II.Unsere Stellung zu den Thieren.

II.Unsere Stellung zu den Thieren.

Die Thiere sind mit uns gleichen Geschlechts, wenn auch nicht gleicher Art, unsere Vettern älterer Linie, gleichviel ob man in diesem Ausdruck nur ein Bild oder die treffende Bezeichnung einer wirklichen genealogischen Verwandtschaft sehen will. Sie sind nach gleichem Grundtypus gebaut, und ihr natürliches Leben verläuft in den gleichen natürlichen Verrichtungen wie das unsrige; aber auch ihr Seelenleben zeigt dieselben Grundfunktionen (Vorstellung und Wille nebst Gefühl), denselben Widerstreit zwischen Selbstsucht und socialen Instinkten, und dieselbe geistige Grundanlage für Geberden- und Wortsprache, wie die relative Verständnissfähigkeit aller höheren Thiere für die menschliche Wortsprache und die Fähigkeit einiger zur Nachahmung keineswegs unverstandener Worte beweist. Der Unterschied zwischen Thier und Mensch ist nur ein solcher des Grades; er wird nur dadurch scheinbar zu einem Unterschiede der Art, dass alle Säugethiere ausser dem Menschen stumm sind und darum in ihrem geistigen Leben auch nur mit stummen Menschen verglichen werden dürfen. Ein Stummer, der nicht künstlich und mühsam zum Verständniss und Gebrauch der Schriftsprache erzogen ist, findet sich ebenso wie das Thier auf unartikulirte Laute und Geberden beschränkt; sein Denken ist allemal anschaulicher als dasjenige Redender von sonst gleicher Bildungsstufe, aber es entbehrt doch nicht der Begriffe, wenn es sie auch nicht mit Worten bezeichnen kann, und vollzieht ebensogut eine logische Verknüpfung der (anschaulichen und begrifflichen) Vorstellungen wie dasjenige Redender. In demselben Sinne können wir auch dem anschaulichen Vorstellungslebender Thiere weder Begriffe noch logische Verknüpfung der Vorstellungen,d. h.eigentliches Denken, absprechen, so dass man hier vergeblich eine scharfe Grenzlinie zwischen Mensch und Thier sucht. Nur weil die Menschen allmählich eine Wortsprache ausgebildet und den so entwickelten Wortsprachsinn auf ihre Nachkommen vererbt haben, sind stumme Menschen soviel bildungsfähiger als Thiere, denen sie sonst auch der Art nach gleich stehen würden, wogegen der blödsinnige Mensch tief unter dem normalen Thiere steht.

Dass wir zu den Thieren in moralischen Beziehungen stehen, ist hiernach zweifellos; die sittliche Verpflichtung, Niemanden zu verletzen, vielmehr jedem nach Kräften zu helfen, bezieht sich auf alle empfindenden Lebewesen ohne Ausnahme, gleichviel ob man dieselben als Mitgeschöpfe desselben Herrgotts, als Kinder desselben Vaters im Himmel, als natürliche Vettern älterer Linie, oder als objektive Erscheinungen desselben Einen Weltwesens betrachtet. Die moralischen Beziehungen des Menschen zu den Thieren bestehen auch unabhängig davon, ob das einzelne Thier seinerseits zu einer mehr oder minder vollkommenen oder unvollkommenen Auffassung dieser Beziehungen im Stande ist, und ob es fähig und gewillt ist, die Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft des Menschen zu erwidern; das wäre eine traurige Sorte von Moralität, die von der Gegenseitigkeit der Leistungen abhängig gemacht würde, und nur da gäbe, wo sie auf Entgelt oder Lohn von der andern Seite hoffen dürfte. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass die moralischen Beziehungen befestigt und mit reicherem Inhalt erfüllt werden, wo beide Theile zu einander in ein gemüthliches Verhältniss oder in ein stillschweigendes Vertragsverhältniss gegenseitiger Leistungen eintreten; denn in solchem Falle würde das einfache Unrecht einer Verletzung durch Verwickelungmit Untreue, Undank, Unbilligkeitu. s. w.erschwert. Diese Erschwerung tritt auch dann ein, wenn die Thiere kein Bewusstsein davon haben, dass sie dem Menschen durch ihren erzwungenen Gehorsam Dienste leisten; es genügt, dass der Mensch die Dienste der Thiere annimmt, beziehungsweise erzwingt, um ihn zu den entsprechenden billigen Gegenleistungen moralisch zu verpflichten.

