Aber noch weniger stimmte die Aussage eines andern Zeugen, Recker, mit dem was der Angeklagte erzählt hatte, überein. In den Kampe desselben wollte Kleikamp mit Christian zum Loe, wie ihre Buhlen ihnen befohlen hätten, ein schwarzbuntes Rind in einen trockenen Graben gedrängt und darin umgebracht haben. Recker aber erklärte ganz bestimmt: Vor und nach wäre ihm unzweifelhaft von Hexen viel Schaden zugefügt worden. So sei ihm im verflossenen Jahre sein bestes Pferd, ein Ochs und eine Kuh krepirt. Sie alle hätten das Unglück zuerst in den Beinen gehabt und wären dann stracks niedergefallen und verendet. Eine schwarz-bunte Kuh aber sei im letztverflossenen Jahre nicht ihm, sondern dem Roer in einen Graben gefallen, die sie indessenlebendigwieder herausgezogen hätten.
Der Zeuge Brune in der Broickhauser Haide, dem der Angeklagte als Werwolf ein Schaf gebissen haben wollte, hatte bis dahin Schafe gar nicht besessen; und der Zeuge Frie zu Broickhausen wusste sich nicht zu erinnern, dass ihm oder seinen Vorfahren an einem Kalbe zugefügt sei, wesshalb er die Aussage des Angeklagten nicht zu bewahrheiten vermochte.
Diese Widersprüche zwischen der Selbstanklage Kleikamps und den Zeugenaussagen machten aber die Richter nicht im Entferntesten irre, vielmehr gaben dieselben dem Richterkollegium nur Veranlassung durch künstliche Wendungenund Auslegungen der beiderseitigen Aussagen eine scheinbare Uebereinstimmung zwischen denselben herzustellen, um so die Selbstanklage des Verhafteten als erwiesen ansehen und im Prozesse weiter fortfahren zu können.
Dieser aber erlitt plötzlich eine Störung durch das Auftreten der von Kleikamp genannten Mitschuldigen. Derselbe hatte die angeblichen Angehörigen der beiden Rotten genannt, die mit ihm und seiner Frau an den nächtlichen Hexentänzen und an der Teufelsbuhlschaft Theil genommen haben sollten. Diese gehörten nun theilweise den angesehensten Familien in Ahlen an. Als sich daher in dem durch diesen Prozess in die grösste Aufregung versetzten Städtchen — in welchem jetzt Kleikamp von Jedermann als der entdeckte Urheber alles Unglücks der letzten Jahre angesehen ward, — die Kunde von diesen Anschuldigungen verbreitete, säumten die nächsten Angehörigen der Beschuldigten nicht, dem Gericht alsbald einen entschiedenen Protest gegen die Depositionen Kleikamps zu überreichen und nochmalige Vernehmung desselben zu beantragen. Ausserdem erschien auch Christian zum Loe vor Gericht und erklärte zu Protokoll, dass er mit Kleikamp confrontirt zu werden begehre. Daher verfügte das Gericht nochmaliges Verhör des Angeklagten und Confrontation desselben mit Christian zum Loe.
In diesem neuen Verhör wurde dem ersteren sein „Bekenntniss“ vorgelesen und er dabei befragt, ob er etwas hinzuzusetzen oder zu widerrufen habe. — Der Unglückliche wusste, dass ein gänzlicher Widerruf nur eine abermalige Folterqual zur Folge haben würde; aber es peinigte ihn der Gedanke, dass er mit dem schwersten Verbrechen, welches er an seiner Frau begangen, aus der Welt scheiden sollte. Daher entschloss er sich, seine bezüglich dieser gethanen Aussagen zu widerrufen; was er auch that. Er sprach seine Reue darüber aus, dass er seiner Frau Unrecht gethan, denn dieselbe sei keine Hexe und habe sich nie mit Zauberei befasst. „Was er aber sonst am 17. Juni ausgesagt, sei der Wahrheit gemäss, insbesondere auch, soweit esChristian zum Loebetreffe, und er habe esungezwungen und aus freien Stücken gesagt. Er verbleibe darum bei seinem Bekenntniss under wolle es vor dem strengen Gerichte Gottes, bei Verlust seiner ewigen Seligkeit also verantworten“ (!!!).
Nachdem nun Kleikamp das von ihm aus Verzweiflung — um Genossen seines Verderbens zu haben, — zusammengebrachte Lügengewebe abermals anerkannt und sich selbst so in dasselbe verstrickt hatte, dass er sich nicht mehr drehen und wenden konnte, ohne vor den Richtern als der niederträchtigste Lügner und Verleumder zu erscheinen, fand seine Confrontation mit dem am meisten von ihm angeschuldigten Christian zum Loe statt, — eine grausige Scene! „Du bist ein Werwolf, gerade so wie ich,“ rief ihm Kleikamp entgegen und hielt ihm nun die ganze, lange Reihe von Malefizien vor, die er gemeinschaftlich mit ihm verübt haben wollte. Der alte Christian zum Loe — ein Eingehöriger des Jobst van der Recke auf dem benachbarten Gute Heessen — war wie niedergedonnert, denn er sah, wie das Gespenst des Hexenprozesses bereits auch nach ihm seine Krallen ausstreckte, um auch ihn zu verderben. Er betheuerte seine Unschuld; aber Kleikamp blieb bei seiner Aussage.
Der Prozess ging zu Ende. Die Prozessakten wurden abschriftlich einem auswärtigen Rechtsgelehrten zur Begutachtung übersandt, worauf das Verdikt erfolgte, welches dahin lautete, dass Kleikamp „wegen geständiger Zauberei, dabei verübter Vergiftung und anderer Unthaten mit der gesetzlichen Strafe des Feuers vom Leben zum Tode hingerichtet und zu Asche verbrannt“ werden sollte. Schliesslich machte der Vertheidiger noch einen Versuch, wenigstens die Qual des Feuertodes von dem Verurtheilten abzuwenden. Es stellte dem Gericht daher vor, dass der Verurtheilte „sich für einen armen Sünder erkenne, der gegen Gott und Gottes Gebot gehandelt habe. Er trage dessen Reue und Leid,“ und bitte daher, dass er zur Hinrichtung mit dem Schwerte möge begnadigt werden. Allein „Richter und Schöffen“ erklärten, die Bitte des Verurtheilten nur insofern berücksichtigen zu können, „dass siedie Ausführung des ausgesprochenen Urtheils möglichst beschleunigten.“ — Daher ward Kleikamp schon in den nächstfolgenden Tagen zu Asche verbrannt.
Das war das Ergebniss der Anklage eines Einzigen, die gar nicht auf das Vergehen der Zauberei sondern auf das der Sodomiterei gerichtet gewesen war.
Aber eine Drachensaat war es, die aus der Asche des Gemordeten aufging, — was vor Allem der alteChristian zum Loeerfahren musste[78]. Wie besinnungslos war derselbe von der Confrontation mit Kleikamp nach Hause zurückgekehrt. Von Verzweiflung getrieben eilte er nach Lembeck, um sich dort der Wasserprobe zu unterwerfen und seinen Leumund wieder herzustellen. Allein die Wasserprobe misslang. Seine Frau schlich sich in Erwartung der Dinge, die da kommen würden, heimlich von ihm fort. Er selbst hielt sich aus Furcht vor einer Verhaftung eine Zeit lang in den benachbarten Gehölzen auf; allein es war Alles vergebens. Schon unter dem 13. August 1615 lief bei den Beamten zu Wollbeck ein Bericht des Gografen zu Ahlen ein, dessen Eingang lautete: „Ew. Gestrengen — mag ich dienstlich nicht vorenthalten, wasmassenein Zauberer, Peter Kleikamp genannt, welcher unlängst Anderen zum abscheulichen Exempel ist hingerichtet worden, nach der scharfen Frage unterschiedliche, vornehmlich aber Einen mit NamenChristian zum Loe— des gräulichen Lasters der Zauberei, und dass derselbe zugleich mit ihm ein Werwolf sein solle beschuldigt, und dabei angegeben hat, dass derselbe etliche Thiere mit ihm gebissen habe, wie man solches an den bezeichneten Orten geschehen zu sein mehreren Theils erfahren.“ Die Behörden begannen nun über ihn zu verhandeln und auf ihn zu fahnden, bis endlich am 26. Februar 1616 seine Verhaftung erfolgte. Im Kerker befiel den Unglücklichen der Wahnsinn, wesshalb die Räthe zu Münster am 18. April 1616 die alsbaldige Folterung desselben befahlen. Doch erlöste ihn der Tod aus den Händen seinerPeiniger, indem er noch am Abend des 18. April starb. Das Gutachten des Scharfrichters über das Ableben des Verhafteten lautete: Der Hals des Verstorbenen sei ganz schwarz und lasse sich umdrehen; die Brust und die Beine wären zerkratzt. Er sei schon bei mehreren derartigen Fällen zur Stelle gewesen und halte dafür, dass der zum Loe dieses sich nicht selbst gethan, sondern dass ihm der Teufel dabei geholfen habe.
Seitdem loderten die Scheiterhaufen, auf denen man Hexen zu Asche verbrannte, aller Orten im Münsterlande auf. Denn in allen Städten, in allen Untergerichten wurden angebliche Hexen massenweise aufgespürt oder zur Anzeige gebracht und nur in den seltensten Fällen endete ein Hexenprozess mit (relativer) Freisprechung der Angeklagten.
Im KurfürstenthumMainzhatte man zwar schon vom Ende des fünfzehnten Jahrhunderts an Hexen und Zauberer fleissig verbrannt, indessen liegen doch bis über das Jahr 1570 hinaus nur über ganz vereinzelt vorgekommene Hexenprozesse Berichte vor, und aus dem dabei angewandten prozessualischen Verfahren ersieht man, dass die Hexenverfolgung der nächstfolgenden Zeit damals noch nicht im Gange war[79].
