Aufnahme des Protokolls.
Bei dem streng technischen Theile des Protokolles ist es angezeigt, der Uebersichtlichkeit wegen, und um im Gutachten auf bestimmte Punkte desselben leichter hinweisen zu können, jedesmal das Protokoll in mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnende Absätze zu theilen, eventuell gewisse Partien von anderen durch deutliche Bezeichnungen unterscheidbar zu machen. Bei der Aufnahme eines Sectionsprotokolles ist es durch die österr. Todtenbeschauordnung (§. 115) vorgeschrieben, den äusseren und inneren Befund in besondere, durch grosse Buchstaben oder römische Ziffern bezeichnete Unterabtheilungen zu bringen und diese wieder durch kleine Buchstaben oder arabische Ziffern ihrer Reihe nach fortlaufend in noch kürzere Absätze zu theilen.
Aehnliches fordert das preussische „Regulativ“ im §. 28. Was die übrigen Eigenschaften des Protokolls anbelangt, so sind diese im §. 117 der österr. St. P. O. kurz und richtig zusammengefasst, welcher sagt: „Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, dass es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewähre.“ Diese Bestimmung kann nicht eindringlich genug den Gerichtsärzten zur Beachtung empfohlen werden und sie werden gut thun, sich bei jeder Untersuchung vor Augen zu halten, dass sie nicht blos zum Gebrauch für ihr eigenes Gutachten den Befund zu Protokoll geben, sondern damit ein Schriftstück liefern sollen, welches auch nachträglich Aufschluss zu geben im Stande ist über alle damals an dem betreffenden Objecte bestandenen Verhältnisse, so dass, wenn der Fall anderen Sachverständigen, beziehungsweise den höheren medicinischen Instanzen zur Begutachtung übergeben wird, diese deutlich erkennen können, welche Befunde den erst untersuchenden Aerzten vorgelegen haben.
Es wäre ein müssiges Unternehmen, Regeln aufstellen zu wollen, nach denen vorzugehen wäre, um den genannten Forderungen zu genügen, schon aus dem Grunde, weil jeder Fall seine Eigenthümlichkeiten hat, die richtig erkannt und bei der Aufnahme des Befundes in Betracht gezogen werden müssen, und weil gerade aus diesem Grunde jedes schablonenhafte Vorgehen bei gerichtsärztlichen Aufnahmen vermieden werden soll.
Eigenschaften des Protokolls.
Doch empfiehlt sich Folgendes zu beobachten:
Erstens, dass man bei allen Aufnahmen vom Allgemeinen zum Besonderen übergehe. Die Beachtung dieses Grundsatzes erleichtert dem Anfänger wesentlich seine Aufgabe und verleiht der gesammten Beschreibung eine gewisse Uebersichtlichkeit. Bei der Aufnahme eines Obductionsprotokolls ist ein solcher Vorgang in den betreffenden Verordnungen ausdrücklich vorgeschrieben; er sollte jedoch bei allen Befundsaufnahmen ohne Ausnahme beachtet werden, indem man z. B. bei jeder Untersuchung einer Person zuerst deren allgemeine Körperverhältnisse (Alter, Grösse,Körperbau, Ernährungszustand) aufnimmt, und dann in anatomischer Ordnung zu den einzelnen Organen und Functionen übergeht, und die an diesen sich ergebenden Befunde zu Protokoll bringt, wobei man sich bei jenen besonders aufhält und sie detaillirt schildert, denen im concreten Falle eine specielle Wichtigkeit zukommt, oder mit Rücksicht auf die Umstände des Falles oder auf die allgemeine Erfahrung möglicher Weise später zukommen könnte.
Bei Aufnahme dieser localen Befunde ist wieder der gleiche Grundsatz wie bei der Totalaufnahme zu beachten, d. h. von der Beschreibung der allgemeinen Verhältnisse zum Detail überzugehen.
Je ausführlicher ein Protokoll ist und in je eingehenderer Weise sich dasselbe über alle Detailverhältnisse eines zu untersuchenden Objectes verbreitet, desto werthvoller ist dasselbe. Doch sollten auch in dieser Beziehung die richtigen Grenzen eingehalten werden. Ebenso, wie man bei Sectionen nicht jedesmal die Wirbelsäule oder die einzelnen Gelenke eröffnet und die dort sich ergebenden Befunde beschreibt, ebenso wird man bei Untersuchungen lebender Personen Verhältnisse übergehen oder nur flüchtig berühren, die für den Zweck der Untersuchung keine Bedeutung besitzen.
Darin aber soll sich das richtige Verständniss und der fachmännische Blick des Gerichtsarztes äussern, dass er in jedem concreten Falle erfasst, was für die weitere juristische Behandlung desselben wichtig ist oder wichtig werden kann, und er wird aus diesem Grunde nicht blos die positiven Befunde protokollarisch anführen, sondern auch, wie §. 86 der deutschen St. P. O. sehr richtig verlangt, erforderlichen Falles noch bemerken, welche Spuren oder Merkmale, die im vorliegenden Falle vermuthet werden konnten, gefehlt haben.
Weiter verdient besondere Erwähnung, dass bei der Protokollirung pathologischer Befunde nicht Ausdrücke gebraucht werden sollen, die die summarische pathologische oder pathologisch-anatomische Diagnose derselben umfassen, sondern jedesmal jene Detail-Erscheinungen aufzunehmen und protokollarisch zu beschreiben sind, die zusammengenommen jene Diagnose bilden. So wird man z. B. im Protokoll nicht kurzweg den Ausdruck Fieber gebrauchen, sondern ausführlich die gesteigerte Temperatur, vermehrte Pulsfrequenz und Respiration, wie sie durch die klinische Untersuchung constatirt wurden, zu Protokoll geben, ebenso wird man bei Obductionen nicht von „Entzündungen“ sprechen oder andere fertige Diagnosen, wie „Stichwunde“, „Schusswunde“, „Quetschung“ dictiren, sondern die einzelnen Eigenschaften solcher Befunde beschreiben, welche erst im Gutachten zur Stellung der betreffenden Diagnose zusammengefasst werden sollen.
Drittens ist nicht zu vergessen, dass das Protokoll auch für das Gericht, für das es ja sammt dem Gutachten bestimmtist, möglichst verständlich sein soll, was nicht der Fall ist, wenn bei der Aufnahme desselben den Laien fremde Kunstausdrücke gebraucht wurden. Letztere sollen daher, soweit thunlich, vermieden werden.
Protokoll. Zeichnungen und Aufbewahrung von Objecten.
