DREIUNDZWANZIGSTES KAPITEL.

Bekämpfung und Vertheidigung des Glaubens an Hexerei und der Hexenverfolgung während des siebenzehnten Jahrhunderts in Deutschland.

a) Die drei Jesuiten Adam Tanner, Paul Leymann und Friedrich Spee.

Welche Wüste, welche Mördergrube war aus Deutschland, war aus dem gesammten christlichen Abendlande geworden! Ueberall, in allen Landen ertönte der Schrei der Verzweiflung in den Folterkammern und aller Orten rauchten die Scheiterhaufen, auf denen ein dämonischer Aberglaube seine Opfer brachte, — Jahr aus Jahr ein! Und immer von Neuem schleppten Gerichte und juristische Fakultäten Opfer herbei, deren Glieder auf der Marterbank mit dem Hexenhammer zerschlagen, deren Leiber zerrissen und in Flammen geworfen wurden! — War denn da Niemand, der die Gräuel des Wahnsinns erkannte und seine Stimme gegen sie zu erheben wagte?

Allerdings gab es Einzelne, die es einsahen, dass ein scheusslicher Molochsdienst in der Hexenverfolgung verübt ward, und die vor demselben warnten; und diese Einzelnen fanden sich — imJesuitenordenvor! Allein es war ein schreckliches Zeichen der Zeit, dass nachdem zwei Ordensmänner an dem System der Hexenverfolgung zu rütteln gewagt hatten, der Dritte, vor dessen Geistesaugesich die Unvernunft und Unmenschlichkeit derselben am vollständigsten bloslegte, und der es darum nicht lassen konnte, seine Stimme laut und vernehmlich gegen das frevelhafte Martern und Morden zu erheben, die Nothwendigkeit einsah, dieses nur vom dichtesten Versteck aus zu thun, in welchem kein Mensch ihn vermuthen konnte.

Der erste Jesuit, der sich der Unglücklichen annahm, warAdam Tanner(Thanner), der 1572 zu Innsbruck geboren, 1617 in den Jesuitenorden eintrat, vierzehn Jahre lang als Professor der Theologie an der Universität zu Innsbruck fungirte und am 25. Mai 1632 starb[184]. Er hatte sich ein ungewöhnlich reiches theologisches Wissen angeeignet, was ihn aber nicht hinderte, sich auch um Naturwissenschaft und Anderes zu kümmern. Sein Biograph, der JesuitFr. X. Kropf, sagt von ihm (Hist. Prov. Soc. Jesu Germ. super, P. 5): „seine liebste Erholung war der Wald und der Gesang der Vögel.“ Sein Hauptwerk war die von ihm 1626 und 1627 zu Ingolstadt auf Kosten des akademischen Senats in vier Foliobänden herausgegebene Schrift „Universa Theologia scholastica, speculativa, practica“, und dieses Werk ist es eben, welches hier in Betracht kommt.

In der fünften „Disputatio“desersten Bandes spricht er nämlich von den Engeln und Dämonen, wobei er allerlei „Dubia“, namentlich auch die Frage erörtert, „was von der Versetzung derHexennach ihren Sammelplätzen zu halten sei und ob sie wirklich getragen würden“. Indem er nun dieses für ganz unmöglich erklärt, so äussert er seine Meinung dahin, dass die Angaben der Weiber, welche durch den Teufel zu den Hexensabbathen gebracht sein wollten, in der Regel auf Träumen und Sinnestäuschungen beruhten. Er bemerkt auch, dass die meisten dieser Hexen verheirathet seien. Wie wäre es nun möglich, dass sie so viele Nächte hindurch von ihren Männern entfernt wären, ohne dass diese es merkten? Doch vielleicht glaube man, dass der Teufel an die Stelle der Weiber irgend einen Scheinkörper lege; allein man dürfe nicht annehmen, dass Gott so leicht und so häufig dem Teufel eine solche Täuschung und Berückung unschuldiger Männer gestatte. Viele dieser Weibspersonen, sowohl verheirathete als unverheirathete, seien auch in ihren Wohnungen durch Thüren, Fensterbalken und Riegel so wohl verwahrt, dass sie der Teufel ganz unmöglich entführen könne, ohne Lärm zu machen. Auf die Geständnisse der Hexen sei nichts zu geben; denn deren Aussagen ständen oft miteinander in Widerspruch, und wenn sie behaupteten, dass sie in Gestalt einer Katze, einer Maus oder eines Vogels vom Satan hinweggeführt worden seien, so könne dieses nur als Phantasterei angesehen werden. Die Dämonen besässen auch nicht die Gewalt, aus sich selbst (ohne göttliche Zulassung) und durch angebliche Zauberer Menschen und Thieren zu schaden, ausgenommen den Fall, dass sie giftige Salben oder sonstige Mittel anwendeten, welche den Menschen auf natürliche Weise schädlich wären.

Im dritten Bande seines Werks und zwar in der vierten Disputatio (Quaestio 5) handelt Tanner eingehend von dem Prozesse gegen die crimina excepta, insbesondere gegen das crimen veneficii. Er verlangt, dass in denselben nach Vernunft und Billigkeit vorgegangen werde, wesshalb dieRichter vor Allem darauf achten sollen, dass nicht aus einem solchen Prozesse auch für Unschuldige Gefahr erwachse. Denn „wie gross ist die Schmach, wie gross sind die Qualen, denen Unschuldige ausgesetzt sein können, wenn sie Jahre lang in Prozesse wegen angeblicher Hexerei verwickelt sind! Wie gross ist der Schaden, der daraus für viele, manchmal auch vornehme, Familien erwächst!“

Ferner müsse es als Grundsatz gelten, dass die wegen Verdachts der Hexerei Eingezogenen nicht von vornherein als Schuldige angesehen und behandelt werden dürften, wesshalb ihnen die Möglichkeit, sich von dem Verdachte zu reinigen, nothwendig zu geben sei. Die auf der Tortur erpressten Geständnisse seien ohne allen Werth und jeder auf dieselben sich gründende Urtheilsspruch sei nichtig und an sich ungültig.

Hierauf wendet sich Tanner gegen die von vielen „Doctores“ vertretene Ansicht, dass, um zur peinlichen Frage schreiten zu können, die Denunziation Eines oder mehrer Mitschuldigen genüge. Habe man keine sicheren Indizien, so dürfe man auf blosse Denunziation hin, und wenn dieselbe von noch so Vielen ausgehe, Personen, die sich sonst eines guten Rufes erfreuten, weder martern noch verurtheilen. Diese Behauptung widerspreche zwar der Ansicht vieler Rechtsgelehrten und der üblichen Praxis der Gerichte, allein sie beruhe auf der Vernunft. Denn entweder seien die Denunzianten wirklich, wie sie von sich selbst aussagen, Hexen und Zauberer oder sie seien es nicht. Sind sie es nicht, so lügen sie, indem sie dann „Mitschuldige“ nicht haben können; sind sie aber wirklich, wie angenommen wird, Hexen und Zauberer, so sind sie vermöge der Natur dieses Verbrechens solche Personen, von denen man anzunehmen hat, dass sie Allen, zumal unschuldigen Leuten, auf jede Weise, also auch durch eine Verderben bringende falsche Aussage schaden wollen. Wie könnte also ihre Aussage von solchem Gewicht sein, dass sie genüge, um sonst unbescholtene Leute einzukerkern und mit den schrecklichsten Torturen zu peinigen!

Um zu beweisen, wie gefährlich und thöricht es sei,auf derlei Denunziationen hin die peinliche Frage zu verhängen, erzähltTanner, es sei ihm von zwei sehr angesehenen und gelehrten Männern gesagt worden, dass gewisse Personen, von derenUnschuldsie vollkommen überzeugt gewesen, nur um der ihnen drohenden Tortur zu entgehen, absichtlich allerlei Dinge ausgesagt hätten, weil sie geglaubt, dass sie nach denselben auf der Folter befragt werden würden. Wie leichtfertig bisweilen die Untersuchung geführt werde, beweise der Fall, der sich unlängst in einer Stadt am Rhein zugetragen, dass nämlich, (wie in einem völlig zuverlässigen Bericht an die juristische Fakultät zu Ingolstadt gemeldet werde) dort, als die Geständnisse der wegen Hexerei Verurtheilten öffentlich vorgelesen und unter anderen Verbrechen auch verschiedene Mordthaten und Verzauberungen, die gewissen und mit Namen genannten Personen daselbst zugefügt worden seien, aufgerufen wurden, jene Personen selbst, die gesund und wohlbehalten zugegen waren, die Falschheit der vorgelesenen Geständnisse bezeugt haben.

Weiterhin weistTanner(im strikten Gegensatz zuDelrio) nach, wie nothwendig es sei, dass die Prozessführung in allen Punkten durch klare Bestimmungen festgestellt und der Willkür der Richter entzogen werde. Auch müsse man den wegen Hexerei Angeklagten, die oft ganz ungebildete, einfältige Personen seien, ordentliche Vertheidiger geben (was freilich Viele nicht zulassen wollten!) und bei der Anwendung der Tortur müsse man das Mass beobachten und Alles vermeiden, wodurch das Schamgefühl verletzt werde.

Den Geistlichen macht es Tanner zur Pflicht, wenn sie sich von der Unschuld Angeklagter überzeugt zu haben glauben, dieses den Richtern mitzutheilen und dieselben zu einer Revision der Akten zu veranlassen. Namentlich aber haben dieselben jedem Verurtheilten einzuschärfen, dass er, wenn er etwa eine unschuldige Person denunzirt hat, sub peccato mortali verpflichtet ist, diese falsche Aussage zu widerrufen.

