Dritter Hauptabschnitt.Fragliche Schwangerschaft und Geburt.

Dritter Hauptabschnitt.Fragliche Schwangerschaft und Geburt.

Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch.§. 58. Wenn ein Ehemann seine Gattin nach der Ehelichung bereits von einem Anderen geschwängert findet, so kann er, ausser dem im §. 121 bestimmten Falle, fordern, dass die Ehe als ungiltig erklärt werde.§. 120. Wenn eine Ehe für ungiltig erklärt, getrennt oder durch des Mannes Tod aufgelöst wird, so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung, und wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Ablauf des sechsten Monats zu einer neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den Umständen odernach dem Zeugnisse der Sachverständigeneine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf dreier Monate die Dispensation ertheilt werden.§. 121. Die Uebertretung dieses Gesetzes zieht zwar nicht die Ungiltigkeit der Ehe nach sich, allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne durch die Ehepacte, Erbvertrag, letzten Willen oder durch das Uebereinkommen bei der Trauung zugewendeten Vortheile. Der Mann aber, mit dem sie die zweite Ehe schliesst, verliert das ihm ausser diesem Falle durch den §. 58 zukommende Recht, die Ehe für ungiltig erklären zu lassen, und beide Ehegatten sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe ein Kind geboren und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne erzeugt worden sei, so ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.§. 138. Für diejenigen Kinder, welche im siebenten Monate nach geschlossener Ehe oder im zehnten Monate nach dem Tode des Mannes oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen Bandes von der Gattin geboren werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt.§. 155. Die unehelichen Kinder geniessen nicht die gleichen Rechte mit den ehelichen. Die rechtliche Vermuthung der unehelichen Geburt hat bei denjenigen Kindern statt, welche zwar von einer Ehegattin, jedoch vor oder nach dem oben (§. 138), mit Rücksicht auf die eingegangene oder aufgelöste Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitpunkt geboren worden sind.§. 156. Diese rechtliche Vermuthung tritt aber bei einerfrüherenGeburt erst dann ein, wenn der Mann, dem vor der Verehelichung die Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Nachricht von der Geburt des Kindes die Vaterschaft gerichtlich widerspricht.§. 157. Die von dem Manne innerhalb dieses Zeitraumes rechtlich widersprochene Rechtmässigkeit einer früheren oder späteren Geburtkann nur durch Kunstverständige, welche nach genauer Untersuchung der Beschaffenheit des Kindes und der Mutter die Ursache des ausserordentlichen Falles deutlich angeben, bewiesen werden.§. 163. Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen wird, dass er der Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beigewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung nicht weniger als sieben und nicht mehr als zehn Monate verstrichen sind; oder wer dieses auch nur ausser Gericht gesteht, von dem wird vermuthet, dass er das Kind erzeugt habe.§. 1243. Der Witwe gebührt noch durch sechs Wochen nach dem Tode ihres Mannes, und wenn sie schwanger ist, bis nach Verlauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung die gewöhnliche Verpflegung aus der Verlassenschaft.Oesterr. Strafgesetz.§. 339. Die unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger befindet, muss bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer oder sonst eine ehrbare Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von der Niederkunft ereilt oder Beistand zu rufen verhindert worden, und sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan oder das lebendig geborene Kind wäre binnen 24 Stunden von der Zeit der Geburt an gestorben, so ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten, oder, wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen Person von ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen und derselben die unzeitige Geburt oder das todte Kind vorzuzeigen.§. 340. Die gegen diese Vorschrift geschehene Verheimlichung der Geburt wird nach Herstellung der Verheimlichenden als Uebertretung mit strengem Arreste von drei bis sechs Monaten bestraft.Oesterr. Strafprocess-Ordnung.§. 398. Wenn der zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilte zur Zeit, wo das Strafurtheil in Vollzug gesetzt werden soll, geisteskrank oder körperlich schwer krank, oder die Verurtheilte schwanger ist, hat die Vollziehung so lange zu unterbleiben, bis dieser Zustand aufgehört hat.Nur dann kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe auch gegen eine Schwangere eingeleitet werden, wenn die bis zu ihrer Entbindung fortdauernde Haft für sie härter sein würde als die zuerkannte Strafe.Preuss. allgem. Landrecht, Th. II, Tit. 2.§. 2. Gegen die gesetzliche Vermuthung der Vaterschaft in der Ehe geborener Kinder soll der Mann nur alsdann gehört werden, wenn er überzeugend nachweisen kann, dass er der Frau in dem Zwischenraume vom dreihundertundzweiten bis zweihundertundzehnten Tage vor der Geburt des Kindes nicht ehelich beigewohnt habe.§. 3. Gründet er sich dabei in einem Zeugungsunvermögen, so muss er nachweisen, dass dergleichen völliges Unvermögen bei ihm während dieses ganzen Zeitraumes obgewaltet habe.§. 19. Ein Kind, welches bis zum dreihundertundzweiten Tage nach dem Tode des Ehemannes geboren worden, wird für das eheliche Kind desselben geachtet.§. 20. Die Erben des Mannes können die eheliche Geburt eines solchen Kindes nur innerhalb der Zeit und nur aus den Gründen anfechten, wo und aus welchen der Verstorbene selbst dazu berechtigt sein würde (§§. 2 und 3).§. 21. Ergibt sich jedoch aus der Beschaffenheit eines zu frühzeitig geborenen Kindes, dass nach dem ordentlichen Laufe der Natur der Zeitpunkt seiner Erzeugung nicht mehr in das Leben des Ehemannes treffe, und kann zugleich die Witwe eines nach seinem Tode mit anderen Mannespersonen gepflogenen verdächtigen Umganges überführt werden, so ist das Kind für ein uneheliches zu achten.§. 22. Hat die Witwe wider die Vorschrift der Gesetze (siehe unten) zu früh geheiratet, dergestalt, dass gezweifelt werden kann, ob das nach der anderweitigenTrauung geborene Kind in dieser oder der vorigen Ehe erzeugt worden, so ist auf den gewöhnlichen Zeitpunkt, nämlich den zweihundertundsiebenzigsten Tag vor der Geburt, Rücksicht zu nehmen.§. 22. Fällt dieser noch in die Lebenszeit des vorigen Mannes, so ist die Frucht für ein eheliches Kind desselben zu achten.Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Februar 1875.§. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monates seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig.Rheinländisches Civilgesetzbuch.Art. 312. Ein während der Ehe empfangenes Kind hat den Mann zum Vater. Dieser kann gleichwohl das Kind verleugnen, wenn er beweist, dass er während der zwischen dem dreihundertsten und hundertundsechzigsten Tage vor der Geburt des Kindes verlaufenden Zeit wegen Abwesenheit oder durch irgend einen Zufall sich in dem Zustande einer physischen Unmöglichkeit befunden habe, seiner Frau ehelich beizuwohnen.Art. 315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches 300 Tage nach Auflösung der Ehe geboren ist, kann bestritten werden.Art. 228. Die Frau kann eine neue Ehe erst nach Ablauf von 10 Monaten nach Auflösung der vorherigen eingehen.Preuss. Gesetz vom 21. April 1854.§. 15. Als Erzeuger eines unehelichen Kindes ist derjenige anzusehen, welcher mit der Mutter innerhalb des Zeitraumes vom zweihundertundfünfundachtzigsten bis zweihundertundzehnten Tage vor der Entbindung den Beischlaf vollzogen hat. Auch bei einer kürzeren Zwischenzeit ist die Annahme begründet, wenn die Beschaffenheit der Frucht nach demUrtheil der Sachverständigenmit der Zeit des Beischlafes übereinstimmt.Deutsches Strafgesetzbuch.§. 169. Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, — — — — wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren, und wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich.§. 485. — — An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.

Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch.

§. 58. Wenn ein Ehemann seine Gattin nach der Ehelichung bereits von einem Anderen geschwängert findet, so kann er, ausser dem im §. 121 bestimmten Falle, fordern, dass die Ehe als ungiltig erklärt werde.

§. 120. Wenn eine Ehe für ungiltig erklärt, getrennt oder durch des Mannes Tod aufgelöst wird, so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung, und wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Ablauf des sechsten Monats zu einer neuen Ehe schreiten; wenn aber nach den Umständen odernach dem Zeugnisse der Sachverständigeneine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist, so kann nach Ablauf dreier Monate die Dispensation ertheilt werden.

§. 121. Die Uebertretung dieses Gesetzes zieht zwar nicht die Ungiltigkeit der Ehe nach sich, allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne durch die Ehepacte, Erbvertrag, letzten Willen oder durch das Uebereinkommen bei der Trauung zugewendeten Vortheile. Der Mann aber, mit dem sie die zweite Ehe schliesst, verliert das ihm ausser diesem Falle durch den §. 58 zukommende Recht, die Ehe für ungiltig erklären zu lassen, und beide Ehegatten sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe ein Kind geboren und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne erzeugt worden sei, so ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen.

