Chapter 71

Aphasie.

Ein anderer Zustand, der trotz vorhandener normaler Intelligenz für Blödsinn gehalten werden könnte, ist dieAphasie, nämlich der Verlust der Sprache, die nach gewissen Hirnaffectionen, insbesondere nach (linksseitigen) Hirnhämorrhagien, aber auch nach Hirnverletzungen zurückbleiben kann. Dieser auch in strafrechtlicher Beziehung wichtige Zustand (pag. 331) ist bereits wiederholt wegen der Dispositionsfähigkeit der damit behafteten Personen Gegenstand von Erörterungen geworden.[586]

Es unterliegt keinem Zweifel, dass es Formen von Aphasie gibt, bei welchen trotz ungetrübtem Intellect das Individuum nicht im Stande ist, seinen Vorstellungen durch die Sprache Ausdruck zu geben, entweder weil der Sprechapparat seinen Dienst versagt (atactische Aphasie), oder weil für die einzelnen Begriffe die Worte verloren gegangen sind (amnestische Aphasie). Im letzteren Falle vermag der Kranke ihm vorgesagte Silben oder Worte nachzusprechen, im ersteren nicht. Beide Zustände können vollständig oder nur partiell sein (A. universalis und partialis) und mit ihnen kann mehr weniger vollständige Unfähigkeit, sich auch auf andere Weise zu verständigen, verbunden sein (Agraphie, Amimie), doch ist dies keineswegs unbedingt nothwendig; auch kann es vorkommen, dass Aphasische, selbst mit Agraphie Behaftete, gewisse andere Leistungen ohne Anstand verrichten, z. B. Karten oder Schach zu spielen vermögen. Derartige Leistungen sprechen für intacte Intelligenz und sind nicht etwa in gleiche Linie zu stellen mit den einseitigen mechanischen Fertigkeiten, die wir, wie oben (pag. 888) erwähnt, auch bei Blödsinnigen mitunter beobachten können. Ueberdies sind vonTrousseau,Kussmaul,Maudsley,Blumenstoku. A. Fälle beobachtet worden, in denen Aphasische ihre bürgerlichen Angelegenheiten ganz gut zu versehen vermochten.

Die Fähigkeit hierzu würde wohl keinem Zweifel unterliegen, wenn das betreffende Individuum sich durch Schreiben (wenn auch, wie manchmal gesehen wurde, in Spiegelschrift) oder etwa wie in dem FalleMaudsley’s mittelst eines Wörterbuches, oder durch Zeichen seine Gedanken zum Ausdrucke zu bringen und dadurch seine intacte Intelligenz zu documentiren im Stande wäre.

Paraphasie.

Häufig gestaltet sich aber die Sache viel complicirter. Abgesehen davon, dass sich mit aphasischen Zuständen häufig auch mehr weniger vollständige Agraphie und Amimie combinirt, ist besonders bemerkenswerth, dass bei manchen Aphatikern das Vermögen, das richtige Wort zu finden, in der Weise gestört ist, dass sich statt des gesuchten Wortes andere einstellen,Paraphasie. Häufig werden ähnlich lautende gebraucht; statt ausziehen wird anziehen, statt Kopf wird Topf oder Ofen gesagt. Oder es kommt statt des gesuchten Wortes eines, das einen gleichen oder ähnlichen Sinn hat, zum Vorschein, so statt Kopf Haut, statt Daumen Zehe, statt Zehe Finger, oder ein mehr weniger entgegengesetztes, so statt Hand Fuss, statt Kopf Fuss, statt Tisch Stuhl, mitunter wieder statt des richtigen Wortes ein solches, welches sprachlich mit demselben häufig verbunden vorkommt, z. B. Stock statt Stein, Stein statt Bein, Land statt Leute. Doch kann das Unvermögen, das richtige Wort zu finden, auch so bedeutend sein, dass keine Verwandtschaft mehr zwischen dem gesuchten und dem gesprochenenWorte zu finden ist und dass für den Hörer nur ein ganz regelloses Durcheinander von gebräuchlichen und nicht gebräuchlichen Wörtern zur Vernehmung kommt.[587]

Es liegt in solchen Fällen die Gefahr nahe, dass die unrichtige Ausdrucksweise des Kranken als Beweis eines mangelhaften Verständnisses, einer unrichtigen Auffassung äusserer Verhältnisse gedeutet werden kann, desto mehr, je weniger derselbe im Stande ist, seinen Ideen anderweitig Ausdruck zu geben. Fortgesetzte und sorgfältige Beobachtung ist hier erforderlich. Auch ist zu beachten, dass einestheils die Umgebung des Kranken durch beständigen Verkehr mit diesem seine Sprache und seine Zeichen zu verstehen lernt, und dass der Kranke selbst durch fortgesetzte Uebung beides mehr weniger zu vervollkommnen vermag.

In einem vonFalret(l. c.) beschriebenen Falle vermochte der Kranke bei der ersten Untersuchung nur die Silben: O, o, aqui hervorzubringen und antwortete auf Alles mit diesen, doch konnte er sich bereits durch verschiedene Betonung dieser Silben, sowie durch verschiedene Zeichen mit der linken Hand und dem Kopf einigermassen verständlich machen. Namentlich war dies seiner Frau gegenüber gut möglich. Nach 3 Monaten hatte die Sprache insofern sich gebessert, als er einige einsilbige Worte, wie: non, un auszusprechen vermochte, statt neuf sagte er jedoch noon, statt deux dous. Er konnte bis zehn an den Fingern zählen, die Worte stimmten jedoch nicht mit den Zahlen, auch schaltete er zwischen jeder die Silbe aquo ein. Dagegen hatte er bemerkenswerthe Fortschritte gemacht im Schreiben mit der linken Hand und vermochte selbst und richtig die Summen einzutragen, die er erhielt. Er machte täglich einen Spaziergang, besuchte ein Kaffeehaus und zahlte jedesmal seine Zeche, ohne sich je zu irren. Er gesellte sich gerne zu den kartenspielenden Gästen und gab sein Verständniss des Spieles durch zweifellose Zeichen zu erkennen, ja er nahm selbst die Karten in die Hand und spielte in ganz correcter Weise. Unter diesen Umständen wurde das Gutachten dahin abgegeben, dass der Untersuchte so viel Intelligenz und freien Willen besitze, dass er im weiteren Genusse seiner bürgerlichen Freiheit anstandslos belassen werden könne. Mit Recht wurde hervorgehoben, dass die sichtliche und von deutlichem Erfolg begleitete Mühe des Untersuchten, sich in der Zeichensprache und im Schreiben einzuüben, den deutlichsten Beweis liefere, dass die Geisteskräfte sich verhältnissmässig intact erhalten haben.

