S.63. Die Beibehaltung der Besonderheiten erinnert an die im Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs Art. 55-152 enthaltene Verlustliste der Deutschen Rechtseinheit.
S.88. Die Stelle »weit weniger Individualität« bezeichnetBekker, a. a. O., S. 9 als »fast unbegreiflich«. Vgl. auch die Wendung »fungible Personen« S.163.
S.91,92(163). Hiergegen wendet sichM. A. von Bethmann-Hollweg, Über Gesetzgebung und Rechtswissenschaft als Aufgabe unserer Zeit, Bonn 1876, S. 7 ff.:Savignybedenke nicht, daß die Römer ihr gesamtes Recht schon in frühester Zeit in den Zwölf Tafeln als Gesetz verzeichnet haben und daß dieses bis auf Justinian den festen Kern des Rechtssystems bildete. Diese Schrift verdient auch sonst wegen ihrer mehrfachen Rückblicke auf den Streit zwischenThibautundSavignyunsere Beachtung.
S.105. Vgl. S.229.
S.118. Das Zitat aus dem Ausspruch des Tribunals von Montpellier ist nicht ganz genau. Siehe S.229, ferner S.203(ungünstiges Urteil über die französischen Juristen).
S.119.Savignyschreibt Suarez statt Svarez. Der Verfasser des Preußischen Landrechts lebte von 1746 bis 1798 (Biographie vonAdolf Stölzel, Berlin 1885).
S.132. J. A. Hellfeld (Jena),Jurisprudentia forensis secundum Pandectarum ordinem.
S.140,141. Diese Reinigung richtete sich tatsächlich gegen den »germanischen Einschlag«, den das römische Recht im Laufe seiner Entwicklung – teilweise durch das Verdienst der Naturrechtler – erfahren hatte.Gierke(Die historische Rechtsschule und die Germanisten, Berlin 1903, S. 10 ff.) erblickt hierin die »wirkliche Sünde der historischen Rechtsschule«, die »ihrem eignen Prinzip untreu« wurde. Damit hängt auch die Verschärfung des Gegensatzes zwischen Romanisten und Germanisten zusammen.
S.153. Vgl. S.204.
S.156,157. Vgl. S.204.
S.161. Vgl. S.204.
S.166. ZwischenItaqueundDeusistutausgefallen.Ph. Melanthonis opera, Halis Saxonum 1843, XI, 350.
S.170. Vgl. Savignys Gegenäußerung über die Bedeutung der Rechtsgeschichte S.206,207.
S.170. Die SätzeThibautsvon der Rechtsgeschichte bis zu den »zehn geistvollen Vorlesungen« dienten dem Hegelianer und erbitterten Gegner SavignysEduard Gans, Professor der Rechte in Berlin, als Motto zu seinem »Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwicklung«, 4 Bde., Berlin, Stuttgart und Tübingen 1824 bis 1835.
S.185. Von den damals erschienenen anonymen Schriften sei noch erwähnt »Blicke auf die juristische Praxis in Beziehung auf das künftige Gesetzbuch für Deutschland«, 1817 (für Thibaut). Hingewiesen sei auch noch aufUnterholznersVorrede zu seinem »Entwurf zu einem Lehrgebäude des bei den Römern geltenden bürgerlichen Rechts«, Breslau 1817 (gegen die Kodifikation für Savigny).
S.195.FeuerbachschreibtThiebautstatt Thibaut. In seinen Kleinen Schriften vermischten Inhalts bemerkt er, daß das Thema seines Aufsatzes später am vollständigsten erörtert wurde vonMeijer de la Codification en général, et de celle de l'Angleterre en particulier. Amsterdam 1830.
S.198. Mutter Carmenta, die Weissagegöttin, bei Dichtern Künderin von Roms Größe.
S.202. Unter dem »ausgezeichneten Rechtsgelehrten« ist natürlichThibautzu verstehen.
S.206. WegenThibautsAbhandlungen in den Heidelbergischen Jahrbüchern s. S.32.
S.221. Mit dem Zitat aus der Jenaischen Literatur-Zeitung 1814 ist die S.191erwähnte Rezension desSchmid'schen Buches Deutschlands Wiedergeburt gemeint.
In den Tagen, da die Schlußzeilen dieses mit der Erinnerung an die große Zeit der Freiheitskriege verknüpften Buches geschrieben sind, steht Deutschland im Kampfe gegen eine Welt von Feinden. Was unsere Vorfahren in den Jahren 1813/15 erkämpft und vorbereitet, was unsere Väter 1870/71 errungen und verwirklicht haben, das neue Deutsche Reich, es muß 1914 verteidigt werden gegen die Neider seiner Macht und seines Ansehens auf allen Gebieten menschlicher Entwicklung, gegen Kulturfeinde, denen Mißgunst, Rache und Profitgier über alles gehen. In wunderbarer Einigkeit steht ganz Deutschland geschart um seinen Kaiser. Der Geist von 1914, dies einmütige Aufwallen der Volksseele, dies Bestreben jedes einzelnen, sofern er nicht dem Vaterlande unmittelbar mit der Waffe dient, als GliedeinesOrganismus seine Kräfte zum Wohle des Ganzen möglichst nutzbringend zu betätigen, so daß sich wie von selbst neue zweckbewußte Organisationen unseres Gemeinschaftslebens gestalten, wird in der Geschichte fortleben als eine noch nie gesehene gewaltige Erscheinung, als eigentümliches Kennzeichen unserer Zeit:Mehr als die Waffen schlägt der Geist die Schlachten. Deutschlands Wille zum Siege ist die Gewähr seines Sieges.
Berlin, im August 1914.
Dr.Jacques Stern.
Im gleichen Verlage sind erschienen:
Einführung in die gerichtliche Praxis.Ein Buch für Referendare und Studierende.VonDr.Jacques Stern,Amtsrichter am Amtsgericht Berlin-Mitte.1914. Geheftet 9 M., gebunden 10 M.