Schliesslich möchten wir einen besonderen Werth darauf legen, dass bei der Aufnahme von Befunden von derBeigabe von Zeichnungen und von der Aufbewahrung von Objecten, deren unmittelbare Demonstration im Laufe der Verhandlung, besonders bei der Hauptverhandlung, wichtig werden kann, häufiger Gebrauch gemacht werden möchte, als dies erfahrungsgemäss geschieht. Eine, wenn auch nur rohe Zeichnung gibt über manchen Befund, z. B. über Form, Sitz und Anordnung von Verletzungen, eine viel bessere Vorstellung, als mitunter die weitläufigste Beschreibung. Besonders empfehlen sich Zeichnungen bei Würgespuren und haben wir solche bei Hauptverhandlungen wiederholt und zur sichtlichen Befriedigung der Richter und Geschworenen vorgelegt.[14]Die Aufbewahrung von Objecten der gerichtsärztlichen Untersuchung beschränkt sich, ausgenommen die bei Verdacht auf Vergiftung für den Chemiker reservirten Leichentheile, in der Regel nur auf Kleidungsstücke, im Körper gefundene Projectile u. dergl. Es ist jedoch in gewissen Fällen entschieden opportun und zweckmässig, wenn auch verletzte oder anderweitig wichtige Leichentheile für die unmittelbare Demonstration aufbewahrt werden. Hierher gehören namentlich gewisse Verletzungen des Schädeldaches, deren Form und Beschaffenheit noch nachträglich die Erkennung des verletzenden Werkzeuges, resp. die Vergleichung mit bestimmten Werkzeugen, oder der sonstigen Art der Zufügung ermöglicht, so insbesondere Lochbrüche, umschriebene Zertrümmerungen, Schuss- und Stichöffnungen. Die einfache Vorzeigung solcher Objecte gewährt den Richtern, namentlich aber den Geschworenen, eine richtige Vorstellung von dem Sachverhalt und erspart dem Gerichtsarzte weitläufige Beschreibungen. Ebenso sollten aber auch, wo dies voraussichtlich vortheilhaft und leicht ausführbar erscheint, Weichtheile reservirt werden. So haben wir in einem Falle von Kindesmord, in welchem die Angeklagte eine Sturzgeburt am Abort behauptete, wo wir aber an dem Nabelschnurende deutliche Schnitte fanden, die Nabelschnur in Alkohol reservirt und bei der Hauptverhandlung den im Vorhinein erwarteten Einwendungen des Vertheidigers, dass in letzterer Beziehung eine Täuschung vorgelegen haben könne, durch Vorzeigung des Objectes sofort ein Ende gemacht, ebenso wie wir bei einer wegen Fruchtabtreibung eingeleiteten Verhandlung durch Vorzeigung des zerstochenen Uterus ein Argumentum ad hominem zu liefern vermochten. Die Aufbewahrung solcher und ähnlicherObjecte ist auch insoferne wichtig, als sie die nachträgliche Untersuchung derselben durch andere Gerichtsärzte, insbesondere durch höhere gerichtsärztliche Instanzen, ermöglicht und deren Aufgabe wesentlich erleichtert, endlich auch bei fraglicher Identität obducirter Individuen. Für die Opportunität derselben in beiden Beziehungen liefert der sensationelle Tisza-Eszlaer Fall ein exquisites Beispiel, da, wenn der Schädel, gewisse Epiphysen, ein Stückchen der angeblich rasirten Kopfhaut und die angeblich noch vorhanden gewesenen Nägel auf bewahrt worden wären, auch ohne Exhumation leicht zu constatiren gewesen wäre, ob die Obducenten richtig gesehen und richtig geurtheilt haben oder nicht.
Nach Beendigung der schriftlichen Aufnahme des Befundes sollte das Protokoll jedesmal von dem Dictirenden einer nochmaligen Durchsicht unterworfen werden, damit etwaige Auslassungen oder Fehler rechtzeitig corrigirt werden könnten. Bezüglich solcher Correcturen bestimmt der §. 16 der österr. Todtenbeschauordnung: „dass in dem Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden, durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen und Berichtigungen von Seite der Aerzte ausdrücklich aufgenommen, am Rande oder im Nachhange bemerkt und von den Commissionsgliedern vorschriftsmässig unterschrieben werden sollen.“
Das beendigte Protokoll ist von beiden untersuchenden Aerzten zu unterschreiben.
Gutachten.
DasGutachtensammt seinen Gründen kann von den österr. Gerichtsärzten entweder sofort zu Protokoll gegeben werden, oder sie können sich die Abgabe eines schriftlichen Gutachtens vorbehalten, wofür eine angemessene Frist zu bestimmen ist (§. 124 St. P. O.). Wann ersteres oder letzteres stattzufinden habe, ist in der St. P. O. nicht angegeben, doch bemerkt der §. 17 der Todtenbeschauordnung, dass die Gerichtsärzte „besonders in schwierigen Fällen“ das Gutachten nachträglich abgeben können. Diese Bestimmung erscheint gewiss gerechtfertigt, aber die Achillesferse dieser Unterscheidung findet sich in dem Umstande, dass zufolge des Gebührentarifes für gerichtsärztliche Verrichtungen (videpag. 11) nur dann für das Gutachten eine Gebühr berechnet werden darf, wenn dasselbe nicht sofort dem Untersuchungsprotokoll angeschlossen, sondern „abgesondert“ abgegeben wurde. Allerdings bestimmte der Justiz-Min.-Erl. vom 6. November 1856, dass bei Obductionen der Betrag von 2 fl. 10 kr. für das Gutachten in allen Fällen gebühre, möge dasselbe gleich zu Protokoll dictirt oder abgesondert erstattet werden, aber schon die Erlässe desselben Ministeriums vom 1. März und 11. August 1869 verfügten, dass als abgesonderte Gutachten nur jene anzusehen seien, welche wegen Schwierigkeit der Untersuchungsfälle nicht sogleich bei der Erhebungscommission abgegeben werden können, indem zugleich den Gerichten aufgetragen wurde, die Aerztein der Regelzur sofortigen Abgabe der Gutachten zu verhalten. Die Zwangslage,in welche sowohl der Gerichtsarzt als auch der Untersuchungsrichter durch diese Verfügung versetzt werden, liegt auf der Hand, welcher ein Ende zu machen wohl sehr angezeigt wäre.
Das Gutachten und seine Eigenschaften.