In einem vonFalret(l. c.) beschriebenen Falle vermochte der Kranke bei der ersten Untersuchung nur die Silben: O, o, aqui hervorzubringen und antwortete auf Alles mit diesen, doch konnte er sich bereits durch verschiedene Betonung dieser Silben, sowie durch verschiedene Zeichen mit der linken Hand und dem Kopf einigermassen verständlich machen. Namentlich war dies seiner Frau gegenüber gut möglich. Nach 3 Monaten hatte die Sprache insofern sich gebessert, als er einige einsilbige Worte, wie: non, un auszusprechen vermochte, statt neuf sagte er jedoch noon, statt deux dous. Er konnte bis zehn an den Fingern zählen, die Worte stimmten jedoch nicht mit den Zahlen, auch schaltete er zwischen jeder die Silbe aquo ein. Dagegen hatte er bemerkenswerthe Fortschritte gemacht im Schreiben mit der linken Hand und vermochte selbst und richtig die Summen einzutragen, die er erhielt. Er machte täglich einen Spaziergang, besuchte ein Kaffeehaus und zahlte jedesmal seine Zeche, ohne sich je zu irren. Er gesellte sich gerne zu den kartenspielenden Gästen und gab sein Verständniss des Spieles durch zweifellose Zeichen zu erkennen, ja er nahm selbst die Karten in die Hand und spielte in ganz correcter Weise. Unter diesen Umständen wurde das Gutachten dahin abgegeben, dass der Untersuchte so viel Intelligenz und freien Willen besitze, dass er im weiteren Genusse seiner bürgerlichen Freiheit anstandslos belassen werden könne. Mit Recht wurde hervorgehoben, dass die sichtliche und von deutlichem Erfolg begleitete Mühe des Untersuchten, sich in der Zeichensprache und im Schreiben einzuüben, den deutlichsten Beweis liefere, dass die Geisteskräfte sich verhältnissmässig intact erhalten haben.

Immerhin erfordert die Beurtheilung solcher Fälle grosse Vorsicht, da es bekannt ist, dass nach Hämorrhagien in’s Gehirn auch wenn sie nicht von Aphasie gefolgt sind, sehr gewöhnlich psychische Schwäche verschiedenen Grades zurückbleibt und häufig auch anderweitige psychopathische Veränderungen (Defecte im moralischen Fühlen, abnorme Reizbarkeit, häufiger und unmotivirterStimmungswechsel und consecutive Veränderung des ganzen Charakters, sowie Neigung zur primären Verrücktheit), die wir bereits a. a. O. besprochen haben. Das mitunter auffällig sich äussernde Bestreben der Aphatiker, für geistig normal zu gelten, darf, wieBlumenstok(l. c.) mit Recht bemerkt, den Untersuchenden nicht beirren, denn ein solches Bestreben ist bekanntlich auch bei notorisch Geisteskranken eine häufige Erscheinung.

Ist es gelungen, nachzuweisen, dass ein Aphasischer normale Intelligenz besitzt, dann ist die Frage nach dessen Dispositionsfähigkeit noch keineswegs gegenstandslos geworden; denn es ist klar, dass zu dieser sowohl im gewöhnlichen als im civilrechtlichen Sinne nicht blos normale Intelligenz gehört, sondern auch die Fähigkeit, sie zur Geltung zu bringen. Ist letztere gar nicht vorhanden oder in sehr hohem Grade beeinträchtigt, dann ist das Individuum trotz erhaltener Intelligenz in jeder Beziehung hilflos und daher auch nicht im Stande, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Solche Fälle scheint das österreichische Civilgesetzbuch im Auge gehabt zu haben, wenn es im §. 21 nicht blos diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren oder Gebrechen des Geistes ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, unter den besonderen Schutz der Gesetze stellt, sondern auch diejenigen, welche dieses „anderer Verhältnisse“ wegen nicht vermögen, und es liegt nahe, zu vermuthen, dass Zustände, die wir gegenwärtig als Aphasie bezeichnen, der Verfügung des preussischen Landrechtes (Th. II, Tit. I, §. 16) zu Grunde lagen, zufolge welcher „erst in späteren Jahren taubstumm Gewordene dann vom Staate bevormundet werden sollen, wenn sie sich durch allgemein verständliche Zeichen nicht ausdrücken können und daher ihre Angelegenheiten zu besorgen ganz unfähig sind“.[588]Bei der Constatirung des letzteren Umstandes wird der Richter der ärztlichen Intervention kaum entbehren können, umsoweniger, als auch die Frage sich ergeben wird, ob die Fähigkeit, sich verständlich zu machen, eine dauernde ist, oder eine Heilung oder wenigstens Besserung und binnen welcher Zeit erwarten lässt. Dass beides möglich, lehrt die Erfahrung, und es ist insbesondere bekannt, dass bereits wiederholt Aerzte, die an Aphasie gelitten, nach mitunter monatelanger Dauer derselben genasen und nachträglich über ihre Wahrnehmungen während des aphasischen Zustandes zu schreiben vermochten.

Von den übrigen Formen des Irrseins, die bezüglich der Dispositionsfähigkeit in Betracht kommen können, bedürfen nur die angeborenen fehlerhaften Organisationen und die Verrücktheit einer besonderen Besprechung.

Affectives Irrsein.

Jene von Haus aus abnorm angelegten Naturen, die wir bei Besprechung des angeborenenaffectiven(moralischen und impulsiven)Irrseinskennen gelernt haben, sind ebenso wie bezüglich der Zurechnungsfähigkeit, so auch bezüglich der Dispositionsfähigkeit schwierig zu beurtheilen.

Die Schwierigkeit liegt insbesondere darin, dass intellectuelle Störungen entweder gar nicht oder nicht in genügend ausgesprochener Weise vorhanden sind, und dass sogar bei vielen dieser Individuen eine solche Ausbildung der Intelligenz besteht, die den Laien zu imponiren vermag und von welcher der Kranke zur Vertheidigung seines Gebahrens und seiner geistigen Gesundheit und zur scheinbar plausiblen Darlegung des ihm angethanen Unrechtes ausgiebigen Gebrauch zu machen versteht.

Es ist aber bekannt, dass solche Individuen auch schon in intellectueller Beziehung vielfache Anomalien, insbesondere eine gewisse Verschrobenheit und häufig entschiedenen Schwachsinn, darbieten, anderseits ist nicht zu leugnen, dass das perverse Fühlen dieser Personen, sowie die verkehrten Antriebe und Passionen und die ganz abnorme Charaktergestaltung derselben, ebenso wie zu Collisionen mit dem Strafgesetz, auch zu Handlungen führen können, welche die civilrechtlichen Interessen des Kranken selbst oder anderer Personen im höchsten Grade zu schädigen vermögen. Leider ist es selbst in den ausgesprochensten Fällen dieser Art nicht leicht, die Laien von dem geisteskranken Zustande des Betreffenden zu überzeugen, und es liegen Beispiele vor, in welchen trotz übereinstimmendem Gutachten verschiedener Aerzte das Gericht sich entweder nicht entschliessen konnte, die Curatel zu verhängen, oder sich sogar bewogen fand, die bereits anderweitig verhängte wieder aufzuheben.[589]

Dispositionsfähigkeit Verrückter.

