[102]R. Reuss, La sorcellerie, S. 198–199.[103]Das Mandat s. abgedruckt beiReuss, S. 180–181.[104]Nach Akten im Staatsarchiv vonKellerin der Schrift: „die Drangsale des Nassauischen Volkes im dreissigjährigen Kriege“, S. 135 mitgetheilt.[105]Sie waren meistens, wie der Defensor sagt: hujus criminis delatores, accusatores et sparsores.[106]Ein ziemlich vollständiges Referat über die Verhandlungen und Vorgänge bei einem 1655 zu Marburg geführten Hexenprozess hat der bekannte PhilosophTiedemannin den „Hessischen Beiträgen zur Gelehrsamkeit und Kunst“, B. II. (Frankf. 1787), S. 577–605 geliefert.[107]So lautet z. B. das Schlussactum eines Hexenprozesses zu Rotenburg in Hessen von 1668 so:„Urtheil.“„In Sachen Fürstl. Hessisch-Rheinfelsischen Fiscalis, peinlichen Amtsanklägers eines-, entgegen an Else Baldewins, peinliche Beklagte anderen Theils, beschuldigte Hexerei in actis mit mehreren angezogen, betreffend, wird von uns peinlichen Richtern und Schöffen des Fürstl. Rheinfels. hohen Halsgerichts zu Rotenburg allem Vorbringen nach auf vorgehabtem Rath der Rechtsgelehrten zu Recht erkannt: dass peinlich Beklagte von der ordentlichen Strafe der Hexerei zwar zu absolviren, jedoch aber wegen verübten Excessus ihr zur Strafe und den Anderen zum Exempel auf ein Jahr lang ad opus publicum zu verdammen sei; wie wir dann dieselbe dergestalt, als vorsteht, hiermit respective absolviren und verdammen, von Rechtswegen.“Hierauf folgt die Unterschrift der juristischen Fakultät zu Marburg:„Dass dieses Urtheil den uns zugeschickten Akten und Rechten gemäss sei, bezeugen wir Decanus und anderen Doctores der Juristenfakultät in der Universität zu Marburg in Urkund unseres hierneben aufgedrückten Fakultätsinsiegels.“[108]Der Titel des Buches ist: „Processus juridicus contra sagas et veneficos d. i. rechtlicher Prozess, wie man gegen Unholde und zauberische Personen verfahren soll, mit erweglichen Exempeln und wunderbaren Geschichten, welche sich durch Hexerei zugetragen, ausführlich erklärt.“[109]Wir theilen das (im Staatsarchive zu Marburg aufbewahrte) Protokoll dieser Tortur diplomatisch genau mit:„Hieruff ist ihr nochmals das Urthel vorgelessen worden undt errindert worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber bestendig bey dem leugnen blieben, hatt sich selber hertzhafft undt willig aussgezogen, worauff sie der Scharffrichter mit den handen angeseilet, hatt wieder abgeseilet, peinlich Beklagtin hatt geruffen:O wehe! O wehe!ist wieder angeseilet, hatt lautt geruffen:O wehe! O wehe! Herr im Himmel, komme zu Hülffe!Die Zähe sindt angeseilet worden, hatt umb rach geruffen, undt ihr arme brechen ihr. Die Spanischen Stieffel sindt ihr uff gesetzet, die Schraube uffm rechten Bein ist zugeschraubet, ihr ist zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie hatt aber daruff nicht geundtwordtet. Die Schraube uffm lincken Bein auch zugeschraubet. Sie hat geruffen,sie kennte undt wüste nichts, hatt geruffen,sie wüste nichts, hatt umbs jüngste gericht gebetten, sie wüste ja nichts, hatt sachte in sich geredet, sie wüste undt kennte nichts. Die lincke Schraube gewendet, peinlich Beklagtin ist uffgezogen, sie hatt geruffen!Du lieber Herr Christ, komme mihr zu Hülffe!sie kennte und wüste nichts, wan man sie schon gantz todt arbeitete. Ist hoher uffgezogen, ist stille worden undt hatt gesagt, sie wehre keine Hexe. Die Schraube uffm rechten Bein zugeschraubet, woruff sieO wehe!geruffen. Es ist ihr zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber dabey blieben, das sie nichts wüste, ist wieder niedergesetzet worden, die Schrauben seindt wieder zugeschraubet, hatt geschrien:O wehe! O wehe!wieder zugeschraubet uffm rechten Bein, ist stille worden und hatt nichts antwortten wollen, zugeschraubet, hatt laut geruffen, wieder stille worden undt gesagt, sie kennte und wüste nichts, nochmahls uffgezogen, sie geruffen:O wehe! O wehe!ist aber bald gantz stille worden, ist wieder niedergesetzt undt gantz stille blieben, die Schrauben uffgeschraubet. Es ist ihr vielfeltig zugeredet worden, sie ist dabey blieben, dass sie nichts kennte oder wüste. Die Schrauben hoher undt zugeschraubet, sie lautt geruffen undt geschrien,ihre mutter unter der Erden solle ihr zu Hülff kommen, ist baldt gantz stille worden undt hatt nichts reden wollen. Hartter zugeschraubet, woruff sie anfangen zu kreischen undt geruffen, sie wüste nichts. An beyden Beinen die Schrauben hoher gesetzet, daran geklopfet, sie geruffen:Meine liebste mutter unter der Erden, o Jesu, komme mihr zu Hülffe!Am lincken Bein zugeschraubet, sie geruffen und gesagt, sie wehre keine Hexe, das wüste der liebe Gott, es wehren lautter Lügen, die von ihr geredet worden. Die Schraube am rechten Bein hartter zugeschraubet, sie anfangen zu ruffen: aber stracks wieder gantz stille worden. Hieruff ist sie hinausgeführet worden von dem Meister, umb ihr die Haere vom Kopf zu machen. Daruff er, der Meister, kommen und referirt, dass er das stigma funden, in welchem er eine nadel über gliedts tieff gestochen, welches sie nicht gefühlet, auch kein Blut herausgangen. Nachdem ihr die Haare abgeschoren, ist sie wieder angeseilet worden an handen und fuessen, abermahls uffgezogen, da sie geklagt undt gesagt, sie müste nun ihr liebes Brodt heischen, hatt laut geruffen, ist wieder gantz stille worden, gleich als wan sie schlieffe. Indem fienge sie hartt wieder an zu reden. Die Schraube am rechten Bein wieder zugeschraubet, da sie lautt geruffen, die lincke Schraube auch zugeschraubet, wieder geruffen, undt stracks gantz stille worden, undt ihr das maul zugangen. Am lincken Bein zugeschraubet, woruff sie gesagt,sie wüste von nichts, wan man sie schon todt machete. Besser zugeschraubet am rechten Bein, sie gekrischen, endlich gesagt, sie könte nichts sagen, man solte sie uff die Erde legen undt todt schlagen. Am lincken Bein zugeschraubet, uff die Schrauben geklopfet, hartter zugeschraubet, nochmahls uffgezogen, endtlich gantz wieder loes gelassen worden.(gez.) J. Jacob Blanckenheim. (gez.) Friderich Bauod.(gez.) J. Hirschfeld, (gez.) M. F. Rang.Meister Christoffel, der Scharffrichter, berichtet, als sie peinlich Beklagtin die Hare abgeschnitten, habe sie an seinen Sohn begehrt, das man sie doch nieht so lange henken lassen mochte, wann sie uffgezogen wehre.“[110]E. F. Keller, die Drangsale des Nassauischen Volkes und der angrenzenden Nachbarländer in den Zeiten des dreissigjährigen Krieges; Gotha, 1854, S. 132–139.[111]Vgl.Götze'sMittheilung in den Annalen für Nass. Alterthumskunde, B. XIII. S. 327.[112]Trummer, Vorträge etc. S. 123 ff.[113]Trummer, ebendas. S. 144.[114]F. W. Barthold, Gesch. von Rügen und Pommern, Theil 4, Band 2, S. 485–500.[115]Förstemann, Kleine Schriften zur Gesch. der Stadt Nordhausen, I. S. 102.[116]Zeitfuchs, Stolbergische K. u. R. Historie, S. 350.[117]J. Baaderhat den Prozess in dem Anzeiger des Germanischen Museums, 1876, B. XXIII. S. 259 ff. veröffentlicht.[118]Rubr. Hoffmännin contra Bürgermeister und Rath der Stadt Offenburg, Mandati poenalis sine clausula de administranda justitia.[119]Schreiber, die Hexenprozesse im Breisgau, S. 22.[120]Schlözer, Staatsanzeiger, B. II, 1831, S. 150.[121]InHitzig'sAnnalen, B. 26, S. 101 ff.[122]Hitzig'sAnnalen, B. XXV. S. 305–306.[123]In Hitzigs Annalen, B. XXVI. wird S. 76 ff. ein von dem Schultheissen zu Tambach 1674 geführter Hexenprozess mitgetheilt, der durch eine Besessene veranlasst war, welche der Inquisitin Schuld gegeben hatte, ihr in einem Stückchen Kuchen den Teufel beigebracht zu haben. Am 15. Januar 1674 begann der Prozess und am 30. März, frühmorgens ging man, zunächst mit Vorzeigung der Folterwerkzeuge, zur scharfen Frage vor. Allein nach Beendigung der ersten Tortur lautete die Erklärung der Inquisitin: „sie wäre zwar eine arme Sünderin, aber keine Hexe“. Daher heisst es in dem Torturprotokoll weiter: „Hierauf ist sie wieder auf die Leiter gestellt und sind die Riemen angezogen, ihr auch die Beinschrauben angelegt worden; aber hat Alles nichts gefruchtet, bis nach zehn Uhr, da sie den Kopf hängen lassen, die Augen sperrweit aufgemacht, dieselbe verdreht, sich gebäumt, das Maul verdreht, geschäumt und so abscheulich ausgesehen, dass man sich nicht genug zu entsetzen und zu fürchten gehabt; worauf, wie sonst öfters wechselsweise geschehen, der Nachrichter sie herunter gelassen, ihr zugerufen und gebetet: „Christe du Lamm Gottes etc.“ und andere liebe Passionsgesänge: „O Lamm Gottes etc.“, ihr auch Wein in den Mund gegeben und auf allerlei Weise gesucht sie zum Geständniss zu bringen, aber Alles vergebens. Denn sie dagestanden wie ein Stock. Gegen elf Uhr, da sie ganz wieder zurecht, ist nach treufleissiger Erinnerung wieder ein Versuch mit ihr gemacht worden; da sie dann, ehe der Nachrichter sie recht angegriffen, abermals die Augen verkehrt, das Maul gerümpft und sich so schrecklich gestellt, dass man augenscheinlich spüren und merken müssen, es gehe mit ihr von rechten Dingen nicht zu, sondern Satanas habe sein Werk in ihr. — Weil man denn nun bei dieser ihrer Verzückung nicht anders gemeint, als Satanas habe ihr, weil Kopf und Alles geschlottert, den Hals gebrochen, oder was noch nicht geschehen, würde noch geschehen, als hat man sie aus der Stube an ihren Ort gebracht, ob Gott auf andere Weise und Wege ihre Bekehrung suchen werde, und also ist sie ohne Geständniss fernerer Tortur entkommen.