In den folgenden Abschnitten erörtertTannerdieFragen, auf welche Weise sich der Christ gegen Zaubereien zu schützen habe, und durch welche Mittel dieselben zu bekämpfen und auszurotten seien. In ersterer Beziehung empfiehlt er den GebrauchgeistlicherMittel. Dämonen, Zauberer und Hexen, sagt er, können ja nur wenn es „ob bonum finem“, mit göttlicher Zulassung geschehe, nicht aber aus sich selbst heraus leiblichen Schaden bringen. Weil darum die ganze Sache von der göttlichen Vorsehung abhängt, sei das beste Mittel zur Abwehr zauberischer Anläufe fester Glaube an Gott, Gebet, Fleiss in der Heiligung, Gebrauch der Sakramente, werkthätige Liebe. Zur Unterdrückung und Ausrottung der Hexerei könne aber die Strenge des Gerichtsverfahrens gar nichts beitragen. Vielmehr müsse man hierzu nach dem Gesetze der Liebe Christi verfahren. Diejenigen, welche vor ihren Seelsorgern wegen vorgekommener Ausübung der Zauberei ihre Reue erklärten, sollte man darum gar nicht dem weltlichen Richter überantworten. Auch würde es sich in vielen Fällen sehr empfehlen, bei schon Verurtheilten die weltliche Strafe in öffentliche Kirchenbusse zu verwandeln. „Ich zweifle nicht,“ sagt Tanner, „dass durch solche Demüthigung der Teufel weit mehr verwirrt und ohnmächtig gemacht werden wird als durch tausend Todesurtheile.“ Immer wieder kommt Tanner darauf zurück, dass hier nicht mit leiblichen, sondern mit geistigen und geistlichen Waffen zu kämpfen sei; und zu diesen geistigen Waffen rechnet er vor Allem eine gute Erziehung der Jugend und eine sorgfältige Unterweisung derselben in den Wahrheiten des Evangeliums.

Dieses war das ernste und geistesgewaltige Zeugniss, welches der fromme und aufrichtige JesuitTannergegen den Dämon des Hexenglaubens ablegte, von dem die abendländische Christenheit unter der menschenmörderischen Faust der Justiz über ein Jahrhundert lang zerfleischt wurde. Der ehrlicheTannerhat darüber vielfache Verfolgung und grosses Herzeleid ertragen müssen. Zwei Inquisitoren, welche seine Aeusserungen über die Hexenverfolgung gelesen hatten, erklärten laut, sie würden diesenMenschen, sobald sie ihn in ihre Gewalt bekämen, sofort auf die Folter spannen. — Als Tanner gestorben war, gab es wohl Wenige, die seine Auslassungen über die Hexenprozesse nicht für Thorheit hielten.

Unter diesen Wenigen, die anders dachten, war wiederum ein Jesuit,Paul Laymann, der (1575 zu Innsbruck geboren) in München und Dillingen Professor des kanonischen Rechts war und am 13. November 1635 zu Konstanz an der Pest starb[185]. Sein Hauptwerk, welches er hinterlassen hat, ist seine zuerst 1625 in München herausgegebene Theologia moralis. In derselben wirft er (Lib. III. de institia Tract. 6, cap. 5) die Frage auf: ob es besser sei, gegen die Zauberer und Hexenvorsichtigund nur dann einzuschreiten, wenn genügende Indizien vorhanden seien, oder ob es gerathener sei, wegen der Schwere und Schädlichkeit dieses Verbrechens auch inzweifelhaftenFällen den Prozess einzuleiten — und entscheidet sich für die Ansicht, dass man nicht leicht Denunziationen Glauben zu schenken habe, wenn nicht die betreffende Person überhaupt verrufen oder der gegen dieselbe rege gewordene Verdacht durch sichere Indizien begründet worden sei. Allerdings stehe es geschrieben: Maleficos non patieris vivere, aber ebenso fest stehe auch das Gesetz: Ne insontem occidas! Habe man daher bezüglich eines Angeklagten zu befürchten, dass derselbe ein Zauberer sei, und falls er nicht justifizirt werde, Gott und den Menschen Unbilden zufüge, und habe man andererseits zu besorgen, dass ihm als einem vielleicht fälschlich Angeklagten durch das Gefängniss und die Tortur ungerechter Weise an Ehre, Leib und Leben Schaden zugefügt werde, so habe man das kleinere Uebel zu ertragen, damit nicht ein grösseres entstehe, welches durch ein höheres Gesetz verboten sei.

Indessen war die Zeit für die Mahnungen eines Tanner und Laymann taub. Man marterte und mordete ruhig weiter, und es schien in Erfüllung gehen zu sollen, worauf Laymann in seiner Theol. mor. (L. III. Tr. 6, P. 3) hingewiesenhatte: „Es ist jetzt soweit gekommen, dass, wenn solche Prozesse noch länger fortgesetzt werden, ganze Dörfer, Märkte und Städte veröden, und dass Niemand mehr sicher sein wird, auch nicht einmal Geistliche und Priester.“

Da wurde plötzlich eine neue Stimme laut, welche noch vernehmlicher, noch gewaltiger als die bisherigen auf den Wahnsinn der Hexenverfolgung hinwies und vor fernerer Vergiessung des Blutes Unschuldiger warnte.

Wir reden von derCautio criminalis[186], welche 1631 zu Rinteln erschien. Der Verfasser dieser Schrift war kein anderer, als der JesuitFriedrich Spee[187], der Sprosse des adeligen (jetzt gräflichen) Geschlechts derSpee vonLangenfeld. Im Jahre 1591 zu Kaiserswerth im Kölnischen geboren, war er als neunzehnjähriger Jüngling bei den Jesuiten zu Trier als Novize eingetreten, von wo er in das Ordenshaus zu Köln übersiedelte. Hier 1621 unter die Väter der Gesellschaft aufgenommen, wurde er wegen seiner ungewöhnlichen Gelehrsamkeit mit der Professur der Philosophie und Moral betraut, 1624 aber in das Jesuitenkolleg zu Paderborn versetzt, von wo aus er dem in die Gemeinden und namentlich in den Adel der Diözese Paderborn eingedrungenen Protestantismus entgegenarbeiten sollte. Durch seine Klugheit und sonstige Geschicklichkeit soll es ihm auch gelungen sein, den grössten Theil des paderbörner Adels in die katholische Kirche zurückzuführen. Die grossen Erfolge seiner Missionsarbeit in Paderborn veranlassten es daher, dass ihn der Orden zu gleichem Zwecke 1627 nach Bamberg und Würzburg berief. Hier jedoch, wo eben damals die grausigsten Hexenverfolgungen im Gange waren, sah sich derselbe alsbald in einen ganz anderen Beruf hineingestellt, indem er beauftragt ward, als Beichtvater der zum Tode verurtheilten Hexen zu fungiren. Diese neue Berufsthätigkeit liess Spee tief in den Abgrund hineinsehen, der so viele Tausende verschlang, und bald fiel es ihm wie Schuppen von dem Auge und es trieb ihn zu kühner, männlicher That. Er schrieb seineCautio criminalis, eine Warnungsschrift, die er jedoch erst, nachdem er aus Franken in das Paderbörner Land zurückgekehrt war, in einer protestantischen Stadt (Rinteln) drucken zu lassen wagte, — und zwar anonym. Alle Welt staunte, als sie das für Jedermann überraschende Buch sah. Schon binnen wenigen Monaten waren (wie der Verleger Gronäus zu Frankfurt a. M. im Vorwort der zweiten Ausgabe bemerkt) alle Exemplare vergriffen. Niemand ahnte, wer der Verfasser sei und sogar noch vierzehn Jahre nach Spee's Tode war selbst dem Uebersetzer des Buches die Herkunft desselben noch unbekannt. Erst durchLeibnitz, welcher Spee als Charakter und Schriftsteller mit Recht sehr hochhielt[188],haben wir erfahren, dass derselbe der Verfasser ist[189]. — „Dieser grosse Mann — sagt er von Spee — verwaltete in Franken das Amt eines Beichtvaters, als im Bambergischen und Würzburgischen viele Personen wegen Zauberei verurtheilt und verbrannt wurden.Johann Philipp von Schönborn, später Bischof von Würzburg und zuletzt Kurfürst von Mainz, lebte damals in Würzburg als junger Kanonikus und hatte mit Spee eine vertraute Freundschaft geschlossen. Als nun einst der junge Mann fragte, warum wohl der ehrwürdige Vater ein graueres Haupt habe, als seinen Jahren gemäss sei, antwortete dieser: das rühre von den Hexen her, die er zum Scheiterhaufen begleitet habe. Hierüber wunderte sich Schönborn, und Spee löste ihm das Räthsel folgendermassen: Er habe durch alle Nachforschungen in seiner Stellung als Beichtvater bei keinem von denjenigen, die er zum Tode bereitet, etwas gefunden, woraus er sich hätte überzeugen können, dass ihnen das Verbrechen der Zauberei mit Recht wäre zur Last gelegt worden. Einfältige Leute hätten sich auf seine beichtväterlichen Fragen, aus Furcht vor wiederholter Tortur, anfänglich allerdings für Hexen ausgegeben, bald aber, als sie sich überzeugten, dass vom Beichtvater nichts zu besorgen sei, hätten sie Zutrauen gefasst und aus ganz anderem Tone gesprochen. Unter Heulen und Schluchzen hätten Alle die Unwissenheit oder Bosheit der Richter und ihr eigenes Elend bejammert und noch in ihren letzten Augenblicken Gott zum Zeugen ihrer Unschuld angerufen. Die häufige Wiederholung solcher Jammerscenen habe einen so tiefen Eindruck auf ihn gemacht,dass er vor der Zeit grau geworden. Als Schönborn mit Spee immer vertrauter geworden war, gestand ihm dieser, dass er der Verfasser der Cautio criminalis sei. In der Folge wurde Schönborn Bischof und Reichsfürst, und so oft eine Person der Zauberei bezüchtigtwurde, zog er, eingedenk der Worte des ehrwürdigen Mannes, die Sache vor seine eigene Prüfung und fand die von jenem ausgesprochenen Warnungen nur allzu begründet. So hörten in jener Gegend die Menschenbrände auf“[190].