Nach §. 82 der St. P. O. für das deutsche Reich hängt es im Vorverfahren von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten mündlich oder schriftlich zu erstatten haben, bezüglich der Obductionen wird jedoch im „Regulativ“ ein Unterschied gemacht zwischen dem vorläufigen Gutachten und dem „Obductionsberichte“. Ersteres ist zufolge §. 29 jedesmal sofort nach Schluss der Obduction summarisch und ohne Angabe der Gründe zu Protokoll zu geben, und nur in Fällen, wo weitere technische Untersuchungen nöthig sind, oder wo zweifelhafte Verhältnisse vorliegen, ist ein besonderes Gutachten mit Motiven ausdrücklich vorzubehalten. Ein solches motivirtes Gutachten, „Obductionsbericht“, kann auch vom Gerichte verlangt werden, und dasselbe ist von den Obducenten spätestens innerhalb vier Wochen einzureichen (§. 31).
Die Gebühr für den vollständigen Obductionsbericht ist mit 2 bis 6 Thalern, die „für jedes andere mit wissenschaftlichen Gründen unterstützte“ Gutachten mit 2 bis 8 Thalern fixirt.
Bezüglich derFormdes Gutachtens bestimmt die österr. Todtenbeschauordnung (§. 18) Folgendes: „Das nachträglich ausgearbeitete schriftliche Gutachten hat in seinem Eingange aus der Anführung des ergangenen schriftlichen Auftrages von Seite des Untersuchungsrichters, aus der Angabe des Ortes, wo, der Zeit, wann die Untersuchung vorgenommen wurde, und der im Eingang des Protokolls enthaltenen Daten, insofern sie sich auf die Abgabe des Gutachtens beziehen, zu bestehen. Hierauf folgt dann das eigentliche Gutachten.“
Auch das „preussische Regulativ“ fordert bei der Abgabe des „Obductionsberichtes“ die Einhaltung bestimmter Formen, welche dort (§. 31) nachzusehen sind.
Form und Inhalt des Gutachtens.
Das Gutachten ist selbstverständlich der wichtigste Theil der gerichtsärztlichen Thätigkeit, denn auf dieses kommt es dem Richter besonders an und von seinemInhalthängt vorzugsweise die weitere Behandlung des betreffenden Falles ab; es ist demnach auf die Verfassung desselben von Seite des Gerichtsarztes das grösste Gewicht zu legen.
Letztere wird entweder nach allen Richtungen den Gerichtsärzten überlassen oder dieselben haben sich dabei, wenn auch nicht ausschliesslich, doch vorzugsweise an die Beantwortung gewisser Fragen zu halten, die entweder in dem einzelnen Falle vom Richter gestellt wurden oder welche schon von Seite der (österr.) St. P. O. für bestimmte Kategorien von Fällen ausdrücklich normirt sind, wie für das Gutachten nach Obductionen (§. 129 und 130), bei körperlichen Beschädigungen (§. 132) und theilweise auch bei den Untersuchungen auf den Geisteszustand eines Individuums (§. 134). Die Schlüsse des Gutachtens sind ausser in demvom §. 29 des preussischen Regulativs angegebenen Falle jedesmal zu motiviren. Die Motivirung ergibt sich einestheils aus den bei der Untersuchung constatirten und im Protokoll schriftlich verzeichneten Befunden, anderseits aus dem Zusammenhalten dieser Befunde mit den Umständen des Falles.
Acteneinsicht.
Die Kenntniss und Erwägung letzterer ist in den meisten Fällen für die gerichtsärztliche Beurtheilung von Wichtigkeit und häufig so nothwendig, dass ohne dieselbe überhaupt kein brauchbares Gutachten abgegeben werden kann. Zu diesem Behufe ist aber eine Mittheilung derselben von Seite des Richters, beziehungsweise die Gestattung der Einsicht in die Untersuchungsacten in der Regel angezeigt. Es ist nicht lange her, dass man es für bedenklich und unstatthaft hielt, den untersuchenden und begutachtenden Aerzten die Einsicht in die Untersuchungsacten zu gestatten, da man der Meinung war, dass eine solche Mittheilung bei denselben eine Voreingenommenheit erzeugen und die Unbefangenheit ihres Urtheils beeinträchtigen könnte. Es wurden deshalb nicht blos von juristischer Seite Bedenken gegen die Zulässigkeit der Acteneinsicht erhoben, sondern dieselben sind auch von ärztlichen Corporationen getheilt worden, wie z. B. von dem königlichen Obercollegium medicum in Berlin, welches im Jahre 1790 die Acteneinsicht ausdrücklich verbot. Gegenwärtig ist man in dieser Hinsicht einsichtsvoller geworden, indem der §. 123 der österr. St. P. O. bestimmt, dass die Sachverständigen nicht nur verlangen können, dass ihnen aus den Acten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, welche sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten, sondern dass ihnen, wenn zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht in die Untersuchungsacten unerlässlich erscheint, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Acten selbst mitgetheilt werden können.
Ebenso bestimmt der §. 80 der deutschen St. P. O., dass dem Sachverständigen auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen und des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden kann, und dass es ihm zu diesem Zwecke auch gestattet wird, die Acten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen und des Beschuldigten beizuwohnen und an diese unmittelbar Fragen zu stellen.
Umstände des Falles.
Diese Concessionen sind nach jeder Richtung hin gerechtfertigt. Es handelt sich ja in den meisten Fällen nicht blos um die Constatirung einer einfachen Thatsache, sondern um den Zusammenhang dieser mit anderen, und gerade letzteres Moment erfordert Erwägung der Umstände des Falles schon aus dem Grunde, weil häufig ein und derselbe Befund durch ganz verschiedene Ursachen erzeugt worden sein konnte. Gerade bei gerichtlichen Sectionen, bezüglich welcher man mit der Mittheilung der bereits aufgelaufenen Acten besonders vorsichtig sein zu müssenglaubte, ist ja häufig die Sachlage so, dass ohne Kenntniss der Umstände des Falles das Gutachten ganz allgemein und unbestimmt ausfüllen müsste, womit dem Richter gewiss nicht gedient wäre. Wie wichtig z. B. für die Beurtheilung eines derartigen Falles die Kenntniss des Krankheitsverlaufes ist, liegt auf der Hand, und dies haben auch die Gesetzgeber anerkannt, da sie, wenn dies thunlich, die Beiziehung des behandelnden Arztes zu einer gerichtlichen Obduction fordern, damit er aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse gebe (§. 7 österr. Todtenbeschauordnung und §. 87 deutsche St. P. O.).
