BekkerundThomasiuswaren die Organe des Geistes einer neuen Zeit, welcher die Völker aus dem blindesten und blutigsten Auctoritätsglauben aufschreckte. Ihre Stimme musste gehört werden, weil sie die Ergebnisse einer fortgeschrittenen philosophischen und naturwissenschaftlichen Bildung mit den Forderungen der Religion und Humanität in Einklang brachten. Aber die Herrschaft über die Geister wusste der Aberglaube noch immer zu behaupten.
Im Jahr 1713 kam ein Hexenprozess vor, in welchem die Tübinger Juristenfakultät ein Gutachten ertheilte. Es ist ein krasser Inquisitionsprozess mit allen Ingredienzien. Der junge Sohn eines alten Generals war krank geworden und die Aerzte hatten seinen Zustand für nicht natürlich erklärt; auch erinnerte sich der General, in seiner Jugend öfters vom Alp gedrückt worden zu sein. Diess alles schrieb man einer alten, armen Frau zu, die man auch sofort vor Gericht stellte. Die Akten zeigen, dass man das alte System noch nicht verlernt hatte. Der Teufelsbund, die Verschreibung mit Blut, die Unzucht, der Hexentanz, die Schändung der Hostie, die Beschädigung von Menschen und Thieren — diess alles findet sich hier vor.Michael Grass, der Verfasser des Responsums, kennt Thomasius' Schriften und missbilligt sie. Nach dem Sprucheder Fakultät wurde die Inquisitin zum Scheiterhaufen geführt[256].
Es dauerte aber lange, bis die Gedanken einesThomasiusbei den Rechtsgelehrten und in der Gesetzgebung zur Geltung kamen. Der Professor der RechteAugustin v. Leyser(zu Helmstädt und Wittenberg, †1752) theilt in seinem voluminösen WerkMeditationes ad Pandectas spec.608, Nr. 19 Folgendes mit: Das Collegium der Helmstädter Rechtsgelehrten hatte im Monat Februar 1714 einen frechen und des Raubes beinahe überführten, selbigen aber leugnenden Dieb zur Folter verurtheilt, welcher, auf diese geworfen, kein Zeichen von Empfindung gab und endlich gar sanft eingeschlafen war. Der so getäuschte Richter schickte die Akten nach Helmstädt zurück und fragte an, was ferner zu thun sei. Wir beratheten uns lange und zweifelten, was für ein Gutachten zu geben sei. Zwar war die Sache nicht neu, sondern hatte sich oft vorher zugetragen und trägt sich auch heute hier und da zu.Schurigiuserzählt in der Spermatologie Kap. VII. S. 327, dass ein Verbrecher Pillen verschluckt und nachher sogar in dem sogenannten höchsten Grade der Tortur, obwohl einigemal selbigem unterworfen, nichts gestanden habe. Auch lasen wir Verschiedenes, wasDamhouderus,Carpzov,Brunnemannu. A. an Mitteln angegeben haben, und es erschien unter Allem das Abscheeren der Haare über dem ganzen Leibe als das unschuldigste. Einer zwar von unseren Amtsgenossen war dagegen und wendete ein, dass ein solches Gutachten, das keineswegs in der gesunden Vernunft gegründet sei, nach dem Aberwitz alter Weiber schmecke, und der guten Sitte sowie der Klugheit zuwider sein würde[257]. Die tägliche Erfahrung lehrt jedoch, dass viele Dinge in Gebrauch sind, deren Ursache nicht angegeben werden kann, und welchedennoch einen glücklichen Erfolg haben. Diesem nach antworteten wir, wie folgt: „dass Inquisit zuförderst durch Abnehmung der Haare und andere zulässige Mittel,welche die Scharfrichter angebenwerden (!) zur Empfindlichkeit zu bringen, nachgehends die Tortur auf die im vorigen Urtheil vorgeschriebene Art an ihm wieder von Neuem anzufangen und zu vollstrecken sei. Von Rechts Wegen.“
Wir hören hier also die Juristen-Fakultät zu Helmstädt im Jahr 1714 (mit dem Gutachten der Tübinger Juristen-Fakultät von 1713 ganz übereinstimmend) sich gutachtlich so aussprechen, dass sie dabei von dem alten Aberglauben und von den juristischen Vertretern desselben aus früherer Zeit vollständig abhängig und beherrscht erscheint. Daher kann es nicht allzusehr auffallen, wenn ein Jahrzehent später der Professor der RechteJoh. Gottlieb Heinecciuszu Halle (†1741) in seinen Elementa iuris civilis secundum ordinum institutionum (Lib. IV. Tit. 18, §. 1358) schlankweg lehrt: „Zauberer, welche durch Gemurmel und Zauberformeln Schaden angerichtet haben, werden mit dem Schwerte hingerichtet, diejenigen aber, welche ausdrücklich ein Bündniss mit dem Teufel eingegangen sind, werden lebendig verbrannt.“ Doch setzt er hinzu: „Der Richter muss aber, wenn in irgend einer, so gewiss in dieser mit so vielen Irrthümern der Menge verflochtenen Sache nicht zu leichtgläubig sein“[258]. Derartige Aeusserungen konnte man aus dem Munde von Auctoritäten der Rechtswissenschaft sogar noch kurz vor der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts hören, bis es endlich der Direktor der Universität zu Frankfurt a. O. Jos. Sam. Friedr.Böhmer1758 in seinen Bemerkungen zu Carpzov's Schriften der Welt verkünden konnte, dass das Licht der Vernunft obgesiegt habe und der Hexenglaube der Verachtung preisgegeben sei[259].
Die Stellung der neueren evangelischen Theologie zu Teufels- und Hexenglauben entschied sich damals inder lebhaften Diskussion, die über die Dämonischen zur Zeit Christi geführt ward. Noch im achtzehnten Jahrhundert erschien eine Reihe von Schriften (Hermann, deδαιμονιφομένοις, Wittenb. 1738;Gronau, de daemoniacis, Bremen 1743;Zeibich, Beweis, dass die Besessenen nicht natürliche Kranke gewesen, Schleitz, 1776 u. A.), in welchen der Versuch gemacht wurde, die traditionelle Meinung, dass die Dämonischen wirklich von Teufeln und Dämonen Besessene gewesen wären, neu zu stützen, bisSemlerin Halle im Jahr 1760 mit seiner epochemachenden AbhandlungDe Daemoniacis, quorum in Nov. Test. fit mentiohervortrat, der die Dämonischen als physisch Leidende hinstellte, — weil eine andere Auffassung derselben gar nicht möglich sei — worauf alsbald eine Reihe von Schriftstellern auftrat (Gruner, de daemoniacis, Jena, 1775;Farmar, Versuch über die Dämonischen, Bremen, 1776;Cäsar, Bedenken von den Besessenen, München, 1790;Kirchner, Dämonologie der Hebräer, Erlangen, 1798u. A.), welche den Dämonenglauben aus der Theologie der Zeit vollständig verscheuchten.
Die ersten erfreulichen Wirkungen seiner Thätigkeit sah Thomasius impreussischen Staate. Friedrich I. zog schon 1701 einen märkischen Gerichtsherrn wegen einer Hinrichtung zur Rechenschaft[260]und beschränkte 1706 die Hexenprozesse in Pommern[261].
SächsischeBehörden beschäftigten sich noch 1715 mit der Frage, ob der unter besonderen Umständen erfolgteTod zweier Bauern, die mit einem Studenten einen Schatz heben wollten, dem Teufel zuzuschreiben sei oder nicht. Die Akten wurden zuletzt nach Leipzig geschickt, wo die theologische, die juristische und die medizinische Fakultät einstimmig erklärten, dass der Tod auf natürliche Weise erfolgt sei[262].
InFrankreichhatte es der einsichtsvolle OratorianerNicole Malebranche(1638 †1715) seinen Zeitgenossen von den Prinzipien der Cartesianischen Philosophie aus klar gemacht, dass neben der Allwirksamkeit Gottes ein teuflisches Hexenwerk gar nicht zu denken sei. Er hatte auch darauf hingewiesen, dass seitdem einige Parlamente die Hexenverbrennungen eingestellt, in deren Bezirken die Hexen seltener geworden wären, was ihm Veranlassung gegeben in der allmählichen und allgemeinen Verbreitung des Hexenglaubens, namentlich der Lykanthropie, die ansteckende Macht der Einbildungskraft nachzuweisen. Späterhin fand die Stellung der öffentlichen Meinung in Frankreich zu den Hexenprozessen in der spöttischen BemerkungVoltairesAusdruck, dass, seitdem es in Frankreich Philosophen gebe, die Hexen zu verschwinden beginnen. Im Jahr 1672 wies daherColbertdie Magistrate an, Klagen auf Zauberei nicht mehr anzunehmen und verwandelte in einer Anzahl von Fällen die Todesstrafe in Verbannung. Allerdings eiferten die Klerikalen theilweise noch immer für die Ausrottung des Teufelswerks[263]und selbst das Parlament zu Rouen stellte in einer an den König gerichteten Adresse demselben vor, dass die den Unholden gewährte Schonung gegen Gottes Wort und gegen alle Ueberlieferungen der Kirche sei[264]. Allein die Verfolgung und Verbrennung der Hexen wurde doch immer seltener.
Schweden— welches im dreissigjährigen Kriege von Deutschland angesteckt worden war, — war bald nach dem Prozesse von Mora zur Besonnenheit zurückgekehrtund hatte gesetzliche Beschränkungen der Hexenverfolgung gegeben; die Todesstrafe hob es jedoch erst 1779 ausdrücklich auf, nachdem sie längst nicht mehr zur Anwendung gekommen war[265].
