteht, zu erklären, ob das betreffende Individuum für wahn- oder blödsinnig zu halten sei (§. 273 allgem. bürgerl. Gesetzbuch). Wegen dieser stricten Forderung des Gesetzes ist der Arzt gezwungen, alle Geistesstörungen, die bezüglich der Verfügungsfreiheit in Betracht kommen können, entweder in der Rubrik des Wahnsinns oder in der des Blödsinns unterzubringen, wodurch er mitunter mit der modernen Begriffsbestimmung und Eintheilung der Geisteskrankheiten in Conflict gerathen kann, da es ja, wie wir wissen, Geistesstörungen gibt, die weniger die Intelligenz als die Gefühls- und Willenssphäre betreffen (melancholische und maniakische Verstimmungen und insbesondere die Formen der Folie raisonnante), und dennoch die Dispositionsfähigkeit eines Individuums wesentlich zu beeinträchtigen oder ganz aufzuheben vermögen. Es bleibt jedoch nichts übrig, als auch in solchen Fällen der gesetzlichen, auch für die weitere Behandlung des Falles massgebenden Terminologie sich zu fügen und nach correct wissenschaftlicher Beleuchtung des Falles den Geisteszustand je nach den vorwiegenden Erscheinungen im Bereiche des Intellects unter den Begriff des Wahnsinns oder Blödsinns im gesetzlichen Sinne zu subsumiren.
Deutsches Entmündigungsverfahren.
Noch schwieriger war in solchen Fällen die Stellung des preussischen Gerichtsarztes, da das allgemeine Landrecht (Theil I, Tit. 18, §§. 12 und 13) nicht nur ebenfalls blos Wahnsinnige und Blödsinnige unterscheidet, sondern weil im Gesetze (Theil I, Tit. 1, §§. 27 und 28) ausdrücklich angegeben ist, welche Individuen dasselbe als Wahnsinnige und welche als Blödsinnige erachtet, diese Definitionen aber noch antiquirter sind als die festgehaltene Unterscheidung überhaupt. Durch die Civilprocessordnung für das deutsche Reich wären diese Schwierigkeiten beseitigt, indem der §. 593 den Nachweis der Geisteskrankheit überhaupt fordert und den Wahnsinn und Blödsinn nur beispielsweise erwähnt.[585]
Strenge genommen, hat der Gerichtsarzt in allen hierher gehörigen Fällen nur zu erklären, ob Geisteskrankheit, beziehungsweise welche Form derselben besteht, während die weitere Verwerthung dieser Erklärung für die Frage, ob das betreffende Individuum dispositionsfähig sei oder nicht, respective entmündigt werden müsse oder nicht, dem Gerichte zufällt.
Selbstverständlich wird jedoch der Arzt, da er nicht blos eine einfache Diagnose, sondern ein fachmännisch motivirtes Gutachten zu geben hat, bei der Beurtheilung und Motivirung des Falles auch den Zweck im Auge behalten, zu welchem er Bericht und Gutachten verfasst, und es kann dem Gerichte nur willkommen sein, wenn der Gerichtsarzt seinen Bericht und sein Gutachten nicht einzig und allein vom allgemeinen klinischen Standpunkte aus abgibt, sondern auch auseinandersetzt, ob und in welchem Grade die erwiesene Geistesstörung das Individuum in der Handhabung und Wahrung seiner bürgerlichen Rechte und Pflichten zu behindern vermag.
Blödsinn.
Am häufigsten sind espsychische Schwächezustände, um welche es sich handelt.