Bei anderen Untersuchungen ist die Bekanntgabe der Umstände des Falles häufig nicht minder wichtig, und man erinnere sich in dieser Beziehung nur an die Menge derjenigen, deren Kenntniss bei Untersuchungen der Zurechnungsfähigkeit eines Individuums nothwendig erscheint, und halte sich vor Augen, dass ja in den meisten zur gerichtsärztlichen Untersuchung gelangenden Fällen eben die Umstände in der Regel erst die Richtung angeben, in welcher untersucht werden soll.
Jedenfalls sollen aber die früher in der bezeichneten Richtung zur Geltung gebrachten Bedenken für den Gerichtsarzt ein Wink sein, wie sehr er sich unter allen Verhältnissen vor Beeinflussungen seines Urtheils zu hüten habe.
Die Motivirung der im Gutachten zu ziehenden Schlüsse hat in logisch richtiger und wissenschaftlich correcter Weise zu erfolgen und ausserdem so viel als möglich in der Art, dass sie auch dem Laien, für den sie ja bestimmt ist, verständlich und so geeignet ist, ihm jene Ueberzeugung beizubringen, die für ihn behufs der weiteren Behandlung des Falles unbedingt nothwendig erscheint. Aus diesem Grunde ist es angezeigt, ebenso wie im Protokolle, fremde, dem Laien unverständliche Kunstausdrücke möglichst zu vermeiden und der Motivirung eine gewisse populär verständlich gehaltene Fassung zu geben.
Beweisführung.
In wissenschaftlicher Beziehung wird die Beweisführung je nach den vorliegenden Umständen theils auf positivem, theils auf negativem, d. h. ausschliessendem Wege erfolgen können, immer jedoch gestützt auf anerkannte wissenschaftliche Sätze und Erfahrungen. Der Verwerthung von blossen wissenschaftlichen Hypothesen kann sich zwar auch der Gerichtsarzt nicht ganz entziehen, doch wird er nicht unterlassen, dieselbe immer mit der nöthigen Vorsicht zur Anwendung zu bringen. Bezüglich der Berufung auf Autoritäten sind wir im Ganzen der Meinung des §. 23 der österr. Todtenbeschauordnung, sowie des §. 31 des preuss. Regulativs, dass dieselbe in der Regel unterbleiben möge. Dagegen ist eine solche Berufung mitunter in der Hauptverhandlung am Platze, da es bekannt ist, dass bei dieser sowohl Staatsanwalt als Vertheidiger häufig mit einschlägigen Citaten bei der Hand sind, die sie allerdings nicht immer neueren Werken und anerkannten Autoritäten entnehmen.
Wahrscheinlichkeitsbeweis.
Es ist begreiflich, dass richterlichen Zwecken vorzugsweise mit einem möglichst bestimmten Gutachten gedient ist, und deshalb wird der Gerichtsarzt nicht unterlassen, dort, wo es thunlich, seine gutachtlichen Schlüsse bestimmt zu fassen. Dass dies aber nicht immer möglich, liegt in der Natur derartiger Untersuchungen, und jeder gerichtsärztliche Praktiker weiss, wie häufig er blos Wahrscheinlichkeitsschlüsse machen und nicht selten die Beantwortung einer sich ergebenden Frage ganz in suspenso lassen muss. Der Gerichtsarzt möge sich dadurch nicht beirren lassen. Die Medicin kann eben ihre Schlüsse nicht mit so genauer Schärfe ziehen, wie etwa die Mathematik, auch ist sie keine sogenannte „fertige“ Wissenschaft, sondern in beständiger Ausbildung und Entwicklung begriffen, und der Grad, in welchem letztere zur Zeit gegeben sind, sowie auch die Natur des concreten Falles fixiren die Grenzen, bis zu welchen eine präcise Beweisführung zu gehen vermag. Darüber hinaus beginnt das unsichere Gebiet der Abschätzung der für und gegen eine Annahme sprechenden Momente — des Wahrscheinlichkeitsbeweises, welchem sich der Gerichtsarzt nicht entziehen kann. Er kann aber dasselbe um so ruhiger betreten, als zufolge der gegenwärtig bei uns sowohl als in Deutschland geltenden Strafprocessordnung dem Gutachten der Sachverständigen weder für den gelehrten Richter, noch für die Geschworenen eine bindende Kraft zukommt, diese vielmehr nur aus freier, aus gewissenhafter Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnener Ueberzeugung zu entscheiden haben. (§§. 258 und 313 der österr. und §. 260 der deutschen St. P. O.)
Unter allen Umständen wird der Gerichtsarzt sich hüten, positive Schlüsse zu ziehen, wenn die Prämissen derselben nicht ganz klar gelegt sind, andererseits aber nicht in den entgegengesetzten Fehler verfallen und durch übertrieben ängstliche Herbeiziehung aller erdenklichen Möglichkeiten die Beweiskraft seines Gutachtens schwächen.
Für den Schluss des Gutachtens fordert die österr. Todtenbeschauordnung vom Jahre 1855 (§. 25) eine bestimmte Formel, deren Weglassung wohl heutzutage von keiner Seite beanstandet werden wird.
Zufolge §§. 125 und 126 der österr. St. P. O. ist es Sache des Richters, sowohl den durch die Sachverständigen aufgenommenen Befund (Protokoll), als das von ihnen abgegebene Gutachten einer Prüfung zu unterziehen. Er hat beide vom „logischen Standpunkt[15]aus zu prüfen und darauf zu sehen, dass der Befundklar, bestimmt und widerspruchslos laute, dass das Gutachten begründet, die Schlüsse folgerichtig seien“. Ist dies nicht der Fall oder weichen die Angaben der Sachverständigen von einander ab, so hat er das zu veranlassen, was die erwähnten Paragraphe bestimmen.
Neuerliche Untersuchung und Begutachtung.
Weichen nämlich (§. 125) die Angaben der Sachverständigen über die von ihnenwahrgenommenenThatsachen erheblich von einander ab, oder ist ihrBefunddunkel, unbestimmt, im Widerspruche mit sich selbst, oder mit erhobenen Thatumständen, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist der Augenschein, soferne es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder anderer Sachverständiger zu wiederholen.
Es handelt sich demnach in solchen Fällen entweder darum, ein Einverständniss der betreffenden Sachverständigen ohne nochmalige Untersuchung des betreffenden Objectes zu erzielen, oder um Wiederholung der letzteren durch dieselben oder durch andere Sachverständige. Zu dieser sollte wohl, wenn sich derartige Zweifel ergeben, in gerichtsärztlichen Fällen jedesmal geschritten werden, wenn eine neuerliche Untersuchung überhaupt noch möglich und noch irgend ein Resultat von ihr zu erwarten ist. Inwieweit letztere Möglichkeit noch besteht, müssen die concreten Verhältnisse des Objectes und das sachverständige Urtheil selbst ergeben.