Prof.Dr.Heilfronschreibt über dies Buch im »Recht«, Jahrgang 1914, Nr. 11:
Der Verfasser hat sich um die juristische Jugend ein zweifelloses Verdienst erworben. Es kann nicht nur den Referendaren empfohlen werden, vor jeder Station den betreffenden Abschnitt durchzuarbeiten, sondern auch die Studenten werden an der Hand des Werkes die ihnen leider so häufig mangelnde Verbindung mit der Praxis herzustellen vermögen.
Arrest und einstweilige Verfügungennach der Deutschen Zivilprozeßordnung.VonDr.Jacques Stern,Amtsrichter am Amtsgericht Berlin-Mitte.1912. Geheftet 3 M.
Warneyerschreibt über dies Buch in der »Deutschen Juristen-Zeitung«, Jahrgang 1912, Nr. 22:
Die Arbeit erreicht ihren Zweck im vollsten Maße. Übersichtlich gegliedert, behandelt sie zunächst das materielle und formelle Arrestrecht, sodann Voraussetzungen und Inhalt der einstweiligen Verfügungen, sowie das Verfahren bei diesen, endlich die Rückgabe der Sicherheiten und die Schadensersatzpflicht wegen ungerechtfertigter Anordnungen. Auch wo man dem Verfasser nicht folgen kann, weiß er seine Meinung geschickt zu begründen.
Druck von Gebhardt, Jahn & Landt G. m. b. H., Berlin-Schöneberg.
Fußnoten:
[A]Als einer von »Teutschlands Ansprüchen«, als Forderung der »künftigen teutschen Verfassung«, als Verlangen der »Volksstimmung« kommt eine »gleiche Gerechtigkeitspflege«, ein »gleiches Recht« z. B. im Rheinischen Merkur wiederholt zum Ausdruck (Nr. 76 vom 23. Juni 1814, Nr. 105 vom 20. August 1814, Nr. 219 vom 7. April 1815). Groß war auch die Zahl der ohne Nennung des Verfassers erschienenen, außer anderen Reformen auch ein einheitliches bürgerliches Recht erstrebenden Flugschriften und Bücher. Genannt seien: Was war Deutschland? Was ist es jetzt? Was darf es von der Zukunft hoffen? Germanien 1813, 48 S. (Vgl. z. B. Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 102 u. 103, Wiener Allg. Lit. Ztg., Wien, 1814 Nr. 46 u. Heidelb. Jahrb. 1814 Nr. 38). Geburt, Taten und Ende des Rheinbundes, kein Roman, sondern eine wahre Geschichte, mit einigen bloß in schwachen Umrissen hingeworfenen Ideen zur künftigen Regeneration einer deutschen Staatsverfassung an das Licht gestellt von einem deutschen Patrioten in der Wüste des unterjochten Deutschlands, Germanien 1813, 80 S. (Vgl. Allg. Lit. Ztg. u. Wiener Allg. Lit. Ztg., ebenda, sowie Jenaische Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 78). Was hat Deutschland von seinen erhabenen Rettern zu erwarten, was hat es zu wünschen? 1814 (ohne Druckort), 27 (nicht 72) S. (Vgl. Jenaische Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 190.) Ideen über die Bildung eines freyen germanischen Staatenbundes nebst einem Anhang über einen ähnlichen italischen Bund – Von dem Verfasser der Ideen über das Gleichgewicht von Europa, 1814 (ohne Druckort), 272 S. (Vgl. ebenda Nr. 217). Was können die verschiedenen Völkerstämme Teutschlands in Rücksicht ihrer inneren Verhältnisse von ihren Regenten verlangen und begehren? Germanien 1814. (Vgl. B. W. Pfeiffers Ideen zu einer neuen Civil-Gesetzgebung, S. 7; unten Abt. II,3u.5.)
[A]Als einer von »Teutschlands Ansprüchen«, als Forderung der »künftigen teutschen Verfassung«, als Verlangen der »Volksstimmung« kommt eine »gleiche Gerechtigkeitspflege«, ein »gleiches Recht« z. B. im Rheinischen Merkur wiederholt zum Ausdruck (Nr. 76 vom 23. Juni 1814, Nr. 105 vom 20. August 1814, Nr. 219 vom 7. April 1815). Groß war auch die Zahl der ohne Nennung des Verfassers erschienenen, außer anderen Reformen auch ein einheitliches bürgerliches Recht erstrebenden Flugschriften und Bücher. Genannt seien: Was war Deutschland? Was ist es jetzt? Was darf es von der Zukunft hoffen? Germanien 1813, 48 S. (Vgl. z. B. Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig, 1814 Nr. 102 u. 103, Wiener Allg. Lit. Ztg., Wien, 1814 Nr. 46 u. Heidelb. Jahrb. 1814 Nr. 38). Geburt, Taten und Ende des Rheinbundes, kein Roman, sondern eine wahre Geschichte, mit einigen bloß in schwachen Umrissen hingeworfenen Ideen zur künftigen Regeneration einer deutschen Staatsverfassung an das Licht gestellt von einem deutschen Patrioten in der Wüste des unterjochten Deutschlands, Germanien 1813, 80 S. (Vgl. Allg. Lit. Ztg. u. Wiener Allg. Lit. Ztg., ebenda, sowie Jenaische Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 78). Was hat Deutschland von seinen erhabenen Rettern zu erwarten, was hat es zu wünschen? 1814 (ohne Druckort), 27 (nicht 72) S. (Vgl. Jenaische Allg. Lit. Ztg. 1814 Nr. 190.) Ideen über die Bildung eines freyen germanischen Staatenbundes nebst einem Anhang über einen ähnlichen italischen Bund – Von dem Verfasser der Ideen über das Gleichgewicht von Europa, 1814 (ohne Druckort), 272 S. (Vgl. ebenda Nr. 217). Was können die verschiedenen Völkerstämme Teutschlands in Rücksicht ihrer inneren Verhältnisse von ihren Regenten verlangen und begehren? Germanien 1814. (Vgl. B. W. Pfeiffers Ideen zu einer neuen Civil-Gesetzgebung, S. 7; unten Abt. II,3u.5.)