Hollandwar von dem Hexenwahn längst frei; dass seine Stadtwage zu Oudewater noch zuweilen gebraucht wurde, geschah nur in Folge einer wohlthätigen Accommodation, welche den Angeklagten des Auslands zu Gute kam.
InEnglandhatte sich zuerst in den literarischen Arbeiten des SirThomas Brownedas Aufdämmern einer von dem traditionellen Aberglauben sich abwendenden Zeit bemerklich gemacht. Derselbe Thomas Browne nämlich, welcher um 1633 seine Apologie des Aberglaubens unter dem Titel einerReligio medicigeschrieben, hatte schon zwölf oder dreizehn Jahre später eine Schrift über „gemeine und weitverbreitete Irrthümer“[266]veröffentlicht, worin er (wenigstens indirekt) dem Hexenglauben geradezu allen Boden entzog. Indessen willigte doch Browne selbst noch 1664 in die Hinrichtung von Hexen ein, und noch im folgenden Jahrzehent erschien in England das Volksbewusstsein von dem Glauben an Hexerei vollständig umnachtet. Namentlich war dieses inSchottlandder Fall. Es gab kein protestantisches Volk, das in dieser Beziehung der katholischen Nation Spaniens so ähnlich war als das schottische[267]. Aber rasch machte auch hier die Aufklärung des folgenden Jahrhunderts der Herrschaft des Aberglaubens ein Ende. Im Jahr 1690 übergab der gefeierteRichard Baxterdie von dem gelehrten und glaubenseifrigen PredigerCotton Mather(†1728) verfasste Geschichte der ältesten Hexenprozesse in Massachusetts dem englischen Publikum mit dem im Vorwort ausgesprochenen Bemerken, „der Mensch müsseein sehr verstockter Sadducäer sein, welcher ihr keinen Glauben schenke“, und im folgenden Jahre 1691 stellte Baxter zur Rechtfertigung des Glaubens an Zauberei in einer eigenen Schrift über „die Gewissheit der Geisterwelt,“ eine grandiose Zahl von Berichten über entdeckte Zauberer und Hexen zusammen. Von da bis zum Jahre 1718 (woHutchinsonsein Buch schrieb,) erschienen in England nicht weniger als fünfundzwanzig Schriften zur Vertheidigung des Hexenglaubens; aber dennoch war derselbe im genannten Jahre vom Glauben fast aller Gebildeten in England verlassen. — Ein (letzter) Hexenprozess war gleichwohl noch 1712 gegen eine gewisse Johanna Wenham in Herfordshire vorgekommen. Allein aus dem ganzen Verfahren war zu ersehen, dass man zur Hexenverfolgung nicht mehr den früheren Muth hatte. Der Richter, der an die Hexerei nicht recht glaubte, hielt sogar eine Ansprache an die Geschworenen, welche die Entlastung der Angeklagten bezweckte, und behandelte den Ortspfarrer, der auf seinen Eid erklärte, dass dieselbe eine Hexe sei, mit auffallender Missachtung. Nun sprachen allerdings die Geschworenen über die Angeklagte ihr „Schuldig“ aus; allein der Richter setzte es doch durch, dass das Urtheil gemildert ward. — Dieses Vorkommniss hatte einen lebhaften Schriftenwechsel zur Folge, in welchem die bei dem Prozesse betheiligt gewesenen Geistlichen feierlichst erklärten, dass die Verurtheilte eine Hexe sei und dass das Verfahren des Richters eine Rüge verdiene[268]. Allein die Zeit der Hexenprozesse war doch nunmehr abgelaufen. — InSchottlanderfolgte die letzte Hinrichtung im Jahr 1722[269]. — Kurz nachher, 1736, wurde das Statut Jakobs I. durch eine Parlamentsakte förmlich aufgehoben, nachdemkurz zuvor der Pöbel noch ein altes Mütterchen in der Wasserprobe umgebracht hatte[270].
InPolenverbot der Reichstag von 1776 alle Prozesse auf Zauberei[271].
Im neunzehnten Jahrhundert war in Europa nur noch Ein Hexengesetz übrig, nämlich dasirländischeStatut. Dieses ist erst im Jahr 1821 aufgehoben worden[272].
Dem BeispielePreussensahmte auch das übrige protestantische Deutschland mehr oder weniger bereitwillig nach. Wer von Bekker und Thomasius nicht gleich Anfangs überzeugt worden war, der schrie eine Zeitlang, bis er entweder zu ihrer Fahne überging, oder wenigstens der immer mächtiger werdenden Stimme der Vernunft gegenüber verstummte. So starb die alte Generation ab, mit ihr der Glaube und mit dem Glauben auch die Praxis des Hexenprozesses, wenn gleich noch der Buchstabe im Strafcodex blieb. Bis auf die jüngste Zeit herab hat dieser Buchstabe, als Artikel 109 der Carolina, im gemeinen deutschen Strafrecht unschädlich fortgelebt, und man sollte ihn, in Quadratklammern eingefasst, in die neuen Strafbücher mit hinübernehmen, als ein Denkzeichen, dass für den Richter einer künftigen Zeit die Aufgabe sich wiederholen könnte, die der Richter des achtzehnten Jahrhunderts gelöst hat, nämlich da, wo der Gesetzgeber hinter dem Geist der Zeit zurückbleibt, den Buchstaben stehen zu lassen und mit dem Genius der Humanität fortzuschreiten.
Merkwürdig aber ist's, wie mit der Ausübung auch die Erinnerung so bald verloren ging. Wo in der Folge ein gelehrter Jurist über die Zauberei spricht, da kann man eines gesunden Urtheils, aber selten einer völlig richtigen Auffassung des Historischen gewiss sein. Die Sache war schnell zur halbbekannten Antiquität geworden. SchonBöhmer, welcher der Zeit noch so nahe stand, irrt z. B.in der Behauptung, dass ein Concubitus des Teufels mit einemMannenirgends erwähnt werde[273].Meister, der um ein halbes Jahrhundert später schrieb, lässt unter den wesentlichen Attributen der Zauberer den Tanz auf demBlocksbergeallzusehr hervortreten, — als wenn die alten Kriminalisten und Prozessakten nicht noch tausend andere Lokalitäten kennten, — und macht die Hexen zu Incuben und Succuben, da sie doch nicht solchesind, sondern nur mit denselbenzu thun haben[274].
Hexenprozesse des achtzehnten Jahrhunderts. Aufhören der gerichtlichen Verfolgungen.
Derjenige deutsche Staat, der in der Person seines Monarchen sich zuerst mit klarer Einsicht in die Tollheit des Glaubens an Hexerei erhob, um der Hexenverfolgung ein Ende und die deutsche Nation von dem Fluche des heidnischen Dämonismus, den einst das Papstthum über sie gebracht hatte, wieder frei zu machen, warPreussen[275].
Kurz nach seiner Thronbesteigung erliess hier nämlich KönigFriedrich WilhelmI. unter dem 13. Dezember 1714 ein von dem Ministerv. Plothoausgearbeitetes Mandat, welches das Ende der Hexenverfolgung zwar nicht sofort herbeiführte, aber doch ankündigte. Der König erklärte in demselben, dass unter den im Kriminalprozess überhaupt wahrnehmbaren Missständen einer der gefährlichsten in den Hexenprozessen hervortrete, indem hier nicht immer mit der nöthigen Vorsicht verfahren, sondern oft auf ganz unsichere Indizien hin vorgegangen, darüber auch gar Mancher ganz unschuldig auf die Folter, durch diese um Gesundheit und Leben und auf das Landeine grosse Blutschuld gebracht werde. Er wolle daher die Prozesse in Hexensachen verbessern und so einrichten lassen, dass dergleichen übele Folgen aus denselben nicht entstehen könnten. Inzwischen aber, bis es dazu gekommen sein würde, sollten alle Urtheile in Hexensachen, bei denen es sich um Anwendung der scharfen Frage oder gar um Verhängung der Todesstrafe handele, ihm selbst zur Confirmirung vorgelegt werden. Auch wünsche er, dass ihm die Kriminalkollegien, Fakultäten und Schöffenstühle ihre Gedanken wegen der Hexenprozesse überhaupt gutachtlich vorlegen möchten, wobei es ihm zu besonderem, gnädigsten Gefallen gereichen werde, wenn Jemand zur Verbesserung des bisherigen Verfahrens etwas beitrage. Schliesslich wurde befohlen, alle noch vorhandenen Brandpfähle, an denen Hexen gebrannt worden wären, sofort zu beseitigen.
Seitdem hörten zwar in Preussen die Hexenprozesse nicht sofort auf, aber es konnte doch keine Hexe mehr verbrannt werden, und der König wollte, dass von Hexen und Hexenverfolgung in seinem Lande nicht mehr die Rede sei. Die beiden letzten Hexenprozesse kamen hier in den Jahren 1721 und 1728 vor. Im erstgenannten Jahre wurde eine Schuhmachersfrau zu Nauen der Hexerei beschuldigt, weil sie an eine andere Frau Butter verkauft hatte, die über Nacht Kuhdreck geworden wäre, worauf der Magistrat zu Nauen einen Prozess einleitete. Das Kriminalkollegium erkannte indessen, mit dem corpus delicti habe es nicht seine volle Richtigkeit, weil es möglich sei, dass Jemand aus Muthwillen Kuhdreck statt der Butter hingesetzt habe. Auch seien die nach Art. 32 und 44 der Carolina zur Anklage auf Zauberei erforderlichen Indizien nicht vorhanden, so dass also eine Inquisition nicht stattfinden könne. — Eigenhändig schrieb der König unter dieses Erkenntniss die Worte: „Soll abolirt sein.“ Zugleich wurde aber dem Magistrat zu Nauen dafür, dass er den Prozess veranlasst habe, ein Verweis ertheilt,weil der König durchgehends alle Hexenprozesse verboten habe.