Derartige Eventualitäten hatte der Gesetzgeber bei der Bestimmung im Auge, dass (§. 122), wenn von dem Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten steht, ein Theil des letzteren, soferne dies thunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden soll.
Ergeben sich solche Widersprüche oder Mängel in Bezug auf dasGutachten, oder zeigt sich, dass es Schlüsse enthält, welche aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind, und lassen sich die Bedenken nicht durch eine nochmalige Vernehmung der Sachverständigen beseitigen, so ist (§. 126) das Gutachten eines anderen oder mehrerer anderer Sachverständiger einzuholen. Sind die Sachverständigen Aerzte oder Chemiker, sokannin solchen Fällen das Gutachten einer medicinischen Facultät der im Reichsrathe vertretenen Länder eingeholt werden.
Facultätsgutachten.
Dasselbe geschieht, wenn die Rathskammer die Einholung eines Facultätsgutachtens wegen der Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles nöthig findet.
Aus der Fassung dieser Bestimmung scheint hervorzugehen, dass nur die Rathskammer in den letztgenannten zwei Fällen ausdrücklich verhalten ist, ein Facultätsgutachten einzuholen, während in anderen obenbezeichneten Fällen der Untersuchungsrichter das Gutachten einer Facultät blos einholenkann, woraus in Verbindung mit dem Inhalte des vorher gestellten Satzes hervorgeht, dass ein Superarbitrium auch von einem anderen oder mehreren anderen Sachverständigen abverlangt werden könne.
Der Vorgang, der bei den einzelnen cisleithanischen medicinischen Facultäten bei der Erstattung solcher Obergutachten eingeschlagen wird, ist nicht überall der gleiche. An den kleinen Universitäten wird das eingelangte Actenstück von Seite des Decans einem Professor übergeben, in dessen Fach der betreffende Gegenstand besonders einschlägt, und das Referat wird in einer der folgenden Sitzungen des gesammten Professorencollegiums auf die Tagesordnung gebracht und durch die Discussion und Abstimmung erledigt.
Für die medicinischen Facultäten der grösseren Universitäten, insbesondere Wiens, ist der bei der Erstattung von Facultätsgutachten einzuschlagende Vorgang durch den Erlass des Unterrichtsministers vom 28. Januar 1874, Z. 15984, vorgeschrieben, welcher die Zusammensetzung 12gliedriger Commissionen verlangt, welche von Fall zu Fall mit Berücksichtigung der speciellen Natur des letzteren aus dem gesammten Lehrkörper durch den Decan zu constituiren sind.Wie häufig in Strafrechtsfällen Facultätsgutachten abverlangt werden, geht aus folgendem Justizmin.-Erl. vom 18. Mai 1874, Z. 6488, hervor, der in Folge diesbezüglicher Eingaben der medicinischen Professorencollegien von Prag und Krakau erfolgt ist und den Zweck hat, die allzu häufige Einholung der Facultätsgutachten soweit möglich in gewisse Grenzen zu stellen:Es wurde dem Justizministerium zur Kenntniss gebracht, dass einzelne medicinische Professorencollegien wegen Abgabe von Facultätsgutachten in strafrechtlichen Angelegenheiten von den Gerichtsstellen in einer Weise in Anspruch genommen werden, dass daraus die Besorgniss eines nachtheiligen Einflusses auf die den Professorencollegien zunächst obliegenden Lehraufgaben hergeleitet wird.Das Justizministerium ist nicht in der Lage, in dieser Richtung auf die Gerichte einen bestimmenden Einfluss zu nehmen, weil nach den Bestimmungen der Strafprocessordnung die Einholung des Facultätsgutachtens lediglich in das Ermessen des Untersuchungsrichters, beziehungsweise der Rathskammer gegeben ist; und es würde das Justizministerium bei der hohen Bedeutung der Gutachten der Facultät für die Strafrechtspflege auch bedauern, wenn bei wichtigen und schwierigen Fällen von der Ermächtigung, das Gutachten der Facultät einzuholen, Umgang genommen würde.Da aber die Behauptung aufgestellt wird, dass häufig auch bei Fragen von untergeordneter Bedeutung die Facultät angegangen wird, ohne dass zuvor die Beseitigung der obwaltenden Bedenken durch die im ersten Absatze des §. 126 St. P. O. angedeuteten Mittel versucht wurde, so wird das löbliche Präsidium ersucht, diesem Umstande seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und im geeigneten Wege auf die entsprechende Anwendung der bezüglichen Bestimmungen der St. P. O. hinzuwirken.
Für die medicinischen Facultäten der grösseren Universitäten, insbesondere Wiens, ist der bei der Erstattung von Facultätsgutachten einzuschlagende Vorgang durch den Erlass des Unterrichtsministers vom 28. Januar 1874, Z. 15984, vorgeschrieben, welcher die Zusammensetzung 12gliedriger Commissionen verlangt, welche von Fall zu Fall mit Berücksichtigung der speciellen Natur des letzteren aus dem gesammten Lehrkörper durch den Decan zu constituiren sind.
Wie häufig in Strafrechtsfällen Facultätsgutachten abverlangt werden, geht aus folgendem Justizmin.-Erl. vom 18. Mai 1874, Z. 6488, hervor, der in Folge diesbezüglicher Eingaben der medicinischen Professorencollegien von Prag und Krakau erfolgt ist und den Zweck hat, die allzu häufige Einholung der Facultätsgutachten soweit möglich in gewisse Grenzen zu stellen:
Es wurde dem Justizministerium zur Kenntniss gebracht, dass einzelne medicinische Professorencollegien wegen Abgabe von Facultätsgutachten in strafrechtlichen Angelegenheiten von den Gerichtsstellen in einer Weise in Anspruch genommen werden, dass daraus die Besorgniss eines nachtheiligen Einflusses auf die den Professorencollegien zunächst obliegenden Lehraufgaben hergeleitet wird.
Das Justizministerium ist nicht in der Lage, in dieser Richtung auf die Gerichte einen bestimmenden Einfluss zu nehmen, weil nach den Bestimmungen der Strafprocessordnung die Einholung des Facultätsgutachtens lediglich in das Ermessen des Untersuchungsrichters, beziehungsweise der Rathskammer gegeben ist; und es würde das Justizministerium bei der hohen Bedeutung der Gutachten der Facultät für die Strafrechtspflege auch bedauern, wenn bei wichtigen und schwierigen Fällen von der Ermächtigung, das Gutachten der Facultät einzuholen, Umgang genommen würde.
