f) Unlauterer Wettbewerb.
Unsittliche Konkurrenzmanöver.
Was hat der Reisende mit dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu tun? So meint der Leser! Hoffentlich gar nichts! Je weniger er damit zu tun hat, um so besser, wenigstens insoweit er selbst als Schuldiger in Betracht kommt. Der Reisende muß aber die gesetzlichen Bestimmungen kennen, um sie gegen seine unlautere Konkurrenz anwenden zu können, wenn das notwendig ist. Ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben wir schon seit 1896. Seit 1900 haben wir verschärfte Bestimmungen, die z. T. die Lücken des Wettbewerbsgesetzes beseitigen sollten, im Bürgerlichen Gesetzbuch; und im Jahre 1909 hat uns der Reichstag abermals ein Gesetz beschert, das nun seit 1. Oktober 1909 in Kraft ist.
Sehen wir uns an, was der Reisende vom Gesetz wissen muß: Wer im geschäftlichen Verkehr aus Wettbewerbsgründen Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und auf Schadensersatz verklagt werden. Gegen die guten Sitten verstößt eine Handlung, wenn sie gegen die Anschauung verstößt, die sich im geschäftlichen Leben als Ausfluß der Meinung billig und gerecht denkender Volksgenossen gebildet hat. Was kann nun der Reisende für Dinge begehen,die gegen die guten Sitten verstoßen? Hierher gehört dasAusfragenundAushorchender Angestellten über interne Geschäftsangelegenheiten, die durchaus nicht Geheimnisse zu sein brauchen, die Erregung von Unzufriedenheit unter den Angestellten zum Zwecke des Wettbewerbs, besonders aber dasBeschaffen von Waren gegen den Willen des Lieferanten. Wir hatten in den letzten Jahren oft die Tatsache zu verzeichnen, daß Geschäfte bestimmte Waren (Bücher oder sogenannte Markenartikel) zu einem billigeren als dem allgemein festgesetzten Preis verkauften. Um sich dagegen zu schützen, sperrten besonders die Lieferanten von Markenartikeln den Geschäften ihre Waren. Trotzdem wurden diese nach wie vor weiter dort verkauft, man hatte sie sich durch gefällige Dritte besorgt. Oft wird ein Reisender dieser gefällige Dritte sein, der sich dazu hergibt, um selbst in das Geschäft zu kommen.
Den Reisenden als Angestellten interessiert aber besonders die Wertung der falschen Auskunft beim Stellenwechsel nach dem Wettbewerbsgesetz. Ein Prinzipal, der über irgend einen Angestellten eine Auskunft gibt, die Unwahres behauptet, kann dafür nur durch die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über die üble Nachrede zur Rechenschaft gezogen werden. Er kann haftbar gemacht werden für den Schaden und sich eine Klage auf Unterlassung zuziehen. Soweit aber die Auskunft über einen Angestellten erteilt wird, der sich selbständig und damit dem Auskunftserteiler Konkurrenz macht, oder über einen Reisenden, der eigene Kundschaft besitzt und beim Wechsel der Stellung einen Teil dieser Kundschaft mitnimmt, verstößt diese Auskunft, da siedann zu Zwecken des Wettbewerbs falsch gegeben wird, gegen die guten Sitten. Der Prinzipal kann dann auch auf Grund des G. ü. d. u. W. zur Rechenschaft gezogen werden. DasAbschreiben der Kundenlistenzum Zwecke der geschäftlichen Verwendung fällt ebenfalls unter diese Bestimmungen.
Schmiergelder.
Scharf angefaßt wurde auch im Wettbewerbsgesetz das Bestechungswesen. Es gibt wohl keinen Menschen, der nur einen Funken Rechtsgefühl hat und unser teilweise bestehendesSchmiergeldsystemgutheißen möchte. Dennoch haben sich weite Kreise dagegen gewendet, daß hier neue Strafvorschriften geschaffen wurden. Besonders nahmen kaufmännische Kreise scharfe Stellung gegen die Neuregelung. Und zwar handelte es sich nicht nur um Kreise der Angestellten, sondern auch um die der Prinzipale. Dennoch sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (226), des Bürgerlichen- (826) und des Handels-Gesetzbuches durch das Gesetz verschärft worden. Ursprünglich waren die Bestimmungen so unglücklich gefaßt, daß der Reisende, der mit einem Angestellten ein Glas Bier trank oder ihm eine Zigarre reichte, dadurch Unannehmlichkeiten haben konnte. Das ist nun glücklicherweise beseitigt worden. Die Fassung ist aber nun derart, daß auf Grund des § 12 kaum Verurteilungen stattfinden werden. Wenn jemand einem Angestellten Zuwendungen verspricht, anbietet oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei gewerblichen Leistungen oder beimWarenbezug Vorteile zu haben, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld bis zu 5000 Mark gestraft. Die Bestrafung ist also abhängig davon, daß die Absicht vorlag, Vorzüge zu erringen, und daß die Vorzüge nur durch unlauteres Verhalten der bestochenen Angestellten erreicht werden konnten. Jemand aberdieseAbsicht nachzuweisen, dürfte sehr schwer sein. Die gleiche Strafe, die den Bestecher trifft, trifft auch den Bestochenen. Das Schmiergeld selbst verfällt dem Staate.