Im Jahre 1570 wurde Elisabeth, Hans Schmidten Ehefrau, in dem Orte Altheim der Hexerei verdächtig. Ihre Nachbarn richteten daher eine Supplik an den Oberamtmann zu Amorbach, worin sie baten, „wegen dieser Zaubereien sie gnädig zu bedenken“, infolge dessen die Angeklagte in den Thurm zu Buchen geworfen und hier an eine Kette angeschmiedet, in strenger Haft gehalten wurde. Die Zeugen, welche man am 12. Juni 1570 über sie vernahm, sagten aus: In jeder Walpurgisnacht sei die Schmidtin, welche eine Geis geführt, bei dem Vieh auf dem Felde gewesen und habe mit einer schwarz-weissen Gerte aufverschiedenes Vieh geschlagen, welches hernach erkrankt und zu Grunde gegangen sei. Sie habe ferner, als ein schweres Unwetter entstanden, gesagt: ihretwegen möge das Wetter Alles erschlagen; sie habe den ganzen Winter hindurch auch nur Hotzele und Dürrrüben zu essen gehabt. — Insbesondere sagte noch der Kuhhirte aus: als das Gewitter sich entladen, seien ihm die Kühe davon gelaufen, was seiner Ueberzeugung nach nur durch die anwesende Schmidt verursacht sei. — Ihrem Bericht über diese Depositionen fügten Schultheiss und Schöffen noch bei: Dem Dorfschulzen sei durch die Zauberei der Schmidtin inzwischen eine Kuh krepirt, auch seien „den Leuten, so die Schmidtin angezeigt, die Kühe und vier Schweine schwach und krank geworden“. Auch habe zur grossen Verlegenheit der Gemeinde der Kuhhirt abgedankt, weil er mit solchen verhexten Kühen nichts mehr zu schaffen haben wollte, — „ihm überdies drei zauberische Hasen begegnet seien, von denen einer einen Bauch gehabt wie eine Geis, und denen kein Hund habe nachlaufen können“.
Am 12. Juli befahlen hierauf die „weltlichen Räthe“ des Kurfürsten, man solle die Schmidtin unaufgezogen (d. h. ohne Anwendung der Folter) examiniren. Dieses geschah, die Angeklagte betheuerte aber natürlich ihre Unschuld.
Nun blieb die Untersuchung (während die Unglückliche im Kerker schmachtete) beruhen, bis das Raths-Kollegium am 12. Juli 1571 verfügte, man solle sie entlassen, ihr aber einschärfen, dass sie sich in Zukunft fromm und ehrlich zu halten habe. — Aber dennoch liess der Schultheiss auf des Amtmanns Befehl, wie es in den Akten heisst, den mit Reverenz zu vermeldenden Wasenmeister aus Miltenberg kommen, die Schmidt auf die Folter legen und dergestalt peinigen, dass ihr Leib zerdehnt, zerrissen, ihre Hände und Arme verrenkt und zerbrochen wurden. Sie hielt aber aus, ohne das geforderte Geständniss abzulegen, und der Prozess endete, nachdem die gemarterte Schmidtin entlassen war, damit, dass deren Ehemann gegen die Ankläger seiner Frau bei dem Zentgerichteauf Entschädigung klagte, — was freilich keinen Erfolg hatte.
Im letzten Dezennium des Jahrhunderts nahm aber die eigentliche Hexenverfolgung ihren Anfang, indem nicht mehr Einzelne, sondern ganze Massen von Angeklagten mit der peinlichen Frage in Untersuchung genommen wurden. Namentlich scheint von 1593 an im ganzen Mainzischen Odenwalde überall auf Hexen und Zauberer Jagd gemacht worden zu sein.
Furcht und Schrecken herrschte damals unter der Bevölkerung, weil die unsinnigste Klage hinreichte, um Jemanden auf die Folter und auf den Scheiterhaufen zu bringen. In den Untersuchungsakten finden sich umfangreiche Verzeichnisse von Verdächtigen, Eingezogenen, Entflohenen etc. Selbst alters- und geistesschwache Personen finden sich unter den Eingezogenen vor. Eine grosse Zahl schwangerer Frauen wurde ihren Männern nur gegen schwere Kaution auf so lange zurückgegeben, „bis sie ihrer weiblichen Bürde entledigt“ seien. Auf der Folter wurden nun die tollsten Geständnisse zu Wege gebracht. Die Frau eines Peter Müller gestand, „sie sei mit Zauberei behaftet, von dem allmächtigen Gott ab- und dem Teufel zugefallen“. Eine Katharine Lengenfelder von Reisenbach schrie auf der Folter, „sie sei des Teufels und wolle sein bleiben“, riss sich dann von der Folter los, machte einen rasenden Angriff auf den Scharfrichter, und stürzte todt nieder, worauf die Leiche verbrannt wurde.
Dabei befahlen die weltlichen Räthe noch, „man solle nicht so viele Umstände machen, und vor Allem das Vermögen einziehen“.
Eine Margarethe Habeckerin aus Galmbach war entflohen. Man zog nun ihre Mutter ein, und diese bekannte, ihre Tochter an einen Teufel verheirathet zu haben. — Zu Amorbach gab ein Bauer seiner eigenen Mutter vor Gericht schuld, dass sie das teuflische Hexenwerk treibe.
Gegen das mörderische Treiben der mainzischen Beamten reichten damals zwei Edelleute eine Beschwerdeschrift bei dem Kurfürsten Wolfgang zu Mainz ein, worinsie klagten, dass die Beamten des Kurfürsten Nachts in ritterschaftliche Gebiete eingefallen, fremde Unterthanen hinweggeschleppt, unschuldige Personen schändlich gemartert und selbst den Nachlass der hingerichteten Weiber confiszirt hätten. — Dagegen richtete die Gesammtbürgerschaft der Stadt Buchen an den Kurfürsten eine Eingabe, in welcher der Aberglaube der Zeit in wahrhaft schreckhafter Weise sich kund gab: In der Nacht vom 4. auf den 5. Juli habe der Thorwart Veit Meffert zwischen 11 und 12 Uhr ein Rumoren von Pfeifen, Trommeln, umhersprengenden Reitern und ungeschmierten Kutschen gehört, dass er vor Schrecken ins Horn gestossen; doch habe er Niemanden von der Bürgerschaft aufwecken können. Dessgleichen habe der Thorwart in der Vorstadt ein Springen, Tanzen und Getümmel vernommen, wie wenn alle Häfen zerschmissen würden, worauf um den Thorthurm herum ein gräuliches Wetter sammt Platzregen erfolgt, wie aus Fässern, dessengleichen noch Niemand gesehen. Ein Bürger, der aus dem Wirthshaus des Hanns Feierabend gekommen, habe Alles um sich herumtanzen sehen, und habe eine merkliche Anzahl teuflischen Zaubergesindels in Menschengestalt, schwarz angethan, auf der Gasse umher tanzen und springen bemerkt, das sei vom leidigen Satan wider alles Verbot geistlicher und weltlicher Obrigkeit mit seinen untergebenen teuflischen Instrumenten zu keinem anderen Ende gerichtet, denn um sein Reich durch solche verdammliche Freude zu erheben. Daher „wolle die liebe, von Gott eingesetzte, und von Gott mit dem scharfen Verstande wohl begabte Obrigkeit eine heilsame Strafe gegen die dem leidigen Satan fürsichtig ergebenen Zauberer verordnen“.
Alsbald wurden nun wieder, — trotz der Einsprache des Amtskellers zu Buchen, welcher behauptete, der Bürger, der die Teufelsgestalten gesehen, müsse offenbar zum Narren gehalten worden sein, — eine Menge von Zauberern und Hexen eingezogen, zum Theil unter den unsinnigsten und lächerlichsten Anschuldigungen. So wurde z. B. eine Frau beschuldigt, in eine Kuh einen Fiedelbogen hineingezaubertzu haben. Eine andere Frau, die im Frohndienst Heu machen musste und ermüdet mit der Arbeit einhielt, sprach zu andern Weibern: „wenn nur der Teufel das Heu holte!“ Da sich nun unglücklicherweise unmittelbar darauf ein Sturmwind erhob, der das Heu von der Wiese hinwegtrieb, so war die Frau als wettermachende Hexe erwiesen und wurde zur peinlichen Frage eingezogen.
Es war vergeblich, dass die Unglücklichen bei Gott und allen Heiligen ihre Unschuld betheuerten. Sie wurden gefoltert, wobei stets in den Akten bemerkt wird, dass sie sich zwar am Kopfe „gekrauet“, dass aber bei ihnen keine Thränen geflossen seien. Nicht wenige der Gefolterten überstanden auch alle Qualen, ohne sich eine Geständniss abmartern zu lassen. Ueber diesen teuflischen Trotz des Hexengeschmeisses aufs Höchste erbittert, verfügten daher die Mainzischen Räthe: „Gegen diejenigen, so in puris negativis ohne sonderlichen Schmerz beständen und mit der Sprache nicht losschlagen wollten, solle mit den Schrauben und Daumeisen angefangen und dann mit den anderen Instrumentis fortgefahren werden. Sintemalen aber diese Leute allem Ansehen nach unsichtbare Geister bei sich hätten und vom bösen Feinde angereizt seien, sollen geistlicher Leute Mittel gegen diese teuflischen Verführungen gebraucht werden.“ —
Ueber das Schicksal der einzelnen Angeschuldigten erfährt man aus den Akten nur selten etwas Bestimmtes. Zuweilen wird von dieser und jener Unglücklichen auf der Aussenseite des betreffenden Aktenheftes ausdrücklich bemerkt, dass dieselbe hingerichtet worden sei. Im Allgemeinen fand man jedoch diese Notirung unnöthig, da ein Hexenprozess nur selten anders als auf dem Scheiterhaufen oder überhaupt unter der Hand des Scharfrichters endigte. Ein anderes Mal zeigt der Oberamtmann an, er habe wieder fünf Hexen verbrennen lassen, (deren Namen nicht einmal genannt werden,) wofür er von den kurfürstlichen Räthen belobt wird.