Das Thier ist somit moralisches Rechtssubjekt,d. h.das Subjekt derjenigen moralischen Forderungs-Rechte, welche den moralischen Pflichten des Menschen ihm gegenüber korrespondiren, und deren Verletzung für den Menschen ein moralisches Unrecht ist; dagegen kann der Mensch an das Thier keine höheren moralischen Ansprüche stellen, als insoweit dessen Fassungsvermögen ihm das Verständniss seiner moralischen Beziehungen zum Menschen gestattet, hat aber dafür das moralische Befugniss-Recht, das Thier zwangsweise zu den ihm dienlichen Leistungen zu verwenden.

Alle bisherigen Rechtssysteme lassen als juridische Rechtssubjekte nur menschliche Individuen oder statutenmässig festgestellte menschliche Zwecke (moralische Personen) zu. Es ist kein begrifflicher Grund abzusehen, warum ein Rechtssystem nicht auch Thiere als juridische Rechtssubjekte zulassen sollte, da doch blödsinnige Menschen als solche gelten. Es ist aber ein Missverständniss des Unterschiedes zwischen moralischen und juridischen Rechten und Pflichten, zu behaupten, dass von Rechtswegen (d. h.aus dem Gesichtspunkt eines eingebildeten und seinem eigenen Begriff widersprechenden Naturrechts oder Vernunftrechts) eigentlich die Thiere auch juridische Rechtssubjekte sein müssten. Das juridische Recht ist immer positiv,d. h.historisch, und kann seiner Natur nach immer nur einen Theil der Sphäre des moralischen Rechts umfassen; welche Theileder Sphäre des moralischen Rechts in das juridische Rechtssystem,d. h.in die positive Rechtsordnung durch die Gesetzgebung aufzunehmen seien, kann niemals selbst wieder von juridischen Erwägungen abhängen, sondern nur durch Rücksichten der Zweckmässigkeit und Opportunität bedingt sein.

Dass aber ein dringendes Bedürfniss aus Zweckmässigkeitsgründen bestände, durch Gesetzgebung die juridische Rechtsfähigkeit der Thiere in unser Rechtssystem einzuführen, das ist entschieden zu bestreiten. Vor allem würde die Lage der Thiere durch eine solche Aenderung ihrer formalen Stellung zur Rechtsordnung inhaltlich gar nicht berührt werden, da ihre Rechte doch immer nur durch Vertretung von Menschen würden wahrgenommen werden können, wie sie es jetzt nöthigen Falls auch schon werden (wennz. B.eine alte Dame eine Summe für die Pensionirung ihres Lieblingshundes ausgesetzt hat). Die einzige wünschenswerthe Aenderung der Gesetzgebung in Betreff der Thiere ist die, dass Rohheit oder Bosheit in deren Behandlung nicht bloss straffällig sein muss, wenn sie öffentliches Aergerniss giebt, sondern auch, wenn sie als eine insgeheim erfolgte, oder als eine vor zustimmenden Zuschauern stattgehabte nachgewiesen werden kann. Diese Abänderung hat aber mit der Erhebung der Thiere zu juridischen Rechtssubjekten gar nichts zu thun, denn die Gemeingefährlichkeit des in solcher Handlungsweise sich offenbarenden Charakters genügt für sich allein schon, um den Staat in diesem Falle ähnlich wie bei anderen Verbrechen, wo keinem Rechtssubjekt ein Unrecht geschieht, an seine Pflicht des Schutzes der Gesellschaft durch rechtzeitige Bekämpfung derartiger gemeingefährlicher Charaktereigenschaften zu erinnern.