Eine Unterscheidung leichter und schwerer Formen solcher psychopathischer Constitutionen ist sehr angezeigt. Ersteren begegnet man verhältnissmässig häufig und die Erfahrung lehrt, dass sie bestehen können, ohne das Individuum in seiner Dispositionsfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen, wie wir ja diese auch den Hysterischen, den Hypochondern blos ihres abnormen Fühlens wegen nicht absprechen werden, so lange das Individuum die daraus hervorgehenden Impulse noch genügend zu beherrschen vermag. Erst in den schweren Formen ist diese Fähigkeit so herabgesetzt, dass das Individuum den betreffenden Impulsen unverhältnissmässig leicht unterliegt, desto leichter, je mehr die Intelligenz in Mitleidenschaft gezogen ist, und dann ist es geboten, dass der Kranke unter behördlichen Schutz genommen werde. Die betreffende Geistesstörung wäre dort, wo das Gesetz nur Blödsinn und Wahnsinn unterscheidet, unter ersteren zu subsumiren, obgleich, wie erwähnt, die intellectuelle Schwäche nur ein nebensächliches Symptom bildet und häufig gar nicht auffallend sich kundgibt.

Von den Formen derVerrücktheitunterliegt die Beurtheilung der secundären keiner besonderen Schwierigkeit, da ihre Erkennung durch die vorhergegangene anderweitige Geistesstörung erleichtert wird und die geistige Schwäche meist deutlich zu Tage tritt. Nicht so einfach gestaltet sich die Sache gegenüber der primären Verrücktheit, da diese nur auf einzelne Wahnvorstellungen beschränkt und wegen der sonst erhaltenen Intelligenz und der hier sehr gewöhnlichen Dissimulation der Wahnvorstellungen schon der Diagnose grosse Schwierigkeiten bieten kann.

Dies gilt weniger von den exaltirten Formen (Grössenwahn, religiöse Exaltation), die ihrer Natur nach in der Regel schon frühzeitig zum Ausdrucke kommen, sondern vorzugsweise vom Verfolgungswahn, der lange bestehen kann, bevor er sich nach aussen kundgibt. Scheues, verschlossenes Wesen ist zwar ein frühes Symptom und fällt mehr weniger der Umgebung auf, aber erst der Nachweis von Wahnvorstellungen gestattet die Diagnose, und gerade diese werden häufig dissimulirt. Eine längere Beobachtung und wiederholte Untersuchung ist gerade hier besonders angezeigt, ebenso sorgfältige Verfolgung des ganzen Gebahrens des Individuums, aus welchem sich mitunter deutlicher erkennen lässt, dass dasselbe an Verfolgungsideen leide, als aus seinen Angaben. Es empfiehlt sich deshalb, auch beim Examen nicht direct auf die vermeintliche Wahnvorstellung loszugehen, sondern auf Umwegen dieselbe zu berühren. In weiter gediehenen Fällen geben allerdings die Kranken ihre Verfolgungsideen kund und die Diagnose der Geistesstörung unterliegt keiner Schwierigkeit. Wohl aber kann sich trotzdem und noch mehr in den dissimulirten Fällen eine solche bezüglich der Dispositionsfähigkeit ergeben, insoferne als nur eine partielle Beeinträchtigung der letzteren behauptet werden könnte, in analoger Weise, wie man ja solche Kranke nicht für absolut unzurechnungsfähig zu halten geneigt ist, sondern nur bezüglich jener Handlungen, die mit der betreffenden Wahnvorstellung in Verbindung stehen. Bei der secundären Verrücktheit ist eine solche Annahme entschieden zurückzuweisen, da auch ausserhalb der betreffenden Wahnvorstellung psychische Schwäche besteht. Bei der primären Verrücktheit kann dieselbe nicht ohneweiters negirt werden, da, wie oben erwähnt, die betreffenden isolirten Wahnvorstellungen durch das ganze Leben ohne wesentliche Beeinträchtigung der sonstigen Intelligenz bestehen können. Da aber trotzdem in dem Umstande, dass der Kranke seine Wahnvorstellung nicht zu corrigiren, eventuell die aus ihr resultirenden Impulse nicht zu beherrschen vermag, ein Beweis psychischer Schwäche erblickt werden muss und der Einfluss der Wahnvorstellung auf das Gebahren des Individuums unberechenbar ist, so geht es desto weniger an, eine blos partielle Dispositionsunfähigkeit anzunehmen, je provocirender sich die Wahnvorstellung gestaltet und je häufiger sich dieselbe bemerkbar macht.

Ob bei Individuen, die periodisch Geistesstörungen unterworfen sind, wie z. B. bei Epileptikern und Säufern, ausserhalb der betreffenden Anfälle eine ungetrübte Dispositionsfähigkeit angenommen werden kann, kann nur von Fall zu Fall mit Berücksichtigung des a. a. O. über das habituelle Verhalten solcher Individuen Gesagten entschieden werden.

Nach §. 283 des österr. a. b. G.-B. hört die Curatel auf, wenn die Gründe aufhören, die den Pflegebefohlenen an der Verwaltung seiner Angelegenheiten verhindert haben. Wurde die Curatel wegen Wahn- oder Blödsinn verfügt, so muss zufolge derselben Gesetzesstelle die Frage, ob der Betreffende „den Gebrauch der Vernunft wieder erhalten habe, nach einer genauen Erforschung der Umstände aus einer anhaltenden Erfahrung und zugleich aus dem Zeugnisse der zur Untersuchung von dem Gerichte bestellten Aerzte entschieden werden“.

Für das deutsche Reich ist das Verfahren durch folgende Paragraphe der Civilprocessordnung vom Jahre 1877 normirt:

§. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwaltes durch Beschluss des Amtsgerichtes.§. 617. — — — — die Bestimmungen der §§. 596–599 finden entsprechende Anwendung.§. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.

§. 616. Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder seines Vormundes oder des Staatsanwaltes durch Beschluss des Amtsgerichtes.

§. 617. — — — — die Bestimmungen der §§. 596–599 finden entsprechende Anwendung.

§. 620. Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.

Die Aufhebung der behördlich verfügten Curatel kann entweder von den Betheiligten, insbesondere von dem Entmündigten selbst oder seinem Curator oder ex offo von der Personalinstanz des Betreffenden eingeleitet, beziehungsweise beantragt werden, weshalb auch die Leiter von Irrenanstalten, wie bereits erwähnt, die Verpflichtung haben, von der Entlassung geheilter, unter Curatel stehender Kranken den Gerichtshof erster Instanz binnen 24 Stunden in Kenntniss zu setzen.

