[197]Dieses geschah im Jahr 1737, wo das Buch zu Wolfenbüttel unter dem Titel erschien (unter welchem es uns vorliegt):Tribunal reformatum, in quo sanioris et tutioris justitiae via judici christiano in processu criminali commonstratur,reiecta et fugata Tortura, cuius iniquitatem, multiplicem fallaciam atque illicitum inter Christianos usum libera et necessaria dissertatione aperuitJoh. Grevius, Clivensis, quam captivus scripsit in ergastulo Amsterdamensi: ob raritatem, elegantiam et varium usum recusa, accuranteJ. G. Pertsch, JCto, Guelpherbyti. 1737 (560 Seiten in 8o.)[198]Instructio pro formandis processibus in caussis strigum, sortilegorum et maleficorum. Rom. 1657. Dieselbe findet sich am correktesten beiCarena, de offic. Inquis. im Anhange abgedruckt; ausserdem beiPignatelliConsultat. noviss. I. S. 123.[199]Theatr. Europ. III. S. 456.[200]Spedalieriin Analisi dell' esame critico del Signor Nic. Freret, Cap. X. art. IX. §. 5: In Roma non si è mai bruciato alcuno per accusa di stregoneria, come più volte è accaduto in Francia. — Ebenso sagtBergierim Dict. theol. Art. Inquisition: L'on n'en connoit aucun exemple (einer Hexenverbrennung) à Rome.[201]Tholuck, das akademische Leben des siebenzehnten Jahrh., II. S. 32.[202]Solche Predigten wurden auch gedruckt. Der lutherische SuperintendentSamsonzu Riga z. B. veröffentlichte 1626 einen starken Quartband „auserlesener und wohlbegründeter Hexenpredigten.“ Eine ähnliche Sammlung ist von einem Frankfurter Prediger Dr.Wagnervorhanden.[203]Jarckesagt in seinem „Handbuch des Strafrechts“ Th. II. S. 61,Carpzovbehalte die Bestimmung der Carolina im Auge, dass die Zauberei, um des Todes würdig zu sein, einen Schaden gestiftet haben müsse. Allein schonv. Wächterhat (Beitr. zur deutschen Gesch. S. 291) auf das Verkehrte dieser Angabe hingewiesen.Carpzovsagt nämlich in seiner Practica rerum criminalium Quaest. 49, Nr. 23 bei der Auslegung des Art. 109 der Peinlichen Gerichtsordnung: „Dieselbe Strafe(nämlich derFeuertod) ist auch Denjenigen aufzuerlegen, welche mit dem Teufel ein Pact schliessen,sollten sie auch Niemandem geschadet, sondern entweder nur teuflischen Zusammenkünften auf dem Blocksberge beigewohnt oder irgend einen Verkehr mit dem Teufel gehabt oder auch nur seiner Hülfe vertraut und sonst gar nichts weiter gewirkt haben.“ — Carpzov geht dann noch weiter, indem er Nr. 29 bemerkt, die Feuerstrafe sei auch den Zauberern und Hexen zuzufügen, welche mit dem Teufel concumbirten, wenn sie auch nicht mit ausdrücklichen Worten sich ihm ergeben oder einen bestimmten Vertrag mit ihm eingegangen hätten. Zwar werde, fügt er hinzu, von Juristen und Philosophen darüber gestritten, ob Zauberer und Hexen in Wahrheit und in natürlicher Weise mit Dämonen, nämlich Männer cum succubis und Weiber cum incubis Unzucht treiben und ob Hexen und Zauberinnen dadurch schwanger werden könnten. Viele seien nämlich der Meinung, dass solche daemoniaci concubitus nur träumerische Illusionen wären, welche auch bei ganz gesitteten Frauen vorkämen, und sogar Jos. Fichardus sei dieser Ansicht. Allein hier verwechsele man zwei ganz verschiedene Dinge, die wohl auseinander gehalten werden müssten, nämlich die Frage, ob Dämonen sich wirklich mit Menschenvermischenund die andere Frage, ob sie mit denselben etwaserzeugenkönnten. Hierauf verbreitet sich nunCarpzovallen Ernstes über das semen Diaboli und über das semen alterius, quo daemon forsan abutitur, und kommt zu dem Schluss, dass aus einem solchen concubitus unmöglich etwas Rechtes hervorgehen könne, wobei er sich auf das Geständniss vieler Hexen beruft, welche zugegeben hätten, dass sie aus der Vermischung mit dem Teufel nur wurmartige Dinger, „Elben“, „böse Dinger“ geboren, sie dann Menschen in Arme, Beine oder sonstwohin gezaubert und diesen dadurch Schaden zugefügt hätten! — So stand der gefeierte JuristCarpzovzur Sache! Welche Auctorität er — der orthodoxe lutherische Jurist — dempäpstlichen Hexenhammerzuerkannte, ist inHitzig's und Demme'sAnnalen, B. XXV. S. 363, Anmerk. 89 nachgewiesen.[204]Part. III. Qu. 103. n. 50. Processus inquisitorius an hodie sit remedium ordinarium. Vgl. Quaest. 107. n. 22.[205]Inquisitorius vero est processus, quando nullo existente accusatore judex per viam inquisitionissummarie et sublato(quod dicitur)velo, absque longo litis sufflamineprocedit etc. Part. III. Qu. 103. n. 18.[206]Part. III. Quaest. 107. n. 72. wird als erstes Erforderniss des Inquisitionsprozesses festgestellt, ut ante omnia de ipso facto constet. Qu. 108. n. 4. 5. wird abermals auf Erhebung des Thatbestands gedrungen, ehe die Spezialuntersuchung beginnen könne. Qu. 108. n. 26. ist der Grundsatz aufgestellt: quod delinquenti confesso aut convicto poena mortis irroganda non sit, antequam de corpore delicti et veritate criminis comissiliquide et certo per testes vel per evidentiam facticonstet. Diess kommt aber den Hexen nicht zu Gute; denn: limitatur haec regula .... in delictis occultis et difficilis probationis, ut in haeresi, sortilegio etc., de quorum corpore sufficit constare perconjecturaset certa indicia; .... quod enim in occultis delictis, et quae sunt difficilis probationis, praesumtiva et conjecturata probatio habeatur pro plena et concludenti probatione, generaliter et communiter receptum est. Qu. 108. n. 33. — Weiter wird Bodin's Satz gebilligt: in hoc super alia omnia tam turpi, tam horrendo et detestando crimine, in quo tam difficiles sunt probationes tamque abdita scelera, ut e millenis vix unus merito supplicio affici possit,nil necesse esse, religiose quenquam haerere regulis procedendi, sed extra ordinem oportere fieri illius judicium diversa a ceteris criminibus ratione. Quaest. 122. n. 60. — Nach demselben Grundsatz beantwortet dannCarpzovauch die Frage nach der Anwendung der Tortur. Im Allgemeinen meint er (Qu. 125, Nr. 50 ff.), habe der Richter über dieselbe unter gewissenhafter Erwägung der Art des Verbrechens und der vorliegenden Umstände ganz nach seinem Ermessen zu entscheiden. Dabei rechtfertigt er aber die Bestimmung des sächsischen Rechts, dass bei den schwersten Verbrechen die Tortur zum dritten Male wiederholt werden könne; durch den Grundsatz, dass bei solchen Verbrechen eben wegen ihres enormen Charakters schärfere Mittel zur Erfindung der Wahrheit anzuwenden seien, und mit der scheusslichen Bemerkung: quippe cum et ob atrocitatem criminis quandoqueiura transgredi liceat. Dieses wendet er dann namentlich auf die Hexerei an, bei welcher der Richter auch noch dazu einehärtereTortur verhängen könne, zumal da die Hexen durch alle möglichen Teufelsmittel sich gegen die Qualen der Tortur zu schützen wüssten. — Zur Verhängung der zweiten und dritten Tortur sollten freilich neue Indizien ermittelt werden. Mit welcher Leichtfertigkeit und Grausamkeit seines Denkens aberCarpzovauch diese Bestimmung zu umgehen und ein fortgesetztes Foltern der Angeklagten zu rechtfertigen wusste, hatv. Wächterin den Beitr. zur deutschen Gesch. S. 299 nachgewiesen.[207]Vgl.de Luca, Versuch einer Geschichte der k. k. Leopold-Universität zu Innsbruck.[208]Bekanntlich hatte die Constitution Gregors XV. vom 20. März 1623 in diesem Falle die Anwendung der Todesstrafe untersagt.[209]G. E. v. Rüling, Auszüge einiger merkwürdigen Hexenprozesse aus der Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts im Fürstenthum Calenberg geführt. Göttingen, 1786, S. 16 ff.[210]v. Rüling, Auszüge, S. 63.[211]Vgl. über die Abhandlungen 1, 2 und 4 den Aufsatz „Der Hexenglaube in der Universitätsaula“ in Robert Prutz' „Deutsches Museum“, 1857 S. 465 ff.[212]Als z. B. eine Frau in dem württembergischen Orte Deizisau von einem fremden Bettelweib der Bezauberung ihres Kindes angeklagt war, und, da sie leugnete, die juristische Fakultät zu Strassburg um ihr Gutachten angegangen wurde, erklärte dieselbe: Auf die Aussage des Bettelweibes hin könne man die Frau nicht verhaften. Es wäre gut, wenn man die Leute belehrte, dass nicht jede Krankheit ein Werk des Teufels sei. Ganz ungereimt auch sei es, dass der Pöbel sie darum für eine Hexe halte, weil sie in der Kirche beim Beten nicht wie andere Weiber die Lippen bewege. Ueberdies erfreue sie sich ja eines guten Rufs, und wenn sie früher sich eine Zeitlang wunderlich geberdet und gesagt habe, sie wolle sich das Leben nehmen, so sei dieses aus Melancholie geschehen. Man solle sie daher in Ruhe lassen etc. — In einem dem Hofgerichte zu Marburg 1659 ertheilten Gutachten empfiehlt es die Strassburger Juristenfakultät (was bisher unerhört war), die Angeklagte zum Reinigungseid zuzulassen und von der Tortur abzustehen.[213]Hauber, Bibl. mag. Th. III. S. 250.[214]Balth. Bekker, bezauberte Welt, Buch IV. Cap. 30.[215]v. Wächter, S. 301–02.[216]Das Parlament suchte in seiner Remonstration dem König aus theologischen und juristischen Gründen die Wirklichkeit der Hexerei und die Nothwendigkeit der Todesstrafe zu beweisen.Garinetp. 248 und 337.