Ueber den unmittelbaren Eindruck dieses Vortrags berichtet der GrafJoh. Zechin der Gedächtnissrede, die er als Mitglied der Akademie im Sitzungssaale derselben zum Andenken an Sterzinger am 22. Februar 1787 hielt: „Kaum wurde diese Rede, wie gewöhnlich, abgelesen, so entstanden, wie man in einem schattigen Walde das unversehene Sausen des Windes in den Gipfeln belaubter Aeste vernimmt, schon während der Ablesung besondere Gährungen in den Gemüthern der Zuhörer. Man lispelte sich sogleich stille, wechselweise Entdeckungen ins Ohr, ja man glaubte kaum das Herabgelesene verstanden zu haben. Man eilte nach Hause und spitzte die Federn zu Widerlegungen etc.“
So stand es damals um die Intelligenz der Träger der Wissenschaft in Baiern, wesshalb es nicht Wunder nehmen kann, dass, nachdem die Kunde von dem Vortrage Sterzinger's wie ein Lauffeuer durch das ganze Land gegangenwar, dessen Name alsbald in allen Schichten der Gesellschaft mit Grimm und Verachtung genannt ward. Er wurde überall als Frevler am Glauben verschrieen. Auch traten, nachdem die Rede im Druck erschienen war, aller Orten literärische Verfechter des Hexenglaubens auf. Zunächst erschien eine Streitschrift unter dem Titel: „Urtheil ohne Vorurtheil über die wirkend- und thätige Hexerey, abgefasset von einem Liebhaber der Wahrheit, 1766.Mit Erlaubnis der Oberen.“ Im Verlaufe des nun beginnenden Streites zeigte es sich, dass der Verfasser ein Augustinermönch und Professor der Theologie zu München,Agnellus Merzwar. Derselbe entwickelte und verfocht (also „mit Erlaubnis der Oberen“) in seinem Pamphlet folgende Lehre: „Unter der heutigen und sogenannten Hexen- und Zauberkunst verstehen wir nichts Anderes als ein ausdrückliches oder geheimes Bündniss mit dem Teufel, kraft dessen man sich demselben gegen die von ihm versprochenen Vortheile als eigen übergibt. Diese Vortheile vonseiten der Hexe oder Unholde bestehen hauptsächlich in folgendenWundern: dass sie an gewissen Tagen, an bestimmten Orten in einer wollüstigen Zusammenkunft alle Ergötzlichkeiten mit dem Satan geniessen, der sie auf Böcken, Besen, Gabeln u. dergl. abzuholen pfleget oder verbunden ist, dass sie nach ihrem Belieben zum Schaden eines Landes, einer Gemeinde, eines Bürgers schädliche Stürme, Ungewitter, Hagel, Regengüsse in der Luft erregen dürfen; dass sie endlich die erschreckliche Gewalt haben, des Nächsten Vieh, Kinder oder andere Leute zu bezaubern oder zu lähmen, jaganze Legionen der Teufel in den Leib der Unschuldigen hineinzusperren, und was dergleichen mehr ist. Der Vortheil hingegen vonseiten des Teufels ist der einzigeSeelenraub.“ — Also die Dämonenlehre Delrio's wurde noch im Jahr 1766 offiziell als Lehre des Augustinerordens verkündet!
Ein zweiter Bestreiter der Rede Sterzinger's erhob sich in der Person des BenediktinersAngelus Märzim baierischen Kloster Scheyern, der zu Freysing gegen ihn eine „Kurze Vertheidigung der Hex- und Zaubereywider eine dem heiligen Kreuz zu Scheyrn nachtheilig-akademische Rede, welche den 13. Oktober 1766 von P. Don Ferdinand Sterzinger abgelesen worden“, erscheinen liess. Motive, Geist und Styl des ehrwürdigen Paters zeigen sich am anschaulichsten im §. 7 seiner Abhandlung, den wir, weil er überdiess einige interessante Nachrichten über den damaligen Stand des religiösen Lebens in Baiern gibt, vollständig einrücken.
„Die akademische Rede ist nachtheilig dem H. Kreutz zu Scheyrn. Das ehemal eines durchleuchtigsten, und dermal Glorwürdigst regierenden Churhauses Bajern uralte Stammenschloss, dessen eigentlichen Erbauer, ich neulich entdecket zu haben glaube, nunmehro aber Benediktiner-Kloster Scheyrn hat allein vor andern Gotteshäusern Deutschlands die Ehre, sich mit dem grössten und mit Blut besprengten Particul vom wahren Kreutz Christi zu rühmen. Wie und auf was Art wir dieses erhalten, ist allen durch ein gedrucktes Buch unter dem Titel:Kreutz im Kreutzschon bekannt. Nur allein kommet hier zu erinnern vor, dass sich dessen Verehrung nicht nur mit grossen Eifer angefangen, sondern auch immerdar mit noch grösseren fortgesetzet worden. Wie denn ein unsterblicher Held, und Churfürst in Bajern Maximilian der Zweite, ein Durchleuchtigster Karl Philipp Churfürst in der Pfalz, ein Grosser Karl Albert nachmahl Römischer Kayser, Sr. Durchleucht Eminenz Johann Theodor, und viele andere Durchleuchtigste Häupter auch bei izigen Zeiten sich persönlich zu diesen begeben, und mit tiefester Ehrfurcht angebettet haben. Die Andacht und Vertrauen kamme endlich so weit, dass man um dessen Verehrern ein Genüge zu leisten, theils von Messing, theils von Silber kleine gegossene Kreutzl an dem wahren Partickel anrühren, und ihnen überlassen musste, welche auch bis auf izige Stunde als ein, absonderlich wider Hex- und Zauberey, dienendes Mittel von allen sind erkennet worden, wie aus einem gedrückten, und den Fremdlingen zu gebenden Zettel erhellet, dessen Innhalt wir anhero setzen: Die an solchem hochheiligen Partickel benedicirt, und anberührte Kreutzlein(welche sogar die Unkatolischen an vielen Orten wegen ihrer grossen Kraft hoch schätzen) dienen sonderbar wider die gefährliche Donner und Schauer-Wetter, dann Zauber- und Hexereyen - - - -, demmet den bösen Feind in den besessenen Personen, machet das krank- und bezauberte Vieh wieder gesund u. s. f. — Hochwürdiger Herr Akademicus! ist die Hex- und Zauberey ein Fabelwerk, eine Blödsinnigkeit, ein Vorurtheil schlechtdenkender Seelen, so sind wir Scheyerische Väter schändliche Betrüger, Wort- und Maulmacher, wie man zu reden pflegt, gleich jenen Marktschreyern, welche die hoche Berge, wo sich ein Kaiser Maximilian verirret hat, auf- und abklettert. Die Folge ist zu klar, als dass sie einer weiteren Probe nöthig ist. Da nun dieses nicht nur der Ehre der scheyerischen Religiosen sehr nahe kommt; sondern auch dem dasigen Heil. Kreutzpartickel sehr nachtheilig ist, wie darfen Sie sich wunderen, wenn da und dort eine Probe aus der Feder geschlichen, der keinen Khylus, oder Milchsaft machen wird. Nicht nur in Bajern, Schwaben, Böhmen, Oesterreich, Mähren und Ungarn, sondern auch in Sachsen und Poln werden die Scheyerisch an dem wahren Partickel anberührte Kreutzlein absonderlich wider Hex- und Zauberey, wider gefährliche Schauer, und Donnerwetter theils andächtig verehret, theils nützlich gebrauchet, also dass man bei 40,000 derselben nicht selten in einem Jahre hat ausgetheilet. Wäre aber nichts anders, als leere Einbildung, histerische Zustände, nächtliche Träume, kein anders, als nur natürliches, und durch keine Hex- und Zauberey erregtes Ungewitter zu förchten: wie würde inskünftig die Andacht und Vertrauen gegen dem Heil. Kreutz bestehen können, und zwar bei Christen, von welchen man sagen kann: Nisi signa et prodigia videritis, non creditis. Was lächerliche Andacht wäre diese? was ungereimtes Vertrauen?“ U. s. w.