§. 138. Für diejenigen Kinder, welche im siebenten Monate nach geschlossener Ehe oder im zehnten Monate nach dem Tode des Mannes oder nach gänzlicher Auflösung des ehelichen Bandes von der Gattin geboren werden, streitet die Vermuthung der ehelichen Geburt.

§. 155. Die unehelichen Kinder geniessen nicht die gleichen Rechte mit den ehelichen. Die rechtliche Vermuthung der unehelichen Geburt hat bei denjenigen Kindern statt, welche zwar von einer Ehegattin, jedoch vor oder nach dem oben (§. 138), mit Rücksicht auf die eingegangene oder aufgelöste Ehe bestimmten gesetzlichen Zeitpunkt geboren worden sind.

§. 156. Diese rechtliche Vermuthung tritt aber bei einerfrüherenGeburt erst dann ein, wenn der Mann, dem vor der Verehelichung die Schwangerschaft nicht bekannt war, längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Nachricht von der Geburt des Kindes die Vaterschaft gerichtlich widerspricht.

§. 157. Die von dem Manne innerhalb dieses Zeitraumes rechtlich widersprochene Rechtmässigkeit einer früheren oder späteren Geburtkann nur durch Kunstverständige, welche nach genauer Untersuchung der Beschaffenheit des Kindes und der Mutter die Ursache des ausserordentlichen Falles deutlich angeben, bewiesen werden.

§. 163. Wer auf eine in der Gerichtsordnung vorgeschriebene Art überwiesen wird, dass er der Mutter eines Kindes innerhalb des Zeitraumes beigewohnt habe, von welchem bis zu ihrer Entbindung nicht weniger als sieben und nicht mehr als zehn Monate verstrichen sind; oder wer dieses auch nur ausser Gericht gesteht, von dem wird vermuthet, dass er das Kind erzeugt habe.

§. 1243. Der Witwe gebührt noch durch sechs Wochen nach dem Tode ihres Mannes, und wenn sie schwanger ist, bis nach Verlauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung die gewöhnliche Verpflegung aus der Verlassenschaft.

Oesterr. Strafgesetz.

§. 339. Die unverehelichte Frauensperson, die sich schwanger befindet, muss bei der Niederkunft eine Hebamme, einen Geburtshelfer oder sonst eine ehrbare Frau zum Beistande rufen. Wäre sie aber von der Niederkunft ereilt oder Beistand zu rufen verhindert worden, und sie hätte entweder eine Fehlgeburt gethan oder das lebendig geborene Kind wäre binnen 24 Stunden von der Zeit der Geburt an gestorben, so ist sie verbunden, einer zur Geburtshilfe berechtigten, oder, wo eine solche nicht zur Hand ist, einer obrigkeitlichen Person von ihrer Niederkunft die Anzeige zu machen und derselben die unzeitige Geburt oder das todte Kind vorzuzeigen.

§. 340. Die gegen diese Vorschrift geschehene Verheimlichung der Geburt wird nach Herstellung der Verheimlichenden als Uebertretung mit strengem Arreste von drei bis sechs Monaten bestraft.

Oesterr. Strafprocess-Ordnung.

§. 398. Wenn der zum Tode oder zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilte zur Zeit, wo das Strafurtheil in Vollzug gesetzt werden soll, geisteskrank oder körperlich schwer krank, oder die Verurtheilte schwanger ist, hat die Vollziehung so lange zu unterbleiben, bis dieser Zustand aufgehört hat.

Nur dann kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe auch gegen eine Schwangere eingeleitet werden, wenn die bis zu ihrer Entbindung fortdauernde Haft für sie härter sein würde als die zuerkannte Strafe.

Preuss. allgem. Landrecht, Th. II, Tit. 2.

§. 2. Gegen die gesetzliche Vermuthung der Vaterschaft in der Ehe geborener Kinder soll der Mann nur alsdann gehört werden, wenn er überzeugend nachweisen kann, dass er der Frau in dem Zwischenraume vom dreihundertundzweiten bis zweihundertundzehnten Tage vor der Geburt des Kindes nicht ehelich beigewohnt habe.

§. 3. Gründet er sich dabei in einem Zeugungsunvermögen, so muss er nachweisen, dass dergleichen völliges Unvermögen bei ihm während dieses ganzen Zeitraumes obgewaltet habe.

§. 19. Ein Kind, welches bis zum dreihundertundzweiten Tage nach dem Tode des Ehemannes geboren worden, wird für das eheliche Kind desselben geachtet.

§. 20. Die Erben des Mannes können die eheliche Geburt eines solchen Kindes nur innerhalb der Zeit und nur aus den Gründen anfechten, wo und aus welchen der Verstorbene selbst dazu berechtigt sein würde (§§. 2 und 3).

§. 21. Ergibt sich jedoch aus der Beschaffenheit eines zu frühzeitig geborenen Kindes, dass nach dem ordentlichen Laufe der Natur der Zeitpunkt seiner Erzeugung nicht mehr in das Leben des Ehemannes treffe, und kann zugleich die Witwe eines nach seinem Tode mit anderen Mannespersonen gepflogenen verdächtigen Umganges überführt werden, so ist das Kind für ein uneheliches zu achten.

§. 22. Hat die Witwe wider die Vorschrift der Gesetze (siehe unten) zu früh geheiratet, dergestalt, dass gezweifelt werden kann, ob das nach der anderweitigenTrauung geborene Kind in dieser oder der vorigen Ehe erzeugt worden, so ist auf den gewöhnlichen Zeitpunkt, nämlich den zweihundertundsiebenzigsten Tag vor der Geburt, Rücksicht zu nehmen.

§. 22. Fällt dieser noch in die Lebenszeit des vorigen Mannes, so ist die Frucht für ein eheliches Kind desselben zu achten.

Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung vom 6. Februar 1875.

§. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monates seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig.

Rheinländisches Civilgesetzbuch.

Art. 312. Ein während der Ehe empfangenes Kind hat den Mann zum Vater. Dieser kann gleichwohl das Kind verleugnen, wenn er beweist, dass er während der zwischen dem dreihundertsten und hundertundsechzigsten Tage vor der Geburt des Kindes verlaufenden Zeit wegen Abwesenheit oder durch irgend einen Zufall sich in dem Zustande einer physischen Unmöglichkeit befunden habe, seiner Frau ehelich beizuwohnen.

Art. 315. Die eheliche Geburt eines Kindes, welches 300 Tage nach Auflösung der Ehe geboren ist, kann bestritten werden.

Art. 228. Die Frau kann eine neue Ehe erst nach Ablauf von 10 Monaten nach Auflösung der vorherigen eingehen.

Preuss. Gesetz vom 21. April 1854.

§. 15. Als Erzeuger eines unehelichen Kindes ist derjenige anzusehen, welcher mit der Mutter innerhalb des Zeitraumes vom zweihundertundfünfundachtzigsten bis zweihundertundzehnten Tage vor der Entbindung den Beischlaf vollzogen hat. Auch bei einer kürzeren Zwischenzeit ist die Annahme begründet, wenn die Beschaffenheit der Frucht nach demUrtheil der Sachverständigenmit der Zeit des Beischlafes übereinstimmt.

Deutsches Strafgesetzbuch.

§. 169. Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, — — — — wird mit Gefängniss bis zu drei Jahren, und wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Strafprocess-Ordnung für das deutsche Reich.

§. 485. — — An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.

Aus vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen, zu denen überdies jene auf Weglegung des Kindes und Kindesmord bezüglichen und an einer anderen Stelle zu erwähnenden gehören, ist ersichtlich, dass in einer grossen Zahl civil- sowohl als strafgerichtlicher Fälle Schwangerschaft und Geburt in Frage kommen und zur gerichtsärztlichen Untersuchung und Begutachtung Veranlassung geben kann.

Dieselben lassen sich unterscheiden in zwei Hauptkategorien, in deren ersterer es sich um die Diagnose einer eben bestehenden, in der zweiten aber um jene einer bestandenen, d. h. durch die Geburt bereits beendeten Schwangerschaft handelt.

In ersterer Beziehung geschieht die Untersuchung in folgenden Fällen:

1. Wenn die Frauensperson nach dem Tode ihres Gatten oder nach erfolgter Ehescheidung noch vor Ablauf der vorgeschriebenen sechs, beziehungsweise zehn Monate eine neue Ehe einzugehen beabsichtigt, da dies zufolge §. 120 des österr. bürgerl. Gesetzbuches nur gestattet wird, „wenn nach den Umständen und dem Zeugnisse der Sachverständigen eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist“, und auch die im §. 35 des deutschen Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessungvom Jahre 1875 als möglich hingestellte Dispens wohl zunächst die ärztliche Erklärung erfordern wird, dass bei der Frau, welche sich noch vor Ablauf der vorgeschriebenen 10 Monate von Neuem verehelichen will, keine Schwangerschaft besteht.