Während der ganzen ersten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts war in Kurmainz die Hexenverfolgung imfortwährenden Steigen. KurfürstJohann Schweikart(1604–1626) brachte in dieselbe zuerst System, indem er, nachdem er sich von der theologischen und der juristischen Fakultät seiner Hochschule umständlichst über das fluchwürdige Wesen und Treiben der Hexen hatte belehren lassen, eine Untersuchungsordnung für Hexenprozesse mit achtzehn General- und achtundneunzig Spezialfragen aufsetzen und allen Gerichten im Lande zuschicken liess. Die schrecklichste Zeit nahm jedoch mit dem Regierungsantritt seines Nachfolgers, des KurfürstenGeorg Friedrich (v. Greiffenklau)1626 ihren Anfang. Als sich derselbe im genannten Jahre zu Dieburg huldigen liess, erschien vor ihm eine Deputation der Zentmannschaft und bat ihn inständig und um Gottes Willen, dass er doch zur Ausrottung des überhandnehmenden Lasters der Zauberei die nöthigen peinlichen Untersuchungen befehlen möchte. Dieselbe Bitte wurde ihm, da es dem Kurfürsten mit der schärferen Verfolgung der Hexen doch nicht so eilig war, unter dem 6. Februar 1627 auch schriftlich vorgetragen. InDieburgstand nämlich damals eine ganze Menge von Personen im Geruch der Zauberei, und die Masse des Volks war gegen dieselben mit solcher Wuth erfüllt, dass selbst die Beamten, welche nicht sofort alle Verdächtigten in Haft nahmen, sich bedroht sahen. Daher musste zur Beruhigung der Bürgerschaft endlich wieder ein Hexenprozess in Scene gesetzt werden. Aus der Menge der zur Anzeige gebrachten wählte man hierzu eine Frau, nämlich Martin Padts Witwe, aus, „weil deren Mutter vor zwanzig Jahren als Hexe verbrannt worden sei“. Am 26. Juni 1627 begann das Verhör, und am 7. Juli wurde die Verhaftete hingerichtet. Die Padtin hatte aber im Verhör, in welchem sie wiederholt gefoltert worden war, eine ganze Anzahl von Mitschuldigen genannt; daher gestaltete sich aus dieser Einen Inquisition sofort eine ganze Anzahl anderer Prozesse, von denen jeder einzelne wieder zu neuen Verfolgungen inDieburg,Seligenstadt[80],Aschaffenburgu. s. w. Anlass gab. Aus den massenhaft angestellten Verhören traten nun auch hier die gewöhnlichen Angaben der wegen Hexerei Verhafteten hervor. Als Versammlungsstätten der Hexen wurden der Eichwasen bei Dieburg, der Humesbühl, der grosse Formel u. s. w. bezeichnet. Bei der Generalversammlung, die zu Walpurgis auf dem Eichwasen stattfand, fanden sich oft Tausende, darunter auch vornehme Leute, aus Darmstadt, Aschaffenburg, Umstadt, Münster u. s. w. zusammen. Bei den Gelagen waren die Tische und Stühle gemalt, die Trinkgeschirre, dem Anschein nach von Gold und Silber, waren eigentlich Rossköpfe und Schelmenbeine, und was sich als Krammetsvögel ansah, war in Wirklichkeit eine Schüssel voll Kröten. Das Brod, welches man auftischte, musste an einem Sonntag gebacken sein; Salz dagegen kam bei keiner Gasterei vor. Die Hexen erzählten auch, sie hätten sich zwar mit den genossenen Speisen gesättigt, allein, wenn sie nach Hause gekommen, hätten sie sich hungrig und äusserst matt gefühlt u. s. w. — Alle diese und ähnliche Geständnisse waren den Verhafteten durch eine bestialische Anwendung der Folter erpresst[81]. Einerder Verhafteten, Philipp Krämer aus Dieburg, that im Verhör die unerhörte Aeusserung, dass die gegen ihn abgelegten Zeugenaussagen falsch seien und dass das ganze Hexenwerk nichts als Aberglauben sei. „Wenn dergleichen Belialszeugnisse auch tausend wären,“ rief er, „so könnten sie doch alle tausend falsch sein. Denn das wären Leute, so in ihrer Pein und Marter verzweifelten. Da müsse er sehen, dass unter Tausenden nicht Einem Recht geschehe. Es nehme ihn Wunder, dass man solche abergläubische Sachen glaube. Das seien doch lauter unmögliche Dinge, und es könne aus keiner Schrift bewiesen werden, dass es zu glauben sei. Der Teufel verblende die Leute und nehme frommer Leute Gestalt an.“ — Er wurde dafür am 6. September 1627 mit dem Schwerte hingerichtet und sein Leichnam verbrannt. So wurden in Dieburg nach den vorliegenden Akten im Jahr 1627 überhaupt sechsunddreissig, — nach einer Aufzeichnung des Pfarrers Laubenheimer sogar fünfundachtzig — Personen hingerichtet. Im November 1629 begann hierauf eine neue Untersuchung gegen einundzwanzig Dieburger Leute. Ganze Familien sind in jenen Jahren zu Dieburg fast ausgerottet worden. An andern Orten ging es noch grausiger her. InGrosskrotzenburgundBürgelwurden auf Betreiben des fanatischen Dechanten zu St. Peter in Mainz gegen dreihundert Personen wegen Hexerei hingerichtet, in Folge dessen der Kapitularpräsenzkammer zu Mainz bei tausend Morgen confiszirter Ländereien zufielen. Das aber war dem KurfürstenJohann Philipp(von Schönborn, 1647 bis 1673) doch zu arg, wesshalb derselbe das im Lande herrschend gewordene ganz formlose Verfahren in der Hexenverfolgung untersagte und daselbe regelte und einschränkte[82].
Im Jahr 1657 wurde von der Bürgerschaft der kurmainzischen StadtAmorbachein Projekt zur Verbrennung aller Hexen, welche Fröste gemacht und die Weinernte zu Grunde gerichtet hätten, entworfen. Zu diesemBehufe waren nicht allein die Einwohner von Amorbach sondern auch die der angrenzenden Aemter aufgeboten, und der OberamtmannDaniel von Frankensteinwurde in geradezu stürmischer Weise zu einem gerichtlichen Einschreiten gegen die Hexerei gedrängt. Allein der KurfürstJohann Schönbornzu Mainz befahl, man sollte die bereits Verhafteten ohne Weiteres zu ihren Familien zurückkehren lassen[83].
In der ErzdiözeseKöln(wo der Protestantismus so tiefe Wurzeln geschlagen hatte) griff die Hexenverfolgung in der zweiten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts wie ein rasender Dämon in alle Schichten der Gesellschaft ein. Kinder und Greise, Geistliche und Laien, Frauen und Mädchen massenhaft erfassend und zerreissend[84]. Man vergleiche folgende aus dem Salm'schen Archive (leider ohne Datum) abgedruckten Akten! Der Pfarrer Duren zu Alfter berichtet an den Grafen Werner von Salm: „dass ich vorlängst nicht geschrieben, ist daher kommen, dass mir nichts Sonderliches vorgekommen, allein dass man zu Bonn stark zu brennen anfange. Jetzo sitzet eine Reiche (Frau), deren Mann vormals Schöffe zu Bonn gewesen, Namens Kurzrock, dem die Herberge „zur Blume“ eigenthümlich zuständig gewesen. Ob er Ihre Gnaden bekannt gewesen, weiss ich nicht. Dem sei wie ihm wolle; sie ist eine Hexe und täglich vermeint man, dass sie justifizirt werden solle,welcher ohne Zweifel noch etliche Dickköpfe(d. h. lutherisch Gesinnte)folgen müssen.“ — Aus einem späteren Briefe desselben Pfarrers an den Grafen ziehen wir folgende Stelle aus: „Solche (Opfer des Scheiterhaufens) sind aber mehrertheils Hexenmeister dieser Art.Es geht gewiss die halbe Stadt drauf.Denn allhier sind schon Professores, Candidati juris, Pastores, Canonici und Vicarii, Religiosi eingelegt und verbrannt. Ihre Fürstliche Gnaden habensiebzigAlumnos(des Priesterseminars), welche folgends Pastores werden sollten, von welchen quidam insignis musicus, gestern eingelegt;zwei andere hat man aufgesucht, sind aber ausgerissen. Der Kanzler sammt der Kanzlerin und des geheimen Secretarii Hausfrau sind schon fort und gerichtet. Am Abend unserer lieben Frauen (7. September) ist eine Tochter allhier, so den Namen gehabt, dass sie die schönste und züchtigste gewesen von der ganzen Stadt, von neunzehn Jahren, hingerichtet, welche von dem Bischofe selbst von Kind an auferzogen. Einen Domherrn mit Namen Rotensahe habe ich sehen enthaupten und folgends verbrennen sehen, Kinder von drei bis vier Jahren haben ihren Buhlen (Buhlteufel). Studenten und Edelknaben von neun, von zehn, von elf, zwölf, dreizehn, vierzehn Jahren sind hier verbrannt. Summa, es ist ein solcher Jammer, dass man nicht weiss, mit was Leuten man conversiren und umgehen soll.“
Der Vogt zu Hülchrode, Andreas Heffele, berichtet unter dem 22. Dezember 1590 an den Amtmann Wilhelm v. Ladolf in dem Salm'schen Städtchen Dyck: „Nächst dienstnachbarlicher Ehrerbietung thue Ew. Liebden ich hiermit zu wissen, wie dass Zeiger dieses, der armen gefangenen Frauen Eidam, genannt Gort, — bei mir gewesen und gebeten wegen seiner selbst und seinen Geschwägern, dass man doch ihre Mutter mit dem Schwerte richten und in die Erde begraben möchte, dagegen sie unserem gnädigen Herrn 40 Thaler Kölnisch zu unterthänigster Verehrung geben wollten. — Die allhier Sitzenden habe ich examiniren, peinigen und aufs Wasser versuchen lassen, deren zwei ihre Unthaten umständlich bekannt, die dritte aber halsstarrig geleugnet, jedoch dieselbe wie die anderen Zwei auf dem Wasser geschwommen.“
Unter den zahllosen Hexenprozessen, welche damals und im Anfange des folgenden Jahrhunderts im Kölner Land und in den unter der geistlichen Jurisdiction Köln stehenden Territorien geführt wurden, möge es genügen, Einen hervorzuheben.