Unser juridisches Verhältniss zu den Thieren ist somit nur indirekter Art; unser Rechtssystem zieht diemoralischen Beziehungen der Menschen zu den Thieren nur so weit in seine Sphäre, als die Interessen dermenschlichen Gesellschaftdurch dieselben berührt werden, zu deren Sicherstellung und Schutze die Rechtsordnung allein errichtet ist. Es ist also unrichtig, unser juridisches Verhältniss zu den Thieren darum als ein direktes aufzufassen, weil unser moralisches Verhältniss zu denselben ein solches ist; es ist aber auch ebenso unrichtig, die Unmittelbarkeit des letzteren darum zu bezweifeln oder zu bestreiten, weil das erstere ein bloss mittelbares ist. Wir haben nicht deshalb uns der Verletzung der Thiere zu enthalten, weil eine solche unsrer Menschenwürde nicht gemäss, oder unserem pflichtmässigen Streben nach Selbstvervollkommnung hinderlich, oder von anderweitigen ungünstigen Rückwirkungen auf den Handelnden und die menschliche Gesellschaft sein würde, sondern zuerst und vor allem deshalb, weil wir das moralische Recht jedes empfindenden Lebewesens ohne Ansehen von Stand oder Person, also auch ohne Ansehen von Rasse, Species und Genus zu respektiren haben. Diese Achtung vor allen lebendigen und fühlenden Mitgeschöpfen (mag man sie nun auf die Achtung vor dem Schöpferwillen oder auf die Wesenseinheit der verschiedenen Erscheinungsindividuen gründen) ist einfach eine Forderung der (moralischen) Gerechtigkeit; denn „Gerechtigkeit“ besagt in letzter Instanz nichts andres als die Anerkennung der „Gleichgültigkeit des empfindenden Subjekts“.[4]

Wie die moralischen Beziehungen unter Menschen, so müssen auch diejenigen zwischen Thier und Mensch vor allem auf dem unerschütterlichen Grunde der (moralischen) Gerechtigkeit ruhen; nur aus diesem rationalistischenMoralprincip ist eine deutliche und scharf bestimmte Grenzlinie des Verhaltens abzuleiten, nicht aus den schwankenden Principien der Gefühlsmoral. Letztere sind unentbehrlich, theils um die Motivationskraft des gerechten Verhaltens zu verstärken, theils um innerhalb des von der Gerechtigkeit gelassenen Spielraums dem positiven Wohlwollen zur Geltung zu verhelfen; aber sich selbst überlassen sind sie gerade die stärksten Verführer zu ungerechtem und unbilligem Verhalten, und es ist ganz unmöglich, die Gerechtigkeit aus einem einzelnen Gefühlsmoralprincip (z. B.dem Mitleid) oder aus der Summe derselben abzuleiten. Wer sich in seinem Verhalten zu den Thieren von der Gerechtigkeit leiten lässt, der wird so wie so, ob er mitleidig ist oder nicht, dem Thiere nichts Unbilliges zumuthen oder zufügen, und das Mitleid käme bei ihm nutzlos hintennach gehinkt, wenn es mitsprechen wollte; wer aber sich von dem Mitleid, der Gutmüthigkeit und Weichherzigkeit bestimmen lässt, der wird in seinem Verhalten nur durch Zufall mit den Forderungen der Gerechtigkeit gelegentlich übereinstimmen, und oft genug dieselben verletzen. Wenn der weichherzige Thierfreund eine arme Familie keuchend einen schwer belasteten Handwagen ziehen und schieben sieht, so neigt er stets dazu, sich zum Anwalt des mitangespannten überbürdeten Hundes aufzuwerfen und zu Gunsten desselben die überbürdeten Menschen noch mehr zu überbürden; er vergisst dabei nur, dass der gut behandelte Familienhund es als sein Recht und seine Ehre betrachtet, sich mit seinen Herren mitzuplagen, und dass die Menschen bei ihrer scheinbar freiwilligen Quälerei oft weit mehr unter der Geissel eines zwingenden Schicksals stehen und weit schwerer unter diesem harten Zwange leiden, als das vom Menschen zur Arbeit gezwungene Thier. So lange die Menschen noch im Schweisse ihres Angesichts ihr Brodverdienen und zeitweilig über ihre Kräfte sich anstrengen müssen, wird es eine Ungerechtigkeit bleiben, ihnen jede auch nur zeitweilige Ueberanstrengung der Arbeitsthiere zu verwehren. Eine Ueberanstrengung der Arbeitsthiere aus unzureichenden Gründen ist dagegen ebenso ungerecht wie unvernünftig und bedarf zu ihrer Verurtheilung nicht erst des Mitleids.