[217]Louis, par la grâce de Dieu etc. — — — savoir faisons, que — — — nous avons dit, déclaré, ordonné, disons, déclarons et ordonnons par ces présentes, signées de notre main, ce qui s'ensuit: I. Que toutes personnes se mêlant de deviner et se disant devins ou devineresses; vuideront incessamment le royaume, après la publication de notre présente déclaration, à peine de punition corporelle. II. Défendons toute pratique superstitieuse de fait, par écrits ou par paroles, soit en abusant des termes de l'écriture sainte, ou des prières de l'église; soit en disant ou faisant des choses qui n'ont aucun rapport aux causes naturelles; voulons, que ceux qui se trouveront les avoir enseignées, ensemble ceux qui les auront mises en usage et qui s'en sont servis pour quelque fin que ce puisse être, soient punis exemplairement et suivant l'exigence de cas. III. Et s'il se trouveroit à l'avenir des personnes assez méchantes, pour ajouter et joindre à la superstition l'impiété et le sacrilége, sous prétexte d'opération de prétendue magie ou autre prétexte de pareille qualité, nous voulons, que celles qui s'en trouveront convaincues, soientpunies de mort. Etc. — Man kennt ein Urtheil des pariser Parlaments vom 18. Dez. 1691, worin mehrere Schäfer, welche beschuldigt waren, Viehsterben herbeigeführt zu haben, bezeichnet sind als „convaincus de superstitions, d'impiétés, sacriléges, profanations, empoisonnements et maléfices.“ —Le BrunI. p. 316.[218]Walter Scott, Br. üb. Dämonologie, Th. II. S. 110.[219]Hauber, Bibl. mag. St. XVII.[220]Der letzte gerichtliche Fall in den vereinigten Niederlanden soll nachScheltema(S. 262) im Jahr 1610 vorgekommen sein. Dass indessen diese Angabe unrichtig ist, ist ausScheltemaS. 238–239 selbst zu ersehen.[221]Der Titel der Schrift lautet: Het afgerukt momaangezicht der Tooverye, daarin het bedrogh der gewaande toovery naakt ontdekt en met gezonde redenen en exempelen dezer eeuwe aangewezen wordt. S.Scheltema, S. 281 ff.[222]Bayle, (Pensées diverses, §. 241) nennt ihn: l'homme de France, qui avait le plus de lecture.[223]Apologie pour tous les grands hommes qui ont été accusés de magie. Paris 1669.[224]Vgl. über ihnHauber, Bibl. mag. B. II. S. 682 ff.[225]Das Buch erschien unter dem TitelThe vanity of dogmatizingzu London 1661 und 1662. Mit Zusätzen vermehrt gab es der Verf. 1665 unter dem Titel heraus:Scepsis scientificaor Confest ignorance the way to science. Ein genaues Referat über den Inhalt des Buches s. inHallam'sHist. of Liter. V. III. S. 358–362.[226]Some philosophical considerations touching the being of witches and witchcraft. 1666.[227]Die Schrift erschien nämlich unter dem Titel:Blow at modern Sadducism on Witches and Witchcraftetc. 1666 (1667. 1688).[228]Display of supposed witchcraft. 1673. — Aus dem Englischen übersetzt, mit einer Vorrede von Thomasius, Halle 1719.[229]Sadducismus triumphansor a full and plain evidence concern. Witches etc. by Dr.Henry More, 1681. — Näheres über den Inhalt der Schrift s. beiHartpole Lecky, S. 89 ff.[230]Das erste Buch der Schrift erschien unter dem Titel:De betoverde Wereld, synde een groudig onderzoek van't gemeene, gevoelen, aangaande de Geesten, derzelver aart, vermogen, bewind en bdrijf alsook hetgeen de Menschen door derzelver kragt of gemeenschap doen, 1. boek Leeuw. 1691, 8o. Die drei nachfolgenden Bücher erschienen bis 1693. Letzter Abdruck: Deventer, 1739 in 4o. In deutscher Uebersetzung wurde das Werk schon 1693 zu Leipzig verbreitet, ausserdem erschien es auch in französischer, italienischer und spanischer Uebersetzung. — Das Buch war ohne die vorschriftsmässige kirchliche Censur erschienen, daBekkerals Doctor der Theologie an dieselbe nicht gebunden zu sein glaubte. Vgl. über Bekker die Schriften: B. Bekker in Franeker, Gron. 1848; B. Bekker in Amsterdam, Gron. 1850;v. d. Aa, Biographisch Woordenboek, T. II. S. 88, und ausserdem die interessanten MittheilungenNippold's(S. 83–86) über die ganze Literatur, welche durch Bekker's Auftreten veranlasst ist, und sich auf dasselbe bezieht.[231]Sein Vater, Prediger zu Metslawier in Friesland, war von deutscher Abkunft. Bekker war in seiner Jugend öfters bei seinen Verwandten in Bielefeld zu Besuch gewesen und hatte daselbst die Hexenverfolgungen in der Nähe gesehen.Scheltema, S. 286.[232]Vor dem Vorwurfe des Manichäismus schützte man sich indessen, wenn man den Teufel auch das Ungemessenste wirken liess, durch die Clausel „mit Gottes Zulassung.“[233]Bez. Welt, Buch II. Cap. 32. §. 8. 9. 10.[234]Ebendas. Cap. 34. §. 4.[235]Buch II. Cap. 34, §. 17.[236]Buch II. Cap. 35. §. 1.[237]Buch III. Cap. 19. §. 1.[238]Réponse aux questions d'un provincial, Chap. 35.[239]Réponse, Chap. 39.[240]Vgl.Karl Biedermann, Deutschland im 18. Jahrh. Leipz. 1858, B. II. S. 355–391 undDernburg, Thomasius und die Stiftung der Universität Halle; Halle, 1865.[241]Oeuvres, Tom. I. p. 367.[242]Theses inaugurales de crimine magiae, quas in Academia regia Fridericiana praeside D.Ch. Thomasio— — — solemni eruditorum disquisitioni submittit M.Joannes Reiche, 12. d. Novembr. 1701. Halae Magdeb. — Ueber die wahre Auctorschaft s.HauberBibl. mag. Bd. II. S. 308 f. — 1704 gab Reiche selbst in seinem „Ferneren Unfug der Zauberei“ eine deutsche Uebersetzung dieser Thesen unter dem Titel: „Herrn D.Chr. Thomasiikurze Lehrsätze von dem Laster der Zauberei, nach dem wahren Verstande des lateinischen Exemplars in's Teutsche übersetzet etc.“ — Eine andere deutsche Uebersetzung erschien 1706 unter dem Titel: „Christ. Thomasii, Kurtze Lehr-Sätze von dem Laster der Zauberey, aus dem Lateinischen ins Deutche übersetzet und mit des Authoris Vertheidigung vermehrt.“[243]In diesem Sinne spricht sich Thomasius auch siebenzehn Jahre später aus. S. seine Vorrede zur Uebersetzung desWebsterS. 37.[244]Theophil Spizelius, ein geborener Steyermärker, Senior des geistlichen Ministeriums zu Augsburg, †1691.[245]Gründliche Abfertigung der unpartheyischen Gedancken eines ungenandten Auctoris, die er von der Lehre de crimine magiae des hochberühmten Herrn D. Christiani Thomasii neulichst herausgegeben, gestellet vonHieronymo a Sancta Fide. Frankf. 1703.[246]Z. B.Petri Goldschmidt's(Pastors zu Starup) Verworfener Hexen- und Zauber-Advokat, d. i. wohlgegründete Vernichtung des thörichten Vorhabens Herrn Christiani Thomasii, J. U. D. et Prof. Halens., und aller derer, welche durch ihre superklugen Phantasiegrillen dem teufelischen Hexengeschmeiss das Wort reden wollen, in dem gegen dieselben aus dem unwidersprechlichen göttlichen Worte und der täglich lehrenden Erfahrung das Gegentheil zur Genüge angewiesen und bestätigt wird, dass in der That eine teufelische Hexerei und Zauberei sei und dannenhero eine christliche Obrigkeit gehalten, diese abgesagten Feinde Gottes, schadenfrohe Menschen- und Viehmörder aus der christlichen Gemeinde zu schaffen und dieselben zur wohlverdienten Strafe zu ziehen. 1705.[247]Z. B. in der Erinnerung wegen der künftigen Winterlektionen 1702. Hier räumt er ein, dass es verborgene Mittel zur Beschädigung von Menschen und Thieren, auch Krankheiten gebe, die muthmasslich vom Teufel herkommen, bekämpft jedoch von neuem die sichtbaren Erscheinungen des Teufels und dessen Verkehr mit den Menschen.[248]Erster Band Halle 1703, zweiter B. 1704.[249]S. oben. Halle 1719.[250]John Wagstaffgründlich ausgeführte Materie von der Hexerei. Deutsch, Halle 1711.[251]Franz Hutchinson'shistorischer Versuch von der Hexerei etc. Deutsch vonTh. Arnold, mit einer Vorrede von Thomasius. Leipzig 1726. — Das Buch hat in Beziehung auf Begebenheiten in England vieles Interessante, sonst aber viele Ungenauigkeiten und chronologische Verstösse.[252]Disputatio juris canonici de origine et progressu processus inquisitorii contra sagas, quam .... praesideChr. Thomasio.... examini subjicitJ. P. Ipsen. Hal. 1712. In demselben Jahre besorgte die Renger'sche Buchhandlung eine Uebersetzung. — Auch von dieser Abhandlung istThomasiusselbst der Verfasser. S. seine Vorrede zur Uebersetzung des Webster, S. 18.[253]Auch gegen den Gebrauch der Folter istThomasiusaufgetreten, indem er einen seiner Schüler „über die Nothwendigkeit, die Folter aus den christlichen Gerichtshöfen zu entfernen“, disputiren liess. Allein mit Unrecht ist Thomasius als unbedingter Gegner der Folter bezeichnet worden.Biedermannmacht in der Schrift „Deutschland im achtzehnten Jahrhundert“ B. II. S. 382 auf einen an eben diesen Schüler gerichteten und auf die erwähnte Disputation bezüglichen Brief aufmerksam (abgedruckt in den Programmata Thomas. p. 576), worin er zwar dessen Vorhaben nicht missbilligt, aber doch das Bedenken äussert, dass es nicht rathsam sein dürfte, den Lenkern christlicher Staaten die Nachahmung der Engländer und anderer Völker in Abschaffung der Folter schlechthin anzuempfehlen, — weil es zweifelhaft sei, ob nicht, so lange es noch so viele andere Missstände in der Rechtspflege gebe, die plötzliche Abschaffung der Folter grössere Nachtheile haben möchte als ihre Beibehaltung.[254]S. Vorrede zum Webster, S. 19.[255]HertiiConsilia et responsa. Francof. 1729.[256]ConsiliaMichaelis Grassi, in den Consil. Juridicorum Tubingensium. Tom. V. p. 705 f. ed. 1733.[257]J. A. Scholtz, Ueber den Glauben an Zauberei in den letztverflossenen vier Jahrhunderten (Breslau, 1830,) S. 115.[258]Scholtz, S. 118.[259]Scholtz, S. 119.[260]Auf den Münchow'schen Gütern in der Uckermark war nämlich ein fünfzehnjähriges Mädchen wegen fleischlicher Vermischung mit dem Teufel enthauptet worden, und zwarnach einem von der Universität Greifswald eingeholten Erkenntnisse. Eine Revision der Akten ergab, dass weder die nöthigen Zeugen verhört, noch die Angeklagte ordnungsmässig vertheidigt worden war. Nach dem Gutachten des Hoffiskals hätte diese, als eine mit Melancholie behaftete Person, dem Arzte übergeben werden sollen. Die Sache blieb übrigens auf sich beruhen, weil der Gutsherr sich damit entschuldigte, dass er während des Falles gerade abwesend gewesen sei, auch keine jura verstehe. Märk. Forschungen I, S. 261.