Zur weiteren Beglaubigung legt der PaterMärzein mit priesterlichem Eide bekräftigtes, untersiegeltes und dreifach unterzeichnetes Instrument bei, in welchem ein Karmeliter von Abensberg seine Heilung durch ein scheyerischesKreuz erzählt. Das Wunder erfolgte im Jahr 1719, das Dokument ist von 1738. Der Karmeliter hatte sich, wie er sagt, plötzlich von einem so starken Zauberwerk angesteckt gefühlt, dass er Stimme, Sprache und Verstand verlor. Sein Beichtvater legte ihm ein „an dem wahren Partikel berührtes Scheyrer Kreuz“ auf das Haupt, gab ihm auch ein wenig mit diesem Kreuze geweihtes Oel zu kosten, und der Patient fand sich bald wieder hergestellt, nachdem er zuvor an drei Tagen nach einander verschiedene Zauberstücke durch Erbrechen ausgeworfen hatte, nämlich:
Von den Argumenten des PatersAngelus Märzfür das Dasein der Hexen dürfen wir schweigen; es sind die längst bekannten[296], nur in der eigenthümlichen Sprache dieses Schriftstellers vorgetragen. War aber der Pater kein grosser Gelehrter, so war er doch ein ganz guter Taktiker. Auf der Rückseite des Titels steht in schwabacherSchrift als Motto folgende Stelle aus dem baierischen Strafcodex: „Böse Gemeinschaft mit dem Teufel, durch desselben praemeditirt und geflissene Beschwörungen mit aberglaubischen Ceremonien, oder da man durch zauberische Mittel jemand an seinem Leben, Leibs- oder Gemüths-Gesundheit, Vieh, Früchten, Haab und Guth, oder auf welcherley Weis es immer seyn mag, schaden thut, wird ohne Unterscheide, ob der Schaden gering, oder gross, mit dem Schwerdt bestrafft. Maximilianus Josephus utriusque Bavariae Dux etc. Codicis criminal. Parte prima, Cap. 8. §. 7. n. 2.“ — In der Vorrede heisst es dann weiter: „Die Critic, welche den Hochmuth zu einem Vater, und die Begierde manchenHalbkatholischenzu gefallen für eine Mutter hat, ist wohl ein schlimmes Kind. Der hocherleuchte Akademicus, will eben jenen, ob schon ein Ordensmann, weis nicht warum? gefallen: da er andere entgegen als schlechtdenkende Seelen verachtet, will er seinen erhabenen Geiste beweisen.“ Die Abhandlung selbst aber beginnt mit der Frage: Was von jenen zu halten, welche keine wirkende und thätige Hexerei erkennen? Und hier steht sogleich im Vordergrunde die Erzählung von Wilhelm Edelin, der den Tod erlitten habe[297], weil er als Teufelsgenosse die Wirklichkeit der Hexerei leugnete.
Ausser den Genannten traten noch verschiedene andere Kämpfer für den Hexenglauben gegen Sterzinger auf, z. B. ein junger JuristJoh. Mich. Model, der in einer Broschüre die „Ausfahrt der Hexen wider den heutigen Hexenstürmer P. Ferd. Sterzinger“ vertheidigte; dann ein Benediktiner des Klosters Niederaltrich, P.Beda Schallhammer, der einen dicken Quartband, 30 Bogen stark, in lateinischer Sprache (Dissertatio de Magia nigra critico-historico-scripturistico-theologica, Straubing 1769) zur Vertheidigung des Hexenglaubens gegen Sterzinger erscheinen liess. — Doch fand Sterzinger in diesem Kampfe auch Freunde und Vertreter. Unter denselben befand sich auch sein jüngerer HalbbruderDon Joseph Sterzinger(†1821 als Bibliothekar zu Palermo), der anonym die satyrische Schrift „der Hexenprozess, ein Traum, erzählt von einer unpartheiischen Feder im Jahr 1767“ publizirte. Am eifrigsten nahm sich jedoch des vielfach Angegriffenen ein pseudonymer Schriftsteller, der sich „F. N. Blocksberger, Benefiziat zu T.“ nannte, in mehreren Schriften an. An denP. Angelusin Scheyern richtete er ein humoristisches „Glückwunschschreiben“ (gedruckt zu Straubing 1767), worin er ihn dazu beglückwünschte, dass er mit so unvergleichlicher Geschicklichkeit die Hexerei und die Hexenprozesse vertheidigt und dem bösen Don Sterzinger nach Gebühr die Leviten gelesen habe, da er letzteren einen „Abgesandten des Teufels“, einen „theologischen Marktschreier“, einen „Stiefeltheologen“ etc. hiess[298].
Sich selbst vertheidigte Sterzinger seinemverkapptenGegner, dem Augustiner Merz, gegenüber in einer besonderen Schrift[299], und demoffenentrat er vor dem Konsistorium in Freysing entgegen. Vor letzterem erhielt er im Ganzen weder Recht, noch Unrecht. Zwar meldeten schon triumphirende Briefe aus Baiern, die Rede des Akademikers sei zu Freysing verdammt worden und werde nächstens in Rom als eine „oratio scandalosa und haeretica ad valvas geschlagen werden“[300]. Indessen kam es in der That nicht so weit. Der Kläger und der Beklagte erhielten die Auflage, „in dieser Materie eine moderate Schrift herauszugeben“, undSterzingerleistete dieserForderung Genüge, indem er in der dritten Auflage seiner begierig gelesenen Rede seine frühere Behauptung, dass die Hexerei ein Vorurtheilschlechtdenkender Seelen sei, dahin abänderte, dass er dieselbe nun zum Vorurtheilseichtdenkender Seelen machte. Die beiden VäterMerzundMärzsahen sich übrigens noch verschiedenen sehr derben Abfertigungen von Anhängern Sterzinger's blossgestellt, und der Streit, in welchem sich sehr wenig Neues und Gründliches[301], aber sehr viel gutwillige Halbheit auf der einen und dummdreiste Anmassung auf der andern Seite dargelegt hatte, war bald ganz vergessen.
Uebrigens begegnen wir eben damals inBaiernallerlei Vorkommnissen, welche beweisen, dass der Dämonenglaube und die Hexenverfolgung hier von jeher ganz besonders heimisch gewesen war. Denn nicht nur ward hier noch 1754 ein dreizehnjähriges Mädchen hingerichtet, und 1756 ein vierzehnjähriges Mädchen, weil es mit dem Teufel Umgang gepflogen, Menschen behext und Wetter gemacht habe, enthauptet[302], sondern es wurde bei den kurbaierischen Landgerichten sogar noch im Jahr 1769 eine amtliche Instruktion zum „Malefiz-Inquisitions-Prozess“[303]eingeführt, welche ganz und gar dem Hexenhammer entsprach.In demselben werden den Richtern zunächst die genauesten Belehrungen über das „Laster der Zauberei, Hexerei oder Schwarzkunst“ gegeben, wobei zwischen Schwarzkünstlern (magi), eigentlichen Zauberern (praestigiatores), Segensprechern (incantatores oder exorcistae), sowie necromanticis, Wahrsagern (haruspices, arioli), Veneficis und eigentlichen Hexen (sagae, lamiae, striges) oder Unholden sorgfältig unterschieden wird. — Diese Letztgenannten, die „Gabelfahrerinnen, Hexen und Hexenmeister thuen Ungewitter, Riesel, Donner und Blitz in den Lüften erwecken, trachten nach Menschen und Viehs Untergang, — besuchen die Zusammenkünfte der Teufel und anderer Hexen und reiten dahin auf Gabeln, Stecken und Besen, halten auch beiderlei Geschlechts bei.“
„Die Schwarzkünstler, Hexen und Zauberer machen mit dem Teufel einen ordentlichen Pakt, sie verleugnen die allerheiligste Dreifaltigkeit, den christlichen Glauben, die seligste Mutter Gottes, die lieben Heiligen, alle Kirchen-Sacramenta, treten deren Bildniss, das heilige Kreuz, mit Füssen, lassen sich auf des obersten Teufels Namen und in aller anderen Teufel Namen umtaufen, schwören denselben die Treue, beten ihn mit gebogenen Knieen an, unterschreiben sich mit ihrem eigenen Blut, geloben (sich) ihm an und gebrauchen ohne Unterlass seinen Beistand, werden auch von ihm an unterschiedlichen Orten des Leibes mit verschiedenen Figuren gezeichnet, allwo sie hernach keine Empfindlichkeit haben, küssen den Teufel von hinten und vorn, treiben mit demselben (wie ich darvor halte)ihrer Einbildung[304]nach Unzucht und fleischliche Vermischung, — tragen versteckter Weise die heil. Hostien mit sich auf die Hexentänze und Convente, haben viele Jahre aufeinander ihre Teufel als Puller und legen dergleichen, wenn sie von ihren Ehemännern aus dem Betthinweggefahren, statt ihrer unter menschlicher Gestalt zu dem Ehemann in das Bett an die Seite.“
Hierauf wird bezüglich der „Anzeigen dieses allerabscheulichsten Lasters“ mit Berufung auf die Auctorität Carpzov's ausgeführt, dass es „in den heimlichen und schwer zu probirenden Verbrechengenug“ sei, dassMuthmassungenvorhanden; denn „eine muthmassliche und aus wichtigem Argwohn entsprungene Probe ist diessfalls für vollkommen und entscheidend zu achten.“ Daher hat man zunächst nur nach dem Rufe der Betreffenden zu fragen und demgemäss gegen sie vorzugehen.