Der formelle Vorgang, der dann einzutreten hat, ist im Allgemeinen derselbe wie beim Entmündigungsverfahren und die Hauptaufgabe des Gerichtsarztes besteht darin, zu constatiren, dass der Geisteszustand des Individuums wieder ein normaler oder mindestens ein solcher geworden sei, der dasselbe wieder befähigt, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Aufgabe ist keineswegs eine leichte. Insbesondere wird niemals eine einzelne Untersuchung des Betreffenden genügen, um zu erklären, dass Letzterer genesen sei, vielmehr ist wiederholtes und zu verschiedenen Zeiten und unter verschiedenen Umständen vorzunehmendes Examen, und ebenso ein genaues Verfolgen des gesammten Gebahrens des Individuums durch längere Zeit geboten, insbesondere in solchen Fällen, in denen der Kranke nicht, wie dies in Irrenanstalten der Fall ist, beständig unter ärztlicher Controle stand. Am meisten istzu beachten, dass nicht blosse Remissionen oder Intermissionen, wie sie z. B., wie erwähnt, insbesondere im Verlaufe des paralytischen Irrseins vorkommen, für Genesung gehalten werden, ebenso die Geneigtheit zu Recidiven, die bekanntlich vielen und vielleicht den meisten Geistesstörungen zukommt. NachKrafft-Ebing(Lehrb. d. gerichtl. Psychol., pag. 341) lassen sich als allgemeine Kennzeichen einer wirklichen Genesung von Geisteskrankheit die volle und offene Anerkennung der überstandenen Krankheit und die Wiederherstellung der alten psychischen Persönlichkeit mit allen ihren Charaktereigenthümlichkeiten, Vorzügen, Fehlern und Neigungen betrachten. Wir möchten jedoch hinzufügen, dass eine so vollständige Wiederherstellung, wie sieKrafft-Ebinghier im Auge hat, keineswegs häufig ist, dass vielmehr verhältnissmässig häufiger, trotzdem man das Individuum als genesen betrachten muss, gewisse Veränderungen zurückbleiben; so verminderte Leistungsfähigkeit in intellectueller Beziehung, geänderte habituelle Stimmung und insbesondere gewisse Charakterveränderungen, die namentlich auffallen, wenn man das psychische Verhalten mit demjenigen vergleicht, welches vor der Erkrankung bestand, die aber so gering sein können, dass von einer Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit durch dieselben nicht die Rede sein kann. Dass es zwischen solchen und dem secundären Blödsinn, beziehungsweise der secundären Verrücktheit vielfache Uebergänge gibt, ist bekannt und trägt nicht dazu bei, die Aufgabe des Gerichtsarztes zu erleichtern.

Nicht überflüssig ist die Bemerkung, dass der untersuchende Arzt die Angaben der Angehörigen über angeblich vollständige Genesung nicht ohneweiters acceptiren darf, da theils Egoismus, theils falsches Mitleid mit dem unter Curatel Stehenden gerade die Anverwandten häufig veranlasst, entweder den Zustand des Kranken in allzu günstigem Lichte zu sehen, oder gar absichtlich als besser hinzustellen, als es wirklich ist, und es ist in dieser Beziehung bekannt, dass bei in Irrenanstalten untergebrachten Geisteskranken gerade die Angehörigen auf die Entlassung drängen und dieselbe, wenn auch gegen sogenannten Revers, durchzusetzen wissen, obgleich es gewöhnlich besser gewesen wäre, wenn man den Kranken in der Anstalt belassen hätte. Noch beachtenswerther ist die Thatsache, dass gewisse Geisteskranke ihre Wahnvorstellungen zu dissimuliren verstehen und deshalb für gesund gehalten werden können.

Die so häufige Thatsache, dass eine Form der Geisteskrankheit in eine andere übergehen kann, darf nicht unbeachtet bleiben, da es geschehen könnte, dass, weil in Folge dieses Verlaufes gewisse Symptome, z. B. Wahnvorstellungen oder gewisse Aufregungszustände, die vielleicht zunächst die Veranlassung zur Verhängung der Curatel waren, nun verschwunden sind, das Individuum für gesund oder wenigstens nicht mehr für curatelbedürftig gehalten werden könnte. Auch wäre es denkbar, dass, wenn in einem Falle, z. B. wegen Wahnsinn, die Entmündigung veranlasst wordenund dieser in Blödsinn übergegangen wäre, mit Rücksicht auf den Wortlaut der bezüglichen Gesetze, Aufhebung der Entmündigung wegen Wahnsinn und ein neuerliches Entmündigungsverfahren wegen Blödsinns verlangt werden könnte. Gegenüber solchen in der civilrechtlichen Praxis thatsächlich vorgekommenen Eventualitäten muss man umsomehr begrüssen, dass neuere Gesetzgebungen, insbesondere die deutsche Civilprocess-Ordnung, nicht mehr an gewissen Formen der Geistesstörung starr festhält, sondern auf die Geistesstörung überhaupt das Gewicht legt (§. 593). Für den österreichischen Gerichtsarzt würde in einem solchen Falle das Hauptgewicht auf die im §. 285 des a. b. G.-B. gestellte Frage zu legen sein: ob der Betreffende „den Gebrauch seiner Vernunft erhalten habe“.

Oesterr. allgem. bürgerl.G.-B.§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen.§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.§. 566. Wird bewiesen, dass die Erklärung im Zustande der Raserei, des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit geschehen sei, so ist sie ungiltig.§. 567. Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschen, oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen.Preuss. allgem. Landrecht.Thl. I, Tit. 1, §§. 27, 28, 29, 31, Tit. 4, §§. 28 und 29 vide oben (pag. 972).Thl. I, Tit. 12, §. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig verordnen.§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.

Oesterr. allgem. bürgerl.G.-B.

§. 48. Rasende, Wahnsinnige, Blödsinnige und Unmündige sind ausser Stande, einen giltigen Ehevertrag zu errichten.

§. 310. Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig, einen Besitz zu erlangen.

§. 565. Der Wille des Erblassers muss bestimmt, nicht durch blosse Bejahung eines ihm gemachten Vorschlages, er muss im Stande der vollen Besonnenheit, mit Ueberlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrthum erklärt werden.

§. 566. Wird bewiesen, dass die Erklärung im Zustande der Raserei, des Wahnsinns, Blödsinns oder der Trunkenheit geschehen sei, so ist sie ungiltig.

§. 567. Wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, so muss die Behauptung durch Kunstverständige oder durch obrigkeitliche Personen, die den Gemüthszustand des Erblassers genau erforschen, oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden.

§. 865. Wer den Gebrauch der Vernunft nicht hat, wie auch ein Kind unter 7 Jahren, ist unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen.

Preuss. allgem. Landrecht.

Thl. I, Tit. 1, §§. 27, 28, 29, 31, Tit. 4, §§. 28 und 29 vide oben (pag. 972).

Thl. I, Tit. 12, §. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgiltig verordnen.

§. 147. Ist dem Richter bekannt, dass der Testator zuweilen an Abwesenheit des Verstandes leide, so muss er sich vollständig überzeugen, dass derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen lässt oder übergibt, seines Verstandes wirklich mächtig sei.

Civilrechtliche Acte nicht entmündigter Personen.

Es ist selbstverständlich, dass die verschiedenartigsten, eine civilrechtliche Bedeutung besitzenden Acte nachträglich wegen eines zur betreffenden Zeit angeblich bestandenen anomalen Geisteszustandes in ihrer rechtlichen Giltigkeit angefochten werden können, z. B. Käufe und Verkäufe, Schenkungen u. dergl.; am häufigsten sind es jedoch Eheschliessungen und insbesondere Testamente, die in dieser Beziehung in Betracht kommen. In allen diesen Fällen kann es sich entweder um Acte handeln, die mehr weniger lange Zeit vor dem Tode, beziehungsweise der zu diesem führenden Krankheit, ausgeführt wurden, oder um solche, welche während letzterer insbesondere in extremis zu Stande kamen.