[261]Märkische Forschungen, I. S. 264.[262]Thomasiusin der Vorrede zu Webster. S. 32.[263]Siehe den folgenden Abschnitt.[264]Garinet, S. 337. 344.[265]Horst, Z. B. Bd. IV. S. 367.[266]Inquiries into vulgar and common errors, 1646 (Works of Sir Th. Browne, II. S. 163.)[267]Buckle, Geschichte der Civilisation in England, II. S. 152 ff. und 357 ff.[268]Hartpole Lecky, S. 93–95.[269]So berichtetHugo ArnotsCollection of criminal trials in Scotland (Edinb. 1785), (auchHartpole Lecky, S. 105), über den letzten Hexenprozess in Schottland im Jahr 1722, doch wurde in ihm nicht auf den Feuertod erkannt. Zum letzten Male waren hier 1697 (sieben) Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilt. Indessen wird nicht berichtet, ob das Urtheil zur Vollziehung kam.[270]W. Scott, Br. über Däm. Th. II. S. 112. Die Akte selbst ist abgedruckt beiHauber, Bibl. mag. Th. II. S. 3.[271]Wachsmuth, Zeitalter der Revolution, I. S. 132.[272]Hartpole Lecky, S. 36, Anmerk.[273]Jus ecclesiasticum Protestantium. Hal. 1733. pag. 469.[274]Principia juris criminalis Germaniae communis. Gotting. 1780. §. 467.[275]v. Raumer, „Aktenmässige Nachrichten von Hexenprozessen in der Mark Brandenburg“ in den „Märkischen Forschungen“ von 1841, S. 263–265 undStenzel, Gesch. von Preussen, B. III. S. 447.[276]Allerdings scheint es hin und wieder den adelichen Gerichtsherrn schwer geworden zu sein, sich der Hexenverfolgung ganz zu entwöhnen. Selbst noch KönigFriedrich Wilhelm II.musste es erleben, dass ein Edelmann zu Bütow in Pommern ihm eine Eingabe übersandte, worin der gestrenge Herr über die Bosheit der Zauberer klagte und von einem Knechte erzählte, dem von drei Weibern der Teufel eingegeben sei. Auch habe ihn ein Bauer bei einem Hochzeitsmahle, zu welchem er von diesem eingeladen worden sei, mit einem Spitzglase Branntwein behext, wesshalb er um die Erlaubniss bat, an diesem wenigstens die Wasser- und Nadelprobe vornehmen zu dürfen. S.Horst, Zauberbibl. Th. II. S. 403.[277]Der Römischen Kayserl. etc. etc. Majestät Josephi des Ersten Neue Peinliche Halsgerichts-Ordnung, vor das Königreich Böheim, Marggrafthumb Mähren, und Hertzogthumb Schlesien. Freyburg 1711. (Publizirt den 16. Juli 1707.)[278]L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 75.[279]Wiener Zeitungvon 1728, Nro. 68 undF. MüllerBeitr. zur Gesch. des Hexenglaubens und Hexenprozesses in Siebenbürgen. Braunschw. 1854, S. 12.[280]Keysler, Neueste Reisen, Hannover 1751. S. 1284.[281]Schlözer, Krit. Untersuchungen zur Gesch. der Deutschen in Siebenbürgen. S. 297.[282]F. Müller, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbürgen, S. 50–52.[283]Vergl. den „Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Neue Folge. Organ des germanischen Museums“. Band XXIII. Jahrg. 1876, S. 295 ff.[284]„Sr. Kaiserl.-Königlich-Apostolischen Majestät allergnädigste Landesordnung, wie es mit dem Hexenprozesse zu halten sei.“ 1766.[285]Wir verdanken die Einsicht in diese Akten der gütigen Mittheilung des Herrn Prof. Dr. jur.Fuchszu Marburg, dem die Originale vorlagen.[286]Johannes Scherrhat in seiner neuesten Schrift „Hammerschläge und Historien“ (Zürich, 1878) unter dem Titel „die letzte Reichshexe“ den mit der unglücklichen Nonne Maria Renata angestellten Hexenprozess nach „authentischen Abschriften“ der Prozessakten mitgetheilt. Diese Mittheilungen enthalten indessen über das, wodurch die alte Nonne zum „Geständniss“ gebracht wurde, gar nichts, und sind darum unvollständig. Zu ihrer Ergänzung dient noch immer der von dem AbteOswald Loschertnach den Akten angefertigte und an die Kaiserin Maria Theresia eingesandte Bericht, der sich in Horst's Zauberbibliothek Th. III. S. 165 unter dem Titel abgedruckt findet: „Wahrhafte und umständliche Nachricht von dem Zufalle, so das jungfräuliche Kloster Unterzell, nächst Würzburg, des Prämonstratenserordens, betroffen. Verfasset im Jahr 1749.“ Wir folgen übrigens hier vorzugsweise der Darstellung Scherr's.[287]Wie viele Male mag man die Unglückliche gemartert haben, bis man diese Geständnisse aus ihr herausgepresst hatte![288]Wahrscheinlich waren auch dieser Unglücklichen durch die Folter die Glieder zerrissen worden.[289]Christliche Anred nächst dem Scheiterhaufen, worauf der Leichnam Mariae Renatae, einer durchs Schwert hingerichteten Zauberin, den 21. Jan. A. 1749 ausser der Stadt Wirtzburg verbrennet worden, an ein zahlreich versammeltes Volk gethan, und hernach aus gnädigstem Befehl einer hohen Obrigkeit in offentlichen Druck gegeben, von P.Georgio Gaar, S. J. — 4. Wirtzburg in der Hofbuchdruckerei. S.HorstZ. B. Th. II. S. 353 ff.[290]Wir berichten über ihn nachL. Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 71–107.[291]Der Titel lautet: Del congresso notturno delle lammie libri trè. S'aggiungono due dissertazioni epistolari sopra l'arte magica. Venet. 1750 (460 S. in 4o). — Die Vorrede ist vom 25. Decbr. 1748 datirt. Doch konnte das Buch erst 1750 erscheinen, weil die Bücherinquisition zu Venedig zwei Jahre lang den Druck desselben aufhielt.[292]Arte magica dileguata. Lettere del Signor MarcheseMaffeéal Padre Jnnocente Ansaldi dell' ordine dei Predicatori. Seconda edizione in Verona 1750; und Arte magica annichilata. Libri trè. Verona 1754. Gegen die erstgenannte Schrift richteteTartarottiseine Apologia del Congresso notturno delle Lammie (Venez. 1751). Der Hauptinhalt der beiden Schriften Maffei's ist einige Jahre später von dem deutschen AugustinerJordan Simon(der sichArdoino Ubbidiente dell' Osanannte,) in der Schrift „das grosse Weltbetrügende Nichtsoder die heutige Hexerei und Zauberkunst“ (Frankf. und Leipzig, 1761, 600 S.; Zweite Aufl. 1766) wiedergegeben. — Simon (oder Dell' Osa), aus dem Würzburgischen gebürtig, starb 1776 zu Prag als Professor der Theologie und erzbischöflicher Konsistorialrath, 57 Jahre alt.[293]Graserveröffentlichte eine Vertheidigung der kritischen GlossenTartarotti'sunter dem Titel: Propugnatio adnotationum criticarum in sermonem de Maria Renata Saga adversus responsa P. Georgii Gaar J. T. (Venet. 1752).[294]Ausführlichere Mittheilungen über Sterzinger's Leben und Wirken s. beiRapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner in Tirol, S. 108–140; doch werden dieselben bezüglich des in Rede stehenden Punktes von uns mehrfach ergänzt.
[197]Dieses geschah im Jahr 1737, wo das Buch zu Wolfenbüttel unter dem Titel erschien (unter welchem es uns vorliegt):Tribunal reformatum, in quo sanioris et tutioris justitiae via judici christiano in processu criminali commonstratur,reiecta et fugata Tortura, cuius iniquitatem, multiplicem fallaciam atque illicitum inter Christianos usum libera et necessaria dissertatione aperuitJoh. Grevius, Clivensis, quam captivus scripsit in ergastulo Amsterdamensi: ob raritatem, elegantiam et varium usum recusa, accuranteJ. G. Pertsch, JCto, Guelpherbyti. 1737 (560 Seiten in 8o.)
[197]Dieses geschah im Jahr 1737, wo das Buch zu Wolfenbüttel unter dem Titel erschien (unter welchem es uns vorliegt):Tribunal reformatum, in quo sanioris et tutioris justitiae via judici christiano in processu criminali commonstratur,reiecta et fugata Tortura, cuius iniquitatem, multiplicem fallaciam atque illicitum inter Christianos usum libera et necessaria dissertatione aperuitJoh. Grevius, Clivensis, quam captivus scripsit in ergastulo Amsterdamensi: ob raritatem, elegantiam et varium usum recusa, accuranteJ. G. Pertsch, JCto, Guelpherbyti. 1737 (560 Seiten in 8o.)
[198]Instructio pro formandis processibus in caussis strigum, sortilegorum et maleficorum. Rom. 1657. Dieselbe findet sich am correktesten beiCarena, de offic. Inquis. im Anhange abgedruckt; ausserdem beiPignatelliConsultat. noviss. I. S. 123.
[198]Instructio pro formandis processibus in caussis strigum, sortilegorum et maleficorum. Rom. 1657. Dieselbe findet sich am correktesten beiCarena, de offic. Inquis. im Anhange abgedruckt; ausserdem beiPignatelliConsultat. noviss. I. S. 123.
[199]Theatr. Europ. III. S. 456.
[199]Theatr. Europ. III. S. 456.
[200]Spedalieriin Analisi dell' esame critico del Signor Nic. Freret, Cap. X. art. IX. §. 5: In Roma non si è mai bruciato alcuno per accusa di stregoneria, come più volte è accaduto in Francia. — Ebenso sagtBergierim Dict. theol. Art. Inquisition: L'on n'en connoit aucun exemple (einer Hexenverbrennung) à Rome.
[200]Spedalieriin Analisi dell' esame critico del Signor Nic. Freret, Cap. X. art. IX. §. 5: In Roma non si è mai bruciato alcuno per accusa di stregoneria, come più volte è accaduto in Francia. — Ebenso sagtBergierim Dict. theol. Art. Inquisition: L'on n'en connoit aucun exemple (einer Hexenverbrennung) à Rome.
[201]Tholuck, das akademische Leben des siebenzehnten Jahrh., II. S. 32.
[201]Tholuck, das akademische Leben des siebenzehnten Jahrh., II. S. 32.
[202]Solche Predigten wurden auch gedruckt. Der lutherische SuperintendentSamsonzu Riga z. B. veröffentlichte 1626 einen starken Quartband „auserlesener und wohlbegründeter Hexenpredigten.“ Eine ähnliche Sammlung ist von einem Frankfurter Prediger Dr.Wagnervorhanden.
[202]Solche Predigten wurden auch gedruckt. Der lutherische SuperintendentSamsonzu Riga z. B. veröffentlichte 1626 einen starken Quartband „auserlesener und wohlbegründeter Hexenpredigten.“ Eine ähnliche Sammlung ist von einem Frankfurter Prediger Dr.Wagnervorhanden.