Bezüglich des Prozessverfahrens ist nun zwar von der Anwendung der Folter nicht die Rede; dagegen wird eine Reihe der scheusslichsten Vorschriften des Hexenhammers wiederholt. Zunächst heisst es nämlich: „Wenn dergleichen Geschmeiss in Verhaft kommt, ist das Sicherste, der Oberbeamte befehle, man solle ihnenalle Haare abscheerenund sie durchgehends glatt und eben machen, auch wegen vielleicht habendenZeichenvisitiren, damit sie nichts Zauberisches mögen bei sich führen oder versteckt behalten, wie dann auch wohl geschicht, wenn man ihnen ein anderesMalefizhemd— zuwirft.“
Aus den für den Prozess vorgeschriebenen „Fragestücken“ ersieht man, dass die Doktrin des Hexenhammers in Baiern im Jahr 1769 noch vollständig aufrecht erhalten wurde, und dass die ganze Inquisition auf der nichtswürdigsten Suggestion beruhte. Am empörendsten sind hierbei wohl die zum Gebrauche bei Kindern vorgeschriebenen Fragen. Dieselben sollen zunächst durch freundliche Fragen gefangen werden: „Wie sie heissen? Ob sie ihre Eltern lieb haben? Ob sie schon zur Schule gehen? Was sie für Kameraden haben? Was diese können? Was sie mit ihnen spielen?“ u. s. w. Dann folgen die Fragen: „Warum sie dermalen nicht zu Hause bei dem Vater (Mutter), sondern hier im Amthaus sich befinden? Was sie neulich da und dort mit diesen getrieben? In wem es bestanden? Was, wie er es gemacht? Wer es ihm gelehrt? Wann,wo, wer dabei gewesen? Wie oft sie es gemacht? — Wie lange das Wetter gedauert? Wem es vermeint gewesen und geschadet? Zu wem sie die Mäuse geschickt? Warum? Wie er ausgeschaut? — Wie oft sie auf dem Tanz gewesen? Wer sie hingeführt und was sie noch alldort gethan? Was ihnen dieser und jener, auch der Teufel versprochen?“ u. s. w.
Bei Erwachsenen soll sofort gefragt werden: „Ob er diese oder jene Personen kenne? Ob dieser ein Hexenmeister sei? Er müsse es wissen, weil er mit ihm Umgang gepflogen. Was ihm von dem jüngst gewesenen Schauerwetter bekannt? Wer dieses gemacht? Wo er um diese und jene Zeit gewesen? Von wem er das Hexen und Zaubern gelernt? Wie lange er solches treibe? — Was er für einen Glauben habe? Wie er dieses sagen möge, zumal er sich ja durch seine teuflischen Künste von Gott abgesondert? Was er zu seiner Kunst gebrauche? Woher er die Sachen genommen? Was der Teufel von ihm verlangt? Solle die Wahrheit sagen. Ob er sich demselben verschrieben? Auf wie lange und mit was für Umständen? Ob er Gott verleugnet? Ob er anders getauft und mit was für einem Namen? — Ob er mit dem Teufel Beischlaf gehabt? Wie oft und auf was für eine Weise? Wie dieser geheissen, wie er ausgesehen? Was sie hierbei und nach der Hand verspürt[305]? Zu was Zeit und an welchem Orte er auf dem Tanz gewesen? Was der Teufel geredet?“ u. s. w. u. s. w. — Besonders wird es dem Untersuchungsrichter noch zur Pflicht gemacht „auch auf die Complices zu inquiriren“.
Diese (vonSchuegrafim Archive zu Kelheim aufgefundene und zuerst bekannt gemachte) Instruktion für die kurbaierischen Hexenrichter musste, da sie nicht gedruckt ward[306], von jedem Landgericht abgeschrieben werden.Schuegraf macht nun dabei die für die damaligen Kulturverhältnisse Baierns ganz besonders frappante Mittheilung, dass man eben damals, gerade um die Jahre 1760–1769 anfing, die baierischen Pfleggerichte der vier Rentämter Straubing, Landshut, München und Burghausen zu klassifiziren, indem man jene, die am meisten Hexen und andere Verbrecher durch Feuer, Schwert etc. justifizirt hatten, die strengsten, jene aber, die in ihrer Jahrespraxis eine geringere Zahl von Hinrichtungen aufzuweisen hatten, nurstrenge Halsgerichtezu nennen pflegte[307].
Grosse Bewegung rief damals in Baiern ein gewaltiger Teufelsbanner, der PriesterJoh. Joseph Gassnerhervor[308]. Derselbe verkündete, dass die Wirksamkeit des Teufels jetzt vorzugsweise in der Bewirkung von Krankheiten hervortrete, wesshalb ein grosser Theil derselben nicht mit Arzneien, sondern nur mit Beschwörungen und Exorzismen geheilt werden könnte. Einen mächtigen Gönner fand Gassner an dem Bischof von Regensburg, Anton Ignaz Grafen von Fugger, der ihn zu seinem Hofkaplan und geistlichen Rath ernannte. Da der genannte Bischof zugleich Propst von Ellwangen war, so begab sich Gassner dahin und begann hier an Besessenen und anderen Kranken seine Exorzismen zu experimentiren. Der Zulauf, den er hier fand, war so gross, dass im Dezember 1774 die Zahl der Hülfesuchenden über 2700 betrug. Um seine Teufelsbannerei noch mehr in Schwung zu bringen, veröffentlichte Gassner 1774 ein Schriftchen unter dem Titel: „Weise, fromm und gesund zu leben, auch ruhig und gottselig zu sterben oder Nützlicher Unterricht wider den Teufel zu streiten durch Beantwortung der Fragen: 1) Kann der Teufel dem Leibe der Menschen schaden?2) Welchen am meisten? 3) Wie ist zu helfen?“ (Kempten, 1774, 40 S.) Er meint in diesem Schriftchen, dass es drei Klassen vom Teufel geplagter Menschen gebe, nämlich circumsessi (angefochtene), obsessi oder maleficiati (verzauberte) und possessi (besessene). Für alle diese Geplagten gibt Gassner die Mittel der Heilung an. Vor Allem habe sich der Betroffene davor zu hüten, dass er die teuflische Plage und Schädigung für ein natürliches Leiden halte, indem Niemand die Wirklichkeit der dämonischen Zauberei leugnen könne, ohne sich „de religione suspectus“ zu machen. — Im folgenden Jahre zog Gassner nach Regensburg über und auch hier strömte viel Volks von allen Seiten (aus der Pfalz, aus Böhmen, Oesterreich und aus anderen Landen) herbei, um sich durch seine Bannsprüche von allerlei zauberischen Plagen, Besessenheit und sonstiger Krankheit heilen zu lassen. Endlich aber ward ihm das Handwerk gelegt. Der kaiserliche und der kurbaierische Hof, der Bischof von Costnitz und die Erzbischöfe von Salzburg und Prag untersagten ihm die fernere Ausübung seiner Teufelsbannerei. Auch in Rom wurde die Ostentation, mit der er seine (theilweise von ihm selbst redigirten) Exorzismen betrieb, gemissbilligt. Nebenbei wurde viel Staub durch Broschüren, die sich mit dem Teufelsbanner und Wunderdoktor beschäftigten, aufgewirbelt[309].
In diesem Federkrieg sprach sich seltsamer Weise nicht nur der berühmteLavaterzu Zürich einigermassen zu Gunsten Gassner's aus, indem er in diesem zwar keinen Wunderthäter aber doch einen starken Glaubensmann anerkannte, — sondern auch der kaiserliche LeibarztAnton von Haen(der mit seinem Collegen, dem Freiherrnvan Swietenals Hauptgegner des Hexenglaubens galt, und der einst drei angebliche, schon gemarterte und zum Scheiterhaufen verurtheilte Hexen gerettet hatte,) liess sich bestimmen, in einer Broschüre[310]dem Hexenglauben gewisseConzessionen zu machen. In einer zweiten Broschüre[311]„über die Wunder“ schloss freilichHaenseine Untersuchung damit, dass, da sich die wesentlichen Kennzeichen des Wunders bei den wunderbaren Heilungen Gassner's nicht vorfänden, dieser dieselben wohl mit Hülfe des Teufels verrichtet haben müsste.
Auch unter der Regierung des KurfürstenKarl Theodor(1777–1799) dauerte die Herrschaft des Aberglaubens in Baiern ungestört fort. Fast jedes Kloster hatte seinen sogenanntenHexenpater, bei welchem man sich Rath und Schutzmittel zu holen pflegte, z. B. Agnus Dei und Lukaszettel. Eine Bäuerin aus dem Gerichte Pfatter bei Straubing, deren Kühe keine Milch gaben, fiel in die Schlingen eines solchen Hexenpaters, des Franziskaners Benno, der sie im Kloster trunken machte, dann unter dem Vorwande der Entzauberungszeremonien schändete und zuletzt zum Todtschlage an der neunzigjährigen Grossmutter ihres Mannes veranlasste. Als das Gericht nach langem Zögern die Verhaftung des Buben beschloss, musste es die Auslieferung desselben durch militärische Exekution vom Kloster erzwingen, und als derselbe endlich degradirt und zu lebenslanger Festungsarbeit verurtheilt war, legte sich Rom ins Mittel und bewirkte Begnadigung, so dass der Hexenpater mit zehnjähriger Suspension und eben so langem Klosterarreste durchkam. — „Seht, Leute! — sagt der Berichterstatter, dem wir diese Nachricht entnehmen, — so geht's bei uns in Baiern zu; die Pfaffen lachen über uns und mästen sich von unserm Schweiss. Wär's nicht eine von den nothwendigsten Neuerungen, dass bei uns die Bettelmönche, so wie die andern privilegirten Tagediebe aufgehoben, oder wenigstens ihr Wirkungskreis beschränkt würde? Aber das ist so ein Wunsch, der keine Erfüllung kennt, so lange wenigstens nicht kennen wird, alsFrankGewissensrath unsers durchlauchtigsten Karl Theodor bleibt“[312].