Nichtsdestoweniger konnte es in Berlin noch im Jahr 1728 vorkommen, dass ein geistesschwaches oder geisteskrankes Mädchen von zweiundzwanzig Jahren, welches sich hatte erhängen wollen, nach Anleitung der in dem Malleus maleficarum gegebenen Gesichtspunkte in Betrachtung genommen wurde. Dieselbe hatte ausgesagt, dass sie einst am Wedding einem Herrn in blauem Rock und gestickter Weste begegnet sei, der ihr damals Geld geschenkt habe. Späterhin habe sie ihn an der langen Brücke wieder angetroffen, vonwo er sie nach dem Wedding geführt habe. Hier habe ihr der unbekannte Herr eröffnet, dass er der Teufel sei und habe an sie zugleich das Ansinnen gestellt, dass sie ein mit drei Buchstaben beschriebenes Billet unterzeichnen sollte. Hernach habe der Teufel ihr so in die Finger gedrückt, dass das Blut hervorgetreten sei, und seitdem verfolge sie der Teufel unablässig. Derselbe sei auch schuld daran, dass sie sich habe erhängen wollen. Das mit drei rothen Buchstaben beschriebene Billet zu den Akten gebend bemerkte sie, dass sie dem Teufel ein anderes, von ihr mit ihrem eigenen Blute beschriebenes Billet ausgestellt habe. Bei dem Schreiben habe ihr der Teufel die Hand geführt. Ein Geistlicher und ein Arzt besuchten das Mädchen im Gefängniss, wo dasselbe im Gebet oft entsetzliche Paroxismen bekam. In dem Erkenntniss des Kriminalkollegiums zu Berlin vom 10. Dezember 1728 heisst es, es habe das Ansehen, als sei Inquisitin wegen des Bündnisses mit dem Teufel mit dem Feuer oder doch mit dem Schwert zu strafen, zumal sie (wie es heisst) darauf los gehurt habe. Weil sie aber lange Zeit mit schwerer Noth und Melancholie behaftet gewesen, so könne der Gedanke des Teufelsbunds möglicherweise auch Effekt ihrer Schwermüthigkeit sein, zumal die desshalb von ihr erzählten Umstände unwahrscheinlich, ja ungereimt seien, so dass man auf Verstandesverrückung schliessen müsse. Daher könne Inquisitin nicht als eine Person, die sich wirklich zu ihrer und anderer Leute Schaden dem Teufel ergeben habe, angesehen und also auch nicht am Leben bestraft werden. Damit sie aber durch ein liederlichesLeben und versuchten Selbstmord nicht ferner in des Satans Wegen sich verstricken könne, sei sie lebenslänglich in das Spinnhaus zu Spandau zu bringen und zu leidlicher Arbeit anzuhalten, ihr auch dort leibliche Arznei und geistlicher Zuspruch zu ertheilen, von Rechtswegen. — Der König bestätigte dieses Erkenntniss,mit welchem die Geschichte der Hexenprozesse in Preussen zu Ende ging[276].
Das übrigeprotestantischeDeutschland folgte dem Vorgange Preussens alsbald nach, indem hier in den ersten Dezennien des Jahrhunderts die Hexenprozesse gänzlich aufhörten, z. B. in Hessen-Kassel im Jahr 1711.
Anders aber war es imkatholischenDeutschland.
InOesterreichmachte die Staatsregierung sogar noch im Jahr 1707 den Versuch, der erlahmenden und absterbenden Hexenverfolgung noch einmal auf dem Wege der Gesetzgebung neues Leben einzuhauchen. Die hierher gehörigen Paragraphen der peinlichen GerichtsordnungJoseph'sI. fürBöhmen,MährenundSchlesienathmen noch ganz den Geist des Hexenhammers[277].
„Art. XIX. §. 3. Die Zauberey (worunter auch Wahrsagen, Aberglauben, Topfeingraben, Schlösser an Bäume verschliessen, solche in Brunnen oder Wasser werfen, Schüssen, Knipfen etc. gezogen werden), ist eine mit ausdrücklich oder heimlich bedungener Hülff des Teufels begangene Unthat.
„Auf wahrhaffte Zauberey, sie geschehe mit ausdrücklich- oder verstandener Verbündnus gegen den bösen Feind, dardurch denen Leuten, Viehe oder Früchten der Erde Schaden zugefüget wird, oder auf diejenige, welche neben Verläugnung des christlichen Glaubens sich dem bösen Feind ergeben, mit demselben umgangen, oder sich unzüchtig vermischet, wann sie auch sonsten durch Zauberey niemand Schaden zugefüget hätten, gehört die Straff des Feuers, obschon solche, aus erheblichen Ursachen, und wann Inquisitus oder Inquisita dazu gekommen, jung an Jahren, einfältig, in der Wahrheit bussfertig, oder der Schaden nicht so gross, mit vorhergehender Enthaubtung gelindert, und nur der Cörper verbrennet werden kann; Hingegen
Die Wahrsager, aberglaubische Seegen-Sprecher und Bock-Reiter, welche, ohne ausdrückliche Verbündnus mit dem bösen Feind, dieses verüben, mögen, nach Erheblichkeit des Verbrechens zum Schwerdt, jedoch nicht ohne Unterscheid, sondern nur wann solches durch des bösen Feindes Hülff wissentlich beschehete, sondern aber zu einer Extra-Ordinari Straff verurtheilet, oder wann der Schaden und Umstände nicht gar gross, nach abgelegtem Eyd und öffentlicher Absagung, derley Unthaten nicht mehr zu verüben, mit einem gantzen oder halben Schilling belegt, und zugleich des Lands auf ewig verwiesen, oder, Falls sie unterthänig wären, oder andere wichtige Ursachen solches erforderten, mit einem zwey auch drey jährigen opere publico und eben also diejenigen, welche sich bey derley bösen und so bekandten Leuten Raths erholen, bestraffet werden.
„Und obgleich in vollständiger Zauberey, wegen Grösse des Lasters kein lindernder Umstand kan erfunden werden, so seynd doch genugsame Ursachen, warum die Straffe zu verschärffen seye, besonders wofern zu der Zauberey annoch eine Gotteslästerliche That, als Missbrauch heiliger Hostie, oder anderer Gott geheiligten Sachen zugesetzet wird.“
Art. XIII. §. 4 werden als Indizien aufgeführt: „AberglaubischeGesundheitsmittel, Schaden, so allzeit in Gegenwart des Inquisiten beschehen, und niemal in dessen Abwesenheit, bei ihm oder ihr gefundene verdächtig- oder verbothene Bücher, Spiegel, Verbündnus mit dem bösen Feinde, mit ungewöhnlichen Ziffern, oder Zeichen, mit oder ohne Blut geschriebene Zettel, Todten-Bein, an des Inquisiten Leib unschmertzhafft befundene Merck-Mahle, und sonsten zur Zauberey gebräuchliche Sachen, gedrohter und erfolgter nicht allerdings natürlicher Schaden, übernatürliche Wissenschafft zukünftiger oder unbegreiflicher Dinge, von schlechten Leuten angemasste Wahrsagerey, etwas besonders vor anderen, zum Gleichnuss: Wann ihre Felder grünen, deren andern dürren, ihr Vieh nutzbar, anderer verdorben etc. etc. Wann die in Verdacht gekommene Person, andere Leute die Zauberei zu lehren, sich anerbothen, Menschlich unbegreiffliche Thaten würcket, in der Lufft herumfahret, u. s. w.“
Ineinemwichtigen Punkte hat indessen die Erfahrung den Gesetzgeber zur Vorsicht bestimmt. Er will „auf die Aussagung der Complicum allein, sie seye beschaffen, wie sie immer wolle, wegen so vielfältig unterloffenen Betrugs, und durch List des Satans angespunnenen Unwahrheit, nicht alsogleich weder die Tortur vorzunehmen, weder zur Straffe zu schreiten, zulassen.“ (Art. XIII. §. 29.)
In den Landen der österreichischen Monarchie hatte daher die Hexenverfolgung einstweilen noch immer ihren Fortgang, nur dass die Prozesse und Justifizirungen jetzt seltener vorkamen als früher. Auch wurde jetzt häufiger auf Hinrichtung mit dem Schwert als auf lebendige Verbrennung erkannt. So wurden in den Jahren 1716 und 1717 im Fürstenthum Trient, nicht weit von Roveredo, zwei Personen, Maria Bertoletti und Domenica Pedrotti als Hexen mit dem Schwert vom Leben zum Tod geführt, und ihre Leiber wurden zu Asche verbrannt: Mehrere Andere würden dasselbe Schicksal gehabt haben, wenn sie nicht im Kerker gestorben wären. Im Jahr 1728 starb in einem benachbarten Orte eine Frauensperson, Maddalena Tedeschi, im Gefängniss, die wegen Hexerei zu lebenslänglicherHaft verurtheilt worden war[278]. Indessen kamen damals auch noch Hexenprozesse ganz in altüblicher Weise vor. Am 23. Juli 1728 wurden zu Szegedin sechs Hexenmeister (unter denen auch der vorjährige Stadtrichter, ein Greis von sechsundachtzig Jahren war,) und sieben Hexen, nach gemachter Wasserprobe (in der sie wie „Pantoffelholz“ geschwommen haben sollen) und nach geschehener Wagprobe (in welcher ein grosses, dickes Weib nicht mehr als anderthalb Loth wog,) auf drei Scheiterhaufen an der Theis lebendig verbrannt. Nur Eine Frauensperson wurde vorher geköpft. Unter den hingerichteten Weibern befand sich auch eine Hebamme, welche über zweitausend Kinder in des Teufels Namen getauft haben sollte. Ein Schusterjunge, der über Szegedins Weinberge „grausam starkes“ Hagelwetter gebracht hatte und durch einen anderen Jungen verrathen wurde, hatte die Rotte angegeben[279]. Hernach, im Jahr 1730, wurde noch ein dicker Stadtrichter verbrannt, unter dem Vorwande, dass er nur einige Quentlein gewogen habe[280]. Im Jahr 1739 machte man mit Hexen um Arad die Wasserprobe, und 1744 wurden in Karpfen drei Hexen verbrannt[281]. Auch noch 1746 kam zu Mühlbach im Sachsenlande ein Hexenprozess vor, in welchem drei Glieder Einer Familie verbrannt wurden. Seitdem hörte die Hexenverfolgung hier auf. Ein schreckliches Drama spielte sich dagegen in dem benachbartenMaros Vasarhelinoch im Jahr 1752 ab. Eine alte Frau, die Hebamme Farkas, welche der Magistratsdirektor des Orts der Hexerei angeklagt hatte, wurde nämlich hier, noch ganz in altüblicher Weise der Wasserprobe unterworfen, dann, weil man ihre Mitschuldigen erfahren wollte, gefoltert, und schliesslich hingerichtet[282].