[203]Jarckesagt in seinem „Handbuch des Strafrechts“ Th. II. S. 61,Carpzovbehalte die Bestimmung der Carolina im Auge, dass die Zauberei, um des Todes würdig zu sein, einen Schaden gestiftet haben müsse. Allein schonv. Wächterhat (Beitr. zur deutschen Gesch. S. 291) auf das Verkehrte dieser Angabe hingewiesen.Carpzovsagt nämlich in seiner Practica rerum criminalium Quaest. 49, Nr. 23 bei der Auslegung des Art. 109 der Peinlichen Gerichtsordnung: „Dieselbe Strafe(nämlich derFeuertod) ist auch Denjenigen aufzuerlegen, welche mit dem Teufel ein Pact schliessen,sollten sie auch Niemandem geschadet, sondern entweder nur teuflischen Zusammenkünften auf dem Blocksberge beigewohnt oder irgend einen Verkehr mit dem Teufel gehabt oder auch nur seiner Hülfe vertraut und sonst gar nichts weiter gewirkt haben.“ — Carpzov geht dann noch weiter, indem er Nr. 29 bemerkt, die Feuerstrafe sei auch den Zauberern und Hexen zuzufügen, welche mit dem Teufel concumbirten, wenn sie auch nicht mit ausdrücklichen Worten sich ihm ergeben oder einen bestimmten Vertrag mit ihm eingegangen hätten. Zwar werde, fügt er hinzu, von Juristen und Philosophen darüber gestritten, ob Zauberer und Hexen in Wahrheit und in natürlicher Weise mit Dämonen, nämlich Männer cum succubis und Weiber cum incubis Unzucht treiben und ob Hexen und Zauberinnen dadurch schwanger werden könnten. Viele seien nämlich der Meinung, dass solche daemoniaci concubitus nur träumerische Illusionen wären, welche auch bei ganz gesitteten Frauen vorkämen, und sogar Jos. Fichardus sei dieser Ansicht. Allein hier verwechsele man zwei ganz verschiedene Dinge, die wohl auseinander gehalten werden müssten, nämlich die Frage, ob Dämonen sich wirklich mit Menschenvermischenund die andere Frage, ob sie mit denselben etwaserzeugenkönnten. Hierauf verbreitet sich nunCarpzovallen Ernstes über das semen Diaboli und über das semen alterius, quo daemon forsan abutitur, und kommt zu dem Schluss, dass aus einem solchen concubitus unmöglich etwas Rechtes hervorgehen könne, wobei er sich auf das Geständniss vieler Hexen beruft, welche zugegeben hätten, dass sie aus der Vermischung mit dem Teufel nur wurmartige Dinger, „Elben“, „böse Dinger“ geboren, sie dann Menschen in Arme, Beine oder sonstwohin gezaubert und diesen dadurch Schaden zugefügt hätten! — So stand der gefeierte JuristCarpzovzur Sache! Welche Auctorität er — der orthodoxe lutherische Jurist — dempäpstlichen Hexenhammerzuerkannte, ist inHitzig's und Demme'sAnnalen, B. XXV. S. 363, Anmerk. 89 nachgewiesen.
[203]Jarckesagt in seinem „Handbuch des Strafrechts“ Th. II. S. 61,Carpzovbehalte die Bestimmung der Carolina im Auge, dass die Zauberei, um des Todes würdig zu sein, einen Schaden gestiftet haben müsse. Allein schonv. Wächterhat (Beitr. zur deutschen Gesch. S. 291) auf das Verkehrte dieser Angabe hingewiesen.Carpzovsagt nämlich in seiner Practica rerum criminalium Quaest. 49, Nr. 23 bei der Auslegung des Art. 109 der Peinlichen Gerichtsordnung: „Dieselbe Strafe(nämlich derFeuertod) ist auch Denjenigen aufzuerlegen, welche mit dem Teufel ein Pact schliessen,sollten sie auch Niemandem geschadet, sondern entweder nur teuflischen Zusammenkünften auf dem Blocksberge beigewohnt oder irgend einen Verkehr mit dem Teufel gehabt oder auch nur seiner Hülfe vertraut und sonst gar nichts weiter gewirkt haben.“ — Carpzov geht dann noch weiter, indem er Nr. 29 bemerkt, die Feuerstrafe sei auch den Zauberern und Hexen zuzufügen, welche mit dem Teufel concumbirten, wenn sie auch nicht mit ausdrücklichen Worten sich ihm ergeben oder einen bestimmten Vertrag mit ihm eingegangen hätten. Zwar werde, fügt er hinzu, von Juristen und Philosophen darüber gestritten, ob Zauberer und Hexen in Wahrheit und in natürlicher Weise mit Dämonen, nämlich Männer cum succubis und Weiber cum incubis Unzucht treiben und ob Hexen und Zauberinnen dadurch schwanger werden könnten. Viele seien nämlich der Meinung, dass solche daemoniaci concubitus nur träumerische Illusionen wären, welche auch bei ganz gesitteten Frauen vorkämen, und sogar Jos. Fichardus sei dieser Ansicht. Allein hier verwechsele man zwei ganz verschiedene Dinge, die wohl auseinander gehalten werden müssten, nämlich die Frage, ob Dämonen sich wirklich mit Menschenvermischenund die andere Frage, ob sie mit denselben etwaserzeugenkönnten. Hierauf verbreitet sich nunCarpzovallen Ernstes über das semen Diaboli und über das semen alterius, quo daemon forsan abutitur, und kommt zu dem Schluss, dass aus einem solchen concubitus unmöglich etwas Rechtes hervorgehen könne, wobei er sich auf das Geständniss vieler Hexen beruft, welche zugegeben hätten, dass sie aus der Vermischung mit dem Teufel nur wurmartige Dinger, „Elben“, „böse Dinger“ geboren, sie dann Menschen in Arme, Beine oder sonstwohin gezaubert und diesen dadurch Schaden zugefügt hätten! — So stand der gefeierte JuristCarpzovzur Sache! Welche Auctorität er — der orthodoxe lutherische Jurist — dempäpstlichen Hexenhammerzuerkannte, ist inHitzig's und Demme'sAnnalen, B. XXV. S. 363, Anmerk. 89 nachgewiesen.
[204]Part. III. Qu. 103. n. 50. Processus inquisitorius an hodie sit remedium ordinarium. Vgl. Quaest. 107. n. 22.
[204]Part. III. Qu. 103. n. 50. Processus inquisitorius an hodie sit remedium ordinarium. Vgl. Quaest. 107. n. 22.
[205]Inquisitorius vero est processus, quando nullo existente accusatore judex per viam inquisitionissummarie et sublato(quod dicitur)velo, absque longo litis sufflamineprocedit etc. Part. III. Qu. 103. n. 18.
[205]Inquisitorius vero est processus, quando nullo existente accusatore judex per viam inquisitionissummarie et sublato(quod dicitur)velo, absque longo litis sufflamineprocedit etc. Part. III. Qu. 103. n. 18.
[206]Part. III. Quaest. 107. n. 72. wird als erstes Erforderniss des Inquisitionsprozesses festgestellt, ut ante omnia de ipso facto constet. Qu. 108. n. 4. 5. wird abermals auf Erhebung des Thatbestands gedrungen, ehe die Spezialuntersuchung beginnen könne. Qu. 108. n. 26. ist der Grundsatz aufgestellt: quod delinquenti confesso aut convicto poena mortis irroganda non sit, antequam de corpore delicti et veritate criminis comissiliquide et certo per testes vel per evidentiam facticonstet. Diess kommt aber den Hexen nicht zu Gute; denn: limitatur haec regula .... in delictis occultis et difficilis probationis, ut in haeresi, sortilegio etc., de quorum corpore sufficit constare perconjecturaset certa indicia; .... quod enim in occultis delictis, et quae sunt difficilis probationis, praesumtiva et conjecturata probatio habeatur pro plena et concludenti probatione, generaliter et communiter receptum est. Qu. 108. n. 33. — Weiter wird Bodin's Satz gebilligt: in hoc super alia omnia tam turpi, tam horrendo et detestando crimine, in quo tam difficiles sunt probationes tamque abdita scelera, ut e millenis vix unus merito supplicio affici possit,nil necesse esse, religiose quenquam haerere regulis procedendi, sed extra ordinem oportere fieri illius judicium diversa a ceteris criminibus ratione. Quaest. 122. n. 60. — Nach demselben Grundsatz beantwortet dannCarpzovauch die Frage nach der Anwendung der Tortur. Im Allgemeinen meint er (Qu. 125, Nr. 50 ff.), habe der Richter über dieselbe unter gewissenhafter Erwägung der Art des Verbrechens und der vorliegenden Umstände ganz nach seinem Ermessen zu entscheiden. Dabei rechtfertigt er aber die Bestimmung des sächsischen Rechts, dass bei den schwersten Verbrechen die Tortur zum dritten Male wiederholt werden könne; durch den Grundsatz, dass bei solchen Verbrechen eben wegen ihres enormen Charakters schärfere Mittel zur Erfindung der Wahrheit anzuwenden seien, und mit der scheusslichen Bemerkung: quippe cum et ob atrocitatem criminis quandoqueiura transgredi liceat. Dieses wendet er dann namentlich auf die Hexerei an, bei welcher der Richter auch noch dazu einehärtereTortur verhängen könne, zumal da die Hexen durch alle möglichen Teufelsmittel sich gegen die Qualen der Tortur zu schützen wüssten. — Zur Verhängung der zweiten und dritten Tortur sollten freilich neue Indizien ermittelt werden. Mit welcher Leichtfertigkeit und Grausamkeit seines Denkens aberCarpzovauch diese Bestimmung zu umgehen und ein fortgesetztes Foltern der Angeklagten zu rechtfertigen wusste, hatv. Wächterin den Beitr. zur deutschen Gesch. S. 299 nachgewiesen.
[206]Part. III. Quaest. 107. n. 72. wird als erstes Erforderniss des Inquisitionsprozesses festgestellt, ut ante omnia de ipso facto constet. Qu. 108. n. 4. 5. wird abermals auf Erhebung des Thatbestands gedrungen, ehe die Spezialuntersuchung beginnen könne. Qu. 108. n. 26. ist der Grundsatz aufgestellt: quod delinquenti confesso aut convicto poena mortis irroganda non sit, antequam de corpore delicti et veritate criminis comissiliquide et certo per testes vel per evidentiam facticonstet. Diess kommt aber den Hexen nicht zu Gute; denn: limitatur haec regula .... in delictis occultis et difficilis probationis, ut in haeresi, sortilegio etc., de quorum corpore sufficit constare perconjecturaset certa indicia; .... quod enim in occultis delictis, et quae sunt difficilis probationis, praesumtiva et conjecturata probatio habeatur pro plena et concludenti probatione, generaliter et communiter receptum est. Qu. 108. n. 33. — Weiter wird Bodin's Satz gebilligt: in hoc super alia omnia tam turpi, tam horrendo et detestando crimine, in quo tam difficiles sunt probationes tamque abdita scelera, ut e millenis vix unus merito supplicio affici possit,nil necesse esse, religiose quenquam haerere regulis procedendi, sed extra ordinem oportere fieri illius judicium diversa a ceteris criminibus ratione. Quaest. 122. n. 60. — Nach demselben Grundsatz beantwortet dannCarpzovauch die Frage nach der Anwendung der Tortur. Im Allgemeinen meint er (Qu. 125, Nr. 50 ff.), habe der Richter über dieselbe unter gewissenhafter Erwägung der Art des Verbrechens und der vorliegenden Umstände ganz nach seinem Ermessen zu entscheiden. Dabei rechtfertigt er aber die Bestimmung des sächsischen Rechts, dass bei den schwersten Verbrechen die Tortur zum dritten Male wiederholt werden könne; durch den Grundsatz, dass bei solchen Verbrechen eben wegen ihres enormen Charakters schärfere Mittel zur Erfindung der Wahrheit anzuwenden seien, und mit der scheusslichen Bemerkung: quippe cum et ob atrocitatem criminis quandoqueiura transgredi liceat. Dieses wendet er dann namentlich auf die Hexerei an, bei welcher der Richter auch noch dazu einehärtereTortur verhängen könne, zumal da die Hexen durch alle möglichen Teufelsmittel sich gegen die Qualen der Tortur zu schützen wüssten. — Zur Verhängung der zweiten und dritten Tortur sollten freilich neue Indizien ermittelt werden. Mit welcher Leichtfertigkeit und Grausamkeit seines Denkens aberCarpzovauch diese Bestimmung zu umgehen und ein fortgesetztes Foltern der Angeklagten zu rechtfertigen wusste, hatv. Wächterin den Beitr. zur deutschen Gesch. S. 299 nachgewiesen.