Im Umfange des heutigen Königreichs Baiern sah man sogar noch im Jahr 1775 die Tragödie eines Hexenprozesses vor sich gehen. Dieser Hexenprozess erfolgte im damaligenStift Kempten, wo derselbe am 6. März 1775 begann und am 11. April 1775 zu Ende ging. Ueber den Verlauf desselben berichten wir wörtlich nachC. Haas, der denselben (in der Schrift „die Hexenprozesse“ S. 108 ff.) zum ersten Male (nach den Akten) mitgetheilt hat.
Eine arme Söldners- und TagwerkerstochterAnna Maria Schwägelinvon Lachen hatte frühe ihre Eltern verloren und musste sich ihr Brot mit Dienen erwerben. Im Dienste eines protestantischen Hauses knüpft der Kutscher des Herrn ein Verhältniss mit ihr an und verspricht ihr die Ehe unter der Bedingung, dass sie den katholischen Glauben verlasse und lutherisch werde. Dieses letztere vollzog die Schwägelin in Memmingen in einem Alter von etwa 30–36 Jahren (sie wusste im Verhör über ihr Alter nur zu sagen, dass sie in die dreissig oder nahezu vierzig Jahre alt sei). Nichtsdestoweniger liess sie der Kutscher sitzen und heirathete eine Wirthstochter von Berkheim. Hierüber erregt und zugleich in ihrem Gewissen beunruhigt beichtete sie die Sache einem Augustinermönche in Memmingen, der ihr gesagt haben soll: „es sei nunmehr genug, dass sie es gebeichtet und dass sie eine wahre Reue dagegen bezeuge, und sie habe nicht nöthig, dass sie wiederum neuerdings ein Glaubensbekenntniss ablege, wenn sie nur bei ihrem Vorsatz beharre.“ Bei ihrer Conversion in der Martinskirche zu Memmingen habe sie die Schwörfinger aufheben und sagen müssen, dass sie auf demlutherischen Glauben beharren wolle und dass die Mutter Gottes und die Heiligen ihr nicht helfen können. Die Mutter Gottes sei nur eine Kindelwäscherin und als ein anderes Weibsbild gewesen. Die Bilder von denen Heiligen seien nichts als zum Gedächtniss, keineswegs aber, dass man diese verehren solle. Gott allein könne ihr helfen, sonst Niemand. Da aber oben gemeldeter Augustiner in Memmingen wenige Tage nach der Beichte der Schwägelin apostasirte, so ward sie wieder unruhig und meinte, sie sei wohl von diesem Geistlichen nicht richtig absolvirt. Sie will daher hierauf die Sache einem Kaplan gebeichtet haben, der ihr jedoch die Absolution mit dem Bemerken verweigerte, der Fall müsse nach Rom berichtet werden. Alsbald aber sei der Kaplan auf einen anderen Dienst gekommen und die Sache sei liegen geblieben.
Seitdem irrte die Schwägelin von Dienst zu Dienst, und wurde schliesslich als vagirende und wahrscheinlich körperlich und geistig leidende Person in das Kempten'sche Zuchtschloss Langenegg (zwischen Kempten und Immenstadt) gebracht. Dort ward sieeiner notorisch geisteskranken Person, Namens Anna Maria Kuhstaller, für wöchentlich 42 Kr. in Pflege und Aufsicht gegeben. Ihrer Aussage nach wurde sie von derselben sehr schlecht gehalten, elend genährt, oft Tage lang gar nicht, und dabei vielfach geschlagen und sonst misshandelt. Soviel steht wenigstens fest, dass sie schliesslich nicht mehr stehen und gehen und keine Hand mehr erheben konnte. Die Schwägelin gab dabei an, dass die Kuhstaller sie aus Eifersucht so arg misshandelt habe, weil diese befürchtet, sie mache ihr den Zuchtmeister abspännstig. Dagegen erklärte die Kuhstaller, sie habe der Schwägelin nur zweimal mit einem Stricke etliche Hiebe gegeben, weil sie gelogen habe und boshaft gewesen sei. Essen habe sie ihr richtig und genug gegeben, so gut sie es habe auftreiben können, was der Zuchtmeister Klingensteiner als wahr bezeugte.
In ihrem Unmuthe sagte einmal die Schwägelin, sie wollte lieber beim Teufel als in solcher Pflege sein. Dasbenutzte die Kuhstaller, um alsbald bei Gericht anzuzeigen: die Schwägelin habe ihr einbekannt, dass sie mit dem Teufel Unzucht getrieben und Gott und allen Heiligen habe absagen und auf jene Weise und Art sich verschwören müssen, wie es ihr der Teufel vorgehalten habe. Auch habe sie die Schwägelin manchmal laut lachen und mit Jemandem sprechen hören, während doch Niemand bei ihr gewesen sei.
Diese Anzeige genügte, weil der Zuchtmeister sie bestätigte, die unglückliche, ganz gebrechliche Person „abholungsweise auf der sogen. Bettelfuhr“ am 20. Febr. 1775 nach Kempten ins Gefängniss schaffen zu lassen. Von da bis zum 6. März wurde sie nun zunächst durch den Eisenmeister Klingensteiner beobachtet, der auf Befragen über das Verhalten der Angeklagten deponirte: In der dritten Nacht ihrer Anwesenheit im Kerker habe man im Gefängnissofen ein Geräusch gehört, als ob etwas vom Ofen herabgefallen wäre. Er selbst freilich habe es nicht gehört, sondern es sei ihm von einem anderen Gefangenen erzählt worden. Aber er und seine Schwester hätten gehört, wie ihre Enten im Stalle geschrieen und hätten deren Unruhe gesehen, und zwar Nachts zwischen zwei und drei Uhr. Späterhin habe man nichts mehr gehört. Er, der Eisenmeister, habe die Schwägelin gefragt, ob sie wisse, warum sie ins Gefängniss gebracht worden sei. Darauf habe sie geantwortet: Ja, sie habe gesagt, dass sie Gott und allen Heiligen abgeschworen und mit dem Teufel Unzucht getrieben; allein das habe sie zur Kuhstallerin nur aus Furcht gesagt, weil sie sonst von derselben geschlagen worden sei. — Diese wollte sie also als Hexe anklagen und hatte das Geständniss erpresst!
Klingensteiner's Schwester Maria Anna deponirt: Der Vorgang mit den Enten habe seine Richtigkeit, indem dieselben nie so geschrieen wie damals. Uebrigens sei die Inquisitin „nicht nur an beiden Füssen so eingezogen, dass diese nicht einmal auf einen Stuhl, sondern immer auf dem Boden liegen müsse, wie denn auch ihre Hände ziemlich verdreht“ wären.
Die Voruntersuchung war nun geschlossen und die Angeklagte ward am 6. März vernommen. Die Personalien wurden protokollirt, dabei die Erzählung ihres Abfalls vom katholischen Glauben, ihrer Behandlung seitens der Kuhstallerin etc., wobei sie erzählte, sie habe der Kuhstallerin geklagt, dass die Maden ihr die Fersen auffrässen, sie solle doch machen, dass man ihr diessmal ein Mittel verschaffe, worauf diese geantwortet, dass ihr Hurenjäger (womit sie den Zuchtmeister gemeint,) ihr schon etwas geben werde. Auf ihre Klage über schlechte Kost habe sie von der Kuhstallerin Schläge bekommen unter Vermelden, sie habe von der gnädigen Herrschaft Erlaubniss sie zu züchtigen. Immer darüber berufen, dass sie es mit dem Teufel zu thun habe, habe sie aus Furcht vor Schlagen und anderer Misshandlung solches zugegeben und auf Andringen habe sie zuletzt auch dem Zuchtmeister erzählt, vor etwa fünf oder sechs Jahren sei der Teufel in Gestalt eines Jägers ihr in der Harth unweit Memmingen begegnet, mit dem sie sich damals versündigt habe. Sonst wisse sie nichts anzugeben.
Am 8. März erfolgte nun das zweite Verhör. Inquisitin bleibt dabei, dass sie nur aus Furcht und Angst der Kuhstallerin und dem Eisenmeister die Geschichte mit dem Teufel erzählt habe, um Ruhe zu bekommen und weil letzterer ihr versprochen, ihr dazu behülflich sein zu wollen, dass sie von Langenegg fortkomme. Trotzdem wurde aber diese Aussage als Geständniss angesehen und Inquisitin mit Fragen aller Art so bestürmt, dass sie verwirrt endlich auf die Suggestionen selbst einging und die lächerliche Aussage mehr und mehr ausspann, oder vielmehr sich ausspinnen liess, z. B., dass der Teufel ihr zuletzt gesagt habe, dass er der Teufel sei. — Hierauf geht das Verhör auf das Lutherischwerden u. s. w. über, und wird das Abschwören in der Martinikirche zu Memmingen zum Abschwören vom Teufel. Zur Unzucht mit dem Teufel, sagt die Angeklagte, sei es nicht gekommen, und sie könne es nicht anders sagen, auch wenn sie sterben müsse. — Auf die Frage, was ihr denn der Teufel versprochen,antwortet sie: Der Teufel habe ihr Zeug (allerlei Sachen) schenken wollen. — Nun wird die Unglückliche immer von Neuem dazu gedrängt, dass sie gestehen soll, sie habe mit dem Teufel Unzucht getrieben; allein sie verneint es stets und bleibt dabei, dass sie ihre Aussage gegen den Zuchtmeister nur aus Furcht und Angst gethan habe.