Das Mitleid ist bekanntlich ein zweischneidiges Schwert: insoweit es Unlust ist, drängt es ebensosehr dazu, den Anblick der Gelegenheiten seiner Entstehung durch Ausweichen zu meiden als diejenigen abzustellen, deren Anblick man auf keine Weise aus dem Wege gehen kann; soweit es aber ein Gefühl ist, das dazu anlockt, seine Anlässe aufzusuchen, ist es ein Lustgefühl und als solches verleitet es zugleich dazu, die zu bemitleidenden Leiden nicht nur nicht abzustellen, sondern geradezu erst recht herbeizuführen. Das Mitleid ist der Grausamkeitswollust eng verwandt, und es ist ganz irrthümlich zu glauben, dass Giftmischer oder Thierquäler aus Passion kein Mitleid mit ihren Opfern empfinden, da sie ohne eine starke Emotion des Mitgefühls gar keine so starke Lust aus dem fremden Leid schöpfen könnten. Deshalb geht man fehl, wenn man glaubt, den passionirten Thierquäler durch Erweckung seines Mitleids von seiner verworfenen Neigung abbringen zu können; erst wenn man ihn nöthigt, sich selbst als das von einem andern in gleicher Weise gequälte Wesen vorzustellen und durch diese Vorstellung sein Gerechtigkeitsgefühl zur Reaktion bringt, wird man hoffen dürfen, einen Erfolg zu erzielen. Denn selbst von einem andern gequält zu werden, empfindet jeder als ein angethanes Unrecht, so dass es nur der Abstraktion von der Individualität des Gequälten und des Quälers bedarf, um das Unrecht auch bei der Umkehrung einzusehen.

Auf der andern Seite schiesst das Mitleid mit denThieren über das Ziel hinweg, indem es keine Rücksicht darauf nimmt, ob wir uns mit denselben im Kriegs- oder Friedenszustande befinden. Nun befindet sich aber die Menschheit mit allen Thierarten im Kriegszustande, denen gegenüber sie sich im Kampfe ums Dasein zu behaupten hat, und nur mit denjenigen im Friedenszustande, welche im Kampf ums Dasein mit der übrigen Thierwelt entweder helfende Bundesgenossen oder doch wenigstens Neutrale sind. Die Religion des Mitleids, der Buddhismus, verlangt, dass man sich ruhig von Tigern fressen, von Giftschlangen und Scorpionen stechen, von Läusen peinigen lässt, wenn man kein Mittel besitzt, sich ihnen auf friedlichem Wege zu entziehen, stempelt aber die Tödtung eines dieser Thiere zu einem todeswürdigen Verbrechen, durch das man allen sonst etwa erworbenen Anspruch auf Heiligkeit wieder einbüsst. Die Absurdität dieser Folgerung zeigt die Unhaltbarkeit des Princips, von dem sie richtig abgeleitet ist.