[207]Vgl.de Luca, Versuch einer Geschichte der k. k. Leopold-Universität zu Innsbruck.
[207]Vgl.de Luca, Versuch einer Geschichte der k. k. Leopold-Universität zu Innsbruck.
[208]Bekanntlich hatte die Constitution Gregors XV. vom 20. März 1623 in diesem Falle die Anwendung der Todesstrafe untersagt.
[208]Bekanntlich hatte die Constitution Gregors XV. vom 20. März 1623 in diesem Falle die Anwendung der Todesstrafe untersagt.
[209]G. E. v. Rüling, Auszüge einiger merkwürdigen Hexenprozesse aus der Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts im Fürstenthum Calenberg geführt. Göttingen, 1786, S. 16 ff.
[209]G. E. v. Rüling, Auszüge einiger merkwürdigen Hexenprozesse aus der Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts im Fürstenthum Calenberg geführt. Göttingen, 1786, S. 16 ff.
[210]v. Rüling, Auszüge, S. 63.
[210]v. Rüling, Auszüge, S. 63.
[211]Vgl. über die Abhandlungen 1, 2 und 4 den Aufsatz „Der Hexenglaube in der Universitätsaula“ in Robert Prutz' „Deutsches Museum“, 1857 S. 465 ff.
[211]Vgl. über die Abhandlungen 1, 2 und 4 den Aufsatz „Der Hexenglaube in der Universitätsaula“ in Robert Prutz' „Deutsches Museum“, 1857 S. 465 ff.
[212]Als z. B. eine Frau in dem württembergischen Orte Deizisau von einem fremden Bettelweib der Bezauberung ihres Kindes angeklagt war, und, da sie leugnete, die juristische Fakultät zu Strassburg um ihr Gutachten angegangen wurde, erklärte dieselbe: Auf die Aussage des Bettelweibes hin könne man die Frau nicht verhaften. Es wäre gut, wenn man die Leute belehrte, dass nicht jede Krankheit ein Werk des Teufels sei. Ganz ungereimt auch sei es, dass der Pöbel sie darum für eine Hexe halte, weil sie in der Kirche beim Beten nicht wie andere Weiber die Lippen bewege. Ueberdies erfreue sie sich ja eines guten Rufs, und wenn sie früher sich eine Zeitlang wunderlich geberdet und gesagt habe, sie wolle sich das Leben nehmen, so sei dieses aus Melancholie geschehen. Man solle sie daher in Ruhe lassen etc. — In einem dem Hofgerichte zu Marburg 1659 ertheilten Gutachten empfiehlt es die Strassburger Juristenfakultät (was bisher unerhört war), die Angeklagte zum Reinigungseid zuzulassen und von der Tortur abzustehen.
[212]Als z. B. eine Frau in dem württembergischen Orte Deizisau von einem fremden Bettelweib der Bezauberung ihres Kindes angeklagt war, und, da sie leugnete, die juristische Fakultät zu Strassburg um ihr Gutachten angegangen wurde, erklärte dieselbe: Auf die Aussage des Bettelweibes hin könne man die Frau nicht verhaften. Es wäre gut, wenn man die Leute belehrte, dass nicht jede Krankheit ein Werk des Teufels sei. Ganz ungereimt auch sei es, dass der Pöbel sie darum für eine Hexe halte, weil sie in der Kirche beim Beten nicht wie andere Weiber die Lippen bewege. Ueberdies erfreue sie sich ja eines guten Rufs, und wenn sie früher sich eine Zeitlang wunderlich geberdet und gesagt habe, sie wolle sich das Leben nehmen, so sei dieses aus Melancholie geschehen. Man solle sie daher in Ruhe lassen etc. — In einem dem Hofgerichte zu Marburg 1659 ertheilten Gutachten empfiehlt es die Strassburger Juristenfakultät (was bisher unerhört war), die Angeklagte zum Reinigungseid zuzulassen und von der Tortur abzustehen.
[213]Hauber, Bibl. mag. Th. III. S. 250.
[213]Hauber, Bibl. mag. Th. III. S. 250.
[214]Balth. Bekker, bezauberte Welt, Buch IV. Cap. 30.
[214]Balth. Bekker, bezauberte Welt, Buch IV. Cap. 30.
[215]v. Wächter, S. 301–02.
[215]v. Wächter, S. 301–02.
[216]Das Parlament suchte in seiner Remonstration dem König aus theologischen und juristischen Gründen die Wirklichkeit der Hexerei und die Nothwendigkeit der Todesstrafe zu beweisen.Garinetp. 248 und 337.
[216]Das Parlament suchte in seiner Remonstration dem König aus theologischen und juristischen Gründen die Wirklichkeit der Hexerei und die Nothwendigkeit der Todesstrafe zu beweisen.Garinetp. 248 und 337.
[217]Louis, par la grâce de Dieu etc. — — — savoir faisons, que — — — nous avons dit, déclaré, ordonné, disons, déclarons et ordonnons par ces présentes, signées de notre main, ce qui s'ensuit: I. Que toutes personnes se mêlant de deviner et se disant devins ou devineresses; vuideront incessamment le royaume, après la publication de notre présente déclaration, à peine de punition corporelle. II. Défendons toute pratique superstitieuse de fait, par écrits ou par paroles, soit en abusant des termes de l'écriture sainte, ou des prières de l'église; soit en disant ou faisant des choses qui n'ont aucun rapport aux causes naturelles; voulons, que ceux qui se trouveront les avoir enseignées, ensemble ceux qui les auront mises en usage et qui s'en sont servis pour quelque fin que ce puisse être, soient punis exemplairement et suivant l'exigence de cas. III. Et s'il se trouveroit à l'avenir des personnes assez méchantes, pour ajouter et joindre à la superstition l'impiété et le sacrilége, sous prétexte d'opération de prétendue magie ou autre prétexte de pareille qualité, nous voulons, que celles qui s'en trouveront convaincues, soientpunies de mort. Etc. — Man kennt ein Urtheil des pariser Parlaments vom 18. Dez. 1691, worin mehrere Schäfer, welche beschuldigt waren, Viehsterben herbeigeführt zu haben, bezeichnet sind als „convaincus de superstitions, d'impiétés, sacriléges, profanations, empoisonnements et maléfices.“ —Le BrunI. p. 316.
[217]Louis, par la grâce de Dieu etc. — — — savoir faisons, que — — — nous avons dit, déclaré, ordonné, disons, déclarons et ordonnons par ces présentes, signées de notre main, ce qui s'ensuit: I. Que toutes personnes se mêlant de deviner et se disant devins ou devineresses; vuideront incessamment le royaume, après la publication de notre présente déclaration, à peine de punition corporelle. II. Défendons toute pratique superstitieuse de fait, par écrits ou par paroles, soit en abusant des termes de l'écriture sainte, ou des prières de l'église; soit en disant ou faisant des choses qui n'ont aucun rapport aux causes naturelles; voulons, que ceux qui se trouveront les avoir enseignées, ensemble ceux qui les auront mises en usage et qui s'en sont servis pour quelque fin que ce puisse être, soient punis exemplairement et suivant l'exigence de cas. III. Et s'il se trouveroit à l'avenir des personnes assez méchantes, pour ajouter et joindre à la superstition l'impiété et le sacrilége, sous prétexte d'opération de prétendue magie ou autre prétexte de pareille qualité, nous voulons, que celles qui s'en trouveront convaincues, soientpunies de mort. Etc. — Man kennt ein Urtheil des pariser Parlaments vom 18. Dez. 1691, worin mehrere Schäfer, welche beschuldigt waren, Viehsterben herbeigeführt zu haben, bezeichnet sind als „convaincus de superstitions, d'impiétés, sacriléges, profanations, empoisonnements et maléfices.“ —Le BrunI. p. 316.
[218]Walter Scott, Br. üb. Dämonologie, Th. II. S. 110.
[218]Walter Scott, Br. üb. Dämonologie, Th. II. S. 110.
[219]Hauber, Bibl. mag. St. XVII.
[219]Hauber, Bibl. mag. St. XVII.
[220]Der letzte gerichtliche Fall in den vereinigten Niederlanden soll nachScheltema(S. 262) im Jahr 1610 vorgekommen sein. Dass indessen diese Angabe unrichtig ist, ist ausScheltemaS. 238–239 selbst zu ersehen.
[220]Der letzte gerichtliche Fall in den vereinigten Niederlanden soll nachScheltema(S. 262) im Jahr 1610 vorgekommen sein. Dass indessen diese Angabe unrichtig ist, ist ausScheltemaS. 238–239 selbst zu ersehen.
[221]Der Titel der Schrift lautet: Het afgerukt momaangezicht der Tooverye, daarin het bedrogh der gewaande toovery naakt ontdekt en met gezonde redenen en exempelen dezer eeuwe aangewezen wordt. S.Scheltema, S. 281 ff.
[221]Der Titel der Schrift lautet: Het afgerukt momaangezicht der Tooverye, daarin het bedrogh der gewaande toovery naakt ontdekt en met gezonde redenen en exempelen dezer eeuwe aangewezen wordt. S.Scheltema, S. 281 ff.
[222]Bayle, (Pensées diverses, §. 241) nennt ihn: l'homme de France, qui avait le plus de lecture.
[222]Bayle, (Pensées diverses, §. 241) nennt ihn: l'homme de France, qui avait le plus de lecture.
[223]Apologie pour tous les grands hommes qui ont été accusés de magie. Paris 1669.
[223]Apologie pour tous les grands hommes qui ont été accusés de magie. Paris 1669.
[224]Vgl. über ihnHauber, Bibl. mag. B. II. S. 682 ff.
[224]Vgl. über ihnHauber, Bibl. mag. B. II. S. 682 ff.
[225]Das Buch erschien unter dem TitelThe vanity of dogmatizingzu London 1661 und 1662. Mit Zusätzen vermehrt gab es der Verf. 1665 unter dem Titel heraus:Scepsis scientificaor Confest ignorance the way to science. Ein genaues Referat über den Inhalt des Buches s. inHallam'sHist. of Liter. V. III. S. 358–362.
[225]Das Buch erschien unter dem TitelThe vanity of dogmatizingzu London 1661 und 1662. Mit Zusätzen vermehrt gab es der Verf. 1665 unter dem Titel heraus:Scepsis scientificaor Confest ignorance the way to science. Ein genaues Referat über den Inhalt des Buches s. inHallam'sHist. of Liter. V. III. S. 358–362.