2. Wenn bei einer zum Tode (§. 398 österr. und §. 485 deutsche St. P. O.) oder zu einer Freiheitsstrafe (§. 398 österr. St. P. O.) verurtheilten Frauensperson die Vermuthung vorliegt, dass sie schwanger sein könnte, oder eine solche Angabe von der Betreffenden gemacht wird, da zufolge der genannten gesetzlichen Bestimmungen die Vollziehung des Urtheils, insbesondere des Todesurtheils, so lange zu verschieben ist, bis die Entbindung erfolgte.

Ungleich häufiger kommt die bereits erfolgte Geburt in Frage so insbesondere in allen Fällen verheimlichter, sowie bezüglich der Legitimität fraglicher Geburt, bei Verdacht auf Kindesmord, Kindesweglegung, Kindesunterschiebung, Fruchtabtreibung, bei Identitätsfragen u. s. w. In solchen Fällen genügt es nicht, einfach zu constatiren, dass eine Person geboren habe, sondern es ergibt sich in der Regel die Nothwendigkeit, die Detailverhältnisse zu erheben, welche theils die Dauer der Schwangerschaft und die während dieser aufgetretenen Erscheinungen, theils den Zeitpunkt und den Verlauf der Geburt, aber auch, wie z. B. bei Verdacht auf Fruchtabtreibung, die Ursache desselben betreffen können.

Die wichtigsten Zeichen einer bestehenden Schwangerschaft sind folgende:

1.Ausbleiben der Menstruation.Dieses Symptom signalisirt bekanntlich den Beginn einer Schwangerschaft, und zwar in so constanter Weise, dass mit Recht sowohl in der Geburtshilfe, als auch von Laien auf dasselbe ein hoher diagnostischer Werth gelegt wird, und es ist bekannt, dass man, wie noch besprochen werden wird, den Beginn einer Schwangerschaft, respective die Conception, von der Zeit an berechnet, in welcher die Menses zum letzten Male eingetreten waren. Trotzdem ist, abgesehen von dem Umstande, dass, wie bereits oben (pag. 73) erwähnt wurde, Schwangerschaft auch bei Individuen eintreten kann, welche bis dahin noch nie menstruirt hatten, das Ausbleiben der Menses für sich allein kein sicheres Kennzeichen eingetretener Schwangerschaft, da bekanntlich auch aus anderen Ursachen die Menstruation für einige und selbst für längere Zeit sistiren kann. Anderseits ist die Fortdauer der Menses auch nach erfolgter Conception in einzelnen, nicht gar seltenen Fällen beobachtet worden.

Hohl[128]will öfters Fortdauer der Menstruation in den ersten Monaten der Schwangerschaft gesehen haben und ebenso oft die Wiederkehrder Menses während der ganzen Schwangerschaft.Elsässer[129]hat 50 derartige Fälle zusammengestellt; in 8 Fällen erschien die Menstruation noch einmal, in 10 Fällen zweimal, in 12 Fällen dreimal, in 5 viermal, in 6 fünfmal, in 5 achtmal und in 2 neunmal,Francis Hogg[130]beobachtete 21mal Fortdauer der Regeln bis zur Hälfte der Schwangerschaft, viermal durch 6, nur selten durch 7 oder 8 Monate und nur in 3 Fällen während der ganzen Schwangerschaft. Wir selbst hatten Gelegenheit, eine Frau zu untersuchen, die sich, obzwar regelmässig menstruirend, für im zweiten Monate schwanger hielt, weil sich auch in einer vorhergegangenen, und zwar ersten Schwangerschaft die Regeln bis in die zweite Hälfte derselben wie gewöhnlich eingestellt hatten. Ebenso haben wir in der Vierteljahrsschrift für gerichtl. Med. (N. F. XXIII, 1) einen Fall veröffentlicht, in welchem ein 17jähriges Mädchen, welches ein blos 15 Zoll langes Kind zufolge ihrer Aussage über einem Nachttopf und in den letzteren geboren hatte, angab, dass ihre Regeln nur einmal ausgeblieben wären, dann aber sich durch die ganze weitere Zeit stets, und zwar anfangs schwach, in den letzten zwei Monaten aber stark eingestellt hätten, welche Angabe in dem betreffenden Falle durchaus nicht der inneren Glaubwürdigkeit entbehrte, weshalb zugegeben werden musste, dass dieser Umstand die Betreffende sowohl bezüglich ihres Zustandes im Allgemeinen, als bezüglich des Zeitpunktes der bevorstehenden Entbindung irregeführt haben konnte. AuchFriedberg(Gerichtsärztliche Praxis, pag. 148) bringt einen Fall, wo die des Kindesmordes Angeklagte behauptete, während der ganzen Schwangerschaft ihre Menses regelmässig gehabt zu haben, erklärt jedoch die Angabe für unglaubwürdig.

Hohl[128]will öfters Fortdauer der Menstruation in den ersten Monaten der Schwangerschaft gesehen haben und ebenso oft die Wiederkehrder Menses während der ganzen Schwangerschaft.Elsässer[129]hat 50 derartige Fälle zusammengestellt; in 8 Fällen erschien die Menstruation noch einmal, in 10 Fällen zweimal, in 12 Fällen dreimal, in 5 viermal, in 6 fünfmal, in 5 achtmal und in 2 neunmal,Francis Hogg[130]beobachtete 21mal Fortdauer der Regeln bis zur Hälfte der Schwangerschaft, viermal durch 6, nur selten durch 7 oder 8 Monate und nur in 3 Fällen während der ganzen Schwangerschaft. Wir selbst hatten Gelegenheit, eine Frau zu untersuchen, die sich, obzwar regelmässig menstruirend, für im zweiten Monate schwanger hielt, weil sich auch in einer vorhergegangenen, und zwar ersten Schwangerschaft die Regeln bis in die zweite Hälfte derselben wie gewöhnlich eingestellt hatten. Ebenso haben wir in der Vierteljahrsschrift für gerichtl. Med. (N. F. XXIII, 1) einen Fall veröffentlicht, in welchem ein 17jähriges Mädchen, welches ein blos 15 Zoll langes Kind zufolge ihrer Aussage über einem Nachttopf und in den letzteren geboren hatte, angab, dass ihre Regeln nur einmal ausgeblieben wären, dann aber sich durch die ganze weitere Zeit stets, und zwar anfangs schwach, in den letzten zwei Monaten aber stark eingestellt hätten, welche Angabe in dem betreffenden Falle durchaus nicht der inneren Glaubwürdigkeit entbehrte, weshalb zugegeben werden musste, dass dieser Umstand die Betreffende sowohl bezüglich ihres Zustandes im Allgemeinen, als bezüglich des Zeitpunktes der bevorstehenden Entbindung irregeführt haben konnte. AuchFriedberg(Gerichtsärztliche Praxis, pag. 148) bringt einen Fall, wo die des Kindesmordes Angeklagte behauptete, während der ganzen Schwangerschaft ihre Menses regelmässig gehabt zu haben, erklärt jedoch die Angabe für unglaubwürdig.

Selbstverständlich ist der Gerichtsarzt bezüglich des Fehlens oder Bestandenhabens der Menstruation in der vor der gerichtsärztlichen Untersuchung gelegenen Zeit blos auf die Angaben der betreffenden Person selbst und auf jene von Zeugen angewiesen, und seine Aufgabe geht demnach blos dahin, die Glaubwürdigkeit solcher Angaben zu prüfen. Die Erfahrung hat überdies gelehrt, dass auch die Menstruation simulirt werden kann.Casper-Liman(l. c. 221) erwähnen zweier solcher Fälle, in deren einem Vogelblut benützt und durch die mikroskopische Untersuchung als solches erkannt worden war. Wir selbst hatten über einen Fall von Kindesmord ein Gutachten abzugeben, in welchem der Mutter der Angeklagten deshalb der Zustand ihrer Tochter nicht aufgefallen war, weil diese in jedem Monat ein blutiges Hemd in die Wäsche brachte, während sich nachträglich herausstellte, dassdie Angeklagte, um ihre Mutter zu täuschen, jedesmal das blutige Hemd eines anderen Mädchens abgegeben hatte.

Verhalten des Uterus.