“Unter diesem Protokoll steht geschrieben: Notitur. Als ungefähr eine Stunde nach der Tortur ich mit der anderen Inquisitin zu thun gehabt im Nebenstüblein, und man nicht anders gemeint, (als) Wiegandin thäte kein Auge auf und läge gleichsam in ecstasi, hat sich auf Einmal in ihrem Gefängniss ein gross Gepolter erregt. Da man nun zugelaufen, hat sich befunden, dass sie von ihrem Ort, all wo sie ausgestreckt gelegen, hinweg und ausserhalb dem Thürlein des Gatters, welches doch ziemlich niedrig und schmahl, vorm Ofen auf einem Klumpen gelegen, da man sie dann mit vieler Mühe wieder an ihren Ort bringen müssen; alsdann Jedermann davon gehalten, es ginge von rechten Dingen nicht zu, der Satan müsse sie hinausgerissen, und ihr seinen Dank, dass sie sich so wohl gehalten, gegeben haben.Joh. Benedikt Leo. (!!!)[124]Hitzig'sAnnalen, B. XXVI. S. 56 ff.[125]Dieselbe wird mit Daumenstöcken, spanischen Stiefeln und Aufziehen an der Leiter „ein baar Stunden“ gefoltert, leugnet aber hartnäckig eine Hexe zu sein. Man foltert daher in grässlicher Weise weiter und redet der Gefolterten beweglich zu. „Hat sie endlich gewehklagt und gesagt: Der Nachrichter soll sie doch herunter lassen, dem wir aber widersprachen und begehrten, sie sollte zuvor sagen, wann, wie und wo sie zur Hexerei gekommen. —Ad quod illa: Man sollte sie herunter thun, sie wollte sterben als eine Hexe und sich verbrennen lassen. —Nos: ob sie denn eine Hexe sei? —Illa: Nein, so wahr als sie da stünde, wäre sie keine Hexe. Sie wüsste nichts und könnte nichts; man möchte mit ihr machen, was man wollte. —Nos: Sie möchte sagen, was sie wollte, so wären so schwere Anzeigen wider sie da, welche machten, dass man ihr sogleich nicht glauben könnte. —Haecbegehrt nochmals, man möge sie herunterthun, die Arme thäten ihr wehe, man sollte ihr zu trinken geben. —Nos: Wenn sie gleich zubekennte, so sollte sie gleich heruntergelassen und ihr, was sie begehre, gegeben werden. Ob nicht wahr, dass sie eine Hexe sei? —Haec: Sie müsste etwa vom Teufel heimlich sein verführt worden. —Nos: Ob sie denn verführt worden? wann und wo? —Haec: Ja nu, nu, „ich mich erst besinnen.“ Er müsste im Kohlholz zu ihr gekommen sein, da sie vielleicht nicht gebetet oder sich Gott nicht befohlen haben würde. —Nos: Wann es geschehen? — Haec: als ihr Mann noch gelebt, müsste Er (der Satan) etwa am Nesselberge zu ihr gekommen sein, als der Amtsverweser noch da gewesen, müsste er sie am Nesselberge mit Listen so bekommen und sie in Essen und Trinken verführt haben. —Nos: Es gelte und heisse hier nicht, „es müsste, es müssteu. s. w.“ sondern sie sollte pure antworten: entweder Ja oder Nein. Sie sollte sagen: ob sie nicht das Hexen gelernt, wo, wie und wann? — Nota: Weil man an ihr gemerkt, dass sie auf gutem Wege sei, hat man sie von der Leiter gelassen, sie von Allem ledig gemacht, sie auf einen Stuhl niedergesetzt und sie zum Geständniss beweglich und umständlich ermahnt. — Haec: sie wolle es sagen, ja sie sei eine Hexe“ u. s. w. (Hier folgen nun ganz positive Angaben, wie sie in allen Hexenprozessen vorkommen.) Die Unglückliche wurde verbrannt, doch vorher wahrscheinlich strangulirt.Die Kosten der Speisung und Ergetzung der bei der Exekution zugegen gewesenen Amtspersonen betrugen 5 Mfl. 13 Gr. 3 Pf. (14 Mark 30 Pf.) Von den dreizehn „Gästen“ wurden nämlich 17 1/2 Maass Wein und 26 Kannen Bier vertrunken. Zu der Exekution selbst wurden 3 Klafter Holz und 2 Schoss Reissig verbraucht, welche inclusive der Anweisegebühr und des Fuhrlohns 4 Mfl. 8 Gr. kosteten.[126]Theatrum Europ. Th. X. S. 447.[127]Zeitschr. des Vereins für Gesch. und Alterthumskunde Schlesiens. 1856, I. S. 119.[128]Roskoff, II. S. 311.[129]Roskoff, II. S. 313.[130]Merkw. Hexenpr. gegen den Kaufmann Köbbing, S. 100.[131]Horst, Dämonomagie, S. 198.[132]Das Festmachen gegen Hieb und Stich nannte man die „Passauische Kunst.“[133]Vgl. U—hu—hu! oder Hexen-, Gespenster-, Schatzgräber- und Erscheinungsgeschichten, Erfurt, 1785–1792, B. 4, S. 26–84.[134]Der Prozess dauerte von 1615–1621. Vgl. darüberv. Breitschwert, J. Keppler's Leben und Wirken, Stuttg. 1831.[135]Schindler, der Aberglaube des Mittelalters, theilt dieses S. 340 nachTheophil. Spitzelius, Gebrochene Nacht der Finsterniss, mit.[136]Müller, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbürgen, S. 32.[137]Müller, S. 65–77.[138]Les sorciers dans le pays de Neufchâtel au 15. 16. et 17. siècle (Locle, 1862) und Les procédures de sorcellerie à Neufchâtel parCharles Lardy(Neufch. 1866).[139]Lardy, S. 6–7.[140]Lardy, S. 40.[141]Les sorciers dans le pays de Neufchâtel, S. 21.[142]Lardy, S. 36 ff.[143]Das Nächstfolgende ist nach der Abhandlung des Prof. Dr.Trechsel„das Hexenwesen im Kanton Bern“ (in dem Berner Taschenbuch von 1870) S. 215 ff. mitgetheilt.[144]Erlass an alle waadtländischen Amtleute vom 3. Dezbr. 1652.[145]Zimmermann, die Züricher Kirche von 1519–1819 (Zürich, 1878) S. 205–206.[146]Hutchinson, Cap. 7.W. Scott, Br. Th. II. S. 65.[147]W. Scott, Br. üb. Däm. Th. II. S. 158 ff.[148]„Die Priester stellten den Grundsatz auf, dass die Römischkatholischen, als ihre Hauptfeinde, mit einander dem Teufel, der Messe und den Hexen zugethan wären, welche ihrer Meinung nach alle drei zu Unheilstiften vergesellschaftet und natürliche Verbündete sein müssten.“W. Scott.[149]Vgl.Pitcairn'sCriminal Trials of Scotland, vol. I. P. II. S. 213, 223.[150]W. Scott, Th. II. S. 76 ff.[151]A trial etc. p. 25.[152]Ueber Hopkins s.Hutchinson, Versuch v. d. Hexerei, Cap. IV.Walter Scott, Br. üb. Dämonol. Th. II. S. 86 ff. undThomas Wright, Narratives of Sorcery, T. II. Cap. XXV.[153]Hartpole Lecky, S. 83.[154]A trial etc. S. 25.[155]Ueber die Einwirkung des Hexenglaubens auf die dramatische Literatur Englands in damaliger Zeit vgl.Thomas Wright, Narratives of Sorcery I. S. 286 u. 296.[156]Der Oberrichter SirMatthew Haleging in seiner Verurtheilung der beiden Unglücklichen von dem Satze aus, dass die Thatsächlichkeit des Lasters der Hexerei nicht zu bezweifeln sei, denn dieselbe werde 1) durch die heil. Schrift und 2) durch den Consensus gentium bestätigt, indem die Weisheit alter Völker Gesetze gegen die Zauberei aufgestellt habe. Vgl. den Bericht über den Prozess in A collection of rare and curious tracts relating to witchcraft (Lond. 1838) undCampbellsLives of the chief-justices, I. S. 565–566.[157]Hutchinson, Historical essay concerning witchcraft, 1720 S. 56–57.[158]Buckle, Gesch. der Civilisation in England (übers. v. Ruge) II. S. 253 ff.[159]Pitcairn, Criminal trials of Scotland, vol I. P. II. S. 50.[160]Hartpole Lecky, S. 101.[161]NachDalyell, Darker Superstitions of Scotland, S. 645 ff.[162]Hartpole Lecky, S. 102.[163]Diese räthselhafte Erzählung ist in wörtlicher Uebersetzung aus Th. Wright entlehnt.[164]Thomas Wright, Narratives of sorcery and magic (Lond. 1851) Vol. II. Cap. 31;Bancroft, History of the United States, Cap. 19,Hutchinson, S. 95 bis 119 undUpham, Salem Witchcraft, Boston 1867, vol. II. — NachUphamglaubten die Leute in Salem und Umgegend, der Teufel suche die Ausbreitung des Christenthums zu hindern, wesshalb durch Bekämpfung des Teufels und der Hexen für das Christenthum und für das Reich Gottes Bahn gebrochen werden müsse.[165]Garinetp. 129.Bolo, Notice sur l'arrêt du Parlement de Dôle du 18 janvier 1573 etc.[166]De LancreArrêts notables de Paris, p. 785.[167]Garinetpag. 139. Weitere Urtheile des pariser Parlaments beiLe BrunHist. crit. des pratiques superstitienses, I. 306.Collin de Plancyim Dict. infernal in verschiedenen Artikeln.[168]Garinetp. 153.[169]Les sorcelleries de Henri de Valois, et les oblations, qu'il faisait au diable dans le bois de Vincennes. Didier-Millot 1589. S.Garinetp. 294. — Von dem Buhlteufel Terragon wird gehandelt in: Remontrances à Henri de Valois, sur les choses terribles, envoyées par un enfant de Paris. 28 janvier 1589. Jacques Grégoire. In-8vo.[170]Diess bezieht sich auf das Jahr 1594.DelrioLib. V. Append.[171]Le Brun, hist. crit. des prat. superst. Vol. I. p. 308.[172]L'incrédulité et mécréance du sortilége pleinement convaincues Paris 1612, — und Tableau de l'inconstance des mauvais anges et démons. Paris 1612. Beide sind jetzt selten. Eine deutsche Bearbeitung erschien 1630 unter dem Titel: Wunderbahrliche Geheimnussen der Zauberey etc., gezogen aus einem weitleufftigen in Frantzösischer Spraach getrucktem Tractat HerrnPetri de Lancre, Parlamentsherrn zu Bordeaux. (Ohne Druckort.)[173]De LancreCap. 13.Llorente, Gesch. d. span. Inquisition. Th. III. Cap. 37.