[226]Some philosophical considerations touching the being of witches and witchcraft. 1666.
[226]Some philosophical considerations touching the being of witches and witchcraft. 1666.
[227]Die Schrift erschien nämlich unter dem Titel:Blow at modern Sadducism on Witches and Witchcraftetc. 1666 (1667. 1688).
[227]Die Schrift erschien nämlich unter dem Titel:Blow at modern Sadducism on Witches and Witchcraftetc. 1666 (1667. 1688).
[228]Display of supposed witchcraft. 1673. — Aus dem Englischen übersetzt, mit einer Vorrede von Thomasius, Halle 1719.
[228]Display of supposed witchcraft. 1673. — Aus dem Englischen übersetzt, mit einer Vorrede von Thomasius, Halle 1719.
[229]Sadducismus triumphansor a full and plain evidence concern. Witches etc. by Dr.Henry More, 1681. — Näheres über den Inhalt der Schrift s. beiHartpole Lecky, S. 89 ff.
[229]Sadducismus triumphansor a full and plain evidence concern. Witches etc. by Dr.Henry More, 1681. — Näheres über den Inhalt der Schrift s. beiHartpole Lecky, S. 89 ff.
[230]Das erste Buch der Schrift erschien unter dem Titel:De betoverde Wereld, synde een groudig onderzoek van't gemeene, gevoelen, aangaande de Geesten, derzelver aart, vermogen, bewind en bdrijf alsook hetgeen de Menschen door derzelver kragt of gemeenschap doen, 1. boek Leeuw. 1691, 8o. Die drei nachfolgenden Bücher erschienen bis 1693. Letzter Abdruck: Deventer, 1739 in 4o. In deutscher Uebersetzung wurde das Werk schon 1693 zu Leipzig verbreitet, ausserdem erschien es auch in französischer, italienischer und spanischer Uebersetzung. — Das Buch war ohne die vorschriftsmässige kirchliche Censur erschienen, daBekkerals Doctor der Theologie an dieselbe nicht gebunden zu sein glaubte. Vgl. über Bekker die Schriften: B. Bekker in Franeker, Gron. 1848; B. Bekker in Amsterdam, Gron. 1850;v. d. Aa, Biographisch Woordenboek, T. II. S. 88, und ausserdem die interessanten MittheilungenNippold's(S. 83–86) über die ganze Literatur, welche durch Bekker's Auftreten veranlasst ist, und sich auf dasselbe bezieht.
[230]Das erste Buch der Schrift erschien unter dem Titel:De betoverde Wereld, synde een groudig onderzoek van't gemeene, gevoelen, aangaande de Geesten, derzelver aart, vermogen, bewind en bdrijf alsook hetgeen de Menschen door derzelver kragt of gemeenschap doen, 1. boek Leeuw. 1691, 8o. Die drei nachfolgenden Bücher erschienen bis 1693. Letzter Abdruck: Deventer, 1739 in 4o. In deutscher Uebersetzung wurde das Werk schon 1693 zu Leipzig verbreitet, ausserdem erschien es auch in französischer, italienischer und spanischer Uebersetzung. — Das Buch war ohne die vorschriftsmässige kirchliche Censur erschienen, daBekkerals Doctor der Theologie an dieselbe nicht gebunden zu sein glaubte. Vgl. über Bekker die Schriften: B. Bekker in Franeker, Gron. 1848; B. Bekker in Amsterdam, Gron. 1850;v. d. Aa, Biographisch Woordenboek, T. II. S. 88, und ausserdem die interessanten MittheilungenNippold's(S. 83–86) über die ganze Literatur, welche durch Bekker's Auftreten veranlasst ist, und sich auf dasselbe bezieht.
[231]Sein Vater, Prediger zu Metslawier in Friesland, war von deutscher Abkunft. Bekker war in seiner Jugend öfters bei seinen Verwandten in Bielefeld zu Besuch gewesen und hatte daselbst die Hexenverfolgungen in der Nähe gesehen.Scheltema, S. 286.
[231]Sein Vater, Prediger zu Metslawier in Friesland, war von deutscher Abkunft. Bekker war in seiner Jugend öfters bei seinen Verwandten in Bielefeld zu Besuch gewesen und hatte daselbst die Hexenverfolgungen in der Nähe gesehen.Scheltema, S. 286.
[232]Vor dem Vorwurfe des Manichäismus schützte man sich indessen, wenn man den Teufel auch das Ungemessenste wirken liess, durch die Clausel „mit Gottes Zulassung.“
[232]Vor dem Vorwurfe des Manichäismus schützte man sich indessen, wenn man den Teufel auch das Ungemessenste wirken liess, durch die Clausel „mit Gottes Zulassung.“
[233]Bez. Welt, Buch II. Cap. 32. §. 8. 9. 10.
[233]Bez. Welt, Buch II. Cap. 32. §. 8. 9. 10.
[234]Ebendas. Cap. 34. §. 4.
[234]Ebendas. Cap. 34. §. 4.
[235]Buch II. Cap. 34, §. 17.
[235]Buch II. Cap. 34, §. 17.
[236]Buch II. Cap. 35. §. 1.
[236]Buch II. Cap. 35. §. 1.
[237]Buch III. Cap. 19. §. 1.
[237]Buch III. Cap. 19. §. 1.
[238]Réponse aux questions d'un provincial, Chap. 35.
[238]Réponse aux questions d'un provincial, Chap. 35.
[239]Réponse, Chap. 39.
[239]Réponse, Chap. 39.
[240]Vgl.Karl Biedermann, Deutschland im 18. Jahrh. Leipz. 1858, B. II. S. 355–391 undDernburg, Thomasius und die Stiftung der Universität Halle; Halle, 1865.
[240]Vgl.Karl Biedermann, Deutschland im 18. Jahrh. Leipz. 1858, B. II. S. 355–391 undDernburg, Thomasius und die Stiftung der Universität Halle; Halle, 1865.
[241]Oeuvres, Tom. I. p. 367.
[241]Oeuvres, Tom. I. p. 367.
[242]Theses inaugurales de crimine magiae, quas in Academia regia Fridericiana praeside D.Ch. Thomasio— — — solemni eruditorum disquisitioni submittit M.Joannes Reiche, 12. d. Novembr. 1701. Halae Magdeb. — Ueber die wahre Auctorschaft s.HauberBibl. mag. Bd. II. S. 308 f. — 1704 gab Reiche selbst in seinem „Ferneren Unfug der Zauberei“ eine deutsche Uebersetzung dieser Thesen unter dem Titel: „Herrn D.Chr. Thomasiikurze Lehrsätze von dem Laster der Zauberei, nach dem wahren Verstande des lateinischen Exemplars in's Teutsche übersetzet etc.“ — Eine andere deutsche Uebersetzung erschien 1706 unter dem Titel: „Christ. Thomasii, Kurtze Lehr-Sätze von dem Laster der Zauberey, aus dem Lateinischen ins Deutche übersetzet und mit des Authoris Vertheidigung vermehrt.“
[242]Theses inaugurales de crimine magiae, quas in Academia regia Fridericiana praeside D.Ch. Thomasio— — — solemni eruditorum disquisitioni submittit M.Joannes Reiche, 12. d. Novembr. 1701. Halae Magdeb. — Ueber die wahre Auctorschaft s.HauberBibl. mag. Bd. II. S. 308 f. — 1704 gab Reiche selbst in seinem „Ferneren Unfug der Zauberei“ eine deutsche Uebersetzung dieser Thesen unter dem Titel: „Herrn D.Chr. Thomasiikurze Lehrsätze von dem Laster der Zauberei, nach dem wahren Verstande des lateinischen Exemplars in's Teutsche übersetzet etc.“ — Eine andere deutsche Uebersetzung erschien 1706 unter dem Titel: „Christ. Thomasii, Kurtze Lehr-Sätze von dem Laster der Zauberey, aus dem Lateinischen ins Deutche übersetzet und mit des Authoris Vertheidigung vermehrt.“
[243]In diesem Sinne spricht sich Thomasius auch siebenzehn Jahre später aus. S. seine Vorrede zur Uebersetzung desWebsterS. 37.
[243]In diesem Sinne spricht sich Thomasius auch siebenzehn Jahre später aus. S. seine Vorrede zur Uebersetzung desWebsterS. 37.
[244]Theophil Spizelius, ein geborener Steyermärker, Senior des geistlichen Ministeriums zu Augsburg, †1691.
[244]Theophil Spizelius, ein geborener Steyermärker, Senior des geistlichen Ministeriums zu Augsburg, †1691.
[245]Gründliche Abfertigung der unpartheyischen Gedancken eines ungenandten Auctoris, die er von der Lehre de crimine magiae des hochberühmten Herrn D. Christiani Thomasii neulichst herausgegeben, gestellet vonHieronymo a Sancta Fide. Frankf. 1703.
[245]Gründliche Abfertigung der unpartheyischen Gedancken eines ungenandten Auctoris, die er von der Lehre de crimine magiae des hochberühmten Herrn D. Christiani Thomasii neulichst herausgegeben, gestellet vonHieronymo a Sancta Fide. Frankf. 1703.
[246]Z. B.Petri Goldschmidt's(Pastors zu Starup) Verworfener Hexen- und Zauber-Advokat, d. i. wohlgegründete Vernichtung des thörichten Vorhabens Herrn Christiani Thomasii, J. U. D. et Prof. Halens., und aller derer, welche durch ihre superklugen Phantasiegrillen dem teufelischen Hexengeschmeiss das Wort reden wollen, in dem gegen dieselben aus dem unwidersprechlichen göttlichen Worte und der täglich lehrenden Erfahrung das Gegentheil zur Genüge angewiesen und bestätigt wird, dass in der That eine teufelische Hexerei und Zauberei sei und dannenhero eine christliche Obrigkeit gehalten, diese abgesagten Feinde Gottes, schadenfrohe Menschen- und Viehmörder aus der christlichen Gemeinde zu schaffen und dieselben zur wohlverdienten Strafe zu ziehen. 1705.
[246]Z. B.Petri Goldschmidt's(Pastors zu Starup) Verworfener Hexen- und Zauber-Advokat, d. i. wohlgegründete Vernichtung des thörichten Vorhabens Herrn Christiani Thomasii, J. U. D. et Prof. Halens., und aller derer, welche durch ihre superklugen Phantasiegrillen dem teufelischen Hexengeschmeiss das Wort reden wollen, in dem gegen dieselben aus dem unwidersprechlichen göttlichen Worte und der täglich lehrenden Erfahrung das Gegentheil zur Genüge angewiesen und bestätigt wird, dass in der That eine teufelische Hexerei und Zauberei sei und dannenhero eine christliche Obrigkeit gehalten, diese abgesagten Feinde Gottes, schadenfrohe Menschen- und Viehmörder aus der christlichen Gemeinde zu schaffen und dieselben zur wohlverdienten Strafe zu ziehen. 1705.
[247]Z. B. in der Erinnerung wegen der künftigen Winterlektionen 1702. Hier räumt er ein, dass es verborgene Mittel zur Beschädigung von Menschen und Thieren, auch Krankheiten gebe, die muthmasslich vom Teufel herkommen, bekämpft jedoch von neuem die sichtbaren Erscheinungen des Teufels und dessen Verkehr mit den Menschen.