Erst unterMaria Theresiawurde die neue, peinliche Halsgerichtsordnung von 1707 ausser Wirksamkeit gesetzt. Bis dahin galt jedoch in Oesterreich und in anderen katholischen Landen Deutschlands der Glaube an die Thatsächlichkeit der Hexerei ebenso als kirchlich-orthodox, wie die Verfolgung der Hexerei als vollkommen zu Recht bestehend angesehen ward. Allein indem man prinzipmässig das bisherige Verfahren gegen Zauberer und Hexen aufrecht hielt, so zeigte es sich doch alsbald, dass die Herzhaftigkeit, mit der die Gerichte und Obrigkeiten ehedem auf Tod durch Feuer und Schwert u. dgl. erkannt hatten, dem jüngeren Geschlechte verloren gegangen war. Es zeigte sich dieses insbesondere an dem letzten (oder einem der letzten) Hexenprozesse, der im geistlichen FürstenthumSalzburgim Jahr 1717 vorkam[283]. Derselbe war durch folgendes Vorkommniss veranlasst: In den Jahren 1715–1717 wurden im Pflegegerichte Moosham sehr viele Rinder, Füllen, Schafe, Ziegen, Schweine, Hirsche und anderes Wild auf der Weide und in den Wäldern von Wölfen niedergerissen. Zwar stellte man wiederholt Jagden auf die Wölfe an, aber geschossen wurde keiner. Diess erregte den Verdacht der durch die Wölfe geschädigten Gemeinden um so mehr, als gerade damals der zu Moosham inhaftirte Bäckerlippl aus freiem Antriebe gestand, dass ihn der mittlerweile verstorbene Betteltoni mit einer schwarzen Salbe angeschmiert habe, wodurch er sofort zu einem Wolfe geworden sei. Als solcher habe er mit Ruepp Gell, vulgo Perger genannt, und Anderen, die ebenfalls zu Wölfen geworden, zu verschiedenen Malen Vieh niedergerissen. Auf diese Angabe hin wurden Perger und dessen Mitschuldige verhaftet und in die Fronfeste nach Salzburg abgeliefert.
Perger(mit dem allein wir uns hier beschäftigen) leugnete anfangs Alles. Als er aber am 23. Sept. 1717auf die Folter gebracht, ans Seil gebunden und, an den Füssen mit einem fünfundzwanzigpfündigen Stein beschwert, in die Höhe gezogen ward, da bekannte er, dass er wie seine Mitschuldigen sich mit einer schwarzen Salbe angeschmiert, hierdurch zum Wolf geworden und als solcher das Vieh hin und wieder niedergerissen habe. Diese Salbe habe er vom bösen Feind auf der Haide bei Moosham erhalten. Der habe zu ihm und den Anderen gesagt: „Was sollt ihr Hunger leiden? Hier habt ihr Salben, dass ihr zu Wölfen werdet und euch satt fresset, so oft und wie ihr wollt!“ Darauf habe er sich dem Teufel mit Leib und Seele ergeben. In einem späteren Verhöre nahm allerdings Perger sein Geständniss, welches ihm nur durch die Qual der Tortur abgepresst sei, zurück. Allein kurzer Hand wurde er vom Scharfrichter wieder auf den Folterstuhl niedergesetzt, ans Seil gebunden, auf die Leiter gespannt und eine halbe Stunde lang gemartert, was zur Folge hatte, dass er seine früheren Geständnisse bestätigte. Auch den Kameraden Perger's wurden dieselben Geständnisse abgemartert. Das Urtheil der Richter lautete nun allerdings auf Verbrennung der Malefikanten; doch hielt man es für gut, dieselben der Gnade des Erzbischofs von Salzburg zu empfehlen. Derselbe liess auch Gnade für Recht ergehen. Am 20. August 1718 erliess daher das Stadtgericht zu Salzburg an das Untergericht die Weisung: „Demnach mit Ihrer hochfürstlichen Gnaden gnädigstem Vorwissen — wir den allhier in punctomagiaeetlycanthrophiaeinliegenden — Perger auf ewig, den vulgo Schweblhans aber auf acht Jahre lang ad triremes condemnirt haben, also wird — Euch hiermit anbefohlen, dass ihr diesen Delinquenten gewisse Religiosen (damit sie in geistlichen Sachen bis zu deren Auslieferung interim nothdürftig unterwiesen undallenfalls a pacto diaboli liberiret werden,) zugeben sollet.“ — Am 12. Sept. 1718 musste sodann Perger noch die übliche Urfehde schwören.
Erst durch die grosse Tochter Karls VI., die KaiserinMaria Theresiawurde in Oesterreich dem Unfuge derHexenverfolgung ein Ende gemacht. Schon unmittelbar nach ihrem Regierungsantritt im Jahr 1740 hob sie die bestehende Prozessordnung auf, indem sie verfügte, dass zur Verhinderung alles ferneren Unfuges sämmtliche Hexenprozesse in allen kaiserlichen Erblanden ihr zur Einsicht und Entscheidung vorgelegt werden sollten. In Art. 58 ihrer „peinlichen Gerichtsordnung“ verbot sie auch die Wasserprobe „nebst allen dergleichen nichtigen und abergläubischen Zaubergegenmitteln“ auf das Bestimmteste. Auch erliess sie eine Verordnung, aus der wir ersehen, dass Träume von gewissen Personen gedeutet und dass aus den Friedhöfen nicht selten Leichen, als mit der Magia posthuma behaftet, ausgegraben und verbrannt wurden. Die Kaiserin sagt nämlich: „Wie zumalen hierunter Aberglauben und Betrug stecken, wir dergleichen sündliche Missbräuche nicht gestatten, sondern vielmehr mit den empfindlichsten Strafen anzusehen gemeint sind: als ist unser gnädigster Befehl, dass künftig in allen derlei Sachen ohne Konkurrenz derPoliticinichts vorgenommen, sondern allemal, wenn ein solcher Casus eines Gespenstes, Hexerei, Schatzgräberei oder eines angeblich vom Teufel Besessenen vorkommen sollte, derselbe der politischen Instanz sofort angezeigt, mithin von dieser mit Beiziehung eines vernünftigen Physici die Sache untersucht und eingesehen werden solle, und was für Betrug darunter verborgen und wie sodann die Betrüger zu strafen sein werden.“
Durch diese weise Verordnung war in Oesterreich zum ersten Male gegen die Hexenriecherei der Gerichte und gegen das wüste Dreinfahren derselben ein fester Damm aufgerichtet, an dem sich die bisher immer noch im Gange gebliebene Hexenverfolgung ein für allemal brach. Die Prozesse hörten bald ganz auf. Doch wusste die Kaiserin recht wohl, dass bei dem in vielen Volksschichten herrschenden Aberglauben dieselben leicht auch wieder aufleben könnten, wenn nicht die Macht des Gesetzes sie niederhalte. Indem sie daher den Strafprozess in Oesterreich überhaupt vollständig zu reformiren beschloss, sotrat auf ihren Befehl in Wien eine Hofkommission unter dem Vorsitze des Vizepräsidenten der Obersten Justizstelle, Mich. Joh. Grafv. Althannzusammen, welche die Aufstellung eines neuen Strafgesetzbuches berathen sollte. Im zweiten Theile des neuen Codex sollte auch ein Abschnitt de Magia eine Stelle finden. Nach längeren Verhandlungen wurde ein desfallsiger Entwurf, in welchem man zwar nicht den Hexenglauben aber das ganze bisherige Gerichtsverfahren gegen die Hexen über Bord warf, vereinbart, und allerhöchsten Orts zur Prüfung vorgelegt. Dieser Entwurf wurde nun von der Kaiserin (die sich in solchen Angelegenheiten gern von ihrem berühmten Leibarztvan Swietenberathen liess) vollständig genehmigt, und unter dem 5. November 1766 publizirt[284]. Alle Gerichtsstellen und Obrigkeiten der Kaiserlichen Erblande wurden angewiesen, das neue Statut bis zur Publikation des in Arbeit befindlichen Strafgesetzbuchs als Gesetz zu beobachten.