Die Beurtheilung der schweren Formen des angeborenen oder erworbenenBlödsinnsunterliegt keiner Schwierigkeit. Nicht so leicht ist die des Schwachsinns. Es gibt viele Individuen, die trotz angeborenem Schwachsinn sich erfahrungsgemäss im Leben gut und selbstständig fortbringen; man überzeugt sich jedoch bei näherer Erwägung meistens, dass dieses nur deshalb der Fall ist, weil eben die äusseren Verhältnisse des Individuums sehr einfach sich gestalten, respective derart sind, dass die Orientirung innerhalb derselben nur ein geringes Mass von Intelligenz erfordert, dass aber die intellectuelle Insufficienz sofort zu Tage kommt, sobald complicirtere Verhältnisse herantreten, und zwar desto evidenter, je raschere Entscheidung dieselben erfordern. Mit anderen Worten: die Dispositionsfähigkeit, respective Unfähigkeit, kann auch nur eine relative sein, eine Thatsache, die am besten beweist, dass es nicht angeht, nur Geistesschwäche (Geisteskrankheit) als solche zu constatiren, sondern dass auch ihre Beziehung zu bestimmten äusseren Verhältnissen in das Bereich der ärztlichen Erwägung gezogen werden muss. So kann z. B. bei einem Taglöhner ein gewisser Grad von Schwachsinn existiren, ohne dessen Dispositionsfähigkeit zu beeinträchtigen, während ähnliche und vielleicht noch niedere Grade der psychischen Schwäche,wie sie z. B. nach einer schweren Hirnerkrankung zurückbleiben, bei einem Banquier, Kaufmann etc. die Entziehung der freien Verfügungsfreiheit nothwendig machen, wenn nicht wichtige Interessen des Kranken selbst oder seiner Familie, eventuell auch Anderer, Schaden leiden sollen.
In allen derartigen Fällen ist nicht blos die eventuelle Unfähigkeit des Individuums zur selbstständigen und richtigen Führung seiner Angelegenheiten im Auge zu behalten, sondern auch die mit dem Schwachsinn in der Regel einhergehende leichtere Bestimmbarkeit und die in Folge dessen mögliche Ausbeutung und absichtliche Irreführung des Betreffenden, aus welcher häufig viel grössere Nachtheile erwachsen, als aus den aus eigener Initiative des Individuums hervorgehenden Handlungen.
Erworbener Blödsinn.
Es können, wie bereits angedeutet, sowohl angeborene, als erworbene Blödsinns-, respective Schwachsinnsformen in Betracht kommen. Erstere sind verhältnissmässig leichter zu beurtheilen, da sie frühzeitig, insbesondere schon beim Schulunterrichte, auffallen und weil die psychische Insufficienz successive noch deutlicher hervortritt, wenn das Individuum nach zurückgelegtem Kindesalter auf eigene Füsse sich stellen soll. Auch haben sie im Allgemeinen eine geringere Bedeutung, weil solche Individuen eben in Folge ihres Intelligenzdefectes gewisse Lebensstellungen gar nicht zu erlangen vermögen.
Vom erworbenen Blödsinn ist insbesondere der apoplectische und senile, sowie der paralytische bemerkenswerth.
Apoplectischer Blödsinn.
Eine vollkommene Wiederkehr der früheren Intelligenz gehört nachapoplectischenInsulten, mögen denselben Hämorrhagien oder embolische Processe zu Grunde gelegen haben, zu den seltenen Erscheinungen. In der Regel bleiben Defecte derselben zurück, die allerdings bezüglich ihres Grades sich verschieden gestalten. Die schweren Formen bieten der Diagnose keine Schwierigkeit, und es kann auch nach Constatirung derselben darüber kein Zweifel bestehen, dass die Betreffenden der Dispositionsfähigkeit entbehren. Nicht so leicht ist die Sache in den weniger ausgesprochenen Formen.
Häufig ist die Einbusse, die das Individuum an seiner Intelligenz erlitten hat, nur eine relative, insofern als dasselbe nur weniger psychisch leistungsfähig ist, als es vor der Erkrankung gewesen war, ohne dass jedoch von absolutem Schwachsinn gesprochen werden könnte. Der Intelligenzdefect ergibt sich hier überhaupt nur beim Vergleichen der gegenwärtigen mit der früheren Intelligenz, und es kann deshalb ein solches Individuum auf Jemanden, der dasselbe nicht früher kannte, sehr wohl den Eindruck eines geistig normalen machen, während einem Anderen die psychische Decadenz sofort in die Augen springt.