Mehrfach dürften Reisende mit einer anderen Bestimmung des Wettbewerbsgesetzes in Konflikt kommen. Leider besteht der üble Brauch vielfach, die Konkurrenzanzuschwärzen. Ich möchte alle Reiseonkels, und alle, die es werden wollen, dringend warnen, sich einzureden, daß sie ihre Ware damit loben, wenn sie die der Konkurrenz schlecht machen! Bei mir hätte ein solcher Reisender sofort ausgespielt! Seine Waren könnten noch so preiswert sein, ich würde das Mißtrauen nicht los werden, daß die Lieferung der preiswerten Waren auf eben so unlautere Art erfolgen würde, wie ihr Angebot. Hier greift das Wettbewerbsgesetz mit Recht mit gehörigem Nachdruck zu! Wer zum Zwecke des Wettbewerbs — und das ist bei Reisenden der Kundschaft gegenüber fast immer der Fall — über das Geschäft eines anderen, über die Person des Inhabers, des Geschäftsleiters, über Waren oder Leistungen Dinge behauptet, die geeignet sind, den Kredit oder das Ansehen des Betroffenen zu schädigen, wird bestraft, sobald die Behauptung unwahr und beleidigender Natur ist; aber selbst wo das nicht der Fall ist, macht sich der Reisende schadensersatzpflichtig; er kann auch auf Unterlassung der Behauptung verklagt werden. Wer aber gar solcheBehauptungen wider besseres Wissen aufstellt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, oder mit Geld bis zu 5000 Mark gestraft. Ist der Tatbestand der Verleumdung vorliegend, kann die Strafe auf Gefängnishaft bis zu zwei Jahren lauten. Erfolgt die Verleumdung öffentlich, dann beträgt die Strafe mindestens einen Monat.Weiß der Prinzipalum dieses Treiben seines Reisenden, so ist er neben seinem Reisenden strafbar.
Geschäftsgeheimnisse.
Neben diesen Bestimmungen müssen wir uns noch die über den Verrat derGeschäfts-oderBetriebsgeheimnisseansehen. Hier kommt einmal der Reisende als Person in Betracht, die selbst solcheGeschäfts- undBetriebsgeheimnisseausplaudert, dann aber auch als Person, die versucht, sich in den Besitz solcher Geheimnisse mit Hilfe von Angestellten zu bringen.
Der Reisende kommt mit dem Gesetz in Konflikt, wenn er die Absicht hat, in ein anderes Geschäft einzutreten, oder sich selbständig zu machen, und — solange er noch im Dienst seines Hauses ist, während dieser Zeit — Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sich aneignet und zur Verwirklichung der Absicht benutzt. Dann ist immer der „Zweck“ des Wettbewerbes klar erkenntlich. Zahlreich werden jedoch die Fälle sein, in denen ein Reisender sich in den Besitz fremder Geschäfts- (Vertriebs-) oder Betriebs- (Herstellungs-)Geheimnisse zu setzen versucht. Im ersteren Falle kann den Reisenden Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu 5000 Mark, im zweiten Falle Gefängnisstrafe bis zu neun Monaten und Geldstrafe bis zu 2000 Mark treffen.
Gerichtsbarkeit.
Damit verlassen wir zunächst das allgemeine Recht! Nur noch ein paar Worte über die Gerichtsbarkeit. Soweit der Dienstvertrag in Frage kommt, sind Streitigkeiten von den Kaufmannsgerichten zu entscheiden. Der Fall tritt nur dann nicht ein, wenn der Reisende einen höheren Jahresverdienst als 5000 Mark hat oder wenn am Orte der Zuständigkeit kein Kaufmannsgericht besteht. Zuständig ist der Ort der Niederlassung des Prinzipals. Besteht an solchem Orte kein Kaufmannsgericht, so kann der Gemeindevorsteher angerufen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß durchaus nicht alle Gemeindevorsteher Juristen sind, daß ihrer noch wenigere über den kaufmännischen Dienstvertrag unterrichtet sind. Vereidigungen sind im Termin vor dem Gemeindevorsteher unzulässig, gegen seine Entscheidung kann auch in einer Notfrist von zehn Tagen der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Der führt dann, wenn der Streitwert der Klage bis zu 600 Mark beträgt, zu dem Amtsgericht, wenn er mehr beträgt, zu dem Landgericht. Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag sind, soweit sie dem Kaufmannsgericht unterstehen würden, wenn ein solches vorhanden wäre, Feriensachen, d. h. sie müssen auch während der Gerichtsferien verhandelt werden. Bei Kaufmannsgerichten sind Rechtsanwälte und Personen, die geschäftsmäßig das Verhandeln vor Gericht betreiben, als Vertreter und Beistände ausgeschlossen; Rechtsanwälte sind bei den Amtsgerichten ohne weiteres zugelassen, sonstige Personen, die geschäftsmäßig verhandeln, können abgewiesen werden. Für Klagen beim Landgericht kommen nur zugelassene Anwälte in Frage, eine Vertretung durch die Partei selbst gibt es in Zivilsachen nicht. Ich hoffe,daß die Leser recht wenig Veranlassung haben werden, diesen Teil des Buches zu Rate zu ziehen. Das wird im allgemeinen der Fall sein, wenn sie das goldene Wort des Reisenden beherzigen:
Tue recht und scheue niemand!