[174]LlorenteTh. III. Cap. 37. Abschn. 2.[175]Garinet, Hist. de la Magie en France. Pièces justificatives, Nr. IX. pag. 308.[176]Garinet, Hist. de la Magie en France, p. 180. Trauergeschichte von der greulichen Zauberey Ludwig Goffredy u. s. w. inReichensfernerem Unfug der Zauberey, Halle 1704. S. 553.[177]BeiHauber, Bibl. mag. Bd. I. S. 457 ff. und 469 ff. ist das Bekenntniss Gaufridy's, so wie das Urtheil des Parlaments vollständig abgedruckt.[178]Geschichte der Teuffel zu Lodün, inJoh. Reichensfernerem Unfug der Zauberey. S. 273 ff. —Alexis Willibaldhat dieses schreckliche Vorkommniss in der Form eines historischen Romans bearbeitet: „Urban Grandier oder die Besessenen von Loudun. 2 Bde. Berl. 1843.“[179]Betitelt: La cordonnière de Loudun.[180]Garinetp. 236.[181]B. Bekker, bez. Welt. Buch IV. Cap. 29.HorstZ. B. Th. I. S. 212 ff.Hauber, Bibl. mag. Bd. III. St. 30.W. Scott, Br. üb. Dämonologie, Th. II. S. 34, undTh. Wright, Narratives of sorcery, Chap. XXIX.[182]Thomasius, Kurze Lehrsätze vom Laster der Zauberei, §. 46.[183]1643. In der bischöflichen Sentenz heisst es: pour avoir honteusement prostitué son corps aux diables, aux sorciers et autres personnes, de la copulation desquelles elle est devenue grosse, et pour avoir conspiré avec sorciers et magiciens dans leurs assemblées et dans le sabbat au désordre et ruine générale de tout le monastère, perdition des religieuses et de leurs âmes.Garinetp. 245.[184]Wir berichten hier nach der lehrreichen SchriftL. Rapp's, „Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol“ S. 47–70. —Tannerhat im Leben wegen seiner Antastung des Hexenglaubens viel leiden müssen, und wurde auch noch im Tode von einem eigenen Geschick verfolgt. Er war auf der Reise in dem kleinen Orte Unken gestorben. Nach seinem Tode entdeckten nun die Bewohner des Hauses, in welchem er gestorben war, unter seinem Nachlass ein Glas, in welchem sich ein grosser, dunkelfarbiger, haariger und mit Krallen versehener — Teufel zeigte. Der Verstorbene hatte also einen „Glasteufel“ mit sich geführt und war somit ein Zauberer gewesen, wesshalb die Leute alsbald in grösster Bestürzung zum Pfarrer eilten, um die Beisetzung der Leiche in geweihter Erde zu verhindern. Der Pfarrer, der sich infolge dessen ins Sterbehaus begab, sah jedoch sofort, dass der „Glasteufel“ nichts anderes als ein Mikroskop war, in welches der Verstorbene eine Mücke gelegt hatte. Der Pfarrer machte dieses den Leuten klar, indem er vor ihren Augen das Insekt aus dem Mikroskop herausnahm und ein anderes, eben eingefangenes hineinlegte, welches sich nun auch vergrössert darstellte. Die Leute sahen nun ihren Irrthum ein und Tanner's Leiche wurde in der Ortskirche neben dem Altar beigesetzt. S.Rapp, S. 50–51.[185]Rapp, S. 69–70.[186]Vollständiger Titel:Cautio criminalis, seu de processibus contra sagas liberad magistratus Germaniae hoc tempore necessarius; tum autem consiliariis et confessariis principum, inquisitoribus, judicibus, advocatis, confessariis reorum, concionatoribus ceterisque lectu utilissimus. Auctore incerto Theologo orthodoxo. Rintelii, typis exscripsit Petrus Lucius, typogr. Acad. MDCXXXI. — Schon 1632 wurde das Buch vonGronäusin Frankfurt a. M. neu aufgelegt. Eine dritte Auflage erschien 1695 zu Sulzbach, die letzte wohl zu Augsburg, 1731. Eine deutsche Uebersetzung im Auszug wurde 1647 unter dem Titel „Gewissensbuch von Prozessen gegen die Hexen“ von dem schwedischen FeldpredigerJ. Seiffertzu Bremen edirt und 1649 und 1657 neu aufgelegt. Eine vollständige Uebersetzung veranstaltete der Sekretär und Rath des Grafen Moritz zu Nassau-KatzenellenbogenHermann Schmidt. Doch wagte er erst 1648 das schon 1642 abgeschlossene Manuskript (mit einer an den Grafen Moritz gerichteten Dedikation) der Oeffentlichkeit zu übergeben, indem er in diesem Jahre in seinem eigenen Herrn einen zuverlässigen Beschützer gewonnen hatte. Die Uebersetzung erschien unter dem Titel: „Hochnotpeinliche Vorsichtsmassregel oder Warnungsschrift über die Hexenprozesse, gerichtet an alle Behörden Deutschlands, an die Fürsten und ihre Räthe, an die Richter und Advokaten, Beichtiger, Redner und an das ganze Volk.“ Eine andere Uebersetzung gabReichein seinen „Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses“ (Halle 1703) heraus. Eine französische Uebersetzung wurde zu Lyon 1660 veröffentlicht.[187]Vgl. über ihn:Alex. Baldi, Die Hexenprozesse in Deutschland und ihr hervorragendster Bekämpfer, Würzb. 1874;Hölscher, Friedrich Spee von Langenfeld, (Düsseldorfer Realschulprogramm von 1871);J. B. M. Diel, Friedrich v. Spee, eine biograph. und literar-historische Skizze; Freiburg 1872 undF. J. Micus, Friedrich Spee, in der Zeitschr. des Vereins für Gesch. u. Alterthumskunde Westfalens, B. XIII. Münster 1852, S. 59–76.[188]Unter den deutschen Schriften Spee's zeichnet Leibnitz das „güldene Tugendbuch“ besonders aus. — Ueber Spee's Schriften s.Hauber, Bibl. mag. B. III. S. 1 ff. u. S. 501 ff.[189]Theodicee, Thl. I. §. 96 u. 97.[190]Leibnitz erlebte freilich nicht das Jahr 1749, wo zu Würzburg die Nonne Maria Renata den Scheiterhaufen bestieg.[191]Hoc anno obiit eximius S. J. Presbyter in Collegio Trevir. Fridericus Spee. Gallis, per Hispanorum irruptionem in urbem Trev., pluribus laesis afflictisque tanto charitatis evangelicae praesidio adfuit, ut cum sibi non parceret, contracta demum lue, aliorum vitae suam moriens impenderit, — 7 Augusti. In crypta ecclesiae quondam S. J. tumulatus est cum hac inscriptione simplici:Hic jacet Fridericus Spee. In omne tempus spiritum vere evangelicum hujus viri, divinum, ut ita loquamur, ejus ingenium, fecundum pectus, venustatem et dulcedinem suorum carminum quasi specimen et exemplum memoret grata posteritas.Intaminatis fulget honoribus, dicimus cum Horatio. Wyttenb. Gest. Trevir. III. p. 80.[192]Beitr. z. Geschichte der Zauberei, inHitzig'sAnnalen der Crim. Rechtspflege B. II. S. 182.[193]LeibnitzTheodicee I. Th. §. 96 u. 97.[194]Masenius(in Continuat. Metrop. Eccles. Trev.) sagt: Liber, quem (Pater Spee) Cautionem criminalem inscripserat, cum per alienas manus, nondum perSocietatem probatus, lucem subiret,non paucis suum autorem periculis exposuit. S. Animadvers. ad Gesta Trevir. cap. 101. — Nach den Statuten des Ordens hatte sichSpee, indem er sein Buch erscheinen liess, ohne für dasselbe die Approbation der Ordensoberen eingeholt zu haben, einerTodsündeschuldig gemacht.[195]De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate, zuerst Tübingen 1621, dann 1667.[196]Die Cautio criminalis wurde so schnell vergriffen, dass schon im folgenden Jahre eine zweite Auflage nöthig war. Der Herausgeber derselben, Gronäus, bezieht sich für sein Unternehmen auf den ausdrücklichen Wunsch einiger Glieder des Reichskammergerichts und des Reichshofraths. Späterhin erschienen noch mehrere Abdrücke und verschiedene Uebersetzungen, und es ist darum keinem Zweifel unterworfen, dass das Werk Aufsehen gemacht habe. Um so wunderbarer ist's, dass wir dasselbe von den ersten Kriminalisten des Jahrhunderts, einemCarpzov,BerlichundBrunnemann, gar nicht erwähnt finden, und dass auchThomasius, als er sein erstes Schriftchen über die Zauberei herausgab, in dem Wahne stand, die Cautio criminalis sei ein ganz neues Buch, weil er nur von der letzten Ausgabe derselben Kenntniss hatte. Hauber vermuthet, vielleicht nicht mit Unrecht, dass die ersten Ausgaben von den an den Pranger gestellten Hexenrichtern möglichst unterdrückt worden seien; wenigstens waren die Exemplare derselben schon zu seiner Zeit sehr selten geworden. Bibl. mag. Th. III. S. 10 f. — Zwei ausländische Schriftsteller, die gegen die Tortur schrieben,Daniel Jonktysin Holland (um 1651) undAugustin Nicolasin Frankreich (um 1682), kannten das Buch wohl.
[102]R. Reuss, La sorcellerie, S. 198–199.
[102]R. Reuss, La sorcellerie, S. 198–199.
[103]Das Mandat s. abgedruckt beiReuss, S. 180–181.
[103]Das Mandat s. abgedruckt beiReuss, S. 180–181.
[104]Nach Akten im Staatsarchiv vonKellerin der Schrift: „die Drangsale des Nassauischen Volkes im dreissigjährigen Kriege“, S. 135 mitgetheilt.
[104]Nach Akten im Staatsarchiv vonKellerin der Schrift: „die Drangsale des Nassauischen Volkes im dreissigjährigen Kriege“, S. 135 mitgetheilt.
[105]Sie waren meistens, wie der Defensor sagt: hujus criminis delatores, accusatores et sparsores.
[105]Sie waren meistens, wie der Defensor sagt: hujus criminis delatores, accusatores et sparsores.
[106]Ein ziemlich vollständiges Referat über die Verhandlungen und Vorgänge bei einem 1655 zu Marburg geführten Hexenprozess hat der bekannte PhilosophTiedemannin den „Hessischen Beiträgen zur Gelehrsamkeit und Kunst“, B. II. (Frankf. 1787), S. 577–605 geliefert.
[106]Ein ziemlich vollständiges Referat über die Verhandlungen und Vorgänge bei einem 1655 zu Marburg geführten Hexenprozess hat der bekannte PhilosophTiedemannin den „Hessischen Beiträgen zur Gelehrsamkeit und Kunst“, B. II. (Frankf. 1787), S. 577–605 geliefert.