[B]Vgl. auch das zeitlich nach Thibauts Schrift erschienene Buch von H. R. Brinkmann, Über den Wert des bürgerlichen Gesetzbuchs der Franzosen, mit besonderer Rücksicht auf die Schrift des Herrn geheimen Kabinetsraths Rehberg über dasselbe, sowie auf unsere jetzigen Bedürfnisse in der Gesetzgebung, Göttingen 1814 (Besprechungen in der Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig 1814, Stück 226 bis 228; Jenaische Allg. Lit. Ztg. 1815 Nr. 144; Leipziger Lit. Ztg. 1816 Nr. 26, Göttingische Gelehrte Anzeigen 1814 Stück 154).
[B]Vgl. auch das zeitlich nach Thibauts Schrift erschienene Buch von H. R. Brinkmann, Über den Wert des bürgerlichen Gesetzbuchs der Franzosen, mit besonderer Rücksicht auf die Schrift des Herrn geheimen Kabinetsraths Rehberg über dasselbe, sowie auf unsere jetzigen Bedürfnisse in der Gesetzgebung, Göttingen 1814 (Besprechungen in der Allg. Lit. Ztg., Halle und Leipzig 1814, Stück 226 bis 228; Jenaische Allg. Lit. Ztg. 1815 Nr. 144; Leipziger Lit. Ztg. 1816 Nr. 26, Göttingische Gelehrte Anzeigen 1814 Stück 154).
[C]Savignys Stellung zur bürgerlich-rechtlichenEinzelgesetzgebungist diese: er ist nicht etwa ein Anhänger der Einzelgesetzgebung schlechtweg im Gegensatze zur Kodifikation. Vielmehr ist er, wenn wir seine Gruppierung der Einzelgesetzgebung zugrunde legen, Gegner auch der Einzelgesetzgebung, soweit sie der organischen Rechtsentwickelung entgegentritt: Gesetze von politischem Grunde betrachtet er als Ausnahme und notwendiges Übel; die Entscheidung von Kontroversen und die Verzeichnung alter Gewohnheiten ist nach ihm ein Objekt der Gesetzgebung, doch ist ihm sogar hier ein anderer Weg als die eigentliche Gesetzgebung lieber.
[C]Savignys Stellung zur bürgerlich-rechtlichenEinzelgesetzgebungist diese: er ist nicht etwa ein Anhänger der Einzelgesetzgebung schlechtweg im Gegensatze zur Kodifikation. Vielmehr ist er, wenn wir seine Gruppierung der Einzelgesetzgebung zugrunde legen, Gegner auch der Einzelgesetzgebung, soweit sie der organischen Rechtsentwickelung entgegentritt: Gesetze von politischem Grunde betrachtet er als Ausnahme und notwendiges Übel; die Entscheidung von Kontroversen und die Verzeichnung alter Gewohnheiten ist nach ihm ein Objekt der Gesetzgebung, doch ist ihm sogar hier ein anderer Weg als die eigentliche Gesetzgebung lieber.
[D]Beyspiele habe ich schon oben (civilist. Abhdlgn.) S. 305 bis 311 gegeben.
[D]Beyspiele habe ich schon oben (civilist. Abhdlgn.) S. 305 bis 311 gegeben.
[E]Meine civilist. Abhandl. S. 463-466.
[E]Meine civilist. Abhandl. S. 463-466.
[F]Obige Zusammenstellung macht natürlich keinen Anspruch auf absolute Vollständigkeit. Immerhin sind hierin einem bisher nicht erreichten Umfangewissenschaftliche Stimmen zum Streite zwischen Thibaut und Savigny vereinigt.
[F]Obige Zusammenstellung macht natürlich keinen Anspruch auf absolute Vollständigkeit. Immerhin sind hierin einem bisher nicht erreichten Umfangewissenschaftliche Stimmen zum Streite zwischen Thibaut und Savigny vereinigt.
[G]Zwischen Hrn. v.SavignyundThiebaut. Was später geschehen, hat wenig zur Schlichtung, desto mehr zur Erhitzung des Streits beigetragen. Auf der Seite des zuletzt genannten Gelehrten stehen übrigens nicht blos diejenigen, welche in der Rechtswissenschaft mehr als das Geschichtliche suchen, sondern auch ausgezeichnete Männer der reingeschichtlichen Methode. Mein ehrwürdiger Freund, Etatsrath RitterCramerzu Kiel, wird mir verzeihen, wenn ich hier seinen Namen nenne und dem Publikum verrathe, daß Er es vorzüglich war, der mich gegen die Behauptungen des von uns gemeinschaftlich verehrtenv. Savignyin Harnisch zu bringen und zu freundschaftlichem Kampf hinauszuführen gesucht hat. Vieles was den Freuden des geistigen Wirkens wenig zusagt, hinderte mich seither, an dieser Angelegenheit Theil zu nehmen. Und auch jetzt will ich nicht so angesehen seyn, als traute ich mir zu, durch die wenigen Worte, die ich hier zu sagen habe, den Streit zu schlichten oder zu vermitteln.Solonsweises Gesetz, wonach jeder gute Bürger verpflichtet war, bey entstandener Partheiung seine Gesinnungen öffentlich auszusprechen, sollte vorzüglich in dem gelehrten Freistaat und geistigen Tugendbund (oder wie man sonst den heiligen Verein für Recht und Wahrheit nennen mag, in welchem ohne Heimlichkeit und ohne Schwur Tausende sich Brüder nennen) als eines der ersten Grundgesetze gelten. Ich ergreife die gegenwärtige Gelegenheit nur dazu, um dieses Gesetz zu erfüllen, und die Parthey bestimmt zu bezeichnen, auf deren Seite ich zu finden bin. – Einige sagen vielleicht hierauf spottend: »das haben wir längst gewußt!« Indessen hat auch dieses mir nichts zu bedeuten.