Der Kampf ums Dasein ist nicht minder ein Krieg aufs Messer, wo er ein indirekter,d. h.Wettbewerb um die Mittel des Lebens ist; deshalb ist es ebensosehr eine Existenzfrage für die Menschheit, dass sie das Wild und die Schmarotzer des Feldes und Hauses (Mäuse, Ratten, Ameisen) bis zur Vernichtung bekämpft. Jedes Stück Nahrungsmittel, dessen sich ein Thier bemächtigt, obwohl es zur Ernährung eines Menschen hätte dienen können, verschlimmert die Situation der auf der Hungergrenze lebenden Glieder der Menschheit; jedes Mitleid auf diesem Gebiet opfert einen Menschen, um ein Thier zu retten, wenn sich auch der dabei geopferte Mensch nicht mit dem Finger zeigen lässt. Aus diesem Gesichtspunkt ist jeder Luxus in der Erhaltung überflüssiger Thiere mit Nahrungsmitteln, die für Menschen hätten dienen können, ein Unrecht an der Menschheit; dabei ist es gleichgültig, ob die betreffenden Nahrungsmittelden Menschen direkt oder indirekt,d. h.durch Ernährung von nützlichen Thieren hätten dienen können. Nicht als unnütz dürfen solche Thiere gerechnet werden, welche der Belehrung (in zoologischen Gärten) oder der Befriedigung von Gemüthsbedürfnissen dienen (Stubenhunde, -Katzen, -Vögel etc.); noch weniger sind es die Thiere, welche dem Menschen bei der Jagd, beim Kampf gegen Schmarotzer, bei der Bewachung seines Eigenthums, bei seiner Ortsbewegung oder seinen sonstigen Arbeiten Beistand leisten, oder welche zur Produktion von Nahrungsmitteln und Bekleidungsstoffen gezüchtet werden. Aber auch solche Thierarten müssen in ihrer Vermehrung so weit beschränkt werden, dass ihre Zahl nicht über die zum Nutzen des Menschen erforderliche Grösse hinauswächst, weil der Ueberschuss zu den überflüssigen Verzehrern von Nahrungsmitteln gehören würde.

Der Kampf gegen die schädlichen und unnützen Thierarten so wie derjenige gegen eine schädliche Vermehrung der relativ nützlichen Thierarten ist eine Pflicht des Menschen gegen die Menschheit; da die Menschheit höhere sittliche und Kulturaufgaben zu lösen hat als das Thierreich, so steht auch die Pflicht gegen die Menschheit der Pflicht gegen die Thiere voran, und die mitleidige Gutmüthigkeit, welche sich im gegebenen Falle nicht zur Tödtung der Thiere entschliessen kann, ist ebenso unsittlich wie die Weichherzigkeit eines Familienvaters, der seinen Kindern das Brod wegnimmt, um es dem an seiner Thüre bettelnden arbeitsscheuen Landstreicher zu reichen, oder wie die Empfindsamkeit einer alten Jungfer, die ihren fetten Mops mit Braten und Zuckerbrod füttert, während ihre Dienstboten sich mit Kochfleisch und Schwarzbrod begnügen müssen.

Jede Gattung im Naturhaushalt braucht einen Regulator, der ihr Ueberwuchern verhindert; einer derwichtigsten dieser Regulatoren ist der Mensch und seine bezüglichen Pflichten im Naturhaushalt sind um so ausgedehnter und dringlicher geworden, je mehr er die übrigen Regulatoren (die Raubthiere) von der Erde verdrängt hat. Wenn er jetzt, wo er in Kulturländern für die meisten Arten grösserer pflanzenfressender und allesfressender Thiere sich zum einzigen Regulator gemacht hat, sich durch mitleidige Regungen abhalten lässt, seines Amtes zu walten, so verletzt er nicht nur seine Pflichten gegen die Menschheit sondern auch seine Pflichten gegen die gesetzmässige Ordnung des irdischen Naturhaushaltes und die Erhaltung ihres Gleichgewichts. Ueberall wo es an regulirenden Raubthieren fehlt, führt solche Sentimentalität sich sehr bald praktisch ad absurdum, wie die Frösche der Abderiten beweisen, oder die 49 Katzen, welche der gemüthvolle junge Dichter ein Jahr nach seinem Verbot der Tödtung des ersten Wurfes besass. So gelangt die Sentimentalität gegen die Thiere gar leicht dazu, sich lächerlich zu machen, nämlich überall da, wo zwar ihre absurden Konsequenzen in die Anschauung fallen, wo aber nicht ihre indirekte Schädlichkeit und principielle Unsittlichkeit zum Bewusstsein kommt (deren Ernsthaftigkeit den komischen Eindruck der ersteren verhindern würde).