In demselben erklärt die Kaiserin: „Wir haben gleich bei Anfang Unserer Regierung auf Bemerkung, dass bei diesem sogenannten Zauber- oder Hexenprozesse aus ungegründeten Vorurtheilen viel Unordentliches sich mit einmenge, in Unseren Erblanden allgemein verordnet, dass solche vorkommende Prozesse vor Kundmachung eines Urtheils zu Unserer höchsten Einsicht und Entschliessung eingeschicket werden sollen; welch' Unsere höchste Verordnung die heilsame Wirkung hervorgebracht, dass derlei Inquisitionen mit sorgfältigster Behutsamkeit abgeführet und in Unserer Regierung bisher kein wahrer Zauberer, Hexenmeister oder Hexe entdecket worden, sondern derlei Prozesse allemal auf eine boshafte Betrügerei, oder eine Dummheit und Wahnwitzigkeit des Inquisiten, oder auf ein anderes Laster hinausgeloffen seien, und sich mit empfindlicher Bestrafung des Betrügers oder sonstigen Uebelthäters, oder mit Einsperrung des Wahnwitzigen geendet haben.Gleichwie Wir nun gerechtest beeifert seynd, die Ehre Gottes nach allen Unseren Kräften aufrecht zu erhalten und dagegen Alles, was zu derselben Abbruch gereichet, besonders aber die Unternehmung zauberischer Handlungen auszurotten, so können Wir keinerdings gestatten, dass die Anschuldigung dieses Lasters aus eitlem altem Wahne, blosser Besagung und leeren Argwöhnigkeiten wider Unsere Unterthanen was Peinliches vorgenommen werde; sondern Wir wollen, dass gegen Personen, die der Zauberei oder Hexerei verdächtig werden, allemal aus rechtserheblichen Inzichten und überhaupt mit Grunde und rechtlichem Beweise verfahren werden solle, und hierinfalls hauptsächlich auf folgenden Unterscheid das Augenmerk zu halten sei: ob die der bezichtigten Person zur Last gehenden den Anschein einer Zauberei oder Hexerei und dergleichen auf sich habenden Anmassungen, Handlungen und Unternehmungen entweder 1) aus einer falschen Verstellung und Erdichtung und Betruge, oder 2) aus einer Melancholey, Verwirrung der Sinnen und Wahnwitz, oder aus einer besonderen Krankheit herrühren, oder 3) ob eine Gottes und ihres Seelenheils vergessene Person solcher Sachen, die auf eine Bündniss mit dem Teufel abzielen, sich zwar ihres Ortes ernsthaft, jedoch ohne Erfolg und Wirkung unterzogen habe, oder ob endlichen 4) untrügliche Kennzeichen eines wahren, zauberischen, von teuflischer Zuthuung herkommen sollenden Unwesens vorhanden zu sein erachtet werden.“
Die wahre Zauberei oder Hexerei soll nur da angenommen werden, „wo die Vermuthung Statt hat, dass eine erwiesene Unthat, welche nach dem Laufe der Natur von einem Menschen für sich selbst nicht hat bewerkstelligt werden können, mit bedungener Zuthuung und Beistand des Satans aus Verhängniss Gottes geschehen sei.“
Was die Bestrafung betrifft, so verfügt das Gesetz für den ersten der oben bezeichneten Fälle angemessene Leibesstrafe und, sofern der gespielte Betrug das Mittel zur Ausführung eines Verbrechens gewesen wäre, die auf dasselbe gesetzte Strafe mit Schärfung; für den zweitendie Einweisung in ein Irren- oder Krankenhaus; für den dritten, je nach den Umständen, entweder die schärfste Leibesstrafe, oder, wenn bürgerliche Verbrechen oder Blasphemie konkurriren, geschärfte Todesstrafe bis zum Scheiterhaufen. „Wenn endlich viertens, — sagt das Gesetz, — aus einigen unbegreiflichen übernatürlichen Umständen und Begebnissen ein wahrhaft teuflisches Zauber- und Hexenwesen gemuthmasset werden müsste, so wollen Wir in einer so ausserordentlichen Ereignisse Uns selbst den Entschluss über die Strafart eines dergleichen Uebelthäters ausdrücklich vorbehalten haben; zu welchem Ende obgeordnetermassen der ganze Prozess an Uns zu überreichen ist.“
Ausserdem verbietet die Verordnung dem Richter alle Nadel-, Wasser- und andere Proben und bindet die Anwendung der Tortur an bestimmte Regeln. Der Eingang enthält einige wohlgemeinte Belehrungen über die Unvernünftigkeit des Hexenglaubens und leidet nur an dem historischen Irrthum, „dass die Neigung des einfältig gemeinenPöbelszu abergläubischen Dingen hierzu den Grund gelegt habe“.
Wie KönigFriedrich WilhelmI. das protestantische Preussen, so hat also die KaiserinMaria Theresiadas katholische Oesterreich von dem Vampyr der Hexenverfolgung erlöst. Man hätte nun erwarten können, dass damit dem Wahn der Hexerei und der Dummheit des Hexenprozesses im ganzen heiligen, römischen Reiche deutscher Nation ein Ende gemacht worden wäre. Indessen war dieses doch in den katholischen Landen des Reichs nicht überall der Fall.
In dem jetzigen Donaukreise des Königreichs Württemberg bestand das (Prämonstratenser-)Reichsstift Marchthal(jetzt Standesherrschaft des Fürsten von Thurn und Taxis). In diesem Stift kam vor dem Oberamt zu Ober-Marchthal — der Residenz des Fürstabts — noch in der ersten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts eine ganze Reihe von Hexenprozessen vor, in denen auf das Entsetzlichste gefoltert worden ist. Wir besitzen genaueAbschriften von Original-Prozessakten[285]aus den Jahren 1746 und 1747, die sich auf die Hinrichtung von sechs angeblichen Hexen (von denen je zwei Mutter und Tochter waren), die sämmtlich in dem Einen zum Stiftsgebiet gehörigen (am Federsee gelegenen) Dorfe Alleshausen aufgegriffen waren, bezogen; ausserdem erhellt aus diesen Akten, dass nicht lange vorher zwei Schweizerinnen in Ober-Marchthal verbrannt worden waren. Alle acht Unglückliche waren durch die Folter zum Geständniss gebracht worden. Diese Geständnisse waren die gewöhnlichen, Lossagung von Gott, der Mutter Gottes und allen Heiligen, Abschliessung eines Bundes mit dem Teufel, Besuch der Hexensabbathe, Anbetung des Teufels, Verunehrung der bei der Kommunion heimlich aus dem Munde genommenen Hostien, die beim Hexentanz zerstampft wurden, fleischliche Vermischung mit dem Teufel, Verursachung von Unwetter, Anstiftung von allerlei Malefizien u. s. w. Das Urtheil lautet auf Strangulirung oder Hinrichtung mit dem Schwerte durch den Scharfrichter und Verbrennung der Leichen zu Asche. — Von besonderem Interesse ist die Urgicht, welche einer Barbara Bingesserin von Alleshausen abgemartert war. Aus derselben erhellt, dass diese siebenundfünfzigjährige Frau im Dorfe als Hexe verschrieen worden war, dass man allerlei Schädigungen, von denen einzelne Ortsangehörige betroffen worden waren, ihren Hexenkünsten zugeschrieben und dass sie darum wiederholt das Oberamtsgericht flehentlichst gebeten hatte, das ihr zur Last Gelegte zu untersuchen und sie gegen fernere Verleumdung in Schutz zu nehmen. Statt jedoch diese Bitte der Verunglimpften zu beachten, hatte das Gericht dieselbe verhaften und in den Hexenthurm bringen lassen. Sie sollte sich nun der ihr zur Last gelegten Malefizien schuldig bekennen. Die Aermste wusste nicht, wie ihr geschah; aber das Gericht ging ihr alsbald mit der Verbal-Territion und da diese erfolglos war, auch mit der Real-Territionzu Leibe. Doch war auch hiermit nichts aus ihr herauszubringen. Daher wurde das Weib auf die Folter gespannt und gemartert, — einmal, zweimal, — ohne dass sie zum „Geständniss“ zu bringen war, bis sie endlich den ihr im Kerker beigegebenen Wächtern, von denen sie unablässig mit der Aufforderung ihre Schuld zu bekennen gepeinigt ward, zuschrie, „dass sie ein schlimmes Weib sei, dass sie eine schlimme Hand habe, und dass eben Jedermann, den sie nur anrühre, einen Schmerz empfinde, krank und elend werde“. Nunmehr aber, nachdem die Unglückliche so weit gebracht war, durfte man hoffen, mittelst fortgesetzter Tortur alle noch wünschenswerthen Geständnisse aus ihr herauszupressen, damit sie für den Scheiterhaufen reif werde. Daher heisst es in der Akte weiter: „Endlich und nach mehrmaliger Tortur, Exorzismos und Benedictiones hat der allmächtige Gott an dem heil. Weihnachtsabend ihr steinhartes Herz berührt und erweicht, wo sie dann ohne ferneren geringsten Zwang aussagt und bekennt u. s. w.“ Nunmehr folgt dann in der Akte eine Fülle von Geständnissen. Ihr Teufel, mit dem sie (auch noch im Hexenthurm) gebuhlt hatte, wurde von ihr „der Tambur“ genannt. Derselbe hatte, nachdem er sie blutig gegriffen, sie als „Bärbel“ in sein Buch eingetragen. Sie war unzähligemal auf dem Hexentanz gewesen, und hatte daselbst lecker gegessen und getrunken, war aber immer hungrig nach Hause zurückgekehrt. Der Teufel hatte ihr zum Oeftern Geld gegeben, das wirkliches Geld war, mit dem sie ihre Noth lindern konnte; dafür hatte sie aber vor Allem ihrem eigenen Manne an seinen Kühen und Pferden fortwährend Schaden zufügen müssen. Sie liess sich auch zu dem Geständniss treiben, dass sie ihre Tochter „Annele“ mit zum Hexentanz verführt, dass auch diese mit dem Teufel gebuhlt, die Hostie zertreten und allerlei Schaden angerichtet habe, fügte aber hinzu: „Sie habe ihr Kind mit auf diesen Schelmentanz und Weg genommen, und wolle es nun auch mit sich in die Ewigkeit nehmen. Es sei ihr ein liebes Kind gewesen und sei ihr noch lieb bis auf diese Stunde. Ja, wenn ihr das Kind jetzo unter dasGesicht kommen würde, wollte sie ihm sagen: Annele, wir haben einander allezeit lieb gehabt, jetzo wollen wir auch miteinander in die Ewigkeit gehen und sehen, dass wir in den Himmel kommen.“
Natürlich wurde nun auch die Tochter von dem Gericht sofort gepackt und mit der Mutter konfrontirt. Es mag eine herzzerreissende Begegnung gewesen sein. Die Tochter wusste von dem Allem, womit die Mutter sie belastet hatte oder belastet haben sollte, gar nichts und die Mutter — nahm alle ihre Geständnisse wieder zurück. Da musste die Tortur wiederum helfen und sie half so, dass die Schuld der Mutter und der Tochter in den Augen des Oberamtsgerichts nun ganz unzweifelhaft war. — Schliesslich wurde die Mutter vom Gericht befragt, „warum sie ihre so vielfältigen schweren Sünden und verübten Missethaten, wegen welcher sie zum Theil überwiesen gewesen, nicht gleich anfangs und in Güte einbekannt, sondern sich lieber so hart habe strecken und schlagen lassen wollen.“ Sie antwortete: „sie habe nicht bekennen können, der böse Feind habe es ihr nicht zugelassen, habe ihr viel versprochen aber nichts gehalten. Sie habe die Schläge und Streiche alle gar wohl empfunden und sei derentwegen allerdings elend, krumm und lahm geworden. Der böse Feind habe ihr nichts nützen oder helfen können, auch sie an ihren vielen Wunden und Schmerzen nicht geheilt. Jetzo habe sie Gott in ihrem Herzen und hoffe sammt ihrem Annele, mit dem man sie schon jetzo heben und legen müsse, in den Himmel zu kommen.“ —
Von diesen Prozessen hat man seiner Zeit keine besondere Notiz genommen; ein anderer aber, der ebenfalls in einem geistlichen Fürstenthum Deutschlands vorkam, hat mehr von sich reden gemacht.