[G]Zwischen Hrn. v.SavignyundThiebaut. Was später geschehen, hat wenig zur Schlichtung, desto mehr zur Erhitzung des Streits beigetragen. Auf der Seite des zuletzt genannten Gelehrten stehen übrigens nicht blos diejenigen, welche in der Rechtswissenschaft mehr als das Geschichtliche suchen, sondern auch ausgezeichnete Männer der reingeschichtlichen Methode. Mein ehrwürdiger Freund, Etatsrath RitterCramerzu Kiel, wird mir verzeihen, wenn ich hier seinen Namen nenne und dem Publikum verrathe, daß Er es vorzüglich war, der mich gegen die Behauptungen des von uns gemeinschaftlich verehrtenv. Savignyin Harnisch zu bringen und zu freundschaftlichem Kampf hinauszuführen gesucht hat. Vieles was den Freuden des geistigen Wirkens wenig zusagt, hinderte mich seither, an dieser Angelegenheit Theil zu nehmen. Und auch jetzt will ich nicht so angesehen seyn, als traute ich mir zu, durch die wenigen Worte, die ich hier zu sagen habe, den Streit zu schlichten oder zu vermitteln.Solonsweises Gesetz, wonach jeder gute Bürger verpflichtet war, bey entstandener Partheiung seine Gesinnungen öffentlich auszusprechen, sollte vorzüglich in dem gelehrten Freistaat und geistigen Tugendbund (oder wie man sonst den heiligen Verein für Recht und Wahrheit nennen mag, in welchem ohne Heimlichkeit und ohne Schwur Tausende sich Brüder nennen) als eines der ersten Grundgesetze gelten. Ich ergreife die gegenwärtige Gelegenheit nur dazu, um dieses Gesetz zu erfüllen, und die Parthey bestimmt zu bezeichnen, auf deren Seite ich zu finden bin. – Einige sagen vielleicht hierauf spottend: »das haben wir längst gewußt!« Indessen hat auch dieses mir nichts zu bedeuten.
[H]Hierin löst sich das meiste von demjenigen auf, was Hr. Prof.Meisterzu Breslau für das römische Recht und dessen Beibehaltung einige Zeit vor jenem Streit zwischenThiebautundv. Savignygeschrieben hat.
[H]Hierin löst sich das meiste von demjenigen auf, was Hr. Prof.Meisterzu Breslau für das römische Recht und dessen Beibehaltung einige Zeit vor jenem Streit zwischenThiebautundv. Savignygeschrieben hat.
[I]Denn die Geschichte derAufnahmedes römischen Rechts, zuerst im Einzelnen blos der Materie nach, dann der Form nach im Ganzen, wird wohl nicht gegen das oben stehende geltend gemacht werden wollen. Ueberdieß läßt sich bestimmt voraussagen, daß diese Geschichte immer nur über Manches im Allgemeinen, allein nur über Weniges im Einzelnen werde Licht verbreiten können.
[I]Denn die Geschichte derAufnahmedes römischen Rechts, zuerst im Einzelnen blos der Materie nach, dann der Form nach im Ganzen, wird wohl nicht gegen das oben stehende geltend gemacht werden wollen. Ueberdieß läßt sich bestimmt voraussagen, daß diese Geschichte immer nur über Manches im Allgemeinen, allein nur über Weniges im Einzelnen werde Licht verbreiten können.
[J]Und doch wurde von den Gegnern über Gesetze und Gesetzgebung gerade so gesprochen, als hätte man jenes oder dieses gedacht. An ein von dem Feuerlande bis nach Kamtschatka allgemeingültigesgesetzgebendesNaturrecht glaubt man schon lange nicht mehr. Daß aber das Gesetzgeben mit dem Despotismus so nahe verwandt sey, daß manCäsarsbekanntes Vorhaben, ohne weiteres unter den Beweisen seines Strebens nach Gewaltherrschaft anführen dürfe, hat man früher noch nie geglaubt, und glauben sehr viele noch nicht, wiewohl es seitdem behauptet worden ist.
[J]Und doch wurde von den Gegnern über Gesetze und Gesetzgebung gerade so gesprochen, als hätte man jenes oder dieses gedacht. An ein von dem Feuerlande bis nach Kamtschatka allgemeingültigesgesetzgebendesNaturrecht glaubt man schon lange nicht mehr. Daß aber das Gesetzgeben mit dem Despotismus so nahe verwandt sey, daß manCäsarsbekanntes Vorhaben, ohne weiteres unter den Beweisen seines Strebens nach Gewaltherrschaft anführen dürfe, hat man früher noch nie geglaubt, und glauben sehr viele noch nicht, wiewohl es seitdem behauptet worden ist.
[K]Jura aequare.– Ich schreibe diese Vorrede entfernt von meinen Papieren und habeLiviusso eben nicht bey der Hand, um die Stelle näher zu bezeichnen.
[K]Jura aequare.– Ich schreibe diese Vorrede entfernt von meinen Papieren und habeLiviusso eben nicht bey der Hand, um die Stelle näher zu bezeichnen.