Fälle ersterer Art sind insoferne leichter zu beurtheilen, als sie entweder bei Lebzeiten des Betreffenden zur Verhandlung gelangen und daher noch eine klinische Untersuchung und Beobachtung gestatten, oder, wenn der Fall erst nach dem Tode des Individuums gerichtlich verfolgt wurde, das psychische Verhalten des Letzteren in der zwischen dem Acte und dem Tode liegenden Zeit constatirt und für die Beurtheilung verwerthet werden kann.

Es handelt sich entweder um Personen, die bis dahin für geistesgesund gegolten hatten, und bei welchen man erst durch die Handlung oder nachträglich auf die Vermuthung gerieth, dass eine Geistesstörung bestehe, oder um solche, die bereits früher Zeichen von Geistesstörung darboten, aber aus irgend einem Grunde nicht unter Curatel gesetzt worden waren, und in beiden Fällen können die in Frage stehenden Handlungen (Rechtsacte) entweder aus eigener Initiative des Betreffenden hervorgegangen oder durch angeblichen Missbrauch des geisteskranken Zustandes von Seite interessirter Personen veranlasst sein.

Letzteres ist natürlich vorzugsweise bei psychischen Schwächezuständen möglich, unter welchen der Altersblödsinn und die Dementia apoplectica eine besondere Rolle zu spielen scheinen, aber auch bei anderen Geistesstörungen, so z. B. in den Vorstadien der Manie, des paralytischen Irrseins, bei Grössenwahn und beim hysterischen Irrsein, wobei unter Anderem auch die sexuelle Erregung missbraucht werden kann. Von den Geistesstörungen, die in mehr activer Weise zu gewissen Acten Veranlassung geben können, gehören insbesondere die mit Wahnvorstellungen verbundenen hierher, und zwar einerseits der Grössenwahn, der seiner Natur nach zu den unsinnigsten Vermögensverschleuderungen etc. führen kann, anderseits der Verfolgungswahn, der, wie bereits erwähnt, sich nicht selten auf die nächsten Angehörigen bezieht und schon wiederholt zu Enterbungen Veranlassung gegeben hat.[590]

Allgemeine Regeln für die Beurtheilung aller dieser Fälle lassen sich nicht aufstellen, vielmehr ist jeder concret zu behandeln. Jedenfalls aber würden sich die Erhebungen nicht blos auf den Geisteszustand des Betreffenden zur Zeit der beanstandeten Handlung erstrecken, sondern auch auf denjenigen vor und nach derselben, wobei in ersterer Beziehung Erblichkeitsverhältnisse, der gesammte psychische Entwicklungsgang und Alles, was ihn beeinflussen konnte, ebenso sorgfältig zu erheben und zu verwerthen sein wird, wie bei Untersuchungen wegen fraglicher Zurechnungsfähigkeit. Die Constatirung des Gebahrens des Betreffenden in der zwischen dem betreffenden Acte und dem Tode, oder der ärztlichen Untersuchung verflossenen Zeit ist natürlich von grösster Wichtigkeit, und nicht selten ist es erst dieses Gebahren, welches den Verdacht erweckt, dass jener Act unter demEinflusse einer Geistesstörung geschehen ist, ein Verdacht, der natürlich desto berechtigter erscheint, je deutlicher eine Geistesstörung nachträglich zur Entwicklung gekommen ist. Darauf bezieht sich eine Bestimmung des preuss. Allg. L.-R. (Thl. I, Tit. 12, §. 22), zufolge welcher, wenn unter Vormundschaft genommene Wahn- oder Blödsinnige innerhalb eines Jahres vor angeordneter Vormundschaft eine aussergerichtliche oder privilegirte Verordnung über ihren Nachlass gemacht haben, derjenige, welcher daraus einen nach den Gesetzen ihm nicht zukommenden Vortheil fordert, nachweisen muss, dass der Verfügende damals, als er die letztwillige Verordnung errichtete, seines Verstandes mächtig gewesen sei.

Testamente.

Der Act als solcher kann wichtige Aufschlüsse ergeben, insoferne als er den Stempel des Thörichten oder Unsinnigen an sich trägt, wenn er in auffälligem Widerspruche steht mit dem früheren Charakter und Gebahren des Individuums, die Interessen des Letzteren oder ihm nahestehender Personen in unbegreiflicher Weise schädigt u. s. w. In Schriftstücken zeigt mitunter der Inhalt und selbst die Form derselben in deutlicher Weise die Geistesstörung; so ist z. B. besonders in Testamenten der Einfluss des Verfolgungswahns mitunter unverkennbar, einestheils, in der unbegreiflichen Enterbung bestimmter Personen, oder in der Motivirung der ersteren, anderseits in Vermächtnissen an fernstehende Personen, Kirchen u. s. w.[591]In anderen Fällen tritt in solchen Schriftstücken der Schwachsinn oder die Verworrenheit deutlich zu Tage, und letztere kann sich nicht blos inhaltlich, sondern auch in der äusseren Form derselben kundgeben. So sind z. B. Schriftstücke Maniakischer, der Epileptiker, namentlich aber jene von an paralytischem Irrsein Leidenden sehr charakteristisch, einestheils durch die mehr weniger erkennbare Verworrenheit des Inhaltes, durch Auslassen einzelner Buchstaben, Worte und selbst ganzer Sätze, durch orthographische und grammatikalische Fehler, anderseits durch die eigenthümliche, schleuderische, unsichere, schliesslich ganz unleserlich werdende Schrift (Zitter- und ataktische Schrift), Kleckse, verschmierte Stellen u. dergl.[592]

Sonderbare Testamente.