Aus dem Erwähnten ist leicht abzunehmen, was Spee mit seiner Schrift bezweckte. Er hatte in der nächsten Nähe den Hexenprozess in seiner furchtbarsten Uebertreibung kennen gelernt und wollte dem Unwesen entgegentreten. Indessen ist es nicht das Prinzip selbst, was er bekämpft, sondern die Praxis. Er räumt die Existenz der Hexerei und die Nothwendigkeit eines Verfahrens gegen dieselbe ein; aber unter seinen Händen schmilzt der Hexenglaube so sehr zusammen und erhält das Verfahren eine so vollkommene Umgestaltung, dass bei gewissenhafter Durchführung seiner Grundsätze Deutschland schwerlich wieder einen einzigen Hexenbrand gesehen hätte. Seine scharfe Kritik ergiesst sich über den Aberglauben und die Gehässigkeit des Pöbels, die Habsucht, Unwissenheit und geistige Unselbstständigkeit der Richter, den Leichtsinn der Fürsten, die Beschränktheit und den Fanatismus der Geistlichen, die Trüglichkeit der sogenannten Indizien, die Ungewissheit und Fabelhaftigkeit der angeblichen, theils abgefolterten, theils überlieferten Thatsachen, die Grausamkeit der Tortur und überhaupt über die Unregelmässigkeit und Nichtigkeit des ganzen Verfahrens. Die Hervorhebung einzelner Stellen wird auch diesen Schriftsteller und seine Zeit am besten charakterisiren.

„Erste Frage.Ob auch in Wahrheit Zauberer, Hexen und Unholden seien?

Ja. Dann ob mir zwar nicht unbewusst, dass etliche, und darunter auch einige katholische Gelehrte, die ich eben nicht nennen mag, dasselbige in Zweifel gezogen; obs auch zwar etliche davor halten oder muthmassen wollen, dass mans in der katholischen Kirchen nicht allzeitgeglaubt habe, dass die Hexen und Unholden ihre leiblichen Zusammenkünfte hielten; ob auch wohl endlich ich selbst, als ich mit unterschiedlichen dieses Lasters Schuldthätigen in ihren Gefängnissen viel und oft umgegangen und der Sachen nicht allein fleissig und genau, sondern fast vorwitzig nachgeforschet, mich nicht ein-, sondern etlichemal so betreten gefunden, dass ich fast nicht gewusst, was ich diessfalls glauben sollte. Nichtsdestoweniger nachdem ich meine hierbei sich ereignende zweifelhafte und verwirrte Gedanken kürzlich zusammenfasse und erwäge, so halte ich's gänzlich davor, dass in der Welt wahrhaftig etliche Zauberer und Unholden seien und dass dasselbig von Niemandem ohne Leichtfertigkeit und groben Unverstand geleugnet werden könne. — — Dass aber deren so viel, oder auch, dass die alle mit einander, welche bisher unterm Prätext dieses Lasters in die Luft geflogen, Zauberer oder Hexen seien oder gewesen sein sollen, das glaube ich nicht, und glauben's auch andere gottesfürchtige Leute mit mir nicht. Und wird mich auch Keiner, der nur nicht etwan auf des gemeinen Pöbels Geschrei oder Ansehen der Personen zuplatzen, sondern dem Handel mit Witz und Vernunft nachdenken wird, leichtlich überreden, dass ich dasselbige glauben soll.“ — —

„Die andere Frage.Ob's in Deutschland mehr Zauberer, Hexen und Unholden gebe, als anderswo?

Diese Frage trifft eine Sache an, so ich nicht weiss; ich will aber für die Langeweile mit einem Worte dasjenige sagen, was mir vorkommt:Man meinet und hält's einmal davor, dass in Deutschland mehr Zauberer seien, als anderswo. Ursach ist diese: Es rauchet ja in Deutschland fast allenthalben.Wovon und warum?Darum, weil man in Arbeit ist, die Zauberer und Zauberinnen zu verbrennen und auszurotten; ist denn nicht hieraus klärlich abzunehmen, dass diess Unheil in Deutschland weit eingerissen sei? Und zwar diess Rösten, Sengen und Brennen ist eine Zeitlang in unserem lieben Vaterlande so gross gewesen, dass wir die deutsche Ehre beiunsern ausländischen Feinden nicht um ein Geringes verkleinert und unsern Geruch bei Pharaone stinkend gemacht haben.“ (Als Ursachen des Wahnes, dass es so viele Zauberer geben solle, betrachtet Spee: 1) den Aberglauben des Volks, das sich Hagel, Seuchen etc. nicht aus natürlichen Ursachen zu erklären wisse, und 2) Missgunst und Bosheit des Pöbels, welcher Reichthum und Ansehen Anderer gerne aus verbotenen Künsten herleite.)

Aus der achten Frage.

„Weil wir's in der That verspüren, dass, wann man den Hexenprozess einmal angefangen hat, derselbe etliche Jahre währt und die Zahl derer, so gestraft werden sollen, mehr und mehr zunehme, also dass man ganze Dörfer ausbrennet und doch anders nichts ausgerichtet hat, als dass die Protocolla mit deren Namen, so von den Hingerichteten denunziiret und besaget worden, eben so voll seien, als auch vorhin, dermassen, dass es scheinet, wo man also eifrig darin fortfahren wollte, des Brennens kein Ende sein würde, bis das ganze Land verbrennet oder sonsten hingerichtet wäre: und gleichwie noch niemals einiger Fürst oder Herr gefunden ist, der nicht gezwungen worden, dem Hexenprozess ein Ende zu machen, also hat auch noch keiner das Ende desselbigen, und wie er zum Aufhören kommen möchte, gefunden, sondern hat dem Brennen ein Ende machen müssen. Weil nun dies ein schwer und weit aussehendes Werk ist, sollte man dann nicht allermöglichsten Fleiss anwenden, damit ja kein Irrthum dabei einschleichen und nicht die Unschuldigen in diess Unwesen mit eingeflochten werden möchten? Insonderheit, da es die Erfahrung bezeuget, dass, wenn nur eine Einzige in's Spiel geräth, sobalden unzählige Andere mit eingezogen werden.“ — — —

Neunte Frage.§. 6.

„Dahero mir ohnlängst einer (ein Inquirent) sagte: ‚Ich weiss wohl, dass in diesem Wesen auch einige Unschuldige mit unterlaufen; aber desshalben mache ich mir kein Gewissen, sintemal mein Fürst, der doch ein sehr vorsichtiger, gewissenhafter Herr ist, mich treibt, dass ichin diesem Lande fortfahren solle; der wird wohl wissen und sein Gewissen dabei in Acht nehmen, was er befiehlt; mir gebührt, dass ich demselbigen nachkomme.‘ — Ist das nicht (Gott erbarm's!) eine lustige Sache? Fürsten und Herren legen alle Sorge von sich ab und hängen dieselbe auf ihre Amtleute und Räthe und deroselben Conscienz und Gewissen; diese thun dergleichen und werfen's auf ihrer Herren Gewissen! Der Fürst sagt: Unsere Räthe mögen sehen, was sie zu thun haben; die Räthe sagen: Der Fürst möge sehen, dass er's verantworte. Ist das nicht ein schöner Circul? Welcher aber wird vor Gott verantworten müssen? Dann weil es jener sehen soll und dieser soll's sehen, geschieht's, dass es Niemand siehet oder achtet.“

Ein anschauliches Gesammtbild des damaligen Hexenprozesses gibt Spee in der

„Einundfünfzigsten Frage: Nun sage mir die Summa und kurzen Inhalt des Prozesses im Zaubereilaster, wie derselbige zu dieser Zeit gemeiniglich geführet wird.

§. 1. Das will ich thun. Du musst aber zum Eingange merken, dass bei uns Teutschen, und insonderheit (dessen man sich billig schämen sollte) bei den Katholischen, der Aberglaube, die Missgunst, Lästern, Afterreden, Schänden, Schmähen und hinterlistiges Ohrenblasen unglaublich tief eingewurzelt sei, welches weder von der Obrigkeit nach Gebühr gestraft, noch von der Kanzel der Nothdurft nach widerlegt und die Leute davor gewarnt und abgemahnet werden; und eben daher entstehet der erste Verdacht der Zauberei, daher kommt's, dass alle Strafen Gottes, so er in seinem heiligen Worte den Ungehorsamen gedrohet, von Zauberern und Hexen geschehen sein sollen, da muss weder Gott oder die Natur etwas mehr gelten, sondern die Hexen müssen alles gethan haben.

§. 2. Dahero erfolgt dann, dass Jedermann mit Unvernunft ruft und schreit: die Obrigkeit soll auf die Zaubererund Hexen inquiriren (nämlich deren sie mit ihren Zungen so viel gemacht haben). Hierauf befiehlt die hohe Obrigkeit ihren Richtern und Räthen, dass sie gegen diese beschreite lasterhafte Personen prozediren sollen. Dieselbigen wissen nun nicht, wo und an wem sie anheben sollen, weil es ihnen an Anzeigungen und Beweisthum ermangelt und ihnen gleichwohl ihr Gewissen sagt, dass man hierinnen nicht unbedachtsam verfahren solle. Inmittelst kommt der zweite und dritte Befehl von der Obrigkeit, dass sie fortfahren sollen, und darf sich Herr Omnes vernehmen lassen, es müsse nicht klar mit den Beamten sein, dass sie nicht wollten, und dessen dürfen auch wohl die Obrigkeiten selbst sich von Andern überreden lassen. Sollte man nun der Obrigkeit hierinnen in etwas widerstreben und nicht stracks zum Werke greifen, das würde vorab bei uns Teutschen sehr übel gedeutet werden, angesehen, dass fast männiglich, auch die Geistlichen, alles vor recht und gut halten, was den Fürsten und der Herrschaft gefället, da sie, die Geistlichen, doch nicht wissen, von was Leuten Fürsten und Herren (ob sie sonst wohl von Natur sehr gut seien) oft angereizt werden. Also gehet dann der Herrschaft Wille vor, und macht man den Anfang des Werkes auf Gerathewohl.