[L]Jedes Volk, sobald dasselbe so weit gekommen, seine Rechte in einem Gesetzbuche schriftlich darzustellen, änderte und besserte zugleich sein Recht. War das Volk aus mehreren kleineren Stämmen mit eignen Rechtsgewohnheiten zusammengeflossen, so galt es auch bey Abfassung des Rechtsbuchs, vor allem diese Verschiedenheiten in Einstimmung zu bringen und aus dem vorhandenen Stoff ein Gemeinsames zu schaffen. Abgesehen von den späteren Zusätzen der Könige und des Clerus, enthielt schwerlich irgend eines der sogenannten Gesetze der Barbaren, selbst in der ursprünglichen Gestalt, ganz reines Gewohnheitsrecht ohne allen Einfluß der gesetzgebenden Weisheit dieser Zeit. Was der große KönigAlfredin der Einleitung zu seinem Rechtsbuche sagt:Ego Alfredus Rex in unum colligi et litteris consignari jussi,multa eorum quae parentes nostri observabant, quae mihi placebant, et multa eorum quae mihi non placebant rejecicum meo sapienti Concilio, et alio modo jussi observari: dieses thaten und dachten, in größerem oder geringerem Umfang, besser oder schlechter, gewiß alle, die berufen waren, ihres Volkes Rechte in Gesetzen zu verfassen. Das:quae mihi placebant, bedeutet aber freylich nicht so viel als:car tel est notre plaisir, sondern hat ungefähr denselben Sinn, in welchem KönigEgicadurch Betrachtungen über Geist und Zweck aller Gesetze das westgothische Gesetzbuch einleitet, wenn er sagt:Lex erit secundum naturam, secundum consuetudinem civitatis, loco temporique conveniens, justa et aequabilia praescribens, congruens, honesta et digna, utilis, necessaria.(CancianiVol. IV. p. 63. et 247.)
[L]Jedes Volk, sobald dasselbe so weit gekommen, seine Rechte in einem Gesetzbuche schriftlich darzustellen, änderte und besserte zugleich sein Recht. War das Volk aus mehreren kleineren Stämmen mit eignen Rechtsgewohnheiten zusammengeflossen, so galt es auch bey Abfassung des Rechtsbuchs, vor allem diese Verschiedenheiten in Einstimmung zu bringen und aus dem vorhandenen Stoff ein Gemeinsames zu schaffen. Abgesehen von den späteren Zusätzen der Könige und des Clerus, enthielt schwerlich irgend eines der sogenannten Gesetze der Barbaren, selbst in der ursprünglichen Gestalt, ganz reines Gewohnheitsrecht ohne allen Einfluß der gesetzgebenden Weisheit dieser Zeit. Was der große KönigAlfredin der Einleitung zu seinem Rechtsbuche sagt:Ego Alfredus Rex in unum colligi et litteris consignari jussi,multa eorum quae parentes nostri observabant, quae mihi placebant, et multa eorum quae mihi non placebant rejecicum meo sapienti Concilio, et alio modo jussi observari: dieses thaten und dachten, in größerem oder geringerem Umfang, besser oder schlechter, gewiß alle, die berufen waren, ihres Volkes Rechte in Gesetzen zu verfassen. Das:quae mihi placebant, bedeutet aber freylich nicht so viel als:car tel est notre plaisir, sondern hat ungefähr denselben Sinn, in welchem KönigEgicadurch Betrachtungen über Geist und Zweck aller Gesetze das westgothische Gesetzbuch einleitet, wenn er sagt:Lex erit secundum naturam, secundum consuetudinem civitatis, loco temporique conveniens, justa et aequabilia praescribens, congruens, honesta et digna, utilis, necessaria.(CancianiVol. IV. p. 63. et 247.)
[M]Wie bey uns, denen ins Angesicht behauptet wurde, keines der neueren Gesetzbücher sey an Würde und Kraft des Gesetz-Styls auch nur mit derHalsgerichtsordnungKaisersKarlV. zu vergleichen. Wenn einmal unsere Gesetzbücher ein paar Jahrhunderte alt geworden sind, so werden sie unsern Nachkommen wahrscheinlich eben so ehrwürdig und gravitätisch klingen, wie uns jetzt die Karolina.
[M]Wie bey uns, denen ins Angesicht behauptet wurde, keines der neueren Gesetzbücher sey an Würde und Kraft des Gesetz-Styls auch nur mit derHalsgerichtsordnungKaisersKarlV. zu vergleichen. Wenn einmal unsere Gesetzbücher ein paar Jahrhunderte alt geworden sind, so werden sie unsern Nachkommen wahrscheinlich eben so ehrwürdig und gravitätisch klingen, wie uns jetzt die Karolina.
[1]Rehbergüber den Code Napoleon. Hannover 1814.
[1]Rehbergüber den Code Napoleon. Hannover 1814.
[2]K. E. SchmidDeutschlands Wiedergeburt. Jena 1814. S. 135 &c.Thibautüber die Nothwendigkeit eines allg. bürgerlichen Rechts für Deutschland. Heidelberg 1814. Jener wünscht für den Augenblick Annahme des Oesterreichischen Gesetzbuchs, dieser sogleich ein neues.
[2]K. E. SchmidDeutschlands Wiedergeburt. Jena 1814. S. 135 &c.Thibautüber die Nothwendigkeit eines allg. bürgerlichen Rechts für Deutschland. Heidelberg 1814. Jener wünscht für den Augenblick Annahme des Oesterreichischen Gesetzbuchs, dieser sogleich ein neues.
[3]Vorzüglich in der Encyclopädieed.4. §. 21. 22. Naturrechted.3. §. 130. Civilist. Magazin B. 4.Num.4.
[3]Vorzüglich in der Encyclopädieed.4. §. 21. 22. Naturrechted.3. §. 130. Civilist. Magazin B. 4.Num.4.
[4]Bacode fontibus juris, aphor. 59-64 (de augmentis scient. L. 8 C. 3).
[4]Bacode fontibus juris, aphor. 59-64 (de augmentis scient. L. 8 C. 3).