Nicht jeder sonderbare Inhalt eines Testamentes berechtigt schon für sich allein zur Behauptung, dass der Betreffende geisteskrankgewesen sei. Es gibt bekanntlich Leute, die sich schon während des Lebens durch eigenthümliche, mitunter extravagante Anschauungen, durch gewisse Schrullen und Passionen, durch phantastisches oder im Gegentheil pedantisches Wesen von anderen Menschen unterscheiden. Solche Individuen gelten allerdings häufig als verrückt, ohne es jedoch zu sein, weshalb der Verständige sich begnügt, sie als „Sonderlinge“ zu bezeichnen, und es ist bekannt, dass gerade geistig hochstehende Individualitäten nicht selten derartige Eigenthümlichkeiten bieten, woraus allein sich schon ergibt, dass letztere auch bei ganz ungetrübter Intelligenz bestehen können. Solche „Sonderlinge“ wissen nicht blos während des Lebens, sondern auch noch nach dem Tode durch ihre Testamente aufzufallen, ohne dass man diese unbedingt als Producte eines kranken Gehirns aufzufassen berechtigt wäre.Legrand du Saulle(l. c. pag. 566 u. s. f.) bringt eine Zusammenstellung von 25 solcher sonderbaren Testamente, worunter insbesondere mehrere von Legaten an Pferde, Hunde, Katzen, Papageien und sogar an — einen Karpfen. In einem dieser Fälle hatte ein reicher Londoner Bürger sein ganzes Vermögen einer jungen Dame vermacht, „zum Dank für das unaussprechliche Vergnügen, welches ihm durch volle 3 Jahre die Betrachtung ihrer liebenswürdigen — Nase gemacht hatte“. Erst an der Leiche erkannte die Dame den Mann als denjenigen, der sie durch die ganze Zeit auf allen Spaziergängen verfolgt und mit Schmeicheleien und sogar Versen auf ihre Nase überhäuft hatte. Ein weiterer Fall betrifft den gelehrten Queensley in Cambridge, einen grossen Bewunderer der griechischen Poeten, welcher in seinem Testament bestimmt hatte, dass seine Haut, zu Pergament verarbeitet, mit der Iliade Homer’s beschrieben und dann im britischen Museum aufbewahrt werden solle. — Ein höchst merkwürdiges Testament einschlägiger Art lieferte 1866 ein 82jähriger Notar in Neufchâtel, der ausser seinem Notariat auch einen kleinen Weinhandel betrieben hatte. Mehrere Jahre (!) vor seinem Tode hatte er einem Geistlichen ein versiegeltes Päckchen übergeben, mit dem Auftrage, dasselbe erst nach seinem Tode öffnen zu lassen. Der Notar stirbt, man öffnet das Päckchen und findet darin eine Schrift folgenden Inhaltes: „Vertrag mit dem allmächtigen Gott einer- und einem seiner demüthigen Diener anderseits. Art. 1. Zweck dieses Vertrages ist der Handel mit Spirituosen. Art. 2. Mein grossmächtiger Associé wird geruhen, als Einlagecapital seinen Segen zu geben. Ich meinerseits werde mein Capital und meine Kraft dazu geben und über den Erfolg Buch führen. Art. 3. Der Gewinn wird zur Hälfte zwischen mir und meinem hohen Associé getheilt. Art. 4. Sobald mich Gott von dieser Welt abberuft, soll die Liquidation unverzüglich meinem Neffen anheimfallen und der Antheil meines hohen Associé den Geistlichen von N. zu Missionszwecken übergeben werden.“ So sonderbar dieses Testament ist, so kann man doch daraus nicht eine Geistesstörung des Verfassers deduciren. Vielmehr erklärt sich sowohl Form als Inhalt des Testamentes einestheils aus dem starken Glauben und innigen Gottvertrauen des Mannes, anderseits aus seiner pedantischenGenauigkeit, die ihn als Juristen veranlasste, seinem Legat die Form einer Vertragsurkunde zu geben. In der That stellte sich heraus, dass der Testator in den letzten Jahren keine Spur von Geistesstörung dargeboten, sondern sowohl sein Notariat als seinen Weinhandel ganz correct, allerdings mit pedantischer Gewissenhaftigkeit geführt hatte. Es fanden sich auch die Bücher in vollkommenster Ordnung und Gottes Antheil genau mit 7393 Francs eingetragen und verrechnet. Wenn demnach das Gericht das Testament als rechtsgiltig erkannte, so kann dem nur zugestimmt werden (Krafft-Ebing, Lehrbuch d. gerichtl. Psych., pag. 371).

Nicht jeder sonderbare Inhalt eines Testamentes berechtigt schon für sich allein zur Behauptung, dass der Betreffende geisteskrankgewesen sei. Es gibt bekanntlich Leute, die sich schon während des Lebens durch eigenthümliche, mitunter extravagante Anschauungen, durch gewisse Schrullen und Passionen, durch phantastisches oder im Gegentheil pedantisches Wesen von anderen Menschen unterscheiden. Solche Individuen gelten allerdings häufig als verrückt, ohne es jedoch zu sein, weshalb der Verständige sich begnügt, sie als „Sonderlinge“ zu bezeichnen, und es ist bekannt, dass gerade geistig hochstehende Individualitäten nicht selten derartige Eigenthümlichkeiten bieten, woraus allein sich schon ergibt, dass letztere auch bei ganz ungetrübter Intelligenz bestehen können. Solche „Sonderlinge“ wissen nicht blos während des Lebens, sondern auch noch nach dem Tode durch ihre Testamente aufzufallen, ohne dass man diese unbedingt als Producte eines kranken Gehirns aufzufassen berechtigt wäre.Legrand du Saulle(l. c. pag. 566 u. s. f.) bringt eine Zusammenstellung von 25 solcher sonderbaren Testamente, worunter insbesondere mehrere von Legaten an Pferde, Hunde, Katzen, Papageien und sogar an — einen Karpfen. In einem dieser Fälle hatte ein reicher Londoner Bürger sein ganzes Vermögen einer jungen Dame vermacht, „zum Dank für das unaussprechliche Vergnügen, welches ihm durch volle 3 Jahre die Betrachtung ihrer liebenswürdigen — Nase gemacht hatte“. Erst an der Leiche erkannte die Dame den Mann als denjenigen, der sie durch die ganze Zeit auf allen Spaziergängen verfolgt und mit Schmeicheleien und sogar Versen auf ihre Nase überhäuft hatte. Ein weiterer Fall betrifft den gelehrten Queensley in Cambridge, einen grossen Bewunderer der griechischen Poeten, welcher in seinem Testament bestimmt hatte, dass seine Haut, zu Pergament verarbeitet, mit der Iliade Homer’s beschrieben und dann im britischen Museum aufbewahrt werden solle. — Ein höchst merkwürdiges Testament einschlägiger Art lieferte 1866 ein 82jähriger Notar in Neufchâtel, der ausser seinem Notariat auch einen kleinen Weinhandel betrieben hatte. Mehrere Jahre (!) vor seinem Tode hatte er einem Geistlichen ein versiegeltes Päckchen übergeben, mit dem Auftrage, dasselbe erst nach seinem Tode öffnen zu lassen. Der Notar stirbt, man öffnet das Päckchen und findet darin eine Schrift folgenden Inhaltes: „Vertrag mit dem allmächtigen Gott einer- und einem seiner demüthigen Diener anderseits. Art. 1. Zweck dieses Vertrages ist der Handel mit Spirituosen. Art. 2. Mein grossmächtiger Associé wird geruhen, als Einlagecapital seinen Segen zu geben. Ich meinerseits werde mein Capital und meine Kraft dazu geben und über den Erfolg Buch führen. Art. 3. Der Gewinn wird zur Hälfte zwischen mir und meinem hohen Associé getheilt. Art. 4. Sobald mich Gott von dieser Welt abberuft, soll die Liquidation unverzüglich meinem Neffen anheimfallen und der Antheil meines hohen Associé den Geistlichen von N. zu Missionszwecken übergeben werden.“ So sonderbar dieses Testament ist, so kann man doch daraus nicht eine Geistesstörung des Verfassers deduciren. Vielmehr erklärt sich sowohl Form als Inhalt des Testamentes einestheils aus dem starken Glauben und innigen Gottvertrauen des Mannes, anderseits aus seiner pedantischenGenauigkeit, die ihn als Juristen veranlasste, seinem Legat die Form einer Vertragsurkunde zu geben. In der That stellte sich heraus, dass der Testator in den letzten Jahren keine Spur von Geistesstörung dargeboten, sondern sowohl sein Notariat als seinen Weinhandel ganz correct, allerdings mit pedantischer Gewissenhaftigkeit geführt hatte. Es fanden sich auch die Bücher in vollkommenster Ordnung und Gottes Antheil genau mit 7393 Francs eingetragen und verrechnet. Wenn demnach das Gericht das Testament als rechtsgiltig erkannte, so kann dem nur zugestimmt werden (Krafft-Ebing, Lehrbuch d. gerichtl. Psych., pag. 371).

