Die Haftpflicht der Eisenbahn
erstreckt sich auf die Person, wie auf die Sache.
Körperverletzung.
Die Verpflichtung zum Schadenersatz bei Körperverletzung und beim Tod infolge Betriebsunfalles wird durch das Gesetz vom 7. Juni 1871 in der Hauptsache geregelt. Die Eisenbahn haftet grundsätzlich für jeden im Betrieb entstehenden Schaden, sie kann sich nur dann von der Haftpflicht befreien, wennsienachweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Verletzten entstanden ist. Unter den Eisenbahnen sind nicht nur die Staatsbahnen zu verstehen, sondern auch die zahlreichen Privatbahnen, die elektrischen Fern- und Stadtbahnen, sogar die Pferdebahnen.
Je nachdem, was der Unfall für Folgen hat, zahlt die Eisenbahn bei tödlichem Ausgang die Kosten der versuchten Heilung, der Beerdigung, sie ersetzt die Vermögensnachteile,die der Geschädigte durch seine Erwerbsunfähigkeit oder seine verminderte Erwerbstätigkeit hatte, und sie zahlt den Unterhalt, den der Verstorbene durch gesetzliche Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte. Bei Körperverletzung trägt die Eisenbahn die Kosten der Heilung, sie ersetzt die Vermögensnachteile, die durch Erwerbsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit infolge des Unfalls entstanden sind. In der Regel wird für den Unterhalt beim tödlichen Ausgang und für den Ersatz der Vermögensnachteile eine Rente festgesetzt. Beide Teile können sich jedoch übereinstimmend mit einem Kapital abfinden. Wird eine Rente bei Körperverletzungen oder beim tödlichen Ausgang eines Unfalls gewährt, so kann die Eisenbahn die Minderung oder den Fortfall verlangen, wenn Umstände eingetreten sind, die das rechtfertigen.
Gepäckverlust.
Soweit der Gepäckverkehr in Frage kommt, haftet die Eisenbahn sowohl für den Verlust, als auch für die verspätete Beförderung nach den Vorschriften der Verkehrsordnung. Danach haftet die Eisenbahn bei gewöhnlichem Gepäck nur fürVerlust, wenn das Gepäck ordentlich aufgegeben und nicht „nachbehandelt“ wurde. Die Haftung tritt ein, wenn das Gepäckstück nach Ablauf von drei Tagen — nach Ankunft des betr. Zuges — sich nicht einfindet. Die Haftung der Eisenbahn wird aufgehoben, wenn das Gepäck nicht innerhalb acht Tagen nach dem Eintreffen des Zuges abgeholt wurde. Im Falle des Verlustes wird der wirklich erlittene Schaden ersetzt, der Gesamtbetrag darf jedoch nicht 12 Mk. für das Kilo überschreiten. Will der Reisende für den Fall des Verlusteseinen höheren Wert deklarieren, so muß das eine halbe Stunde vor Abfahrt des Beförderungszuges geschehen. Es ist dann ein besonderer Zuschlag zu zahlen, der mindestens 20 Pf. beträgt und 2 Mk. für das Tausend nicht übersteigen darf. Für Verlust von Handgepäck, das in den Wagen mitgenommen wurde, haftet die Eisenbahn nur dann, wenn ein Verschulden ihrer Angestellten nachgewiesen wird. Nach den gleichen Grundsätzen regelt sich die Haftung der Eisenbahn bei Gepäckbeschädigung. Wird das Gepäck, das verloren geglaubt wurde, wieder angefunden, so steht es dem Reisenden frei, es gegen Rückgabe der Entschädigung innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzufordern.
Gepäckverspätung.
Im Falle der Verspätung des Gepäcks ersetzt die Eisenbahn den entstandenen Schaden, jedoch nur, sofern ein höheres Interesse an der Lieferung nicht deklariert ist, nach bestimmten Grundsätzen. Die Haftung tritt nur ein, wenn die Verspätung durch angewandte Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers abgewendet werden konnte. Naturereignisse und dadurch hervorgerufene Verkehrsstörungen oder Eisenbahnunfälle, ebenso aber auch das Verschulden des Reisenden befreien die Eisenbahn von der Haftung. Daß ein Schaden entstanden ist, hat der Reisende nachzuweisen. Ausnahmsweise ist gerade der Reisende leicht imstande, das tun zu können. Er kann leicht berechnen, welchen Schaden ihm ein verlorener Geschäftstag bringt, für seine tatsächlichen Ausgaben hat er Belege in den Hotelrechnungen usw. Leider ersetzt die Bahn nicht entfernt den wirklichen Schaden. Vielmehr wird der Schaden höchstens wie folgt ersetzt:
Ein Gepäckstück sollte am 10. eintreffen, es trifft erst am 12. ein. So hat der Reisende höchstens zu fordern: Für jedes Kilogramm und für angefangene 24 Stunden 20 Pf. Wog der Koffer also 50 kg, so konnte der Reisende verlangen:
50 × 2 = 100 × 20 = 20 Mk.
Das reicht, wie gesagt, nicht entfernt aus, den wirklichen Schaden zu ersetzen. Es bleibt deshalb zu überlegen, ob das Interesse an der Lieferung für die Verspätung deklariert werden soll. In diesem Fall muß ebenfalls die Erklärung eine halbe Stunde vor Abfahrt des Zuges erfolgen. Die Gebühr beträgt mindestens 1 Mk., darf aber 2 Mk. für das Tausend der Versicherungssumme und für 150 km nicht übersteigen. Wird das Interesse deklariert, so erhält der Reisende den vollen, nachgewiesenen Schaden innerhalb der Deklarationssumme ersetzt.