[5]l. c. aph. 64. »Optandum esset, ut hujusmodi legum instauratio illis temporibus suscipiatur, quae antiquioribus, quorum acta et opera tractant, literis et rerum cognitione praestiterint ... Infelix res namque est, cum ex judicio et delectu aetatis minus prudentis et e ditae antiquorum opera mutilantur et recomponuntur.«
[5]l. c. aph. 64. »Optandum esset, ut hujusmodi legum instauratio illis temporibus suscipiatur, quae antiquioribus, quorum acta et opera tractant, literis et rerum cognitione praestiterint ... Infelix res namque est, cum ex judicio et delectu aetatis minus prudentis et e ditae antiquorum opera mutilantur et recomponuntur.«
[6]HugoNaturrecht §. 130 N. 7. »Wenn alle Rechtsfragen von oben herab entschieden werden sollten, so würde es solcher Entscheidungen so viele geben, daß es kaum möglich wäre, sie alle zu kennen, und für die unentschiedenen Fälle, deren doch immer noch genug übrig blieben, gäbe es nur um so mehr widersprechende Analogien.«
[6]HugoNaturrecht §. 130 N. 7. »Wenn alle Rechtsfragen von oben herab entschieden werden sollten, so würde es solcher Entscheidungen so viele geben, daß es kaum möglich wäre, sie alle zu kennen, und für die unentschiedenen Fälle, deren doch immer noch genug übrig blieben, gäbe es nur um so mehr widersprechende Analogien.«
[7]Bacode augm. scient. L. 8. C. 3. »Jurisconsulti autem.... tanquam e vinculis sermocinantur.«
[7]Bacode augm. scient. L. 8. C. 3. »Jurisconsulti autem.... tanquam e vinculis sermocinantur.«
[8]Motifs de la loi du 3. Sept. 1807vor demCode Nap. ed. Paris 1807. 8. p. IX.(von Bigot-Preameneu).
[8]Motifs de la loi du 3. Sept. 1807vor demCode Nap. ed. Paris 1807. 8. p. IX.(von Bigot-Preameneu).
[9]Sueton.Caesar. C. 44. Jus civile ad certum modum redigere, atque ex immensa diffusaque legum copia, optima quaeque et necessaria in paucissimos conferre libros.
[9]Sueton.Caesar. C. 44. Jus civile ad certum modum redigere, atque ex immensa diffusaque legum copia, optima quaeque et necessaria in paucissimos conferre libros.
[10]Motifs de la loi du 3. Sept. 1807vor den Ausgaben des Code seit 1807, vonBigot-Preameneu.
[10]Motifs de la loi du 3. Sept. 1807vor den Ausgaben des Code seit 1807, vonBigot-Preameneu.
[11]MontesquieuXXIX. 18.
[11]MontesquieuXXIX. 18.
[12]Man vergleiche was über die Gleichförmigkeit des RechtsRehbergüber den Code Nap. S. 33 und f., so wie über die wichtigen Folgen der gänzlichen Umwandlung des Rechts derselbe S. 57 u. f. sagt.
[12]Man vergleiche was über die Gleichförmigkeit des RechtsRehbergüber den Code Nap. S. 33 und f., so wie über die wichtigen Folgen der gänzlichen Umwandlung des Rechts derselbe S. 57 u. f. sagt.
[13]Die Discussionen des französischen Staatsraths über den Code geben eine bequeme Uebersicht über das Verhältniß dieser Theile: bey jenen konnten die Nichtjuristen kein Ende finden, von diesen war oft gar nicht die Rede.
[13]Die Discussionen des französischen Staatsraths über den Code geben eine bequeme Uebersicht über das Verhältniß dieser Theile: bey jenen konnten die Nichtjuristen kein Ende finden, von diesen war oft gar nicht die Rede.
[14]Thibauta. a. O.p.54.
[14]Thibauta. a. O.p.54.
[15]Tacitus, Agricola C. 3.
[15]Tacitus, Agricola C. 3.
[16]Ich werde dabey auf folgende Schriften verweisen:Conférence du code civil avec la discussion ... du conseil d'état et du tribunat. Paris Didot 1805. 8. vol. in 12. – Code civil suivi de l'exposé des motifs(die Reden imcorps legislatif).Paris Didot 1804. 8. vol. in 12.– (Crussaire)Analyse des observations des[55]tribunaux d'appel et du tribunal de cassation sur le projet de code civil. Paris 1802. 4. –Malevilleanalyse raisonnée de la discussion du code civil, ed. 2. Paris 1807. 4. vol. in 8.DerCodeund dasProjet de code civilsind ohnehin bekannt.
[16]Ich werde dabey auf folgende Schriften verweisen:Conférence du code civil avec la discussion ... du conseil d'état et du tribunat. Paris Didot 1805. 8. vol. in 12. – Code civil suivi de l'exposé des motifs(die Reden imcorps legislatif).Paris Didot 1804. 8. vol. in 12.– (Crussaire)Analyse des observations des[55]tribunaux d'appel et du tribunal de cassation sur le projet de code civil. Paris 1802. 4. –Malevilleanalyse raisonnée de la discussion du code civil, ed. 2. Paris 1807. 4. vol. in 8.DerCodeund dasProjet de code civilsind ohnehin bekannt.
[17]Rehbergüber den Code Napoleon. Hannover 1814. 8.
[17]Rehbergüber den Code Napoleon. Hannover 1814. 8.
[18]Conférence T. 4. p. 126.»Ces substitutions étaient contraires à l'intérêt de l'agriculture, aux bonnes moeurs, à la raison; personne ne pense à les rétablir.«
[18]Conférence T. 4. p. 126.»Ces substitutions étaient contraires à l'intérêt de l'agriculture, aux bonnes moeurs, à la raison; personne ne pense à les rétablir.«
[19]Einige Stellen s. beyRehbergS. 141. 163. 177. 187.
[19]Einige Stellen s. beyRehbergS. 141. 163. 177. 187.
[20]Dieses sind im wesentlichen die Ansichten vonRehberg, und ich sehe nicht, wie man diesen ungerechte Bitterkeit vorwerfen kann: die Anwendung auf manche einzelne Stellen läßt sich freylich bestreiten.
[20]Dieses sind im wesentlichen die Ansichten vonRehberg, und ich sehe nicht, wie man diesen ungerechte Bitterkeit vorwerfen kann: die Anwendung auf manche einzelne Stellen läßt sich freylich bestreiten.