ZuWürzburg, in der fürstbischöflichen Residenzstadt, spielte sich um die Mitte des achtzehnten Jahrhunderts ein Drama ab, — die Hinrichtung der hochbetagten NonneMaria Renataim Jahr 1749, — das den Zorn der Kaiserin Maria Theresia erweckt hat, weil es zu den Schandflecken in der Geschichte der deutschen Nation gehört.Man hat in Würzburg lange Zeit Anstand genommen, dem Wunsche derer, welche im Interesse der Geschichtswissenschaft die Prozessakten einzusehen wünschten, zu entsprechen; und auch die aktenmässige Darstellung des Vorfalles, welche im Laufe des Jahres 1878 veröffentlicht wurde, ist unvollständig[286]. Es muss angenommen werden, dass die Folter, deren auch in dieser aktenmässigen Berichterstattung keine Erwähnung geschieht, dennoch zur Anwendung gekommen ist. Aber selbst wenn diese Annahme unbegründet sein sollte, ist das, was im Uebrigen über den Vorfall nunmehr in glaubhaftester Weise bekannt geworden ist, so beschaffen, dass die Hinrichtung der Nonne Maria Renata zu Würzburg in der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts als eines der grausigsten und schandbarsten Ereignisse in der Geschichte der deutschen Nation jener Zeit sich kennzeichnet.
Die NonneMaria Renata Sängerinvon Mohan gehörte seit fünfzig Jahren dem Kloster Unterzell bei Würzburg an. Geistig nicht unbegabt, war sie in ihrem neunzehnten Lebensjahr durch den Machtspruch der Eltern ins Kloster verwiesen worden, wo sie allerdings späterhin zur Würde einer Subpriorin erhoben ward, aber sich doch niemals recht heimisch fühlte, vielmehr in sich gekehrt und abgeschlossen lebte und darum in dem Schwesternkreise keine Sympathien fand. Sie war schon hochbetagt, als eine erkrankte alte Nonne dem Probste des Klostersauf dem Sterbebette erklärte, das tödtliche Uebel, an welchem sie leide, sei ihr angethan worden und zwar durch die Subpriorin Maria Renata, die schon seit langer Zeit zum grossen Nachtheil der Schwestern allerlei teuflische Praktiken treibe. Der Probst suchte der Kranken diesen bösen Argwohn aus dem Sinne zu reden, jedoch ohne Erfolg. Pflichtschuldigst machte er daher von der ihm gewordenen Mittheilung Anzeige, infolge dessen ein Pater Siard und Genossen den Nonnen durch Exorzismen zu helfen sich bemühten. Dabei ergab es sich denn allerdings, dass einzelne Nonnen Teufel im Leibe hatten; und diese Teufel zeigten sich sehr ungeberdig. Da schrie z. B. den Pater Siard aus dem Leibe einer Nonne Maria Cäcilie, eines Edelfräuleins von Pistorini, ein Teufel mit den Worten an: „Du verfluchter weisser Hund, wie plagst und quälst du mich!“ Der Exorzist kam aber nicht aus der Fassung und zwang den Dämon seinen Namen anzugeben. „Ich heiss Navadonesah,“ schrie der Teufel, jede Silbe deutlich artikulirend, und als der Exorzist den Namen nicht gleich verstand und nach demselben nochmals fragte, fistulirte der Unhold: „Du Ochsenkopf hast gewiss Saublasen vor den Ohren; lass einen Sauschneider kommen, damit er sie dir abnehme.“ — Gänzlich unfähig, den kirchlichen Beschwörungsformeln zu widerstehen, mussten sich indessen die Dämonen dazu herbeilassen, aus den besessenen Nonnen herauszubekennen, dass sie in diesen allerdings durch die zauberischen Praktiken der Subpriorin Wohnung erhalten hätten.
Die Verdächtigte beging nun einen argen Fehler; sie behauptete nämlich, die angeblich durch sie in diabolische Besessenheit gebrachten Schwestern verstellten sich nur oder wären von unglücklicher Einbildung geplagt,indem es Besessene, Zauberer und Hexen gar nicht gebe. Nach dem Hexenhammer war die Unglückliche hiermit als Ketzerin erwiesen, d. h. als eine Person, die recht wohl mit dem Teufel im Bunde sein konnte, wesshalb die gegen sie erhobenen Anschuldigungen jetzt um so grösseres Gewicht hatten. Die greise Subpriorin warddaher eines Tages, als sie gerade vom Chor der Kirche zur Clausur gehen wollte, verhaftet. Hierüber bestürzt, bat sie um die Erlaubniss, in ihr Zimmer gehen zu dürfen. Da sie diese Bitte jedoch zweifelsohne nur in der Absicht aussprach, „ihr darin sich befindliches Zauberwerk auf Seiten zu räumen,“ so wurde darauf keine Rücksicht genommen. Hernach, als man ihr Zimmer durchsuchte, fand man auch „ihren Schmierhafen, ihre Zauberwurzel und Zauberkräuter, sodann auch einen goldgelben Rock, in welchem sie zu ihrem gewöhnlichen Hexentanz auszufahren pflegte.“ Auf fürstbischöflichen Befehl wurde nun die Verhaftete des geistlichen Habits entkleidet, auf dem Marienberg eingekerkert und vor eine aus zwei geistlichen Räthen und zwei Jesuitenpatres zusammengesetzte Inquisitionskommission gestellt. Die Prozedur begann und bald war Maria Renata zur Ablegung eines Geständnisses gebracht. Auf welchem Wege dieses erpresst worden ist, weiss man freilich auch jetzt noch nicht — unzweifelhaft darum, weil es durch Anwendung der Folter geschehen ist. Maria Renata gestand nämlich, dass sie schon als Kind von sechs bis sieben Jahren durch ein altes Weib, einige Jahre später durch einen Reiter, und wiederum im elften und im dreizehnten Jahre durch zwei Offiziere, „so aber vermuthlich verstellte Teufel gewesen,“ zur Hexerei und Buhlerei verführt und angeleitet worden, und weil die Hölle den Namen Maria nicht dulden könne, so habe man ihren Namen in Erna Renata umgewandelt. Zwölf Jahre alt, war sie „schon so weit gekommen, dass sie unter dem unglücklichen Zaubergesindel bei den Zusammenkünften als eine Ehrendame nahe bei dem Throne des Fürsten der Finsterniss einen vornehmen Sitz erhielt.“ Etwa neunzehn Jahre alt wurde Maria Renata wider ihren Willen in das Kloster Unterzell gebracht, wo sie zur Verdeckung ihrer Teufelei den Chordienst und alle ihre sonstigen Obliegenheiten mit ausserordentlicher Pünktlichkeit erfüllte. Sie gestand auch, dass sie, nachdem sie mit dem Teufel einen Pakt gemacht und in das Hexenbuch eingetragen worden sei, von dem Teufel mehrere Hexenzeichen anihrem Leibe erhalten habe, dass sie vermittelst ihrer Hexenschmiere und in einem gestärkten Röcklein öfters zu den Hexenversammlungen ausgefahren sei, in denselben öfters Gott und die Maria abgeschworen, mit dem Teufel wiederholt Unzucht getrieben; dass sie drei Personen ausserhalb des Klosters das Hexen gelehrt, die Hexerei mit Lebendigmachen von Mäusen und Unterhaltung einer redenden Katze selbst getrieben, durch solche Hexerei nicht nur den Klosterprobst und den Abt von Oberzell zu schädigen getrachtet, sondern auch sechs Personen im Kloster, sowie anderen Leuten ausserhalb desselben mit Verursachung der Auszehrung, heftiger Gliederschmerzen, Gicht und anderer Krankheiten wirklichen Schaden zugefügt, ja sogar in sechs ihrer Mitschwestern den Teufel hineingehext, den Pater Gregorium zu Kloster Ebrach und den Pater Nicolaum zu Kloster Ilmstadt in ihrer Vernunft verwirrt und irrig gemacht, die in der heil. Kommunion empfangenen heil. Hostien mehrmalen nicht hinuntergeschlungen, sondern solche in den See, auch zu dreimalen in das geheime Ort, ja auch einmal mit Nadelstichen in öffentlicher Hexenversammlung gottesräuberisch misshandelt zu haben[287].