[107]So lautet z. B. das Schlussactum eines Hexenprozesses zu Rotenburg in Hessen von 1668 so:„Urtheil.“„In Sachen Fürstl. Hessisch-Rheinfelsischen Fiscalis, peinlichen Amtsanklägers eines-, entgegen an Else Baldewins, peinliche Beklagte anderen Theils, beschuldigte Hexerei in actis mit mehreren angezogen, betreffend, wird von uns peinlichen Richtern und Schöffen des Fürstl. Rheinfels. hohen Halsgerichts zu Rotenburg allem Vorbringen nach auf vorgehabtem Rath der Rechtsgelehrten zu Recht erkannt: dass peinlich Beklagte von der ordentlichen Strafe der Hexerei zwar zu absolviren, jedoch aber wegen verübten Excessus ihr zur Strafe und den Anderen zum Exempel auf ein Jahr lang ad opus publicum zu verdammen sei; wie wir dann dieselbe dergestalt, als vorsteht, hiermit respective absolviren und verdammen, von Rechtswegen.“Hierauf folgt die Unterschrift der juristischen Fakultät zu Marburg:„Dass dieses Urtheil den uns zugeschickten Akten und Rechten gemäss sei, bezeugen wir Decanus und anderen Doctores der Juristenfakultät in der Universität zu Marburg in Urkund unseres hierneben aufgedrückten Fakultätsinsiegels.“
[107]So lautet z. B. das Schlussactum eines Hexenprozesses zu Rotenburg in Hessen von 1668 so:
„Urtheil.“
„In Sachen Fürstl. Hessisch-Rheinfelsischen Fiscalis, peinlichen Amtsanklägers eines-, entgegen an Else Baldewins, peinliche Beklagte anderen Theils, beschuldigte Hexerei in actis mit mehreren angezogen, betreffend, wird von uns peinlichen Richtern und Schöffen des Fürstl. Rheinfels. hohen Halsgerichts zu Rotenburg allem Vorbringen nach auf vorgehabtem Rath der Rechtsgelehrten zu Recht erkannt: dass peinlich Beklagte von der ordentlichen Strafe der Hexerei zwar zu absolviren, jedoch aber wegen verübten Excessus ihr zur Strafe und den Anderen zum Exempel auf ein Jahr lang ad opus publicum zu verdammen sei; wie wir dann dieselbe dergestalt, als vorsteht, hiermit respective absolviren und verdammen, von Rechtswegen.“
Hierauf folgt die Unterschrift der juristischen Fakultät zu Marburg:
„Dass dieses Urtheil den uns zugeschickten Akten und Rechten gemäss sei, bezeugen wir Decanus und anderen Doctores der Juristenfakultät in der Universität zu Marburg in Urkund unseres hierneben aufgedrückten Fakultätsinsiegels.“
[108]Der Titel des Buches ist: „Processus juridicus contra sagas et veneficos d. i. rechtlicher Prozess, wie man gegen Unholde und zauberische Personen verfahren soll, mit erweglichen Exempeln und wunderbaren Geschichten, welche sich durch Hexerei zugetragen, ausführlich erklärt.“
[108]Der Titel des Buches ist: „Processus juridicus contra sagas et veneficos d. i. rechtlicher Prozess, wie man gegen Unholde und zauberische Personen verfahren soll, mit erweglichen Exempeln und wunderbaren Geschichten, welche sich durch Hexerei zugetragen, ausführlich erklärt.“
[109]Wir theilen das (im Staatsarchive zu Marburg aufbewahrte) Protokoll dieser Tortur diplomatisch genau mit:„Hieruff ist ihr nochmals das Urthel vorgelessen worden undt errindert worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber bestendig bey dem leugnen blieben, hatt sich selber hertzhafft undt willig aussgezogen, worauff sie der Scharffrichter mit den handen angeseilet, hatt wieder abgeseilet, peinlich Beklagtin hatt geruffen:O wehe! O wehe!ist wieder angeseilet, hatt lautt geruffen:O wehe! O wehe! Herr im Himmel, komme zu Hülffe!Die Zähe sindt angeseilet worden, hatt umb rach geruffen, undt ihr arme brechen ihr. Die Spanischen Stieffel sindt ihr uff gesetzet, die Schraube uffm rechten Bein ist zugeschraubet, ihr ist zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie hatt aber daruff nicht geundtwordtet. Die Schraube uffm lincken Bein auch zugeschraubet. Sie hat geruffen,sie kennte undt wüste nichts, hatt geruffen,sie wüste nichts, hatt umbs jüngste gericht gebetten, sie wüste ja nichts, hatt sachte in sich geredet, sie wüste undt kennte nichts. Die lincke Schraube gewendet, peinlich Beklagtin ist uffgezogen, sie hatt geruffen!Du lieber Herr Christ, komme mihr zu Hülffe!sie kennte und wüste nichts, wan man sie schon gantz todt arbeitete. Ist hoher uffgezogen, ist stille worden undt hatt gesagt, sie wehre keine Hexe. Die Schraube uffm rechten Bein zugeschraubet, woruff sieO wehe!geruffen. Es ist ihr zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber dabey blieben, das sie nichts wüste, ist wieder niedergesetzet worden, die Schrauben seindt wieder zugeschraubet, hatt geschrien:O wehe! O wehe!wieder zugeschraubet uffm rechten Bein, ist stille worden und hatt nichts antwortten wollen, zugeschraubet, hatt laut geruffen, wieder stille worden undt gesagt, sie kennte und wüste nichts, nochmahls uffgezogen, sie geruffen:O wehe! O wehe!ist aber bald gantz stille worden, ist wieder niedergesetzt undt gantz stille blieben, die Schrauben uffgeschraubet. Es ist ihr vielfeltig zugeredet worden, sie ist dabey blieben, dass sie nichts kennte oder wüste. Die Schrauben hoher undt zugeschraubet, sie lautt geruffen undt geschrien,ihre mutter unter der Erden solle ihr zu Hülff kommen, ist baldt gantz stille worden undt hatt nichts reden wollen. Hartter zugeschraubet, woruff sie anfangen zu kreischen undt geruffen, sie wüste nichts. An beyden Beinen die Schrauben hoher gesetzet, daran geklopfet, sie geruffen:Meine liebste mutter unter der Erden, o Jesu, komme mihr zu Hülffe!Am lincken Bein zugeschraubet, sie geruffen und gesagt, sie wehre keine Hexe, das wüste der liebe Gott, es wehren lautter Lügen, die von ihr geredet worden. Die Schraube am rechten Bein hartter zugeschraubet, sie anfangen zu ruffen: aber stracks wieder gantz stille worden. Hieruff ist sie hinausgeführet worden von dem Meister, umb ihr die Haere vom Kopf zu machen. Daruff er, der Meister, kommen und referirt, dass er das stigma funden, in welchem er eine nadel über gliedts tieff gestochen, welches sie nicht gefühlet, auch kein Blut herausgangen. Nachdem ihr die Haare abgeschoren, ist sie wieder angeseilet worden an handen und fuessen, abermahls uffgezogen, da sie geklagt undt gesagt, sie müste nun ihr liebes Brodt heischen, hatt laut geruffen, ist wieder gantz stille worden, gleich als wan sie schlieffe. Indem fienge sie hartt wieder an zu reden. Die Schraube am rechten Bein wieder zugeschraubet, da sie lautt geruffen, die lincke Schraube auch zugeschraubet, wieder geruffen, undt stracks gantz stille worden, undt ihr das maul zugangen. Am lincken Bein zugeschraubet, woruff sie gesagt,sie wüste von nichts, wan man sie schon todt machete. Besser zugeschraubet am rechten Bein, sie gekrischen, endlich gesagt, sie könte nichts sagen, man solte sie uff die Erde legen undt todt schlagen. Am lincken Bein zugeschraubet, uff die Schrauben geklopfet, hartter zugeschraubet, nochmahls uffgezogen, endtlich gantz wieder loes gelassen worden.(gez.) J. Jacob Blanckenheim. (gez.) Friderich Bauod.(gez.) J. Hirschfeld, (gez.) M. F. Rang.Meister Christoffel, der Scharffrichter, berichtet, als sie peinlich Beklagtin die Hare abgeschnitten, habe sie an seinen Sohn begehrt, das man sie doch nieht so lange henken lassen mochte, wann sie uffgezogen wehre.“
[109]Wir theilen das (im Staatsarchive zu Marburg aufbewahrte) Protokoll dieser Tortur diplomatisch genau mit:
„Hieruff ist ihr nochmals das Urthel vorgelessen worden undt errindert worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber bestendig bey dem leugnen blieben, hatt sich selber hertzhafft undt willig aussgezogen, worauff sie der Scharffrichter mit den handen angeseilet, hatt wieder abgeseilet, peinlich Beklagtin hatt geruffen:O wehe! O wehe!ist wieder angeseilet, hatt lautt geruffen:O wehe! O wehe! Herr im Himmel, komme zu Hülffe!Die Zähe sindt angeseilet worden, hatt umb rach geruffen, undt ihr arme brechen ihr. Die Spanischen Stieffel sindt ihr uff gesetzet, die Schraube uffm rechten Bein ist zugeschraubet, ihr ist zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie hatt aber daruff nicht geundtwordtet. Die Schraube uffm lincken Bein auch zugeschraubet. Sie hat geruffen,sie kennte undt wüste nichts, hatt geruffen,sie wüste nichts, hatt umbs jüngste gericht gebetten, sie wüste ja nichts, hatt sachte in sich geredet, sie wüste undt kennte nichts. Die lincke Schraube gewendet, peinlich Beklagtin ist uffgezogen, sie hatt geruffen!Du lieber Herr Christ, komme mihr zu Hülffe!sie kennte und wüste nichts, wan man sie schon gantz todt arbeitete. Ist hoher uffgezogen, ist stille worden undt hatt gesagt, sie wehre keine Hexe. Die Schraube uffm rechten Bein zugeschraubet, woruff sieO wehe!geruffen. Es ist ihr zugeredet worden, die warheit zu sagen. Sie ist aber dabey blieben, das sie nichts wüste, ist wieder niedergesetzet worden, die Schrauben seindt wieder zugeschraubet, hatt geschrien:O wehe! O wehe!wieder zugeschraubet uffm rechten Bein, ist stille worden und hatt nichts antwortten wollen, zugeschraubet, hatt laut geruffen, wieder stille worden undt gesagt, sie kennte und wüste nichts, nochmahls uffgezogen, sie geruffen:O wehe! O wehe!ist aber bald gantz stille worden, ist wieder niedergesetzt undt gantz stille blieben, die Schrauben uffgeschraubet. Es ist ihr vielfeltig zugeredet worden, sie ist dabey blieben, dass sie nichts kennte oder wüste. Die Schrauben hoher undt zugeschraubet, sie lautt geruffen undt geschrien,ihre mutter unter der Erden solle ihr zu Hülff kommen, ist baldt gantz stille worden undt hatt nichts reden wollen. Hartter zugeschraubet, woruff sie anfangen zu kreischen undt geruffen, sie wüste nichts. An beyden Beinen die Schrauben hoher gesetzet, daran geklopfet, sie geruffen:Meine liebste mutter unter der Erden, o Jesu, komme mihr zu Hülffe!Am lincken Bein zugeschraubet, sie geruffen und gesagt, sie wehre keine Hexe, das wüste der liebe Gott, es wehren lautter Lügen, die von ihr geredet worden. Die Schraube am rechten Bein hartter zugeschraubet, sie anfangen zu ruffen: aber stracks wieder gantz stille worden. Hieruff ist sie hinausgeführet worden von dem Meister, umb ihr die Haere vom Kopf zu machen. Daruff er, der Meister, kommen und referirt, dass er das stigma funden, in welchem er eine nadel über gliedts tieff gestochen, welches sie nicht gefühlet, auch kein Blut herausgangen. Nachdem ihr die Haare abgeschoren, ist sie wieder angeseilet worden an handen und fuessen, abermahls uffgezogen, da sie geklagt undt gesagt, sie müste nun ihr liebes Brodt heischen, hatt laut geruffen, ist wieder gantz stille worden, gleich als wan sie schlieffe. Indem fienge sie hartt wieder an zu reden. Die Schraube am rechten Bein wieder zugeschraubet, da sie lautt geruffen, die lincke Schraube auch zugeschraubet, wieder geruffen, undt stracks gantz stille worden, undt ihr das maul zugangen. Am lincken Bein zugeschraubet, woruff sie gesagt,sie wüste von nichts, wan man sie schon todt machete. Besser zugeschraubet am rechten Bein, sie gekrischen, endlich gesagt, sie könte nichts sagen, man solte sie uff die Erde legen undt todt schlagen. Am lincken Bein zugeschraubet, uff die Schrauben geklopfet, hartter zugeschraubet, nochmahls uffgezogen, endtlich gantz wieder loes gelassen worden.
(gez.) J. Jacob Blanckenheim. (gez.) Friderich Bauod.(gez.) J. Hirschfeld, (gez.) M. F. Rang.
Meister Christoffel, der Scharffrichter, berichtet, als sie peinlich Beklagtin die Hare abgeschnitten, habe sie an seinen Sohn begehrt, das man sie doch nieht so lange henken lassen mochte, wann sie uffgezogen wehre.“
[110]E. F. Keller, die Drangsale des Nassauischen Volkes und der angrenzenden Nachbarländer in den Zeiten des dreissigjährigen Krieges; Gotha, 1854, S. 132–139.
[110]E. F. Keller, die Drangsale des Nassauischen Volkes und der angrenzenden Nachbarländer in den Zeiten des dreissigjährigen Krieges; Gotha, 1854, S. 132–139.
[111]Vgl.Götze'sMittheilung in den Annalen für Nass. Alterthumskunde, B. XIII. S. 327.
[111]Vgl.Götze'sMittheilung in den Annalen für Nass. Alterthumskunde, B. XIII. S. 327.
[112]Trummer, Vorträge etc. S. 123 ff.
[112]Trummer, Vorträge etc. S. 123 ff.
[113]Trummer, ebendas. S. 144.
[113]Trummer, ebendas. S. 144.
[114]F. W. Barthold, Gesch. von Rügen und Pommern, Theil 4, Band 2, S. 485–500.
[114]F. W. Barthold, Gesch. von Rügen und Pommern, Theil 4, Band 2, S. 485–500.
[115]Förstemann, Kleine Schriften zur Gesch. der Stadt Nordhausen, I. S. 102.