Am folgenden Tage (9. März) wird die Unglückliche wieder ins Verhör genommen. Dasselbe beginnt wieder mit Fragen nach dem Lutherischwerden und geht sodann zur Erörterung ihrer Behandlung in Langenegg über. Inquisitin bleibt fest bei ihren früheren Aussagen. Auf Befragen zählt sie eine Reihe von Diensten auf, in denen sie gestanden, wiederholt, da sie wiederum nach ihrem Abfall vom Katholizismus und ihrer Unzucht mit dem Teufel befragt wird, ihre früheren Aussagen, gesteht aber endlich zu, dass der Teufel mit ihr Unzucht getrieben und sie mit Aufhebung von zwei Fingern habe schwören lassen, dass sie alles dasjenige halten wolle, was sie ihm versprochen habe (nämlich, dass sie ihm dienen wolle). Abermals wird sie nun aufgefordert zu gestehen, dass sie mit dem Teufel vollkommene Unzucht getrieben habe, was sie endlich mit Thränen im Auge und mit dem Bemerken, es werde sie ja das Leben nicht kosten, abermals bekennt.
Nun beginnt ein so schamloses Inquiriren nach dem Detail der Unzucht, dass die Unglückliche nicht weiss, was sie antworten soll. Sie wird nach Scheusslichkeiten gefragt, von denen sie noch nie gehört hat; aber der Verhörrichter ruht nicht, bis er aus ihr herausgepresst, was er in sie (durch seine Suggestionen) hineingelegt hat. Die Kuhstallerin, welche nachher verhöret wird, deponirt, dass sie die Schwägelin einmal habe zum Teufel sagen hören: es komme Jemand, er solle in ihre Truhe fahren.
In dem am 10. März fortgesetzten Verhör versichert Inquisitin sich mit dem Teufel nur Einmal, und zwar auf der Harth versündigt zu haben. Im Schlafe sei es ihr zwei- oder dreimal nur so vorgekommen. Sie klagt, „es werde ihr so wehe und sie könne schier nicht mehr schnaufen; heute Nacht habe sie gemeint, sie müsse sterben, indemes ihr so schwer auf dem Herzen gewesen.“ Hierauf wird ihr erwidert: „ihr dermaliger Zustand, den sie dato anzeige, werde wohl ja und allein daher rühren, dieweilen sie dem Anschein nach bisher kein aufrichtiges Bekenntniss gethan habe. Sie solle daher ihre Sache aufrichtig bekennen.“
Endlich dahin gebracht, dass sie bekennt, der Teufel habe in jeder Nacht mit ihr Unzucht getrieben, geht sie nun auf alle Fragen, die sie vorher mit innerem Erbeben gehört hatte, ein, — so toll sie auch waren, — und beantwortet sie ganz nach Wunsch des Verhörrichters mit einfachem Ja. Zumeist betrafen die Fragen schon früher verhandelte Dinge. Plötzlich aber wird im Verhöre von etwas ganz Neuem, nämlich von einemPaktemit dem Teufel gesprochen, den die Angeklagte eingestandener Massen eingegangen habe. Dieses geschah in der zweihunderteinundzwanzigsten Frage, in welcher der Richter dabei auf Frage hundertsechsundsechzig Bezug nahm. Die Frage hundertsechsundsechzig lautete aber: „Wie lange es angestanden, dass, nachdem sie lutherisch geworden, sie hernach Gott und alle Heiligen verleugnet und sich dem Teufel zugeeignet?“ an welche nun die Suggestivfrage zweihunderteinundzwanzig angeschlossen ward: „Sie habe ad interrog. hundertsechsundsechzig gesagt, dass sie erst in zwei Jahren danach, wie sie lutherisch geworden, diesenPakt mit dem Teufelgemacht habe.“ Nun folgt noch eine lange Reihe von Fragen über die mit dem Teufel getriebene Unzucht (wobei die Angeklagte auf Befragen angibt, dass derselbe bald als Jäger bald als halberwachsener Bauersknecht zu ihr gekommen war,) bis man endlich am 30. März 1775 das crimen laesae majestatis divinae als constatirt ansehen und das Urtheil gefällt werden konnte, welches auf „Tod durch das Schwert“ lautete. Das Urtheil ist unterschrieben von „Treichlinger, Hofrath und Landrichter“ (der die Untersuchung geführt hatte), „Feiger, Hofrath“ und „Hofrath Leiner“. Die Bestätigung des Urtheils ist mit den Worten beigeschrieben: „Fiat iustitia!Honorius, Fürstbischof.“ Ein nachgetragenes„Bey-Urthl“ lautet: „Auch ist zu Recht erkannt worden, dass wer der armen Sünderin Tod rächen oder hindern würde, in dessen (?) Fusstapfen gestellt werden solle.“
So verlief der letzte Hexenprozess auf deutscher Erde — im Jahr 1775!
Unter denfranzösischenGerichten war das Parlament von Bordeaux eines der hartnäckigsten. Es verbrannte noch 1718 einen Menschen, den es für überführt erklärte, einen vornehmen Herrn sammt dessen ganzem Hause durch Nestelknüpfen bezaubert zu haben[313].
Im Jahr 1731 wurde vor dem Parlament zu Aix der berüchtigte Prozess zwischen Katharine Cadière und dem Jesuiten Girard verhandelt. Letzterer war angeklagt, dieses Mädchen, sein Beichtkind, zur Unzucht gemissbraucht, entführt und ihre Leibesfrucht abgetrieben zu haben. Die Verführung und den Abortus sollte der Jesuit durch Zauberkräfte bewirkt haben. Indessen bewegte sich der ganze Handel auf einem allzu plattnatürlichen Boden, als dass die Richter auf solches Beiwerk hätten Rücksicht nehmen mögen, und der Prozess gehört nur der Rubrik der Anklage, nicht dem Charakter des ferneren Verlaufes nach unter die Zauberprozesse. Es waren in dieser Sache mächtige Interessen im Widerstreit. Der Procureur-General hatte den Antrag gestellt, dass Katharine Cadière als ruchlose Betrügerin und falsche Anklägerin gehängt werden sollte; die Majorität des Parlaments sprach jedoch dieselbe frei und verurtheilte den Jesuiten zum Scheiterhaufen. Indessen vereinigte man sich später dahin, ihn dem geistlichen Gerichte zu übergeben, und dieses sprach ihn los. Als er sich durch eine Hinterthüre wegschlich, erkannte ihn der Pöbel und überhäufte ihn mit Schmähungen[314].
Spanienendigte seine Hexenverbrennungen 1781 mit der Hinrichtung eines Weibes zu Sevilla, das desBundes und der Unzucht mit dem Teufel angeklagt war. Sie hätte, sagt Llorente, dem Tode entgehen können, wenn sie selbst sich des Verbrechens hätte schuldig erklären wollen[315]. — Noch 1804 wurden verschiedene Personen wegen Liebeszauber und Wahrsagerei von der Inquisition eingekerkert.
Die schrecklichsten Dinge trugen sich aber während des achtzehnten Jahrhunderts in der katholischen Schweiz zu[316].
Hier war es am 9. August 1737 geschehen, dass ein siebenzehnjähriges Mädchen,Katharina Kalbacher, inZugvor dem Hexentribunale erschien, um Geständnisse abzulegen. Diese von frühester Jugend an verwahrloste Person hatte vorher eine Besprechung mit denJesuiteninLuzerngehabt, die in ihr eine Besessene erkannt, und deren Rektor ihr die Weisung ertheilt hatte, zu thun, was er sie heissen werde, wenn sie von ihrem Stande erledigt sein wollte. Sie gab nun den gewöhnlichen Unsinn zu Protokoll, wollte schon als kleines Kind dem Teufel und der Zauberei ergeben gewesen sein, nannte dabei aber sechs Personen als Mitschuldige, zu denen sie späterhin, wahrscheinlich zur Fristung des eigenen Lebens, noch drei andere Personen hinzufügte, obwohl diese drei Personen bis dahin in allen peinlichen Verhören mit keiner Silbe erwähnt worden waren.
Die Angezeigten wurden nun alsbald vorgeladen und „in loco torturae“ d. h. in dem unter dem Namen Kaibenthurm bekannten scheusslichen Arrestlokal der Hexen vernommen[317].
Im ersten Verhör wiesen dieselben sämmtlich jedes Wissen von Zauberkünsten und jede Theilnahme an denselben einfach zurück, obschon ihnen von Anfang an mit Drohungen sehr ernst zugesetzt wurde. Daher schritt man alsbald zumpeinlichenVerhör, zunächst mit der siebenzigjährigen Lisi Bossard. Diese alte Person wurde also „gesetzt“, dann „gebunden“ und mit dem „kleinsten Stein aufgezogen“[318], gab aber hängend „unter erschrecklichemGeschrei aberohne Zähren“ auf die Fragen: „ob es nichts mit dem Teufel gehabt, ob es nichts verderbt, ob es nichts wissen wolle über das Schlüsselloch, ob es kein Vieh verderbt“, ein beharrliches „Nein“ zur Antwort, worauf zu schärferen Torturen vorgegangen wurde, — mit demselben Erfolg.