In Köln lebte im Jahr 1627 eine junge schöne DameKatharine von Henoth[85], Tochter eines kaiserlichen Postmeisters. Dieselbe leitete das Hauswesen ihres Bruders, des Propstes und Domherrn Hürtger von Henoth, und war in den vornehmen Kreisen, die sich mit dem Hause des Bruders berührten, hoch angesehen. Da geschah es, dass einige angeblich behexte und vom Teufel besessene Professschwestern des Klosters zu St. Clara sie als Hexe verschrieen, infolge dessen sie unter Beihülfe eines städtischen Ruthenträgers und Gewaltrichters mit Gewalt aus dem Hause ihres Bruders geholt und ins Gefängniss geschleppt wurde. Alsbald wurden über sie die erbärmlichsten Gerüchte in Umlauf gesetzt. In den Gärten, welche um ihre Wohnung lagen, hatte sich eine auffallende Menge von Raupen gezeigt, welche Obst und Gemüse verdarben. Auch bekannten zwei Pfarrer, dass sie an den geheimsten Theilen ihrer Leiber litten, dass eine Hexe es ihnen angethan haben müsse, und dass ihnen die Hexe im Traume wie im wachenden Zustand fortwährend erscheine. Dass diese Hexe Fräulein v. Henoth sei, stand sehr bald fest. Sie wurde daher dreimal durch alle Grade hin gefoltert, „dass die Sonne sie durchscheinen konnte“. Die grässlichsten Schmerzen waren jedoch nicht im Stande, der mit zerrissenen Gliedern auf der Folter daliegenden standhaften jungen Dame das Geständniss zu erpressen, welches die Richter haben wollten. Sie blieb bei der Betheuerung ihrer Unschuld. Beinahe wäre auch ihr Bruder in den Prozess hereingezogen worden. Er hatte alle Ursache, sich glücklich zu schätzen, dass man ihn unbehelligt liess, als man die Schwester auf einen Karren lud und hinaus vor die Stadt zum Scheiterhaufen führte. Die Unglückliche hatte freilich Freunde, welche auch in der äussersten Noth nicht von ihr liessen, wesshalb dieselben einen kaiserlichen Notar gewannen, der sich bereit erklärte, einen Protest gegen das schreckliche Verfahren aufzusetzen.An einer Strassenkreuzung der Stadt, wo altem Herkommen gemäss der Zug nach dem Richtplatze zu halten pflegte, standen die Freunde, stand der Notar. Die Verwahrungsurkunde wurde auf den Wagen gereicht, und der Unglücklichen eine Feder in die Hand gedrückt, damit sie unterzeichne. „Seht ihr Leute,“ riefen alsbald die Jesuiten, welche den Karren zum Richtplatz geleiteten, zu dem Volke, in welchem sich das Gefühl des Mitleids zu regen begann, „seht ihr, dass sie eine Hexe ist, denn sie schreibt mit der linken Hand.“ Wirklich hatte Katharine mit der Linken die Urkunde unterzeichnet. Jetzt aber, als sie die Rechtsverwahrung in die Hand des Notars zurückgegeben, riss sie mit der linken Hand den Verband von der Rechten, zeigte, wie diese in der Folter zu einer blutigen Masse verstümmelt war und brach in die Worte aus: „Ja, ich schreibe mit der Linken, weil die Henkersknechte die Rechte mir verdarben und zerschmetterten, um mich Unschuldige zum Geständniss zu zwingen!“ — Grausen und Entsetzen ergriff das Volk; Entrüstung zeigte sich in der Menge, in welcher bereits harte Worte gegen die Hexenrichter laut wurden. Da winkten die Jesuiten, stimmten einen Psalm an und geleiteten den Karren, der sich wieder in Bewegung setzte, durch die Stadt zum Scheiterhaufen.
Dieses geschah in Köln. An anderen geistlichen Orten ging es nicht besser.
ZuEllingen(in Franken), einer Landkomthurei des deutschen Ordens, wurden 1590 in nur acht Monaten fünfundsechszig Personen wegen Hexerei hingerichtet. — In dem reichsunmittelbaren FrauenstiftQuedlinburgwurden 1589 an Einem Tage hundertdreiunddreissig Hexen verbrannt.
In dem StiftslandeZuckmantel, dem Bischof von Breslau gehörig, wurden schon 1551 nicht weniger als acht Henker gehalten, welche, wie das Theatrum Europaeum (VII. S. 148) erzählt, vollauf zu thun hatten. In den Jahren 1639 wurden nachweisbar zu Zuckmantel, Freiwaldau, Niklasdorf, Ziegenhals und Neisse zweihundertzweiundvierzig Personen wegen Hexerei hingerichtet, undim Jahr 1654 starben hier hundertundzwei Personen den Feuertod, darunter auch zwei Kinder, deren Vater der Teufel gewesen sein sollte[86].
In dem ErzstiftSalzburgkam die Hexenverfolgung namentlich seit dem Beginn der Protestantenhetze (1588 unter Wolfgang Dietrich) in Gang. Im Jahr 1679 wurden hier siebenundneunzig Zauberer und Hexen verbrannt. Einem damals erschienenen Berichte zufolge sollten die Salzburger Hexen das einstimmige Bekenntniss abgelegt haben, dass sie ausser anderen Vergehen allen Heiligen abgesagt und sich verpflichtet hätten, keine guten Werke in oder ausser der Kirche zu thun, zum Abendmahl ohne vorgängige Ohrenbeichte zu gehen und die Hostie zu verunehren. Sie sollten auch gestanden haben, dass sie oft die Hostie durchstochen hätten, und dabei aus derselben Blut hervorzutreten pflege[87].
Im StiftPaderborn, wo die Scheiterhaufen schon (seit 1585 unter der Regierung des Fürstbischofs Theodor v. Fürstenberg) lange gelodert hatten[88], rief 1656 ein JesuitLöper, der den Teufel durch Exorcisirung der von ihm Besessenen bekämpfen wollte, eine Bewegung ganz eigener Art hervor. Die Besessenen, etwa hundert an der Zahl, liefen in den Strassen der Stadt umher und schrieen Zeter über den Bürgermeister, über die Kapuziner, die Hexen und Hexenvertheidiger. Auf Betreiben des Kapuziner-Guardians wurde der Jesuit ausgewiesen, aber der Unfug war nun einmal im Gange. „Aus mehr als dreissig besessenen Leuten,“ sagt das Theatrum Europaeum (Th. VII. S. 1023) „zu Paderborn und Brackel riefen die Teufel unaufhörlich über Trinike Morings als über eine Zauberin, welche die Teufel durch Branntwein, Kuchen, Aepfel, Bier, Fleisch und andere mehr Sachen hätte in die Menschen getrieben. Ja die Teufel haben auch öffentlich aufden Gassen über Etliche als Hexenvertheidiger geschrieen; und was die Teufel schrieen, das bekannten dann die Hexen gerichtlich vor den Herrn Commissarien, nämlich dass die bösen Geister durch Hexerei in so viele Menschen wären eingetrieben worden.“
Die einmal in Gang gekommene Bewegung liess sich jedoch nicht so leicht bewältigen, vielmehr drang dieselbe bald über ihre anfänglichen Grenzen hinaus.
Die ungeheuere Erregung der Gemüther, welche die Hexenverfolgung hervorgerufen, die grässlichen öffentlichen „Brände“ und die dem Volke dadurch eingeimpfte Furcht vor der Hexerei, bewirkte es, dass die Seuche nicht nur das ganze paderborner Land, sondern auch die Grafschaft Rietberg und andere westphälische Bezirke erfasste, indem ganze Schaaren von Frauen und Mädchen das Land durchzogen, sich für vom Teufel besessen erklärten, die seltsamsten convulsivischen Geberden zeigten, eine Menge von Personen als Hexen und Hexenmeister verschrieen und überall Furcht und Schrecken verbreiteten. Da hierdurch an vielen Orten tumultuarische Auftritte hervorgerufen wurden, so schritten die Behörden natürlich gegen die Unruhestifter ein. Viele wurden ausgepeitscht oder gebrandmarkt und des Landes verwiesen, einzelne auch am Leben gestraft. In den zahllosen Verhören, welche darüber angestellt wurden, gestanden es nicht Wenige, dass sie von bestimmten Personen zur Simulirung der Besessenheit verführt und in dem dazu erforderlichen Geberdenspiel unterwiesen worden wären[89]. Ihre Bedeutung hatte aber die ganze Erscheinung darin, dass der Betrug im Volke massenhaft die bereitwilligsten Werkzeuge finden konnte.
Die Hexenprozesse von der zweiten Hälfte des sechszehnten bis zum Ende des siebenzehnten Jahrhunderts in den weltlichen Territorien Deutschlands.
Wir haben früher gesehen, dass fast in allen Landen die Zeit vom Ende des fünfzehnten bis in die zweite Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts die Zeit des eigentlichen Entstehens der Hexenprozesse war. Denn bis zum Ende des sechszehnten Jahrhunderts kamen dieselben zumeist — von einzelnen, namentlich romanischen, Territorien abgesehen, nur vereinzelt vor. Das Resultat dieser verhältnissmässig noch sehr moderaten Hexenverfolgung war aber, dass durch dieselbe 1) die im Hexenhammer enthaltene Doctrin von der Hexerei dem Volke eingeimpft war, und dass 2) die Obrigkeiten, die Gerichte, die Geistlichen, indem sie den Hexenhammer zur Anwendung brachten, sich mit ihrem Denken selbst in diese Lehre von der Hexerei einlebten, und, durch ihre ganze Weltanschauung ohnehin für dieselbe disponirt, sie in ihre Gedankenwelt aufnahmen und sich an die Verfolgung der Hexerei als des furchtbarsten Verbrechens, das der Christ begehen könne, gewöhnten. — Etwa von der Mitte der zweiten Hälfte des sechszehnten Jahrhunderts an bis gegen das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts sehen wir daher die Hexenverfolgungauf ihrer höchsten Höhe, die Drachensaat des heidnischen Dämonismus, welche PapstInnozenzVIII. aus vollen Händen unter den Völkern des Abendlandes ausgestreut hatte, war bis zum Anfange jener Periode aller Orten in üppigster Weise aufgeschossen, und es begann nun eine Zeit des Schreckens, wie sie die Christenheit bis dahin noch nie erlebt hatte.