2.Die Veränderungen am Uterus.Von diesen ist die allmälig zunehmende Ausdehnung desselben und in Folge dessen die successive Vergrösserung des Bauches diejenige, welche sowohl der betreffenden Person selbst als ihrer Umgebung aufzufallen pflegt, und häufig für sich allein bei den Laien den Verdacht erweckt, dass bei einer bestimmten Person Schwangerschaft bestehe. Bekanntlich ist der schwangere Uterus erst im vierten Monate über der Symphyse als glatte Kugel tastbar, und erst nach dieser Zeit macht sich die zunehmende Ausdehnung des Unterleibes immer deutlicher bemerkbar, bis sie in den letzten Monaten so auffallend wird, dass sie, wenigstens aufmerksamer Umgebung gegenüber, nicht leicht verborgen werden kann. Doch lehrt die Erfahrung, dass der Grad der Ausdehnung, den der Unterleib während einer Schwangerschaft erfährt, sich verschieden gestaltet je nach der Grösse der Frucht und besonders je nach der Menge des Fruchtwassers, und dass durch entsprechende Körperhaltung, sowie durch passende Kleidung auch noch in den letzten Monaten eine Schwangerschaft vor der Umgebung verheimlicht werden kann.

Eine bestehende oder bestandene Ausdehnung des Unterleibes beweist für sich allein nicht das Vorliegen einer Schwangerschaft, da sowohl Fettleibigkeit als Erkrankungen der in der Bauchhöhle gelegenen Organe sie ebenfalls bedingen können. Auch kann sie simulirt werden.

Cervix.

Wichtige Anhaltspunkte für die Diagnose gewährt das Verhalten des unteren Uterinsegmentes und der Portio vaginalis. Ersteres wird schon im zweiten Monat auffallend nachgiebig und compressibel (Reinl-Hegar’sche Schwangerschaftszeichen), was man am besten dadurch constatiren kann, dass man mit dem in’s Rectum eingeführten Zeigefinger, nachdem der in die Scheide eingeführte Daumen an die Portio vaginalis gesetzt ist, nach hinten gehend in den Schlupf des Sphincter ani tertius zu gelangen sucht und, nachdem dieser passirt ist, langsam die unmittelbar über der Symphyse aufliegende Hand dem vom Rectum nach vorn sich bewegenden Finger entgegendrängt. Die Vaginalportion verlängert sich in der ersten Periode der Schwangerschaft, ist daher anfangs leichter zu erreichen, als dies früher der Fall war, und wird, was besonders wichtig ist, eigenthümlich aufgelockert und weich, welche Veränderung zuerst am Muttermund beginnt und, successive centripetal vorwärtsschreitend, im fünften Monate den ganzen Cervix begreift. In der zweiten Hälfte der Schwangerschaft wird die Portio vaginalis immer schwerer als solche unterscheidbar, da sie durch das Herabgetriebenwerden des ganzen vorderen Scheidengewölbes sich scheinbar verkürzt und schliesslich in ihrem vorderen Theile scheinbar verstreicht. Gleichzeitig mit dieser Erscheinung lassen sich Veränderungen in der Gestalt undWeite des Muttermundes beobachten. Bei Erstgebärenden beginnt schon im zweiten Monate der früher, obgleich nicht immer, eine Querspalte darstellende Muttermund sich abzurunden, bleibt jedoch bis zum neunten Monat geschlossen, wo er anfängt sich zu öffnen, so dass am Ende des zehnten Monates (bei Mehrgebärenden schon im fünften Monat) der ganze Cervix für den Finger durchgängig zu sein pflegt.

Kindesbewegungen, Herztöne.

Zu diesen Erscheinungen kommt in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft das Fühlen der Kindesbewegungen und der Kindestheile, sowie das Hören der Herztöne der Frucht. Die Kindesbewegungen werden von der Mutter gewöhnlich schon am Ende des fünften, vom Arzte erst im sechsten Monate gefühlt. Die Kindestheile lassen sich durch die Bauchdecken gewöhnlich erst zwischen dem sechsten bis siebenten Monate unterscheiden, und am Ende des siebenten und im achten Monate bereits von der Scheide aus der auf dem Beckeneingange ballotirende Kopf. Die Herztöne der Frucht können schon gegen das Ende des fünften Monates gehört werden. Die drei letztgenannten Erscheinungen sind die sichersten Kennzeichen der Schwangerschaft; dass aber auch bezüglich dieser, sowohl von Seite des Arztes, als noch mehr von Seite der Mutter arge Täuschungen vorkommen können, geben selbst die erfahrensten Geburtshelfer zu. Wichtig sind ferner:

Brüste.

3.Die Veränderungen an den Brüsten.Dieselben schwellen häufig schon in den ersten zwei Monaten an und werden gegen Druck empfindlich. Die Schwellung schreitet successive vor, wird aber erst in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft auffallend. Die Milchsecretion tritt gewöhnlich zwischen dem sechsten und siebenten Monate ein, indem man zu dieser Zeit schon im Stande ist, beim Druck auf die Drüsen Milch auszudrücken.[131]Letztere hat anfangs eine mehr wässerige Beschaffenheit, gewinnt später immer mehr an Consistenz und wird reichlicher secernirt. Die Papillen und noch mehr die Warzenhöfe beginnen sich schon im zweiten Monate durch Pigmentbildung dunkler zu färben und diese Verfärbung wird in der zweiten Hälfte der Schwangerschaft, namentlich aber gegen das Ende derselben, sehr auffallend. Als eine für bestehende Schwangerschaft sehr charakteristische, allerdings meist nur bei brünetten Frauen sich einstellende Erscheinung bezeichnetSäxinger(l. c. 204) die Ausbildung der sogenannten secundären Schwangerschaftsareole (P.Dubois), welche sich gewöhnlich erst um die Mitte der Schwangerschaft entwickelt. Sie erscheint als zweiter, gewöhnlich nur schmutzig-gelber oder gelbbrauner Ring um den viel dunkler pigmentirten Warzenhof, in welchem eine grössere Zahl weisser, rundlicher bis linsengrosserFlecken liegt. Auch die Anschwellung der Folliculardrüsen in der Areola, die ebenfalls bereits im zweiten Monat beginnt, ist eine sehr constante Erscheinung.Faye[132]hat 2308 Schwangere auf diesen Befund untersucht und denselben bei 95% beobachtet.

Linea fusca.

Einen blos unterstützenden Werth hat die Schwellung und weinhefeartige Verfärbung der Scheidenschleimhaut, das Oedem der äusseren Genitalien und der unteren Extremitäten, sowie andere durch den Druck des schwangeren Uterus auf die Unterleibsgefässe bewirkte Erscheinungen, deren Grad vielfach variirt. Auch der sogenannten Linea fusca, d. h. einem von der Symphyse zum Nabel und selbst über diesen hinausziehenden Pigmentstreif, kommt nur eine untergeordnete Bedeutung für die Diagnose der Schwangerschaft zu.Fayefand unter 1082 Schwangeren die Linea fusca nur bei 125 deutlich, bei 226 undeutlich, bei 207 aber gar nicht. Ausserdem fand er sie einmal sehr deutlich bei einem 12jährigen, noch nicht menstruirten Mädchen. Wir selbst haben sie bei brünetten, noch niemals schwanger gewesenen Individuen wiederholt beobachtet. Noch weniger Bedeutung kann dem Chloasma gravidarum zugeschrieben werden, welchesJeanin(Virchow’s Jahresb. 1869, pag. 623) mitunter auch während jeder Menstruation sich bilden sah.

Dem Gesagten ist zu entnehmen, dass es nur sehr wenige Symptome gibt, die einzeln für sich den Bestand einer Schwangerschaft beweisen, und dass auch bezüglich dieser Täuschungen nicht ausgeschlossen sind. Wohl aber ist das gleichzeitige Vorkommen mehrerer, der Schwangerschaft erfahrungsgemäss zukommender Erscheinungen geeignet, die Diagnose zu sichern, wobei es sich begreift, dass letztere mit desto grösserer Gewissheit gestellt werden kann, je weiter bereits der Zustand gediehen ist. Am schwierigsten gestaltet sich die Diagnose in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft, weshalb gerade in dieser Periode die grösste Vorsicht anzuempfehlen ist und vor voreiligen Urtheilen ausdrücklich gewarnt werden muss. Es wird in solchen Fällen immer angezeigt sein, wiederholt und nach verschiedenen Zwischenräumen zu untersuchen und die weitere Entwicklung der Dinge abzuwarten. Letzteres hat umsomehr zu geschehen, als wohl nur ausnahmsweise die Fälle so dringend sind, dass eine sofortige oder möglichst baldige Erklärung vom Gerichtsarzte gefordert wird.