Da aber die Behauptung aufgestellt wird, dass häufig auch bei Fragen von untergeordneter Bedeutung die Facultät angegangen wird, ohne dass zuvor die Beseitigung der obwaltenden Bedenken durch die im ersten Absatze des §. 126 St. P. O. angedeuteten Mittel versucht wurde, so wird das löbliche Präsidium ersucht, diesem Umstande seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und im geeigneten Wege auf die entsprechende Anwendung der bezüglichen Bestimmungen der St. P. O. hinzuwirken.
Die einschlägige Bestimmung der deutschen St. P. O. lautet:
„§. 83. Der Richter kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.
Der Richter kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger mit Erfolg abgelehnt ist. In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden.“
Medicinalcollegien. Wissenschaftliche Deputation.
Diese Fachbehörden für gerichtsärztliche Superarbitrien sind in Preussen die Medicinalcollegien als erste und die wissenschaftliche Deputation in Berlin als zweite Instanz. In den §§. 173 und 177 der bis 1877 geltenden Criminalordnung waren die Fälle genau angegeben, in welchen das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt werden solle. Sie sind analog den in der österr. St. P. O. angegebenen und dürften wohl auch noch jetzt den Richter leiten. Sowohl in den Medicinalcollegien als in der wissenschaftlichen Deputation werden die eingelangten Acten zweien Referenten übergeben, von denen jeder über den Fall berichtet und sein schriftliches Gutachten zum Vortrag bringt. Dasjenige, für welches sich das Collegium entscheidet, wird dem Gerichte übergeben.[16]
Da der Absatz 2 des §. 255 der deutschen St. P. O. bestimmt, dass, wenn das Gutachten einer collegialen Fachbehörde eingeholt worden war, das Gericht letztere ersuchen kann, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Zeugenverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen, so wäre es möglich, dass auch Mitglieder der genannten medicinischen Fachbehörden zur Hauptverhandlung vorgeladen werdenkönnten, was jedoch wohl nur in ganz besonders wichtigen Fällen geschehen dürfte.
Die Hauptverhandlungen finden statt entweder vor einem Gerichtshofe erster Instanz (§. 10 österr. St. P. O.), und zwar in Versammlungen von vier Richtern (§. 13) oder vor Geschwornengerichten (§. 14).
Das Verzeichniss der zur Hauptverhandlung vorzuladenden Sachverständigen ist bereits in die vom öffentlichen oder Privatankläger dem Untersuchungsrichter, beziehungsweise der Rathskammer, zu überreichende Anklageschrift aufzunehmen (§. 207 St. P. O.). Die betreffenden Sachverständigen sind dann von dem Vorsitzenden der Hauptverhandlung in der Art vorzuladen, dass in der Regel zwischen der Zustellung der Vorladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen wird, ein Zeitraum von 3 Tagen in der Mitte liegt (§. 221).
Will der Ankläger, der Privatbetheiligte oder der Angeklagte die Vorladung von Sachverständigen beantragen, welche nicht bereits zufolge der Anklageschrift oder des über den Einspruch gegen dieselbe ergangenen Erkenntnisses vorzuladen sind, so hat er dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Thatsachen und Punkte, worüber der Vorzuladende vernommen werden soll, rechtzeitig anzuzeigen. Die Liste der vorzuladenden Sachverständigen ist dem Gegner längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzutheilen, ausserdem können diese Personen nicht ohne seine Zustimmung vernommen werden, unbeschadet der dem Vorsitzenden (§. 254) eingeräumten Macht, wonach derselbe auch ohne Antrag des Anklägers und Angeklagten Sachverständige im Laufe des Verfahrens vorzuladen berechtigt ist (§. 222).
Aus diesen Bestimmungen geht zunächst hervor, dass die Zahl der zu einer Hauptverhandlung beizuziehenden Sachverständigen, beziehungsweise Gerichtsärzte, nicht in gleicher Weise eingeschränkt wird, wie dies bezüglich des Augenscheines meistens der Fall ist. In der Regel wird jedoch bei den österr. Gerichtshöfen der Usus beobachtet, dass von Seite des Gerichts ebenfalls zwei Gerichtsärzte, und zwar meistens dieselben, die bei der Voruntersuchung functionirt hatten, beigezogen werden.
Wesentlich abweichend von der früher geltenden Uebung ist die Bestimmung, wonach auch auf Antrag des Privatanklägers, des Privatbetheiligten und auch vom Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger, die Beiziehung von Sachverständigen, also auch Aerzten, erfolgen kann. Diese Einführung scheint auf den ersten Blick bedenklich, da sie den Gedanken nahelegt, dass dadurch der betreffende Sachverständige auf den Parteistandpunkt gestellt werde, während doch das Gutachten desselben unter allen Umständen ein streng objectives und unparteiisches sein soll. Dementgegen muss jedoch bemerkt werden, dass, wenn die Sachverständigen nur von Seite des Gerichtes beigezogen würden, wie dies bisher üblich war, der gleiche Einwand gemacht werden könnte, dass ferner die Objectivität bei sonst tadellos dastehenden Sachverständigen als vorhanden angenommen werden muss, mögen sie von dieser oder jener Seite vorgeladen werden, und dass die Einhaltung dieser ausserdem durch den abzulegenden Eid in genügender Weise garantirt erscheint, sowie es weiter dem Rechtsgefühl entspricht, wenn sowohl dem Ankläger als dem Angeklagten bezüglich der Beibringung der Beweismittel gleiche Rechte eingeräumt werden, und dass endlich einer Ueberschreitung der diesbezüglichen Rechtsbefugnisse insoferne Schranken gesetzt sind, als zufolge §. 225 St. P. O. nicht alle von den Parteien beantragten Sachverständigen zur Hauptverhandlung vorgeladen werdenmüssen, sondern von Seite der Rathskammer zurückgewiesen werden können.
Die einschlägigen Bestimmungen der deutschen St. P. O. weichen in einigen Beziehungen von denen der österreichischen ab.
Zunächst steht die Ladung der zur Hauptverhandlung beizuziehenden Sachverständigen der Staatsanwaltschaft zu (§. 213), entweder aus eigener Entschliessung oder auf Anordnung des Vorsitzenden (§. 221).