Werfen wir zunächst einen Blick auf die HerzogthümerBraunschweig-LüneburgundBraunschweig-Wolfenbüttel[90]. Schon zum Jahre 1561 heisst es in der Göttinger Chronik (Th. I. S. 163), der Magistrat vonGöttingensei so sehr mit Hexenprozessen beschäftigt gewesen, dass fast kein altes Weib vor der peinlichen Frage und dem Scheiterhaufen sicher war. Herzog Heinrich von Wolfenbüttel liess 1565 an Einem Tage bei Salzgitter zehn und bei Lichtenberg sieben Hexen verbrennen, und in den Jahren 1572 und 1573 kam selbst die HerzoginSidonie, die Gemahlin des (katholisch gewordenen) Herzogs Erich II. von Braunschweig-Calenberg (der man Schuld gab, im Bunde mit dem Teufel und durch Gift die Beseitigung ihres Gemahls versucht zu haben,) in solche Bedrängniss, dass sie es für gut fand, zu ihrem Bruder, dem Kurfürsten August von Sachsen, zu flüchten. Allerdings wurde noch HerzogJulius(†1589) von der Frage beunruhigt, ob denn die Hexen wirklich die Dinge verrichten könnten, welche sie nach ihren mit der Folter erpressten Aussagen gethan haben wollten[91]. Allein unter seinem Sohn und NachfolgerHeinrich Julius(der seit 1566 Bischof von Halberstadt war,) wurde seit 1590 die Hexenverfolgung so arg, dass bei Wolfenbüttel oft an Einem Tage zehn bis zwölf Hexen verbrannt wurden, und dass, wie eine gleichzeitige Chronik berichtet, die Exekutionsstätte, der Ort vor dem Lechenholze, von wegen der Menge der daselbstaufgerichteten Brandpfähle wie ein kleiner Wald anzusehen war.
In einer ungedruckten Chronik der StadtHitzackerim FürstenthumLüneburgwird zum Jahr 1610 berichtet[92]: „Anno 1610 wurden etliche Personen in Hitzacker und in der Nähe der Hexerei und Zauberei beschuldigt, welche dann auf viele andere mehr bekannten, dass auf zehn Personen incarcerirt und zum Feuer verdammt worden.“ — Der damaligePastorzu Hitzacker, Herr Simon Krüger, schreibt, dass ihm diese Affaire nicht allein grosse Mühe und Arbeit gemacht, sondern auch tausend Sorgen und Thränen aus dem Herzen gedrungen. — Es ward geurtheilt, dass sehr viele dieser Leuteunschuldig sterbenmüssen, und dass der Scharfrichter bei der Wasserprobe betrüglich gehandelt, damit er nur viel verdienen möchte. — Die Pfähle, daran dieselben verbrannt, waren a. 1670 noch häufig auf dem Galgenberge zwischen Marwedel und Lwau zu sehen. — Man erzählt, dass etliche von den Pfählen wieder ausgegrünt, welches dann der Regierung einiges Nachdenken verursacht von solchem Prozess abzustehen und eine Inquisition wider den Scharfrichter vorzunehmen.
InKurbrandenburgsehen wir die Hexenverfolgung bis zur Regierung des grossen Kurfürsten ihren ungestörten Fortgang nehmen. Unter diesem staatsklugen Fürsten tritt jedoch eine Wendung zum Besseren ein. Allerdings dauerten die Prozesse noch immer fort. Aufsehen machte hier namentlich ein Prozess, der drei Jahre lang gegen ein 1662 im Dorfe Jagow in der Uckermarck verhaftetes Weib geführt wurde. Die ganze uckermärkische Ritterschaft hatte auf den Prozess gedrungen. Endlich erkannte der brandenburgische Schöffenstuhl auf Tortur. Das Weib überstand jedoch dieselbe, ohne sich ein Geständniss abmartern zu lassen. Daher urtheilte ein weiteres Erkenntniss des Schöffenstuhls, bei der Tortur müsse ihr der TeufelHülfe geleistet haben, und da sich inzwischen in Jagow allerlei seltsame Dinge zugetragen hatten, so erging ein Endurtheil der Juristenfakultät zu Frankfurt auf Landesverweisung, welches der Kurfürst bestätigte. Das Weib musste Urphede schwören, und wurde dann durch den Nachrichter unter Zuziehung des Uckermärkischen Hof- und Landrichters des Landes verwiesen. Seitdem endeten die Hexenprozesse gewöhnlich mit Verweisung in das Spinnhaus oder mit Verbannung aus dem Lande. Doch hatte der einsichtsvolle Monarch viel mit den Vorurtheilen seiner Patrimonialgerichtsherrn zu kämpfen, welche noch immer der Hexerei durch Verbrennung der Hexen ein Ende machen zu müssen glaubten. Daher sah er sich zum Oefteren genöthigt, gegen deren Verfahren Untersuchung einzuleiten oder die Urtheile der Gerichte zu kassiren[93].
InOesterreichhat, wieAbraham a Sancta Claraerzählt[94], „das werthe HerzogthumSteyer“ seit 1674 durch verruchtes Zaubergeschmeiss unglaublichen Schaden erlitten, wie es die eigenen Aussagen der Hingerichteten zu Feldbach, zu Radkersburg, zu Voitsberg, zu Grauwein und an anderen Orten bezeugten. „Diess Jahr 1688, im Monat Juni,“ fährt der eifrige Prediger fort, „haben sie einen so grossen Schauer heruntergeworfen, dass deren etliche Steine fünf Pfund schwer gewogen, und hat man unweit der Hauptstadt Gräz gewisse grosse Vögel wahrgenommen, welche in der Höhe vor diesem grausamen Schauerwetter geflogen und selbiges hin und her geführt. Einige bekannten, so nachmals verdienter Massen im Feuer aufgeopfert worden, wie sie das höchste Gut und die heiligsten Hostien salva venia in den Sautrog geworfen, selbige mit einem hölzernen Stössel nach Genügen zerquetscht, dass auch mehrmalen ihren Gedanken nach das helle Blut hervorgequellt, dennoch ganz unmenschlich und unbeweglich in ihrer Bosheit fortgefahren, gedachtes höchstes Geheimnissmit unfläthigem Wasser begossen, und nachdem sie es mit einem alten Besenstiel gerührt, sei alsobald der klare Himmel verfinstert worden und allerseits, wo es ihnen gefällt, der häufige Schauer heruntergeprasselt.“ Abraham a Sancta Clara gibt auch noch andere Mittel an, durch welche die Hexen nach ihrer eigenen Aussage allerlei Malefizien zu Wege gebracht hätten. Dabei gesteht er allerdings, dass „sehr viele Ungewitter, Schauer, Platzregen kommen von natürlichen Ursachen“, doch bekennt er es zugleich als seine „wohl gesteifte Meinung“, dass dermalen durch den Teufel und dessen Hexengesinde solches Uebel verursacht werde, und solches der gerechte Gott um unserer Sünden halber zulasse, meistens aber, weil wir des Satans Namen öfters im Maul und auf der Zunge haben als den Namen des wahren Gottes. „Ja hätte ich so viele Groschen, als in diesem Jahrmarkt allhier zu Grätz, da ich solches schreibe, nur ‚der Teufel hole mich!‘ gehört wird, sodann wollte ich gar leicht eine grosse Herrschaft einkaufen.“
Weiterhin erzählt Abraham a Sancta Clara, dass „wundersame Aussagen und Erkenntnisse sind ergangen verwichene Jahre allhier in Steyermark von dem Hexen- und Zaubergesinde, dass man davon könnte ein grosses Buch verfassen, nur von Anno 1675 bis in das laufende Jahr 1688.“ Eine Hexe bekannte, dass sie mehr als achthundertmal zu ihrem Liebsten, dem Teufel gefahren, „der in schwarzem Sammet aufgezogen und ausländerisch geredet“, und wohl gelebt habe. — Eine andere ist mit achtzehn Personen in Vogelgestalten als Raben und Elstern ausgeflogen, und als die Braut, welche mit dabei war, vor lauter Behagen beim Teufelsmahl ausgerufen: „Jesus Maria, so wohl habe ich nie gelebt!“ sassen sie plötzlich unweit einer Schinderhütte bei einem verreckten Schimmel. — Abraham referirt dann noch über die Geständnisse anderer Hexen und Zauberer und schliesst mit den Worten: „Hundert und hundert und über hundert dergleichen Begebenheiten könnten beigebracht werden; wir jedoch geben uns mit diesen zufrieden.“
InTirolfasste die Regierung zu Innsbruck im Anfange des September 1637 den Entschluss, gegen das Hexenwesen ernstlicher einzuschreiten. Indessen war man sich doch über die Gesichtspunkte, von denen man dabei auszugehen, und über die Grundsätze, nach denen man zu verfahren habe, nicht recht klar, wesshalb die Innsbrucker Regierung damals den erzfürstlichen Vormundschaftsrath und Kammerprokurator zu Innsbruck Dr.Volpert Mozelaufforderte, ein Gutachten über das Zauberwesen und über die Frage zu verfassen, wie es „mit Constituirung der in Kriminal- und Hexereisachen gefangenen Personen und ihrer Complices gehalten werden solle.“ Infolge dessen arbeitete Mozel seine neun Abschnitte umfassende Schrift „Instruction und Conclusiones, mit was Umbstenden die Hexen-Persohnen constituiert werden khinnen“ aus. Dieselbe bewegt sich allerdings ganz und gar auf dem Boden des Hexenhammers, enthält aber dabei doch mancherlei, wodurch sie sich von der bei den meisten Gerichten üblichen Praxis und von den Anschauungen vieler Rechtslehrer zu ihrem Vortheil unterscheidet. Mozel will z. B., dass der Untersuchungsrichter es nie versuchen soll, die Angeklagten mit Vertröstung einer Begnadigung zum Geständniss zu bringen. Haben Inquisiten die Tortur überstanden ohne ein Geständniss abzulegen, so sind sie freizugeben. Die Tortur soll nicht zu lange, wenigstens nicht leicht eine Stunde lang dauern, und Niemand soll öfter als dreimal gemartert werden. Ferner soll der Untersuchungsrichter nur dienachder Marter, nicht aber die auf der Folter gemachten Aussagen protokolliren. Nach den Complices soll der Richter erst fragen, wenn der Inquisit ein Geständniss abgelegt hat. Weil aber auf die Aussage einer der Hexerei überführten Person wenig zu geben ist, so soll der Richter dieselbe nach gemachter Denunciation noch mit einer „geringen Marter angreifen“ und sie dabei erinnern, dass sie durch falsche Angaben sich unzweifelhaft die ewige Verdammniss zuziehen würden. Sollte dann die gefangene Person auf der Folter ihre Aussage widerrufen, so habe man derselbenkeinen erheblichen Werth beizulegen. Man sieht, dassMozeldoch einigermaassen bestrebt gewesen ist, den Forderungen der Vernunft und Humanität wenigstens hin und wieder zu ihrem Rechte zu verhelfen[95].