Für die nähere Bestimmung der Periode, in welcher sich die betreffende Schwangerschaft bereits befindet, gibtSchröderin seinem bekannten Lehrbuche der Geburtshilfe (l. c. 85) folgende Anhaltspunkte:

Erster Monat: Der Uterus nimmt bereits im ersten Monat an Grösse zu; die Portio vaginalis ist etwas aufgelockert, die Scheide secernirt stärker. Die Veränderungen sind annähernd dieselben, wie zur Zeit der Menstruation, doch ist der Uterus grösser, besonders im Dickendurchmesser.Zweiter Monat: Die Vergrösserung des Uterus lässt sich durch die combinirte (gleichzeitig durch die Bauchdecken und von der Scheide oder vom Rectum aus vorgenommene) Untersuchung mit Leichtigkeit sicherstellen; derselbe erreicht die Grösse einer mässigen Orange und hat besonders an Dicke stark zugenommen. Die Consistenz ist noch ziemlich hart. Der Muttermund bleibt weich, aufgelockert und wird etwas rundlich. Die Brüste werden voller, der Warzenhof und die Linea alba beginnen sich zu bräunen.Dritter Monat: Der Fundus uteri ist bei der combinirten Untersuchung als ein weicher, fast teigiger Körper sehr deutlich im vorderen Scheidengewölbe zu fühlen. Er ist gut kindskopfgross und die Port. vag. tritt, indem der Fundus mehr nach vorn sinkt, etwas nach hinten und wird dadurch schwerer zugänglich.Vierter Monat: Der Fundus des fast mannskopfgrossen Uterus lässt sich in der Regel schon durch die äussere Untersuchung allein über der Symphyse nachweisen; bei der combinirten Untersuchung fühlt man ihn, den ganzen vorderen Theil des Beckens ausfüllend und etwas auf der Symphyse aufliegend. Die Consistenz ist weich und besonders bei Mehrgebärenden ungleich, an einzelnen Stellen (vom Körper des Fötus herrührend) härter. Bei gleichzeitiger innerer und äusserer Untersuchung kann man nicht selten ein Ballotement des Fruchtkörpers hervorbringen. Bei der Auscultation hört man in diesem Monat bereits das Uteringeräusch an einer oder an beiden Seiten.Fünfter Monat: Der Uterus ist zwischen Nabel und Symphyse deutlich fühlbar. Die Port. vag. wird lockerer, der äussere Muttermund lässt bei Mehrgebärenden den Finger eindringen. Gegen das Ende dieses Monats fühlt die Mutter die Bewegungen der Frucht[133]und beim Auscultiren hört man die fötalen Herztöne.Sechster Monat: Der Uterusgrund reicht bis zum Nabel, Kindestheile lassen sich bei Erstgebärenden häufig nur undeutlich, bei Mehrgebärenden in der Regel ohne alle Schwierigkeiten unterscheiden. Die Pigmentablagerungen sind jetzt stark, die Brüste voll und fest.Siebenter Monat: Der Uterus steht zwei bis drei Finger breit über dem Nabel. Die Nabelgrube verschwindet, „der Nabel ist verstrichen“. Die Kindestheile sind deutlicher zu fühlen. Die Portio vaginalis, d. h. der in die Scheide vorragende Theil des Cervix, wird etwas kürzer. Während bei Erstgebärenden der äussere Muttermund noch vollständig geschlossen ist, ist bei Mehrgebärenden häufig der ganze Cervix bis zum inneren Muttermund dem untersuchenden Finger zugänglich. Das Ballotiren des Kopfes ist bereits nachzuweisen. Die Brüste werden stärker und aus ihnen lässt sich jetzt regelmässig (gewöhnlich schon früher) eine dünne milchige Flüssigkeit drücken.Achter Monat: Der Fundus uteri steht in der Mitte zwischen Nabel und Herzgrube. Die Bauchdecken sind besonders bei Erstgebärendenso stark gespannt, dass sich das Epigastrium nur unbedeutend eindrücken lässt. Der Nabel ist vollständig glatt. Kindeslage leicht zu bestimmen.Neunter Monat: Der Uterus geht bis in die Nähe der Herzgrube und erreicht damit seinen höchsten Stand. Bei Primiparen öffnet sich der äussere Muttermund häufig, so dass man das Nagelglied hineinlegen kann, der Cervix ist aber selten bereits durchgängig; bei Multiparen gelangt man leicht bis an den inneren Muttermund, mitunter ist auch dieser geöffnet. Aus den Brüsten lässt sich eine bläuliche, mit dicken, weissgelben Streifen durchzogene Flüssigkeit ausdrücken.Zehnter Monat: Der Uterus hat sich wieder gesenkt, so dass sein Fundus ungefähr in derselben Höhe steht, wie im achten Monat. Das Epigastrium ist jetzt, da der Uterusgrund herabgestiegen ist, auch bei Erstgebärenden leicht eindrückbar und der Fundus deswegen leicht abzugrenzen. Bei Mehrgebärenden ist dieses unterscheidende Merkmal zwischen achtem und zehntem Monate meist nicht so deutlich, da bei ihnen auch im achten Monate das Epigastrium häufig nicht straff ist. Der Fundus uteri sinkt dabei weit nach vorn herüber, die Nabelgegend ist blasenartig vorgetrieben. Bei Erstgebärenden ist die Falte der Scheidenschleimhaut, die das vordere Scheidengewölbe bildete, ausgeglichen und in Folge dessen der vordere Scheidentheil verstrichen. Der Cervix meist durchgängig. Bei Mehrgebärenden ist der äussere Muttermund erheblich weiter, als der fast immer durchgängige innere Muttermund. Doch kann auch der letztere schon in der Schwangerschaft für zwei oder selbst drei Finger durchgängig sein. Die Schleimhaut der Vagina ist weicher, aufgelockert und secernirt reichlich einen milden, weisslichen Schleim.

Erster Monat: Der Uterus nimmt bereits im ersten Monat an Grösse zu; die Portio vaginalis ist etwas aufgelockert, die Scheide secernirt stärker. Die Veränderungen sind annähernd dieselben, wie zur Zeit der Menstruation, doch ist der Uterus grösser, besonders im Dickendurchmesser.

Zweiter Monat: Die Vergrösserung des Uterus lässt sich durch die combinirte (gleichzeitig durch die Bauchdecken und von der Scheide oder vom Rectum aus vorgenommene) Untersuchung mit Leichtigkeit sicherstellen; derselbe erreicht die Grösse einer mässigen Orange und hat besonders an Dicke stark zugenommen. Die Consistenz ist noch ziemlich hart. Der Muttermund bleibt weich, aufgelockert und wird etwas rundlich. Die Brüste werden voller, der Warzenhof und die Linea alba beginnen sich zu bräunen.

Dritter Monat: Der Fundus uteri ist bei der combinirten Untersuchung als ein weicher, fast teigiger Körper sehr deutlich im vorderen Scheidengewölbe zu fühlen. Er ist gut kindskopfgross und die Port. vag. tritt, indem der Fundus mehr nach vorn sinkt, etwas nach hinten und wird dadurch schwerer zugänglich.

Vierter Monat: Der Fundus des fast mannskopfgrossen Uterus lässt sich in der Regel schon durch die äussere Untersuchung allein über der Symphyse nachweisen; bei der combinirten Untersuchung fühlt man ihn, den ganzen vorderen Theil des Beckens ausfüllend und etwas auf der Symphyse aufliegend. Die Consistenz ist weich und besonders bei Mehrgebärenden ungleich, an einzelnen Stellen (vom Körper des Fötus herrührend) härter. Bei gleichzeitiger innerer und äusserer Untersuchung kann man nicht selten ein Ballotement des Fruchtkörpers hervorbringen. Bei der Auscultation hört man in diesem Monat bereits das Uteringeräusch an einer oder an beiden Seiten.

Fünfter Monat: Der Uterus ist zwischen Nabel und Symphyse deutlich fühlbar. Die Port. vag. wird lockerer, der äussere Muttermund lässt bei Mehrgebärenden den Finger eindringen. Gegen das Ende dieses Monats fühlt die Mutter die Bewegungen der Frucht[133]und beim Auscultiren hört man die fötalen Herztöne.

Sechster Monat: Der Uterusgrund reicht bis zum Nabel, Kindestheile lassen sich bei Erstgebärenden häufig nur undeutlich, bei Mehrgebärenden in der Regel ohne alle Schwierigkeiten unterscheiden. Die Pigmentablagerungen sind jetzt stark, die Brüste voll und fest.

Siebenter Monat: Der Uterus steht zwei bis drei Finger breit über dem Nabel. Die Nabelgrube verschwindet, „der Nabel ist verstrichen“. Die Kindestheile sind deutlicher zu fühlen. Die Portio vaginalis, d. h. der in die Scheide vorragende Theil des Cervix, wird etwas kürzer. Während bei Erstgebärenden der äussere Muttermund noch vollständig geschlossen ist, ist bei Mehrgebärenden häufig der ganze Cervix bis zum inneren Muttermund dem untersuchenden Finger zugänglich. Das Ballotiren des Kopfes ist bereits nachzuweisen. Die Brüste werden stärker und aus ihnen lässt sich jetzt regelmässig (gewöhnlich schon früher) eine dünne milchige Flüssigkeit drücken.