Doch wir sehen hier von der grässlichen Behandlung der übrigen Angeklagten ab, um nur Eine derselben ins Auge zu fassen, deren Geschick uns darüber belehren mag, wie Menschen wirklich Teufel sein können.
Die EhefrauAnna Gilliwar am 12. August 1737, vierzig Jahre alt, in der vollen Kraft der Gesundheit und eines abgehärteten, starken Körpers vor ihre Untersuchungsrichter gebracht worden; und am 29. Januar 1738 ward sie zerschlagen, zerquetscht, zerfetzt und zerrissen an Fleisch und Knochen, kaum noch ein menschliches Aussehen an sich tragend, in der Ecke eines der Löcher im Kaibenthurm zusammengekauert, todt gefunden.
Das erste Verhör der Anna Gilli wurde damit eröffnet, dass man sie das Zeichen des Kreuzes machen, fünf Vaterunser und Ave Maria sowie den Glauben und die „offene Schuld“ beten liess, worauf die erste Frage folgte: „ob sie dem bösen Feinde widersage“, deren Bejahung sofort zu der Frage benutzt wurde, „ob sie von demselben etwas angenommen habe“, womit die Quälerei ihren Anfang nahm. Man hatte bei ihr im Stalle acht „Steckeln“ gefunden, von denen sie sagte, dass ihr Mann sie gemacht habe, um sie mit Knöpfen zu versehen, mit Scheidewasser anzustreichen und zu verkaufen. Allein das Gericht wollte in ihnen nun einmal die Besenstiele erkennen, mit denen sie zum Hexensabbath fahre, wesshalb sie sich des Bundes und der Buhlerei mit dem Teufel u. s. w. schuldig bekennen sollte. Da sie dieses nicht that, so wurde alsbald zur Tortur geschritten. Sie wurde entblösst, mit einem Hexenkleide angethan, „ist ihr dannunseres Erlösers Jesu Christi ......[319]um den Leib gelegt und heilige und gesegnete Sachen an den Hals gehängt worden, wie auch Salz, das an einem Sonntag gesegnet war — ist auch exorzisirt worden, hat aber hierauf keine Zähre vergossen. Sind ihr hierauf im Weihwasser drei Tropfen von einer gesegneten Wachskerze gegeben, ist ihr hierauf wieder lange Zeit geistlich zugesprochen worden“, — mit diesen Worten beginnt das Protokoll des dreizehnten Verhörs, dennzwölfmalwar sie bis zum 2. September, wo dieses Verhör stattfand, bereits gepeinigt worden. Fast in jedem dieser Verhöre hatte man sie stundenlang die Tortur auf der Folter mit Anhängung der schwersten Steine ertragen lassen, und da dieses nichts fruchtete, so waren noch andere Torturmittel zur Anwendung gebracht. Man hatte sie in die „Geige“[320]gespannt, ihr den „eisernen Kranz“ aufgelegt und schliesslich war sie „im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit“ nach Entblössung ihres Körpers erst auf dem Rücken, dann auf den Fusssohlen mit Haselstöcken zerhauen worden. Im vierzehnten Verhör (am 3. Septbr.) wurden ihr sogar über dreihundert Ruthenstreiche beigebracht[321]. Aber die teuflisch Gequälte blieb standhaft. Daher liess man sie jetzt bis zum 3. Oktober in ihrem scheusslichen Behälter in Ruhe. Da aber nahm das Verhör und die Tortur aufs Neue ihren Anfang. Man hatte nämlich in ihrem Hause ein Bündelchen mit Habermehl und ein Büchschen mit einer Salbe vorgefunden und dieKalbacherin hatte ausgesagt, dass das angebliche Habermehl Gift sei, welches die Gilli zum Hagelmachen und Sterben des Viehes gebrauche. Ebenso hatte sie angegeben, dass die Gilli mit der Salbe ihre „Steckle“ zum Ausfahren verwende. Allein obgleich die Gilli sich bereit erklärte, das Habermehl sofort verzehren zu wollen, wenn man es ihr nur gebe, und obgleich der „Meister Nachrichter“, den man beauftragt hatte, mit dem angeblichen Habermehl an einem Hunde eine Probe zu machen, berichtete, er habe eine Handvoll davon einem Hund in einem Stück Fleisch und in Bratwurst beigebracht, dem es weder geholfen noch geschadet habe, so wurde die Unglückliche doch nochmals auf die Folter gespannt, und zwar mit Anhängung aller drei Steine an die Füsse. — Nach dieser letzten Tortur wurde sie nach Rathserkenntniss wieder in ihr kaltes Loch gesperrt, und bei etwas Suppe zu Mittag und etwas Brot zur Nacht bis zum 23. Januar in Ruhe gelassen. Da wurde sie plötzlich nochmals ins Verhör geführt. Die zermarterte Frau konnte nicht mehr gehen. Sie wurde abermals aufgefordert, sich als Hexe zu bekennen, gab aber keine Antwort, sondern brach lautlos zusammen. Die Richter hatten dabei noch die Rohheit, sie zu fragen, wesshalb sie nicht gerade stehen könnte. Als Antwort sprach sie die Bitte aus, dass man ihr etwas Wasser geben möchte.
Am 29. Januar 1738 ward sie endlich todt im Gefängniss gefunden. Das darüber aufgenommene Visum repertum theilt mit, „dass nachdem die Läufer besagte Person todt angetroffen, der Meister Nachrichter bei näherem Untersuch in einem der zwei hölzernen Gehäuse oder Keychen der obersten contignatio dieselbe in einer Ecke auf der rechten Schulter liegend, Hände und Füsse zusammengezogen und mit einem Skapulier und Rosenkränzchen am Hals, — auch ohne Merkmale eigenhändiger Gewaltthätigkeit gefunden; dass hierauf die wohlweisen und gnädigen Herrn des Stadt- und Amtsraths beschlossen, weil solche arme Person von den auf sie gewesenen Indizien durch grosse und vielfältige Pein sich purgirt undnichts auf sie gebracht werden können, wollen M. g. Herrn sie nun als todt nicht für eine Unholdin erkennen noch traktiren, und um das so viel mehr, da sich aus dem Viso reperto durchaus zeige, dass diese arme Person nicht eines gewaltthätigen sich selbst angethanen Todes gestorben sei, sondern das Skapulier und Rosenkranz am Halse gefunden worden. Desshalb soll solche heute Nacht ohne Geläute und Lichter von den Läufern auf den Kirchhof getragen und in das Bettlerloch herunter gelassen werden.“
Ganz ebenso wie mit diesem standhaften, willensstarken Weibe wurde nun auch mit allen anderen Angeklagten verfahren. Bei allen dieselben Prozeduren und dieselben Torturen! Nur mit einigen Worten wollen wir hier noch das Schicksal des Marx Stadlin von Zug, seiner Frau und seiner Tochter Euphemia berühren. Diese drei Unglücklichen waren die von der Kathri Kalbacher ganz nachträglich am Tage vor ihrer beschlossenen Hinrichtung als Hexen Denunzirten. Marx Stadlin erlitt unter unsäglichen Schmerzen alle die Torturen, die wir bei der Gilli erwähnten, ohne sich ein Geständniss abpressen zu lassen. Das schreckliche Ende mehrerer dieser sogenannten Hexen auf dem Richtplatze, das er noch vor seiner Gefangennehmung mitansehen konnte, mag nicht wenig zu dieser Standhaftigkeit beigetragen haben. Ebenso ertrug auch seine Tochter Euphemia alle Martern. Dieses heldenmüthige, kaum achtzehnjährige Mädchen hat durch seinen starken Glauben an Gott, durch den Muth, mit dem sie lieber alle Martern erleiden und das Leben verlieren wollte, als die Wahrheit verleugnen oder, wie sie sagte, die Seele verlieren, ihr Leiden wie eine Märtyrerin getragen, und selbst ihre Richter in einem Grade stutzig gemacht, dass „solcheunter der Zeitdie h. Regierungshäupter um Rath fragen zu müssen glaubten, was ferner in der Sache zu thun sei.“ — Beide wurden schliesslich freigesprochen.
Weniger stark und fest war Stadlin's Frau, Anna Maria, geb. Petermann. „Sie wolle lieber sagen, sie sei eine Hexe, als so gemartert werden, — sie sei jetzt schon halbtodt.“ Etwa sechsmal widerrief sie ihre Geständnisse, bis sie schliesslich der fortgesetzten Tortur und Geisselung erlag und sich als Hexe bekannte.