Die empfindsame Weichherzigkeit ist in sittlicher Hinsicht eine höchst bedenkliche Eigenschaft[5], und man darf sich darum auch nicht wundern, wenn man diesen ihren bedenklichen Charakter auch in ihrem Einfluss auf unsre Verhältnisse zu den Thieren bestätigt findet. Ueberall wo man einem Menschen begegnet, der sich durch übermässige Zärtlichkeit und ostentative Weichherzigkeit gegen Thiere auszeichnet, ist der Verdacht gerechtfertigt, dass man es mit einem Individuum zu thun habe, welches für seinen Mitmenschen nicht viel übrig hat und welches die aus seiner mangelhaften Pflichterfüllung gegen letztere auf seinen Charakter zu ziehenden Schlussfolgerungen durch ein Uebermaass von Rücksichtnahme und Wohlthätigkeit gegen die Thiere vor sich selbst, oder auch nur vor Andern, zu entkräften sucht. Oft ist es nur das instinktive Streben nach einer Herstellung des sittlichen Gleichgewichts, was die zu wenig Gerechtigkeit in sich fühlenden Menschen dahin drängt, ein übertriebenes Gewicht auf ihr „gutes Herz“ zu legen; oft ist es geradezu die Lieblosigkeit des angeborenen Charakters, welche zum Gegengewicht gegen den unklar gefühlten Mangel, zu einer gewaltsamen Pflege des Mitleids und der Barmherzigkeit führt; nicht selten aber ist es gradezu der Menschenhass und die Missachtung des eignen Geschlechts, welche gleichsam eine gewaltsame Zusammendrängung aller verfügbaren Gefühlswärme in das Verhältniss zu den Thieren zur Folge hat. Die versauerte alte Jungfer, der verbitterte Misanthrop, der Menschenverächter auf dem Throne, der kalt-grausame Ketzerrichter, der blutdürstige Revolutionsheld, das sind die Typen, bei denen die Ueberzärtlichkeit für die Thiere ihren Gipfel zu erreichen pflegt.

Wer sein Verhältniss zu den Thieren aus dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit regelt, der wird auch dann die Inferiorität des Thieres niemals vergessen, wenn er mit einem bestimmten thierischen Individuum in ein engeres Freundschaftsverhältniss tritt; nur ein solcher wird fähig sein, dem Thiere die grösste Wohlthat angedeihen zu lassen, welche der Mensch ihm erweisen kann: die Erziehung, während das gute Herz nur zu verziehen,d. h.zu verderben versteht. Wer sich zu den Thieren nicht hingezogen fühlt und sich damit begnügt, ihnen kein Unrecht zu thun, der kann darum doch das warmherzigste und wackerste Mitglied der menschlichen Gesellschaft sein; wer aber für die Thiere eine empfindsame Ueberzärtlichkeit entwickelt, dessen Charakter möge man nicht minder mit Misstrauen begegnen wie einem, der sie zu seinem Vergnügen martert. Freilich können auch traurige Erfahrungen und unverschuldetes Unglück den Menschen zur Vereinsamung geführt haben, und einem solchen wird man es gerne gönnen, wenn sein verödetes Herz die letzte Zuflucht zu der Thierwelt nimmt; aber in der Regel liegt der gemüthlichen Vereinsamung eine Schuld zu Grunde, eine Missachtung und Nichterfüllung der Ansprüche, welche die menschliche Gesellschaft an jedes ihrer Glieder zu stellen berechtigt ist.