Achter Monat: Der Fundus uteri steht in der Mitte zwischen Nabel und Herzgrube. Die Bauchdecken sind besonders bei Erstgebärendenso stark gespannt, dass sich das Epigastrium nur unbedeutend eindrücken lässt. Der Nabel ist vollständig glatt. Kindeslage leicht zu bestimmen.

Neunter Monat: Der Uterus geht bis in die Nähe der Herzgrube und erreicht damit seinen höchsten Stand. Bei Primiparen öffnet sich der äussere Muttermund häufig, so dass man das Nagelglied hineinlegen kann, der Cervix ist aber selten bereits durchgängig; bei Multiparen gelangt man leicht bis an den inneren Muttermund, mitunter ist auch dieser geöffnet. Aus den Brüsten lässt sich eine bläuliche, mit dicken, weissgelben Streifen durchzogene Flüssigkeit ausdrücken.

Zehnter Monat: Der Uterus hat sich wieder gesenkt, so dass sein Fundus ungefähr in derselben Höhe steht, wie im achten Monat. Das Epigastrium ist jetzt, da der Uterusgrund herabgestiegen ist, auch bei Erstgebärenden leicht eindrückbar und der Fundus deswegen leicht abzugrenzen. Bei Mehrgebärenden ist dieses unterscheidende Merkmal zwischen achtem und zehntem Monate meist nicht so deutlich, da bei ihnen auch im achten Monate das Epigastrium häufig nicht straff ist. Der Fundus uteri sinkt dabei weit nach vorn herüber, die Nabelgegend ist blasenartig vorgetrieben. Bei Erstgebärenden ist die Falte der Scheidenschleimhaut, die das vordere Scheidengewölbe bildete, ausgeglichen und in Folge dessen der vordere Scheidentheil verstrichen. Der Cervix meist durchgängig. Bei Mehrgebärenden ist der äussere Muttermund erheblich weiter, als der fast immer durchgängige innere Muttermund. Doch kann auch der letztere schon in der Schwangerschaft für zwei oder selbst drei Finger durchgängig sein. Die Schleimhaut der Vagina ist weicher, aufgelockert und secernirt reichlich einen milden, weisslichen Schleim.

Bekanntlich liegt auch in der gewöhnlichen geburtshilflichen Praxis die Schwierigkeit für eine genaue Berechnung der Schwangerschaftsdauer darin, dass es nur in den seltensten Fällen möglich ist, den Tag der Conception genau zu bestimmen. Uebereinstimmend gehen jedoch die Erfahrungen der Geburtshelfer dahin, dass die meisten Conceptionen in den ersten Tagen nach dem Aufhören der Menstruation erfolgen.Faye(Ahlfeld, l. c.) gibt den zehnten,Luschka(Schmidt’s Jahrb. d. gerichtl. Med. 1869. 144, pag. 89) den achten,Schröder(l. c. 60) den siebenten Tag nach der Menstruation als denjenigen an, auf welchen zufolge einer grossen Zahl von Beobachtungen am häufigsten die Conception zu fallen pflegt. Von gleicher Erfahrung geht die bekannte und in der Geburtshilfe allgemein adoptirteNägele’sche Berechnung aus, welche zum Anfangstage der letzten Menstruation 7 Tage hinzufügt, von da ab drei Kalendermonate zurückzählt und so den Tag findet, an welchem gewöhnlich die Schwangerschaft durch die Entbindung beendigt zu werden pflegt. Selbstverständlich ist durchdiese Erfahrungen die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass eine Conception auch zu jeder anderen Zeit erfolgen kann. Wir werden jedoch gut thun, auch in zur gerichtsärztlichen Beurtheilung gelangenden Fällen von der durch unzählige Erfahrungen bestätigten Thatsache auszugehen, dass in der Regel die Conception und daher der Beginn der Schwangerschaft in die ersten Tage nach der letzterschienenen Menstruation zu fallen pflegt, ebenso wie wir die weitere Erfahrung berücksichtigen werden, dass die ersten Kindesbewegungen gewöhnlich um die 20. Schwangerschaftswoche gefühlt werden, und dass sonach diese Erscheinung der Mitte der ganzen Schwangerschaft entspricht. Nicht zu übersehen ist aber, dass die Lage des Gerichtsarztes in solchen Fällen ungleich schwieriger ist als die des Arztes in der gewöhnlichen geburtshilflichen Praxis. Während die Frauenspersonen, mit welchen es letzterer zu thun hat, über das Verhalten ihrer Menstruation, insbesondere über den Zeitpunkt des letzten Auftretens derselben, sowie über die weiter aufgetretenen Erscheinungen genaue und verlässliche Angaben ertheilen und ihm daher die wichtigsten Anhaltspunkte für die Beurtheilung des Falles geben, hat der Gerichtsarzt in der Regel allen Grund, die Angaben der von ihm zu untersuchenden Personen mit grösster Vorsicht aufzunehmen, und ist sogar häufig gezwungen, von denselben vollkommen abzusehen. In der Regel steht, wenn nicht etwa Zeugen in der Lage sind, über das Verhalten der Menstruation Aufschluss zu geben, die Sache so, dass nur aus dem Zeitpunkt der Geburt und der Entwicklung des betreffenden Kindes, sowie aus dem Grade der am Körper, insbesondere an den Geschlechtsorganen der betreffenden Frauensperson zu findenden Veränderungen auf die Zeit der Conception geschlossen werden kann, beziehungsweise, ob eine durch die Entbindung beendigte Schwangerschaft zu einer bestimmten Zeit begonnen haben konnte.

Dauer der Schwangerschaft. Berechnung derselben.

Von dem Tage der Conception rechnet man 280 Tage oder 40 Wochen oder 10 Monate, beziehungsweise 9 Kalendermonate, als normale Dauer einer Schwangerschaft. Es lehrt jedoch die Erfahrung, dass die Entbindung in den meisten Fällen etwas früher eintritt. NachAhlfeld(l. c.) fällt die grösste Zahl der Geburten in die 39., die nächstgrösste in die 40. Woche. Die durchschnittliche Dauer der Schwangerschaft berechnet er auf 271·44 Tage, eine Berechnung, mit der auch die BeobachtungenSchröder’s u. A. übereinstimmen.

Frühgeburt.

Tritt die Geburt mehrere Wochen vor dem normalen Ende der Schwangerschaft ein, so heisst sie Frühgeburt, erfolgt sie vor der 28.-30. Schwangerschaftswoche, also zu einer Zeit, in welcher die Frucht erfahrungsgemäss noch nicht im Stande ist, selbstständig weiter zu leben, dann wird sie als Fehlgeburt (Abortus) bezeichnet. Von letzterer wird später gehandelt werden. Bezüglich der Frühgeburt sei hier bemerkt, dass sie in strafgerichtlichen Fällen vorzugsweise dann in Frage kommt, wenn wegen Kindesmord Angeklagtebehaupten, früher als sie erwartet haben, von der Entbindung überrascht worden zu sein, und wenn es sich um die Lebensfähigkeit des Neugeborenen handelt, in civilgerichtlichen Fällen insbesondere dann, wenn nach geschlossener Ehe oder nach ausserehelichem Beischlaf ein Kind noch vor Ablauf von 10 Monaten geboren und die Vaterschaft unter der Angabe, dass das Kind ein reifes, daher bereits früher erzeugtes sei, abgelehnt wird. (Oesterr. bürgl. Gesetzb. §§. 156 und 157; Preuss. Landr. II, §. 21 und Gesetz vom 24. April 1854, §. 15.

Ein derartiger Fall findet sich in der „Allg. österr. Gerichtszeitung“ vom Jahre 1869.[134]In diesem ging die Klage gegen einen gewissen B. auf Erfüllung der Vaterpflichten bezüglich des von der S. A. am 5. December 1860 geborenen Kindes, mit dessen Mutter B. zum erstenmal am 23. April 1860 und später durch mehrere Monate wiederholt den Coitus ausgeübt haben soll. B. bestritt, schon am 23. April der S. A. beigewohnt zu haben, aber selbst dieses zugegeben, wollte er das Kind deshalb nicht als das seine anerkennen, weil dasselbe zufolge der Aussage der Sachverständigen ein vollkommen reifes sei, daher längere Zeit vor dem besagten Tage erzeugt worden sein müsse. Die Aussagen der Sachverständigen gingen dahin, dass das betreffende Kind zwar schwächlich gebaut, jedoch gross (17 Zoll) und in allen Organen vollkommen entwickelt sei, somit keine Anzeichen vorhanden wären, dass dasselbe als ein in der ersten Hälfte des achten Monates (7 Monate 12 Tage) geborenes zu betrachten sei.Der oberste Gerichtshof bestätigte trotzdem das Urtheil der zweiten Instanz, welches dahin lautete, dass der vom Geklagten durch die Sachverständigen gegen die Vermuthung, dass er der Vater sei, angestrebte Gegenbeweis umsoweniger hergestellt sei, als dieser Befund selbst nur eine Vermuthung enthält und als durch denselben der schwächliche Körperbau des Kindes, somit gerade eine Eigenschaft bestätigt wird, die erfahrungsgemäss frühreif geborenen Kindern zukommt.