Verlangt der Angeklagte die Ladung von Sachverständigen, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über welche der Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichtes zu stellen (§. 210).Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer Person ab, so kann der Angeklagte die letztere unmittelbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt(§. 219). Von einer solchen Ladung hat der Angeklagte „rechtzeitig“ die Staatsanwaltschaft in Kenntniss zu setzen unter Angabe des Namens und des Wohnortes der zu Ladenden. Dieselbe Verpflichtung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Angeklagten, wenn sie ausser den in der Anklageschrift benannten oder auf Antrag des Angeklagten geladenen Sachverständigen die Ladung noch anderer Personen bewirkt (§. 221).
Es ist demnach dem Angeklagten, resp. seinem Vertheidiger bezüglich des Rechtes der Ladung von Sachverständigen noch ein weiterer Spielraum gelassen als bei den österr. Gerichten.
Defensionalsachverständige.
In den deutschen Ländern gestattete schon das frühere Gerichtsverfahren die Zuziehung von sog. „Defensionalsachverständigen“, und es wird von diesem Rechte ungleich häufiger Gebrauch gemacht, als dies in Oesterreich der Fall ist.Aehnliche Einrichtungen bestehen seit langer Zeit in anderen Ländern, insbesondere in England und Amerika. Während jedoch dieselben im Allgemeinen in Deutschland sich bewährten, sind in erstgenannten Ländern entschieden Uebelstände zu Tage gekommen, die vorzugsweise darin bestanden, dass auf ein entsprechendes einschlägigesWissen der herangezogenen Sachverständigen nicht die gehörige Rücksicht genommen wurde.[17]
In den deutschen Ländern gestattete schon das frühere Gerichtsverfahren die Zuziehung von sog. „Defensionalsachverständigen“, und es wird von diesem Rechte ungleich häufiger Gebrauch gemacht, als dies in Oesterreich der Fall ist.
Aehnliche Einrichtungen bestehen seit langer Zeit in anderen Ländern, insbesondere in England und Amerika. Während jedoch dieselben im Allgemeinen in Deutschland sich bewährten, sind in erstgenannten Ländern entschieden Uebelstände zu Tage gekommen, die vorzugsweise darin bestanden, dass auf ein entsprechendes einschlägigesWissen der herangezogenen Sachverständigen nicht die gehörige Rücksicht genommen wurde.[17]
Die geladenen Sachverständigen sind verpflichtet, bei der Hauptverhandlung zu erscheinen, und können, wenn sie dies unterlassen, zu einer Geldstrafe von 5–50 fl. und eventuell zum Ersatze der Kosten für die vereitelte Sitzung verurtheilt werden, wenn sie nicht im Stande sind, ihr Ausbleiben zu rechtfertigen. Auch kann nöthigenfalls ein Vorführungsbefehl gegen sie erlassen werden (§§. 242 und 243 der österr. St. P. O.). In Deutschland gilt für einen solchen Fall die Bestimmung des bereits erwähnten §. 77 der deutschen St. P. O.
Bei Beginn der Hauptverhandlung werden die Gerichtsärzte aufgerufen und an die Heiligkeit ihres abgelegten Eides erinnert, beziehungsweise beeidet (§. 241 österr. und §. 242 deutsche St. P. O.). Hierauf werden dieselben in der Regel vom Vorsitzenden aufgefordert, im Sitzungssaale zu bleiben und dem Gange der Verhandlung zu folgen. Die Abhörung der ärztlichen Sachverständigen erfolgt in den meisten Fällen nach geschlossener Zeugenvernehmung, kann jedoch, wenn der Vorsitzende dies verfügt, und die übrigen Betheiligten damit einverstanden sind, auch früher geschehen. Bei dieser Vernehmung ist dann nach §. 248 der österr. St. P. O. dafür zu sorgen, dass ein noch nicht vernommener Sachverständiger nicht bei der Vernehmung anderer Sachverständiger über denselben Gegenstand zugegen sei.
Vernehmung der Sachverständigen bei der Hauptverhandlung.
Es erfolgt demnach zuerst die Vernehmung blos eines Sachverständigen, während die übrigen auf Aufforderung des Vorsitzenden den Saal verlassen, um dann nach Abhörung des ersten und jedes folgenden Sachverständigen einzeln vorgerufen zu werden.
Die Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen bei dieser Vernehmung besteht zunächst darin, dass sie mit Berücksichtigung des von ihnen oder anderen Sachverständigen vorgenommenen Augenscheines, dessen Protokoll jedesmal sämmtlichen noch versammelten Aerzten vorgelesen wird[18], und mit Rücksicht auf das Ergebniss der Hauptverhandlung ihr Gutachten mündlich abzugeben, ausführlich zu motiviren und die betreffs dieses oder anderer Verhältnisse entweder von dem Vorsitzenden oder von den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes, vom Ankläger, Privatbetheiligten, sowie deren Vertreter oder von den Geschworenen an sie gerichteten Fragen zu beantworten, eventuell auf gemachte Einwürfe zu erwidern haben.
Die Grundsätze, die dabei einzuhalten sind, sind im Allgemeinen keine anderen als jene, deren Einhaltung bei der Abgabedes schriftlichen Gutachtens empfohlen wurde. Der Arzt hat auch hier sich zu bestreben, dass seine Auseinandersetzungen wissenschaftlich und logisch richtig, möglichst bestimmt und namentlich verständlich und auch den Laien zu überzeugen im Stande sind. Letzteres ist besonders bei Schwurgerichtsverhandlungen zu beachten, und auf den Bildungsgrad der Geschworenen Rücksicht zu nehmen, von denen in der Regel viele unmöglich aus dem Gutachten des Sachverständigen eine Ueberzeugung gewinnen können, wenn dieser seine Ausführungen in einer Weise gibt, welcher nur der höher Gebildete zu folgen im Stande ist, oder, was am häufigsten geschieht, wenn er Ausdrücke gebraucht, deren Verständniss wieder nur bei Aerzten erwartet werden kann.
Aus gleichem Grunde empfiehlt es sich, weitschweifige und hochtrabende Auseinandersetzungen zu vermeiden, vielmehr kurz und schlicht den Sachverhalt zu schildern und das Gutachten abzugeben. Es ist allerdings ein Rednertalent und die Gabe einer fliessenden klaren Darstellung nicht Jedermann gegeben und auch dem Eindrucke des Momentes und des öffentlichen Auftretens wird sich manchmal der Anfänger nicht entziehen können; doch auch in dieser Beziehung wächst die Sicherheit mit zunehmender Uebung und Erfahrung, und auch dem Neuling in solcher Situation soll das Bewusstsein über derartigen Einflüsse hinweghelfen, dass man von ihm keine oratorischen Leistungen, keine kunstvoll aufgebauten Plaidoyers verlangt, sondern eine einfache Schilderung der ärztliche Beurtheilung erfordernden Verhältnisse des concreten Falles und eine Darlegung der aus diesen sich ergebenden Schlüsse.