Es geht nicht an, solche Individuen für blödsinnig zu erklären und ihre Dispositionsfähigkeit zu bestreiten, wenn wir auch zugeben müssen, dass sie gegenwärtig ihre Angelegenheiten wedermit jener Energie, noch mit jenem Verständniss zu führen vermögen, wie sie früher vermochten. In anderen Fällen ist die Intelligenz entschieden unter die Norm gesunken, und macht sich der betreffende Defect insbesondere durch Schwäche des Gedächtnisses, durch Ideenarmuth, leichte geistige Ermüdung bemerkbar, aber das Individuum ist noch im Stande, gewöhnliche Verhältnisse, insbesondere ihn selbst betreffende Angelegenheiten, richtig aufzufassen und seine Geschäfte, wenn auch nur mit einiger Anstrengung, selbst zu besorgen.
Auch hier würde man zu weit gehen, wenn man solchen Individuen die Fähigkeit zur Ausübung ihrer bürgerlichen Pflichten und Rechte ohne Weiteres bestreiten und sie für blödsinnig erklären wollte.
Dagegen wäre man hierzu berechtigt, wenn der Untersuchte die gewöhnlichsten Dinge vergisst, ihm bekannt gewesene Personen nicht mehr erkennt, grobe Irrthümer begeht und selbst einfache Verhältnisse nicht mehr oder nur schwierig zu begreifen vermag.
Bei der Beurtheilung aller Formen des apoplectischen Blödsinns, respective Schwachsinns, ist die wichtige Thatsache nicht zu übersehen, dass sich in vielen dieser Fälle mit der intellectuellen Schwäche noch andere psychische Störungen combiniren, und dass diese schon mitunter für sich allein, noch mehr aber im Zusammenhange mit ersterer die Dispositionsfähigkeit des Kranken zu beeinträchtigen vermögen. Wir meinen hier weniger die abnorme Reizbarkeit solcher Individuen und die Geneigtheit zu unmotivirtem Stimmungswechsel, als vielmehr die häufig bestehenden Defecte und Verkehrungen des moralischen Fühlens, insbesondere aber die Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen, die nicht selten auftreten und leicht zur Verrücktheit, namentlich unter dem Bilde des Verfolgungswahns, führen können.
Seniler Blödsinn.
In analoger Weise sind diesenilen Zuständepsychischer Schwäche zu beurtheilen. So lange letztere nur in einer allmäligen, gewissermassen physiologischen Abnahme der früheren psychischen Leistungsfähigkeit besteht, hat sie nur eine untergeordnete Bedeutung. Denn, wenn auch mit fortschreitendem Greisenalter das Gedächtniss allmälig abnimmt, die intellectuelle Leistungsfähigkeit sinkt und auch die Willensenergie sich successive vermindert, so erreicht doch die psychische Schwäche selten einen so hohen Grad, dass dieselbe als Blödsinn zu bezeichnen wäre und die tägliche Erfahrung lehrt, dass unter sonst normalen Verhältnissen der Mensch trotz der merklichen und immer vorwärtsschreitenden Abnahme seiner psychischen Leistungsfähigkeit bis in’s höchste Alter hinein jenen geistigen Fond sich bewahren kann, der zur selbstständigen Führung der eigenen Angelegenheiten erfordert wird. Mitunter ist jedoch der psychische Verfall ein intensiver und ein mehr weniger rapider. Letzterer Erscheinung liegen meist Gelegenheitsursachen zu Grunde, insbesondere schwere Erkrankungen verschiedener Art, von denen das Individuum zwar genest, aber vondiesem Zeitpunkte an einem schnellen Marasmus verfällt. Die im Alter häufigen Pneumonien spielen in dieser Beziehung eine wichtige Rolle. Auch ist begreiflich, dass Erkrankungen, die mittelbar oder unmittelbar das Gehirn betrafen, bei Greisen leichter psychische Störungen, insbesondere psychische Schwächezustände, zurücklassen können als sonst. Unter solchen Umständen können sich hochgradige Formen des Blödsinns entwickeln und vorzugsweise durch hochgradige Gedächtnissschwäche bis zum Vergessen des eigenen Namens, Unfähigkeit sich zu orientiren, Ideenarmuth und kindisches Wesen sich documentiren und vollkommene Unfähigkeit zur Führung der eigenen Angelegenheiten bedingen.