[21]Die Beurtheilung des Code von dieser Seite lag außerRehbergsZweck. Viel treffliches hierüber enthältThibautsRec. vonRehbergsSchrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 1 u. f.
[21]Die Beurtheilung des Code von dieser Seite lag außerRehbergsZweck. Viel treffliches hierüber enthältThibautsRec. vonRehbergsSchrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 1 u. f.
[22]Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen des Appellationsgerichts von Montpellier beyCrussairep. 5-9.
[22]Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen des Appellationsgerichts von Montpellier beyCrussairep. 5-9.
[23]Z. B. vonSeidenstickerEinleitung in den Codex Napoleon S. 221-224.
[23]Z. B. vonSeidenstickerEinleitung in den Codex Napoleon S. 221-224.
[24]Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 12.
[24]Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 12.
[25]Jene, überart.1674-1685, stehtconférence T. 6. p. 43-94, diese übera.1101-1133,T. 5. p. 1-21, und davon nimmt der Text wenigstens die Hälfte ein.
[25]Jene, überart.1674-1685, stehtconférence T. 6. p. 43-94, diese übera.1101-1133,T. 5. p. 1-21, und davon nimmt der Text wenigstens die Hälfte ein.
[26]Desquironesprit des Institutes de Justinien conféré avec le code Nap. Paris Renaudière, 1807. 2 vol. 4., in der historischen Einleitung.
[26]Desquironesprit des Institutes de Justinien conféré avec le code Nap. Paris Renaudière, 1807. 2 vol. 4., in der historischen Einleitung.
[27]Moniteur an X. N. 86. p. 339.Die Rede gehört zu den nachher unterdrückten Verhandlungen.
[27]Moniteur an X. N. 86. p. 339.Die Rede gehört zu den nachher unterdrückten Verhandlungen.
[28]Malevilleanalyse T. 4. p. 358. 359.
[28]Malevilleanalyse T. 4. p. 358. 359.
[29]l. c. p. 407.
[29]l. c. p. 407.
[30]Conférence T. 2 p. 123. 124. 136.Der Irrthum vonEmmeryp.139 ist um einige Grade geringer.
[30]Conférence T. 2 p. 123. 124. 136.Der Irrthum vonEmmeryp.139 ist um einige Grade geringer.
[31]Conférence T. 6 p. 44.
[31]Conférence T. 6 p. 44.
[32]Beyspiele wichtiger Materien, die im Code ganz oder größtentheils fehlen, stehen in denHeidelb. Jahrb.1814 Januar S. 13.
[32]Beyspiele wichtiger Materien, die im Code ganz oder größtentheils fehlen, stehen in denHeidelb. Jahrb.1814 Januar S. 13.
[33]Lyon und Rouen, beyCrussairep. 43. 52.
[33]Lyon und Rouen, beyCrussairep. 43. 52.
[34]Conférence T. 1. p. 204. 267.
[34]Conférence T. 1. p. 204. 267.
[35]Motifs T. 2. p. 115.
[35]Motifs T. 2. p. 115.
[36]MalevilleT. 1. p. 104.
[36]MalevilleT. 1. p. 104.
[37]Motifs T. 2. p. 255.
[37]Motifs T. 2. p. 255.
[38]MalevilleT. 1. p. 165.
[38]MalevilleT. 1. p. 165.
[39]MalevilleT. 1. p. 206.
[39]MalevilleT. 1. p. 206.
[40]MalevilleT. 1. p. 327.
[40]MalevilleT. 1. p. 327.
[41]MalevilleT. 1. p. 96.
[41]MalevilleT. 1. p. 96.
[42]MalevilleT. 1. p. 182.
[42]MalevilleT. 1. p. 182.
[43]Die vergeblichen Bemühungen stehenconférence T. 2. p. 79-90. Der Gipfel der Verwirrung ist in der Bemerkung vonTronchetp. 84que jamais le mariage n'est nul de plein droit; il y a toujours un titre et une apparence qu'il faut détruire. Wenn jemand mein Haus besitzt, so giebt es auchune apparence à détruire, (etwas blos factisches), dazu dient die Vindication; aber sein angeblichesRechtdes Eigenthums ist dennochnul de plein droit, d. h. es ist gar nicht da, und dieses aufzuheben brauche ich keine Klage. Bey Testamenten läßt es sich durch den Gegensatz der alten Nullität wegen eines präterirten Sohnes, und derquerela inofficiosi, recht deutlich machen.
[43]Die vergeblichen Bemühungen stehenconférence T. 2. p. 79-90. Der Gipfel der Verwirrung ist in der Bemerkung vonTronchetp. 84que jamais le mariage n'est nul de plein droit; il y a toujours un titre et une apparence qu'il faut détruire. Wenn jemand mein Haus besitzt, so giebt es auchune apparence à détruire, (etwas blos factisches), dazu dient die Vindication; aber sein angeblichesRechtdes Eigenthums ist dennochnul de plein droit, d. h. es ist gar nicht da, und dieses aufzuheben brauche ich keine Klage. Bey Testamenten läßt es sich durch den Gegensatz der alten Nullität wegen eines präterirten Sohnes, und derquerela inofficiosi, recht deutlich machen.
[44]Portalisinconférence T. 1. p. 29.;BoulayimMoniteur an X. N. 86. p. 343. »On sait que jamais, ou presque[74]jamais, dans aucun procès, on ne peut citer un texte bien clair et bien précis de loi, en sorte que ce n'est jamais que par le bon sens et par l'équité que l'on peut décider.«
[44]Portalisinconférence T. 1. p. 29.;BoulayimMoniteur an X. N. 86. p. 343. »On sait que jamais, ou presque[74]jamais, dans aucun procès, on ne peut citer un texte bien clair et bien précis de loi, en sorte que ce n'est jamais que par le bon sens et par l'équité que l'on peut décider.«
[45]Conférence T. 1. p. 27. 29.Motifs T. 2. p. 17. 18.MalevilleT. 1. p. 13.Projet, discours préliminaire p. XI. XII. XIII.