Nicht ganz ohne Schwierigkeiten ist die Lage der ärztlichen Sachverständigen gegenüber den Fragen und Einwürfen der oben genannten, hierzu berechtigten Personen, insbesondere gegenüber denen des Anklägers einerseits und des Vertheidigers anderseits, eine Situation, die durch etwaige Meinungsverschiedenheiten der citirten Sachverständigen selbst mitunter noch difficiler sich gestalten kann.
Grundsätze bei der Abgabe des mündlichen Gutachtens.
In solchen Fällen kommt es besonders darauf an, Ruhe und Geistesgegenwart zu wahren und sich weder durch das Drängen der Fragenden, noch durch die gewöhnlich von diesen geübte Taktik, alle erdenklichen Möglichkeiten herbeizuziehen, einschüchtern zu lassen. Insbesondere hat der Experte darauf zu achten, dass er bei seinen Aussagen stets auf streng ärztlichem Standpunkt bleibe und niemals aus seiner Stellung als Sachverständiger heraustrete. Nach beiden Richtungen geschehen Fehler, allerdings nicht selten veranlasst durch das Drängen der Fragenden. Der zur Hauptverhandlung beigezogene Arzt ist eben nur als Arzt gerufen worden und hat über keine anderen Verhältnisse sich zu äussern, als über solche, die mit ärztlichem Wissen beurtheilt werden können. Werden ihm daher Fragen vorgelegt, die auch ohne medicinische Bildung beantwortet werden können, oderderart sind, dass zu ihrer Beantwortung ganz andere Fachkenntnisse erfordert werden, als sie der Arzt besitzt, so kann er ein Eingehen auf diese ohne Weiteres ablehnen, wenn nicht in einem solchen Falle der Vorsitzende von seinem Rechte, Fragen, die ihm unangemessen erscheinen, zurückzuweisen (§. 249 österr. St. P. O.), Gebrauch machen sollte.
Am meisten hat aber der Arzt sich zu hüten, in die Rolle eines Anklägers oder Vertheidigers zu fallen, es wäre dieses einer der grössten Fehler, die er als Sachverständiger begehen könnte. Es kommt ihm durchaus nicht zu, belastende oder entlastende Momente aufzubringen, er hat sich vielmehr zu hüten, auch nur solche oder ähnliche Ausdrücke zu gebrauchen, sondern hat nicht zu vergessen, dass seine Aufgabe blos darin besteht, gewisse Thatsachen oder Verhältnisse in ganz objectiver Weise klarzustellen, während Anderen die Aufgabe zufällt, diese vom Arzte klargelegten Verhältnisse als Beweis für die Schuld oder Unschuld des Angeklagten und für die Urtheilssprechung zu verwerthen.
Damit ist überhaupt die Stellung von Sachverständigen und insbesondere die des Gerichtsarztes gekennzeichnet. Er ist kein blosser Zeuge, da er nicht, wie dieser, nur über gemachte Wahrnehmungen zu berichten, sondern über diese auch sein Gutachten abzugeben hat, er hat aber auch den concreten Fall nicht zu entscheiden, sondern nur mit seinem Specialwissen gewisse Verhältnisse aufzuklären oder sicherzustellen, die für die Entscheidung von Wichtigkeit sind. Diese Wichtigkeit ist allerdings in der Regel eine so grosse, dass von dem Gutachten des Arztes meistens die Entscheidung des Falles abhängt. Dieses mag ihn aber niemals verleiten, seinen Standpunkt mit dem eines Richters zu verwechseln, wohl wird ihm aber das Bewusstsein der Wichtigkeit und Tragweite seines Ausspruches stets vor Augen schweben und ihn noch mehr veranlassen, bei seinem Gutachten strenge Wissenschaftlichkeit und unerschütterliche Ehrenhaftigkeit massgebend sein zu lassen, eingedenk der Worte, die der Dichter des Uriel Acosta (Gutzkow) den Arzt Silva sprechen lässt, als ihm das Buch Acosta’s von den Rabbinern zur Beurtheilung übergeben wurde:
— Zitternd fühlt der Mensch die ZügelDeseigenenSchicksals, die ihm unsichtbar,Sich selbst zu nützen oder zu schaden, oftEin guter Gott in seine Hände gibt.Doch wieviel schwerer ist es, sich zu wissenAls einesfremdenLoses VorsehungUnd Stellvertreter des allweisen RichtersFür einen Anderen, demwirSchicksal werden.
— Zitternd fühlt der Mensch die ZügelDeseigenenSchicksals, die ihm unsichtbar,Sich selbst zu nützen oder zu schaden, oftEin guter Gott in seine Hände gibt.Doch wieviel schwerer ist es, sich zu wissenAls einesfremdenLoses VorsehungUnd Stellvertreter des allweisen RichtersFür einen Anderen, demwirSchicksal werden.
— Zitternd fühlt der Mensch die ZügelDeseigenenSchicksals, die ihm unsichtbar,Sich selbst zu nützen oder zu schaden, oftEin guter Gott in seine Hände gibt.Doch wieviel schwerer ist es, sich zu wissenAls einesfremdenLoses VorsehungUnd Stellvertreter des allweisen RichtersFür einen Anderen, demwirSchicksal werden.
— Zitternd fühlt der Mensch die Zügel
DeseigenenSchicksals, die ihm unsichtbar,
Sich selbst zu nützen oder zu schaden, oft
Ein guter Gott in seine Hände gibt.
Doch wieviel schwerer ist es, sich zu wissen
Als einesfremdenLoses Vorsehung
Und Stellvertreter des allweisen Richters
Für einen Anderen, demwirSchicksal werden.
Nach ihrer Vernehmung müssen die Sachverständigen so lange in der Sitzung anwesend bleiben, als der Vorsitzende sie nicht entlässt oder ihr Abtreten fordert.
Die deutsche Str. P. O. enthält im Allgemeinen gleiche Bestimmungen (siehe oben). Abweichend von denen der österreichischenist nur die (§. 238), dass die Vernehmung der Sachverständigen von dem Vorsitzenden der Staatsanwaltschaft und dem Vertheidiger auf deren übereinstimmenden Antrag zu überlassen ist, wobei bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Sachverständigen dieser, bei den von dem Angeklagten benanntem dem Vertheidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung zukommt.