Nach Mozel's Instruktion wurde nun die Hexenverfolgung im ganzen Lande mit frischem Muthe aufs Neue in Angriff genommen. Umständliche Hexenprozesse kamen z. B. im Hochstift Brixen 1643–1644, im Primörthale 1647–1651 vor[96]. Unter den Tiroler Hexenprozessen aus der zweiten Hälfte ist der von IgnazPfaundlerin der „Neuen Zeitschrift des Ferdinandeums“ 1843 veröffentlichte bekannt geworden. Dieser weitläufige Prozess wurde in den Jahren 1679–1680 bei dem Gerichte Lienz im Pusterthale gegen eine gewisse Emerenziana Pichlerin und deren vier unmündige Kinder geführt, und endigte mit der Hinrichtung der Mutter (25. Septbr.) und der beiden ältesten Kinder von vierzehn und zwölf Jahren (27. Septbr. 1680). Wie häufig aber solche Prozesse damals in Tirol waren, ersieht man aus dem Tagebuche des Benefiziaten Lorenz Paumgartner zu Meran (1664–1681), der in demselben berichtet, dass er während der kurzen Zeit von fünf Vierteljahrendreizehnwegen Hexerei vom Gericht zu Meran zum Tode Verurtheilte zur Richtstätte begleitet habe[97].
Aus dem Archive der StadtAugsburgliegen uns Nachrichten über die Verfolgung der Hexen vom Jahr 1650 an vor. In grösster Monotonie lautet so ziemlich ein Urtheil wie das andere. Wir wollen nur zwei derselben mittheilen. Ein Erkenntniss vom 18. April 1654 lautet:
„Der verhassten Anna Schäfflerin von Erlingen sollen ihrer bekannten Hexerei halber und dass sie nicht allein der allerheiligsten Dreifaltigkeit, der Mutter Gottes Maria und allen lieben Heiligen abgesagt, selbe geschändet, geschmäht und gelästert, wie nicht weniger das hochheilige Sakrament des Altars zum zweiten Mal mit Füssen getreten und grausamlich verunehrt, sondern auch mit dem bösen Geist Unzucht getrieben und sich demselben mit Leib und Seele auf ewig ergeben, auch die verstorbene Maria Pihlerin von Haustätten durch Gifteingebung gewaltthätig ermordet und also selbe ums Leben gebracht, mit glühenden Zangen zween Griffe in ihren Leib gegeben, folgens sie mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet und der Körper zu Asche verbrannt werden soll. — Am 15. April 1666 ward folgendes Urtheil gefällt: Anna Schwayhoferin, welche sich dem bösen Feind, nachdem solcher auf dreimaliges Rufen in Mannsgestalt erschienen, ganz und gar ergeben, ihn für ihren Herrn angenommen und auf sein Begehren die hochheilige Dreifaltigkeit, die seligste Mutter Gottes und das ganze himmlische Heer verleugnet, mehrmals der katholischen Religion entgegen, ungebeichtet die heil. Communion empfangen und zu drei unterschiedlichen Malen die heil. Hostie wiederum aus dem Munde genommen, daheim in ihrer Stube auf den Boden geworfen, mit Füssen getreten und ganz verrieben, auch die Stube darauf ausgefegt; nicht weniger mit Hülfe des bösen Feinds und zauberischer Zusetzung ein Kind ums Leben gebracht, auch sonst eine Person mit solchen Mitteln übel zugerichtet, soll solcher verübten schwerer Verbrechen halber auf einen Wagen gesetzt, zur Richtstatt ausgeführt, inzwischen aber an beiden Armen mit glühenden Zangen, und zwar an jedem Arm mit Einem Griff gerissen. Darauf zwar aus Gnaden, weil sie sich bussfertig erzeigt, mit dem Schwert und blutiger Hand vom Leben zum Tod hingerichtet, der todte Körper aber nachmals zu Asche verbrannt werden, — welches Urtheil auf einkommende starke Fürbitte um willen ihrer grossen Leibesschwachheit und hohen Alters noch weiter dahinaus Gnaden gemildert worden, dass die zween Griffe mit glühenden Zangen vermieden geblieben.“ — Das letzte Erkenntniss, welches wir kennen, ist vom 27. Juli 1694[98].
In der (damals freisingischen)Grafschaft Wardenfels(in Oberbaiern) war in den Jahren 1589–1592 ein Hexenprozess anhängig, der damit endigte, dass auf sieben Malefizrechtstagen achtundvierzig Frauen nach den grausamsten Torturen zum Feuertode verurtheilt, und theils lebendig, theils nach vorausgegangener Erwürgung verbrannt wurden. Wäre die Untersuchung mit dem Eifer, mit dem sie begonnen war, auch fortgesetzt worden, so würden, wie der Untersuchungsrichter in seinem Bericht vom 15. Januar 1592 sehr naiv bemerkt, in der ganzen Grafschaft wenige Weiber der Tortur und der Verbrennung entgangen sein. Die Hexenprozessakten bezeugen vielfältig, dass die Peiniger sich im Angesichte ihrer Schlachtopfer Nichts abgehen liessen. Ein besonderes Heft dieses ungeheuerlichen Prozesses hat die Aufschrift: „Hierin lauter Expensregister,was verfressen und versoffen worden, als die Weiber zu Wardenfels im Schlosse in Verhaft gelegen und hernach als Hexen verbrannt wurden.“Hormayr, dem wir diese Mittheilung (S. 332 des Jahrgangs 1831 seines Taschenbuchs für die vaterländische Geschichte) verdanken, fügt noch hinzu: „Wie weit dieser Wahnsinn überhaupt inBaierngegangen sei, mögen auch die Consilia des berühmten Ingolstädter LehrersEberhardbewähren, da sogar fürstliche und herzogliche Personen als Zauberer und Hexen verdächtigt wurden, und die Frage wegen ihrer Verhaftung, Tortur und Hinrichtung sehr ernsthaft berathen ward“[99].
ImBreisgau, wo (wie anderwärts) Hexenprozesse im sechszehnten Jahrhundert nur selten vorgekommen waren, nahm die eigentliche Hexenverfolgung erst während des dreissigjährigen Kriegs ihren Anfang. In der StadtOffenburgbegann dieselbe am Ende des Jahres 1627, nachdem kurz vorher mehrere Hexen in Ortenberg verbrannt waren, welche mehrere Offenburgerinnen als Mitschuldige genannt hatten. Gegen diese schritt man nun sofort mit der Tortur ein. Die dazu erforderlichen Werkzeuge schaffte man grossentheils erst jetzt an, namentlich auch einen Hexenstuhl nach dem Muster des Ortenbergers. Oft wurde die Tortur vier- bis sechsmal angewendet, und dadurch beinahe immer ein Geständniss erpresst. Die Exekution fand immer am dritten oder vierten Tage nach der Fällung des Urtheils statt, und die Prozesse dauerten höchstens zwei bis drei Wochen. Am 27. Juni 1628 wurden, um die Hexenprozesse noch mehr in Zug zu bringen in Offenburg bekannt gemacht, dass Jeder, der eine Hexe einbringe, mit einer „Fanggebühr“ von zwei Schilling belohnt werden sollte; aber schon am 10. Juli sah man sich genöthigt, diese fluchbringende Einrichtung wieder aufzuheben. — In einem Zeitraum von nicht völlig vier Jahren wurden so in Offenburg sechszig Personen als Hexen hingerichtet[100]. — Der Blocksberg des Breisgaus war derKandel.
Eine furchtbare Hexenverfolgung erhob sich 1662 inWürttembergvon Esslingen, Möhringen und Vaihingen aus. Die Untersuchung begann hier im Juni 1662 und gewann, da von jedem Angeklagten die Anzeige von Mitschuldigen herausgemartert ward, bald eine kolossale Ausdehnung und dauerte bis zum Jahr 1665 an. Zu Esslingen richtete man das damals leerstehende Augustinerkloster zu einem grossartigen Hexengefängniss ein, welches mit dem Folterthurm durch einen Gang verbunden, und zu dessen strengster Beaufsichtigung zwanzig Thurmhüter in Eid und Pflicht genommen waren. Zeugen wurden zu Hunderten vorgeladen, um sich darüber vernehmen zu lassen, ob ihnen nicht vor so und so vielen Jahren ein Kind erkrankt oder ein Stück Vieh gefallen sei etc., undder Schrecken, von dem das Land erbebte, liess die Vorgeladenen Alles bejahen, was man sie fragte[101].