[115]Förstemann, Kleine Schriften zur Gesch. der Stadt Nordhausen, I. S. 102.
[116]Zeitfuchs, Stolbergische K. u. R. Historie, S. 350.
[116]Zeitfuchs, Stolbergische K. u. R. Historie, S. 350.
[117]J. Baaderhat den Prozess in dem Anzeiger des Germanischen Museums, 1876, B. XXIII. S. 259 ff. veröffentlicht.
[117]J. Baaderhat den Prozess in dem Anzeiger des Germanischen Museums, 1876, B. XXIII. S. 259 ff. veröffentlicht.
[118]Rubr. Hoffmännin contra Bürgermeister und Rath der Stadt Offenburg, Mandati poenalis sine clausula de administranda justitia.
[118]Rubr. Hoffmännin contra Bürgermeister und Rath der Stadt Offenburg, Mandati poenalis sine clausula de administranda justitia.
[119]Schreiber, die Hexenprozesse im Breisgau, S. 22.
[119]Schreiber, die Hexenprozesse im Breisgau, S. 22.
[120]Schlözer, Staatsanzeiger, B. II, 1831, S. 150.
[120]Schlözer, Staatsanzeiger, B. II, 1831, S. 150.
[121]InHitzig'sAnnalen, B. 26, S. 101 ff.
[121]InHitzig'sAnnalen, B. 26, S. 101 ff.
[122]Hitzig'sAnnalen, B. XXV. S. 305–306.
[122]Hitzig'sAnnalen, B. XXV. S. 305–306.
[123]In Hitzigs Annalen, B. XXVI. wird S. 76 ff. ein von dem Schultheissen zu Tambach 1674 geführter Hexenprozess mitgetheilt, der durch eine Besessene veranlasst war, welche der Inquisitin Schuld gegeben hatte, ihr in einem Stückchen Kuchen den Teufel beigebracht zu haben. Am 15. Januar 1674 begann der Prozess und am 30. März, frühmorgens ging man, zunächst mit Vorzeigung der Folterwerkzeuge, zur scharfen Frage vor. Allein nach Beendigung der ersten Tortur lautete die Erklärung der Inquisitin: „sie wäre zwar eine arme Sünderin, aber keine Hexe“. Daher heisst es in dem Torturprotokoll weiter: „Hierauf ist sie wieder auf die Leiter gestellt und sind die Riemen angezogen, ihr auch die Beinschrauben angelegt worden; aber hat Alles nichts gefruchtet, bis nach zehn Uhr, da sie den Kopf hängen lassen, die Augen sperrweit aufgemacht, dieselbe verdreht, sich gebäumt, das Maul verdreht, geschäumt und so abscheulich ausgesehen, dass man sich nicht genug zu entsetzen und zu fürchten gehabt; worauf, wie sonst öfters wechselsweise geschehen, der Nachrichter sie herunter gelassen, ihr zugerufen und gebetet: „Christe du Lamm Gottes etc.“ und andere liebe Passionsgesänge: „O Lamm Gottes etc.“, ihr auch Wein in den Mund gegeben und auf allerlei Weise gesucht sie zum Geständniss zu bringen, aber Alles vergebens. Denn sie dagestanden wie ein Stock. Gegen elf Uhr, da sie ganz wieder zurecht, ist nach treufleissiger Erinnerung wieder ein Versuch mit ihr gemacht worden; da sie dann, ehe der Nachrichter sie recht angegriffen, abermals die Augen verkehrt, das Maul gerümpft und sich so schrecklich gestellt, dass man augenscheinlich spüren und merken müssen, es gehe mit ihr von rechten Dingen nicht zu, sondern Satanas habe sein Werk in ihr. — Weil man denn nun bei dieser ihrer Verzückung nicht anders gemeint, als Satanas habe ihr, weil Kopf und Alles geschlottert, den Hals gebrochen, oder was noch nicht geschehen, würde noch geschehen, als hat man sie aus der Stube an ihren Ort gebracht, ob Gott auf andere Weise und Wege ihre Bekehrung suchen werde, und also ist sie ohne Geständniss fernerer Tortur entkommen.“Unter diesem Protokoll steht geschrieben: Notitur. Als ungefähr eine Stunde nach der Tortur ich mit der anderen Inquisitin zu thun gehabt im Nebenstüblein, und man nicht anders gemeint, (als) Wiegandin thäte kein Auge auf und läge gleichsam in ecstasi, hat sich auf Einmal in ihrem Gefängniss ein gross Gepolter erregt. Da man nun zugelaufen, hat sich befunden, dass sie von ihrem Ort, all wo sie ausgestreckt gelegen, hinweg und ausserhalb dem Thürlein des Gatters, welches doch ziemlich niedrig und schmahl, vorm Ofen auf einem Klumpen gelegen, da man sie dann mit vieler Mühe wieder an ihren Ort bringen müssen; alsdann Jedermann davon gehalten, es ginge von rechten Dingen nicht zu, der Satan müsse sie hinausgerissen, und ihr seinen Dank, dass sie sich so wohl gehalten, gegeben haben.Joh. Benedikt Leo. (!!!)
[123]In Hitzigs Annalen, B. XXVI. wird S. 76 ff. ein von dem Schultheissen zu Tambach 1674 geführter Hexenprozess mitgetheilt, der durch eine Besessene veranlasst war, welche der Inquisitin Schuld gegeben hatte, ihr in einem Stückchen Kuchen den Teufel beigebracht zu haben. Am 15. Januar 1674 begann der Prozess und am 30. März, frühmorgens ging man, zunächst mit Vorzeigung der Folterwerkzeuge, zur scharfen Frage vor. Allein nach Beendigung der ersten Tortur lautete die Erklärung der Inquisitin: „sie wäre zwar eine arme Sünderin, aber keine Hexe“. Daher heisst es in dem Torturprotokoll weiter: „Hierauf ist sie wieder auf die Leiter gestellt und sind die Riemen angezogen, ihr auch die Beinschrauben angelegt worden; aber hat Alles nichts gefruchtet, bis nach zehn Uhr, da sie den Kopf hängen lassen, die Augen sperrweit aufgemacht, dieselbe verdreht, sich gebäumt, das Maul verdreht, geschäumt und so abscheulich ausgesehen, dass man sich nicht genug zu entsetzen und zu fürchten gehabt; worauf, wie sonst öfters wechselsweise geschehen, der Nachrichter sie herunter gelassen, ihr zugerufen und gebetet: „Christe du Lamm Gottes etc.“ und andere liebe Passionsgesänge: „O Lamm Gottes etc.“, ihr auch Wein in den Mund gegeben und auf allerlei Weise gesucht sie zum Geständniss zu bringen, aber Alles vergebens. Denn sie dagestanden wie ein Stock. Gegen elf Uhr, da sie ganz wieder zurecht, ist nach treufleissiger Erinnerung wieder ein Versuch mit ihr gemacht worden; da sie dann, ehe der Nachrichter sie recht angegriffen, abermals die Augen verkehrt, das Maul gerümpft und sich so schrecklich gestellt, dass man augenscheinlich spüren und merken müssen, es gehe mit ihr von rechten Dingen nicht zu, sondern Satanas habe sein Werk in ihr. — Weil man denn nun bei dieser ihrer Verzückung nicht anders gemeint, als Satanas habe ihr, weil Kopf und Alles geschlottert, den Hals gebrochen, oder was noch nicht geschehen, würde noch geschehen, als hat man sie aus der Stube an ihren Ort gebracht, ob Gott auf andere Weise und Wege ihre Bekehrung suchen werde, und also ist sie ohne Geständniss fernerer Tortur entkommen.“
Unter diesem Protokoll steht geschrieben: Notitur. Als ungefähr eine Stunde nach der Tortur ich mit der anderen Inquisitin zu thun gehabt im Nebenstüblein, und man nicht anders gemeint, (als) Wiegandin thäte kein Auge auf und läge gleichsam in ecstasi, hat sich auf Einmal in ihrem Gefängniss ein gross Gepolter erregt. Da man nun zugelaufen, hat sich befunden, dass sie von ihrem Ort, all wo sie ausgestreckt gelegen, hinweg und ausserhalb dem Thürlein des Gatters, welches doch ziemlich niedrig und schmahl, vorm Ofen auf einem Klumpen gelegen, da man sie dann mit vieler Mühe wieder an ihren Ort bringen müssen; alsdann Jedermann davon gehalten, es ginge von rechten Dingen nicht zu, der Satan müsse sie hinausgerissen, und ihr seinen Dank, dass sie sich so wohl gehalten, gegeben haben.
Joh. Benedikt Leo. (!!!)
[124]Hitzig'sAnnalen, B. XXVI. S. 56 ff.
[124]Hitzig'sAnnalen, B. XXVI. S. 56 ff.
[125]Dieselbe wird mit Daumenstöcken, spanischen Stiefeln und Aufziehen an der Leiter „ein baar Stunden“ gefoltert, leugnet aber hartnäckig eine Hexe zu sein. Man foltert daher in grässlicher Weise weiter und redet der Gefolterten beweglich zu. „Hat sie endlich gewehklagt und gesagt: Der Nachrichter soll sie doch herunter lassen, dem wir aber widersprachen und begehrten, sie sollte zuvor sagen, wann, wie und wo sie zur Hexerei gekommen. —Ad quod illa: Man sollte sie herunter thun, sie wollte sterben als eine Hexe und sich verbrennen lassen. —Nos: ob sie denn eine Hexe sei? —Illa: Nein, so wahr als sie da stünde, wäre sie keine Hexe. Sie wüsste nichts und könnte nichts; man möchte mit ihr machen, was man wollte. —Nos: Sie möchte sagen, was sie wollte, so wären so schwere Anzeigen wider sie da, welche machten, dass man ihr sogleich nicht glauben könnte. —Haecbegehrt nochmals, man möge sie herunterthun, die Arme thäten ihr wehe, man sollte ihr zu trinken geben. —Nos: Wenn sie gleich zubekennte, so sollte sie gleich heruntergelassen und ihr, was sie begehre, gegeben werden. Ob nicht wahr, dass sie eine Hexe sei? —Haec: Sie müsste etwa vom Teufel heimlich sein verführt worden. —Nos: Ob sie denn verführt worden? wann und wo? —Haec: Ja nu, nu, „ich mich erst besinnen.“ Er müsste im Kohlholz zu ihr gekommen sein, da sie vielleicht nicht gebetet oder sich Gott nicht befohlen haben würde. —Nos: Wann es geschehen? — Haec: als ihr Mann noch gelebt, müsste Er (der Satan) etwa am Nesselberge zu ihr gekommen sein, als der Amtsverweser noch da gewesen, müsste er sie am Nesselberge mit Listen so bekommen und sie in Essen und Trinken verführt haben. —Nos: Es gelte und heisse hier nicht, „es müsste, es müssteu. s. w.“ sondern sie sollte pure antworten: entweder Ja oder Nein. Sie sollte sagen: ob sie nicht das Hexen gelernt, wo, wie und wann? — Nota: Weil man an ihr gemerkt, dass sie auf gutem Wege sei, hat man sie von der Leiter gelassen, sie von Allem ledig gemacht, sie auf einen Stuhl niedergesetzt und sie zum Geständniss beweglich und umständlich ermahnt. — Haec: sie wolle es sagen, ja sie sei eine Hexe“ u. s. w. (Hier folgen nun ganz positive Angaben, wie sie in allen Hexenprozessen vorkommen.) Die Unglückliche wurde verbrannt, doch vorher wahrscheinlich strangulirt.Die Kosten der Speisung und Ergetzung der bei der Exekution zugegen gewesenen Amtspersonen betrugen 5 Mfl. 13 Gr. 3 Pf. (14 Mark 30 Pf.) Von den dreizehn „Gästen“ wurden nämlich 17 1/2 Maass Wein und 26 Kannen Bier vertrunken. Zu der Exekution selbst wurden 3 Klafter Holz und 2 Schoss Reissig verbraucht, welche inclusive der Anweisegebühr und des Fuhrlohns 4 Mfl. 8 Gr. kosteten.