§. 3. Ziehet aber der Magistrat diese Sache als ein schwer und gefährlich Werk weiter in Bedenken, so schickt die Obrigkeit einen Inquisitorem oder Commissarium; ob dann gleich derselbige aus Unverstand oder erhitztem Gemüthe der Sachen etwas zu viel thut, so muss dennoch dasselbige nicht unrecht gethan heissen, sondern dem gibt man den Namen eines gottseligen Eiferers zu der Gerechtigkeit, und derselbe gerechte Eifer wird durch die Hoffnung des guten Genusses oder Salarii so viel mehr entzündet und unterhalten, sonderlich wann der Commissarius bedürftig ist und ihm auf jedes Haupt eine gewisse Summa von Thalern pro salario zugelegt wird und ihm ausserdem noch frei stehet, von den Bauern ein und andere Steuer zu fordern. Trägt sich's dann zu, dass etwa ein besessener oder wahnwitziger Mensch von einer armenGaja ein verdächtiges Wort geredet, oder das heutige allzu gemeine lügenhaftige Gespräch auf sie fället, so ist der Anfang gemacht und muss dieselbe herhalten.

§. 4. Damit es aber nicht scheine, als ob man auf diess blosse Geschrei und ohne andere Indicia also prozedire, so ist alsbald ein unfehlbar Indicium vorhanden, und das aus diesem Fallstrick: Entweder Gaja hat ein böses, leichtfertiges, oder ein frommes, gottseliges Leben geführt. Istjenes, so ist's ein grosses Indicium, dann wer böse ist, kann leicht böser und je länger je weiter verführet werden; istdieses, so ist's kein geringer Indicium, dann sagen sie: so pflegen sich die Hexen zu schmücken und wollen allezeit gerne vor die Frömmsten gehalten sein. Da ist dann der Befehl, dass man mit der Gaja zu Loch solle. Und ist stracks wieder ein neues Indicium, abermals per dilemma: Entweder die Gaja gibt durch die Anlass, Wort oder Werk zu verstehen, dass sie sich fürchte, oder gebärdet und erzeigt sich unerschrocken. Spüret man dann einige Furcht oder Schrecken bei ihr (dann wer wollte sich nicht entsetzen, der da weiss, wie jämmerlich sie dero Orts gemartert werden?), so ist's abermal ein Indicium; dann (sagen sie) das böse Gewissen macht sie bang. Fürchtet sie sich nicht, sondern trauet ihrer Unschuld, so ist's wieder ein Indicium; dann (geben sie vor) das pflegen die Hexen zu thun, dass sie die Unschuldigen sein wollen, und der Teufel macht sie so muthig. Damit es aber an mehreren Indizien nicht mangele, so hat der Inquisitor oder Commissarius seine Jagdhunde zur Hand, oftmals gottlose, leichtfertige, beschreite Leute, die müssen dann auf der armen Gaja ganzes Leben, Handel und Wandel inquiriren, da es dann nicht wohl sein kann, dass man nicht etwas finden sollte, welches argwöhnische Leute nicht auf's Aergste auslegen und auf Zauberei deuten möchten. Sein dann auch vielleicht etliche, so der Gaja vorhin nicht viel Gutes gegönnt haben, die thun sich alsdann herfür, bringen quid pro quo, und ruft Jedermann: die Gaja hat gleichwohl schwere Indicia gegen sich. Darum muss die Gaja auf die Folterbank (wofern sie anders nichtselbigen Tages, da sie gefänglich angenommen, sobald ist gefoltert worden).

§. 5. Denn bei diesen Prozessen wird keinem Menschen ein Advocatus oder auch einige Defension, wie aufrichtig sie auch immer sein möchte, gestattet; dann da rufen sie, diess sei ein crimen exceptum, ein solch Laster, das dem gerichtlichen Prozess nicht unterworfen sei; ja da einer sich darinnen als Advocatus wollte gebrauchen lassen, oder der Herrschaft einreden und erinnern, dass sie vorsichtig verfahren wollte, der ist schon im Verdacht des Lasters und muss ein Patron und Schutzherr der Hexen heissen, also dass Aller Mund verstummen und alle Schreibfedern stumpf sein, dass man weder reden, noch schreiben darf. Insgemein haben gleichwohl die Inquisitores den Brauch, damit ihnen nicht nachgesaget werde, als ob sie der Gaja ihre Defension nicht zugelassen hätten, dass sie dieselbige vorstellen und sie über die Indicia examiniren (soll man's anders examiniren heissen). Ob dann gleich die Gaja die gegen sie vorhandenen Indicia sammt und sonders genugsam ablehnet, so passet man doch darauf nichts, ja man schreibt's auch wohl nicht einst an, sondern die Indicia bleiben nichtsdestoweniger auf ihrem Valor und muss die obstinata Gaja wieder zu Loch und sich besser bedenken; denn weil sie sich wohl verantwortet, so ist's ein neu Indicium; dann, wann diese keine Hexe wäre (sagen sie), so könnte sie so beredt nicht sein.

§. 6. Wann sie sich nun über Nacht also bedacht hat, stellet man sie des folgenden Morgens wieder für, und da sie bei ihrer gestrigen Antwort bleibet, so lieset man ihr das decretum torturae für, nicht anders, als ob sie gestern nichts geantwortet, noch die Indicia im Geringsten widerleget hätte. Ehe sie aber gefoltert wird, führet sie der Henker auf eine Seite und besiehet sie allenthalben an ihrem blossen Leib, ob sie sich etwan durch zaubersche Kunst unempfindlich gemacht hätte. Damit ja nichts verborgen bleibe, schneiden und sengen sie ihr die Haare allenthalben, auch an dem Orte, den man vor züchtigen Ohren nicht nennen darf, ab und begucken Allesauf's Genaueste, haben doch bisher dergleichen noch wenig gefunden. Und zwar, warum sollten sie solches den Weibern nicht thun, da sie doch der geistlichen Priester hierinnen nicht schonen? Und zwar der geistlichen Bischöfe und Prälaten Inquisitores sein in diesem Fall die besten Meister, und achtet man die päpstliche Bullam Coenae, so Päpstl. Heiligkeit gegen die ausgelassen, welche ohne Ihrer Heiligkeit Spezialbefehl gegen die Geistlichen prozediren, vor Blitz ohne Donnerschläge, und damit ja fromme Fürsten und Herren dasselbige nicht erfahren, und also dergleichen Prozess einen Zaum anwerfen, wissen Inquisitores dasselbige fein zu verhehlen.

§. 7. Wann nun die Gaja also gesenget und enthäret ist, so wird sie gefoltert, dass sie die Wahrheit sage, d. i. sich schlecht vor eine Zauber'sche bekennen soll. Sie mag anders sagen, was sie wolle, so ist es nicht wahr und kann nicht wahr sein. Man foltert sie aber erst auf die schlechteste Manier, welches du also verstehen musst, als ob sie gleich zum Schärfsten torquiret wird, so heissts doch die schlechteste Art in Respekt und Erwägung deren, die nachfolgen sollen. Bekennet nun die Gaja auf solche Manier, so geben sie vor, sie habe gutwillig und ohne Folter bekennet. Wie kann denn ein Fürst oder Herre vorüber, dass er diejenige Person nicht vor eine Hexin halten sollte, die so gutwillig und ohne Tortur bekennet hat, dass sie eine sei? Und macht man sich demnach keine ferneren Gedanken oder Beschwernung, sondern man führet sie zum Tode, wie man doch würde gethan haben, wenn sie schon nichts bekennet hätte, sintemal, wenn der Anfang des Folterns gemacht ist, so ist das Spiel gewonnen, sie muss bekennen, sie muss sterben. Sie bekenne nun, oder bekenne nicht, so gilt's gleich. Bekennet sie, so ist die Sache klar, und wird sie getödtet, denn Widerrufen gilt hier nichts; bekennet sie nicht, so torquiret man sie zum zweiten, dritten und vierten Mal, denn bei diesem Prozesse gilt, was nur dem Commissario geliebt, da hat man in diesem excepto crimine nicht zu sehen, wie lang, wie scharf, wie oftmalig die Folter gebrauchtwerde, hier meinet Niemand, dass man etwas verbrechen könnte, darvon man hiernächst Rechnung geben müsse. Verwendet nun etwa die Gaja in der Folter vor Schmerzen die Augen, oder starrt mit offenen Augen, so sein's neue Indicia: denn verwendet sie dieselbigen, so sprechen sie: Sehet, wie schauet sie sich nach ihrem Buhlen um. Starret sie dann, so hat sie ihn ersehen; wird sie denn härter gefoltert und will doch nicht bekennen, verstellet ihre Gebärden wegen der grossen Marter, oder kommt gar in eine Ohnmacht, so rufen sie: die lachet und schläft auf der Folter, die hat etwas gebraucht, dass sie nicht schwatzen kann, die soll man lebendig verbrennen, wie denn ohnlängsthin Etlichen widerfahren. Und da saget männiglich und auch die Geistlichen und Beichtväter, die habe keine Reue gehabt, habe sich nicht bekehret, noch ihren Buhlen verlassen, sondern demselben Glauben halten wollen. Begibt sich's denn, dass Eine oder die Andere auf der Folter stirbt, so sagt man, der Teufel habe ihr den Hals gebrochen. Derohalben so ist dann Meister Hans Knüpfauf her, schleppt das Aas hinaus und begräbt's unter den Galgen.