[247]Z. B. in der Erinnerung wegen der künftigen Winterlektionen 1702. Hier räumt er ein, dass es verborgene Mittel zur Beschädigung von Menschen und Thieren, auch Krankheiten gebe, die muthmasslich vom Teufel herkommen, bekämpft jedoch von neuem die sichtbaren Erscheinungen des Teufels und dessen Verkehr mit den Menschen.
[248]Erster Band Halle 1703, zweiter B. 1704.
[248]Erster Band Halle 1703, zweiter B. 1704.
[249]S. oben. Halle 1719.
[249]S. oben. Halle 1719.
[250]John Wagstaffgründlich ausgeführte Materie von der Hexerei. Deutsch, Halle 1711.
[250]John Wagstaffgründlich ausgeführte Materie von der Hexerei. Deutsch, Halle 1711.
[251]Franz Hutchinson'shistorischer Versuch von der Hexerei etc. Deutsch vonTh. Arnold, mit einer Vorrede von Thomasius. Leipzig 1726. — Das Buch hat in Beziehung auf Begebenheiten in England vieles Interessante, sonst aber viele Ungenauigkeiten und chronologische Verstösse.
[251]Franz Hutchinson'shistorischer Versuch von der Hexerei etc. Deutsch vonTh. Arnold, mit einer Vorrede von Thomasius. Leipzig 1726. — Das Buch hat in Beziehung auf Begebenheiten in England vieles Interessante, sonst aber viele Ungenauigkeiten und chronologische Verstösse.
[252]Disputatio juris canonici de origine et progressu processus inquisitorii contra sagas, quam .... praesideChr. Thomasio.... examini subjicitJ. P. Ipsen. Hal. 1712. In demselben Jahre besorgte die Renger'sche Buchhandlung eine Uebersetzung. — Auch von dieser Abhandlung istThomasiusselbst der Verfasser. S. seine Vorrede zur Uebersetzung des Webster, S. 18.
[252]Disputatio juris canonici de origine et progressu processus inquisitorii contra sagas, quam .... praesideChr. Thomasio.... examini subjicitJ. P. Ipsen. Hal. 1712. In demselben Jahre besorgte die Renger'sche Buchhandlung eine Uebersetzung. — Auch von dieser Abhandlung istThomasiusselbst der Verfasser. S. seine Vorrede zur Uebersetzung des Webster, S. 18.
[253]Auch gegen den Gebrauch der Folter istThomasiusaufgetreten, indem er einen seiner Schüler „über die Nothwendigkeit, die Folter aus den christlichen Gerichtshöfen zu entfernen“, disputiren liess. Allein mit Unrecht ist Thomasius als unbedingter Gegner der Folter bezeichnet worden.Biedermannmacht in der Schrift „Deutschland im achtzehnten Jahrhundert“ B. II. S. 382 auf einen an eben diesen Schüler gerichteten und auf die erwähnte Disputation bezüglichen Brief aufmerksam (abgedruckt in den Programmata Thomas. p. 576), worin er zwar dessen Vorhaben nicht missbilligt, aber doch das Bedenken äussert, dass es nicht rathsam sein dürfte, den Lenkern christlicher Staaten die Nachahmung der Engländer und anderer Völker in Abschaffung der Folter schlechthin anzuempfehlen, — weil es zweifelhaft sei, ob nicht, so lange es noch so viele andere Missstände in der Rechtspflege gebe, die plötzliche Abschaffung der Folter grössere Nachtheile haben möchte als ihre Beibehaltung.
[253]Auch gegen den Gebrauch der Folter istThomasiusaufgetreten, indem er einen seiner Schüler „über die Nothwendigkeit, die Folter aus den christlichen Gerichtshöfen zu entfernen“, disputiren liess. Allein mit Unrecht ist Thomasius als unbedingter Gegner der Folter bezeichnet worden.Biedermannmacht in der Schrift „Deutschland im achtzehnten Jahrhundert“ B. II. S. 382 auf einen an eben diesen Schüler gerichteten und auf die erwähnte Disputation bezüglichen Brief aufmerksam (abgedruckt in den Programmata Thomas. p. 576), worin er zwar dessen Vorhaben nicht missbilligt, aber doch das Bedenken äussert, dass es nicht rathsam sein dürfte, den Lenkern christlicher Staaten die Nachahmung der Engländer und anderer Völker in Abschaffung der Folter schlechthin anzuempfehlen, — weil es zweifelhaft sei, ob nicht, so lange es noch so viele andere Missstände in der Rechtspflege gebe, die plötzliche Abschaffung der Folter grössere Nachtheile haben möchte als ihre Beibehaltung.
[254]S. Vorrede zum Webster, S. 19.
[254]S. Vorrede zum Webster, S. 19.
[255]HertiiConsilia et responsa. Francof. 1729.
[255]HertiiConsilia et responsa. Francof. 1729.
[256]ConsiliaMichaelis Grassi, in den Consil. Juridicorum Tubingensium. Tom. V. p. 705 f. ed. 1733.
[256]ConsiliaMichaelis Grassi, in den Consil. Juridicorum Tubingensium. Tom. V. p. 705 f. ed. 1733.
[257]J. A. Scholtz, Ueber den Glauben an Zauberei in den letztverflossenen vier Jahrhunderten (Breslau, 1830,) S. 115.
[257]J. A. Scholtz, Ueber den Glauben an Zauberei in den letztverflossenen vier Jahrhunderten (Breslau, 1830,) S. 115.
[258]Scholtz, S. 118.
[258]Scholtz, S. 118.
[259]Scholtz, S. 119.
[259]Scholtz, S. 119.
[260]Auf den Münchow'schen Gütern in der Uckermark war nämlich ein fünfzehnjähriges Mädchen wegen fleischlicher Vermischung mit dem Teufel enthauptet worden, und zwarnach einem von der Universität Greifswald eingeholten Erkenntnisse. Eine Revision der Akten ergab, dass weder die nöthigen Zeugen verhört, noch die Angeklagte ordnungsmässig vertheidigt worden war. Nach dem Gutachten des Hoffiskals hätte diese, als eine mit Melancholie behaftete Person, dem Arzte übergeben werden sollen. Die Sache blieb übrigens auf sich beruhen, weil der Gutsherr sich damit entschuldigte, dass er während des Falles gerade abwesend gewesen sei, auch keine jura verstehe. Märk. Forschungen I, S. 261.
[260]Auf den Münchow'schen Gütern in der Uckermark war nämlich ein fünfzehnjähriges Mädchen wegen fleischlicher Vermischung mit dem Teufel enthauptet worden, und zwarnach einem von der Universität Greifswald eingeholten Erkenntnisse. Eine Revision der Akten ergab, dass weder die nöthigen Zeugen verhört, noch die Angeklagte ordnungsmässig vertheidigt worden war. Nach dem Gutachten des Hoffiskals hätte diese, als eine mit Melancholie behaftete Person, dem Arzte übergeben werden sollen. Die Sache blieb übrigens auf sich beruhen, weil der Gutsherr sich damit entschuldigte, dass er während des Falles gerade abwesend gewesen sei, auch keine jura verstehe. Märk. Forschungen I, S. 261.
[261]Märkische Forschungen, I. S. 264.
[261]Märkische Forschungen, I. S. 264.
[262]Thomasiusin der Vorrede zu Webster. S. 32.
[262]Thomasiusin der Vorrede zu Webster. S. 32.
[263]Siehe den folgenden Abschnitt.
[263]Siehe den folgenden Abschnitt.
[264]Garinet, S. 337. 344.
[264]Garinet, S. 337. 344.
[265]Horst, Z. B. Bd. IV. S. 367.
[265]Horst, Z. B. Bd. IV. S. 367.
[266]Inquiries into vulgar and common errors, 1646 (Works of Sir Th. Browne, II. S. 163.)
[266]Inquiries into vulgar and common errors, 1646 (Works of Sir Th. Browne, II. S. 163.)
[267]Buckle, Geschichte der Civilisation in England, II. S. 152 ff. und 357 ff.
[267]Buckle, Geschichte der Civilisation in England, II. S. 152 ff. und 357 ff.
[268]Hartpole Lecky, S. 93–95.
[268]Hartpole Lecky, S. 93–95.
[269]So berichtetHugo ArnotsCollection of criminal trials in Scotland (Edinb. 1785), (auchHartpole Lecky, S. 105), über den letzten Hexenprozess in Schottland im Jahr 1722, doch wurde in ihm nicht auf den Feuertod erkannt. Zum letzten Male waren hier 1697 (sieben) Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilt. Indessen wird nicht berichtet, ob das Urtheil zur Vollziehung kam.
[269]So berichtetHugo ArnotsCollection of criminal trials in Scotland (Edinb. 1785), (auchHartpole Lecky, S. 105), über den letzten Hexenprozess in Schottland im Jahr 1722, doch wurde in ihm nicht auf den Feuertod erkannt. Zum letzten Male waren hier 1697 (sieben) Hexen zum Scheiterhaufen verurtheilt. Indessen wird nicht berichtet, ob das Urtheil zur Vollziehung kam.
[270]W. Scott, Br. über Däm. Th. II. S. 112. Die Akte selbst ist abgedruckt beiHauber, Bibl. mag. Th. II. S. 3.
[270]W. Scott, Br. über Däm. Th. II. S. 112. Die Akte selbst ist abgedruckt beiHauber, Bibl. mag. Th. II. S. 3.
[271]Wachsmuth, Zeitalter der Revolution, I. S. 132.
[271]Wachsmuth, Zeitalter der Revolution, I. S. 132.
[272]Hartpole Lecky, S. 36, Anmerk.
[272]Hartpole Lecky, S. 36, Anmerk.
[273]Jus ecclesiasticum Protestantium. Hal. 1733. pag. 469.
[273]Jus ecclesiasticum Protestantium. Hal. 1733. pag. 469.
[274]Principia juris criminalis Germaniae communis. Gotting. 1780. §. 467.
[274]Principia juris criminalis Germaniae communis. Gotting. 1780. §. 467.
[275]v. Raumer, „Aktenmässige Nachrichten von Hexenprozessen in der Mark Brandenburg“ in den „Märkischen Forschungen“ von 1841, S. 263–265 undStenzel, Gesch. von Preussen, B. III. S. 447.
[275]v. Raumer, „Aktenmässige Nachrichten von Hexenprozessen in der Mark Brandenburg“ in den „Märkischen Forschungen“ von 1841, S. 263–265 undStenzel, Gesch. von Preussen, B. III. S. 447.
[276]Allerdings scheint es hin und wieder den adelichen Gerichtsherrn schwer geworden zu sein, sich der Hexenverfolgung ganz zu entwöhnen. Selbst noch KönigFriedrich Wilhelm II.musste es erleben, dass ein Edelmann zu Bütow in Pommern ihm eine Eingabe übersandte, worin der gestrenge Herr über die Bosheit der Zauberer klagte und von einem Knechte erzählte, dem von drei Weibern der Teufel eingegeben sei. Auch habe ihn ein Bauer bei einem Hochzeitsmahle, zu welchem er von diesem eingeladen worden sei, mit einem Spitzglase Branntwein behext, wesshalb er um die Erlaubniss bat, an diesem wenigstens die Wasser- und Nadelprobe vornehmen zu dürfen. S.Horst, Zauberbibl. Th. II. S. 403.