[125]Dieselbe wird mit Daumenstöcken, spanischen Stiefeln und Aufziehen an der Leiter „ein baar Stunden“ gefoltert, leugnet aber hartnäckig eine Hexe zu sein. Man foltert daher in grässlicher Weise weiter und redet der Gefolterten beweglich zu. „Hat sie endlich gewehklagt und gesagt: Der Nachrichter soll sie doch herunter lassen, dem wir aber widersprachen und begehrten, sie sollte zuvor sagen, wann, wie und wo sie zur Hexerei gekommen. —Ad quod illa: Man sollte sie herunter thun, sie wollte sterben als eine Hexe und sich verbrennen lassen. —Nos: ob sie denn eine Hexe sei? —Illa: Nein, so wahr als sie da stünde, wäre sie keine Hexe. Sie wüsste nichts und könnte nichts; man möchte mit ihr machen, was man wollte. —Nos: Sie möchte sagen, was sie wollte, so wären so schwere Anzeigen wider sie da, welche machten, dass man ihr sogleich nicht glauben könnte. —Haecbegehrt nochmals, man möge sie herunterthun, die Arme thäten ihr wehe, man sollte ihr zu trinken geben. —Nos: Wenn sie gleich zubekennte, so sollte sie gleich heruntergelassen und ihr, was sie begehre, gegeben werden. Ob nicht wahr, dass sie eine Hexe sei? —Haec: Sie müsste etwa vom Teufel heimlich sein verführt worden. —Nos: Ob sie denn verführt worden? wann und wo? —Haec: Ja nu, nu, „ich mich erst besinnen.“ Er müsste im Kohlholz zu ihr gekommen sein, da sie vielleicht nicht gebetet oder sich Gott nicht befohlen haben würde. —Nos: Wann es geschehen? — Haec: als ihr Mann noch gelebt, müsste Er (der Satan) etwa am Nesselberge zu ihr gekommen sein, als der Amtsverweser noch da gewesen, müsste er sie am Nesselberge mit Listen so bekommen und sie in Essen und Trinken verführt haben. —Nos: Es gelte und heisse hier nicht, „es müsste, es müssteu. s. w.“ sondern sie sollte pure antworten: entweder Ja oder Nein. Sie sollte sagen: ob sie nicht das Hexen gelernt, wo, wie und wann? — Nota: Weil man an ihr gemerkt, dass sie auf gutem Wege sei, hat man sie von der Leiter gelassen, sie von Allem ledig gemacht, sie auf einen Stuhl niedergesetzt und sie zum Geständniss beweglich und umständlich ermahnt. — Haec: sie wolle es sagen, ja sie sei eine Hexe“ u. s. w. (Hier folgen nun ganz positive Angaben, wie sie in allen Hexenprozessen vorkommen.) Die Unglückliche wurde verbrannt, doch vorher wahrscheinlich strangulirt.
Die Kosten der Speisung und Ergetzung der bei der Exekution zugegen gewesenen Amtspersonen betrugen 5 Mfl. 13 Gr. 3 Pf. (14 Mark 30 Pf.) Von den dreizehn „Gästen“ wurden nämlich 17 1/2 Maass Wein und 26 Kannen Bier vertrunken. Zu der Exekution selbst wurden 3 Klafter Holz und 2 Schoss Reissig verbraucht, welche inclusive der Anweisegebühr und des Fuhrlohns 4 Mfl. 8 Gr. kosteten.
[126]Theatrum Europ. Th. X. S. 447.
[126]Theatrum Europ. Th. X. S. 447.
[127]Zeitschr. des Vereins für Gesch. und Alterthumskunde Schlesiens. 1856, I. S. 119.
[127]Zeitschr. des Vereins für Gesch. und Alterthumskunde Schlesiens. 1856, I. S. 119.
[128]Roskoff, II. S. 311.
[128]Roskoff, II. S. 311.
[129]Roskoff, II. S. 313.
[129]Roskoff, II. S. 313.
[130]Merkw. Hexenpr. gegen den Kaufmann Köbbing, S. 100.
[130]Merkw. Hexenpr. gegen den Kaufmann Köbbing, S. 100.
[131]Horst, Dämonomagie, S. 198.
[131]Horst, Dämonomagie, S. 198.
[132]Das Festmachen gegen Hieb und Stich nannte man die „Passauische Kunst.“
[132]Das Festmachen gegen Hieb und Stich nannte man die „Passauische Kunst.“
[133]Vgl. U—hu—hu! oder Hexen-, Gespenster-, Schatzgräber- und Erscheinungsgeschichten, Erfurt, 1785–1792, B. 4, S. 26–84.
[133]Vgl. U—hu—hu! oder Hexen-, Gespenster-, Schatzgräber- und Erscheinungsgeschichten, Erfurt, 1785–1792, B. 4, S. 26–84.
[134]Der Prozess dauerte von 1615–1621. Vgl. darüberv. Breitschwert, J. Keppler's Leben und Wirken, Stuttg. 1831.
[134]Der Prozess dauerte von 1615–1621. Vgl. darüberv. Breitschwert, J. Keppler's Leben und Wirken, Stuttg. 1831.
[135]Schindler, der Aberglaube des Mittelalters, theilt dieses S. 340 nachTheophil. Spitzelius, Gebrochene Nacht der Finsterniss, mit.
[135]Schindler, der Aberglaube des Mittelalters, theilt dieses S. 340 nachTheophil. Spitzelius, Gebrochene Nacht der Finsterniss, mit.
[136]Müller, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbürgen, S. 32.
[136]Müller, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbürgen, S. 32.
[137]Müller, S. 65–77.
[137]Müller, S. 65–77.
[138]Les sorciers dans le pays de Neufchâtel au 15. 16. et 17. siècle (Locle, 1862) und Les procédures de sorcellerie à Neufchâtel parCharles Lardy(Neufch. 1866).
[138]Les sorciers dans le pays de Neufchâtel au 15. 16. et 17. siècle (Locle, 1862) und Les procédures de sorcellerie à Neufchâtel parCharles Lardy(Neufch. 1866).
[139]Lardy, S. 6–7.
[139]Lardy, S. 6–7.
[140]Lardy, S. 40.
[140]Lardy, S. 40.
[141]Les sorciers dans le pays de Neufchâtel, S. 21.
[141]Les sorciers dans le pays de Neufchâtel, S. 21.
[142]Lardy, S. 36 ff.
[142]Lardy, S. 36 ff.
[143]Das Nächstfolgende ist nach der Abhandlung des Prof. Dr.Trechsel„das Hexenwesen im Kanton Bern“ (in dem Berner Taschenbuch von 1870) S. 215 ff. mitgetheilt.
[143]Das Nächstfolgende ist nach der Abhandlung des Prof. Dr.Trechsel„das Hexenwesen im Kanton Bern“ (in dem Berner Taschenbuch von 1870) S. 215 ff. mitgetheilt.
[144]Erlass an alle waadtländischen Amtleute vom 3. Dezbr. 1652.
[144]Erlass an alle waadtländischen Amtleute vom 3. Dezbr. 1652.
[145]Zimmermann, die Züricher Kirche von 1519–1819 (Zürich, 1878) S. 205–206.
[145]Zimmermann, die Züricher Kirche von 1519–1819 (Zürich, 1878) S. 205–206.
[146]Hutchinson, Cap. 7.W. Scott, Br. Th. II. S. 65.
[146]Hutchinson, Cap. 7.W. Scott, Br. Th. II. S. 65.
[147]W. Scott, Br. üb. Däm. Th. II. S. 158 ff.
[147]W. Scott, Br. üb. Däm. Th. II. S. 158 ff.
[148]„Die Priester stellten den Grundsatz auf, dass die Römischkatholischen, als ihre Hauptfeinde, mit einander dem Teufel, der Messe und den Hexen zugethan wären, welche ihrer Meinung nach alle drei zu Unheilstiften vergesellschaftet und natürliche Verbündete sein müssten.“W. Scott.
[148]„Die Priester stellten den Grundsatz auf, dass die Römischkatholischen, als ihre Hauptfeinde, mit einander dem Teufel, der Messe und den Hexen zugethan wären, welche ihrer Meinung nach alle drei zu Unheilstiften vergesellschaftet und natürliche Verbündete sein müssten.“W. Scott.
[149]Vgl.Pitcairn'sCriminal Trials of Scotland, vol. I. P. II. S. 213, 223.
[149]Vgl.Pitcairn'sCriminal Trials of Scotland, vol. I. P. II. S. 213, 223.
[150]W. Scott, Th. II. S. 76 ff.
[150]W. Scott, Th. II. S. 76 ff.
[151]A trial etc. p. 25.
[151]A trial etc. p. 25.
[152]Ueber Hopkins s.Hutchinson, Versuch v. d. Hexerei, Cap. IV.Walter Scott, Br. üb. Dämonol. Th. II. S. 86 ff. undThomas Wright, Narratives of Sorcery, T. II. Cap. XXV.
[152]Ueber Hopkins s.Hutchinson, Versuch v. d. Hexerei, Cap. IV.Walter Scott, Br. üb. Dämonol. Th. II. S. 86 ff. undThomas Wright, Narratives of Sorcery, T. II. Cap. XXV.
[153]Hartpole Lecky, S. 83.
[153]Hartpole Lecky, S. 83.
[154]A trial etc. S. 25.
[154]A trial etc. S. 25.
[155]Ueber die Einwirkung des Hexenglaubens auf die dramatische Literatur Englands in damaliger Zeit vgl.Thomas Wright, Narratives of Sorcery I. S. 286 u. 296.
[155]Ueber die Einwirkung des Hexenglaubens auf die dramatische Literatur Englands in damaliger Zeit vgl.Thomas Wright, Narratives of Sorcery I. S. 286 u. 296.
[156]Der Oberrichter SirMatthew Haleging in seiner Verurtheilung der beiden Unglücklichen von dem Satze aus, dass die Thatsächlichkeit des Lasters der Hexerei nicht zu bezweifeln sei, denn dieselbe werde 1) durch die heil. Schrift und 2) durch den Consensus gentium bestätigt, indem die Weisheit alter Völker Gesetze gegen die Zauberei aufgestellt habe. Vgl. den Bericht über den Prozess in A collection of rare and curious tracts relating to witchcraft (Lond. 1838) undCampbellsLives of the chief-justices, I. S. 565–566.
[156]Der Oberrichter SirMatthew Haleging in seiner Verurtheilung der beiden Unglücklichen von dem Satze aus, dass die Thatsächlichkeit des Lasters der Hexerei nicht zu bezweifeln sei, denn dieselbe werde 1) durch die heil. Schrift und 2) durch den Consensus gentium bestätigt, indem die Weisheit alter Völker Gesetze gegen die Zauberei aufgestellt habe. Vgl. den Bericht über den Prozess in A collection of rare and curious tracts relating to witchcraft (Lond. 1838) undCampbellsLives of the chief-justices, I. S. 565–566.
[157]Hutchinson, Historical essay concerning witchcraft, 1720 S. 56–57.
[157]Hutchinson, Historical essay concerning witchcraft, 1720 S. 56–57.
[158]Buckle, Gesch. der Civilisation in England (übers. v. Ruge) II. S. 253 ff.
[158]Buckle, Gesch. der Civilisation in England (übers. v. Ruge) II. S. 253 ff.
[159]Pitcairn, Criminal trials of Scotland, vol I. P. II. S. 50.
[159]Pitcairn, Criminal trials of Scotland, vol I. P. II. S. 50.
[160]Hartpole Lecky, S. 101.
[160]Hartpole Lecky, S. 101.
[161]NachDalyell, Darker Superstitions of Scotland, S. 645 ff.