Einfluss der letzten Krankheit auf das Testament.

Die Beurtheilung von in der zum Todeführenden Krankheit, insbesondere in extremis,vollbrachten civilrechtlichen Acten(Eheschliessungen, Testamenten) hat insoferne etwas Eigenthümliches, als der Einfluss einestheils der betreffenden Krankheit, anderseits der Agonie auf den Geisteszustand des Individuums, respective auf dessen Dispositionsfähigkeit in Betracht gezogen werden muss.[593]

Zunächst gibt es acute Krankheiten, bei welchen insbesondere auf der Höhe ihrer Entwicklung das Bewusstsein aufgehoben oder mehr weniger getrübt ist. Es gehören hierher zunächst die schweren Hirnerkrankungen, namentlich apoplectische, embolische und meningitische Processe, dann aber viele der acuten Infectionskrankheiten (Typhus, Exantheme), die bekanntlich auf der Höhe des Fiebers sehr gewöhnlich mit Delirien sich verbinden. Während des Bestandes der letzteren ist selbstverständlich jedes freie und bewusste Handeln ausgeschlossen, wenn auch solche Kranke mitunter auf Anschreien oder sehr laute Fragen einzelne richtige, allerdings nur kurze Antworten geben. Da jedoch die Delirien nicht immer continuirlich andauern, sondern ebenso wie die Fiebertemperaturen Remissionen und Intermissionen zulassen, so muss man zugeben, dass während der letzteren ungetrübtes oder wenigstens nicht wesentlich getrübtes Bewusstsein bestehen kann. Ob dies jedoch bei einem bestimmten Individuum wirklich der Fall war, kann nur aus der genauesten Erhebung und Erwägung aller Umstände erkannt werden, und es ist klar, dass man sich gegenüber in dieser Richtung gemachten fremden Angaben nicht genug reservirt verhalten kann. Gleiche Vorsicht ist gegenüber den Reconvalescenzstadien nach apoplectischen, embolischen und meningitischen Processen zu beobachten, da hier das partielle Erwachen des Bewusstseins für völlige Wiederkehr derselben genommen werden kann und weil wir wissen, dass gerade nach diesen Erkrankungen selbst nach vollständiger Genesung im gewöhnlichen Sinne intellectuelle Defecte sehr gewöhnlich zurückzubleiben pflegen.

Testamente b. schwerer Erkrank.

Der Einfluss schwerer Erkrankungen auf die Stimmung ist nicht zu unterschätzen: denn wenn sich dieser bekanntlich schon unter gewöhnlichen Umständen bemerkbar macht, so ist dies noch mehr zu erwarten, wenn durch die Natur der Erkrankung die Intelligenz in mehr weniger wesentlichem Grade in Mitleidenschaft gezogen wird. Indifferenz und consecutive grössere Bestimmbarkeit einerseits und erhöhte Reizbarkeit (Empfindlichkeit) anderseits können sich entwickeln und den Kranken in der Art beeinflussen, dass er Handlungen begeht, die er sonst niemals begangen haben würde.

Noch wichtiger ist die Thatsache, dass im Verlaufe acuter Erkrankungen und durch dieselben veranlasst typische Geistesstörungen auftreten können, die vorwiegend als Manien mit Sinnestäuschungen, Unruhe, Verworrenheit sich präsentiren, aber auch den Charakter von Melancholien mit Angstanfällen oder den von Verfolgungswahn annehmen können. Man hat solche Formen fast bei allen Arten von Erkrankungen beobachtet, unter anderen auch wiederholt bei der gewöhnlichen croupösen Pneumonie[594], und zwar selbst bei blos lobulären Formen. Es scheint, dass derartige Geistesstörungen insbesondere bei zu Psychosen veranlagten Individuen sich entwickeln, wie es bekannt ist, dass acute Erkrankungen bei Alkoholikern zum Ausbruche des Delirium tremens Veranlassung geben können. In welcher Weise durch derartige Geistesstörungen und ebenso durch die sogenannten Erschöpfungspsychosen die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt werden kann, bedarf keiner weiteren Ausführung.

Handelt es sich um die Beurtheilung eines in extremis, d. h. unmittelbar vor dem Tode vollbrachten Actes, so ist ausser den erwähnten Einflüssen noch derjenige zu berücksichtigen, welcher durch die Agone oder den sogenanntenSterbezustandauf die Selbstbestimmungsfähigkeit und das Unterscheidungsvermögen ausgeübt wird.

Dispositionsfähigkeit in der Agonie.

Das Verhalten der Agonie ist keineswegs immer gleich, sondern insbesondere bezüglich der Dauer und der psychischen Symptome variabel. Ein wesentlicher Einfluss in beiden Beziehungen scheint der Natur der betreffenden Erkrankung zuzukommen. Beim rein marastischen Tode, sowie bei chronischen Krankheiten, wenn sie nicht etwa das Gehirn selbst betreffen, verläuft die Agone häufig unter dem Bilde eines allmäligen, mitunter aber mehr weniger unvermittelt eintretenden Collapsus, der entweder plötzlich oder mit einem kürzeren oder längeren soporösen Stadium in den Tod übergeht. Im ersteren Falle kann der Sterbende bis zum letzten Augenblicke, im letzteren bis zum Eintritte des Sopors sein Bewusstsein behalten und daher auch letztwillig verfügen. Inanderen Fällen wird die Agone durch einen somnolenten Zustand eingeleitet, der entweder unmittelbar oder nach Uebergang in Sopor zum Tode führt. Das Bild hat eine gewisse Aehnlichkeit mit anderweitig erzeugter Narcose, wurde auch von älteren Autoren als „Kohlensäurenarcose“ aufgefasst, während neueren Erwägungen zufolge sich dasselbe schon aus der allmäligen Abnahme der Sauerstoffzufuhr zum Gehirn erklärt. Während des somnolenten Stadiums besteht bereits eine gewisse Betäubung und ausserdem mehr weniger ausgesprochene Indifferenz, so dass civilrechtliche Acte selbstständig nicht mehr unternommen werden können. Auch kann trotz des Umstandes, dass die Betreffenden durch lautes Ansprechen, Rütteln u. dergl. aus ihrer Somnolenz für einige Augenblicke erweckt werden können, dennoch ein genügendes Begreifen der Bedeutung solcher Acte, zu denen die Kranken etwa durch Andere aufgefordert werden, nicht mehr zugestanden werden; am wenigstens aber dann, wenn, wie nicht selten, Spuren von Delirien sich kundgaben, die dann meist den Charakter musitirender Delirien zu haben pflegen. Bei acuten fieberhaften Krankheiten pflegt die Agone gewöhnlich mit Collapsus zu beginnen und mit Sopor zu enden. Waren schon früher Delirien vorhanden, so dauern sie gewöhnlich fort, indem sie den Charakter musitirender annehmen. In anderen Fällen treten solche erst während der Agone auf. Eine Erhaltung des Bewusstseins bis zum letzten Moment kommt bei acuten Erkrankungen ungleich seltener vor als bei chronischen, am ehesten bei solchen, die ohne oder nur mit geringem Fieber einhergehen, bei welchen die Agone auch protrahirter, insbesondere unter Somnolenz verlaufen kann.