§. 8. Kommt aber die Gaja auf der Folter davon und ist etwan der Richter so nachdenklich, dass er sie ohne neue Indicia nicht weiter torquiren, auch nicht unbekennet hinrichten lassen darf, so lässt man sie dennoch nicht los, sondern legt sie in ein härter Gefängniss, da sie denn wohl ein ganz Jahr liegen und gleichsam einbeizen muss, bis sie mürbe werde. Denn hier gilt kein Purgirens durch die ausgestandene Tortur, wie zwar die Rechte wollen, sondern sie muss des Lasters einen Weg, wie den andern schuldig bleiben; denn das wäre den Inquisitoren eine Schande, dass sie eine Person, so sie einmal zur Haft gebracht hätten, loslassen sollten. Welchen sie einmal in's Gefängniss gebracht, der muss schuldig sein, es geschehe mit Recht oder Unrecht. Immittelst schickt man ungestüme Priester zu der Gefangenen, welche ihr oft verdriesslicher sein, als der Henker selbst. Die plagen denn das arme Mensch so lange und viel, bis siebekennen muss, Gott gebe, sie sei eine Hexe oder nicht, rufen und schreien, dass, wenn sie nicht bekennen werde, so könne sie nicht selig oder der heil. Sakramente theilhaftig werden. Und darum hüten sich die Herren Inquisitores mit allem Fleiss, dass sie keine solchen Priester bei diesen Sachen und Prozess gebrauchen, die etwas sittsam seien, Verstand im Herzen und Zähne im Munde haben, wie ingleichen, damit ja Niemand bei das Gefängniss komme, der denen Gefangenen guten Rath mittheile, oder den Fürsten von dem Handel unterrichte. Denn ihnen ist vor nichts mehr bange, als dass etwan ihre Unschuld auf eine oder andere Weise zu Tage kommen möchte.

§. 9. Mittlerweile also die Gaja im Stankloch sitzet und von denen, die sie trösten sollten, gequälet wird, so haben hurtige und geschwinde Richter schöne Griffe und Fundament, wie sie auf sie neue Indicia zu Wege bringen und womit sie sie dermassen in's Gesicht überweisen (verstehe hinter sich), dass sie auch durch der Juristen-Fakultäten Responsum lebendig verbrennet zu werden schuldig erkennet werden muss. Etliche lassen die Gajam beschwören und bannen und setzen sie demnach in ein ander Gefängniss und lassen sie also noch eins torquiren, ob man auf solch Exorzisiren und Veränderung des Orts den stummen Teufel (wie sie meinen) von ihr bringen möchte. Bekennet sie alsdann noch nicht, so muss sie lebendig verbrennet werden. Nun möchte ich (weiss Gott!) gerne wissen, weil sowohl die, so nicht bekennet, als auch welche bekennet, Hexen sein und sterben müssen, wie doch ein Mensch, er sei so unschuldig, wie er immer wolle, sich allhier retten könne, oder wolle? O du elende Gaja! Worauf hast du doch gehofft? Warum hast du nicht, sobald du das Gefängniss betreten, gesagt, du wärest des Lasters schuldig? O du thörichtes Weib! Warum willst du so oft sterben, da du Anfangs miteinemTode hättest bezahlen können? Folge meinem Rath und sage stracks zu, du seiest eine Hexe, und stirb; denn vergebens hoffest du, los zu werden, solches lässet der Eifer der Gerechtigkeit bei uns Teutschen nicht zu.

§ 10. So nun eine aus Unleidsamkeit der Marter fälschlich über sich bekennet, so gehet das Elend erst an, sintemal hier ist insgemein kein Mittel sich loszuwirken, sondern die Gaja muss Andere, ob sie schon von ihnen nichts Böses weiss, anzeigen, und oftmals die, welche ihr von den Inquisitoren oder Schergen in den Mund gegeben werden, oder wovon sie wissen, dass sie vorhin ein böses Geschrei haben, oder vorhin besagt oder im Gefängniss gewesen und dessen wiederum entlassen seien. Werden dann diese auch gefoltert, so müssen sie wieder Andere besagen und die aber Andere, und ist hier also kein Ende oder Aufhören. Und kommt's auf solche Manier so weit, dass die Richter entweder den Prozess fallen lassen und ihre Kunst begeben, oder aber die Ihrigen, ja sich selbst und alle Leute verbrennen müssen. Denn da fehlet's nicht, die falschen Besagungen werden sie endlich alle mit einander treffen, und werden sie auch, wann's nur zum Foltern mit ihnen kommt, alle schuldig machen. Da kommen dann deren viele mit in's Spiel, die Anfangs so hart gerufen und getrieben, dass man brennen und brühen sollte, und haben die guten Herren im Anfang sich nicht besinnen können, dass die Reihe auch an sie kommen würde, und die haben denn ihren gerechten Lohn von Gott, weil sie uns mit ihren giftigen Zungen so viel Zauberer gemacht und so viele unschuldige Menschen dem Feuer hingegeben haben. Doch thun sich nunmehr etliche Verständigere und Gelehrtere hervor, die, gleichsam aus dem tiefen Schlafe erwachend, ihre Augen aufthun, den Sachen besser nachdenken und nicht so unbesonnen ins Tausendste hineintoben.

§. 11. Und obwohl die Richter und Commissarii insgesammt leugnen, dass sie nicht auf die blossen Besagungen gehen, so ist's doch nichts damit, und ist's droben im Traktat erwiesen, dass sie damit nur ihren Fürsten und Herren einen blauen Dunst für die Nase machen; dann die Fama oder das böse Gerüchte, so sie gemeiniglich bei die Besagung ziehen, ist allezeit unkräftig und nichtig, weil dieselbe nimmermehr zu Recht erwiesen wird, und verwundertmich's, dass es noch von keinem Richter in Acht genommen worden, dass dasjenige, was Viele von den zauberischen Zeichen plaudern, gemeiniglich ein Betrug der Henker sei. Unterdessen aber und immittelst, dass die Hexenprozesse noch mit Ernste fortgetrieben und diejenigen, welche gefoltert werden, aus Unleidsamkeit der Pein auf Andere und diese wieder auf Andere bekennen müssen, da kommt's stracks aus, dass diese oder jene besagt seien (denn so heimlich pflegen's die zu halten, die bei der Folter adhibiret und gebrauchet werden) und das nicht ohne ihren Vortheil; denn daraus können sie stracks Indicia ergreifen. Und das abermals durch diese zweifache Fallthür: denn diejenigen, welche es vernehmen, dass sie besagt seien (wie es dann stracks ein offen Gerüchte wird), die nehmen entweder die Flucht zur Hand, oder halten Fuss beim Male und warten des Ihrigen. Fliehen sie, so hat sie ihr böses Gewissen fortgetrieben; bleiben sie aber, so hält sie der Teufel, dass sie nicht können wegkommen. Gehet aber Einer zu den Inquisitoren und fragt, ob's wahr sei, dass er beschwätzt sei, damit er sich bei Zeiten mit seiner rechtmässigen Defension verantworten möge, so ist's abermal ein Indicium; denn er weiss sich nicht sicher und fürchtet sich für seinen eigenen Schatten. Er mache es nun, wie er wolle, so hat er eine Klette davon, und lässt er dieses also stille hingehen, so ist's über ein Jahr ein gemein Geschrei, welches alt und stark genug ist, wann nur etliche Besagungen dazu kommen, dass man ihn desswegen zur Folter erkenne, da doch diess Geschrei erst aus der neulichen Besagung entsprossen ist.

§. 12. Auf eben die Manier geht's denen, welche etwan von einem leichtfertigen Buben oder einer leichtfertigen Pletzen vor einen Zauberer oder Zauber'sche gescholten werden. Dann entweder er vertheidigt sich mit Recht, oder lasst's anstehen. Vertheidigt er sich nicht, so ist er des Lasters schuldig, sonst würde er nicht stille schweigen: vertheidigt er sich mit Recht, so kommt die Sache je länger je mehr und weiter aus, und kitzelt sich hie Einer, dort ein Anderer damit und trägt's also weiterfort, bis es endlich allenthalben auskommen, und das ist denn ein böses Gerüchte, das nimmermehr wieder ausgetilget werden kann. Und was ist denn leichters, als diejenigen, welche hierzwischen torquiret und auf ihre Complices gefragt werden, eben diese anzeigen? Folget demnach schliesslich dieses (welches man billig mit rother Tinte anzeichnen sollte), dass, wenn dieser Prozess bei jetziger Zeit fortgetrieben werden sollte, kein Mensch, was Geschlechts, Vermögens, Stands, Amts und Würden er immer sein möge, von diesem Laster oder Verdacht desselben sicher sein und bleiben würde, wenn er nur so viel Feinds hat, der ihn in der Zauberei bezüchtigen oder ihn davor schelten dürfte. Wannenhero ich, ich wende mich auch, wohin ich immer wolle, einen armseligen Zustand um mich her sehe, wann diesem Wesen nicht in andere Wege sollte vorgebauet werden. Ich hab's droben gesagt und sage es nochmals mit einem Worte, dass dieses Uebel oder Laster der Zauberei mit Feuer nicht, sondern auf eine andere Weise, ohne Blutvergiessen, ganz kräftig ausgetilget werden könne. Aber wer ist's, der solches zu wissen begehret? Ob ich zwar Willens gewesen, ein Mehreres hiervon zu schreiben und die Summa oder Auszug aus dem Grunde auszuführen, so kann ich's vor Herzeleid nicht thun; vielleicht möchten sich Andere finden, welche aus Liebe des Vaterlandes solche Mühe auf sich nehmen. Dieses will ich endlich alle und jede gelehrte, gottesfürchtige, verständige und billigmässige Urtheiler und Richter (denn nach den andern frage ich nicht viel) um des jüngsten Gerichts willen gebeten haben, dass sie dieses, was in diesem Traktat geschrieben ist, mit sonderbarem Fleisse lesen und aber lesen und wohl erwägen wollen. In Wahrheit, alle Obrigkeiten, Fürsten und Herren stehen in grosser Gefahr ihrer Seligkeit, wofern sie nicht sehr fleissige Aufsicht bei diesem Handel anwenden. Sie wollen sich auch nicht verwundern, wenn ich hierinnen bisweilen etwas hitzig gewesen und mich bisweilen der Kühnheit gebraucht, sie zu warnen: denn es gebühret mir nicht, unter derjenigen Zahl gefunden zu werden, welcheder Prophet verwirft, dass sie stumme Hunde seien, so nicht bellen können. Sie mögen nun wohl Acht haben auf sich und ihre Heerde, welche Gott der Allmächtige dermaleinst von ihrer Hand wieder fordern wird.“ —

Spee starb zu Trier vier Jahre nach dem Erscheinen seiner merkwürdigen Schrift, im Jahre 1635. Er hatte sich aufgeopfert in der Verpflegung verwundeter Franzosen; eine ansteckende Seuche raffte ihn hin[191].