Die vorstehenden Bemerkungen dürften genügen zum Erweise, dass das Mitleid kein brauchbares Princip zur Feststellung der ethischen Grenzlinie des Verhaltens gegen die Thiere ist, dass vielmehr diese Grenzlinie nur durch die Gerechtigkeit gezogen werden kann, welche dem Thiere giebt, was des Thieres ist, aber auch dem Menschen giebt, was des Menschen ist, und welche die Pflichten gegen die Menschheit und den Naturhaushalt der Erde als die höheren im Vergleich mit den Pflichten gegen die Thiere anerkennt. Wir alle ohne Ausnahme sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Kampf ums Dasein der Menschheit gegen die Thierwelt mitzukämpfen, also die schädlichen und unnützen Mitbewerber um die irdischen Bedingungen des Lebens zu tödten; wir sind aber ebenso verpflichtet, bei diesem Kampfe jede unnütze Härte und Grausamkeit zu vermeiden. Das nämliche gilt für unsre Benutzung der Thiere zur Förderung der menschlichen Kulturzwecke, sowohl was die Verwendung thierischer Arbeitskraft, also auch was die Förderung der Wissenschaftund Heilkunst durch Anstellung von Experimenten anbetrifft.

Die moderne Naturwissenschaft hat ihren Rang als exakte Wissenschaft wesentlich durch die experimentelle Grundlage ihres induktiven Verfahrens gewonnen, und kann das Experiment nicht aufgeben, ohne vom Range einer exakten Wissenschaft wieder herunter zu steigen. Nun können Experimente über physiologische und pathologische Processe nur an lebenden Körpern gewonnen werden, und jeder Arzt muss fortwährend an seinen Patienten experimentiren. Jedes neue Heilmittel, jedes neue Gift, jeder neu entdeckte chemische Stoff muss auf seine physiologische Wirkung am lebenden Körper experimentell geprüft werden, jede neue kühne chirurgische Operation muss ein Mal zum ersten Mal an einem lebenden Organismus versucht werden. Die Erforschung der Krankheitsursachen, insbesondere der organischen Krankheitsträger kann nur durch ausgedehnte Impfversuche mit den Züchtigungsergebnissen der Reinkulturen fortschreiten; die Ergründung der Funktionen verschiedener Theile des centralen Nervensystems kann nur durch experimentelle Eingriffe in den normalen Lebensprocess gefördert werden. Oft genug schon hat die Begeisterung für den Fortschritt der Wissenschaft junge Aerzte dahin geführt, an sich selbst solche Versuche anzustellen, die manchmal mit dem Leben bezahlt wurden; den Steinschnitt verdanken wir einem französischen Arzte, der vom König die Erlaubniss erhielt, einen zum Tode verurtheilten, steinleidenden Verbrecher zum ersten Versuchsobjekt zu nehmen.

Solche physiologischen Versuche können für ihre Objekte mit gar keinen oder geringfügigen Unbequemlichkeiten verbunden sein (wiez. B.manche Fütterungsversuche); sie können äusserst lästig sein, ohne dass irgend ein Eingriff in den Organismus stattfindet (z. B.die dauernde Einsperrung in eine enge Glasglocke zur Bestimmung der Ausathmungsgase); sie können endlich schweres Siechthum und mehr oder minder sichern Tod herbeiführen (wiez. B.die Impfungsversuche mit Krankheitsträgern, oder die quantitative Feststellung der Giftwirkungen). Wer irgend mit der modernen Physiologie, Pathologie und Medicin vertraut ist, der weiss, dass die Zukunft dieser Wissenschaften ganz und gar von einer rationellen Fortführung solcher Versuche, und zwar im ausgedehntesten Maassstabe abhängt; wer einer andern Ansicht huldigt, befindet sich im Widerspruch mit der erdrückenden Mehrheit der Vertreter jener Fächer. Selbst dann, wenn die entgegengesetzte Ansicht, dass alle Thierversuche überflüssig und nutzlos für die Wissenschaft seien, im Rechte wäre, und selbst dann, wenn es gelänge, die gesetzgeberischen Konsequenzen dieser Ansicht zu ziehen,d. h.alle Thierversuche zu verbieten, würde doch dieses Verbot wirkungslos sein; die Forscher, welche oft genug muthig genug sind, an sich selbst gewagte Versuche anzustellen, würden heimlich die Thierversuche um so eifriger fortsetzen, als ihnen eventuell von Seiten einer nach ihrer Meinung unvernünftigen Gesetzgebung das Martyrium zu Ehren der Wissenschaft in Aussicht stände.