Zum Schlusse unserer Berichterstattung über diesen Prozess theilen wir noch folgende in demselben vorgekommenen Erkenntnisse mit:
„Ueber die arme SünderinElisabeth Bossard, weilen diese vor vierzig Jahren durch Ableugnung Gottes und seiner Heiligen, auch wegen begangenen gottesschänderischen Verunehrung des Hochwürdigsten solche unmenschliche Verderbungen, nicht minder auch mit Vermischung mit dem Teufel sich entsetzlich verfehlet, dass diese arme Person vor dem Thurm hinter sich in ein Karren gesetzt, dreimal mit feurigen Zangen gerissen, als zum erstenmal allhier gleich nach Ablesung des Urtheils an der rechten Hand, das andere Mal am rechten Fuss gleich vor der Stadt auf der Schanze, und das dritte Mal gleich innerhalb des Schützenhauses an dem linken Fusse; hernach mit einem Vierling Pulver am Hals lebendig verbrannt, und also vom Leben zum Tode hingerichtet werde.“
„Ebenso soll dasMargarethzweimal mit feurigen Zangen gerissen, ebenso ausgeführt und mit einem Vierling Pulver am Hals an eine Leider gebunden und ins Feuer gestossen werden.“
„Das arme MenschTheresia Bossardsoll gleich der anderen zur Stadt hinaus auf den gewohnten Richtplatz geführt und alldort die rechte Hand abgehauen und da sie den Strick am Hals und noch lebendig, die Zunge mit einer feuerigen Zange aus dem Mund gerissen, auch mit einem Strick an einer Stud erwürgt werden.“
„Ebenso soll das Anna Maria Bossard ausgeführt, mit feuerigen Zangen gerissen und verbrannt werden. Dieselben alle vier sollen zu Pulver und Asche verbrannt, nochmals die Asche unter das Hochgericht vergraben werden, damit ferner Niemandem kein Schade geschehen könne.“
Anna Maria Petermannwurde an einem Pfahl erwürgt und vorher mit feurigen Zangen gezwickt.
Weiter heisst es in den Erkenntnissen: „Die Kathri Kallbacherin soll aus sonderer Gnad, weil solche sich ihrer zwar grossen Unthaten selbst zu Handen einer hochweisen Obrigkeit angeklagt, auf dem Karren auf den Richtplatz geführt und daselbst mit dem Schwerte hingerichtet werden.“
Noch enthält das Protokoll das Urtheil über sieben Personen, die auf eben diese grausame Weise als Hexen hingerichtet wurden. —
So endete dieser entsetzliche Prozess, der — was wohl zu beachten ist — in Szene gesetzt wurde, nachdem es der alten aristokratischen Partei zwei Jahre vorher (1735) gelungen war, das Regiment des edlen, gerechten und freisinnigen Landamman Schuhmacher in Zug zu stürzen und diesen aus dem Lande zu verbannen. Der Prozess war die Frucht der Coalition der Aristokratie mit der Hierarchie und war die Siegesfeier derselben.
Uebrigens war er nicht der letzte Hexenprozess der Schweiz. In dem zum Königreich Preussen gehörigen Lande Neufchatel wurde noch im Jahr 1743 — also unter der Regierung Friedrichs d. G. — von dem Kriminalgericht zu Motiers ein Zauberer verurtheilt. Derselbe wurde erst gerädert und dann lebendig verbrannt[322]. Das letzte gerichtliche Opfer des Hexenglaubens während des achtzehnten Jahrhunderts fiel in der Schweiz im Jahr 1782 zuGlarus[323].Anna Göldi, Dienstmagd des Arztes Tschudi, wurde enthauptet, weil sie das Kind ihres Herrn bezaubert haben sollte, so dass es Stecknadeln, Nägel und Ziegelsteine vomirte. Dieses Erbrechen hatte begonnen, als die Beschuldigte bereits seit drei Wochen ausserhalb Landes gewesen war. Ihr angeblicher Mitschuldiger, ein angesehener Bürger, erhängte sich voll Verzweiflung über den Schimpf, den man ihm anthat, im Gefängnisse. Das in diesem Prozesse hervortretende Parteienspiel der Patrizierfamilien,das Benehmen der Aerzte und Theologen, das Hinzuziehen eines wahrsagenden Viehdoktors, die Entzauberungsprozedur durch die Angeschuldigte und das von reformirten Richtern gefällte Todesurtheil selbst geben einen traurigen Begriff von der damaligen Geistesbildung des kleinen Freistaates. Die Vorstellungen, die von dem aufgeklärten Zürich wohlmeinend herüberkamen, hatten kaum einen andern Erfolg, als dass die glarner Richter einen Euphemismus erfanden. Sie redeten in ihrem Urtheil von „ausserordentlicher und unbegreiflicherKunstkraft“ und von „Vergiftung“, wo sie aufZaubereierkannt haben würden, hätten sie nicht aus Zürich erfahren, dass ein Hexenprozess ihnen vor aller Welt Schande bringen müsste[324]. Das folgende Aktenstück wird den Charakter des Ganzen hinlänglich in's Licht stellen[325]:
„Malefiz-Prozess und Urtheilüber die z. Schwert verurtheilte Anna Göldinn ausdem Sennwald, verurtheilt den 6/17 Junii 1782.
Die hier vorgeführte bereits 17 Wochen und 4 Tage im Arrest gesessene, die meiste Zeit mit Eisen und Banden gefesselte arme Uebelthäterin mit Namen Anna Göldinn aus dem Sennwald hat laut gütlich und peinlichem Untersuchen bekennet, dass sie am Freytag vor der letzten Külbi allhier zwischen 3 und 4 Uhr Nachmittags aus des Herrn D. Tschudis Haus hinter den Häusern durch und über den Giessen hinauf zu dem Schlosser Rudolf Steinmüller, welcher letzthin in hochobrigkeitlichem Verhaft unglückhafter Weise sich selbst entleibet hat, expresse gegangen sey, um von selbem zu begehren, dass er ihr etwas zum Schaden des Herrn Doktors und Fünfer Richters Tschudi zweyt ältestem Töchterli Anna Maria, dem sie übel an sey, geben möchte, in der bekennten äusserstbösen Absicht das Kind elend zu machen, oder dass es zuletzt vielleicht daran sterben müsste, weil sie vorhin von dem unglücklichen Steinmüller vernommen gehabt habe, dass wann man mit den Leuten uneins werde, er etwas zum Verderben der Leute geben könne. Auf welches sie ein von dem unglücklichen Steinmüller zubereitetes und von ihm am Sonntag darauf, als an der Kilbi selbst, überbrachtes verderbliches Leckerli im Beyseyn des Steinmüllers auf Herrn D. Tschudis Mägdekammer zwischen 3 u. 4 Uhr, als weder Herr D. Tschudi, noch dessen Frau, noch das älteste Töchterli zu Hause war, unter boswichtigen Beredungen, dass solches ein Leckerli sey, dem bemelten Töchterli Anna Maria beigebracht habe, wo ihr der Steinmüller bey gleich unglücklichem Anlass noch auf der Mägdekammer, zwaren da das Töchterlein das verderbliche Leckerli schon genossen gehabt, eröffnet habe, dass solches würken werde, nämlich es werde Guffen, Eisendrath, Häftli und dergleichen Zeugs von dem Kinde gehen, welches auch leider zum Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise geschehen, wodurch das unschuldige Töchterlein fast 18 Wochen lang auf die jammervollste Weise zugerichtet lag. Bey solchem unter der betrüglichen Gestalt eines Leckerlis dem Töchterlein beigebrachten höchst verderblichen Gezeug liess es die hier stehende Uebelthäterin nicht bewenden, sondern erfrechte sich aus selbsteignem bösen Antrieb laut ebenfalls gütlich und peinlich abgelegtem Geständniss neuerdings in der letzten Woche, da sie noch bei Herrn D. Tschudi am Dienst stund, wo ihro nach ihrem Vorgeben damals das Töchterli in der Küchen die Kappe abgezerret habe, diesem Töchterli in sein mit Milch auf den Tisch gebrachtes Beckeli zu acht unterschiedlichen malen und noch über erfolgtes Warnen hin, jedesmal eine aus dem Brusttuch genommene Guffe, also zusammen 8 Guffen zu legen, in der bekennten schändlichen Absicht, damit wann man die Guffen gewahr werde und mit der Zeit Guffen vom Kind gehen möchten, man schliesse, dass das Töchterlein solche aus eigner Unvorsichtigkeit geschluckt habe, und dadurch die erste im Beyseyndes Steinmüllers verübte Uebelthat, wegen des beygebrachten Leckerlis, verdeckt bleibe, von welchen Guffen zwaren das Töchterli keine empfangen hat, sondern solche allemal auf dem Tisch entdeckt worden sind.“
„Laut der unterm 13ten letzt abgewichenen Christmonat aufgenommenen Besichtigung, da die Uebelthäterin der Justiz noch nicht eingebracht worden war, ist das gedachte Töchterli elend, meistens ohne Verstand auf sein Lager gelegen, die Glieder waren starr, so dass weder die Arme noch Füsse, noch Kopf konnten gebogen werden, auch konnte es auf das linke Füsslein nicht stehen, und hat in Gegenwart der zur Untersuchung verordneten Ehren-Kommission öfters gichterische Anfälle bekommen.“