[161]NachDalyell, Darker Superstitions of Scotland, S. 645 ff.
[162]Hartpole Lecky, S. 102.
[162]Hartpole Lecky, S. 102.
[163]Diese räthselhafte Erzählung ist in wörtlicher Uebersetzung aus Th. Wright entlehnt.
[163]Diese räthselhafte Erzählung ist in wörtlicher Uebersetzung aus Th. Wright entlehnt.
[164]Thomas Wright, Narratives of sorcery and magic (Lond. 1851) Vol. II. Cap. 31;Bancroft, History of the United States, Cap. 19,Hutchinson, S. 95 bis 119 undUpham, Salem Witchcraft, Boston 1867, vol. II. — NachUphamglaubten die Leute in Salem und Umgegend, der Teufel suche die Ausbreitung des Christenthums zu hindern, wesshalb durch Bekämpfung des Teufels und der Hexen für das Christenthum und für das Reich Gottes Bahn gebrochen werden müsse.
[164]Thomas Wright, Narratives of sorcery and magic (Lond. 1851) Vol. II. Cap. 31;Bancroft, History of the United States, Cap. 19,Hutchinson, S. 95 bis 119 undUpham, Salem Witchcraft, Boston 1867, vol. II. — NachUphamglaubten die Leute in Salem und Umgegend, der Teufel suche die Ausbreitung des Christenthums zu hindern, wesshalb durch Bekämpfung des Teufels und der Hexen für das Christenthum und für das Reich Gottes Bahn gebrochen werden müsse.
[165]Garinetp. 129.Bolo, Notice sur l'arrêt du Parlement de Dôle du 18 janvier 1573 etc.
[165]Garinetp. 129.Bolo, Notice sur l'arrêt du Parlement de Dôle du 18 janvier 1573 etc.
[166]De LancreArrêts notables de Paris, p. 785.
[166]De LancreArrêts notables de Paris, p. 785.
[167]Garinetpag. 139. Weitere Urtheile des pariser Parlaments beiLe BrunHist. crit. des pratiques superstitienses, I. 306.Collin de Plancyim Dict. infernal in verschiedenen Artikeln.
[167]Garinetpag. 139. Weitere Urtheile des pariser Parlaments beiLe BrunHist. crit. des pratiques superstitienses, I. 306.Collin de Plancyim Dict. infernal in verschiedenen Artikeln.
[168]Garinetp. 153.
[168]Garinetp. 153.
[169]Les sorcelleries de Henri de Valois, et les oblations, qu'il faisait au diable dans le bois de Vincennes. Didier-Millot 1589. S.Garinetp. 294. — Von dem Buhlteufel Terragon wird gehandelt in: Remontrances à Henri de Valois, sur les choses terribles, envoyées par un enfant de Paris. 28 janvier 1589. Jacques Grégoire. In-8vo.
[169]Les sorcelleries de Henri de Valois, et les oblations, qu'il faisait au diable dans le bois de Vincennes. Didier-Millot 1589. S.Garinetp. 294. — Von dem Buhlteufel Terragon wird gehandelt in: Remontrances à Henri de Valois, sur les choses terribles, envoyées par un enfant de Paris. 28 janvier 1589. Jacques Grégoire. In-8vo.
[170]Diess bezieht sich auf das Jahr 1594.DelrioLib. V. Append.
[170]Diess bezieht sich auf das Jahr 1594.DelrioLib. V. Append.
[171]Le Brun, hist. crit. des prat. superst. Vol. I. p. 308.
[171]Le Brun, hist. crit. des prat. superst. Vol. I. p. 308.
[172]L'incrédulité et mécréance du sortilége pleinement convaincues Paris 1612, — und Tableau de l'inconstance des mauvais anges et démons. Paris 1612. Beide sind jetzt selten. Eine deutsche Bearbeitung erschien 1630 unter dem Titel: Wunderbahrliche Geheimnussen der Zauberey etc., gezogen aus einem weitleufftigen in Frantzösischer Spraach getrucktem Tractat HerrnPetri de Lancre, Parlamentsherrn zu Bordeaux. (Ohne Druckort.)
[172]L'incrédulité et mécréance du sortilége pleinement convaincues Paris 1612, — und Tableau de l'inconstance des mauvais anges et démons. Paris 1612. Beide sind jetzt selten. Eine deutsche Bearbeitung erschien 1630 unter dem Titel: Wunderbahrliche Geheimnussen der Zauberey etc., gezogen aus einem weitleufftigen in Frantzösischer Spraach getrucktem Tractat HerrnPetri de Lancre, Parlamentsherrn zu Bordeaux. (Ohne Druckort.)
[173]De LancreCap. 13.Llorente, Gesch. d. span. Inquisition. Th. III. Cap. 37.
[173]De LancreCap. 13.Llorente, Gesch. d. span. Inquisition. Th. III. Cap. 37.
[174]LlorenteTh. III. Cap. 37. Abschn. 2.
[174]LlorenteTh. III. Cap. 37. Abschn. 2.
[175]Garinet, Hist. de la Magie en France. Pièces justificatives, Nr. IX. pag. 308.
[175]Garinet, Hist. de la Magie en France. Pièces justificatives, Nr. IX. pag. 308.
[176]Garinet, Hist. de la Magie en France, p. 180. Trauergeschichte von der greulichen Zauberey Ludwig Goffredy u. s. w. inReichensfernerem Unfug der Zauberey, Halle 1704. S. 553.
[176]Garinet, Hist. de la Magie en France, p. 180. Trauergeschichte von der greulichen Zauberey Ludwig Goffredy u. s. w. inReichensfernerem Unfug der Zauberey, Halle 1704. S. 553.
[177]BeiHauber, Bibl. mag. Bd. I. S. 457 ff. und 469 ff. ist das Bekenntniss Gaufridy's, so wie das Urtheil des Parlaments vollständig abgedruckt.
[177]BeiHauber, Bibl. mag. Bd. I. S. 457 ff. und 469 ff. ist das Bekenntniss Gaufridy's, so wie das Urtheil des Parlaments vollständig abgedruckt.
[178]Geschichte der Teuffel zu Lodün, inJoh. Reichensfernerem Unfug der Zauberey. S. 273 ff. —Alexis Willibaldhat dieses schreckliche Vorkommniss in der Form eines historischen Romans bearbeitet: „Urban Grandier oder die Besessenen von Loudun. 2 Bde. Berl. 1843.“
[178]Geschichte der Teuffel zu Lodün, inJoh. Reichensfernerem Unfug der Zauberey. S. 273 ff. —Alexis Willibaldhat dieses schreckliche Vorkommniss in der Form eines historischen Romans bearbeitet: „Urban Grandier oder die Besessenen von Loudun. 2 Bde. Berl. 1843.“
[179]Betitelt: La cordonnière de Loudun.
[179]Betitelt: La cordonnière de Loudun.
[180]Garinetp. 236.
[180]Garinetp. 236.
[181]B. Bekker, bez. Welt. Buch IV. Cap. 29.HorstZ. B. Th. I. S. 212 ff.Hauber, Bibl. mag. Bd. III. St. 30.W. Scott, Br. üb. Dämonologie, Th. II. S. 34, undTh. Wright, Narratives of sorcery, Chap. XXIX.
[181]B. Bekker, bez. Welt. Buch IV. Cap. 29.HorstZ. B. Th. I. S. 212 ff.Hauber, Bibl. mag. Bd. III. St. 30.W. Scott, Br. üb. Dämonologie, Th. II. S. 34, undTh. Wright, Narratives of sorcery, Chap. XXIX.
[182]Thomasius, Kurze Lehrsätze vom Laster der Zauberei, §. 46.
[182]Thomasius, Kurze Lehrsätze vom Laster der Zauberei, §. 46.
[183]1643. In der bischöflichen Sentenz heisst es: pour avoir honteusement prostitué son corps aux diables, aux sorciers et autres personnes, de la copulation desquelles elle est devenue grosse, et pour avoir conspiré avec sorciers et magiciens dans leurs assemblées et dans le sabbat au désordre et ruine générale de tout le monastère, perdition des religieuses et de leurs âmes.Garinetp. 245.
[183]1643. In der bischöflichen Sentenz heisst es: pour avoir honteusement prostitué son corps aux diables, aux sorciers et autres personnes, de la copulation desquelles elle est devenue grosse, et pour avoir conspiré avec sorciers et magiciens dans leurs assemblées et dans le sabbat au désordre et ruine générale de tout le monastère, perdition des religieuses et de leurs âmes.Garinetp. 245.
[184]Wir berichten hier nach der lehrreichen SchriftL. Rapp's, „Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol“ S. 47–70. —Tannerhat im Leben wegen seiner Antastung des Hexenglaubens viel leiden müssen, und wurde auch noch im Tode von einem eigenen Geschick verfolgt. Er war auf der Reise in dem kleinen Orte Unken gestorben. Nach seinem Tode entdeckten nun die Bewohner des Hauses, in welchem er gestorben war, unter seinem Nachlass ein Glas, in welchem sich ein grosser, dunkelfarbiger, haariger und mit Krallen versehener — Teufel zeigte. Der Verstorbene hatte also einen „Glasteufel“ mit sich geführt und war somit ein Zauberer gewesen, wesshalb die Leute alsbald in grösster Bestürzung zum Pfarrer eilten, um die Beisetzung der Leiche in geweihter Erde zu verhindern. Der Pfarrer, der sich infolge dessen ins Sterbehaus begab, sah jedoch sofort, dass der „Glasteufel“ nichts anderes als ein Mikroskop war, in welches der Verstorbene eine Mücke gelegt hatte. Der Pfarrer machte dieses den Leuten klar, indem er vor ihren Augen das Insekt aus dem Mikroskop herausnahm und ein anderes, eben eingefangenes hineinlegte, welches sich nun auch vergrössert darstellte. Die Leute sahen nun ihren Irrthum ein und Tanner's Leiche wurde in der Ortskirche neben dem Altar beigesetzt. S.Rapp, S. 50–51.
[184]Wir berichten hier nach der lehrreichen SchriftL. Rapp's, „Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol“ S. 47–70. —Tannerhat im Leben wegen seiner Antastung des Hexenglaubens viel leiden müssen, und wurde auch noch im Tode von einem eigenen Geschick verfolgt. Er war auf der Reise in dem kleinen Orte Unken gestorben. Nach seinem Tode entdeckten nun die Bewohner des Hauses, in welchem er gestorben war, unter seinem Nachlass ein Glas, in welchem sich ein grosser, dunkelfarbiger, haariger und mit Krallen versehener — Teufel zeigte. Der Verstorbene hatte also einen „Glasteufel“ mit sich geführt und war somit ein Zauberer gewesen, wesshalb die Leute alsbald in grösster Bestürzung zum Pfarrer eilten, um die Beisetzung der Leiche in geweihter Erde zu verhindern. Der Pfarrer, der sich infolge dessen ins Sterbehaus begab, sah jedoch sofort, dass der „Glasteufel“ nichts anderes als ein Mikroskop war, in welches der Verstorbene eine Mücke gelegt hatte. Der Pfarrer machte dieses den Leuten klar, indem er vor ihren Augen das Insekt aus dem Mikroskop herausnahm und ein anderes, eben eingefangenes hineinlegte, welches sich nun auch vergrössert darstellte. Die Leute sahen nun ihren Irrthum ein und Tanner's Leiche wurde in der Ortskirche neben dem Altar beigesetzt. S.Rapp, S. 50–51.
[185]Rapp, S. 69–70.
[185]Rapp, S. 69–70.