Ehre dem redlichen Jesuiten! Aber nicht darum auch Ehre seinemOrden. Es finden sich freilich Bewunderer der Loyoliten, welche die Verdienstkrone des Einzelnen der ganzen Gesellschaft auf die Stirne drücken möchten.Jarckesagt z. B.: „Der Jesuitenorden (denn man kann füglich annehmen, dass die Schriften von Tanner und Spee nicht ohne Veranlassung, oder wenigstens nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Oberen erschienen sind) erklärte sich zuerst gegen das blutige Unwesen und deckte schonungslos die Gebrechen der damaligen Strafjustiz auf“[192]. Aber nichts ist unwahrer. Jarcke's Behauptung zeugt von einer für einen Schriftsteller auf diesem Felde wenig anständigen Unkunde, wenn nicht von etwas Schlimmerem. Gibt es denn für Jarcke keinen Johann Weier, Reginald Scot und Cornelius Loos, die, ohne Jesuiten zu sein, lange vor Spee die Fahne erhoben hatten? Und ist es ihm unbekannt, dass dem Werke des Jesuiten Delrio, dem Orakel der Hexenverfolger, die Approbatio Superiorum deutlich vorgedruckt ist, ausgestellt vom Pater Manareus kraft dervom Ordensgeneral Aquaviva ihm verliehenen Vollmacht? Spee aber, der Delrio's Fabeleien und Kniffe zum grossen Theile bekämpft, liess sein Buchanonym[193]und an einem protestantischen Druckorte erscheinen — er mochte an Loos und Flade denken, und beging auch bei dieser Anonymität immer noch ein Wagestück[194]— und erst Jahre lang nach seinem Tode ist es durch seine vertrautesten Freunde, diekeineJesuiten waren, kund geworden, dass er der Verfasser war. Und was haben die JesuitennachSpee gethan, das im Geiste dieses Mannes gewesen wäre? Schwerlich wird man Surin's Exorzismen zu Loudun, Löper's Treiben zu Paderborn, oder gar die Leichenpredigt hierher rechnen mögen, die der Pater Gaar zu Würzburg 1749 der hingerichteten Hexe Maria Renata hielt; und doch konnte solches öffentliche Auftreten nicht ohne Genehmhaltung der Oberen geschehen. Doch genug von Jarcke's unglücklichem Einfalle, die Gesellschaft Jesu unter die Vorkämpfer der Aufklärung zu stellen. Aus Friedrich Spee hat der Mensch gesprochen, nicht der Jesuit.

Dass man, vielleicht um die Priorität für die Protestanten zu retten, die ihnen durch Weier ohnehin bleibt, auch den tübingischen TheologenTheodor Thummiusals wackeren Bekämpfer der Hexenprozesse gerühmt hat, ist unrecht. Seine hierher gehörige Schrift[195]bezweckt allerdings zum Theil eine mildere Behandlung der Angeklagten; aber sie ist so voll vom Glauben an die Gewalt des Teufels, räumt den Hexenverfolgern im Wesentlichen so viel ein und verliert sich in so viele scholastische Spitzfindigkeiten,dass sie auch da, wo sie zum Guten redet, ihre Wirksamkeit durch klägliche Befangenheit erstickt. Mit Spee's Sicherheit, Anschaulichkeit und Wärme hält Thummius keine Vergleichung aus[196].

Mit grösserem Rechte ist dagegen den vorgenannten drei Jesuiten gegenüber auf protestantischer Seite ein Prediger hervorzuheben, der zwar nicht unmittelbar gegen die Hexenverfolgung, aber gegen dasjenige Institut aufgetreten ist, mit dem dieselbe stehen und fallen musste, — nämlich gegen die Folter. Es war dieses der PredigerJoh. Greviusaus dem Clevischen Orte Büderich gebürtig, der 1605 Pfarrer zu Arnheim geworden war, aber als Schüler des Conrad Vorstius und Anhänger des Arminius die Dogmatik der Dordrechter Synode nicht anerkennen wollte, wesshalb er seines Amtes entsetzt und des Landes verwiesen wurde. Er begab sich daher nach Emmerich, von wo aus er heimlich die Glaubensgenossen in Kampen zu besuchen und zu erbauen pflegte. Darüber wurde er jedoch ertappt, in Emmerich verhaftet und zuerst nach dem Haag, dann nach Amsterdam geführt, wo er anderthalb Jahre lang in einem entsetzlichen Kerker schmachten musste. Die Fürsprache treuer Freunde bewirkte endlich seine Freilassung. Während seiner Kerkerhafthatte aber Grevius sich fast ausschliesslich mit dem Gedanken beschäftigt, dass eine der grössten Plagen, unter welchen die Menschheit dermalen zu leiden habe, die Folter sei. Unmittelbar nach seiner Freilassung (1621) arbeitete daher Grevius ein sehr ausführliches Werk aus, worin er nachwies, dass die Folter dem deutschen Rechtsverfahren von Haus aus fremd, dass sie mit dem Naturrecht und mit dem Gesetz der christlichen Liebe durchaus unverträglich, dass sie (wie man namentlich an der englischen Kriminaljustiz sehen könne) völlig unnütz und entbehrlich und dass sie durchaus trügerisch und verderblich sei, indem ermarterten Bekenntnissen kein Werth beigelegt werden könnte und auf Grund solcher Geständnisse gar oft Unschuldige in grässlichster Weise gepeinigt, verurtheilt und hingerichtet würden. Zur Begründung seiner Sätze theilt Grevius eine ganze Anzahl von (theilweise angebliche Hexen betreffenden) Prozessfällen mit. — Im Jahr 1622 erschien die mit grossem Geschick und in gewandter lateinischer Diktion ausgearbeitete Schrift im Druck, und machte natürlich grosses Aufsehen; aber wirklichen Erfolg konnte dieselbe erst nach Ablauf eines Jahrhunderts haben, wo sie aufs Neue publizirt wurde[197].

Das erste Land übrigens, in welchem als Frucht der Bemühungen Spee's die Einstellung der Hexenprozesse erfolgte, war das KurfürstenthumMainzunter der Regierung Johann Philipps von Schönborn (1647–1673). Auch im BisthumBamberglegte sich seit 1631 die Wuth der Hexenverfolgung.

Dierömische Curieliess sich natürlich durch alle diese Vorkommnisse in ihrer Stellung zur Hexenverfolgunganfangs nicht im Entferntesten berücken. Noch unter dem 20. März 1623 verfügteGregorXV.: Wer einen Pakt mit dem Satan eingegangen habe, aus welchem Impotenz oder Schaden für Thiere oder Feldfrüchte hervorgegangen sei, der solle von der Inquisition lebenslänglich eingekerkert werden. Doch konnte schon in diesem Breve des Papstes ein Einlenken auf andere Bahnen wahrgenommen werden. Noch bemerkenswerther ist aber die neue Instruktion zur Führung der Hexenprozesse, welche die römische Inquisition im Jahr 1657 erliess[198]. In derselben wurde geradezu das Geständniss abgelegt, dass seit langer Zeit nicht ein einziger Prozess von den Inquisitoren in correkter Weise geführt worden sei, dass die Hexenrichter sich durch übermässige Anwendung der Folter und andere Unregelmässigkeiten arg vergangen hätten und dass noch täglich sowohl von den Inquisitoren als von den anderen geistlichen Gerichten die gefährlichsten Irrungen begangen und auf solche Weise gefährliche Todesurtheile gefällt würden. Namentlich wurde vor der Anwendung von Quetschmaschinen in der Tortur gewarnt.

Wenige Jahre vorher waren zu Rom einige Mönche zum Tode geführt worden, weil sie den Papst durch zauberische Wachsbilder zu tödten versucht haben sollten[199]. — Eigentliche Hexenbrände scheinen indessen in Rom nicht vorgekommen zu sein[200].

b) die Theologen und die Juristen und juristischen Fakultäten im siebenzehnten Jahrhundert.

Dem Vorgange der erwähnten drei Jesuiten wagten oder vermochten im siebenzehnten Jahrhundert nur wenige Theologen zu folgen. Allerdings wirkten die Geistlichen oft im Geiste christlicher Humanität ermässigend auf die Hexenverfolgung ein. Der evangelische Professor der TheologieMeyfartzu Erfurt z. B. warnte in einer Schrift vor dem Missbrauche der Tortur[201], allein der Glaube an die Wirklichkeit und an die Strafbarkeit der Hexerei stand doch im Allgemeinen in dieser Zeit ebenso bei den evangelischen wie bei den katholischen Geistlichen fest. Es war nichts Unerhörtes, wenn ein evangelischer Prediger im Gottesdienst von der Kanzel herab seine Gemeindeglieder vor dem greulichen Verbrechen der Hexerei warnte[202]. Ausserdem suchten einzelne Prediger auch in besonderen mehr oder weniger ausführlichen Schriften über das Wesen der Hexerei, das die Seele aller diesem satanischen Treiben Ergebenen nothwendig der ewigen Verdammniss zuführe, wissenschaftlich aufzuklären und zu belehren. Ein derartiges Elaborat wurde z. B. im Jahr 1627 von dem katholischen PfarrerFranz Agricolazu Sittart im Fürstenthum Jülich unter dem Titel veröffentlicht: „Gründlicher Bericht, ob Zauberei die ärgste vnd grewlichste Sünd auff Erden sey; zum Andern, ob die Zauberer noch Bussthun vnd selig werden mögen; zum Dritten, ob die hohe Obrigkeit die Zauberer vnd Hexen am Leibe und Leben zu straffen schuldig. Mit Ableinung allerley Einreden“ (Würzburg 1627, S. 277 in 12o.) — Alle drei auf dem Titel angegebenen Fragen werden natürlich auf das Entschiedensteverneint. An die Spitze der ganzen Ausführung wird nämlich der im Hexenhammer entwickelte Begriff der Hexe gestellt.