„Nach laut der neuerdings unterm 10. März dis Jahrs bei dem bemeldten Töchterlein aufgenommenen Besichtigung, da damalen die arme Uebelthäterin schon im Verhaft gelegen war, hatte das Töchterlein wiederum in Anwesenheit der Ehren-Kommission öfters kaum 2 Minuten dauernde Anfälle von gichterischen Verliehrungen der Sinne angewandelt, und das linke Füsslein war unveränderlich mit gebogenem Knie ganz kontrakt gegen den Leib gezogen, dergestalten, dass solches auch mit Gewalt nicht konnte ausgestreckt werden, auch beim geringsten Berühren sich schmerzhaft zeigte. Was in so langer Zeit das elende Töchterli seinen geliebten Eltern für Mühe, Kosten, Kreuz und Kummer verursacht hat, ist zum Erstaunen gross, indem laut eydlichen Zeugnuss der Eltern und anderer dabey gewesenen Ehrenleute in etlichen Tagen über 100 Guffen von ungleicher Gattung, 3 Stückli krummen Eisendrath, 2 gelbe Häftli und 2 Eisennägel aus dem Mund des Töchterleins unbegreiflicher Weise gegangen sind. Nachdem dieser armen Uebelthäterin die jammervollen Umstände des Töchterleins zu Gemüth geführet worden, hatte sie sich endlich nach vorläufig dreymal auf dem Rathhause nächtlicher Zeit, als den 11., 12. u. 14. März, vergeblich gewagten Versuchen erkläret, dass sie das Kind an dem Ort, wo sie solches verderbt, wiederum bessern wolle; wo also gleich, den 15. März, nächtlicherZeit man bemeldte Uebelthäterin in H. D. Tschudis Haus in die Küche, dahin sie zu gehen begehrte, führen liess, welche durch ihr in dem Untersuch beschriebenes Betasten, Drucken und Strecken an dem linken verkrümmten und kontrakten Füssli des Kinds, welches einige Zoll kürzer, als das rechte Füssli war, und darauf es weder gehen, noch stehen konnte, mit ihren blossen Händen so viel bewürkte, dass das Töchterli in Zeit 10 Minuten wieder auf das verderbte Füssli stehen und damit allein und auch mit Führen hin und hergehen konnte, wie dann diese Uebelthäterin das Töchterli an denen noch nachgefolgten zwey Nächten vermittelst ihrer auch im Untersuch ausführlich beschriebenen Bemühung wiederum nach allen Theilen zum grössten Erstaunen auf eine unbegreifliche Weise gesund hergestellt, so dass nach eydlichem Zeugnuss nach der Hand 2 Guffen nid sich von dem Töchterli gegangen sind, welches nun die wesentliche Beschreibung des Verbrechens samt der Krankheit und Besserung des Töchterleins ausmachet.“
„Wann nun hochgedachte M. G. H. und Obere vorbemeldtes schwere Verbrechen nach seiner Wichtigkeit in sorgfältige Erwegung gezogen und betrachtet die grosse Untreue und Bosheit, so die gegenwärtige Uebelthäterin als Dienstmagd gegen ihres Herrn unschuldiges Töchterlein verübet, betrachtet die fast 18 Wochen lang unbeschreiblich füchterliche unerhörte Krankheit und vorbemeldt beschriebene elende Umstände, welche das Töchterli zu allgemeinem grössten Erstaunen ausgestanden hat, nebst der von eben dieser Uebelthäterin bezeigten ausserordentlichen und unbegreiflichen Kunstkraft mit der einersmaligen zwar zum Besten des Töchterleins gelungenen plötzlichen Curirung desselben, und auch betrachtet ihren vorhin geführten üblen Lebenswandel, darüber zwaren sie, wegen eines in Unehren heimlich geborenen und unter der Decke versteckten Kind schon in ihrem Heimat von ihrer rechtmässigen Obrigkeit aus Gnaden durch die Hand des Scharfrichters gezüchtigt worden, und hiemit solche in keine weitere Beurtheilung fallet, wohl aber in traurigeBeherzigung gezogen worden, wie dass anstatt diese arme Delinquentin, wegen ihrer grossen Versündigung gegen ihr Fleisch und Blut sich hätte bessern und bekehren sollen, sich wiederum eine solche Greuelthat gegen das Töchterli des H. D. Tschudis ausgeübt hat; derowegen von hochgemeldten M. G. H. auf ihren Eyd abgeurtheilet wurde: dass diese arme Uebelthäterin als eine Vergifterin zu verdienter Bestrafung ihres Verbrechens und Andern zum eindruckenden Exempel dem Scharfrichter übergeben, auf die gewohnte Richtstatt geführt, durch das Schwerdt vom Leben zum Tod hingerichtet und ihr Körper unter den Galgen begraben werde, auch ihr in hier habendes Vermögen confiscirt seyn solle. Ob dann jemand wäre, der jetzt oder hernach des armen Menschen Tod änzte, äferte oder zu rächen unterstünde, und jemand darum bächte, hassete, oder schmähte, der oder die solches thäten, sollen laut unserer Malefiz-Gericht-Ordnung in des armen Menschen Urthel und Fussstapfen erkannt seyn, und gleichergestalten über sie gerichtet werden. Actum den 6/17 Juni 1782.
Landschreiber Kubli.“
InPolen, wo das Uebel arg gewüthet hatte, fand die preussische Regierung bei der Besitznahme von Posen noch die Prozesse vor.Scholtzgibt hierüber aus Nachrichten, die er selbst in Händen hatte, folgende Mittheilung: „Im Jahre 1801 fielen einer Gerichtsperson bei Gelegenheit einer Gränzkommission in der Nähe eines kleinen polnischen Städtchens die Reste einiger abgebrannten, in der Erde steckenden Pfähle in die Augen. Auf Befragen wurde von einem dicht anwohnenden glaubhaften Manne darüber zur Auskunft gegeben: dass im Jahre 1793, als sich eine königliche Kommission zur Besitznahme des ehemaligen Südpreussens für den neuen Landesherrn in Posen befand, der polnische Magistrat jenes Städtchens auf erfolgte Anklage zwei Weiber als Hexen zum Feuertode verurtheilt habe, weil sie rothe entzündete Augen gehabt und das Vieh ihres Nachbars beständig krank gewesen sei. Die Kommission in Posen habe auf erhaltene Kunde davon sofort ein Verbot gegen die Vollstreckung des Urtheilserlassen. Selbiges sei aber zu spät angelangt, indem die Weiber immittelst bereits verbrannt worden“[326].
Ohne Zweifel ist dieses der letzte gerichtliche Hexenbrand gewesen, den Europa im achtzehnten Jahrhundert gesehen hat. Der Pöbel aber, unfähig zu begreifen, wie das Recht auf einmal zum Unrecht werden sollte, sah fast allerwärts nur mit Widerstreben die obrigkeitlichen Schritte gegen das gefürchtete Hexenvolk aufhören und hat bis auf die neueste Zeit herab nicht selten zur Selbsthülfe gegriffen. InEnglanderstürmte 1731 eine wüthende Volksmasse die Sakristei einer Kirche, wohin man ein altes, schwaches Weib vor ihrer Verfolgung geflüchtet hatte, und schleifte die Unglückliche im Wasser herum, bis sie den Geist aufgab. Als derjenige Mensch, der hierbei sich am gewaltthätigsten benommen hatte, von der Obrigkeit ergriffen und zum Hängen verurtheilt wurde, wollte der Pöbel der Exekution nicht beiwohnen, sondern stellte sich in der Ferne auf und schimpfte auf diejenigen, die einen ehrlichen Burschen zum Tode verdammten, weil er die Gemeinde von einer Hexe befreit hätte[327].
InSicilienkam 1724 die letzte Verbrennung von Ketzern und Hexen vor. Der „Glaubensakt“, wie man das Autodafé zu Palermo nannte, betraf eine Nonne und einen Ordensbruder, welche als Anhänger der Molinistisch-quietistischen Ketzerei dem Feuer übergeben wurden. Das Ganze war ein glänzender pomphafter Akt, an welchem mehrere hundert Personen (die sämmtlich lucullisch bewirthet wurden) theils amtlich theils als eingeladene Zuschauer theilnahmen. Bei diesem Akte wurden nun noch sechsundzwanzig andere Personen gemassregelt („reconciliirt“). Unter diesen befanden sich zwölf Personen, die man als Hexen (fattuchiere) und Hexenmeister in Untersuchung gezogen hatte, sowie ein sechsundsechzigjähriger Greis, der schon 1721 „wegen Zauberei und Aberglauben“bestraft und jetzt als rückfälliger Sünder abermals in die Hand der Inquisition gerathen war. Der letztere wurde zu lebenslänglichem Gefängniss verurtheilt. Alle sechsundzwanzig aber wurden verurtheilt „zur Schmach (mit gelben Kleidern angethan und ausgelöschte gelbe Wachskerzen in der Hand tragend) durch die Strassen der Stadt“ geführt zu werden. Ausserdem wurde ihnen temporäre Haft oder Verbannung und den Hexen Peitschenstrafe zuerkannt. Eine Hexe sollte zweihundert Hiebe erhalten. Diese Strafe wurde am 7. April, am Tage nach dem Autodafé, vollstreckt[328].
Wir bemerken noch zum Schlusse des Kapitels ein erst kürzlich in Erfahrung gebrachtes Curiosum ausOesterreich. Dort wurden im Jahre 1739 neue Kriegsartikel festgestellt, deren §. 25 lautete: „Das höllische Laster der Hexerei wird mit dem Feuertode bestraft, sowie alle Diejenigen, die Nachts unter dem Galgen vom Teufel verblendete Mahlzeiten und Tänze halten, oder Ungewitter, Donner und Hagel, Würmer und anderes Ungeziefer machen; worunter Mathematici, Astronomici und Astrologici nicht verstanden sind.“