Ein derartiger Fall findet sich in der „Allg. österr. Gerichtszeitung“ vom Jahre 1869.[134]

In diesem ging die Klage gegen einen gewissen B. auf Erfüllung der Vaterpflichten bezüglich des von der S. A. am 5. December 1860 geborenen Kindes, mit dessen Mutter B. zum erstenmal am 23. April 1860 und später durch mehrere Monate wiederholt den Coitus ausgeübt haben soll. B. bestritt, schon am 23. April der S. A. beigewohnt zu haben, aber selbst dieses zugegeben, wollte er das Kind deshalb nicht als das seine anerkennen, weil dasselbe zufolge der Aussage der Sachverständigen ein vollkommen reifes sei, daher längere Zeit vor dem besagten Tage erzeugt worden sein müsse. Die Aussagen der Sachverständigen gingen dahin, dass das betreffende Kind zwar schwächlich gebaut, jedoch gross (17 Zoll) und in allen Organen vollkommen entwickelt sei, somit keine Anzeichen vorhanden wären, dass dasselbe als ein in der ersten Hälfte des achten Monates (7 Monate 12 Tage) geborenes zu betrachten sei.

Der oberste Gerichtshof bestätigte trotzdem das Urtheil der zweiten Instanz, welches dahin lautete, dass der vom Geklagten durch die Sachverständigen gegen die Vermuthung, dass er der Vater sei, angestrebte Gegenbeweis umsoweniger hergestellt sei, als dieser Befund selbst nur eine Vermuthung enthält und als durch denselben der schwächliche Körperbau des Kindes, somit gerade eine Eigenschaft bestätigt wird, die erfahrungsgemäss frühreif geborenen Kindern zukommt.

Verhältnissmässig häufiger und ungleich schwerer zu beurtheilen sind die Fälle, in denen die Legitimität von Kindern, die längere Zeit nach dem 280. Tage zur Welt gekommen sind, Gegenstand der Frage bildet.

Spätgeburt.

DieSpätgeburthat seit jeher die Gerichtsärzte lebhaft beschäftigt und die extremsten Behauptungen hervorgerufen. Während die einen leugneten, dass die Schwangerschaft länger als 40 Wochen dauern könne, wollen ältere Autoren zwölf- und mehrmonatliche Dauer der Schwangerschaft beobachtet haben.[135]Die Wahrheit liegt, wie gewöhnlich, in der Mitte. Gegenwärtig geben die meisten und erfahrensten Geburtshelfer zu, dass der Eintritt der Entbindung um Tage und selbst um Wochen sich verzögern kann.Simpson[136]theilt vier Beobachtungen mit, wo die Schwangerschaft länger als 280 Tage gedauert hatte, und zwar vom Aufhören der zuletzt erschienenen Menstruation gerechnet 333, 332, 319 und 324 Tage. Nimmt man an, die Conception sei erst kurz vor dem zu erwarten gewesenen Eintritt der nächsten Menstruation erfolgt, und rechnet deshalb 23 Tage ab, so bleiben noch immer 310, 309, 296 und 301 Tage. Unter 782 vonMerimann,MurphyundReidzusammengestellten Fällen, in denen sich der letzte Tag, an welchem die Menstruation noch erschienen war, bestimmen liess, trat von diesem Tage an gerechnet bei 173 Frauen die Geburt zwischen dem 281. und 287. Tage, bei 99 zwischen dem 288. und 294., bei 63 zwischen dem 295. und 301. und 20mal zwischen dem 302. und 326. Tage ein. Bei 40 Fällen, in denen bei Frauen und Mädchen der Tag der Conception mit völliger Sicherheit ermittelt werden konnte, fiel ziemlich die Hälfte der Geburten (18) auf den 274.-280. Tag, während 6 zwischen dem 281.-287. und 4 zwischen dem 288.-294. Tage erfolgten. AuchSchröder(l. c. 60) gibt zu, dass die Geburt bis zum 320. Tage nach der Conception sich verzögern kann, und damit ist die Möglichkeit einer Spätgeburt von Seiten anerkannt, die vor Allem berufen sind, darüber ein Urtheil abzugeben. In einem vonPuppe(Zeitschr. f. Med.-Beamte, 1891, pag. 10) mitgetheilten Falle, wo der Conceptionstag bekannt war, verblieb die Frucht (Anencephalus) 357, respective 348 Tage im Uterus, in dem vonPurkhauer(Virchow’s Jahrb. 1890, I, 477) beobachteten 300, respective 316 Tage. Trotz Leben des Kindes hatten die Kindesbewegungen in den letzten Monaten aufgehört, so dass vielleicht der Reiz fehlte, den dieselben auf den Uterus ausüben.

Wir sind demnach auch in forensischen Fällen genöthigt, mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen, umsomehr, als, wieSimpsonrichtig bemerkt, auch vom theoretischen Standpunkt nicht abzusehen ist, warum der physiologische Act der Geburt nicht ebenso gut bezüglich der Zeit seines Eintretens Schwankungen unterliegen könnte, wie z. B. das Zahnen, die Pubertät oder die Menstruation, und es ist bekannt, dass bezüglich letzterer Erscheinung von einzelnen Autoren (Cederschjöld,Schuster,Bischoff,Berthold) die Ansicht vertreten wurde, dass die Schwangerschaftsdauer 10 individuelle Menstruationsperioden betrage und deshalb ebenso wie diese bald länger, bald kürzer ausfallen könne, eine Anschauung, die neuestens vonPaul Löwenhardt[137]wieder aufgenommen wurde und auch darin ihre Unterstützung findet, dass, wie schonElsässerundWaldhervorgehoben haben, der spontane Abortus häufig mit dem Zeitpunkte zusammenfällt, in welchem die Menstruation erscheinen sollte.

Wie aus den oben angeführten Bestimmungen (Oesterr. bürg. Gesetzb., §§. 138, 163, Preuss. Landr., II. Th., §§. 2, 19, 22, 1077,Rhein. Civilr., Art. 312 und 315, und Preuss. Gesetz vom 24. April 1854, §. 15) hervorgeht, nimmt das Gesetz auf die Möglichkeit einer Spätgeburt ausdrücklich Rücksicht, indem es 300, beziehungsweise 302 Tage als die äusserste Grenze annimmt, bis zu welcher Jemandem die Vaterschaft zugemuthet werden kann. Diese Frist ist zwar mit Rücksicht auf die Thatsache, dass den Angaben der Geburtshelfer zufolge noch bis zum 320. Tage nach der Conception eine Geburt erfolgen kann, gegenüber der allgemeinen Möglichkeit etwas zu kurz genommen, da jedoch die Fälle, in denen noch nach dem 300. Tage eine Entbindung erfolgte, ausnehmend selten sind, und gegenüber der enormen Zahl früher sich beendigender Schwangerschaften fast verschwinden, so dürften obige Bestimmungen so ziemlich das Richtige getroffen haben.[138]

Käme ein einschlägiger Fall zur gerichtsärztlichen Untersuchung, so wäre es Aufgabe des Gerichtsarztes, zunächst den Tag der erfolgten Entbindung genau sicherzustellen, wenn derselbe nicht bereits actenmässig erhoben ist. In frischen Fällen kann sowohl die Untersuchung der Wöchnerin, als die des Kindes Anhaltspunkte für eine solche Zeitbestimmung gewähren und den Arzt gegenüber einer etwaigen falschen Angabe des Geburtstages sichern, deren Möglichkeit in derartigen Fällen deshalb nicht immer auszuschliessen ist, weil, wie Erfahrungen lehrten, viele der angeblichen Spätgeburten auf puren Betrug hinauslaufen.

