b) Die Vollmacht des Reisenden.
Handlungsvollmacht.
Der Reisende ist Handlungsbevollmächtigter. Er wird in der Regel hinausgeschickt, Waren zu verkaufen oder einzukaufen, und zwar ist wiederum die Verkaufstätigkeit die Regel. Damit ist der Reisende zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt, die zu einem Handelsgewerbe gehören. Er hat infolgedessen Handlungsvollmacht, d. h. er kann alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder derartiger Geschäfte mit sich bringt. DieseHandlungsvollmachtist durch Gesetz nur insoweit beschränkt, als der Reisende zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung einer besonderen Vollmacht bedarf. Wird die Handlungsvollmacht durch den Dienstvertrag weiter eingeschränkt, so braucht sie ein Dritter nur gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Einschränkung kannte oder kennen mußte. Ausdrücklich sind die Reisenden durch das Gesetz ermächtigt, den Kaufpreis der Ware einzuziehen, Zahlungsfristen zu bewilligen, Beanstandungen von Waren und ihr Zurverfügungsstellen entgegen zu nehmen. Auch andere derartige Erklärungen können dem Reisenden, rechtsverbindlich für sein Haus, abgegeben werden.
Eingeschränkte Vollmacht.
Angenommen, es wird die gesetzliche Vollmacht des Reisenden durch Dienstvertrag beschränkt, so soll sich der Reisende hüten, sie selbst zu überschreiten. Kennt der Kunde die Einschränkung der Vollmacht nicht und er trifft eine Vereinbarung mit dem Reisenden, zu der dieser nicht ermächtigt war, weil die gesetzliche Vollmacht eingeschränkt wurde, so ist das Haus des Reisenden doch an diese Vereinbarung gebunden. Für den Reisenden hat das zur Folge, daß er für einen entstehenden Schaden dann persönlich haftbar gemacht werden kann. Wenden wir uns nun den gebräuchlichen Einschränkungen der Handlungsvollmacht zu:
Da ist in erster Linie an dieInkassovollmachtzu denken, die vielfach aufgehoben wird. Durchaus nicht immer ist das ein Zeichen von Mißtrauen gegen den Reisenden. Ich habe selbst in einer Stellung den Prinzipal gebeten, mir die Inkassovollmacht zu nehmen. Ich setzte nämlich Geld dabei zu! Und das kam so! Wenn ein Kunde zahlen wollte, und er gab mir das Geld, dann wollte er „abrunden“. Natürlich nicht nach oben, sondern nach unten. Dabei ging der Kunde oft in seiner Bequemlichkeit so weit, nicht auf die Mark, sondern auf fünf und zehn Mark abzurunden. Daheim gab es dann Auseinandersetzungen. Leicht beieinander wohnen die Gedanken — daheim im Kontor! Bei der Kundschaft stoßen sich die Sachen. Man möchte doch gern ein Geschäft machen! Na ja, und dann läßt man eben abrunden! Will man daheim die Scherereien nicht haben, dann zahlt man aus seiner Tasche. Ein kostspieliges Vergnügen. Deshalb bat ich, daß mir die Inkassovollmacht genommen wurde, und dieser Grund mag oft vorhanden sein, wenn die Inkassovollmachtdem Reisenden genommen wird. Rechtsverbindlich wird die Einschränkung für den Kunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Das ist dann der Fall, wenn auf den Rechnungen der Aufdruck sich befindet: „Meine Reisenden nehmen keine Zahlungen entgegen“.
Dann wird oft die Vollmacht des Reisenden eingeschränkt hinsichtlich desZahlungszieles. Hier kann den Prinzipalen nur empfohlen werden, von einer Einschränkung Abstand zu nehmen. Ein gewissenhafter Reisender — und ich wende mich nur an solche — wird nie dem Kunden ein längeres Ziel einräumen, als unbedingt notwendig ist. Es läßt sich aber nicht immer machen, die üblichen „Konditionen“ zu vereinbaren. Es bleibt immer zu berücksichtigen, daß die Konkurrenz hier sehr fühlbar eingreift, es ist auch zu beachten, daß ein Kunde, der längeres Ziel beansprucht, durchaus nicht immer faul sein muß. Mir waren entschieden die Kunden, die offen ein längeres Ziel als das übliche forderten, lieber, als die anderen, die sich ohne weiteres mit dem Ziel abfanden, es aber nicht hielten. Es kann auch vorkommen, daß ein Kunde aus irgend einem Grunde größere Zahlungen zu machen hatte und deshalb ein längeres Ziel gebraucht. Es muß also dem Reisenden überlassen bleiben, besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Soll dennoch dem Reisenden das Recht genommen werden, so muß sich auf allen Kommissionen und Kommissionskopien der Vermerk finden:
Ziel ... Monate. Bei Kasse ... Prozent. Andere Vereinbarungen sind nichtig.
Eine weitere Einschränkung der Vollmacht gibt es stellenweise insofern, als dem Reisenden die Berechtigung genommen wird,Mängelanzeigenentgegenzunehmen.Auch das hat sein Für und Wider! Mängelanzeigen sind immer eine schlechte Einleitung eines guten Geschäftes! Ein Kunde, der die erhaltene Ware gar nicht bemängeln kann, weil er zufrieden war und sie längst verkaufte, wird entschieden eher kaufen, als ein mit Recht unzufriedener Kunde! Es ist aber auch zu beachten, daß die Erledigung einer Bemängelung auf schriftlichem Wege den Kunden oft ganz von der Firma vertreibt. In persönlicher Aussprache ist entschieden leichter ein Ausgleich zu schaffen.
Nehmen wir aber einmal an, daß die freundlichen Leser dieses Buches niemals in die Lage eines Reiseonkels kommen, der acht Tage an einem Platze zu tun hatte, nicht fertig war, dennoch abreiste und, nach dem Grund gefragt, antwortete:
„Die ersten Waren sind angekommen — ich bin nicht in der Lebensversicherung“.
„Die ersten Waren sind angekommen — ich bin nicht in der Lebensversicherung“.
Soll der Reisende nicht berechtigt sein, Mängelanzeigen entgegenzunehmen, so genügt ein Vermerk auf der Rechnung:
Mängelanzeigen sindnur an uns direktinnerhalb ... Tagen nach Empfang der Waren zu richten.
Mängelanzeigen sindnur an uns direktinnerhalb ... Tagen nach Empfang der Waren zu richten.
Der Reisende hat jedoch nicht nur mit seinem Prinzipal und mit seiner Kundschaft zu tun, das Reiseleben selbst zwingt ihn, sich der Gasthäuser zu bedienen, um wohnen zu können und verpflegt zu werden. Wir müssen uns deshalb auch kurz mit den rechtlichen Verhältnissen befassen, die sich aus dem Gasthausverkehr der Reisenden ergeben.