[45]Conférence T. 1. p. 27. 29.Motifs T. 2. p. 17. 18.MalevilleT. 1. p. 13.Projet, discours préliminaire p. XI. XII. XIII.
[46]Bonaparteinconférence T. 2. p. 327.Avis du conseil d'étatimBulletin des loisund beyLocréT. 3. p. 104, »les divers cas que la loi ... a laissés à la disposition des principes généraux et du droit commun.«
[46]Bonaparteinconférence T. 2. p. 327.Avis du conseil d'étatimBulletin des loisund beyLocréT. 3. p. 104, »les divers cas que la loi ... a laissés à la disposition des principes généraux et du droit commun.«
[47]Projet l. c.
[47]Projet l. c.
[48]Projet, discours préliminaire, p. XIX. »Dans cette immensité d'objets divers, qui composent les matières civiles, et dont le jugement, dans le plus grand nombre des cas, est moins l'application d'un texte précis que la combinaison de plusieurs textes qui conduisent à la décision bien plus qu'ils ne la renferment, on ne peut pas plus se passer de jurisprudence que de lois.«
[48]Projet, discours préliminaire, p. XIX. »Dans cette immensité d'objets divers, qui composent les matières civiles, et dont le jugement, dans le plus grand nombre des cas, est moins l'application d'un texte précis que la combinaison de plusieurs textes qui conduisent à la décision bien plus qu'ils ne la renferment, on ne peut pas plus se passer de jurisprudence que de lois.«
[49]SchmidEinleitung in das bürgerl. Recht des Franz. Reichs B. 1. S. 21-23. 373. 374.
[49]SchmidEinleitung in das bürgerl. Recht des Franz. Reichs B. 1. S. 21-23. 373. 374.
[50]MalevilleT. 4. p. 414-417.
[50]MalevilleT. 4. p. 414-417.
[51]LocréT. 3. p. 443 ed. Paris 1805. 8.
[51]LocréT. 3. p. 443 ed. Paris 1805. 8.
[52]Moniteur an X. p. 337.
[52]Moniteur an X. p. 337.
[53]Crussairep. 8.
[53]Crussairep. 8.
[54]Cabinetsordre von 1780 vor demCorpus juris FridericianumB. 1. Berlin 1781. 8. – Die Vorerinnerungen vor dem Entwurf des Gesetzbuchs Th. 1. Abth. 1. und Th. 2. Abth. 1. und 3. – Cabinetsordre von 1786 inKleinsAnnalen Th. I. S. XLIX. – Publicationspatente von 1791 und 1794 vor dem Gesetzbuch (1791) und dem Landrecht (1794).
[54]Cabinetsordre von 1780 vor demCorpus juris FridericianumB. 1. Berlin 1781. 8. – Die Vorerinnerungen vor dem Entwurf des Gesetzbuchs Th. 1. Abth. 1. und Th. 2. Abth. 1. und 3. – Cabinetsordre von 1786 inKleinsAnnalen Th. I. S. XLIX. – Publicationspatente von 1791 und 1794 vor dem Gesetzbuch (1791) und dem Landrecht (1794).
[55]KleinsAnnalen B. 1. und B. 8., gleich im Anfang beider Bände. –KleinsSelbstbiographie. Berlin 1806. 8. S. 47.
[55]KleinsAnnalen B. 1. und B. 8., gleich im Anfang beider Bände. –KleinsSelbstbiographie. Berlin 1806. 8. S. 47.
[56]Bericht des JustizcommissariusSimonüb. Redaktion der Materialien der preuss. Gesetzgebung, inMathisjur. Monatsschrift B. 11 Heft 3. S. 191 bis 286 nebst einem Konspektus der Materialien. – Die Materialien zum Landrecht allein (ohne die Gerichtsordnung) betragen 1500-2000 einzelne Stücke in 88 Folianten.
[56]Bericht des JustizcommissariusSimonüb. Redaktion der Materialien der preuss. Gesetzgebung, inMathisjur. Monatsschrift B. 11 Heft 3. S. 191 bis 286 nebst einem Konspektus der Materialien. – Die Materialien zum Landrecht allein (ohne die Gerichtsordnung) betragen 1500-2000 einzelne Stücke in 88 Folianten.
[57]Publicationspatent §. 1.
[57]Publicationspatent §. 1.
[58]Dieses ist indessen für Ostpreussen etwas später geschehen (Ostpreussisches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen Provinzen gar nicht. Es gilt also da das besondere Recht in seiner alten Form.
[58]Dieses ist indessen für Ostpreussen etwas später geschehen (Ostpreussisches Provinzialrecht. Berlin 1801. 8), für die übrigen Provinzen gar nicht. Es gilt also da das besondere Recht in seiner alten Form.
[59]Entwurf des Gesetzbuchs Th. 1. Abth. 1. S. 5. 6.KleinsAnnalen B. 8. S. XXVI-XXIX.SimonS. 197-199. Mehrere der wichtigsten Neuerungen wurden noch in der allerletzten Revision des Landrechts weggelassen.SimonS. 235.
[59]Entwurf des Gesetzbuchs Th. 1. Abth. 1. S. 5. 6.KleinsAnnalen B. 8. S. XXVI-XXIX.SimonS. 197-199. Mehrere der wichtigsten Neuerungen wurden noch in der allerletzten Revision des Landrechts weggelassen.SimonS. 235.
[60]Hugoüber DanielNettelbladt, civilist. Magazin B. 2N.1.
[60]Hugoüber DanielNettelbladt, civilist. Magazin B. 2N.1.
[61]SimonS. 198.
[61]SimonS. 198.
[62]SimonS. 200-202.
[62]SimonS. 200-202.