Nicht minder wichtig als der einfache senile Verfall der Intelligenz sind anderweitige psychische Störungen, die sich mit demselben combiniren können, von denen insbesondere jene im Bereiche des moralischen Fühlens und die melancholische Verrücktheit für sich allein die Dispositionsfähigkeit des Individuums zu beeinträchtigen, respective aufzuheben vermögen. Defecte im Bereiche des ethischen und sittlichen Fühlens sind bei Greisen keine seltene Erscheinung und die dadurch bewirkte Veränderung des Charakters mitunter das erste Symptom des hereinbrechenden geistigen Marasmus. Die Individuen beginnen die Gesetze der Convenienz und des Anstandes zu verletzen, sich, wie man sagt, gehen zu lassen, ergeben sich ungeordneter Lebensweise und fangen an, lockere Verhältnisse anzuknüpfen, Bordelle aufzusuchen oder andere sexuelle Excesse auszuüben, selbst solche, die, wie bereits an anderem Orte erwähnt, sie mit dem Strafgericht in Collision bringen können. Durch dieses Gebahren können die Betreffenden sich und die Interessen Anderer wesentlich schädigen, und es ist insbesondere begreiflich, dass ihr sexuelles Verhalten sie theils freiwillig, theils in Folge berechneter Einwirkung Anderer zu Acten verleiten kann, die, wie z. B. Eheversprechen, Heiraten, Schenkungen etc., eine grosse Tragweite und Bedeutung besitzen.
Melancholien.
Melancholien mit Angstgefühlen sind bei Greisen eine verhältnissmässig häufig Erscheinung, ebenso der aus ihnen sich entwickelnde Verfolgungswahn, welcher sich nicht selten auf die nächste Umgebung und die eigenen Verwandten bezieht. Das den Greisen eigenthümliche misstrauische Wesen und die so häufigen hypochondrischen Anwandlungen sind gewissermassen die ersten Anfänge der genannten Psychosen. Beide Formen combiniren sich in der Regel mit bereits entwickeltem Schwachsinn oder Blödsinn und treten meist anfallsweise auf, ebenso wie mitunter Zustände maniakischer Aufregung. In diesen Stadien sind die Betreffenden nicht blos sich und Anderen gefährlich, sondern können unter dem Einflusse ihrer krankhaft veränderten Stimmung, insbesondere aber unter jenem des Verfolgungswahns, in civilrechtlicher Beziehung sich und Anderen den grössten Schaden zufügen, namentlich durch Enterbungen der nächsten Anverwandten, durch in ihren Angstgefühlenund daraus resultirenden religiösen Wahnsinn an Kirchen etc., gemachte Legate, beziehungsweise Schenkungen u. s. w., um so leichter, da, wie die Erfahrung lehrt, sich häufig Leute finden, die aus der geistigen Schwäche und den sonstigen psychopathischen Zuständen der Greise Vortheile zu ziehen verstehen.
Paralytischer Blödsinn.