Zweitens ist die Entwicklung des betreffenden Kindes in Erwägung zu ziehen, auf deren Constatirung auch durch den Wortlaut einzelner der angeführten gesetzlichen Bestimmungen ein besonderer Werth gelegt wird. Wir werden die Eigenschaften der Früchte aus den verschiedenen Monaten der Schwangerschaft an einer anderen Stelle besprechen, ebenso die Umstände, welche, abgesehen vom Fruchtalter, dieselben zu alteriren im Stande sind. Hier sei nur bemerkt, dass die Annahme einer Spätgeburt desto mehr entfällt, je weniger das geborene Kind jene Eigenschaften zeigt, welche die ausgetragene Frucht charakterisiren, und dass, wenn die Schwangerschaft einen sonst ungestörten Verlauf genommen, mit Recht zu erwarten sein wird, dass die betreffende Frucht in Länge, Gewicht und in sonstigen Eigenschaften eine vorgeschrittenere Entwicklung zeigen wird, als wir sie sonst bei zur gewöhnlichen Zeit geborenen Kindern zu sehen in der Lage sind[139], obgleich nicht zu übersehen ist, dass auch bei letzteren der Grad der körperlichen Entwicklung in ziemlich weiten Grenzensich bewegt und insbesondere die Fälle gar nicht selten sind, wo zur gehörigen Zeit ungewöhnlich stark entwickelte Kinder zur Welt gebracht werden. Dies gilt nicht blos von der Länge und dem Körpergewichte, sondern auch von manchen Eigenschaften, die in der Regel erst nach der Geburt sich einzustellen pflegen. So sind z. B. Fälle, in denen ausgetragene Kinder bereits Zähne mit zur Welt gebracht haben, wiederholt beobachtet worden, und es wäre demnach irrig, blos aus dem Vorhandensein einer solchen Erscheinung auf das Vorliegen einer Spätgeburt zu schliessen.[140]

Nicht zu übersehen ist ferner bei der Begutachtung derartiger Fälle, dass nur verhältnissmässig sehr selten Grund vorhanden ist zur Annahme, dass noch am letzten Tage, nachdem die Ehe durch Tod des Gatten oder durch Scheidung zur Auflösung kam oder noch kurz vorher der Coitus ausgeübt worden ist; insbesondere wird im ersteren Falle häufig genug die Natur der Krankheit, welcher der Betreffende schliesslich erlag, eine solche gewesen sein, dass nicht angenommen werden kann, dass während des Bestandes derselben der Beischlaf hat ausgeführt werden können, und es ist selbstverständlich, dass unter solchen Umständen die Zeit, während welcher der Mann vor seinem Tode cohabitations- oder befruchtungsunfähig gewesen war, ebenfalls bei einer angeblichen Spätgeburt, sowie überhaupt bei einer nach dem Tode des Gatten erfolgten Entbindung in Betracht gezogen und mitgerechnet werden muss.

Fälle, in denen die Spätgeburt Gegenstand gerichtsärztlicher Beurtheilung wurde, sind in der Literatur ziemlich zahlreich vorhanden.Von den älteren erwähnen wir insbesondere den vonMarc[141]mitgetheilten, weil in diesem gleichzeitig die merkwürdige Frage sich aufwarf, ob im Sinne des Gesetzes als Niederkunft schon der Beginn der Entbindung oder nur der Zeitpunkt der Ausstossung der Frucht zu verstehen sei. Der Fall spielt in Bayern zu einer Zeit, als noch die Bestimmung galt, dass nur dann Paternitätsansprüche erhoben werden können, wenn die Niederkunft innerhalb des 210. bis 285. Tages erfolgte. Die Betreffende war nun erst am 286. Tage niedergekommen, nachdem jedoch schon Tags zuvor, also gerade an dem vom Gesetze als Grenze bestimmten Tage, Geburtswehen eingetreten waren, welcher Umstand zu obigem interessanten Rechtsstreit Veranlassung gab, der jedoch zu Ungunsten der Mutter entschieden wurde.Ein Fall von angeblicher Spätgeburt in Folge einer erdichteten Nothzucht (306 Tage nach letzterer) findet sich in Henke’s Zeitschrift, 1821, pag. 418. Auch in dem bereits oben citirten FalleSchuhmacher’s, in welchem gegen einen Wundarzt die Klage aufin der Chloroformnarkose vollbrachte Nothzucht erhoben wurde, wollte die betreffende Frauensperson ihre Schwängerung von diesem Acte herleiten, obgleich die Entbindung erst 317 Tage darnach eingetreten war.Weitere einschlägige Fälle videTaylor(l. c. II, 269) undCasper-Liman(l. c. I, 92).

Fälle, in denen die Spätgeburt Gegenstand gerichtsärztlicher Beurtheilung wurde, sind in der Literatur ziemlich zahlreich vorhanden.

Von den älteren erwähnen wir insbesondere den vonMarc[141]mitgetheilten, weil in diesem gleichzeitig die merkwürdige Frage sich aufwarf, ob im Sinne des Gesetzes als Niederkunft schon der Beginn der Entbindung oder nur der Zeitpunkt der Ausstossung der Frucht zu verstehen sei. Der Fall spielt in Bayern zu einer Zeit, als noch die Bestimmung galt, dass nur dann Paternitätsansprüche erhoben werden können, wenn die Niederkunft innerhalb des 210. bis 285. Tages erfolgte. Die Betreffende war nun erst am 286. Tage niedergekommen, nachdem jedoch schon Tags zuvor, also gerade an dem vom Gesetze als Grenze bestimmten Tage, Geburtswehen eingetreten waren, welcher Umstand zu obigem interessanten Rechtsstreit Veranlassung gab, der jedoch zu Ungunsten der Mutter entschieden wurde.

Ein Fall von angeblicher Spätgeburt in Folge einer erdichteten Nothzucht (306 Tage nach letzterer) findet sich in Henke’s Zeitschrift, 1821, pag. 418. Auch in dem bereits oben citirten FalleSchuhmacher’s, in welchem gegen einen Wundarzt die Klage aufin der Chloroformnarkose vollbrachte Nothzucht erhoben wurde, wollte die betreffende Frauensperson ihre Schwängerung von diesem Acte herleiten, obgleich die Entbindung erst 317 Tage darnach eingetreten war.

Weitere einschlägige Fälle videTaylor(l. c. II, 269) undCasper-Liman(l. c. I, 92).

Von diesen wollen wir, als ein forensisches Interesse besitzend, die Nachempfängniss, die extrauterine und die Molenschwangerschaft besprechen.

Die Möglichkeit einer Nachempfängniss ist ebenfalls eine bereits von den Alten erwogene Frage, und noch heute kann dieselbe keineswegs als gelöst angesehen werden.

Wir müssen, wie die alten Aerzte thaten und wie dies auch ein neuerer Schriftsteller über diesen Gegenstand —Kussmaul[142]— thut, unterscheiden zwischenUeberschwängerung(Superfoecundatio) undUeberfruchtung(Superfoetatio), indem wir unter ersterer Bezeichnung eine Empfängniss verstehen, die noch während der ersten Menstruations- (Ovulations-) Periode einer bereits eingetretenen folgt, unter Ueberfruchtung aber eine neue, in den späteren Perioden einer bestehenden Schwangerschaft eintretende Empfängniss begreifen.

Die Möglichkeit einerUeberschwängerungin dem bezeichneten Sinne wird allgemein zugegeben, weil das befruchtete Eichen in der Regel noch einige Tage im Eileiter verweilt und weil dasselbe, wenn es sich auch im Uterus bereits festgesetzt hat, noch kein wesentliches Hinderniss für eine neue Befruchtung abgibt. Bei Thieren (Hunden und Katzen) kann man sehr gewöhnlich die Möglichkeit wiederholter Befruchtung innerhalb einer Ovulationsperiode beobachten, und auch für den Menschen hat es den Anschein, dass die meisten Mehrlingsgeburten durch wiederholte Empfängniss innerhalb der ersten Menstruationsperiode zu Stande kommen.

Bezüglich derUeberfruchtungbemerktKussmaulmit Recht, dass, bevor man diese zugeben oder ableugnen könnte, zuerst die Frage zu beantworten wäre, ob während einer Schwangerschaft noch eine Reifung, beziehungsweise Auslösung von Eichen stattfinden kann. Da es bis jetzt noch nicht gelungen ist, bei in der Schwangerschaft oder kurz nach einer Entbindung Verstorbenen frisch geborsteneGraaf’sche Follikel zu finden, trotzdem von zahlreichenBeobachtern (Kiwisch,Virchow,Hecker,Kussmaulu. A.) darnach gesucht wurde, und da der Befund von blossen gelben Körpern verschiedenen Entwicklungsgrades, insbesondere verschiedener Grösse, in dieser Richtung nichts beweist, so bleiben eigentlich nur die, wie oben erwähnt, wiederholt gemachten Beobachtungen von auch während einer Schwangerschaft in regelmässigen Zwischenräumen eingetretener Menstruation, welche als Beweis für die angegebene Möglichkeit genommen werden könnten, wenn es nicht wieder anderseits, insbesondere mit Rücksicht auf die Thatsache, dass in einzelnen Fällen die Menstruation auch nach beiderseitiger Ovariotomie noch fortdauerte[143], fraglich wäre, ob derartige Blutungen immer als Ausdruck einer vor sich gehenden Eiauslösung zu betrachten sind.


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