[276]Allerdings scheint es hin und wieder den adelichen Gerichtsherrn schwer geworden zu sein, sich der Hexenverfolgung ganz zu entwöhnen. Selbst noch KönigFriedrich Wilhelm II.musste es erleben, dass ein Edelmann zu Bütow in Pommern ihm eine Eingabe übersandte, worin der gestrenge Herr über die Bosheit der Zauberer klagte und von einem Knechte erzählte, dem von drei Weibern der Teufel eingegeben sei. Auch habe ihn ein Bauer bei einem Hochzeitsmahle, zu welchem er von diesem eingeladen worden sei, mit einem Spitzglase Branntwein behext, wesshalb er um die Erlaubniss bat, an diesem wenigstens die Wasser- und Nadelprobe vornehmen zu dürfen. S.Horst, Zauberbibl. Th. II. S. 403.
[277]Der Römischen Kayserl. etc. etc. Majestät Josephi des Ersten Neue Peinliche Halsgerichts-Ordnung, vor das Königreich Böheim, Marggrafthumb Mähren, und Hertzogthumb Schlesien. Freyburg 1711. (Publizirt den 16. Juli 1707.)
[277]Der Römischen Kayserl. etc. etc. Majestät Josephi des Ersten Neue Peinliche Halsgerichts-Ordnung, vor das Königreich Böheim, Marggrafthumb Mähren, und Hertzogthumb Schlesien. Freyburg 1711. (Publizirt den 16. Juli 1707.)
[278]L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 75.
[278]L. Rapp, Die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 75.
[279]Wiener Zeitungvon 1728, Nro. 68 undF. MüllerBeitr. zur Gesch. des Hexenglaubens und Hexenprozesses in Siebenbürgen. Braunschw. 1854, S. 12.
[279]Wiener Zeitungvon 1728, Nro. 68 undF. MüllerBeitr. zur Gesch. des Hexenglaubens und Hexenprozesses in Siebenbürgen. Braunschw. 1854, S. 12.
[280]Keysler, Neueste Reisen, Hannover 1751. S. 1284.
[280]Keysler, Neueste Reisen, Hannover 1751. S. 1284.
[281]Schlözer, Krit. Untersuchungen zur Gesch. der Deutschen in Siebenbürgen. S. 297.
[281]Schlözer, Krit. Untersuchungen zur Gesch. der Deutschen in Siebenbürgen. S. 297.
[282]F. Müller, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbürgen, S. 50–52.
[282]F. Müller, Gesch. des Hexenglaubens in Siebenbürgen, S. 50–52.
[283]Vergl. den „Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Neue Folge. Organ des germanischen Museums“. Band XXIII. Jahrg. 1876, S. 295 ff.
[283]Vergl. den „Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit. Neue Folge. Organ des germanischen Museums“. Band XXIII. Jahrg. 1876, S. 295 ff.
[284]„Sr. Kaiserl.-Königlich-Apostolischen Majestät allergnädigste Landesordnung, wie es mit dem Hexenprozesse zu halten sei.“ 1766.
[284]„Sr. Kaiserl.-Königlich-Apostolischen Majestät allergnädigste Landesordnung, wie es mit dem Hexenprozesse zu halten sei.“ 1766.
[285]Wir verdanken die Einsicht in diese Akten der gütigen Mittheilung des Herrn Prof. Dr. jur.Fuchszu Marburg, dem die Originale vorlagen.
[285]Wir verdanken die Einsicht in diese Akten der gütigen Mittheilung des Herrn Prof. Dr. jur.Fuchszu Marburg, dem die Originale vorlagen.
[286]Johannes Scherrhat in seiner neuesten Schrift „Hammerschläge und Historien“ (Zürich, 1878) unter dem Titel „die letzte Reichshexe“ den mit der unglücklichen Nonne Maria Renata angestellten Hexenprozess nach „authentischen Abschriften“ der Prozessakten mitgetheilt. Diese Mittheilungen enthalten indessen über das, wodurch die alte Nonne zum „Geständniss“ gebracht wurde, gar nichts, und sind darum unvollständig. Zu ihrer Ergänzung dient noch immer der von dem AbteOswald Loschertnach den Akten angefertigte und an die Kaiserin Maria Theresia eingesandte Bericht, der sich in Horst's Zauberbibliothek Th. III. S. 165 unter dem Titel abgedruckt findet: „Wahrhafte und umständliche Nachricht von dem Zufalle, so das jungfräuliche Kloster Unterzell, nächst Würzburg, des Prämonstratenserordens, betroffen. Verfasset im Jahr 1749.“ Wir folgen übrigens hier vorzugsweise der Darstellung Scherr's.
[286]Johannes Scherrhat in seiner neuesten Schrift „Hammerschläge und Historien“ (Zürich, 1878) unter dem Titel „die letzte Reichshexe“ den mit der unglücklichen Nonne Maria Renata angestellten Hexenprozess nach „authentischen Abschriften“ der Prozessakten mitgetheilt. Diese Mittheilungen enthalten indessen über das, wodurch die alte Nonne zum „Geständniss“ gebracht wurde, gar nichts, und sind darum unvollständig. Zu ihrer Ergänzung dient noch immer der von dem AbteOswald Loschertnach den Akten angefertigte und an die Kaiserin Maria Theresia eingesandte Bericht, der sich in Horst's Zauberbibliothek Th. III. S. 165 unter dem Titel abgedruckt findet: „Wahrhafte und umständliche Nachricht von dem Zufalle, so das jungfräuliche Kloster Unterzell, nächst Würzburg, des Prämonstratenserordens, betroffen. Verfasset im Jahr 1749.“ Wir folgen übrigens hier vorzugsweise der Darstellung Scherr's.
[287]Wie viele Male mag man die Unglückliche gemartert haben, bis man diese Geständnisse aus ihr herausgepresst hatte!
[287]Wie viele Male mag man die Unglückliche gemartert haben, bis man diese Geständnisse aus ihr herausgepresst hatte!
[288]Wahrscheinlich waren auch dieser Unglücklichen durch die Folter die Glieder zerrissen worden.
[288]Wahrscheinlich waren auch dieser Unglücklichen durch die Folter die Glieder zerrissen worden.
[289]Christliche Anred nächst dem Scheiterhaufen, worauf der Leichnam Mariae Renatae, einer durchs Schwert hingerichteten Zauberin, den 21. Jan. A. 1749 ausser der Stadt Wirtzburg verbrennet worden, an ein zahlreich versammeltes Volk gethan, und hernach aus gnädigstem Befehl einer hohen Obrigkeit in offentlichen Druck gegeben, von P.Georgio Gaar, S. J. — 4. Wirtzburg in der Hofbuchdruckerei. S.HorstZ. B. Th. II. S. 353 ff.
[289]Christliche Anred nächst dem Scheiterhaufen, worauf der Leichnam Mariae Renatae, einer durchs Schwert hingerichteten Zauberin, den 21. Jan. A. 1749 ausser der Stadt Wirtzburg verbrennet worden, an ein zahlreich versammeltes Volk gethan, und hernach aus gnädigstem Befehl einer hohen Obrigkeit in offentlichen Druck gegeben, von P.Georgio Gaar, S. J. — 4. Wirtzburg in der Hofbuchdruckerei. S.HorstZ. B. Th. II. S. 353 ff.
[290]Wir berichten über ihn nachL. Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 71–107.
[290]Wir berichten über ihn nachL. Rapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner aus Tirol, S. 71–107.
[291]Der Titel lautet: Del congresso notturno delle lammie libri trè. S'aggiungono due dissertazioni epistolari sopra l'arte magica. Venet. 1750 (460 S. in 4o). — Die Vorrede ist vom 25. Decbr. 1748 datirt. Doch konnte das Buch erst 1750 erscheinen, weil die Bücherinquisition zu Venedig zwei Jahre lang den Druck desselben aufhielt.
[291]Der Titel lautet: Del congresso notturno delle lammie libri trè. S'aggiungono due dissertazioni epistolari sopra l'arte magica. Venet. 1750 (460 S. in 4o). — Die Vorrede ist vom 25. Decbr. 1748 datirt. Doch konnte das Buch erst 1750 erscheinen, weil die Bücherinquisition zu Venedig zwei Jahre lang den Druck desselben aufhielt.
[292]Arte magica dileguata. Lettere del Signor MarcheseMaffeéal Padre Jnnocente Ansaldi dell' ordine dei Predicatori. Seconda edizione in Verona 1750; und Arte magica annichilata. Libri trè. Verona 1754. Gegen die erstgenannte Schrift richteteTartarottiseine Apologia del Congresso notturno delle Lammie (Venez. 1751). Der Hauptinhalt der beiden Schriften Maffei's ist einige Jahre später von dem deutschen AugustinerJordan Simon(der sichArdoino Ubbidiente dell' Osanannte,) in der Schrift „das grosse Weltbetrügende Nichtsoder die heutige Hexerei und Zauberkunst“ (Frankf. und Leipzig, 1761, 600 S.; Zweite Aufl. 1766) wiedergegeben. — Simon (oder Dell' Osa), aus dem Würzburgischen gebürtig, starb 1776 zu Prag als Professor der Theologie und erzbischöflicher Konsistorialrath, 57 Jahre alt.
[292]Arte magica dileguata. Lettere del Signor MarcheseMaffeéal Padre Jnnocente Ansaldi dell' ordine dei Predicatori. Seconda edizione in Verona 1750; und Arte magica annichilata. Libri trè. Verona 1754. Gegen die erstgenannte Schrift richteteTartarottiseine Apologia del Congresso notturno delle Lammie (Venez. 1751). Der Hauptinhalt der beiden Schriften Maffei's ist einige Jahre später von dem deutschen AugustinerJordan Simon(der sichArdoino Ubbidiente dell' Osanannte,) in der Schrift „das grosse Weltbetrügende Nichtsoder die heutige Hexerei und Zauberkunst“ (Frankf. und Leipzig, 1761, 600 S.; Zweite Aufl. 1766) wiedergegeben. — Simon (oder Dell' Osa), aus dem Würzburgischen gebürtig, starb 1776 zu Prag als Professor der Theologie und erzbischöflicher Konsistorialrath, 57 Jahre alt.
[293]Graserveröffentlichte eine Vertheidigung der kritischen GlossenTartarotti'sunter dem Titel: Propugnatio adnotationum criticarum in sermonem de Maria Renata Saga adversus responsa P. Georgii Gaar J. T. (Venet. 1752).
[293]Graserveröffentlichte eine Vertheidigung der kritischen GlossenTartarotti'sunter dem Titel: Propugnatio adnotationum criticarum in sermonem de Maria Renata Saga adversus responsa P. Georgii Gaar J. T. (Venet. 1752).
[294]Ausführlichere Mittheilungen über Sterzinger's Leben und Wirken s. beiRapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner in Tirol, S. 108–140; doch werden dieselben bezüglich des in Rede stehenden Punktes von uns mehrfach ergänzt.
[294]Ausführlichere Mittheilungen über Sterzinger's Leben und Wirken s. beiRapp, die Hexenprozesse und ihre Gegner in Tirol, S. 108–140; doch werden dieselben bezüglich des in Rede stehenden Punktes von uns mehrfach ergänzt.