[186]Vollständiger Titel:Cautio criminalis, seu de processibus contra sagas liberad magistratus Germaniae hoc tempore necessarius; tum autem consiliariis et confessariis principum, inquisitoribus, judicibus, advocatis, confessariis reorum, concionatoribus ceterisque lectu utilissimus. Auctore incerto Theologo orthodoxo. Rintelii, typis exscripsit Petrus Lucius, typogr. Acad. MDCXXXI. — Schon 1632 wurde das Buch vonGronäusin Frankfurt a. M. neu aufgelegt. Eine dritte Auflage erschien 1695 zu Sulzbach, die letzte wohl zu Augsburg, 1731. Eine deutsche Uebersetzung im Auszug wurde 1647 unter dem Titel „Gewissensbuch von Prozessen gegen die Hexen“ von dem schwedischen FeldpredigerJ. Seiffertzu Bremen edirt und 1649 und 1657 neu aufgelegt. Eine vollständige Uebersetzung veranstaltete der Sekretär und Rath des Grafen Moritz zu Nassau-KatzenellenbogenHermann Schmidt. Doch wagte er erst 1648 das schon 1642 abgeschlossene Manuskript (mit einer an den Grafen Moritz gerichteten Dedikation) der Oeffentlichkeit zu übergeben, indem er in diesem Jahre in seinem eigenen Herrn einen zuverlässigen Beschützer gewonnen hatte. Die Uebersetzung erschien unter dem Titel: „Hochnotpeinliche Vorsichtsmassregel oder Warnungsschrift über die Hexenprozesse, gerichtet an alle Behörden Deutschlands, an die Fürsten und ihre Räthe, an die Richter und Advokaten, Beichtiger, Redner und an das ganze Volk.“ Eine andere Uebersetzung gabReichein seinen „Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses“ (Halle 1703) heraus. Eine französische Uebersetzung wurde zu Lyon 1660 veröffentlicht.
[186]Vollständiger Titel:Cautio criminalis, seu de processibus contra sagas liberad magistratus Germaniae hoc tempore necessarius; tum autem consiliariis et confessariis principum, inquisitoribus, judicibus, advocatis, confessariis reorum, concionatoribus ceterisque lectu utilissimus. Auctore incerto Theologo orthodoxo. Rintelii, typis exscripsit Petrus Lucius, typogr. Acad. MDCXXXI. — Schon 1632 wurde das Buch vonGronäusin Frankfurt a. M. neu aufgelegt. Eine dritte Auflage erschien 1695 zu Sulzbach, die letzte wohl zu Augsburg, 1731. Eine deutsche Uebersetzung im Auszug wurde 1647 unter dem Titel „Gewissensbuch von Prozessen gegen die Hexen“ von dem schwedischen FeldpredigerJ. Seiffertzu Bremen edirt und 1649 und 1657 neu aufgelegt. Eine vollständige Uebersetzung veranstaltete der Sekretär und Rath des Grafen Moritz zu Nassau-KatzenellenbogenHermann Schmidt. Doch wagte er erst 1648 das schon 1642 abgeschlossene Manuskript (mit einer an den Grafen Moritz gerichteten Dedikation) der Oeffentlichkeit zu übergeben, indem er in diesem Jahre in seinem eigenen Herrn einen zuverlässigen Beschützer gewonnen hatte. Die Uebersetzung erschien unter dem Titel: „Hochnotpeinliche Vorsichtsmassregel oder Warnungsschrift über die Hexenprozesse, gerichtet an alle Behörden Deutschlands, an die Fürsten und ihre Räthe, an die Richter und Advokaten, Beichtiger, Redner und an das ganze Volk.“ Eine andere Uebersetzung gabReichein seinen „Unterschiedlichen Schriften vom Unfug des Hexenprozesses“ (Halle 1703) heraus. Eine französische Uebersetzung wurde zu Lyon 1660 veröffentlicht.
[187]Vgl. über ihn:Alex. Baldi, Die Hexenprozesse in Deutschland und ihr hervorragendster Bekämpfer, Würzb. 1874;Hölscher, Friedrich Spee von Langenfeld, (Düsseldorfer Realschulprogramm von 1871);J. B. M. Diel, Friedrich v. Spee, eine biograph. und literar-historische Skizze; Freiburg 1872 undF. J. Micus, Friedrich Spee, in der Zeitschr. des Vereins für Gesch. u. Alterthumskunde Westfalens, B. XIII. Münster 1852, S. 59–76.
[187]Vgl. über ihn:Alex. Baldi, Die Hexenprozesse in Deutschland und ihr hervorragendster Bekämpfer, Würzb. 1874;Hölscher, Friedrich Spee von Langenfeld, (Düsseldorfer Realschulprogramm von 1871);J. B. M. Diel, Friedrich v. Spee, eine biograph. und literar-historische Skizze; Freiburg 1872 undF. J. Micus, Friedrich Spee, in der Zeitschr. des Vereins für Gesch. u. Alterthumskunde Westfalens, B. XIII. Münster 1852, S. 59–76.
[188]Unter den deutschen Schriften Spee's zeichnet Leibnitz das „güldene Tugendbuch“ besonders aus. — Ueber Spee's Schriften s.Hauber, Bibl. mag. B. III. S. 1 ff. u. S. 501 ff.
[188]Unter den deutschen Schriften Spee's zeichnet Leibnitz das „güldene Tugendbuch“ besonders aus. — Ueber Spee's Schriften s.Hauber, Bibl. mag. B. III. S. 1 ff. u. S. 501 ff.
[189]Theodicee, Thl. I. §. 96 u. 97.
[189]Theodicee, Thl. I. §. 96 u. 97.
[190]Leibnitz erlebte freilich nicht das Jahr 1749, wo zu Würzburg die Nonne Maria Renata den Scheiterhaufen bestieg.
[190]Leibnitz erlebte freilich nicht das Jahr 1749, wo zu Würzburg die Nonne Maria Renata den Scheiterhaufen bestieg.
[191]Hoc anno obiit eximius S. J. Presbyter in Collegio Trevir. Fridericus Spee. Gallis, per Hispanorum irruptionem in urbem Trev., pluribus laesis afflictisque tanto charitatis evangelicae praesidio adfuit, ut cum sibi non parceret, contracta demum lue, aliorum vitae suam moriens impenderit, — 7 Augusti. In crypta ecclesiae quondam S. J. tumulatus est cum hac inscriptione simplici:Hic jacet Fridericus Spee. In omne tempus spiritum vere evangelicum hujus viri, divinum, ut ita loquamur, ejus ingenium, fecundum pectus, venustatem et dulcedinem suorum carminum quasi specimen et exemplum memoret grata posteritas.Intaminatis fulget honoribus, dicimus cum Horatio. Wyttenb. Gest. Trevir. III. p. 80.
[191]Hoc anno obiit eximius S. J. Presbyter in Collegio Trevir. Fridericus Spee. Gallis, per Hispanorum irruptionem in urbem Trev., pluribus laesis afflictisque tanto charitatis evangelicae praesidio adfuit, ut cum sibi non parceret, contracta demum lue, aliorum vitae suam moriens impenderit, — 7 Augusti. In crypta ecclesiae quondam S. J. tumulatus est cum hac inscriptione simplici:Hic jacet Fridericus Spee. In omne tempus spiritum vere evangelicum hujus viri, divinum, ut ita loquamur, ejus ingenium, fecundum pectus, venustatem et dulcedinem suorum carminum quasi specimen et exemplum memoret grata posteritas.Intaminatis fulget honoribus, dicimus cum Horatio. Wyttenb. Gest. Trevir. III. p. 80.
[192]Beitr. z. Geschichte der Zauberei, inHitzig'sAnnalen der Crim. Rechtspflege B. II. S. 182.
[192]Beitr. z. Geschichte der Zauberei, inHitzig'sAnnalen der Crim. Rechtspflege B. II. S. 182.
[193]LeibnitzTheodicee I. Th. §. 96 u. 97.
[193]LeibnitzTheodicee I. Th. §. 96 u. 97.
[194]Masenius(in Continuat. Metrop. Eccles. Trev.) sagt: Liber, quem (Pater Spee) Cautionem criminalem inscripserat, cum per alienas manus, nondum perSocietatem probatus, lucem subiret,non paucis suum autorem periculis exposuit. S. Animadvers. ad Gesta Trevir. cap. 101. — Nach den Statuten des Ordens hatte sichSpee, indem er sein Buch erscheinen liess, ohne für dasselbe die Approbation der Ordensoberen eingeholt zu haben, einerTodsündeschuldig gemacht.
[194]Masenius(in Continuat. Metrop. Eccles. Trev.) sagt: Liber, quem (Pater Spee) Cautionem criminalem inscripserat, cum per alienas manus, nondum perSocietatem probatus, lucem subiret,non paucis suum autorem periculis exposuit. S. Animadvers. ad Gesta Trevir. cap. 101. — Nach den Statuten des Ordens hatte sichSpee, indem er sein Buch erscheinen liess, ohne für dasselbe die Approbation der Ordensoberen eingeholt zu haben, einerTodsündeschuldig gemacht.
[195]De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate, zuerst Tübingen 1621, dann 1667.
[195]De sagarum impietate, nocendi imbecillitate et poenae gravitate, zuerst Tübingen 1621, dann 1667.
[196]Die Cautio criminalis wurde so schnell vergriffen, dass schon im folgenden Jahre eine zweite Auflage nöthig war. Der Herausgeber derselben, Gronäus, bezieht sich für sein Unternehmen auf den ausdrücklichen Wunsch einiger Glieder des Reichskammergerichts und des Reichshofraths. Späterhin erschienen noch mehrere Abdrücke und verschiedene Uebersetzungen, und es ist darum keinem Zweifel unterworfen, dass das Werk Aufsehen gemacht habe. Um so wunderbarer ist's, dass wir dasselbe von den ersten Kriminalisten des Jahrhunderts, einemCarpzov,BerlichundBrunnemann, gar nicht erwähnt finden, und dass auchThomasius, als er sein erstes Schriftchen über die Zauberei herausgab, in dem Wahne stand, die Cautio criminalis sei ein ganz neues Buch, weil er nur von der letzten Ausgabe derselben Kenntniss hatte. Hauber vermuthet, vielleicht nicht mit Unrecht, dass die ersten Ausgaben von den an den Pranger gestellten Hexenrichtern möglichst unterdrückt worden seien; wenigstens waren die Exemplare derselben schon zu seiner Zeit sehr selten geworden. Bibl. mag. Th. III. S. 10 f. — Zwei ausländische Schriftsteller, die gegen die Tortur schrieben,Daniel Jonktysin Holland (um 1651) undAugustin Nicolasin Frankreich (um 1682), kannten das Buch wohl.
[196]Die Cautio criminalis wurde so schnell vergriffen, dass schon im folgenden Jahre eine zweite Auflage nöthig war. Der Herausgeber derselben, Gronäus, bezieht sich für sein Unternehmen auf den ausdrücklichen Wunsch einiger Glieder des Reichskammergerichts und des Reichshofraths. Späterhin erschienen noch mehrere Abdrücke und verschiedene Uebersetzungen, und es ist darum keinem Zweifel unterworfen, dass das Werk Aufsehen gemacht habe. Um so wunderbarer ist's, dass wir dasselbe von den ersten Kriminalisten des Jahrhunderts, einemCarpzov,BerlichundBrunnemann, gar nicht erwähnt finden, und dass auchThomasius, als er sein erstes Schriftchen über die Zauberei herausgab, in dem Wahne stand, die Cautio criminalis sei ein ganz neues Buch, weil er nur von der letzten Ausgabe derselben Kenntniss hatte. Hauber vermuthet, vielleicht nicht mit Unrecht, dass die ersten Ausgaben von den an den Pranger gestellten Hexenrichtern möglichst unterdrückt worden seien; wenigstens waren die Exemplare derselben schon zu seiner Zeit sehr selten geworden. Bibl. mag. Th. III. S. 10 f. — Zwei ausländische Schriftsteller, die gegen die Tortur schrieben,Daniel Jonktysin Holland (um 1651) undAugustin Nicolasin Frankreich (um 1682), kannten das Buch wohl.