Auf dieses „Bekenntniss“ hin dekretirten die Inquisitoren am 23. Mai 1749, dass „Maria Renata um dieser schweren Verbrechen und Missethaten willen aller christlichen Freiheiten und Privilegien verlustiget und dem weltlichen Richter zu extradiren sei, von Rechtswegen,“ jedoch mit dem Ersuchen, dass man an der armen Sünderin keine besondere „Gliederstümplings-Strafe“ vornehmen möge. Das Gericht verurtheilte alsbald die überführte und geständige Hexe zur Einäscherung bei lebendigem Leibe, welches Urtheil der Bischof jedoch mit Rücksicht auf „die zarte Jugend, in welcher Maria Renata zur Hexerei verführt worden,“ dahin änderte, dass die Hexe enthauptet und darauf ihr Leichnam verbrannt werden sollte.
Am 21. Juni 1749, früh Morgens zwischen acht undneun Uhr wurde demgemäss die Exekution vollzogen. Nach der Aussage eines hexengläubigen und teufelsfürchtigen Augenzeugen bezeigte „die Renata in ihrer Todesstunde in Allem eine so vollkommene Gelassenheit, dass man hätte glauben sollen, es könnten unmöglich solche Bosheiten von ihr verübt worden sein.“ Nachdem sich die arme Sünderin noch an einer Weinsuppe gelabt, trat sie von dem Benediktiner Maurus als Beichtvater und von dem Domprediger und Jesuitenpater Georg Gaar als „Galgenpater“ begleitet, den Weg zum Schaffot an, welches „in der mittleren Bastei (von Marienberg) gegen Höchberg zu“ aufgerichtet war. Zunächst wurde ihr von dem hochfürstlichen Malefizsekretär im Beisein des Hofschultheissen und zweier Stadtgerichtsschöffen im Kerker das Urtheil vorgelesen, dann wurde sie — „angethan mit einem braun, schwarz getupften kattunenen Kontuschel, einem langen Rock, weissem Nonnenschurz, weissem Halstuch, unten eine weisse Nonnenhaube und oben eine schwarztaffente Matrazenhaube, in Summa eine alte und arme Tetter-Hex,“ auf einem eigens hierzu angefertigten Stuhle, „weilens sie zu gehen unvermögend“[288]zum Richtplatz getragen, wo ihr alsbald der Kopf abgeschlagen ward. — Zuschauer wollten während der Exekution in den Lüften einen Geier gesehen haben, der nur der verkappte Teufel sein konnte! Der Leichnam der Hexe wurde sodann durch „Nachtarbeiter“ von der Festung herab und auf einen am Waldsaum gen Büttelbrunn zu gelegenen Platz getragen, „wo vordem auch Hexen verbrannt worden.“ Bevor der daselbst aufgeschichtete Scheiterhaufen in Brand gesteckt wurde, um den Leib der todten Hexe zu verzehren, hielt der Galgenpater und DompredigerGeorg Gaarvon der Gesellschaft Jesu eine salbungsreiche Rede an die versammelte Menge[289]. Er preist die weise Strenge derGesetze gegen die Zaubergreuel, erzählt Renatens Geschichte aus den Verhörakten und knüpft erbauliche Betrachtungen daran, welche zum Text die Worte hatten: „Maleficos non patieris vivere.“ „Warum aber Gott, — heisst es unter andern, — zu diesen unseren Zeiten das so lange verborgene Uebel und getriebene Teufelshandwerk ans öffentliche Tageslicht habe ausbrechen lassen, stehet mir zwar nicht zu, hierin die geheimen göttlichen Rathschlüsse zu erforschen; jedoch bedünket es mich, es sei geschehen aus folgenden Ursachen: Erstlich wegen denen Ungläubigen; denn es gibt zu unsern Zeiten solche Leute, welche weder an Hexen, noch Zauberer, noch an Teufel, noch an Gott selbsten glauben. Sie seind Atheisten und vermeinen, es sei keine andere Substanz, als welche nur körperlich oder leiblich ist, anzutreffen. Diese Ungläubige müssen aus dermaliger Begebenheit (wann sie nicht völlig vernunftlos seyn wollen) unwidersprechlich erkennen, dass auf der Welt sein Hexen und Zauberer, mithin auch Teufel, von welchen sie ihre Künste erlernen. Gehet hin, ihr Atheisten, nach Unterzell, um jene Ordenspersonen, welche Maria Renata bezaubert, anzuhören: was gilt's, ihr werdet gestehen, dass in diesen Menschen verborgen sei? Weilen aber das, was verborgen ist, man weder sehen, noch fühlen oder mit Händen greifen, sondern nur aus denen Wirkungen merken kann, so muss es nothwendig ein leibloses und geistliches Wesen sein; folglich muss es Geister geben; und weilen die einheimischen Feinde oder Geister in denen Besessenen auf die Kirchenbeschwörungen gedemüthiget, endlich auch ausgetrieben, so müssen wir daraus schliessen, dass sie einem weit mächtigeren Geiste, nämlich Gott, welchen die Kirche anruft, unterworfen seien. Intelligite insipientes in populo, et stulti aliquando sapite, Ps. 33. v. 8; merkt es doch, ihrUnweisen unter dem Volk, und werdet einmal witzig, ihr Narren. — Zweitens bedünkt es mich, Gott habe die Zauberei Mariae Renatae lassen offenbar werden wegen denen Glaubigen, damit sie reifer, als zeithero sich zu Gemüth führten, wie nothwendig es uns allen sei, dass wir wider das zauberische Geschwader, welches grösser ist, als wir uns etwan einbilden, täglich geistliche Waffen ergreifen: auch was grosse Obsorg denen Eltern obliege für ihre Kinder, welche, wenn sie allerhand Gesindel anvertraut, oder auch von ihren Eltern verfluchet und verwünschet werden, leicht ins Teufels Hände und Stricke verfallen. Drittens wegen jenen boshaften Christen, welche durch ihre Punktirkunst, Zauberspiegel oder sonst aberglaubische Händel das, was von dem freien Willen Gottes und derer Menschen allein abhängt, zu wissen beginnen. Die sollen ihre Augen eröffnen, dann auch sie (obschon sie es nicht vermuthen) unter die Teufelszunft gehören und nach aller Schärfe seind abzustrafen. Viertens will Gott durch das gegenwärtige Spectacul alle Unlauterkeit, welche (wie ich es aus vielen Geschichten erweisen könnte) zur Zauberei die nächste Vorbereitung ist, denen Weltkindern verleiden.“
Dieser würzburger Hexenprozess, weniger merkwürdig an sich selbst als durch die Zeit, in welche er fällt, veranlasste eine literarische Fehde über das Hexenwesen, welche die Macht, die der Hexenglaube noch immer ausübte, noch schreckhafter erkennen liess als dieser Prozess selbst.
Eben damals hatte sich nämlich in Tirol ein Mann als Gegner der Hexenverfolgung erhoben, den man bisher nur als tüchtigen humanistischen Gelehrten kennen gelernt hatte. —Girolamo Tartarotti[290](den wir meinen) am 2. Januar 1702 zu Roveredo geboren, hatte in Padua und Verona Theologie und alte Literatur studirt, war dann als Abbate nach Roveredo zurückgekehrt, wo er späterhin,nachdem er längere Zeit in Innsbruck, Rom und Venedig gelebt hatte, seinen bleibenden Aufenthalt nahm, und zur Bekämpfung des Hexenglaubens und der Hexenverfolgung ein umfassendes Werk über die angeblichen nächtlichen Versammlungen der Hexen veröffentlichte[291]. Tartarotti suchte in seiner Schrift, nachdem er eine ausführliche Abhandlung über die Geschichte des Aberglaubens vorausgeschickt, in allerlei Weise die Nichtigkeit der Hexerei darzuthun. Er sagt z. B. in Buch II.: „Man behauptet, die Hexen begeben sich mit solcher Schnelligkeit durch die Lüfte zu ihren Sammelplätzen, dass kein Vogel und kein Pfeil ihnen nachfolgen könnte. Sie seien im Stande, eine Strecke von zweihundert Leucas (siebenhundert bis achthundert italienische Meilen) in vier bis fünf Stunden zurückzulegen. Wie sollte dieses aber für menschliche Lungen möglich sein, ohne sich der Gefahr des Erstickens auszusetzen? Und wenn die Hexen wirklich, wie ebenfalls behauptet wird, durch die kleinsten Ritze, Thürspalten u. s. w. ihren Ausgang zu nehmen vermögen, warum benützen sie diese Fertigkeit nicht im Kerker zu ihrer Befreiung? Alle ihre Aussagen über ihre nächtlichen Fahrten, Zusammenkünfte, Tänze, Buhlschaften und Gastereien mit dem Teufel seien nichts als Phantastereien, was auch aus den unsinnigen und lächerlichen Umständen erhelle, unter denen diese Dinge vorkommen sollten, z. B. dass die Hexen bei ihren Tänzen sich stets nach links bewegen, dass sie den Teufel adoriren, indem sie ihm den Rücken zukehren, dass sie rückwärts gekehrt sich demselben nahen, dass sie, indem sie ihn um etwas bitten, ihre Hände rückwärts ausstrecken u. dgl. m. Auch könne nachgewiesen werden (was wohl zu beachten sei), dass die angeblichen Hexen gerade dann am zahlreichsten sich vermehrten,wenn sie am härtesten verfolgt würden. Man möge von aller Verfolgung abstehen und diejenigen Personen, welche wirklich als Hexen gelten wollten, als Irrsinnige behandeln; dann werde es bald keinen Zauberer und keine Hexe mehr geben. Man habe wohl in der angeblichen Uebereinstimmung der Aussagen der Gefolterten einen Beweis für die Wirklichkeit des Hexenwesens finden wollen. Allein eine durchgehende Uebereinstimmung liege gar nicht vor. Manche z. B. sagen, sie hätten den Satan in Menschengestalt gesehen; die Maria Bertoletti, die 1716 bei Roveredo als Hexe hingerichtet sei, beschreibe ihn als ein Ungeheuer mit den Hörnern eines Bockes und dem Schweife einer Schlange. Uebrigens lasse sich die Aehnlichkeit der Aussagen vieler Hexen leicht dadurch erklären, dass ihnen die Richter die gleichen Fragen vorzulegen pflegten, deren Beantwortung dann mittelst der Tortur ganz so, wie es die Richter verlangten, erpresst werde.“ — Schliesslich spricht sich Tartarotti über die Gründe aus, die ihn zu der Annahme berechtigen, dass der Hexenglaube allmählich ganz aufhören und aus den Köpfen der Menschen für immer verschwinden werde („e dalla mente degli uomini prenda un perpetuo esilio“).