Schon in älteren Schriften begegnen wir der Angabe, dass mitunter bei Sterbenden ein gewisses Aufleuchten der Intelligenz und bei Geisteskranken sogar eine Wiederkehr der Vernunft beobachtet wurde. AuchKrafft-Ebing(l. c. 358) undLegrand du Saulle(l. c., pag. 116) berühren diesen Gegenstand, worauf sich offenbar auch der oben erwähnte §. 567 des österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches bezieht, welcher bestimmt, dass, wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, diese Behauptung durch Kunstverständige erforscht oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden muss.Krafft-Ebingbezweifelt mit Recht die Richtigkeit solcher Vorkommnisse, indem die Vermuthung nahe liegt, dass ein blosses Zurücktreten der früher bestandenen Delirien mit einem völligen Verschwinden derselben verwechselt wurde, wozu wir hinzufügen möchten, dass anderseits in der Agone auftretende Exaltationsphänomene für ein Wiedererwachen der Intelligenz genommen werden können, in welche Kategorie auch so manche der von Sterbenden ausgegangenen prophetischen etc. Sentenzen gehören werden, derenLegrand du Saulleerwähnt.

Schon in älteren Schriften begegnen wir der Angabe, dass mitunter bei Sterbenden ein gewisses Aufleuchten der Intelligenz und bei Geisteskranken sogar eine Wiederkehr der Vernunft beobachtet wurde. AuchKrafft-Ebing(l. c. 358) undLegrand du Saulle(l. c., pag. 116) berühren diesen Gegenstand, worauf sich offenbar auch der oben erwähnte §. 567 des österr. allgem. bürgl. Gesetzbuches bezieht, welcher bestimmt, dass, wenn behauptet wird, dass der Erblasser, welcher den Gebrauch des Verstandes verloren hatte, zur Zeit der letzten Anordnung bei voller Besonnenheit gewesen sei, diese Behauptung durch Kunstverständige erforscht oder durch andere zuverlässige Beweise ausser Zweifel gesetzt werden muss.Krafft-Ebingbezweifelt mit Recht die Richtigkeit solcher Vorkommnisse, indem die Vermuthung nahe liegt, dass ein blosses Zurücktreten der früher bestandenen Delirien mit einem völligen Verschwinden derselben verwechselt wurde, wozu wir hinzufügen möchten, dass anderseits in der Agone auftretende Exaltationsphänomene für ein Wiedererwachen der Intelligenz genommen werden können, in welche Kategorie auch so manche der von Sterbenden ausgegangenen prophetischen etc. Sentenzen gehören werden, derenLegrand du Saulleerwähnt.

Dispositionsfähigkeit von Selbstmördern.

Eine besondere Erwähnung verdient dieDispositionsfähigkeit der Selbstmörder, einestheils weil der begangene SelbstmordZweifel erwecken kann, ob gewisse vor Begehung desselben getroffene Verfügungen, z. B. Testamente, im Zustande geistiger Gesundheit geschahen, anderseits weil der Selbstmord als solcher gewisse Rechtsfolgen für die Hinterbliebenen, insbesondere Verlust der Ansprüche auf Pensionen oder Versicherungsprämien nach sich ziehen kann, wenn erkannt wird, dass die That im geistesgesunden Zustand geschah. Der Selbstmord beweist für sich allein keineswegs den geisteskranken Zustand des betreffenden Individuums, obgleich es stets Psychiater gab, die solches behaupteten, vielmehr muss sowohl aus theoretischen Gründen, als mit Rücksicht auf zweifellose Erfahrungen zugegeben werden, dass ein Selbstmord auch bei voller Ueberlegung und ungetrübter Geisteskraft geübt werden kann. Es wird daher, wenn der Geisteszustand eines Selbstmörders in Frage kommt, jeder Fall concret beurtheilt werden müssen, zu welchem Behufe ausser den anamnestischen Momenten die That als solche, dann die Prüfung eventuell hinterlassener Schriftstücke und wenn möglich das Resultat der Obduction heranzuziehen sind.

Die Anamnese hat sich nicht blos auf das Verhalten des Individuums vor der That, sondern auch auf das gesammte Vorleben desselben zu erstrecken. Was die That selbst betrifft, so ist allerdings zunächst nach einem Motiv derselben zu forschen. Der Nachweis eines äusseren Motivs genügt aber für sich allein nicht zum Ausschluss eines geisteskranken Zustandes, sondern es ist in einem solchen Falle erst zu erwägen, ob Motiv und That mit einander im Verhältnisse stehen, anderseits aber im Auge zu behalten, dass alle jene äusseren Motive, welche einen Geistesgesunden zum Selbstmord bewegen können, dieses ungleich leichter bei einem Geisteskranken zu bewirken vermögen. Gleiches gilt von somatischen Erkrankungen, insbesondere von chronischen, schmerzhaften oder, wie z. B. die Syphilis, anderweitig gefürchteten Krankheiten, die bekanntlich nicht selten den damit Behafteten zum Selbstmord bewegen, wobei noch zu bemerken ist, dass diese Krankheiten an und für sich, besonders aber bei dazu disponirten Individuen, theils durch ihren physischen, theils durch den psychischen Einfluss Geistesstörungen hervorzurufen vermögen. Die Selbstmordart ist nur ausnahmsweise eine solche, dass sie für sich allein an Geistesstörung denken lässt, so z. B. Selbstmord durch Hiebe gegen den Kopf oder Einrennen desselben, während andere bequemere Selbstmordarten leicht ausführbar waren, Selbstverstümmelungen oder zahlreiche ein blindes Wüthen gegen sich selbst verrathende Wunden, Verbrennungen auf einem Scheiterhaufen oder im Bette, Kreuzigung u. dergl.[595]

Hinterlassene Schriften von Selbstmördern.

Hinterlassene, insbesondere kurz oder unmittelbar vor dem Tode geschriebene Schriftstücke sind natürlich höchst wichtige Documente, indem sie häufig das Motiv des Selbstmordes enthalten, anderseits aber aus Inhalt, Form etc. wichtige Schlüsse auf den Geisteszustand des Selbstmörders gestatten können in analoger Weise, wie wir dies bezüglich anderer Schriftstücke oben (pag. 993) bemerkt haben.


Back to IndexNext