Von allen Formen des Blödsinns und vielleicht von allen Psychosen überhaupt ist in Bezug auf die Dispositionsfähigkeit die wichtigste derparalytische Blödsinn, einestheils wegen der leichten Verkennung des Initialstadiums des Leidens, welches, wie bereits an anderem Orte erwähnt, ganz allmälig und anfangs unscheinbar sich entwickelt und monatelange Remissionen zulässt, anderseits weil diese Psychose, insbesondere die maniakische Exaltation und der daraus resultirende, schon sehr frühzeitig sich manifestirende und schliesslich ganz exorbitante Grössenwahn, die Ursache der unsinnigsten Vermögensverschleuderungen und damit des finanziellen Ruins des Betreffenden, eventuell ganzer Familien werden kann. Die rechtzeitige Erkennung der Krankheit kann grosses Unheil verhüten, und schon die frühesten Stadien derselben fordern dringend die Stellung unter Curatel. Für den genau beobachtenden Arzt bieten sich, wie aus dem an anderem Orte Gesagten hervorgeht, schon frühzeitig Symptome, die wenigstens den Verdacht erwecken, dass paralytisches Irrsein sich zu entwickeln beginne, und die weitere Verfolgung des Falles lässt bald über die Natur des Leidens keinen Zweifel mehr aufkommen. Leider wird gerade in diesen Fällen ärztliche Intervention meist sehr spät herangezogen, da man in der Regel gar nicht daran denkt, dass das Individuum geisteskrank sei, sondern das veränderte Gebahren desselben sich anderweitig erklärt, und es kommt sogar vor, dass, selbst nachdem von ärztlicher Seite der Zustand erkannt und als solcher begutachtet worden war, Laien, selbst Richter, das Bestehen einer Geisteskrankheit nicht anerkennen wollen, wenn der Betreffende das Bild der Folie raisonnante darbietet, äussere Verhältnisse das Gebahren desselben motivirt erscheinen lassen, oder gerade eine der hier so häufigen Remissionsperioden besteht, während welcher bekanntlich sowohl die psychischen, als die paralytischen Symptome zurückgehen und selbst nahezu vollständig verschwinden können. Umsomehr ist es Sache des Arztes, auf längerer und fortgesetzter Beobachtung zu bestehen, den Beginn und Verlauf der Krankheit sorgfältig zu erörtern, die Möglichkeit von Remissionen oder Intermissionen zu betonen und insbesondere die eingetretene Charakteränderung, sowie das sonst Unmotivirte derselben zu beleuchten. Da, wie bereits erwähnt, schon in den ersten Stadien des paralytischen Irrseins das Gebahren des Kranken die Signatur der psychischen Schwäche an sich trägt, die im weiteren Verlaufe immer deutlicher zu Tage tritt, so ist insbesondere auf die Eruirung und Darstellung der für diese Thatsachen sprechenden Aeusserungen und Handlungen des Untersuchten ein Gewicht zu legen.
Bei Beurtheilung des Blödsinns oder Schwachsinns ist die Thatsache zu beachten, dass es Zustände gibt, die für Blödsinn oder hochgradigen Schwachsinn imponiren können, ohne es zu sein. Ausser ganz vernachlässigter Erziehung gehört hierher insbesondere die Taubstummheit und die Aphasie.
Taubstummheit.
Bezüglich derTaubstummenverordnet das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 275), dass sie nur dann beständig unter Vormundschaft zu bleiben haben, wenn sie zugleich blödsinnig sind. Es wurde jedoch bereits bei Besprechung der Zurechnungsfähigkeit Taubstummer bemerkt, dass Taubstumme, welche keinen Unterricht genossen haben, den Blödsinnigen gleichzustellen sind. Derselbe Grundsatz wird wohl auch gegenüber der Dispositionsfähigkeit aufrecht erhalten werden müssen. Aber auch bei unterrichteten Taubstummen werden Unterscheidungen zu machen sein, da der Effect des Unterrichtes ein sehr geringer sein kann, wenn eine schwache Veranlagung bestand. Aus diesem Grunde ist die Verfügung des preuss. allgem. Landrechtes zu billigen, zufolge welcher die staatliche Vormundschaft über Taubstumme nur dann aufzuhören hat, wenn sich findet, dass sie zu der Fähigkeit, ihren Sachen selbst vorzustehen, gelangt sind, was somit in jedem einzelnen Falle erwiesen werden muss. Dies muss durch die Erwägung des bisherigen Verhaltens des Individuums, durch den Nachweis des erhaltenen Unterrichtes und die dabei gemachten Fortschritte und durch specielle Untersuchung und Prüfung desselben geschehen. Die Intervention eines Taubstummenlehrers oder einer anderen der Taubstummensprache kundigen Person wird nur dann unterbleiben können, wenn der zu untersuchende Taubstumme gut lesen und schreiben kann. In allen anderen ist sie schon deshalb angezeigt, weil das gegenseitige schwere Verständniss leicht für eine geistige Schwäche des betreffenden Taubstummen imponiren könnte. Diese Schwierigkeit der Verständigung ist auch der Grund, warum das österr. bürgerl. Gesetzbuch (§. 275) bestimmt, dass selbst als dispositionsfähig erkannte Taubstumme vor Gericht nie ohne Sachwalter erscheinen sollen.