Derartige Auslassungen und Kundgebungen der Geistlichen waren insofern recht vom Uebel, als sie den Glauben an das Hexenwesen im Volke immer mehr befestigen halfen und dadurch indirekt das Ihrige zur Fortsetzung der Hexenverfolgung beitrugen. Weit schlimmer und verderblicher wirkte jedoch in letzterer Beziehung die Stellung, welche die Juristen und die juristischen Fakultäten zur Hexereifrage einnahmen, indem diese durch ihre Auctorität unmittelbar auf die Hexenverfolgung einwirkten und nicht allein das Erlöschen derselben verhinderten, sondern auch deren Fortführung und Steigerung veranlassten.

Unter den Juristen des siebenzehnten Jahrhunderts gibt es keinen, der bezüglich aller Fragen des Criminalrechts dem Leipziger ProfessorBenedikt Carpzov(†1666) an Auctorität auch nur annähernd gleichkäme. Die Theologen kennen ihn ebensowohl wie die Juristen. Denn Carpzov war ein frommer Christ im Stil der lutherischen Orthodoxie des siebenzehnten Jahrhunderts. Er ging regelmässig an jedem Sonntag zur Kirche, allmonatlich auch zur Beichte und zum Empfange des Leibes und Blutes Jesu Christi und las daheim die Bibel mit unglaublichem Fleisse, so dass er am Abend seines Lebens von sich rühmen konnte, dass er die heil. Schrift nunmehr dreiundfünfzigmal durchgelesen habe. Auch war er ein sehr ernster, strenger Jurist. Oldenburger rühmt von ihm, dass er zwanzigtausend Todesurtheile unterzeichnet habe. Selbst im höchsten Grade auctoritätsgläubig, ist er mit seiner „Practica nova rerum criminalium Imperialis, Saxonica in tres partes divisa“ (Viteberg. 1635) für die Juristen seiner und der nächstfolgenden Zeit zu einer absoluten Auctorität des Criminalrechts geworden. Diese Anerkennung verdankte er aber nicht etwa seiner geistigen Bedeutung. Vielmehr verdankte er dieselbe lediglich dem Umstande, dass er es verstand, gerade das Starrste im Positiven inwissenschaftlicher Form vorzuführen und selbst längst bestehende Missbräuche durch Berufung auf die Meinung der Rechtslehrer mit dem Scheine des Regelmässigen zu bekleiden. Durch ihn gewannen Bestimmungen, die zunächst nur in der sächsischen Criminalordnung fussen, allgemeinere Verbreitung, und dass namentlich im Punkte der Hexerei das sächsische Recht engherziger, härter und unbarmherziger war, als die Carolina, ist bereits oben erwähnt worden.

Was den Glauben an die Hexengreuel anbelangt, so bekennt sich Carpzov ganz zur striktesten Observanz. Bodin, Remigius, Jakob I. und Delrio sind seine Gewährsleute. Weier wird umständlich bekämpft; kaum dass neben der regelmässigen körperlichen Hexenfahrt ausnahmsweise — vermuthlich um Luther und Melanchthon nicht geradezu des Irrthums zu zeihen — auch eine phantastische zugegeben wird. In den Strafbestimmungen hält Carpzov sich natürlich an das sächsische Recht, dessen strengere Bestimmungen er gern in die Carolina hineininterpretiren möchte[203].

Auch im Verfahren hat Carpzov nichts Neues aufgestellt; er suchte nur die sächsische Praxis seiner Zeit durch Nachweisung ihrer Gesetzmässigkeit und, wo dieses nicht ging, durch die Auctorität der Rechtslehrer zu schirmen. Hierdurch bewirkte er freilich eine allgemeinere Anerkennung für Manches, was bisher bestritten war, unddarinbesteht hauptsächlich seine Bedeutung für die Fortbildung des peinlichen Rechts. Bei allen grösseren, die öffentliche Ruhe störenden Verbrechen betrachtete er den inquisitorischen Prozess als den ordentlichen[204]und fasste denselben als ein summarisches Verfahren auf[205]. Durch ihn besonders fixirte sich in der Wissenschaft der bisher schon im geistlichen Gerichtswesen und in der weltlichen Praxis einheimische Grundsatz, dass bei schwerern und verborgenen Verbrechen der Richter nicht verbunden sei, sich an den strengen Gang des ordnungsmässigen Beweisverfahrens zu halten. Seit den päpstlichen Formeln „simpliciter et de plano“ und „absque strepitu et figura judicii“ war die Sache längst dagewesen; ohne sie hätte der Hexenprozessniemals eine so furchtbare Ausbreitung gewinnen können. Kurz vor Carpzov hatte besonders Torreblanca diese Lehre umständlich vorgetragen. Die Behandlung der sogenannten crimina excepta war es gerade, wogegen Spee seinen Hauptangriff gerichtet hatte, und nun bewies Carpzov wieder, wie z. B. in der Zauberei das corpus delicti nur in der Vermuthung vorzuliegen brauche und wie die leichtesten Indizien zur Tortur und endlichen Verurtheilung ausreichen[206]. Carpzov schwamm also ganz mitdem Strome, und darum trug ihn der Strom empor, während der widerstrebende Spee unter den Wellen begraben und vergessen ward.

Für die Masse der Juristen war nun Carpzov das Orakel, von dem man eine absolut sichere und gewisse Wahrheit empfangen hatte, wesshalb ihm alle blindlings folgten. Als Zeugen dieser Thatsache wollen wir aus Norddeutschland nur Einen Rechtslehrer anführen. InHitzig'sAnnalen (XXV. S. 309 ff.) wird nämlich ein Auszug aus desNicolaus v. BeckmannSchrift Idea iuris von 1688 mitgetheilt, worin sich derselbe S. 426 ff. so ausspricht: „dass esHexengibt, und man von ihnen viele wunderliche Sachen erfährt, ist aus folgenden Argumentis zu entnehmen: denn 1) ist's wahr, wir verordneten Commissarii haben es in der That befunden, dass der beschuldigten Hexen Herzen so sehr verstockt seien, dass sie keine Thränen vergiessen können, ob sie auch noch so gern wollten. 2) Haben sie insgesammt gar verwirrte und verdächtige Gesichter und stellen sich dabei über die Massen unschuldig und sehr andächtig an. 3) Geben sie sich bei allem halsstarrigen Verneinen doch in gewissen Fällen zum Theil selber schuldig, wenn man sie etwas genauer examinirt, da eine solche selber vor uns dubitative gesagt, es könnte wohl sein, dass sie mit in der teuflischen Gesellschaft gewesen etc., allein sie wüsste es nicht. Wie wir dann auf sothane verdächtige Rede das geweihte Wasser zu trinken gegeben, da hat sie angefangen mit den Händen, Füssen und mit dem ganzen Leibe grausam zu zittern, ist ganz bleich — im Gesicht geworden und hat den Kopf mit beiden Händen gehalten, laut rufend: Ach wie ist mir etc. — Wie nun das heil. Wasser so grosse und wunderbare Kraft und Wirkung wider den Teufel — verrichtet hat, so hat die arme Person hierauf selber in Etwas vor uns bekannt, es wäre ihrschon viel leichter; sie glaube, der Teufel habe ihr das Maul verstopft gehabt u. s. w., hat dennoch wenig oder nichts bekennen wollen, wesshalb wir sie von dem Freimann besichtigen lassen, der dann freilich allsofort das Teufelszeichen in unserer Präsenz auf dem Rücken gefunden, und eine grosse Nadel eines ganzen Fingers lang über die Hälfte bis auf den Knochen in das Teufelszeichen hineingestochen, welches die Inquisita nicht empfunden, ist auch kein Blut daraus gegangen, daher wir billig bewogen worden, diese und andere mehr denunzirte Personen rebus sic stantibus durch den Freimann zur Peinbank zu führen, wo sie dann sämmtlich ihre delicta abominanda circumstantialissime in der Pein bekannt und selbige hernach folgenden Tages confirmirt haben.“ u. s. w. u. s. w.