InElsasswerden in dem Malefizprotokoll des einen Amtes Ballbronn aus den Jahren 1658–1663 dreiundzwanzig Hinrichtungen von Hexen aufgeführt[102]. In der zur Stadt Strassburg gehörigen Herrschaft Barr nahmen die Denunziationen wegen angeblicher Hexerei einen so schreckenerregenden Umfang an, dass der Magistrat der Stadt sich 1630 veranlasst sah, ein „Mandat wider das Diffamiren wegen Hexerei“ zu erlassen[103], „weil bald kein ehrlicher Mensch mehr sicher sein mag.“
Aus der LandgrafschaftHessen-Darmstadtliegt nur ein geringes Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die Hexenverfolgung in allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem ausbrach. In der Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter darmstädtischer Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschüsse gebildet, welche die Hexen aufspüren sollten. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der herrschende Aberglaube zuliess, noch immer mit einer gewissen Vorsicht geführt. Während nämlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die Hexenrichter ohne Weiteres Urtheile fällten und die Urtheile vollstrecken liessen, ohne dass eine höhere Instanz davon Notiz nahm, mussten in Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen Fakultät an der Landesuniversität (damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur gutachtlichen Aeusserung eingesandt, sondern es musste auch hernach noch das gefällte Urtheil derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden, die dann die Akten mit einer Urkunde zurückschickte,worin sie erklärte, dass dieses Urtheil „den Rechten und uns zugeschickten Akten gemäss“ befunden oder nicht befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultät gefällte Urtheil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe landesherrlich bestätigt war[104]. — Dadurch wurde natürlich die Hexenverfolgung selbst einigermassen eingedämmt; grausige Hexenprozesse kamen aber in den Jahren 1631–1633, 1650–1653 und 1661 in der (in der Wetterau gelegenen) freien ReichsburgLindheimvor, welche damals unter der ganerbschaftlichen Regierung eines Hermann von Oynhausen, Landdrosten in braunschweigisch-lüneburgischen Diensten, eines Hartmann von Rosenbach, Domdechanten zu Würzburg und einiger anderer Edelleute stand. Besonders schrecklich war die letzte Hexenverfolgung in den Jahren 1661–1664. Der v. Oynhausische JustitiarGeiss, ein gemeiner und geldgieriger Mensch, hatte dem schwachsinnigen Landdrosten v. Oynhausen im Jahr 1661 vorgestellt, dass es in Lindheim wieder von Hexen wimmele und dass man doch nicht eher ruhen dürfe, bis das verfluchte Hexengeschmeiss zur Ehre der heil. Dreifaltigkeit zu Lindheim und an allen anderen Orten vom Erdboden vertilgt sei. Die Ganerben gaben zur Wiederaufnahme der Hexenverfolgung ihre Zustimmung, Geiss, der sich selbst mehrere gleichgesinnte Bürger als Blutschöffen erwählte, wurde zum Untersuchungsrichter ernannt, und alsbald wurden mehrere Personen, die mit dem Teufel im Bunde stehen sollten, in die Höhlen des (noch jetzt zu sehenden) Hexenthurms zu Lindheim geschleppt. Die Verhafteten wurden hier, ohne dass man irgendwelche Vertheidigung zuliess, durch den Scharfrichter und Schindersknecht auf die Folter gespannt und so lange mit den ausgesuchtesten Martern gepeinigt, bis sie sich selbst als Hexen und Zauberer bekannt hatten. Der Hebamme zu Lindheim wurde auf diese Weise das Geständniss abgepresst, das Kind, welches die Ehefraudes v. Rosenbachschen Müllers Schüler vor einem Jahre todt geboren, umgebracht zu haben, obgleich die Schüler, darüber vernommen, keinem Menschen ein Verschulden an ihrem Kinde beimass. Auf das Bekenntniss der Hebamme wurden nun sechs Personen eingezogen, welche auf der Folter bekennen mussten: sie hätten die Leiche des Kindes ausgegraben, in Stücke zerhauen, diese in einem Topfe ausgekocht und daraus eine Hexensalbe bereitet. Obgleich nun die Leiche des Kindes in Beisein des Vaters, des Ortspfarrers, des Gevatters Schülers, des Rosenbachschen Verwalters und zweier Blutschöffen ausgegraben und unversehrt gefunden wurde, so wurde dennoch beschlossen, die sechs im Thurme eingesperrten Hexen, weil sie ihr Vergehen an dem Kinde auf der Folter einmal bekannt hätten, zu verbrennen und der Müller Schüler wurde unter Androhung schwerer Strafe bedeutet, von dem Befund der Ausgrabung nichts zu sagen, bis die Justifizirung der sechs Hexen erfolgt sei. Als nun die letzteren gebrannt waren, wurde eine andere Person, die alte Becker-Margreth, eingezogen, zu welcher einer der Blutschöffen in den Kerker ging und ihr zuredete, sie sollte sich nur des ihr zur Last Gelegten schuldig bekennen, dann sollte sie auch kein Meister und Schindersknecht angreifen, sondern sie sollte dann alsbald aufs Rathhaus geführt, und wenn man sie hingethan (d. h. hingerichtet) haben werde, neben dem Kirchhof beerdigt werden. Die Unglückliche sah, dass sie verloren war, und fügte sich verzweiflungsvoll in ihr Geschick, gab nun aber noch vierzehn andere Personen als Mitschuldige mit dem Bemerken an, diese sollten es auch erfahren, wie das Hinthun und Brennen schmecke. Infolge dessen ward nun auch Schülers Ehefrau als der Hexerei verdächtig eingezogen. Alsbald eilte Schüler nach Würzburg, um dem Domdechanten von Rosenbach seine Noth zu klagen und durch ihn das geliebte Weib zu retten. Bei seiner Rückkehr nach Lindheim erfuhr er jedoch, dass dasselbe inzwischen in furchtbarster Weise gefoltert worden sei, und nicht allein sich selbst der Zauberei schuldig bekannt, sondern auch ihn selbst als Mitschuldigengenannt habe. Schüler hatte kaum Zeit, sich von dem ersten Schrecken, mit dem ihn diese Nachrichten befielen, zu erholen, als er sich selbst von dem Blutrichter verhaftet und in den Hexenthurm geworfen sah, wo er in Ketten und Banden gelegt ward. Am fünften Tage wurde er mit Werkzeugen, die ganz eigens für ihn herbeigeschafft waren, gefoltert. Die unerträgliche Pein der Tortur presste ihm das Geständniss seiner Schuld ab. Doch nahm er dasselbe alsbald wieder zurück. Daher wurde er sofort aufs neue und noch schrecklicher torquirt. Abermals trieb man ihn so zum Geständniss seiner Schuld, das er jedoch hernach abermals zurücknahm; und schon wollte ihn Geiss zum drittenmal auf die Folter spannen, als ein Tumult ausbrach, in welchem Freunde es ihm möglich machten zu entfliehen. — Während seiner Abwesenheit wurde sein Weib am 23. Februar 1664 verbrannt.
Hiermit war aber auch der Anfang vom Ende der Schreckenstage Lindheims erschienen. Mehrere Weiber flohen nach Speier und erfüllten die Stadt mit ihrem Wehklagen; die ganze Gemeinde klagte bei den Ganerben wie bei dem Reichskammergericht gegen den Justitiar, der gegen alles göttliche und menschliche Recht lauter Unschuldige einthürmen, foltern, würgen und brennen lasse, infolge dessen das Reichskammergericht dem Blutgericht Einhalt gebot; die Juristenfakultät zu Giessen mahnte zur Mässigung und Vorsicht. Als daher Matthias Horn einem der Blutschöffen, der seine Frau zur Folter schleppen wollte, einen Arm entzweischlug und der Scharfrichter mit seinem Gesindel vor der Wuth des Volkes sich eiligst durch die Flucht retten musste, und Andreas Krieger, der verhassteste unter den Blutschöffen, kaum noch in seinem Hause Sicherheit fand, sah sich Herr v. Oynhausen endlich (1666) genöthigt, seinen Justitiar, den er nicht mehr schützen konnte, zu entlassen. — Nicht weit von Lindheim ist ein Graben, den das Volk noch heute den Teufelsgraben nennt. Bei ihm soll der Blutrichter, als er mit dem Pferde über denselben setzen wollte, vom Pferde gestürzt sein und den Hals gebrochen haben.
Ein anderer Hexenprozess, der uns in den Originalakten vorliegt, kam 1672 in dem hessendarmstädtischen OrteBurkhardsfeldenim Busecker Thal vor.