Uebrigens unterschiedTartarottizwischen Hexerei und Magie, welche letztere er wirklich glaubte und deren Thatsächlichkeit er aus der Schrift und Tradition zu erweisen suchte. Tartarotti stand also auf dem Standpunkt Weiers, was dem greisenFrancesco Scipione Maffeizu Verona (1675 †1755) Veranlassung gab, ihm in zwei Schriften[292]klar zu machen, dass der Glaube an Magie ebenso widersinnig sei als der an Hexerei, und dass jene mit dieser stehe und falle.
Nach dem Erscheinen des Buches, welches überall das grösste Aufsehen machte, wurdeTartarottivon vielen Seiten her auf das Freudigste begrüsst. Der greise AbbateLudovico Muratori(†1750), Bibliothekar des Herzogs von Modena, einer der intelligentesten Gelehrten Italiens im achtzehnten Jahrhundert, schrieb an Tartarotti mit Beziehung auf den eben erschienenen Congresso notturno: „Diese Frage (vom Hexenwesen) ist von Dir mit solcher Klarheit behandelt worden, dass ich vollkommen überzeugt bin, kein Anhänger desDelriowerde sich je wieder erheben, um gegen Dich auf den Kampfplatz zu treten. Denn dem allgemeinen Gelächter würde Der sich aussetzen, der es noch wagen sollte, die vulgäre Ansicht zu vertheidigen.“
Tartarottimochte auch selbst glauben, dass es nunmehr mit der Hexenverfolgung aus sei, als er zu seiner grössten Ueberraschung die Predigt zu Gesicht bekam, welche der JesuitGeorg Gaarbei der Verbrennung der Nonne Maria Renata zu halten sich nicht gescheut hatte. Da war also der traditionelle Hexenglaube ganz unverhüllt aufs Neue feierlichst verkündet worden. Sofort fertigte er daher eine italienische Uebersetzung der Predigt Gaars an, und liess dieselbe, mit sehr scharfen Glossen ausgestattet, in Verona drucken, — womit eine sich durch viele Jahre hinziehende Fehde ihren Anfang nahm. Der Pater zu Würzburg, für den der Hexenglaube so fest stand wie das Evangelium, blieb natürlich die Antwort nicht schuldig, sondern erwiderte die elf Glossen Tartarotti's mit einer anscheinend grundgelehrten Replik, in deren Vorwort er bemerkt, „dass ein bis jetzt in Deutschland ganz unbekannter Autor, er wisse nicht von welchem Geiste getrieben, mit einer sehr lahmen Kritik seiner Predigt hervorgetreten sei, und dadurch nicht nur diese Predigt, sondern auchalleTribunale Europa's sich nicht gescheut habe zu verlästern.“ Nun fand allerdings Tartarotti einen sehr geschickten Vertheidiger an seinem talentvollen SchülerJos. Bapt. Graser, Lehrer der Rhetorik am Gymnasium zu Roveredo[293]; allein gleichzeitig sah auch derselbe eine ganze Reihe blinder Fanatiker die Lanze zum Schutze des alten Hexenglaubens einlegen. Unter denselben war der verbissenste und für jede Verständigung unzugänglichste der Franziskaner-Provinzial und GeneraldefinitorBenedikt Bonelli(†1783 zu Trident), der 1751 gegen Tartarotti eine ausführliche Schrift (Animaversioni critiche sopra il notturno congresso delle Lammie) zu Venedig erscheinen liess, worin die Lehre einesDelrioin jeder Beziehung vertreten und auf das hartnäckigste verfochten ward. Tartarotti und Bonelli wechselten nun noch (bis zum Jahr 1758) eine ganze Anzahl von Streitschriften; aber die letzte Schrift des verhassten Hexenfreundes wurde auf Andringen seiner ergrimmten Gegner zu Trident öffentlich durch den Henker verbrannt, während er selbst an schwerer Krankheit darnieder lag. — Tartarotti starb am 16. Mai 1761. —
Das bisher Erzählte lässt uns einen Einblick in die Gedankenwelt, welche in den katholisch-geistlichen Fürstenthümern herrschte, thun, der nicht erfreulich ist; ebensowenig erfreulich ist aber, was sich zu derselben Zeit in dem bedeutendsten weltlich-katholischen Fürstenthum Deutschlands, nämlich im KurfürstenthumBaiern, darbietet. Hier hatte KurfürstMaximilian Joseph(1745 bis 1777), von welchem das Volksschulwesen des Landes eigentlich zuerst begründet, viele Klöster reformirt und Feiertage abgeschafft worden waren, im Jahr 1759 die Akademie der Wissenschaften zu München begründet, deren Druckschriften der Censur der Universität d. h. der Jesuiten entzogen wurden, und deren Mitglieder es als ihre Aufgabe betrachteten, dahin zu wirken, „dass die Wissenschaften von allen Vorurtheilen gereinigt und zu jener Stufe der Vollkommenheit gebracht werden möchten, wie sie dieselben in den benachbarten Staaten rühmlichst blühen sahen.“
Daher hielt es im Jahr 1766 ein Mitglied der Akademie für ganz angemessen, bei schicklicher Gelegenheit in derselben einen Vortrag über die Nichtigkeit des Hexenwesens zu halten. Es war dieses der Theatinermönch DonFerdinand Sterzinger[294]. Am 24. Mai 1721 auf dem Schlosse Lichtwörth im Unterinnthale, (welches seit längerer Zeit schon der adeligen Familie der Sterzinger von Sigmundsried gehörte) geboren, war Sterzinger im neunzehnten Jahre seines Lebens in den Theatinerorden eingetreten, hatte sich mit gutem Erfolge namentlich dem Studium der Geschichte und des kanonischen Rechts gewidmet, seit 1750 in seinem Orden anfangs zu Prag, dann zu München als Lehrer der Moral und Philosophie gewirkt und war von dem Kurfürsten Maximilian Joseph schon bei der Errichtung der Akademie der Wissenschaften in dieselbe aufgenommen worden.
Im Jahr 1766 geschah es nun, dass er als Mitglied der baierischen Akademie am 13. Oktober als am Namensfeste ihres fürstlichen Stifters eine Rede hielt, worin er zu beweisen versuchte, „dass die Hexerei ein ebenso nichts wirkendes als nichts thätiges Ding sei“[295]. Eine wirklich wissenschaftliche Bedeutung hatte diese Rede freilich nicht, indem sie nichts enthielt, was nicht schon von Maffei, dell Osa und anderen gesagt war und am Schlusse dem vulgären Hexenglauben noch die bedenklichsten Conzessionen machte.Sterzingerresümirte nämlich am Schlusse seiner Rede: Was also von Vielen für Hexerei gehalten werde, das seien nichts weiter als ganz natürliche Zufälle. Daher solle man nicht sogleich mit Exorzismen und Benediktionen zufahren, sondern die Sache durch unbefangene und urtheilsfähige Leute, namentlichdurch Aerzte untersuchen lassen. — Um nun aber nicht mit dem baierischen Strafrecht in Collision zu kommen, fuhr der Redner fort: „Ich merke schon, dass einige meiner werthen Zuhörer denken werden, wie es doch möglich wäre, dass so viele Hexen durch Feuer und Schwert aus der Gesellschaft der Menschen seien vertilgt worden, wenn sie weder die höllischen Geister in den menschlichen Leib bannen, weder durch Teufelskünste dem Nächsten schaden, Donner und Hagel erregen, in der Luft herumfahren oder einen Bund mit dem Satan machen können?Allein verdienen nicht Diejenigen den Tod, welche den heiligsten Namen der unendlichen Majestät Gottes lästern, den Teufel anrufen, ihn heidnisch anbeten und von ihm Hülfe und Beistand verlangen?Machen sich nicht diejenigen des Bluturtheils schuldig, welche, um ihren bösen Willen zu erfüllen, unschuldige Kinder tödten, die Leichen der Todten ausgraben, dem Nächsten gröblich zu schaden suchen und tausend andere Bosheiten ausüben, wenn auch die Hexerei, wie wir unablässlich behaupten, in sich selbst ein eitles und leeres Nichts, ein Vorurtheil und Hirngespinnst verrückter Köpfe ist?“ —