Anstatt den alten Grundsatz „fiat experimentum in corpore vili“ der Thierwelt gegenüber ausser Kraft setzen zu wollen, sollte man vielmehr ernstlich in Erwägung ziehen, ob es nicht rathsam und geboten sei, Verbrecher als corpora vilia zu benutzen;d. h.den zur Todesstrafe Verurtheilten freizustellen, ob sie statt der Hinrichtung ein lebensgefährliches Experiment an sich vornehmen lassen wollen, und den zu geringeren Strafen Verurtheilten anheimzugeben, ob sie ihre Strafe durch Preisgebung zu mehr oder weniger schmerzhaften und quälenden Versuchen abbüssen wollen. Die Wissenschaftund die Gefängnissverwaltungen würden davon gleichmässig Vortheil, das Recht und das Publikum keinen Nachtheil haben, und den Verbrechern würde nichts geschehen, wozu sie nicht eingewilligt haben. Ein solches Gesetz würde mit einem Schlage alle sentimentalen Klagen über ungerechte Behandlung der Thiere durch die Naturforscher gegenstandlos machen, indem sie dem Thierversuch den Menschenversuch anreihte; denn wenn man den Thieren nichts anthun dürfte, wozu man nicht ihre Zustimmung vorher eingeholt hätte, so dürfte man sie auch nicht gegen ihren Willen tödten oder zu Arbeiten anhalten.

Dass keine Gesetzgebung im Stande ist, Missbräuche zu verhüten, liegt ebenso auf der Hand, wie dass eine Sache um so mehr dem Missbrauch ausgesetzt ist, je edler und je wichtiger sie ist. Die beste und wirksamste Vorkehrung gegen missbräuchliche Behandlung der Thierversuche liegt in einer sorgfältigen Unterweisung der Studierenden über die zweckmässige technische Anstellung derselben, über ihre Leistungsfähigkeit und Tragweite; das gesetzliche Verbot, die Thierversuche in die Lehrvorträge aufzunehmen, würde nur die entgegengesetzte Wirkung haben,d. h.der unverständigen und ungeschickten Pfuscherei auf diesem Gebiete Vorschub leisten. Die inhaltliche Erwägung, ob der eventuelle Nutzen bestimmter Versuche wichtig genug ist, um die den Versuchsthieren zugefügten Leiden zu rechtfertigen, liegt selbstverständlich ganz ausserhalb der gesetzgeberischen und richterlichen Zuständigkeit und kann nur durch Sachverständige festgestellt werden,d. h.sie muss letzten Endes doch dem Takt und Gewissen der in ihren Fachkreisen tonangebenden Forscher anheimgestellt bleiben. Die öffentliche Meinung hat die Aufgabe, durch ihre Stimme das Gewissen der Forscher in dieser Richtung zu schärfen und ihren Taktzu verfeinern; sie kann aber diese Aufgabe nicht schlechter erfüllen, als wenn sie das Kind mit dem Bade ausschüttet und durch ihren Unverstand die Forscher an den Gedanken gewöhnt, dass sie sich um die jedenfalls unmögliche Zufriedenstellung einer irregeleiteten öffentlichen Meinung überhaupt nicht mehr zu bekümmern brauchen. Das jetzt so beliebte Schlagwort „Vivisektion“ benutzt das Grauen der meisten Laien vor dem chirurgischen Messer und dem fliessenden Blut als Schreckgespenst zur Verwirrung der Urtheilsfähigkeit; nur der kleinste Theil der Thierversuche bedient sich chirurgischer Eingriffe, und diese brauchen gar nicht besonders schmerzhaft zu sein und sind mindestens durchschnittlich nicht diejenigen unter den Thierversuchen, welche mit den schwersten Leiden für die Objekte verknüpft sind.


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