Nicht lange hernach trat in Oesterreich unter den Juristen ein Gelehrter auf, der Innsbrucker ProfessorJoh. Christoph Frölich von Frölichsburg, den man fast den österreichischen Carpzov nennen könnte. Im Jahr 1657 zu Innsbruck geboren, war Frölich nach Beendigung seiner Studien Advokat, dann Landrichter zu Rattenberg geworden, worauf er 1695 die Professur der Institutionen, und 1698 die des bürgerlichen und Lehenrechts an der Universität zu Innsbruck übertragen erhielt. Im Jahr 1706 wurde er zum wirklichen Rath bei der oberösterreichischen Regierung und später zum Kanzler ernannt. Er starb im Mai 1729[207]. Frölich galt als einer der gelehrtesten Juristen des Landes und seinen Schriften wurde eine ungewöhnliche Auctorität beigelegt. Unter denselben gehört hierher seine 1696 zu Innsbruck unter dem Titel „Nemesis Romano-Austriaco-Tyrolensisd. i.“ etc. herausgegebene Anweisung zur Führung des Inquisitionsprozesses, welche 1714 in neuer Auflage unter dem Titel erschien: „Joh. Chr. Frölichs de Frölichsburg, der Röm. Kayserl. Majest. Ober-Oesterreichischer Regiments-Rath zu Innspruggetc. Commentarius in Kayser Carl des Fünfften und des H. Röm. Reichs Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung“ (zwei Bände in 4o.). Im zweiten Theile seines Werks (Buch I., Tit. 3) handelt der Verf. sehr weitläufig „von dem Laster Sortilegii, Magiae oder der Zauberey“. Nach ihm sind Zauberer oder Schwarzkünstler Diejenigen, welche „wissentlich mit dem Teufel ein Pact begehen, den Teufel für ihren Gott halten, dessen Hülfe und Rath ansuchen, und ihn mit unterschiedlichen bekannten und unbekannten Worten, Brummeln, verwunderlichen Zeichen, Kreisen, auch Verfluchung, aus dem Abgrund herauf fordern.“ — „Es gibt allerdings Schriftsteller, welche der Hexen Ausfahrt und Buhlschaft bezweifeln und sich vermessen zu behaupten, es sei dieses Alles nur eine Einbildung unglücklicher Weiber“, welche desshalb nicht zum Scheiterhaufen zu verurtheilen seien. Allein die „Hexenpatrone“ sind „durch andere gelehrte Leute, sowohl Theologos als Juristen fundamentaliter widerlegt“. — Bei einer solchen Auffassung der Hexerei begreift es sich, dass Frölich sich für das strengste Verfahren gegen Hexen und Zauberer ausspricht. Da die Zauberei „eine der erschröcklichsten Missethaten ist und billich unter die delicta excepta gerechnet wird, sonderlich unter diejenigen, so einer sehr schweren Beweisung seynd“, so sind sowohl zur Inquisition als zur Tortur nur „geringere Anzeigungen“ erforderlich. Insbesondere muss schon das „gemeine Geschrei“ zur Einleitung eines Prozesses genügen. Andere Verdachtsgründe, welche zur Einziehung rechtfertigen, sind: wenn eine Person von zauberischen Eltern geboren ist, wenn Jemand andere Leute nicht „redlich“ anschauen kann oder gewisse Zeichen am Körper trägt. Der Untersuchungsrichter muss ausserhalb der Tortur auch durch allerlei Vorspiegelungen (von Begnadigung etc.) die Wahrheit herauszubringen suchen. Bezüglich der über Hexen und Zauberer zu verhängenden Strafen lehrt Frölich Folgendes: 1) Jene, welche einen wirklichen Bund mit dem Teufel aufgerichtet und sich demselben mit Leib und Leben ergeben haben, sind einfach zu verbrennen, auch wenn von ihnen Menschen oderVieh kein Schaden zugefügt worden ist[208]. 2) Jene, welche ohne eigentliches Bündniss mit dem Satan Menschen oder Vieh durch teuflische Zauberkünste einen Schaden zufügen, sind mit dem Schwerte hinzurichten. Derselben Strafe verfallen die „Segensprecher, Brunnengräber, Schatzgräber, Wahrsager und Teufelsbeschwörer“. Die aber ohne dergleichen Beschwörungen sich unterschiedlicher abergläubischer Possen bedienen, sind nach Beschaffenheit der Sache in anderer Weise zu bestrafen, z. B. mit Gefängniss, Ruthenstreichen, Landesverweisung und „beim einfältigen Bauernvolk mit einer heilsamenGeldbusse, daran sie am längsten denken“. — Es steht in keines Richters Gewalt, einen Zauberer oder eine Hexe, wenn sie überführt sind, von der Strafe des Feuers oder des Schwertes zu befreien, mögen sie auch von Adel oder sonst von Stand und Würden sein. Die Feuerstrafe kann jedoch in die Strafe der Hinrichtung mit dem Schwerte umgewandelt werden, wenn ein Zauberer oder Hexe wahre Reue und Busse beurkundet haben, bevor sie wegen ihrer Uebelthaten zur Verantwortung gezogen wurden. Denn die nach der Einziehung sich zeigende Reue ist ohne Werth und verdient keine Beachtung.

Die Einwendung, dass die tirolische Landesordnung solche harte Strafen gegen Hexen und Zauberernichtkennt, sucht Frölich durch die kühne Behauptung zu entkräften, dass in der Polizeiordnung Ferdinands II. von 1573 bloss jene Zauberei gemeint sei, die nicht mit einem Teufelsbündniss und Abfall vom christlichen Glauben in Zusammenhang stehe. Liege aber wirklich ein Pakt mit dem Teufel vor, so trete eben dieselbe Strafe ein, welche die Tiroler Landesordnung über die Verleugnung des christlichen Glaubens verhänge, nämlich: der Tod durch Feuer und die Confiskation des dritten Theiles alles Vermögens, welches der Verurtheilte hinterlasse.

So dachten und redeten die Koryphäen der Rechtswissenschaftim siebenzehnten Jahrhundert über die Hexerei und über die Hexenverfolgung, woraus sich leicht entnehmen lässt, dass damals die Jurisprudenz überhaupt von dem Wahn der Hexerei vollständig befangen und geknechtet war. Bewiesen wird dieses einerseits durch die Menge der Gutachten, welche im siebenzehnten Jahrhundert in den Hexenprozesssachen von juristischen Fakultäten abgegeben und andererseits durch die grosse Zahl von Dissertationen, worauf hin von juristischen Fakultäten die juristische Doctor- oder Licentiatenwürde ertheilt wurde.

Aus der grossen Menge derjuristischen Gutachtengreifen wir zunächst das Responsum heraus, welches die juristische (hessen-darmstädtische) Fakultät zu Marburg in einer Hexenprozesssache unter dem 19. Juli 1631 abgab. Aus den Akten ersah die Fakultät, dass Angeklagter H. Sangen aus Biedenkopf „sowohl in- als ausserhalb des Gerichts ohne einigen Zwang bekannt und gestanden, dass er Gott abgesagt und sich dem Teufel ergeben, sich auch mit demselbigen verbunden und in dessen Namen taufen und einen anderen Namen geben lassen, auch mit dem Teufel zu verschiedenen Malen Sodomiam begangen, dazu die hochwürdigen Sakramente schändlich gemissbraucht, und sonderlich, welches schrecklich zu hören ist, im heil. Abendmahl das gesegnete Brot iterato in des Teufels Namen empfangen, auch mit Füssen getreten, und den gesegneten Wein durch Gebrauch einer süssen, ihm von dem Teufel gegebenen Wurzel per vomitum von sich gegeben und ausgewürgt und also von Gott, den er in vielen Wegen gelästert und geschmähet, allerdings abgefallen“. — Es könnte nun wohl gefragt werden, ob es nicht möglich sei, mit Verschiebung der Strafe die Befreiung des Frevlers aus der Gewalt des Teufels zu versuchen. Allein die Fakultät erklärt, dass sie dazu nicht rathen könne. Denn die tägliche Erfahrung beweise es, „dass der Teufel denen, so er einmal in seine Stricke gebracht, keine Rast noch Ruhe lässt, dass sie auch lieber todt als lebendig sein wollen.“ Daher schliesst die Fakultät ihr Gutachten mit den Worten: „Es will bei diesen Dingen Ernst gebrauchtsein, dass Gottes Ehre gerettet und dem Teufel sein Reich zerstört werde“ u. s. w.

Ausserdem theilen wir aus den Akten der juristischen Fakultät bezüglich eines im Jahr 1639 zu Arnum im Fürstenthum Calenberg vorgekommenen Prozesses Folgendes mit[209]: Katharine Holenkamp, verwitwete Lükken, war hier auf die vagsten Aussagen einiger unbeeidigten Zeugen hin verhaftet worden. Der Juristenfakultät zu Helmstedt wurde von den Zeugenaussagen Mittheilung gemacht, und diese erkannte ohne Weiteres auf Tortur, welche am 12. Sept. 1639 vollzogen ward. Höre man nun weiter! „Sobald (heisst es in dem Bericht, welchen der Amtmann an die Juristenfakultät zu Helmstedt einschickte,) der Scharfrichter ein wenig mit den Beinschrauben angegriffen, hat sie zwar anfangs Schmerzen gefühlt, dennoch aber nichts bekennen wollen, bald darauf ein schreckliches und abscheuliches Gesicht gemacht, dem Gehör nach mit dreien verschiedenen Zungen, und sonderlich hoch deutsch, geredet, alsbald eingeschlafen und nachgehends von der Tortur nichts gefühlt, sich auch also dabei bezeigt, dass sie in Sorgen gestanden, das Weib wäre gar todt. Dero Ursachen ich dem Nachrichter befohlen, das Weib gänzlich zu lassen und auf die Erde niederzulegen. Etwa nach Ablauf einer halben Stunde ist sie wiederum erwacht und in die Custodie gebracht worden.“

Auf diesen Bericht rescribirt die Juristenfakultät zu Helmstedt unter dem 10. Oktober 1639 an den Amtmann: „Da Inquisitin sich bei der Tortur ganz wunderlich und übernatürlich betragen, so solle er sie in ein anderes Gefängniss bringen und durch den Scharfrichter fleissig besichtigen lassen, ob etwas Verdächtiges bei ihr zu finden, dadurch sie ihr Bekenntniss hinterhalten könnte. Auch habe er sie zu befragen, woher es komme, dass sie wider alle Vernunft gleichsam mit dreien Zungen geredet, sichso ungeberdig bezeigt und nichts bekennen wollen, ferner auch sie zu richtigem Bekenntniss anzumahnen. Sollte sie aber also noch nicht richtig zugehen und bei ihrem Leugnen verharren, dann diessfalls Beschaffenheit nachdie scharfe peinliche Frage auch wohl mit anderen Instrumenten, als wie vorhin gebraucht, ziemlicher Weise zu repetiren sei.“


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