Im Jahre 1672 wurde nämlich Else Schmidt, genannt die Schul-Else, zu Burkhardsfelden im Busecker-Thale, vor Gericht gestellt. Dem Anklagelibell des Fiskals zufolge hatte sie Mäuse gezaubert, einen Knaben zur Hexerei verführt und in Gegenwart des Teufels umgetauft, Hexentänze besucht, einen Mann durch Branntwein und eine Frau durch Sauerkraut zu Tode behext, ein Mädchen bezaubert, dass ihm die Haare ausfielen, auch Heilungen durch Lorbeerabsud bewirkt, woraus der Schluss folgte, dass die behandelten Krankheiten zuvor auch durch ihre Zauberei erzeugt waren. Mehrere Hexen hatten auf die Schul-Else ausgesagt, und seit dem letzten Prozesse haftete übler Ruf auf ihr. Da die Angeklagte leugnete, so wurde ein Zeugenverhör angestellt und der Fiskal reichte eine Deductionsschrift ein, die mit Citaten aus Bodin, Binsfeld und Delrio reichlich ausgestattet ist. In der Refutationsschrift des Defensors wurden sowohl die Indizien, als die Qualifikation der Zeugen[105]mit löblicher Klarheit bekämpft. Dennoch verwarf, nachdem das Gericht die defensio pro avertenda tortura abgeschlagen hatte, die Juristenfakultät zu Giessen die Einwendungen des Defensors als unerheblich und erkannte auf die Folter. Die Angeklagte überstand demgemäss eine zweistündige Marter, ohne das Mindeste zu bekennen. Hierauf aber erschien der Fiskal mit neunundvierzig Additionalartikeln, die im Wesentlichen auf Folgendes hinausliefen: Die Schul-Else habe einst einer Frau in einem Wecke Zauberei beigebracht, wodurch deren Knie so aufgeschwollen, dass der Pfarrer auf öffentlicher Kanzel über solche Uebelthat gepredigt; die Thäterin habe dann einen Aufschlag von zerriebenem Tabak und Bienhonig auf die kranke Stelle gelegt, worauf sich die Geschwulst geöffnet und anderthalb Maass Materieund fünf Arten von Ungeziefer, nämlich haarichte Raupen, Maueresel, Engerlinge, Sommervögel und Schmeissfliegen, von sich gegeben habe. Auch wird hervorgehoben, dass bei der neulichen Tortur keine Thräne zu bemerken gewesen, dass aber der Scharfrichter an der rechten Seite der Angeklagten ein Stigma entdeckt und beim Hineinstechen unempfindlich befunden habe. — In der abermaligen Zeugenvernehmung bestätigte die angeblich Bezauberte und Geheilte Alles, auch den Punkt von dem Ungeziefer; der Defensor verwarf sie als Zeugin in eigener Sache und Todfeindin; die Angeklagte stellte die neuen Anschuldigungen gleich den früheren in Abrede. In einer sehr leidenschaftlich gehaltenen Schrift begehrte jetzt der Fiskal eine geschärftere Tortur; er nannte die Beklagte einen Höllenbrand, einen Teufelsbraten, der hundertmal den Scheiterhaufen verdient habe. Von der Juristenfakultät erging unterdessen, wie der Defensor behauptet, ein lossprechendes Urtheil puncto repetitionis torturae, von dessen Existenz der Fiscal jedoch nichts zu wissen vorgab und von welchem auch das Gerichtsprotokoll nichts erwähnt. Gewiss ist es, dass man vorerst zur zweiten Tortur nicht schritt, sondern am 6. Mai 1674, also nach anderthalbjähriger Gefangenschaft des Weibes, die Nadelprobe vornahm. Ein von zwei Gerichtsschöffen unterschriebenes Protokoll bezeugt, dass man unter der rechten Schulter das Stigma entdeckt, mit zwei Nadeln durchbohrt und ohne Blut und Empfindung gefunden habe. Hierauf sandte man die Akten an dieMainzerJuristen, welche unterm 15. Juni 1674 ein Responsum abgaben, aus dem wir folgende wesentliche Punkte ausheben:
„Wir Senior und übrige Professores etc. befinden — — — die Acta — — — nicht also beschaffen, dass mit der vom Herrn Fiskal begehrten zweiten, und zwar völligen Tortur gegen die peinlich Beklagtin prozedirt werden könne: und hätte ihrer auch mit der ersten harten Tortur verschonet und dero Defensional-Articuln keineswegs verworfen werden sollen, aus folgenden Ursachen: [Folgen die Gründe]. — Und thut im Uebrigen wenig zurSach, dass die löbl. Juristenfakultät zu Giessen die Beklagtin Elisabeth zu der ersten Tortur condemnirt habe; dero rationes decidendi sind nicht apud acta. Und ist daran Unrecht beschehen, dass dieses arme alte Weib nach Ausweis des Protokolls — zwo ganze Stund lang mit den Beinschrauben und an der Folter so überaus hart gepeiniget worden. Noch unrechter aber ist darin beschehen, dass der Herr Fiskal, ohnerachtet dass die verba finalia illius protocolli so viel geben, dass sie Elisabeth nach ausgestandener solcher erschröcklicher Tortur absolvirt worden seye (nimirum ab ulteriore tortura), nichts desto weniger in seiner also intitulirten Confutation und Gegensubmission-Schrift, wie auch endlichen Gegenschlussschrift die reiterationem torturae contra istam miserrimam decrepitam mulierem so stark urgirt hat, gleichsam dieses alte Weib propter suspicionem hominum quovis modo hingerichtet und verbrennet werden müsste, sie seye gleich eine Zauberin, oder nicht. — — — Wie deme, so ist die Sach nunmehr in so schlechtem Stand, dass sich ohne Bedrückung und Schaden eines oder des andern Theils, oder gar beeder Theile kein Temperament ersinnen lässt. — Gut wäre es, wenn die unschuldig beklagte Elisabeth durch glimpfliche Mittel dahin bewogen werden könnte, dass sie den Ort ihrer jetzigen Wohnung verändern und sich anders wohin begeben thäte, angesehen sie ohne Aergerniss, Widerwillen und continuirliche Unruhe des Orts Unterthanen nicht wird wohnen können. Dafern das von ihro, wie zu besorgen, in Güte nicht zu erhalten, so ist nöthig, dass die Obrigkeit öffentlich verbiete, dass Niemand bei Vermeidung wohlempfindlicher Geld- und andern Strafen sich gelüsten lassen solle, sie Elisabeth und die Ihrigen an ihren Ehren mit Worten oder Werken anzugreifen, oder auch von dem wider sie bishero geführten peinlichen Hexenprozess mit andern Personen etwas zu reden. — Und damit sie Elisabeth desto leichter bewogen werden möge, ihre gegen den Herrn Fiskal habende schwere Actionem injuriarum, item ad expensas litis, damna et interesse fallen und schwinden zu lassen, so ist rathsam, dass die Obrigkeitsie Elisabeth alsbald ihrer Haften erlasse, mit der Vertröstung, dass man den Herrn Fiskal zu Zahlung der Prozesskosten anhalten, auch an allen Orten der Buseckischen Obrigkeit bei hohen Geld- und andern harten Strafen ernstlich verbieten wolle, dass Niemand sie Elisabeth, oder auch ihre Kinder an ihren Ehren angreifen solle. — Im Fall nun die oftgenannte Elisabeth mit diesem Temperament, wie zu vermuthen, sich befriedigen lassen wird, so ist der Herr Fiskal einer grossen Gefahr überhoben, im Widrigen aber secundum jura in periculo durae sententiae, der Ursachen halben wir diesem unserm Responso keine sententiam beifügen. Und dass aller obiger Inhalt den kaiserlichen Rechten gemäss seye, wird mit unserer Fakultät zu End aufgedrucktem gewöhnlichen Insiegel beurkundet.“
Hält man dieses Responsum gegen diejenigen, welche gleichzeitig und später in ähnlichen Sachlagen von andern katholischen Juristenfakultäten, und selbst von den protestantischen zu Tübingen, Giessen, Helmstädt u. a. zu ergehen pflegten, so muss den Mainzer Juristen die Ehre bleiben, dass sie unter die ersten gehören, welche auf die Bahn der Humanität einzulenken wussten.
In der LandgrafschaftHessen-Casselwar im siebenzehnten Jahrhundert derselbe Aberglaube heimisch, der damals alle Welt beherrschte. Ein Bettelweib aus Bottendorf, welches wegen Abfalls von Gott und wegen allerlei Zauberei (es hatte den Bauern das Vieh behext, Mäuse gemacht etc.) 1648 hingerichtet war, hatte einen zehnjährigen Knaben in ihre Zauberkünste eingeweiht und mit dem Teufel persönlich bekannt gemacht, so dass nun auch er, wie er selbst gestand, Mäuse machen, Vieh behexen und sonstiges Teufelszeug verrichten konnte. Die Sache kam bei der Kanzlei zu Marburg zur Anzeige, welche dem Pfarrer zu Bottendorf aufgab, des Knaben, der vom Bettelvogt bereits mit Ruthen gestrichen sei, sich anzunehmen, ihn seinem Vater zu übergeben und für seine Unterweisung im Katechismus zu sorgen, damit er womöglich aus den Stricken des Satans wieder befreit werde. Der Pfarrer berichtete jedoch hierauf an die Kanzlei, dass es unmöglichsei, den Knaben in die Schule zu bringen, indem alle Leute des Orts erklärt hätten, dass sie, wenn dieser Teufelsbube in die Schule käme, alle ihre Kinder, um sie nicht ebenfalls in die Hände des Teufels gerathen zu lassen, vom Besuche derselben zurückhalten würden.
Wie in anderen Orten so fürchtete man auch in Hessen-Cassel das geheime Treiben und die Begegnung des Teufels. Im Jahr 1672 sagte in Marburg ein Soldat, Joh. Scharff, vor Gericht aus: er habe von seiner Wirthin Sohn einen Zirkel geborgt, und als er denselben aufgethan, sei aus ihm Wasser herausgespritzt. Darauf habe er den Zirkel ins Wasser geworfen. Alsbald aber sei ihm der böse Feind erschienen und habe ihn zwingen wollen, den Zirkel wieder aus dem Wasser zu holen. Er habe es aber nicht gethan, sondern sich Gott befohlen. Späterhin sei ihm der Teufel noch einmal erschienen und habe ihn abhalten wollen, das heil. Abendmahl zu empfangen etc.
Auch hat der Hexenwahn in Hessen ganz dieselbe Gestalt, dieselben Merkmale wie anderwärts. Die bösen Weiber sagen sich von Gott mit den Worten los: „Hier stehe ich auf dieser Mist, und verleugne den Herrn Jesum Christ.“ Alsdann kommt der Teufel, lässt das Weib sich ihm zusagen, tauft es unter dreimaliger unsauberer Begiessung mit den Worten: „ich taufe dich im Namen des Teufels“ und fordert es auf, ihm zu Willen zu sein. Unzählige wüste und einsame Plätze im Lande wurden als die Malstätten der Hexensabbathe bezeichnet. Da erkieste sich der vorsitzende Teufel unter den erschienenen Hexen eine als „Königin“, mit der er den Tanz eröffnete, die Musik dazu machten Hexenpfeifer, die auf dem Hinteren von schwarzen Katzen bliesen, Trommler u. s. w. Eine Anzahl von Hexen diente als „Leuchter“ etc. Am ärgsten scheint der Hexenwahn im Anfang der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts in Hessen-Cassel grassirt zu haben. Im Jahr 1669 kam das Gerücht in Umlauf, dass in dem oberhessischen Dorfe Wohra sich kaum drei Menschen vorfänden, die nicht der Hexerei ergeben wären, wesshalb man es in der Umgegend das „Hexendorf“ nannte.